916.443.11
Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV)
(EDAV)
vom 20. April 1988 (Stand am 1. Mai 2007)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 9 und 10 des Tierschutzgesetzes vom9. März 19781, die Artikel 26a, 32 und 37 des Lebensmittelgesetzes vom9. Oktober 19922,3 die Artikel 2,24, 25, 29, 53 und 57 des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19664,
Artikel 146 des Landwirtschaftsgesetzes vom29. April 19985,
Artikel 2 Absatz 2 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 20006,
Artikel 4 des Bundesgesetzes vom4. Oktober 19747 über Massnahmen zur
Verbesserung des Bundeshaushaltes, in Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom13. Dezember 19688 über den Schutz von Tieren auf internationalen Transporten, und des Anhangs11 des Abkommens vom21. Juni 19999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Abkommen),10 verordnet:
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt Geltungsbereich und Begriffe
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Ein-, Durch- und Ausfuhr folgender Tiere und Waren über die schweizerische Zoll- und Landesgrenze:
AS 1988 800
[AS 1970 1215, 199097 Art. 1-3. AS 2006 1857 Art. 37]. Siehe heute das Europäische Übereinkommen vom6. Nov. 2003 über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (SR 0.452).
1. Tiere
Affen und Halbaffen (Primates);
Fledermäuse und Flughunde (Chiroptera);
Hasenartige (Lagomorpha);
Landraubtiere (Carnivora);
Unpaarzeher (Perissodactyla);
Paarzeher (Artiodactyla);
Schwimmvögel (Anseriformes);
gbis. 11 Straussenvögel (Ratitae);
Hühnervögel (Galliformes);
Taubenvögel (Columbiformes);
Papageienvögel (Psittaciformes);
12 Frösche (Ranidae), Weichtiere (Mollusca) und Stachelhäuter (Echinoderma), zu Speisezwecken;
...13
14 Fische (Pisces), Rundmäuler (Cyclostomata) und Krebstiere (Crustacea);
Honigbienen (Apis mellifica).
2. Tierprodukte
Fleisch und Fleischerzeugnisse15;
Samen sowie unbefruchtete und befruchtete Eizellen von Tieren;
Geflügelbruteier und Fischeier;
Zur Verfütterung bestimmte tierische Erzeugnisse;
Nicht zur Verfütterung bestimmte Waren tierischer Herkunft;
Immunbiologische Erzeugnisse;
Tierpathogenes, infektiöses Material;
Stoffe und Gegenstände, die Träger von Seuchenerregern sein können, wie weitere Nahrungsmittel tierischer Herkunft, Nahrungsmittelabfälle zu Futterzwecken, Heu, Stroh, Verpackungsmaterial und tierischer Dünger.
seit1. Sept. 1995 (SR 916.401). Fischerei, in Kraft seit1. Jan. 1994 (SR 923.01).
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit1. Juni 2002 (AS 2002 1411). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung werden folgende abgekürzte Bezeichnungen verwendet:
Sanitätspolizei: Tierseuchen- und Gesundheitspolizei;
Tiere: lebende Tiere;
16 Wild: Fleisch von Tieren nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom23. November 200517.
2. Abschnitt Vollzugsorganisation
Art. 3 Bundesamt für Veterinärwesen
Das Bundesamt für Veterinärwesen (Bundesamt) kontrolliert durch den grenztierärztlichen Dienst die Ein-, Durch- und Ausfuhr der in Artikel 1 genannten Tiere und Waren.
Wenn dies sanitätspolizeilich begründet ist, kann das Bundesamt zusätzlich zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Massnahmen vorschreiben:
weitere sichernde Bedingungen für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Waren;
Bewilligungen, Zeugnisse und grenztierärztliche Kontrollen für Tiere und Waren, für welche diese im Normalfall nicht nötig sind;
Verbote der Ein-, Durch- und Ausfuhr für bestimmte Tiere und Waren;
den Widerruf erteilter Bewilligungen;
das Schliessen einzelner Grenzstrecken für den Personen-, Tier- und Warenverkehr bei akuter Gefahr der Einschleppung gefährlicher Tierseuchen.
Das Bundesamt errichtet und betreibt ein Dateninformations- und Übermittlungssystem, welches die Verbindung mit dem informatisierten System zum Verbund der Veterinärbehörden der Europäischen Gemeinschaft und Norwegens herstellt. Zugriff zum System haben das Bundesamt, die Kantonstierärzte, die Grenztierärzte, die Exportkontrolltierärzte und die amtlichen Tierärzte. Das System gibt Auskunft über die Herkunft, den Bestimmungsort, die Identifikation und den Gesundheitsstatus von Tieren und tierischen Erzeugnissen.18
Art. 4 Grenztierärztlicher Dienst
Der grenztierärztliche Dienst umfasst folgende Organe:
die Leitstelle des Bundesamtes;
die haupt- und nebenamtlichen Grenztierärzte sowie ihre Stellvertreter;
die haupt- und nebenamtlichen Sachverständigen für besondere Fragen;
die Grenztierarzt-Gehilfen.
Die grenztierärztlichen Organe führen an der Zoll- und Landesgrenze die vorgeschriebenen Kontrollen durch.
Die grenztierärztlichen Organe unterstützen die kantonalen Vollzugsbehörden in ihrer amtlichen Tätigkeit.
Den grenztierärztlichen Organen ist es untersagt, Gebühren zu beziehen.
Die grenztierärztlichen Organe sind zur Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten verpflichtet.
Für die grenztierärztlichen Organe im Nebenamt geht die Erfüllung der Amtspflicht jeder anderen Tätigkeit vor. Sie sind verpflichtet, an den vom Bundesamt angeordneten Instruktionskursen teilzunehmen.
Art. 519 Exportkontrolltierärzte und amtliche Tierärzte
Das Bundesamt ernennt auf Vorschlag des Kantonstierarztes die Exportkontrolltierärzte, regelt ihre Zuständigkeit und teilt die Amtsstempel zu.
Die Exportkontrolltierärzte beaufsichtigen:
die anerkannten Ausfuhrbetriebe für Fleisch und Fleischerzeugnisse;
die anerkannten Ausfuhrbetriebe nach Artikel 297 Absatz 1 Buchstabe a der Tierseuchenverordnung vom27. Juni 199520;
die Ausfuhr von Tieren.
Für die Leistungen nach Absatz 2 Buchstaben a und b werden die Exportkontrolltierärzte vom Bundesamt entschädigt. Das Bundesamt stellt den Ausfuhrbetrieben Rechnung.
Für die Leistungen nach Absatz 2 Buchstabe c stellen die Exportkontrolltierärzte den Tierhaltern Rechnung nach den Ansätzen der Verordnung vom30. Oktober 198521 über die Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen.
Die amtlichen Tierärzte nach Artikel 302 der Tierseuchenverordnung vom27. Juni 1995 sind für die Kontrolle der importierten Tiere verantwortlich.
Die Exportkontrolltierärzte und die amtlichen Tierärzte sind verpflichtet, regelmässig an den Aus- und Weiterbildungskursen teilzunehmen
Sie sind zur Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten verpflichtet. Interessenkollisionen sind zu vermeiden.
Art. 6 Zollstellen22
Das Bundesamt bezeichnet mit Zustimmung der Oberzolldirektion die für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Waren geöffneten Zollstellen.23
Die Zollverwaltung stellt dem grenztierärztlichen Dienst geeignete Büros und Untersuchungsräume zur Verfügung. Das Bundesamt übernimmt die innere Ausstattung und den Unterhalt dieser Räumlichkeiten.24
Die Transportanstalten und die Lagerverwaltungen haben bei den zuständigen Zollstellen geeignete, dem Umfang des Verkehrs entsprechende Anlagen zum Aus- und Einladen der grenztierärztlich zu untersuchenden Sendungen einzurichten. Wo es die Verhältnisse erfordern, haben sie ferner Einrichtungen zum Anbinden und zur Pflege sowie eingefriedete Plätze und Räume zur Aufnahme von Tieren und zur sachgerechten Lagerung von verderblichen Waren zu erstellen.25
Rampenanlagen, Untersuchungsplätze und die Unterlagen von Rampengeleisen, wo Nutztiere grenztierärztlich untersucht werden, müssen einen wasserdichten, leicht zu reinigenden und gut desinfizierbaren Belag aufweisen.
Auf den von der Oberzolldirektion im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Zivilluftfahrt als Zollflugplätze anerkannten internationalen Flughäfen müssen die zuständigen Flughafenverwaltungen die Räume, Anlagen und Einrichtungen nach den Absätzen 2–4 zur Verfügung stellen.
Art. 7 Auskunftspflicht der Zollverwaltung
Die Zollverwaltung erteilt dem Bundesamt auf Verlangen über alle Tatsachen, die für den Vollzug dieser Verordnung wesentlich sind, Auskunft, gewährt Einsicht in die Akten und erstattet Meldungen über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Waren.
Art. 8 Kantone
Können die in dieser Verordnung vorgesehenen Massnahmen nicht vom grenztierärztlichen Dienst, von den Exportkontrolltierärzten oder von den Zollorganen durchgeführt werden, leistet der Kanton, in dem sich die Tiere oder Waren befinden oder für den sie bestimmt sind, die nötige Amtshilfe.26
BestehenZweifel über die Zuständigkeit, so entscheidet das Bundesamt nach Rücksprache mit den Vollzugsbehörden der betroffenen Kantone.
Art. 9 Mitwirkung anderer Stellen
Das Personal der Zoll-, Post-, Bahn-, Schiffs- und Flughafenverwaltungen, die anmeldepflichtigen Personen sowie die Angestellten der Speditionsfirmen haben die grenztierärztlichen Organe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Möglichkeit zu unterstützen.27
Sie melden dem Bundesamt Seuchenfälle im benachbarten Ausland.
3. Abschnitt Bewilligungsverfahren
Art. 10 Bewilligungsbehörde
Das Bundesamt erteilt die Bewilligungen, die nach dieser Verordnung für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Waren vorgeschrieben sind.
Das Bundesamt bestimmt, welche Bedingungen und Auflagen an die Bewilligungen für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Waren geknüpft werden. Es regelt dabei namentlich die Abfassung der Zeugnisse, den Transport, die grenztierärztliche Untersuchung und die Quarantäne.
Art. 11 Bewilligung
Das Bundesamt erteilt die Bewilligung, wenn:
die Seuchenlage im Herkunftsgebiet nachweisbar günstig ist oder geeignete Massnahmen gegen eine Seucheneinschleppung getroffen werden;
die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt sind;
die Bewilligungen vorliegen, die andere Erlasse des Bundes, namentlich die Landwirtschaftsgesetzgebung, vorschreiben.
Die Bewilligung wird befristet.
Das Bundesamt bestimmt, welche übertragbaren oder bösartigen Krankheiten bei der Beurteilung der Seuchenlage in Betracht fallen.
Art. 12 Erleichterungen
Das Bundesamt kann für die Ein-, Durch- und Ausfuhr Erleichterungen gewähren, wenn besonders günstige Verhältnisse herrschen und keine Gründe des Tierschutzes und der Seuchenpolizei entgegenstehen. Vorbehalten bleibt Artikel 42.
