916.20
Verordnung über Pflanzenschutz
(Pflanzenschutzverordnung, PSV)
vom 27. Oktober 2010 (Stand am 1. September 2019)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 148a Absatz 3, 149 Absatz 2, 152, 153, 168, 177 und 180 Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981, die Artikel 26 und 49 Absatz 3 des Waldgesetzes vom4. Oktober 19912,
Artikel 29f Absatz 2 Buchstabe c des Umweltschutzgesetzes vom7. Oktober 19833,
Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c des Gentechnikgesetzes vom21. März 20034,
in Ausführung des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens vom6. Dezember 19515 sowie des Bundesgesetzes vom6. Oktober 19956 über die technischen Handelshemmnisse, verordnet:
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
den Umgang mit besonders gefährlichen Schadorganismen sowie mit Waren, die potenzielle Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sind;
die Produktion von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die potenzielle Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sind;
die Überwachung und Bekämpfung besonders gefährlicher Schadorganismen;
den Umgang mit besonders gefährlichen Unkräutern sowie deren Überwachung und Bekämpfung.
Art. 2 Begriffe
Im Sinne dieser Verordnung sind:
AS 2010 6167
Schadorganismen: Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können;
Waren: Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und Gegenstände wie Verpackungs- und Produktionsmaterial sowie Transportmittel;
besonders gefährliche Unkräuter: gebietsfremde Pflanzen, die auf landwirtschaftlichen Nutzflächen, in Sömmerungsgebieten und im produzierenden Gartenbau wirtschaftliche und ökologische Schäden verursachen können und aufgrund ihrer besonders gefährlichen Eigenschaften bekämpft werden müssen;
Pflanzen: lebende Pflanzen und spezifizierte lebende Teile von Pflanzen einschliesslich der Samen;
lebende Teile von Pflanzen:
1. Früchte – im botanischen Sinne –, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht, 2. Gemüse, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht, 3. Knollen, Kormus, Zwiebeln und Wurzelstöcke, 4. Schnittblumen, 5. Äste mit Laub beziehungsweise Nadeln, 6. gefällte Bäume mit Laub beziehungsweise Nadeln, 7. Blätter, Blattwerk, 8. pflanzliche Gewebekulturen, 9. bestäubungsfähiger Pollen, 10. Edelreiser, Stecklinge, Pfropfreiser, 11. Samen im botanischen Sinne, die für die Aussaat bestimmt sind;
Pflanzenerzeugnisse: Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, unverarbeitet oder durch einfache Verfahren bearbeitet, soweit sie nicht Pflanzen sind;
Anpflanzen: jede Massnahme des Ein- oder Ansetzens von Pflanzen, um deren späteres Wachstum oder spätere Fortpflanzung/Vermehrung zu gewährleisten;
Waldbäume und Waldsträucher: Baum- und Straucharten, die der Erfüllung von Waldfunktionen dienen können, namentlich Vertreter der Gattungen nach Anhang 11;
Schutzgebiet: Gebiet, in dem:
1. ein oder mehrere besonders gefährliche Schadorganismen, die in einem oder mehreren Teilen des Landes angesiedelt sind, trotz günstiger Lebensbedingungen weder endemisch noch angesiedelt sind, oder 2. aufgrund günstiger ökologischer Bedingungen bei einzelnen Kulturen die Gefahr der Ansiedlung bestimmter Schadorganismen besteht, obwohl diese Organismen in der Schweiz weder endemisch noch angesiedelt sind;
Befallszone: Zone, in der die Verbreitung eines besonders gefährlichen Schadorganismus so weit fortgeschritten ist, dass auf eine Tilgungsstrategie verzichtet wird;
Einzelherd: einzelne befallene Pflanzen mit ihrer Umgebung ausserhalb der Befallszone;
Schutzobjekte: wertvolle Bestände an Wirtspflanzen von besonders gefährlichen Schadorganismen einschliesslich deren Umgebung in einem festgelegten Umkreis, die geschützt werden, obwohl sie in einer Befallszone stehen;
Inverkehrbringen: die entgeltliche und unentgeltliche Übertragung oder Überlassung;
Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz: Verpackungsmaterialien wie Kisten, Verschläge, Trommeln, Flachpaletten, Ladungsträger, Palettenaufsatzwände, Stauholz und Zubehör;
7 Drittstaaten: alle Staaten ausser der Schweiz, dem Fürstentum Liechtenstein und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU); die Kanarischen Inseln und Frankreichs Überseedepartemente und -territorien gelten als Drittstaaten;
Umgang mit besonders gefährlichen Schadorganismen, mit Waren, die potenzielle Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sind, oder mit besonders gefährlichen Unkräutern: jede Tätigkeit mit besonders gefährlichen Schadorganismen, mit Waren, die potenzielle Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sind, oder mit besonders gefährlichen Unkräutern, insbesondere das Einführen, Inverkehrbringen, Halten, Vermehren und Verbreiten;
Einfuhr: das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet einschliesslich der Zollausschlussgebiete (Samnaun und Sampuoir) und der Zollanschlussgebiete (Fürstentum Liechtenstein, Büsingen und Campione);
Pflanzenpass: Dokument für den Handel innerhalb der Schweiz oder mit der EU mit Waren, die potenzielle Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sind (Anhang 5 Teil A), das die Erfüllung der Pflanzenschutzvorschriften nachweist;
Pflanzenschutzzeugnis: amtliches Dokument für den Handel mit Drittstaaten mit Waren, die potenzielle Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sind (Anhang 5 Teil B), das die Erfüllung der Pflanzenschutzvorschriften nachweist.
Art. 3 Besonders gefährliche Schadorganismen und besonders gefährliche Unkräuter
Die besonders gefährlichen Schadorganismen sind in den Anhängen1 und 2 aufgeführt.
Die besonders gefährlichen Unkräuter sind in Anhang 6 aufgeführt.
Art. 4 Schutzgebiete
Die Schutzgebiete sind in Anhang 12 aufgeführt.
2. Kapitel Umgang mit besonders gefährlichen Schadorganismen, mit Waren, die
potenzielle Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sind, und mit besonders gefährlichen Unkräutern
1. Abschnitt Halten, Vermehren und Verbreiten
Art. 5 Verbote
Ausserhalb eines geschlossenen Systems ist das Halten, Vermehren und Verbreiten folgender Organismen verboten:
besonders gefährlicher Schadorganismen nach den Anhängen 1 Teil A und 2 Teil A in allen ihren Formen und Stadien sowie davon befallener Pflanzen oder Pflanzenteile;
besonders gefährlicher Unkräuter nach Anhang 6; und
besonders gefährlicher Schadorganismen nach den Anhängen 1 Teil B und 2 Teil B in allen ihren Formen und Stadien sowie davon befallener Pflanzen oder Pflanzenteile in den entsprechenden Schutzgebieten.
Das zuständige Departement kann den Anbau und das Inverkehrbringen von Pflanzen und Pflanzenteilen verbieten, die für einen besonders gefährlichen Schadorganismus stark anfällig sind oder dessen Verbreitung offensichtlich begünstigen.
Kann die Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen oder besonders gefährlicher Unkräuter ausgeschlossen werden, so kann das zuständige Bundesamt für das Halten und Vermehren dieser Organismen ausserhalb eines geschlossenen Systems Ausnahmen bewilligen:
zu Forschungszwecken;
zu Diagnosezwecken;
für die Erhaltung unmittelbar gefährdeter phytogenetischer Ressourcen für die Ernährung und die Landwirtschaft.
Art. 6 Handlungs- und Meldepflicht
Wer mit Waren umgeht, die von besonders gefährlichen Schadorganismen nach den Anhängen1 und 2 befallen werden können, oder solche Waren produziert, muss alle Massnahmen treffen, die erforderlich sind, um einen solchen Befall zu verhindern.
Wer den Verdacht hegt oder feststellt, dass besonders gefährliche Schadorganismen an Waren oder in Kulturen auftreten, muss dies dem zuständigen kantonalen Dienst melden.
Wer den Verdacht hegt oder feststellt, dass besonders gefährliche Unkräuter in landwirtschaftlichen Kulturen oder im produzierenden Gartenbau auftreten, muss dies dem zuständigen kantonalen Dienst melden.
Das zuständige Bundesamt kann in einer Befallszone die Pflicht, den betreffenden Organismus zu melden, aufheben; ausgenommen sind die nach Artikel 29 und 30 zugelassenen Betriebe.
2. Abschnitt Einfuhr
Art. 7 Einfuhrverbote
Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einfuhr verboten ist, sind in Anhang 1 Teil A aufgeführt.
Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einfuhr bei Befall bestimmter Waren verboten ist, sind in Anhang 2 Teil A aufgeführt.
Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einfuhr in bestimmte Schutzgebiete verboten ist, sind in Anhang 1 Teil B aufgeführt.
Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einfuhr in bestimmte Schutzgebiete bei Befall bestimmter Waren verboten ist, sind in Anhang 2 Teil B aufgeführt.
Waren, deren Einfuhr verboten ist, sind in Anhang 3 Teil A aufgeführt.
Waren, deren Einfuhr in bestimmte Schutzgebiete verboten ist, sind in Anhang 3 Teil B aufgeführt.
Art. 8 Voraussetzungen für die Einfuhr aus Mitgliedstaaten der EU
Waren, die potenzielle Träger von für die ganze Schweiz besonders gefährlichen Schadorganismen sind (Anhang 5 Teil A Abschnitt I), dürfen aus den EU-Mitgliedstaaten nur eingeführt werden, wenn sie:
von einem Pflanzenpass nach Anhang 9 begleitet sind;
die Anforderungen nach Anhang 4 Teil A Abschnitt II erfüllen.
Waren, die potenzielle Träger von für Schutzgebiete besonders gefährlichen Schadorganismen sind (Anhang 5 Teil A Abschnitt II), dürfen nur in ein Schutzgebiet eingeführt werden, wenn sie:
von einem Pflanzenpass mit dem Vermerk «ZP» nach Anhang 9 begleitet sind;
die Anforderungen nach Anhang 4 Teil A Abschnitt II und Teil B erfüllen.
Art. 9 Voraussetzungen für die Einfuhr aus Drittstaaten
Waren nach Anhang 5 Teil B aus Drittstaaten dürfen nur eingeführt werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang 4 Teil A Abschnitt I erfüllen und begleitet sind von einem:
Pflanzenschutzzeugnis nach Anhang 7;
phytosanitären Transportdokument nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2004/103/EG8; oder
9 Pflanzenschutzzeugnis oder alternativen Dokument wie Frachtbrief oder Transitschein, das mit einem «Sichtvermerk» nach Artikel 13c Absatz 3 der Richtlinie 2000/29/EG10 versehen ist.
Verpackungsmaterialaus unverarbeitetem Holz muss die Anforderungen nach Anhang 4 Teil A Abschnitt I erfüllen und nach Anhang 10 behandelt und gekennzeichnet sein.
Waren, die potenzielle Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sind, die für Schutzgebiete von Belang sind (Anhang5, Teil B, Abschnitt II), dürfen nur in ein Schutzgebiet eingeführt werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang 4 Teil B und nach Absatz 1 Buchstabe a, b oder c erfüllen.
Waren nach den Absätzen 1–3 dürfen nur von zugelassenen Betrieben eingeführt werden. Das zuständige Bundesamt lässt einen Betrieb zu und erteilt ihm eine Zulassungsnummer. Ein zugelassener Betrieb muss dem zuständigen Bundesamt alle Änderungen gegenüber den bei der Zulassung gegebenen Informationen melden.
Art. 10 Einfuhr von in Drittstaaten aufgeteilten, gelagerten oder neu verpackten Waren
Wurden Waren, die potenzielle Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sind (Anhang 5 Teil B), in einem Drittstaat in Partien aufgeteilt, gelagert oder neu verpackt, so müssen sie bei der Einfuhr von einem Pflanzenschutzzeugnis für die Wie-
Richtlinie 2004/103/EG der Kommission vom7. Okt. 2004 zur Regelung der Nämlichkeitskontrolle und Gesundheitsuntersuchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können, ABl. L 313 vom 12.10.2004, S.16
Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Massnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ABl. L 169 vom 10.7.2000, S.1; zuletzt geändert durch Richtlinie 2010/1/EU, ABl. L7 vom12.1.2010, S.17.
derausfuhr nach Anhang 8 und vom Pflanzenschutzzeugnis des Ursprungslandes oder einer beglaubigten Kopie davon begleitet sein.
Art. 11 Pflanzenschutzzeugnis
Das Pflanzenschutzzeugnis muss in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache abgefasst sein.
Wird das Pflanzenschutzzeugnis nicht in einer dieser Sprachen vorgelegt, so kann der Eidgenössische Pflanzenschutzdienst (EPSD; Art. 54) eine von der zuständigen Pflanzenschutzbehörde beglaubigte Übersetzung in eine dieser Sprachen verlangen.
Das Pflanzenschutzzeugnis darf nicht mehr als 14 Tage vor dem Tag ausgestellt worden sein, an dem die Pflanzen das Versandland verlassen haben.
Bei Ausnahmebewilligungen und besonderen phytosanitären Anforderungen nach Anhang 4 Teil A Abschnitt I und Teil B kann der EPSD verlangen, dass das Pflanzenschutzzeugnis mit einer zusätzlichen Erklärung nach dem internationalen Pflanzenschutzübereinkommen vom6. Dezember 1951 versehen wird, die bestätigt, dass die Ware, ihre Verpackung sowie ihr Ursprungsort und dessen Umgebung frei von bestimmten besonders gefährlichen Schadorganismen sind.
Die zugelassenen Betriebe müssen eine Kopie des mit einem «Sichtvermerk» versehenen Pflanzenschutzzeugnisses oder, falls der «Sichtvermerk» auf einem alternativen Dokument wie Frachtbrief oder Transitschein angebracht wurde, eine Kopie dieses alternativen Dokuments während mindestens 3 Jahren aufbewahren.
Art. 1211 Ausnahmen für die Einfuhr von Waren
Das zuständige Bundesamt kann Waren, deren Einfuhr nach Anhang 3 Teil A verboten ist, vorübergehend vom Einfuhrverbot ausnehmen, wenn:
sie in der EU vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommen sind; und
die Verbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen ausgeschlossen ist.
Das zuständige Bundesamt kann im Vollzug dieser Verordnung Erleichterungen festlegen für:
im Reiseverkehr eingeführte Waren;
Übersiedlungs-, Erbschafts- und Ausstattungsgut.
Art. 1312 Ausnahmen für wissenschaftliche Zwecke
Das zuständige Bundesamt kann die Einfuhr von besonders gefährlichen Schadorganismen und Waren nach Anhang 3 sowie von Waren, die die Voraussetzungen nach Artikel 8 und 9 nicht erfüllen, bewilligen, wenn:
a. die Einfuhr der Forschung, Zucht, Vermehrung oder Diagnosedienst; und
b. eine Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen und besonders gefährlicher Unkräuter ausgeschlossen ist.
Es kann die Bewilligung mit Auflagen versehen und an Bedingungen für den Transport des eingeführten Schadorganismus oder der eingeführten Ware und den Umgang damit am Bestimmungsort knüpfen. Insbesondere kann es für die eingeführte Ware ein Pflanzenschutzzeugnis verlangen und anordnen, dass diese unter Quarantäne gestellt wird.
Art. 14 Ausnahmen unter bestimmten Bedingungen
Das zuständige Departement kann festlegen, dass die Anforderungen nach Anhang 4 Teil A Abschnitt II und Teil B unter bestimmten Bedingungen nicht gelten, namentlich wenn die Pflanzen:
nicht zum Anpflanzen bestimmt sind; und
nur geringfügig von besonders gefährlichen Schadorganismen nach Anhang 1 Teil A oder Anhang 2 Teil A befallen sind.
