Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SK.2025.34

Rubrum

Gesc häftsnummer: SK.2025.34

Urteil vom 12. Dezember 2025 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Martin Stupf, Vorsitz Joséphine Contu Albrizio und Maric Demont Gerichtsschreiberin Elena Inhelder

Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Simone Meyer-Burger

und

als Privatklägerschaft:

1. B., vertreten durch Rechtsanwältin Stefanie Courvoisier 2. C. 3. D. 4. E. 5. F.-VERSICHERUNG 6. G. 7. H., vertreten durch Rechtsanwalt Jürgen Bernhard 8. I.-VERSICHERUNG AG 9. J.

gegen

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Jörg Roth

Gegenstand

Versuchter Mord, Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, mehrfache qualifizierte Sachbeschädigung, mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand, Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall, mehrfaches Fahren ohne Berechtigung, Missbrauch von Ausweisen und Schildern, Nichteinhalten der Lenkzeit, Verletzung der Kontrollbestimmungen der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen, wahrheitswidrige Angaben in Kontrolldokumenten und elektronischen Daten

Anträge der Bundesanwaltschaft:

1. A. sei schuldig zu sprechen:

− des versuchten Mordes (Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 StGB und Art. 7 StGB)

− der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB i.V.m. Art. 7 StGB)

− der mehrfachen qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB, teilweise i.V.m. Art. 7 StGB)

− der Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 SVG)

− des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG)

− der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a SVG)

− des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG)

− des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG)

− des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG)

− des Nichteinhaltens der Lenkzeit (Art. 21 Abs. 1 ARV 1 i.V.m. Art. 8 ARV 1)

− der Verletzung der Kontrollbestimmungen der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Art. 21 Abs. 2 lit. a ARV 1 i.V.m. Art. 13 f. ARV 1)

− der wahrheitswidrigen Angaben in Kontrolldokumenten und elektronischen Daten (Art. 21 Abs. 2 lit. d ARV 1 i.V.m. Art. 13 f. ARV 1)

2. A. sei mit einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren zu bestrafen. Die ausgestandene Untersuchungshaft, resp. der vorzeitige Strafvollzug, resp. der vorzeitige Massnahmenvollzug von insgesamt 679 Tagen sei auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 und Art. 57 Abs. 3 StGB).

3. Es sei über A. eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei zugunsten der Massnahme aufzuschieben und der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug sei auf die Strafe anzurechnen (Art. 57 Abs. 2 und Abs. 3 StGB).

4. A. sei zudem mit einer Übertretungsbusse in der Höhe von Fr. 500.-- zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.

5. Der Kanton Basel-Stadt sei als Vollzugskanton zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StPO).

6. Über die Zivilklagen sei von Amtes wegen zu entscheiden.

7. Beschlagnahmte Gegenstände bzw. Datensicherungen

Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände seien A. zurückzugeben (Art. 267 Abs. 3 StPO):

Ass-ID Gegenstand Lagerort

205717 Herrenarmbanduhr KTD BS

205719 Diverse Kleidungsstücke (Hose, Pullover, T-Shirt, Gürtel, Unterhose, KTD BS Socken, Crocs)

51470 Umhängetasche ca. 20x20 cm, mit Aufschrift "Australia"; Inhalt: 1 BA Lesebrille, bläulich in Etui

51469 Herrenjacke grau, hüftlang BA

51471 Herrenwinterschuhe aus Leder "Landrover", Gr. 42 BA

22379 Visa Bank K. auf A. BA

22378 Diverse Quittungen 2024 BA

22376 Offenes Couvert A4 zuhanden A., L.-Strasse, Z., ohne Datum; In- BA halt: Forensisch-psychiatrisches Gutachten von A., 30.09.2013, M.-Klinik, zuhanden Stawa BL

22375 Austrittsbericht vom 17.04.2014, N.-Klinik, zuhanden Sicherheitsdi- BA rektion BL, […]

22374 Austrittsbericht 28.08.2013, O.-Klinik, zuhanden Dr. med. P., […] BA

22373 Kontoauszüge Bank Q. AG, vom 01.02.2023 bis 31.12.2023, Inha- BA ber: R. GmbH, zugestellt an: A.; IBAN: 1

15898 Baseballcap, marineblau-grau mit Text vorne "Emil Frey Racing", BA seitlich links und rechts Logo "Emil Frey"

15897 Quittung: S., […] vom 01.12.2023, 18:36:46 Uhr BA

15896 Bedienhandbuch Radiotelefon GPS RT3 03RT3.0021; Version 5.4 BA

15895 Quittung: T., […], vom 29.12.2023, 10:17 BA

Ass-ID Gegenstand Lagerort

55138 Identitätskarte 2, A. BA

55134 Externe Festplatte Seagate, 1TB, SN 3 BA

55129 MacBook Pro, Modell A1502, SN 4 BA

55130 MacBook Pro, SN 5 BA

55126 Apple iPhone, Modell unbekannt, in Hülle noch folgende Ausweise: BA ADR Schulungsbescheinigung, Fahrerkarte (auf A.), Fahrzeugausweis Stromer ST1, Fahrzeugausweis Winora Staiger Haibike

55127 Apple iPhone weiss, Modell A1688 BA

Die folgenden Gegenstände seien als Beweismittel in den Akten zu belassen:

Ass-ID Gegenstand Lagerort

burg

burg

205718 Brandschutt (2.1) PP Freiburg

24412 Lamellenstore BA

24401 Lamellenstore BA

24418 2x Ausschnitt Lamellenstore, 4 Ausschnitte Glas mit Einschlägen BA

24411 Kfz Bauteil BA

24410 Stahlkügelchen BA

24409 Bauteil Heckklappen Stossdämpfer BA

24408 Glasscherbe BA

24404 Fahrbahnmaterial mit Stahlkügelchen BA

24403 Fahrbahnmaterial mit Stahlkügelchen BA

24402 Fahrbahnmaterial mit Stahlkügelchen BA

24400 Stahlkügelchen BA

24417 Dose BA

24416 Spraydose wellaflex BA

24415 Metallteil BA

24414 Stahlkügelchen BA

24413 Handgranaten Bügel BA

Ass-ID Gegenstand Lagerort

24421 Zigarettenkippe BA

24420 Zigarettenkippe BA

24419 Zigarettenkippe BA

22380 Splint zu Handgranate BA

55131 Apple AirTag mit aufgeklebter Batterie BA

55125 Schlüssel mit Kartenhalter BA

55128 Navigationsgerät TomTom Go Essential BA SN 6

101906 Forensische Datensicherung des Navigationsgeräts Server BKP

101890 Forensische Datensicherung des MacBooks Server BKP

101889 Forensische Datensicherung des MacBooks Server BKP

101862 Forensische Datensicherung der externen Festplatte Server BKP

101859 Forensische Cloud-Datensicherung von Daten in Google-Konto Server BKP "R.@gmail.com". Zugangsdaten extrahiert aus Asservat 55127

101861 Forensische Datensicherung des Mobiltelefons iPhone 11 inklusive der Server BKP eingelegten SIM Karte Sunrise, ICCID 7

101860 Forensische Cloud-Datensicherung des Google-Kontos Server BKP "AA.@gmail.com" sowie des BB. Kontos A.@icloud.com; Zugangsdaten extrahiert aus Asservat 55126

101858 Forensische Datensicherung des iPhone 6S inklusive SIM Karte Sun- Server BKP rise, ICCID 8

101857 Forensische Datensicherung des Mobiltelefons inklusive SIM Karte Server BKP Sunrise, ICCID 9

Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen (Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 69 StGB), eventualiter seien diese A. zurückzugeben:

Ass-ID Gegenstand Lagerort

15899 Peugeot 307 CC, blau, 10 CC. AG

Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände seien dem zuständigen kantonalen Waffenbüro Basel-Stadt zur weiteren Entscheidung über deren Herausgabe, bzw. Einziehung zu übermitteln, eventualiter seien sie jedoch direkt durch das Gericht einzuziehen (Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 31 Abs. 3 Bst. a WG):

Ass-ID Gegenstand Lagerort

55135 15 Pfeile zu Pfeilbogen in schwarzem Etui "Dynamic" BA

Ass-ID Gegenstand Lagerort

55139 7 normale Pfeile "x-Bolt", 1 hausgemachter Pfeil BA

55133 Armbrust "Hori-Zone Penetrator" mit Zielfernrohr Nr. 11 4 x 32 BA

55132 Bogen aus Holz in schwarzem Etui "Longshot Archery" BA

8. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den auferlegbaren Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 68'428.-- (Gebühren: Fr. 15'000.--, Auslagen: Fr. 53'428.--) und den gerichtlich zu bestimmenden Kosten des Hauptverfahrens, seien A. aufzuerlegen.

9. Rechtsanwalt Jörg Roth sei für die amtliche Verteidigung von A. ab dem 20. November 2024 in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Bundeskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO).

A. sei zu verpflichten, dem Bund einen gerichtlich festzulegenden Teil der Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

10. Das Honorar für die amtliche Verteidigung von Rechtsanwältin DD. bis am 20. November 2024 sei auf Fr. 19'202.45 zu bestimmen und es sei festzustellen, dass dieses Honorar durch die Bundesanwaltschaft schon ausgerichtet wurde. A. sei zu verpflichten, dem Bund den an Rechtsanwältin DD. bezahlten Betrag von Fr. 19'202.45 für die amtliche Verteidigung bis am 20. November 2024 im vorliegenden Verfahren zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

11. Rechtsanwältin Stefanie Courvoisier sei hinsichtlich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für B. in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Bundeskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO) A. sei zu verpflichten, dem Bund einen gerichtlich festzulegenden Teil der Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).

12. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.

Anträge der Privatklägerschaft B.:

1. Der Beschuldigte A. sei im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen und angemessen hart zu bestrafen.

2. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin B. Schadenersatz in der Höhe von Fr. 244.90 und EUR 5‘884.86, nebst Zins zu 5 % seit. 31. Januar 2024 zu bezahlen.

3. Der Beschuldigte sei für die künftigen, noch nicht bezifferbaren Heilungskosten (insbesondere Therapiekosten) im Zusammenhang mit der Straftat zum Nachteil der Privatklägerin dem Grundsatz nach haftbar zu erklären. Die Privatklägerin B. sei zu deren Bezifferung auf den Zivilweg zu verweisen.

4. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin B. eine Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens jedoch von Fr. 50‘000.--, nebst 5 % Zins seit 31. Januar 2024, zu bezahlen.

5. Eventualtier seien die Zivilforderungen dem Grundsatz nach gutzuheissen und im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen.

6. Dem Beschuldigten sei zu verbieten, die Privatklägerin B. direkt oder über Drittpersonen telefonisch, schriftlich oder elektronisch zu kontaktieren. Ferner sei es dem Beschuldigten zu verbieten, sich in einem Umkreis von 500 m zu ihrer Wohnadresse aufzuhalten und sich der Privatklägerin B. auf eine Distanz von weniger als 150 m anzunähern; bei einer zufälligen Begegnung habe sich der Beschuldigte unverzüglich zu entfernen. Das Kontakt-, Rayon- und Annäherungsverbot sei für fünf Jahre auszusprechen (Art. 67b Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b sowie Art. 67c Abs. 1 und 2 StGB).

7. Der Beschuldigte sei zu verurteilen zur Bezahlung der Verfahrenskosten und der Parteikosten der Privatklägerin B. für deren Vertretung im Strafverfahren.

8. Es sei die amtliche Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin B. gestützt auf die eingereichte Honorarnote gerichtlich festzusetzen.

Anträge der Verteidigung (gemäss Plädoyernotizen und mündlicher Ergänzung):

1. Das Verfahren bezüglich Widerhandlung gegen die Verordnung über die Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen sei einzustellen.

2. Der Beschuldigte sei freizusprechen vom Vorwurf des versuchten Mordes, angeblich begangen am 31. Januar 2024 zwischen 19:48 und 20:19 Uhr, auf Höhe der Liegenschaft EE., Y./Deutschland, zum Nachteil von B. unter Ausscheiden der Hälfte der Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes und unter Ausrichtung einer Entschädigung im Umfang der Hälfte der eingereichten Kostennote der Verteidigung.

3. Er sei dagegen schuldig zu sprechen

− der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, begangen am 31. Januar 2024 zwischen 19:48 und 20:19 Uhr, auf Höhe der Liegenschaft EE., Y./Deutschland;

− der qualifizierten Sachbeschädigung, mehrfach begangen am 31. Januar 2024 zwischen 19:48 und 20:19 Uhr, auf Höhe der Liegenschaft EE., Y./Deutschland;

− der qualifizierten Sachbeschädigung, mehrfach begangen am 27. März 2023, ab ca. 20:00 Uhr, am FF.-Weg 62 Z. sowie beim Restaurant;

− sowie wegen Widerhandlungen gegen das SVG, mehrfach begangen am 27. März 2023 zwischen 19:00 bis 20:00 Uhr, sowie in der Zeit vom 8. Januar 2023 bis 1. Februar 2024 an verschiedenen Orten in der Schweiz.

4. Er sei unter den einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen, zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 1.5 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft von 680 Tagen. Der Vollzug sei zu Gunsten einer stationären Behandlung in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmenvollzugseinrichtung aufzuschieben.

5. Dem Beschuldigten seien die anteilsmässigen Verfahrenskosten aufzuerlegen.

6. Der Antrag auf Parteikostenersatz der Privatklägerin B. sei im Umfang bis maximal Fr. 20‘000.-- gutzuheissen, darüber hinausgehend sei der Antrag abzuweisen.

7. Die Klage der Privatklägerin B. auf Schadenersatz sei im Umfang von Fr. 244.90 und EUR 5‘884.85 gutzuheissen, darüber hinausgehend sei diese abzuweisen.

8. Die Klage der Privatklägerin B. auf Genugtuung sei im Umfang von Fr. 10‘000.-- gutzuheissen, darüber hinausgehend sei diese abzuweisen.

9. Die Klage des Privatklägers G. auf Schadenersatz sei im Umfang von Fr. 3‘132.30 gutzuheissen, darüber hinausgehend sei diese abzuweisen.

10. Die Klage des Privatklägers G. auf Genugtuung sei abzuweisen.

11. Die Klage der Privatklägerin H. auf Schadenersatz sei im Umfang von Fr. 13‘652.-- gutzuheissen, darüber hinausgehend sei diese abzuweisen.

12. Die Klage der Privatklägerin GG., resp. der I.-Versicherung auf Schadenersatz sei sofern beziffert gutzuheissen und ansonsten abzuweisen.

13. Die weiteren Zivilklagen seien gutzuheissen.

14. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss eingereichter Kostennote zu bestimmen und auszurichten.

15. Die beschlagnahmten Gegenstände, Personenwagen Peugeot, die elektronischen Geräte und Kleider seien dem Beschuldigten herauszugeben.

Regeste

Versuchter Mord (Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 StGB und Art. 7 StGB), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB i.V.m. Art. 7 StGB), mehrfache qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB, teilweise i.V.m. Art. 7 StGB), mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 Bst. a SVG), Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 SVG), Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. ...

Sachverhalt

A. Aufgrund einer am 31. Januar 2024, um ca. 21:05 Uhr in Y./Deutschland mittels einer am privaten Fahrzeug von B. angebrachten Handgranate ausgelösten Explosion, eröffnete die Staatsanwaltschaft Freiburg, Zweigstelle Lörrach/Deutschland ein Strafverfahren gegen A. (nachfolgend: Beschuldigter) u. a. wegen versuchten Mordes (BA pag. CL.24.00035-2.2-2024.04.15-1.B1.1; -2.2-2024.04.15- 1.B1.208; -18.1.1-2024.02.07-1.1). In der Folge ersuchte die Staatsanwaltschaft Freiburg, Zweigstelle Lörrach/Deutschland, mit Rechtshilfeersuchen vom 2. Februar 2023 um Durchführung diverser Zwangsmassnahmen betreffend den Beschuldigten. Gestützt auf dieses Rechtshilfeersuchen eröffnete die Bundesanwaltschaft gleichentags eine Strafuntersuchung wegen versuchten Mordes (Art. 112 i.V.m. Art. 22 i.V.m. Art. 7 StGB) sowie Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 i.V.m. Art. 7 StGB) gegen den Beschuldigten (BA pag. CL.24.00035-1.1-2024.02.02-1.1).

B. Der Beschuldigte wurde am 2. Dezember 2024 in Z. durch die Bundeskriminalpolizei (nachfolgend: BKP) verhaftet (BA pag. CL.24.00035-6.1-2024.02.02-3.1). In der Folge befand er sich bis am 25. Oktober 2024 in Untersuchungshaft (BA pag. CL.24.00035-6.1-2024.02.05-2.1; -6.1-2024.04.26-1; 6.1-2024.07.29-2). Auf entsprechendes Gesuch vom 24. Oktober 2024 bewilligte die Bundesanwaltschaft den vorzeitigen Strafvollzug (BA pag. CL.024.000035-6.1-2024.10.24-1; -6.1-2024.10.25-1). Schliesslich gab die Bundesanwaltschaft dem Gesuch des Beschuldigten um Gewährung des vorzeitigen Massnahmenantritts gemäss Art. 59 StGB statt (BA pag. CL.24.00035-6.1-2024.12.24-1.1).

C. Nach entsprechenden Gerichtsstandsanfragen der Staatsanwaltschaft Basel- Stadt vom 4. März 2024 und 3. April 2024 dehnte die Bundesanwaltschaft mit Ausdehnungsverfügung vom 8. April 2024 das gegen den Beschuldigten eröffnete Strafverfahren auf die Tatbestände der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 SVG), Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG), Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a SVG), pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Art. 92 SVG) und Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) aus (BA pag. CL.24.00035 Rubrik 2.1; CL.24.00035-1.1-2024.04.08-1.1).

D. Am 15. April 2024 ersuchte die Staatsanwaltschaft Freiburg, Zweigstelle Lörrach/Deutschland die Bundesanwaltschaft um Übernahme der Strafverfolgung betreffend das in Deutschland geführte Verfahren gegen den Beschuldigten (BA pag. CL.24.00035-2.2-2024.04.15-1). Die Bundesanwaltschaft bestätigte die Übernahme des Verfahrens mit Schreiben vom 3. Mai 2024 (BA pag. CL.24.000352.2-2024.05.03-1).

E. Gestützt auf den Bericht der BKP dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafuntersuchung am 10. Dezember 2024 zudem auf die Tatbestände der Nichtabgabe entzogener Ausweise trotz behördlicher Aufforderung (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG), Nichteinhalten der Lenkzeit (Art. 21 Abs. 1 ARV 1 i.V.m. Art. 8 ARV 1), Verletzung der Kontrollbestimmungen der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Art. 21 Abs. 2 lit. a ARV 1 i.V.m. Art. 13 f. ARV 1) sowie wahrheitswidrige Angabe in Kontrolldokumenten und elektronischen Daten (Art. 21 Abs. 2 lit. d ARV 1 i.V.m. Art. 13 f. ARV 1) aus (BA pag. CL.24.00035-1.1-2024.12.10-1.1).

F. Mit Verfügung vom 12. Mai 2025 vereinigte die Bundesanwaltschaft die Strafverfolgung – infolge teils originärer, teils kantonaler Zuständigkeit – in der Hand der Bundesbehörden (BA pag. CL.24.00035-2-2025.05.12-1.1).

G. Am 23. Mai 2025 kündigte die Bundesanwaltschaft gemäss Art. 318 StPO den bevorstehenden Abschluss des Verfahrens gegen den Beschuldigten in Bezug auf die zur Anklage gebrachten Tatbestände an. Die Parteien erhielten Gelegenheit, Beweisanträge zu stellen (BA pag. CL.24.00035-3-2025.05.23-1 ff.). Mit Schreiben vom 13. Juni 2025 bzw. 11. Juni 2025 verzichteten sowohl die Verteidigung des Beschuldigten als auch die Vertretung der Privatklägerin B. auf das Stellen von Beweisanträgen an die Bundesanwaltschaft (BA pag. CL.24.00035-16.2-2025.06.13-1.1; -15.2-2025.06.11-1.1).

H. Am 5. August 2025 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) Anklage gegen den Beschuldigten wegen rubrizierter Straftatbestände (SK pag. 1.100.001 ff.; näher zu den Anklagevorwürfen E. II. und III.).

I. Mit Verfügung vom 12. August 2025 lud der Vorsitzende die Parteien ein, bis am 25. August 2025 Beweisanträge zu stellen und zu begründen und forderte die Privatkläger auf, innert gleicher Frist ihre Zivilklagen zu beziffern und zu begründen (SK pag. 4.400.001 f.).

J. Die Verteidigung des Beschuldigten sowie die Vertreterin der Privatklägerin B. verzichteten auf das Stellen von Beweisanträgen (SK pag. 5.521.002 f.; 5.551.002 f.). Mit Schreiben vom 20. August 2025 verzichtete die Bundesanwaltschaft auf das Stellen von Beweisanträgen. Gleichzeitig ergänzte sie die Anklageschrift vom 5. August 2025 in Ziff. 1.2.6 (mehrfaches Fahren ohne Berechtigung) sowie die zugehörige Tabelle 3 um eine weitere private Fahrt ohne Berechtigung mit dem Privatfahrzeug, begangen am 27. März 2023 (SK pag. SK.1.110.001 ff.; 5.510.001 f.).

K. Die Strafkammer ordnete in Vorbereitung der Hauptverhandlung den Beizug der Straf- und Betreibungsregisterauszüge, der Steuerunterlagen sowie der

Führungsberichte und eines Therapieverlaufsberichts betreffend den Beschuldigten an (SK pag. 13.400.001 f.).

L. Am 11. Dezember 2025 fand die Hauptverhandlung in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft, der Vertreterin der Privatklägerin B. sowie des Beschuldigten in Begleitung seiner Verteidigung am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt (SK pag. 3.310.009; 7.710.001 ff.).

M. Das Urteil wurde am 12. Dezember 2025 mündlich eröffnet und begründet (SK pag. 7.710.001 ff.).

N. Rechtsanwalt Roth meldete namens und im Auftrag seines Klienten mit Schreiben vom 18. Dezember 2025 innert Frist Berufung gegen das Urteil an (SK pag. 9.940.001).

Erwägungen

I. Prozessuales

1. Bundesgerichtsbarkeit

1.1 Rechtsanwalt Roth brachte im Rahmen seines Plädoyers vor, die Kompetenz zur Verfolgung von Widerhandlungen gegen die Chauffeurverordnung liege gemäss Art. 22 Abs. 1 ARV 1 ausdrücklich bei den Kantonen. Folglich sei eine Beurteilung derselben im vorliegenden Verfahren nicht möglich (SK pag. 7.721.079).

1.2 Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet u. a. auf versuchten Mord (Art. 112 i.V.m. Art. 22 i.V.m. Art. 7 StGB), mehrfache qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB, teilweise i.V.m. Art. 7 StGB), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 i.V.m. Art. 7 StGB), Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 SVG), mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG) sowie weitere Strassenverkehrsdelikte. Die Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich vorliegend somit zum Teil originär (Art. 23 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 26 Abs. 2 StPO), zum Teil, insbesondere betreffend die Übertretungen gegen die Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen vom 19. Juni 1995 (Chauffeurverordnung, ARV 1; SR 822.221) aus der Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden (Art. 22 i.V.m. 26 Abs. 2 StPO, vgl. Prozessgeschichte Lit. F). Demnach ist für alle angeklagten Taten Bundesgerichtsbarkeit gegeben.

1.3 Die Kompetenz des Kollegialgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 StPO e contrario i.V.m. Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71).

2. Schweizerische Strafhoheit

2.1 Dem schweizerischen Strafrecht ist grundsätzlich nur unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht (Art. 3 Abs. 1 StGB). Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist (Art. 8 Abs. 1 StGB). Dem schweizerischen Strafrecht ist gemäss Art. 7 Abs. 1 StGB (aktives Personalitätsprinzip) ferner unterworfen, wer als Schweizer Bürger im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Art. 4-6 (Verbrechen oder Vergehen im Ausland gegen den Staat, Straftaten gegen Minderjährige im Ausland, gemäss staatsvertraglicher Verpflichtung verfolgte Auslandtaten) erfüllt sind, wenn die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt (lit. a), der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird (lit. b) und nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird (lit. c). Eine Auslieferung ist nach schweizerischem Recht zulässig, wenn die Tat nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ausländischen Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist (Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG).

2.2 Dem Beschuldigten werden verschiedene Handlungen vorgeworfen. Die Mehrheit hiervon soll er in der Schweiz begangen haben. Diesbezüglich ist die schweizerische Strafhoheit ohne Weiteres gegeben (Art. 3 Abs. 1 StGB). Die Haupttat umschreibt die Anklage indes als im Ausland begangen, da die mittels Handgranate ausgelöste Explosion und damit der versuchte Mord in Y./Deutschland stattfand. Deshalb und mangels Vorliegens der Voraussetzungen von Art. 4-6 StGB ist näher zu prüfen, ob die Voraussetzungen des aktiven Personalitätsprinzips gemäss Art. 7 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Die dem Beschuldigten in Zusammenhang mit besagter Explosion vorgeworfenen Handlungen fallen u. a. unter den Tatbestand des versuchten Mordes gemäss Art. 112 i.V.m. Art. 22 StGB, der mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft wird. Die Tat ist offensichtlich auch am Begehungsort strafbar. Gleiches gilt für die (qualifizierte) Sachbeschädigung sowie für den Tatbestand der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 StGB, dessen Pendant im deutschen Strafrecht das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion darstellt (vgl. § 308 Abs. 1 dStGB). Entsprechend eröffnete auch die Staatsanwaltschaft Freiburg, Zweigstelle Lörrach, eine Strafuntersuchung (vgl. Prozessgeschichte Lit. A; BA pag. CL.24.00035-2.2-2024.04.15- 1.1). Der Beschuldigte ist zudem Schweizer Bürger und befindet sich bis heute in der Schweiz. Schliesslich stellt der Tatbestand des versuchten Mordes entsprechend den vorgenannten Strafandrohungen ein Auslieferungsdelikt i.S.v. Art. 35 IRSG dar, sodass die Auslieferung grundsätzlich zulässig ist. Der Beschuldigte wird indes wegen seiner Schweizer Staatsbürgerschaft nicht ausgeliefert (Art. 25 Abs. 1 BV; Art. 7 Abs. 1 IRSG). Damit kommt das aktive Personalitätsprinzip im Sinne von Art. 7 Abs. 1 StGB zum Tragen. Nach dem Gesagten ist die Schweizerische Strafhoheit zu bejahen.

3. Anwendbares Recht

3.1 Gemäss dem strafrechtlichen Rückwirkungsverbot (Art. 2 Abs. 1 StGB) wird ein Täter grundsätzlich nach dem Recht beurteilt, das im Zeitpunkt der Tatbegehung in Kraft stand. Art. 2 Abs. 2 StGB sieht indes vor, dass das neue Recht anzuwenden ist, wenn es für den Täter das mildere ist als das zum Tatzeitpunkt der Tat geltende (sog. lex mitior). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Sind mehrere Taten zu beurteilen, ist für jede einzelne gesondert zu prüfen, ob das neue oder das alte Recht anwendbar ist.

3.2 Vorliegend wurde mit der Revision über die Harmonisierung der Strafrahmen per 1. Juli 2023 die in Art. 144 Abs. 3 StGB (qualifizierte Sachbeschädigung) vorgesehene Strafandrohung von Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe angepasst. Da das neue Recht keine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe und zudem neben Freiheitsstrafe im Höchstmass von fünf Jahren auch die Geldstrafe als mögliche Strafe vorsieht, ist das neue Recht milder und somit Art. 144 Abs. 3 StGB in der seit dem 1. Juli 2023 geltenden Fassung anzuwenden.

4. Beweisverwertbarkeit

4.1 Eine beschuldigte Person hat in einem Strafverfahren das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte, insbesondere bei der Befragung von Belastungszeugen, anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 StPO, Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK; BGE 131 I 476 E. 2.2; 125 I 127 E. 6c/ee). Art. 147 Abs. 1 StPO sieht somit ein Teilnahme- und Fragerecht der Parteien, namentlich für die beschuldigte Person, vor (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Kein solches Teilnahmerecht besteht demgegenüber im polizeilichen Ermittlungsverfahren, soweit es sich um selbstständige Ermittlungen gemäss Art. 306 StPO handelt (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2). Ein Teilnahmerecht der Parteien besteht lediglich bei polizeilichen Einvernahmen, welche von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegiert wurden. Beweise, die in Verletzung von Art. 147 StPO erhoben wurden, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 139 IV 25 E. 4.2 und 5.4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.1;6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.1). Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessen und hinreichend Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die Einvernahme von Auskunftspersonen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.3;6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4; je mit Hinweisen). Der Anspruch, einem Belastungszeugen Fragen zu stellen, gilt allerdings nur dann absolut, wenn das betreffende Zeugnis den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dabei zu prüfen, wie weit die anderen Beweismittel für sich einen Schuldspruch zu tragen vermöchten. Würden diese allein für einen Schuldspruch zwar nicht ausreichen, aber immerhin einen schweren Tatverdacht begründen, so kann die Berücksichtigung der Aussagen auch ohne Möglichkeit zu einer wirksamen Ausübung des Fragerechts als zusätzlicher Mosaikstein zum Schuldspruch führen, ohne dass dadurch die Verteidigungsrechte verletzt werden (BGE 133 I 33

E. 4.4.1; siehe dazu auch Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.55 vom 28. Juli 2020 E. 1.7.2). Auf die Teilnahme an Einvernahmen kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht der beschuldigten Person auch von ihrem Verteidiger ausgehen kann (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_48/2025 vom 16. April 2025 E. 2.2.1 und E. 2.2.5;6B_522/2016 vom 30. August 2016 E. 1.3, je mit Hinweisen; SCHMID/JO- SITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 824).

4.2 Die Privatklägerin B. wurde am 11. Februar 2025 von der Bundesanwaltschaft einvernommen (BA pag. CL.24.00035-12.2-2025.02.11-1.1). Die Verteidigung des Beschuldigten wurde über die Einvernahme, unter Hinweis auf den bereits mitgeteilten Verzicht auf eine Teilnahme des Beschuldigten, informiert (BA pag. CL.24.00035-12.2-2024.11.13-1.1 f.). Entsprechend verzichtete der Beschuldigte auf seine persönliche Teilnahme an der Einvernahme der Privatklägerin B. Seinen Konfrontationsanspruch nahm er durch seinen Verteidiger wahr. Die Einvernahme der Privatklägerin B. ist somit verwertbar. Etwas Anderes wurde denn auch von den Parteien nicht aufgeworfen.

4.3 Vorliegend stützt sich der Anklagevorwurf der groben Verkehrsregelverletzung durch Überfahren eines Rotlichts, mutmasslich begangen am 27. März 2023 in Z. gemäss Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV (Anklageziffer 1.2.2) einzig auf die Aussagen der Auskunftsperson C. (BA pag. CL.24.00035-2.1-2024.03.04-1.199 ff.). Dieser gab sowohl an der polizeilichen Einvernahme als auch anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt an, der Beschuldigte sei «mit ziemlich Vollgas über das Rotlicht über die Kreuzung FF.-Weg/HH.-Strasse gefahren» und deshalb hätten andere Fahrer «abbremsen und anhalten» müssen (BA pag. CL.24.00035-2.1-2024.03.04-1.200 f.; -2.1-2024.03.04-1.32). Die weiteren im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens einvernommenen Auskunftspersonen gaben diesbezüglich keine Aussagen zu Protokoll. So gab die Auskunftsperson II. zwar an, der Beschuldigte sei «mit überhöhter Geschwindigkeit» über die Kreuzung gefahren, erwähnte aber kein Überfahren eines Rotlichts (BA pag. CL.24.00035-2.1-2024.03.04-1.33). Der Beschuldigte selbst vermag sich an den besagten Abend und das ihm vorgeworfene Überfahren des Rotlichts nicht zu erinnern (BA pag. CL.24.00035-13.1-2024.12.11-1.8; SK pag. 7.731.017). Vor diesem Hintergrund würde sich ein allfälliger Schuldspruch alleine auf die belastende Aussage der Auskunftsperson C. stützen. Zu dessen Einvernahme wurden weder der Beschuldigte noch sein Verteidiger eingeladen, eine Teilnahme war ihnen somit nicht möglich. Folglich ist die Einvernahme des Zeugen C. infolge Verletzung der Teilnahme- und Konfrontationsrechte des Beschuldigten nicht verwertbar.

