Quelle

916.131.11

Verordnung über Massnahmen zu Gunsten des Obst- und Gemüsemarktes (Obst- und Gemüseverordnung)

vom 7. Dezember 1998 (Stand am 1. Januar 2010)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 10, 170 Absatz 3, 177 Absatz 1 und 185 Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom29. April 19982 (LwG),3 verordnet:

1. Abschnitt

Art. 14

Art. 2 und 35

2. Abschnitt Beiträge6

Art. 4 Beiträge für die Lagerung der Marktreserve7

Beiträge können geleistet werden an die Lager- und Kapitalzinskosten für die Lagerung der betriebsbezogenen Marktreserve in Form von Apfel- und Birnensaftkonzentrat. Die Beiträge werden aufgrund einer unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten erstellten neutralen Berechnung des Einstandspreises für Apfel- und Birnensaftkonzentrat ausgerichtet.8 AS 1999 415

Als betriebsbezogene Marktreserve gilt bei Mostäpfeln und Mostbirnen eine die Normalversorgung übersteigende Verarbeitungsmenge, höchstens aber 40 Prozent der Normalversorgung.9

Die Normalversorgung einer Mosterei entspricht 110 Prozent des durchschnittlichen Ausstosses von Apfel- und Birnenprodukten der letzten drei Jahre.

Art. 4a10 Beiträge zur Herstellung von Kern- und Steinobstprodukten

Beiträge können geleistet werden zur Herstellung von Kern- und Steinobstprodukten in der Höhe von 50 Prozent der Differenz zwischen dem ausländischen und dem inländischen Produzentenpreis des Rohstoffs.

Beiträge können nur für Obstprodukte ausgerichtet werden, die keiner Alkoholsteuer unterliegen und deren Zollansatz höchstens 10 Prozent von ihrem Preis franko Schweizergrenze, nicht veranlagt, entspricht.

Als Preis franko Schweizergrenze, nicht veranlagt, gilt der Durchschnittspreis des Produktes desjenigen Landes, aus dem in den vier dem Kalenderjahr vorangegangenen Jahren die grösste Menge des Produktes eingeführt worden ist.

Art. 4b11 Durchführung der Massnahmen Die Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn die entsprechende Organisation beim Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) die Massnahme verlangt.

Art. 512

Art. 613

Art. 714

Art. 8 Beitragsberechtigte Betriebe

Beiträge an die Lager- und Kapitalzinskosten erhalten gewerbliche Mostereien.

…15

Beiträge zur Herstellung von Kernobstprodukten nach Artikel 4a erhalten Verarbeitungsbetriebe.16 …17

Art. 918 Meldepflicht

Gewerbliche Mostereien und Verarbeitungsbetriebe, die Beiträge beantragen, sind verpflichtet, die vom Bundesamt benötigten Daten über den Eingang und die Verarbeitung von Obst sowie die Verwendung und die Vorratshaltung von Obstprodukten innert der von ihm festgelegten Frist zu melden.

Abschnitt 3:19 Beiträge für im Rahmen von Produzentengruppen koordinierte Massnahmen in den Jahren 2004–2011

Art. 9a Beitragsberechtigte

Beiträge erhalten Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter, die:

  1. gemäss Artikel 9b Kulturen umstellen oder gemäss Artikel 9c innovative Kulturen pflanzen und diese Umstellungen und Pflanzungen im Rahmen von Produzentengruppen koordinieren; und

  2. sich individuell verpflichten, bei einer Umstellung während der drei darauf folgenden Jahre die Fläche von Apfel- und Birnenkulturen nicht zu vergrössern; bestehende Kulturen können sie jedoch übernehmen.

Reichen Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter ein Gesuch für Flächen ein, die grösser sind als die in den Artikeln 9b Absatz 4 und 9c Absatz 4 genannten Mindestflächen, haben sie die Umstellungen und Pflanzungen nicht im Rahmen einer Produzentengruppe zu koordinieren.

