Quelle

734.6

Verordnung über Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (VGSEB)
(VGSEB)

vom 2. März 1998 (Stand am 1. Dezember 2013)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 3 und 55 Ziffer 3 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 19021 (EleG), in Ausführung des Bundesgesetzes vom12. Juni 20092 über die Produktesicherheit (PrSG) und des Bundesgesetzes vom6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse (THG),4 verordnet:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Geräte und Schutzsysteme sowie für Hilfseinrichtungen, die zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen bestimmt sind.

Sie gilt nicht für Erzeugnisse, die in Artikel 1 Ziffer 4 der EG-Richtlinie 94/9 vom 23. März 19945 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemässen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Ex-Geräte-Richtlinie) aufgeführt sind.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

a. Geräte: Maschinen, Betriebsmittel, stationäre oder ortsbewegliche Vorrichtungen, Steuerungs- und Ausrüstungsteile sowie Warn- und Vorbeugungssysteme, die einzeln oder kombiniert zur Erzeugung, Übertragung, Speicherung, Messung, Regelung oder Umwandlung von Energien und zur Verar- AS 1998 963 S. 44. Der Text der Richtlinie kann eingesehen oder bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.

beitung von Werkstoffen bestimmt sind und eigene potentielle Zündquellen aufweisen und dadurch eine Explosion verursachen können;

  1. Schutzsysteme: Vorrichtungen mit Ausnahme der Komponenten von Geräten nach Absatz 1, die Explosionen bei der Entstehung stoppen oder in ihrer Ausdehnung begrenzen sollen und als autonome Systeme gesondert in Verkehr gebracht werden;

  2. Hilfseinrichtungen: Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen, die nicht in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden, die aber für den sicheren Betrieb von Geräten und Schutzsystemen notwendig sind oder dazu beitragen;

  3. Komponenten: Bauteile, die für den sicheren Betrieb von Geräten und Schutzsystemen erforderlich sind, ohne jedoch selbst eine autonome Funktion zu erfüllen;

  4. Explosionsfähige Atmosphäre: Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt;

  5. Explosionsgefährdeter Bereich: Bereich, in dem die Atmosphäre aufgrund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse explosionsfähig werden kann;

  6. Bestimmungsgemässe Verwendung: Verwendung von Geräten, Schutzsystemen und Hilfseinrichtungen entsprechend der Einteilung in die Gerätegruppen und -kategorien nach Anhang 1 und unter Beachtung aller Herstellerangaben, die für den sicheren Betrieb notwendig sind.

Inverkehrbringen

Als Inverkehrbringen gilt die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung von Geräten, Schutzsystemen und Hilfseinrichtungen zum Vertrieb oder Gebrauch in der Schweiz.

Dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist die Inbetriebnahme von Geräten, Schutzsystemen und Hilfseinrichtungen zu gewerblichen Zwecken im eigenen Betrieb, falls zuvor kein Inverkehrbringen nach Absatz 1 stattgefunden hat.

Sicherheit Geräte, Schutzsysteme und Hilfseinrichtungen dürfen bei richtiger Installation und Wartung sowie bei bestimmungsgemässer Verwendung weder Personen noch Verordnungsrechts im Bereich Produktesicherheit, mit Wirkung seit1. Juli 2010 (AS 2010 2749).

2. Abschnitt Inverkehrbringen neuer Geräte, Schutzsysteme und Hilfseinrichtungen

Art. 5 Grundlegende Anforderungen

Geräte, Schutzsysteme und Hilfseinrichtungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Anforderungen nach Anhang II der Ex-Geräte- Richtlinie entsprechen.

Art. 6 Technische Normen

Das Bundesamt für Energie (Bundesamt) bezeichnet im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Aussenwirtschaft die technischen Normen, welche geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen zu konkretisieren.

Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen.

Es kann unabhängige schweizerische Normenorganisationen beauftragen, technische Normen zu schaffen.

Die bezeichneten technischen Normen werden mit Titel sowie Fundstelle im Bundesblatt veröffentlicht7.

Art. 7 Konformitätserklärung

Wer ein Gerät, ein Schutzsystem oder eine Hilfseinrichtung in Verkehr bringt, muss eine Konformitätserklärung vorlegen können, aus welcher hervorgeht, dass das Gerät, das Schutzsystem oder die Hilfseinrichtung den grundlegenden Anforderungen entspricht und die Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 10 durchgeführt worden sind.

Fällt das Gerät, das Schutzsystem oder die Hilfseinrichtung unter mehrere Regelungen, die eine Konformitätserklärung verlangen, kann eine einzige Erklärung ausgestellt werden.

Die Konformitätserklärung muss in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein und folgende Angaben enthalten:

  1. Namen oder Erkennungszeichen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;

  2. Beschreibung des Gerätes, des Schutzsystemes oder der Hilfseinrichtung;

  3. die angewandten technischen Vorschriften, Normen oder anderen Spezifikationen;

  4. gegebenenfalls Namen und Adresse der Prüf- und Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 11;

Die Listen der Titel der bezeichneten Normen und deren Texte können eingesehen oder bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.

e. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.