II. Sachverhaltskomplex «Y.»

1. Anklagevorwurf Die Anklage legt dem Beschuldigten in Anklageziffer 1.1 zusammengefasst folgenden Sachverhalt zur Last: Der Beschuldigte habe am 31. Januar 2024, zwischen 19:48 und 20:19 Uhr auf Höhe der Liegenschaft EE., in Y./Deutschland, am längsseitig geparkten Motorfahrzeug seiner ehemaligen Geliebten B. eine Splitterhandgranate des Typs M75 mit gezogenem Sicherungssplint zwischen dem Rückspiegel (recte: Seitenspiegel) und der A-Säule des Motorfahrzeugs, beifahrerseitig, auf der dem Trottoir zugewandten Seite, eingeklemmt. Den Griff der Handgranate habe er mittels Drahts mit dem Vorderrad des Motorfahrzeugs verbunden, so dass diese durch die beim Einsteigen verursachte Bewegung aus ihrer Position gefallen, unter das Motorfahrzeug gerollt und mit der eingebauten zeitlichen Verzögerung nach

2.5 bis 4.5 Sekunden um ca. 21:05 Uhr detoniert sei. B. habe das Fahrzeug nach der Detonation unverletzt verlassen, bevor dieses in Vollbrand geraten sei. Zum Detonationszeitpunkt sollen sich in den umliegenden Wohnungen mindestens 21 Personen aufgehalten haben, welche durch die herumfliegenden Handgranatensplitter konkret gefährdet gewesen seien. Die herumfliegenden Handgranatensplitter sollen im Umkreis von ca. 40 m um den Detonationspunkt grosse Schäden an Fahrzeugen und Gebäuden in der Höhe von insgesamt mind. Fr. 56'714.74 angerichtet haben. Mit diesem Vorgehen soll der Beschuldigte sich des versuchten Mordes, der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht sowie der qualifizierten Sachbeschädigung strafbar gemacht haben.

2. Versuchter Mord (Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)

2.1 Rechtliches

2.1.1 Gemäss Art. 112 StGB macht sich des Mordes schuldig, wer einen Menschen vorsätzlich tötet (Art. 111 StGB) und dabei besonders skrupellos handelt, indem namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich ist. Mord ist somit eine qualifizierte vorsätzliche Tötung, wobei Art. 112 StGB zunächst die vorsätzliche Verursachung des Todes eines Menschen im Sinne von Art. 111 StGB voraussetzt und für die Qualifizierung als Mord ein besonders skrupelloses Handeln verlangt. Die Skrupellosigkeit muss sich dabei unmittelbar aus den mit der Tatausführung verbundenen Umständen ergeben (Urteil des Bundesgerichts 6S.435/2005 vom 16. Februar 2006 E. 1.1 f.).

2.1.2 Nach der Rechtsprechung zeichnet sich die beim Mord erforderliche besondere Skrupellosigkeit durch eine aussergewöhnliche Missachtung fremden Lebens aus. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender

Aufzählung auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Diese müssen nicht alle erfüllt sein, um Mord anzunehmen (BGE 144 IV 345 E. 2.1.2; 141 IV 61 E. 4.1; 127 IV 10 E. 1a mit Hinweisen). Die besondere Verwerflichkeit der Tat kann sich insbesondere daraus ergeben, dass der Täter aus absolut nichtigen Beweggründen handelt, beispielsweise wenn er ohne ernsthaften Grund Rache übt, z. B. wegen einer aufgelösten Liebesbeziehung (BGE 141 IV 61 E. 4.1 mit Hinweisen; BGE 120 IV 10; Urteil des Bundesgerichts 6B_877/2014 vom 5. November 2014 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 465; SCHWARZENEGGER, BSK StGB I, 4. Aufl., Basel 2018, Art. 112 N 11) oder wenn die Tötung dazu dient, eigene im Verhältnis zum Leben des Opfers unbedeutende Interessen durchzusetzen, sodass die Tötung als völlig sinnlos erscheint (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_208/2023 vom 8. Mai 2023, E. 2.2;6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 2.3;6B_877/2014 vom 5. November 2015 E. 6.2 m.w.H.). Bei der besonders verwerflichen Art der Ausführung steht der äussere Geschehensablauf der Tötung und die eingesetzten Tatmittel im Vordergrund. Indiz für eine besondere Skrupellosigkeit stellt insbesondere der Einsatz von Feuer oder ähnlichen Tatmitteln mit erheblicher Gefährdung von weiteren Menschen dar. So namentlich, wenn das eingesetzte Tötungsmittel Wirkungen auf Leib und Leben einer Vielzahl von anderen Menschen hat, die der Täter nicht kontrollieren kann (SCHWARZENEGGER, BSK StGB I, 4. Aufl., Basel 2018, Art. 112 N 24). Auch Tatmittel, zu deren Verwendung der Täter besondere technische Vorkehren treffen muss, können Skrupellosigkeit indizieren. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Täter besondere technische Vorkehren treffen muss, um mit Sprengstoff das Opfer töten zu können – etwa durch Befestigen einer mittels Funk (Mobiltelefon) zu zündenden unkonventionellen Sprengvorrichtung an einem vom Opfer benützten Fahrzeug (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2010.17 vom 17. Dezember 2010 E. 2.2). Die Verwerflichkeit der Tatausführung kann sich auch aus einem heimtückischen Vorgehen ergeben, d. h. wenn der Täter zuerst das Vertrauen des Opfers erschleicht, um es dann unter Ausnützung seiner Arglosigkeit zu töten (TRECHSEL/GETH, Praxiskommentar, Art. 112 N. 21; BGE 77 IV 57 E. 3). Möglich sind auch Fälle, in denen der Täter eine zum Opfer bereits bestehende

Beziehung missbraucht, um das Opfer unter Ausnützung der Arglosigkeit zu töten (BGE 80 IV 234 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 6B_678/2013 E. 6.3;6B_1088/2022 vom 16. Januar 2023 E. 5.3.2;6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 6.3;6B_55/2015 vom 7. April 2015 E. 2.1;6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 6.3; je mit Hinweisen; bejaht nur bei aktivem Missbrauch der Vertrauensstellung: TRECHSEL/GETH, Praxiskommentar, Art. 112 N. 21).

2.1.3 Den einzelnen Tatumständen kommt indes keine absolute Bedeutung in dem Sinne zu, dass sie bei ihrem Vorliegen zur Annahme von Mord zwingen würden. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat. Eine besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise entfallen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so etwa, wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde (BGE 144 IV 345 E. 2.1.2; 141 IV 61 E. 4.1; 127 IV 10 E. 1a mit Hinweisen). Die massgeblichen Faktoren dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Besonders belastende Momente können durch entlastende ausgeglichen werden, wie umgekehrt auch erst das Zusammentreffen mehrerer belastender Umstände, die einzeln womöglich nicht ausgereicht hätten, die Tötung als ein besonders skrupelloses Verbrechen erscheinen lassen kann (BGE 144 IV 345 E. 2.1.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2020 vom 7. Januar 2021, E.3.3 m.w.H.;6B_877/2014 vom 5. November 2015 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 465). In jedem Fall bleiben für die Tatbestandserfüllung die Elemente der Tat selber konstitutiv, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben (BGE 117 IV 369 E. 17, E. 19a; Urteil des Bundesgerichts 6B_429/2010 vom 24. Januar 2012, E. 4.2) oder zur Rekonstruktion des Beweggrundes dienen (BGE 127 IV 10).

2.1.4 Der subjektive Tatbestand des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB erfordert den Vorsatz des Täters. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Nach derselben Bestimmung handelt bereits vorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Der eventualvorsätzlich handelnde Täter nimmt den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab, mag er ihm auch unerwünscht sein. Dass er den Erfolg «billigt», ist nicht erforderlich (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 133 IV 9 E. 4.1). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; BGE 133 IV 9 E. 4.1). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann Der Vorsatz bei Mord muss neben der Tötungshandlung auch die objektive Seite der die besondere Skrupellosigkeit bzw. Verwerflichkeit ausmachenden Umstände umfassen, insbesondere hinsichtlich der Art der Ausführung, beispielsweise das Wissen um die Unkontrollierbarkeit des gewählten Tötungsmittels (Gefährdung anderer Menschen). Dabei ist aber nicht notwendig, dass der Täter sie selber ebenfalls als besonders verwerflich einschätzt. Dass der Täter den Tod «nur» in Kauf nimmt, schliesst die besondere Skrupellosigkeit der Tat nicht aus.

2.1.5 Ein Versuch i.S.v. Art. 22 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind. Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat begonnen haben (BGE 140 IV 150 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2021 vom 2. November 2022 E. 2.3.2). Zur Ausführung der Tat im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB gehört nach der Rechtsprechung jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen. Erforderlich ist ein sowohl in räumlich-örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2021 vom 2. November 2022 E. 2.3.2).

2.2 Tatsächliches und rechtliche Würdigung

2.2.1 Der in der Anklage umschriebene äussere Sachverhalt ist durch die Untersuchungsakten erstellt und wird vom Beschuldigten anerkannt (BA pag. CL.24.00035-10.1-2025.02.03-1.31; -10.1-2024.07.22-1.6 f.; -13.1-2025.05.20-

1.4 ff.; -13.1-2025.05.20-1.4; SK pag. 7.731.006). Der Beschuldigte hat – nach anfänglicher Tatbestreitung – eingestanden, die Splitterhandgranate am Fahrzeug von B. derart zwischen Seitenspiegel und Fahrzeugsäule, unter Verbindung der Handgranate mittels eines Drahtes am Vorderrad, angebracht zu haben, dass diese beim Einsteigen resp. Wegfahren losgelöst wurde und in der Folge detonierte (BA pag. CL.24.00035-13.1-2025.05.20-1.4). Seine diesbezüglichen Aussagen sind konstant, in sich geschlossen und decken sich mit den übrigen Untersuchungsergebnissen, insbesondere den durch die automatische Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung registrierten Grenzübertritten (BA pag. CL.24.00035-2.2-2024.04.15-1.B1.378 ff.), der im Tatzeitraum von ihm gemäss der forensischen Auswertung des Navigationssystems vorgenommenen Fahrt in besagtes Wohnquartier (BA pag. CL.24.000035.-10.1-2024.07.22-1.77 ff.; -10.1-2025.02.03-1.31; -10.1-2024.07.22-1.6 f.) sowie dem bei ihm in der Hosentasche anlässlich seiner Verhaftung sichergestellten Sicherungssplint (BA pag. CL.24.00035-8.2-2024.02.02-2.1; -6.1-2024.02.02-3.2; -10.1-2025.02.03-1.23). Die Täterschaft des Beschuldigten ist damit erwiesen. Der Beschuldigte bestreitet indes zweierlei. Zum einen, dass er gewusst habe, dass es sich um eine Splitterhandgranate handelte, die den Tod einer Person herbeizuführen vermag, und zum andern, dass er B. dadurch habe töten wollen (SK pag. 7.731.006). Er, so der Beschuldigte, habe mit dieser Tat bloss auf sich aufmerksam machen und dadurch eine Aussprache mit B. resp. ein Gespräch mit ihr und dem von ihr aufgebotenen Kantonalen Bedrohungsmanagement Basel-Stadt (nachfolgend: KBM Basel-Stadt) erreichen wollen (BA pag. CL.24.00035-13.1-2024.07.15-1.6; -13.1-2025.05.20-1.5 ff.). Daran hielt der Beschuldigte auch anlässlich der Hauptverhandlung fest (SK pag. 7.731.008 f.). Er präzisierte, er sei vom zuständigen Sachbearbeiter bei der KBM Basel-Stadt, JJ., unprofessionell behandelt, belogen, schikaniert und nicht wahrgenommen worden; das habe ihn wütend gemacht (SK pag. 7.731.007-009).

2.2.2 Objektiver Tatbestand

2.2.2.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die vom Beschuldigten in der beschriebenen Weise angebrachte und in der Folge detonierte Splitterhandgranate in objektiver Weise das Leben von B. hätte beenden können.

2.2.2.2 Zur detonierten Splitterhandgranate, deren Wirkung sowie Gefährlichkeit ergibt sich aus den Akten was folgt: Gemäss dem Untersuchungsbericht des Landeskriminalamts Stuttgart vom 6. November 2024 entsprechen sowohl der am Tatort vorgefundene Sicherungsbügel als auch der beim Beschuldigten sichergestellte Sicherungssplint einer Splitterhandgranate M75 (BA pag. CL.24.00035.-2.2-2024.06.11-1.4 ff.). Dem Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich (nachfolgend: FOR) vom 19. Oktober 2024 zufolge, handelt es sich bei der Handgranate M75 um eine Splitterhandgranate, die im ehemaligen Jugoslawien hergestellt wurde. Die M75 besteht aus einem Hohlkörper mit einer Kunststoffmasse, in die ca. 2’800 Stahlkugeln vom Durchmesser 2 – 3 mm eingegossen sind und die ca. 36 – 40 g plastischem Sprengstoff aus Nitropenta (nachfolgend: PETN) enthält (BA pag. CL.24.00035-11.2-2024.10.19-1.3). Bei Umsetzung von 40 g PETN ist gemäss dem vorgenannten Bericht bei freier, halbkugelförmiger Ausbreitung der Luftstosswelle bis zu einem Abstand von 0.7 m mit tödlichen Druckschädigungen bzw. bis zu einem Abstand von ca. 1.5 m mit physiologischen Schäden zu rechnen (BA pag. CL.24.00035-11.2-2024.10.19-1.5). Die grösste Gefahr geht dem Kurzbericht zufolge von den herumfliegenden Splittern aus, wobei in den Hauptsplittersektoren bei freier Ausbreitung im Abstand von 3 bis 5 m bzw. im Splittersektor von 170 bis 180 ° bis zu 6 m, mit einem wirksamen (tödlichen) Splitter pro Quadratmeter bzw. pro aufrecht stehendem Menschen, zu rechnen ist (BA pag. CL.24.00035-11.2-2024.10.19-1.6). Die Splitter können dem Bericht zufolge auch in einer Entfernung von 20 m zum Detonationspunkt noch genügend Energie aufweisen, um ca. 2 cm in menschliches Gewebe einzudringen und lebensbedrohliche Verletzungen zu verursachen (BA pag. CL.24.00035-11.2- 2024.10.19-1.4 f.; -12). Im allgemeinen Gefahrenbereich von bis zu 150 m können die beschleunigten Stahlkugeln sodann zu physiologischen Schäden bzw. Schäden an umliegenden Gebäuden und Gegenständen führen (BA pag. CL.24.00035-11.2-2024.10.19-1.12).

2.2.2.3 Zur Art und Weise des vom Beschuldigten vorgenommenen Anbringens der Splitterhandgranate am Motorfahrzeug und der damit verbundenen Wirkung und Gefährlichkeit äussert sich der Kurzbericht des FOR umfassend. Demzufolge ist der vom Beschuldigten vorgenommene Aufbau der M75-Handgranate mittels eines Drahtes am Fahrzeug als unkonventionelle Spreng- und/oder Brandvorrichtung (nachfolgend: USBV) mit Opfer-Auslösung durch Bewegung des Fahrzeugs zu qualifizieren. Mit diesem Vorgehen nimmt die Täterschaft gemäss dem FOR in Kauf, dass keine Kontrolle über den genauen Ort und Zeitpunkt der Detonation gewährleistet ist. Demnach kann weder die Position des Fahrzeugs während der Detonation der Handgranate vorhergesehen werden, noch kann ausgeschlossen werden, dass die Handgranate per Zufall durch unbeteiligte Personen zur Auslösung gebracht wird oder sich solche bei der Detonation in der Nähe befinden (BA pag. CL.24.00035-11.2-2024.10.19-1.16). Das FOR hält weiter fest, dass sowohl die Druckwelle als auch herumfliegende Splitter vorliegend vom Fahrzeugboden abgeschirmt wurden, weil die Splitterhandgranate nach Auslösen der USBV unter dem Fahrzeug zu liegen kam und dort detonierte (BA pag. CL.24.00035-11.2-2024.10.19-1.14). Die Detonation der Splitterhandgranate unter dem Fahrzeug führte dazu, dass dieses infolge der konzentrierten, hohen Brandlast innert weniger Minuten in Vollbrand geriet, was zu meterhohen, lebensgefährlichen Flammen sowie den Ausstoss von giftigen Gasen sowie starker Russbildung führte (BA pag. CL.24.00035-11.2-2024.10.19- 1.8). Im Kurzbericht widmet sich das FOR zudem den weiteren möglichen Detonationspunkten der Splitterhandgranate, die diese nach dem Herunterfallen mangels Kontrollierbarkeit hätte einnehmen können. Bei Detonation hinter dem Fahrzeug – wie dies vom Beschuldigten nach eigenen Aussagen angedacht war (BA pag. CL.24.00035-13.1-2025.05.20-1.12) –, hätte sich die Gefahr für B. als Insassin erhöht, da diesfalls die Splitter in das Innere des Motorfahrzeuges hätten eindringen und diese töten oder zumindest schwer verletzen können. Diesfalls hätte sich auch die Gefahr für sich zufällig in der Nähe befindende Personen innerhalb eines Radius von 6 m markant erhöht, da die Stahlkugeln nicht vom Motorfahrzeug abgeschirmt worden wären (BA pag. CL.24.00035-11.2-2024.10.19-

1.12 f.). Auch eine Detonation der Splitterhandgranate neben dem Motorfahrzeug hätte die Gefahr sowohl für Fahrzeuginsassin als auch zufällige Personen in einem Radius von 6 m – je nach Distanz und Ausrichtung des Motorfahrzeugs zur Splitterhandgranate – markant erhöht (BA pag. CL.24.00035-11.2- 2024.10.19-1.13 f.).

2.2.2.4 Vor diesem Hintergrund steht fest, dass die vom Beschuldigten am Fahrzeug von B. derart angebrachte Splitterhandgranate den Tod von B. hätte verursachen können. Dass die Splitterhandgranate unter dem Motorfahrzeug von B. zum Liegen kam und die diversen Splitterkörper vom Fahrzeugunterboden abgeschirmt wurden, ist letztlich nur einem glücklichen Zufall zu verdanken; schliesslich hatte der Beschuldigte auf die Lage der mittels der USBV losgelösten Splitterhandgranate keinen Einfluss. Wäre die Splitterhandgranate – wie vom Beschuldigten angedacht – hinter dem Fahrzeug detoniert, hätten Splitter ins Fahrzeug eindringen können, womit eine erhöhte Verletzungs- und Tötungswahrscheinlichkeit einhergegangen wäre. Die Verletzungs- bzw. Tötungswahrscheinlichkeit ist für diese Bereiche also weit höher. Wird berücksichtigt, dass der Beschuldigte auf den genauen Detonationspunkt keinen Einfluss hatte, ergibt sich somit ein entsprechend höheres Gefährdungspotential. Da der Tod von B. (glücklicherweise) ausblieb, ist der objektive Tatbestand eines Tötungsdelikts i.S.v. Art. 111 ff. StGB nicht erfüllt. Daher stellt sich die Frage, ob ein versuchter Mord vorliegt. Diesbezüglich ist zunächst der subjektive Tatbestand zu prüfen: Wird der Tötungsvorsatz des Beschuldigten bejaht, stellt sich anklagegemäss die Frage der besonderen Merkmale des Mordtatbestandes.

2.2.3 Subjektiver Tatbestand

2.2.3.1 Da der Beschuldigte eine Tötungsabsicht bestreitet und überdies in Abrede stellt, gewusst zu haben, dass es sich um eine Splitterhandgranate handelte, kann sich sein Vorsatz nur aus dem äusseren Handlungsablauf, seinem Handlungsantrieb oder allfälligen Äusserungen ergeben. Auf diese Weise muss das Gericht ergründen, welche subjektiven Einschätzungen beim Beschuldigten, der sich in der Tatsituation befand, höchstwahrscheinlich vorlagen.

2.2.3.2 Der Beschuldigte gab im Vorverfahren zusammengefasst an, nicht gewusst zu haben, dass es sich beim gekauften Gegenstand um eine Handgranate gehandelt habe. Er habe einfach etwas gesucht, was knallt und Lärm macht. Für den «Knallkörper» oder «Lärmkörper» – wie der Beschuldigte die Splitterhandgranate unter penibler Vermeidung des Begriffs Handgranate bezeichnete – habe er EUR 1'000.-- bezahlt (BA pag. CL.24.00035-13.1-2024.04.16-1.10 f.). Der Beschuldigte bestätigte, sich mit Knallkörpern auszukennen und erklärte, dass man diese mit dem Feuerzeug anzünde (BA pag. CL.24.00035-13.1-2024.07.15-1.4) und sie eine Zündschnur hätten (BA pag. CL.24.00035-13.1-2025.05.20-1.25). Die Frage, wie er einen solchen Knallkörper am Fahrzeug von B. nach dem Anbringen hätte zünden wollen, konnte er nicht beantworten (BA pag. CL.24.00035- 13.1-2024.07.15-1.4). Über die Funktionsweise einer Handgranate befragt, gab er an, dass man den Splint ziehe und diese dann nicht mehr gesichert sei (BA pag. CL.24.00035-13.1-2025-05.20-1.24 f.). Auf Vorhalt, dass er bei Kenntnis der Funktion einer Handgranate auch deren Wirkungsweise kennen müsse, gab der Beschuldigte an, er sei nicht von dieser Wirkungsweise und Stärke ausgegangen (BA pag. CL.24.00035-13.1-2025.05.20-1.25). Gleichzeitig räumte er aber ein, dass er schon wisse, was eine Handgranate sei, nämlich «etwas Gefährliches», das gezielt da sei «um Schaden zu verursachen» (BA pag. CL.24.00035-13.1- 2025.05.20-1.23).

An diesen Aussagen hielt der Beschuldigte auch an der Hauptverhandlung fest. Zum Kauf der Handgranate befragt, gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe mit dem Verkäufer abgemacht, dass er ihm etwas bringe, das «knallt». Er habe die Handgranate bzw. das (gemäss seiner Bezeichnung) «Projektil» in Deutschland auf einem Parkplatz bei einem Einkaufszentrum erworben. Um wen es sich beim Verkäufer gehandelt habe, wollte oder konnte der Beschuldigte keine Angaben machen. Auf Vorhalt, dass er bei der Übergabe gesehen haben müsse, dass ihm eine Handgranate überreicht worden sei und die Frage, wieso er dann nicht vom Kauf oder von seiner späteren Tat abgesehen habe, erklärte er, dies sei vielleicht dem Adrenalin geschuldet gewesen und er habe nur noch reagiert (SK pag. 7.731.012 f.). Auf entsprechenden Vorhalt bejahte er, es sei ihm bewusst, dass es sich bei dieser Handgranate um Kriegsmaterial und damit um eine gefährliche, todbringende Waffe handle (SK pag. 7.731.010 f.; BA pag. 13.1- 2024.12.11-1.22 f.). Mit der Tatsache konfrontiert, dass er die Handgranate am Fahrzeug von B. angebracht und auch den Sicherungssplint herausgezogen hatte, räumte er ein, dass bei einem Knallkörper kein Sicherungssplint herausgezogen werden müsse (BA pag. CL.24.00035-13.1-2025-05.20-1.24 f.). Erst im Nachhinein sei ihm aber bewusst geworden, dass «es» mehr gewesen sei als er angenommen bzw. bestellt habe (SK pag. 7.731.014 f.). Erst zu Hause sei ihm bewusst geworden, was er für eine Idiotie begangen habe, und deshalb sei er wieder zurück an den Tatort gefahren (SK pag. 7.731.015).

2.2.3.3 Die Aussagen des Beschuldigten sind wie folgt zu würdigen: Zunächst räumt auch er selbst ein, dass ein Knallkörper mit einer Zündschnur ausgestattet und entsprechend mit einem Feuerzeug gezündet werden muss – dies im Gegensatz zur Handgranate, die, wie er weiss, durch Ziehen des Splints entsichert wird. Bereits dies zeigt, dass der Beschuldigte ganz genau wusste, was er erworben hatte, nämlich eine todbringende Waffe, die er auch zu bedienen und zu montieren wusste. Die Tatumstände, insbesondere die Art und Weise der Anbringung der Handgranate am Fahrzeug von B., verdeutlichen, dass der Beschuldigte bestens über die Beschaffenheit und zerstörerische Wirkung des von ihm gekauften Gegenstands Bescheid wusste: Er entfernte bewusst den Sicherungssplint und brachte die Handgranate – um eine sofortige Auslösung zu vermeiden – entsprechend zwischen Seitenspiegel und A-Säule am Fahrzeug an. Damit ist zweifelsfrei erstellt, dass er um die Funktionsweise der Splitterhandgranate genau wusste, was er im Übrigen auch zugibt (BA pag. CL.24.00035-13.1-2025.05.20-

1.24 f.). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte gemäss den edierten Akten der Schweizerischen Armee bzw. des Schweizerischen Bundesarchives während seiner ordentlichen Dienstzeit bei der Schweizer Armee unter anderem an der HG85 – dem (Schweizer) Pendant zur M75 – ausgebildet wurde (BA pag. CL.24.00035-11.1-2024.10.19-1.16; -18.2.7-2024.07.30-1.B1). Dass bei dieser Ausbildung, wie von der Verteidigung vorgebracht (SK pag. 7.720.006), eine Übungshandgranate ohne Splittermantel verwendet wurde, ist unerheblich: Auch wenn sich diese optisch unterscheiden, verfügen beide über einen

Sicherungssplint und haben ein erhebliches Schädigungspotenzial. Schliesslich räumte der Beschuldigte an der Hauptverhandlung denn auch implizit ein, gewusst zu haben, dass er eine Handgranate gekauft hatte, als er diese in den Händen hielt (SK pag. 7.731.012 f.). Zwar kann offenbleiben, wann und von wem der Beschuldigte die Splitterhandgranate erwarb. Dennoch indizieren die – wenn auch nicht vollständig geklärten – Umstände der Erlangung der Splitterhandgranate, dass er offensichtlich nicht von einem gewöhnlichen «Knallkörper» ausging. So will er diese nach eigenen Angaben zu einem nicht genau eruierbaren Zeitpunkt, wahrscheinlich am Tatabend, von einer Person, deren Namen er nicht nennen wollte, für EUR 1'000.-- erworben haben. Ausschlaggebend ist, dass er die Splitterhandgranate abseits legaler Wege erworben haben muss und diesbezüglich entsprechende Anstalten und finanzielle Aufwendungen treffen musste. Einen Gegenstand, der – wie von ihm geltend gemacht – bloss «knallt», hätte er nicht auf diese Weise erhältlich machen müssen. Das macht seine Aussagen ebenfalls unglaubhaft. Nach dem Dargelegten ist erstellt, dass der Beschuldigte nicht nur wusste, dass es sich um eine Splitterhandgranate handelte, sondern er auch Kenntnisse von der potentiell tödlichen Wirkung einer Handgranate hatte. Dazu gehört insbesondere auch die Kenntnis der grundlegenden Wirkungscharakteristik: Luft-/Schalldruck durch Detonation sowie Splitterbildung, die beide im gesamten Umfeld wirksam sind. Selbst wenn dem Beschuldigten keine Spezialkenntnisse angerechnet würden, gehört es zum elementarsten Allgemeinwissen, dass mit einer Handgranate nicht nur der Gegner ausser Gefecht gesetzt, sondern diesem – je nach konkretem Einsatz der Waffe – schwerste bzw. zum Tod führende Verletzungen zugefügt werden können. Über die genaue Wirkungsweise der Handgranate muss sich der Beschuldigte für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes nicht im Klaren sein. Zudem war dem Beschuldigten, der angab, bei der Feuerwehr tätig gewesen zu sein, bekannt, dass das Fahrzeug durch die Explosion in Vollbrand geraten und damit Personen in der Umgebung in Lebensgefahr gebracht werden konnten (BA pag. CL.24.00035-13.1-2025.05.20-1.14). Schliesslich verliess der Beschuldigte nach Anbringen der USBV zunächst zwar den Tatort, fuhr kurz darauf wieder zurück, erblickte die Einsatzkräfte vor Ort und begab

sich erneut auf den Heimweg. Wäre er tatsächlich davon ausgegangen, nur einen «Knallkörper» angebracht zu haben, wären die Folgen kaum gravierend gewesen und es hätte keinen Grund gegeben, zum Tatort zurückzukehren (SK pag. 7.731.015). Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschuldigte offensichtlich um die potentiell tödliche Wirkung der von ihm verwendeten Handgranate wusste und insbesondere auch, dass es sich um eine solche handelte. Seine anderslautenden Aussagen sind insgesamt unglaubhaft und als blosse Schutzbehauptungen zu qualifizieren.

2.2.3.4 Vor diesem Hintergrund ist das voluntative Element in Bezug auf den subjektiven Tatbestand und insbesondere zur Unterscheidung von direktem Vorsatz und Eventualvorsatz entscheidend. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Splitterhandgranate absichtlich durch Ziehen des Splints scharf stellte und zwischen Seitenspiegel und A-Säule des Fahrzeugs einklemmte, so dass diese bei Bewegung des Fahrzeugs bzw. beim Wegfahren herunterfallen und detonieren sollte. Damit wollte der Beschuldigte die Explosion und löste sie absichtlich aus. Darüber hinaus brachte er die Handgranate an einem brennbaren Fahrzeug mit hochentzündlichem Benzin an. Demzufolge wollte er die Handgranate nicht nur möglichst nahe beim Opfer zum Explodieren bringen, sondern dadurch auch einen möglichst grossen Personenschaden verursachen.

2.2.3.5 In subjektiver Hinsicht bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte mit Tötungsvorsatz handelte. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er die Handgranate zuvor abseits legaler Wege beschaffte, sie scharf stellte und derart platzierte, dass eine USBV mit Opferauslöser entstand, wenn er die Tötung von B. nicht zumindest in Kauf genommen hätte. Angesichts des dem Beschuldigten anzurechnenden Allgemeinwissens und militärisch erworbenen Kenntnisse über die Einsatzmöglichkeiten und Wirkungscharakteristika einer Handgranate ist zumindest Eventualvorsatz zu bejahen. Der Beschuldigte kann mit seinem Handeln nichts anderes als den Tod des Opfers zumindest in Kauf genommen haben. Er musste zudem damit rechnen, dass der von ihm aktivierte Sprengsatz auch ohne sein weiteres Zutun, bspw. durch die Einwirkung Dritter (z. B. Fussgänger), hätte explodieren und Menschen töten können. Es wäre lebensfremd anzunehmen, der Beschuldigte hätte das Opfer nur erschrecken wollen; zu diesem Zweck hätte er auch eine gewöhnliche Knallpetarde einsetzen können. Wer eine Handgranate verwendet, die er zudem scharf stellt und so anbringt, wie es der Beschuldigte vorliegend getan hat, will offensichtlich mehr als nur erschrecken. Indizien, die an dem ermittelten Willen des Beschuldigten begründete Zweifel aufkommen lassen würden, sind nicht ersichtlich.

