142.241
Verordnung über die Gebühren zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(Gebührenverordnung ANAG, GebV-ANAG)
vom 20. Mai 1987 (Stand am 12. Dezember 2006)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom26. März 19312 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Gesetz), verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 13 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen auf dem Gebiete des Gesetzes und des Abkommens vom21. Juni 19994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit sowie des Übereinkommens vom4. Januar 19605 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.
Art. 1a6 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom8. September 20047.
Art. 2 Gebührenpflicht
Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Verfügung oder Dienstleistung nach Artikel 1 veranlasst. Auslagen werden gesondert berechnet.8
Personen, die für den Ausländer ein Gesuch eingereicht haben, haften mit ihm solidarisch.
AS 1987 784
...9
...10
Art. 311 Gebührenbemessung
Für Verfügungen und Dienstleistungen ohne festen Gebührenansatz werden die Gebühren nach Zeitaufwand bemessen.
Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis 100–350 Franken.
Art. 412 Gebührenzuschlag
Für Verfügungen und Dienstleistungen, die auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit erlassen oder verrichtet werden, können Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühr erhoben werden.
Art. 5 -813
Art. 914 Inkasso
Gebühren können im Voraus, per Nachnahme oder per Rechnung eingefordert werden.
Im Ausland sind die Gebühren im Voraus in der entsprechenden Landeswährung zu bezahlen. In Ländern mit nicht konvertierbarer Währung können die Gebühren nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) in einer anderen Währung erhoben werden.
Die Umrechnungskurse nach Absatz 2 legen die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz nach Weisung des EDA fest.
Art. 9a15 Kantonale Gebühren Das Verfahren bei kantonalen Gebühren richtet sich nach kantonalem Recht.
Art. 10 und 1116
2. Abschnitt Kantonale Gebühren
Art. 1217 Höchstgebühren für Ausländer
Die kantonalen Höchstgebühren für Ausländer betragen: Fr.
für die Ermächtigung zur Visumerteilung oder für die Zusicherung einer Bewilligung 65
für die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Grenzgängerbewilligung sowie deren Verlängerung oder Erneuerung 65
für die Bewilligung des Stellenantritts, des Kantons-, Stellen- und Berufswechsels (interne Verfügungen) 65
für das Einverständnis nach Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes 65
für die Niederlassungsbewilligung 65
für die Verlängerung der Kontrollfrist des Ausländerausweises über die Niederlassungsbewilligung 65
für die Verlängerung der Frist, während der die Niederlassungsbewilligung bei Auslandabwesenheit bestehen bleibt 65
für die Änderung oder den Ersatz eines Ausländerausweises 65
für das Einholen eines Strafregisterauszugs 25
für die Adressenänderung innerhalb der Wohnsitzgemeinde 25
für die Änderung der Adressen bei Grenzgängern 25
für die Verlängerung der vorläufigen Aufnahme 65
für die Änderung oder den Ersatz des Ausländerausweises eines vorläufig aufgenommenen Ausländers 65
18 für die Meldebestätigung für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 25
19 für die Meldebestätigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige 25.20 1bis Für ledige Kinder unter 18 Jahren beträgt die Gebühr nach Absatz 1 Buchstaben i, j und k jeweils12.50 Franken, in den übrigen Fällen höchstens 30 Franken.21
Die Kantone können für andere fremdenpolizeiliche Verfügungen und Dienstleistungen sowie für die in der Verordnung vom6. Oktober 198622 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vorgesehenen Verfügungen der kantonalen Arbeitsmarktbehörden die Gebühren festlegen.
Für ablehnende Entscheide können Gebühren erhoben werden. Deren Höhe bemisst sich nach dem effektiv verursachten Aufwand und darf die entsprechenden Höchstgebühren nach Absatz 1 in der Regel nicht überschreiten.
Für die Verwaltung einer Kaution können die Kantone pro Jahr eine Gebühr von bis zu einem halben Prozent des eingezahlten Kautionsbetrags, höchstens aber
Franken erheben. Für die Schlussabrechnung dürfen sie eine Gebühr von höchstens einer jährlichen Verwaltungsgebühr erheben.
Für Verfügungen und Dienstleistungen, die mehr als zwölf Personen gemeinsam veranlassen, wird eine einheitliche Gruppengebühr erhoben. Sie beträgt höchstens die Summe von zwölf Einzelgebühren.23
Legen Ausländer, die sich auf das Abkommen vom21. Juni 199924 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit sowie das Abkommen vom21. Juni 200125 zur Änderung des Übereinkommens vom4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation berufen können, eine Zusicherung der Bewilligung (Abs. 1 Bst. a) vor, so stellt ihnen die zuständige kantonale Behörde die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung kostenlos aus.26
3. Abschnitt Eidgenössische Gebühren
Art. 1327 Bundesgebühren
Die Gebühren des Bundesamtes für Migration28 betragen: Fr.
a. für die Zustimmung zu einer Jahresbewilligung und zu einer Kurzaufenthalterbewilligung nach Artikel 42 Absatz 5 der Verordnung vom6. Oktober 198629 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer 80
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Fr.