Für Komponenten nach Artikel 2 Buchstabe d genügt eine schriftliche Bescheinigung des Herstellers. Darin muss dargelegt werden, dass die Komponenten den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Ferner müssen die Merkmale der Komponenten sowie die Bedingungen für den Einbau angegeben werden, die dazu beitragen, dass die entsprechenden Geräte, Schutzsysteme oder Hilfseinrichtungen die grundlegenden Anforderungen erfüllen.

Die Konformitätserklärung oder die Bescheinigung des Herstellers müssen während zehn Jahren seit der Herstellung des Gerätes, des Schutzsystems oder der Hilfseinrichtung vorgelegt werden können. Bei Serienanfertigungen beginnt die Frist mit der Herstellung des letzten Exemplars zu laufen.

Art. 8 Erfüllung der Anforderungen

Werden Geräte, Schutzsysteme und Hilfseinrichtungen nach den technischen Normen nach Artikel 6 hergestellt, so wird vermutet, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind.

Werden diese Normen nicht oder nur teilweise angewendet, so muss der Inverkehrbringer nachweisen können, dass die grundlegenden Anforderungen auf andere Weise eingehalten werden.

Der Inverkehrbringer muss technische Unterlagen zur Verfügung halten, welche es den Vollzugsorganen nach Artikel 14 erlauben, die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen zu überprüfen.

Art. 9 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein und folgende Angaben enthalten:

  1. eine allgemeine Beschreibung des Gerätes, des Schutzsystems oder der Hilfseinrichtung;

  2. Angaben über die Massnahmen, die gewährleisten, dass das Gerät, das Schutzsystem oder die Hilfseinrichtung mit den in Artikel 5 genannten grundlegenden Anforderungen übereinstimmen;

  3. die für die Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 10 notwendige Dokumentation.

Die technischen Unterlagen können in einer anderen Sprache abgefasst sein, sofern die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Auskünfte in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch erteilt werden.

Die technischen Unterlagen müssen während zehn Jahren seit der Herstellung des Gerätes, des Schutzsystems oder der Hilfseinrichtung vorgelegt werden können. Bei Serienanfertigungen beginnt die Frist mit der Herstellung des letzten Exemplars zu laufen.

Art. 10 Konformitätsbewertungsverfahren

Für Geräte der Gerätekategorien M1 und 1 sowie für Schutzsysteme muss das Verfahren «Baumusterprüfung» (Anhang 2) in Verbindung mit dem Verfahren «Qualitätssicherung Produktion» (Anhang 3) oder mit dem Verfahren «Prüfung der Produkte» (Anhang 4) durchgeführt werden.

Für Motoren mit innerer Verbrennung und für elektrische Geräte der Gerätekategorien M2 und 2 muss das Verfahren «Baumusterprüfung» (Anhang 2) in Verbindung mit dem Verfahren «Konformität mit der Bauart» (Anhang 5) oder mit dem Verfahren «Qualitätssicherung Produkte» (Anhang 6) durchgeführt werden.

Für die übrigen Geräte der Gerätekategorien M2 und 2 muss das Verfahren «Interne Fertigungskontrolle» (Anhang 7) durchgeführt werden, und die dafür notwendigen Unterlagen müssen einer Stelle nach Artikel 11 zur Aufbewahrung übergeben werden.

Für die Gerätekategorie3 muss das Verfahren «Interne Fertigungskontrolle» (Anhang 7) durchgeführt werden.

Anstelle der Verfahren nach den Absätzen 1–4 kann in jedem Fall das Verfahren «Einzelprüfung» (Anhang 8) durchgeführt werden.

Sollen Hilfseinrichtungen zusammen mit einem Gerät in Verkehr gebracht werden, so sind die Verfahren nach den Absätzen 1–5 für Geräte und Hilfseinrichtungen gemeinsam durchzuführen.

Für Komponenten sind die Verfahren durchzuführen, die für die entsprechende Gerätekategorie gelten.

In Bezug auf den Schutz vor Gefahren nach Ziffer 1.2.7 im Anhang II der Ex- Geräte-Richtlinie kann in allen Fällen auch das Verfahren «Interne Fertigungskontrolle» (Anhang 7) durchgeführt werden.

Die Vollzugsorgane können in begründeten Fällen das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Geräten, Schutzsystemen und Hilfseinrichtungen bewilligen, auch wenn die Verfahren dieses Artikels nicht durchgeführt wurden.

Art. 11 Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen

Prüf- oder Konformitätsbewertungsstellen, die Berichte oder Bescheinigungen aufgrund der Verfahren nach Artikel 10 ausstellen, müssen:

  1. nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom17. Juni 19968 akkreditiert sein;

  2. von der Schweiz im Rahmen von internationalen Übereinkommen anerkannt sein; oder

  3. durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein.

Wer sich auf die Unterlagen einer anderen als der in Absatz 1 erwähnten Stellen beruft, muss glaubhaft darlegen, dass die angewandten Verfahren und die Qualifikation dieser Stelle den schweizerischen Anforderungen genügen (Art. 18 Abs. 2 THG).