2.2.3.6 Nach dem Dargelegten, dem Tatvorgehen und den Tatumständen ist beim Beschuldigten der Eventualvorsatz hinsichtlich der Tötung zu bejahen. Aufgrund der Tatausführung ist zu schliessen, dass der Beschuldigte mit dem Anbringen der USBV alles getan hat, damit nach seiner Vorstellung der Tod von B. eintreten konnte. Damit ist der Grundtatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung i.S.v. Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt.

2.2.4 Qualifikation als Mord

2.2.4.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten das Mordqualifikationsmerkmal der besonderen Skrupellosigkeit vor, indem er:

− die Splitterhandgranate als USBV am Fahrzeug angebracht habe, weshalb er sich im Moment der Detonation nicht mehr am Tatort habe aufhalten müssen;

− die Arglosigkeit von B. und/oder Passanten in heimtückischer Art und Weise ausgenutzt habe, da die Splitterhandgranate durch eine alltägliche, scheinbar ungefährliche Handlung, wie bspw. dem Einsteigen in das Motorfahrzeug, zur Auslösung gebracht wurde, die Personen ihn im Moment der Tat aufgrund seiner Abwesenheit nicht hätten wahrnehmen können und somit nicht auf einen Angriff vorbreitet gewesen seien;

− die Tat von langer Hand geplant habe, was sich darin zeige, dass der Beschuldigte einen nicht unerheblichen, insbesondere finanziellen Aufwand betrieben habe, um die Splitterhandgranate zu beschaffen, Wochen zuvor einen Apple AirTag zur Auskundschaftung des Bewegungsprofils von B. an deren Fahrzeug angebracht habe, welchen er mit der Installation der Splitterhandgranate wieder entfernt habe, um seine Spuren zu verwischen, und den Tatort am

18. und 30. Januar 2024 ausgekundschaftet habe;

− zur Begründung seiner Tat ausgeführt habe, dass er von B. und dem KBM Basel-Stadt provoziert worden sei und er mit diesem Vorgehen ein klärendes Gespräch angestrebt habe, wobei dieser geäusserte Beweggrund in keinem Verhältnis zur Tat stehe und diese einen ohne ernsthaften, nachvollziehbaren Grund gearteten Racheakt darstelle;

− als Tötungsmittel eine Kriegswaffe in Form einer Splitterhandgranate verwendet habe;

− keine Kontrolle über das mögliche bzw. die möglichen Opfer gehabt habe, insbesondere da er keinen Anhaltspunkt dafür gehabt habe, dass B. an diesem Abend alleine unterwegs gewesen sei oder nicht als Beifahrerin ihres Motorfahrzeuges auf derjenigen Seite, auf welcher die Splitterhandgranate montiert gewesen sei, eingestiegen wäre, womit sie keine Chance gehabt hätte, der Explosion unversehrt zu entkommen, worin sich die besondere Geringschätzung menschlichen Lebens von ihm zeige;

− im Übrigen aufgrund seiner Abwesenheit am Tatort und der USBV zumindest billigend, aber in skrupelloser und rücksichtsloser Weise, auch in Kauf genommen habe, dass unbeteiligte Personen durch die Detonation schwer oder gar tödlich hätten verletzt werden können, worin sich die besondere Geringschätzung menschlichen Lebens noch verstärkt habe.

Zusammengefasst sieht die Anklage die Skrupellosigkeit somit in der vorangehenden Planung der Tat (Beschaffung der Handgranate, Auskundschaftung des Bewegungsprofils und Tatorts), im Beweggrund (nicht nachvollziehbarer Racheakt), im verwendeten Tatmittel (Kriegswaffe) sowie in der Art und Weise der Tatausführung (Anbringung der Splitterhandgranate als USBV und Verlassen des Tatortes vor der Detonation), die (insgesamt) auf eine besondere Geringschätzung menschlichen Lebens und ein Ausnützen der Arglosigkeit des potentiellen Opfers hinweise.

2.2.4.2 Zunächst ist aufgrund der vorliegenden Konstellation auf das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und B. und insbesondere dessen Verhalten vor der Tatbegehung einzugehen. Aus den Akten, namentlich der Auswertung der Mobiltelefone und des Navigationsgerätes sowie den Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin B., ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte und B. führten während rund 3.5 Jahren eine Affäre, bis B. die Beziehung am 27. März 2023 beendete. Dies, nachdem der bereits alkoholisierte Beschuldigte B. am selben Tag an ihrem damaligen Arbeitsort in X./Deutschland aufgesucht hatte, um sie zu überreden, mit ihm mitzugehen, was sie verneinte. Daraufhin fuhr er in alkoholisiertem Zustand mit seinem Motorfahrzeug an seinen Wohnort, wo er randalierte und mehrere geparkte Fahrzeuge beschädigte (siehe dazu E. III.2 ff.; BA pag. CL.24.00035.-10.1-2025.02.03-1.6 ff.; -10.1-2025.02.03- 1.72; -13.1-2024.12.11-1.5; -12.2-2025.02.11-1.8; SK pag. 7.731.016). B., die ihm mit Abstand gefolgt war, um ihm seine im Café vergessene Tasche zu übergeben, ergriff die Flucht, als der Beschuldigte ungestüm auf sie zuging (BA pag. CL.24.00035-10.1-2025.02.03-1.71; -12.2-2025.02.11-1.8). Der randalierende Beschuldigte wurde von der Kantonspolizei Basel-Stadt kurz darauf verhaftet (BA pag. CL.24.00035-2.1-2024.03.04-1.24 f.). Nachdem er am Folgetag freigelassen wurde, entschuldigte er sich telefonisch bei B. für sein Verhalten (BA pag. CL.24.00035-12.2-2025.02.21-1.5; 13.1-2024.12.11-1.11). In der Folge, nachweislich spätestens ab dem 11. April 2023, versuchte B. immer wieder, dem Beschuldigten aus dem Weg zu gehen, und bat ihn mehrfach, sie in Ruhe zu lassen. Der Beschuldigte ging darauf nicht ein und versuchte wiederholt, B. zu einem Treffen zu überreden. So schrieb ihm B. am 16. April 2023, um 17:31 Uhr: «Ich habe dich unter Alkohol gesehen und das war das aller schlimmste bis zum Knast. [...] Und lass mir bitte meine Zeit und mich in Ruhe, ich muss jetzt einiges verarbeiten und schauen, dass ich nicht untergehe, denn jetzt ist alles definitiv zu viel für mich» (BA pag. CL.24.00035-10.1-2025.02.03- 1.60). Der Beschuldigte schrieb daraufhin um 20:57 Uhr: «Sehen wir uns nächste Woche?». Als B. ihn wiederum darauf hinwies, dass sie Zeit für sich brauche, schlug der Beschuldigte ein gemeinsames Essen vor. Nachdem B. darauf nicht

reagierte, deponierte der Beschuldigte am 19. April 2023 einen Brief mit Fotos von sich und B. am Fahrzeug ihres bis dahin über die Affäre ahnungslosen Ehemannes, KK., und gab darin die vergangene sexuelle Beziehung preis (BA pag.

CL.24.00035-2.2-2024.04.15-1.B1.657). Einen ähnlichen Brief deponierte er am 24. April 2023 am Wohnort der Familie B. (BA pag. CL.24.00035-13.1- B. erstattete daraufhin am 20. und 27. April 2023 Strafanzeige bei der Polizei in X./Deutschland wegen Nötigung und Hausfriedensbruchs. Zudem meldete sie sich beim KBM Basel-Stadt. Dieses nahm am 13. Juni 2023 eine erste Gefährderansprache beim Beschuldigten vor. Infolge wiederholter Kontaktaufnahmen durch den Beschuldigten, blockierte B. diesen zwischenzeitlich auf WhatsApp (BA pag. CL.24.00035-10.1-2025.02.03-1.7). Am 11. Juli 2023 kontaktierte der Beschuldigte B. erneut, die nicht darauf einging. Davon liess sich der Beschuldigte offenbar nicht abhalten und suchte sie am 16. Juli 2023 beim von ihr regelmässig besuchten Fitnesscenter LL. in W./Deutschland auf (BA pag. CL.24.00035-12.2-2025.02.11-1.7; 13.1- 2025.05.20-1.10 f.; -1.37 f.). B. erstattete erneut Meldung beim KBM Basel-Stadt, was zu einer weiteren Gefährderansprache am 23. August 2023 führte (BA pag. CL.24.00035-10.1-2025.02.03-1.62). Wie sich aus den ausgewerteten Daten des Navigationsgeräts des Beschuldigten ergibt, hielt ihn auch diese zweite Gefährderansprache nicht von weiteren Nachstellungen von B. ab. So führte er ab Mitte September 2023 mehrere Fahrten zum Wohnort von B. durch, nämlich am 4. September 2023, 23. Oktober 2023, 13. November 2023, zweimal am 6. Dezember 2023 sowie sieben weitere Male im Januar 2024 (BA pag. CL.24.00035-10.1-2024.11.29-1.B4.4 ff.; -27; -44; -55; -65 f.; -82; -87; -91 f.; -94; -97). Den ausgewerteten Daten des Navigationssystems zufolge, fuhr der Beschuldigte in dieser Zeit auch weitere Orte an, an denen B. regelmässig verkehrte oder die sie in der Vergangenheit beide zusammen besucht hatten, so u. a. die Bar MM. in Y. oder den (neuen) Arbeitsort -105; -13.1-2025.05.20-1.41). Die Nachstellungen erreichten im Januar 2024 ihren Höhepunkt, als der Beschuldigte eingestandenermassen einen Apple AirTag am Fahrzeug von B. montierte, um laufend deren Aufenthaltsort ausfindig machen zu können (BA pag. CL.24.00035-13.1-2024.04.16-1.17 f.; -13.1-2024.07.15-1.13; SK pag. 7.731.013). Diese Standorte notierte er in einer Liste und erstellte damit eine Art Bewegungsprofil von B. (BA pag. CL.24.00035-10.1-2025.02.03-1.47 f.; -13.1-2025.05.20-1.40). Am 23. Oktober 2023 bezichtigte der Beschuldigte B. beim KBM Basel-Stadt des

Datendiebstahls ab seinem Notebook, mit der Begründung, alle gemeinsamen Fotos der beiden seien von seinem Notebook gelöscht worden. Die forensischen Auswertungen zeigten, dass sich die Fotos des Beschuldigten und von B. nach wie vor auf dessen Gerät befanden. Dies nährt die Vermutung, dass er lediglich auf dem falschen Datenträger nach den Bildern gesucht hatte (BA pag. CL.24.00035.-10.1-2025.02.03-1.62: -10.1-2024.05.22-1.4 f.).

Vor diesem Hintergrund ist erwiesen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin B., die die Liebesbeziehung mit ihm im Frühjahr 2023 beendet hatte, über mehrere Monate hinweg nachstellte. Er versuchte auf verschiedenste Art und Weise, ihre Aufmerksamkeit zu erlangen, was ihm jedoch misslang.

2.2.4.3 Zur Planung der Tat: Hinsichtlich der Planung gilt es vorab festzuhalten, dass diese allein eine besondere Skrupellosigkeit nicht zu begründen vermag. Dennoch können Planungselemente die Abscheulichkeit der Tat erhöhen und damit Indizien für die besondere Skrupellosigkeit darstellen. Vorliegend betrieb der Beschuldigte einen nicht zu unterschätzenden Planungsaufwand in verschiedener Hinsicht: Zunächst brachte er – wie ausgeführt – einen Apple AirTag am Fahrzeug von B. an, um über ihr Bewegungsprofil und ihren Standort zu jedem beliebigen Zeitpunkt – und damit auch am Tatabend – informiert zu sein. Zudem beschaffte er sich auf unbekannte (vorliegend für die Qualifizierung der Tat nicht weiter interessierende) Art und Weise, die verwendete Splitterhandgranate auf illegalem Weg. Die Hemmschwelle, um die Handgranate zu beschaffen, wiegt somit hoch, was auf eine gewisse Skrupellosigkeit hinweist. In der Folge plante er, die Handgranate nicht durch blosse Zündung zu verwenden, sondern traf entsprechende Vorkehrungen, nämlich indem er eine USBV am von B. benutzten Fahrzeug anbrachte, um so das Opfer zu töten bzw. die Splitterhandgranate zu zünden, ohne selbst am Tatort anwesend sein zu müssen. Dazu führte er insbesondere auch einen Draht mit. Entsprechend vorbereitet begab er sich zum späteren Tatort. Nach seinem Tatplan hätte die Handgranate, wie er selbst erklärte, hinter dem Auto explodieren müssen (BA pag. CL.24.00035-13.1-2025.05.20- 1.12). Dieses planerische Vorgehen erhöhte die Abscheulichkeit der Tat und indiziert eine gewisse Skrupellosigkeit.

2.2.4.4 Zur Art und Weise der Tatausführung: Der Beschuldigte setzte seinen Plan in der Folge um und baute durch die Art und Weise der Anbringung der Splitterhandgranate am Fahrzeug von B. eine USBV. Dazu zog er den Sicherungssplint der Handgranate, klemmte diese zwischen Seitenspiegel und A-Säule am Fahrzeug und verband sie mit einem Draht mit dem Vorderrad des Fahrzeugs, so dass die Handgranate durch eine scheinbar ungefährliche Handlung, bspw. durch das Öffnen der Fahrzeugtür oder das Wegfahren aus ihrer Position fallen und nach der zeitlichen Verzögerung detonieren sollte (siehe dazu E. II.2.2.2.3). Der Umstand, dass der Beschuldigte den Apple AirTag vor Anbringung der Splitterhandgranate entfernte, um damit seine Tatspuren zu verwischen und eine Entdeckung zu vermeiden, deutet – entgegen der Anklage – nicht auf eine besondere Verwerflichkeit hin, sondern entspricht dem Verhalten eines kalkulierenden Täters, der naturgemäss nicht ertappt werden möchte. Durch das besagte Tatvorgehen nahm der Beschuldigte in Kauf, dass er keine Kontrolle über den genauen Ort und Zeitpunkt der Detonation der Splitterhandgranate hatte. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass B. – anders als vom Beschuldigten vorgesehen – nicht vorwärts, sondern rückwärts wegfuhr, wodurch die Handgranate nicht hinter ihrem Fahrzeug, sondern unter demselben detonierte. Bei einer Detonation hinter oder neben dem Fahrzeug hätte sich die Gefahr insbesondere für B. als Fahrzeuginsassin (wie bereits in E. II.2.2.2.3 ausgeführt) merklich erhöht, sei es durch in das Fahrzeuginnere eindringende Splitter, sei es durch die minimierte Chance, das brennende Fahrzeug noch rechtzeitig verlassen zu können. Zudem hätte die USBV eine Vielzahl von vom Beschuldigten nicht identifizierbaren Menschen schwer oder tödlich verletzen können, zumal er die Splitterhandgranate am Fahrzeug in einem Wohnquartier anbrachte und den Tatort daraufhin verliess. Im Unterschied zur vorsätzlichen Tötung verdeutlicht sich in dieser Gefährdung die Verachtung bzw. Geringschätzung menschlichen Lebens, denn der Beschuldigte hatte schlicht keine Kontrolle über die möglichen Opfer. Er überliess es dem blossen Zufall, wen und wann die

Sprengfalle in seiner Abwesenheit letztlich treffen würde. Es kann mithin von einer Sprengfalle gesprochen werden: einer Vorrichtung, die gebaut ist, um zu töten, und die unerwartet explodiert, wenn eine Person eine scheinbar ungefährliche Handlung vornimmt, sei es das Öffnen der (Beifahrer-)Tür, das Schliessen einer der Fahrzeugtüren oder das Wegfahren. Entsprechend indiziert bereits diese Art und Weise der Tatausführung eine besondere Skrupellosigkeit i.S.v. Art. 112 StGB.

2.2.4.5 Zum Tatmittel: Das verwendete Tatmittel kann als eigenständiges Indiz für das Mordmerkmal der besonderen Skrupellosigkeit gewertet werden, wenn es eine über die gewollte Tötung hinausgehende Gefährdung weiterer Menschen schafft. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das eingesetzte Tatmittel Auswirkungen auf Leib und Leben einer Vielzahl anderer Personen hat, die der Täter nicht kontrollieren kann (vgl. E. II.2.1.2). Vorliegend ergibt sich die besondere Skrupellosigkeit nicht aus dem Tatmittel (d. h. der Splitterhandgranate), wie von der Anklage geltend gemacht. Vielmehr ist die Art der Verwendung der Splitterhandgranate als USBV als besonders skrupellos zu werten (vgl. dazu die Ausführungen zur Art und Weise der Tatausführung unter E. II.2.2.4.4. hievor). Denn der Beschuldigte hatte dadurch keinerlei Kontrolle über Ort und Zeitpunkt der Detonation. Durch das Befestigen am Motorfahrzeug schuf er eine über den angestrebten bzw. in Kauf genommenen Erfolg (Tötung der Privatklägerin B.) hinausreichende Gefährdung Dritter (Mitfahrer, Passanten, Anwohner). In dieser Gefährdung einer Vielzahl von Menschen, die der Beschuldigte nicht identifizieren konnte, manifestiert sich erneut seine Geringschätzung gegenüber menschlichem Leben. Er hatte schlichtweg keine Kontrolle über die potentiellen Opfer und nahm billigend in Kauf, neben B. auch ihm unbekannte Menschen zu töten.

2.2.4.6 Zum Beweggrund und Zweck: Der Beweggrund als innerer Umstand, von dem sich der Beschuldigte bei der Tatausführung leiten liess, bleibt vorliegend unklar. Dies gilt auch für den Zweck, d. h. das äussere, mit dieser Tat anvisierte Ziel. Im Verlauf des Verfahrens stellte sich der Beschuldigte einerseits auf den Standpunkt, dass er sich lediglich Aufmerksamkeit von B. oder vom KBM Basel-Stadt habe verschaffen wollen (BA pag. CL.24.00035-13.1-2024.07.15-1.3 ff.; -13.1- 2024.02.19-1.10; CL.24.00035-13.1-2025.05.20-1.4 ff.; -13.1-2024.04.16-1.5 f.; -13.1-2024.04.16-1.30 f.). Andererseits sei es ihm nur darum gegangen, B. zu erschrecken (BA pag. CL.24.00035-13.1-2024.04.16-1.31). An anderer Stelle gab der Beschuldigte an, er habe nur gewollt, dass B. ihn in Ruhe lasse und einfach Schluss sei (BA pag. CL.24.00035-13.1-2024.07.15-1.12 f.; -13.1-2024.04.16-1.32; -13.1-2025.05.20-1.21). Im Rahmen der Hauptverhandlung gab er zunächst an, er habe sich vom kantonalen Bedrohungsmanagement unfair behandelt gefühlt und habe ein «Zeichen» setzen wollen. Im Laufe der Einvernahme räumte er jedoch ein, im Dezember 2023 wütend gewesen zu sein, weil er sich ignoriert gefühlt und eine Aussprache zu dritt (d. h. gemeinsam mit B. und JJ., dem zuständigen Sachbearbeiter des KBM Basel-Stadt) gewollt habe (SK pag. 7.731.008 f.). Die Aktenlage lässt zumindest vermuten, dass ihn Letzteres, nämlich seine Wut, geleitet hat, er zutiefst gekränkt war und dem Ganzen ein von ihm bestimmtes Ende setzen wollte. Denn seine Vorbringen, B. habe ihn nicht in Ruhe gelassen bzw. ihm keine Aufmerksamkeit geschenkt, sind bereits in sich widersprüchlich. So ergibt sich aus dem Verhalten vor der Tat, dass es der Beschuldigte war, der mit dem Kontaktabbruch durch B. zu kämpfen hatte und diesen – und damit den freien Willen von B. – nicht akzeptieren wollte. Auch seine Ausführungen, wonach ihn das KBM Basel-Stadt resp. der zuständige Sachbearbeiter JJ. ignoriert hätten, lassen sich anhand der Akten widerlegen: Der letzte nachvollziehbare Kontakt erfolgte zwar am 23. Oktober 2023 (ein eingehendes Telefonat von JJ. an den Beschuldigten, welches 21 Minuten dauerte). Danach konnten aber keinerlei weitere Anrufversuche vom Beschuldigten an JJ. oder an das KBM Basel-Stadt festgestellt werden (BA pag. CL.24.00035-10.1-2025.02.03-1.43). Ob die vom Beschuldigten vorgebrachten Gründe oder der Umstand, dass sich

der Beschuldigte dadurch gekränkt fühlte, weil weder die Beziehung mit B. noch der durch sie initiierte Kontakt mit dem KBM Basel-Stadt nach seinen Vorstellungen lief, letztlich das Tatmotiv des Beschuldigten bilden, lässt sich nicht abschliessend klären. Keines dieser Tatmotive ist nachvollziehbar, entschuldbar oder geeignet, die besondere Grausamkeit der Tat in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Ihnen allen ist gemeinsam, dass sich der Beschuldigte ignoriert fühlte. Er war gekränkt, denn nichts lief, wie er wollte: Weder hatte er die Beziehung mit B. beendet, noch fühlte er sich beim KBM Basel-Stadt ernst genommen. Der aus dieser Kränkung geborene Tötungsversuch an der Privatklägerin B. ist in jedem Fall Ausdruck extremen Egoismus: Wenn ihm und seinem Willen keine Beachtung geschenkt wird, tut er alles, um sich diese zu verschaffen bzw. seinen Willen durchzusetzen. Auch wenn er dazu alles andere, sei es den freien Willen von B., sei es gar deren Leben, seinem eigenen Willen unterordnen muss. Letztlich degradiert er damit einen Menschen zum blossen Objekt seiner Frustration, was von einer besonderen Geringschätzung des menschlichen Lebens zeugt.

2.2.4.7 Zum Verhalten nach der Tat: Nach der Tatbegehung begab sich der Beschuldigte am selben Tag um 21:30 Uhr wieder an sein Domizil (BA pag. CL.24.00035-10.1- 2025.02.03-1.53). Dies geschah, nachdem er die Handgranate am Fahrzeug von B. angebracht und zunächst nach Hause zurückgekehrt war und sich aber nach wenigen Minuten wieder Richtung Tatort begab. Wenige hundert Meter davon entfernt nahm er die Polizei, ein Feuerwehrfahrzeug sowie einen «riesigen Brand» wahr, weshalb er umkehrte (BA pag. CL.24.00035-13.1-2025.05.20-

1.8 f.). Dies, obwohl er sich nicht sicher sein konnte, wie es B. ging. Offensichtlich schien es ihn nicht weiter zu interessieren, denn er schaute sich lieber ein Fussballspiel im Fernsehen an (BA pag. CL.24.00035-13.1-2025.05.20-1.9). Entsprechend ungezwungen verhielt er sich auch gegenüber seiner Freundin NN., welcher er um 22:38 Uhr folgende Textnachricht sendete: «Pfüsele schön. Freu mi au uf Morn». Am nächsten Tag schickte er ihr eine «Guten Morgen»-Nachricht und erkundigte sich bei ihr, ob sie in Deutschland einkaufen gehen wolle (BA pag. CL.24.0003-10.1-2025.02.03-1.24 f.). Er liess sich nichts anmerken und führte sein Leben wie bisher weiter. Wie es B. ging, schien ihn dabei nicht zu interessieren. Als man ihn erstmals mit der Detonation von Sprengmitteln im Fahrzeug von B. konfrontierte, erkundigte er sich nicht nach deren Wohlergehen. Erst durch den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Untersuchungshaft vom 5. Februar 2024 – und damit 5 Tage nach der Tat – erfuhr der Beschuldigte (nach eigenen Angaben), dass B. körperlich unversehrt war (BA pag. CL.24.00035-13.1-2024.04.16-1.25). Es macht den Anschein, dass die Tat für den Beschuldigten auch von einer gewissen Bedeutung gewesen war: Er bewahrte den Sicherungssplint der Splitterhandgranate eng auf sich, in seiner Hosentasche, auf. Der Sicherungssplint wurde anlässlich der Festnahme des Beschuldigten am 2. Februar 2024 durch die Kantonspolizei Basel-Stadt sichergestellt, wobei der Beschuldigte sich dazu wie folgt äusserte: «Warum nehmen Sie mir diesen Splint ab? Das ist doch nichts Verbotenes. Für mich ist das nichts Spezielles.» (BA pag. CL.24.00035-8.2- 2024.02.02-2.1; -6.1-2024.02.02-3.2; -10.1-2025.02.03-1.23). Hätte ihm der Sicherungssplint tatsächlich nichts bedeutet, hätte er sich wohl kaum zu einer solchen Aussage hinreissen lassen.

2.2.4.8 Das Zusammenspiel der zuvor erläuterten Elemente – namentlich die Art und Weise der Tatausführung durch den Bau einer USBV mittels einer zur Vernichtung entwickelten Splitterhandgranate an einem geparkten Fahrzeug in einem Wohnquartier, der von Egoismus und Kränkung geleitete Beweggrund sowie das Verhalten des Beschuldigten vor und nach der Tatbegehung – lässt die Tat bei einer Gesamtwürdigung aller Tatumstände als besonders skrupellos erscheinen. Darin manifestiert sich eine besondere Geringschätzung menschlichen Lebens, denn der Beschuldigte degradierte Menschen damit zum blossen Objekt seiner Frustration. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, dass dem Beschuldigten keine direkte Tötungsabsicht nachgewiesen werden kann, da ein Mordversuch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch eventualvorsätzlich begangen werden kann.

2.2.4.9 Damit hat der Beschuldigte den Tatbestand des versuchten Mordes i.S.v. Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt.

2.2.5 Zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit und damit zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten ist Folgendes festzustellen: Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. OO. vom 16. Oktober 2024 leidet der Beschuldigte an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, dissozialen und narzisstischen Anteilen (BA pag. CL.24.00035-11.1-2024.10.17-1.3 ff.). Der Gutachter qualifizierte die Ausprägung der Persönlichkeitsstörung als schwer. Eine Verminderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bezüglich der hier zu beurteilenden Taten vom 31. Januar 2024 wurde gutachterlich jedoch verneint (BA pag. CL.24.00035-11.1-2024.10.17-1.145 f.; SK pag. 7.731.010 f. und -019). Den Ermittlungen zufolge befand sich der Beschuldigte in den Jahren 2013 – 2014 zudem bereits in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Diese liess sich auf ähnlich gelagerte Delinquenz im Zusammenhang mit dem Verlassenwerden durch eine Partnerin („Stalking”-Verhalten) zurückführen (BA pag. CL.24.00035-10.1-2025.02.03-1.51 m.w.H.; -11.1-2024.10.17-1.141 f.). Es besteht kein Anlass – und wurde im Übrigen auch von keiner Partei geltend gemacht – von der sorgfältig begründeten Beurteilung des Gutachters abzuweichen. Infolgedessen liegt beim Beschuldigten weder eine Schuldunfähigkeit noch eine beschränkte Schuldfähigkeit i.S.v. Art. 19 Abs. 1 StGB vor.

2.2.6 Im Ergebnis ist der Beschuldigte des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

3. Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB)

3.1 Rechtliches

3.1.1 Nach Art. 224 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt. Die Strafandrohung dieser Bestimmung lautet auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden (Art. 224 Abs. 2 StGB).

3.1.2 Der Sprengstoffbegriff gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB deckt sich im Wesentlichen mit dem Begriff im Sprengstoffgesetz. Als Sprengstoffe gelten gemäss Art. 5 Abs. 1 SprstG «einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden

Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind». Darunter fallen Stoffe gemäss Art. 2 der Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe vom 27. November 2000 (Sprengstoffverordnung, SprstV; SR 941.411). Gemäss Art. 2 lit. a SprstV zählt u. a. Nitropenta zu den Sprengstoffen. Die Definition in Art. 5 Abs. 1 SprstG gilt auch für die Art. 224 – 226 StGB, wobei das Merkmal der zerstörerischen Kraft entscheidend ist (BGE 104 IV 232 E. Ia; 103 IV 241 E. I.1; TPF 2022 97 E. 3.1.1; Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 4.1; TRECHSEL/CONINX, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

4. Aufl. 2021, Art. 224 StGB N. 2; ROELLI, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 224 StGB N. 4).

3.1.3 Art. 224 StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt und setzt objektiv voraus, dass der Täter durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum konkret in Gefahr bringt (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.2;6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5; BGE 115 IV 111 E. 3b; 103 IV 241 E. I.1). Die konkrete Gefährdung ist gegeben, wenn eine Verletzung nicht nur möglich, sondern nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wahrscheinlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; BGE 103 IV 241 E. I.1). Massgebend sind die tatsächlichen Umstände des konkreten Falles. Die Verursachung einer Explosion durch Sprengstoffe ist nicht zwingend gemeingefährlich. Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Es spielt eine erhebliche Rolle, wo der Täter wann eine Explosion welchen Ausmasses verursacht. Der Tatbestand muss daher wenigstens vom Gefährdungserfolg her sachgemäss begrenzt werden. Die Gefahr muss zwar nicht einer Mehrzahl von Personen oder Sachen von grosser Substanz gelten; es genügt die gezielte Gefährdung eines Menschen oder einer fremden Sache, aber gemäss der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausschliesslich unter der Voraussetzung, dass sie nicht im Voraus individuell bestimmt, sondern vom Zufall ausgewählt ist. Die besondere Verwerflichkeit des gemeingefährlichen Delikts wird erst dadurch begründet, dass die Opfer unbeteiligte Drittpersonen sind, die nicht individuell ausgewählt wurden und für den Täter als Repräsentanten der Allgemeinheit erscheinen. Demnach muss die Unbestimmtheit nicht in der Zahl der betroffenen Rechtsgüter liegen, sondern darin, welche Rechtsgüter überhaupt in Gefahr geraten. Um die Allgemeinheit zu repräsentieren, müssen die Rechtsgüter vom Zufall ausgewählt sein, selbst wenn im Augenblick des Angriffs bereits feststeht, wen es treffen kann (BGE 148 IV 247 E. 2 und 3). Wie die Gefährdung zu erfolgen hat, umschreibt das Gesetz nicht. Für die Erfüllung des Tatbestandes genügt jeder wie auch immer geartete Umgang mit Sprengstoff oder giftigen Gasen, sofern nur der Gefährdungserfolg eintritt (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2;6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5 mit Hinweisen). Demnach ist für

die Vollendung der Tat auch nicht erforderlich, dass der Sprengstoff zur Explosion gelangt, solange sich eine (konkrete) Gefahr ergeben hat (ROELLI, a.a.O.,

Art. 224 StGB N. 7; TRECHSEL/CONINX, a.a.O., Art. 224 StGB N. 4). Angesichts der hohen Strafdrohung und des Umstands, dass der Tatbestand schon im Falle der Gefährdung einer einzigen Person erfüllt sein kann, ist indes eine eher grosse Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Leib, Leben sowie Eigentum und damit eine eher nahe Gefahr erforderlich (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2;6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.4.2).

