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Verordnung über Transport und Beisetzung ansteckungsgefährlicher Leichen sowie Transport von Leichen vom und ins Ausland
vom 17. Juni 1974 (Stand am 1. Mai 2007)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8 und 38 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 19701 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz), verordnet:
1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegen:
der Transport und die Beisetzung ansteckungsgefährlicher Leichen innerhalb der Schweiz;
der Transport aller Leichen vom Ausland in oder durch die Schweiz und ins Ausland.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Unter Leiche im Sinne dieser Verordnung sind die Überreste einer verstorbenen Person zu verstehen; nicht unter diesen Begriff fällt die Leichenasche.
Unter ansteckungsgefährlicher Leiche im Sinne dieser Verordnung ist die Leiche einer Person zu verstehen, die im Zeitpunkt ihres Todes an einer der folgenden Krankheiten gelitten hat: Cholera, Abdominaltyphus, Pest, Pocken, Fleckfieber, Milzbrand, Tollwut. Der zuständige Amtsarzt ist jedoch ermächtigt, wenn er es für nötig hält, Bestimmungen dieser Verordnung bei andern übertragbaren Krankheiten anzuwenden.
Unter Beisetzung im Sinne dieser Verordnung ist die Erdbestattung (Bestattung) oder die Einäscherung einer Leiche zu verstehen.
Unter Transport im Sinne dieser Verordnung ist die Beförderung einer eingesargten Leiche vom Sterbe- oder Exhumationsort nach dem Ort der Beisetzung zu verstehen.
AS 1974 1105
Transport ansteckungsgefährlicher Leichen in der Schweiz
Art. 3 Ansteckungsgefährlichkeit, Transportbewilligung
Im Hinblick auf den Transport einer ansteckungsgefährlichen Leiche hat der behandelnde oder der den Tod feststellende Arzt das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit nach Artikel 2 Absatz 2 dem für den Sterbeort zuständigen Kantonsarzt unverzüglich zu melden.
Der Transport einer ansteckungsgefährlichen Leiche darf nur aufgrund einer Bewilligung des Kantonsarztes durchgeführt werden.
Art. 4 Einsargung, Beschaffenheit des Sarges
Nachdem der Eintritt des Todes ärztlich festgestellt worden ist, ist eine ansteckungsgefährliche Leiche in Gegenwart eines Arztes unverzüglich einzusargen.
Die Leiche ist in ein mit einer Desinfektionslösung gut durchtränktes Leintuch einzuhüllen und in den Sarg zu legen.
Der Sarg muss aus3 cm dickem weichem Holz solid hergestellt und gut abgedichtet sein. Holz und Abdichtungsmaterial müssen leicht verweslich sein. Auf dem Boden des Sarges ist eine etwa 5 cm hohe Schicht eines saugfähigen Materials (z. B. Sägemehl, Torf, Holzkohlenpulver, Holzwolle) aufzuschütten, die mit einer Desinfektionslösung gut zu durchfeuchten ist.
Art. 5 Transport
DerTransport soll möglichst bald, ohne unnötigen Unterbruch und unnötiges Umladen, vorgenommen werden.
Der Absender einer ansteckungsgefährlichen Leiche ist für die rechtzeitige Mitteilung an den Empfänger und an die Bestattungsbehörde des Beisetzungsortes verantwortlich.
Wird die Leiche mit einem öffentlichen Transportmittel befördert, so sorgt der Empfänger dafür, dass sie von der Ankunftsstation sofort nach der Ankunft in einem besonderen Leichentransportwagen an den Ort der Beisetzung verbracht wird.
Art. 6 Eisenbahntransport
Für die Leichenbeförderung mit der Eisenbahn gelten folgende Bestimmungen:
der Sarg ist in einem geschlossenen Wagen zu befördern, es sei denn, er werde in einem geschlossenen Leichenwagen aufgegeben und bleibe darin;
zusammen mit dem Sarg dürfen nur Gegenstände wie Kränze, Blumensträusse usw. befördert werden.
Art. 7 Strassentransport
Mit Ausnahme von Transporten aus für Leichenfahrzeuge unzugänglichen Orten dürfen nur besondere Leichentransportfahrzeuge verwendet werden; Artikel 6 Buchstabe b ist anwendbar.
Art. 8 Lufttransport
Der Lufttransport einer ansteckungsgefährlichen Leiche im innerschweizerischen Verkehr ist untersagt. In begründeten Fällen kann das Bundesamt für Gesundheit2 Ausnahmen zulassen.
Beisetzung und Exhumation ansteckungsgefährlicher Leichen in der Schweiz
Art. 9 Umsargung
Der Sarg darf vor der Beisetzung nicht geöffnet werden, es sei denn, die Leiche müsse zum Zwecke der Einäscherung umgesargt werden. Hiefür ist die Zustimmung des zuständigen Amtsarztes erforderlich.
Art. 10 Leichenfeiern
Auf Anweisung des Kantonsarztes sind allfällige Versammlungen und Leichenfeiern bei der Beisetzung zu beschränken oder zu verbieten.
Art. 11 Meldung und Vermerk der Ansteckungsgefährlichkeit
Der zuständige Amtsarzt hat die Bestattungsbehörde des Beisetzungsortes vor der Beisetzung auf die Ansteckungsgefährlichkeit der Leiche ausdrücklich aufmerksam zu machen.
