211.112.1
Zivilstandsverordnung (ZStV)1 2
vom 1. Juni 1953 (Stand am 22. Juni 2004)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 40, 44 Absatz 2, 48 und 103 des Zivilgesetzbuches3 (ZGB),4 beschliesst:
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Neunter Abschnitt Mitteilungen
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Art. 130 II. Gerichte
Die Gerichte melden Urteile über:5 1.6 Feststellung von Geburt und Tod an das Zivilstandsamt des Geburts- oder des Todesortes, des Heimatortes und des Wohnsitzes; die Feststellung des Todes einer verheirateten Person überdies an das Zivilstandsamt des Heimatortes und des schweizerischen Wohnsitzes ihres Ehegatten; 2. Feststellung der Eheschliessung an das Zivilstandsamt des Trauungsortes sowie des Heimatortes und des Wohnsitzes der beiden Ehegatten;
AS 1953 797
Dieser Text ist aufgehoben durch Art. 99 Abs. 1 Ziff. 2 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004, ausgenommen die Art. 130–132, die bis zur Inkraftsetzung der Art. 22 und 43 Abs. 1–3 der genannten V, in Kraft bleiben (siehe SR 211.112.2 Art. 100 Abs. 3).
3.7 Verschollenerklärung und ihre Umstossung an das Zivilstandsamt des Heimatortes; bei einer verheirateten Person überdies an das Zivilstandsamt des Heimatortes und des schweizerischen Wohnsitzes ihres Ehegatten sowie an die Vormundschaftsbehörde des Wohnsitzes unmündiger Kinder; 4.8 Ehescheidung (Art. 111 ff. ZGB) und Eheungültigerklärung (Art. 104 ff. ZGB) an das Zivilstandsamt des Heimatortes und des schweizerischen Wohnsitzes beider Ehegatten im Zeitpunkt der Urteilsfällung sowie an die Vormundschaftsbehörde des Wohnsitzes minderjähriger Kinder; 5.9 Namenssachen (Art. 29 und 30 ZGB) an das Zivilstandsamt des Heimatortes und des Wohnsitzes; bei einer verheirateten Person überdies an das Zivilstandsamt des Heimatortes und des schweizerischen Wohnsitzes ihres Ehegatten; 6.10 Feststellung der Vaterschaft (Art. 261 ZGB) an die Vormundschaftsbehörde des Wohnsitzes der Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes; ferner an das Zivilstandsamt des Heimatortes und des Wohnsitzes des Vaters und der Mutter sowie des Geburtsortes des Kindes; die Feststellung der Vaterschaft zu einem Kind nach dem vollendeten zwölften Altersjahr oder einem verstorbenen Kind überdies an die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen ihres Sitzes; 7.11 Aufhebung des Kindesverhältnisses zum Ehemann der Mutter (Art. 256 ZGB) an die Vormundschaftsbehörde des Wohnsitzes des unmündigen Kindes; ferner an das Zivilstandsamt des Heimatortes und des Wohnsitzes des Ehemannes und der Mutter sowie des Geburtsortes des Kindes; die Aufhebung des Kindesverhältnisses zu einem Kind nach dem vollendeten zwölften Altersjahr oder zu einem verstorbenen Kind überdies an die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen ihres Sitzes;
8.12 Aufhebung der Anerkennung (Art. 259 Abs. 2 und 260a ZGB) an die Vormundschaftsbehörde des Wohnsitzes des unmündigen Kindes und an die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen ihres Sitzes; 9.13 Aufhebung der Adoption (Art. 269ff. ZGB) an die Vormundschaftsbehörde des Wohnsitzes des unmündigen Kindes und an die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen ihres Sitzes; 9a.14Geschlechtsänderung an die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen ihres Sitzes; 10.15 Eintragung, Berichtigung und Löschung von Angaben in einem Register (Art. 42 ZGB) an die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen ihres Sitzes.
Die Mitteilung erfolgt nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in der Form eines Auszuges, welcher die vollständigen Personalangaben aufgrund von Zivilstandsurkunden, das Dispositiv sowie des Datum des Eintritts der Rechtskraft des Urteils enthalten muss.