3.1.4 Der subjektive Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB erfordert zunächst Gefährdungsvorsatz. Dieser liegt vor, sobald der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt. Nicht erforderlich ist, dass der Täter die Verwirklichung der Gefahr, sei es auch nur eventuell, gewollt hat. Sodann ist eine verbrecherische Absicht verlangt. Diese besteht darin, dass der Täter den Sprengstoff einsetzt, um vorsätzlich ein darüber hinausgehendes Verbrechen oder Vergehen zu verüben (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3;6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5). In verbrecherischer Absicht handelt auch, wer nicht rechtmässig und sachgerecht Sprengstoff einsetzt und dabei – aufgrund der gesetzten Gefahr – eventualvorsätzlich in Kauf nimmt, dass es zu einer Körperverletzung oder Sachbeschädigung kommt. Gestützt auf den Willen des historischen Gesetzgebers zieht das Bundesgericht die Schlussfolgerung, dass unter Art. 225 StGB (Gefährdung ohne verbrecherische Absicht; fahrlässige Gefährdung) fällt, wer bei einer rechtmässigen Handhabung von Sprengstoff z. B. zu industriellen oder Forschungszwecken Personen oder fremdes Eigentum gefährdet, aber nicht verletzen will. Nicht auf Art. 225 StGB berufen kann sich demgegenüber, wer Leib, Leben oder Eigentum Dritter durch Sprengstoff ohne legalen Zweck einer konkreten Gefahr aussetzt, wenn er dabei in Kauf nimmt, dass es aufgrund der gesetzten Gefahr zu einer Körperverletzung oder Sachbeschädigung kommt. Auch wer mit dem eigentlichen Ziel handelt, Personen zu erschrecken, nicht jedoch zu verletzen, ist nach Art. 224 StGB und nicht nach Art. 225 StGB strafbar, wenn er durch die von ihm gesetzte Gefahr eine Verletzung von Personen oder Eigentum eventualvorsätzlich in Kauf nimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.7.2 m.w.H.). Sodann handelt der Täter mit verbrecherischer Eventualabsicht, wenn ihn die Aussicht auf den bloss möglichen, nicht sicheren Eintritt des Erfolges nicht von der bewussten und gewollten Begehung der Tat abhält (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3;6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.6.3, 4.6.4; vgl. TPF 2022 97 E. 3.2.2).

3.2 Tatsächliches und rechtliche Würdigung

3.2.1 Anlässlich der Hauptverhandlung mit diesem Anklagevorwurf konfrontiert, räumte der Beschuldigte zwar eine Gefährdung von Personen ein, erklärte jedoch, dies sei nicht beabsichtigt gewesen (SK pag. 7.731.015).

3.2.2 In objektiver Hinsicht ist erstellt und unstrittig, dass der Beschuldigte eine Sprengfalle mit allen notwendigen Komponenten für eine funktionstüchtige, unkonventionelle USBV mit Opferauslösung am Fahrzeug von B., welches sich zum Tatzeitpunkt in einem Wohngebiet befand, unter Zuhilfenahme einer Handgranate M75 befestigt und scharfgestellt hat. Diese USBV detonierte in der Folge. Weiterhin ist erstellt, dass die dabei verwendete Splitterhandgranate 36 – 40 g hochbrisanten, plastischen Sprengstoff auf Basis von Nitropenta beinhaltete. Das verwendete Material ist als Sprengstoff i.S.v. Art. 224 ff. StGB zu qualifizieren.

3.2.3 Aus den Akten ergibt sich, dass zum Detonationszeitpunkt in den umliegenden Wohnblöcken mindestens 21 Personen anwesend waren (BA pag. CL.24.00035- 2.2-2024.04.15-1.B1.553 ff., -13.1-2025.05.20-1.26). Gestützt auf den Kurzbericht des FOR (siehe dazu E. II.2.2.2.2) gilt als erstellt, dass der Abstand des effektiven Detonationspunktes, d. h. unter dem Motorfahrzeug, zu den bewohnten Wohnungen in der Liegenschaft EE., in Y./Deutschland, 16.91 m betrug. Die Gebäude auf der gegenüberliegenden Strassenseite liegen zudem weniger als 6 m vom effektiven Detonationspunkt entfernt. Somit befanden sich sämtliche Gebäude und damit auch die sich darin aufhaltenden 21 Personen noch im Gefahrenbereich der Splitter (BA pag. CL.24.0035-2.2-2024.05.17-1.122; -11.2-2024.10.19-1.11 f.). Den Spurensicherungen am Tatort zufolge wurden Beschädigungen an Häuserfronten und an in der Strasse geparkten Fahrzeugen in einer Entfernung von rund 40 m um den Detonationspunkt festgestellt (BA pag. CL.24.00035-10.1-2025.02.03-1.11 f.).

3.2.4 Nach dem Dargelegten steht fest, dass mehrere zufällig anwesende Personen – namentlich die mindestens 21 anwesenden Personen sowie weitere Anwohner, Spaziergänger, Radfahrer oder Kinder, d. h. unbestimmte und vom Zufall ausgewählte Drittpersonen, auf deren Auswahl der Beschuldigte keinen Einfluss hatte und auch nicht haben wollte – von der Zerstörungskraft des Sprengsatzes hätten betroffen sein können und sich daher potenziell in einer konkreten Gefahr befanden. Im Weiteren waren auch andere geparkte oder vorbeifahrende Fahrzeuge, Nachbarliegenschaften und Bäume in der näheren Umgebung potenziell gefährdet. Aufgrund der Art und Weise, wie der Beschuldigte die Splitterhandgranate am Fahrzeug von B. befestigte, steht zudem fest, dass er die Detonation nicht mehr kontrollieren konnte. Weder der Zeitpunkt noch der Ort der Detonation konnten von ihm genau bestimmt werden. Eine konkrete Gefahr bestand daher nicht nur im Zeitpunkt der tatsächlichen Explosion. Somit ist erstellt, dass das Verhalten des Beschuldigten eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben von Menschen sowie fremdem Eigentum bewirkte – mithin wurde fremdes Eigentum (Motorfahrzeuge, Gebäude) auch tatsächlich beschädigt. Der objektive Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt.

3.2.5 In subjektiver Hinsicht steht unter Berücksichtigung der bisherigen Ausführungen (vgl. insbesondere E. II.2.2.3.2) fest, dass der Beschuldigte um die Gefahr wusste, die mit der Verwendung der von ihm erstellten Sprengvorrichtung bzw. Splitterhandgranate verbunden war, und dennoch handelte. Ihm war auch bewusst, dass er die Sprengfalle in einem Wohnquartier installierte. Diesbezüglich gab er selbst zu Protokoll, dass sich auf der anderen Seite «eine ganze Wohnsiedlung» befunden habe (BA pag. CL.24.00035-13.1-2025.05.20-1.26). Damit ist der Gefährdungsvorsatz gegeben. An der verbrecherischen Absicht besteht ebenfalls kein Zweifel, da mit dem Einsatz der USBV ein Tötungsdelikt begangen werden sollte. Eine Splitterhandgranate kann in derartiger Nutzung ohnehin nicht anders als in verbrecherischer Absicht verwendet worden sein. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB erfüllt.

3.2.6 Zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit und damit zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten kann auf das in E. II.2.2.5 Ausgeführte verwiesen werden. Gemäss der gutachterlichen Feststellung liegt beim Beschuldigten in Bezug auf diese Tat weder eine Schuldunfähigkeit noch eine beschränkte Schuldfähigkeit i.S.v. Art. 19 Abs. 1 StGB vor.

3.2.7 Konkurrenz

3.2.7.1 Zu prüfen ist, wie die Tatbestände des versuchten Mordes gemäss Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und die Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht zueinander stehen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht Idealkonkurrenz zwischen Art. 224 StGB und den Tötungs- und Körperverletzungsdelikten, wenn es nicht bei der Gefährdung bleibt, sondern die Tathandlung zur Verletzung des geschützten Rechtsguts führt, bspw. durch die Verwirklichung der verbrecherischen Absicht (BGE 103 IV 241; ROELLI, a.a.O., Art. 224 StGB N. 12). Laut der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts gehen Tötungs- und Körperverletzungsdelikten Art. 224 StGB vor, wenn mit einem Tatmittel des siebten Titels (Feuer, Sprengstoff, Gas, etc.) des Strafgesetzbuches von vornherein bloss eine Individualgefahr für ganz bestimmte vom Täter ins Auge gefasste Personen bewirkt wurde, die anschliessend zu einer Verletzung führte (ROELLI/FLEISCHHANDERL, Basler Kommentar, vor Art. 221 StGB N. 14).

3.2.7.2 Vorliegend wollte der Beschuldigte seine ehemalige Geliebte B. mit der Handgranate treffen, weshalb er die interessierende Sprengfalle an ihrem Fahrzeug anbrachte. Das Fahrzeug stand jedoch zum Tatzeitpunkt in einem Wohnquartier. Er brachte die Handgranate so an, dass sie sich bei leichter Bewegung, insbesondere durch das Einsteigen oder Wegfahren, löste und detonierte. Durch diese unkonventionelle Sprengvorrichtung schuf er eine Gemeingefahr für alle Personen, die sich zum Tatzeitpunkt im (Wohn-)Quartier aufhielten und im Gefahrenradius der USBV befanden. Dies waren den polizeilichen Ermittlungen zufolge mindestens 21 Personen – B. nicht eingeschlossen. Die 21 Personen sind durch die detonierte Handgranate folglich konkret gefährdet worden. Diese Gefährdung weiterer Personen nahm der Beschuldigte zumindest in Kauf. Insofern geht in vorliegender Konstellation betreffend die Privatklägerin B. zwar Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB vor, Art. 224 StGB kommt jedoch in Bezug auf die weiteren, am Tatort anwesenden 21 Personen zur Anwendung.

3.2.8 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte wegen Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

4. Qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 144 Abs. 3 StGB)

4.1 Rechtliches

4.1.1 Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich der Sachbeschädigung strafbar, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 StGB).

4.1.2 Eine qualifizierte Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB liegt vor, wenn der Täter einen grossen Schaden verursacht hat. Nach der Rechtsprechung ist ein grosser Schaden anzunehmen, wenn er mindestens Fr. 10'000.-- beträgt (BGE 136 IV 119 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.3.1).

4.2 Tatsächliches und rechtliche Würdigung

4.2.1 In der Hauptverhandlung akzeptierte der Beschuldigte den Anklagevorwurf zumindest im Grundsatz und räumte ein, dass es sich beim anklagerelevanten (Schadens-)Betrag von Fr. 56'714.14 um einen «riesigen Schaden» handle (SK pag. 7.731.016).

4.2.2 Erstellt und unbestritten ist, dass am 31. Januar 2024 gegen 21:05 Uhr im Y.er Wohnquartier auf Höhe der Liegenschaft EE. die vom Beschuldigten am Fahrzeug von B. angebrachte Splitterhandgranate durch Opferauslösung detonierte. In der Folge geriet das Fahrzeug in Vollbrand und erlitt einen Totalschaden. Aufgrund der Hitzeentwicklung entstand am vor dem Motorfahrzeug von B. geparkten Motorfahrzeug ein Brandschaden. Die Explosion und insbesondere die durch die Detonation ausgeworfenen, hochenergetischen Splitterstahlkugeln führten alsdann dazu, dass es zu Einschlagsschäden an weiteren Motorfahrzeugen und Gebäuden kam. Aufgrund dieses Vorfalls entstand – der in Tabelle 1 der Anklageschrift aufgeführte – Sachschaden an den umliegenden Fahrzeugen und Gebäuden im Umfang von mindestens Fr. 56'714.74. Damit ist ein grosser Schaden gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB eingetreten. Der objektive Tatbestand ist erfüllt.

4.2.3 Der Beschuldigte handelte mit Vorsatz, indem er die Handgranate M75 in der umschriebenen Weise wissentlich und willentlich am Fahrzeug von B. anbrachte, wodurch die Handgranate in der Folge detonierte. Der Beschuldigte bezog in seinen Entschluss mit ein, dass dabei nicht nur das Fahrzeug von B., sondern auch weitere Fahrzeuge und die umliegenden Gebäude als Kollateralschaden beschädigt werden würden. In Anbetracht der Höhe der Schadenssumme entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass beim Einsatz einer Splitterhandgranate, die zum Zwecke der Zerstörung hergestellt wird, in einem Wohnquartier ein grosser Schaden entstehen kann. Dies musste dem Beschuldigten bewusst sein. Damit ist zu folgern, dass der Beschuldigte den grossen Sachschaden im fünfstelligen Frankenbereich zumindest in Kauf nahm. In Bezug auf die Schadenshöhe liegt somit zumindest eventualvorsätzliche Tatbegehung vor. Demnach ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt.

4.2.4 Im Ergebnis ist der Beschuldigte wegen qualifizierter Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen.

III. Sachverhaltskomplex «Strassenverkehrsdelikte, SVG»

1. Anklagevorwurf Die Anklage legt dem Beschuldigten in Anklageziffer 1.2 diverse Strassenverkehrsdelikte zur Last. Zunächst soll er am 27. März 2023 mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.73 Gewichtspromille seinen Personenwagen von X./Deutschland an seine damalige Wohnadresse in Z. gelenkt haben. Am Wohnort angekommen, soll er diverse Fahrzeuge mit einem Gegenstand zerkratzt, auf diese eingeschlagen oder diese zu Boden geworfen haben, bevor er erneut in sein Fahrzeug gestiegen und weggefahren sei. An der Kreuzung FF.-Weg/HH.-Strasse in Z. habe er ein Rotlicht überfahren. Anschliessend soll er versucht haben, sein Motorfahrzeug zu parken, wobei er seitlich mit einem geparkten Motorfahrzeug kollidiert und ohne Schadenregulierungsmassnahmen weggefahren sei. Dadurch habe er einen grossen Sachschaden in Höhe Fr. 10'844.52 verursacht. Im Weiteren wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift und der Ergänzung derselben (vgl. dazu Prozessgeschichte Lit. J) zur Last gelegt, den Führerausweis trotz Entzugs vom 6. Januar 2023 nicht abgegeben und in der Zeit vom 19. Juni 2023 bis 1. Februar 2024 mit seinem bzw. ab dem 24. April 2023 auf seine Firma «R. GmbH» eingelösten Motorfahrzeug, Peugeot 307, die in der (ergänzten) Tabelle 3 der Anklageschrift aufgeführten privaten Fahrten unternommen zu haben. Daneben werden ihm von der Anklage in der Zeit vom 13. Januar 2023 bis 25. März 2023 über 40 berufsmässige Sach- und Privattransporte mit diversen schweren Motorfahrzeugen gemäss Tabelle 4 der Anklageschrift sowie verschiedene Übertretungen der Chauffeurverordnung (ARV 1) vorgeworfen (SK pag. 1.110.001 ff.; 1.100.021 ff.).

2. Mehrfache einfache Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB)

2.1 Hinsichtlich der rechtlichen Erwägungen zur Sachbeschädigung kann auf das bereits unter E. II.4.1 Ausgeführte verwiesen werden.

2.2 Der äussere Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist aufgrund der Aussagen der Privatklägerin B., der polizeilich befragten Auskunftspersonen C. und II. sowie der polizeilichen Ermittlungen erstellt (BA pag. CL.24.00035-2.1-2024.04.03- Der Beschuldigte räumte zwar ein, sich nicht mehr genau an den Abend vom 27. März 2023 erinnern zu können, anerkannte den Vorwurf aber grundsätzlich. Zusammengefasst führte er aus, er habe an diesem Abend zwei Dosen Bier getrunken und sei Auto gefahren. Er könne sich nur noch daran erinnern, am nächsten Morgen in einer Zelle der Kantonspolizei Basel-Stadt aufgewacht zu sein (BA pag. CL.24.00035-13.1-2024.12.11-1.5 ff.; SK pag. 7.731.016).

2.3 Erstellt ist, dass der Beschuldigte am 27. März 2023 zunächst an seinem Wohnort zwei Dosen Bier trank, bevor er sich mit B. in X./Deutschland in einem Café traf (SK pag. 7.731.016; BA pag. CL.24.00035-13.1-2024.12.11-1.4; -12.2- 2025.02.11-1.8). Im Café trank er weiter Bier, bis er schliesslich mit dem Peugeot zu seinem Wohnort fuhr (BA pag. CL.24.00035-12.2-2025.02.11-1.8). Am FF.-Weg in Z. um ca. 19:50 Uhr angekommen, beschädigte er die in der Tabelle 2 der Anklageschrift aufgeführten Fahrzeuge mithilfe eines Gegenstandes, mutmasslich eines Schlüssels, oder anderweitigen Einwirkens, wie insbesondere durch Schlagen und zu Boden werfen (Fälle 2 – 8). Dadurch entstand ein Sachschaden an den Fahrzeugen in Höhe von Fr. 8'593.47 (BA pag. CL.24.00035- 2.1-2024.03.04-1.30 ff.; SK pag. 1.100.036 f.). Anschliessend stieg der Beschuldigte wieder in seinen Personenwagen und versuchte am FF.-Weg, Höhe Liegenschaft 62, zu parken, kollidierte dabei seitlich mit einem geparkten Fahrzeug und fuhr daraufhin weiter zur PP.-Strasse. Der am geparkten Fahrzeug verursachte Schaden beläuft sich auf Fr. 2'251.05. Da der Beschuldigte die Fahrzeuge zunächst mittels eines Gegenstandes oder anderweitigen Einwirkens beschädigte, sich danach wieder ins Fahrzeug setzte, weiterfuhr und daraufhin ein weiteres Fahrzeug bei einem gescheiterten Parkmanöver beschädigte, ist – entgegen der Anklage – von zwei separaten Handlungskomplexen und nicht von einer Handlungseinheit auszugehen. Die Sachbeschädigungen sind insofern je getrennt zu berücksichtigen, womit sich der Beschuldigte der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat.

2.3.1 Hinsichtlich des durch das Parkmanöver verursachten Schadens handelte der Beschuldigte mindestens eventualvorsätzlich, da er durch sein Manövrierverhalten – insbesondere durch ungenügenden Abstand, fehlende Vorsicht und selbst verschuldete Fahrunfähigkeit – einen solchen zumindest in Kauf nahm. In Bezug auf die weiteren in fremdem Eigentum stehenden Fahrzeuge handelte er vorsätzlich, da er diese wissentlich und willentlich beschädigte, indem er sie zerkratzte, auf diese einschlug oder sie zu Boden warf. Demnach ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB erfüllt.

2.3.2 Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. OO. vom 16. Oktober 2024 bestand beim Beschuldigten am 27. März 2023 im Zeitpunkt der hier gegenständlichen Strassenverkehrsdelikte eine kognitive Beeinträchtigung infolge kombinierter Persönlichkeitsstörung und Alkoholintoxikation. Diese führte zu einer relevanten Verminderung der Steuerungsfähigkeit, da die im Rahmen der bestehenden Persönlichkeitsstörung herabgesetzte Schwelle für impulsiv aggressive Reaktionen durch die Alkoholintoxikation weiter reduziert war (BA pag. CL.24.00035-11.1-2024.10.17-1.66 f., -13.1-2024.12.11-1.12). Insofern war die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt zwar vermindert, indes nicht aufgehoben. Der Beschuldigte hat demnach tatbestandsmässig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. Der verminderten Steuerungsfähigkeit ist allerdings im Rahmen der Strafzumessung angemessen Rechnung zu tragen (Art. 19 Abs. 2 StGB).

2.4 Im Ergebnis hat sich der Beschuldigte der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

3. Mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG)

3.1 Gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt. Laut Art. 31 Abs. 2 SVG gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen, wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt. Gemäss Art. 55 Abs. 6 lit. b SVG i.V.m. Art. 2 lit. a der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr vom 15. Juni 2012 (SR 741.13) gilt eine Blutalkoholkonzentration von

0.8 Gewichtspromille oder mehr als qualifiziert. Der Tatbestand von Art. 91 SVG setzt Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Der Vorsatz muss sich insbesondere auf die Fahrunfähigkeit beziehen (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Diese Definition ist indessen auf das fahrlässige Erfolgsdelikt zugeschnitten. Hinsichtlich Art. 91 SVG als fahrlässiges Tätigkeitsdelikt besteht die Fahrlässigkeit darin, dass eine Person infolge einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit nicht erkennt, dass sie sich in einem fahrunfähigen Zustand befindet oder ein solcher eintreten könnte, und sie nichtsdestotrotz wissentlich und willentlich ein Fahrzeug führt. Fahrlässig handelt etwa, wer subjektiv erkennbare Ermüdungserscheinungen unbeachtet lässt, in der Hoffnung, wach zu bleiben und dennoch weiterfährt (Urteil des Bundesgerichts 6B_26/2016 vom 6. Juni 2016 E. 3.2 mit Hinweisen).

3.2 Wie bereits im Vorverfahren erklärte der Beschuldigte auch anlässlich der Hauptverhandlung, dass er sich nicht mehr an die Ereignisse erinnern könne, er aber davon ausgehe, dass der Anklagevorwurf korrekt sei (SK pag. 7.731.016).

3.3 Der Beschuldigte wurde am 27. März 2023 von der eintreffenden Polizei nach den oben geschilderten Vorfällen an der PP.-Strasse in Z. auf dem Fahrersitz in seinem Motorfahrzeug sitzend angetroffen und in der Folge einer mündlich von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt angeordneten Blutabnahme unterzogen (BA pag. CL.24.00035-2.1-2024.03.04-1.34 f.). Gemäss dem bei den Akten liegenden Blutalkohol-Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 29. August 2023 lag die Blutalkoholkonzentration beim Beschuldigten zum Tatzeitpunkt bei mindestens 1.73 Gewichtspromille (BA pag. CL.24.00035-2.1- 2024.04.03-1.B1.59 f.). Aktenmässig ist weiter erstellt, dass der Beschuldigte zunächst von X./Deutschland über die Grenze nach Z. an seinen damaligen Wohnort am FF.-Weg 26 fuhr. Dort angekommen stieg er aus dem Fahrzeug aus. Kurz darauf setzte er sich wieder in sein Fahrzeug, fuhr über die Kreuzung am FF.-Weg/HH.-Strasse bis zum FF.-Weg 62 und schliesslich via HH.-Strasse bis zur PP.-Strasse 17 (siehe dazu E. III.2; BA pag. CL.24.0003-10.1-2025.02.03-

1.48 ff.). Damit ist erwiesen, dass der Beschuldigte am 27. März 2023 seinen Personenwagen, einen Peugeot, in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.73 Gewichtspromille von X./Deutschland über den FF.-Weg bis zur PP.-Strasse 17 in Z. lenkte. Damit hat er den objektiven Tatbestand des Fahrens in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i. V. m. Art. 31 Abs. 2 SVG erfüllt. Der Beschuldigte gestand den Konsum von mindestens zwei Dosen Bier vor der Fahrt ein (BA pag. CL.24.00035-13.1-2024.12.11-1.5 ff.). Da er um seinen eigenen Konsum wusste, hat er wissentlich und willentlich in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration das Fahrzeug gelenkt und somit vorsätzlich gehandelt. Da der Beschuldigte zunächst versuchte, das Motorfahrzeug beim FF.-Weg 26 zu parken, dieses verliess und ausserhalb des Fahrzeugs randalierte, bevor er sich wieder in das Fahrzeug setzte, um bis zum FF.-Weg 62 und schliesslich bis zur PP.-Strasse zu fahren, liegen zwei Fahrten und damit mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand vor.

3.4 Die gutachterlich festgestellte Verminderung der Steuerungsfähigkeit schliesst die Schuldfähigkeit vorliegend – wie bereits dargelegt – nicht aus, ist indes im Rahmen der Strafzumessung strafmildernd zu berücksichtigen (vgl. E. IV.2.7).

3.5 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen.

4. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 SVG und Art. 68 Abs. 1 und 1bis SSV)

4.1 Die einfache Verkehrsregelverletzung wird als Übertretung mit Busse bestraft (Art. 90 Abs. 1 SVG). Wer dagegen durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 90 Abs. 2 SVG). In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG voraus, dass eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und dadurch die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 142 IV 93 E. 3.1; BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2017 vom 23. Juni 2017 E. 3.2; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen sowie Weisungen der Polizei zu beachten. Nach Art. 68 Abs. 1 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV, SR 741.21) gehen Lichtsignale den allgemeinen Vortrittsregeln, den Vortrittssignalen und Markierungen vor. Rotes Licht bedeutet Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d. h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2; 123 IV 88 E. 2a und 4a; 118 IV 285 E. 4; je mit Hinweisen).

4.2 Der Anklagesachverhalt der groben Verkehrsregelverletzung gründet einzig auf den Aussagen des Privatklägers C. Dieser gab sowohl anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme am 27. März 2023 als auch der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 5. Juli 2023 an, den Beschuldigten dabei beobachtet zu haben, wie er mit seinem Fahrzeug das Rotlicht an der Kreuzung FF.-Weg/HH.-Strasse in Z. überfahren habe (BA pag. CL.24.00035-2.1- 2024.03.04-1.200 f.). Der Beschuldigte selbst räumte ein, sich nicht an den Vorfall erinnern zu können (SK pag. 7.731.017), beschrieb sein Verhalten aber als «nicht in Ordnung» (BA pag. CL.24.00035-13.1-2024.12.11-1.8).

4.3 Wie eingangs ausgeführt (E. I.4.3), erfolgte die Einvernahme von C. unter Verletzung des Teilnahme- und Konfrontationsrechts des Beschuldigten. Folglich sind die Aussagen von C. nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar. Andere Indizien oder Beweise für den Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung liegen nicht vor. Der Beschuldigte ist damit vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG freizusprechen.

5. Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG)

5.1 Mit Busse wird bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm das Strassenverkehrsgesetz auferlegt (Art. 92 Abs. 1 SVG). Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen (Art. 51 Abs. 1 SVG). Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen (Art. 51 Abs. 3 SVG).

5.2 Der Anklagesachverhalt ist in objektiver Hinsicht erstellt und wurde vom Beschuldigten wenn auch nicht eindeutig anerkannt, so doch zumindest zur Kenntnis genommen (SK pag. 7.721.016).

5.3 Anlässlich des am 27. März 2023, um ca. 20:00 Uhr vom Beschuldigten mit seinem Motorfahrzeug versuchten Parkmanövers am FF.-Weg 62 in Z. kollidierte er seitlich mit dem korrekt geparkten Motorfahrzeug VW Polo, Kennzeichen 12, und verursachte dabei einen Sachschaden in Höhe von Fr. 2'251.05. Nach dem Unfall entfernte er sich von der Unfallstelle, ohne sich um die Schadensregulierung zu kümmern oder den Halter des betroffenen Motorfahrzeugs oder die Polizei zu informieren (BA pag. CL.24.00035-2.1-2024.04.03-1.B1.28 f.; -2.1-2024.03.04- 1.136 ff.; -7.8-2024.11.27-2.3). Damit hat er den objektiven Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall erfüllt. Aufgrund des erstellten Sachverhalts hat der Beschuldigte die Kollision wahrgenommen. Dabei musste ihm auch klar sein, dass es sich nicht um eine Bagatelle handeln konnte. Dennoch entschied sich der Beschuldigte, sich nicht um den Schaden zu kümmern, sondern fuhr vom Unfallort weg. Dabei wusste er, dass man nach einem Unfall mit Sachschaden zumindest die Kontaktdaten hinterlassen muss (BA pag. CL.4.00035-13.1-2024.12.11-1.6). Dies gilt umso mehr, als er schon einmal wegen dem gleichen Verhalten verurteilt worden war (SK pag. 2.231.01.001). Angesichts der gesamten Umstände handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Damit hat der Beschuldigte den Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

5.4 In Bezug auf die gutachterlich festgestellte Verminderung der Steuerungsfähigkeit und die sich daraus ergebenden Folgen für die Strafzumessung wird auf die Ausführungen unter E. IV.2.1.4.1 verwiesen.

5.5 Im Ergebnis hat sich der Beschuldigte des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG strafbar gemacht.

6. Versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähig-

6.1 Der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG macht sich schuldig, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Damit soll verhindert werden, dass der sich einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit korrekt unterziehende Fahrzeugführer schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr entzieht oder sie sonst wie vereitelt. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 145 IV 50 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Unterlassung der sofortigen Meldung eines Unfalls an die Polizei erfüllt den objektiven Tatbestand der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, wenn (1) der Fahrzeuglenker gemäss Art. 51 SVG zur sofortigen Meldung verpflichtet ist, (2) die Meldepflicht der Abklärung des Unfalls und damit allenfalls auch der Ermittlung des Zustands des Fahrzeuglenkers dient (Zweckzusammenhang), (3) die Benachrichtigung der Polizei möglich war und wenn (4) bei objektiver Betrachtung aller Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Alkoholkontrolle angeordnet hätte (BGE 142 IV 324 E. 1.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). Gemäss der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss grundsätzlich bereits mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle gerechnet werden, wenn ein Fahrzeugführer in einen Unfall verwickelt ist (BGE 142 IV 324 E. 1.1.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 2.1.1). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 131 IV 36 E. 2.2.1 und E. 3.3.3 mit Hinweisen). Dieser ist gegeben, wenn der Fahrzeuglenker die Meldepflicht sowie die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Alkoholprobe begründenden Tatsachen kannte und daher die Unterlassung der gemäss Art. 51 SVG vorgeschriebenen und ohne Weiteres möglichen Meldung an die Polizei vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Alkoholkontrolle gewertet werden kann (vgl. zu

aArt. 91 Abs. 3 SVG: 131 IV 36 E. 2.2.1; Urteil 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). Hat der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind, liegt ein Versuch vor (BGE 140 IV 150 E. 3.4 mit Hinweisen). Hinsichtlich der rechtlichen Erwägungen zum Versuch kann auf die Ausführungen unter E. II.2.1.4 verwiesen werden.

6.2 In der Hauptverhandlung antwortete der Beschuldigte auf diesen Anklagevorwurf mit «keine Ahnung» (SK pag. 7.731.017).

6.3 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschuldigte die Unfallstelle am 27. März 2023 verliess, ohne die Polizei zu informieren (BA pag. CL.24.00035- 2.1-2024.04.03-1.B1.29; -B1.70). Erstellt ist weiter, dass er sich der mündlich angeordneten Massnahme zur Feststellung der Fahrfähigkeit durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 27. März 2023 insofern widersetzte, als er in die Toilette urinierte und in den Behälter für die Urinabnahme spuckte (BA pag. nahme und damit eine der angeordneten Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit konnte schliesslich um 21:35 Uhr im Universitätsspital Z. durchgeführt werden (BA pag. CL.24.00035-2.1-2024.04.03-1.B1.57, -2.1-2024.04.03-

6.4 Da eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch die Blutabnahme letztlich durchgeführt werden konnte, ist der objektive Tatbestand von Art. 91a SVG nicht erfüllt. Es bleibt der Versuch zu prüfen. Indem sich der Beschuldigte von der Unfallstelle entfernte, ohne die Polizei oder zumindest den Fahrzeughalter des beschädigten Fahrzeugs zu kontaktieren, sich später weigerte, eine Atemalkoholprobe abzugeben, und die angeordnete Urin-Asservierung vereitelte, indem er in den Behälter spuckte und in die Toilette urinierte, wollte er sich einer Massnahme zur Feststellung seiner Fahruntüchtigkeit entziehen. Da dem Beschuldigten dennoch Blut abgenommen werden konnte, um die Blutalkoholkonzentration zu ermitteln, vereitelte er die angeordneten Massnahmen zur Feststellung seiner Fahrunfähigkeit nicht. Er hat sich daher nur des Versuchs strafbar gemacht. Dabei war dem Beschuldigten offensichtlich bewusst, dass er nach dem Unfall mit einer Massnahme zur Feststellung seiner Fahrunfähigkeit hatte rechnen müssen. Er hat somit den subjektiven Tatbestand von Art. 91a SVG erfüllt.

6.5 In Bezug auf die gutachterlich festgestellte Verminderung der Steuerungsfähigkeit und die sich daraus ergebenden Folgen für die Strafzumessung wird auf die Ausführungen unter E. IV.2.9.2 verwiesen.

6.6 Im Ergebnis ist der Beschuldigte der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit i.S.v. Art. 91a SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

7. Missbrauch von Ausweisen und Schildern (Art. 97 Abs. 1 Bst. b SVG)

7.1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird u. a. bestraft, wer ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG).