Sind Pflanzen zur Anpflanzung bestimmt, so kann es die Ausnahme aufgrund einer Schadorganismus-Risikoanalyse festlegen, wenn gleichzeitig Toleranzwerte für Schadorganismen nach Anhang 2 Teil A Abschnitt II festgelegt werden.
Als Pflanzen, die zur Anpflanzung bestimmt sind, gelten Pflanzen, die:
bereits angepflanzt sind und nach ihrem Inverkehrbringen angepflanzt bleiben oder wieder angepflanzt werden sollen; oder
erst nach ihrem Inverkehrbringen angepflanzt werden sollen.
Art. 15 Kontrollpflicht und Kontrollstelle
Waren aus Drittstaaten, die im Ursprungs- oder Absenderland einer phytosanitären Kontrolle zu unterziehen sind (Anhang 5 Teil B), müssen vor der Einfuhr vom EPSD kontrolliert und freigegeben werden, wenn sie:13
keinen «Sichtvermerk» auf dem Pflanzenschutzzeugnis oder einem alternativen Dokument wie Frachtbrief oder Transitschein aufweisen; oder
14 von einem Transportdokument nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2004/103/EG15 begleitet sind, in dessen Rubriken7, 8 und 9 nicht mit je einem Sichtvermerk bestätigt wird, dass die Waren einer vollständigen phytosanitären Kontrolle in einem EU-Mitgliedstaat unterzogen worden sind.
Das zuständige Bundesamt kann vorsehen, dass für zu kontrollierende Waren die phytosanitäre Kontrolle mit verminderter Häufigkeit durchgeführt wird, wenn aufgrund der Erfahrung mit früheren Einfuhren von Material desselben Ursprungs
Siehe Fussnote zu Art. 9 Abs. 1 Bst. b.
davon ausgegangen werden kann, dass sie nicht durch besonders gefährliche Schadorganismen nach den Anhängen 1 Teil A und 2 Teil A befallen sind. Dabei können auch Erfahrungen der EU mit Einfuhren aus Drittstaaten in EU-Mitgliedstaaten berücksichtigt werden.
Das zuständige Bundesamt kann für Waren nach Anhang 5 Teil A aus EU- Mitgliedstaaten die Kontrollpflicht festlegen, sofern die phytosanitäre Lage dies erfordert.16
…17
Das BLW veröffentlicht im Schweizerischen Handelsamtsblatt die Pflanzenschutz- Kontrollstellen und deren Öffnungszeiten.
Der EPSD kann im Einvernehmen mit dem Zoll die Kontrolle an einem anderen geeigneten Ort vornehmen.
Art. 16 Anmeldung zu kontrollierender Waren
Die anmeldepflichtige Person nach Artikel 26 des Zollgesetzes vom18. März 200518 muss zu kontrollierende Waren mindestens einen Werktag vor der Einfuhr beim EPSD anmelden.
Die Post sowie andere Kurierdienste haben Sendungen, die der phytosanitären Kontrolle unterliegen, dem EPSD vorzulegen, bevor sie die Zollanmeldung im Rahmen des Zollveranlagungsverfahrens einreichen. Die Pflicht zur Voranmeldung nach Absatz 1 entfällt in diesem Fall.
Art. 17 Durchführung der Kontrolle
Der EPSD überprüft, ob die zu kontrollierende Ware die Voraussetzungen für die Einfuhr nach den Artikeln 8 und 9 erfüllt.
Er kann bei den übrigen Warensendungen stichprobenweise kontrollieren, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Kontrolle kann sich auch auf die Verpackung und das Transportmittel erstrecken.
Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr erfüllt, so versieht der EPSD das Pflanzenschutzzeugnis mit einem «Sichtvermerk».
Art. 18 Weiterführende Untersuchungen
Der EPSD kann bei Verdacht auf Befall durch einen besonders gefährlichen Schadorganismus Proben entnehmen. Die Proben kann er selber untersuchen oder untersuchen lassen.
Bei der Durchführung solcher Untersuchungen sind das Ab- und Wiederaufladen, das Auspacken und das Wiedereinpacken der Waren sowie die anderen für die Untersuchungen erforderlichen Handreichungen Sache der Warenführerin oder des Warenführers.
Dauert die Untersuchung länger und ist eine Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen zu befürchten, so muss die anmeldepflichtige Person die Sendung bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses an einem geeigneten Standort lagern. Die Transport- und Lagerungskosten gehen zulasten der Warenführerin oder des Warenführers.
Art. 19 Massnahmen
Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr nicht erfüllt oder besteht ein Verdacht auf Befall durch einen besonders gefährlichen Schadorganismus, so kann der EPSD namentlich die Ware zurückweisen oder folgende Massnahmen anordnen:
Entfernung der befallenen Ware aus der Sendung;
Vernichtung der Ware;
Quarantäne;
Desinfektion der Ware;
Weist der EPSD die Ware zurück oder ordnet er eine Massnahme nach Absatz 1 Buchstabe a oder b an, so erklärt er das Pflanzenschutzzeugnis oder alternative Dokumente wie Frachtbrief oder Transitschein als ungültig.
Wird die Anmeldepflicht nach Artikel 16 nicht erfüllt, so kann der EPSD eine Verwarnung oder eine Belastung mit einem Betrag bis höchstens 10 000 Franken verfügen.
Der EPSD zieht herrenlose Waren ein und verwertet oder vernichtet sie.
3. Abschnitt Ausfuhr
Art. 20 Ausstellung der Pflanzenschutzzeugnisse
Wer für Waren, die ausgeführt werden sollen, ein Pflanzenschutzzeugnis benötigt, stellt beim EPSD ein entsprechendes Gesuch.
Wer Waren wiederausführen will, die mit einem Pflanzenschutzzeugnis eingeführt und im Inland gelagert, in Partien aufgeteilt oder neu verpackt wurden, stellt ein Gesuch um Ausstellung eines Wiederausfuhrzeugnisses.
Der EPSD stellt das Pflanzenschutzzeugnis oder das Wiederausfuhrzeugnis aus, wenn die Ware den phytosanitären Anforderungen des Bestimmungslandes genügt. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller setzt den EPSD über diese Anforderungen in Kenntnis.
Falls die Ware, insbesondere importierte Ware, nicht vollständig von der gesuchstellenden Person produziert wurde, muss diese Belege liefern, anhand derer sich die Herkunft der Ware bestimmen lässt.
Art. 21 Behandlung und Kennzeichnung von Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz für die Ausfuhr
Die Exporteurin oder der Exporteur hat, wo es der grenzüberschreitende Warenverkehr erfordert, Verpackungsmaterialien aus unbearbeitetem Holz gemäss den Anforderungen in Anhang 10 zu behandeln und zu kennzeichnen.
4. Abschnitt Durchfuhr
Art. 22 Zu kontrollierende Ware
Waren, die auf dem Luftweg aus einem Drittstaat in die Schweiz gelangen und anschliessend nicht auf dem Luftweg an ihren Bestimmungsort in einen EU-Mitgliedstaat weitertransportiert werden, müssen vom EPSD kontrolliert werden, sofern die Schweiz mit dem Bestimmungsland keine anderen Vereinbarungen abgeschlossen hat.
Art. 23 Anmeldung zu kontrollierender Ware
Dienstleistungsbetriebe, die den Verkehr zwischen den Fluggesellschaften und den Speditionsunternehmen sicherstellen (Abfertigungsunternehmen), müssen die zu kontrollierende Ware beim EPSD anmelden.
Sie müssen dem EPSD die Ladungsmanifeste der Luftfahrzeuge, die Luftfrachtbriefe, die phytosanitären Begleitdokumente und weitere Dokumente in Papierform oder elektronisch zustellen.
Art. 24 Massnahmen bei Verschleppungsgefahr
Besteht die Gefahr, dass bei der Durchfuhr von Waren besonders gefährliche Schadorganismen verschleppt werden, so kann der EPSD Auflagen anordnen, welche die Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen ausschliessen.
Er verbietet die Durchfuhr, wenn die Ausbreitung besonders gefährlicher Organismen nicht ausgeschlossen werden kann.
5. Abschnitt Inverkehrbringen und Standortwechsel
Art. 25 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und den Standortwechsel
Waren, die potenzielle Träger von für die ganze Schweiz besonders gefährlichen Schadorganismen sind (Anhang 5 Teil A Abschnitt I), dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie:
von einem Pflanzenpass nach Anhang 9 begleitet sind;
die Anforderungen nach Anhang 4 Teil A Abschnitt II erfüllen;
nicht von besonders gefährlichen Schadorganismen nach den Anhängen 1 Teil A und 2 Teil A befallen sind.
Waren, die potenzielle Träger von für Schutzgebiete besonders gefährlichen Schadorganismen sind (Anhang 5 Teil A Abschnitt II), dürfen in einem Schutzgebiet in Verkehr gebracht werden, oder ihr Standort darf in ein Schutzgebiet verlagert werden, wenn sie:
von einem Pflanzenpass mit dem Vermerk «ZP» entsprechend Anhang 9 begleitet sind;
die Anforderungen nach Anhang 4 Teile A und B erfüllen;
nicht von besonders gefährlichen Schadorganismen nach den Anhängen 1 Teile A und B und 2 Teile A und B befallen sind.
Es wird kein Pflanzenpass verlangt, wenn Waren:
den Standort wegen Umzug einer Privatperson oder infolge einer Erbschaft einer Privatperson wechseln;
den Standort innerhalb eines Betriebs wechseln, insbesondere vom Produktions- zum Verpackungs- oder Aufbereitungsort, ausser wenn sie dabei in ein Schutzgebiet gelangen;
durch Betriebe im Sinne von Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a in Verkehr gebracht werden.
Art. 2619 Eigenverantwortung
Personen, die gewerbsmässig Pflanzen produzieren, anbauen oder mit ihnen handeln, müssen dafür sorgen, dass die von ihnen erworbenen Pflanzen von einem Pflanzenpass begleitet sind, der den Vorschriften entspricht.
Art. 27 Ausnahmen
Kann die Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen ausgeschlossen werden, so kann das zuständige Bundesamt das Inverkehrbringen und den Standortwechsel besonders gefährlicher Schadorganismen nach den Anhängen1 und 2 sowie von Waren, welche die Voraussetzungen nach Artikel 25 nicht erfüllen, bewilligen:
für Forschungszwecke;
für Diagnosezwecke;
für die Erhaltung unmittelbar gefährdeter phytogenetischer Ressourcen für die Ernährung und die Landwirtschaft;
innerhalb einer Befallszone.
Art. 28 Massnahmen
Sind die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen oder den Standortwechsel von Waren nicht gegeben oder besteht ein Verdacht auf Befall durch besonders gefährliche Schadorganismen, so kann der EPSD namentlich:
eine Verwarnung aussprechen;
die Waren beschlagnahmen;
eine geeignete Behandlung der Waren anordnen;
die Quarantäne anordnen;
die Waren unter amtlicher Kontrolle in ein Gebiet verbringen lassen, in dem sie keine zusätzliche Ausbreitung eines besonders gefährlichen Schadorganismus bewirken;
die Waren unter amtlicher Kontrolle zur Verarbeitung verbringen lassen, sofern die Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen ausgeschlossen ist;
die Waren unter amtlicher Kontrolle vernichten lassen;
der betreffenden Person die Zulassung nach Artikel 30 entziehen.
3. Kapitel Pflanzenproduktion und Pflanzenpass
1. Abschnitt Zulassung und Pflichten der Betriebe
Art. 29 Zulassungspflicht
Eine Zulassung brauchen Betriebe, die Waren nach Anhang 5 Teil A produzieren oder in Verkehr bringen.
Keine Zulassung brauchen:
Betriebe, deren Gesamtproduktion für den Verkauf auf dem Lokalmarkt an Endverbraucherinnen und die Endverbraucher bestimmt ist, die nicht gewerblich in der Pflanzenproduktion tätig sind;
Produzentinnen und Produzenten, die Waren zum Eigenverbrauch produzieren und diese im eigenen Betrieb verwenden.
Das zuständige Bundesamt kann die Zulassungspflicht für Betriebe nach Absatz 2 anordnen, wenn das Auftreten besonders gefährlicher Schadorganismen zu befürchten ist.
Art. 30 Zulassungsgesuch und Erteilung der Zulassung
Der Gesuchsteller muss beim zuständigen Bundesamt ein Gesuch um Zulassung einreichen und alle Waren nach Artikel 29 Absatz 1 anmelden, die er produziert oder in Verkehr bringt.
Das zuständige Bundesamt lässt einen Betrieb zu und erteilt ihm eine Zulassungsnummer, wenn er gewährleisten kann, dass:
er die Pflichten nach den Artikeln31 und 32 erfüllt; und
seine Ware die Voraussetzungen nach Artikel 25 erfüllen.
Die Zulassung bezieht sich auf jede einzelne Ware.
Art. 31 Buchführungspflichten
Ein zugelassener Betrieb muss über den Zukauf, die Produktion, den Verkauf oder den Weiterverkauf passpflichtiger Waren Buch führen.
Er muss die erhaltenen Pflanzenpässe während mindestens drei Jahren aufbewahren und diese zusammen mit den verzeichneten Informationen dem EPSD auf Verlangen zur Verfügung stellen.
Die zuständigen Departemente erlassen Vorschriften für die Ausführung der Buchführungspflicht.
Art. 32 Meldepflichten
Der zugelassene Betrieb muss dem zuständigen Bundesamt alle Änderungen gegenüber den bei der Zulassung gegebenen Informationen melden, insbesondere die neuen Waren, die er einzuführen, zu produzieren oder in Verkehr zu bringen gedenkt.
Dem zuständigen kantonalen Dienst und dem EPSD muss er umgehend melden, wenn besonders gefährliche Schadorganismen nach den Anhängen1 und 2 im Betrieb oder in der näheren Umgebung auftreten.
Art. 33 Widerruf und Auflagen
Das zuständige Bundesamt widerruft die Betriebszulassung oder knüpft ihre Beibehaltung an Auflagen, wenn:
der Betrieb seine Pflichten nicht mehr erfüllt;
der Betrieb Anordnungen nach den Artikeln28 oder 42 nicht befolgt; oder
die Voraussetzungen für die Ausstellung des Pflanzenpasses nicht mehr gegeben sind.
2. Abschnitt Pflanzenpass
Art. 34 Pflanzenpass für in der Schweiz produzierte Waren
Ein Pflanzenpass darf ausgestellt werden, wenn der EPSD festgestellt hat, dass:
der Betrieb zugelassen ist;
der Betrieb die Produktionsparzellen vorgängig als solche angemeldet hat;
die Kulturen und die daraus gewonnenen Waren nicht von besonders gefährlichen Schadorganismen befallen sind, deren Einschleppung und Ausbreitung in der ganzen Schweiz verboten ist (Anhänge 1 Teil A und 2 Teil A);
die Waren oder die Bedingungen, unter denen sie produziert wurden, die Anforderungen nach Anhang 4 Teil A Abschnitt II erfüllen.
Für Waren, die für das Inverkehrbringen in einem Schutzgebiet bestimmt sind, prüft der EPSD zusätzlich, ob sie:
nicht von besonders gefährlichen Schadorganismen befallen sind, deren Einschleppung und Ausbreitung im betreffenden Schutzgebiet verboten ist (Anhänge 1 Teil B und 2 Teil B); und
die Anforderungen nach Anhang 4 Teil B erfüllen.