Art. 13 Zeugnisse
Soweit in dieser Verordnung oder vom Bundesamt nichts anderes bestimmt ist, müssen die Zeugnisse vom zuständigen Amtstierarzt des Versandlandes ausgestellt sein und die folgenden Angaben enthalten:
Ausstellende Behörde;
Herkunft und Bestimmung der Sendung;
Beförderungsmittel;
Beschreibung der Sendung;
Bestätigung, dass die Ein-, Durch- oder Ausfuhrbedingungen (Art. 10 Abs. 2) erfüllt sind;
Ausstelldatum;
Originalstempel und -unterschrift der ausstellenden Behörde.
Die Zeugnisse müssen in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache abgefasst oder von einer beglaubigten Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet sein.
Art. 14 Zollpfandverwertung
Als Zollpfand zurückbehaltene Sendungen, für die eine Einfuhrbewilligung erforderlich ist, dürfen im Inland nur mit Zustimmung des Bundesamtes verwertet werden.
4. Abschnitt Kontrollen an der Grenze
Art. 1528 Aufgaben der anmeldepflichtigen Person
Die anmeldepflichtige Person muss die grenztierärztlichen Organe benachrichtigen, die Sendungen auspacken, bereitstellen und für die grenztierärztliche Untersuchung vorlegen sowie die erforderlichen Begleitdokumente bereithalten. Sie muss sodann dafür sorgen, dass die untersuchten Sendungen wieder verpackt und verladen werden.
Auf Verlangen der grenztierärztlichen Organe muss die anmeldepflichtige Person die zur Untersuchung notwendigen Hilfskräfte unentgeltlich zur Verfügung stellen.
Art. 16 Grenztierärztliche Untersuchung
Tiere und Waren werden, soweit es diese Verordnung oder die Artenschutzverordnung vom19. August 198129 vorschreibt, vor der Zollveranlagung grenztierärztlich untersucht.30
Die grenztierärztlichen Organe nehmen Sendungen zur Untersuchung an, wenn die erforderlichen Bewilligungen und Zeugnisse vorliegen.
Die grenztierärztliche Untersuchung umfasst die Kontrolle der Bewilligungen und Zeugnisse sowie:
bei Tieren eine Untersuchung, die je nach Art, Herkunft, Zahl und Seuchengefahr von einer summarischen Kontrolle bis zur eigentlichen tierärztlichen Untersuchung des Einzeltieres reichen kann;
bei Waren eine stichprobenweise Untersuchung der Sendung, die je nach Art, Herkunft, Menge und Seuchengefahr sowie Gesundheitsrisiko für den Konsumenten von unterschiedlicher Intensität sein kann.
Das Bundesamt kann Sachverständige beiziehen, wenn dies für die Untersuchung nötig ist.
Art. 17 Probenerhebungen
Die grenztierärztlichen Organe können den Sendungen zu Untersuchungszwecken entschädigungslos Proben entnehmen und diese selbst untersuchen oder an eine dafür spezialisierte Untersuchungsstelle weiterleiten. Sie können ihren Entscheid bis zum Vorliegen des Untersuchungsbefundes aussetzen.
Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes vorschreibt, richtet sich das Erheben von Proben nach der Probenerhebungsverordnung vom4. Juni 198431.
Bei Übersichtsuntersuchungen können die grenztierärztlichen Organe einen vereinfachten Erhebungsrapport erstellen und auf die Versiegelung der Proben verzichten, wenn die anmeldepflichtige Person nicht das Verfahren nach der Probenerhebungsverordnung vom4. Juni 198432 verlangt.33
Die grenztierärztlichen Organe geben der anmeldepflichtigen Person die Untersuchungsergebnisse von Amtes wegen bekannt. Die Ergebnisse von Übersichtsuntersuchungen geben sie auf Anfrage bekannt und wenn sie Anlass zu einer Beanstandung geben.34
Art. 1835 Passierscheine
Wird eine Sendung zur Ein-, Durch- oder Ausfuhr zugelassen, stellt der Grenztierarzt einen Passierschein oder eine gleichwertige Bestätigung aus. Für die Einlagerung in ein offenes Zolllager, in ein Lager für Massengüter oder in ein Zollfreilager ist der Passierschein oder die Bestätigung nicht erforderlich.
[AS 1984 679, 1995 1768, 1996 208. AS 2005 5451 Anhang 2 Ziff. 11].Siehe heute: die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom23. Nov. 2005 (SR 817.02).
Der Passierschein oder die Bestätigung für die Ein- und Durchfuhr berechtigt zum direkten Transport von Tieren und Waren von der Eingangszollstelle zum inländischen Bestimmungsort oder zur Ausgangszollstelle. Er dient als Ausweis gegenüber den Organen der Tierseuchen- und Lebensmittelpolizei sowie des Tierschutzes von Bund, Kantonen und Gemeinden.
Art. 19 Beanstandung von Sendungen
Der Grenztierarzt beanstandet nicht vorschriftsgemässe Sendungen von Tieren und Waren.
Der Grenztierarzt trifft eine der folgenden, den Verhältnissen angemessenen Verfügungen:
Freigabe unter Vorbehalt;
Rückweisung;
Beschlagnahme;
Einziehung.
Der Grenztierarzt erlässt die Verfügung zuhanden der anmeldepflichtigen Person.36
Art. 20 Freigabe unter Vorbehalt
Der Grenztierarzt gibt die Sendung unter Vorbehalt frei, wenn sie nur unwesentlich vom vorschriftsgemässen Zustand abweicht.
Er kann Sendungen, die er auf dem Amtsplatz nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c des Zollgesetzes vom18. März 200537 (Amtsplatz) nicht abschliessend beurteilen kann, unter Vorbehalt freigeben und den am Bestimmungsort zuständigen kantonalen Behörden zur Nachuntersuchung überweisen.38
Art. 21 Rückweisung
Der Grenztierarzt weist Sendungen, die nicht abgefertigt werden können, unter Vorbehalt der Artikel 22 und 23 zurück.
Die anmeldepflichtige Person muss zurückgewiesene Sendungen innert angemessener Frist vom Amtsplatz entfernen. Der Grenztierarzt kann Sendungen, die sich nach Ablauf der der anmeldepflichtigen Person gesetzten Frist noch auf dem Amtsplatz befinden, beschlagnahmen.39
Sofern keine sanitätspolizeilichen Gründe entgegenstehen, können zurückgewiesene Waren in ein offenes Zolllager oder ein Zollfreilager eingelagert werden.40
Siekönnen erneut für die grenztierärztliche Untersuchung vorgeführt werden, wenn der Mangel, der zur Rückweisung führte, behoben ist.
Art. 22 Beschlagnahme
Der Grenztierarzt beschlagnahmt:
Seuchenverdächtige oder verseuchte Tiere und Waren;
Tiere, deren Weitertransport aus Gründen des Tierschutzes nicht möglich ist;
auf dem Transport umgestandene Tiere;
Waren, bei denen der Verdacht besteht, dass sie gesundheitsschädlich sind.
Das Bundesamt bringt beschlagnahmte Tiere und Waren an einem von ihm bestimmten Ort auf Kosten und Gefahr der anmeldepflichtigen Person unter. Vorbehalten bleiben die Artikel 28 und 51.41
Das Bundesamt kann beschlagnahmte Tiere und Waren nach angemessener Frist einziehen. Die anmeldepflichtige Person wird wenn immer möglich vorher angehört.42
Art. 23 Einziehung
Der Grenztierarzt zieht ein:
Offensichtlich verdorbene oder gesundheitsschädliche Waren;
herrenloses Gut;
Tiere oder Waren, deren Einfuhr verboten ist und die nicht an den Absender zurückgesandt werden können.
Tierische Nebenprodukte werden zur Entsorgung in die vom Kanton bestimmte Sammelstelle geliefert. Der Bund vergütet dem Kanton die Kosten der Entsorgung und stellt sie der anmeldepflichtigen Person in Rechnung.43
Art. 2444 Unterbringung
Die anmeldepflichtige Person muss für die art- und sachgemässe Behandlung, Unterbringung und Lagerung von Tieren und Waren bis zu ihrer Freigabe durch den Grenztierarzt sorgen.
Die einstweilige Wartung und Aufbewahrung beanstandeter Tiere und Waren vor der Zollveranlagung sowie deren Rücktransport, Schlachtung oder Entsorgung erfolgen auf Kosten der anmeldepflichtigen Person.
Ein allfälliger Erlös aus der Schlachtung oder Entsorgung geht nach Abzug der Verfahrenskosten an die anmeldepflichtige Person. Es besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Tierseuchengesetz vom1. Juli 1966.
2. Kapitel Einfuhr
1. Abschnitt Einfuhr von Tieren
Art. 25 Einfuhrbewilligung
Tiere nach Artikel 1 Ziffer 1 dürfen nur mit einer Bewilligung des Bundesamtes eingeführt werden. Keine Bewilligung ist erforderlich für:
folgende Tiere aus der Europäischen Gemeinschaft und aus Norwegen: 1. domestizierte Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie Hauskaninchen und für den Handel vorgesehenes Nutzgeflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben), ausgenommen Tiere, die zu exotischen Arten gehören, 2. Fasane, Rebhühner und Straussenvögel, die für die Zucht, die Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern aufgezogen oder gehalten werden;
Tiere, die für nach Artikel 297 Absatz 1 Buchstabe a der Tierseuchenverordnung vom27. Juni 199545 anerkannte Einrichtungen wie Zoos und Versuchstierhaltungen bestimmt sind und aus anerkannten Einrichtungen in der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen stammen;
vorschriftsgemäss gegen Tollwut geimpfte Haushunde und Hauskatzen, soweit sie nicht aus Ländern stammen, in denen urbane Tollwut vorkommt;
Meereskrebse, Weichtiere und Stachelhäuter zu Speisezwecken;
46 Aquarienfische und Fische zum Halten in Gartenteichen, die nicht in Anhang 3 der Verordnung vom24. November 199347 zum Bundesgesetz über die Fischerei aufgeführt sind;
f. Hauskaninchen in Sendungen von höchstens vier Tieren aus anderen Ländern als aus denen der Europäischen Gemeinschaft und aus Norwegen.48 2 Das Bundesamt legt das Einfuhrgesuch dem am Bestimmungsort zuständigen Kantonstierarzt zum Bericht und Antrag vor, sofern eine Quarantäne oder eine Haltebewilligung nach der Tierschutzgesetzgebung vorgeschrieben ist. In allen anderen Fällen wird die Bewilligung dem Kantonstierarzt zur Kenntnisnahme zugestellt.49 3 Das Bundesamt erteilt die Bewilligung, wenn:
der Kantonstierarzt bestätigt hat, dass die Voraussetzungen zur Durchführung der Quarantäne gegeben sind;
der Kantonstierarzt bestätigt hat, dass die Anforderungen der Tierschutzgesetzgebung für die Haltung der Tiere nach Abschluss der Quarantäne erfüllt sind;
50 bei Wildtieren zum Aussetzen die Tierschutz-, Artenschutz- und Jagdgesetzgebung das Aussetzen nicht ausschliesst und die Bewilligung der zuständigen Behörde für das Aussetzen vorliegt;
51 bei Fischen, Rundmäulern und Süsswasserkrebsen das Bundesamt für Umwelt52 festgestellt hat, dass die Anforderungen von Artikel 6 des Bundesgesetzes vom21. Juni 199153 über die Fischerei erfüllt sind.