7.2 Anlässlich der Hauptverhandlung akzeptierte der Beschuldigte diesen Anklagevorwurf (SK pag. 7.731.017).

7.3 Aktenmässig erstellt und unbestritten ist, dass dem Beschuldigten der Führerausweis mit Verfügung vom 6. Januar 2023 auf unbestimmte Zeit entzogen wurde (BA pag. CL.24.00035-18.2.5-2024.06.03-1.B1/Akte 2 i.S. A..pdf.1; SK pag. 7.721.076). Diese Verfügung wurde ihm am 7. Januar 2023 zugestellt und entfaltete bereits ab dem 8. Januar 2023 Wirkung (BA pag. CL.24.00035-18.2.5- 2024.06.03-1.B1/Akte 2 i.S. A..pdf.91, CL.24.00035-18.2.5-2024.12.02-1.2). Sowohl mit Schreiben vom 6. Januar 2023 als auch mit Schreiben vom 23. Januar 2023 wurde der Beschuldigte aufgefordert, seinen Führerausweis abzuge- Schreiben vom 30. Januar 2023 teilte der Beschuldigte der zuständigen Behörde mit, dass er den Führerausweis bereits abgegeben habe (BA pag. CL.24.00035- 18.2.5-2024.06.03-1.B1/Akte 2 i.S. A..pdf.101 und 103). Das ihm zugestellte Verlustformular füllte er aus und retournierte es an die zuständige Behörde mit Schreiben vom 8. Februar 2023 (BA pag. CL.24.00035-18.2.5-2024.06.03- 1.B1/Akte 2 i.S. A..pdf.107; -109; -110; CL.24.00035-13.1-2024.12.11-1.24 ff.). Der Beschuldigte bestätigte anlässlich seiner Einvernahmen, sich gegen den Entzug gewehrt zu haben, indem er den Führerausweis nicht abgegeben habe (BA pag. CL.24.00035-13.1-2024.12.11-1.9; -1.13; -1.24).

7.4 Da der Beschuldigte den ihm mit Verfügung vom 6. Januar 2023 entzogenen Ausweis trotz mehrfacher behördlicher Aufforderung nicht abgab und weiterverwendete, weshalb er ihm erst am 27. März 2023 von der Kantonspolizei Basel- Stadt abgenommen werden konnte, erfüllt er den objektiven Tatbestand des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG. Dieses Verhalten kann gar nicht anders als vorsätzlich begangen werden. Indem der Beschuldigte um den Entzug seines Führerausweises wusste, jedoch versuchte, die Behörden diesbezüglich in die Irre zu führen, ist auch der subjektive Tatbestand zu bejahen.

7.5 Nach dem Gesagten ist der Tatbestand des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG objektiv und subjektiv erfüllt.

8. Mehrfaches Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG)

8.1 Gemäss Art. 10 Abs. 2 SVG bedarf es zum Führen eines Motorfahrzeuges eines Führerausweises. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird u. a. bestraft, wer ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) oder wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG).

8.2 Der Beschuldigte hat den Anklagevorwurf in der Hauptverhandlung anerkannt (SK pag. 7.731.017).

8.3 Gestützt auf die Aktenlage, insbesondere die Daten der Fahrkarten, der vom Beschuldigten in Rechnung gestellten gewerblichen Fahrten (BA pag. CL.24.00035- 10.1-2024.11.29-1.4 m.w.H.; -7.6-2024.08.11-1.40 ff.; -7.7-2024.08.06-1.2), der bei der QQ. AG und RR. AG edierten Daten (BA pag. CL.24.00035-10.1- 2024.11.29-1.7 f. m.w.H.; -7.6-2024.08.11-1.1 ff.; -7.5-2024.08.16-1.1 ff.), den forensischen Auswertungen des Navigationssystems des Beschuldigten und seines MacBooks (BA pag. 24.00035-10.1-2024.11.29.1.1 ff.; -10.1-2025.02.03-

1.48 ff.) sowie den weiteren polizeilichen Ermittlungen (BA pag. CL.24.00035- 10.1-2025.02.03-1.31 f.; -10.1-2024.11.29-1.1 ff.) ist erwiesen, dass der Beschuldigte die in der Anklageschrift in den Tabellen 3 aufgeführten privaten (BA 60 ff.; -79 ff.; -107) und die in Tabelle 4 aufgeführten 40 gewerblichen Fahrten ff.; -43 ff.; -55; -63; -74; -79; -89; -97; -106; -122; -129; -140; -147; -154; -158; - 173; -182; -187; --192; -202; -212; -219; -228; -233; -239; -255; -260; -265; -272; -284; -291; -297; -302; -313; -318) vorgenommen hat, obwohl ihm der Führerausweis entzogen wurde (BA pag. CL.24.00035-18.2.5-2024.06.03-1.B1/Akte 2 i.S. A..pdf.1). Damit ist der objektive Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung erfüllt. Der Beschuldigte ist geständig und anerkennt im Wesentlichen die ihm vorgeworfenen Fahrten (BA pag. CL.24.00035-13.1-2024.12.11-1.9; -1.13; -1.15 f.; -1.24; -13.1-2024.07.15-1.16; SK pag. 7.731.017 und 7.721.076). Die Tatsache, dass der Beschuldigte den Führerausweis trotz der Verfügung eine gewisse Zeit lang nicht abgegeben hat, zeigt, dass ihm sehr wohl bewusst war, dass er keinen in der Schweiz gültigen Führerausweis besass. Dies räumte er auch ein (BA pag. CL.24.00035-13.1-2024.12.11-1.9; -1.13; 1.24; -13.1-2024.07.15-1.16). Er handelte somit vorsätzlich, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.

8.4 Im Ergebnis hat sich der Beschuldigte in den in der Tabelle 3 und 4 aufgeführten Fällen des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG schuldig gemacht.

9. Nichteinhalten der Lenkzeit (Art. 21 Abs. 1 ARV 1 i.V.m. Art. 8 ARV 1)

9.1 Die Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen vom 19. Juni 1995 (Chauffeurverordnung, ARV 1; SR 822.221) gilt für die Führer von Motorwagen und Fahrzeugkombinationen zum Sachentransport, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 3,5 t übersteigt sowie für Führer von Motorwagen und Fahrzeugkombinationen zum Personentransport, die ausser dem Führersitz für eine Platzzahl von mehr als acht Personen zugelassen sind (Art. 3 ARV 1). Der Beschuldigte führte gewerbliche

Fahrten als Chauffeur sowohl im Personen- als auch Gütertransport im Namen seines Unternehmens R. GmbH durch. Folglich fällt er als Berufschauffeur unter die ARV 1. Da das hier relevante Fahrzeug, welches der Beschuldigte führte, mit einem analogen Fahrtschreiber ausgestattet ist, ist vorliegend die ARV 1 anwendbar.

9.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 ARV 1 macht sich u. a. strafbar, wer die Bestimmungen über die Lenkzeit, Pausen und Ruhezeiten verletzt. Gemäss Art. 8 Abs. 1 ARV 1 hat der Führer nach einer Lenkzeit von 4.5 Stunden eine Pause von mindestens 45 Minuten einzulegen, ausser es wird direkt anschliessend eine tägliche oder wöchentliche Ruhezeit begonnen. Gemäss Abs. 2 von Art. 8 ARV 1 kann diese Pause in eine solche von 15 Minuten unterteilt werden, gefolgt von einer Pause von mindestens 30 Minuten.

9.3 Der Beschuldigte hat den Anklagevorwurf in der Hauptverhandlung akzeptiert (SK pag. 7.731.018).

9.4 Aktenmässig ist erstellt, dass er am 3. März 2023 zwischen 15:44 Uhr und 20:33 Uhr insgesamt für 4 Stunden und 55 Minuten eine gewerbliche Fahrt mit Personentransport von Basel via Zürich nach St. Moritz und zurück nach Regensdorf durchgeführt hat und dabei von 15:58 Uhr bis 16:15 Uhr eine Pause von 17 Minuten und zwischen 18:07 und 18:28 Uhr eine solche von 21 Minuten eingelegt hat (BA pag. CL.24.00035-10.1-2024.11.29-1.B3.229; -7.7- 2024.08.06-1.23). Damit steht fest, dass der Beschuldigte die bei einer Lenkzeit von 4.5 Stunden vorgeschriebene Pause von insgesamt mindestens 45 Minuten nicht eingehalten hat, womit der objektive Tatbestand von Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 ARV 1 erwiesen ist. Der Beschuldigte handelte dabei zumindest eventualvorsätzlich, indem er in Kauf nahm, die Lenkzeit nicht für ausreichende Zeit zu pausieren. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt.

9.5 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte des Nichteinhaltens der Lenkzeit gemäss Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 2 ARV 1 schuldig zu sprechen.

10. Verletzung der Kontrollbestimmungen der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Art. 21 Abs. 2 lit. a ARV 1 i.V.m. Art. 13 ff. ARV 1)

10.1 Gemäss Art. 21 Abs. 2 lit. a ARV 1 macht sich strafbar, wer die Kontrollmittel gemäss Art. 13 ARV 1 nicht oder nicht vorschriftsgemäss führt, bedient, sie nicht benutzt oder beschädigt. Gemäss Art. 13 ARV 1 werden für die Einhaltung der Lenkzeiten, Arbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten namentlich Fahrtschreiber und Fahrtschreiberkarten verwendet. Die Nutzung der Fahrtschreiberkarten richtet sich dabei nach Art. 13a ARV 1. Art. 14 ARV 1 schreibt vor, dass während der beruflichen Tätigkeit der Führer, solange er sich im Fahrzeug oder in dessen Nähe befindet, den Fahrtschreiber ständig in Betrieb halten und so bedienen muss, dass die Lenkzeit, die übrige Arbeitszeit, die Bereitschaftszeit und die Pausen zeitgerecht aufgezeichnet werden.

10.2 Der Beschuldigte gab anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll, er akzeptiere diesen Vorwurf. Er führte indes aus, dass es keiner Fahrerkarte bedürfe, wenn das Fahrzeug mit einem Führerausweis B gefahren werden dürfe und die Fahrt nicht gewerblich sei (SK pag. 7.731.018).

10.3 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschuldigte am 13. Januar 2023, zwischen 18:00 Uhr und 22:40 Uhr eine gewerbliche, von ihm in Rechnung gestellte Fahrt zwischen dem Busdepot der QQ. AG in V. und dem Stadtgebiet von Z. durchführte, ohne die Fahrerkarte in den Fahrtenschreiber einzusetzen (BA pag. 1.6, -13.1-2024.12.11-1.22). Dass er für diese gewerbliche Fahrt die Fahrerkarte hätte einsetzen müssen, anerkennt der Beschuldigte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens (SK pag. 7.731.018). Anlässlich seiner Einvernahme im Rahmen der Hauptverhandlung bringt er hingegen vor, bei privaten Fahrten müsse die Fahrerkarte nicht eingesetzt werden. Damit vermag er sich zum vornherein nicht zu exkulpieren, handelt es sich doch um eine gewerbliche Fahrt. Diesfalls ist nur in den hier nicht relevanten Ausnahmefällen von Art. 3 Abs. 4 lit. b Verkehrsregelverordnung (SR 741.11; VRV) eine Fahrt ohne Fahrerkarte zulässig. Indem der Beschuldigte die Fahrerkarte nicht in den Fahrtenschreiber einsetzte, verunmöglichte er die Aufzeichnung der Fahrt und damit die Kontrolle der Lenk-, Arbeits- und Pausenzeit gemäss Art. 13 ff. ARV 1. Als Berufschauffeur wusste er um die Wichtigkeit der Fahrerkarte. Er setzte diese jedoch nicht ein und stellte die Fahrt dennoch in Rechnung, was auf Vorsatz schliessen lässt. Mit diesem Verhalten erfüllt der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand der Verletzung der Kontrollbestimmungen gemäss Art. 21 Abs. 2 lit. a ARV 1 i.V.m. Art. 13 ff. ARV 1.

10.4 Im Ergebnis ist der Beschuldigte der Verletzung der Kontrollbestimmungen gemäss Art. 21 Abs. 2 lit. a ARV 1 i.V.m. Art. 13 ff. ARV 1 schuldig zu sprechen.

11. Wahrheitswidrige Angaben in Kontrolldokumenten und elektronischen Daten (Art. 21 Abs. 2 lit. d ARV 1 i.V.m. Art. 13 f. ARV 1)

11.1 Gemäss Art. 21 Abs. 2 lit. d ARV 1 macht sich u. a. strafbar, wer in Kontrolldokumenten und elektronischen Daten wahrheitswidrige oder unvollständige Angaben macht.

11.2 Auf Vorhalt des Anklagevorwurfs erklärte der Beschuldigte in der Hauptverhandlung, es habe sich vorliegend wahrscheinlich um ein Fahrzeug gehandelt, für das keine Karte benötigt werde. Denn wenn mit dem Führerschein der Klasse B nicht gewerblich gefahren werde, werde keine Karte benötigt. Im Übrigen akzeptierte der Beschuldigte den Anklagevorwurf und gab zu Protokoll, keine Kenntnis und keine Erinnerung mehr an diesen Tag zu haben (SK pag. 7.731.018).

11.3 Gestützt auf die Aktenlage ist erwiesen und unstrittig, dass der Beschuldige am 23. Februar 2023 in den Kontrolldokumenten wahrheitswidrige und/oder unvollständige Angaben machte, indem er die in Tabelle 5 der Anklageschrift aufgeführten Fahrten im Auftrag der QQ. AG ausführte und in Rechnung stellte (BA pag. CL.24.00035-13.1-2024.12.11-1.22), dabei aber die Fahrten von 08:49 Uhr bis 10:51 Uhr wahrheitswidrig als «Pause - ohne Karte» und jene von 12:13 Uhr bis 13:52 Uhr als «Handeingabe Pause» in den Daten seines Fahrtenschreibers erfasste. Da es sich auch hier um gewerbliche Fahrten handelt, war die Fahrerkarte zwingend einzusetzen (vgl. E. III. 10.3). Da er in diesen Zeiten tatsächlich Fahrten durchgeführt und diese in der Folge auch in Rechnung stellte, handelte er offensichtlich vorsätzlich.

11.4 Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte der wahrheitswidrigen Angaben in Kontrolldokumenten gemäss Art. 21 Abs. 2 lit. d ARV 1 i.V.m. Art. 13 f. ARV 1 strafbar gemacht.

IV. Strafzumessung und Massnahme

1. Rechtliches

1.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Verletzung oder Gefährdung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Somit kommt dem (subjektiven) Tatverschulden eine entscheidende Rolle zu. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht dieses Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und -erhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.4-5.6; 134 IV 17 E. 2.1).

1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen für die weiteren Delikte. Gemäss Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. konkrete Methode). Geldstrafen und Freiheitsstrafen sind ungleichartige Strafen (ACKERMANN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 49 StGB N. 90). Für den Fall, dass die konkurrierenden Tatbestände alternativ unterschiedliche Strafarten androhen (z. B. Freiheitsstrafe oder Geldstrafe), kann das Gericht in den Grenzen des gesetzlichen Höchstmasses der Strafart eine (einzige) Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB aussprechen, sofern es der Ansicht ist, es würde für jedes dieser Delikte im Einzelfall diese gleichartige Strafe ausfällen. Hält es hingegen in einem Fall eine Freiheitsstrafe, im andern eine Geldstrafe für angemessen, müssen die Strafen kumulativ ausgefällt werden (ACKERMANN, a.a.O., Art. 49 StGB N. 92). Dabei soll nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift resp. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1). Bei der Gesamtstrafenbildung ist jeweils von der für die schwerste Tat festgelegte Einzelstrafe als Einsatzstrafe auszugehen. Für jedes weitere Delikt ist sodann innerhalb seines jeweiligen Strafrahmens eine Einzelstrafe festzulegen. Die Einsatzstrafe ist unter Beachtung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen, so dass die Gesamtstrafe höher ausfällt als die Einzelstrafe, aber tiefer als die Summe der verwirkten Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1 ff. und E. 4).

1.3 Die Täterkomponenten (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB) – die mit der konkreten Straftat nicht im unmittelbaren Tatzusammenhang stehen – sind dabei erst (und nur einmal) nach der Festlegung der (hypothetischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_105/2015 vom 13. Januar 2016 E. 1.4.2;6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6). Die persönlichen Verhältnisse umfassen sämtliche Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Strafzumessung, etwa Familienstand und Beruf, Gesundheit, soziale Herkunft, Lebenserfahrung, Bildungsstand, mehr oder weniger günstige Lebensverhältnisse. Dabei können sich fast alle Umstände mit anderen Strafzumessungstatsachen überschneiden, z. B. dann, wenn sie zum Entschluss des Täters, das Delikt zu begehen, beigetragen haben (WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 47 StGB N. 146).

2. Gesamtstrafe betr. Verbrechen und Vergehen

2.1 Der Beschuldigte hat vorliegend mehrere Straftatbestände verwirklicht. Abstrakt schwerste Tat ist der versuchte Mord, der den Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet. Dafür kommt einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht. Gleiches gilt für die Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, wofür eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vorgesehen ist. Die Strafrahmen für die weiteren Delikte – mit Ausnahme der Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes, welche zwingend eine Busse nach sich ziehen – sehen neben

Freiheitsstrafe jeweils auch Geldstrafe als mögliche Sanktion vor. Da die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB nur bei gleichartigen Strafen möglich ist, gilt es zuerst darüber zu befinden, ob sämtliche Straftaten – mit Ausnahme der Übertretungen – mit Freiheitsstrafe zu ahnden sind. Dem vom Beschuldigten in Bezug auf die Delikte in Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex «Strassenverkehrsdelikte» (E. III.), d. h. der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), dem mehrfachen Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG), der Missachtung des Verbots unter Alkoholeinfluss zu Fahren (Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG), der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 SVG), des Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) und des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG) begangenen Unrecht kann vorliegend nicht anders als mit einer Freiheitsstrafe angemessen begegnet werden. Dies insbesondere auch deshalb, weil bereits erfolgte Verurteilungen zu Geldstrafen im Bereich der Strassenverkehrsdelikte in den Jahren 2017, 2020 und 2022 den Beschuldigten offenkundig nicht genügend beeindruckt hatten (vgl. dazu E. IV.2.12.1). Es liegen somit teilweise gleichartige Strafen vor, die zu asperieren sind. Die ungleichartigen Strafen sind zu kumulieren.

2.2 Versuchter Mord (Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)

2.2.1 Für die Gesamtstrafenbildung ist vom versuchten Mord als schwerstes Delikt auszugehen und dafür eine Einsatzstrafe festzusetzen. Der ordentliche Strafrahmen für Mord gemäss Art. 112 StGB beträgt Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslänglich. Methodisch ist zunächst die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen und die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrundes von Art. 22 Abs. 1 StGB (Versuch) zu reduzieren. Infolge des Strafmilderungsgrundes öffnet sich der Strafrahmen nach unten hin und das Gericht ist – zumindest theoretisch – nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a StGB). Dabei hat die Strafmilderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b).

2.2.2 Weil Lehre und Rechtsprechung den Mordtatbestand als Generalklausel mit Regelbeispiel verstehen, ist von einer Strafzumessungsregel auszugehen (SCHWARZENEGGER, Basler Kommentar, Art. 112 N 7, 31). Die Skrupellosigkeit der Beweggründe, Ziele oder die Verwerflichkeit des Handelns, die zur Bejahung des Mordtatbestandes von Art. 112 StGB führen, dürfen in der nachfolgenden Strafzumessung nach Art. 47 StGB nicht ein zweites Mal verschuldenserhöhend gewertet werden (sog. Doppelverwertungsverbot). Indes ist es dem Gericht nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (BGE 141 IV

61 E. 6.1.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1265/2023 vom 7. April 2025 E. 9.7;6B_445/2024 vom 11. September 2024 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Bei Mord geht es auch darum, das Ausmass der Skrupellosigkeit zu bestimmen und die unterschiedlichen Verschuldensgrade zu gewichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_507/2020 E. 2.2.2; BGE 118 IV 342; SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 112 StGB N 28).

2.3 Tatkomponenten

2.3.1 Zu den objektiven Tatkomponenten bezüglich des versuchten Mordes gilt Folgendes: Die Rechtsgutverletzung als solche ist vorliegend unergiebig, da die Vernichtung des höchsten Rechtsguts den Tatbestand des Art. 112 StGB begründet. Daraus kann für das Strafmass nichts abgeleitet werden. Die Bemessung der konkreten Strafe hängt daher insbesondere vom Ausmass der besonderen Skrupellosigkeit ab, welche das Mass des Verschuldens wesentlich mitbestimmt. Je skrupelloser der Täter handelt, desto höher ist die Strafe. Vorliegend agierte der Beschuldigte in besonderem Mass – die Mindestanforderungen der Mordqualifikation überschreitend – skrupellos. So stellte er B. über mehrere Monate regelrecht in einer Obsession nach, kundschaftete ihren Standort regelmässig und auch am Tatabend aus – zur ständigen Ortung brachte er sogar einen AirTag am Fahrzeug von B. an – und beschaffte sich eine zur Tötung von Menschen produzierte Splitterhandgranate. Bereits sein Verhalten vor der Tatbegehung war sehr zeitintensiv, aufwändig und äusserst verwerflich, zumal in der Beschaffung einer Handgranate die Hemmschwelle höher als bei anderen für einen Mord denkbaren Tatmitteln liegt. Die besondere Verwerflichkeit seines Handelns zeigt sich auch drin, dass er die Handgranate mindestens teilweise professionell als funktionsfähige Sprengfalle am privaten Fahrzeug von B. inmitten eines belebten Wohnquartiers installierte. Damit wurde ein für sie scheinbar geschützter und persönlicher Raum durch eine vermeintlich ungefährliche und alltägliche Handlung wie das Öffnen der Fahrzeugtür oder das Wegfahren zu einer tödlichen Falle. Auf diese Weise nutzte der Beschuldigte die Arglosigkeit von B. schamlos aus und zeigte damit eine besondere Hinterhältigkeit. Insgesamt legte der Beschuldigte bei der Planung und der Art und Weise der Ausführung eine hohe kriminelle Energie zu Tage. Nicht zuletzt im Vergleich zu anderen möglichen Tatvarianten ist das objektive Tatverschulden als schwer zu bezeichnen. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwar eventualvorsätzlich, aber aus absolut nichtigem Motiv handelte. Das genaue Tatmotiv bleibt zwar im Dunkeln, fest steht jedoch, dass sein Handeln von rein egoistischen Motiven bzw. von seinem gekränkten Ego infolge der Trennung geleitet

war. Es ging dem Beschuldigten nur um sich selbst, um seine eigenen Bedürfnisse, denen er die Gefühle und insbesondere den freien Willen und letztlich das Leben von B. unterordnete. Damit degradierte er sein Opfer zum blossen Objekt seiner Frustration. Das zeugt von besonderer Rücksichtslosigkeit und Verwerflichkeit, denn es wäre ein Leichtes gewesen, die körperliche Integrität und die

Bedürfnisse von B. zu respektieren, und sich nicht bewusst gegen diese zu entscheiden. Schliesslich ist bei ihm eine bemerkenswerte Gefühlskälte und Kaltblütigkeit festzustellen: So entfernte er sich zunächst vom Tatort, nachdem er die Sprengfalle angebracht hatte, kehrte jedoch kurz darauf zurück. Als er die Einsatzkräfte sah, fuhr er nach Hause und schaltete seelenruhig den Fernseher ein, um sich ein Fussballspiel anzuschauen. Dabei wusste er zu diesem Zeitpunkt nicht, wie es B. erging. Es schien ihn ohnehin nicht zu interessieren, da er stattdessen seiner Freundin NN. eine «Gute Nacht»-Nachricht sendete und sich mit ihr für den nächsten Tag zum Einkaufen verabredete. Er führte sein Leben normal und unaufgeregt weiter, als wäre nichts geschehen. Der Beschuldigte plante einen eigentlichen Femizid, indem er B. eine autonome Entscheidung absprechen und geleitet von niederen, krass egoistischen Gründen ihr Leben beenden wollte, wodurch er eine erschreckende Geringschätzung menschlichen Lebens offenbarte. Damit wiegt insgesamt auch das subjektive Tatverschulden schwer. Zwar wurden die wesentlichen Aspekte bereits bei der Mordqualifikation herangezogen. Allerdings ist festzustellen, dass dem Beschuldigten sowohl in Bezug auf die objektive als auch auf die subjektive Tatschwere eine besondere, über das für die Mordqualifikation erforderliche Mindestmass hinausgehende Skrupellosigkeit zu attestieren ist. Ausgehend vom vollendeten Delikt erscheint für das Tatverhalten des Beschuldigten eine hypothetische Einsatzstrafe von 18 Jahren Freiheitsstrafe dem Verschulden angemessen.

2.3.1.1 Zur Frage der Schuldfähigkeit kann auf das Gutachten der SS.-Klinik vom 16. Oktober 2024 verwiesen werden. Dr. med. OO. hält darin schlüssig und nachvollziehbar fest, die beim Beschuldigten diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, dissozialen und narzisstischen Anteilen sowie die mässig ausgeprägte Alkoholabhängigkeit hätte im Zeitpunkt der vorliegend relevanten Tatbegehung zu keiner Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit geführt. Demzufolge war der Beschuldigte im Tatzeitpunkt vom 31. Januar 2024 in keiner Art und Weise in seiner Schuldfähigkeit eingeschränkt (BA pag. CL.24.00035-11.1-2024.10.17-1.53 f.). Im Übrigen behaupten der Beschuldigte selbst und sein amtlicher Verteidiger nichts anderes.

2.3.1.2 Dass es vorliegend beim Mordversuch blieb, ist lediglich einem Zufall und nicht etwa dem Handeln des Beschuldigten zuzuschreiben. Der mögliche Todeseintritt lag schlichtweg ausserhalb des Einflussbereichs des Beschuldigten. Daher ist der vorliegende, vollendete (Mord-)Versuch als verschuldensunabhängige Tatkomponente zu betrachten. In Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB kann sich dieser Umstand zugunsten des Täters auswirken. B. erlitt durch den Mordversuch zwar keine schweren physischen Verletzungen, die psychischen Folgen der Tat wiegen für sie dafür umso schwerwiegender. Zwar ist der Erfolg im Vergleich zu einem vollendeten Mord minder schwer, dennoch war die Möglichkeit des

Todeseintritts sehr nah. Dem Ausbleiben des deliktischen Erfolgs ist daher mit einer Strafmilderung um 4 Jahre Rechnung zu tragen.

2.3.1.3 Die Einsatzstrafe für den versuchten Mord ist damit auf 14 Jahre Freiheitsstrafe festzulegen.

2.3.2 Diese Strafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips – soweit gleichartige Strafen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB auszusprechen sind – infolge Deliktsmehrheit angemessen zu erhöhen.

2.4 Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB)

2.4.1 Der Beschuldigte hat sich der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht schuldig gemacht, wofür er gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu bestrafen ist.

2.4.2 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zwischen 19:48 Uhr und 20:19 Uhr eine Handgranate an einem in einem Wohnquartier geparkten Fahrzeug von B. anbrachte. Damit gefährdete er die körperliche Unversehrtheit der mindestens 21 Personen, die sich zu diesem Zeitpunkt in den umliegenden Wohnhäusern aufhielten. Durch die Explosion entstand ein Sachschaden in Höhe von mindestens Fr. 56’714.74, was einen grossen Schaden darstellt. Die Gefährdung war erheblich: Die als USBV am Fahrzeug angebrachte Splitterhandgranate entbehrte einer weitgehenden Kontrollierbarkeit und gewärtigte angesichts der hohen Sprengkraft und des Splittermantels eine grosse Gefahr für Leib und Leben der anwesenden Personen. Die Tatausführung wirkt mithin nicht nur dem Leben von Menschen gegenüber vollkommen gleichgültig, sondern durch die automatisierte Auslösung als Sprengfalle in gewisser Weise durchdacht. Das objektive Tatverschulden ist damit als mittelschwer zu gewichten.

2.4.3 Zu den subjektiven Tatkomponenten gilt Folgendes: Die mit der Verwendung der Handgranate darüber hinaus einhergehende Gefahr für fremdes Eigentum sowie für die körperliche Integrität der mindestens 21 Personen hat der Beschuldigte als notwendige Folge zur Erreichung seines Ziels in seinen Entschluss miteinbezogen. Allerdings bleibt festzuhalten, dass die Beschädigung der Liegenschaften und die Gefährdung der sich darin befindenden Menschen indes nicht das von ihm angestrebte Ziel waren, sondern die Tötung von B. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Beschuldigte rein egoistisch handelte und zur Erreichung seines Ziels skrupellos die Verletzung und Gefährdung fremder Rechtsgüter als notwendige Folge seiner Handlungen akzeptierte. Das Tatverschulden ist nach dem Ausgeführten als mittelschwer zu werten.

2.4.4 Wie bereits ausgeführt, war der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Tatbegehung am 31. Januar 2024 schuldfähig (vgl. E. II.3.2.6).

2.4.5 Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist von einem mittelschweren Tatverschulden auszugehen und die (gedankliche) Einzelstrafe auf eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren festzulegen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um rund einen Drittel und damit um 3 Jahre zu erhöhen.

2.5 Qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB)

2.5.1 Im Weiteren macht sich der Beschuldigte der qualifizierten Sachbeschädigung strafbar, welche nach Art. 144 Abs. 3 StGB mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (zur Anwendbarkeit des neuen Rechts siehe unter E. I.3.2).

2.5.2 In objektiver Hinsicht kann auf das bei der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht Erwähnte verwiesen werden (E. IV.2.4.2): Demnach hat der Beschuldigte einen Sachschaden von Fr. 56'714.74 verursacht, was einen sehr grossen Schaden darstellt. In subjektiver Hinsicht ist zwischen dem Schaden am Fahrzeug von B. und den Schäden an den umliegenden Gebäuden sowie dem ausgebrannten Fahrzeug zu differenzieren. Die Beschädigung des Fahrzeugs von B. erfolgte direktvorsätzlich, während der Beschuldigte die Beschädigung der umliegenden Gebäude und des in unmittelbarer Tatortnähe parkierten, ausgebrannten Fahrzeugs in seinen Tatentschluss mit einbezog. Das Tatverschulden ist als erheblich zu gewichten. Unter Berücksichtigung dessen und der Tatsache, dass die Sachbeschädigung in engem Zusammenhang zu den vorgenannten Delikten steht und somit ein gewisser Teil des Unrechts für diese als zwangsläufige, zur Haupttat zu bezeichnende Nebenfolge bereits abgegolten ist, erscheint eine Einzelstrafe von 10 Monaten und somit eine Aspersion der Einsatzstrafe um weitere 4 Monate Freiheitsstrafe als angemessen.

2.6 Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB)

2.6.1 Der Beschuldigte hat sich ferner in Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex der Strassenverkehrsdelikte der mehrfachen (einfachen) Schachbeschädigung schuldig gemacht, wofür er gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zu bestrafen ist. Wie bereits erläutert kann dem Unrecht vorliegend nur mit einer Freiheitsstrafe begegnet werden (E. IV.2.1).

2.6.2 Objektiv verursachte der Beschuldigte am 27. März 2023 durch das Zerkratzen, Einschlagen und Zu-Boden-Werfen von Fahrzeugen sowie durch die im Rahmen eines Parkmanövers verursachte Kollision mit einem anderen geparkten

Fahrzeug einen Sachschaden von insgesamt Fr. 10'844.52. Offensichtlich handelte der Beschuldigte bei der manuellen Beschädigung der Fahrzeuge direkt vorsätzlich, bei der Kollision infolge fehlender Aufmerksamkeit und fehlender Fahreignung zumindest eventualvorsätzlich und mutmasslich aus Frust über das vorausgehende Treffen mit B. Verschuldensmindernd wirkt sich demgegenüber die beim Beschuldigten gutachterlich festgestellte, leicht verminderte Schuldfähigkeit aus (E. III.2.3.2). Insgesamt reduziert sich das Verschulden aufgrund der subjektiven Komponente auf «noch leicht», entsprechend einer Einzelstrafe von 6 Monaten. In Anwendung des Aspirationsprinzips ist die Einsatzstrafe um weitere 2 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

2.7 Fahren in fahrunfähigem Zustand und Missachtung des Verbots, unter Alkoholeinfluss zu fahren (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG)

2.7.1 Der Beschuldigte hat sich ferner in Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex der Strassenverkehrsdelikte des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG schuldig gemacht, wofür er mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zu bestrafen ist. Wie bereits erläutert, kann dem Unrecht vorliegend nur mit einer Freiheitsstrafe begegnet werden (E. IV.2.1).

