AS 2012 3631
Verordnung
über die Anpassung von Verordnungen
infolge der Neugliederung der Departemente
vom 15. Juni 2012
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom4. März 20111 über die Personensicherheitsprüfungen Anhang 1 wird gemäss Beilage1 zur Änderung der Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen geändert.
2. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982
Anhang 1 wird gemäss Beilage2 zur Änderung der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung geändert.
Anhang 2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage3 zur Änderung der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung.
3. Organisationsverordnung vom 20. April 20113 für das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten
Art. 6 Abs. 2 Bst. d
Die Staatssekretärin oder der Staatssekretär:
d. ist zuständig für die Beziehungen zur Europäischen Union und nimmt departementsintern die dazugehörigen Aufsichtsaufgaben und für die Bundesverwaltung die entsprechenden Koordinationsaufgaben wahr.
Art. 9a Direktion für europäische Angelegenheiten
Die Direktion für europäische Angelegenheiten ist das ständige Kompetenzzentrum des Bundes für Fragen der europäischen Integration.
Sie nimmt insbesondere folgende Funktionen wahr:
Sie beobachtet und analysiert die Entwicklung der europäischen Integration, bereitet Entscheidungen in Angelegenheiten der europäischen Integration vor und instruiert die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union.
Sie bereitet Verträge mit der Europäischen Union vor, handelt sie in Zusammenarbeit mit den in der Sache zuständigen Stellen aus und koordiniert den Vollzug und die Weiterentwicklung der Verträge.
Sie beobachtet und analysiert die Entwicklung des Europarechts.
Sie koordiniert die Europapolitik für die gesamte Bundesverwaltung und berät diese in rechtlichen Angelegenheiten der europäischen Integration.
Sie informiert über die schweizerische Politik der europäischen Integration, die europäische Integration im Allgemeinen und das Europarecht.
Art. 10 Abs. 5
Die Bundesreisezentrale erbringt namentlich folgende Leistungen zugunsten oder im Auftrag des Bundes:
weltweite Reisedienstleistungen und Sicherstellung günstiger Reisekonditionen;
Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Weg- und Ausweisung ausländischer Personen;
Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Organisation von Konferenzen.
5. Abschnitt (Art. 13) 4. Organisationsverordnung vom 28. Juni 20004 für das Eidgenössische Departement des Innern
Art. 1 Abs. 2 Bst. b und h
Es verfolgt dabei folgende Ziele:
Aufgehoben
die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere gewährleisten.
Art. 12 Bundesamt für Veterinärwesen
Das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) ist das Kompetenzzentrum des Bundes für die Bereiche Tiergesundheit, Tierschutz und Artenschutz im internationalen Handel.
Das BVET verfolgt, gestützt auf die wissenschaftlichen Grundlagen, insbesondere folgende Ziele:
Es stellt sicher, dass die Tiere frei sind von Tierseuchen, die auf andere Tiere und auf den Menschen übertragbar sind.
Es sorgt für den Schutz der Tiere vor Schmerzen, Leiden oder Schäden und für die nachhaltige Nutzung frei lebender Tiere.
Es sorgt für den Konsumentenschutz und die Qualitätssicherung beim Gewinnen sowie beim Ein- und Ausführen von Lebensmitteln tierischer Herkunft.
Es fördert die Öffnung der Märkte für Tiere und tierische Produkte.
Dem BVET ist als Forschungsanstalt das Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe (IVI) unterstellt. Das IVI ist das Kompetenzzentrum des Bundes im Bereich der Tierseuchenbekämpfung. Es befasst sich insbesondere mit der Diagnostik, Überwachung und Kontrolle hoch ansteckender Tierseuchen zur Verhinderung gesundheitlicher und wirtschaftlicher Schäden sowie mit der Registrierung von Impfstoffen für Tiere.
Das BVET nimmt im Bereich der Lebensmittelgesetzgebung die Aufgaben im Zusammenhang mit der Mast, der Schlachtung und der Fleischgewinnung wahr, kontrolliert die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Fleisch und Fleischerzeugnissen und sorgt für die Sicherung der Qualität der Milch und anderer Lebensmittel tierischer Herkunft; im Übrigen ist der Lebensmittelbereich Sache des BAG.
