951.311.1
Verordnung der EBK über die Anlagefonds (AFV-EBK)
(AFV-EBK)
vom 24. Januar 2001 (Stand am 26. September 2006)
Die Eidgenössische Bankenkommission (EBK), gestützt auf die Artikel 43 Absatz 2 und 53 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom18. März 19941 über die Anlagefonds (AFG) (Gesetz) und auf Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung vom19. Oktober 19942 über die Anlagefonds (Anlagefondsverordnung, AFV) verordnet:
1. Titel Anlagevorschriften
1. Kapitel Effektenfonds
1. Abschnitt Derivative Finanzinstrumente
Art. 1 Begriffe
Als derivative Finanzinstrumente (Derivate) im Sinn von Artikel 36 der AFV gelten Instrumente, deren Wert von Anlagen im Sinn von Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben a–e der AFV oder von Finanzindizes, Zinssätzen, Wechselkursen oder Währungen abgeleitet wird.3
In diesem Abschnitt bedeuten:
4 Derivat-Grundform: 1. Derivate wie: – Call- oder Put-Option auf eine Aktie, einen Aktienbasket, einen Aktienindex, einen Aktien- oder Aktienindex-Future, einen Aktien-Swap, eine Obligation, einen Zinssatz, einen Obligationen- oder Zinssatzindex, einen Zinssatz-Future oder -Swap, einen Wechselkurs, einen Währungs-Future oder -Swap, einen Credit- Default-Swap, – Aktien-, Zinssatz-, Währungs-Swap sowie Credit-Default- oder Total-Return-Swap, AS 2001 1130 – Forward oder Future auf eine Aktie, einen Aktienbasket oder -index, eine Obligation, einen Obligationen- oder Zinssatzindex oder eine Devise, – Forward Rate Agreement (Zinstermingeschäft). 2. Die Derivat-Grundform kann: – standardisiert oder nichtstandardisiert (massgeschneidert) sein, – ein Wertpapier (Warrant) oder ein Wertrecht sein, – an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt oder OTC (over-the-counter) abgeschlossen sein.
5 Basiswert: Anlage, Finanzindex, Zinssatz, Wechselkurs oder Währung, von der bzw. dem ein Derivat abgeleitet wird.
Kombination: Verbindung von mehreren Derivat-Grundformen, denen der gleiche Basiswert bzw. die gleichen Basiswerte zu Grunde liegen.
Exotisches Derivat: Derivat, dessen Wirkungsweise weder durch eine Derivat-Grundform noch durch eine Kombination beschrieben werden kann.
6 Engagementreduzierende Derivatposition: Derivatposition, die in ihrer ökonomischen Wirkung dem Verkauf eines Basiswertes ähnlich ist (z. B. der Verkauf einer Call-Option, der Verkauf eines Futures, der Kauf einer Put- Option, der Tausch von fixen gegen variable Zinszahlungen oder der Abschluss eines Credit-Default-Swaps als Sicherungsnehmer).
7 Engagementerhöhende Derivatposition: Derivatposition, die in ihrer ökonomischen Wirkung dem Kauf eines Basiswertes ähnlich ist (z. B. der Kauf einer Call-Option, der Kauf eines Futures, der Verkauf einer Put-Option, der Tausch von variablen gegen fixe Zinszahlungen oder der Abschluss eines Credit-Default-Swaps als Sicherungsgeber).
Symmetrisches Derivat: Derivat, dessen Gewinn- und Verlustpotential identisch sind (z. B. Future).
8 Asymmetrisches Derivat: Derivat, dessen Gewinn- und Verlustpotential nicht identisch sind (z. B. Option oder Credit-Default-Swap). Bei einer positiven Asymmetrie ist das Gewinnpotential grösser (z. B. gekaufte Call- oder Put-Option oder Sicherungsnehmer eines Credit-Default-Swap), bei einer negativen Asymmetrie das Verlustpotential (z. B. verkaufte Call- oder Put- Option oder Sicherungsgeber eines Credit-Default-Swap).
9 Forward: Nichtstandardisiertes, OTC abgeschlossenes Termingeschäft, dessen Preisschwankungen erst bei Glattstellung bzw. Fälligkeit ausgeglichen
Future: Standardisiertes, an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandeltes Termingeschäft, wobei dessen Marktwert täglich bestimmt wird und die Wertschwankungen täglich ausgeglichen werden (mark-to-market).
10 Swap: Vereinbarung über den Austausch von Zahlungen an bestimmten künftigen Terminen oder beim Eintritt eines Kreditereignisses. Die Höhe der einzelnen Zahlung wird entweder fix vereinbart oder leitet sich vom jeweiligen Wert eines Basiswerts oder mehrerer Basiswerte ab.
Zinssatz-Derivat: Derivat auf eine Obligation, einen Zinssatz oder –index usw.
lbis. Kreditderivat: Vereinbarung, bei welcher eine Partei (Sicherungsnehmer) ein Kreditrisiko auf eine Gegenpartei (Sicherungsgeber) überträgt.11
Kontraktwert: Entspricht bei: 1. einem Swap dem Produkt aus dem Nominalwert des Basiswertes und dem Multiplikator, 2. allen anderen Derivaten dem Produkt aus dem Verkehrswert des Basiswertes und dem Multiplikator.
Multiplikator: Anzahl Basiswerte, die in einem Derivat-Kontrakt enthalten sind (Kontraktgrösse).
Synthetische Liquidität: Basiswerte, deren Marktrisiko durch eine engagement-reduzierende und symmetrische Derivatposition abgesichert ist.
Delta: Veränderung des Preises einer Option bei einer Wertänderung des zu Grunde liegenden Basiswertes um eine Einheit (Sensitivität).
Modified Duration: Verringerung des Wertes einer festverzinslichen Anlage bei einem Anstieg der Rendite auf Verfall um einen Prozentpunkt oder umgekehrt (Sensitivität, wird in Prozenten ausgedrückt).
OTC (over-the-counter): Abschluss von Geschäften ausserhalb einer Börse oder eines anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Marktes.
Art. 2 Grundsätze
Derivate dürfen nur im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung des Fondsvermögens eingesetzt werden.12
Der Einsatz von Derivaten ist nur erlaubt, wenn:
er in seiner ökonomischen Wirkung auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Veränderung des im Fondsreglement und im Prospekt dargestellten Anlagecharakters des Anlagefonds führt;
er im Gesamten weder eine Hebelwirkung auf das Fondsvermögen ausübt noch einem Leerverkauf entspricht; und
die den Derivaten zu Grunde liegenden Basiswerte gemäss Fondsreglement als Anlage zulässig sind.
Organisation
Die Fondsleitung und ihre Beauftragten dürfen Derivate nur einsetzen, wenn:
sie über eine geeignete Organisation verfügen;
ihr Personal qualifiziert ist und die Wirkungsweise der eingesetzten Derivate jederzeit verstehen und nachvollziehen kann; und
sie über technische Hilfsmittel verfügen, die einen ordnungsgemässen Einsatz gewährleisten.
Die Fondsleitung regelt den Einsatz der Derivate in einer internen Richtlinie. Diese ist mindestens einmal jährlich zu aktualisieren.
Die interne Richtlinie regelt, soweit die Struktur und die Geschäftstätigkeit der Fondsleitung es erfordern, Folgendes:
a. Organisation: 1. Aufbau- und Ablauforganisation, 2. Internes Kontrollsystem (IKS) und Compliance,13 3. Instruktion, Überwachung und Kontrolle der Beauftragten, 4. Genehmigungsverfahren der Richtlinie;
b. Risikomanagement: 1. Erfassung, Bewirtschaftung und Begrenzung der Risiken, 2. Kompetenzen und Limiten, 3. Messverfahren und Stresstests;
c. Risikopolitik: 1. Derivate, die eingesetzt werden dürfen, 2. Anforderungen an die Gegenparteien, 3. Anforderungen an die Liquidität der Märkte, 4. Unterschiede zwischen der Laufzeit und/oder der Währung der geldnahen Mittel einerseits und der eingegangenen Derivatpositionen anderseits im Sinn von Artikel 10 Absatz 3, 5. Steuerung der Modified Duration und des Risikos nichtparalleler Verschiebungen der Renditekurve, 6. Anforderungen an die Korrelation beim Einsatz von Index- oder Basketprodukten sowie Zinssatz-Derivaten;
d. Abwicklung und Bewertung: 1. Dokumentation der Geschäfte, 2. einzusetzende Bewertungsmodelle, 3. zu verwendende Daten und Datenlieferanten.
Art. 414 Offenlegung
Das Reglement und der Prospekt des Effektenfonds umschreiben die Derivate, die zur Umsetzung der Anlagepolitik eingesetzt werden können.
Im Prospekt und im vereinfachten Prospekt ist anzugeben, ob die Derivate engagementreduzierend oder engagementerhöhend eingesetzt werden können. Zudem ist im Prospekt zu erläutern, wie sich deren Einsatz auf das Risikoprofil des Effektenfonds auswirkt.
Kann ein Effektenfonds auf Grund des Einsatzes von Derivaten eine erhöhte Volatilität aufweisen, so ist auf diese Eigenschaft im Prospekt und im vereinfachten Prospekt sowie in den Werbeunterlagen besonders hinzuweisen.
Können Kreditderivate eingesetzt werden, so ist im Prospekt und im vereinfachten Prospekt auf deren spezifische Risiken hinzuweisen.
Art. 5 Abschluss
Die Fondsleitung schliesst Geschäfte mit Derivaten an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt ab.
OTC-Geschäfte sind zulässig, wenn die Voraussetzungen nach den Artikeln6 und
erfüllt sind.
Art. 615 OTC-Geschäft
OTC-Geschäfte dürfen nur auf der Grundlage eines standardisierten Rahmenvertrags abgeschlossen werden, der den einschlägigen internationalen Standards entspricht.
Die Gegenpartei muss:
a. ein beaufsichtigtes und auf diese Geschäftsarten spezialisiertes Bank- oder Finanzinstitut sein;
eine einwandfreie Durchführung des Geschäfts gewährleisten; und
die Bonitätsanforderungen gemäss Artikel 7 Absatz 1 erfüllen.
Ein OTC-Derivat muss täglich zuverlässig und überprüfbar bewertet und jederzeit zum Verkehrswert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können.
Ist für ein OTC abgeschlossenes Derivat kein Marktpreis erhältlich, so:
muss der Preis jederzeit anhand von Bewertungsmodellen, die angemessen und in der Praxis anerkannt sind, auf Grund des Verkehrswerts der Basiswerte nachvollziehbar sein;
müssen vor einem Abschluss konkrete Offerten von mindestens zwei möglichen Gegenparteien eingeholt und unter Berücksichtigung der Bonität, der Risikoverteilung und des Dienstleistungsangebots der Gegenparteien das vorteilhafteste Angebot akzeptiert werden; und
ist der Abschluss und die Preisbestimmung zu dokumentieren.
Art. 7 Bonität
Bei OTC-Geschäften muss die Gegenpartei oder deren Garant folgendes aktuelles Mindestrating einer von der EBK anerkannten Rating-Agentur aufweisen:
für Verpflichtungen bis zu einem Jahr das höchste kurzfristige Rating (z. B. «P1» oder gleichwertig);
für Verpflichtungen über ein Jahr ein langfristiges Rating von mindestens «A-», «A3» oder gleichwertig.
