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173.111.2

Reglement für das Eidgenössische Versicherungsgericht (Sozialversicherungsabteilung des Bundesgerichts)

vom 16. November 1999 (Stand am 28. Dezember 2001)

Das Eidgenössische Versicherungsgericht, gestützt auf Artikel 122 ff. des Bundesrechtspflegegesetz1 (OG) erlässt folgendes Reglement:

1. Kapitel Rechtspflege

1. Abschnitt Gesamtgericht

Art. 1 Gliederung, Leitung und Vertretung

Das Gesamtgericht umfasst alle Mitglieder.

Das Gericht gliedert sich in vier Kammern.

Das Gesamtgericht wird vom Präsidenten* geleitet, im Falle der Verhinderung vom Vizepräsidenten, im Weiteren vom Vorsitzenden der vierten Kammer und sonst vom amtsältesten Mitglied.

Art. 2 Zuständigkeit

Das Gesamtgericht ist zuständig, wenn:2

  1. eine Kammer eine Rechtsfrage abweichend von einem früheren Entscheid beurteilen will;

  2. 3 ihm die erste Kammer eine grundsätzliche Rechtsfrage zum Entscheid vorlegt.

  3. ... 4 2 Ein Entscheid nach Absatz 1 bindet die Kammern.5 Vorbehalten bleibt Artikel 127 Absatz 2 OG.

AS 1999 3019 * Alle im vorliegenden Reglement verwendeten männlichen Funktionsbezeichnungen gelten für Frau und Mann in gleicher Weise.

2. Abschnitt Kammern

Art. 3 Erste Kammer

Die erste Kammer besteht aus fünf Richtern.

Ihr gehören von Amtes wegen an der Präsident, der Vizepräsident sowie der Instruktionsrichter. Stammt dieser aus der vierten Kammer, nimmt auch deren Vorsitzender Einsitz. Die übrigen Kammermitglieder bezeichnet der Präsident von Fall zu Fall; dabei achtet er auf eine gleichmässige Belastung.

Die erste Kammer wird vom Präsidenten geleitet.

Die erste Kammer entscheidet über Streitsachen, die Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand haben, oder auf Anordnung des Präsidenten.

Zitiert in

Art. 4 Zweite, dritte und vierte Kammer

Die zweite, die dritte und die vierte Kammer bestehen aus je drei bis vier Mitgliedern.6 Sie werden vom Gesamtgericht für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Es führen den Vorsitz:

  1. in der zweiten Kammer der Präsident;

  2. in der dritten Kammer der Vizepräsident;

  3. in der vierten Kammer ein vom Gesamtgericht bezeichnetes Mitglied.

Bei der Bestellung der Kammern ist auf die Amtssprachen Rücksicht zu nehmen.

Die zweite, die dritte und die vierte Kammer entscheiden über Streitsachen, die nicht in die Zuständigkeit der ersten Kammer fallen.

3. Abschnitt Vorsitzende, Instruktionsrichter

Art. 5 Vorsitzende

Die Vorsitzenden legen die Sitzungen fest, leiten die Verhandlungen und handhaben die Disziplin (Art. 13 Abs. 5 OG).

Der Präsident, der Vizepräsident und der Vorsitzende der vierten Kammer können aus der Mitte der Gerichtsschreiber je einen Präsidial-, einen Vizepräsidial- und einen Kammersekretär bezeichnen.

Die Vorsitzenden der Kammern ordnen, wenn ein Mitglied verhindert ist, dessen Stellvertretung. Sie ziehen, wenn ein Entscheid keinen Aufschub erträgt, ein Mitglied einer anderen Kammer oder nötigenfalls einen nebenamtlichen Richter bei; sie achten auf eine gleichmässige Belastung.

Für die Vertretung der Vorsitzenden gilt Artikel 6 Absatz 3 OG sinngemäss.

Art. 6 Instruktionsrichter

Die Instruktionsrichter sind zuständig für die Prozessinstruktion. Sie schlagen gegebenenfalls die Beurteilung der Sache durch die erste Kammer vor und stellen zuhanden der zuständigen Kammer Antrag.

Sie führen die Prozessinstruktion in der Regel selbstständig durch. Vorfragen und Fragen der Instruktion können sie jederzeit der zuständigen Kammer zum Entscheid unterbreiten.

Zitiert in

4. Abschnitt Gerichtsschreiber

Art. 7

Die Gerichtsschreiber (Art. 126 OG) verfassen die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse, Verfügungen) und führen die Protokolle der Sitzungen.

Die Gerichtsschreiber erarbeiten, mit oder ohne Anweisungen der Instruktionsrichter, die Urteilsentwürfe.

Sie erfüllen weitere ihnen übertragene Aufgaben.

Die Gerichtsschreiber haben beratende Stimme.