Dem BVET ist die Bundeseinheit für die Lebensmittelkette (BLK) administrativ zugewiesen. Die BLK wird von den Direktorinnen und Direktoren des Bundesamtes für Landwirtschaft, des BVET und des BAG gemeinsam geführt. Sie unterstützt diese Ämter bei der Aufsicht über den Vollzug der Pflanzengesundheits-, Futtermittel-, Tierseuchen-, Tierschutz- und Lebensmittelgesetzgebung sowie bei der Erarbeitung des nationalen Kontrollplans. Als Koordinationsstelle trägt sie zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit auf allen Produktionsstufen entlang der Lebensmittelkette bei.
Art. 13
5. Organisationsverordnung vom14. Juni 19995 für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement Titel Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (OV-WBF)
Art. 1 Ziele und Tätigkeitsbereiche
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (Departement) fördert die Rahmenbedingungen, die für die langfristige Entwicklung einer innovativen, wettbewerbsorientierten und Arbeitsplätze schaffenden Wirtschaft und für eine wettbewerbsfähige Forschung erforderlich sind, und setzt sich für eine Bildung von hoher Qualität ein. Bei der Verfolgung dieser Ziele trägt das Departement den schweizerischen Gegebenheiten sowie dem europäischen und globalen Umfeld Rechnung und berücksichtigt die nachhaltige Entwicklung.
Das Departement verfolgt in seinen drei zentralen Politikbereichen insbesondere folgende Ziele:
Allgemeine Wirtschaftspolitik: Es fördert eine wettbewerbsfähige Binnen- und Aussenwirtschaft, die sich durch eine ausgeglichene wirtschaftliche Entwicklung auszeichnet, einen stabilen und funktionierenden Arbeitsmarkt schafft und eine aktive Partnerrolle in einer marktwirtschaftlich orientierten Weltwirtschaft übernimmt.
Bildung, Forschung und Innovation: Es fördert einen entwicklungs-, leistungs- und wettbewerbsfähigen, international vernetzten Bildungs-, Forschungs- und Innovationsraum und leistet dadurch einen Beitrag zur Stärkung des Standortes Schweiz.
Landwirtschaft: Es fördert einen wettbewerbsfähigen und der nachhaltigen Entwicklung verpflichteten Agrarsektor, der hochwertige tierische und pflanzliche Nahrungsmittel erzeugt und gemeinwirtschaftliche Leistungen erbringt.
Art. 4 Abs. 1 Bst. f
Das Generalsekretariat übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt folgende Kernfunktionen wahr:
f. Es nimmt innerhalb des Departements die Eignerinteressen gegenüber dem ETH-Bereich (Art. 15a–c), dem Eidgenössischen Hochschulinstitut für Berufsbildung (Art. 15e), der Schweizerischen Exportrisikoversicherung (Art. 15f), der SIFEM AG (Swiss Investment Fund for Emerging Markets,
Art. 15i ) und der Identitas AG (Aktiengesellschaft zur Führung der Tier-
verkehrsdatenbank) wahr. Das Departement regelt die Zusammenarbeit der dafür im Generalsekretariat bestimmten Stelle mit den Fachämtern.
Art. 5 Abs. 2 Bst. l
Das SECO verfolgt insbesondere folgende Ziele:
l. Es erleichtert die Verabschiedung und die Umsetzung von Massnahmen zur Reduktion der administrativen Belastung und der Regulierungskosten der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und zur Sicherstellung einer kohärenten KMU-Politik des Bundes.
Art. 6 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation
Das Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) ist das Kompetenzzentrum des Bundes für national und international ausgerichtete Fragen der Bildungs-, Forschungs- und Innovationspolitik. Es sorgt für einen Bildungs-, Forschungs- und Innovationsraum Schweiz von hoher Qualität.
Das SBFI verfolgt insbesondere folgende Ziele:
Es entwickelt eine strategische Gesamtschau für den Bildungs-, Forschungs- und Innovationsraum Schweiz und erarbeitet dafür die Leistungs- und Ressourcenplanung des Bundes.