Verfügt eine Gegenpartei oder ein Garant über Ratings mehrerer von der EBK anerkannter Rating-Agenturen, so ist das tiefste Rating massgebend.
Sinkt das Rating einer Gegenpartei oder eines Garanten unter das geforderte Mindestrating, so sind die noch offenen Positionen unter Wahrung der Interessen der Anleger innerhalb einer angemessenen Frist glattzustellen.
Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten nicht für die Depotbank des Anlagefonds.
Art. 8 Engagementreduzierende Derivatpositionen
Engagementreduzierende Derivatpositionen dürfen nur eingegangen werden, wenn:
die eingegangenen Verpflichtungen dauernd durch die den Derivaten zu Grunde liegenden Basiswerte gedeckt sind; und
16 die Fondsleitung jederzeit uneingeschränkt über diese Basiswerte verfügen kann; diese dürfen nicht Gegenstand eines Effektenleihe-Geschäfts oder Pensionsgeschäfts sein, ausgenommen bei Derivaten auf einen Wechselkurs oder eine Währung.
Basiswerte können gleichzeitig als Deckung für mehrere engagementreduzierende Derivatpositionen herangezogen werden, wenn diese ein Markt-, ein Kredit- oder ein Währungsrisiko beinhalten und sich auf die gleichen Basiswerte beziehen.17
Engagementreduzierende Derivatpositionen auf Indizes wie Aktien- oder Kreditindizes oder auf Baskets wie Aktien- oder Forderungsbaskets dürfen nur eingegangen werden, wenn zwischen der Zusammensetzung des Indexes oder Baskets und der Zusammensetzung der zur Deckung dienenden Basiswerte eine weitgehende Korrelation besteht.18
Engagementreduzierende Positionen in Zinssatz-Derivaten dürfen nur eingegangen werden, wenn:
zwischen den Basiswerten des Zinssatz-Derivats und dem zur Deckung dienenden Obligationen-Portefeuille in Bezug auf Bonität und Laufzeit eine weitgehende Korrelation besteht;
die Währung des Obligationen-Portefeuilles und der eingesetzten Zinssatz- Derivate identisch ist; und
dem Risiko einer nichtparallelen Verschiebung der Renditekurve Rechnung getragen wird.
Art. 9 Deckung der engagementreduzierenden Derivatpositionen
Engagementreduzierende Derivatpositionen in Aktien und anderen Beteiligungswertpapieren und –rechten sind gedeckt, wenn die Anzahl Basiswerte folgenden Werten entspricht:
19 bei verkauften Call-Optionen, Futures und Forwards oder bei Swaps dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte und dem Multiplikator;
bei gekauften Put-Optionen dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte, dem Multiplikator und dem Betrag des Deltas. Wird das Delta nicht berechnet, so ist ein Deltabetrag von eins einzusetzen.
Engagementreduzierende Derivatpositionen in Aktienindizes, Aktienbaskets, Wechselkursen und Währungen sind gedeckt, wenn der Verkehrswert der Basiswerte folgenden Werten entspricht:
bei verkauften Call-Optionen, Futures und Forwards oder bei Swaps dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte und dem Kontraktwert;
bei gekauften Put-Optionen dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte, dem Kontraktwert und dem Betrag des Deltas. Wird das Delta nicht berechnet, so ist ein Deltabetrag von eins einzusetzen.20
Für die Deckung engagementreduzierender Positionen in Zinssatz- oder Kreditderivaten sind die Bestimmungen nach den Absätzen1 oder 2 sinngemäss anwendbar.21
Engagementreduzierende Positionen in Zinssatz-Derivaten müssen nicht vollumfänglich durch Basiswerte gedeckt sein, wenn:
sie gezielt zur Reduktion der Modified Duration eines Obligationen-Portefeuilles eines Anlagefonds eingegangen werden;
die Modified Duration sowohl des Obligationen-Portefeuilles als auch der eingesetzten Zinssatz-Derivate genau bestimmt werden kann; und
die Modified Duration des Obligationen-Portefeuilles, einschliesslich der eingesetzten Zinssatz-Derivate, nie unter 0 Prozent fällt.
Art. 10 Engagementerhöhende Derivatpositionen
Engagementerhöhende Derivatpositionen dürfen nur eingegangen werden, wenn:
die den Derivaten zu Grunde liegenden Basiswerte gemäss Fondsreglement als Anlage zulässig sind; und
die eingegangenen Verpflichtungen dauernd durch geldnahe Mittel gedeckt sind.
Als geldnahe Mittel gelten:
flüssige Mittel im Sinn von Artikel 32 der AFV;
Forderungswertpapiere und –rechte, deren Restlaufzeit höchstens zwölf Monate beträgt und deren Emittent oder Garant die Bonitätsanforderungen gemäss Artikel 7 Absatz 1 erfüllt;
synthetische Liquidität;
dem Anlagefonds eingeräumte, jedoch nicht beanspruchte Kreditlimiten im Rahmen der gesetzlichen und reglementarischen Maximallimiten.
Unterscheiden sich die Laufzeit und/oder die Währung der geldnahen Mittel einerseits und der engagementerhöhenden Derivatpositionen anderseits, ist den entsprechenden Risiken Rechnung zu tragen.
...22
Geldnahe Mittel können gleichzeitig als Deckung für mehrere engagementerhöhende Derivatpositionen herangezogen werden, wenn diese ein Markt- oder ein Kreditrisiko beinhalten und sich auf die gleichen Basiswerte beziehen.23
Art. 11 Deckung der engagementerhöhenden Derivatpositionen
Engagementerhöhende Derivatpositionen in Aktien, anderen Beteiligungswertpapieren und –rechten, Aktienindizes und Aktienbaskets sind gedeckt, wenn der Verkehrswert der geldnahen Mittel folgenden Werten entspricht:
bei gekauften Call-Optionen dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte, dem Multiplikator, dem Ausübungspreis und dem Delta. Wird das Delta nicht berechnet, so ist ein Delta von eins einzusetzen;
bei gekauften Futures dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte, dem Multiplikator und dem Tagesendbewertungskurs;
bei gekauften Forwards dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte, dem Multiplikator und dem bezahlten Terminkurs zum Zeitpunkt des Abschlusses;
24 bei Swaps dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte und dem Kontraktwert;
bei verkauften Put-Optionen dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte, dem Multiplikator und dem Ausübungspreis.
Für die Deckung engagementerhöhender Positionen in Zinssatz- oder Kreditderivaten sind die Bestimmungen nach Absatz 1 sinngemäss anwendbar.25
Engagementerhöhende Positionen in Zinssatz-Derivaten müssen nicht vollumfänglich durch geldnahe Mittel gedeckt sein, wenn:
sie gezielt zur Erhöhung der Modified Duration eines Obligationen-Portefeuilles eines Anlagefonds eingegangen werden;
die Modified Duration sowohl des Obligationen-Portefeuilles als auch der eingesetzten Zinssatz-Derivate genau bestimmt werden kann; und
die Modified Duration des Obligationen-Portefeuilles, einschliesslich der eingesetzten Zinssatz-Derivate, nie mehr als 8 Prozent beträgt. Das Fondsreglement kann einen höheren oder tieferen Wert festlegen.
Art. 12 Derivate auf Wechselkurse und Währungen26
Die engagementreduzierende Seite eines Derivats auf einen Wechselkurs oder eine Währung muss gemäss Artikel 9 Absatz 2 gedeckt sein.27
In der Währung der engagementerhöhenden Seite müssen gemäss Fondsreglement Anlagen oder das Halten flüssiger Mittel nach Artikel 32 der AFV zulässig sein.
Transaktionen über eine Drittwährung sind nur zulässig, wenn:
ausschliesslich symmetrische Derivate eingesetzt werden;
der gleiche Zweck wie mit einer direkten Transaktion erreicht wird; und
gegenüber einer direkten Transaktion gesamthaft keine Mehrkosten entstehen.
Art. 12a28 Kreditderivate
Ein engagementerhöhendes Kreditderivat gilt nicht als Bürgschaft im Sinn von
Artikel 35 Absatz 2 der AFV.
Der Referenzschuldner eines Kreditderivats muss Beteiligungs- oder Forderungswertpapiere oder -wertrechte ausstehend haben, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden.
Eine Credit Linked Note ist als Anlage zulässig, wenn das zugehörige Kreditderivat gemäss dieser Verordnung zulässig ist. Wird bei Fälligkeit eine Nachschusszahlung fällig, so muss diese durch geldnahe Mittel gedeckt sein.
Art. 13 Kombinationen
Die Fondsleitung darf eine Kombination einsetzen, wenn deren Einzelteile die Bestimmungen dieser Verordnung erfüllen.
Liegt das Delta einer Kombination über das gesamte Preis-Spektrum der Basiswerte immer zwischen minus eins und null, so kann von Absatz 1 wie folgt abgewichen werden:
Von den engagementreduzierenden Derivatpositionen einer Kombination muss nur die Derivat-Grundform mit dem tiefsten Ausübungspreis durch Basiswerte gedeckt sein. Dabei ist mit einem Deltabetrag von eins zu rechnen.
Engagementerhöhende Derivatpositionen einer Kombination müssen nicht durch geldnahe Mittel gedeckt sein.
Die Kombination muss bei der Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Maximallimiten gemäss Artikel 17 Absatz 1 nicht berücksichtigt
Von den Derivat-Grundformen der Kombination muss bei der Einhaltung der reglementarischen Minimallimiten gemäss Artikel 17 Absatz 2 nur diejenige mit dem höchsten Produkt aus der Anzahl Kontrakte und dem Kontraktwert mit diesem Produkt, multipliziert mit minus eins, berücksichtigt 3 Liegt das Delta einer Kombination über das gesamte Preis-Spektrum der Basiswerte immer zwischen null und eins, so kann von Absatz 1 wie folgt abgewichen werden:
Engagementreduzierende Derivatpositionen einer Kombination müssen nicht durch Basiswerte gedeckt sein.
Von den engagementerhöhenden Derivatpositionen einer Kombination muss nur die Derivat-Grundform mit dem höchsten Ausübungspreis durch geldnahe Mittel gedeckt sein. Dabei ist mit einem Delta von eins zu rechnen.
Von den Derivat-Grundformen der Kombination muss bei der Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Maximallimiten gemäss Artikel 17 Absatz 1 nur diejenige mit dem höchsten Produkt aus der Anzahl Kontrakte und dem Kontraktwert mit diesem Produkt berücksichtigt werden.
Die Kombination muss bei der Einhaltung der reglementarischen Minimallimiten gemäss Artikel 17 Absatz 2 nicht berücksichtigt werden.
Art. 14 Exotische Derivate
Die Fondsleitung darf ein exotisches Derivat nur einsetzen, wenn sie:
das minimale und maximale Delta über das gesamte Preis-Spektrum der Basiswerte berechnen kann; und
seine Wirkungsweise kennt wie auch die Faktoren, die seine Preisbildung beeinflussen.