Das zuständige Bundesamt kann:
bei Wirtspflanzen bestimmter besonders gefährlicher Schadorganismen auch in unmittelbarer Umgebung der Kulturen die Durchführung der Kontrollen nach den Absätzen1 und 2 anordnen;
für Waren nach Artikel 25 Absatz 2 spezielle Kontrollen vorschreiben, wenn nur damit die Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen ausgeschlossenen werden kann.
Das zuständige Bundesamt kann Weisungen für die nach den Absätzen1 und 2 vorgesehenen Kontrollen erlassen.
Art. 35 Pflanzenpass für Waren aus Drittstaaten
Für Waren, die aus Drittstaaten eingeführt werden oder nach Artikel 22 bei der Durchfuhr zu kontrollieren sind, wird ein Pflanzenpass ausgestellt, wenn anlässlich der Kontrolle nach den Artikeln17 und 18 festgestellt wird, dass die Anforderungen nach Anhang 4 Teil A Abschnitt I erfüllt sind.
Sind Waren für das Inverkehrbringen in einem Schutzgebiet bestimmt, so wird der spezielle Pflanzenpass für Schutzgebiete nur ausgestellt, sofern die Anforderungen nach Anhang 4 Teil B erfüllt sind.
Art. 36 Ausstellung eines Austauschpasses
Der Pflanzenpass wird durch einen oder mehrere Austauschpässe mit dem Vermerk «RP» gemäss Anhang 9 ersetzt, wenn:
eine Warensendung aufgeteilt wird;
mehrere Warensendungen oder Waren aus mehreren Sendungen zusammengestellt werden; oder
der phytosanitäre Status einer Ware zu ändern ist.
Der Austauschpass wird nur ausgestellt, wenn die Identität der Ware gewährleistet ist und kein Risiko besteht, dass die Ware von besonders gefährlichen Schadorganismen nach den Anhängen1 und 2 befallen ist.
4. Kapitel Zulassung für die Behandlung und Kennzeichnung von
Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz
Art. 37 Zulassung
Wer Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz behandelt und kennzeichnet, braucht eine Zulassung.
Das zuständige Bundesamt erteilt dem Betrieb die Zulassung und die entsprechende Zulassungsnummer, wenn er die Anforderungen in Anhang 10 erfüllt.
Der zugelassene Betrieb muss bei der Herstellung von Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz zugekaufte Ware gemäss den Anforderungen in Anhang 10 behandeln oder behandelte Ware von einem zugelassenen Betrieb beziehen.
Er muss eine Person bezeichnen, die für die Einhaltung der Anforderungen in Anhang 10 verantwortlich ist.
Art. 38 Buchführungspflichten
Der zugelassene Betrieb muss über den Zukauf, die Produktion, den Verkauf oder den Weiterverkauf von Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz nach Anhang 10 Buch führen.
Er muss die diesbezüglichen Lieferscheine und Rechnungen während mindestens zwei Jahren aufbewahren.
Art. 39 Melde- und Auskunftspflicht
Der zugelassene Betrieb muss dem zuständigen Bundesamt alle Änderungen gegenüber den bei der Zulassung gegebenen Informationen melden.
Er muss dem zuständigen Bundesamt die technischen Unterlagen über die Anlagen zur Behandlung nach Anhang 10 für Kontrollen zur Verfügung stellen.
Art. 40 Widerruf und Auflagen
Das zuständige Bundesamt widerruft die Zulassung oder knüpft ihre Beibehaltung an Auflagen, wenn der Betrieb seine Pflichten nicht mehr erfüllt.
5. Kapitel Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen
Art. 41 Gebietsüberwachung
Die kantonalen Dienste sind mit der phytosanitären Gebietsüberwachung beauftragt.
Sie organisieren einen Beobachtungsdienst, der gewährleistet, dass das Auftreten und die Verbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen und besonders gefährlicher Unkräuter entdeckt werden; sie melden ihre Beobachtungen dem zuständigen Bundesamt.
Sie unterhalten einen Informationsdienst, der Interessierten Auskunft gibt über die Entwicklung und die Bedeutung solcher Organismen sowie über geeignete Bekämpfungsmassnahmen; dabei halten sie sich an die Weisungen des zuständigen Bundesamtes.
Zur Abklärung der Pflanzenschutzlage bezüglich bestimmter besonders gefährlicher Schadorganismen und besonders gefährlicher Unkräuter kann das zuständige Bundesamt mit den Kantonen Überwachungskampagnen organisieren.
Art. 42 Bekämpfungsmassnahmen der kantonalen Dienste
Werden im Inland besonders gefährliche Schadorganismen nach den Anhängen 1 Teil A und 2 Teil A oder besonders gefährliche Unkräuter nach Anhang 6 festgestellt, so muss der zuständige kantonale Dienst die vom zuständigen Bundesamt angewiesenen Massnahmen ergreifen, die zur Tilgung von Einzelherden geeignet sind. Ausgenommen sind kurzfristige Massnahmen in Parzellen, auf denen Waren, die den Bestimmungen über den Pflanzenpass unterliegen, produziert werden; diese werden vom EPSD durchgeführt.
Ist eine Tilgung nicht möglich, so hat der zuständige kantonale Dienst Vorkehrungen zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung zu treffen.
Werden in einem Schutzgebiet für dieses Gebiet besonders gefährliche Schadorganismen nach den Anhängen 1 Teil B und 2 Teil B festgestellt, so muss er die Massnahmen nach den Absätzen1 und 2 treffen .
Die Kantone können beim Auftreten besonders gefährlicher Schadorganismen oder bei Verdacht auf Befall mit solchen Organismen insbesondere:
Kulturen oder Waren, die befallen sind oder verdächtigt sind, befallen zu sein, bis zur Abklärung des definitiven phytosanitären Status der Quarantäne unterstellen;
Waren, die von besonders gefährlichen Schadorganismen befallen sind oder verdächtigt sind, befallen zu sein, sowie damit in Berührung gekommenes Material beschlagnahmen;
die Verwertung befallener oder des Befalls verdächtigter Waren anordnen, die geeignet ist, die Verbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen auszuschliessen;
den Anbau oder das Anpflanzen von Wirtspflanzen in einer von einem besonders gefährlichen Schadorganismus oder seinem Vektor befallenen Parzelle so lange verbieten, bis das Befallsrisiko nicht mehr besteht;
den Anbau oder das Anpflanzen von Pflanzen verbieten, die für einen besonders gefährlichen Schadorganismus stark anfällig sind;
das Entfernen solcher Pflanzen in der Umgebung von anfälligen Kulturen anordnen;
Massnahmen gegen Vektoren besonders gefährlicher Schadorganismen anordnen, die deren Ausbreitung verhindern;
die Vernichtung befallener oder befallsverdächtiger Waren anordnen.
Die Kantone können beim Auftreten besonders gefährlicher Unkräuter insbesondere anordnen:
Massnahmen, die deren Verbreitung verhindern;
die Vernichtung dieser Pflanzen sowie von Saat- und Erntegut, das mit deren Samen verunreinigt ist.
Die Verwertung und die Vernichtung nach den Absätzen 4 Buchstaben c und h und 5 Buchstabe b müssen amtlich kontrolliert werden.
Das zuständige Bundesamt kann nach Anhörung der betroffenen kantonalen Dienste Richtlinien erlassen die gewährleisten, dass die Massnahmen zur Bekämpfung besonders gefährlicher Schadorganismen und besonders gefährlicher Unkräuter einheitlich und sachgerecht durchgeführt werden.
Art. 43 Bekämpfungsmassnahmen der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter
Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Parzellen oder Pflanzen, die von einem besonders gefährlichen Schadorganismus oder besonders gefährlichen Unkräutern befallen sind, oder, falls diese Parzellen und Pflanzen nicht bewirtschaftet werden, deren Eigentümerinnen oder Eigentümer müssen die Massnahmen treffen, die geeignet sind, die Einzelherde zu vernichten.
Sie können verpflichtet werden, die Massnahmen nach Artikel 42 unter Anleitung des kantonalen Dienstes zu treffen.
Art. 44 Beschlagnahmte Gegenstände
Der zuständige kantonale Dienst muss nach Artikel 42 Absatz 4 Buchstabe b beschlagnahmte Gegenstände kennzeichnen.
Er muss ein genaues Verzeichnis dieser Gegenstände erstellen und der Eigentümerin oder dem Eigentümer eine Kopie dieses Verzeichnisses übermitteln.
Art. 45 Befallszonen
Das zuständige Bundesamt kann nach Anhörung der zuständigen Dienste der betroffenen Kantone für einen besonders gefährlichen Schadorganismus nach Anhang 1 oder Anhang 2 Befallszonen ausscheiden.
Es hat die Befallszonen im Schweizerischen Handelsamtsblatt oder auf eine andere geeignete Weise zu veröffentlichen.
In Befallszonen werden keine Massnahmen nach Artikel 42 angeordnet; vorbehalten bleiben Massnahmen, die das Bundesamt wegen besonders hoher Ausbreitungsgefahr anordnen kann.
Art. 46 Ausscheidung von Schutzobjekten
Die Kantone können in der Befallszone Schutzobjekte ausscheiden; sie legen das Verfahren für die Ausscheidung im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesamt fest.20
Für Schutzobjekte wird die Gebietsüberwachung sichergestellt, und es werden geeignete Bekämpfungsmassnahmen durchgeführt.
Art. 46a21 Sicherheitszonen
Das zuständige Bundesamt scheidet die Sicherheitszonen nach Anhang 4 Teil B Ziffer 21 Buchstabe a nach Anhörung der zuständigen kantonalen Dienststelle aus.
6. Kapitel Finanzielle Förderung
1. Abschnitt Bestimmungen für die Landwirtschaft und den produzierenden
Gartenbau
Art. 47 Abfindungen für durch Massnahmen des Bundes verursachte Schäden
Für Schäden, die der Landwirtschaft und dem produzierenden Gartenbau aufgrund der Massnahmen entstehen, die der EPSD im Rahmen dieser Verordnung getroffen hat, wird in Härtefällen eine Entschädigung geleistet.
Keine Entschädigung wird gewährt, wenn sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht an die Bestimmungen dieser Verordnung gehalten hat; die Vorschriften des Verantwortlichkeitsgesetzes vom14. März 195822 bleiben vorbehalten.
Begehren um Entschädigung sind sofort nach Feststellung des Schadens, spätestens aber ein Jahr nach der Durchführung der schädigenden Massnahmen, dem BLW einzureichen und zu begründen.
Art. 48 Beiträge an Kantone
Der Bund ersetzt den Kantonen 50 Prozent der anerkannten Kosten, die ihnen oder den Gemeinden aus der Bekämpfung besonders gefährlicher Schadorganismen oder besonders gefährlicher Unkräuter entstanden sind, einschliesslich der Vorbeugemassnahmen. Er richtet den Gemeinden keine direkten Beiträge an ihre Kosten aus.
Der Bund vergütet 75 Prozent der anerkannten Kosten beim erstmaligen Auftreten besonders gefährlicher Schadorganismen oder besonders gefährlicher Unkräuter, wenn die Verbreitungsgefahr besonders hoch, die Tilgung in den betreffenden Situationen aber noch aussichtsreich ist.
Er bezahlt den Kantonen keine Beiträge:
wenn die anerkannten Kosten eines Kantons jährlich weniger als 2000 Franken betragen;
an Abfindungen der Verluste durch die Vernichtung von Pflanzen in öffentlichen Grünzonen und auf Privatgrundstücken, die nicht für berufliche Zwecke genutzt werden;
an Abfindungen, die an Betriebe der Kantone und Gemeinden bezahlt worden sind;
für Bekämpfungsmassnahmen, die weiter gehen als es die vom zuständigen Bundesamt erlassenen Richtlinien nach Artikel 42 Absatz 7 vorschreiben;
an die Kosten der von den Kantonen getroffenen Bekämpfungsmassnahmen in Befallszonen, wie die Vernichtung und Entsorgung befallener Pflanzen und Pflanzenteile; ausgenommen davon sind: 1. Kosten der Eindämmungsmassnahmen, die das Bundesamt wegen besonders hoher Ausbreitungsgefahr anordnet, 2.23 Kosten für Bekämpfungsmassnahmen in Sicherheitszonen nach Anhang 4 Teil B Ziffer 21 Buchstabe a, 3. Kosten für Bekämpfungsmassnahmen in Schutzobjekten;
wenn Pflanzen oder andere Gegenstände vernichtet werden mussten, weil sich die oder der Geschädigte oder die Verursacherin oder der Verursacher nicht an die Vorschriften dieser Verordnung oder an darauf gestützte Anordnungen der zuständigen Behörde gehalten hat;
wenn Begehren für Abfindungen mehr als ein Jahr nach der Durchführung der schädigenden Massnahmen eingereicht werden.
Die Kantone haben dem Gesuch um Beiträge Unterlagen beizulegen, aus denen die Berechnung der Abfindungen sowie die Verhältnismässigkeit der Massnahmen hervorgehen.
Art. 49 Anerkannte Kosten
Als anerkannte Kosten gelten die nachstehenden Aufwendungen für Massnahmen, die sich auf die Artikel 41 und 42 stützen, inklusive der Aufwendungen für Massnahmen gegen neue besonders gefährliche Schadorganismen nach Artikel 52 Absatz 6:24
25 Entschädigungen, Taggelder, Honorare und Reisekosten der Hilfskräfte, welche die Kantone mit der Durchführung von Bekämpfungsmassnahmen beauftragen;
weitere Kosten der Durchführung von Vorbeuge- und Bekämpfungsmassnahmen;
Abfindungen an Eigentümerinnen und Eigentümer, sofern diese gewährt wurden für:26 1. wirtschaftliche Schäden aus der Vernichtung von Pflanzen und keine weniger schädigende Massnahmen möglich waren, 2. finanzielle Einbussen infolge einer Sperre des Verkaufs von Wirtspflanzen.
Für die Entschädigung der Hilfskräfte und Spezialistinnen und Spezialisten gelten als anerkannte Kosten pro Stunde 38 Franken.27
Ist die Berechnung der Entschädigung von Hilfskräften und Spezialistinnen und Spezialisten mit grossem Aufwand verbunden, so kann das BLW für eine Massnahme anstelle der Entschädigung nach Zeitaufwand einen Pauschalbetrag ausrichten.28
Für Abfindungen nach Absatz 1 Buchstabe c werden für Obstbäume höchstens die Abfindungsansätze berücksichtigt, die sich aufgrund der Berechnungsmethoden nach der Flugschrift Nr. 61 der Forschungsanstalt Agroscope Changins-Wädenswil «Bewertung der Obstkultur»,5. Auflage 201229, ergeben.30
2. Abschnitt Bestimmung für den Wald
Art. 5031
Die Förderung von Waldschutzmassnahmen richtet sich nach den Artikeln 40−40b der Waldverordnung vom30. November 199232.
Dieser Text kann im Internet bei Agroscope abgerufen werden unter www.obstbau.agroscope.ch > Publikationen > Betriebswirtschaft > Bewertung der Obstkulturen (Flugschrift 61),5. Auflage.
7. Kapitel Zuständigkeiten und Vollzug
Art. 51 Zuständigkeit der Eidgenössischen Departemente
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)33 ist für die Bereiche landwirtschaftliche Kulturpflanzen und produzierender Gartenbau zuständig.