Es setzt sich ein für die internationale Vernetzung und die Integration der Schweiz in den europäischen und weltweiten Bildungs-, Forschungs- und Innovationsraum.
Es setzt sich ein für ein breites und vielfältiges Bildungsangebot und achtet auf die Gleichwertigkeit und Durchlässigkeit der allgemeinbildenden und der berufsbezogenen Bildungswege.
Es sichert und stärkt die Qualität und Attraktivität der Berufsbildung entsprechend den sich wandelnden Bedürfnissen des Arbeitsmarktes.
Es setzt sich ein für eine effiziente Lehre und Forschung von hoher Qualität an den Hochschulen.
Es fördert die Forschung und die Innovation und koordiniert die Aufgaben und Massnahmen der zuständigen Förderorgane des Bundes.
Es fördert und koordiniert die schweizerischen Aktivitäten zur Erforschung und Nutzung des Weltraums.
Es erfüllt seine Aufgaben unter Einbezug der Kantone, der Organisationen der Arbeitswelt sowie der Institutionen und Organe der Hochschulen und der Forschungs- und Innovationsförderung.
Es ist in seinem Zuständigkeitsbereich Ansprechpartner nationaler und internationaler Behörden und Institutionen und vertritt den Bund in nationalen und die Schweiz in internationalen Gremien.
Es ist die nationale Kontaktstelle für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und stellt die Koordination zwischen den zuständigen Stellen sicher. Es ist zuständig für die Anerkennung kantonaler Maturitäten und für die Vergleichbarkeit von Berufsqualifikationen sowie für die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise im Bereich der Berufsbildung und der Fachhochschulen.
Art. 8
Art. 10 Abs. 1 und 3
Das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) ist das Kompetenzzentrum des Bundes im Bereich der Wohnungspolitik; es ist für Massnahmen der Wohnbau- und Eigentumsförderung zuständig und erfüllt mietrechtliche Aufgaben gestützt auf
Artikel 109 der Bundesverfassung6.
Aufgehoben
Art. 13
Art. 15a ETH-Bereich
Der Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Bereich) wirkt bei der Vorbereitung und Umsetzung der Hochschul-, Forschungs- und Technologiepolitik des Bundes mit.
Aufgaben und Organisation des ETH-Bereichs sind im ETH-Gesetz vom 4. Oktober 19917 und in der Verordnung ETH-Bereich vom 19. November 20038 geregelt.
Art. 15b Eidgenössische Technische Hochschule Zürich und Eidgenössische Technische Hochschule Lausanne
Aufgaben und Organisation der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ) und der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (ETHL) sind im ETH-Gesetz vom4. Oktober 19919 und in gestützt darauf erlassenen Verordnungen des Bundesrates und des ETH-Rates geregelt.
Art. 15c Forschungsanstalten des ETH-Bereichs
Aufgaben und Organisation der folgenden vier Forschungsanstalten des ETH- Bereichs sind im ETH-Gesetz vom4. Oktober 199110 und in gestützt darauf erlassenen Verordnungen des Bundesrates und des ETH-Rates geregelt:
Paul-Scherrer-Institut (PSI);
Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft (WSL);
Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA);
Eidgenössische Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz (EAWAG).
Art. 15d –15h
Bisherige Artikel 15a–15e
Art. 15i SIFEM AG
Die SIFEM AG ist eine Aktiengesellschaft des Bundes unter privatem Recht. Als Entwicklungsfinanzierungsgesellschaft investiert sie in lokale oder regionale Fonds zugunsten von KMU in Entwicklungs- und Schwellenländern.
Aufgaben und Organisation der SIFEM AG sind in der Verordnung vom 12. Dezember 197711 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe geregelt.
6. Gebührenverordnung BBT vom16. Juni 200612 Titel Verordnung über die Gebühren im Aufgabenbereich des Staatssekretariates für Bildung, Forschung und Innovation (Gebührenverordnung SBFI, GebV-SBFI)
Art. 2 Bst. e
Art. 4a Gebühren für die schweizerische Maturitätsprüfung
Für von der Schweizerischen Maturitätskommission abgenommene Prüfungen werden Gebühren nach der Verordnung vom3. November 201013 über Gebühren und Entschädigungen für die schweizerische Maturitätsprüfung und die Ergänzungsprüfungen erhoben.