Ist das maximale Delta positiv, so muss das exotische Derivat, mit dem maximalen Delta gewichtet:
dauernd durch geldnahe Mittel gedeckt sein; und
bei der Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Maximallimiten gemäss Artikel 17 Absatz 1 berücksichtigt werden.
Ist das minimale Delta negativ, so muss das exotische Derivat, mit dem minimalen Delta gewichtet:
dauernd durch entsprechende Basiswerte gedeckt sein; und
bei der Einhaltung der reglementarischen Minimallimiten gemäss Artikel 17 Absatz 2 berücksichtigt werden.
Art. 15 Warrants, Options- und Wandelanleihen, strukturierte Produkte
Warrants sind als Derivat gemäss den Bestimmungen dieser Verordnung zu behandeln.
Bei einer Optionsanleihe ist die zugehörige Option (Warrant) als Derivat gemäss den Bestimmungen dieser Verordnung zu behandeln.
Wird bei einer Wandelanleihe anlässlich der Wandlung eine Nachschusszahlung fällig, so muss diese durch geldnahe Mittel gedeckt sein.29
Strukturierte Produkte sind als Kombination oder exotisches Derivat gemäss den Bestimmungen dieser Verordnung zu behandeln.
Art. 16 Allgemeine Anrechnungsvorschriften
Bei der Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Anlagebeschränkungen (Maximal- und Minimallimiten) sind zu berücksichtigen:
die Anlagen im Sinn von Artikel 31 der AFV;
30 die flüssigen Mittel im Sinn von Artikel 32 der AFV;
die Derivate;
31 die Forderungen gegen Gegenparteien aus OTC-Geschäften.
Wird eine Anlagebeschränkung durch Marktveränderungen oder Veränderungen des Fondsvermögens überschritten, so ist Artikel 29 Absatz 2 der AFV anwendbar.
Wird eine Anlagebeschränkung durch Marktveränderungen oder Veränderungen des Fondsvermögens unterschritten, so ist Artikel 29 Absatz 2 der AFV sinngemäss anwendbar.
Wird eine Anlagebeschränkung durch die Veränderung des Deltas über- oder unterschritten, so ist innerhalb eines Bankwerktags der ordnungsgemässe Zustand wieder herzustellen.
Art. 17 Anrechnung von Derivaten
Derivate sind bei der Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Maximallimiten, namentlich der Risikoverteilungsvorschriften, wie folgt zu berücksichtigen:
32 gekaufte Futures und Forwards oder Swaps (engagementerhöhende Seite) mit dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte und dem Kontraktwert;
33 verkaufte Futures und Forwards oder Swaps (engagementreduzierende Seite) mit dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte (negativ) und dem Kontraktwert;
gekaufte Call-Optionen mit dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte, dem Kontraktwert und dem Delta. Wird das Delta nicht berechnet, so ist ein Delta von eins einzusetzen;
verkaufte Call-Optionen sind nicht einzubeziehen;
gekaufte Put-Optionen mit dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte, dem Kontraktwert und dem Delta (negativ). Wird das Delta nicht berechnet, so sind sie nicht einzubeziehen;
verkaufte Put-Optionen mit dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte und dem Kontraktwert.
Derivate sind bei der Einhaltung der reglementarischen Minimallimiten wie folgt zu berücksichtigen:
34 gekaufte Futures und Forwards oder Swaps (engagementerhöhende Seite) mit dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte und dem Kontraktwert;
35 verkaufte Futures und Forwards oder Swaps (engagementreduzierende Seite) mit dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte (negativ) und dem Kontraktwert;
gekaufte Call-Optionen mit dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte, dem Kontraktwert und dem Delta. Wird das Delta nicht berechnet, so sind sie nicht einzubeziehen;
verkaufte Call-Optionen mit dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte, dem Kontraktwert und minus eins;
gekaufte Put-Optionen mit dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte, dem Kontraktwert und dem Delta (negativ). Wird das Delta nicht berechnet, so ist ein Delta von minus eins einzusetzen;
verkaufte Put-Optionen sind nicht einzubeziehen.
Eine Minimallimite kann im Rahmen einer Absicherungsstrategie durch Positionen in engagementreduzierenden Derivaten unter Wahrung der Interessen der Anleger vorübergehend unterschritten werden.
Art. 18 Anrechnung von Forderungen gegen Gegenparteien
Die Forderungen gegen Gegenparteien aus Geschäften mit Derivaten sind auf der Basis der aktuellen Wiederbeschaffungswerte zu berechnen.
Positive und negative Wiederbeschaffungswerte aus Geschäften mit Derivaten mit derselben Gegenpartei können aufgerechnet werden, wenn mit dieser Gegenpartei eine Vereinbarung (Nettingvertrag) besteht, welche die Voraussetzungen von Artikel 12f der Bankenverordnung vom17. Mai 197236 erfüllt.
...37
Art. 19 Glattstellung
Sind bei einer engagementerhöhenden und einer engagementreduzierenden Derivatposition die Menge und die Kontraktspezifikationen identisch, besteht für diese Derivatpositionen keine Deckungspflicht nach den Artikeln9 und 11 und sie müssen nicht in die gesetzlichen und reglementarischen Anlagebeschränkungen einbezogen
Für die Gegenparteien dieser Derivate bleiben die Artikel 16 -18 anwendbar.
Art. 2038 Bewertung
Derivate, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, sowie OTC abgeschlossene Derivate, für die Marktpreise erhältlich sind, sind mit den am Hauptmarkt zuletzt bezahlten Kursen zu bewerten. Die Kurse müssen von einer externen, von der Fondsleitung und ihren Beauftragten unabhängigen und auf diese Geschäftsart spezialisierten Quelle bezogen werden.
Sind für Derivate keine aktuellen Kurse verfügbar oder sind für OTC abgeschlossene Derivate keine Marktpreise erhältlich, so müssen sie anhand von Bewertungsmodellen, die angemessen und in der Praxis anerkannt sind, auf Grund der Verkehrswerte der Basiswerte, von denen die Derivate abgeleitet sind, bewertet werden. Die Bewertungen müssen dokumentiert werden und jederzeit nachvollziehbar sein.
2. Abschnitt Effektenleihe («Securities Lending»)
Art. 2139 Begriff
In diesem Abschnitt bedeutet Effektenleihe: darlehensähnliches Rechtsgeschäft, mit welchem sich die Fondsleitung als Darleiher dem Borger gegenüber vorübergehend zur Übertragung des Eigentums an bestimmten Effekten verpflichtet, während der Borger zur Rückerstattung von Effekten gleicher Art (Valorennummer), Menge und Güte verpflichtet ist und die während der Dauer der Effektenleihe anfallenden Erträge dem Darleiher zu überweisen hat.
Art. 22 Grundsätze
Die Fondsleitung kann Effekten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einem Borger ausleihen («Principal») oder einen Vermittler damit beauftragen, die Effekten entweder treuhänderisch in indirekter Stellvertretung («Agent») oder in direkter Stellvertretung («Finder») unter Beachtung der Vorschriften dieses Abschnitts einem Borger zur Verfügung zu stellen.
Die Fondsleitung schliesst mit jedem Borger bzw. mit jedem Vermittler einen standardisierten Rahmenvertrag über die Effektenleihe ab.
Die Fondsleitung regelt die Effektenleihe in einer internen Richtlinie. Diese ist mindestens einmal jährlich zu aktualisieren.
Art. 23 Zulässige Borger und Vermittler
Die Fondsleitung tätigt die Effektenleihe nur mit auf diese Geschäftsart spezialisierten, erstklassigen Borgern bzw. Vermittlern wie Banken, Brokern und Versicherungsgesellschaften sowie anerkannten Effektenclearing-Organisationen, die eine einwandfreie Durchführung der Effektenleihe gewährleisten.
Die Fondsleitung hat die Zustimmung der Depotbank einzuholen, wenn diese weder als Borger noch als Vermittler an der Effektenleihe beteiligt werden soll. Die Depotbank kann ihre Zustimmung nur verweigern, wenn nicht sichergestellt ist, dass sie ihren gesetzlichen und vertraglichen Abwicklungs-, Verwahr-, Informations- und Kontrollaufgaben nachkommen kann.
Art. 24 Ausleihfähige Effekten
Die Fondsleitung darf sämtliche Arten von Effekten im Sinn von Artikel 32 Absatz 1 des Gesetzes ausleihen.
Siedarf Effekten, welche als Basiswerte im Zusammenhang mit derivativen Finanzinstrumenten gebunden oder im Rahmen von Reverse Repos übernommen worden sind, während der Dauer dieser Geschäfte nicht ausleihen. Nicht als gebunden gelten Effekten, die Derivaten auf einen Wechselkurs oder eine Währung als Deckung dienen.40
Art. 25 Kündigungstermine und -fristen
Das Einzelgeschäft wie auch der standardisierte Rahmenvertrag der Effektenleihe müssen jederzeit gekündigt werden können. Wird die Einhaltung einer Kündigungsfrist vereinbart, so darf deren Dauer höchstens zehn Bankwerktage betragen.
Art. 2641 Umfang und Dauer
Wenn die Fondsleitung eine Kündigungsfrist einhalten muss, bevor sie wieder über die ausgeliehenen Effekten rechtlich verfügen kann, darf sie vom ausleihfähigen Bestand einer Art (Valorennummer) nicht mehr als 50 Prozent ausleihen. Die effektive Dauer der Effektenleihe ist in diesem Fall auf 30 Kalendertage beschränkt.
Sichert hingegen der Borger bzw. der Vermittler der Fondsleitung vertraglich zu, dass diese noch am gleichen oder am nächsten Bankwerktag wieder rechtlich über die ausgeliehenen Effekten verfügen kann, so darf der gesamte ausleihfähige Bestand einer Art (Valorennummer) ausgeliehen werden. Die effektive Dauer der Effektenleihe ist in diesem Fall unbeschränkt.
Art. 27 Mindestinhalt des standardisierten Rahmenvertrags
Der standardisierte Rahmenvertrag muss den einschlägigen internationalen Standards entsprechen.
Im standardisierten Rahmenvertrag sind sowohl die Anlagefonds zu bezeichnen, deren Effekten für die Effektenleihe grundsätzlich zur Verfügung stehen, wie auch die Effekten, die von der Effektenleihe ausgeschlossen sind.
Die Fondsleitung vereinbart im standardisierten Rahmenvertrag mit dem Borger oder dem Vermittler, dass:
dieser zwecks Sicherstellung des Rückerstattungsanspruchs zu Gunsten der Fondsleitung Sicherheiten verpfändet oder zu Eigentum überträgt;
der Wert der Sicherheiten jederzeit mindestens 105 Prozent des Verkehrswerts der ausgeliehenen Effekten betragen muss;
die Sicherheiten die Anforderungen nach Artikel 28 erfüllen müssen;
dieser der Fondsleitung haftet für: 1. die pünktliche und uneingeschränkte Vergütung der während der Ausleihe anfallenden Erträge, 2. die Geltendmachung anderer Rechte wie z. B. Wandel- und Bezugsrechte, und 3. die vertragskonforme Rückerstattung von Effekten gleicher Art (Valorennummer), Menge und Güte;42
dieser die Zuteilung der für die Effektenleihe verfügbaren Effekten auf die einzelnen Darleiher nach fairen Kriterien regelt;
das Risiko der Verrechnung der ausgeliehenen Effekten mit Forderungen des Borgers bzw. des Vermittlers ausgeschlossen wird.