Das UVEK ist für folgende Bereiche zuständig:
Waldbäume und -sträucher inner- und ausserhalb des Waldareals sowie gefährdete, wildlebende Pflanzen;
andere Pflanzen und Pflanzenteile, von denen eine erhebliche Gefährdung des Waldes in seinen Funktionen ausgehen kann.34 3 Das WBF und das UVEK passen je nach Zuständigkeit gemäss den Absätzen 1 und 2 die Anhänge 1–12 an, um:
zu verhindern, dass ein neuer Schadorganismus, der für Pflanzen in der Schweiz besonders gefährlich ist, eingeschleppt wird oder sich ausbreitet;
der Änderung internationaler Pflanzenschutznormen Rechnung zu tragen;
den Stand der Technik der Quarantänemethoden zu berücksichtigen;
der Entwicklung der Pflanzenschutzlage in der Schweiz Rechnung zu tragen;
zu verhindern, dass sich ein neues besonders gefährliches Unkraut verbreitet.
Sindfür die nach Absatz 3 notwendigen Anpassungen sowohl das WBF als auch das UVEK zuständig, so passt das WBF mit Zustimmung des UVEK die Anhänge 1–12 an.
Das WBF und das UVEK koordinieren ihre Bestrebungen für den Vollzug dieser Verordnung.
Art. 52 Zuständigkeit der Bundesämter
Das BLW ist für den Vollzug dieser Verordnung und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften in den Bereichen landwirtschaftliche Kulturpflanzen und produzierender Gartenbau zuständig.
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) ist für den Vollzug dieser Verordnung und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften für folgende Bereiche zuständig:
a. Waldbäume und -sträucher inner- und ausserhalb des Waldareals sowie gefährdete, wildlebende Pflanzen;
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
b. andere Pflanzen und Pflanzenteile, von denen eine erhebliche Gefährdung des Waldes in seinen Funktionen ausgehen kann.35 3 Das BLW entscheidet mit Zustimmung des BAFU, wenn:
die Zuständigkeitsbereiche nach den Absätzen1 und 2 betroffen sind;
in den Bereichen nach Absatz 1 ein Gesuch für die Einfuhr besonders gefährlicher Schadorganismen nach Artikel 13 vorliegt.
Es gewährleistet die Koordination und die Kontakte im Pflanzenschutzbereich auf internationaler Ebene.
Das BLW und das BAFU arbeiten zusammen, um eine einheitliche und kohärente Umsetzung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten.
Taucht ein neuer, potenziell besonders gefährlicher Schadorganismus auf, der weder in Anhang 1 noch in Anhang 2 aufgeführt ist, so kann das zuständige Bundesamt, bis der mögliche Schaden durch den betreffenden Schadorganismus endgültig abgeklärt ist, für diesen Organismus und für die entsprechenden Waren folgende Massnahmen festlegen:
Verbote, Meldepflichten und Einfuhrvoraussetzungen nach den Artikeln 6– 9;
Massnahmen nach den Artikeln19, 24, 25, 28, 29 und 41–43;
Ausscheidungen von Befallszonen nach Artikel 45.36 7 Verschlechtert sich die phytosanitäre Situation in einem Land wegen eines besonders gefährlichen Schadorganismus und erhöht sich deswegen das phytosanitäre Risiko für einen Teil der Schweiz oder für die ganze Schweiz, so kann das zuständige Bundesamt im Einklang mit internationalen Vereinbarungen besondere Massnahmen festlegen. Es kann insbesondere:
37 die Ein- und Durchfuhr von Waren verbieten;
bestimmte Anforderungen an Waren sowie an den Umgang mit diesen festlegen und für die Einfuhr entsprechende Bestätigungen der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes oder einer akkreditierten Stelle verlangen;
zusätzliche Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen gegen den besonders gefährlichen Schadorganismus anordnen.38
Art. 53 Aufgaben der Bundesämter
Die zuständigen Bundesämter erfüllen folgende Aufgaben:
Sie bestimmen die gegen das Auftreten und die Verbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen und besonders gefährlicher Unkräuter im Inland zu treffenden Schutzmassnahmen und beaufsichtigen ihre Ausführung.
Sie registrieren die zulassungspflichtigen Betriebe und erteilen die Befugnis zur Ausstellung von Pflanzenpässen.
Sie setzen nach Anhören der für den Vollzug der Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Saat- und Pflanzgut verantwortlichen Dienste und der betroffenen Berufsorganisationen die bei der Produktion von Saat- und Pflanzgut erforderlichen Pflanzenschutzmassnahmen um.
Sie informieren die Kantone und die Berufsorganisationen über das Auftreten besonders gefährlicher Schadorganismen und besonders gefährlicher Unkräuter, stellen entsprechendes Informationsmaterial zur Verfügung und bilden Sachverständige aus.
Sie üben die Oberaufsicht über die Tätigkeiten der kantonalen Dienste und der im Rahmen dieser Verordnung beauftragten Stellen aus.
Das BLW ist für die wissenschaftlich-technischen Belange des Pflanzenschutzes im Bereich Landwirtschaft und produzierender Gartenbau zuständig.
Produziert ein Betrieb gleichzeitig landwirtschaftliche Pflanzen und Zier- oder Waldpflanzen, so vermeiden die Bundesämter Doppelkontrollen.
Art. 54 Eidgenössischer Pflanzenschutzdienst
Das BLW und das BAFU bezeichnen gemeinsam den EPSD. Sie legen fest:
seine Geschäftsordnung;
die Aufgaben, die sie diesem Dienst übertragen, soweit sie nicht in dieser Verordnung festgelegt sind.
Der EPSD setzt sich aus Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BLW und des BAFU zusammen.
Art. 5539 Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft
Die Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft ist für die wissenschaftlich-technischen Belange von Waldschutzfragen zuständig.
Art. 56 Kantone
Die kantonalen Dienste sind für das Ergreifen der in dieser Verordnung beschriebenen Bekämpfungsmassnahmen gegen besonders gefährliche Schadorganismen und besonders gefährliche Unkräuter im Landesinnern zuständig, soweit diese Massnahmen nicht den zuständigen Bundesämtern obliegen. Sie koordinieren ihre Tätigkeit mit den anderen betroffenen Kantonen.
Daneben haben die kantonalen Dienste folgende Aufgaben:
Sie informieren die zuständigen Bundesämter über die erhaltenen Meldungen nach Artikel 6 und die Ergebnisse der Gebietsüberwachung nach Artikel 41.
Sie beteiligen sich an den Massnahmen zur Erhebung der phytosanitären Situation eines bestimmten Organismus.
Sie beteiligen sich an vorbeugenden Massnahmen nach Artikel 52 Absatz 6.
Sie sorgen für die Bekanntmachung der Erkennungsmerkmale der zu meldenden besonders gefährlichen Schadorganismen und besonders gefährlichen Unkräuter.
Sie klären die Produzentinnen und Produzenten und weitere interessierte Kreise laufend über das Auftreten und die konkreten Auswirkungen besonders gefährlicher Schadorganismen und besonders gefährlicher Unkräuter auf.
Sie sorgen mittels Auskünften, Vorführungen und Kursen dafür, dass in Frage kommende Bekämpfungsmassnahmen fach- und zeitgerecht durchgeführt werden. Dabei sind die Anweisungen des zuständigen Bundesamtes zu befolgen.
Für Schadorganismen, die landwirtschaftliche Kulturen oder Kulturen des produzierenden Gartenbaus bedrohen und die weder als besonders gefährliche Schadorganismen in den Anhängen1 und 2 aufgeführt sind, noch nach Artikel 52 Absatz 6 geregelt sind, können die Kantone Vorschriften zur Überwachung, Information und Bekämpfung erlassen.
Art. 57 Andere Stellen
Die zuständigen Bundesämter können folgende Aufgaben den folgenden Dienststellen oder unabhängigen Organisationen übertragen:40
der Eidgenössische Zollverwaltung im gegenseitigen Einvernehmen: die Kontrollen bei der Einfuhr nach Artikel 17;
den zuständigen kantonalen Diensten: das Ausstellen von Pflanzenschutzzeugnissen nach Artikel 20;
41 den unabhängigen Kontrollorganisationen nach Artikel 180 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 beziehungsweise Artikel 32 und 50a des Waldgesetzes vom4. Oktober 1991: die Kontrollen der Produktionsparzellen, das Ausstellen von Pflanzenpässen nach Artikel 34, die Kontrollen der Betriebe nach Artikel 37 sowie spezifische Kontrollen bei der Einfuhr.
Die Kontrollorganisationen dürfen für ihre Kontrolltätigkeit kostendeckende Gebühren verfügen.
Die nach kantonalem Recht zuständigen Polizeiorgane sowie das Personal der Zoll-, Post-, Bahn-, Schifffahrts- und Flughafenverwaltungen haben die mit den Pflanzenschutzmassnahmen betrauten Organe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
Art. 58 Erhebungen und Kontrollmassnahmen
Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind die mit den Pflanzenschutzmassnahmen betrauten Organe befugt, Erhebungen und Kontrollmassnahmen anzuordnen, die für den Vollzug dieser Verordnung notwendig sind.
Zu diesem Zweck sind die genannten Organe oder ihre Beauftragten ermächtigt, die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Es ist ihnen Zutritt zu den Kulturen, Betrieben, Grundstücken, Geschäfts- und Lagerräumen und nötigenfalls Einsicht in Bücher und Korrespondenzen zu gewähren.
Die genannten Organe oder ihre Beauftragten sind auch berechtigt zu prüfen, ob die Massnahmen und Anordnungen über den Pflanzenschutz eingehalten sind bei Betrieben und Personen, die:
in irgendeiner Weise mit besonders gefährlichen Schadorganismen zu tun haben, die in den Anhängen1 und 2 aufgeführt sind oder für die vorsorgliche Massnahmen nach Artikel 52 Absatz 6 angeordnet worden sind;
gewerblich mit Waren umgehen, die solche Organismen enthalten können;
in irgendeiner Weise mit besonders gefährlichen Unkräutern zu tun haben, die in Anhang 6 aufgeführt sind.
8. Kapitel Einspracheverfahren
Art. 59
Gegen Verfügungen, die gestützt auf Artikel 52 Absätze1 oder 3 erlassen werden, kann innert zehn Tagen beim BLW Einsprache erhoben werden.
Gegen Verfügungen, die gestützt auf Artikel 52 Absatz 2 erlassen werden, kann innert zehn Tagen beim BAFU Einsprache erhoben werden.42
9. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 60 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. die Pflanzenschutzverordnung vom28. Februar 200143; 2. die Verordnung des EVD vom12. November 200844 über Bundesbeiträge an Kantone für Abfindungen infolge behördlich angeordneter Pflanzenschutzmassnahmen im Landesinnern.
Art. 61 Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: …45
Art. 62 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2011 in Kraft.
[AS 2001 1191, 2002 945, 2003 548 1858 4925, 2004 1435 2201, 2005 1103 1443 2603
Art. 8 Ziff. 2, 2006 2531, 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 55 2369 4477 Ziff. IV 69 4723 5823 Art 1. Aphelenchoides besseyi Christie 2. Daktulosphaira vitifoliae (Fitch) 3. Ditylenchus destructor Thorne 4. Ditylenchus dipsaci (Kühn)6.2 Helicoverpa armigera (Hübner) 8. Liriomyza huidobrensis 9. Liriomyza trifolii (Burgess) Art 1. Arabis mosaic virus 2. Beet leaf curl virus 3. Chrysanthemum stunt viroid 6. Grapevine flavescence dorée 7. Plum pox virus (Sharka)7.1 Potato spindle tuber viroid 8. Potato stolbur mycoplasm 9. Raspberry ringspot virus 11. Strawberry crinkle virus 12. Strawberry latent ringspot virus 13. Strawberry mild yellow edge 14. Tomato black ring virus 15. Tomato spotted wilt virus 16. Tomato yellow leaf curl virus1.21.31.4 …1.5 Ziff. I20, 2008 4377 Anhang 5 Ziff. 13 5865, 2009 2593 5435, 2010 1057]
[AS 2008 5869]
Die Änderungen können unter AS 2010 6167 konsultiert werden.
Anhang 146 (Art.3, 5–7,14, 17, 25, 27, 32, 34, 36, 42, 45, 52, 56 und 58) Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in der ganzen Schweiz verboten ist Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten nirgends 1. Acleris spp. (aussereuropäische Arten) 1.1 Agrilus anxius Gory 1.2 Agrilus planipennis Fairmaire 1.3 Anthonomus eugenii Cano 2. Amauromyza maculosa (Malloch) 3. Anomala orientalis Waterhouse 4. Anoplophora chinensis (Forster) 4.1 Anoplophora glabripennis (Motschulsky) 4.2 Aromia bungii (Faldermann) 6. Arrhenodes minutus Drury 6.1 Bactericera cockerelli (Sulc.) 7. Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische Populationen), als Vektor folgender Viren:
Bean golden mosaic virus
Cowpea mild mottle virus
Lettuce infectious yellows virus
Pepper mild tigré virus
Squash leaf curl virus
Euphorbia mosaic virus
Florida tomato virus 7.1 Bursaphelenchus xylophilus (Steiner and Bührer) Nickle et al.
8. Cicadellidae (aussereuropäische Arten), bekanntlich Vektor für Pierce’s disease (verursacht durch Xylella fastidiosa [Well & Raju]), wie:
Carneocephala fulgida Nottingham
Draeculacephala minerva Ball
Graphocephala atropunctata (Signoret)
Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom31. Okt. 2012 (AS 2012 6385), Ziff. I der V des WBF vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 4009), Ziff. II der V vom18. Okt. 2017 (AS 2017 6141), Ziff. I der V des WBF vom17. Mai 2018 (AS 2018 2041) und vom 9. Choristoneura spp. (aussereuropäische Arten) 10. Conotrachelus nenuphar (Herbst) 10.0 Dendrolimus sibiricus Tschetverikov 10.1 Diabrotica barberi Smith & Lawrence 10.2 Diabrotica undecimpunctata howardi Barber 10.3 Diabrotica undecimpunctata undecimpunctata Mannerheim 10.4 Diabrotica virgifera zeae Krysan & Smith 10.5 Diaphorina citri Kuway 10.6 Grapholita packardi Zeller 11. Heliothis zea (Boddie) 11.1 Hirschmanniella spp., ausser Hirschmanniella gracilis (de Man) Luc & Goodey 11.2 Keiferia lycopersicella (Walsingham) 12. Liriomyza sativae Blanchard 13. Longidorus diadecturus Eveleigh & Allen 13.1 Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) 14. Monochamus spp. (aussereuropäische Arten) 15. Myndus crudus Van Duzee 16. Nacobbus aberrans (Thorne) Thorne et Allen 16.1 Naupactus leucoloma Boheman 16.1.1 Neoleucinodes elegantalis (Guenée) 16.1.2 Oemona hirta (Fabricius) 16.1.3 Pityophthorus juglandis Blackman 16.2 Popillia japonica Newman 17. Premnotrypes spp. (aussereuropäische Arten) 18. Pseudopityophthorus minutissimus (Zimmermann) 19. Pseudopityophthorus pruinosus (Eichhoff) 19.1 Rhynchophorus palmarum (L.) 19.2 Saperda candida Fabricius 20. Scaphoideus luteolus (Van Duzee) 21. Spodoptera eridania (Cramer) 22. Spodoptera frugiperda (Smith) 23. Spodoptera litura (Fabricius) 24. Thrips palmi Karny 25. Tephritidae (aussereuropäische Arten) wie:
Anastrepha fraterculus (Wiedemann)
Anastrepha ludens (Loew)
Anastrepha obliqua Macquart
Anastrepha suspensa (Loew)
Dacus ciliatus Loew
Dacus cucurbitae Coquillet
Dacus dorsalis Hendel
Dacus tryoni (Froggatt)
Dacus tsuneonis Miyake
Dacus zonatus Saund
Epochra canadensis (Loew)
Pardalaspis cyanescens Bezzi
Pardalaspis quinaria Bezzi
Pterandrus rosa (Karsch)
Rhacochlaena japonica Ito
Rhagoletis cingulata (Loew)
Rhagoletis indifferens Curran
Rhagoletis fausta (Osten-Sacken)
…
Rhagoletis mendax Curran
Rhagoletis pomonella (Walsh)
Rhagoletis ribicola Doane
Rhagoletis suavis (Loew) 25.1 Trioza erytreae Del Guercio 25.2 Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) 26. Xiphinema americanum Cobb sensu lato (aussereuropäische Populationen) 27. Xiphinema californicum Lamberti & Bleve-Zacheo
Bakterien 0.1 Candidatus Liberibacter spp., Erreger der Huanglongbing-Krankheit(Citrus greening) 1. Xylella fastidiosa (Well & Raju) 1.1 Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff) Davis et al.
