Quelle

921.211.1

Reglement über die praktisch-forstliche Ausbildung von Hochschulabsolventinnen oder Hochschulabsolventen im forstlichen Bereich

vom 2. August 1994 (Stand am 1. Januar 2013)

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation,2 gestützt auf die Artikel 36 und 37 der Verordnung vom 30. November 19923 über den Wald (Waldverordnung, WaV), verordnet:

1. Abschnitt Gegenstand

Art. 1

DiesesReglement regelt die praktisch-forstliche Ausbildung (Praktikum) von Hochschulabsolventinnen oder Hochschulabsolventen im forstlichen Bereich, welche die Wählbarkeit als Leiterin oder Leiter eines Kreisforstamtes oder eines anderen höheren Amtes im öffentlichen Forstdienst von Bund und Kantonen erlangen wollen.4

Es regelt zudem die Zusammensetzung und die Aufgaben der Kommission, die das Praktikum organisiert und beaufsichtigt, sowie die Aufgaben der Praktikumslehrkräfte.

2. Abschnitt Praktikum

Art. 2 Ausbildungsziele

Die Praktikantinnen und Praktikanten sollen:

  1. mit der Tätigkeit im öffentlichen Forstdienst vertraut werden;

  2. abis. 5 Einblick in andere Tätigkeiten im forstlichen Bereich gewinnen;

AS 1994 2085

  1. zur Übernahme von Führungsfunktionen ausgebildet werden;

  2. den Umgang mit Behörden, Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern sowie der Bevölkerung lernen und ausüben können.

Zudem sollen sie die wesentlichsten Arbeiten der forstlichen Praxis kennen und persönlich ausführen lernen.

Art. 36 Dauer und Aufbau des Praktikums

Das Praktikum dauert mindestens 12 Monate und gliedert sich in einen obligatorischen Teil und einen Wahlpflichtteil.

Der obligatorische Teil dauert mindestens drei Monate.

Der Wahlpflichtteil kann in Blöcke aufgeteilt werden, von denen jeder mindestens drei Monate dauern muss.

An die Dauer des Wahlpflichtteils können mit bis zu sechs Monaten angerechnet werden:

  1. die Forstwartlehre;

  2. das Vorstudienpraktikum der Schweizerischen Hochschule für Landwirtschaft Zollikofen;

  3. das Praktikum im Rahmen des Masterstudiengangs Umweltnaturwissenschaften mit Vertiefung Wald- und Landschaftsmanagement an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ) oder eines Studiengangs an einer anerkannten ausländischen Hochschule im forstlichen Bereich.

Das Gesuch um Anrechnung einer Leistung nach Absatz 4 hat mit der Voranmeldung zu erfolgen; die Kommission entscheidet.

An die Gesamtdauer des Praktikums wird der Besuch von Kursen angerechnet, die von der Kommission angeboten (Art. 10 Abs. 3) oder empfohlen werden.

Art. 47 Zulassung

Zum Praktikum wird zugelassen, wer:

  1. über ein erfolgreich abgeschlossenes Forstingenieurstudium der Schweizerischen Hochschule für Landwirtschaft Zollikofen verfügt;

  2. einen Bachelor-Abschluss in Umweltnaturwissenschaften mit Vertiefung Wald und Landschaft der ETH Zürich erworben sowie die im Rahmen des Masterstudiums Umweltnaturwissenschaften der ETH Zürich vorgeschriebene Berufspraxis (30 Kreditpunkte) erfolgreich absolviert hat;

c. 90 Kreditpunkte (inkl. Berufspraxis von 30 Kreditpunkten) im Rahmen des Masterstudiums Umweltnaturwissenschaften mit Major in Wald- und Landschaftsmanagement an der ETH Zürich erworben hat.

Die entsprechenden Nachweise sind der Kommission spätestens einen Monat nach Beginn des Praktikums einzureichen.

Die Gleichwertigkeitsanerkennung von ausländischen Diplomen erfolgt gestützt auf Artikel 5 der Fachhochschulverordnung vom11. September 19968 für den Fachhochschulbereich durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation9 und für den universitären Bereich durch die Schweizerische Rektorenkonferenz (CRUS).

Art. 5 Praktikumsorte

Der obligatorische Teil des Praktikums ist in einem öffentlichen Forstdienst in der Schweiz zu absolvieren.