Art. 28 Sicherheiten
Als Sicherheiten werden zugelassen:
flüssige Mittel;
fest oder variabel verzinsliche Effekten von Bund, Kantonen und Gemeinden;
fest oder variabel verzinsliche Effekten, welche ein langfristiges aktuelles Rating einer von der EBK anerkannten Rating-Agentur von mindestens «A-», «A3» oder gleichwertig aufweisen;
unwiderrufliche Akkreditive (Letters of Credit) von Drittbanken, welche ein langfristiges aktuelles Rating einer von der EBK anerkannten Rating-Agentur von mindestens «A-», «A3» oder gleichwertig aufweisen;
Aktien, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt der Schweiz, eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) gehandelt werden und die von Gesellschaften begeben wurden, die in einem repräsentativen Index für hochkapitalisierte Werte vertreten sind.
Verfügen ein Emittent bzw. die zur Sicherheit übertragenen Effekten, ein Garant oder eine Drittbank über Ratings mehrerer von der EBK anerkannter Rating- Agenturen, so ist das tiefste Rating massgebend.43
Sinkt dieses Rating unter das geforderte Mindestrating, so sind neue, die Anforderungen erfüllende Sicherheiten zu leisten, es sei denn, das betreffende Geschäft wird unverzüglich gekündigt.44
Aktien dürfen nur als Sicherheit angerechnet werden, wenn sie täglich bewertbar und leicht handelbar sind. Sie dürfen nur mit einem um eine Sicherheitsmarge reduzierten Verkehrswert angerechnet werden. Die Sicherheitsmarge hat der Volatilität der entsprechenden Aktie Rechnung zu tragen und muss mindestens 15 Prozent betragen.
Die Fondsleitung darf Sicherheiten, die ihr verpfändet oder zu Eigentum übertragen wurden, weder ausleihen, weiterverpfänden oder verkaufen noch im Rahmen eines Pensionsgeschäfts oder als Deckung von Verpflichtungen aus derivativen Finanzinstrumenten verwenden.45
Die Fondsleitung muss in der Lage sein, allfällige, nach Verwertung von Sicherheiten ungedeckte Ansprüche denjenigen Anlagefonds zuzuordnen, deren Effekten Gegenstand der entsprechenden Leihgeschäfte waren.
Art. 29 Besondere Pflichten der Depotbank
Der Depotbank obliegen im Zusammenhang mit der Abwicklung der Effektenleihe folgende besondere Pflichten:
Sie informiert die Fondsleitung regelmässig über die getätigten Leihgeschäfte.
Sie rechnet mindestens monatlich über die anfallenden Kommissionserträge ab.
Sie sorgt für eine sichere und vertragskonforme Abwicklung der Effektenleihe und überwacht namentlich die Einhaltung der Anforderungen an die Sicherheiten.
46 Sie besorgt auch während der Dauer der Leihgeschäfte die ihr gemäss Depotreglement obliegenden Verwaltungshandlungen und die Geltendmachung sämtlicher Rechte auf den ausgeliehenen Effekten, soweit diese nicht gemäss Rahmenvertrag abgetreten wurden.
Art. 30 Inventar und Vermögensrechnung, Anrechnung an Anlagebeschränkungen
Ausgeliehene Effekten sind mit dem Vermerk «ausgeliehen» im Inventar des Fondsvermögens zu belassen und weiterhin in die Vermögensrechnung einzubeziehen.
Ausgeliehene Effekten sind bei der Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Anlagebeschränkungen weiterhin zu berücksichtigen.
3. Abschnitt Pensionsgeschäft («Repo, Reverse Repo»)
Art. 31 Begriffe
In diesem Abschnitt bedeuten:
Pensionsgeschäft: Oberbegriff für Repo oder Sale and Repurchase Agreement und Reverse Repo oder Reverse Sale and Repurchase Agreement als entgegengesetztes Geschäft.
47 Repo: Rechtsgeschäft, das den Verkauf von Effekten durch den Pensionsgeber an den Pensionsnehmer, verbunden mit dem gleichzeitigen Rückkauf von Effekten gleicher Art (Valorennummer), Menge und Güte auf einen zukünftigen, bestimmten oder unbestimmten Zeitpunkt hin, bezeichnet. Der Pensionsnehmer hat die während der Dauer des Pensionsgeschäfts anfallenden Erträge dem Pensionsgeber zu überweisen. Das Kursrisiko der Effekten verbleibt beim Pensionsgeber.
Reverse Repo: Repo aus Sicht der Gegenpartei (Pensionsnehmer).
Repo-Zins: Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Kaufpreis der Effekten.
Art. 32 Grundsätze
DieFondsleitung kann Pensionsgeschäfte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit einer Gegenpartei abschliessen («Principal») oder einen Vermittler damit beauftragen, entweder treuhänderisch in indirekter Stellvertretung («Agent») oder in direkter Stellvertretung («Finder») unter Beachtung der Vorschriften dieses Abschnitts Pensionsgeschäfte mit einer Gegenpartei zu tätigen.
Die Fondsleitung schliesst mit jeder Gegenpartei bzw. mit jedem Vermittler einen standardisierten Rahmenvertrag über das Pensionsgeschäft ab.
Die Fondsleitung regelt das Pensionsgeschäft in einer internen Richtlinie. Diese ist mindestens einmal jährlich zu aktualisieren.
Art. 33 Zulässige Gegenparteien und Vermittler
Die Fondsleitung tätigt Pensionsgeschäfte nur mit auf diese Geschäftsart spezialisierten, erstklassigen Gegenparteien bzw. Vermittlern wie Banken, Brokern und Versicherungsgesellschaften sowie anerkannten Effektenclearing-Organisationen, die eine einwandfreie Durchführung des Pensionsgeschäfts gewährleisten.
Die Fondsleitung hat die Zustimmung der Depotbank einzuholen, wenn diese weder als Gegenpartei noch als Vermittler am Pensionsgeschäft beteiligt werden soll. Die Depotbank kann ihre Zustimmung nur verweigern, wenn nicht sichergestellt ist, dass sie ihren gesetzlichen und vertraglichen Abwicklungs-, Verwahr-, Informations- und Kontrollaufgaben nachkommen kann.
Art. 34 Repofähige Effekten
Die Fondsleitung darf für Repos sämtliche Arten von Effekten im Sinn von Artikel
Absatz 1 des Gesetzes verwenden.
Sie darf Effekten, welche als Basiswerte im Zusammenhang mit derivativen Finanzinstrumenten gebunden, ausgeliehen oder im Rahmen von Reverse Repos übernommen worden sind, während der Dauer dieser Geschäfte nicht für Repos verwenden. Nicht als gebunden gelten Effekten, die Derivaten auf einen Wechselkurs oder eine Währung als Deckung dienen.48
Art. 35 Zulässigkeit von Reverse Repos
Eine Fondsleitung darf im Rahmen von Reverse Repos nur folgende Effekten erwerben:
fest oder variabel verzinsliche Effekten von Bund, Kantonen und Gemeinden;
fest oder variabel verzinsliche Effekten, welche ein langfristiges aktuelles Rating einer von der EBK anerkannten Rating-Agentur von mindestens «A-», «A3» oder gleichwertig aufweisen.
Verfügen ein Emittent bzw. die erworbenen Effekten oder ein Garant über Ratings mehrerer von der EBK anerkannter Rating-Agenturen, so ist das tiefste Rating massgebend.49
Sinkt dieses Rating unter das geforderte Mindestrating, so ist das Reverse Repo unter Wahrung der Interessen der Anleger innerhalb einer angemessenen Frist zu kündigen.50
Reverse Repos dürfen nur insoweit abgeschlossen werden, als dies im Rahmen der Haltung von angemessenen flüssigen Mitteln des Anlagefonds erfolgt.
Die Fondsleitung darf Effekten, die sie im Zusammenhang mit Reverse Repos erworben hat, weder ausleihen oder verkaufen noch als Deckung von Verpflichtungen aus derivativen Finanzinstrumenten verwenden.51
Art. 36 Kündigungstermine und -fristen
Das Einzelgeschäft wie auch der standardisierte Rahmenvertrag des Pensionsgeschäfts müssen jederzeit gekündigt werden können. Wird die Einhaltung einer Kündigungsfrist vereinbart, so darf deren Dauer höchstens zehn Bankwerktage betragen.
Art. 3752 Umfang und Dauer des Repos
Wenn die Fondsleitung eine Kündigungsfrist einhalten muss, bevor sie wieder über die in Pension gegebenen Effekten rechtlich verfügen kann, darf sie vom repofähigen Bestand einer Art (Valorennummer) nicht mehr als 50 Prozent für Repos verwenden. Die effektive Dauer des Repos ist in diesem Fall auf 30 Kalendertage beschränkt.
Sichert hingegen die Gegenpartei bzw. der Vermittler der Fondsleitung vertraglich zu, dass diese noch am gleichen oder am nächsten Bankwerktag wieder rechtlich über die in Pension gegebenen Effekten verfügen kann, so darf der gesamte repofähige Bestand einer Art (Valorennummer) für Repos verwendet werden. Die effektive Dauer des Repos ist in diesem Fall unbeschränkt.
Art. 38 Sicherstellung der geld- und titelmässigen Forderungen
Zur Sicherstellung der geld- und titelmässigen Forderungen aus Pensionsgeschäften sind die Forderungen und Verpflichtungen unter Berücksichtigung der Marchzinsen sowie der anfallenden, dem Pensionsgeber zustehenden Erträge täglich zum aktuellen Marktkurs zu bewerten und die Differenz täglich auszugleichen (mark-tomarket).
Der Ausgleich hat in Geld oder in Effekten zu erfolgen. Die Effekten müssen bezüglich Art und Güte denjenigen vergleichbar sein, die im Pensionsgeschäft verwendet werden.
Art. 39 Mindestinhalt des standardisierten Rahmenvertrags
Der standardisierte Rahmenvertrag muss den einschlägigen internationalen Standards entsprechen.
Im standardisierten Rahmenvertrag sind sowohl die Anlagefonds zu bezeichnen, für die Pensionsgeschäfte grundsätzlich abgeschlossen werden dürfen, wie auch die Effekten, die vom Pensionsgeschäft ausgeschlossen sind.
Die Fondsleitung vereinbart im standardisierten Rahmenvertrag mit der Gegenpartei oder dem Vermittler, dass:
der Pensionsnehmer dem Pensionsgeber haftet für: 1. die pünktliche und uneingeschränkte Vergütung der während des Pensionsgeschäfts anfallenden Erträge und der gemäss Artikel 38 zu erbringenden Ausgleichsleistungen, 2. die Geltendmachung anderer Rechte wie z. B. Wandel- und Bezugsrechte, und 3. die vertragskonforme Rückerstattung von Effekten gleicher Art (Valorennummer), Menge und Güte;53
der Pensionsgeber dem Pensionsnehmer haftet für: 1. die pünktliche und uneingeschränkte Vergütung der während des Pensionsgeschäfts gemäss Artikel 38 zu erbringenden Ausgleichsleistungen, und 2. den vertragskonformen Rückkauf der in Pension gegebenen Effekten;
das Risiko der Verrechnung der geld- und titelmässigen Forderungen aus Pensionsgeschäften mit Forderungen der Gegenpartei bzw. des Vermittlers ausgeschlossen wird.