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Die vor dem Richter erfolgte Anerkennung eines Kindes (Art. 260 Abs. 3 ZGB) ist an die Vormundschaftsbehörde des Wohnsitzes der Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes, ferner an das Zivilstandsamt des Heimatortes und des Wohnsitzes des Vaters und der Mutter sowie des Geburtsortes des Kindes mitzuteilen; die Anerkennung eines Kindes nach dem vollendeten zwölften Altersjahr oder eines verstorbenen Kindes überdies an die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen seines Sitzes. Ausserdem sind die Mitteilungen nach Artikel 106 zu erlassen. Die Mitteilung muss das Datum der Anerkennungserklärung und die Personalangaben aufgrund von Zivilstandsurkunden enthalten.17 der V vom14. Jan. 1987, in Kraft seit1. Jan. 1988 (AS 1987 285).
Art. 13118 behörden
III. Verwaltungs- 1 Die zuständigen Verwaltungsbehörden erlassen Mitteilungen über:
1.19 Änderung im Gemeinde- oder Kantonsbürgerrecht sowie Erwerb des Schweizer Bürgerrechts im ordentlichen Verfahren und Verlust des Schweizer Bürgerrechts an die Zivilstandsämter des bisherigen und des neuen Heimatortes sowie des Wohnsitzes. Die Änderung im Bürgerrecht einer verheirateten Person ist auch dem Zivilstandsamt des Heimatortes und des schweizerischen Wohnsitzes ihres Ehegatten mitzuteilen; 1bis.20 Erwerb und Wiedererwerb des Schweizer Bürgerrechts durch Verfügung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes an die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen des Heimatkantons. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement sorgt für die Mitteilung an die Behörden des Wohnsitzes; 2. a.21 Namensänderung (Art. 30 Abs. 1 ZGB) an das Zivilstandsamt des Heimatortes und des Wohnsitzes sowie zusätzlich: – die Namensänderung einer verheirateten Person an das Zivilstandsamt des Heimatortes und des schweizerischen Wohnsitzes ihres Ehegatten; – die Namensänderung mit gleichzeitiger Bürgerrechtsänderung (Art. 271 Abs. 3 ZGB) an das Zivilstandsamt des bisherigen und des neuen Heimatortes; – die Vornamensänderung an das Zivilstandsamt des Geburtsortes. Die Namensänderung eines Schweizer Bürgers im stellungs- oder wehrpflichtigen Alter ist überdies zu melden: bei Wohnsitz im Inland an die Militärbehörde des Wohnkantons, bei Wohnsitz im Ausland an die Militärbehörde des Heimatkantons;
b. 22 Namensänderung für Brautleute im Hinblick auf die Heirat (Art. 30 Abs. 2 ZGB) an das für die Durchführung des Vorbereitungsverfahrens zur Eheschliessung zuständige Zivilstandsamt (Art. 148) sowie bei Heirat im Ausland an die kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen der Heimatkantone.
Die in Absatz 1 erwähnten Entscheide müssen die vollständigen Personalangaben aufgrund von Zivilstandsurkunden enthalten.
Art. 13223 IV. Andere Behörden
Die nach kantonalem Recht zuständigen Gerichte und Verwaltungsbehörden erlassen Mitteilungen über: 1. Adoption (Art. 264ff. ZGB) an die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen ihres Sitzes. Diese besorgt die Weiterleitung an das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen und, gegebenenfalls über die betreffenden anderen kantonalen Aufsichtsbehörden, insbesondere an die Zivilstandsämter des Geburtsortes, des früheren und des neuen Heimatortes, der allfälligen abweichenden Heimatorte der leiblichen Eltern sowie des Wohnsitzes des Adoptierenden und des Adoptierten; 2. testamentarische Anerkennung eines Kindes an die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen ihres Sitzes. Die Mitteilung erfolgt durch die das Testament eröffnende Behörde (Art. 557 Abs. 1 ZGB) in der Form eines Testamentsauszuges; 3. Entmündigung und ihre Aufhebung an das Zivilstandsamt des Heimatortes.
Die in Absatz 1 erwähnten Entscheide und Urkunden müssen die vollständigen Personalangaben aufgrund von Zivilstandsurkunden enthalten. ...