3. Abschnitt Inverkehrbringen gebrauchter Geräte

Art. 12

Gebrauchte Geräte, Schutzsysteme oder Hilfseinrichtungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die zum Zeitpunkt ihres ersten Inverkehrbringens geltenden Anforderungen erfüllen.

Nach Umbauten oder Erneuerungen, welche die Sicherheit wesentlich betreffen, unterliegen Geräte, Schutzsysteme oder Hilfseinrichtungen hinsichtlich dieser Umbauten oder Erneuerungen den Bestimmungen über das Inverkehrbringen neuer Geräte, Schutzsysteme oder Hilfseinrichtungen.

4. Abschnitt Ausstellungen und Vorführungen

Art. 13

Geräte, Schutzsysteme oder Hilfseinrichtungen, welche die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen nicht erfüllen, dürfen ausgestellt oder vorgeführt werden, wenn:

  1. deutlich darauf hingewiesen wird, dass die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen nicht nachgewiesen ist und die Geräte, Schutzsysteme oder Hilfseinrichtungen deshalb noch nicht in Verkehr gebracht werden dürfen;

  2. die notwendigen Massnahmen zum Schutz von Personen und Sachen getroffen worden sind.

5. Abschnitt Marktüberwachung9

Art. 14 Grundsatz

Die Vollzugsorgane kontrollieren, ob die in Verkehr gebrachten Geräte, Schutzsysteme und Hilfseinrichtungen den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Sie führen zu diesem Zweck Stichproben durch und verfolgen begründete Hinweise, wonach ein Gerät, ein Schutzsystem oder eine Hilfseinrichtung den Vorschriften nicht entspricht.

Vollzugsorgane sind:

  1. für Geräte, Schutzsysteme und Hilfseinrichtungen mit elektrischen Zündquellen sowie für elektrische Installationen in explosionsgefährdeten Bereichen: die Kontrollstelle nach Artikel 21 EleG;

  2. 10 für die übrigen Geräte, Schutzsysteme und Hilfseinrichtungen: die Organe nach Artikel 20 der Verordnung vom 19. Mai 201011 über die Produktesicherheit (PrSV).

Die Vollzugsorgane können von der Zollverwaltung für eine festgesetzte Dauer Meldungen über die Einfuhr genau bezeichneter Geräte, Schutzsysteme und Hilfseinrichtungen verlangen.

Art. 15 Befugnisse der Vollzugsorgane

Im Rahmen der Marktüberwachung sind die Vollzugsorgane befugt, die für den Nachweis der Konformität von Geräten, Schutzsystemen und Hilfseinrichtungen erforderlichen Unterlagen und Informationen zu verlangen, Muster zu erheben und Prüfungen zu veranlassen sowie während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräume zu betreten.12

Bringt der Inverkehrbringer die verlangten Unterlagen innerhalb der von den Vollzugsorganen festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig bei, so können diese eine Überprüfung anordnen. Der Inverkehrbringer trägt die Kosten.

Die Vollzugsorgane können eine Überprüfung auch anordnen, wenn:

  1. aus der Konformitätserklärung nach Artikel 7 nicht hinreichend hervorgeht, dass ein Gerät, ein Schutzsystem oder eine Hilfseinrichtung den Anforderungen entspricht;

  2. Zweifel bestehen, ob ein Gerät, ein Schutzsystem oder eine Hilfseinrichtung mit den eingereichten Unterlagen übereinstimmt.

Ergibt die Überprüfung nach Absatz 3, dass das Gerät, das Schutzsystem oder die Hilfseinrichtung den Anforderungen nicht entspricht, so trägt der Inverkehrbringer die Kosten der Überprüfung.

Vor der Anordnung einer Überprüfung geben die Vollzugsorgane dem Inverkehrbringer Gelegenheit zur Stellungnahme. Für die Überprüfung ist ihr ein Gerät, ein Schutzsystem oder eine Hilfseinrichtung ihrer Wahl entschädigungslos zur Verfügung zu stellen.

Art. 16 Massnahmen

Ergibt die Kontrolle oder die Überprüfung, dass Vorschriften dieser Verordnung verletzt sind, so verfügen die Vollzugsorgane Massnahmen nach Artikel 10 Absätze 2–5 PrSG.13

…14

DieVollzugsorgane erheben eine Gebühr und auferlegen den Betroffenen die erwachsenen Kosten nach den Bestimmungen der für sie anwendbaren Gebührenordnung für:

  1. Kontrollen, wenn sich herausstellt, dass das Produkt nicht den Vorschriften entspricht;

  2. Verfügungen im Zusammenhang mit der Kontrolle von Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen.15 4 Die Vollzugsorgane sind zuständig für die Gewährung der internationalen Amtshilfe im Rahmen von Artikel 22 THG.

Art. 17 Koordination

…16

Die Vollzugsorgane informieren sich gegenseitig sowie die Kommission über die Ergebnisse ihrer Kontrolltätigkeit und melden insbesondere festgestellte Mängel an Geräten, Schutzsystemen und Hilfseinrichtungen.