Art. 40 Besondere Pflichten der Depotbank
Der Depotbank obliegen im Zusammenhang mit der Abwicklung des Pensionsgeschäfts folgende besondere Pflichten:
Sie sorgt für eine sichere und vertragskonforme Abwicklung des Pensionsgeschäfts.
Sie sorgt für den täglichen Ausgleich in Geld oder Effekten der Wertveränderungen der im Pensionsgeschäft verwendeten Effekten (mark-to-market).
c. 54 Sie besorgt auch während der Dauer des Pensionsgeschäfts die ihr gemäss Depotreglement obliegenden Verwaltungshandlungen und die Geltendmachung sämtlicher Rechte auf den im Pensionsgeschäft verwendeten Effekten, soweit diese nicht gemäss Rahmenvertrag abgetreten wurden.
Art. 41 Kreditaufnahme mittels Repos
Der Abschluss von Repos gilt für den Anlagefonds als Kreditaufnahme im Sinn von Artikel 34 Absatz 2 der AFV.
Die geldmässigen Verpflichtungen aus Repos haben zusammen mit den allfälligen anderen aufgenommenen Krediten den gesetzlichen und reglementarischen Beschränkungen der Kreditaufnahme zu entsprechen.
Verwendet die Fondsleitung die beim Abschluss eines Repos erhaltenen Mittel für die Übernahme von Effekten gleicher Art, Güte, Bonität und Laufzeit in Verbindung mit dem Abschluss eines Reverse Repos, so gilt dies nicht als Kreditaufnahme.
Art. 42 Abgrenzung von Reverse Repos zur Kreditgewährung
Der Abschluss von Reverse Repos gilt nicht als Kreditgewährung im Sinn von
Artikel 34 Absatz 1 der AFV.
Die geldmässigen Forderungen im Zusammenhang mit dem Abschluss von Reverse Repos gelten als flüssige Mittel im Sinn von Artikel 32 der AFV.
Art. 43 Anrechnung an Anlagebeschränkungen
Durch Repos verkaufte Effekten sind bei der Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Anlagebeschränkungen weiterhin zu berücksichtigen.
Durch Reverse Repos erworbene geldmässige Forderungen sind bei der Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Anlagebeschränkungen zu berücksichtigen.
Art. 44 Inventar, Vermögens- und Erfolgsrechnung
Durch Repos verkaufte Effekten sind mit dem Vermerk «pensioniert» im Inventar des Fondsvermögens zu belassen und weiterhin in die Vermögensrechnung einzubeziehen.
Geldmässige Verpflichtungen aus Repos sind in der Vermögensrechnung unter «Verbindlichkeiten aus Pensionsgeschäften» auszuweisen zum Wert, der diesen unter der Annahme einer linearen Wertentwicklung im Berechnungszeitpunkt zukommt.
Bei Repos ist der Repo-Zins in der Erfolgsrechnung unter «Passivzinsen» auszuweisen.
Durch Reverse Repos gekaufte Effekten sind weder ins Inventar des Fondsvermögens noch in die Vermögensrechnung einzubeziehen.
Geldmässige Forderungen aus Reverse Repos sind in der Vermögensrechnung unter «Forderungen aus Pensionsgeschäften» auszuweisen zum Wert, der diesen unter der Annahme einer linearen Wertentwicklung im Berechnungszeitpunkt zukommt.
Bei Reverse Repos ist der Repo-Zins in der Erfolgsrechnung unter «Erträge der Reverse Repos» auszuweisen.
2. Kapitel Übrige Fonds
Art. 45 Derivate, Effektenleihe und Pensionsgeschäft
Die Vorschriften für Effektenfonds bezüglich Derivate (Art.1 ff.), Effektenleihe (Art.21 ff.) und Pensionsgeschäft (Art.31 ff.) gelten für Übrige Fonds analog.
Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von diesen Vorschriften zulassen.
2. Titel Rechenschaftsablage und Publikationspflichten55
1. Kapitel Buchführung
Art. 46 Grundsätze
Die Buchhaltung ist auf die gesetzlichen Anforderungen an die Jahres- und Halbjahresberichte auszurichten und so zu führen, dass die Rechenschaftsablage ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenslage und des Erfolges des Anlagefonds vermittelt.
Die Fondsleitung erfasst die für einen Anlagefonds getätigten Transaktionen, einschliesslich der Ausserbilanzgeschäfte, sofort nach Vertragsabschluss gemäss den Grundsätzen der ordnungsmässigen Rechnungslegung.
Sie zeichnet diese Transaktionen so auf, dass die Revisionsstelle und die Aufsichtsbehörde diese nachvollziehen und überprüfen können.
Sie stellt sicher, dass durch Geschäfte in derivativen Finanzinstrumenten, Effektenleihe und Pensionsgeschäfte gebundene Basiswerte erkennbar sind.
Sie stellt die Vermögens- und Erfolgsrechnung nach dem Abschlusstagprinzip dar.
Aktiven und Passiven bzw. Aufwand- und Ertragspositionen dürfen vorbehältlich besonderer Bestimmungen nicht miteinander verrechnet werden.
Art. 47 Mindestgliederung der Kontenpläne
Die Fondsleitung ist im Rahmen der Bestimmungen von Artikel 46 in der Gestaltung der Kontenpläne frei. Die Kontenpläne haben jedoch mindestens die Konten nach den Artikeln 48–50 zu umfassen.
Art. 48 Effektenfonds
Die Kontenpläne für Effektenfonds weisen folgende Mindestgliederung auf: 1. Aktiven 1.1 Geldmarktinstrumente 1.2 Forderungen aus Pensionsgeschäften 1.356 Effekten (inkl. ausgeliehene und pensionierte Effekten), aufgeteilt in: 1.3.1 Obligationen, Wandelobligationen, Optionsanleihen und sonstige 1.3.2 Aktien und sonstige Beteiligungswertpapiere und -rechte 1.3.3 Anteile anderer Anlagefonds 1.457 Andere Anlagen 1.558 ... 1.6 Derivative Finanzinstrumente 1.7 Angesammelte realisierte Kapitalgewinne und -verluste (Sollsaldo) 2. Passiven 2.1 Kreditoren 2.2 Verbindlichkeiten aus Pensionsgeschäften 2.3 Anteilskonto 2.4 Angesammelte realisierte Kapitalgewinne und -verluste (Habensaldo) 2.5 Zur Wiederanlage zurückbehaltene Erträge 2.6 Ausschüttungskonten 2.7 Gewinnvortrag 3. Ausserbilanzgeschäfte 4. Ertrag 4.1 Erträge der Anlagen 4.2 Sonstige Erträge 4.3 Einkauf in laufende Erträge bei der Ausgabe von Anteilen 4.4 Realisierte Kapitalgewinne und -verluste (Habensaldo) 5. Aufwand 5.1 Passivzinsen 5.2 Revisionsaufwand 5.3 Reglementarische Vergütungen an die Fondsleitung 5.4 Reglementarische Vergütungen an die Depotbank 5.5 Sonstige Aufwendungen 5.6 Ausrichtung laufender Erträge bei der Rücknahme von Anteilen 5.7 Realisierte Kapitalgewinne und -verluste (Sollsaldo)
Art. 49 Übrige Fonds
Die Mindestgliederung der Kontenpläne für Effektenfonds (Art. 48) gilt für Übrige Fonds analog. Sie beziehen zusätzlich in ihren Kontenplänen die für Übrige Fonds zulässigen Anlagen (Art. 43 AFV) ein.
Art. 50 Immobilienfonds (inkl. Immobiliengesellschaften)
Die Kontenpläne für Immobilienfonds weisen folgende Mindestgliederung auf:
1. Aktiven 1.1 Kurzfristige festverzinsliche Effekten 1.2 Grundstücke, aufgeteilt in: 1.2.1 Bauland (inkl. Abbruchobjekte) 1.2.2 Angefangene Bauten (inkl. Land) 1.2.3 Fertige Bauten (inkl. Land) 1.3 Beteiligungen an Immobiliengesellschaften 1.4 Vorschüsse an Immobiliengesellschaften 1.5 Angesammelte realisierte Kapitalgewinne und -verluste (Sollsaldo) 2. Passiven 2.1 Hypothekarschulden (inkl. hypothekarisch gesicherte Darlehen) 2.2 Kreditoren 2.3 Anteilskonto 2.4 Abschreibungskonto der Grundstücke 2.5 Rückstellungskonto für künftige Reparaturen 2.6 Angesammelte realisierte Kapitalgewinne und -verluste (Habensaldo) 2.7 Zur Wiederanlage zurückbehaltene Erträge 2.8 Ausschüttungskonten 2.9 Gewinnvortrag 3. Ertrag 3.1 Erträge der Anlagen in kurzfristigen festverzinslichen Effekten 3.2 Mietzinseinnahmen 3.3 Aktivierte Bauzinsen 3.4 Beteiligungserträge 3.5 Zinsen der Vorschüsse an Immobiliengesellschaften 3.6 Sonstige Erträge 3.7 Einkauf in laufende Erträge bei der Ausgabe von Anteilen 3.8 Realisierte Kapitalgewinne und -verluste (Habensaldo) 4. Aufwand 4.1 Hypothekarzinsen (inkl. Zinsen hypothekarisch gesicherter Darlehen) 4.2 Sonstige Passivzinsen 4.3 Unterhalt und Reparaturen 4.4 Sonstiger Liegenschaftsaufwand 4.5 Steuern und Abgaben 4.6 Verwaltungsaufwand 4.7 Schätzungs- und Revisionsaufwand 4.8 Abschreibungen auf Grundstücken 4.9 Rückstellungen für künftige Reparaturen 4.10 Reglementarische Vergütungen an die Fondsleitung 4.11 Reglementarische Vergütungen an die Depotbank 4.12 Sonstige Aufwendungen 4.13 Ausrichtung laufender Erträge bei der Rücknahme von Anteilen 4.14 Realisierte Kapitalgewinne und -verluste (Sollsaldo)
Die Kontenpläne der Immobiliengesellschaften sind so zu gestalten, dass die konsolidierte Rechnungslegung des Immobilienfonds (Art. 66 AFV) gewährleistet ist.
Art. 51 Rechnungseinheit
Im Fondsreglement kann für einen Anlagefonds oder ein einzelnes Segment eine fremde Währung als Rechnungseinheit bezeichnet werden.
Art. 52 Anlagekonten
Die Fondsleitung führt für jede Art von Anlagen ein eigenes Anlagekonto, in das die Anlagen zum Gestehungspreis (inkl. Nebenkosten) einzusetzen sind.
Erwirbt sie die Beteiligung an einer Immobiliengesellschaft zu einem höheren Preis, als es dem Buchwert der Gesellschaftsaktiven entspricht, so brauchen diese in der Buchhaltung der Gesellschaft nicht aufgewertet zu werden.
