520.11
Verordnung über den Zivilschutz
(Zivilschutzverordnung, ZSV)
vom 5. Dezember 2003 (Stand am 1. März 2018)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 75 Absatz 1 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom4. Oktober 20021 (BZG),2 verordnet:
1. Kapitel Schutzdienstpflicht
1. Abschnitt Grundsätze
Art. 1 Freiwillige Übernahme des Schutzdienstes
(Art. 15 BZG)
Wer den Schutzdienst freiwillig übernehmen will, reicht bei der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons ein schriftliches Gesuch ein.
Personen, deren Gesuch für die Übernahme des freiwilligen Schutzdienstes angenommen worden ist, sind nach der Verordnung vom10. April 20023 über die Rekrutierung stellungspflichtig. Haben sie bereits an der Rekrutierung teilgenommen, so werden sie zu einem medizinischen Untersuchungs- und Beurteilungstag aufgeboten.4
Die freiwillige Übernahme des Schutzdienstes gilt nur im Kanton, der über die Aufnahme entschieden hat.
Freiwillige können durch den Kanton zu einem Orientierungstag eingeladen werden.
Wer für schutzdienstuntauglich erklärt wurde, kann nicht freiwillig Schutzdienst leisten.5 AS 2003 5147
Art. 2 Vorzeitige Entlassung
(Art. 20 BZG)
Aus der Schutzdienstpflicht können auf Gesuch von Partnerorganisationen und unter Vorbehalt von Absatz 3 vorzeitig entlassen werden:
hauptberufliche Angehörige der Partnerorganisationen;
für den Einsatz bei Katastrophen und in Notlagen unentbehrliche weitere Angehörige der Partnerorganisationen.
Das Gesuch um vorzeitige Entlassung ist von den Partnerorganisationen bei der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons einzureichen. Dem Gesuch ist das Einverständnis des Schutzdienstpflichtigen beizulegen. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) legt die Voraussetzungen für eine vorzeitige Entlassung fest und bestimmt, welche Berufsgruppen die Partnerorganisationen umfassen.6
Wer von den Partnerorganisationen nicht mehr benötigt wird, wird wieder in den Zivilschutz eingeteilt.
Art. 37 Ausschluss
(Art. 21 BZG)
Von der Schutzdienstleistung wird ausgeschlossen, wer wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist.
Von der Schutzdienstleistung kann ausgeschlossen werden, wer für den Zivilschutz untragbar wird, weil er oder sie:
wegen eines Vergehens verurteilt worden ist;
sich weigert, Schutzdienst zu leisten oder übertragene Aufgaben zu übernehmen und deswegen zu Freiheitsstrafen von insgesamt mindestens 30 Tagen, zu Geldstrafen von insgesamt mindestens 30 Tagessätzen oder zu gemeinnütziger Arbeit von insgesamt mindestens 120 Stunden verurteilt worden ist.
Bei einwandfreier Lebensführung kann die ausgeschlossene Person auf Gesuch hin frühestens vier Jahre nach dem Vollzug der Strafe wieder zur Schutzdienstleistung zugelassen werden, bei teilbedingtem oder bedingtem Vollzug frühestens nach der Probezeit. Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons kann für die Wiederzulassung polizeiliche Führungsberichte über die betroffene Person einholen.
Art. 3a8 Personal der für den Zivilschutz zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen
Als Personal der für den Zivilschutz zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen nach Artikel 1a Absatz 3 des Erwerbsersatzgesetzes vom25. September 19529 gelten folgende Personen, die in einem Voll- oder Teilzeitarbeitsverhältnis mit einer staatlichen Stelle stehen:
Zivilschutzkommandantinnen und -kommandanten und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter;
Zivilschutzinstruktorinnen und -instruktoren.
2. Abschnitt Sold10
(Art. 22 BZG)
Art. 4 …11
Anspruch auf Sold besteht für:
12 Schutzdienstleistungen nach einem Aufgebot nach den Artikeln27 und 27a BZG;
Schutzdienstleistungen nach den Artikeln 33–37 BZG13;
die Ausbildung nach Artikel 39 Absatz 2 BZG.
Die Soldansätze richten sich nach den Graden; sie bewegen sich im Rahmen der Soldansätze der Armee. Das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Departement) legt die Funktionen, die Grade und die Soldansätze fest.14
Anspruch auf Sold für einen Diensttag besteht, wenn mindestens acht Stunden Dienst geleistet werden. Vorzeitig aus dem Dienst Entlassene sind bis und mit dem Tag ihrer Entlassung soldberechtigt.
Schutzdienstleistungen, die aufgrund ein und derselben Bestimmung des BZG erbracht werden und die je mindestens zwei Stunden dauern, werden am Ende des Kalenderjahres vergütet; je acht Stunden oder ein Rest von mindestens zwei Stunden geben Anrecht auf einen Tagessold.15
Beurlaubte gemäss Artikel 10 und über das Wochenende Beurlaubte sind soldberechtigt.