2.7.2 In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte von U./Deutschland an seinen Wohnort in Z. fuhr, dort das Fahrzeug kurzzeitig verliess, bevor er auf der Suche nach einem Parkplatz weiterfuhr. Damit liegt mehrfache Begehung vor. Seine Atemalkoholkonzentration lag dabei bei 1.73 Gewichtspromille. Diese Alkoholkonzentration erscheint zwar erheblich, indes erforderten die Fahrten in einem gewissen Mass den Erhalt der motorischen Kontrolle, was bei regelmässig ausschweifendem Alkoholkonsum nicht verwunderlich ist. Subjektiv handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Zu Gunsten des Beschuldigten bleibt die im Gutachten der SS.-Klinik vom 16. Oktober 2024 festgestellte leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit hinsichtlich der Taten vom 27. März 2023 zu berücksichtigen (BA pag. CL.24.00035-11.1-2024.10.17-1.53 f.).

2.7.3 Insgesamt reduziert sich das Verschulden aufgrund der subjektiven Komponente auf ein leichtes Verschulden. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der gemäss den Strafmassempfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz im SVG empfohlenen Strafen im Bereich von 60 – 80 Tagessätzen (<https://www.ssk-cmp.ch/sites/default/files/2022-08/20220819_Empfehlungen SVG Layout neu_1.pdf>, zuletzt besucht: 11. Dezember 2025), erscheint eine Einzelstrafe von 80 Tagessätzen und damit eine Erhöhung der Einsatzstrafe um einen Monat Freiheitsstrafe als angemessen.

2.8 Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG)

2.8.1 Der Beschuldigte machte sich zudem des Fahrens ohne Berechtigung schuldig, wofür er gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe zu bestrafen ist. Wie bereits erläutert, vermochten frühere Verurteilungen zu Geldstrafen im Bereich der Strassenverkehrsdelikte den Beschuldigten offensichtlich nicht genügend zu beeindrucken, weshalb dem Unrecht vorliegend nur mit einer Freiheitsstrafe begegnet werden kann (E. IV.2.1).

2.8.2 Objektiv fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte, ohne im Besitz eines gültigen Führerausweises zu sein, über einen Zeitraum von ca. 12.5 Monaten regelmässig seinen Personenwagen fuhr, sei es für längere oder kürzere Strecken. Darüber hinaus tätigte er auch gewerbliche Fahrten, insbesondere mit schweren Fahrzeugen wie Lastwagen und sogar Personentransporte mit Reisebussen. Dieses inkriminierte Verhalten dauerte an, bis er von der Polizei – nach der hier ebenfalls zu beurteilenden Fahrt mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration (E. III.3) – gestoppt wurde. Damit fallen sowohl die massive Anzahl an Fahrten als auch der Zeitraum und der Umstand, dass er sogar Personentransporte tätigte, objektiv ins Gewicht. Das objektive Verschulden erscheint erheblich. Subjektiv handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich sowie aus offenkundig egoistischen Motiven. Er wollte weiterhin bequem mit seinem privaten Fahrzeug mobil sein und durch die gewerblichen Fahrten ein Einkommen generieren. Dies reduziert das Verschulden jedoch nicht. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er grundsätzlich fahrfähig ist und ihm der Führerschein infolge von Fehlverhalten und nicht wegen fehlender Fähigkeit, ein Fahrzeug zu führen, entzogen wurde, erscheint das Verschulden insgesamt als nicht mehr leicht. Verschuldensangemessen erscheint eine Einzelstrafe von 7 Monaten. Infolge Asperation ist die Einsatzstrafe um weitere 2 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

2.9 Versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähig-

2.9.1 Im Weiteren hat sich der Beschuldigte der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gemacht, wofür er mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zu bestrafen ist. Wie bereits ausgeführt, kann dem Unrecht auch in dieser Sache nur mit einer Freiheitsstrafe begegnet werden (E. IV.2.1).

2.9.2 In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte das einfachste Mittel wählte, um der Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu entgehen: Er urinierte in die Toilette statt in den dafür vorgesehenen Behälter. Insofern wirkt sein objektives Tatverschulden gering. Subjektiv ist festzuhalten, dass der Beschuldigte offensichtlich mit direktem Vorsatz handelte. Da der Beschuldigte die Urinprobe tatsächlich vereitelte und die Fahrunfähigkeit durch die angeordnete Blutentnahme festgestellt werden konnte, blieb es beim Versuch. Die Strafe ist entsprechend in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB zu mildern. Zu berücksichtigen bleibt zudem die gutachterlich festgestellte verminderte Schuldfähigkeit (E. III.6.5). Insgesamt erscheint aufgrund des Versuchs und insbesondere infolge der leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit eine Einzelstrafe von 50 Tagessätzen (Geldstrafe) verschuldensangemessen. Entsprechend ist die Einsatzstrafe um weitere 15 Tage Freiheitsstrafe zu asperieren.

2.10 Missbrauch von Ausweisen und Schildern (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG)

2.10.1 Schliesslich hat sich der Beschuldigte des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern schuldig gemacht, wofür er mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zu bestrafen ist.

2.10.2 Objektiv fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte seinen Führerschein trotz behördlicher Aufforderung 14 Monate lang nicht abgegeben hat. Dies stellt eine lange Zeitspanne dar. Dazu bediente er sich diverser – wenn auch fadenscheiniger – Ausreden und gab an, den Führerschein nicht mehr zu besitzen. Letztlich wurde ihm der Führerschein durch die Polizei entzogen, als er mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration unterwegs war. Dennoch wiegt das Verschulden insgesamt noch leicht. Die Einzelstrafe wäre bei etwa 50 Tagessätzen (Geldstrafe) anzusetzen. In Anwendung des Asperationsprinzips erscheint es gerechtfertigt, die Einsatzstrafe um weitere 15 Tage Freiheitsstrafe zu erhöhen.

2.11 Aufgrund der Tatkomponenten und in Berücksichtigung des Asperationsprinzips resultiert eine einstweilige Gesamtfreiheitsstrafe von 17 Jahren und 10 Monaten.

2.12 Täterkomponenten

2.12.1 Den Akten ist zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten und zu seinem Vorleben Folgendes zu entnehmen: Der Beschuldigte ist 54-jährig. Er wuchs in der Schweiz auf und besuchte die obligatorische Schule. Im Alter von neun Jahren wurde er von seiner Mutter in einem Kinderheim untergebracht (SK pag. CL.24.00035-11.1-2024.10.17-1.21; -42). Bis zu seinem 14. Lebensjahr lebte der Beschuldigte im Heim (SK pag. CL.24.00035-11.1-2024.10.17-1.26). Er ist geschieden und hat zwei erwachsene Kinder, zu denen er derzeit keinen Kontakt habe (SK pag. 7.731.002). Neben einem zwei Jahre älteren Bruder, mit dem er wenig Kontakt habe, hat er eine jüngere Schwester, mit der er ein gutes Verhältnis pflege (SK pag. 7.731.005; BA pag. CL.24.00035-11.1-2024.10.17-1.35). Einer Arbeitstätigkeit geht der Beschuldigte infolge der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Massnahmenvollzugs nicht nach. Zuletzt war er als selbständiger Berufschauffeur mit eigenem Unternehmen tätig. Der ihn betreffende Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Z. vom 11. November 2025 weist zehn Betreibungen und

Verlustscheine in Höhe von Fr. 37'756.05 auf (SK pag. 2.231.3.002 ff.). Insgesamt sind seine persönlichen Verhältnisse neutral zu werten (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Der Beschuldigte weist mehrere Vorstrafen auf. So wurde er am 28. Februar 2013 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) sowie wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 20.-- verurteilt. Diese Strafe wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 4. Dezember 2013 widerrufen und der Beschuldigte wurde erneut wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB) sowie Versuchs dazu, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB) sowie wegen mehrfacher Drohung (Art. 180 StGB), Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) sowie Versuchs dazu, mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Busse in Höhe von Fr. 300.-- verurteilt, unter Aufschub zugunsten einer ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB. Die Straftaten standen dabei in Zusammenhang mit der Trennung seiner damaligen Frau, von der er zwischenzeitlich geschieden ist. Es folgten im Jahr 2017 zwei Verurteilungen wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG), jeweils zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 resp. 60 Tagessätzen (vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 19. September 2017 und Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 6. Dezember 2017). In den Jahren 2018 und 2020 wurde er u. a. wegen der Übertretung der Chauffeurverordnung (Art. 21 ARV 1) sowie Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) und Nichtabgabe von entzogenen Ausweisen (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG) zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt. Zuletzt wurde er im Jahr 2022 u. a. wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) und pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG) zu einer unbedingten Geldstrafe sowie einer Busse verurteilt (SK pag. 2.231.1.001 ff.). Diese Vorstrafen sind im Bereich des SVG einschlägig und entsprechend leicht straferhöhend mit zwei Monaten zu berücksichtigen.

2.12.2 Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd, sofern dadurch die Strafverfolgung vereinfacht oder verkürzt wurde. Vorliegend ist der Beschuldigte hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Strassenverkehrsdelikte, namentlich die Tatvorwürfe vom 27. März 2023, überwiegend (sofern er sich an die Ereignisse erinnern konnte) geständig. Die Anbringung der Sprengfalle bzw. USBV räumte er zwar ebenfalls ein, allerdings erst nach anfänglichem Bestreiten und aufgrund der erdrückenden Beweislage. Immerhin hat er die Untersuchung durch ein gewisses Mass an Kooperation – wenn auch nicht zu Beginn der Strafuntersuchung – gefördert und damit zumindest in gewissem Umfang (insbesondere bei den Strassenverkehrsdelikten) und namentlich bezüglich der Rekonstruktion der Sprengfalle etwas erleichtert bzw. verkürzt. Dennoch übernimmt er keine volle Verantwortung für sein Handeln. Auch während der Hauptverhandlung bestritt er, mit Tötungsvorsatz gehandelt zu haben. Dies ist zwar sein gutes Recht, dennoch zeigt sich, dass seine Reue lediglich eine Tatfolgenreue ist, was sich neutral auswirkt. Im Umstand, dass er die Zivilforderungen im Rahmen der Hauptverhandlung anerkannt hat, kommt hingegen eine gewisse Einsicht zum Ausdruck. Insgesamt ist eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem vollständig geständigen, einsichtigen und reuigen Täter möglich wäre, vorliegend ausgeschlossen. Dennoch ist dem Geständnis und der dadurch bewirkten minimalen Erleichterung der Strafuntersuchung im Umfang von drei Monaten Rechnung zu tragen. Zugute zu halten ist dem Beschuldigten ausserdem sein kooperatives Verhalten, da er von Beginn an die Codes und Passwörter zu seinen elektronischen Geräten preisgab und damit die Strafverfolgung zumindest erleichterte. Auch hierfür ist eine Strafminderung von 3 Monaten gerechtfertigt. Im Übrigen sind beim Beschuldigten keine nachhaltige Einsicht und aufrichtige Reue festzustellen. Zwar betonte er anlässlich der Hauptverhandlung, dass er sich bei B. gerne entschuldigt hätte, wenn sie am Prozess anwesend gewesen wäre. Die Strafkammer entbehrt sich indes nicht des Eindrucks, dass er dabei weniger die fehlende Möglichkeit zur Entschuldigung bedauerte, sondern eher,

als dass er B. nicht persönlich sah. Für die Strafzumessung ist es schliesslich nicht von Belang, dass sich der Beschuldigte im vorzeitigen Vollzug offenbar korrekt verhält (vgl. Führungsberichte, SK pag. 2.231.7.012 f.; -014 f.; -016; -017 ff.; -021 f.). Ein korrektes Verhalten stellt keine besondere Leistung dar, sondern wird allgemein vorausgesetzt. Dieser und die weiteren für die Strafzumessung relevanten Faktoren sind deshalb neutral zu werten.

2.13 Unter Berücksichtigung der Täterkomponenten ist die einstweilige Gesamtfreiheitsstrafe (vgl. E. 2.10) um 4 Monate zu reduzieren. Die verschuldens- und täterangemessene Gesamtstrafe beträgt damit 17 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe.

2.14 Gesamtstrafe betr. Übertretungen Wie eingangs erläutert (E. IV. 2.1), werden das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall (Art. 92 SVG) sowie die angeklagten Widerhandlungen gegen die ARV 1 jeweils mit Busse bestraft. Die allgemeinen Bestimmungen des StGB sind dabei anwendbar (Art. 102 Abs. 1 SVG und Art. 103 Abs. 1 SVG). Es handelt sich vorliegend um Übertretungen im Sinne von Art. 103 StGB, welche mit Busse bis zu Fr. 10'000.-- sanktioniert werden (Art. 106 Abs. 1 StGB). Innerhalb dieses theoretischen Strafrahmens bemisst das Gericht die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).

2.14.1 Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG) Bei der Bemessung der Einsatzstrafe ist vom Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall auszugehen. Hier wiegt das Verschulden des Beschuldigten in objektiver Hinsicht leicht: Er ist mit dem korrekt geparkten Fahrzeug seitlich kollidiert und anschliessend davongefahren, ohne die Halterin oder die Polizei über den entstandenen Schaden zu informieren. Zudem hat er den Schaden nicht einmal überprüft und damit den Unfall völlig ignoriert. In subjektiver Hinsicht handelte er dabei zwar vorsätzlich, zumal er sich über seine Verhaltenspflichten nach einem Unfall mit Drittschaden durchaus im Klaren war. Verschuldensmindernd ist indes die gutachterlich festgestellte leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen, womit das Tatverschulden sehr leicht wirkt. Zu seinen finanziellen Verhältnissen führte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass er derweilen in Folge des vorzeitigen Massnahmenvollzugs kein Einkommen generiere. Er besitzt kein Vermögen, hat jedoch einige Betreibungen (SK pag. 2.231.4.007 f.; vgl. E. I.V.2.12.1). Unter Berücksichtigung aller relevanten Strafzumessungsfaktoren und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten erscheint für dieses Delikt eine Busse von Fr. 200.-- als dem Verschulden angemessen.

2.14.2 Widerhandlungen gegen die ARV 1

2.14.2.1 Hinsichtlich der wahrheitswidrigen Angaben in den Kontrolldokumenten (Art. 21 Abs. 2 lit. a ARV 1 i.V.m. Art. 13 ff. ARV 1) ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwei von ihm am gleichen Tag vorgenommene Fahrten wahrheitswidrig als «Pausen – ohne Karte» erfasst hat. Hier wiegt das Verschulden des Beschuldigten trotz des direktvorsätzlichen Handelns leicht, handelt es sich doch um zwei kürzere Fahrten von einer Dauer von gesamthaft rund zwei Stunden. Das Verhalten des Beschuldigten ist zwar nicht zu bagatellisieren, es ist jedoch im Vergleich zu anderen Fällen als noch leicht zu qualifizieren. In Anwendung des Asperationsprinzips erscheint für diese Übertretung eine Erhöhung der bisherigen Busse um weitere Fr. 50.-- als angemessen.

2.14.2.2 Bezüglich des Nichteinhaltens der Lenkzeit (Art. 21 Abs. 1 ARV 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 2 ARV 1) ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die bei einer Lenkzeit von 4.5 Stunden vorgeschriebene Pause von 45 Minuten (am Stück oder unterteilt in eine Pause von 15 Minuten und eine von 30 Minuten) nicht eingehalten, sondern eine Pause à 17 Minuten und eine à 21 Minuten, d. h. gesamthaft 38 Minuten, eingelegt hat. Das Unterschreiten der Pausenzeit von gesamthaft 7 Minuten ist in objektiver Hinsicht sehr leicht. Zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist, dass er eventualvorsätzlich gehandelt hat. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten als sehr leicht zu bezeichnen.

Die Verstösse betreffend das Nichteinsetzen der Fahrerkarte in den Fahrtenschreiber (Art. 21 Abs. 2 lit. a ARV 1 i.V.m. Art. 13 ff. ARV 1) während einer einzelnen gewerblichen Fahrt wiegt insgesamt auch angesichts des direktvorsätzlichen Handelns des Beschuldigten sehr leicht. In Anwendung des Asperationsprinzips erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe für die beiden vorgenannten Widerhandlungen gegen die ARV 1 um je Fr. 25.--, gesamthaft somit Fr. 50.--, angemessen.

2.14.3 Als Gesamtstrafe für sämtliche Übertretungen ist eine Busse von Fr. 300.-- verschuldensangemessen.

2.15 Insgesamt ist der Beschuldigte somit mit einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren und 6 Monaten sowie einer Busse von Fr. 300.-- zu bestrafen.

3. Vollzug

3.1 Ein vollständiger oder teilweise Aufschub der auszufällenden Freiheitsstrafe von 17 Jahren und 6 Monaten steht vorliegend bereits aus objektiven Gründen nicht zur Diskussion (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen.

3.2 Die Busse ist von Gesetzes wegen zu bezahlen. Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festzulegen (Art. 106 Abs. 2 StGB).

4. Massnahme

4.1 Die Strafkammer hat vor dem Hintergrund der gutachterlichen Schlussfolgerung zu prüfen, ob die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB aufgrund des psychischen Gesundheitszustandes des Beschuldigten angezeigt ist.

4.2 Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Artikel 59 – 61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind. Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein und hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen. Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen (vgl. BGE 142 UV 105 E. 5.4; 137 IV 201 E. 1.2). Die Massnahme dauert grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung aussichtlos erweist (BGE 145 IV 65 E. 2.3.3; 142 IV 105 E. 5.4). Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59 – 61, 63 und 64 StGB zwingend auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB; BGE 134 IV 315 E. 4.3.1). Es würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden.

4.3 Voraussetzungen zur Anordnung einer Massnahme

4.3.1 Schwere psychische Störung und Deliktszusammenhang der Störung Der Gutachter Dr. med. OO. diagnostizierte im Gutachten vom 16. Oktober 2024 beim Beschuldigten eine schwer ausgeprägte, kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, dissozialen und narzisstischen Persönlichkeitsanteilen (F61.0) sowie eine Alkoholabhängigkeit (F10.2). Die Persönlichkeitsstörung lag im Zeitpunkt der Begutachtung noch vor, hinsichtlich der Alkoholabhängigkeit bestand eine Abstinenz in beschützender Umgebung (ISC-10 F10.21). Dem Gutachter zufolge habe auf dem Boden der bestehenden kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, emotional-instabilen sowie dissozialen Anteilen, die Trennungsabsicht von B. beim Beschuldigten zu einer Erschütterung des Selbstwertgefühls und einer für ihn nicht hinnehmbaren Kränkung geführt, wodurch er versucht habe ihr zu schaden (BA pag. CL.24.00035-11.1- 2024.10.17-1.47 ff.). In Bezug auf die Taten vom 31. Januar 2024 sei die Schuldfähigkeit des Beschuldigten nicht eingeschränkt gewesen. Hinsichtlich der Delikte vom 27. März 2023 habe indes infolge der Alkoholintoxikation eine situativ verminderte, jedoch nicht aufgehobene Steuerungsfähigkeit und damit eine leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit vorgelegen (BA pag. CL.24.00035-11.1-2024.10.17-1.53 f.). Diese gutachterliche Diagnose bestätigt auch der eingeholte Therapieverlaufsbericht vom 4. November 2025, der ergänzend hinzugezogen werden kann (SK pag. 2.231.7.007 ff.). Demnach ist davon auszugehen, dass beim Beschuldigten im Tatzeitpunkt und auch aktuell (bzw. bis zum Urteilszeitpunkt) eine schwere psychische Persönlichkeitsstörung i.S.v. Art. 59 Abs. 1 StGB besteht, welche mit dem versuchten Mord im Zusammenhang steht.

4.3.2 Legalprognose Der Gutachter beurteilte die aktuelle Prognose und das Rückfallrisiko als ungünstig und bezeichnet das Rückfallrisiko als deutlich erhöht. Er betont, das Risiko, dass der Beschuldigte insbesondere im Zusammenhang mit Trennungen seitens künftiger Partnerinnen, ohne eine Behandlung der bestehenden Persönlichkeitsproblematik und der Alkoholabhängigkeit, mit Gewalt reagiere, sehr hoch sei. Das allgemeine Risiko für Gewalt-Delinquenz bezeichnete er zudem als erhöht (BA pag. 24.00035-11.1-2024.10.17-1.55 ff.). Die gutachterlichen Ausführungen zur Legalprognose erweisen sich als nachvollziehbar und überzeugend, womit vorliegend von einer sehr hohen Rückfallgefahr auszugehen ist. Ohne Intervention ist keine Verbesserung der Legalprognose des Beschuldigten, insbesondere in künftig möglichen Trennungssituationen, zu erwarten und der von ihm ausgehenden Gefahr kann allein durch eine Strafe nicht begegnet werden.

4.3.3 Massnahmenindikation

4.3.3.1 Der Gutachter hält fest, dass nur eine stationäre therapeutische Behandlung erfolgsversprechend sei, um die psychische Störung des Beschuldigten zu behandeln und die Rückfallwahrscheinlichkeit relevant zu senken. Eine ambulante Behandlung sei von geringen Erfolgsaussichten geprägt und nicht empfehlenswert (BA pag. CL.24.00035-11.1-2024.10.17-1.71). Er weist in seinem Gutachten darauf hin, dass sich der Beschuldigte bereits in den Jahren 2013 / 2014 wegen Delinquenz in Zusammenhang mit dem Verlassenwerden von einer Partnerin in ambulanter psychiatrischer Behandlung befand (BA pag. CL.24.00035-11.1- 2024.10.17-1.141 f.). Laut Gutachter sind wirksame Behandlungsmethoden für die Alkoholabhängigkeit bekannt und es können zeitstabile Behandlungsergebnisse erreicht werden. Hinsichtlich der kombinierten Persönlichkeitsstörung seien ebenfalls Behandlungsmethoden verfügbar, die Störung sei gemäss klinischer Erfahrung aber schwer behandelbar (BA pag. 24.00035-11.1-2024.10.17-1.57; -1.70). Die Behandlungsdauer bezeichnete er als mehrjährig (BA pag. CL.24.00035-11.1- 2024.10.17-1.64). In Bezug auf die Massnahmenfähigkeit des Beschuldigten ist dem Gutachten zu entnehmen, dass sehr fraglich sei, ob der Beschuldigte sich mit der eigenen Störung auseinanderzusetzen bereit sein werde, da seine Bereitschaft schwankend und instabil sei (BA pag. CL.24.00035-11.1-2024.10.17-1.55 f.). Im stationären Setting liesse sich die Motivation des Beschuldigten, sich auf eine Therapiemassnahme einzulassen, mit grösserer Erfolgsaussicht aufbauen (BA pag. CL.24.00035-11.1-2024.10.17-1.64). Der Therapieverlaufsbericht vom 4. November 2025 vermag diesbezüglich die gutachterliche Massnahmenindikation angesichts des vorzeitigen

Massnahmenvollzugs zu ergänzen. Diesem Bericht zufolge besteht die Massnahmenindikation weiterhin, ebenso die grundsätzliche Massnahmenfähigkeit des Beschuldigten, der allerdings aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur mit erhöhter Kränkbarkeit und geringer Mentalisierungsfähigkeit sowie des eingeschränkten Störungsbewusstseins eine ambivalente therapeutische Vertrauensbereitschaft zeige (SK pag. 2.231.7.0007 ff.).

4.3.3.2 Der Beschuldigte zeigte sich anlässlich der Hauptverhandlung therapiebereit und beantragte selbst die Anordnung einer Massnahme (SK pag. 7.721.066; 7.731.018 ff.). Seine Aussagen weisen indes darauf hin, dass sein Störungsbewusstsein nach wie vor eingeschränkt ist, betonte er doch mehrfach, dass er die Diagnose mit den Ärzten besprechen wolle. Insbesondere an den narzisstischen Ausprägungen seiner Persönlichkeitsstörung scheint er sich zu stören. Er betont, dass jeder Mensch narzisstische Züge habe und es auch gesunden Narzissmus gebe. Auf Nachfrage des Vorsitzenden, was er denn unter krankhaftem Narzissmus verstehe, räumte der Beschuldigte ein, dass das mit Blick auf seine Taten «im Vergleich blöd» sei, aber man bei krankhaftem Narzissmus Schaden anrichte. Auf Nachfrage bestätigte er, dass ein aggressives Stalking-Verhalten auf krankhaften Narzissmus zurückzuführen sei. Er sei selbst davon betroffen und wisse, dass sein Verhalten gegenüber B. nicht in Ordnung gewesen sei (SK pag. 7.731.019 f.). Insofern scheint der Beschuldigte nach wie vor zwar kein Störungsbewusstsein, aber zumindest ein Problembewusstsein zu haben. Sodann merkte er an, er mache fast «mehr eigene Therapie» als mit seiner Therapeutin. Er wolle die Therapie deliktsorientiert weiterführen und über seine Taten sprechen, die Therapeutin würde dies aber jeweils abweisen (SK pag. 7.731.018 f.). Angesichts seiner narzisstischen Persönlichkeitsanteile erscheint es nicht überraschend, dass er dabei seine eigenen Therapiefähigkeiten jenen seiner Therapeutin überordnet. Dem Therapieverlaufsbericht ist diesbezüglich zu entnehmen, dass eine intensivierte Deliktsbearbeitung aufgrund widersprüchlicher und lückenhafter Angaben bisher nicht als sinnvoll erachtet wurde (SK pag. 2.231.7.009). Dies erscheint mit Blick auf die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung nachvollziehbar. In Bezug auf die Alkoholabstinenz verdeutlicht sich, dass sich die Behandlungseinsicht primär auf den stationären Rahmen bezieht. Der Beschuldigte gab sogar selbst zu, dass er nicht wisse, ob er in einem unkontrollierten Umfeld dem Alkohol widerstehen könne (SK pag. 7.731.021).

4.3.3.3 Vor diesem Hintergrund ist die Massnahmenindikation, um weiteren Taten zu begegnen, zu bejahen. Die Massnahmenfähigkeit des Beschuldigten ist zwar ambivalent, wie sich dies auch anlässlich seiner Aussagen im Rahmen der Hauptverhandlung verdeutlichte. Dies ist jedoch wesentlich seiner Persönlichkeitsstörung geschuldet und steht der Anordnung einer Massnahme nicht entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_286/2024 vom 7. August 2024 E. 1.3.3).

4.3.4 Verhältnismässigkeit Zwar wiegt der durch die stationäre therapeutische Massnahme begründete Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten schwer. In Anbetracht dessen, dass es sich beim bedrohten Rechtsgut Leib und Leben um ein besonders hochstehendes Rechtsgut handelt und beim Verzicht auf eine stationäre therapeutische Massnahme eine sehr hohe Rückfallwahrscheinlichkeit bestehen würde, ist das öffentliche Interesse an der Verhütung weiterer – insbesondere schwerer – Straftaten und das Behandlungsbedürfnis des Beschuldigten höher zu werten als die Schwere des Eingriffs in dessen Grundrechte. Die Anordnung einer stationären Massnahme ist damit verhältnismässig.

4.3.5 Schlussfolgerung Zusammenfassend erscheint unter den gegebenen Umständen für den Beschuldigten einzig eine stationäre therapeutische Massnahme als geeignet und angezeigt. Es besteht keine weniger einschneidende Alternative zu einer stationären Massnahme. Unter diesen Umständen ist die Therapierbarkeit und die damit einhergehende Reduktion des Rückfallrisikos zu bejahen, sodass eine Behandlung im stationären Rahmen anzuordnen bzw. weiterzuführen ist. Insofern sind sowohl die Freiheitsstrafe als auch die stationäre Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB anzuordnen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist i.S.v. Art. 52 Abs. 2 StGB zugunsten der stationären Massnahme aufzuschieben.

5. Anrechnung Untersuchungshaft Die ausgestandene Haft und der vorzeitige Straf- und Massnahmenvollzug umfassen insgesamt 680 Tage, wobei 681 Tage (mit Haftantritt am 2. Februar 2024) auf den Sachverhaltskomplex «Y.» und ein Tag Haft (am 27. März 2023) auf den Sachverhaltskomplex «SVG» entfallen. Diese bisher ausgestandene Haft wird auf den Vollzug der Freiheitsstrafe bzw. auf die stationäre Massnahme angerechnet.

6. Vollzugskanton Der Kanton Basel-Stadt ist als Vollzugskanton zu bestimmen (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. lit. c i.V.m. lit. f und Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 StPO).

V. Kontakt- oder Rayonverbot (Art. 67b StGB)

1. Die Privatklägerin B. beantragte ein Kontakt- und Rayonverbot i.S.v. Art. 67b StGB (SK pag. 7.721.061 f.).

2. Gemäss Art. 67b Abs. 1 StGB kann das Gericht für die Dauer von bis zu 5 Jahren ein Kontakt- und Rayonverbot verhängen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen gegen eine bestimmte Person begangen hat und zudem die Gefahr besteht, dass er bei einem Kontakt zu dieser Person weitere Verbrechen oder

Vergehen begehen könnte. Es kann dem Täter gemäss Art 67b Abs. 2 StGB verbieten, mit der Person direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen (lit. a), sich der Person zu nähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten (lit. b) und / oder sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten (lit. c). Bei der Verhängung eines Kontakt- oder Rayonsverbots stehen die präventiven Ziele des Opferschutzes im Vordergrund. Das Verbot setzt eine schlechte bzw. negative Prognose voraus, wobei der Gesetzgeber präzisierend ausführt, dass das Kontakt- und Rayonverbot insbesondere «bei Personen mit einer relativ günstigen Prognose zur Anwendung kommen» werde (BBl 2012, 8853, mit weiteren Hinweisen; weitergehend BERTOSSA/BURCKHARDT, Praxiskommentar StGB,

5. Aufl. 2025, Art. 67b StGB N 7 f. und HAGENSTEIN, Basler Kommentar,

4. Aufl. 2019, Art. 67b StGB N 20 und N 28 f. [«Gefahr weiteren Missbrauchs»]). Bei der Verhängung eines Kontakt- und Rayonverbots verlangt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit besondere Beachtung. Es darf nicht übermässig in Persönlichkeits- und Grundrechte des Betroffenen eingegriffen werden (BERTOSSA/BURCKHARDT, a.a.O., Art. 67b StGB N 7 ff.). Folglich sind die Verbote in sachlicher, zeitlicher, persönlicher und räumlicher Hinsicht auf das Notwendige zu beschränken (HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 67b StGB N 8). Gemäss Art. 294 Abs. 2 StGB kann eine Missachtung eines Kontakt- und Rayonverbots nach Art. 67b StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden.

3.