Für Fische, Rundmäuler und Süsswasserkrebse aus der Europäischen Gemeinschaft und aus Norwegen prüft das Bundesamt das Gesuch ausschliesslich im Hinblick auf die Anforderungen der Fischereigesetzgebung.54
Das Bundesamt kann die Verhältnisse im Ursprungsland von Sachverständigen überprüfen lassen und die Kosten den beteiligten Importeuren belasten (Art. 82). Ferner kann es aus Gründen des Tier- und Artenschutzes weitere Bedingungen und Auflagen an die Einfuhrbewilligung knüpfen.
Art. 26 Gesundheitszeugnis
Jede Sendung von Tieren, für die eine Einfuhrbewilligung erforderlich ist, muss von einem Gesundheitszeugnis begleitet sein. Dieses Zeugnis muss bestätigen (Art. 13 Abs. 1 Bst. e), dass:
a. das Herkunftsgebiet, der Herkunftsbestand und die betreffende Sendung seuchenfrei sind;
Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
die erforderlichen klinischen und weiteren Untersuchungen durchgeführt worden sind;
gegebenenfalls die präventivmedizinischen Massnahmen (Impfungen usw.) getroffen worden sind;
die Tierschutzvorschriften beim Verlad und Versand eingehalten worden 2 Das Zeugnis ist zehn Tage gültig.
Für die Einfuhr lebender Tiere aus der Europäischen Gemeinschaft und aus Norwegen gelten die Bestimmungen nach Anlage2 des Anhangs11 des Abkommens. In den «Mitteilungen des Bundesamtes für Veterinärwesen»55 wird bekannt gegeben, welche Angaben die Zeugnisse enthalten müssen.56 Art. 26a57 Abstammungs- und Zuchtbescheinigung Alle Zuchttiere der Rinder-, Equiden-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung müssen bei der definitiven Einfuhr von einer Abstammungs- und Zuchtbescheinigung nach
Artikel 20 der Tierzuchtverordnung vom7. Dezember 199858 begleitet sein.
Art. 2759 Grenztierärztliche Untersuchung
Tiere nach Artikel 1 Ziffer 1 müssen grenztierärztlich untersucht werden. Keine grenztierärztliche Untersuchung ist erforderlich:
für domestizierte Tiere der Pferdegattung aus der Europäischen Gemeinschaft und aus Norwegen;
für Haushunde und Hauskatzen, sofern sie: 1. begleitet sind, 2. in einer Sendung von nicht mehr als drei Tieren definitiv eingeführt werden, 3. aus einem Land stammen, in dem die urbane Tollwut nicht vorkommt;
für Hauskaninchen in Sendungen von höchstens vier Tieren;
für Meereskrebse, Weichtiere und Stachelhäuter zu Speisezwecken in Sendungen von höchstens2,5 kg;
60 für Aquarienfische und Fische zum Halten in Gartenteichen, mit Ausnahme jener Fische, die in Anhang 3 der Verordnung vom24. November 199361 zum Bundesgesetz über die Fischerei aufgeführt sind.
Die grenztierärztliche Untersuchung besteht aus einer Kontrolle der Dokumente, der Übereinstimmung der Dokumente mit den Tieren sowie aus der Kontrolle der Tiere selbst oder auch nur aus Teilen dieser Massnahmen.
Die Tiere werden zur Zollveranlagung zugelassen, wenn die grenztierärztliche Untersuchung ergibt, dass die Tiere weder an einer Seuche erkrankt noch seuchenverdächtig sind und sich in transportfähigem Zustand befinden.62
Bei Tieren aus der Europäischen Gemeinschaft und aus Norwegen, für die keine Bewilligung erforderlich ist, aber die grenztierärztlich untersucht werden müssen, sowie bei Fischen, Rundmäulern und Süsswasserkrebsen derselben Herkunft werden nur die Dokumente kontrolliert. Die Tiere werden zur Zollveranlagung zugelassen, wenn die Zeugnisse den Bestimmungen von Artikel 26 Absatz 3 entsprechen.63
Tiere aller Arten, für die keine grenztierärztliche Untersuchung oder nur eine Kontrolle der Dokumente erforderlich ist, werden stichprobenweise und bei Vorliegen eines Seuchenverdachtes oder einer Zuwiderhandlung gegen die Tierseuchen- oder Tierschutzgesetzgebung untersucht.
Art. 28 Notmassnahmen
Der Grenztierarzt kann die Notschlachtung oder Tötung transportunfähiger Tiere anordnen.
Das Bundesamt bestimmt im Einvernehmen mit dem Kantonstierarzt und nach Anhören der Schlachthofverwaltung, in welchem Schlachthof die Notschlachtung erfolgt.
Der Grenztierarzt setzt sich unverzüglich mit der Leitstelle des Bundesamtes in Verbindung, wenn er bei einem Tier einer Sendung eine Seuche feststellt oder vermutet.
Das Bundesamt ordnet je nach Sachlage die Rückweisung, die Schlachtung oder die Tötung und Beseitigung des seuchenverdächtigen Tieres oder der ganzen Sendung an.
Art. 2964 Quarantäne und amtstierärztliche Überwachung
Nach der Zollveranlagung sind die zur Einfuhr zugelassenen Tiere direkt an den Bestimmungsort zu transportieren. Es dürfen keine anderen Tiere zugeladen werden. Am Bestimmungsort werden die Tiere unter Quarantäne gestellt; Tiere aus der Europäischen Gemeinschaft und aus Norwegen werden unter eine amtstierärztliche Überwachung gestellt.65
Ist eine Quarantäne oder eine amtstierärztliche Überwachung vorgeschrieben, so informiert der Importeur den zuständigen amtlichen Tierarzt innert 24 Stunden nach der grenztierärztlichen Untersuchung über das Eintreffen der Tiere am Bestimmungsort.
Nicht unter Quarantäne oder amtstierärztliche Überwachung gestellt werden:
Tiere zum Schlachten;
Frösche, Krebstiere, Weichtiere und Stachelhäuter zu Speisezwecken;
Haushunde und Hauskatzen, sofern sie aus einem Land stammen, in dem die urbane Tollwut nicht vorkommt;
domestizierte Tiere der Pferdegattung aus der Europäischen Gemeinschaft und aus Norwegen.
Das Bundesamt kann, soweit es die Seuchenlage erlaubt, weitere Tierarten ohne Quarantäne und ohne amtstierärztliche Überwachung zur Einfuhr zulassen.
Die Quarantäne richtet sich nach Artikel 68 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199566 sowie nach den Bedingungen und Auflagen, die das Bundesamt in der Einfuhrbewilligung festgelegt hat.
Der Kantonstierarzt bestimmt in einer Quarantäneverfügung, wie die Quarantäne im Einzelnen durchzuführen ist. Das Bundesamt entscheidet auf Antrag des Kantonstierarztes über das weitere Vorgehen, wenn die Bedingungen und Auflagen der Quarantäneverfügung nicht erfüllt werden.
Der Kantonstierarzt ordnet die amtstierärztliche Überwachung an.
Art. 30 Haushunde und Hauskatzen
Haushunde und Hauskatzen müssen bei der Einfuhr von einem tierärztlichen Zeugnis begleitet sein, das bestätigt, dass sie gegen Tollwut geimpft sind. Die Impfung muss mindestens 30 Tage vor der Einfuhr vorgenommen worden sein. Die letzte Impfung darf nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Für Tiere, die innert eines Jahres nachgeimpft worden sind, gilt die Wartefrist von 30 Tagen nicht.
Haushunde müssen mit einem Mikrochip oder einer lesbaren Tätowierung gekennzeichnet sein.67
Das Impfzeugnis muss in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache abgefasst sein und folgende Angaben enthalten:
den Namen und die Adresse des Tierhalters;
das Signalement des Tieres (Rasse, Geschlecht, Farbe, Alter und allfällige Kennzeichnungen);
bbis. 68 Nummer des Mikrochips;
eine Bestätigung, dass das Tier vor der Impfung durch einen Tierarzt klinisch untersucht und als gesund befunden wurde;
das Datum der Impfung gegen Tollwut, die Art des Impfstoffes, den Namen des Herstellers und die Produktionsnummer;
die Unterschrift des Tierarztes.
Die Zollorgane kontrollieren das Impfzeugnis von Haushunden und Hauskatzen, die von Personen mitgeführt werden.
Trotz fehlendem Impfzeugnis können eingeführt werden:
Haushunde und Hauskatzen schweizerischen Ursprungs, die vorübergehend im Ausland waren und von Personen mitgeführt werden, sowie Haushunde und Hauskatzen aus tollwutfreien Ländern, in denen ein Impfverbot gilt; die Kontrollorgane melden die Einfuhren dem am Bestimmungsort zuständigen Kantonstierarzt;
69 Haushunde und Hauskatzen unter drei Monaten, die von einem tierärztlichen Gesundheitszeugnis begleitet sind und aus einem Land stammen, in dem die urbane Tollwut nicht vorkommt.
Haushunde und Hauskatzen aus Ländern mit urbaner Tollwut müssen:
grenztierärztlich untersucht werden; und
unter eine Quarantäne oder eine amtstierärztliche Überwachung gestellt werden.70 6 Das Bundesamt bezeichnet die Länder mit urbaner Tollwut.71
Der Importeur muss Haushunde innert zehn Tagen seit der Einfuhr der nach Artikel 16 Absatz 5 der Tierseuchenverordnung vom27. Juni 199572 vom Wohnsitzkanton bestimmten Stelle melden.73
Art. 3174 Tiere zum Schlachten
Das Bundesamt kann bei Tieren, die nicht aus der Europäischen Gemeinschaft oder aus Norwegen stammen, bestimmen, wo diese zu schlachten sind.75
Eingeführte Tiere zum Schlachten dürfen nur in Grossbetrieben geschlachtet werden, die in jeder Hinsicht den Anforderungen der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle vom23. November 200576 entsprechen.77
Beim Auslad sind sämtliche Tiere vom tierärztlichen Fleischkontrolleur zu untersuchen.
Bei der Schlachtung sind folgende Auflagen zu beachten:
Die Rampen, Stallungen, Treibgänge und Schlachträume dürfen nicht gleichzeitig für ausländische und für inländische Tiere verwendet werden.
78 Die beim Schlachten importierter Tiere anfallenden Nebenprodukte müssen gemäss Artikel 13 der Verordnung vom23. Juni 200479 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) entsorgt werden.