Während des Urlaubs Entlassene sind bis und mit dem Tag des Urlaubsantritts soldberechtigt.
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom30. Nov. 2011, in Kraft seit1. Jan. 2012 (AS 2011 5903). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Der Anspruch auf Sold verjährt ein Jahr nach Ende der betreffenden Dienstleistung.
2. Kapitel Aufgebot und Kontrollaufgaben16
Art. 5 Rekrutierungsbestände
(Art. 16 BZG) Der Kanton meldet dem für ihn zuständigen Kommando des Rekrutierungszentrums jährlich die Anzahl der benötigten Schutzdienstpflichtigen nach den Grundfunktionen sowie den Zeitpunkt und den Ort der Grundausbildung.
Art. 6 Erfüllung von Ausbildungsdiensten
Ein Ausbildungsdienst gilt als geleistet, wenn 90 Prozent der im Ausbildungsprogramm festgelegten Ausbildungszeit absolviert worden sind.
Art. 6a17 Verschiebung von Ausbildungsdiensten
(Art. 38 Abs. 4 BZG)
Schutzdienstpflichtige können bei der aufbietenden Stelle spätestens zehn Tage vor dem Einrücken ein schriftliches Gesuch um Verschiebung des Ausbildungsdienstes einreichen. Das Gesuch ist zu begründen. Ein Anspruch auf Verschiebung besteht nicht.
Die aufbietende Stelle entscheidet über das Gesuch.
Solange das Gesuch nicht bewilligt ist, besteht die Einrückungspflicht weiter.
Art. 6b18 Meldung und Überprüfung der Instandstellungsarbeiten
Die Kantone melden dem BABS folgende Daten betreffend Instandstellungsarbeiten, die nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Ereignisses abgeschlossen werden können:
das Ereignis, das die Instandstellungsarbeiten erforderlich macht;
die erforderlichen Instandstellungsarbeiten;
die Einsatzorte und -daten.
Die Daten sind spätestens zwei Monate vor Einsatzbeginn zu melden. In begründeten Ausnahmefällen können sie bis zwei Wochen vor Einsatzbeginn gemeldet werden.
Entsprechen die Instandstellungsarbeiten nicht dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes, so weist das BABS den betreffenden Kanton innert zwei Wochen nach Eingang der Meldung an, den Einsatz nicht durchzuführen oder die nötigen Anpassungen vorzunehmen. In begründeten Ausnahmefällen beträgt die Frist eine Woche.
Wird die Dreijahresfrist nach Artikel 27 Absatz 2bis BZG nicht eingehalten, so weist das BABS den betreffenden Kanton innert zwei Wochen nach Eingang der Meldung an, den Einsatz nicht durchzuführen. In begründeten Ausnahmefällen beträgt die Frist eine Woche.
Art. 6c19 Verlängerung der Frist oder der zeitlichen Obergrenze bei Instandstellungsarbeiten
Das BABS kann auf begründetes Gesuch hin eine Verlängerung der Frist oder der zeitlichen Obergrenze nach Artikel 27 Absatz 2bis BZG gewähren, wenn das Ereignis von erheblichem Ausmass ist.
Art. 6d20 Erfassung der Diensttage und Überprüfung der zeitlichen Obergrenzen
Die Kantone erfassen die Diensttage im Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes (PISA).
Die Daten sind spätestens im Zeitpunkt des Aufgebots zu erfassen und laufend zu aktualisieren.
Wird eine zeitliche Obergrenze nach den Artikeln 25a, 27 Absatz 2bis, 27a Absatz 2 und 33–36 BZG überschritten, so weist das BABS den Kanton an, die betreffenden Schutzdienstpflichtigen nicht aufzubieten.
Art. 6e21 Aufgebot für Einsätze
Für Einsätze dürfen nur Schutzdienstpflichtige aufgeboten werden, die mindestens die Grundausbildung nach Artikel 33 BZG absolviert haben oder über eine gleichwertige Ausbildung verfügen.
Art. 6f22 Aufgebot für Ausbildungsdienste nach der Grundausbildung
(Art. 33–37 BZG) Für Ausbildungsdienste nach der Grundausbildung dürfen nur Schutzdienstpflichtige aufgeboten werden, die mindestens die Grundausbildung nach Artikel 33 BZG absolviert haben oder über eine gleichwertige Ausbildung verfügen.
Art. 7 Einrückungspflicht
Bei einem Aufgebot haben die Schutzdienstpflichtigen gemäss den Anordnungen der aufbietenden Stelle einzurücken.
Art. 8 Erkrankungen und Unfälle vor dem Einrücken
Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht einrücken kann, hat die aufbietende Stelle unverzüglich zu orientieren und ihr das Dienstbüchlein und ein ärztliches Zeugnis in verschlossenem Umschlag zuzustellen.
Art. 924
Art. 10 Urlaub
Schutzdienstpflichtige können bei der aufbietenden Stelle spätestens zehn Tage vor dem Einrücken ein schriftliches Gesuch um Urlaub einreichen. Das Gesuch ist zu begründen. Ein Anspruch auf Urlaub besteht nicht.