Aufwertungen der Anlagen zu Gunsten und Abschreibungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind nicht zulässig. Ausgenommen sind:
die Aufwertung von Gratisaktien bis höchstens zum Verkehrswert am Ende des Rechnungsjahres;
die Aufwertung von Bauland und angefangener Bauten durch Bauzinsen zum marktüblichen Satz, wenn dadurch die Anlagekosten des betreffenden Objektes nicht über den geschätzten Verkehrswert hinaus erhöht werden;
die den Umständen angemessenen Abschreibungen auf Grundstücken einschliesslich Zugehör.
Art. 53 Anteil- und Anteilscheinkontrolle
Die Depotbank zeichnet die Ausgabe und die Rücknahme der Anteile (inkl. Fraktionen) fortlaufend in einem Journal auf. Dabei erfasst sie folgende Angaben:
das Datum der Ausgabe bzw. der Rücknahme;
die Anzahl der ausgegebenen bzw. der zurückgenommen Anteile;
die Bruttozahlung des Zeichners;
die Spesen und die Vergütungen bei der Ausgabe bzw. der Rücknahme;
der dem Anlagefonds zufliessende Betrag;
der Inventarwert des Anteils;
die Nettoauszahlung an den Anleger; und
der dem Anlagefonds belastete Betrag.
Lauten die Anteile auf den Namen, so ist zusätzlich die Identität des Anlegers im Journal aufzuzeichnen.
Die Depotbank führt die Kontrolle der Ausgabe und der Rücknahme von physischen Anteilscheinen auf Grund eines separaten Journals.
Art. 54 Kapitalgewinne und -verluste
Die Fondsleitung sammelt die im Verlauf des Rechnungsjahres aus der Veräusserung von Sachen und Rechten anfallenden Gewinne und Verluste auf dem Konto «Realisierte Kapitalgewinne und -verluste» der Erfolgsrechnung.
Siebelastet den unmittelbar mit dem Verkauf zusammenhängenden Aufwand (Verkaufskommissionen an den Vermittler, reglementarische Kommissionen der Fondsleitung, Courtagen, Abgaben usw.) dem gleichen Konto.
Sie überträgt den Saldo des Kontos vor Abschluss der Rechnung auf das Bilanzkonto «Angesammelte realisierte Kapitalgewinne und -verluste».
Nimmt sie aus dem Bilanzkonto «Angesammelte realisierte Kapitalgewinne und -verluste» Ausschüttungen vor, so gibt sie in der Aufstellung über die Verwendung des Erfolges (Art. 70 AFV) an, in welchem Umfang der zur Ausschüttung bestimmte Kapitalgewinn aus früheren Rechnungsjahren stammt.
2. Kapitel Jahresrechnung
Art. 55 Mindestgliederung der Vermögens- und Erfolgsrechnung
Die Fondsleitung veröffentlicht die Vermögensrechnung zu Verkehrswerten und die Erfolgsrechnung im Jahres- und Halbjahresbericht mindestens in der Gliederung nach den Artikeln 56 -58.
Art. 56 Effektenfonds
Die Vermögens- und Erfolgsrechnung für Effektenfonds weist folgende Mindestgliederung auf:
1. Vermögensrechnung 1.1 Bankguthaben (einschliesslich Treuhandanlagen bei Drittbanken), aufgeteilt in: 1.1.1 Sichtguthaben 1.1.2 Zeitguthaben 1.2 Geldmarktinstrumente 1.3 Forderungen aus Pensionsgeschäften 1.459 Effekten (inkl. ausgeliehene und pensionierte Effekten), aufgeteilt in: 1.4.1 Obligationen, Wandelobligationen, Optionsanleihen und sonstige 1.4.2 Aktien und sonstige Beteiligungswertpapiere und -rechte 1.4.3 Anteile anderer Anlagefonds 1.560 Andere Anlagen 1.661 ... 1.7 Derivative Finanzinstrumente 1.8 Sonstige Vermögenswerte 1.9 Gesamtfondsvermögen 1.10 Verbindlichkeiten aus Pensionsgeschäften 1.11 Andere Verbindlichkeiten 1.12 Nettofondsvermögen 1.13 Anzahl Anteile im Umlauf 1.14 Inventarwert pro Anteil 2. Weitere Informationen 2.1 Angaben über das Volumen der am Bilanzstichtag offenen Kontrakte in derivativen Finanzinstrumenten, aufgeteilt nach Geschäftsarten 2.2 Angaben über Art und Umfang der geldnahen Mittel (Art. 10 Abs. 2), welche durch am Bilanzstichtag offene Kontrakte in derivativen Finanzinstrumenten gebunden sind 2.3 Angaben über Art und Umfang der Basiswerte, welche durch am Bilanzstichtag offene Kontrakte in derivativen Finanzinstrumenten gebunden sind 2.4 Angaben über die Summe der am Bilanzstichtag aufgenommenen Kredite (Art. 34 AFV) 2.5 Angaben über die Belastung des Fondsvermögens am Bilanzstichtag inkl. Margendepots für Kontrakte in derivativen Finanzinstrumenten (Art. 35 AFV) 2.6 Angaben über Art und Umfang der am Bilanzstichtag ausgeliehenen Effekten und die Höhe der durch die Effektenleihe im Rechnungsjahr vereinnahmten Kommissionen 2.7 Angaben über Art und Umfang der am Bilanzstichtag in Pension gegebenen Effekten 3.
Erfolgsrechnung 3.1 Erträge der Bankguthaben 3.2 Erträge der Geldmarktinstrumente 3.3 Erträge der Reverse Repos 3.462 Erträge der Effekten, aufgeteilt in: 3.4.1 Obligationen, Wandelobligationen, Optionsanleihen und sonstige 3.4.2 Aktien und sonstige Beteiligungswertpapiere und -rechte, einschliesslich Erträge aus Gratisaktien 3.4.3 Anteile anderer Anlagefonds 3.563 Erträge der anderen Anlagen 3.664 ... 3.7 Sonstige Erträge 3.8 Einkauf in laufende Erträge bei der Ausgabe von Anteilen 3.9 Total Erträge 3.10 Passivzinsen 3.11 Revisionsaufwand 3.12 Reglementarische Vergütungen an die Fondsleitung 3.13 Reglementarische Vergütungen an die Depotbank 3.14 Sonstige Aufwendungen 3.15 Ausrichtung laufender Erträge bei der Rücknahme von Anteilen 3.16 Nettoertrag 3.17 Realisierte Kapitalgewinne und -verluste 3.18 Realisierter Erfolg 3.19 Nicht realisierte Kapitalgewinne und -verluste 3.20 Gesamterfolg
Art. 57 Übrige Fonds
Die Mindestgliederungsvorschriften der Vermögens- und Erfolgsrechnung (inkl. Ausserbilanzgeschäfte) für Effektenfonds (Artikel 56) gelten für Übrige Fonds analog. Sie beziehen zusätzlich in ihre Vermögens- und Erfolgsrechnung die für Übrige Fonds zulässigen Anlagen (Art. 43 AFV) ein.
Art. 58 Immobilienfonds
Die Vermögens- und Erfolgsrechnung für Immobilienfonds weist folgende Mindestgliederung auf: 1. Vermögensrechnung 1.1 Kasse, Post- und Bankguthaben auf Sicht (einschliesslich Treuhandanlagen bei Drittbanken) 1.2 Bankguthaben auf Zeit (einschliesslich Treuhandanlagen bei Drittbanken) 1.3 Kurzfristige festverzinsliche Effekten 1.4 Grundstücke, aufgeteilt in: 1.4.1 Bauland (inkl. Abbruchobjekte) 1.4.2 Angefangene Bauten (inkl. Land) 1.4.3 Fertige Bauten (inkl. Land) 1.5 Sonstige Vermögenswerte 1.6 Gesamtfondsvermögen 1.7 Verbindlichkeiten, aufgeteilt in: 1.7.1 Hypothekarschulden (inkl. hypothekarisch gesicherte Darlehen) 1.7.2 Sonstige Verbindlichkeiten 1.8 Anteile der Minderheitsaktionäre an Immobiliengesellschaften 1.9 Nettofondsvermögen vor geschätzten Liquidationssteuern 1.10 Geschätzte Liquidationssteuern 1.11 Nettofondsvermögen 1.12 Anzahl Anteile im Umlauf 1.13 Inventarwert pro Anteil 2. Weitere Informationen 2.1 Höhe des Abschreibungskontos der Grundstücke (Art. 50 Ziff. 2.4) 2.2 Höhe des Rückstellungskontos für künftige Reparaturen (Art. 50 Ziff. 2.5) 2.3 Anzahl der auf Ende des nächsten Rechnungsjahres gekündigten Anteile 3. Erfolgsrechnung 3.1 Erträge der Post- und Bankguthaben 3.2 Erträge der kurzfristigen festverzinslichen Effekten 3.3 Mietzinseinnahmen 3.4 Aktivierte Bauzinsen 3.5 Sonstige Erträge 3.6 Einkauf in laufende Erträge bei der Ausgabe von Anteilen 3.7 Total Erträge 3.8 Hypothekarzinsen (inkl.
Zinsen hypothekarisch gesicherter Darlehen) 3.9 Sonstige Passivzinsen 3.10 Unterhalt und Reparaturen 3.11 Liegenschaftenverwaltung, aufgeteilt in: 3.11.1 Liegenschaftsaufwand 3.11.2 Verwaltungsaufwand 3.12 Schätzungs- und Revisionsaufwand 3.13 Abschreibungen auf Grundstücken 3.14 Rückstellungen für künftige Reparaturen 3.15 Reglementarische Vergütungen an die Fondsleitung 3.16 Reglementarische Vergütungen an die Depotbank 3.17 Sonstige Aufwendungen 3.18 Ausrichtung laufender Erträge bei der Rücknahme von Anteilen 3.19 Anteile der Minderheitsaktionäre an Immobiliengesellschaften 3.20 Nettoertrag 3.21 Realisierte Kapitalgewinne und –verluste 3.22 Realisierter Erfolg 3.23 Nicht realisierte Kapitalgewinne und –verluste 3.24 Gesamterfolg
Art. 59 Verwendung des Erfolges
Die Fondsleitung weist die Verwendung des Erfolges gemäss den Gliederungsvorschriften nach Artikel 70 der AFV aus.
3. Kapitel:65 Vereinfachter Prospekt für Effektenfonds
Art. 59a Inhalt
Dervereinfachte Prospekt für Effektenfonds enthält neben den Informationen gemäss Anhang II zu Artikel 77a der AFV folgende Angaben:
die beabsichtigte Verwendung der Verwaltungskommission, aufgeschlüsselt nach den Bestandteilen Leitung, Vermögensverwaltung (Asset Management) und Vertrieb;
eine allfällige erfolgsabhängige Kommission (Performance Fee);
den Koeffizienten der gesamten, laufend dem Fondsvermögen belasteten Kosten (TER66);
die Umschlagshäufigkeit des Portfolios (PTR67).
Die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a–c sind für Effektenfonds oder Segmente von Effektenfonds mit mehreren Anteilsklassen für jede Anteilsklasse einzeln offen zu legen.
für Total Expense Ratio.
für Portfolio Turnover Rate.