30 für die vorübergehende Einstellung einer Einreisesperre 100
31 für die vorzeitige Aufhebung einer Einreisesperre 100 2 Die Gebühr für Datenbearbeitungen im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) ist in den Gebührensätzen nach Artikel 12 enthalten und wird vom Bundesamt für Migration direkt bei den Kantonen erhoben.32 Sie beträgt höchstens 10 Franken pro Ausländer. Für die Berechnung der Gebühr durch das Bundesamt für Migration sind massgebend:
die Bestände der ausländischen Wohnbevölkerung am31. Dezember des Vorjahres und am31. August des laufenden Jahres; und
33 Die jährlichen Kosten des Bundesamtes für Migration für den Aufbau, den Betrieb und die Amortisation von ZEMIS und für den Vollzug der Vorschriften des Gesetzes, sofern dafür keine besondere Gebühr nach dieser Verordnung vorgesehen ist.
Art. 14 Gebühren für Arbeitgeber
Die arbeitsmarktlichen Gebühren für Verfügungen des Bundesamtes für Migration richten sich nach Artikel 13 der Verordnung vom10. September 196934 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren.35
Gebühren für Verfügungen, die gestützt auf die Verordnung vom6. Oktober 198636 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer ergehen und die sich an den Arbeitgeber richten, sind von diesem zu tragen.37
4. Abschnitt Visumgebühren
Art. 1538 Gebühren
Die Gebühr beträgt: Fr.
für einen von einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung bearbeiteten Visumantrag 55 wenn das Visum mit einer Benützungsfrist von mehr als sechs Monaten ausgestellt wird bis 165
für ein von den schweizerischen Grenzposten erteiltes Visum bis 90
für ein vom Bundesamt für Migration oder von der kantonalen Fremdenpolizei ausgestelltes Visum 45
für die Abänderung eines gültigen Visums bis 4539 2 Bei einem Kollektivvisum wird die Gebühr herabgesetzt:
40 um die Hälfte, wenn die Begünstigten mit einem Kollektivpass oder mit einem Familienpass gemeinsam reisen. Die Gebühr beträgt höchstens 350 Franken;
um ein Viertel, wenn die Begünstigten mit individuellen Reisedokumenten reisen und das Visum auf einem separaten Blatt ausgestellt wird.
Bei erheblichem Mehraufwand kann die Gebühr nach Absatz 1 Buchstabe b um höchstens die Hälfte erhöht werden.
Erteilt eine kantonale Behörde ein Visum, so überweist sie die Hälfte der Gebühr dem Bundesamt für Migration.41
Für ablehnende, förmliche Visumentscheide kann das Bundesamt für Migration eine Gebühr erheben. Deren Höhe bemisst sich nach dem effektiven Aufwand; die Höchstbeträge nach den Absätzen1 und 2 dürfen in der Regel nicht überschritten werden.42
Art. 16 Gebührenfreie Visumerteilung
Folgenden Ausländern wird das Visum gebührenfrei erteilt:
a. Kindern unter 16 Jahren, die im Pass ihrer Eltern eingetragen sind und gemeinsam mit diesen reisen;
Personen, die sich in offizieller Mission in die Schweiz begeben, Beamte der intergouvernementalen Organisationen eingeschlossen;
Inhabern von offiziellen Pässen;
Stipendiaten der Eidgenössischen Technischen Hochschulen, der Eidgenössischen Stipendienkommission und des Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
Stipendiaten der Vereinten Nationen, der Sonderorganisationen und anderer Organe der UNO, die sich in die Schweiz begeben, um von diesen Organisationen Instruktionen entgegenzunehmen oder den Schlussbericht vorzulegen;
Stipendiaten der bilateralen und multilateralen technischen Zusammenarbeit oder privater Organisationen, wie der Ford- oder der Rockefeller-Stiftung, sowie von Swissaid, Swisscontact und Helvetas, wenn sie zur Ausbildung in die Schweiz einreisen;
Familienmitgliedern der unter den Buchstaben b–f genannten Personen;
Besuchern der Schweizer Mustermesse, des Internationalen Automobil- Salons, des Comptoir Suisse, der Ostschweizerischen Land- und Milchwirtschaftlichen Ausstellung (Olma) sowie der Schweizer Messe für Land- und Milchwirtschaft;
43 Mitgliedern des Olympischen Komitees;
44 ausländischen Personen, die mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet sind oder die mit einer Schweizerin oder einem Schweizer in einer eingetragenen Partnerschaft leben.
Das Bundesamt für Migration kann in Einzelfällen die Visumgebühr herabsetzen oder erlassen, wenn gesamtschweizerische Interessen oder Gründe des Gegenrechts dies rechtfertigen.
Es kann im Einvernehmen mit dem EDA Inhaber eines offiziellen Reisepasses für gebührenpflichtig erklären, wenn:45
der offizielle Reisepass von einem Staat ausgestellt worden ist, der nicht Gegenrecht hält;
der offizielle Reisepass zu Zwecken abgegeben wird, die nach schweizerischer Auffassung oder nach Völkerrecht seine Ausstellung nicht rechtfertigen.
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom20. April 198346 über die Gebühren zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer wird aufgehoben.
Art. 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Juli 1987 in Kraft.
[AS 1983 537, 1986 1791 Art. 57 Abs. 3]