1.2 Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. 2. Xanthomonas citri pv. aurantifolii 2.1 Xanthomonas citri pv. citri
c. Pilze 1. Ceratocystis fagacearum (Bretz) Hunt 2. Chrysomyxa arctostaphyli Dietel 3. Cronartium spp. (aussereuropäische Arten) 3.1 Elsinoë australis Bitanc. & Jenk 3.2 Elsinoë citricola X. L. Fan, R. W. Barreto & Crous 3.3 Elsinoë fawcettii Bitanc. & Jenk. 4. Endocronartium spp. (aussereuropäische Arten) 4.1 Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell 4.2 Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat 5. Guignardia laricina (Saw.) Yamamoto & Ito 6. Gymnosporangium spp. (aussereuropäische Arten) 7. Inonotus weirii (Murrill) Kotlaba & Pouzar 7.1 Leptographium wagneri 8. Melampsora farlowii (Arthur) Davis 8.1 Melampsora medusae Thümen 9. … 10. Mycosphaerella larici-leptolepis Ito et al. 11. Mycosphaerella populorum G.E. Thompson 12. Phoma andina Turkensteen 12.1 Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa 13. Phyllosticta solitaria Ell. & Ev. 14. Septoria lycopersici Speg. var. malagutii Ciccarone & Boerema 15. Thecaphora solani Barrus 15.1 Tilletia indica Mitra 16. Trechispora brinkmannii (Bresad.) Rogers
Viren und virusähnliche Krankheitserreger 1. … 2. Viren und virusähnliche Krankheitserreger der Kartoffel wie:
Andean potato latent virus
Andean potato mottle virus
Arracacha virus B, oca strain
Potato black ringspot virus
…
Potato virus T
aussereuropäische Isolate der Kartoffelviren A, M, S, V, X und Y (einschliesslich Yo, Yn und Yc) und Potato leaf roll virus 3. Tobacco ringspot virus 4. Tomato ringspot virus 5. Viren und virusähnliche Krankheitserreger von Cydonia Mill., Fragaria L., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., Ribes L., Rubus L. und Vitis L. wie:
Blueberry leaf mottle virus
Cherry rasp leaf virus (amerikanischer Erreger)
Peach mosaic virus (amerikanischer Erreger)
Peach phony rickettsia
Peach rosette mosaic virus
Peach rosette mycoplasm
Peach X-disease mycoplasm
Peach yellows mycoplasm
Plum line pattern virus (amerikanischer Erreger)
Raspberry leaf curl virus (amerikanischer Erreger)
Strawberry latent «C» virus
Strawberry vein banding virus
Strawberry witches’ broom mycoplasm
aussereuropäische Viren und virusähnliche Krankheitserreger von Cydonia Mill., Fragaria L., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., Ribes L., Rubus L. und Vitis L.
6. Durch Bemisia tabaci Genn. übertragene Viren, wie:
Bean golden mosaic virus
Cowpea mild mottle virus
Lettuce infectious yellows virus
Pepper mild tigré virus
Squash leaf curl virus
Euphorbia mosaic virus
Florida tomato virus
Parasitäre Pflanzen 1. Arceuthobium spp. (aussereuropäische Arten) Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten in der Schweiz festgestellt wurde und die für die ganze Schweiz von Belang sind
Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien 0.1 Diabrotica virgifera virgifera Le Conte 1. Globodera pallida (Stone) Behrens 2. Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens 6.1 … 6.2 Meloidogyne fallax Karssen 7. Opogona sacchari (Bojer) 8.a Rhagoletis completa Cresson 8.b … 8.1 Rhizoecus hibisci Kawai & Tagaki 9. Spodoptera littoralis (Boisduval)
Bakterien …
Pilze 1. Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr.
2. Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival
d. Viren und virusähnliche Krankheitserreger 1. Apple proliferation mycoplasm 2. Apricot chlorotic leafroll mycoplasm 2.1 Candidatus Phytoplasma ulmi 3. Pear decline mycoplasm Ausbreitung in bestimmten Schutzgebieten verboten ist Art Schutzgebiete … Anhang 247 (Art.3, 5–7,14, 17, 25, 27, 32, 34, 36, 42, 45, 52, 56 und 58) Ausbreitung in der ganzen Schweiz bei Befall bestimmter Waren verboten ist Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten nirgends 1. Aculops fuchsiae Keifer Pflanzen von Fuchsia L., 2. Aleurocanthus spp. Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und 3. Anthonomus bisignifer (Schen- Pflanzen von Fragaria L., kling) zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 4. Anthonomus signatus (Say) Pflanzen von Fragaria L., 5. Aonidiella citrina Coquillet Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., oder ihren Hybriden, ausser Samen und 6. Aphelenchoïdes besseyi Chris- Samen von Oryza spp. tie(*) 7. Aschistonyx eppoi Inouye Pflanzen von Juniperus L., ausser Samen und Früchte, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern 8. … 9. Carposina niponensis Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L. Walsingham und Pyrus L., ausser Samen, mit Ursprung in 9.1 Circulifer haematoceps Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und 9.2 Circulifer tenellus Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und 10. … 11. … 12. Enarmonia prunivora Walsh Pflanzen von Crataegus L., Malus Mill., Photinia Ldl., Prunus L. und Rosa L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, und Früchte von Malus Mill. und Prunus L., mit Ursprung in ausser-
Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom31. Okt. 2012 (AS 2012 6385), Ziff. I der V des WBF vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 4009), vom17. Mai 2018 (AS 2018 2041) und vom Art Befallsgegenstand europäischen Ländern 13. Eotetranychus lewisi McGregor Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und 14. Eutetranychus orientalis Klein Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und 15. Grapholita inopinata Heinrich Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L. und Pyrus L., ausser Samen, mit Ursprung in 16. Hishimonus phycitis Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und 17. Leucaspis japonica Ckll. Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten 18. Listronotus bonariensis Saatgut von Cruciferae, Gramineae und Trifolium (Kuschel) spp., mit Ursprung in Argentinien, Australien, Bolivien, Chile, Neuseeland und Uruguay 19. Margarodes, aussereuropäische Pflanzen von Vitis L., ausser Früchte und Samen Arten, wie:
Margarodes vitis (Phillipi)
Margarodes vredendalensis de Klerk
Margarodes prieskaensis Jakubski 20. Numonia pyrivorella Pflanzen von Pyrus L., ausser Samen, mit Ursprung (Matsumura) in aussereuropäischen Ländern 21. Oligonychus perditus Pflanzen von Juniperus L., ausser Samen und Früch- Pritchard & Baker te, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern 21.0 Parasaissetia nigra (Nietner) Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., und deren Hybriden, ausser Früchte und 21.1 Paysandisia archon (Burmeister) Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, deren Stamm an der Basis einen Durchmesser von über5 cm aufweist und die zu den folgenden Gattungen gehören: Brahea Mart., Butia Becc., Chamaerops L., Jubaea Kunth, Livistona R. Br., Phoenix L., Sabal Adans., Syagrus Mart., Trachycarpus H. Wendl., Trithrinax Mart., Washingtonia Raf.
22. Pissodes spp. Pflanzen von Nadelbäumen (Coniferales), ausser (aussereuropäische Arten) Samen und Früchte, Holz von Nadelbäumen (Coniferales) mit Rinde und lose Rinde von Nadelbäumen (Coniferales), mit Ursprung in aussereuropäischen 23. Radopholus citrophilus Huettel Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci- Dickson et Kaplan rus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten, und Pflanzen von Araceae, Marantaceae, Musaceae, Persea spp., Strelitziaceae, bewurzelt oder mit anhaftendem oder beigefügtem Kultursubstrat 23.1 Radopholus similis (Cobb) Pflanzen von Araceae, Marantaceae, Musaceae, Thorne Persea spp., Strelitziaceae, bewurzelt oder mit anhaftendem oder beigefügtem Kultursubstrat 25. Scirtothrips aurantii Faure Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen 26. Scirtothrips dorsalis Hood Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und 27. Scirtothrips citri (Moultex) Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, ausser Samen 28. Scolytidae spp. Pflanzen von Nadelbäumen (Coniferales) von mehr (aussereuropäische Arten) als3 m Höhe, ausser Samen und Früchte, Holz von Nadelbäumen (Coniferales) mit Rinde und lose Rinde von Nadelbäumen (Coniferales), mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern 28.1 Scrobipalpopsis solanivora Knollen von Solanum tuberosum L. Povolny 29. Tachypterellus quadrigibbus Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L. Say und Pyrus L., ausser Samen, mit Ursprung in 30. Toxoptera citricida Kirk. Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und 31. … 32. Unaspis citri Comstock Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf.
oder ihren Hybriden, ausser Samen und (*) Aphelenchoïdes besseyi Christie tritt in der Schweiz bei Oryza spp. nicht auf
b. Bakterien 1. … 2. Citrus variegated chlorosis Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und 3. Erwinia stewartii (Smith) Dye Samen von Zea mays L. 3.1 Pseudomonas syringae pv. Pflanzen von Prunus persica (L.) Batsch und Prunus persicae (Prunier et al.) Young persica var. nectarina (Ait.) Maxim, zum Anpflan- et al. zen bestimmt, ausser Samen 4. … 5. Xanthomonas campestris pv. Samen von Oryza spp. oryzae (Ishiyama) Dye und pv. oryzicola (Fang. et al.) Dye 5.1 Xylophilus ampelinus Pflanzen von Vitis L., ausser Samen und Früchte (Panagopoulos) Willems et al.
c. Pilze Art Befallsgegenstand 1. Alternaria alternata (Fr.) Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill. und Pyrus Keissler (aussereuropäische L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, pathogene Isolate) mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern 1.1 Anisogramma anomala (Peck) Pflanzen von Corylus L., zum Anpflanzen E. Müller bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Kanada und den USA. 2. Apiosporina morbosa Pflanzen von Prunus L., (Schwein.) v. Arx zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 3. Atropellis spp. Pflanzen von Pinus L., ausser Samen und Früchte, lose Rinde und Holz von Pinus L. 4. Ceratocystis virescens Pflanzen von Acer saccharum Marsh., ausser Samen (Davidson) Moreau und Früchten, mit Ursprung in den USA und Kanada, Holz von Acer saccharum Marsh., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA und Kanada 5. Cercoseptoria pini-densiflorae Pflanzen von Pinus L., ausser Samen und Früchte, (Hori & Nambu) Deighton und Holz von Pinus L. 6. Cercospora angolensis Carv. et Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci- Mendes rus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen 8. Diaporthe vaccinii Shaer Pflanzen von Vaccinium spp., 9. … 10. Fusarium oxysporum f. sp. albedi- Pflanzen von Phoenix spp., ausser Samen und nis (Kilian et Maire) Gordon Früchten 11. … 12. Guignardia piricola (Nosa) Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L. Yamamoto und Pyrus L., ausser Samen, mit Ursprung in 12.1 Phoma tracheiphila (Petri) Kan- Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncichaveli et Gikashvili rus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen 13. Puccinia pittieriana Hennings Pflanzen von Solanaceae, ausser Samen und Früchte 14.1 Stegophora ulmea (Schweinitz: Pflanzen von Ulmus L. und Zelkova L., zum An- Fries) Sydow & Sydow pflanzen bestimmt, ausser Samen 15.
Venturia nashicola Tanaka & Pflanzen von Pyrus L., zum Anpflanzen bestimmt, Yamamoto ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen
d. Viren und virusähnliche Krankheitserreger Art Befallsgegenstand 1. Beet curly top virus (ausser- Pflanzen von Beta vulgaris L., europäische Isolate) zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 2. Black raspberry latent virus Pflanzen von Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt 3. Brand und brandähnliche Erreger Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und 4. Cadang-Cadang viroid Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen 5. Cherry leaf roll virus (*) Pflanzen von Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt 5.1 Chrysanthemum stem necrosis Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul. und virus Solanum lycopersicum L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 6. Citrus mosaic virus Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und 7. Citrus tristeza virus (alle Isolate) Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und 8. Leprosis Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und 9. Little cherry pathogen (ausser- Pflanzen von Prunus cerasus L., Prunus avium L., europäische Isolate) Prunus incisa Thunb., Prunus sargentii Rehd., Prunus serrula Franch., Prunus serrulata Lindl., Prunus speciosa (Koidz.) Ingram, Prunus subhirtella Miq., Prunus yedoensis Matsum sowie ihre Hybriden und Zuchtsorten, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 10. Naturally spreading psorosis Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und 11. Palm lethal yellowing Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, mycoplasm ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen 12. Prunus necrotic ringspot virus (**) Pflanzen von Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt 13. Satsuma dwarf virus Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und 13.1 Spiroplasma citri Saglio et al. Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und 14.
