916.351.0
Verordnung über die Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle in der Milchwirtschaft
(Milchqualitätsverordnung, MQV)
vom 7. Dezember 1998 (Stand am 18. Juni 2002)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 10, 11 Absätze1 und 2, 44, 168 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes1, verordnet:
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung soll die Qualität der Verkehrsmilch und der Milchprodukte sichern und fördern.
Art. 2 Grundsatz
Nur Betriebe (einschliesslich Käsereien, Molkereien usw.), die über die Qualitätssicherung nach den Artikeln3 und 4 verfügen, dürfen:
Verkehrsmilch produzieren;
Verkehrsmilch annehmen, lagern, bearbeiten, verarbeiten oder an Wiederverkäuferinnen oder Wiederverkäufer veräussern;
Milchprodukte bearbeiten, verarbeiten, verpacken und an Wiederverkäuferinnen oder Wiederverkäufer veräussern.
2. Kapitel Qualitätssicherung
1. Abschnitt Allgemeines
Art. 3 Allgemeine Anforderungen
Die Qualitätssicherung muss namentlich folgenden Anforderungen genügen:
In jedem Betrieb ist eine Stelle oder Person für die Qualitätssicherung verantwortlich.
In jedem Betrieb werden die kritischen Stellen festgelegt und überwacht.
Die Ergebnisse der Überwachung und die gestützt darauf ergriffenen Massnahmen werden schriftlich aufgezeichnet.
Das Personal verfügt über einen Ausbildungsstand, der den Anforderungen einer hygienischen Produktion genügt. Der geforderte Ausbildungsstand ist auszuweisen.
Art. 4 Technische Vorschriften
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement erlässt Vorschriften technischer Natur über die Qualitätssicherung. Es berücksichtigt dabei die international anerkannten Richtlinien und Normen sowie die Anforderungen zur Erhaltung der Exportfähigkeit der Milch und der Milchprodukte.
Die Vorschriften enthalten die Anforderungen der Qualitätssicherung bei der Milchproduktion, der Milchverarbeitung in industriellen und gewerblichen Betrieben und bei der Käsereifung und Käsevorverpackung.
Sie tragen den Besonderheiten Rechnung:
der Sömmerungsbetriebe, die Milch produzieren und diese oder daraus hergestellte Produkte in den Verkehr bringen;
der Betriebe nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b.
2. Abschnitt Betriebszulassung
Art. 5
Eine Betriebszulassung des Bundesamtes für Veterinärwesen (Bundesamt) benötigen:
die Betriebe nach Artikel 2 Buchstaben b und c;
Produzentinnen und Produzenten, die auf ihrem Betrieb Milchprodukte herstellen, die nicht der Selbstversorgung dienen.
In Zweifelsfällen entscheidet das Bundesamt.
Das Bundesamt erteilt die Zulassung, wenn der Betrieb den Anforderungen der Qualitätssicherung genügt. Die Inspektionsstelle nach Artikel 9 führt die Zulassungsprüfung durch.
Jeder Betrieb erhält mit der Betriebszulassung eine Zulassungsnummer, die auf den Produkten aufgeführt oder als Bescheinigung beigelegt sein muss.
Das Bundesamt kann auch Betrieben eine Zulassungsnummer erteilen, die Büffel-, Ziegen- oder Schafmilch verarbeiten oder Produkte aus solcher Milch bearbeiten, verarbeiten oder an Wiederverkäuferinnen oder Wiederverkäufer veräussern, sofern die Anforderungen der Qualitätssicherung erfüllt sind und die Betriebe beabsichtigen, Milch dieser Tierarten oder daraus hergestellte Produkte zu exportieren.2
3. Abschnitt Milchwirtschaftliche Inspektions- und Beratungsdienste
Art. 6 Organisation
Die Kantone unterhalten zusammen mit den milchwirtschaftlichen Organisationen milchwirtschaftliche Inspektions- und Beratungsdienste (MIBD).
Die MIBD haben folgende Aufgaben:
Inspektion der Qualitätssicherung;
Qualitätskontrolle der Verkehrsmilch;
Verfügung von Massnahmen nach den Artikeln 30 und 31;
Durchführung analytischer Untersuchungen und Beratungen auf Anfrage.
Die MIBD arbeiten für die Erfüllung einzelner Aufgaben zusammen.