Die aufbietende Stelle entscheidet über das Gesuch.
Über schriftliche Gesuche, die während des Dienstes eingereicht werden, entscheidet der Leiter des Dienstanlasses.
Art. 1125 Dienstleistungen zugunsten des Arbeitgebers
Schutzdienstpflichtigedürfen nicht zu Schutzdienstleistungen zugunsten ihres eigenen Arbeitgebers eingesetzt werden; ausgenommen ist der Einsatz des hauptberuflichen Personals der für den Zivilschutz zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen.
Im Rahmen von Einsätzen des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft dürfen Schutzdienstpflichtige in keinem Falle zugunsten ihres eigenen Arbeitgebers eingesetzt werden.
Art. 12 Dienst in der Zivilschutzverwaltung
(Art. 37 BZG)
Ein zwingender Bedarf liegt vor, wenn die Zivilschutzverwaltung eine ausserordentliche Mehrbelastung bewältigen muss oder wenn die Tätigkeiten besonderes Fachwissen verlangen.
Beim Dienst in der Zivilschutzverwaltung des Bundes trägt dieser sämtliche Kosten.
Art. 1326
2a. Kapitel:27 Ausbildung
Art. 13b Aufhebung von Zivilschutz-Ausbildungszentren
(Art. 42 BZG)
Für die Berechnung der zurückzuerstattenden Bundesbeiträge, die an die Erstellung der Gebäude geleistet wurden, werden Abschreibungen an den Gebäuden angemessen berücksichtigt.
Bundesbeiträge, die an die Landerwerbskosten geleistet wurden, sind vollumfänglich zurückzuerstatten.
3. Kapitel Material
Art. 1429 Material im Zuständigkeitsbereich des Bundes
(Art. 43 BZG)
Das BABS ist für die Beschaffung, die Finanzierung und den Ersatz des Materials nach Artikel 43 BZG zuständig. Es erlässt die nötigen Weisungen.
Die Kantone regeln die Verteilung des Materials an den Zivilschutz.
Das Material geht in das Eigentum des Empfängers über. Dieser stellt sicher, dass die Sicherheitsvorschriften eingehalten werden.
Das BABS verwaltet das Material nach Absatz 1, das für Ausbildungszwecke den Kantonen ausgeliehen wird.
Standardisiertes Material umfasst:
das ABC-Schutzmaterial;
das zusätzlich für den Fall eines bewaffneten Konflikts benötigte Material.
Art. 14a30 Material im Zuständigkeitsbereich der Kantone
Das BABS kann mit einzelnen oder mit allen Kantonen Vereinbarungen treffen über das Erbringen von Dienstleistungen betreffend Einsatzmaterial und persönliche Ausrüstung der Schutzdienstpflichtigen.
Art. 15 –1631
4. Kapitel Schutzbauten
1. Abschnitt Schutzräume
Art. 17 Anzahl der Schutzplätze
(Art. 46 BZG)32
Die Anzahl der zu erstellenden Schutzplätze bei Neubauten beträgt:
33 für Wohnhäuser ab 38 Zimmern: zwei Schutzplätze pro drei Zimmer;
für Spitäler, Alters- und Pflegeheime: ein Schutzplatz pro Patientenbett.
Halbe Zimmer werden nicht mitgezählt. Bei der Ermittlung der Schutzplatzzahl werden Bruchteile von Schutzplätzen nicht berücksichtigt.
Bei der für Neubauten gemäss Absatz 1 erforderlichen Schutzplatzzahl werden die überzähligen Schutzplätze in Schutzräumen, die den Mindestanforderungen entsprechen, in bestehenden Gebäuden auf dem Areal des gleichen Eigentümers angerechnet.
Bei der Festlegung der Schutzplatzzahl auf dem Areal des gleichen Eigentümers werden ermittelt:
vorhandene, den Mindestanforderungen entsprechende Schutzplätze;
die Anzahl der Schutzplätze, für welche Ersatzbeiträge geleistet worden sind.
Übersteigen die anerkannten Mehrkosten des vorgeschriebenen Schutzraums
Prozent der Gebäudekosten, so ist die Zahl der Schutzplätze entsprechend herabzusetzen. Fällt damit deren Zahl unter25, so hat der Eigentümer oder die Eigentümerin einen Ersatzbeitrag nach Artikel 46 Absatz 1 BZG zu entrichten.34
Die Kantone können anordnen, dass in Gemeinden oder Beurteilungsgebieten mit weniger als 1000 Einwohnern und Einwohnerinnen auch bei Wohnhäusern mit weniger als 38 Zimmern Schutzräume erstellt werden müssen.35
Art. 18 Ausnahmen
Die Kantone können festlegen, dass in besonderen Fällen keine Schutzräume erstellt werden. Dies gilt insbesondere für Gebäude in besonders stark gefährdeten Gebieten, die beispielsweise dicht überbaut oder stark brandgefährdet sind.36
Die Kantone können anordnen, dass in abgelegenen Gebäuden, in denen sich nur zeitweise Menschen aufhalten, keine Schutzräume erstellt werden müssen. Die Kantone können die Eigentümer dieser Gebäude von der Schutzraumbaupflicht befreien.