Art. 9b Umstellungsbeiträge

Beiträge können gewährt werden für die Umstellung von Apfel-, Birnen-, Zwetschgen- und Kirschenkulturen, die mindestens die in Artikel 22 Absatz 2 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom7. Dezember 199820 vorgesehene Anzahl Bäume umfassen.

Als Umstellung gilt die Rodung einer Apfel-, Birnen-, Zwetschgen- oder Kirschenkultur und die Anpflanzung einer Zwetschgen- oder Kirschenkultur auf einer gleich grossen Fläche im selben Jahr oder im Folgejahr. Es werden Beiträge gewährt für die Pflanzung von Kulturen:21

  1. von mindestens 300 Bäumen pro ha bei Zwetschgen und 500 Bäumen pro ha bei Kirschen;

  2. deren Ernte grossmehrheitlich vor oder nach einer Zeit stattfindet, in der im Vierjahresdurchschnitt der Selbstversorgungsgrad des Schweizer Marktes mit dem einheimischen Produkt 80 Prozent übersteigt;

  3. für welche die Vermarktung geplant wurde.

Die Rodung muss innerhalb eines Jahres nach der Einreichung des Gesuchs erfolgen.

Keine Beiträge werden gewährt, wenn das Gesuch einer Produzentengruppe für Umstellungsflächen von weniger als1,5 ha gestellt wurde.

Art. 9c Beiträge für innovative Kulturen

Beiträge können gewährt werden für die Pflanzung innovativer Obst- und Gemüsekulturen, deren Vermarktung geplant wurde.

Als innovative Kulturen gelten:

  1. für maschinelles Pflücken geeignete Kulturen von Konservenkirschen, Pfirsich- und Nektarinenkulturen sowie Pflaumenkulturen der Art Prunus salicina (amerikanisch-japanische Pflaumen) und der Unterarten Prunus domestica syriaca (Mirabellen) und Italica (Reineclauden), die mindestens 300 Bäume pro ha umfassen;

  2. Reben für die Produktion von Tafeltrauben, die mindestens 2300 Rebstöcke pro ha umfassen;

  3. Kulturen weisser und violetter Spargeln.

  4. jede andere Dauerkultur von Tafelobst oder -gemüse, für die kein Grenzschutz besteht.

Die Pflanzung muss innerhalb von höchstens 18 Monaten nach Einreichung des Gesuchs erfolgen.22

Keine Beiträge werden gewährt, wenn das Gesuch einer Produzentengruppe für Umstellungsflächen von weniger als1 ha gestellt wurde.

Art. 9d Höhe der Beiträge

Die Höhe der Beiträge berechnet sich wie folgt:

Fr./ha Umstellung: Kirschenkulturen 14 000 Zwetschgenkulturen 14 000 Innovative Kulturen: Kulturen von Konservenkirschen 14 000 Pfirsich- und Nektarinenkulturen 14 000 Mirabellen- und Reineclaudenkulturen 14 000 Kulturen von amerikanisch-japanischen Pflaumen 22 000 Reben für Tafeltrauben 37 000 Spargelkulturen 12 000.23

Für innovative Kulturen nach Artikel 9c Absatz 2 Buchstabe d wird die Höhe der Beiträge auf Grund von 30 % des Standardobstanlagewertes festgesetzt.

Art. 9e24 Gesuch

Das Gesuch muss spätestens innerhalb desjenigen Kalenderjahres eingereicht werden, in dem die Pflanzung für die Umstellungsbeiträge beziehungsweise für die Beiträge für innovative Kulturen erfolgt.

Das Beitragsgesuch muss die folgenden Angaben enthalten:

  1. Name und Adresse der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters;

  2. Name und Adresse der Mitglieder der Produzentengruppe, in deren Rahmen die Umstellung oder die Pflanzung innovativer Kulturen koordiniert wird;

  3. Name der Gemeinden, in denen sich die zu bepflanzenden und gegebenenfalls zu rodenden Kulturparzellen befinden;

  4. Katasternummer der Parzellen;

  1. zu bepflanzende und gegebenenfalls zu rodende Fläche in m2;

  2. Einfacher Geschäftsplan gemäss den Vorgaben des Bundesamts;

  3. Verpflichtungserklärung gemäss Artikel 9a Buchstabe b;

Kollektive Gesuche sind zulässig.