7. Fachhochschulverordnung vom11. September 199614
Art. 1 Abs. 2
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (Departement) handelt im Bereich der Waldwirtschaft im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation.
Art. 11 Abs. 2
Änderungen des Anhangs werden durch das Departement erarbeitet. Dabei sind die Ziele der Hochschul- und Forschungspolitik des Bundes zu berücksichtigen.
Art. 25 Abs. 1
Die Gebühren für Verfügungen und für Dienstleistungen im Aufgabenbereich des Staatssekretariates richten sich nach der Gebührenverordnung SBFI vom16. Juni 200615.
8. Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung vom10. Juni 198516
Art. 8c Allgemeine Zuständigkeiten im Auswahl- und Entscheidverfahren
Der Schweizerische Nationalfonds führt im Auftrag des WBF die Ausschreibung des Programms der Nationalen Forschungsschwerpunkte durch. Im Rahmen eines zweistufigen Auswahl- und Entscheidverfahrens (Skizzen und Anträge) ist er für die wissenschaftliche Beurteilung der Vorhaben verantwortlich. Dabei:
beurteilt und prüft er unter Beizug ausländischer Experten oder Expertinnen die wissenschaftlichen Aspekte der Skizzen und Anträge für Nationale Forschungsschwerpunkte;
empfiehlt er eine Auswahl wissenschaftlich hoch bewerteter Anträge für Nationale Forschungsschwerpunkte zur Durchführung.
Das Staatssekretariat ist für die forschungs- und hochschulpolitische Beurteilung und die Antragstellung zuhanden des WBF zuständig. Im Rahmen des Auswahl- und Entscheidverfahrens:
leitet es die erforderlichen Abklärungen und Verhandlungen mit den involvierten Hochschulen und Forschungsinstitutionen;
holt es im Hinblick auf die Antragstellung nach Buchstabe c die Stellungnahme des Schweizerischen Wissenschafts- und Technologierates ein;
c. stellt es dem WBF einen begründeten Antrag zur Errichtung von Nationalen Forschungsschwerpunkten.
Das WBF entscheidet über die zu errichtenden Nationalen Forschungsschwerpunkte und bestimmt für jeden den Finanzrahmen. Es kann Auflagen zur Umsetzung festlegen.
Art. 10 Abs. 7 Bst. d und e
Das WBF kann wissenschaftlichen Institutionen, namentlich den kantonalen Universitäten und den Fachhochschulen, im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge gewähren für ihre Bemühungen um die Valorisierung des Wissens und um den Technologie- und Wissenstransfer; es kann diese Bemühungen mit weiteren Massnahmen unterstützen. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:
Das WBF schliesst mit der begünstigten Institution eine Leistungsvereinbarung ab. Es kann diese Kompetenz an das Staatssekretariat delegieren
Aufgehoben
Art. 10b Vertretung im Ausschuss der COST
Das Staatssekretariat und die Direktion für europäische Angelegenheiten (DEA) vertreten die Schweiz im Ausschuss Hoher Beamter der COST.
Art. 10d Abs. 3
Das WBF und das Staatssekretariat konsultieren in jedem Fall die DEA (EDA), das Bundesamt für Energie (UVEK) und die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFD).
Art. 10e Abs. 2
Bei Vorhaben in der Zuständigkeit der Europäischen Kommission konsultiert es die DEA und bei an EURATOM gebundenen Vorhaben das Bundesamt für Energie.
Art. 10g Abs. 1
Das Staatssekretariat bezeichnet nach Konsultation der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten (CRUS) und der Konferenz der Fachhochschulen der Schweiz (CSHES) für jedes Schwerpunktland eine Schweizer Hochschule als Leading House.
Art. 10i Abs. 2
Der Steuerungsausschuss setzt sich zusammen aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter:
des Staatssekretariates; diese Person hat den Vorsitz;
der aufgrund fachlicher Zuständigkeit mit der Evaluation betrauten Organe
des Leading House.