5. Abschnitt Gerichtsverfahren

Art. 8 Verfahrensgrundsätze

Das Verfahren ist rasch durchzuführen.

Richterliche Fristen können nur aus zureichenden Gründen (Art. 33 Abs. 2 OG) und bloss ausnahmsweise mehr als einmal verlängert werden.

Art. 9 Öffentlichkeit, Schlussverhandlung

In Prozessen betreffend Versicherungsleistungen oder Versicherungsbeiträge, die nicht im vereinfachten Verfahren oder im Zirkulationsverfahren erledigt werden (Art. 36a, 36b OG), dürfen nur die Parteien der Beratung und Abstimmung beiwohnen (Art. 125 zweiter Satz OG). Für die übrigen Prozesse, die nicht im vereinfachten Verfahren oder im Zirkulationsverfahren erledigt werden oder für die kein Ausschlussgrund nach Artikel 17 Absatz 3 OG besteht, gilt der Grundsatz der Öffentlichkeit (Art. 17 Abs. 1 OG).

Auf Gesuch einer Partei hin oder von Amtes wegen können die Vorsitzenden eine Schlussverhandlung mit Parteivorträgen anordnen. Die Parteien können vor der Schlussverhandlung die Akten einsehen. Bleiben sie unentschuldigt aus, so wird in ihrer Abwesenheit verhandelt.

Die Urteile werden öffentlich verkündet.

Zitiert in

Art. 10 Einladung

Die Richter werden zu den Sitzungen schriftlich eingeladen. Die Einladung ist in der Regel mindestens sechs Tage vor dem Sitzungstag zuzustellen und enthält die Traktanden; die Akten stehen den Richtern zur Verfügung.

Art. 11 Kleidung

Wird in Anwesenheit der Parteien oder öffentlich beraten, so erscheinen die Richter, die Gerichtsschreiber und die Parteivertreter in dunkler Kleidung.

Art. 12 Beratung, Abstimmung, Eröffnung

Bei der Beratung erteilen die Vorsitzenden das Wort zunächst dem Instruktionsrichter, dann dem Richter, der einen Gegenantrag stellt, hierauf den übrigen Richtern in der Reihenfolge ihres Amtsalters und zuletzt dem Gerichtsschreiber. Die Vorsitzenden können das Wort jederzeit ergreifen; sie haben das Schlusswort.

Wenn die Beurteilung nicht vertagt wird, stellen die Vorsitzenden fest, was die Kammer einstimmig oder mehrheitlich beschliesst.

Im Anschluss an Beratung und Abstimmung eröffnen die Vorsitzenden den Parteien den Entscheid.

Art. 13 Sprache

Der Schriftenwechsel und die Eröffnung des Urteils erfolgen in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheides.

Die Entscheide werden in der Regel in der Amtssprache verfasst, in welcher der Schriftenwechsel durchgeführt wurde; falls kein Schriftenwechsel stattfand, ist in der Regel die Sprache des angefochtenen Entscheides massgebend.

In Streitsachen, die das Gericht als einzige Instanz beurteilt, wird der Entscheid in der Amtssprache verfasst, die den Parteien gemeinsam ist. Gehören diese verschiedenen Sprachgebieten an, so ist in der Regel die Sprache der beklagten Partei massgebend.

Art. 14 Urteilsentwürfe

Die Urteilsentwürfe werden vom Instruktionsrichter geprüft und in der Regel den übrigen Kammermitgliedern auf dem Zirkulationsweg unterbreitet.

Wird ein Abänderungsantrag gestellt, so legen die Vorsitzenden den Entwurf der Kammer nochmals vor und nehmen dazu Stellung.

Über Änderungen von bloss redaktioneller Bedeutung entscheiden die Vorsitzenden in der Regel selbstständig.

2. Kapitel Gerichtsverwaltung

1. Abschnitt Gesamtgericht

Art. 15

Das Gesamtgericht ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. die Bestellung der Kammern und die Bezeichnung des Vorsitzenden der vierten Kammer (Art. 4 Abs. 1,2. Satz und Bst. c);

  2. die Wahlen und die Beförderungen der Gerichtsschreiber (Art. 126 OG), des Generalsekretärs und des Direktors der Kanzlei; es kann dazu Weisungen erlassen;

  3. den Erlass von Reglementen und Tarifen nach den Artikeln8, 14 Absatz 1 und 160 OG sowie betreffend die Akkreditierung der Journalisten;

  4. die Erstattung des Geschäftsberichtes (Art. 21 Abs. 2 OG);

  5. die Verabschiedung von Rechnung, Budget und Finanzplan;

  6. die Beschlussfassung betreffend das Verhältnis zwischen dem Eidgenössischen Versicherungsgericht und dem Bundesgericht (Art. 127 OG);

  7. die Erteilung von Urlaub (Art. 20 Abs. 2 OG) und die Bewilligung von Nebenbeschäftigungen an die Mitglieder des Gerichts sowie die Personen nach Buchstabe b;

  8. den Erlass von Kreisschreiben an kantonale Behörden und Amtsstellen;

  9. 7 die Ausübung der Disziplinarbefugnisse (Art. 33 des Beamtengesetzes vom 30. Juni 19278 beim in Buchstabe b erwähnten Personal;

  10. 9 die Entscheidung wichtiger Angelegenheiten, welche ihm von der Gerichtsleitung vorgelegt werden;

  11. ...10

  12. 11 die Wahl der Mitglieder des Gerichts in die Personalrekurskommission.