3.1 Mit dem versuchten Mord – einem Verbrechen – gegenüber B. ist das Erfordernis der Anlasstat gegenüber einer bestimmten Person erfüllt. Die Vergangenheit und auch das im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Verhalten des Beschuldigten zeigen auf, dass er (bis anhin) nicht akzeptieren konnte, dass B. keinen Kontakt mehr zu ihm wünscht. Er begann ihr nach der Trennung nachzustellen, wobei sein nachstellendes Verhalten in der Anbringung eines AirTags an ihrem privaten Fahrzeug sowie dem Abfahren der übertragenen Orte und letztlich in dem hier zu beurteilenden Mordversuch kulminierte (vgl. dazu E. II.2). Entsprechend ist der Mordversuch Ausdruck des Nichtakzeptierens des Willens der Privatklägerin. Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten, besteht ein sehr hohes Risiko, dass der Beschuldigte im Falle von Trennungen durch künftige Partnerinnen erneut gewalttätig reagiert. Auch das allgemeine Risiko für Gewaltdelinquenz ist aus gutachterlicher Sicht erhöht (BA pag. CL.24.00035-11.1- 2024.10.17-1.63). Da der Beschuldigte sich seit seiner Verhaftung am 2. Februar 2024 in Haft resp. im vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug befindet, kam es zwischenzeitlich zu keinem Kontakt mehr zu B. Dennoch zeigen die Ausführungen des Beschuldigten, insbesondere im Rahmen seiner Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung und seinem Schlusswort, dass er die Wut bzw. Kränkung, die mithin ursächlich für diese Tat war, noch nicht überwunden hat. Der Konflikt von damals, insbesondere im Zusammenhang mit dem von B.

avisierten, KBM Basel-Stadt, scheint für ihn nach wie vor von zentraler Bedeutung zu sein. Er bedauerte zudem mehrfach, dass B. nicht persönlich an der Hauptverhandlung anwesend war (SK pag. 7.720.008). All diese Umstände, insbesondere auch die vom Gutachter betonte sehr hohe Rückfallgefahr, verdeutlichen, dass die Gefahr, der Beschuldigte könnte sich zu ähnlichem deliktischem Verhalten gegenüber B. hinreissen lassen, weiterhin besteht, auch wenn sie durch den Straf- bzw. Massnahmenvollzug eingedämmt ist. Die Voraussetzungen nach Art. 67b StGB sind daher erfüllt.

3.2 Aufgrund der Art und Weise der Tatbegehung erscheinen sowohl ein Kontaktverbot im engeren Sinne (Art. 67b Abs. 2 lit. a StGB), d. h. ein Verbot der persönlichen Kontaktaufnahme über sämtlichen möglichen Kanälen, als auch ein örtlich definiertes Rayonverbot (Art. 67b Abs. 2 lit. c StGB) sinnvoll, notwendig und verhältnismässig. Der Beschuldigte weiss und wusste auch zum Tatzeitpunkt des Mordversuches bereits, dass B. keinen Kontakt mehr zu ihm wünschte. Es sind keine nachvollziehbaren Gründe ersichtlich, weshalb der Beschuldigte den Rayon von 500 m Umkreis um den Wohnort von B. regelmässig zu begehen hätte. Der Beschuldigte wird dadurch weder in seiner beruflichen noch in seiner sonstigen persönlichen Entfaltung beeinträchtigt, zumal sich deren Wohnort auch im Ausland befindet. Der mit dem entsprechenden Verbot verbundene Eingriff in die Bewegungsfreiheit des Beschuldigten wiegt somit nicht schwer. Demzufolge ist das Rayonverbot zum Schutz von B. gerechtfertigt und erforderlich. Auch das beantragte Annährungsverbot (Art. 67b Abs. 2 lit. b StGB) gegenüber der Privatklägerin B. ist notwendig, um ihren Schutzbedenken ausreichend Rechnung zu tragen und der Gefahr weiterer Straftaten zulasten von B. zu begegnen. Dabei erscheint ein Radius von 150 Metern angemessen. Auch dieses Verbot schränkt die Freiheitsrechte des Beschuldigten nicht übermässig ein, womit auch die Verhältnismässigkeit gewahrt ist. Ebenso erscheint eine Dauer von 5 Jahren verhältnismässig, zumal es den Beschuldigten nicht übermässig in seiner Lebensführung einschränkt.

3.3 Der Beschuldigte ist darauf hinzuweisen, dass eine Missachtung dieser Kontakt- und Rayonverbote nach Art. 67b StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft wird (Art. 294 Abs. 2 StGB).

VI. Zivilansprüche

1. Rechtliches

1.1 Schadenersatz

1.1.1 Eine geschädigte Person kann als Privatklägerschaft zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie hat sich dafür als Privatklägerschaft zu konstituieren. Dabei kommt die Stellung eines Strafantrages einer Konstituierungserklärung eines Geschädigten gleich (Art. 118 Abs. 2 StPO). Opfer im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO haben ebenfalls Anspruch auf Ersatz von Schaden, der ihnen widerrechtlich, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, zugefügt wurde (Art. 41 Abs. 1 OR). Der Anspruch umfasst auch die Genugtuung nach Art. 47 OR (dazu nachfolgend E. VI. 1.2).

1.1.2 Die geltend gemachte Forderung ist zu beziffern und unter Angabe der angerufenen Beweismittel kurz schriftlich zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO). Die Bezifferung und Begründung der Zivilforderung hat gemäss dem revidierten Art. 123 Abs. 2 StPO innert der von der Verfahrensleitung gemäss Art. 331 Abs. 2 StPO angesetzten Frist zu erfolgen; davor hatte die Bezifferung und Begründung spätestens im Parteivortrag zu erfolgen (Art. 123 Abs. 2 aStPO).

1.1.3 Die zivilrechtlich geltend gemachten Ansprüche müssen sich aus einer Straftat ableiten lassen. Diese Konnexität ist eine adhäsionsspezifische Prozessvoraussetzung (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 119 N 12 f.). Der Adhäsionsprozess unterliegt der Verhandlungs- und der Dispositionsmaxime; Art. 8 ZGB ist anwendbar (Urteile des Bundesgerichts 6B_98/2021 vom 8. Oktober 2021 E. 2.1.3;6B_193/2014 vom 21. Juli 2014 E. 2.2; je mit Hinweisen). Demnach hat diejenige Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Dem Wesen des Adhäsionsprozesses entsprechend muss die klagende Partei allerdings nur jene Tatsachen ausführen und beweisen, welche sich nicht bereits aus den Akten ergeben (BGE 146 IV 211 E. 3.1; Urteil 6B_1084/2022 vom 5. April 2023 E. 6.2.1; je mit Hinweis). Das Gericht darf einer Partei infolge der Dispositionsmaxime nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (DOLGE, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 122 StPO N. 22 m.w.V.)

1.1.4 Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a) oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Es verweist die Klage insbesondere dann auf den Zivilweg, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO) oder wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (lit. d). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO).

1.1.5 Anerkennt die beschuldigte Person die Zivilklage, so ist dies im verfahrenserledigenden Urteil im Dispositiv zu vermerken (Art. 124 Abs. 3 StPO; DOLGE, a.a.O., Art. 124 StPO N. 7). Die Erwähnung der Anerkennung der Zivilklage im Dispositiv führt dazu, dass diese als definitiver Rechtsöffnungstitel nach Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG,

SR 281.1) gilt (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, in: BBl 2006 1290 f.).

1.2 Genugtuung

1.2.1 Wer eine Körperverletzung erleidet oder in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, mithin eine sogenannte immaterielle Unbill erfährt, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 OR). Voraussetzung ist wiederum eine widerrechtliche und schuldhafte Verletzung von Körper- oder Persönlichkeitsrechten sowie ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Handlung des Genugtuungspflichtigen und der immateriellen Unbill (vgl. zum Ganzen: KESSLER, Basler Kommentar, OR I, Art. 49 N 14 f.).

1.2.2 Betreffend die Höhe des Anspruchs ist zu beachten, dass der Genugtuung primär eine Ausgleichsfunktion für die erlittene Unbill zukommt (BGE 132 II 117 E. 2.2.2.): Die Bemessung richtet sich vor allem nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf das Opfer sowie dem Grad des Verschuldens des Schädigers (BGE 132 II 117 E. 2.2.2. m.w.H.; 127 IV 125 E. 2.a; Urteile des Bundesgerichts 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.3.2;6B_1070/2015 vom 2. August 2016 E. 1.3.2). Die als Voraussetzungen der Genugtuung genannten Kriterien wirken sich auch auf die Höhe der Genugtuungssumme aus. Je schwerwiegender die Umstände sind und je intensiver die Unbill auf den Anspruchsteller eingewirkt hat, desto höher ist grundsätzlich die Genugtuungssumme (KESSLER, a.a.O., Art. 47 OR N. 20). Bei der Bemessung der Genugtuung ist auf den Einzelfall abzustellen, sodass nicht – wie bei der sozialversicherungsrechtlichen Integritätsentschädigung – auf einen schematischen «Genugtuungstarif» abgestellt werden kann.

1.2.3 Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung steht im richterlichen Ermessen (BREHM, Berner Kommentar, 5. Aufl. 2021, Art. 47 OR N. 9). Die Bemessung ist nicht schematisch vorzunehmen, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden (BGE 132 II 117 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 7.2 m.w.H.). Eine Genugtuung kann nur gewährt werden, wenn die widerrechtliche Handlung den Geschädigten physisch oder seelisch schwer getroffen hat (BREHM, a.a.O., Art. 47 OR N. 12).

1.2.4 Psychische Störungen nach schweren bzw. spektakulären Unfällen und Straftaten sind in der Regel genugtuungsbegründend. Ob eine Persönlichkeitsverletzung hinreichend schwer wiegt, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Persönlichkeitsverletzung muss von einer gewissen Intensität sein, um die Zusprechung einer Genugtuung zu rechtfertigen (BGE 129 III 715 E. 4.4; 110 II 163 E. 2c, je m.w.H.). Die objektiv hinreichend schwere Verletzung muss vom Betroffenen zudem als seelischer Schmerz empfunden werden, ansonsten ihm keine Genugtuung zusteht. Es reagiert nicht jeder Mensch in gleicher Weise auf eine Verletzung seiner psychischen Befindlichkeit; der Richter muss daher bei deren Beurteilung auf einen Durchschnittsmassstab abstellen. Damit das Gericht sich überhaupt ein Bild von der Entstehung und Wirkung der Verletzung machen kann, hat der Kläger ihm die Umstände darzutun, die auf sein subjektiv schweres Empfinden schliessen lassen (BGE 120 II 97 E. 2b).

1.2.5 Seelisches Leid lässt sich schwer bemessen und eine psychische Beeinträchtigung nur schwer nachweisen. Nicht jedes Opfer möchte therapeutische Hilfe in Anspruch nehmen, so dass sich der Sachverhalt oft nur ungenügend abklären lässt. Es wäre jedoch unbillig, nur denjenigen Opfern eine Genugtuung zuzusprechen, die ihr Leiden mittels eines Therapieberichtes nachweisen können. Die Opferhilfebehörden gehen daher ab einer gewissen Schwere des Delikts von einer notorisch vorhandenen schweren Beeinträchtigung aus und stellen für die Bemessung der Genugtuung in erster Linie auf die konkreten Umstände der Tat ab. Dabei gilt, je schwerer die Straftat, desto eher kann auch bei ausschliesslich psychischer Beeinträchtigung der Anspruch auf eine Genugtuung bejaht werden. Genugtuungserhöhend sind insbesondere der Einsatz von Waffen, eine allfällige Lebensgefahr des Opfers, ein längerer Zeitraum der Tatbegehung oder auch der Umstand, dass der Tatort ein geschützter Bereich darstellt (zum Ganzen BAUMANN/ANABITARTE/MÜLLER GMÜNDER, Genugtuungspraxis Opferhilfe – Die Höhe der Genugtuung nach dem revidierten OHG, in: Jusletter vom 1. Juni 2015, S. 33 f.).

1.2.6 Gemäss Schweizer Opferhilferecht erhalten Personen mit ausländischem Wohnsitz, die im Ausland Opfer einer von einem Schweizer begangenen Straftat geworden sind, keine Entschädigungs- und Genugtuungsleistung durch die Schweiz zugesprochen. Das per 1. Januar 2009 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007 (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) schliesst Entschädigungen bei Auslandtaten kategorisch aus (vgl. Art. 3 Abs. 2 und Art. 17 OHG). Vorliegend kann das Opferhilfegesetz indes als Indikator für die Festlegung der Genugtuungsleistung fungieren, indem es u. a. für Opfer einen Höchstbetrag von Fr. 76'000.-- vorsieht (Art. 23 Abs. 2 lit. a OHG). Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass bei der Opferhilfe jeweils zur Festlegung der opferhilferechtlichen Genugtuung im Sinne eines Richtwerts von zwei Dritteln der durchschnittlichen zivilrechtlichen Genugtuung ausgegangen wird (sog. Zwei-Drittel-Regelung), da es sich bei der Genugtuung nach OHG nicht um eine von der Täterschaft aus Verantwortlichkeit geschuldete, sondern um eine vom Staat als Solidaritätsgeste bezahlte subsidiäre Leistung handelt (Bundesamt für Justiz, Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz vom 3. Oktober 2019, S. 3 f.; BAUMANN/ANABITARTE/MÜLLER GMÜNDER, a.a.O., S. 3 f.).

1.3 Zum Schaden resp. zur Genugtuung gehört auch der Zins vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an, bis zum Tag der Zahlung (BGE 131 III 12 E. 9.;

vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 2.2). Der Zinssatz beträgt gemäss Art. 73 OR 5 % (BGE 129 IV 149 E. 4.1 - 4.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_534/2018 vom 21. Februar 2019 E. 4.2).

2. Zivilklagen

2.1 In Anwendung von Art. 124 Abs. 3 StPO ist davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte sämtliche adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen auf Vorhalt anlässlich der Hauptverhandlung resp. im Rahmen des von seinem amtlichen Verteidiger vorgetragenen Plädoyers bzw. der Duplik anerkannt hat (SK pag. 7.731.021; 7.720.006). Sämtliche geltend gemachten Zivilforderungen betreffen Schadenspositionen, die den jeweiligen Privatklägern aus den hier zu beurteilenden strafbaren Handlungen des Beschuldigten – darunter Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht und qualifizierte sowie mehrfache einfache Sachbeschädigung – entstanden sind und zu Sachschäden führten. Mit Blick auf die Anerkennung der Zivilforderungen durch den Beschuldigten hat die Strafkammer nicht zu prüfen, inwiefern zivilrechtlich ein Schaden eingetreten war und ob die Anspruchsgrundlagen im Urteilszeitpunkt vorlagen. Dies gilt auch in Bezug auf die Höhe der Forderung (Urteil des Bundesgerichts 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 7.4.1; E. XI.1.1.3).

2.2 Zivilklage der Privatklägerin B.

2.2.1 Schadenersatz B. konstituierte sich mit Formular vom 2. April 2024 und Ergänzung vom 30. April 2024 als Privatklägerin im Zivil- und Strafpunkt (BA pag. CL.24.00035-15.2- 2024.04.02-1; -15.2-2024.04.02-1). Mit Eingabe vom 17. November 2025 machte sie eine Zivilforderung in Höhe von Fr. 244.90 und EUR 5'884.86, zzgl. 5 % Zins seit dem 31. Januar 2024, geltend. Darüber hinaus machte sie noch nicht bezifferbare Heilungskosten, insbesondere für Therapien, geltend (SK pag. 5.551.011 ff.). Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte die Zivilforderung von B. in der Höhe von Fr. 244.90 und EUR 5'884.86, zzgl. 5 % Zins seit dem 31. Januar 2024, anerkennt (SK pag. 7.721.066). Der Beschuldigte hat auch den Schadenersatzanspruch hinsichtlich der künftigen, noch nicht bezifferbaren Heilungskosten anerkannt. Da die Positionen derzeit noch nicht bezifferbar sind, ist eine Prüfung der Höhe des Anspruchs nicht möglich. Zur Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin B. infolgedessen (antragsgemäss) auf den Zivilweg verwiesen.

2.2.2 Genugtuung

2.2.2.1 B. beantragt eine Genugtuung in Höhe von Fr. 50'000.--, zzgl. Zins seit 31. Januar 2024 (SK pag. 5.551.011). Dieser Betrag setzt sich aus einer Genugtuung von mindestens Fr. 30'000.-- für den versuchten Mord und einer Erhöhung von Fr. 20'000.-- für das vorangegangene Stalking (von Ende 2022 bis 31. Januar 2024) zusammen. Zur Begründung führt die Rechtsbeiständin aus, B. leide seit dem Mordversuch unter schweren psychischen Problemen. Sie habe Angst davor, dass der Beschuldigte ihr erneut gefährlich werden könnte. Sie könne nicht schlafen, leide unter Flashbacks und erleide Panik, sobald sie irgendwo Feuer sehe oder einen lauten Knall höre. Einzig bei der Arbeit sei es ihr möglich, einigermassen normal zu funktionieren, im sonstigen Alltag gelinge ihr dies nicht. Einen Klinikaufenthalt lehne sie ab, aus Angst, so ihren einzigen Halt – ihre Arbeitsstelle – zu verlieren. Bisherige Versuche, psychologische Unterstützung zu finden, seien aufgrund des Mangels an verfügbaren Psychologen in Deutschland gescheitert. Sie fahre nun einmal wöchentlich zur Frauenberatungsstelle in Y./Deutschland, welche ihr im Rahmen einer Gesprächstherapie Unterstützung biete. Zudem besuche sie einmal wöchentlich ihren Psychiater, welcher sie im Rahmen der medikamentösen Behandlung unterstütze. Seit kurzem nehme sie an Sitzungen bei einer Therapeutin teil. Der versuchte Mord präge ihr Leben auch eineinhalb Jahre später noch massgeblich, sei es durch Beeinträchtigungen in der Lebensgestaltung, sei es durch schwer überwindbare Einbussen in der Lebensqualität (SK pag. 5.551.015 ff.). Bei der erlittenen Unbill sei die gesamte Vorgeschichte miteinzubeziehen, die im Mordversuch kulminiert sei. Der Beschuldigte habe sie nach Beendigung der Affäre mit Nachrichten und Anrufen «bombardiert», sie vor ihrem Fitnessstudio abgefangen, ihren Wohnort aufgesucht und gedroht, ihren Ehemann über die Affäre in Kenntnis zu setzen, um sie noch einmal treffen zu können. Diese Drohung habe er dann auch in die Tat umgesetzt. Dieses Verhalten des Beschuldigten habe sie eingeschränkt, sie habe sich bedroht gefühlt und Angst gehabt, dass der Beschuldigte plötzlich auftauche, weshalb sie in engem Kontakt mit dem KBM Basel-Stadt gestanden sei. Das tatsächliche Ausmass der Nachstellungen sei ihr aber erst durch die behördlichen Ermittlungen bekannt geworden (SK pag. 5.551.015 ff.; 7.721.060 ff.).

2.2.2.2 Der Beschuldigte bestreitet die Höhe der Genugtuungsforderung, nicht jedoch den Anspruch auf eine solche. Er weist darauf hin, dass kein Gutachten vorliege, welches bestätige, dass B. – wie von dieser vorgebracht – an einer posttraumatischen Störung leide und sie habe sich auch nicht stationär in einer Klinik aufgehalten. Gemäss der Rechtsprechung sei eine Traumatisierung infolge eines solchen Ereignisses vom Opfer in der Regel aber innert einiger Wochen oder Monate überwunden, so dass an den Kausalzusammenhang hohe Anforderungen zu stellen seien. Dennoch sei es nachvollziehbar, dass das Ereignis Auswirkungen auf den heutigen Alltag von B. habe, weshalb eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- angemessen erscheine (SK pag. 7.721.087).

2.2.2.3 Die von B. geltend gemachten psychischen Probleme werden insbesondere durch den Bericht der Frauenberatungsstelle Y. vom 11. November 2025 bestätigt. In dem Bericht wird beschrieben, dass B. unter massiven Angstzuständen (mehrmaliges Durchchecken des Autos, bevor sie losfahren kann; massive Verängstigung durch Gas-, Feuer- und Feuerwerksgerüche sowie Knallgeräusche), Schlafstörungen (regelmässiges Aufwachen in der Nacht trotz Medikation), Überregungszuständen (plötzliches Zittern im Auto), Reizbarkeit, Vermeidungsverhalten (Umfahren des Tatortes) sowie einem grossen Scham- und Schuldgefühl gegenüber ihrer Familie leide. Zudem sei sie auf die tägliche Einnahme von Medikamenten angewiesen, um den Alltag einigermassen zu überstehen. Diese Umstände lassen darauf schliessen, dass B. infolge des Ereignisses massiv traumatisiert wurde. Der Bericht empfiehlt dringend eine therapeutische Anbindung, die aufgrund des Fachkräftemangels in Deutschland jedoch bisher nicht habe realisiert werden können. Auch sei es für B. aktuell nicht vorstellbar, jemandem das Erlebte vollständig erneut zu schildern. Es sei davon auszugehen, dass ein geeignetes Traumatherapiesetting mehrere Jahre dauern werde (SK pag. 5.551.044 f.).

2.2.2.4 Die Nachstellungen des Beschuldigten in der Zeit nach Beendigung der geheimen Liebesbeziehung am 27. März 2023 ergeben sich aus den Berichten der Bundeskriminalpolizei sowie dem KBM Basel-Stadt (BA pag. CL.24.00035-2.2- 2024.04.15-1.B1.6 ff.; -13.1-2025.05.07-1.11 ff.). Zusammengefasst lässt sich diesbezüglich festhalten, dass die Nachstellungen des Beschuldigten rund zehn Monate andauerten, sich ab Herbst 2023 intensivierten und letztlich in dem hier gegenständlichen Mordversuch gipfelten, nachdem er ein Apple AirTag an ihrem Fahrzeug angebracht hatte (vgl. E. II.2.2.4.2 f.).

2.2.2.5 Für die Strafkammer sind – wie für die Parteien – die Voraussetzungen für eine Genugtuung zugunsten von B. gegeben. Sie wurde Opfer eines Mordversuchs, indem der Beschuldigte eine Splitterhandgranate an ihrem privaten Fahrzeug anbrachte. Zum Zeitpunkt der Tatbegehung befand sie sich in unmittelbarer Lebensgefahr. Auch wenn sie keine physischen Schädigungen davontrug, leidet sie unter psychischen Beeinträchtigungen wie Schlafproblemen, Angstzuständen und Vermeidungsverhalten. Es ist zudem nicht überraschend, dass das Opfer mit alltäglichen Situationen nicht (mehr) unbekümmert umgehen kann und seine Lebensqualität damit – wenn auch nicht dauerhaft, so doch zumindest fast zwei Jahre nach dem Ereignis – eingeschränkt ist. Diese psychischen Beschwerden wirken sich für eine gewisse, nicht näher quantifizierbare Dauer im Alltag von B. so erheblich aus, dass sie als immaterielle Unbill zu qualifizieren sind. Dass die von B. erlittene immaterielle Unbill durch den versuchten Sprengstoffanschlag hervorgerufen wurde, ist dabei unzweifelhaft: Das alltägliche Öffnen der Autotür entpuppte sich als tödliche Falle. Die widerrechtlich und schuldhaft vom Beschuldigten begangene Tat hat somit adäquat kausal zu einer erheblichen seelischen Belastung von B. geführt und ihre Persönlichkeit in gravierender Art und Weise verletzt. Der Umstand, dass sie sich noch nicht in psychiatrische Behandlung begeben konnte, ändert daran nichts. Dies scheint primär den unzureichend zur Verfügung stehenden Personalressourcen in Deutschland geschuldet. Aus den Akten geht sodann nicht hervor und wird vom Beschuldigten auch nicht behauptet, dass die der Privatklägerin B. zugefügte Persönlichkeitsverletzung anders als durch die geforderte Genugtuung wieder gutgemacht worden wäre. Die Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 OR sind demnach vorliegend erfüllt. Dabei ist nach Ansicht der Strafkammer die von B. erlittene immaterielle Unbill im Kontext der gesamten Vorgeschichte zu betrachten, die im Mordversuch gipfelte. Nachdem B. die geheime Liebesbeziehung mit dem Beschuldigten am 27. März 2023 beendet hatte, suchte dieser weiterhin Kontakt zu ihr, sei es durch Nachrichten, Anrufe oder das (versuchte) Auflauern an bzw. das Abfahren von Orten, die B. regelmässig frequentierte (z. B. Wohnort, Fitnesscenter LL., Arbeitsstelle). Um über ihren Standort genauestens informiert zu sein, brachte er, wie

bereits mehrfach erwähnt, einen Apple AirTag an ihrem Privatfahrzeug an. Zwar wurde B. das tatsächliche Ausmass dieser Nachstellungen erst durch die polizeilichen Berichte bekannt, dennoch fühlte sie sich durch die erkennbaren Nachstellungen des Beschuldigten – insbesondere die Nachrichten, Anrufe, das Abpassen am Fitnesscenter sowie die in die Tat umgesetzte Drohung, die geheime Liebesbeziehung ihrem Ehemann zu verraten – derart in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt, dass sie sich gezwungen sah, Hilfe zu suchen. In diesem Zusammenhang avisierte sie das KBM Basel-Stadt. In den nächsten Monaten stand sie in regelmässigem Kontakt mit diesem bzw. vor allem mit dem zuständigen Sachbearbeiter JJ. Das über zehn Monate andauernde, immer aggressivere Stalking des Beschuldigten kulminierte schliesslich – wie ausgeführt – im versuchten Mord mittels USBV an ihrem Privatfahrzeug. Seit dem Tatabend des 31. Januars 2024 leidet B. unter diversen psychischen Beeinträchtigungen und verzeichnet signifikante Einschränkungen in der Lebensgestaltung und Lebensqualität. Die durch die verbrecherische Tat hervorgerufenen Angstzustände dauern seit nunmehr nahezu zwei Jahren an und werden eine ärztliche Behandlung erfordern. Bei der Festsetzung der Höhe der Genugtuung fällt das schwere Verschulden des Beschuldigten ins Gewicht. Dies drückt sich auch in der langen Freiheitsstrafe aus (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_105/2010 vom 13. April 2010 E. 3.2).

2.2.2.6 Nach dem Dargelegten erscheint es in Würdigung sämtlicher Umstände gerechtfertigt, der Privatklägerin B. eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.-- zuzusprechen. Auf der Genugtuung ist ein Zins von 5 % seit dem schädigenden Ereignis geschuldet. Demnach ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin B. eine Genugtuung von Fr. 20'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 31. Januar 2024, zu leisten.

2.3 Zivilklage des Privatklägers G.

2.3.1 G. konstituierte sich im Vorverfahren mit Eingabe vom 21. August 2024 als Privatkläger im Zivil- und Strafpunkt und machte gegen den Beschuldigten als Schadenersatz eine Zivilforderung im Betrag von EUR 3'300.-- sowie eine Genugtuung von Fr. 500.-- geltend (BA pag. CL.24.00035-15.13-2024.08.21-1.1 ff.). Die Bundesanwaltschaft legte der Anklageschrift den geltend gemachten, in Fr. 3'132.28 umgerechneten Betrag zugrunde. In dieser Höhe anerkannte der Beschuldigte die Zivilforderung. Vor diesem Hintergrund ist davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte die Zivilforderung von G. in der Höhe von Fr. 3'132.30 anerkennt (SK pag. 7.721.066).

2.3.2 Hinsichtlich der Genugtuungsforderung macht G. «allfällige Kosten durch Mobilitätsausfall» geltend. Damit lassen sich weder Genugtuungsforderungen begründen, noch wäre ein allfälliger diesbezüglicher Schaden belegt. Das Genugtuungsbegehren von G. ist daher abzuweisen.

2.4 Zivilklage der Privatklägerin H.

2.4.1 H. konstituierte sich mit Formular vom 23. Juli 2024 als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt (BA pag. CL.24.00035-15.12-2024.07.23-1.1 ff.). Gleichzeitig machte sie einen Schadenersatz in Höhe von EUR 14'119.62 geltend (BA pag. CL.24.0003515.12-2024.07.23-1.2). Die Bundesanwaltschaft legte der Anklageschrift den geltend gemachten, in Fr. 13'652.-- umgerechneten Betrag, zugrunde. Der Beschuldigte hat die in der Anklageschrift mit Fr. 13'652.-- bezifferte Zivilforderung anerkannt (SK pag. 7.721.066). Mit Eingabe vom 1. September 2025 machte Rechtsanwalt Jürgen Bernhard namens und im Auftrag der Privatklägerin H. eine Zivilforderung in Höhe von EUR 15’405.52 zzgl. Zinsen von 5 % ab dem 1. Februar 2024 geltend, welche die in der Anklageschrift erwähnte Forderung leicht übersteigt (SK pag. 5.558.003 ff.). Der Beschuldigte anerkannte die in der Anklageschrift aufgeführte Zivilforderung. Im über den vom Beschuldigten anerkannten Betrag von Fr. 13'652.-- ist die Zivilforderung nicht hinreichend belegt, so insbesondere in Bezug auf die geltend gemachten «Rechtsverfolgungskosten» von EUR 1'561.76 (entsprechend 1.8 % des geltend gemachten Schadens). Gemäss der in diesem Zusammenhang im deutschen Recht geltenden Vergütungsverordnung des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, kann eine Gebühr von mehr als 1.3 % nur bei umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit gefordert werden. Dies liegt mit der Eingabe von blossen Rechnungen und Schadenspositionen zur Geltendmachung einer Zivilforderung offensichtlich nicht vor. Der Aufwand ist denn auch nicht in Stunden und Arbeitspositionen ausgewiesen, so dass er weder belegt noch überprüfbar ist.

Vor diesem Hintergrund ist davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte die Zivilforderung von H. in der Höhe von Fr. 13'652.--, zzgl. 5 % Zins seit dem 1. Februar 2024, anerkennt. Im Mehrbetrag ist die Zivilforderung nicht hinreichend belegt und wird auf den Zivilweg verwiesen.

2.5 Zivilklage der I.-Versicherung Die I.-Versicherung konstituierte sich am 26. September 2024 als Privatklägerin im Zivilpunkt (BA pag. CL.24.00035-15.7.1-2024.09.27-1.2). Die Zivilforderung bezifferte sie in der Folge innert der von der Strafkammer dafür angesetzten Frist mit EUR 432.64 für die von ihr übernommenen Reparaturkosten ihrer Versicherungsnehmerin GG. (SK pag. 5.559.006). Der Beschuldigte anerkennt die geltend gemachte Zivilklage (SK pag. 7.720.006). Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte die Zivilforderung der I.-Versicherung in der Höhe von EUR 432.64 anerkennt.

2.6 Zivilklage des Privatklägers J. J. konstituierte sich am 20. Juli 2024 als Privatkläger und machte gleichzeitig eine Zivilforderung von EUR 596.17 geltend (BA pag. CL.24.00035-15.11- 2024.07.20-1.2 ff.). Die Bundesanwaltschaft legte der Anklageschrift den geltend gemachten, in Fr. 578.50 umgerechneten Betrag zugrunde. Der Beschuldigte hat die in der Anklageschrift mit Fr. 578.50 bezifferte Zivilforderung anerkannt (SK pag. 7.721.067). Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte die Zivilforderung von J. in der Höhe von Fr. 578.50 anerkennt.

2.7 Zivilklage des Privatklägers C. C. konstituierte sich am 17. Juli 2024 als Privatkläger und machte gleichzeitig eine Zivilforderung von Fr. 984.30 geltend (BA pag. CL.24.00035-15.10- 2024.07.17-1.1 ff.; -15.10-2024.10.22-1.1). Der Beschuldigte hat die in der Anklageschrift mit Fr. 984.30 bezifferte Zivilforderung anerkannt (SK pag. 7.721.067). Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte die Zivilforderung von C. in der Höhe von Fr. 984.30 anerkennt.

2.8 Zivilklage des Privatklägers D. D. konstituierte sich im Vorverfahren mit Eingabe vom 1. Juli 2024 als Privatkläger im Zivil- und Strafpunkt und machte gegen den Beschuldigten als Schadenersatz eine Zivilforderung im Betrag von Fr. 1'000.-- geltend (BA pag. CL.24.00035-15.3-2024.07.01-1.1 ff.). Der Beschuldigte hat die Zivilforderung anerkannt (SK pag. 7.721.067). Vor diesem Hintergrund ist davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte die Zivilforderung von D. in der Höhe von Fr. 1'000.-- anerkennt.