6. Abschnitt Rechtsmittel

Art. 1817

Der Rechtsschutz gegen Verfügungen der Vollzugsorgane nach Artikel 14 Absatz 2 richtet sich in den Fällen von Buchstabe a nach Artikel 23 EleG und in den Fällen von Buchstabe b nach Artikel 15 PrSG.

7. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 19 Übergangsbestimmung

...18

Wurden elektrische Geräte, Schutzsysteme und Hilfseinrichtungen nach technischen Normen der A- oder B-Generation geprüft, so müssen sie vor dem Inverkehrbringen vom Eidgenössischen Starkstrominspektorat zugelassen werden. Die Zulassung wird erteilt, wenn aufgrund von Prüfprotokollen einer Stelle nach Artikel 11 nachgewiesen wird, dass die Geräte, Schutzsysteme oder Hilfseinrichtungen den grundlegenden Anforderungen entsprechen.

Werden elektrische Geräte, Schutzsysteme und Hilfseinrichtungen nach technischen Normen einer jüngeren Normengeneration (C-Generation oder höhere) geprüft, so müssen sie vor dem Inverkehrbringen vom Eidgenössischen Starkstrominspektorat zugelassen werden. Die Zulassung wird erteilt, wenn aufgrund von Prüfprotokollen, Prüfberichten oder Konformitätsbescheinigungen einer Stelle nach

Artikel 11 nachgewiesen wird, dass die Geräte, Schutzsysteme oder Hilfseinrichtungen den grundlegenden Anforderungen entsprechen.

Art. 20 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. April 1998 in Kraft.

Gerätegruppen und Gerätekategorien

1 Gerätegruppe I (M) 1.1 Kategorie M1

Die Kategorie M1 umfasst Geräte, die konstruktiv so gestaltet sind und erforderlichenfalls zusätzlich mit besonderen Schutzmassnahmen so versehen sind, dass sie in Übereinstimmung mit den vom Hersteller angegebenen Kenngrössen betrieben werden können und ein sehr hohes Mass an Sicherheit gewährleisten. Die Geräte dieser Kategorie sind zur Verwendung in untertägigen Bergwerken sowie deren Übertageanlagen bestimmt, die durch Grubengas oder brennbare Stäube gefährdet sind. Geräte dieser Kategorie müssen selbst bei seltenen Gerätestörungen in vorhandener explosionsfähiger Atmosphäre weiterbetrieben werden und weisen daher Explosionsschutzmassnahmen auf, so dass – beim Versagen einer apparativen Schutzmassnahme mindestens eine zweite unabhängige apparative Schutzmassnahme die erforderliche Sicherheit gewährleistet bzw. – beim Auftreten von zwei unabhängigen Fehlern noch die erforderliche Sicherheit gewährleistet wird. Anhangs II Ziffer 2.0.1 der Ex-Geräte-Richtlinie erfüllen.

1.2 Kategorie M2

Die Kategorie M2 umfasst Geräte, die konstruktiv so gestaltet sind, dass sie in Übereinstimmung mit den vom Hersteller angegebenen Kenngrössen betrieben werden können und ein hohes Mass an Sicherheit gewährleisten. Geräte dieser Kategorie sind zur Verwendung in untertägigen Bergwerken sowie deren Übertageanlagen bestimmt, die durch Grubengas oder brennbare Stäube gefährdet werden können. Beim Auftreten einer explosionsfähigen Atmosphäre müssen die Geräte abgeschaltet werden können. Die apparativen Explosionsschutzmassnahmen innerhalb dieser Kategorie gewährleisten das erforderliche Mass an Sicherheit bei normalem Betrieb, auch unter schweren Betriebsbedingungen und insbesondere bei rauher Behandlung und wechselnden Umgebungseinflüssen.

Anhangs II Ziffer 2.0.2 der Ex-Geräte-Richtlinie erfüllen.

2 Gerätegruppe II 2.1 Kategorie 1

Die Kategorie 1 umfasst Geräte, die konstruktiv so gestaltet sind, dass sie in Übereinstimmung mit den vom Hersteller angegebenen Kenngrössen betrieben werden können und ein sehr hohes Mass an Sicherheit gewährleisten. Geräte dieser Kategorie sind zur Verwendung in Bereichen bestimmt, in denen eine explosionsfähige Atmosphäre, die aus einem Gemisch von Luft und Gasen, Dämpfen oder Nebeln oder aus Staub/Luft-Gemischen besteht, ständig oder langzeitig oder häufig vorhanden ist. Geräte dieser Kategorie müssen selbst bei selten auftretenden Gerätestörungen das erforderliche Mass an Sicherheit gewährleisten und weisen daher Explosionsschutzmassnahmen auf, so dass – beim Versagen einer apparativen Schutzmassnahme mindestens eine zweite unabhängige apparative Schutzmassnahme die erforderliche Sicherheit gewährleistet bzw. – beim Auftreten von zwei unabhängigen Fehlern die erforderliche Sicherheit gewährleistet wird. Anhangs II Ziffer 2.1 der Ex-Geräte-Richtlinie erfüllen.