Art. 19 Gemeinsame Schutzräume
Die Kantone können anordnen, dass die gemäss Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a vorgeschriebenen Schutzplätze für einzelne Gebäude zu gemeinsamen Schutzräumen zusammengelegt werden.
Die gemeinsamen Schutzräume müssen spätestens drei Jahre nach Baubeginn des ersten betroffenen Bauvorhabens erstellt werden.
Für jedes einzelne Gebäude ist vor dessen Baubeginn eine Sicherheitsleistung im Umfang des Ersatzbeitrags zu entrichten.
Art. 2037 Steuerung des Schutzraumbaus und Zuweisung der Bevölkerung
(Art. 47 Abs. 1 BZG)
Die Kantone sorgen dafür, dass jedem Einwohner und jeder Einwohnerin ein Schutzplatz in der Nähe des Wohnsitzes zur Verfügung steht.
Zur Steuerung des Schutzraumbaus und für die Zuweisung der ständigen Wohnbevölkerung legen sie nach den Vorgaben des BABS jeweils ein oder mehrere Beurteilungsgebiete fest.
Der Schutzplatzbedarf innerhalb einer Gemeinde oder eines Beurteilungsgebiets gilt als gedeckt, wenn für die gesamte ständige Wohnbevölkerung Schutzplätze in Schutzräumen vorhanden sind, die den Mindestanforderungen nach Artikel 37 entsprechen. Die Schutzplätze nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b werden nicht angerechnet.
Art. 2138 Ersatzbeiträge
(Art. 46 BZG)
Die Ersatzbeiträge sind spätestens drei Monate nach Baubeginn zu entrichten.39
Sie betragen 400 bis maximal 800 Franken pro nicht erstellten Schutzplatz. Die Kantone bestimmen die Höhe der Ersatzbeiträge innerhalb dieser Bandbreite. Die aktuellen Ersatzbeiträge werden periodisch veröffentlicht.
Wird ein Wohnhaus, ein Heim oder ein Spital veräussert, so geht eine noch nicht beglichene Ersatzbeitragsschuld auf den Erwerber oder die Erwerberin über.
Art. 22 Verwendung der Ersatzbeiträge
(Art. 47 BZG)
Die Ersatzbeiträge sind zweckgebunden in nachstehender Reihenfolge zu verwenden für:
die Erstellung, die Ausrüstung, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung von öffentlichen Schutzräumen;
die Erneuerung von privaten Schutzräumen, sofern die Eigentümer und Eigentümerinnen ihren Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Schutzräume nachgekommen sind;
weitere Massnahmen des Zivilschutzes, insbesondere für periodische Schutzraumkontrollen oder die Beschaffung von Zivilschutzmaterial.40 2 Die Kantone führen über die verfügten und verwendeten Ersatzbeiträge eine Kontrolle. Sie regeln die Verwaltung der Ersatzbeiträge. Die zur Verfügung stehenden Mittel werden von ihnen auf Antrag freigegeben.
Art. 23 Verjährung der Erhebung von Ersatzbeiträgen
Das Recht zur Erhebung von Ersatzbeiträgen verjährt nach Ablauf von zehn Jahren seit Baubeginn.
Die Verjährung beginnt nicht und steht still während der Dauer eines Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens und solange keiner der Zahlungspflichtigen im Inland Wohnsitz hat.
Die Verjährung wird unterbrochen durch:
jede einem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebrachte Amtshandlung, die auf Feststellung oder Geltendmachung des Ersatzbeitrages gerichtet ist;
jede ausdrückliche Anerkennung der Ersatzbeitragsforderung durch den Zahlungspflichtigen.
Das Recht zur Erhebung von Ersatzbeiträgen ist in jedem Fall 15 Jahre nach Baubeginn verjährt.
Art. 24 Verjährung von Ersatzbeitragsforderungen
Ersatzbeitragsforderungen verjähren nach Ablauf von zehn Jahren, nachdem deren Verfügung rechtskräftig geworden ist.
Stillstand und Unterbrechung richten sich nach Artikel 23 Absätze2 und 3.
Ersatzbeitragsforderungen sind in jedem Fall 15 Jahre, nachdem deren Verfügung rechtskräftig geworden ist, verjährt.
Art. 2541 Genehmigung von Schutzraumprojekten
Die Kantone regeln die Genehmigung von Projekten für Schutzräume.
Sie prüfen die Projekte zur Erstellung oder Erneuerung von Kulturgüterschutzräumen für die kantonalen Archive und die Sammlungen von nationaler Bedeutung und reichen beim BABS das Gesuch um Genehmigung ein.
Das BABS genehmigt das Projekt, wenn:
der Platzbedarf des einzulagernden Kulturgutes gegeben ist;
der Standort des Schutzraums gemäss Gefahrenkarte als sicher gilt; und
ein Notfallkonzept vorliegt.