Art. 7 Aufsichtskommission
Die Kantone setzen für jeden MIBD eine Aufsichtskommission ein, die sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Kantone und der milchwirtschaftlichen Organisationen zusammensetzt.
Die Aufsichtskommission sorgt für den zweckmässigen Aufbau des MIBD in personeller, technischer und organisatorischer Hinsicht und ist für die finanziellen Belange verantwortlich.
Die Aufsichtskommissionen werden von einer kantonalen Vertreterin oder einem kantonalen Vertreter geleitet.
Art. 8 Eidgenössische Zentralstelle
Die Eidgenössische Zentralstelle für die MIBD (Zentralstelle) der Forschungsanstalt für Milchwirtschaft beaufsichtigt die MIBD in fachlicher Hinsicht.
Sie kann für die Durchführung der Aufgaben Weisungen erlassen.
Sie kann an den Sitzungen der Aufsichtskommissionen teilnehmen.
4. Abschnitt Inspektion, Untersuchungen und Beratung
Art. 9 Inspektion
Die Inspektionsstellen der MIBD prüfen, ob die Betriebe die Vorschriften über die Qualitätssicherung einhalten (Inspektion, Art. 6 Abs. 2 Bst. a). Wo besondere Fachkenntnisse erforderlich sind, können sie Expertinnen oder Experten damit betrauen.
Die Inspektionsstellen müssen von der Schweizerischen Akkreditierungsstelle akkreditiert sein.
Die Zentralstelle koordiniert das Qualitätssicherungssystem der Inspektionsstellen und entscheidet, wenn Zweifel darüber bestehen, welche Inspektionsstelle zuständig ist.
Die Kantone regeln die Zusammenarbeit zwischen den Inspektionsstellen der MIBD und den Behörden der Lebensmittelkontrolle sowie des Veterinärwesens, insbesondere die gegenseitige Information bei der Verfügung lebensmittelhygienischer Massnahmen.
Die im Rahmen der Qualitätssicherung in den Milchproduktionsbetrieben notwendigen tierärztlichen Untersuchungen werden von den amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten nach Artikel 302 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19953 durchgeführt. Das Bundesamt erlässt dazu Vorschriften technischer Art.4
Art. 10 Analytische Untersuchungen
Die Stellen, die Verkehrsmilch oder Milchprodukte zur Qualitätssicherung nach dieser Verordnung untersuchen (Art. 6 Abs. 2 Bst. d), müssen vom Bundesamt anerkannt sein. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement legt die Voraussetzungen für die Anerkennung fest. Das nationale Referenzlaboratorium stellt Antrag auf Anerkennung.
Betriebe, die Verkehrsmilch oder Milchprodukte zur Qualitätssicherung untersuchen lassen, melden die Untersuchungsstellen dem MIBD zuhanden des Bundesamtes.
Die Untersuchungsstellen der MIBD führen analytische Untersuchungen für die Qualitätssicherung und für die Beratung durch.
Art. 11 Nationales Referenzlaboratorium
Der Bund unterhält an der Forschungsanstalt für Milchwirtschaft ein nationales Referenzlaboratorium für analytische Untersuchungen der Verkehrsmilch und der Milchprodukte.
Das nationale Referenzlaboratorium nimmt gegenüber den anerkannten Untersuchungsstellen folgende Aufgaben wahr:
Es vereinheitlicht die Untersuchungsmethoden.
Es stellt mit vergleichenden Tests die Qualität der Untersuchungen sicher.
Es sorgt für die Koordination zwischen den anerkannten Untersuchungsstellen und dem Referenzlaboratorium der Europäischen Union.
Es kann für die anerkannten Untersuchungsstellen Weisungen erlassen.
Art. 12 Rückstandsuntersuchungen
Soweit es zur Sicherung der Ausfuhr von Milch und Milchprodukten erforderlich ist, führt das Bundesamt Untersuchungsprogramme für Rückstände durch.
Art. 13 Beratung
Die Beratungsstellen der MIBD beraten auf Anfrage Produzentinnen, Produzenten, Milchverarbeiterinnen, Milchverarbeiter und Käsereifungsbetriebe. Sie beteiligen sich an der fachlichen Weiterbildung der Produzentinnen, Produzenten, Verarbeiterinnen und Verarbeiter.
Die Beratungsstellen müssen von den Inspektionsstellen unabhängig geführt werden. In Sömmerungsbetrieben kann die Beratung mit der Inspektion zusammengelegt werden.