Das Gesamtgericht fasst seine Beschlüsse in der Regel auf dem Zirkulationsweg. Jedes Mitglied kann eine mündliche Behandlung verlangen.

An den Sitzungen des Gesamtgerichts sind auf Antrag eines Mitgliedes Abstimmungen über Verwaltungsgeschäfte (einschliesslich Wahlen und Beförderungen) geheim durchzuführen.

Zitiert in

2. Abschnitt Gerichtsleitung

Art. 16 Zusammensetzung

Der Gerichtsleitung gehören die Vorsitzenden der Kammern an.

Art. 17 Zuständigkeit

Die Gerichtsleitung trägt die Verantwortung für die Gerichtsverwaltung und erledigt sämtliche Geschäfte, die nicht gemäss Artikel 15 in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts oder gemäss Artikel 19 in die Zuständigkeit des Präsidiums oder gemäss Artikel 20 in jene des Generalsekretärs fallen.12

Die Gerichtsleitung ist insbesondere zuständig für:

a.13 die Wahlen und die Beförderungen der Angestellten (Art. 126 OG), für welche nicht nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b das Gesamtgericht oder nach

Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe g der Generalsekretär zuständig ist;

  1. die Planung der Bewältigung der Geschäftslast;

  2. die laufende Überprüfung des Geschäftsganges auf allen Stufen des Gerichtes;

  3. die Bezeichnung der Gerichtsschreiber, die unter der Aufsicht des Präsidiums oder der Gerichtsleitung besondere Aufgaben der Rechtspflege oder der Gerichtsverwaltung besorgen;

  4. die Massnahmen für die öffentliche Urteilsverkündung;

  5. die Gewährleistung des Zuganges zur Rechtsprechung, insbesondere auf Antrag der Publikationsbeauftragten die Bestimmung der Urteile, welche in der Amtlichen Sammlung zu veröffentlichen sind;

  6. die Sicherstellung genügender wissenschaftlicher und administrativer Dienstleistungen, die Bestellung und Koordination der gerichtseigenen Dienste und besonderer ständiger und nicht ständiger Kommissionen u. a. im Dokumentations-, Bibliotheks- und Informatikbereich;

  7. die Vertretung des Gerichts gegenüber dem Bundesgericht in Verwaltungs- und Informatikangelegenheiten;

  8. 14 die Rekrutierung, Weiterbildung und Planung der Laufbahn des Personals, soweit nicht der Generalsekretär dafür zuständig ist;

  9. 15 die Ausübung der Disziplinarbefugnisse über die Leiter und die Angestellten der Dienste, soweit nicht nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe i das Gesamtgericht zuständig ist;

k.16 den Erlass von Weisungen und einheitlichen Regeln für die Gestaltung der Urteile.

Art. 18 Verfahren und Information

Die Gerichtsleitung sorgt, in Zusammenarbeit mit dem Generalsekretariat, für eine frühzeitige, wirksame und nachhaltige Information im Gericht.

Sie trifft die Vorbereitungen, erarbeitet die Grundlagen und legt rechtzeitig ihre Anträge zu denjenigen Geschäften vor, welche vom Gesamtgericht zu beschliessen sind (Art. 15 Abs. 1).

Sie orientiert das Gesamtgericht laufend über die in ihre Zuständigkeit fallenden Geschäfte.

Jedes Mitglied hat das Recht, in Angelegenheiten der Gerichtsverwaltung von der Gerichtsleitung angehört zu werden und ihr dazu Antrag zu stellen; nötigenfalls wird es eingeladen, an der Sitzung der Gerichtsleitung mit beratender Stimme teilzunehmen.

Die Gerichtsleitung zieht zu ihren Sitzungen mit beratender Stimme eine Abordnung der Gerichtsschreiber, den Kanzleidirektor oder eine Vertretung des weiteren Personals bei, soweit sich das von der Sache her rechtfertigt, namentlich in den das Dienstverhältnis oder die Gerichtsorganisation betreffenden Fragen.