Art. 25a42 Übernahme der Mehrkosten bei Projekten für Kulturgüterschutzräume für die kantonalen Archive und die Sammlungen von nationaler Bedeutung
Die Kantone reichen gleichzeitig mit dem Genehmigungsgesuch ein Gesuch um Übernahme der Mehrkosten ein.
Zur Ermittlung der anerkannten Mehrkosten sind von den Gesamtkosten des Kulturgüterschutzraumes die Kosten für die Erstellung eines Kellers gleicher Fläche und Raumhöhe abzuziehen.
Das BABS kann die Mehrkosten pauschalisieren.
Es übernimmt die Mehrkosten nur teilweise oder lehnt deren Übernahme ganz ab, wenn:
die Übernahme gestützt auf einen anderen Erlass beantragt oder bereits genehmigt wurde; oder
Bedingungen und Auflagen der Projektgenehmigung nicht eingehalten worden sind.
Der Anspruch auf Übernahme der Mehrkosten durch den Bund ist verwirkt, wenn die Realisierung des Bauvorhabens nicht innerhalb von zwei Jahren, nachdem das Gesuch um Übernahme der Mehrkosten bewilligt wurde, begonnen wird.
Die Zusicherung kann vor Ablauf der Frist auf begründetes Gesuch hin um zwei Jahre verlängert werden. In diesem Fall sind die zum Zeitpunkt der Verlängerung gültigen Vorgaben massgebend.
Art. 2643 Ausrüstung der Schutzräume
(Art. 46 BZG)
Die Eigentümer und Eigentümerinnen von Wohnhäusern haben ihre Schutzräume mit dem für einen längeren Schutzraumaufenthalt erforderlichen Material auszurüsten. Schutzräume, die vor dem1. Januar 1987 erstellt worden sind und den Mindestanforderungen entsprechen, müssen erst auf Anordnung des Departements ausgerüstet werden.
Die Eigentümer und Eigentümerinnen von Spitälern, Alters- und Pflegeheimen haben ihre Schutzräume nach den Vorgaben des BABS auszurüsten.
Das für einen längeren Schutzraumaufenthalt erforderliche Material ist im Gebäude oder auf dem Areal, in dem sich der Schutzraum befindet, zu lagern.
Art. 2744 Schlusskontrollen bei neuen und erneuerten Schutzräumen und Kulturgüterschutzräumen
Die Kantone regeln die Schlusskontrollen für neue und erneuerte Schutzräume.
Das BABS regelt die Schlusskontrollen für die neuen und erneuerten Kulturgüterschutzräume für die kantonalen Archive und die Sammlungen von nationaler Bedeutung.
Art. 2845 Periodische Kontrollen der bestehenden Schutzräume
Die Kantone sorgen nach Vorgaben des BABS für die periodische Kontrolle der Betriebsbereitschaft und des Unterhalts der den Mindestanforderungen entsprechenden bestehenden Schutzräume und der bestehenden Kulturgüterschutzräume für die kantonalen Archive und die Sammlungen von nationaler Bedeutung.
Art. 29 Aufhebung
(Art. 49 BZG)
Die Kantone können die Aufhebung von Schutzräumen, die den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechen, bewilligen.
Sie können die Aufhebung von Schutzräumen, die den Mindestanforderungen entsprechen, unter Berücksichtigung der Vorgaben des BABS bewilligen, wenn:
ein Umbau in bestehenden Gebäuden durch den Schutzraum unverhältnismässig erschwert oder verunmöglicht würde;
der Schutzraum in einem stark gefährdeten Gebiet liegt;
ein Schutzplatzüberangebot besteht; oder
die Erneuerung unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würde.46 3 Werden öffentliche Schutzräume aufgehoben, die den Mindestanforderungen entsprechen, so sind die für deren Bau empfangenen Bundesbeiträge zurückzuerstatten.
Das BABS entscheidet über die Aufhebung von Kulturgüterschutzräumen für die kantonalen Archive und die Sammlungen von nationaler Bedeutung.47
Wird ein Schutzraum ohne Bewilligung aufgehoben, so setzt der Kanton dem Eigentümer eine angemessene Frist zur Wiederherstellung. Wird die Frist nicht genutzt, so ordnet der Kanton auf Kosten des Eigentümers die Wiederherstellung des Schutzraumes an.
2. Abschnitt Schutzanlagen
Art. 3048 Bedarfsplanung sowie Art, Grösse und Verwendung der Schutzanlagen
(Art. 52 BZG) Das BABS legt die Rahmenbedingungen für die kantonale Bedarfsplanung fest und erlässt die nötigen Weisungen bezüglich Art, Grösse und Verwendung der Schutzanlagen.