Die Forschungsanstalten leisten den Beratungsdiensten fachliche Unterstützung.
3. Kapitel Qualitätskontrolle der Verkehrsmilch
1. Abschnitt Allgemeines
Art. 14 Grundsatz
Milch, welche die Produzentinnen oder Produzenten in Verkehr bringen oder zu diesem Zweck bereit gestellt haben, unterliegt der Qualitätskontrolle nach dieser Verordnung.
Art. 15 Ausnahmen
Von der Qualitätskontrolle kann Milch ausgenommen werden, deren Beurteilung mit unverhältnismässig hohem Aufwand verbunden ist (Erhebung und Transport der Proben).
Die kantonalen oder regionalen MIBD bezeichnen im Einvernehmen mit der Zentralstelle die Produzentinnen und Produzenten, die von der Qualitätskontrolle ausgenommen sind. Sie hören zuvor die Milchverwerterinnen und Milchverwerter an.
Art. 16 Verhältnis zu anderen Erlassen
Die Untersuchung der Milch und der Milchprodukte nach der Lebensmittelverordnung vom1. März 19955 wird von der in dieser Verordnung vorgesehenen Qualitätskontrolle nicht berührt.
Vorbehalten bleiben ferner die Anordnungen der kantonalen Veterinärbehörden.
Art. 17 Verantwortung für die Durchführung der Qualitätskontrolle
Die MIBD sind für die Durchführung der Qualitätskontrolle verantwortlich. Sie führen sie selber durch oder lassen sie durch eine andere Stelle durchführen.
Die Untersuchungsstellen müssen über ein Qualitätsmanagementsystem verfügen, das durch die Zentralstelle koordiniert wird, und durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle akkreditiert sein.
Die Zentralstelle hat die fachliche Aufsicht über die Untersuchungsstellen.
2. Abschnitt Grundanforderungen an die Milchqualität
Art. 18
Verkehrsmilch muss folgenden Anforderungen genügen, wobei, ausgenommen beim Gefrierpunkt, die methodische Streuung in den Anforderungen berücksichtigt ist: Kriterium Methode Anforderung
Keimbelastung fluoreszenzoptische Zählung < 200 000 Impulse/ml
Zellzahl fluoreszenzoptische Zählung < 350 000 Zellen/ml
Hemmstoffe mikrobiologischer Hemmtest nicht nachweisbar
Gefrierpunkt Kryoskopie ≤ − 0,520 °C
Für rohe Büffel-, Ziegen- und Schafmilch für Betriebe, denen nach Artikel 5 Absatz 5 eine Zulassungsnummer erteilt wurde, legt das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement die Anforderungen fest.6
Bei der Verwendung von indirekten Methoden zur Gefrierpunktsbestimmung ist die Kryoskopie die Referenzmethode.
3. Abschnitt Probenahme
Art. 19 Proben
Der MIBD lässt von der Verkehrsmilch jeder Produzentin und jedes Produzenten pro Monat eine bis zwei und pro Kalenderjahr mindestens 14 Proben nehmen. Bei Produzentinnen und Produzenten, die nur periodisch Verkehrsmilch produzieren, reduziert sich diese Zahl entsprechend der Zahl der Monate ohne Verkehrsmilchproduktion.
Die Proben können manuell oder mit Geräten (automatisierte Probenahme) genommen werden.
Können für einen Beurteilungsmonat genommene Milchproben aus unabwendbaren technischen Gründen nicht untersucht oder Untersuchungen nicht oder nicht mit Sicherheit ausgewertet werden, so ist die Probenahme im betreffenden Monat zu wiederholen. Ist dies nicht mehr möglich, so können die Ersatzproben bis zum dritten Tag des nachfolgenden Monats genommen werden.
Der MIBD überwacht die Probenahme und sorgt für die fachgerechte Sammlung der Proben und deren Transport in die Untersuchungsstellen.7
Art. 20 Probenehmerinnen und Probenehmer
Die Milchkäuferin oder der Milchkäufer bestimmt, in Absprache mit den Produzentinnen und Produzenten, für die Durchführung der manuellen oder der stationären automatisierten Probenahme eine Probenehmerin oder einen Probenehmer und die Stellvertretung (Milcheinnehmerinnen, Milcheinnehmer, Käserinnen, Käser oder andere geeignete Personen) und sorgen für ihre Ausbildung. Diese bedürfen der Bestätigung durch den MIBD. Der MIBD kann die Ernennung einer neuen Probenehmerin oder eines neuen Probenehmers verlangen, wenn die ordnungsgemässe Probenahme nicht gewährleistet ist.