Tatter leaf virus Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und 15. Witches' broom (MLO) Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und (*) Cherry leaf roll virus tritt in der Schweiz auf Rubus L. nicht auf. (**) Prunus necrotic ringspot virus tritt in der Schweiz auf Rubus L. nicht auf Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten Befallsgegenstand Pflanzen von Fragaria L., Pflanzen von Vitis L., ausser Samen und Früchte Blumenzwiebeln und Kormi von Crocus L., Zwergformen und ihren Hybriden der Gattung Gladiolus Tourn. ex L. wie Gladiolus callianthus Marais, Gladiolus colvillei Sweet, Gladiolus nanus hort., Gladiolus ramosus hort., Gladiolus tubergenii hort., Hyacinthus L., Iris L., Tigridia Juss., Tulipa L., zum Anpflanzen bestimmt und Kartoffelknollen (Solanum tuberosum L.), zum Anpflanzen bestimmt Samen und Zwiebeln von Allium ascalonicum L,. Filipjev Allium cepa L. und Allium schoenoprasum L., zum Anpflanzen bestimmt, und Pflanzen von Allium porrum L., zum Anpflanzen bestimmt, Zwiebeln und Kormi von Camassia Lindl., Chionodoxa Boiss., Crocus flavus Weston «Golden Yellow», Galanthus L., Galtonia candicans (Baker) Decne, Hyacinthus L., Ismene Herbert, Muscari Miller, Narcissus L., Ornithogalum L., Puschkinia Adams, Scilla L., Tulipa L., zum Anpflanzen bestimmt, und Samen von Medicago sativa L. Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul, Dianthus L., Pelargonium l’Hérit. ex Ait. und der Familie Solanaceae, zum Anpflanzen bestimmt, Schnittblumen, Blattgemüse von Apium graveolens (Blanchard) L. und Pflanzen von krautigen Arten, zum Anpflanzen bestimmt, ausser – Zwiebeln, – Kormi, – Pflanzen der Familie Gramineae, – Rhizomen, – Samen. Schnittblumen, Blattgemüse von Apium graveolens L. und Pflanzen von krautigen Arten, zum Anpflanzen bestimmt, ausser – Zwiebeln, – Kormi, – Pflanzen der Familie Gramineae, – Rhizomen, – Samen.
b. Bakterien 1. Clavibacter michiganensis ssp. in- Samen von Medicago sativa L. sidiosus (McCulloch) Davis et al. 2. Clavibacter michiganensis ssp. Pflanzen von Solanum lycopersicum L., zum Anmichiganensis (Smith) Davis et al. pflanzen bestimmt 3. Erwinia amylovora (Burr.) Pflanzen von Amelanchier Med., Chaenomeles Winsl. et al. Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L., zum Anpflanzen bestimmt, 4. Erwinia chrysanthemi pv. Pflanzen von Dianthus L., dianthicola (Hellmers) Dickey zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 5. Pseudomonas caryophylli Pflanzen von Dianthus L., (Burkholder) Starr & Burkholder zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 6. … 7. Xanthomonas campestris pv. Samen von Phaseolus L. phaseoli (Smith) Dye 8. Xanthomonas arboricola pv. pruni Pflanzen von Prunus L., zum Anpflanzen bestimmt, (Smith) Vauterin et al. ausser Samen 9. Xanthomonas campestris pv. Pflanzen von Solanum lycopersicum L. vesicatoria (Doidge) Dye zum Anpflanzen bestimmt 10. Xanthomonas fragariae Pflanzen von Fragaria L., Kennedy & King zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen
c. Pilze 1. … 3. Cryphonectria parasitica Pflanzen von Castanea Mill. und Quercus L., (Murrill) Barr zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 4. Didymella ligulicola Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul., (Baker, Dimock & Davis) v. Arx zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 5. Phialophora cinerescens Pflanzen von Dianthus L., (Wollenweber) van Beyma zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 7. Phytophthora fragariae Hickman var.Pflanzen von Fragaria L., fragariae zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 8. Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. Samen von Helianthus annuus L. & de Toni 9. Puccinia horiana Hennings Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul., 9.1 Scirrhia acicola (Dearn.) Siggers Pflanzen von Pinus L., ausser Früchte und Samen 10. Scirrhia pini Funk & Parker Pflanzen von Pinus L., 11. Verticillium albo-atrum Pflanzen von Humulus lupulus L., Reinke & Berthold zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 12. Verticillium dahliae Klebahn Pflanzen von Humulus lupulus L.,
d. Viren und virusähnliche Krankheitserreger Befallsgegenstand Pflanzen von Beta vulgaris L., Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul., Pflanzen von Vitis L., ausser Samen und Früchte MLO Pflanzen von Prunus L., zum Anpflanzen bestimmt, Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen (einschliesslich Samen) von Solanum lycopersicum L. und ihre Hybriden, Capsicum annuum L., Capsicum frutescens L. und Pflanzen von Solanum tuberosum L. Pflanzen von Solanaceae, Pflanzen von Fragaria L., virus zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen Pflanzen von Apium graveolens L. Capsicum annuum L., Cucumis melo L., Dendranthema (DC.) Des Moul., alle Sorten neuguineischer Hybriden von Impatiens L., Lactuca sativa L., Solanum lycopersicum L., Nicotiana tabacum L., sofern sie offenkundig zur Abgabe an gewerbliche Tabakpflanzer bestimmt sind, Solanum melongena L., Solanum tuberosum L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen Pflanzen von Solanum lycopersicum L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen Ausbreitung in bestimmten Schutzgebieten bei Befall bestimmter Waren verboten ist …
b. Bakterien 2. Erwinia amylovora (Burr.) Pflanzenteile, ausser Früchte, Samen und Kanton VS Winsl. et al. Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, jedoch einschliesslich lebendem Blütenstaub zur Bestäubung von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L.
d. Viren und virusähnliche Krankheitserreger 2. Grapevine flavescence Pflanzen von Vitis L., ausser Samen und Alle Kantone dorée MLO Früchte ausser TI und das Misox Tal (Kanton GR) Anhang 348 (Art.7, 12 und 13 ) Waren, deren Einfuhr verboten ist Bezeichnung Ursprungsland 1. Pflanzen von Abies Mill., Cedrus Trew, Chamae- Aussereuropäische Länder cyparis Spach, Juniperus L., Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L., Pseudotsuga Carr. und Tsuga Carr., ausser Samen und Früchte 2. Pflanzen von Castanea Mill. und Quercus L., Aussereuropäische Länder mit Blättern, ausser Samen und Früchte 3. Pflanzen von Populus L., mit Blättern, Länder Nordamerikas ausser Samen und Früchte 5. Lose Rinde von Castanea Mill. Alle Länder 6. Lose Rinde von Quercus L., Länder Nordamerikas ausser Quercus suber L. 7. Lose Rinde von Acer saccharum Marsh. Länder Nordamerikas 8. Lose Rinde von Populus L. Länder des amerikanischen Kontinents 9. Pflanzen von Chaenomeles Lindl., Cydonia Mill., Aussereuropäische Länder Crataegus L., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L. und Rosa L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Pflanzen in Keimruhe ohne Blätter, Blüten und Früchte 9.1 Pflanzen von Photinia Lindl., ausgenommen Vereinigte Staaten von Amerika, Photinia davidiana (Dcne.) Cardot, zum Anpflan- China, Japan, Republik Korea und zen bestimmt, ausser Pflanzen in Keimruhe, ohne Demokratische Volksrepublik Blätter, Blüten und Früchte Korea 9.2 Pflanzen von Cotoneaster Ehrh. und Photinia Alle Länder davidiana (Dcne.) Cardot 10. Knollen von Solanum tuberosum L., Pflanz- Drittstaaten kartoffeln 11. Pflanzen von ausläufer- oder knollenbildenden Drittstaaten Arten der Gattung Solanum L. oder ihren Hybriden, zum Anpflanzen bestimmt, ausser den in Anhang 3 Teil A Ziffer 10 genannten Knollen von Solanum tuberosum L. 12. Knollen von Arten von Solanum L.
und ihren Unbeschadet der besonderen Hybriden, ausser den in Anhang 3 Teil A Anforderungen, die für die Kartof- Ziffern 10 und 11 genannten Knollen felknollen gemäss Anhang 4 Teil A
Abschnitt I gelten, alle Drittländer,
mit Ausnahme – von Algerien, Israel, Marokko, Tunesien und der Türkei, – der europäischen Länder, die entweder vom BLW als frei von Clavibacter michiganensis ssp.
48 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom31. Okt. 2012 (AS 2012 6385), Ziff. I der V des WBF vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 4009) und vom28. Juni 2019, in Kraft seit 1. Sept. 2019 (AS 2019 2149).
Bezeichnung Ursprungsland sepedonicus (Spiekermann & Kotthoff) Davis et al. anerkannt worden sind, oder in denen Bestimmungen zur Bekämpfung von Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spiekermann & Kotthoff) Davis et al. eingehalten worden sind, die vom BLW anerkannt sind. 13. Pflanzen von Solanaceae, zum Anpflanzen Alle Länder, ausgenommen eurobestimmt, ausser Samen und den unter päische Länder und Länder des Anhang 3 Teil A Nummern 10, 11 oder 12 Mittelmeerraums fallenden Waren 14. Erde als solche, die teilweise aus festen organi- Drittstaaten schen Stoffen besteht, und Kultursubstrat als solches, das ganz oder teilweise aus festen organischen Stoffen besteht, ausser solchem, das ausschliesslich besteht aus zuvor nicht für den Pflanzenanbau oder für landwirtschaftliche Zwecke verwendetem Torf oder verwendeten Fasern von Cocos nucifera L. 15. Pflanzen von Vitis L., ausser Früchten Drittstaaten 16. Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Drittstaaten Poncirus Raf. und ihren Hybriden, ausser Samen und Früchte 17. Pflanzen von Phoenix spp. ausser Samen und Algerien, Marokko Früchte 18. Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Unbeschadet des Verbots bezüglich Prunus L., Pyrus L. und ihre Hybriden und der Pflanzen des Anhangs3, Teil Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, A, Nummer9, gegebenenfalls ausser Samen aussereuropäische Länder, ausgenommen Länder des Mittelmeerraums, Australien, Neuseeland, Kanada und die festländischen Bundesstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika 19.
Pflanzen der Familie Gramineae, ausser Pflanzen Alle Länder, ausgenommen euromehrjähriger Ziergräser der Unterfamilien Bam- päische Länder und Länder des busoideae, Panicoideae und der Gattungen Buch- Mittelmeerraums loe, Bouteloua Lag., Calamagrostis, Cortaderia Stapf., Glyceria R. Br., Hakonechloa Mak. ex Honda, Hystrix, Molinia, Phalaris L., Shibataea, Spartina Schreb., Stipa L. und Uniola L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen
Waren, deren Einfuhr in Schutzgebiete verboten ist Bezeichnung Schutzgebiete
1. Unbeschadet der Verbote, die für Pflanzen in An- Kanton VS hang 3 Teil A Nummern9, 9.1,9.2 und 18 gelten, Pflanzen und lebender Blütenstaub zur Bestäubung von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L., ausser Samen und Früchte, mit Ursprung – in anderen Ländern als solchen, die als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. vom BLW anerkannt worden sind, – in anderen Gebieten als solchen, die nach dem einschlägigen Internationalen Standard für Pflanzenschutzmassnahmen als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. ausgewiesen und vom BLW entsprechend anerkannt worden sind, – in anderen Gebieten als jene, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union: – als Schutzgebiet in Bezug auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al., – als «Pufferzone» erklärt wurde, in der die Wirtspflanzen seit einem geeigneten Zeitpunkt einem amtlich zugelassenen und überwachten Bekämpfungssystem unterliegen, das mit dem Ziel eingerichtet wurde, das Risiko der Ausbreitung von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. von den dort angebauten Pflanzen zu minimieren, aus welcher die betreffenden Pflanzen zur Einfuhr in Schutzgebiete in Bezug auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugelassen sind.
Anhang 449 (Art. 8, 9, 11, 14, 25, 34, 35 und 48) Besondere Anforderungen für die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Waren Waren aus Drittstaaten
1.1 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass das Holz folgen- Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz den sachgerechten Verfahren unterzogen von Nadelbäumen (Coniferales), aus- wurde: ser Thuja L. und Taxus L., ausser Holz a. Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von in Form von: 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne – Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Unterbrechung im gesamten Holzquer- Holzabfällen oder Holzausschuss schnitt (einschliesslich des Holzkerns); (ganz oder teilweise von diesen dies muss dadurch nachgewiesen werden, Nadelbäumen gewonnen), dass die Markierung «HT» nach übli- – Verpackungsmaterial aus Holz in chem Handelsbrauch auf dem Holz oder Form von Kisten, Kistchen, Ver- jeglicher Umhüllung und in dem Pflanschlägen, Trommeln und ähnli- zenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser chen Verpackungsmitteln, Flach- Verordnung angegeben wird, paletten, Boxpaletten und anderen oder Ladungsträgern, Palettenaufsatz- b. Begasung gemäss einer vom BAFU wänden sowie Staumaterial, ob zugelassenen Spezifikation; dies muss tatsächlich beim Transport von dadurch nachgewiesen werden, dass in Gegenständen aller Art eingesetzt dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel oder nicht, ausgenommen Stauma- 11 dieser Verordnung der Wirkstoff, die terial zur Stützung von Holzsen- Mindesttemperatur des Holzes, die Dosiedungen, das aus Holz besteht, das rung (g/m3 und die Expositionsdauer (h) in Art und Qualität sowie in sei- angegeben werden, nem phytosanitären Zustand dem oder Holz in der Sendung entspricht, c.
Kesseldruckimprägnierung mit einem – Holz von Libocedrus decurrens vom BAFU zugelassenen Produkt; dies Torr., wenn nachgewiesen werden muss dadurch nachgewiesen werden, dass kann, dass das Holz unter Anwen- in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artidung einer Erhitzung auf eine kel11 dieser Verordnung der Wirkstoff, Mindesttemperatur von 82 °C für der Druck (psi oder kPa) und die Koneinen Zeitraum von7 bis 8 Tagen zentration (%) angegeben werden, bearbeitet oder zu Bleistiften ver- und arbeitet worden ist, amtliche Feststellung, dass das Holz nach seiauch Holz ohne seine natürliche ner Behandlung bis zum Verlassen des Oberflächenrundung mit Ursprung in Landes, das diese Feststellung vornimmt, Kanada, China, Japan, der Republik ausserhalb der Flugzeit des Vektors Mono- Korea, Mexiko, Taiwan und den USA, chamus befördert wurde, unter Berücksichtiwo das Auftreten von Bursaphelen- gung einer Sicherheitsspanne von weiteren chus xylophilus (Steiner et Bührer) vier Wochen zu Beginn und am Ende der Nickle et al. bekannt ist voraussichtlichen Flugzeit, oder aber mit einer Schutzabdeckung (ausser im Fall von rindenfreiem Holz), die gewährleistet, dass
49 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom31. Okt. 2012 (AS 2012 6385), Ziff. I der V des WBF vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 4009), Ziff. II der V vom18. Okt. 2017 (AS 2017 6141), Ziff. I der V des WBF vom17. Mai 2018 (AS 2018 2041) und vom
ein Befall mit Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. oder seinem Vektor ausgeschlossen ist. Gegebenenfalls in den SH-Codes von Amtliche Feststellung, dass das Holz folgen- Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz den sachgerechten Verfahren unterzogen von Nadelbäumen (Coniferales), in wurde: Form a. Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Holzabfällen oder Holzausschuss Unterbrechung im gesamten Holzquer- (ganz oder teilweise von diesen Na- schnitt (einschliesslich des Holzkerns); delbäumen gewonnen), mit Ursprung Letzteres ist in dem Pflanzenschutzzeugin Kanada, China, Japan, der Republik nis nach Korea, Mexiko, Taiwan und den USA, Artikel 11 dieser Verordnung anzugeben, wo das Auftreten von Bursa- oder phelenchus xylophilus (Steiner et Büh- b. Begasung gemäss einer vom BAFU rer) Nickle et al. bekannt ist zugelassenen Spezifikation; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in 11 dieser Verordnung der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3 und die Expositionsdauer (h) und amtliche Feststellung, dass das Holz nach seiner Behandlung bis zum Verlassen des Landes, das diese Feststellung vornimmt, ausserhalb der Flugzeit des Vektors Monochamus befördert wurde, unter Berücksichtigung einer Sicherheitsspanne von weiteren vier Wochen zu Beginn und am Ende der voraussichtlichen Flugzeit, oder aber mit einer Schutzabdeckung (ausser im Fall von rindenfreiem Holz), die gewährleistet, dass ein Befall mit Bursaphelenchus xylophilus
(Steiner et Bührer) Nickle et al. oder seinem Vektor ausgeschlossen ist. Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass das Holz Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz a. frei von Rinde ist, von Thuja L. und Taxus L., ausser oder Holz in Form von: b. bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation – Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von we- Holzabfällen oder Holzausschuss niger als 20 % TS kammergetrocknet (ganz oder teilweise von diesen worden ist (Kiln-drying); dies muss Nadelbäumen gewonnen), dadurch nachgewiesen werden, dass die – Verpackungsmaterial aus Holz in Markierung «Kiln-dried», «KD» oder ei- Form von Kisten, Kistchen, Ver- ne andere international anerkannte Marschlägen, Trommeln und ähnli- kierung nach üblichem Handelsbrauch auf chen Verpackungsmitteln, Flach- dem Holz oder jeglicher Umhüllung anpaletten, Boxpaletten und anderen gebracht wird, Ladungsträgern, Palettenaufsatz- oder wänden c. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur sowie Staumaterial, ob tatsächlich von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohbeim Transport von Gegenständen ne Unterbrechung im gesamten Holzaller Art eingesetzt oder nicht, querschnitt (einschliesslich des Holzausgenommen Staumaterial zur kerns) erhitzt worden ist; dies muss Stützung von Holzsendungen, das dadurch nachgewiesen werden, dass die
aus Holz besteht, das in Art und Markierung «HT» nach üblichem Han- Qualität sowie in seinem phytosa- delsbrauch auf dem Holz oder jeglicher nitären Zustand dem Holz in der Umhüllung und in dem Pflanzenschutz- Sendung entspricht, zeugnis nach Artikel 11 dieser Verordauch Holz ohne seine natürliche nung angegeben wird, Oberflächenrundung, mit Ursprung in oder Kanada, China, Japan, der Republik d. sachgerecht gemäss einer vom BAFU Korea, Mexiko, Taiwan und den USA, zugelassenen Spezifikation begast worden wo das Auftreten von Bursaphelen- ist; dies muss dadurch nachgewiesen werchus xylophilus (Steiner et Bührer) den, dass in dem Pflanzenschutzzeugnis Nickle et al. bekannt ist nach Artikel 11 dieser Verordnung der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3 und die Expositionsdauer (h) angegeben werden, e. sachgerecht mit einem vom BAFU zugelassenen Produkt kesseldruckimprägniert worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser Verordnung der Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%) angegeben werden.
Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Erklärung, dass das Holz Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz a. aus Gebieten stammt, die bekanntermasvon Nadelbäumen (Coniferales), aus- sen frei sind von ser Holz in Form von: – Monochamus spp. (aussereuropäische – Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Populationen), Holzabfällen oder Holzausschuss – Pissodes spp. (aussereuropäische (ganz oder teilweise von diesen Populationen), Nadelbäumen gewonnen), – Scolytidae (aussereuropäische – Verpackungsmaterial aus Holz in Populationen); Form von Kisten, Kistchen, Ver- der Name des Gebiets wird unter der schlägen, Trommeln und ähnli- Rubrik «Ursprungsort» in dem Pflanzenchen Verpackungsmitteln, Flach- schutzzeugnis nach Artikel 11 dieser Verpaletten, Boxpaletten und anderen ordnung vermerkt, Ladungsträgern, Palettenaufsatz- oder wänden so_wie Staumaterial, ob b. rindenfrei und frei von Wurmlöchern ist, tatsächlich beim Transport von die von der Gattung Monochamus spp. Gegenständen aller Art eingesetzt (aussereuropäische Populationen) verur- oder nicht, ausgenommen Stauma- sacht werden und zu diesem Zweck als terial zur Stützung von Holzsen- Wurmlöcher mit einem Durchmesser von dungen, das aus Holz besteht, das mehr als3 mm definiert werden, in Art und Qualität so_wie in sei- oder nem phytosanitären Zustand dem c. bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation Holz in der Sendung entspricht, bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weauch Holz ohne seine natürliche niger als 20 % TS kammergetrocknet Oberflächenrundung mit Ursprung in worden ist (Kiln-drying); dies muss Russland, Kasachstan und der Türkei dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung «Kiln-dried», «K.D.» oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird,
d. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt (einschliesslich des Holzkerns) erhitzt worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung «HT» nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und in dem Pflanzenschutzzeugnis nach
Artikel 11 dieser Verordnung angegeben 1.6
wird,
sachgerecht gemäss einer vom BAFU zugelassenen Spezifikation begast worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser Verordnung der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3 und die Expositionsdauer (h) angegeben werden,
sachgerecht mit einem vom BAFU zugelassenen Produkt kesseldruckimprägniert worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser Verordnung der Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%) angegeben werden.
Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Erklärung, dass das Holz Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz a. rindenfrei und frei von Wurmlöchern ist, von Nadelbäumen (Coniferales), aus- die von der Gattung Monochamus spp. ser Holz in Form von: (aussereuropäische Populationen) verur- – Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, sacht werden und zu diesem Zweck als Holzabfällen oder Holzausschuss Wurmlöcher mit einem Durchmesser von (ganz oder teilweise von diesen mehr als3 mm definiert werden, Nadelbäumen gewonnen), oder – Verpackungsmaterial aus Holz in b. bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation Form von Kisten, Kistchen, Ver- bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weschlägen, Trommeln und ähnli- niger als 20 % TS kammergetrocknet chen Verpackungsmitteln, Flach- worden ist (Kiln-drying); dies muss paletten, Boxpaletten und anderen dadurch nachgewiesen werden, dass die Ladungsträgern, Palettenaufsatz- Markierung «Kiln-dried», «K.D.» oder wänden sowie Staumaterial, ob eine andere international anerkannte Martatsächlich beim Transport von kierung nach üblichem Handelsbrauch auf Gegenständen aller Art eingesetzt dem Holz oder jeglicher Umhüllung an- oder nicht, ausgenommen Stauma- gebracht wird, terial zur Stützung von Holzsen- oder dungen, das aus Holz besteht, das c. sachgerecht gemäss einer vom BAFU in Art und Qualität sowie in sei- zugelassenen Spezifikation begast worden nem phytosanitären Zustand dem ist; dies muss dadurch nachgewiesen Holz in der Sendung entspricht, werden, dass in dem Pflanzenschutzzeugauch Holz ohne seine natürliche nis nach Artikel 11 dieser Verordnung der Oberflächenrundung, mit Ursprung in Wirkstoff, die Mindesttemperatur des anderen Drittstaaten als Holzes, die Dosierung (g/m3 und die Ex- – Russland, Kasachstan und der positionsdauer (h) angegeben werden, Türkei, d.
sachgerecht mit einem vom BAFU – europäischen Drittstaaten, zugelassenen Produkt kesseldruckim- – Kanada, China, Japan, der Repub- prägniert worden ist; dies muss dadurch lik Korea, Mexiko, Taiwan und nachgewiesen werden, dass in dem Pflanden USA, wo das Auftreten von zenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser Bursaphelenchus xylophilus (Stei- Verordnung der Wirkstoff, der Druck (psi ner et Bührer) Nickle et al. be- oder kPa) und die Konzentration (%) ankannt ist gegeben werden,
e. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt (einschliesslich des Holzkerns) erhitzt worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung «HT» nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und in dem Pflanzenschutzzeugnis nach
Artikel 11 dieser Verordnung angegeben 1.71.9
wird. Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz in a. aus Gebieten stammt, die als frei von Form von Plättchen, Schnitzeln, Säge- – Monochamus spp. (aussereuropäische spänen, Holzabfällen oder Holz- Populationen), ausschuss, das ganz oder teilweise von – Pissodes spp. (aussereuropäische Nadelbäumen (Coniferales) gewonnen Populationen), wurde, mit Ursprung in: – Scolytidae (aussereuropäische – Russland, Kasachstan und der Populationen); Türkei, bekannt sind. Der Name des Gebiets wird – anderen aussereuropäischen Län- unter der Rubrik «Ursprungsort» in dem dern als Kanada, China, Japan, der Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 Republik Korea, Mexiko, Taiwan dieser Verordnung vermerkt, und den USA, Ländern, in denen oder das Auftreten von Bursa- b. aus entrindetem Rundholz hergestellt phelenchus xylophilus (Steiner & worden ist, Bührer) Nickle et al. bekannt ist oder
einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist,
einer sachgerechten Begasung gemäss einer vom BAFU zugelassenen Spezifikation unterzogen worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser Verordnung der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3 und die Expositionsdauer (Std.)
sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt (einschliesslich des Holzkerns) erhitzt worden ist; Letzteres ist in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser Verordnung anzugeben.
1.8 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Unbeschadet der Bestimmungen, die für das Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz in Anhang 4 Teil A Abschnitt 1 Nummern2.3, von Juglans L. und Pterocarya Kunth,2.4 und 2.5 genannte Holz gelten, amtliche ausser Holz in Form von: Feststellung, dass das Holz – Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, a. seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das Holzabfällen oder Holzausschuss, von der nationalen Pflanzenschutzorganisaganz oder teilweise von diesen tion nach den einschlägigen Internationalen Pflanzen gewonnen, Standards für pflanzengesundheitliche – Verpackungsmaterial aus Holz in Massnahmen als frei von Geosmithia mor- Form von Kisten, Kistchen, Ver- bida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat schlägen, Trommeln und ähnlichen und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Blackman befunden wurde, was in den Boxpaletten und anderen Ladungs- Pflanzenschutzzeugnissen gemäss Artikel 9 trägern, Palettenaufsatzwänden so- und 10 dieser Verordnung unter der Rubrik wie Stauholz, ob tatsächlich beim «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist, Transport von Gegenständen aller oder Art eingesetzt oder nicht, ausge- b. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur nommen Stauholz zur Stützung von 56 °C für mindestens 40 Minuten ohne von Holzsendungen, das aus Holz Unterbrechung im gesamten Holzquerbesteht, das dem Holz in der Sen- schnitt erhitzt worden ist; dies muss dung in Art und Qualität sowie den dadurch nachgewiesen werden, dass die pflanzengesundheitlichen Anforde- Markierung «HT» nach üblichem Handelsrungen der Schweiz entspricht, brauch auf dem Holz oder jeglicher Umhülauch Holz ohne seine natürliche Ober- lung und in den Pflanzenschutzzeugnissen flächenrundung, mit Ursprung in den gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung USA angegeben wird,
c. bis zur völligen Beseitigung der natürlichen Oberflächenrundung abgeviert wurde. Gegebenenfalls in den HS-Codes Unbeschadet der Bestimmungen in Anhang 4 von Anhang 5 Teil B aufgeführte lose Teil A Abschnitt I Nummern1.8,2.3,2.4 und Rinde und aufgeführtes Holz von Jug-2.5 amtliche Feststellung, dass das Holz bzw. lans L. und Pterocarya Kunth in Form die lose Rinde von: a. seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das – Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, von der nationalen Pflanzenschutzorganisa- Holzabfällen oder Holzausschuss, tion nach den einschlägigen Internationalen ganz oder teilweise von diesen Standards für pflanzengesundheitliche Pflanzen gewonnen, mit Ursprung Massnahmen als frei von Geosmithia morin den USA bida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman befunden wurde, was in den Pflanzenschutzzeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist, von 56 °C für mindestens 40 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Rinden- oder Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist
Artikel 9 und 10 dieser Verordnung anzu- 2. 2.12.22.32.42.54.14.24.3 5. 6.
geben.
Verpackungsmaterial aus Holz in Das Verpackungsmaterial aus Holz muss Form von Kisten, Kistchen, Verschlä- – aus entrindetem Holz gemäss Anhang I gen, Trommeln und ähnlichen Ver- des Internationalen Standards für phytopackungsmitteln, Flachpaletten, Box- sanitäre Massnahmen Nr. 15 der FAO50 paletten und anderen Ladungsträgern, «Regelungen für Holzverpackungsmateri- Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, al im internationalen Handel» hergestellt ob tatsächlich beim Transport von Ge- sein, genständen aller Art eingesetzt o- – einer der zugelassenen Behandlungen der nicht, ausgenommen Rohholz gemäss Anhang I dieses Internationalen von6 mm Stärke oder weniger, ver- Standards unterzogen worden sein arbeitetes Holz, das unter Verwendung und von Leim, Hitze und Druck oder einer – eine Markierung gemäss Anhang II dieses Kombination davon hergestellt wurde, Internationalen Standards aufweisen, aus sowie Staumaterial zur Stützung von der hervorgeht, dass das Verpackungs- Holzsendungen, das aus Holz besteht, material aus Holz einer zugelassenen phydas in Art und Qualität sowie in sei- tosanitären Behandlung im Einklang mit nem phytosanitären Zustand dem Holz diesem Standard unterzogen wurde. in der Sendung entspricht Holz von Acer saccharum Marsh., Amtliche Feststellung, dass das Holz einer auch ohne seine natürliche Oberflä- künstlichen Trocknung bei geeigneter Temchenrundung, ausser Holz in Form von peratur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtig- – Holz zur Furnierherstellung, keitsgehalt von weniger als 20 % TS unter- – Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, zogen worden ist; dies muss dadurch Holzabfällen oder Holzausschuss, nachgewiesen werden, dass die Markierung – Verpackungsmaterial aus Holz in «Kiln-dried», «KD» oder eine andere interna- Form von Kisten, Kistchen, Ver- tional anerkannte Markierung nach üblichem schlägen, Trommeln und ähnli- Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher chen Verpackungsmitteln, Flach- Umhüllung angebracht wird. paletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Staumaterial, ob Holz in der Sendung entspricht mit Ursprung in den USA und Kanada Holz von Acer saccharum Marsh., zur Amtliche Feststellung, dass das Holz aus Furnierherstellung, mit Ursprung in
Gebieten stammt, die als frei von den USA und Kanada Ceratocystis virescens (Davidson) Moreau bekannt sind, und es dazu bestimmt ist, zur Furnierherstellung verwendet zu werden. Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz a. das Holz seinen Ursprung in einem Gebiet von Fraxinus L., Juglans ailantifolia hat, das vom BAFU als frei von Agrilus Carr., Juglans mandshurica Maxim., planipennis Fairmaire anerkannt ist; der Ulmus davidiana Planch. und Pteroca- Name des Gebiets ist in dem Pflanzen-
Guidelines for regulating wood packaging material in international trade. Dieses Dokument kann unter folgender Adresse eingesehen werden: https://www.ippc.int/en/publications/640/ rya rhoifolia Siebold & Zucc., ausser schutzzeugnis nach Artikel 11 dieser Ver- Holz in Form von ordnung aufzuführen – Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, oder Holzabfällen oder Holzausschuss b. die Rinde und mindestens2,5 cm des (ganz oder teilweise von diesen äusseren Splintholzes in einer von der na- Bäumen gewonnen), tionalen Pflanzenschutzorganisation zuge- – Verpackungsmaterial aus Holz in lassenen und überwachten Einrichtung Form von Kisten, Kistchen, Ver- entfernt wurden, schlägen, Trommeln und ähnli- oder chen Verpackungsmitteln, Flach- c. das Holz mit ionisierenden Strahlen paletten, Boxpaletten und anderen behandelt wurde, bis im gesamten Holz Ladungsträgern, Palettenaufsatz- eine Mindestdosis von1 kGy absorbiert wänden sowie Staumaterial, ob war. auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung sowie aus unbehandeltem Holz gefertigte Möbel und sonstige Gegenstände mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass das Holz seinen Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz in Ursprung in einem Gebiet hat, das vom Form von Plättchen, Schnitzeln, Säge- BAFU als frei von Agrilus planipennis spänen, Holzabfällen oder Holzaus- Fairmaire anerkannt ist. Der Name des schuss, das ganz oder teilweise aus Gebiets ist in dem Pflanzenschutzzeugnis Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., nach Artikel 11 dieser Verordnung aufzufüh- Juglans mandshurica Maxim., Ulmus ren. davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc.
mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA gewonnen wurde Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass die Rinde ihren Anhang 5 Teil B aufgeführte lose Rin- Ursprung in einem Gebiet hat, das vom de und Gegenstände aus Rinde von BAFU als frei von Agrilus planipennis Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Fairmaire anerkannt ist. Der Name des Juglans mandshurica Maxim., Ulmus Gebiets ist in dem Pflanzenschutzzeugnis davidiana Planch. und Pterocarya nach Artikel 11 dieser Verordnung aufzuführhoifolia Siebold & Zucc. mit Ur- ren. sprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA 3. Holz von Quercus L., ausser Holz in Amtliche Feststellung, dass das Holz Form von: a. bis zur völligen Beseitigung der Rundun- – Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, gen abgeviert wurde Holzabfällen oder Holzausschuss, oder – Fässern, Trögen, Bottichen, Kü- b. rindenfrei ist und der Feuchtigkeitsgehalt beln und anderen Böttcherwaren des Holzes 20 %, ausgedrückt in Prozent und Teilen davon, einschliesslich der Trockenmasse, nicht übersteigt, Fassstäben, wenn nachgewiesen oder werden kann, dass das Holz unter c. rindenfrei ist und mit Hilfe einer geeigne- Anwendung einer Erhitzung auf ten Heissluft- oder Heisswasserbehandeine Mindesttemperatur von lung desinfiziertworden ist, 176 °C für 20 Minuten verarbeitet oder oder hergestellt worden ist, d.