Der zu absolvierende Wahlpflichtteil kann im forstlichen oder in einem forstverwandten Bereich im In- oder Ausland absolviert werden.10

Art. 6 Voranmeldung und definitive Anmeldung

Die Voranmeldung hat spätestens sechs Monate vor Beginn des Praktikums an die Kommission zu erfolgen, worauf die Kommission den Lehrort für den obligatorischen Teil sowie ein Kommissionsmitglied als Expertin oder Experten zuteilt.11

Die definitive Anmeldung hat spätestens zwei Monate vor Beginn des Praktikums an die Kommission zu erfolgen. Gleichzeitig ist ihr die Praktikumsplanung einzureichen, welche einen Überblick über den zeitlichen, örtlichen und inhaltlichen Ablauf des Praktikums mit Einschluss der vorgesehenen Kursbesuche enthalten soll.

Art. 7 Aufgaben der Praktikantinnen und Praktikanten

Die Praktikantinnen und Praktikanten haben:

a. nach der Zuteilung des Lehrortes des obligatorischen Praktikumsteils mit der Lehrkraft und der Expertin oder dem Experten Verbindung aufzunehmen, um den Beginn sowie den zeitlichen und den inhaltlichen Ablauf des Praktikums abzusprechen;

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den1. Jan. 2013 angepasst.

  1. 12 den zeitlichen Ablauf sowie die detaillierten Ausbildungsprogramme für den obligatorischen Praktikumsteil und die einzelnen Blöcke des noch zu absolvierenden Wahlpflichtteils jeweils eine Woche nach Beginn der Expertin oder dem Experten einzureichen;

  2. der Expertin oder dem Experten jede wesentliche Änderung des zeitlichen oder inhaltlichen Ablaufs des Praktikums vorgängig zu melden;

  3. 13 über den obligatorischen Praktikumsteil und die einzelnen Blöcke des noch zu absolvierenden Wahlpflichtteils je einen Schlussbericht zu verfassen und ihnen die ausgearbeiteten Projekte, Berichte und Abhandlungen über besondere Probleme beizulegen;

  4. 14 die von den Lehrkräften visierten Schlussberichte und Beilagen spätestens drei Wochen nach Abschluss des obligatorischen Praktikumsteils und der einzelnen Blöcke des noch zu absolvierenden Wahlpflichtteils der Expertin oder dem Experten zuzustellen.

Die Schlussberichte sollen einen Überblick über die als Praktikum geltende Zeit und über die ausgeführten Arbeiten geben.

Art. 8 Praktikumsausweis und Wählbarkeitszeugnis

Die Kommission erteilt den Praktikumsausweis an Praktikantinnen und Praktikanten, die nach der Absolvierung des Praktikums und der Erfüllung ihrer Aufgaben die Ausbildungsziele erreicht haben.

Erreicht eine Praktikantin oder ein Praktikant die Ausbildungsziele nicht, kann die Kommission die ganze oder teilweise Wiederholung des obligatorischen Teils des Praktikums anordnen.

Der Inhaberin oder dem Inhaber des Praktikumsausweises stellt die Kommission bei Vorlage des Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums im forstlichen Bereich zusätzlich das Wählbarkeitszeugnis aus.15

3. Abschnitt Kommission

Art. 916 Zusammensetzung

Die Kommission setzt sich zusammen aus:

  1. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundesamtes für Umwelt (Bundesamt);

  2. mindestens fünf Expertinnen oder Experten;

  3. mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter einer Hochschule im forstlichen Bereich.

Die Vertreterin oder der Vertreter des Bundesamtes führt das Präsidium.

Das Bundesamt führt das Sekretariat der Kommission.

Art. 10 Aufgaben der Kommission

Die Kommission organisiert das Praktikum und erlässt Wegleitungen für die Lehrkräfte und die Praktikantinnen und Praktikanten.

Sie bestimmt den Inhalt und die Dauer der Ausbildungskurse für Lehrkräfte und führt diese Kurse in Zusammenarbeit mit den Kantonen durch.

Sie bietet in Zusammenarbeit mit den Kantonen und Verbänden Kurse für Praktikantinnen und Praktikanten an.

...17

Sie beurteilt die berufliche Eignung der Praktikantinnen und Praktikanten aufgrund des Antrages der Expertin oder des Experten (Art. 12 Abs. 3 Bst. e).

Art. 11 Beschlussfassung

Die Kommission fasst ihre Beschlüsse in der Regel an ihren Sitzungen; auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten kann die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg erfolgen.

Die Kommission beschliesst mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Zirkularbeschlüssen mit der Mehrheit der Mitglieder.

Die Präsidentin oder der Präsident stimmt nicht mit; bei Stimmengleichheit hat sie oder er den Stichentscheid.

