Quelle

837.023.212

Verordnung des WBF
über die Haftungsrisikovergütung an die Kantone

Präambel

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)1,

gestützt auf Artikel 114a der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 19832,

verordnet:

Art. 1 Berechnungsgrundlage der Haftungsrisikovergütung

Grundlage für die Berechnung der Haftungsrisikovergütung an die Kantone ist die durchschnittliche jährliche Haftungssumme der in den beiden vorangehenden Jahren rechtskräftig verfügten Haftungen.

Nicht berücksichtigt werden Haftungen für Schäden, die vorsätzlich oder durch Missachtung einer fallbezogenen Anweisung der Ausgleichsstelle oder durch strafbare Handlungen verursacht worden sind.

Art. 2 Vergütungssumme

Die Vergütungssumme entspricht 75 Prozent der Haftungssumme nach Artikel 1 Absatz 1.

Art. 3 Ausrichtung

Die Vergütungssumme wird im Verhältnis der Anzahl Fälle, die im Vorjahr von der Ausgleichsstelle geprüft worden sind (Art. 83 Abs. 1 Bst. c des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19823), an die einzelnen Kantone ausgerichtet.

Die Vergütung für das Vorjahr wird im zweiten Quartal des laufenden Jahres ausgerichtet.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.