Bei Produzentinnen und Produzenten, die ihre Milch oder daraus hergestellte Produkte direkt in den Verkehr bringen, organisiert der MIBD die Probenahme.
Fahrerinnen und Fahrer auf Milchsammelwagen, die automatisierte Probenahmen durchführen, müssen dafür ausgebildet worden sein (Art. 22 Bst. d).
4. Abschnitt Durchführung
Art. 21 Eröffnung der Ergebnisse
Der MIBD oder die Untersuchungsstelle:
teilt unmittelbar nach Abschluss der Untersuchung den betroffenen Produzentinnen oder Produzenten die Ergebnisse mit und verfügt allfällige Milchliefersperren;
informiert die Milchkäuferin oder den Milchkäufer über die Ergebnisse und allfällige Milchliefersperren.
Art. 22 Weisungen der Zentralstelle
Die Zentralstelle erlässt mit Genehmigung des Bundesamtes die Weisungen über die Durchführung der Qualitätskontrolle, insbesondere über:
die Durchführung der manuellen Probenahme;
die Durchführung der automatisierten Probenahme;
die Geräte für die automatisierte Probenahme (technische Anforderungen und Geräteprüfung);
die Ausbildung der Probenehmerinnen und Probenehmer;
die Probenlagerung und den Transport (Zeit, Temperatur);
die Analysenverfahren und die Untersuchung der Milchproben;
die Mitteilung der Untersuchungsresultate;
die Liefersperren und deren Aufhebung.
5. Abschnitt Versuche zur Weiterentwicklung der Qualitätskontrolle
Art. 23
Das Bundesamt kann zur Weiterentwicklung der Qualitätskontrolle Versuche anordnen. Diese werden von der Zentralstelle geleitet.
4. Kapitel Kostenübernahme
Art. 24 Inspektionskosten
Der Bund beteiligt sich im Rahmen der bewilligten Kredite an den Kosten für die Durchführung der Inspektionen mit einem festen Beitrag.
Der feste Beitrag beläuft sich auf höchstens 50 Prozent der Kosten rationell durchgeführter Inspektionen.
Die verbleibenden Kosten, vermindert um die Erträge aus Gebühren für Nachinspektionen, tragen die Kantone.
Art. 25 Kosten der Qualitätskontrolle
Der Bund beteiligt sich im Rahmen der bewilligten Kredite an den Kosten der Durchführung der Qualitätskontrolle mit einem festen Beitrag pro Produzentin oder Produzent. Dieser beläuft sich auf höchstens 20 Prozent der Kosten bei rationeller Durchführung.
Die Kosten der Probenahme tragen die Milchkäuferinnen oder Milchkäufer sowie die Produzentinnen oder Produzenten, welche die Milch oder daraus hergestellte Produkte direkt in den Verkehr bringen. Die restlichen Kosten, die nach Abzug des Bundesbeitrages verbleiben, tragen die Kantone zu mindestens 25 Prozent sowie die Verwerterinnen, Verwerter, Produzentinnen und Produzenten.
Der Bund finanziert die Versuche zur Weiterentwicklung der Qualitätskontrolle.
Art. 26 Untersuchungs- und Beratungskosten
Die Kosten für analytische Untersuchungen (Art. 6 Abs. 2 Bst. d) und für die Beratung auf Anfrage tragen die Auftraggeberinnen und Auftraggeber.
Art. 27 Beiträge an Personalkosten für die Beratung
Der Bund übernimmt im Rahmen der bewilligten Kredite höchstens 25 Prozent der Kosten des vom Bundesamt anerkannten minimalen Bedarfs der MIBD an Fachpersonal für Beratung und Weiterbildung (Art. 13) in den Bereichen der Verkehrsmilchproduktion, der Milchverarbeitung und der Käsereifung.
Die Kosten, die nach dem Abzug des Bundesbeitrags und der Erträge aus Gebühren für Beratungen verbleiben, tragen die Kantone und die Produzentinnen, Produzenten, Verarbeiterinnen, Verarbeiter sowie die Käsereifungsbetriebe oder ihre Organisationen. Die Kantone übernehmen mindestens die Hälfte.