Art. 10j Abs. 2
Die Schweizer Vertretung in der Arbeitsgruppe setzt sich zusammen aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter:
des Staatssekretariates; diese Person hat das Co-Präsidium inne;
des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA);
des Leading House.
Art. 11 Ziele für eine schweizerische Forschungspolitik
Das WBF setzt dem Schweizerischen Wissenschafts- und Technologierat eine Frist, in der er seine Vorschläge zu den Zielen für eine schweizerische Forschungspolitik einzureichen hat.
Art. 12 Abs. 2
Das Staatssekretariat setzt den Institutionen der Forschungsförderung und der KTI eine Frist, in der sie ihre Mehrjahresprogramme einzureichen haben.
Art. 13 Abs. 2
Das Forschungsorgan teilt dem WBF gegebenenfalls mit, aus welchen Gründen Änderungen erforderlich sind.
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2013 in Kraft.
15. Juni 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova Beilage1 zur Änderung der Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen (Ziff. I 1)
Anhang 1
(Art. 4 Abs. 1) Funktionen beim Bund, für deren Ausübung eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden muss
Ziff. 2 .3 und 2.7
2.3 Eidgenössisches Departement des Innern Verwaltungseinheiten Funktionen GS-EDI Geschäftsplanung und Chef/in Bereich Bundesrats- und -koordination Parlamentsgeschäfte, Stv. und Mitarbeiter/innen Bundesamt für Gesundheit Kader der Abteilungen Lebensmittelsicherheit, Strahlenschutz und Chemikalien Bundesarchiv sämtliche Bundesamt für Direktor/in des Instituts für Viruskrankheiten und Veterinärwesen Immunprophylaxe IVI und Stv. Leiter/in Biosicherheit des Instituts für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe IVI 2.7 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung Verwaltungseinheiten Funktionen GS-WBF Leiter/in Dienst Recht und Sicherheit Leiter/in Vollzugsstelle für den Zivildienst Verantwortliche/r für Dossier Bundesratsgeschäfte Leiter/in Kanzlei Systemadministrator/in Information Service Center ISCeco Staatssekretariat Leiter/in Direktion Arbeit für Wirtschaft Leiter/in Direktion für Aussenwirtschaft Leiter/in Bilaterale Wirtschaftsbeziehungen Leiter/in Strategie und Koordination Bilaterale Wirtschaftsbeziehungen Leiter/in Ressort Exportkontrollpolitik Leiter/in Ressort Sanktionen Leiter/in Ressort Exportkontrollen/Industrieprodukte Leiter/in Ressort Exportkontrollen/Kriegsmaterial Leiter/in Ressort Amerika Leiter/in Ressort Mittlerer Osten und Afrika Leiter/in Ressort Asien/Ozeanien Leiter/in Ressort Europa/Zentralasien Bundesamt für wirtschaftliche sämtliche Landesversorgung ETH-Bereich Präsident/in des ETH-Rates ETH Zürich Mitarbeiter/innen mit Zugang zu Informationen ETH Lausanne Mitarbeiter/innen mit Zugang zu Informationen Paul-Scherrer-Institut Mitarbeiter/innen mit Zugang zu Informationen Eidgenössische Material- Mitarbeiter/innen mit Zugang zu Informationen prüfungsanstalt (EMPA) und Material ab Klassifizierungsstufe Forschungsanstalt für Wald, Mitarbeiter/innen mit Zugang zu Informationen Schnee und Landschaft (WSL) und Material ab Klassifizierungsstufe Eidgenössische Anstalt für Mitarbeiter/innen mit Zugang zu Informationen Wasserversorgung, und Material ab Klassifizierungsstufe Abwasserreinigung und VERTRAULICH oder zu militärischen Anlagen Gewässerschutz (EAWAG) ab Schutzzone 2 Beilage2 zur Änderung der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (Ziff. I 2 Abs. 1)
Anhang 1
(Art. 8 Abs. 1) Liste der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung I Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Département fédéral des affaires étrangères (DFAE) Dipartimento federale degli affari esteri (DFAE) Departament federal dals affars exteriurs (DFAE) 1. Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung: 1.6 Direktion für europäische Angelegenheiten (DEA) Direction des affaires européennes (DAE) Direzione degli affari europei (DAE) Direcziun dals affars europeics (DAE) 1.7 Direktion für Ressourcen (DR) Direction des ressources (DR) Direzione delle risorse (DR) Direcziun da resursas (DR) 1.8 Konsularische Direktion (KD) Direction consulaire (DC) Direzione consolare (DC) Direcziun consulara (DC) II. Eidgenössisches Departement des Innern (EDI) Département fédéral de l’intérieur (DFI) Dipartimento federale dell’interno (DFI) Departament federal da l’intern (DFI) 1. Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung: 1.10 Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) Office vétérinaire fédéral (OVF) Ufficio federale di veterinaria (UFV) Uffizi federal veterinar (UFV) 2. Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung: Keine VI. Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) Département fédéral de l’économie, de la formation et de la recherche (DEFR) Dipartimento federale dell’economia, della formazione e della ricerca (DEFR) Departament federal d’economia, furmaziun e retschertga (DEFR) 1.
Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung: 1.1 Generalsekretariat (GS-WBF) Secrétariat général (SG-DEFR) Segreteria generale (SG-DEFR) Secretariat general (SG-DEFR) 1.2 Preisüberwachung (PUE) Surveillance des prix (SPR) Sorveglianza dei prezzi (SPR) Surveglianza dals pretschs (SPR) 1.3 Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) Secrétariat d’Etat à l’économie (SECO) Segreteria di Stato dell’economia (SECO) Secretariat da stadi per l’economia (SECO) 1.4 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) Secrétariat d’Etat à la formation, à la recherche et à l’innovation Segreteria di Stato per la formazione, le ricerca et l’innovazione Secretariat da stadi per furmaziun, retschertga ed innovaziun 1.5 Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) Office fédéral de l’agriculture (OFAG) Ufficio federale dell’agricoltura (UFAG) Uffizi federal d’agricultura (UFAG) 1.6 Aufgehoben 1.7 Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) Office fédéral pour l’approvisionnement économique du pays (OFAE) Ufficio federale per l’approvvigionamento economico del Paese (UFAE) Uffizi federal per il provediment economic dal pajais (UFPE) 1.8 Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) Office fédéral du logement (OFL) Ufficio federale delle abitazioni (UFAB) Uffizi federal d’abitaziuns (UFAB) 2.
Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung: 2.1 Organisatorisch verselbstständigte Verwaltungseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit: 2.1.1 Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Bereich) Domaine des écoles polytechniques fédérales (domaine des EPF) Settore dei politecnici federali (settore dei PF) Sectur da las scolas politecnicas federalas (sectur da las PF) 2.2 Rechtlich verselbstständigte Körperschaften, Anstalten und Stiftungen: 2.2.1 Schweiz Tourismus (ST) Suisse Tourisme (ST) Svizzera Turismo (ST) Svizra Turissem (ST) 2.2.2 Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit (SGH) Société suisse de crédit hôtelier (SCH) Società svizzera di credito alberghiero (SCA) Societad svizra da credit d’hotel (SCH) 2.2.3 Schweizerische Exportrisikoversicherung (SERV) Assurance suisse contre les risques à l’exportation (ASRE) Assicurazione svizzera contro i rischi delle esportazioni (ASRE) Assicuranza svizra cunter las ristgas da l’export (ASRE) 2.2.4 Eidgenössisches Hochschulinstitut für Berufsbildung (EHB) Institut fédéral des hautes études en formation professionnelle (IFFP) Istituto universitario federale per la formazione professionale (IUFFP) Institut federal da scola auta per la furmaziun professiunala (IFFP) 2.2.5 Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETHZ) Ecole polytechnique fédérale de Zürich (EPFZ) Politecnico federale di Zurigo (PFZ) Scola politecnica federala Turitg (SPFT) 2.2.6 Eidgenössische Technische Hochschule Lausanne (ETHL) Ecole polytechnique fédérale de Lausanne (EPFL) Politecnico federale di Losanna (PFL) Scola politecnica federala Losanna (SPFL) 2.2.7 Paul-Scherrer-Institut (PSI) Institut Paul Scherrer (PSI) Istituto Paul Scherrer (PSI) Institut Paul Scherrer (PSI) 2.2.8 Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft (WSL) Institut fédéral de recherches sur la forêt, la neige et le paysage (WSL) Istituto federale di ricerca per la foresta, la neve e il paesaggio (WSL) Institut federal per la perscrutaziun da guaud, naiv e cuntrada (WSL) 2.2.9 Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt Laboratoire fédéral d’essai des matériaux et de recherche Laboratorio federale di prova dei materiali e di ricerca Institut federal da controlla da material e da perscrutaziun 2.2.10 Eidgenössische Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und