Art. 3149 Geschützte Spitäler und geschützte Sanitätsstellen
(Art. 53 BZG)
Die Kantone stellen für mindestens 0,6 Prozent der ständigen Wohnbevölkerung Patientenplätze und Behandlungsmöglichkeiten in geschützten Spitälern und in geschützten Sanitätsstellen bereit. Fällt der Deckungsgrad der Patientenplätze unter 0,6 Prozent, so gilt eine Frist von zehn Jahren für die Wiederherstellung eines Deckungsgrades von 0,6 Prozent.50
Der Bund kann auf Antrag der Kantone finanzielle Leistungen für geschützte Spitäler und geschützte Sanitätsstellen bis zu einem Versorgungsgrad von höchstens 0,8 Prozent erbringen.
In begründeten Fällen, namentlich wenn dies aufgrund der verwaltungsmässigen Gliederung des Kantons oder der topografischen oder logistischen Situation des Objekts nötig ist, kann der Bund finanzielle Leistungen auch bei einem Versorgungsgrad von über 0,8 Prozent erbringen.
Wird im Rahmen eines Bauprojekts ein geschütztes Spital oder eine geschützte Sanitätsstelle aufgehoben und fällt dadurch der Deckungsgrad der Patientenplätze unter 0,6 Prozent, so ist im Gesuch um Aufhebung der Realersatz aufzuzeigen. Der Realersatz hat im Zusammenhang mit der Planung des kantonalen koordinierten Sanitätsdienstes zu erfolgen. Er muss spätestens zehn Jahre nach der Aufhebung geleistet sein.51
Art. 32 Kombinierte Schutzanlagen für Kantonsregierungen
Für die kombinierten Schutzanlagen für Kantonsregierungen gelten die gleichen technischen und finanziellen Bestimmungen wie für die übrigen Schutzanlagen.
Art. 3352 Genehmigung von Schutzanlagenprojekten
Die Kantone prüfen die Projekte von Schutzanlagen und reichen beim BABS das Gesuch um Genehmigung ein.
Das BABS genehmigt die Projekte für Neubauten, Erneuerungen, Änderungen, Umnutzungen oder Aufhebungen von Schutzanlagen.
Es legt fest, welche technischen Schutzbausysteme bei Aufhebungen zwingend rückzubauen sind.
Art. 33a53 Übernahme der Mehrkosten bei Schutzanlagenprojekten
Die Kantone reichen gleichzeitig mit dem Genehmigungsgesuch ein Gesuch um Übernahme der Mehrkosten ein.
Das BABS kann die Mehrkosten pauschalisieren.
Es übernimmt die Mehrkosten nur teilweise oder lehnt deren Übernahme ganz ab, wenn:
die Übernahme gestützt auf einen anderen Erlass beantragt oder bereits genehmigt wurde; oder
Bedingungen und Auflagen der Projektgenehmigung nicht eingehalten worden sind.
Der Anspruch auf Übernahme der Mehrkosten durch den Bund ist verwirkt, wenn die Realisierung des Bauvorhabens nicht innerhalb von zwei Jahren, nachdem das Gesuch um Übernahme der Mehrkosten bewilligt wurde, begonnen wird.
Die Zusicherung kann vor Ablauf der Frist auf begründetes Gesuch hin um zwei Jahre verlängert werden. In diesem Fall sind die zum Zeitpunkt der Verlängerung gültigen Vorgaben massgebend.
Art. 34 Schlusskontrollen bei neuen und erneuerten Schutzanlagen
Das BABS kontrolliert die neuen und erneuerten Schutzanlagen.
Es kann diese Kontrolle ganz oder teilweise den Kantonen übertragen.
Art. 35 Periodische Kontrollen der bestehenden Anlagen
Die Kantone kontrollieren gemäss den Technischen Weisungen des BABS, welche das Verfahren umschreiben, periodisch die Betriebsbereitschaft und den Unterhalt der bestehenden Schutzanlagen.
Sie unterhalten ihre kombinierte Schutzanlage für die Kantonsregierung und sorgen für deren Betriebsbereitschaft. Das BABS führt periodisch Kontrollen durch.
Art. 36 Pauschalbeitrag
(Art. 71 Abs. 3 BZG)
Das BABS legt den jährlichen Pauschalbeitrag zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Schutzanlagen für den Fall bewaffneter Konflikte fest.
Ergibtdie periodische Anlagekontrolle Mängel, so kann die Ausrichtung des Pauschalbeitrags bis zur Behebung der Mängel ausgesetzt werden.
Das BABS kann den Pauschalbeitrag verweigern, wenn:
der Kanton seinen Verpflichtungen nach Artikel 35 nicht nachkommt;
die Eigentümer und Eigentümerinnen ihren Verpflichtungen nach Artikel 38 nicht nachkommen;
Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden; die Nichteinhaltung muss mit einem rechtskräftigen Entscheid festgestellt werden.
und 5 …54
Art. 36a55 Technische Schutzbausysteme
(Art. 71 Abs. 2 BZG)
Die technischen Schutzbausysteme umfassen:
die Elektroanlagen;
die Heizungs-, Lüftungs- und Kälteanlagen;
die Sanitäranlagen;
den baulichen Teil.
Das BABS legt fest, welche Komponenten die Anlagen und der bauliche Teil umfassen.
3. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
Art. 37 Mindestanforderungen an Schutzbauten56
(Art. 56 BZG)
Neue Schutzbauten müssen einen Basis-Schutz gegen die Wirkungen moderner Waffen gewährleisten, insbesondere gegen:
alle Wirkungen nuklearer Waffen in einem Abstand vom Explosionszentrum, in dem der Luftstoss auf ungefähr 100 Kilopascal (kPa) abgenommen hat;
Nahtreffer konventioneller Waffen;
das Eindringen von chemischen und biologischen Kampfstoffen.
Bei der Erneuerung von Schutzbauten können die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe a herabgesetzt werden.
Das BABS legt die Mindestanforderungen für die Ausrüstung und Beschaffenheit der Schutzbauten in den technischen Weisungen fest.57
Art. 38 Unterhalt
Die Eigentümer und Eigentümerinnen unterhalten die Schutzbauten nach Vorgaben des BABS.
Art. 39 Zivilschutzfremde Nutzung
Schutzbauten dürfen nur so weit zivilschutzfremd genutzt werden, als sie spätestens unmittelbar nach einem Entscheid zur Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf einen bewaffneten Konflikt betriebsbereit gemacht werden können.
Art. 39a59 Aufhebung von öffentlichen Schutzräumen oder Schutzanlagen
(Art.49 und 55 BZG) Werden öffentliche Schutzräume oder Schutzanlagen aufgehoben, so werden bei der Berechnung des zurückzuerstattenden Bundesbeitrages Abschreibungen angemessen berücksichtigt.
5. Kapitel Haftung für Schäden
Art. 40 Kostenverteilung
(Art. 60 Abs. 2 BZG)
Bund und Kantone tragen je zur Hälfte die Kosten für Schäden nach Artikel 60 Absatz 2 BZG.
Die Kantone regeln die Kostenverteilung zwischen ihnen und den Gemeinden.
6. Kapitel:60 Informationssysteme und Datenschutz61
1. Abschnitt …
Art. 40a –40e62
2. Abschnitt:63 Veranstaltungsadministratorsystem
Art. 40f Verantwortliches Organ
Das BABS betreibt das Veranstaltungsadministratorsystem.
Art. 40g Im Veranstaltungsadministratorsystem erfasste Daten
In Anhang 2 ist aufgeführt, welche Daten im Veranstaltungsadministratorsystem erfasst werden.
Art. 40h Datenbeschaffung
Das BABS beschafft die Daten für das Veranstaltungsadministratorsystem bei den für den Zivilschutz zuständigen Stellen der Kantone sowie bei den Kursteilnehmenden.
Art. 40i Datenaufbewahrung
Die Personendaten des Veranstaltungsadministratorsystems werden nach dem Ende eines Kurses während zehn Jahren aufbewahrt.
3. Abschnitt:64 Computerunterstützte Objekt-Bewertung Schutz kritischer Infrastrukturen
Art. 40j Verantwortliches Organ und Zweck
Das BABS betreibt das Informationssystem «Computerunterstützte Objekt- Bewertung Schutz kritischer Infrastrukturen» (COBE SKI). In diesem werden Bauten und Anlagen erfasst, die auf Objekt-Ebene als kritische Infrastrukturen identifiziert worden sind.
Art. 40k Im COBE SKI erfasste Daten:
Folgende Daten werden im COBE SKI erfasst:
Name, Geschäftsadresse, Geschäftstelefonnummer, Koordinaten, Höhenlage und Arealumfang des kritischen Objekts;
Name, Geschäftsadresse, Geschäfts-E-Mail, Geschäftstelefonnummer des Objekt-Betreibers;
Name, Vornamen, Arbeitgeber, berufliche Funktion, Geschäftsadresse, Geschäfts-E-Mail, Geschäftstelefonnummer der sicherheitsbeauftragten Person;
Name, Geschäftsadresse, Geschäfts-E-Mail, Geschäftstelefonnummer des Eigentümers oder der Eigentümerin des Objekts;
Name, Vornamen, Geschäftsadresse, Geschäfts-E-Mail, Geschäftstelefonnummer der Kontaktperson des Expertenkomitees;
Name, Vornamen, Geschäftsadresse, Geschäfts-E-Mail, Geschäftstelefonnummer der Person, die Detailangaben zum Objekt geliefert hat.
Art. 40l Datenbeschaffung
Das BABS beschafft die Daten für das COBE SKI bei den Betreibern kritischer Infrastrukturen, den Verbänden und den zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone. Die Betreiber und Verbände sind nicht verpflichtet, die Daten zu liefern.
Art. 40m Datenbekanntgabe
Das BABS übermittelt die Daten des COBE SKI den Betreibern kritischer Infrastrukturen, den Verbänden und den für den Schutz kritischer Infrastrukturen zuständigen Stellen der Kantone und des Bundes.