Art. 28 Festlegung der Bundesbeiträge
Das Bundesamt errechnet die Bundesbeiträge auf Grund von Betriebsbuchhaltungen milchwirtschaftlicher Inspektions- und Beratungsdienste.
Es legt die Bundesbeiträge für die einzelnen MIBD fest.
Es kürzt oder sistiert die Beiträge an die Inspektions- und Beratungskosten sowie an die Kosten der Durchführung der Qualitätskontrolle bei einem MIBD, wenn dieser Leistungen, die Basis der Beitragsbemessung sind, nicht im entsprechenden Umfang erbringt.
5. Kapitel Exportbescheinigungen
Art. 29
Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt stellen im Einvernehmen mit der zuständigen Inspektionsstelle Exportbescheinigungen aus, soweit das Bestimmungsland nicht andere Behörden vorschreibt.
Die Kosten für die Bescheinigung trägt die Exporteurin oder der Exporteur.
6. Kapitel Verwaltungsmassnahmen und Rechtsschutz
Art. 30 Verwaltungsmassnahmen
Bei Verstössen gegen diese Verordnung oder ihre Ausführungsbestimmungen kann die Inspektionsstelle Verwaltungsmassnahmen nach Artikel 169 des Landwirtschaftsgesetzes8 verfügen.
Die Inspektionsstelle kann Geräte, Hilfsstoffe und Arzneimittel, die nach dieser Verordnung oder ihren Ausführungsbestimmungen nicht verwendet werden dürfen, beschlagnahmen.
Sofern die Bedingungen für die Betriebszulassung nicht eingehalten werden, jedoch eine Behebung der Mängel innert kurzer Frist möglich ist, kann die Inspektionsstelle die Zulassung nach Artikel 5 befristet entziehen.
Sind die Bedingungen in anderer Weise nicht mehr erfüllt, so kann das Bundesamt die Zulassung entziehen.
Die Untersuchungs-, die Kontroll- und die Verfahrenskosten werden den fehlbaren Betrieben ganz oder teilweise belastet.
Art. 31 Milchliefersperre
Der MIBD verfügt die Milchliefersperre:
bei der fünften Beanstandung der Keimbelastung innert fünf Monaten; eine Probe mit einer Keimbelastung von 1 000 000 Impulsen/ml oder mehr zählt als zwei Beanstandungen;
bei der fünften Beanstandung der Zellzahl innert fünf Monaten;
bei jedem Nachweis von Hemmstoffen.
Werden pro Monat zwei Proben erhoben, so zählt für die Verfügung der Milchliefersperre nach den Kriterien Keimbelastung und Zellzahl das schlechtere Resultat.
Bei Produzentinnen und Produzenten, die vorübergehend keine Milch in Verkehr bringen oder bei denen die Verkehrsmilch trotz Ablieferung nicht untersucht wurde, werden für die Verfügung der Milchliefersperre nur die Monate gewertet, für welche Untersuchungsresultate vorliegen.9 Es werden indessen nur Resultate berücksichtigt, die nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Bei einem Bewirtschafterinnen- oder Bewirtschafterwechsel beginnt die Qualitätsbeurteilung neu.
Die Milchliefersperre wird auch verfügt, wenn eine Produzentin oder ein Produzent die Probenahme oder die Untersuchung der Milchprobe verunmöglicht.
Die Sperre wird aufgehoben, wenn die Produzentin oder der Produzent auf Grund einer Milchuntersuchung nach Artikel 18 nachweist, dass die Grundanforderungen an die Milchqualität und allfällige Auflagen des MIBD erfüllt sind.
Art. 32 Rechtsschutz
Gegen Verwaltungsmassnahmen der Inspektionsstelle nach Artikel 30 kann innerhalb von zehn Tagen bei der zuständigen Inspektionsstelle Einsprache erhoben werden.
Gegen Einspracheentscheide kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde beim Bundesamt erhoben werden.
7. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 33 Vollzug
Soweit nichts anderes bestimmt ist, vollzieht das Bundesamt diese Verordnung.
Art. 34 Übergangsbestimmung
Sömmerungsbetriebe und Verkehrsmilchproduktionsbetriebe, die Milch verarbeiten, müssen die Voraussetzungen für die Betriebszulassung spätestens am 31. Oktober 2001 erfüllen.
Art. 35 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Mai 1999 in Kraft.