916.351.0
Milchqualitätsverordnung (MQV)
(MQV)
vom 23. November 2005 (Stand am 1. Januar 2009)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 37 des Lebensmittelgesetzes vom9. Oktober 19921 und die Artikel 10, 11 Absatz 2 zweiter Satz, 138 Absatz 3, 168, 169 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982, verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt:
die Hygiene bei der Milchproduktion und die Qualitätskontrolle der Milch;
die Beiträge des Bundes an die Beratungstätigkeit.
Art. 2 Technische Vorschriften
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement erlässt Vorschriften technischer Natur über:
die Qualität der Milch;
die Hygiene bei der Milchproduktion, insbesondere über die Fütterung und Tierhaltung, die Tiergesundheit, die Anforderungen an die Milch, die Milchgewinnung, die Milchbehandlung und -lagerung, die Reinigung und Desinfektion sowie über die Gebäude, Anlagen und Geräte.
Es berücksichtigt dabei die international anerkannten Richtlinien und Normen sowie die Anforderungen zur Erhaltung der Exportfähigkeit der Milch und der Milchprodukte.
Art. 3 Verantwortlichkeit
Die Produzentinnen und Produzenten sind für die hygienische Milchproduktion verantwortlich. Sie sorgen dafür, dass die Vorschriften über die Hygiene eingehalten und die eingesetzten Mittel und Hilfsstoffe bestimmungsgemäss verwendet werden.
2. Abschnitt Qualitätskontrolle der Milch
Art. 4 Grundsatz
Milch, welche die Produzentinnen oder Produzenten abliefern, unterliegt der Qualitätskontrolle nach dieser Verordnung.
Die Qualitätskontrolle der Milch wird von Prüflaboratorien durchgeführt.
Art. 5 Ausnahmen
Von der Qualitätskontrolle kann Milch ausgenommen werden, wenn die Erhebung und der Transport der Milchproben mit unverhältnismässig hohem Aufwand verbunden sind.
Die Prüflaboratorien bezeichnen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Veterinärwesen (Bundesamt) die Produzentinnen und Produzenten, deren Milch von der Qualitätskontrolle ausgenommen sind. Sie hören zuvor die Milchverwerterinnen und Milchverwerter an.
Art. 63 Mitteilung der Ergebnisse der Qualitätskontrolle
Die Prüflaboratorien müssen unmittelbar nach Abschluss der Untersuchungen die Ergebnisse den Produzentinnen und Produzenten mitteilen.
Sie müssen die Einzelergebnisse den zuständigen Vollzugsstellen zur Verfügung halten und ihnen melden, wenn die Voraussetzungen für eine Milchsperre erfüllt sind.
Für die Information der Milchkäuferinnen und Milchkäufer übermitteln die Prüflaboratorien die Ergebnisse der vom Bundesamt bezeichneten Stelle.
Art. 6a4 Qualitätsabzugssystem Die Organisationen der Produzentinnen und Produzenten und der Milchkäuferinnen und Milchkäufer vereinbaren ein einheitliches und verbindliches Preisabzugssystem für Milch, die den Qualitätsanforderungen nicht entspricht (Qualitätsabzugssystem). Die Erträge aus dem Qualitätsabzugssystem sind für die Finanzierung von Kosten der Qualitätskontrolle (Art. 7) und für allfällige weitere Präventionsmassnahmen zur Förderung der Milchqualität zu verwenden.
Art. 75 Kostenübernahme bei der Qualitätskontrolle
Der Bund beteiligt sich im Rahmen der bewilligten Kredite an der Qualitätskontrolle der Milch.
Die Kosten der Qualitätskontrolle der Milch, welche die bewilligten Kredite des Bundes übersteigen, tragen die Organisationen der Produzentinnen und Produzenten und der Milchkäuferinnen und Milchkäufer. Sie verwenden dazu die Einnahmen aus dem Qualitätsabzugssystem.
Die Kosten der Probenahme tragen die Milchkäuferinnen oder Milchkäufer sowie die Produzentinnen oder Produzenten, welche die Milch oder daraus hergestellte Produkte direkt abliefern.
Der Bund finanziert die Versuche zur Weiterentwicklung der Qualitätskontrolle.
Art. 8 Mehrjähriger nationaler Kontrollplan
Das Bundesamt erstellt gemeinsam mit den Bundesämtern für Gesundheit und für Landwirtschaft und nach Anhörung der kantonalen Vollzugsbehörden einen mehrjährigen nationalen Kontrollplan.
3. Abschnitt Laboratorien
Art. 9 Prüflaboratorien
Das Bundesamt bestimmt die Prüflaboratorien, die mit der Durchführung der Qualitätskontrolle beauftragt werden. Die Prüflaboratorien müssen nach der europäischen Norm EN ISO/IEC 17025 über «Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien» 6 betrieben, bewertet und nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom17. Juni 19967 durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) akkreditiert sein.