Art. 32 Frösche, Krebstiere, Weichtiere und Stachelhäuter zu Speisezwecken
DasBundesamt erteilt die Bewilligung zur Einfuhr von Fröschen zu Speisezwecken, abweichend von Artikel 25 Absatz 3, wenn:
die zuständige Behörde des Ursprungslandes bestätigt, dass es sich um Tiere handelt, die in Übereinstimmung mit den nationalen Jagd-, Fischerei-, Tierschutz- und Artenschutzvorschriften der Natur entnommen oder gehalten worden sind;
die Ausfuhr das Überleben der betreffenden Art nicht gefährdet;
durch eine angemessene Schonzeit im Ursprungsland sichergestellt ist, dass die Tiere nicht während der Fortpflanzungszeit der Natur entnommen werden;
die Tiere ein angemessenes Mindestgewicht aufweisen;
die Tiere schonend und schnell in die Schweiz transportiert werden;
die Transportkörbe oder -kisten dem Artikel 55 der Tierschutzverordnung vom27. Mai 198180 entsprechen und nicht überbelegt werden;
die zuständige kantonale Behörde bestätigt, dass die Frösche am Bestimmungsort unter tierschützerisch und hygienisch einwandfreien Bedingungen gehalten und getötet werden.
Das Bundesamt bestimmt, welche Bestätigungen (Art. 13 Abs. 1 Bst. e) das Zeugnis enthalten muss.
Lebende Krebstiere, Weichtiere und Stachelhäuter zu Speisezwecken müssen unter Beachtung der Artikel 53–55 der Tierschutzverordnung vom27. Mai 1981 so transportiert werden, dass sie keinen Schaden nehmen.
Art. 33 Gewerbsmässige Einfuhr von Krebstieren, Weichtieren und Stachelhäutern zu Speisezwecken
Wer gewerbsmässig Krebstiere, Weichtiere oder Stachelhäuter zu Speisezwecken einführt, muss nach Artikel 38 als gewerbsmässiger Importeur anerkannt sein.
Die Artikel 39–42 und 48 gelten auch für die gewerbsmässige Einfuhr von lebenden Krebstieren, Weichtieren oder Stachelhäutern zu Speisezwecken.
Art. 3481 Sömmerung, Winterung, täglicher Weidegang
Für die Sömmerung, die Winterung und den täglichen Weidegang gelten die Bestimmungen nach Anlage5 des Anhangs11 des Abkommens. In den «Mitteilungen des Bundesamtes für Veterinärwesen»82 wird bekannt gegeben, welche Angaben die Zeugnisse enthalten müssen.
Art. 3583 Grenzzonenverkehr
Bewohner der Grenzzone nach Artikel 43 des Zollgesetzes vom18. März 200584 dürfen die Grenze mit ihren Tieren zur Verrichtung landwirtschaftlicher Arbeiten und zu anderen nicht dem Handel dienenden Zwecken ohne Bewilligung, ohne Zeugnisse und ohne grenztierärztliche Untersuchung jederzeit in beiden Richtungen überschreiten. Ausgenommen ist der Verkehr nach Artikel 34.
Zwischenstaatliche Vereinbarungen und Artikel 3 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
2. Abschnitt Einfuhr von Fleisch und Fleischerzeugnisse
Art. 36 Einfuhrbewilligung
Fleisch und Fleischerzeugnisse dürfen nur mit einer Bewilligung des Bundesamtes eingeführt werden.
Wenn die Waren zum Inverkehrbringen bestimmt sind und das Einfuhrgesuch nicht von einem anerkannten gewerbsmässigen Importeur gestellt wird, legt das Bundesamt das Gesuch den am Bestimmungsort zuständigen kantonalen Behörden zum Bericht und Antrag vor.
Das Bundesamt erteilt die Bewilligung, wenn:
die Anforderungen dieser Verordnung und der Lebensmittelgesetzgebung erfüllt sind;
...85
Die Einfuhrbewilligung berechtigt den anerkannten gewerbsmässigen Importeur während der Geltungsdauer, eine beliebige Anzahl Sendungen einzuführen.
Art. 37 Einfuhr ohne Bewilligung
Ohne Bewilligung dürfen eingeführt werden:
Erzeugnisse aus Fleisch, die dessen Gewebestruktur nicht mehr aufweisen, wie Fleischextrakt, geschmolzenes Fett, Gelatine;
Erzeugnisse mit geringem Fleischgehalt (höchstens 20 Gewichtsprozente);
Fleisch und Fleischerzeugnisse von Fischen, Krebstieren, Weichtieren und Stachelhäutern, die von anerkannten gewerbsmässigen Importeuren eingeführt werden;
86 Sendungen mit Fleisch und Fleischerzeugnissen, die nach den Artikeln7, 14, 15,16, 19, 23, 25 und 66 der Zollverordnung vom1. November 200687 zollfrei eingeführt werden dürfen;
88 Wild in ganzen Tierkörpern, ausgenommen Wildschweine und Raubwild (Carnivora), das von in der Schweiz wohnhaften Personen in Europa erlegt worden ist, und selbstgefangene, tote Fische; die Ware muss als persönliches Gepäck zur Veranlagung vorgewiesen werden, und die anmeldepflichtige Person muss sich bei der Zollstelle darüber ausweisen, dass sie im Gebiet, aus dem die Ware kommt, zur Jagd oder Fischerei berechtigt gewesen ist;
89 20 kg brutto Fleisch und Fleischerzeugnisse pro Person im Reiseverkehr;
90 andere Sendungen aus Europa mit höchstens20 kg Fleisch und Fleischerzeugnisse.
Das Bundesamt kann die Einfuhr von Wildschweinen in ganzen Tierkörpern zu den Bedingungen von Absatz 1 Buchstabe e erlauben, wenn die Seuchenlage im Herkunftsgebiet günstig ist.91
Das Bundesamt kann mit Zustimmung des Bundesamtes für Gesundheit92 aus sanitätspolizeilichen Gründen von Absatz 1 Buchstabe b abweichen.
Für die bewilligungsfreien Einfuhren, ausgenommen jene nach Absatz 1 Buchstabe c, gelten die Artikel 39–48 nicht.93
Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Vorbehalten bleiben zwischenstaatliche Vereinbarungen, Einfuhrbeschränkungen wirtschaftlicher Art sowie die Artikel 3 Absatz 2, 46 Absätze4 und 5 und 48 Absatz 2.94
Art. 38 Gewerbsmässige Einfuhr
Wer gewerbsmässig Fleisch und Fleischerzeugnisse einführt, muss vom Bundesamt als gewerbsmässiger Importeur anerkannt sein.
Die Anerkennung wird natürlichen Personen, Personengesellschaften oder juristischen Personen erteilt, die ihren Geschäftssitz in der Schweiz oder im schweizerischen Zollanschlussgebiet haben.95
Der gewerbsmässige Importeur muss die «Mitteilungen des Bundesamtes für Veterinärwesen»96 abonnieren.97
Auch der anerkannte Importeur braucht eine Einfuhrbewilligung, wenn diese nach den Artikeln25 oder 36 erforderlich ist.
Die zuständige kantonale Behörde überprüft mindestens einmal jährlich, ob die Voraussetzungen (Abs. 2) noch erfüllt sind, und meldet allfällige Beanstandungen dem Bundesamt.
Art. 39 Allgemeine Anforderungen
Fleisch und Fleischerzeugnisse, die zum Inverkehrbringen bestimmt sind, müssen ohne Einschränkung zur menschlichen Ernährung geeignet sein sowie dieser Verordnung und der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung entsprechen.
Für die Bewilligung von Einfuhrsendungen, die nicht zum Inverkehrbringen bestimmt sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung so weit, als sie seuchenpolizeilich begründet sind.
Die Einfuhr folgender Waren ist nur tiefgekühlt möglich:
kleine Fleischstücke wie Geschnetzeltes, Gehacktes und Fleisch aus Separatoren;
Teile von unverarbeiteten, rohen Organen;
unverarbeitete, rohe Ochsenmäuler, Kutteln, Schweinemägen, Därme und Blasen;
leichtverderbliche Fleischerzeugnisse aus rohem Hackfleisch;
Blutplasma.
Fleisch und Fleischerzeugnisse, ausgenommen Konserven und Dauerfleischerzeugnisse, müssen auf dem Transport gekühlt oder tiefgekühlt und verpackt sein.
Versandgebinde müssen folgende Angaben tragen:
den Namen des ausländischen Herstellers oder Lieferanten der Ware, offen oder verschlüsselt;
die Sachbezeichnung;
das Ursprungsland.98
Art. 40 Voraussetzungen im Ursprungsland
Das Bundesamt stellt Anforderungen auf, um sicherzustellen, dass Fleisch und Fleischerzeugnisse, die zur Einfuhr in die Schweiz bestimmt sind, nach den allgemein anerkannten Grundsätzen der Hygiene gewonnen, zerlegt, verarbeitet, hergestellt, gelagert und transportiert werden.
Exportbetriebe für Fleisch und Fleischerzeugnisse von Tieren der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie von Kaninchen, Hausgeflügel und Wild müssen unter tierärztlicher Aufsicht stehen.
Das Bundesamt anerkennt als mögliche Bezugsquellen für Fleisch und Fleischerzeugnisse die Schlacht-, Zerlege- und Verarbeitungsbetriebe sowie die Kühlhäuser, die von der Europäischen Gemeinschaft zugelassen sind. Das Bundesamt kann zusätzliche Betriebe zulassen, wenn diese den Anforderungen der schweizerischen Lebensmittel- und Tierseuchengesetzgebung entsprechen.99
Das Bundesamt anerkennt Exportbetriebe nur in Ländern, die ihm regelmässig über die Seuchenlage und die Seuchenausbrüche sowie über die Ergebnisse ihrer Untersuchungsprogramme betreffend Rückstände im Fleisch Bericht erstatten.100
Das Bundesamt kann die Verhältnisse im Ursprungsland, namentlich in Schlacht-, Zerlege- und Verarbeitungsbetrieben sowie in Kühlhäusern, die Fleisch oder Fleischerzeugnisse in die Schweiz liefern, von Sachverständigen überprüfen lassen. Es kann die Kosten den beteiligten Importeuren belasten (Art. 82).
Art. 41101 Grenztierärztliche Untersuchung
Fleisch und Fleischerzeugnisse, die nur mit Bewilligung eingeführt werden dürfen, und die bewilligungsfreien Einfuhren nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c werden bei der Einfuhr grenztierärztlich untersucht. Die Zollorgane veranlagen die übrigen Einfuhren allein.
Siehe auch Art. 90 hiernach.
Art. 42 Erleichterungen
Das Bundesamt kann mit Zustimmung des Bundesamtes für Gesundheitswesen und unter geeigneten sichernden Bedingungen und Auflagen ausnahmsweise die Einfuhr von Fleisch und Fleischerzeugnissen in einer Form und Aufmachung zulassen, die in dieser Verordnung nicht vorgesehen ist.
Die am Bestimmungsort zuständigen kantonalen Behörden werden darüber unterrichtet, wenn die Ware zum Inverkehrbringen bestimmt ist.