2.2 Kategorie 2

Die Kategorie 2 umfasst Geräte, die konstruktiv so gestaltet sind, dass sie in Übereinstimmung mit den vom Hersteller angegebenen Kenngrössen betrieben werden können und ein hohes Mass an Sicherheit gewährleisten. Geräte dieser Kategorie sind zur Verwendung in Bereichen bestimmt, in denen damit zu rechnen ist, dass eine explosionsfähige Atmosphäre aus Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Staub/Luft-Gemischen gelegentlich auftritt. Die apparativen Explosionsschutzmassnahmen dieser Kategorie gewährleisten selbst bei häufigen Gerätestörungen oder Fehlerzuständen, die üblicherweise zu erwarten sind, das erforderliche Mass an Sicherheit. Anhangs II Ziffer 2.2 der Ex-Geräte-Richtlinie erfüllen.

2.3 Kategorie 3

Die Kategorie 3 umfasst Geräte, die konstruktiv so gestaltet sind, dass sie in Übereinstimmung mit den vom Hersteller angegebenen Kenngrössen betrieben werden können und ein Normalmass an Sicherheit gewährleisten. Geräte dieser Kategorie sind zur Verwendung in Bereichen bestimmt, in denen nicht damit zu rechnen ist, dass eine explosionsfähige Atmosphäre durch Gase, Dämpfe, Nebel oder aufgewirbelten Staub auftritt, aber wenn sie dennoch auftritt, dann aller Wahrscheinlichkeit nach nur selten und während eines kurzen Zeitraums. Geräte dieser Kategorie gewährleisten bei normalem Betrieb das erforderliche Mass an Sicherheit. Anhangs II Ziffer 2.3 der Ex-Geräte-Richtlinie erfüllen.

Verfahren «Baumusterprüfung»

1 Die «Baumusterprüfung» ist das Verfahren, bei dem eine Konformitätsbewertungsstelle prüft und bestätigt, dass ein für die betreffende Produktion repräsentatives Muster den einschlägigen Vorschriften der Ex-Geräte-Richtlinie entspricht. 2 Der Antrag auf Baumusterprüfung ist vom Hersteller oder seinem in der Schweiz niedergelassenen Vertreter bei einer Konformitätsbewertungsstelle seiner Wahl einzureichen. Der Antrag muss enthalten: – Namen und Anschrift des Herstellers und, wenn der Antrag vom Vertreter eingereicht wird, auch dessen Namen und Anschrift; – eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen Konformitätsbewertungsstelle eingereicht worden ist; – die technischen Unterlagen nach Ziffer 3. Der Antragsteller stellt der Konformitätsbewertungsstelle ein für die betreffende Produktion repräsentatives Muster, im Folgenden als «Baumuster» bezeichnet, zur Verfügung. Die Konformitätsbewertungsstelle kann weitere Muster verlangen, wenn sie diese für die Durchführung des Prüfungsprogramms benötigt. 3 Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen der Richtlinie ermöglichen. Sie müssen in dem für diese Bewertung erforderlichen Masse Entwurf, Fertigungs- und Funktionsweise des Produkts abdecken und in dem für die Bewertung erforderlichen Masse enthalten: – eine allgemeine Beschreibung des Baumusters; – Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Montage- Untergruppen, Schaltkreisen usw.; – Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Produkts erforderlich sind; – eine Liste der in Artikel 6 genannten, ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gewählten Lösungen, soweit die in Artikel 6 genannten Normen nicht angewandt worden sind; – die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.; – Prüfberichte.

4 Die Konformitätsbewertungsstelle prüft die technischen Unterlagen, überprüft, ob das Baumuster in Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen hergestellt wurde, und stellt fest, welche Bauteile nach den einschlägigen Bestimmungen der in Artikel 6 genannten Normen und welche nicht nach diesen Normen entworfen wurden; führt die entsprechenden Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durch oder lässt sie durchführen, um festzustellen, ob die vom Hersteller gewählten Lösungen die grundlegenden Anforderungen der Ex-Geräte- Richtlinie erfüllen, sofern die in Artikel 6 genannten Normen nicht angewandt wurden; führt die entsprechenden Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durch oder lässt sie durchführen, um festzustellen, ob die einschlägigen Normen richtig angewandt wurden, sofern der Hersteller sich dafür entschieden hat, diese anzuwenden; vereinbart mit dem Antragsteller den Ort, an dem die Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durchgeführt werden sollen. 5 Entspricht das Baumuster den Bestimmungen der Ex-Geräte-Richtlinie, stellt die Konformitätsbewertungsstelle dem Antragsteller eine Baumusterprüfbescheinigung aus. Die Bescheinigung enthält Namen und Anschrift des Herstellers, Ergebnisse der Prüfung und die für die Identifizierung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Angaben. Eine Liste der wichtigen technischen Unterlagen wird der Bescheinigung beigefügt und in einer Kopie von der Konformitätsbewertungsstelle aufbewahrt. Lehnt die Konformitätsbewertungsstelle es ab, dem Hersteller oder seinem in der Schweiz niedergelassenen Vertreter eine Baumusterprüfbescheinigung auszustellen, so gibt sie dafür eine ausführliche Begründung. 6 Der Antragsteller unterrichtet die Konformitätsbewertungsstelle, der die technischen Unterlagen zur Baumusterprüfbescheinigung vorliegen, über alle Änderungen an dem zugelassenen Produkt, die einer neuen Zulassung bedürfen, soweit diese Änderungen die Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen oder den vorgeschriebenen Bedingungen für die Benutzung des Geräts oder Schutzsystems beeinträchtigen können. Diese neue Zulassung wird in Form einer Ergänzung der ursprünglichen Baumusterprüfbescheinigung erteilt. 7 Jede Konformitätsbewertungsstelle macht den übrigen Konformitätsbewertungsstellen einschlägige Angaben über die Baumusterprüfbescheinigungen und die ausgestellten bzw.