Art. 59b Effektenfonds mit mehreren Segmenten bzw. mehreren Anteilsklassen
Effektenfonds mit mehreren Segmenten dürfen für jedes Segment einen separaten vereinfachten Prospekt veröffentlichen. Werden alle Segmente in einem vereinfachten Prospekt wiedergegeben, so sind die Angaben nach Artikel 59a Absatz 1 für jedes Segment einzeln offen zu legen.
Effektenfonds oder Segmente von Effektenfonds mit mehreren Anteilsklassen veröffentlichen im gleichen vereinfachten Prospekt die Angaben sämtlicher Anteilsklassen.
Art. 59c Änderungen
Die Fondsleitung passt den vereinfachten Prospekt bei wesentlichen Änderungen an, mindestens jedoch einmal jährlich.
3. Titel Revision und Revisionsbericht
1. Kapitel Revision
Art. 60 Durchführung
Die Revisionsstelle führt die Prüfungen nach Artikel 53 Absatz 1 des Gesetzes nach den anerkannten Grundsätzen des Berufsstandes durch.
Stellt sie Verstösse gegen das Gesetz oder das Fondsreglement oder Missstände fest, so benachrichtigt sie unverzüglich die Aufsichtsbehörde.
Sie kann bei Verstössen oder Missständen von nur geringfügiger Bedeutung, welche das Fondsvermögen in keiner Weise gefährden, anstelle der sofortigen Benachrichtigung der Aufsichtsbehörde der Fondsleitung eine angemessene Frist zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustands ansetzen. Wird die Frist nicht eingehalten, so benachrichtigt die Revisionsstelle die Aufsichtsbehörde. Die Bereinigung solcher geringfügiger Verstösse oder Missstände ist im Revisionsbericht aufzuführen.
Wird die Fondsleitung auch von einer internen Revision geprüft, so stellt diese ihre Berichte der Revisionsstelle zu. Doppelspurigkeiten in der Revision sind möglichst zu vermeiden.
Art. 61 Zwischenrevision
Die Revisionsstelle führt mindestens jährlich eine unangemeldete Zwischenrevision durch.
Dabei prüft sie insbesondere, ob:
die Buchhaltung ordnungsgemäss geführt wird;
der Gegenwert der neu ausgegebenen Anteile dem Anlagefonds zugeflossen ist;
die Bewertung des Fondsvermögens, die Berechnung des Inventarwerts und die Publikation der Ausgabe- und Rücknahmepreise gesetzeskonform erfolgen;
die zum Fondsvermögen gehörenden Vermögenswerte vorhanden sind;
die Anlagevorschriften eingehalten werden;
der Informationsfluss zwischen der Fondsleitung, der Depotbank und den Beauftragten ordnungsgemäss funktioniert;
die unbelehnten Schuldbriefe unbelastet von der Depotbank aufbewahrt werden.
Ergibt die Zwischenrevision uneingeschränkte Ordnungsmässigkeit, so ist das Ergebnis in den Revisionsbericht über die Fondsleitung und die Anlagefonds zu übernehmen. Andernfalls benachrichtigt die Revisionsstelle unverzüglich die Aufsichtsbehörde und reicht ihr innert 30 Tagen einen Bericht über die Zwischenrevisi-
Die Revisionsstelle kann bei Verstössen oder Missständen von nur geringfügiger Bedeutung, welche das Fondsvermögen in keiner Weise gefährden, anstelle der sofortigen Benachrichtigung der Aufsichtsbehörde der Fondsleitung eine angemessene Frist zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustands ansetzen. Wird die Frist nicht eingehalten, so benachrichtigt die Revisionsstelle die Aufsichtsbehörde. Die Bereinigung solcher geringfügiger Verstösse oder Missstände ist im Revisions- Revision bei der Depotbank
Die Revisionsstelle der Depotbank prüft von sich aus, ob die Depotbank ihre Pflichten gemäss Gesetz, Verordnungen und Fondsreglement einhält.
Die Revisionsstelle der Depotbank äussert sich in ihrem Bericht über die Einhaltung der Voraussetzungen für die Bewilligung als Depotbank, und zwar namentlich
die Einhaltung der Treuepflicht (Art. 20 AFG);
die Angemessenheit der Vorkehrungen, mit denen die Depotbank sicherstellt, dass das gesamte Fondsvermögen in den Besitz der Depotbank gelangt (Art. 19 AFG);
die für das Fondsgeschäft verantwortlichen Personen der Depotbank (Art. 17 AFG; Art. 19 AFV);
die Zweckmässigkeit der Organisation der Depotverwaltung (Art. 19 AFG;
Art. 44 Bst. p der Bankenverordnung vom17. Mai 197268;
e. die Zweckmässigkeit der Organisation des Zahlungsverkehrs (Art. 19 Abs. 3 AFG; Art. 20 AFV);
die Zweckmässigkeit der Organisation der Depotbank hinsichtlich der Effektenleihe und des Pensionsgeschäfts und der Erfüllung der diesbezüglich übernommenen Pflichten (Art. 34 AFG; Art. 33 AFV; Art. 21 ff. AFV- EBK);
die Angemessenheit der Vorkehrungen, mit denen die Depotbank sicherstellt, dass die Fondsleitung das Gesetz, die Verordnungen und das Fondsreglement beachtet, namentlich hinsichtlich (Art. 19 Abs. 2 AFG): 1. der Anlageentscheide, 2. der Berechnung des Wertes der Anteile, 3. der Verwendung der Erträge des Fondsvermögens;
die Ordnungsmässigkeit der Ausgabe und Rücknahme der Fondsanteile (Art. 19 Abs. 3 AFG);
69 die Ordnungsmässigkeit der Anteil- und Anteilscheinkontrolle (Art. 53 AFV-EBK);
die Sicherheit der Aufbewahrung nicht ausgegebener Anteilscheine (Art. 19 Abs. 3 AFG);
den regelmässigen Handel von Immobilienfondsanteilen (Art. 42 AFG);
den Umfang und die ordnungsgemässe Behandlung der Treuhandanlagen der Depotbank für Rechnung und Gefahr der Anlagefonds;
die Angemessenheit des Schutzes des Fondsvermögens vor dem Risiko der Verrechnung mit Forderungen gegen die Depotbank (Art. 20 Abs. 1 AFG).
Art. 63 Zusammenarbeit zwischen der Revisionsstelle der Fondsleitung und der Revisionsstelle der Depotbank
Stellt die Revisionsstelle der Depotbank Mängel in der Organisation oder der Kontrolle, Verletzungen des Gesetzes, der Verordnungen oder des Fondsreglements durch die Depotbank, die Fondsleitung oder deren Beauftragte fest oder erhält sie Anhaltspunkte dafür, dass die Organe der Fondsleitung, deren Beauftragte oder nahestehende Personen ihre Pflichten, namentlich die Treuepflicht, verletzt haben, so benachrichtigt sie unverzüglich die Revisionsstelle der Fondsleitung.
Die Revisionsstelle der Depotbank stellt der Revisionsstelle der Fondsleitung jährlich einen auf den Abschlusstag der Anlagefonds bezogenen Bericht über die Ergebnisse der vorgenommenen Prüfungen zu; sie hat allfällige Beanstandungen und Vorbehalte in den Revisionsbericht über die Bankenrevision aufzunehmen.
Die Revisionsstelle der Fondsleitung berücksichtigt die Ergebnisse dieses Berichtes im Rahmen ihrer eigenen Prüfungen.
Sie kann bei der Revisionsstelle der Depotbank zu den unter Artikel 62 Absatz 2 festgelegten Punkten zusätzliche Angaben anfordern.
2. Kapitel Revisionsbericht über den Anlagefonds und die Fondsleitung
1. Abschnitt Grundsätze
Art. 64 Verfahrensvorschriften
Die Revisionsstelle erstattet die Revisionsberichte innert sieben Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres. Die Aufsichtsbehörde kann aus besonderen Gründen diese Frist verkürzen oder erstrecken.
Die Revisionsstelle sowie der leitende Revisor unterzeichnen die Revisionsberichte rechtsverbindlich.
Die Revisionsstelle stellt die Revisionsberichte direkt dem Präsidenten des Verwaltungsrates der Fondsleitung sowie der Aufsichtsbehörde zu. Sie stellt die Revisionsberichte über Anlagefonds zusätzlich der Geschäftsleitung sowie der Revisionsstelle der Depotbank zu.
Enthält ein Revisionsbericht über eine Fondsleitung Beanstandungen oder Vorbehalte, so bringt die Revisionsstelle diese der Geschäftsleitung sowie der Revisionsstelle der Depotbank zur Kenntnis.
Der Präsident des Verwaltungsrates der Fondsleitung setzt die Revisionsberichte über die Fondsleitung und die einzelnen Anlagefonds bei den übrigen Mitgliedern des Verwaltungsrates in Umlauf und lässt sich von diesen schriftlich bestätigen, dass sie vom Inhalt der Berichte Kenntnis genommen haben.
Art. 65 Inhalt
Die Revisionsberichte sind kurz, eindeutig und kritisch zu verfassen. Sie enthalten alle für die diversen Adressaten wesentlichen Feststellungen.
Die Revisionsberichte enthalten zu Beginn eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Zwischen- und Abschlussrevision hinsichtlich:
Beanstandungen und Vorbehalte mit Hinweis auf die entsprechenden Stellen im Bericht;
Fristansetzungen im Sinn der Artikel 60 Absatz 3 und 61 Absatz 4;
Beanstandungen, Vorbehalte und Fristansetzungen des Vorjahres.
Die Revisionsstelle gibt im Revisionsbericht an, ob sie von der Fondsleitung, der Depotbank und den Immobiliengesellschaften, die zum Immobilienfonds gehören, ohne weiteres die verlangten Aufschlüsse und Unterlagen erhalten hat.
2. Abschnitt Revisionsbericht über den Anlagefonds
Art. 66 Grundsätze
Die Revisionsstelle erläutert wesentliche Feststellungen und Ergänzungen zu einzelnen Positionen der Vermögensrechnung, der Bilanz, der Erfolgsrechnung und der weiteren Informationen sowie zu den entsprechenden Zusammenhängen.
Sie äussert sich bei Effektenfonds und Übrigen Fonds über die angewandten Bewertungsmethoden, insbesondere in Bezug auf diejenigen Anlagen und derivativen Finanzinstrumente, welche nur beschränkt marktgängig sind oder deren Bewertung erschwert ist.
Sie äussert sich bei Immobilienfonds über die Prüfung und die Konsolidierung der einzelnen Immobiliengesellschaften, die Angemessenheit der geschätzten Liquidationssteuern sowie eingehend über die Vertretbarkeit der angewandten Schätzungsmethoden, der Kapitalisierungssätze und der Schätzwerte.
Sie berichtet über jedes Segment einzeln.