Art. 43 Besondere Anforderungen für die Einfuhr von Fleisch und Fleischerzeugnisse von Tieren der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung
Fleisch und Fleischerzeugnisse von Tieren der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung müssen:102
...103
von Tieren stammen, die vor und nach der Schlachtung untersucht worden
104 von der Fleischkontrolle zur menschlichen Ernährung geeignet erklärt worden sein.
Ganze Tierkörper, Hälften oder Viertel können auch unverpackt eingeführt werden.
Art. 44 Gesundheits- und Genusstauglichkeitszeugnis
Einfuhrsendungen von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Tieren der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung müssen von einem Gesundheits- und Genusstauglichkeitszeugnis begleitet sein. Dieses Zeugnis muss Bestätigungen (Art. 13 Abs. 1 Bst. e) enthalten über:
die Seuchenlage im Herkunftsgebiet;
die Erfüllung der allgemeinen und besonderen Anforderungen für die Einfuhr (Art.39 und 43);
die Beschaffenheit und Behandlung der Ware, je nach Gegebenheiten hinsichtlich Zutaten, Zusatzstoffen, Inhaltsstoffen, Fremdstoffen, hygienischmikrobiologischem Zustand und physikalischen Behandlungsverfahren.
Das Bundesamt kann bestimmen, dass für Einfuhrsendungen für den persönlichen Bedarf oder zur Verwendung im eigenen Haushalt ein vereinfachtes Zeugnis genügt oder auf ein Zeugnis verzichtet wird.
Art. 45 Kennzeichnung von Fleisch und Fleischerzeugnissen
Die einzelnen Stücke des einzuführenden Fleisches von Tieren der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie das zugehörige Genusstauglichkeitszeugnis müssen den amtlichen Stempel der Fleischkontrolle des Schlacht- oder Zerlegebetriebes oder eine gleichwertige Markierung mit der Nummer des Betriebs tragen. Auf ausgebeintem Fleisch und auf Organen kann die Markierung fehlen, wenn sie auf oder in der Verpackung angebracht ist.105
Versandgebinde müssen die Angaben nach Artikel 39 Absatz 5 und die Nummer des anerkannten Exportbetriebes tragen; Versandgebinde mit Fleisch überdies das Schlachtdatum.
Art. 46106 Besondere Anforderungen für die Einfuhr von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Hauskaninchen, Hausgeflügel und Wild
Fleisch und Fleischerzeugnisse von Hauskaninchen, Hausgeflügel und in Gehegen gehaltenem Wild müssen von Tieren stammen, die nach der Schlachtung untersucht worden sind.
Nicht eingeführt werden dürfen:
Hauskaninchen im Fell, mit Pfoten, mit Augen, nicht ausgeweidet;
Hausgeflügel (Hühner, Trut- und Perlhühner, Enten, Gänse, Tauben) nicht gerupft, nicht ausgeweidet;
Haarwild, nicht ausgeweidet;
Wildwiederkäuer mit Kopf, die aus anderen Ländern als der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen stammen.
Wild im Fell oder im Federkleid kann auch unverpackt eingeführt werden.
Wildschweinfleisch und -fleischerzeugnisse, die nicht zum Eigengebrauch bestimmt sind, müssen von einem amtstierärztlichen Zeugnis begleitet sein, das sowohl eine Finnen- als auch eine Trichinellenuntersuchung mit negativem Ergebnis oder eine ausreichende Tiefkühlbehandlung bestätigt.
Bärenfleisch und -fleischerzeugnisse, die nicht zum Eigengebrauch bestimmt sind, müssen von einem amtstierärztlichen Zeugnis begleitet sein, das ein Finnenuntersuchung mit negativem Ergebnis oder eine ausreichende Tiefkühlbehandlung bestätigt.
Art. 47 Besondere Anforderungen für die Einfuhr von Fischrogen sowie von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Fröschen
Die Bestimmungen über die Einfuhr von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Fischen (Art.36, 37 Abs. 1 Bst. c,38, 39, 41 und 48) gelten auch für die Einfuhr von Fischrogen (Kaviar) zu Speisezwecken.
Fleisch und Fleischerzeugnisse von Fröschen müssen von Tieren stammen:
die in Übereinstimmung mit den nationalen Jagd-, Fischerei-, Tierschutz- und Artenschutzvorschriften der Natur entnommen oder gehalten worden
deren Art durch die Ausfuhr nicht in ihrem Überleben gefährdet wird;
deren Fortpflanzung durch eine angemessene Schonzeit im Ursprungsland sichergestellt ist;
die ein angemessenes Mindestgewicht aufweisen;
die unter tierschützerisch und hygienisch einwandfreien Bedingungen gehalten und getötet worden sind.
Das Bundesamt kann aus Gründen des Tier- und Artenschutzes weitere Bedingungen an die Einfuhrbewilligung für Fleisch und Fleischerzeugnissen von Fröschen knüpfen.
Art. 48 Gesundheits- und Genusstauglichkeitszeugnis
Einfuhrsendungen von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Hauskaninchen, Hausgeflügel, Wild, Fischen, Fröschen, Krebstieren, Weichtieren und Stachelhäutern müssen von einem Gesundheits- und Genusstauglichkeitszeugnis begleitet sein. Dieses Zeugnis muss Bestätigungen (Art. 13 Abs. 1 Bst. e) enthalten über:
die Seuchenlage im Herkunftsgebiet;
die Erfüllung der allgemeinen und besonderen Anforderungen für die Einfuhr (Art.39, 46 und 47);
die Beschaffenheit und Behandlung der Ware, je nach Gegebenheiten hinsichtlich Zutaten, Zusatzstoffen, Inhaltsstoffen, Fremdstoffen, hygienischmikrobiologischem Zustand und physikalischen Behandlungsverfahren.
Fleisch und Fleischerzeugnisse von Wildschweinen und Bären müssen überdies, auch wenn sie ohne Bewilligung eingeführt werden dürfen (Art. 37 Abs. 1 Bst. d, e und g) von einem Zeugnis nach Artikel 46 Absätze4 und 5 begleitet sein. Für Sendungen mit Bewilligung kann auch ein Zeugnis vorgelegt werden, in dem eine ausreichende Tiefkühlbehandlung nachgewiesen wird.107
Das Bundesamt kann bestimmen, dass für Fleisch und Fleischerzeugnisse von Fischen, Krebstieren, Weichtieren und Stachelhäutern sowie für Einfuhren zum persönlichen Bedarf oder zur Verwendung im eigenen Haushalt ein vereinfachtes Zeugnis genügt oder auf ein Zeugnis verzichtet wird.
2a. Abschnitt:108 Einfuhr von Milch und Milchprodukten
Art. 48a
Sendungen von Milch und Milchprodukten des Kapitels4 des Schweizerischen Zolltarifs109 mit einem Bruttogewicht von über20 kg aus anderen Ländern als den Mitgliedstaaten der EU und als Norwegen müssen bei der Einfuhr von einer Bewilligung des Bundesamtes und einem Gesundheits- und Genusstauglichkeitszeugnis begleitet sein. Diese Sendungen werden bei der schweizerischen Eingangszollstelle grenztierärztlich untersucht. Alle anderen Sendungen werden nach der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom23. November 2005110 kontrolliert.111
Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
keine seuchenpolizeilichen Gründe entgegenstehen; und
die Voraussetzungen im Ursprungsland nach Artikel 40 sinngemäss erfüllt 3 Das Gesundheits- und Genusstauglichkeitszeugnis muss von der zuständigen Behörde des Herkunftslandes ausgestellt sein und enthalten:
Angaben über die Seuchenlage im Herkunftsgebiet;
den Namen und die Nummer des vom Bundesamt anerkannten Betriebes, aus dem die Sendung stammt; und
Angaben über die Hygiene der Milch und der Milchprodukte sowie über die Hygiene bei der Herstellung, der Lagerung und dem Transport.
3. Abschnitt Einfuhr von Samen, Embryonen und Eiern
Art. 49 Samen und Embryonen
Samen, unbefruchtete Eizellen und Embryonen von Säugetieren nach Artikel 1 Ziffer 1 dürfen nur mit Bewilligung des Bundesamtes eingeführt werden. Jede Sendung muss von einem Gesundheitszeugnis begleitet sein.
Das Zeugnis für Samen muss bestätigen (Art. 13 Abs. 1 Bst. e), dass die vom Bundesamt verlangten Untersuchungen durchgeführt wurden und dass Herkunftsgebiet, Herkunftsbestand, Samenspender und Sendung seuchenfrei (Art. 11 Abs. 3) sind.
Das Zeugnis für unbefruchtete Eizellen oder Embryonen muss bestätigen (Art. 13 Abs. 1 Bst. e), dass:
über die Herkunftsbestände der Elterntiere keine seuchenpolizeilichen Sperrmassnahmen verhängt sind;
die Untersuchungen zur Abklärung der Seuchenfreiheit durchgeführt worden
die unbefruchteten Eizellen und Embryonen vorschriftsgemäss aufbereitet wurden.
Für die Einfuhr aus der Europäischen Gemeinschaft und aus Norwegen gelten die Bestimmungen nach Anlage2 des Anhangs11 des Abkommens. Es sind keine Einfuhrbewilligungen erforderlich. In den «Mitteilungen des Bundesamtes für Veterinärwesen»112 wird bekannt gegeben, welche Angaben die Zeugnisse enthalten müssen.113
Das Zeugnis ist 90 Tage gültig.
Jede Einfuhrsendung wird grenztierärztlich untersucht. Bei Sendungen aus der Europäischen Gemeinschaft und aus Norwegen werden in der Regel nur die Dokumente kontrolliert.114 Art. 49a115 Abstammungs- und Zuchtbescheinigung Samen, unbefruchtete Eizellen und Embryonen von Zuchttieren der Rinder-, Equiden-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung müssen bei der Einfuhr von einer Abstammungs- und Zuchtbescheinigung nach Artikel 21 oder 22 der Tierzuchtverordnung vom7. Dezember 1998116 begleitet sein.
Art. 50 Bruteier und Fischeier
Bruteier von Nutz- und Ziergeflügel nach Artikel 1 Ziffer 1 Buchstaben g–k sowie Fischeier dürfen nur mit Bewilligung des Bundesamtes eingeführt werden. Das Bundesamt legt das Einfuhrgesuch dem am Bestimmungsort zuständigen Kantonstierarzt zum Bericht und Antrag vor.
Das Bundesamt erteilt die Bewilligung, wenn:
der Kantonstierarzt bestätigt hat, dass geeignete Einrichtungen für die Quarantäne oder Absonderung vorhanden sind;
117 bei Fischeiern überdies das Bundesamt für Umwelt festgestellt hat, dass die Anforderungen von Artikel 6 des Bundesgesetzes vom21. Juni 1991118 über die Fischerei erfüllt sind.
Einfuhrsendungen müssen von einem Gesundheitszeugnis begleitet sein. Dieses Zeugnis muss bestätigen (Art. 13 Abs. 1 Bst. e), dass die vom Bundesamt verlangten Untersuchungen durchgeführt worden sind und dass Herkunftsgebiet, Herkunftsbestand und Sendung seuchenfrei (Art. 11 Abs. 3) sind.