zurückgezogenen Ergänzungen. 8 Die übrigen Konformitätsbewertungsstellen können Kopien der Baumusterprüfbescheinigungen oder der Ergänzungen erhalten. Die Anhänge der Bescheinigungen werden für die übrigen Konformitätsbewertungsstellen zur Verfügung gehalten.

9 Der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Vertreter bewahrt zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der Baumusterprüfbescheinigung und ihrer Ergänzungen mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Geräts oder Schutzsystems auf. Ist weder der Hersteller noch sein Vertreter in der Schweiz ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Produkts verantwortlich ist.

Verfahren «Qualitätssicherung Produktion»

1 Die «Qualitätssicherung Produktion» ist das Verfahren, bei dem der Hersteller, der die Verpflichtungen nach Ziffer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden Produkte der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die einschlägigen Anforderungen der Ex-Geräte-Richtlinie erfüllen. Der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Vertreter stellt eine Konformitätserklärung aus. 2 Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Herstellung, Endabnahme und Prüfung gemäss Ziffer 3 und unterliegt der Überwachung gemäss Ziffer 4. 3 Qualitätssicherungssystem Der Hersteller beantragt bei einer Konformitätsbewertungsstelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden Geräte. Der Antrag enthält: – alle einschlägigen Angaben über die vorgesehene Produktekategorie; – die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem; – die technischen Unterlagen über das zugelassene Baumuster und eine Kopie der Baumusterprüfsbescheinigung. Das Qualitätssicherungssystem muss die Übereinstimmung der Geräte mit der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den für sie geltenden Anforderungen der Ex-Geräte-Richtlinie gewährleisten. Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäss in Form schriftlicher Massnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, dass die Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden. Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten: – Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in Bezug auf die Gerätequalität; – Fertigungsverfahren, Qualitätskontroll- und Qualitätssicherungstechniken und andere systematische Massnahmen; – Untersuchungen und Prüfungen, die vor, während und nach der Herstellung durchgeführt werden (mit Angabe ihrer Häufigkeit); – Qualitätssicherungsunterlagen wie Kontrollberichte, Prüf- und Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.;

– Mittel, mit denen die Verwirklichung der angestrebten Gerätequalität und die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden können. Die Konformitätsbewertungsstelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Ziffer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Norm anwenden, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen. Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams soll über Erfahrungen mit der Bewertung der betreffenden Gerätetechnik verfügen. Das Bewertungsverfahren umfasst auch eine Kontrollbesichtigung des Herstellerwerks. Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung. Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssytem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäss und effizient funktioniert. Der Hersteller oder sein Vertreter unterrichtet die Konformitätsbewertungsstelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems. Die Konformitätsbewertungsstelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Ziffer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist. Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung. 4 Überwachung unter der Verantwortlichkeit der Konformitätsbewertungsstelle. Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmässig erfüllt. Der Hersteller gewährt der Konformitätsbewertungsstelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.

Hierzu gehören insbesondere – Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem; – Qualitätsberichte, wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw. Die Konformitätsbewertungsstelle führt regelmässig Nachprüfungen durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechthält und anwendet, und übergibt ihm einen Bericht über die Nachprüfungen. Darüber hinaus kann die Konformitätsbewertungsstelle dem Hersteller unangemeldete Besuche abstatten. Bei diesen Besuchen kann die Konformitätsbewertungsstelle bei Bedarf Prüfungen zur Kontrolle des ordnungsgemässen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems vornehmen oder vornehmen lassen. Sie stellt dem Hersteller einen Bericht über den Besuch und im Fall einer Prüfung einen Prüfbericht zur Verfügung. 5 Der Hersteller hält mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Geräts folgende Unterlagen für die Behörden zur Verfügung: – die Unterlagen gemäss Ziffer 3.1 zweiter Gedankenstrich; – die Aktualisierungen gemäss Ziffer 3.4 zweiter Absatz; – die Entscheidungen und Berichte der Konformitätsbewertungsstelle gemäss Ziffer 3.4 vierter Absatz, Ziffer 4.3 und Ziffer 4.4. 6 Jede Konformitätsbewertungsstelle teilt den anderen Konformitätsbewertungsstellen die einschlägigen Angaben über die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mit.