Gewässerschutz (EAWAG) Institut fédéral pour l’aménagement, l’épuration et la protection des eaux (EAWAG) Istituto federale per l’approvvigionamento, la depurazione e la protezione delle acque (EAWAG) Institut federal per provediment, serenaziun e protecziun da las auas (EAWAG) 2.3 Aktiengesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes: 2.3.1 Swiss Investment Fund for Emerging Markets (SIFEM AG) Beilage3 zur Änderung der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (Ziff. I 2 Abs. 2)
Anhang 2
Ausserparlamentarische Kommissionen 1. Gesellschaftsorientierte Kommissionen: Entschädigungskategorien, Taggeldansätze und Zuordnung zu den Departementen 1.1 Einstufung G3, Taggeld 400 Franken EDI Eidgenössische Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege Eidgenössische Kommission für Strahlenschutz und Überwachung der Radioaktivität Expertenkommission für genetische Untersuchungen beim Menschen Nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin Fachkommission für Radiopharmazeutika Medizinalberufekommission Schweizerischer Akkreditierungsrat Prüfungskommission für das Veterinärwesen EFD Eidgenössische Kommission für Bauprodukte WBF Aufsichtskommission für den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung Rat für Raumordnung Schweizerischer Wissenschafts- und Technologierat UVEK Eidgenössische Energieforschungskommission Eidgenössische Fachkommission für biologische Sicherheit Eidgenössische Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission Eidgenössische Kommission für nukleare Sicherheit Schweizerische Unfalluntersuchungsstelle VBS Eidgenössische geologische Fachkommission Eidgenössische Kommission für ABC-Schutz Eidgenössische Kommission für Militär- und Katastrophenmedizin Eidgenössische Kommission für Kulturgüterschutz 1.2 Einstufung G2, Taggeld 300 Franken EDA Kommission für ausländische Entschädigungen EDI Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit Prüfungskommission für Chiropraktik Prüfungskommission für das Lebensmittelchemikerdiplom Prüfungskommission für das Lebensmittelinspektorendiplom Prüfungskommission für das Lebensmittelkontrolleurendiplom Prüfungskommission für Humanmedizin Prüfungskommission für Pharmazie Prüfungskommission für Veterinärmedizin Prüfungskommission für Zahnmedizin EFD Kommission für die eidgenössische Diplomprüfung für beeidigte Edelmetallprüfer UVEK Eidgenössische Nationalparkkommission VBS Eidgenössische Aufsichtskommission für die fliegerische Vorschulung Eidgenössische Kommission für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer 1.3 Einstufung G1, Taggeld 200 Franken EDA Beratende Kommission für internationale Entwicklungszusammenarbeit Schweizerische UNESCO-Kommission EDI Aufsichtskommission für die Sammlung Oskar Reinhart Am Römerholz in
Winterthur Eidgenössische Arzneimittelkommission Eidgenössische Designkommission Eidgenössische Ernährungskommission Eidgenössische Filmkommission Eidgenössische Kommission der Gottfried-Keller-Stiftung Eidgenössische Kommission für Alkoholfragen Eidgenössische Kommission für allgemeine Leistungen und Grundsatzfragen Eidgenössische Kommission für Analysen, Mittel und Gegenstände Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge Eidgenössische Kommission für Drogenfragen Eidgenössische Kommission für Frauenfragen Eidgenössische Kommission für Impffragen Eidgenössische Kommission für internationale Lebensmittelsicherheit Eidgenössische Kommission für Kinder- und Jugendfragen Eidgenössische Kommission für Pandemievorbereitung und -bewältigung Eidgenössische Kommission für sexuelle Gesundheit Eidgenössische Kommission für Tabakprävention Eidgenössische Kommission gegen Rassismus Eidgenössische