Die Bestattungsbehörde hat die Tatsache der Ansteckungsgefährlichkeit einer Leiche im Hinblick auf eine allfällige spätere Exhumation in ihrem Register deutlich zu vermerken.
Art. 12 Exhumation
Die Exhumation einer ansteckungsgefährlichen Leiche zum Zwecke des Transportes ist nur mit Bewilligung des Kantonsarztes und frühestens nach Ablauf eines Jahres nach der Bestattung erlaubt. Vorbehalten bleiben Anordnungen der Strafuntersuchungsbehörden.
Die Exhumation ist im Beisein eines Vertreters der zuständigen Bestattungsbehörde vorzunehmen.
Artikel 4 Absätze 2 und 3 finden sinngemäss Anwendung.
Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 13 Schutz vor Ansteckung
Das mit der Beisetzung oder Exhumation einer ansteckungsgefährlichen Leiche beauftragte Personal hat alle erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zur Verhütung einer Ansteckung zu beachten.
Art. 14 Kantonales Recht
Kantonale Bestimmungen über das Bestattungswesen dürfen nicht im Widerspruch zu den vorliegenden Bestimmungen stehen.
Leichentransport vom Ausland in oder durch die Schweiz und ins Ausland
Transport vom Ausland in oder durch die Schweiz
Art. 15 Internationale Abkommen. Leichenpass
Der Transport von Leichen vom Ausland in oder durch die Schweiz richtet sich nach den internationalen Abkommen über die Leichenbeförderung, denen die Schweiz beigetreten ist.
Für Leichentransporte aus Ländern, mit denen die Schweiz kein Abkommen im Sinne von Absatz 1 abgeschlossen hat, wird die in den Artikeln 1–11 des Internationalen Abkommens vom 10. Februar 19373 über Leichenbeförderung vorgesehene Regelung angewendet. Dabei muss der in Artikel 1 dieses Abkommens vorgeschriebene und von der zuständigen Behörde des Abgangsstaates ausgestellte Leichenpass von der dortigen schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung visiert werden. Er kann auch von dieser Vertretung ausgestellt werden.
Soll die Leiche in der Schweiz beigesetzt werden, so darf der Leichenpass nur aufgrund einer von der Bestattungsbehörde der Gemeinde, wo die Beisetzung stattfinden soll, ausgestellten Beisetzungsbewilligung visiert werden.
Bei der Ein- und Durchfuhr von Leichen obliegt die Kontrolle der Leichenpässe den Zollstellen, bei der Einfuhr ausserdem den zuständigen Bestattungsbehörden. Bestehen Unstimmigkeiten, so holen die Zollstellen die Weisung der zuständigen Bestattungsbehörde ein.4
Transport ins Ausland
Art. 16 Internationale Abkommen. Leichenpass
DerTransport von Leichen ins Ausland richtet sich nach den internationalen Abkommen über die Leichenbeförderung, denen die Schweiz beigetreten ist.
Bei Leichentransporten nach Ländern oder durch solche, mit denen kein besonderer Vertrag besteht, ist zusätzlich die Bewilligung ihrer diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder ein von der dortigen zuständigen Behörde ausgestellter Leichenpass einzuholen.
Zur Ausstellung der Leichenpässe sind die von den Kantonen bezeichneten Amtsstellen zuständig, deren Liste vom Bundesamt für Gesundheit veröffentlicht wird. Sie können dafür eine Kanzleigebühr erheben.
Art. 17 Einbalsamierung
Die Leiche ist einzubalsamieren, sofern dies vom Bestimmungsland vorgeschrieben ist.
Eine ansteckungsgefährliche Leiche darf jedoch nur mit Ermächtigung des zuständigen Amtsarztes einbalsamiert werden.
Einbalsamierungen dürfen nur vom Kantonsarzt ermächtigte Institute mit besonders ausgebildetem Personal vornehmen.
Beförderung im nahen Grenzverkehr
Art. 18
Wo Leichentransporte im nahen Grenzverkehr zwischen der Schweiz und einem Nachbarstaat, mit dem kein einschlägiges Abkommen abgeschlossen wurde, mit einer gewissen Regelmässigkeit stattfinden, wird aufgrund von Abmachungen der örtlichen Behörden beider Staaten die Verwendung eines einfachen Sarges zugelassen, sofern derartige Abmachungen vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt worden sind.
Schlussbestimmungen
Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom6. Oktober 18915 betreffend den Leichentransport wird aufgehoben.
Art. 206
Art. 21 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Juli 1974 in Kraft.
[BS 4 411; AS 1959 2008 2034, 1963 365 386] Transport und Beisetzung ansteckungsgefährlicher Leichen 818.61
Leichenpass
Die nach Vorschrift eingesargte Leiche, de ....... am ...................................................
20 ...... in ...................................................................................................................... (Sterbeort)
an ................................................................ verstorbenen .......................................... (Todesursache) (Name, Vorname,
....................................................................................................................................... Beruf und Geburtsjahr des Verstorbenen, bei Kindern Beruf der Eltern)
soll mittels ....................................................von ........................................................ (Transportmittel) (Abgangsort)
über .............................................................. nach ....................................................... (Weg) (Bestimmungsort)
zur Beisetzung gebracht werden.
Da die Überführung der Leiche genehmigt worden ist, werden sämtliche Behörden, deren Gebiete durch den Transport berührt werden, ersucht, ihn ungehindert und ohne Aufenthalt weitergehen zu lassen.
....................................... , den ................................. 20........
(Amtsstelle) (Unterschrift)