Verfahren «Prüfung der Produkte»

1 Die «Prüfung der Produkte» ist das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Vertreter gewährleistet und erklärt, dass die betreffenden Geräte, auf die die Bestimmungen nach Ziffer 3 angewendet wurden, der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die einschlägigen Anforderungen der Ex-Geräte- Richtlinie erfüllen. 2 Der Hersteller trifft alle erforderlichen Massnahmen, damit der Fertigungsprozess die Übereinstimmung der Geräte mit der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den einschlägigen Anforderungen der Ex-Geräte-Richtlinie gewährleistet. Der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Vertreter stellt eine Konformitätserklärung aus. 3 Die Konformitätsbewertungsstelle nimmt die entsprechenden Prüfungen und Versuche durch Kontrolle und Erprobung jedes einzelnen Geräts gemäss Ziffer 4 vor, um die Übereinstimmung des Geräts mit den entsprechenden Anforderungen der Ex-Geräte-Richtlinie zu überprüfen. Der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Vertreter bewahrt nach dem letzten Fertigungsdatum des Geräts mindestens zehn Jahre lang eine Kopie der Konformitätserklärung auf. 4 Kontrolle und Erprobung jedes einzelnen Gerätes. Alle Geräte werden einzeln geprüft und dabei entsprechenden Prüfungen, wie sie in den in Artikel 6 genannten Normen vorgesehen sind, oder gleichwertigen Prüfungen unterzogen, um ihre Übereinstimmung mit der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den einschlägigen Anforderungen der Ex-Geräte-Richtlinie zu überprüfen. Die Konformitätsbewertungsstelle bringt an jedem zugelassenen Gerät ihre Kennummer an bzw. lässt diese anbringen und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung über die vorgenommenen Prüfungen aus. Der Hersteller oder sein Vertreter muss auf Verlangen die Konformitätsbescheinigung der Konformitätsbewertungsstelle vorlegen können.

Verfahren «Konformität mit der Bauart»

1 Die «Konformität mit der Bauart» ist das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Vertreter sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden Geräte der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die einschlägigen Anforderungen der Ex-Geräte-Richtlinie erfüllen. Der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Vertreter stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus. 2 Der Hersteller trifft alle erforderlichen Massnahmen, damit der Fertigungsprozess die Übereinstimmung der hergestellten Geräte und Schutzsysteme mit der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den einschlägigen Anforderungen der Ex-Geräte-Richtlinie gewährleistet. 3 Der Hersteller oder sein Vertreter bewahrt eine Kopie der Konformitätserklärung mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Geräts auf. Ist weder der Hersteller noch sein Vertreter in der Schweiz ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Geräts oder Schutzsystems verantwortlich ist. Für jedes Gerät werden vom Hersteller oder auf dessen Rechnung die explosionsschutztechnischen Aspekte des Produkts einer Prüfung unterzogen. Diese Prüfungen werden unter der Verantwortlichkeit einer vom Hersteller gewählten Konformitätsbewertungsstelle durchgeführt. Der Hersteller bringt unter der Verantwortlichkeit der Konformitätsbewertungsstelle deren Kennummer während des Fertigungsprozesses an.

Verfahren «Qualitätssicherung Produkt»

1 Die «Qualitätssicherung Produkt» ist das Verfahren, bei dem der Hersteller, der die Verpflichtungen nach Ziffer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, dass die Geräte der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen. Der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Vertreter stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus. 2 Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Endabnahme des Gerätes und die Prüfung gemäss Ziffer 3 und unterliegt der Überwachung gemäss Ziffer 4. 3 Qualitätssicherungssystem Der Hersteller beantragt bei einer Konformitätsbewertungsstelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden Geräte. Der Antrag enthält: – alle einschlägigen Angaben über die vorgesehene Gerätekategorie; – die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem; – die technischen Unterlagen über das zugelassene Baumuster und eine Kopie der Baumusterprüfsbescheinigung. Im Rahmen des Qualitätssicherungssystems wird jedes Gerät geprüft. Es werden Prüfungen gemäss den in Artikel 6 genannten Normen oder gleichwertige Prüfungen durchgeführt, um die Übereinstimmung mit den massgeblichen Anforderungen der Ex-Geräte-Richtlinie zu gewährleisten. Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäss in Form schriftlicher Massnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, dass die Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden. Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten: – Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in Bezug auf die Produktqualität; – nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen; – Mittel, mit denen die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht wird; – Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.

Die Konformitätsbewertungsstelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Ziffer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Norm anwenden, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen. Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams soll über Erfahrungen mit der Bewertung der betreffenden Produktetechnik verfügen. Das Bewertungsverfahren umfasst auch einen Besuch des Herstellerwerks. Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung. Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem zu erfüllen und dieses so aufrechtzuerhalten, dass es angemessen und wirksam bleibt. Der Hersteller oder sein Vertreter unterrichtet die Konformitätsbewertungsstelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, laufend über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems. Die Konformitätsbewertungsstelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem den in Ziffer 3.2 genannten Anforderungen noch entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist. Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung. 4 Überwachung unter der Verantwortlichkeit der Konformitätsbewertungsstelle. Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmässig erfüllt. Der Hersteller gewährt der Konformitätsbewertungsstelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere – Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem; – technische Unterlagen; – Qualitätsberichte, wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw. Die Konformitätsbewertungsstelle führt regelmässig Nachprüfungen durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechthält und anwendet, und übergibt ihm einen Bericht über das Qualitätsaudit. Darüber hinaus kann die Konformitätsbewertungsstelle dem Hersteller unangemeldete Besuche abstatten.

Bei diesen Besuchen kann die Konformitätsbewertungsstelle bei Bedarf Prüfungen zur Kontrolle des ordnungsgemässen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems vornehmen oder

vornehmen lassen. Sie stellt dem Hersteller einen Bericht über den Besuch und im Fall einer Prüfung einen Prüfbericht zur Verfügung. 5 Der Hersteller hält mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Geräts folgende Unterlagen für die einzelstaatlichen Behörden zur Verfügung: – die Unterlagen gemäss Ziffer 3.1 dritter Gedankenstrich; – die Aktualisierungen gemäss Ziffer 3.4 zweiter Absatz; – die Entscheidungen und Berichte der Konformitätsbewertungsstelle gemäss Ziffer 3.4 vierter Absatz, Ziffer 4.3 und Ziffer 4.4. 6 Jede Konformitätsbewertungsstelle teilt den anderen Konformitätsbewertungsstellen die einschlägigen Angaben über die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mit.

Verfahren «Interne Fertigungskontrolle»

1 Die «interne Fertigungskontrolle» ist das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Vertreter, der die Verpflichtungen nach Ziffer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, dass die Geräte die einschlägigen Anforderungen der Ex-Geräte-Richtlinie erfüllen. Der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Vertreter stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus. 2 Der Hersteller erstellt die unter Ziffer 3 beschriebenen technischen Unterlagen; er oder sein in der Schweiz niedergelassener Vertreter halten mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Geräts zur Einsichtnahme durch die zuständigen nationalen Behörden bereit. Ist weder der Hersteller noch sein Vertreter in der Schweiz ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Geräts verantwortlich ist. 3 Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung des Geräts mit den Anforderungen der Ex-Geräte-Richtlinie ermöglichen. Sie müssen in dem für diese Bewertung erforderlichen Masse Entwurf, Fertigung und Funktionsweise des Geräts abdecken. Sie enthalten: – eine allgemeine Beschreibung der Geräte; – Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Montage- Untergruppen, Schaltkreisen usw.; – Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise der Geräte erforderlich sind; – eine Liste der ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der Sicherheitsaspekte der Richtlinie gewählten Lösungen, soweit Normen nicht angewandt worden sind; – die Ergebnisse der Konstrukionsberechnungen, Prüfungen usw.; – Prüfberichte. 4 Der Hersteller oder sein Vertreter bewahrt zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der Konformitätserklärung auf. 5 Der Hersteller trifft alle erforderlichen Massnahmen, damit das Fertigungsverfahren die Übereinstimmung der Geräte mit den in Ziffer 3 genannten technischen Unterlagen und mit den für sie geltenden Anforderungen der Ex-Geräte-Richtlinie gewährleistet.

Verfahren «Einzelprüfung»

1 Die «Einzelprüfung» ist das Verfahren, bei dem der Hersteller sicherstellt und erklärt, dass das betreffende Gerät oder Schutzsystem, für das die Bescheinigung nach Ziffer 2 ausgestellt wurde, die einschlägigen Anforderungen der Ex-Geräte-Richtlinie erfüllt. Der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Vertreter stellt eine Konformitätserklärung aus. 2 Die Konformitätsbewertungsstelle untersucht das Gerät oder Schutzsystem und unterzieht es dabei entsprechenden Prüfungen gemäss den in Artikel 6 genannten Normen oder gleichwertigen Prüfungen, um seine Übereinstimmung mit den einschlägigen Anforderungen der Ex-Geräte-Richtlinie zu überprüfen. Die Konformitätsbewertungsstelle bringt ihre Kennummer an dem zugelassenen Gerät oder Schutzsystem an oder lässt diese anbringen und stellt eine Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen aus. 3 Zweck der technischen Unterlagen ist es, die Bewertung der Übereinstimmung mit den Anforderungen der Ex-Geräte-Richtlinie sowie das Verständnis der Konzeption, der Herstellung und der Funktionsweise des Geräts oder Schutzsystems zu ermöglichen. Die technischen Unterlagen müssen, soweit für die Bewertung erforderlich, folgendes enthalten: – eine allgemeine Beschreibung des Produkttyps; – Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw.; – Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Geräts oder Schutzsystems erforderlich sind; – eine Liste der in Artikel 6 genannten, ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gewählten Lösungen, soweit die in Artikel 6 genannten Normen nicht angewandt worden sind; – die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.; – Prüfberichte.