Art. 40n Datenaufbewahrung
Die Daten natürlicher Personen des COBE SKI werden mindestens so lange aufbewahrt, wie die betreffende Person ihre Funktion im Zusammenhang mit dem Schutz kritischer Infrastrukturen innehat, längstens jedoch bis zwei Jahre nach Ausübung dieser Funktion.
Die Daten der Objekte des COBE SKI werden mindestens so lange aufbewahrt, wie das betreffende Objekt als kritische Infrastruktur bezeichnet wird, längstens jedoch bis vier Jahre nach Aufhebung der Bezeichnung als kritische Infrastruktur.
4. Abschnitt Bekanntgabe von Ausbildungsbeurteilungen65
Art. 40o66 Beurteilung
Die an Ausbildungen des Bundes teilnehmenden Personen werden am Ende einer Ausbildung von mindestens fünf Tagen auf ihre Eignung als Kadermitglied, Spezialist oder Spezialistin beurteilt.
Das BABS stellt den für die Ausbildung zuständigen Stellen der Kantone die Beurteilung nach Artikel 40o zur Verfügung.
6a. Kapitel:68 Strafbestimmung (Art. 69 BZG)
Art. 40q
Widerhandlungen gegen die Artikel 7 und 8 dieser Verordnung sind strafbar nach
Artikel 69 BZG.
7. Kapitel:69 Schlussbestimmungen
Art. 41 Vollzug, Erlass von Vorschriften, Kontrollen
(Art. 75 Abs. 2 BZG)
Das BABS vollzieht diese Verordnung, soweit der Vollzug nicht Sache der Kantone oder der Gemeinden ist.
Soweit der Erlass von Ausführungsbestimmungen nicht dem Departement übertragen worden ist, erlässt das BABS die notwendigen Ausführungsbestimmungen rechtsetzender, administrativer und technischer Art.
Es übt die Aufsicht gegenüber Kantonen und Gemeinden im Bereich des Zivilschutzes aus.
Art. 42 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
die Zivilschutzverordnung vom19. Oktober 199470;
die Verordnung vom29. November 199671 über die Personalreserve im Zivilschutz;
die Verordnung vom19. Oktober 199472 über die Pauschalierung von Bundesbeiträgen im Zivilschutz;
die Schutzbautenverordnung vom27. November 197873;
die Verordnung vom19. Oktober 199474 über Schutzumfang und Schutzgrad der Zivilschutzbauten;
die Verordnung vom19. Oktober 199475 über die Funktionsstufen und Soldansätze im Zivilschutz;
Ursprünglich: Kap.6
[AS 1994 2646, 1997 2779 Ziff. II 33 2833 Art. 67, 1998 2677, 19994 Art. 28 Abs. 1, 2002 723 Anhang 2 Ziff. 6]
[AS 1997 199, 1999 1380]
[AS 1994 2739, 1998 2831]
[AS 1978 1896, 1985 1672, 1992 1198, 1994 2671]
[AS 1994 2676]
[AS 1994 2683, 1998 2624, 1999 1235]
die Verordnung vom19. Oktober 199476 über das Kontrollwesen im Zivilschutz;
die Verordnung vom19. Oktober 199477 über die Befreiung von der Schutzdienstleistung;
die Verordnung vom19. Oktober 199478 über die Materialliste des Zivilschutzes.
Art. 42a79 Übergangsbestimmung zur Änderung vom17. Dezember 2014
Die Umsetzung des Artikels 6d erfolgt stufenweise entsprechend den technischen Anpassungen des PISA, spätestens aber bis zum30. Juni 2017.
Art. 43 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2004 in Kraft.
[AS 1994 2688, 1998 2678]
[AS 1994 2741, 1995 787, 1998 220]
[AS 1994 2763, 1998 2832, 2001 1899] Anhang 180 Anhang 281 Im Veranstaltungsadministratorsystem enthaltene Daten Das Veranstaltungsadministratorsystem enthält folgende Daten:
Personalien 1. AHV-Versichertennummer (neu) 2. AHV-Nummer (alt) 3. Name 4. Vornamen 5. Geburtsdatum 6. Geschlecht 7. Staatsangehörigkeit 8. Beruf 9. Qualifikationen 10. Wohnadresse 11. Wohnort 12. Heimatort 13. Kanton 14. Fax-, Telefonnummer und E-Mailadresse 15. Muttersprache Zivilschutzrelevante Daten 16. Grad/Funktion 17. Zuständiges kantonales Amt 18. Kurshistorie inkl. Qualifikationen 19. Geleistete Diensttage 20. Abgegebenes Material Kursrelevante Daten 21. Korrespondenzadresse 22. Rechnungsadresse 23. Unterkunftskategorie 24. In Notfällen zu benachrichtigende Personen 25. Art der Anreise 26. Status 27. Arbeitgeber/in 28. Tätigkeit in der Sicherheitspolitik / im Bevölkerungsschutz 29. Post- oder Bankverbindung 30. Status innerhalb Kursablauf 31. Ärztlich dispensiert 32. Ärztlich entlassen Evaluationen 33. Veranstaltungsbeurteilung 34. Kundenzufriedenheit