Koordinationskommission für Familienfragen Eidgenössische Kunstkommission Expertenkommission für den Tabakpräventionsfonds Fachkommission Filmförderung Kommission der Schweizerischen Nationalbibliothek Kommission für die Bundesstatistik Kommission für die Förderung der Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer Eidgenössische Kommission für Tierversuche Eidgenössische Kommission für die Belange des Artenschutzübereinkommens Kommission für Stalleinrichtungen EFD Kommission für die Harmonisierung der direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden Schlichtungskommission nach Gleichstellungsgesetz Mehrwertsteuer-Konsultativgremium EJPD Eidgenössische Kommission für das Messwesen Eidgenössische Kommission für Migrationsfragen Eidgenössische Expertenkommission für das Handelsregister Fachausschuss für die Begutachtung von Gesuchen für Beiträge an Modellversuche Eidgenössische Kommission für Schuldbetreibung und Konkurs WBF Beratende Kommission für Landwirtschaft Tripartite eidgenössische Kommission für Angelegenheiten der IAO Eidgenössische Arbeitskommission Eidgenössische Berufsbildungskommission Eidgenössische Fachhochschulkommission Eidgenössische Kommission für Konsumentenfragen Eidgenössische Kommission für Wohnungswesen Eidgenössische Akkreditierungskommission Eidgenössische Berufsmaturitätskommission
Eidgenössische Einigungsstelle zur Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten Eidgenössische Kommission für Berufsbildungsverantwortliche Eidgenössische Kommission für höhere Fachschulen Eidgenössische Kommission für Weltraumfragen Eidgenössische Stipendienkommission für ausländische Studierende KMU-Forum Eidgenössische Kommission für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben Kommission für Wirtschaftspolitik Kommission für das Beschaffungswesen Bund-Kantone Landwirtschaftlicher Forschungsrat Schweizerisches FAO-Komitee Tripartite Kommission des Bundes im Rahmen der flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr Zollexpertenkommission UVEK Eidgenössische Arbeitszeitgesetzkommission Eidgenössische Kommission für die Wählbarkeit in den öffentlichen Forstdienst Eidgenössische Kommission für Lufthygiene Eidgenössische Kommission für Lärmbekämpfung Fachkommission für die VOC-Lenkungsabgabe Kommission für Forschung im Strassenwesen Nationale Plattform Naturgefahren VBS Eidgenössische Kommission für Jugend- und Rekrutenbefragungen Eidgenössische Kommission für Telematik im Bereich Rettung und Sicherheit Rüstungskommission Eidgenössische Fachkommission Waffenloser Militärdienst aus Gewissensgründen 2.
Marktorientierte Kommissionen: Entschädigungskategorien, Pauschalen und Zuordnung zu den Departementen Zuständiges Ausserparlamentarische Kommission Einstufung Präsident/in Vizepräsi- Mitglied Departement (100 %) dent/in (100 %) (100 %) in Franken in Franken in Franken WBF Wettbewerbskommission M3 280 000 200 000 180 000 EDI Oberaufsichtskommission M2/A 250 000 180 000 150 000 Berufliche Vorsorge UVEK Eidgenössische Kommunikationskommission UVEK Eidgenössische Elektrizitätskommission WBF Kommission für Technologie und M2/B 225 000 160 000 135 000 Innovation EJPD Eidgenössische Schiedskommission M1 200 000 140 000 120 000 für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten Zuständiges Ausserparlamentarische Kommission Einstufung Präsident/in Vizepräsi- Mitglied Departement (100 %) dent/in (100 %) (100 %) in Franken in Franken in Franken EJPD Eidgenössische Spielbankenkommission UVEK Schiedskommission im M1 200 000 140 000 120 000 Eisenbahnverkehr UVEK Kommission Poststellen UVEK Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.
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