Für die Einfuhr aus der Europäischen Gemeinschaft und aus Norwegen gelten die Bestimmungen nach Anlage2 des Anhangs11 des Abkommens. Für Bruteier ist keine Einfuhrbewilligung erforderlich. In den «Mitteilungen des Bundesamtes für Veterinärwesen»119 wird bekannt gegeben, welche Angaben die Zeugnisse enthalten müssen.120
Das Zeugnis ist zehn Tage gültig.
Jede Einfuhrsendung wird grenztierärztlich untersucht. Bei Sendungen aus der Europäischen Gemeinschaft und aus Norwegen werden in der Regel nur die Dokumente kontrolliert.121
Die Ware wird am Bestimmungsort unter Quarantäne gestellt oder abgesondert. Bei Einfuhrsendungen aus der Europäischen Gemeinschaft und aus Norwegen wird eine amtstierärztliche Überwachung durchgeführt. Für die Quarantäne und die amtstierärztliche Überwachung gelten die Bestimmungen von Artikel 29.122
4. Abschnitt Einfuhr von Tierfutter
Art. 51123 Tierische Nebenprodukte
Tierische Nebenprodukte nach Artikel 3 Absatz 1 VTNP124 dürfen nur mit Bewilligung des Bundesamtes eingeführt werden. Im Anschluss an die Einfuhr müssen sie nach den Vorschriften der VTNP entsorgt werden.
Das Bundesamt legt das Einfuhrgesuch dem am Bestimmungsort zuständigen Kantonstierarzt zum Bericht und Antrag vor. Es erteilt die Einfuhrbewilligung, wenn:
der Kantonstierarzt bestätigt hat, dass der Gesuchsteller berechtigt ist, die eingeführten tierischen Nebenprodukte zu entsorgen;
es nötigenfalls durch Bedingungen und Auflagen sichergestellt hat, dass eine Seucheneinschleppung ausgeschlossen ist;
es bei tierischen Nebenprodukten der Kategorie3 nach Artikel 6 VTNP festgestellt hat, dass: 1. das Gebiet, aus dem die Tiere stammen, von welchen tierische Nebenprodukte eingeführt werden sollen, sowie gegebenenfalls der Herkunftsbestand, seuchenfrei sind, 2. sie tierärztlich kontrolliert worden sind;
bei tierischen Nebenprodukten der Kategorien1 und 2 nach den Artikeln 4 und 5 VTNP die grenzüberschreitende Entsorgung mit dem Herkunftsland abgesprochen wurde.
Das Bundesamt kann die Bewilligung verweigern oder entziehen, wenn:
eine erhöhte Gefahr besteht, dass mit den tierischen Nebenprodukten Seuchen eingeschleppt werden;
für die inländische Entsorgung die gesamte Kapazität der betreffenden Entsorgungsbetriebe benötigt wird; vorbehalten bleiben Vereinbarungen über die grenzüberschreitende Entsorgung.
Einfuhrsendungen müssen von einem Zeugnis nach Artikel 13 begleitet sein. Bei tierischen Nebenprodukten der Kategorie3 muss darin bestätigt sein, dass die Anforderungen nach Absatz 2 Buchstabe c erfüllt sind.
Jede Einfuhrsendung wird grenztierärztlich untersucht.
Art. 52 Hunde- und Katzenfutter
Hunde- und Katzenfutter mit Bestandteilen tierischer Herkunft, ausgenommen Milchbestandteile, darf nur mit Bewilligung des Bundesamtes eingeführt werden. Die Bewilligung wird erteilt, wenn im Herstellungsbetrieb die Anforderungen an die Entkeimung des Rohmaterials erfüllt werden.125
Auf den Packungen muss eindeutig darauf hingewiesen werden, dass es sich um Tierfutter handelt. Ferner sind Name und Adresse des ausländischen Herstellers oder Lieferanten der Ware offen oder verschlüsselt sowie das Ursprungsland anzugeben.126
Auf Packungen aus der Europäischen Gemeinschaft kann anstelle des Ursprungslandes die Europäische Gemeinschaft angegeben werden. In diesem Fall ist das Ursprungsland in verschlüsselter Form anzugeben.127
Jede Einfuhrsendung von mehr als20 kg brutto muss von einem Zeugnis begleitet sein, in dem bestätigt wird, dass die Ware seuchenunbedenklich ist.
Jede Einfuhrsendung von mehr als20 kg brutto wird grenztierärztlich untersucht.
Art. 53 Futtermittel für landwirtschaftliche Nutztiere
Als Futtermittel gelten die zur Verfütterung an landwirtschaftliche Nutztiere bestimmten Erzeugnisse tierischer Herkunft, insbesondere Fleischmehl, Knochenmehl, Blutmehl, Fischmehl, Federmehl, Muschelschrot, Grieben und Fett von Säugetieren, sowie Mischfutter, das eines dieser Erzeugnisse enthält.128
Futtermittel dürfen nur mit Bewilligung des Bundesamtes eingeführt werden. Die Bewilligung wird erteilt, wenn im Herstellungsbetrieb die Anforderungen an die Entkeimung des Rohmaterials erfüllt werden.129
Das Bundesamt bestimmt, welche Untersuchungen zum Nachweis der Sterilisation nach Anhang 4 VTNP130 und zur Bestimmung der Zusammensetzung des Futtermittels im Herkunftsbetrieb durchgeführt werden müssen.131
Jede Einfuhrsendung muss von einem Zeugnis begleitet sein, in dem bestätigt wird, dass die Ware seuchenunbedenklich ist.132
Jede Einfuhrsendung wird grenztierärztlich untersucht.133
Art. 54134 Tierfutter aus Abfällen
Tierfutternach den Artikeln 41–46 der Tierseuchenverordnung vom27. Juni 1995135 darf nur mit Bewilligung des Bundesamtes eingeführt werden. Im Anschluss an die Einfuhr muss es nach den Vorschriften der Tierseuchenverordnung behandelt werden.136
Das Bundesamt legt das Einfuhrgesuch dem am Bestimmungsort zuständigen Kantonstierarzt zum Bericht und Antrag vor. Es erteilt die Einfuhrbewilligung, wenn:
der Kantonstierarzt bestätigt hat, dass der Gesuchsteller berechtigt ist, die eingeführtem Abfälle zu entsorgen;
es nötigenfalls durch Bedingungen und Auflagen sichergestellt hat, dass eine Seucheneinschleppung ausgeschlossen ist.
Dass Bundesamt kann die Bewilligung verweigern oder entziehen, wenn eine erhöhte Gefahr besteht, dass mit den Abfällen Seuchen eingeschleppt werden.
Einfuhrsendungen mit Tierfutter aus Abfällen müssen von einem Zeugnis nach
Artikel 13 begleitet sein. Bei Fischen und Fischabfällen muss darin bestätigt sein,
dass sie ohne Anzeichen einer für Tiere oder Menschen ansteckenden Krankheit
5. Abschnitt Einfuhr von verschiedenen Stoffen, die Träger von Seuchenerregern
sein können
Art. 55 Nicht zur Verfütterung bestimmte Waren tierischer Herkunft
Die folgenden Waren dürfen nur mit Bewilligung des Bundesamtes eingeführt werden:
137 tierische Nebenprodukte nach Artikel 3 Absatz 1 VTNP138;
Raubwild (Carnivora) zur Präparation als Trophäe;
andere Waren wie Trophäen, Vogelbälge, Federn und rohe, unbehandelte Wolle;
Rohmaterialien tierischer Herkunft zur Herstellung pharmazeutischer Produkte.139 2 Das Bundesamt legt das Einfuhrgesuch dem am Bestimmungsort zuständigen Kantonstierarzt zum Bericht und Antrag vor.
Das Bundesamt regelt in der Einfuhrbewilligung die Anforderungen an die Verpackung und die Transportfahrzeuge.
Jede Einfuhrsendung muss von einem Zeugnis begleitet sein. Dieses Zeugnis muss bestätigen (Art. 13 Abs. 1 Bst. e), dass die Ware seuchenunbedenklich ist.
Jede Einfuhrsendung wird grenztierärztlich untersucht.
Der Kopf von Schalenwild (Artiodactyla) darf zur Präparation als Trophäe im Rahmen der Einfuhren nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe e ohne Bewilligung und grenztierärztliche Untersuchung eingeführt werden, wenn er abgetrennt und gesondert verpackt ist.
Art. 56140
Art. 57 Infektiöses Material
Tierpathogene Keime, Parasiten und Materialien tierischer Herkunft für Laboruntersuchungen dürfen nur mit Bewilligung des Bundesamtes eingeführt werden. Das Bundesamt legt das Gesuch dem am Bestimmungsort zuständigen Kantonstierarzt zum Bericht und Antrag vor.
Das Bundesamt erteilt die Bewilligung, wenn der Kantonstierarzt bestätigt hat, dass der Gesuchsteller Sicherheitsmassnahmen getroffen hat, welche die Verbreitung von Krankheiten verhindern.
Jede Einfuhrsendung wird grenztierärztlich untersucht.
Art. 58 Tierischer Dünger und Stroh
Die Zollorgane melden dem Bundesamt alle Einfuhrsendungen von tierischem Dünger.
Der Empfänger muss Stroh und ähnliche Erzeugnisse aus der Landwirtschaft, die als Packmaterial für Einfuhrsendungen verwendet wurden, auf unschädliche Art beseitigen.
3. Kapitel Durchfuhr
1. Abschnitt Durchfuhr von Tieren
Art. 59 Durchfuhrbewilligung
Tiere der in Artikel 1 Ziffer 1 Buchstaben a–k genannten Arten dürfen nur mit Bewilligung des Bundesamtes durchgeführt werden. Das Bundesamt erteilt die Bewilligung, wenn es festgestellt hat, dass keine seuchenpolizeilichen Gründe entgegenstehen. Es kann die Erteilung der Bewilligung davon abhängig machen, dass die Behörden des Bestimmungslandes die Übernahme der Tiere an der Grenze zugesichert haben.
Durchfuhrsendungen nach Absatz 1 müssen von einem Zeugnis begleitet sein. Dieses Zeugnis muss die Bestätigungen nach Artikel 26 enthalten.
Das Zeugnis ist zehn Tage gültig.
Tiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung dürfen nur im Bahn- und Luftverkehr durchgeführt werden.
Ohne Bewilligung, Zeugnis und grenztierärztliche Untersuchung dürfen durchgeführt werden:
Tiere im Luftverkehr, sofern sie nicht länger als 48 Stunden auf einem internationalen Flughafen nach Artikel 6 Absatz 5 bleiben;
Haushunde und Hauskatzen; es gilt Artikel 30.
Für die Durchfuhr von Tieren aus der Europäischen Gemeinschaft und aus Norwegen ist keine Bewilligung erforderlich. Die grenztierärztliche Untersuchung umfasst eine Kontrolle der Zeugnisse und der Transportpläne. Vorbehalten bleiben Untersuchungen bei Seuchenverdacht und Kontrollen der Einhaltung der Tierschutzvorschriften.141
Art. 60 Beförderung der Tiere
Die zur Durchfuhr zugelassenen Tiere sind direkt zur Ausgangszollstelle zu befördern.142
Es dürfen keine inländischen Tiere zugeladen werden.