Es kann die Prüflaboratorien ermächtigen, einzelne Aufgaben an fachlich ausgewiesene Stellen zu übertragen.
Art. 10 Aufsicht und Koordination
Das Bundesamt beaufsichtigt die Prüflaboratorien, welche mit der Durchführung der Qualitätskontrolle beauftragt werden.
Es setzt für die Koordination und Weiterentwicklung einen Fachausschuss mit Vertreterinnen und Vertretern der Organisationen der Produzentinnen und Produzenten und Milchkäuferinnen und Milchkäufer ein.8
Es legt die technischen Mindeststandards fest, die von den Prüflaboratorien zu beachten sind.
Das Bundesamt kann zur Weiterentwicklung der Qualitätskontrolle Versuche anordnen. Diese werden vom nationalen Referenzlaboratorium geleitet.
Der Text dieser Norm kann beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec) Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur (www.snv.ch), Telefon: 052 224 54 54; Email: verkauf@snv.ch; Fax: 052 224 54 74, bezogen werden.
Art. 11 Nationales Referenzlaboratorium
Der Bund unterhält ein nationales Referenzlaboratorium an der Forschungsanstalt Agroscope (ALP).
Das nationale Referenzlaboratorium hat folgende Aufgaben:
Es schlägt dem Bundesamt die offiziellen Prüfverfahren vor.
Es führt die Eignungsprüfungen für die Laboratorien nach Artikel 9 durch.
Es sorgt für die Koordination zwischen den Prüflaboratorien und dem Referenzlaboratorium der Europäischen Gemeinschaft.
Es wird für die Durchführung der Eignungsprüfungen nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom17. Juni 19969 durch die SAS akkreditiert.
4. Abschnitt Kontrolle der Tierhaltungen und der Tiere
Art. 12
Die Kantone sorgen dafür, dass die Tierhaltungen auf die Einhaltung der Hygienevorschriften und den Gesundheitszustand der Tiere kontrolliert werden. Das Bundesamt erlässt technische Weisungen über die Durchführung der Kontrollen.
Milchtiere müssen von einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt kontrolliert werden; sie oder er überprüft:
ob die Gesundheitsanforderungen im Hinblick auf die Milchproduktion erfüllt sind;
ob die Vorschriften über die Arzneimittel eingehalten sind.
Liegt ein Verdacht vor, dass ein Tier den Gesundheits- oder Arzneimittelanforderungen nicht entspricht, muss es tierärztlich untersucht werden.
Die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte übermitteln die Ergebnisse der tierärztlichen Untersuchungen dem kantonalen Veterinäramt zur Eingabe in das zentrale Informationssystem nach Artikel 65a der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199510.11
Die Kantone können zur Inspektion Stellen beiziehen, die nach der europäischen Norm ISO/IEC 1702012 «Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen» und der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom17. Juni 199613 akkreditiert sind.14
Die Inspektionsfrequenz richtet sich nach der Inspektionskoordinationsverordnung vom14. November 200715.16
5. Abschnitt Beratung und Weiterbildung
Art. 13
Der Bund beteiligt sich im Rahmen der bewilligten Kredite zu höchstens 10 Prozent an den Kosten des vom Bundesamt anerkannten minimalen Bedarfs an Fachpersonal für Beratung und Weiterbildung in den Bereichen Milchproduktion und Milchverarbeitung.
Die Beratungstätigkeit erfolgt im Rahmen einer vom Bundesamt definierten und mit der Branche abgesprochenen Leistungsvereinbarung.
6. Abschnitt Verwaltungsmassnahmen und Rechtsschutz
Art. 14 Milchliefersperre, Kriterien
Die zuständige kantonale Vollzugsstelle verfügt die Milchliefersperre gegen Milchproduzentinnen oder Milchproduzenten:
17 bei der fünften Beanstandung der Keimzahl innert fünf Untersuchungsmonaten; eine Probe mit einer Keimzahl von 300 000 oder mehr in Kuhmilch zählt als zwei Beanstandungen;
18 bei der fünften Beanstandung der somatischen Zellen in Kuhmilch innert fünf Untersuchungsmonaten;
bei jedem Nachweis von Hemmstoffen.
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement legt die Kriterien und Anforderungen für die Qualitätskontrolle fest.
Der Text dieser Norm kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur (www.snv.ch), Telefon: 052 224 54 82, Fax: 052 224 54 74, E-Mail: verkauf@snv.ch bezogen werden.
Die Untersuchungs- und die Verfahrenskosten werden den fehlbaren Betrieben ganz oder teilweise belastet.
Art. 15 Rechtsschutz
Der Rechtsschutz richtet sich nach den Artikeln 166-168 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998.
7. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 16 Vollzug
Soweit nichts anderes festgelegt ist, vollzieht das Bundesamt diese Verordnung.
Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Milchqualitätsverordnung vom7. Dezember 199819 wird aufgehoben.
Art. 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2007 in Kraft.
[AS 1999 1157, 2001 1337 Anhang Ziff. 3, 2002 1409]