Art. 67 Bestätigungsvermerke
Die Revisionsstelle äussert sich im Revisionsbericht vorerst in tabellarischer Darstellung mit «Ja», «Nein» oder «n/a» (nicht anwendbar) über folgende anlagefondsspezifischen Sachverhalte:
die Einhaltung der Treuepflicht (Art.12 und 20 AFG; Art. 14 und 51 AFV);
die Einhaltung der Anlagevorschriften des Gesetzes, der Verordnungen und des Fondsreglements, namentlich hinsichtlich: 1. der Zulässigkeit der Anlagen (Art. 32 AFG; Art. 31 AFV),
2. der Effektenleihe («Securities Lending»; Art. 34 Abs. 2 Bst. a AFG;
Art. 33 AFV, Art. 21 ff. AFV-EBK),
3. des Pensionsgeschäfts («Repo, Reverse Repo»; Art. 34 Abs. 2 Bst. e AFG; Art. 33 AFV; Art. 31 ff. AFV-EBK), 4. des Verbots von Leerverkäufen (Art. 34 Abs. 2 Bst. b AFG), 5. der Aufnahme von Krediten (Art. 34 Abs. 2 Bst. c AFG; Art. 34 AFV), 6. der Belastung des Fondsvermögens mit Pfandrechten (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AFG; Art. 35 AFV), 7. der Zulässigkeit von Anlagetechniken und -instrumenten (Art. 34 Abs. 2 Bst. e AFG; Art. 36 AFV; Art. 1 ff. AFV-EBK), 8. der Verteilung der Anlagen (Art.33 u. 37 AFG; Art. 29, 37–41 u. 46 AFV), 9. der Zulässigkeit der Anlagen für Übrige Fonds und dem Hinweis auf das besondere Risiko in den Veröffentlichungen (Art. 35 AFG; Art. 42,
und 45 AFV), 10. der Zulässigkeit der Anlagen für Immobilienfonds (Art.36 und 40 AFG; Art. 46–48 AFV), 11. des Abschlusses von Geschäften mit derivativen Finanzinstrumenten (Art. 5-7 AFV-EBK);
die Beschränkung des Kreises der Anleger ausschliesslich auf institutionelle Anleger mit professioneller Tresorerie (Art. 2 Abs. 2 AFV);
die Einhaltung der Voraussetzungen für die Delegation der Anlageentscheide und weiterer Teilaufgaben an Dritte (Art. 11 Abs. 2 AFG);
die Einhaltung der Anforderungen an die fachliche Qualifikation der Fondsleitung und ihrer Beauftragten für Übrige Fonds mit besonderem Risiko (Art. 35 Abs. 4 AFG; Art. 44 AFV);
die Einhaltung der Anforderungen an die Schätzungsexperten (Art. 39 AFG;
Art. 50 und 51 AFV);
die Einhaltung der Anforderungen an die Verkehrswertschätzung von Immobilienwerten, namentlich hinsichtlich: 1. des Erwerbs über bzw. des Verkaufs unter dem Schätzwert (Art. 39 Abs. 2 AFG), 2. der Abweichungen der Schätzwerte der Fondsleitung von denjenigen der Schätzungsexperten (Art. 39 Abs. 4 AFG), 3. der Vertretbarkeit der angewandten Schätzungsmethode (Art. 39 Abs. 5 AFG);
die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Aufwertungen und Abschreibungen bei Immobilienfonds (Art. 65 AFV; Art. 52 AFV-EBK);
die Einhaltung der Bestimmungen über das Kündigungsrecht (Art.24, 25 und 41 AFG; Art. 25 und 26 AFV);
die Rechtmässigkeit der Vergütungen an Fondsleitung und Depotbank (Art. 14 AFG);
den Ausweis der effektiv angewandten Sätze der Vergütungen in den Jahres- und Halbjahresberichten, wenn das Fondsreglement Maximalsätze enthält;
die Vornahme der erforderlichen Publikationen bei einer Änderung des Fondsreglements oder einem Wechsel der Fondsleitung oder Depotbank (Art.8, 15 und 21 AFG; Art. 8,18 und 21 AFV);
die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung, namentlich hinsichtlich: 1. der Ausrichtung des Kontenplans auf die Jahresrechnung (Art. 46 Abs. 1 AFV-EBK), 2. des Vorhandenseins der in der Vermögensrechnung des Anlagefonds aufgeführten Werte, 3. des Eigentums der Fondsleitung an den Werten;
70 die Vollständigkeit und Richtigkeit: 1. des Prospekts und bei Effektenfonds des vereinfachten Prospekts 2. der Ausgabe- und Rücknahmepreise (Art. 51 AFG; Art. 78 AFV);
die Einhaltung der Vorschriften über den Jahres- und Halbjahresbericht (Art. 48 AFG; Art. 67 ff. AFV);
die Abgabe des Kurzberichtes der Revisionsstelle zum Jahresbericht ohne Einschränkung (Art. 48 Abs. 1 Bst. h AFG; Art. 76 AFV);
den Erhalt einer Vollständigkeitserklärung für die Revision;
die unterschriftliche Kenntnisnahme vom Revisionsbericht des Vorjahres durch die Verwaltungsräte der Fondsleitung.
Die Revisionsstelle bringt Zusatzangaben oder ergänzende Bemerkungen unmittelbar anschliessend oder, mit entsprechendem Verweis, an anderer Stelle im Revisionsbericht an.
3. Abschnitt Revisionsbericht über die Fondsleitung
Art. 68 Grundsätze
Die Revisionsstelle erläutert wesentliche Feststellungen und Ergänzungen zu einzelnen Positionen der Bilanz, der Erfolgsrechnung, des Anhangs sowie zu den entsprechenden Zusammenhängen.
Sie äussert sich ferner über:
die ausschliessliche Beschränkung auf das Fondsgeschäft (Art. 9 Abs. 1 AFG, Art. 10 AFV);
die Zweckmässigkeit und Angemessenheit der Organisation, namentlich hinsichtlich: 1. der Erfüllung der Aufgaben (Art. 9 Abs. 4 und 11 AFG; Art. 12 AFV), 2.71 des Risk Management, des internen Kontrollsystems (IKS) und der Compliance (Art. 12 Abs. 2 AFV) sowie, wenn vorhanden, der internen Revision, 3. der Funktionentrennung, 4. der Delegation von Anlageentscheiden und weiteren Teilaufgaben an Dritte und der Instruktion, Überwachung und Kontrolle der Beauftragten (Art. 11 Abs. 2 AFG), 5. der Zusammenarbeit zwischen der Fondsleitung, derer Beauftragten und der Depotbank (Art.9, 11, 17 und 19 AFG);
die Einhaltung der einschlägigen Rundschreiben der Aufsichtsbehörde;
die Einhaltung der Standesregeln der Swiss Funds Association SFA;
allfällige hängige Prozesse oder Kundenbeschwerden.
Art. 69 Bestätigungsvermerke
Die Revisionsstelle äussert sich im Revisionsbericht vorerst in tabellarischer Darstellung mit «Ja», «Nein» oder «n/a» (nicht anwendbar) über folgende fondsleitungsspezifischen Sachverhalte:
die Einhaltung der Treuepflicht (Art. 12 AFG; Art. 14 und 51 AFV);
die Hauptverwaltung in der Schweiz (Art. 9 Abs. 1 AFG; Art. 9 AFV);
die Aufteilung des Aktienkapitals in Namenaktien (Art. 9 Abs. 3 AFG);
den guten Ruf und die fachliche Qualifikation der geschäftsführenden Personen (Art. 9 Abs. 5 AFG);
die Unabhängigkeit der geschäftsführenden Personen der Fondsleitung von der Depotbank (Art. 9 Abs. 6 AFG);
die Zweckmässigkeit der Kompetenzverteilung zwischen Verwaltungsrat und Geschäftsleitung (Art. 12 AFV);
die Einhaltung der Meldepflichten (Art. 10 Abs. 2 AFG; Art. 13 AFV);
die Einhaltung der Vorschriften über die eigenen Mittel (Art. 9 Abs. 2 und 13 Abs. 1 AFG; Art. 11,15 und 16 AFV);
die Einhaltung des Verbots der Anlage der vorgeschriebenen eigenen Mittel in von der Fondsleitung selber ausgegebenen Anteilen und der Ausleihe der eigenen Mittel an ihre Aktionäre und diesen nahe stehende natürliche und juristische Personen (Art. 13 Abs. 2 AFG);
die Angemessenheit der Organisation für die Führung von Anteilskonten (Art. 10 Bst. c AFV);
die Zweckmässigkeit der internen Richtlinien nach den Artikeln 3 Absatz 2, 22 Absatz 3 und 32 Absatz 3;
die Einhaltung der Voraussetzungen für die Zusammenarbeit mit Vertriebsträgern (Art. 22 AFV), namentlich hinsichtlich: 1. des Vorhandenseins der Bewilligung der Aufsichtsbehörde an die Vertriebsträger (Art. 22 Abs. 1 AFG), 2. des Abschlusses von schriftlichen Vertriebsverträgen (Art. 22 Abs. 1 AFV);
die Abgabe des Berichtes der Revisionsstelle zur Jahresrechnung der Fondsleitung ohne Einschränkung (Art. 729 Obligationenrecht72;
den Erhalt einer Vollständigkeitserklärung für die Revision;
o. die unterschriftliche Kenntnisnahme vom Revisionsbericht des Vorjahres durch die Verwaltungsräte der Fondsleitung.
Die Revisionsstelle bringt Zusatzangaben oder ergänzende Bemerkungen unmittelbar anschliessend oder, mit entsprechendem Verweis, an anderer Stelle im Revisionsbericht an.
4. Titel Schlussbestimmungen
Art. 70 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung der EBK vom27. Oktober 199473 über die Anlagefonds wird aufgehoben.
Art. 71 Übergangsbestimmungen
Innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung müssen die Fondsleitungen und Depotbanken gemeinsam die angepassten Fondsreglemente bei der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einreichen. Ausgenommen sind Immobilienfonds und Übrige Fonds mit besonderem Risiko im Sinn von Artikel 35 Absatz 6 des Gesetzes.
Die Vorschriften dieser Verordnung über die Buchführung und Jahresrechnung sowie die Revision und den Revisionsbericht gelten für die Jahresrechnungen, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abschliessen.
Art. 71a74 Übergangsbestimmungen zu den Änderungen vom 24. November 2004
Fondsleitungen und Depotbanken müssen gemeinsam die an die geänderten Vorschriften angepassten Fondsreglemente bestehender Effektenfonds bis spätestens 31. Dezember 2005 bei der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einreichen.
Fondsleitungen müssen die an die geänderten Vorschriften angepassten Prospekte bestehender Effektenfonds mit dem Inkrafttreten der Reglementsänderungen gemäss Absatz 1 veröffentlichen und bei der Aufsichtsbehörde einreichen.
Art. 71b75 Übergangsbestimmungen zu den Änderungen vom27. September 2005
Bestehende Effektenfonds, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem1. August 2004 genehmigt wurden, reichen der Aufsichtsbehörde bis 31. Dezember 2005 erstmals einen vereinfachten Prospekt ein. Die Information gemäss Artikel 59a
[AS 1994 3125, 1996 711] Absatz 1 Buchstabe a ist anzugeben, wenn diese erstmals im ausführlichen Prospekt veröffentlicht wird.76
Effektenfonds, deren Gesuche um Genehmigung bei Inkrafttreten dieser Änderungen hängig sind, reichen der Aufsichtsbehörde unverzüglich nach deren Inkrafttreten einen vereinfachten Prospekt ein.
Art. 72 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Mai 2001 in Kraft.