2. Abschnitt Durchfuhr von Waren
Art. 61
Die Durchfuhr von Fleisch und Fleischerzeugnissen sowie von andern Waren tierischer Herkunft, die Träger des Ansteckungsstoffes einer übertragbaren Krankheit sein können, muss so erfolgen, dass eine Seuchenverschleppung ausgeschlossen ist.
Sendungen von Milch und Milchprodukten mit einem Bruttogewicht von über
kg aus anderen Ländern als den Mitgliedstaaten der EU und als Norwegen müssen bei der Durchfuhr von einem Gesundheits- und Genusstauglichkeitszeugnis nach
Artikel 48a Absatz 3 begleitet sein. Diese Sendungen werden bei der schweizerischen Eingangszollstelle grenztierärztlich untersucht, sofern sie nicht bereits in
einem Mitgliedstaat der EU oder in Norwegen untersucht worden sind.143
Leere Viehtransportfahrzeuge müssen vor der Durchfuhr von Streu und Mistrückständen gereinigt und desinfiziert werden.
3. Abschnitt Kontrollen
Art. 62 Grenztierärztliche Untersuchung
Durchfuhrsendungen mit Tieren, für welche eine Bewilligung erforderlich ist, werden grenztierärztlich untersucht.
Die grenztierärztlichen Organe sind ermächtigt, auch andere Durchfuhrsendungen mit Tieren und Waren zu kontrollieren.
Art. 63 Offene Zolllager oder Zollfreilager144
Waren, die bei der Einfuhr grenztierärztlich untersucht würden, werden vor der Einlagerung in ein offenes Zolllager oder in ein Zollfreilager untersucht.145
Die Vorschriften dieser Verordnung werden bei der Untersuchung so weit angewendet, als sie seuchenpolizeilich begründet sind.
Waren, die bei der Einfuhr von einem Zeugnis begleitet sein müssen, müssen dies auch bei der Einlagerung in ein offenes Zolllager oder in ein Zollfreilager sein.146 Anhang 4 Ziff. 60 der Zollverordnung vom1. Nov. 2006, in Kraft seit1. Mai 2007 (SR 631.01).
In offene Zolllager oder in Zollfreilager eingelagerte Waren stehen unter der seuchenpolizeilichen Aufsicht des Bundesamtes.147
Waren oder ihre Verpackung dürfen nicht so zu verändert werden, dass ihr Ursprung oder die Angaben über die Fleischkontrolle nicht mehr festgestellt werden können.148
Eingelagertes Fleisch und eingelagerte Fleischerzeugnisse dürfen nur mit Genehmigung und unter Aufsicht der grenztierärztlichen Organe verändert (zerlegt, umgepackt, anders bezeichnet usw.) werden. Im Übrigen gelten die Artikel 160 und 180 der Zollverordnung vom1. November 2006149.150
Sind Fleisch und Fleischerzeugnisse für Bordbuffetdienste auf internationalen Flughäfen bestimmt, so ist den grenztierärztlichen Organen ein Zeugnis zu übergeben. Dieses Zeugnis muss bestätigen (Art. 13 Abs. 1 Bst. e):
für Fleisch und Fleischerzeugnisse von Tieren der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung: 2. die Herkunft des Fleisches aus Betrieben, die unter tierärztlicher Aufsicht stehen, sowie die Untersuchung der Tiere vor und nach der Schlachtung;
für Fleisch und Fleischerzeugnisse von Hauskaninchen und Hausgeflügel: 2. die Herkunft des Fleisches aus Betrieben, die unter tierärztlicher Aufsicht stehen;
für Fleisch und Fleischerzeugnisse von Wild: 2. bei Wildschweinen und Bären überdies eine Tiefkühlbehandlung oder die Untersuchung mit negativem Befund auf Trichinen und Finnen;
für Fleisch und Fleischerzeugnisse von Fröschen: die Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 47 Absatz 2;
für Fische, Krebstiere, Weichtiere und Stachelhäuter sowie Fleisch und Fleischerzeugnisse davon: die Eignung zur menschlichen Ernährung, soweit das Bundesamt nicht auf ein Zeugnis verzichtet.
Die grenztierärztlichen Organe sind ermächtigt, die Waren für Bordbuffetdienste zu untersuchen.
4. Kapitel Ausfuhr
1. Abschnitt ...
Art. 64151
Art. 65 - 68153
2. Abschnitt Ausfuhr von Fleisch und Fleischerzeugnissen
Art. 69 - 75154
Art. 75a155 Knochen und Schwarten Die Ausfuhr von Knochen und Schwarten richtet sich nach Artikel 77.
3. Abschnitt Ausfuhr von andern Waren
Art. 76 Grundsatz
Andere Waren tierischer Herkunft, die Träger des Ansteckungsstoffes einer übertragbaren Krankheit sein können, müssen so ausgeführt werden, dass eine Seuchenverschleppung ausgeschlossen ist.
Verlangt das Einfuhrland eine amtstierärztliche Kontrolle im Zusammenhang mit der Ausfuhr, so gelten:
für Lebensmittel und Medizinprodukte im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000: Artikel 69–75 dieser Verordnung;
für andere Waren: Artikel 64–68.156
Art. 53 Abs. 3 der V vom18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren
und Tierprodukten (SR 916.443.10).
Die grenztierärztlichen Organe sind ermächtigt, Ausfuhrsendungen von Waren nach Absatz 1 zu kontrollieren.
Art. 76a157 Bruteier Bruteier und Bruteierverpackungen zum Versand nach der Europäischen Gemeinschaft und nach Norwegen müssen einzeln mit der Herkunftsangabe CH-... (Nummer des Herkunftsbetriebes) gekennzeichnet sein.
Art. 77158 Tierische Nebenprodukte
Tierische Nebenprodukte dürfen nur mit Bewilligung des Bundesamtes ausgeführt werden.
Das Bundesamt erteilt die Bewilligung, wenn:
es festgestellt hat, dass keine seuchenpolizeilichen Gründe entgegenstehen und Gewähr für die Beachtung der Einfuhrbedingungen des Bestimmungslandes besteht;
der Gesuchsteller nachweist, dass er im Falle einer Einfuhrbeschränkung des Bestimmungslandes die Ware im Inland nach Artikel 39 VTNP159 entsorgen kann;
die grenzüberschreitende Entsorgung von tierischen Nebenprodukten der Kategorien1 und 2 nach den Artikeln4 und 5 VTNP mit dem Bestimmungsland abgesprochen wurde.
Das Bundesamt legt das Ausfuhrgesuch dem für den Entsorgungsbetrieb nach Absatz 2 Buchstabe b zuständigen Kantonstierarzt zum Bericht und zum Antrag vor.
Die Bewilligung ist mit der Auflage zu verbinden, dass die Menge der exportierten tierischen Nebenprodukte dem Bundesamt monatlich gemeldet wird.
Vorbehalten bleibt die abfallrechtliche Bewilligung des Bundesamtes für Umwelt nach dem Umweltschutzgesetz vom7. Oktober 1983160.
5. Kapitel Ein-, Durch- und Ausfuhrverbote
1. Abschnitt Verbote aus Gründen des Tier- und Artenschutzes
Art. 78
Die Ausfuhr von Tieren zur Vornahme von verbotenen Handlungen nach den Artikeln 20 Absatz 1 und 22 Absatz 2 Buchstabe g des Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 und Artikel 66 Absatz 1 Buchstaben d und h der Tierschutzverordnung vom27. Mai 1981161 (Schlachten ohne Betäubung, Amputieren der Krallen von Katzen und anderen Feliden, Coupieren von Hundeohren und -ruten, Zerstören der Stimmorgane, Kürzen der Schwanzrübe bei Pferden oder des Schwanzes bei Tieren der Rindergattung, Erzeugung von Kippohren bei Hunden) ist verboten.162
Tiere, an denen verbotene Handlungen nach Absatz 1 vorgenommen worden sind, dürfen nicht eingeführt werden, wenn sie eigens zur Vornahme dieser verbotenen Handlungen aus der Schweiz ausgeführt worden sind.
Die Einfuhr von Hunden mit coupierten Ohren oder Ruten ist verboten. Vom Einfuhrverbot ausgenommen sind Hunde ausländischer Halter, die für Ferien oder andere Kurzaufenthalte vorübergehend in die Schweiz kommen, sowie die Einfuhr als Umzugsgut.163
DieEinfuhr von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Schildkröten sowie von Erzeugnissen mit geringem Schildkrötenfleischanteil und solchen, welche die Gewebestruktur des Fleisches nicht mehr aufweisen, ist verboten.164
2. Abschnitt Seuchenpolizeiliche Verbote
Art. 79 Verbot der Ein- und Durchfuhr von Affen und Halbaffen165
Die Ein- und Durchfuhr von Affen (Simiae) und Halbaffen (Prosimiae) ist verboten, ausgenommen die Durchfuhr im Luftverkehr, wenn die Tiere das Flugzeug nicht verlassen.
Das Bundesamt erteilt ausnahmsweise eine Einfuhrbewilligung, wenn durch geeignete Vorsichtsmassnahmen die Übertragung von Krankheiten ausgeschlossen werden kann und die Tiere:
für wissenschaftliche Institute und Betriebe bestimmt sind, die besondere Vorkehren zum Schutz vor Krankheitsübertragungen getroffen haben;
für zoologische Gärten und Tierparks bestimmt sind;
im Artistenberuf Verwendung finden oder
als Umzugsgut eingeführt werden.
164 Siehe auch Art. 90 hiernach.
Art. 79a166 Andere Ein- und Durchfuhrverbote
Die Ein- und Durchfuhrverbote aus seuchenpolizeilichen Gründen sind im Anhang aufgeführt.
Das Bundesamt kann Ausnahmen gewähren, wenn:
nachgewiesen ist, dass die Seuchenlage im Herkunftsgebiet und in den allfälligen Transitländern günstig ist; oder
die Seucheneinschleppung durch geeignete Vorsichtsmassnahmen ausgeschlossen wird.
6. Kapitel Transporte
1. Abschnitt Internationale Tiertransporte
Art. 80
Tiertransporte müssen folgenden Vorschriften genügen:
dem Europäischen Übereinkommen vom13. Dezember 1968 über den Schutz von Tieren auf internationalen Transporten;
dem Tierschutzgesetz vom9. März 1978 und der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981167.
Bei Bahn- und Strassentransporten müssen den Tieren mindestens die in Anhang 4 der Tierschutzverordnung vom27. Mai 1981 aufgeführten Ladeflächen zur Verfügung stehen.168
Wer Tiere gewerbsmässig nach der Europäischen Gemeinschaft und nach Norwegen transportiert oder von dort holt, benötigt eine Genehmigung des Bundesamtes.169
Für den gewerbsmässigen Transport von Haustieren der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung von und nach der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen ist ein Transportplan zu erstellen, sofern der Transport länger als acht Sunden dauert.170
2. Abschnitt Transportmittel, Anlagen und Einrichtungen
Art. 81
Alle dem internationalen Transport von Tieren und Waren dienenden Transportmittel, Anlagen, Einrichtungen und Geräte sind sauber zu halten und, soweit erforderlich, zu desinfizieren.