Art. 9f Berücksichtigung und Behandlung der Gesuche

Die Gesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs beim Bundesamt berücksichtigt. Massgebend ist der Poststempel oder der Eingangsvermerk des Bundesamtes.

Vor der Gesuchsbehandlung stellt das Bundesamt den Kantonen eine Kopie der Gesuche zu, die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter ihres Gebiets eingereicht haben.

Das Bundesamt teilt den Kantonen den Entscheid mit.25

Art. 9g Auszahlung der Beiträge

Das Bundesamt zahlt den Beitragsberechtigten die Beiträge aus, wenn die Umstellung oder die Pflanzung erfolgt ist. Die Beitragsberechtigten müssen ihm eine vom Kanton ausgestellte Bescheinigung der erfolgten Umstellung oder Pflanzung vorlegen.

Art. 9h26 Kürzung und Verweigerung der Beiträge

Die Beiträge werden gekürzt, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin:

  1. vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben macht;

  2. Kontrollen erschwert.

Die Kürzung der Beiträge ist im Anhang festgelegt.

4. Abschnitt Qualitätsanforderungen und statistische Erhebungen

Art. 1027 Qualitätsanforderungen

Das Bundesamt kann für Obst und Obstprodukte, für welche Beiträge ausgerichtet werden, Auflagen betreffend die Mindestqualität machen. Dabei stützt es sich auf die schweizerischen Handelsusanzen oder die internationalen Qualitätsnormen.

Art. 11 Statistische Erhebungen

Das Bundesamt leistet Beiträge an statistische Erhebungen im Obstbereich nach der Verordnung vom30. Juni 199328 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes.

5. Abschnitt Organisationen

Art. 12 –1429

Art. 1530 Datenerhebung

Das Bundesamt erhebt die für die Ausrichtung der Beiträge nach dem2. Abschnitt dieser Verordnung erforderlichen betriebsspezifischen Daten und wertet diese aus.

6. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 1631 Vollzug

Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung.

Art. 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1999 in Kraft.

Anhang33 Kürzung der Beiträge

Vorsätzliche oder fahrlässige Falschangaben 1.1 Falsche Flächenangaben Abweichungen Massnahmen / Kürzungen 0–5 Prozent, maximal jedoch 25 Aren Ausrichtung des Beitrages für die effektive Fläche 5–20 Prozent oder über 25 Aren, Ausrichtung des Beitrages für die maximal jedoch 1 Hektare zu viel effektive Fläche abzüglich des aus der angegebene Fläche Differenz zwischen den Falschangaben und den korrekten Flächendaten berechneten Beitrags Über 20 Prozent oder über 1 Hektare Verweigerung des gesamten Beitrags für zu viel angegebene Fläche die betreffende Fläche Wird bei der Kontrolle eine grössere Fläche festgestellt als zum Beitragsbezug angemeldet wurde, so ist für die zusätzliche Fläche kein Beitrag auszurichten. Bei Anwendung der Abzüge ist die effektive (gemessene) Fläche als Ausgangsbasis massgebend. Ausschlaggebend für die Berechnung der Abzüge ist die Flächendifferenz der einzelnen Parzellen einer Kultur und nicht die Differenz der Gesamtfläche.

1.2 Falschangaben Wer vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben macht (z.B. falsche Kultur- oder Sortendeklaration), ist für das laufende und das darauf folgende Beitragsjahr von den Beiträgen für die entsprechende Massnahme auszuschliessen.

Behinderung der Kontrollen Kürzung der Beiträge um 10 Prozent, mindestens jedoch um 200 Franken und maximal um 1000 Franken. Eine Verweigerung der Kontrolle hat vollständige Streichung der Beiträge für die betreffende Massnahme zur Folge.