Art. 12 Expertinnen und Experten

Als Expertin oder als Experte kann gewählt werden, wer als Leiterin oder Leiter eines Kreisforstamtes oder eines anderen höheren Amtes im öffentlichen Forstdienst tätig ist und bereits Praktikantinnen und Praktikanten ausgebildet hat oder wer mit hoher Fachkompetenz in einem anderen forstlichen Bereich tätig ist.18

Eine Expertin oder ein Experte betreut in der Regel höchstens vier Praktikantinnen oder Praktikanten.

Die Expertinnen und Experten haben:

  1. den zeitlichen Ablauf und die detaillierten Ausbildungsprogramme der Praktikantinnen und Praktikanten zu genehmigen;

  2. die Praktikantinnen und Praktikanten während des Praktikums mindestens zweimal zu treffen, wobei ein Besuch während des obligatorischen Teils des Praktikums am Lehrort und in Anwesenheit der Lehrkraft zu erfolgen hat;

  3. bei allfälligen Differenzen zwischen der Lehrkraft und der Praktikantin oder dem Praktikanten zu vermitteln;

  4. zuhanden der Kommission für jede Praktikantin und jeden Praktikanten einen Bericht abzufassen;

  5. aufgrund ihres Berichtes und der Beurteilung durch die Lehrkräfte (Art. 15 Abs. 3) einen Antrag auf Erteilung oder Nichterteilung des Praktikumsausweises zu stellen.

Der Expertenbericht beinhaltet:

  1. eine Kontrolle des reglementsgemässen Ablaufs des Praktikums;

  2. eine Beurteilung der geleisteten Aufgaben; und

  3. eine Beurteilung über die Erreichung der Ausbildungsziele.

4. Abschnitt Lehrkräfte

Art. 13 Lehrkräfte für den obligatorischen Teil des Praktikums

Die Kantone ernennen Lehrkräfte für den obligatorischen Teil des Praktikums.

Zur Lehrkraft kann ernannt werden, wer als Leiterin oder Leiter eines Kreisforstamtes oder eines anderen höheren Amtes im öffentlichen Forstdienst tätig ist, einen Ausbildungskurs für Lehrkräfte besucht hat, und Gewähr dafür bietet, dass die Ausbildungsziele erreicht werden können.

Die Lehrkräfte haben periodisch Fortbildungstagungen zu besuchen.

Die Kommission kann den Kantonen empfehlen, Lehrkräfte, deren Lehrangebot nicht auf die Ausbildungsziele ausgerichtet ist oder schwere Mängel aufweist, ihrer Aufgabe zu entheben.

Art. 14 Stellen und Lehrkräfte für den Wahlpflichtteil des Praktikums

Praktikumsstellen für den noch zu absolvierenden Wahlpflichtteil werden von der Expertin oder vom Experten auf Vorschlag der Praktikantin oder des Praktikanten bewilligt, sofern die Stellen Gewähr dafür bieten, dass die Ausbildungsziele erreicht werden können.19

Den Lehrkräften des Wahlpflichtteils wird der Besuch eines Ausbildungskurses für Lehrkräfte empfohlen.

Art. 15 Aufgaben der Lehrkräfte

Die Lehrkräfte haben die Praktikantinnen und Praktikanten den Ausbildungszielen entsprechend auszubilden. Dabei ist die praktische Anwendung des im Studium erworbenen Wissens in möglichst allen forstlichen Disziplinen zu gewährleisten.

Die Lehrkräfte haben zusammen mit den Praktikantinnen und Praktikanten in der ersten Woche des obligatorischen Teils und der einzelnen Blöcke des noch zu absolvierenden Wahlpflichtteils den zeitlichen Ablauf und die detaillierten Ausbildungsprogramme zu erstellen.20

Sie haben innert vier Wochen nach Beendigung des Praktikums zuhanden der Expertin oder des Experten eine Beurteilung der beruflichen Fähigkeiten der Praktikantin oder des Praktikanten zu erstellen und diese der Praktikantin oder dem Praktikanten mitzuteilen.

Eine Lehrkraft darf jeweils nur eine Praktikantin oder einen Praktikanten betreuen.

5. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom23. Mai 197321 über das forstliche Praktikum wird aufgehoben.

Art. 1722

Art. 17a23 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. November 2006 Für Absolventinnen und Absolventen des ehemaligen Forstingenieurstudiums an der ETHZ gilt das bisherige Recht.

Art. 18 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am1. Juli 1995 in Kraft.

[AS 1973 968]