3. Abschnitt Präsidium

Art. 19

Das Präsidium besorgt die laufenden Geschäfte, welche die Gerichtsverwaltung betreffen. Es hat namentlich folgende Aufgaben:

  1. es übt die Oberaufsicht über die Gerichtsverwaltung und die Aufsicht über das Personal (Art. 126 OG) aus;

  2. es bezeichnet die Instruktionsrichter und Gerichtsschreiber (Zuweisung). Es kann hiefür ein Mitglied des Gerichts oder einen Gerichtsschreiber beiziehen (Zuweisungsbeauftragte);

  3. es legt der Gerichtsleitung die in deren Zuständigkeit fallenden Geschäfte, im Bereich von Artikel 15 zuhanden des Gesamtgerichts, vor;

  4. es vertritt in Angelegenheiten des Gesamtgerichts sowie im Einvernehmen mit der Gerichtsleitung auch in wichtigen Verwaltungsgeschäften das Gericht gegenüber Bundesversammlung und Bundesrat oder Departementsvorstehern und anderen hochgestellten Behörden.

Im Falle der Verhinderung des Präsidenten gilt Artikel 1 Absatz 3 sinngemäss.

4. Abschnitt Generalsekretariat und Dienste

Art. 20 Stellung und Aufgaben

Das Generalsekretariat steht der Gerichtsverwaltung unter Einschluss der wissenschaftlichen und technischen Dienste vor; es nimmt die Aufgabe eines Personalchefs für alle Angestellten wahr.

Es ist insbesondere zuständig für:

  1. die Aufsicht über die gesamte Gerichtsverwaltung, den Sicherheits- und Hausdienst;

  2. die Liegenschaftsverwaltung (Bauten, Benützung, Mieten, Unterhalt);

  3. die Aufstellung von Rechnung, Budget, Finanzplan und die Kontrolle des Finanzwesens;

  4. 17 die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit einschliesslich der Akkreditierung der Journalisten;

  5. die Vorbereitung und Ausführung der von der Gerichtsleitung und vom Gesamtgericht gefassten Beschlüsse;

  6. das Sekretariat des Präsidiums, der Gerichtsleitung und des Gesamtgerichts;

  7. 18 Anstellung und Beförderung der Angestellten der Dienste mit Ausnahme der Leiter sowie die Rekrutierung, Weiterbildung und Planung der Laufbahn dieses Personals.

Es nimmt an den Sitzungen der Gerichtsleitung und des Gesamtgerichts mit beratender Stimme teil.

Die Gerichtsleitung regelt die Stellvertretung.19

Art. 21 Dokumentation und Bibliothek

Der Dokumentationsdienst nimmt die ihm von der Gerichtsleitung übertragenen Dokumentationsaufgaben wahr. Er verwaltet die Register und die Datenbank zur Rechtsprechung. Er kann zu dokumentalistischen Abklärungen herangezogen werden.

Der Bibliotheksdienst gewährleistet den umfassenden und einfachen Zugang zu den juristischen Publikationen.

Art. 22 Informatik

Das Eidgenössische Versicherungsgericht arbeitet im Bereich der Informatik mit dem Bundesgericht zusammen.

Der Informatikdienst sorgt für die Benutzbarkeit der am Gericht verwendeten EDV-Systeme (insbesondere Bürokommunikation, BRADO-Applikationen).

Die Interessen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts sind im Informatikdienst der beiden Gerichte angemessen zu vertreten.

5. Abschnitt Gerichtskanzlei

Art. 23

Die Gerichtskanzlei gewährleistet die administrativen Abläufe, welche für die Instruktion bis zur Spruchreife, die Erstellung der Urteilsanträge und -entwürfe mitsamt ihrer Zirkulation in den Kammern sowie die Ausfertigung der Urteile erforderlich sind.

Die Gerichtskanzlei erfüllt im Bereich der Rechtspflege und der Gerichtsverwaltung im Weiteren die Aufgaben, welche ihr von der Gerichtsleitung, dem Präsidium oder vom Generalsekretariat zugeteilt werden.

Der Kanzlei steht ein Kanzleidirektor vor. Er untersteht für die Aufgaben nach den Absätzen1 und 2 der Fachaufsicht durch das Präsidium und, wo nötig, der Fachaufsicht durch die Gerichtsleitung. Der Kanzleidirektor schlägt dem Generalsekretär die Wahl und die Beförderung der Mitarbeiter vor.20

3. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement für das Eidgenössische Versicherungsgericht vom1. Oktober 196921 wird aufgehoben.

Art. 25 Übergangsbestimmung

Dieses Reglement findet Anwendung in der Rechtspflege auf alle Streitsachen, welche bei seinem Inkrafttreten noch nicht rechtskräftig entschieden wurden (Art. 38 OG), ferner auf alle Angelegenheiten der Gerichtsverwaltung, die am1. Januar 2000 noch nicht definitiv erledigt sind.

Art. 26 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt auf den1. Januar 2000 in Kraft.

[AS 1969 958, 1977 311, 1992 448]