Die grenztierärztlichen Organe kontrollieren auf dem Amtsplatz, ob die Transportmittel, Anlagen, Einrichtungen und Geräte den Anforderungen der Tierseuchen-, Lebensmittel- und Tierschutzgesetzgebung genügen. Sie ordnen die notwendigen Massnahmen an oder erstatten Meldung an die zuständige Behörde.171
DerGrenztierarzt kann die Reinigung und Desinfektion von Transportmitteln, Anlagen, Einrichtungen und Geräten anordnen.
7. Kapitel Gebühren
Art. 82
Die Gebühren für Dienstleistungen des Bundesamtes richten sich nach der Verordnung vom30. Oktober 1985172 über Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen.
Die Kantone können für Dienstleistungen zum Vollzug dieser Verordnung Gebühren nach kantonalem Recht erheben.
8. Kapitel Verfahrens- und Strafbestimmungen
1. Abschnitt Verfahrensbestimmungen
Art. 83 Verfügungen
Für Bewilligungen und andere Verfügungen gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz vom20. Dezember 1968173.
Art. 84 Beschwerdeverfahren
Die anmeldepflichtige Person oder der Eigentümer beanstandeter Tiere und Waren kann gegen die Verfügung des Grenztierarztes spätestens an dem der Mitteilung der Verfügung folgenden Werktag, für Beanstandungen gestützt auf das Lebensmittelgesetz vom9. Oktober 1992 innert fünf Tage beim Bundesamt schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung; diese kann vom Bundesamt auf Gesuch hin gewährt werden.174 2−3 ...175
Gegen Verfügungen der Organe von Kantonen und Gemeinden ist die Beschwerde an die vom Kanton bezeichnete Stelle zulässig.
2. Abschnitt Strafbestimmungen
Art. 85 Widerrechtliche Einfuhr von Tieren und Waren
Der Grenztierarzt beschlagnahmt widerrechtlich eingeführte Tiere oder Waren, wenn sie beim oder unmittelbar nach dem Grenzübertritt entdeckt werden und nicht bereits durch die Zollorgane beschlagnahmt worden sind. Die Vollzugsorgane an der Grenze weisen Tiere, deren Einfuhr nach Artikel 78 verboten ist, nach Möglichkeit zurück.
Die Behörde, die eine Verwaltungsstrafuntersuchung durchführt, beschlagnahmt widerrechtlich eingeführte Tiere oder Waren, die im Inland entdeckt werden, und benachrichtigt die für den Vollzug der Lebensmittel- und der Tierseuchengesetzgebung zuständigen kantonalen Behörden. Diese treffen unverzüglich die unaufschiebbaren, zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlichen Massnahmen wie Quarantänierung, Untersuchung, Schlachtung oder unschädliche Beseitigung.
Entdecken die kantonalen Behörden widerrechtlich eingeführte Tiere oder Waren im Inland, so beschlagnahmen sie die Tiere oder Waren, treffen unverzüglich die unaufschiebbaren, zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlichen Massnahmen und erstatten dem Bundesamt Anzeige. Tiere, die den Bestimmungen der Artenschutzverordnung vom19. August 1981176 unterstehen, können nach Absprache mit den kantonalen Behörden vom Bundesamt beschlagnahmt werden. Ist bereits eine Verwaltungsstrafuntersuchung eröffnet worden, so beschlagnahmt nach Möglichkeit die Behörde, welche die Untersuchung leitet, die Tiere oder Waren und ordnet nach Absprache mit den kantonalen Behörden die zu treffenden Massnahmen an.
Die Behörde, welche die Beschlagnahme verfügt hat, bringt die beschlagnahmten Tiere und Waren unter Aufsicht des Bundesamtes an einem von ihm bestimmten Ort auf Kosten und Gefahr des Betroffenen unter. Das Bundesamt ordnet die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlichen Massnahmen an.
Das Bundesamt entscheidet schliesslich, ob beschlagnahmte Tiere und Waren:
nachträglich zur Einfuhr freigegeben werden können;
wieder ausgeführt werden können;
nach der Artenschutzverordnung vom19. August 1981 eingezogen und verwendet werden;
eingezogen und vernichtet werden.
Art. 86 Strafverfolgung
Artikel 52 Absatz 2 des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 1966 gilt für alle Widerhandlungen gegen diese Verordnung an der Zoll- und Landesgrenze. Liegt gleichzeitig eine Zollwiderhandlung vor, so führt die Zollverwaltung, gegebenenfalls unter Mitwirkung des Bundesamtes, die Untersuchung durch.
Die Zollverwaltung eröffnet und vollstreckt für Rechnung des Bundesamtes die Strafbescheide und -verfügungen wegen Widerhandlungen, die von der Zollverwaltung untersucht wurden.
Massgebend sind die Straftatbestände des Strafgesetzbuches177 sowie der Tierschutz-, Tierseuchen-, Lebensmittel-, Landwirtschafts- und Zollgesetzgebung.
9. Kapitel Schlussbestimmungen
1. Abschnitt Vollzug
Art. 87
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement und das Eidgenössische Finanzdepartement, in technischer Hinsicht das Bundesamt und die Zollverwaltung, vollziehen diese Verordnung.
Das Bundesamt erlässt die zur Sicherung eines sachgemässen und einheitlichen Vollzugs erforderlichen Ausführungsvorschriften technischer Art.178
2. Abschnitt Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Art. 88 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
die Verordnung vom13. Juni 1977179 über die veterinärrechtliche Regelung der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Waren;
die Verfügung Nr. 4/68 des Eidgenössischen Veterinäramtes vom22. Januar 1968180 über die Ein- und Durchfuhr von Affen;
die Verordnung (1/74) vom13. Mai 1974181 über die Ein- und Durchfuhr von Papageien und Sittichen.
Art. 89 Änderung bisherigen Rechts
1. Die Tierschutzverordnung vom27. Mai 1981182 wird wie folgt geändert:
Art. 66 Abs. 1 Bst. h
...
2. Die Lebensmittelverordnung vom26. Mai 1936183 wird wie folgt geändert:
Art. 127 Abs. 5
...
3. Die Eidgenössische Fleischschauverordnung vom11. Oktober 1957184 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 3
...
Art. 73
...
Art. 74
179 [AS 1977 1194, 1981 1248 Art. 24 Ziff. 1, 1984 679 17 Abs. 2] 180 [AS 1968 208] 181 [AS 1974 1001] 183 [BS 4 469; AS 1948 555, 1951 135, 1952 889, 1954 1354, 1957 919 Art. 120 Abs. 2 971, 1960 305, 1963 1149, 1964 925, 1965 411, 1966 509, 1967 1523, 1969 237, 1971 158, 1972 135 442 Art. 91 1772, 1973 962 Ziff. II, 1975 653 662, 1976 1718, 1978 1585, 1979 1760, 1980 1155 1514, 1981 1364 2004, 1982 1966, 1984 427, 1985 633, 1986 418 1924 Ziff. II1, 1987 530 Art. 14 1727, 1988 1345, 1989 2365, 1990 1549, 1991 370 Anhang Ziff. 7 1981 Ziff. II2, 1996 838 Art. 37. AS 1995 1491 Art. 439 Bst. a] 184 [AS 1957 919, 196463, 1970 160, 198543, 1987 820, 1988 800 Art. 89 Ziff. 3, 1993 920 Art. 29 Ziff. 2 3373, 1995 1666 Anhang 3 Ziff. 1 1698. AS 1997 1121 Ziff. III 1]
Art. 80 Abs. 1 Bst. b und c
...
Art. 80 Abs. 2
Art. 84 Abs. 1 Bst. a
... Gliederungstitel vor Art. 108 ...
Art. 108 Abs. 3
...
Art. 111
4. Die Tierseuchenverordnung vom 15. Dezember 1967185 wird wie folgt geändert:
Art. 2
...
Art. 14 Ziff. 14.1
...
Art. 16 Ziff. 16.3
...
Art. 61 Ziff. 61.3
...
5. Die Verordnung vom1. Mai 1974186 über die Herstellung, die Einfuhr, den Vertrieb und die Prüfung von immunbiologischen Erzeugnissen für den tierärztlichen Gebrauch wird wie folgt geändert:
Art. 3 Ziff. 3.2.2,3.2.3 und 3.2.4
185 [AS 1967 2042, 1971 371, 1974 840, 1976 1136, 1977 1194 Art. 84 Abs. 1, 1978 325, 1980 1064, 1981 572 Art. 72 Ziff. 4, 1982 1300, 1984 1039, 1985 1346, 1988 206, 1990 375, 1991 370 Anhang Ziff. 22 1333, 1993 920 Art. 29 Ziff. 4 3373. AS 1995 3716 Art. 314 Ziff. 1] 186 [AS 1974 914, 1988 800 Art. 89 Ziff. 5, 1993 879 Anhang 3 Ziff. 40. AS 1995 3805 Art. 32] 6. Die Verordnung vom30. Oktober 1985187 über Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen (GebVET) wird wie folgt geändert:
Art. 15 Einleitungssatz sowie Tabelle Bst. a, e und f
...
Art. 16
...
Art. 17 Bst. a und b
... Gliederungstitel vor Art. 21 ...
Art. 21 Sachüberschrift sowie Abs. 1 Bst. b und d
...
Art. 21a
...
3. Abschnitt Übergangsbestimmung
Art. 90188 Übergangsbestimmung zur Änderung vom23. Juni 2004
Auf Einfuhrsendungen aus Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowenien, Ungarn, Zypern, der Slowakei und der Tschechischen Republik ist Artikel 49 Absatz 3bis in der neuen Form erst ab dem1. Januar 2005 anwendbar. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt Artikel 49 Absätze 1–3.
4. Abschnitt Inkrafttreten
Art. 91
Diese Verordnung tritt am1. Juni 1988 in Kraft.
Erst am1. Januar 1989 treten in Kraft:
die Artikel 47 Absatz 2 und 48 Absatz 1 betreffend die Einfuhr von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Fröschen;
Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben b, c, e und f.
Anhang189 Ein- und Durchfuhrverbote im Reiseverkehr Warenart Herkunft
Erzeugnissea von Einhufern 1.1 Afrika: alle Länder und Wiederkäuern 1.2 Asien: alle Länder ausser Japan 1.3 Südamerika: alle Länder ausser Chile 1.4 Europa: Moldau, Russland, Türkei,
Erzeugnissea von Schweinen 2.1 Afrika: alle Länder und Wildschweinen 2.2 Asien: alle Länder ausser Japan 2.3 Südamerika: alle Länder ausser Chile 2.4 Europa: Moldau, Russland, Türkei,
Erzeugnisse von Hausgeflügel 3.1 Afrika: alle Länder 3.2 Asien: alle Länder 3.3 Europa: Moldau, Russland, Türkei, a Erzeugnisse, die im Handelswarenverkehr grenztierärztlich kontrolliert werden müssen.