2.9 Zivilklage des Privatklägers E. E. konstituierte sich im Vorverfahren mit Eingabe vom 17. Juli 2024 als Privatkläger im Zivil- und Strafpunkt und machte gegen den Beschuldigten als Schadenersatz eine Zivilforderung im Betrag von Fr. 1'000.-- geltend (BA pag. CL.24.00035-15.9-2024.07.17-1.4). Der Beschuldigte anerkennt die geltend gemachte Zivilforderung (SK pag. 7.721.067). Vor diesem Hintergrund ist davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte die Zivilforderung von E. in der Höhe von Fr. 1'000.-- anerkennt.

2.10 Zivilklagen der F.-Versicherung (betr. D. und E.) Die F.-Versicherung AG konstituierte sich im Vorverfahren mit Eingabe vom 1. Juli 2024 als Privatkläger im Zivil- und Strafpunkt und machte gegen den Beschuldigten als Schadenersatz eine Zivilforderung im Betrag von Fr. 210.90 für die Versicherungsleistungen zugunsten von D. und Fr. 753.80 für die Versicherungsleistungen zugunsten von E. geltend (BA pag. CL.24.00035-15.3.1- 2024.07.01-1.5; -15.9.1-2024.07.01-1.28). Darüber hinaus machte die F.-Versicherung den jeweils von den beiden vorgenannten Versicherungsnehmern übernommenen Selbstbehalt in Höhe von je Fr. 1'000.-- unter Berufung auf Art. 95c lit. 2 VVG geltend. Mangels entsprechender Versicherungsleistung besteht ein solcher Anspruch hinsichtlich des Selbstbehaltes zum vornherein nicht. Festzustellen bleibt, dass der Beschuldigte die Zivilforderung der F.-Versicherung AG im Umfang von Fr. 964.70 (Fr. 210.90 und Fr. 753.80) anerkannt hat (SK pag. 7.721.067). Vor diesem Hintergrund ist davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte die Zivilforderung der F.-Versicherung von total Fr. 964.70 anerkennt.

2.11 Zivilklage der TT.-Versicherung Mit Schreiben vom 13. Oktober 2025 zog sich die TT.-Versicherung als Privatklägerin zurück und verzichtete auf die Geltendmachung des Anspruchs von Fr. 240.48. Entsprechend ist die Zivilklage – die ohnehin erst nach Ablauf der angesetzten Frist zur Bezifferung der Zivilforderung i.S. von Art. 331 Abs. 2 StPO und damit verspätet einging – auf den Zivilweg zu verweisen.

VII. Beschlagnahmte Gegenstände

1. Rechtliches

1.1 Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB).

1.2 Im Vorverfahren wurden beim Beschuldigten zahlreiche (in den nachfolgenden Tabellen aufgeführte) Gegenstände sichergestellt und in der Folge beschlagnahmt (BA Rubrik 8).

2. Vernichtete Beschlagnahmungen Es wird festgestellt, dass die beschlagnahmten Gegenstände der Privatklägerin B. (Ass-ID 24426, 24425, 24424, 24423) im Rahmen des Vorverfahrens – mit deren Einverständnis – bereits eingezogen und vernichtet wurden.

3. Einziehung zur Vernichtung Der folgende beschlagnahmte Gegenstand wurde vom Beschuldigten u. a. zum «Tracken» des am Fahrzeug der Privatklägerin B. angebrachten Apple AirTag und in diesem Zusammenhang zur Nachstellung derselben verwendet und ist in Anwendung von Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten: Ass-ID Gegenstand

55127 Apple iPhone 6, weiss, Modell A1688

4. Rückgabe an die Firma R. GmbH Der folgende beschlagnahmte Gegenstand wird dem gemäss Fahrzeugausweis eingetragenen Halter der R. GmbH herausgegeben: Ass-ID Gegenstand

15899 Peugeot 307 CC, blau, 10

5. Rückgabe an den Beschuldigten Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten, nach Rechtskraft des Urteils, herausgegeben: Ass-ID Gegenstand

205717 Herrenarmbanduhr

205719 Diverse Kleidungsstücke (Hose, Pullover, T-Shirt, Gürtel, Unterhose, Socken, Crocs)

51470 Umhängetasche ca. 20x20 cm, mit Aufschrift "Australia"; Inhalt: 1 Lesebrille, bläulich in Etui

51469 Herrenjacke grau, hüftlang

51471 Herrenwinterschuhe aus Leder "Landrover", Gr. 42

22379 Visa Bank K. auf A.

22378 Diverse Quittungen 2024

22376 Offenes Couvert A4 zuhanden A., L.-Strasse, Z., ohne Datum; Inhalt: Forensischpsychiatrisches Gutachten von A., 30.09.2013, M.-Klinik, zuhanden Stawa BL

22375 Austrittsbericht vom 17.04.2014, N.-Klinik, zuhanden Sicherheitsdirektion BL, […]

22374 Austrittsbericht 28.08.2013, O.-Klinik, zuhanden Dr. med. P., […]

22373 Kontoauszüge Bank Q. AG, vom 01.02.2023 bis 31.12.2023, Inhaber: R. GmbH, zugestellt an: A.; IBAN: 1

15898 Baseballcap, marineblau-grau mit Text vorne "Emil Frey Racing", seitlich links und rechts Logo "Emil Frey"

15897 Quittung: S., […] vom 01.12.2023, 18:36:46 Uhr

15896 Bedienhandbuch Radiotelefon GPS RT3 03RT3.0021; Version 5.4

15895 Quittung: T., […], vom 29.12.2023, 10:17

55138 Identitätskarte 2, A.

55134 Externe Festplatte Seagate, 1TB, SN 3

55129 MacBook Pro, Modell A1502, SN 4

55130 MacBook Pro, SN 5

55126 Apple iPhone 11, Modell unbekannt, in Hülle ohne die in der Hülle gelagerte Fahrerkarte lautend auf A.

55125 Schlüssel mit Kartenhalter

6. Übergabe an die Fachstelle Waffen der Kantonspolizei Basel-Stadt Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden der zuständigen kantonalen Fachstelle Waffen, Kantonspolizei Basel-Stadt, zur gutscheinenden Verwendung übergeben: Ass-ID Gegenstand

55135 15 Pfeile zu Pfeilbogen in schwarzem Etui "Dynamic"

55139 7 normale Pfeile "x-Bolt", 1 hausgemachter Pfeil

55133 Armbrust "Hori-Zone Penetrator" mit Zielfernrohr Nr. 11 4 x 32

55132 Bogen aus Holz in schwarzem Etui "Longshot Archery"

7. Einziehung zuhanden der Akten Die weiteren beschlagnahmten Gegenstände sowie die forensisch gesicherten Daten – Asservate-ID 101906, 101890, 101889, 101862, 101859, 101861, 101860, 101858 und 101857 – verbleiben als Beweismittel bei den Akten.

VIII. Biometrische erkennungsdienstliche Daten

1. Das Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen vom 20. Juni 2003 (SR 363; nachfolgend: DNA-Profil-Gesetz) regelt seit dem 1. August 2023 in Art. 16 ff. die Löschung von DNA-Profilen. Art. 16 Abs. 2 DNA-Profil- Gesetz hält in lit. a bis d die abgestuften Löschfristen bei Verurteilung zu einer bedingten bzw. unbedingten Strafe fest. Die Höchstdauer der Aufbewahrungsfrist beträgt 40 Jahre bei einer Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren (Art. 16 Abs. 2 lit. d DNA-Profil-Gesetz). Gemäss Art. 16 Abs. 6 DNA-Profil-Gesetz wird u. a. bei therapeutischen Massnahmen das DNA-Profil 20 Jahre nach dem endgültigen Verzug der therapeutischen Massnahme gelöscht. Art. 17 DNA-Profil- Gesetz hält zudem fest, dass das DNA-Profil nach Art. 16 Abs. 2 lit. a bis f und h DNA-Profil-Gesetz mit Zustimmung der zuständigen urteilenden Behörde für eine Dauer von höchstens zehn Jahren über den Ablauf der Löschfrist hinaus aufbewahrt werden kann, wenn der konkrete Verdacht auf ein nicht verjährtes Verbrechen oder Vergehen nicht behoben ist oder eine Wiederholungstat befürchtet wird. Eine vorzeitige Löschung auf Antrag der betroffenen Person ist nicht möglich, auch nicht gestützt auf das Datenschutzgesetz (vgl. MANGOLD, Die Neuregelung der DNA-Aufbewahrungsfristen, AJP 2023, S. 726 ff., 727 m. w. H.).

2. Der Beschuldigte wurde am 6. Februar 2024 (PCN 13; BA pag. CL.24.00035- 17.1-2024.02.06-2.1 ff.) erkennungsdienstlich erfasst. Die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten des Beschuldigten sind demzufolge in Anwendung von Art. 16 Abs. 7 DNA-Profil-Gesetz durch das fedpol nach Ablauf von 10 Jahren ab Rechtskraft des Urteils zu löschen. Das fedpol ist für die Löschung des DNA- Profils – anders als bei einer über die ordentliche Aufbewahrungsdauer hinaus vorgesehene Aufbewahrung i.S.v. Art. 17 DNA-Profil-Gesetz – nicht auf eine Zustimmung der Strafkammer angewiesen.

IX. Verfahrenskosten und Entschädigungen

1. Verfahrenskosten

1.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird, ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO).

1.2 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO;

Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR). Im Vorverfahren beträgt die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen Fr. 200.-- bis Fr. 50'000.-- und für die Untersuchung im Falle einer Anklageerhebung Fr. 1'000.-- bis Fr. 100'000.-- (Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c BStKR). Im Hauptverfahren vor dem Kollegialgericht beträgt die Gebühr Fr. 1'000.-- bis Fr. 100'000.-- (Art. 7 lit. b BStKR).

1.3 Die Bundesanwaltschaft beziffert die Verfahrenskosten des Vorverfahrens insgesamt mit Fr. 68'428.-- (Gebühr Vorverfahren: Fr. 15'000.--; auferlegbare Auslagen: Fr. 53'428.--). Die geltend gemachte Gebühr von Fr. 15'000.-- liegt innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens von Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c BStKR und ist angemessen. Die auferlegbaren Auslagen beziffert die Bundesanwaltschaft mit Fr. 53'428.--, davon Fr. 19'202.45 als Entschädigung der ehemaligen amtlichen Verteidigung, Rechtsanwältin DD. (BA pag. CL.24.00035-24.1.1-2025.07.25-1). Die Auslagen sind ausgewiesen (vgl. BA-Rubrik 24), indes richtet sich die Verlegung der geleisteten Akontozahlungen an die ehemalige amtliche Verteidigung des Beschuldigten nach der Spezialregelung von Art. 426 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO (vgl. nachfolgend E. IX.2.4.1). Mit Schreiben vom 28. November und 9. Dezember 2025 leitete die Bundesanwaltschaft der Strafkammer zudem drei Rechnungen bezüglich der Lagerung des sichergestellten Fahrzeugs in Höhe von insgesamt Fr. 864.80 weiter (SK pag. 8.810.004; -13). Unter Berücksichtigung dieser drei Rechnungen belaufen sich die auferlegbaren Auslagen auf insgesamt Fr. 35‘090.35.

1.4 Im Hauptverfahren beträgt die Gebühr Fr. 1'000.-- bis Fr. 100'000.-- (Art. 7 lit. b BStKR). Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren wird unter Berücksichtigung der in E. IX.1.2 erwähnten Kriterien auf Fr. 5‘000.-- festgesetzt.

1.5 Die Verfahrenskosten betragen somit insgesamt Fr. 55'090.35 (Vorverfahren Gebühr: Fr. 15'000.--, auferlegbare Auslagen: Fr. 35‘090.35; Gerichtsgebühr: Fr. 5'000.--).

1.6 Aufgrund der eher bescheidenen finanziellen Verhältnisse sind dem Beschuldigten die Verfahrenskosten im reduzierten Umfang in Höhe von Fr. 40'000.-- aufzuerlegen.

2. Entschädigungen

2.1 Rechtliches

2.1.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Ansprüche der Privatklägerschaft nach Art. 433 Abs. 1 StPO beschränken sich auf die für ihre Interessenwahrung im Strafverfahren selbst erforderlichen Aufwendungen. Diese betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl,. Art. 433 StPO N. 3).

2.1.2 Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise obsiegenden (anwaltlich vertretenen) Privatklägerschaft sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR).

2.1.3 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes − der im BStKR geregelt ist − festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200.-- und höchstens 300.-- Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. a BStKR ist die Reisezeit bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zu entschädigen, nur ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, sind die Kosten für die Benützung des Privatfahrzeugs zu erstatten (Art. 13 Abs. 3 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reisezeit. Der Stundenansatz für den Arbeitsaufwand von Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4).

2.2 Entschädigung der beschuldigten Person Angesichts des Verfahrensausgangs hat der Beschuldigte weder einen Anspruch auf Entschädigung noch auf Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

2.3 Entschädigung der Privatklägerschaft

2.3.1 B. konstituierte sich im vorliegenden Verfahren am 2. April 2024 als Privatklägerin (BA pag. CL.24.00035-15.2-2024.04.02-1.1 ff.). Das von ihr gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hiess die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 23. April 2024 gut und bestellte Rechtsanwältin Stefanie Courvoisier gleichentags als unentgeltliche Rechtsbeiständin (BA pag. CL.24.00035- 15.2-2024.04.23-1.1 ff.). Da der Beschuldigte wegen versuchten Mordes sowie qualifizierter Sachbeschädigung zulasten von B. schuldig gesprochen wird, hat B. als Privatklägerin vollumfänglich obsiegt. Es besteht somit ein Anspruch auf Entschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO.

2.3.2 B. macht im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens notwendige persönliche Aufwendungen in Zusammenhang mit ihrer Einvernahme geltend, zusammengesetzt aus Reise-, Hotelübernachtungs- sowie Verpflegungskosten (BA pag. CL.24.00035-15.2-2025.02.14-1.1; SK pag. 5.551.013 f.). Die geltend gemachten Aufwendungen separierte sie indes nicht von der eingereichten Zivilforderung, welche der Beschuldigte anerkannt hat. Entsprechend sind die entschädigungsberechtigten persönlichen Aufwendungen der Privatklägerin in der geltend gemachten Zivilforderung mitumfasst und es ist vorliegend keine Aussonderung der entschädigungsberechtigten Positionen vorzunehmen.

2.3.3 Die unentgeltliche Rechtsbeiständin von B., Rechtsanwältin Stefanie Courvoisier, macht in ihrer Kostennote vom 10. Dezember 2025 einen Aufwand von Fr. 31'995.25 geltend, zusammengesetzt aus 110.92 Stunden Arbeitszeit zu Fr. 230.--, 4.67 Stunden Arbeitszeit der juristischen Praktikantin zu Fr. 100.-- und mehrwertsteuerberechtigte Auslagen von Fr. 3'132.90 sowie weitere Auslagen von Fr. 450.-- (SK pag. 7.721.088). Die geltend gemachten Aufwendungen erscheinen mit den nachfolgenden Ausnahmen angemessen: In Zusammenhang mit der Anreise vom Hotel zur Hauptverhandlung macht Rechtsanwältin Courvoisier eine Reisezeit von insgesamt 90 Minuten geltend. Die tatsächliche Wegdauer beträgt 20 Minuten, weshalb die Reisezeit um insgesamt 30 Minuten zu kürzen ist (An- und Rückreise zur Hauptverhandlung sowie Anreise zur Urteilseröffnung à je 20 Minuten). Zudem sind die provisorisch veranschlagten Aufwendungen in Zusammenhang mit der Hauptverhandlung (11.5 Stunden à Fr. 230.--) auf die effektive Dauer (7.75 Stunden à Fr. 230.-- sowie 0.75 Stunden Wartezeit) anzupassen, womit eine Kürzung um

4 Stunden Arbeitszeit und eine zusätzliche Berücksichtigung von 0.75 Stunden Wartezeit erfolgt. Unter Berücksichtigung der genannten Korrekturen ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Courvoisier auf Fr. 31'054.80 festzulegen.

2.4 Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten

2.4.1 Rechtsanwältin DD. wurde mit Verfügung vom 3. Februar 2024 als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten per 2. Februar 2024 eingesetzt (BA pag. CL.24.00035-16.1-2024.02.03-1.1 f.). Mit Verfügung vom 20. November 2024 wurde Rechtsanwältin DD. aus dem amtlichen Mandat entlassen und gleichzeitig der derzeitige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Jörg Roth, eingesetzt (BA pag. CL.24.00035-16.1-2024.11.25-1.1 ff.). Die ehemalige amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin DD., macht in ihrer im Rahmen des Vorverfahrens eingereichten Honorarnote vom 21. November 2024 einen Aufwand von 66.3 Stunden Arbeitszeit zu einem Stundenansatz von Fr. 230.--, 1.5 Stunden Arbeitszeit des Praktikanten zu je Fr. 115.--, 10.2 Stunden Reisezeit à Fr. 200.-- sowie Auslagen in Höhe von Fr. 411.10, gesamthaft Fr. 19'320.30 (inkl. MWST von 8.1 %) geltend. Die Bundesanwaltschaft legte in der Verfügung vom 25. November 2024 die Entschädigung unter Berücksichtigung des korrigierten Stundenansatzes für den Aufwand juristischer Mitarbeiterinnen von Fr. 100.-- sowie den Stundenansätzen für Arbeits- und Wartezeit in Zusammenhang mit der Einvernahme vom 2. Februar 2024 auf insgesamt Fr. 19'202.45 fest (BA pag. CL.24.00035-16.1- 2024.11.25-1.1 ff.). Der ausgewiesene Aufwand scheint mit den von der Bundesanwaltschaft vorgenommenen Korrekturen als angemessen und ist in entsprechender Höhe festzulegen.

2.4.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Jörg Roth, macht in seiner Honorarnote vom 9. Dezember 2025 für den Zeitraum vom 21. November 2024 bis 12. Dezember 2025 einen Aufwand von insgesamt Fr. 26'574.35 geltend (SK pag. 8.810.004). Der geltend gemachte Aufwand setzt sich zusammen aus 80 Stunden Arbeitszeit zu einem Stundenansatz von Fr. 230.--, Reise- und Wartezeit von 9.35 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 200.--, 25.18 Stunden Arbeitszeit à Fr. 100.-- für die Arbeiten des juristischen Mitarbeiters sowie Barauslagen von Fr. 1'795.10, zzgl. 8.1 % MWST. Die geltend gemachten Aufwendungen erscheinen mit nachfolgenden Korrekturen als angemessen: Die geltend gemachten Auslagen für E-Mails in Höhe von Fr. 12.60 sind nicht zu berücksichtigen, da für diese naturgemäss keine separierbaren und errechenbaren Auslagen anfallen. Als interne Doppelspurigkeit ist sodann die Anwesenheit des juristischen Mitarbeiters im Rahmen der Hauptverhandlung und somit die für ihn geltend gemachten Spesen von Fr. 326.-- (Übernachtungskosten Fr. 206.--, Mahlzeitenpauschale Fr. 120.--) nicht zu entschädigen. Unter Berücksichtigung der nachgereichten Belege für die

Übernachtungskosten in Zusammenhang mit der Hauptverhandlung sind Fr. 218.-- statt die veranschlagten Fr. 206.-- für Rechtsanwalt Jörg Roth zu berücksichtigen. Die provisorisch berücksichtigten Aufwendungen für die 8.5-stündige Hauptverhandlung inklusive Nachbesprechung und Abschlussarbeiten sind auf die effektive Dauer (unter Berücksichtigung von 0.5 Stunden für eine Nachbesprechung) anzupassen. Dies ergibt 7.75 Stunden Arbeitszeit à Fr. 230.-- und

0.75 Stunden Wartezeit à Fr. 200.--. Nach dem Gesagten beträgt das Honorar für die Arbeits- und Reise- / Wartezeit Fr. 22'765.50, zuzüglich angepasster Spesen in Höhe von Fr. 1'468.50 sowie der Mehrwertsteuer von 8.8 %, entsprechend Fr. 1'963.--, womit die Entschädigung für die amtliche Verteidigung auf total Fr. 26'197.-- (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzten ist.

Dispositiv

Die Strafkammer erkennt:

1. A. wird freigesprochen vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln

2. A. wird schuldig gesprochen:

− des versuchten Mordes (Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB);

− der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB);

− der qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB);

− der mehrfachen einfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB)

− des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und der Missachtung des Verbots, unter Alkoholeinfluss zu fahren (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG);

− des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG);

− der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB);

− des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG);

− des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG);

− des Nichteinhaltens der Lenkzeit (Art. 21 Abs. 1 ARV 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 2 ARV 1);

− der Verletzung von Kontrollbestimmungen der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Nichtbenutzung eines Kontrollmittels gemäss Art. 21 Abs. 2 lit. a ARV 1 i.V.m. Art. 13 ff. ARV 1);

− der Verletzung von Kontrollbestimmungen der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (wahrheitswidrige Angaben in Kontrolldokumenten und elektronischen Daten gemäss Art. 21 Abs. 2 lit. d ARV 1 i.V.m. Art. 13 f. ARV 1).

3. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren und 6 Monaten sowie mit einer Busse in Höhe von Fr. 300.--. Bei Nichtbezahlung tritt an die Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

Die bis zum Urteilsdatum ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Straf- und Massnahmenvollzug von insgesamt 681 Tagen werden auf den Vollzug der Freiheitsstrafe angerechnet.

4. Über A. wird eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der Massnahme aufgeschoben.

5. Dem Beschuldigten wird für die Dauer von 5 Jahren verboten, mit B. direkt oder über Dritte in irgendeiner Form (elektronisch, telefonisch, brieflich, physisch) Kontakt aufzunehmen, sich ihr auf eine Distanz von weniger als 150 Metern zu nähern oder sich in einem Umkreis von weniger als 500 Metern ihres jeweiligen Wohnortes (derzeit: […], Deutschland) aufzuhalten (Art. 67b StGB).

6. Der Kanton Basel-Stadt wird als Vollzugskanton bestimmt.

7. Beschlagnahme und Einziehung

7.1. Es wird festgestellt, dass die beschlagnahmten Gegenstände von B. (Ass-ID 24426, 24425, 24424, 24423) im Rahmen des Vorverfahrens eingezogen und vernichtet wurden.

7.2. Der folgende beschlagnahmte Gegenstand wird eingezogen und vernichtet:

Ass-ID Gegenstand

55127 Apple iPhone 6, weiss, Modell A1688

7.3. Der folgende beschlagnahmte Gegenstand wird der R. GmbH herausgegeben:

Ass-ID Gegenstand

15899 Peugeot 307 CC, blau, 10

7.4. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden A. herausgegeben:

Ass-ID Gegenstand

205717 Herrenarmbanduhr

205719 Diverse Kleidungsstücke (Hose, Pullover, T-Shirt, Gürtel, Unterhose, Socken, Crocs)

51470 Umhängetasche ca. 20x20 cm, mit Aufschrift "Australia"; Inhalt: 1 Lesebrille, bläulich in Etui

51469 Herrenjacke grau, hüftlang

51471 Herrenwinterschuhe aus Leder "Landrover", Gr. 42

22379 Visa Bank K. auf A.

22378 Diverse Quittungen 2024

22376 Offenes Couvert A4 zuhanden A., L.-Strasse, Z., ohne Datum; Inhalt: Forensischpsychiatrisches Gutachten von A., 30.09.2013, M.-Klinik, zuhanden Stawa BL

22375 Austrittsbericht vom 17.04.2014, N.-Klinik, zuhanden Sicherheitsdirektion BL, […]

22374 Austrittsbericht 28.08.2013, O.-Klinik, zuhanden Dr. med. P., […]

22373 Kontoauszüge Bank Q. AG, vom 01.02.2023 bis 31.12.2023, Inhaber: R. GmbH, zugestellt an: A.; IBAN: 1

15898 Baseballcap, marineblau-grau mit Text vorne "Emil Frey Racing", seitlich links und rechts Logo "Emil Frey"

15897 Quittung: S., […] vom 01.12.2023, 18:36:46 Uhr

15896 Bedienhandbuch Radiotelefon GPS RT3 03RT3.0021; Version 5.4

15895 Quittung: T., […], vom 29.12.2023, 10:17

55138 Identitätskarte 2, A.

55134 Externe Festplatte Seagate, 1TB, SN 3

55129 MacBook Pro, Modell A1502, SN 4

55130 MacBook Pro, SN 5

55126 Apple iPhone 11, Modell unbekannt, in Hülle ohne die in der Hülle gelagerte Fahrerkarte lautend auf A.

55125 Schlüssel mit Kartenhalter

7.5. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden der zuständigen kantonalen Fachstelle Waffen, Kantonspolizei Basel-Stadt zur gutscheinenden Verwendung übergeben:

Ass-ID Gegenstand

55135 15 Pfeile zu Pfeilbogen in schwarzem Etui "Dynamic"

55139 7 normalen Pfeilen "x-Bolt", 1 hausgemachte Pfeile

55133 Armbrust "Hori-Zone Penetrator" mit Zielfernrohr Nr. 11 4 x 32

55132 Bogen aus Holz in schwarzem Etui "Longshot Archery"

7.6. Die weiteren beschlagnahmten Gegenstände sowie die forensisch gesicherten Daten – Asservate-ID 101906, 101890, 101889, 101862, 101859, 101861, 101860, 101858 und 101857 – werden als Beweismittel bei den Akten belassen.

8. Zivilklagen

8.1. Ad B.

8.1.1. Es wird Vormerk genommen, dass A. die Zivilklage von B. in Höhe von EUR 5‘884.85 und Fr. 244.90 zzgl. 5 % Zins ab dem 31. Januar 2024 anerkennt.

8.1.2. In Bezug auf die künftigen Heilungs- und Therapiekosten wird der Schadenersatzanspruch von B. im Grundsatz anerkannt. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird B. auf den Zivilweg verwiesen.

8.1.3. A. wird verpflichtet, B. Fr. 20‘000.-- zzgl. 5% Zins ab dem 31. Januar 2024 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

8.2. Es wird Vormerk genommen, dass A. die folgenden Zivilansprüche in genannter Höhe anerkennt:

8.2.1. G. Fr. 3‘132.30

8.2.2. H. Fr. 13'652.-- zzgl. 5 % Zins ab 1. Februar 2024

8.2.3. I.-Versicherung EUR 432.64

8.2.4. C. Fr. 984.30

8.2.5. D. Fr. 1‘000.--

8.2.6. F.-Versicherung Fr. 964.70

8.2.7. E. Fr. 1‘000.--

8.2.8. J. Fr. 578.50

8.3. Die Zivilforderung der H. wird im Mehrbetrag auf den Zivilweg verwiesen.

8.4. Das Genugtuungsbegehren von G. wird abgewiesen.

8.5. Die Zivilklage der TT.-Versicherung wird zufolge Rückzugs abgeschrieben.

9. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 55‘090.35 (Vorverfahren Gebühr: Fr. 15'000.--, auferlegbare Auslagen: Fr. 35‘090.35; Gerichtsverfahren Gebühr: Fr. 5’000.--) werden A. in reduziertem Umfang von Fr. 40’000.-- auferlegt. Die übrigen Verfahrenskosten trägt die Eidgenossenschaft.

10. Entschädigung der unentgeltlichen Verbeiständung

10.1. Rechtsanwältin Stefanie Courvoisier wird für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin B. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 31‘054.80 (inkl. MWST) entschädigt.

10.2. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin B. Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

11. Entschädigung der amtlichen Verteidigung

11.1. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin DD. für die amtliche Verteidigung von A. für den Zeitraum vom 2. Februar bis 20. November 2024 von der Eidgenossenschaft mit Fr. 19'202.45 (inkl. MWST) entschädigt wurde.

11.2. Rechtsanwalt Jürg Roth wird für die amtliche Verteidigung von A. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 26‘197.-- (inkl. MWST) entschädigt.

11.3. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seiner amtlichen Verteidigungen Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Mündliche Eröffnung/Zustellung im Dispositiv an: − Bundesanwaltschaft, Staatsanwältin des Bundes Simone Meyer-Burger (brevi manu) − Rechtsanwältin Stefanie Courvoisier (brevi manu) − Rechtsanwalt Jörg Roth (brevi manu) − Herrn C. (Gerichtsurkunde) − Herrn D. (Gerichtsurkunde) − Herrn E. (Gerichtsurkunde) − F.-Versicherung (Gerichtsurkunde) − Herrn G. (Gerichtsurkunde) − Herrn Rechtsanwalt Jürgen Bernhard, Vertreter von H. (Einschreiben mit Rückschein) − I.-Versicherung AG (Einschreiben mit Rückschein) − Herrn J. (Gerichtsurkunde) − Justizvollzugsbehörde des Kantons Basel-Stadt (Einschreiben) − Justizvollzugsanstalt Solothurn (Einschreiben)

Zustellung eines Auszugs des Dispositivs an: − Fachstelle Waffen, Kantonspolizei Basel-Stadt (Dispositiv Ziff. 7.5) − Rechtsanwältin DD. (Dispositiv Ziff. 11.1)

Zustellung in vollständiger schriftlicher Ausfertigung an: − Bundesanwaltschaft, Staatsanwältin Simone Meyer-Burger (Gerichtsurkunde) − Rechtsanwältin Stefanie Courvoisier (Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt Jörg Roth (Gerichtsurkunde) − Herrn C. (Gerichtsurkunde) − Herrn D. (Gerichtsurkunde) − Herrn E. (Gerichtsurkunde) − F.-Versicherung (Gerichtsurkunde) − Herrn G. (Einschreiben mit Rückschein) − Herrn Rechtsanwalt Jürgen Bernhard, Vertreter von H. (Einschreiben mit Rückschein) − I.-Versicherung AG (Einschreiben mit Rückschein) − Herrn J. (Gerichtsurkunde) − Bundesamt für Polizei (Art. 20 Vorläuferstoffgesetz sowie Art. 4 der Mitteilungsverordnung)

Eine auszugsweise Ausfertigung wird zugestellt an: − Fachstelle Waffen, Kantonspolizei Basel-Stadt (Dispositiv Ziff. 7.5 und zugehörige Erwägungen) − Rechtsanwältin DD. (Dispositiv Ziff. 11.1 und zugehörige Erwägungen)

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde − Justizvollzugsbehörde des Kantons Basel-Stadt

Rechtsmittelbelehrung

Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide und gegen selbstständige Einziehungsentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).

Rechtsmittel der amtlichen Verteidigung und der Wahlverteidigung

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 135 Abs. 3 StPO).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Wahlverteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 429 Abs. 3 StPO).

Einhaltung der Fristen

Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 29. April 2026

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 8 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 6, Art. 7, Art. 8, Art. 12, Art. 19, Art. 22, Art. 42, Art. 43, Art. 47, Art. 48a, Art. 49, Art. 51, Art. 52, Art. 56, Art. 57, Art. 59, Art. 60, Art. 61, Art. 63, Art. 64, Art. 67b, Art. 67c, Art. 69, Art. 103, Art. 106, Art. 111, Art. 112, Art. 144, Art. 179septies, Art. 180, Art. 181, Art. 186, Art. 224, Art. 225, Art. 226, Art. 292 und Art. 294 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2025; der Erlass wurde am 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Verkehrsregelnverordnung, Art. 3 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2025; der Erlass wurde am 1. April 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 41, Art. 47 und Art. 49 — gelesen in der Fassung vom 1. Oktober 2025; der Erlass wurde am 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 80 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Strassenverkehrsgesetz, Art. 10, Art. 22, Art. 27, Art. 31, Art. 51, Art. 55, Art. 90, Art. 91, Art. 91a, Art. 92, Art. 95, Art. 97, Art. 100, Art. 102 und Art. 103 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2025; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Signalisationsverordnung, Art. 68 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2025; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.