bei Schnittholz mit oder ohne Rindenreste – Verpackungsmaterial aus Holz in einer künstlichen Trocknung bei geeigne- Form von Kisten, Kistchen, Ver- ter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen schlägen, Trommeln und ähnli- Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % chen Verpackungsmitteln, Flach- TS unterzogen worden ist; dies muss paletten, Boxpaletten und anderen dadurch nachgewiesen werden, dass die Ladungsträgern, Palettenaufsatz- Markierung «Kiln-dried», «KD» oder eine wänden sowie Staumaterial, ob andere international anerkannte Markietatsächlich beim Transport von rung nach üblichem Handelsbrauch auf Gegenständen aller Art eingesetzt dem Holz oder jeglicher Umhüllung an- oder nicht, ausgenommen Stauma- gebracht wird. terial zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz a. die Rinde und mindestens2,5 cm des von Betula L., ausser Holz in Form äusseren Splintholzes in einer von der navon: tionalen Pflanzenschutzorganisation zuge- – Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, lassenen und überwachten Einrichtung Holzabfällen oder Holzausschuss entfernt wurden, (ganz oder teilweise von diesen oder Bäumen gewonnen), b. das Holz mit ionisierenden Strahlen – Verpackungsmaterial aus Holz in behandelt wurde, bis im gesamten Holz Form von Kisten, Kistchen, Ver- eine Mindestdosis von1 kGy absorbiert schlägen, Trommeln und ähnli- war. chen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Staumaterial, ob auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung sowie aus unbehandel- tem Holz gefertigte Möbel und sonstige Gegenstände, mit Ursprung in Kanada und den USA, wo das Auftreten von Agrilus anxius Gory bekannt ist Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass das Holz seinen Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz in Ursprung in einem Land hat, das bekannter- Form von Plättchen, Schnitzeln, Säge- massen frei von Agrilus anxius Gory ist. spänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von Betula L.
gewonnen wurde Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass die Rinde frei Anhang 5 Teil B aufgeführte Rinde von Holz ist. und Gegenstände aus Rinde von Betula L., mit Ursprung in Kanada und den USA, wo das Auftreten von Agrilus anxius Gory bekannt ist Gegebenenfalls in den HS-Codes Amtliche Feststellung, dass das Holz von Anhang 5 Teil B aufgeführtes a. seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das Holz von Platanus L., ausgenommen: von der nationalen Pflanzenschutzorgani- – Verpackungsmaterial aus Holz in sation im Ursprungsland nach den ein- Form von Kisten, Kistchen, Ver- schlägigen Internationalen Standards für schlägen, Trommeln und ähnli- pflanzengesundheitliche Massnahmen als chen Verpackungsmitteln, Flach- frei von Ceratocystis platani (J. M. Walpaletten, Boxpaletten und anderen ter) Engelbr. & T. C. Harr. befunden wur- Ladungsträgern, Palettenaufsatz- de, was in den Pflanzenschutzzeugnissen wänden sowie Stauholz, ob tat- gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordsächlich beim Transport von Ge- nung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklägenständen aller Art eingesetzt rung» eingetragen ist, oder nicht, ausgenommen Stau- oder holz zur Stützung b. bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation von Holzsendungen, das aus Holz bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von webesteht, das dem Holz in der Sen- niger als 20 % TS kammergetrocknet dung in Art und Qualität sowie worden ist (Kiln-drying); dies muss den pflanzengesundheitlichen An- dadurch nachgewiesen werden, dass die forderungen der Schweiz ent- Markierung «Kiln-dried», «K.D.» oder spricht, eine andere international anerkannte Marauch Holz ohne seine natürliche kierung nach üblichem Handelsbrauch auf Oberflächenrundung sowie Holz in dem Holz oder jeglicher Umhüllung an- Form von Plättchen, Schnitzeln, Säge- gebracht wird. spänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von Platanus L.
gewonnen wurde, mit Ursprung in Albanien, Armenien, der Türkei und den USA Holz von Populus L., ausgenommen in Amtliche Feststellung, dass das Holz Form von: – rindenfrei ist – Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, oder Holzabfällen oder Holzausschuss, – einer künstlichen Trocknung bei geeigne- – Verpackungsmaterial aus Holz in ter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Form von Kisten, Kistchen, Ver- Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % schlägen, Trommeln und ähnli- TS unterzogen worden ist; dies muss chen Verpackungsmitteln, Flach- dadurch nachgewiesen werden, dass die paletten, Boxpaletten und anderen Markierung «Kiln-dried», «KD» oder eine Ladungsträgern, Palettenaufsatz- andere international anerkannte Markiewänden sowie Staumaterial, ob rung nach üblichem Handelsbrauch auf tatsächlich beim Transport von dem Holz oder jeglicher Umhüllung an- Gegenständen aller Art eingesetzt gebracht wird. auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Ländern des amerikanischen Kontinents 7.1 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass das Holz Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz in a. aus entrindetem Rundholz herge- Form von Plättchen, Schnitzeln, Säge- stellt worden ist, spänen, Holzabfällen oder Holzaus- oder schuss, das ganz oder teilweise von b. einer künstlichen Trocknung bei – Acer saccharum Marsh., mit Ur- geeigneter Temperatur/Zeitsprung in den USA und Kanada, Relation bis auf einen Feuchtig- – Platanus L., mit Ursprung in den keitsgehalt von weniger als 20 % USA oder Armenien, TS unterzogen worden ist – Populus L., mit Ursprung auf dem oder amerikanischen Kontinent gewon- c. einer sachgerechten Begasung nen wurde gemäss einer vom BAFU zugelassenen Spezifikation unterzogen worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzenschutzzeugnis nach
Artikel 11 dieser Verordnung der 7.1.2 …7.2 Gegebenenfalls in den HS-Codes von7.3 Lose Rinde von Nadelbäumen
Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3 und die Expositionsdauer (Std.)
d. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt (einschliesslich des Holzkerns) erhitzt worden ist; Letzteres ist in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser Verordnung anzugeben. 7.1.1 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass das Holz Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz in a. aus entrindetem Rundholz hergestellt Form von Plättchen, Schnitzeln, Säge- worden ist, spänen, Holzabfällen oder Holzaus- oder schuss, das ganz oder teilweise von b. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur – Acer saccharum Marsh. mit Ur- bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation sprung in den USA und Kanada, bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von we- oder, niger als 20 % TS kammergetrocknet – Populus L. mit Ursprung auf dem worden ist ; dies muss dadurch nachgeamerikanischen Kontinent gewon- wiesen werden, dass die Markierung nen wurde «Kiln-dried», «KD» oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird,
sachgerecht gemäss einer vom BAFU zugelassenen Spezifikation begast worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass im Pflanzenschutzzeugnis gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3 und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden,
sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt (einschliesslich des Holzkerns) erhitzt worden ist; dies ist im Pflanzenschutzzeugnis gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung anzugeben.
Amtliche Feststellung, dass das Holz Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz in a. einer künstlichen Trocknung bei geeigne- Form von Plättchen, Schnitzeln, Säge- ter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen spänen, Holzabfällen oder Holz- Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % ausschuss, das ganz oder teilweise von TS unterzogen worden ist, Quercus L. gewonnen wurde, mit Ur- oder sprung in den USA b. einer sachgerechten Begasung gemäss einer vom BAFU zugelassenen Spezifikation unterzogen worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in
dieser Verordnung der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3 und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden, von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt (einschliesslich des Holzkerns) erhitzt worden ist; Letzteres ist in dem Pflanzenschutzzeugnis gemäss Artikel 11 dieser Verordnung anzugeben. Amtliche Feststellung, dass die lose Rinde (Coniferales) mit Ursprung in ausser- a. sachgerecht mit einem vom BAFU europäischen Ländern zugelassenen Produkt begast worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzenschutzzeugnis nach
Artikel 11 dieser Verordnung der Wirk- 7.47.5
stoff, die Mindesttemperatur der Rinde, die Dosierung (g/m3 und die Expositionsdauer (h) angegeben werden, von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Rindenquerschnitt (einschliesslich des Rinden- kerns) erhitzt worden ist; Letzteres ist in
dieser Verordnung anzugeben, und amtliche Feststellung, dass die Rinde nach ihrer Behandlung bis zum Verlassen des Landes, das diese Feststellung vornimmt, ausserhalb der Flugzeit des Vektors Monochamus befördert wurde, unter Berücksichtigung einer Sicherheitsspanne von weiteren vier Wochen zu Beginn und am Ende der voraussichtlichen Flugzeit, oder aber mit einer Schutzabdeckung, die gewährleistet, dass ein Befall mit Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. oder seinem Vektor ausgeschlossen ist. Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz a. seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das von Amelanchier Medik., Aronia Me- von der nationalen Pflanzenschutzdik., Cotoneaster Medik., Crataegus organisation im Ursprungsland nach den L., Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus einschlägigen Internationalen Standards L., Pyracantha M. Roem., Pyrus L. für phytosanitäree Massnahmen als frei und Sorbus L., ausser Holz in Form von Saperda candida Fabricius befunden von wurde, was in den Pflanzenschutz- – Plättchen und Sägespänen, ganz zeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 die- oder teilweise von diesen Pflanzen ser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzgewonnen, liche Erklärung» eingetragen ist, – Verpackungsmaterial aus Holz in oder Form von Kisten, Kistchen, Ver- b.
sachgerecht auf eine Mindesttemperatur schlägen, Trommeln und ähnli- von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohchen Verpackungsmitteln, Flach- ne Unterbrechung im gesamten Holzquerpaletten, Boxpaletten und anderen schnitt erhitzt worden ist; dies ist in den Ladungsträgern, Paletten- Pflanzenschutzzeugnissen gemäss Artikel aufsatzwänden sowie Stauholz, 9 und 10 dieser Verordnung anzugeben, ob tatsächlich beim Transport von oder Gegenständen aller Art eingesetzt c. sachgerecht mit ionisierenden Strahlen oder nicht, ausgenommen Stau- behandelt wurde, bis im gesamten Holz holz zur Stützung von Holz- eine Mindestdosis von1 kGy absorbiert sendungen, das aus Holz besteht, war; dies ist in den Pflanzenschutzdas dem Holz in der Sendung zeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 diein Art und Qualität sowie den phy- ser Verordnung anzugeben. tosanitären Anforderungen der Schweiz entspricht, jedoch einschliesslich Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Kanada und den USA. Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz in a. seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das Form von Plättchen, ganz oder teil- von der nationalen Pflanzenschutzweise gewonnen von Amelanchier organisation im Ursprungsland nach den Medik., Aronia Medik., Cotoneaster einschlägigen Internationalen Standards Medik., Crataegus L., Cydonia Mill., für phytosanitäre Massnahme als frei von Malus Mill., Prunus L., Pyracantha Saperda candida Fabricius befunden M. Roem., Pyrus L. und Sorbus L. wurde, was in den Pflanzenschutzmit Ursprung in Kanada und den USA. zeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung unter der Rubrik «Zusätz- liche Erklärung» eingetragen ist,
b. in Teile von höchstens2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist, von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Plättchenquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist in den Pflanzenschutzzeugnissen gemäss
Artikel 9 und 10 dieser Verordnung anzu- 7.67.7 Waren 8. … 8.1 Pflanzen von Nadelbäumen 8.2 Pflanzen von Nadelbäumen 9. Pflanzen von Pinus L., zum 10. Pflanzen von Abies Mill., Larix Mill.,11.01 Pflanzen von Quercus L., ausser11.1 Pflanzen von Castanea Mill. und 11.3 Pflanzen von Corylus L., zum An-11.4 Pflanzen von Fraxinus L., Juglans 12. Pflanzen von Platanus L., zum An-13.1 Pflanzen von Populus L.,13.2 Pflanzen von Populus L., 14. Pflanzen von Ulmus L.,
geben. Gegebenenfalls in den HS-Codes von Unbeschadet der Bestimmungen, die für das Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern7.4 von Prunus L., ausser Holz in Form und 7.5 genannte Holz gelten, amtliche von: Feststellung, dass das Holz – Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, a. seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das Holzabfällen oder Holzausschuss, von der nationalen Pflanzenschutzorganiganz oder teilweise von diesen sation im Ursprungsland nach den ein- Pflanzen gewonnen, schlägigen Internationalen Standards für – Verpackungsmaterial aus Holz in pflanzengesundheitliche Massnahmen als Form von Kisten, Kistchen, Ver- frei von Aromia bungii (Faldermann) beschlägen, Trommeln und ähnli- funden wurde, was in den Pflanzenchen Verpackungsmitteln, Flach- schutzzeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 paletten, Boxpaletten und anderen dieser Verordnung unter der Rubrik «Zu- Ladungsträgern, Palettenaufsatz- sätzliche Erklärung» eingetragen ist, wänden sowie Stauholz, ob tat- oder sächlich beim Transport von Ge- b. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur genständen aller Art eingesetzt von 56 °C für mindestens 30 Minuten oh- oder nicht, ausgenommen Stau- ne Unterbrechung im gesamten Holzquerholz zur Stützung von Holzsen- schnitt erhitzt worden ist; dies ist in den dungen, das aus Holz besteht, das Pflanzenschutzzeugnissen gemäss Artikel dem Holz in der Sendung in Art 9 und 10 dieser Verordnung anzugeben, und Qualität sowie den pflanzen- oder gesundheitlichen Anforderungen c.
sachgerecht mit ionisierenden Strahlen der Schweiz entspricht, behandelt wurde, bis im gesamten Holz auch Holz ohne seine natürliche eine Mindestdosis von1 kGy absorbiert Oberflächenrundung mit Ursprung in war; dies ist in den Pflanzenschutzzeug- China, der Demokratischen Volksre- nissen gemäss Artikel 9 und 10 dieser publik Korea, der Mongolei, Japan, der Verordnung anzugeben. Republik Korea und Vietnam Gegebenenfalls in den HS-Codes von Unbeschadet der Bestimmungen, die für das Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz in in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern Form von Plättchen, Schnitzeln, Säge-7.4,7.5 und 7.6 genannte Holz gelten, amtlispänen, Holzabfällen oder Holzaus- che Feststellung, dass das Holz schuss, ganz oder teilweise gewonnen a. seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das von Prunus L., mit Ursprung in China, von der nationalen Pflanzenschutzorganider Demokratischen Volksrepublik sation im Ursprungsland nach den ein- Korea, der Mongolei, Japan, der Re- schlägigen Internationalen Standards für publik Korea und Vietnam pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Aromia bungii (Faldermann) befunden wurde, was in den Pflanzenschutzzeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist, Besondere Anforderungen
b. in Teile von höchstens2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist, von 56 °C für mindestens 30 Minuten im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist in den Pflanzenschutzzeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung anzugeben.
Unbeschadet der Verbote, die für die Pflan- (Coniferales), ausser Samen zen in Anhang 3 Teil A Nummer1 gelten, und Früchten, mit Ursprung in gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass aussereuropäischen Ländern die Pflanzen aus Baumschulen stammen und dass der Ort der Erzeugung frei von Pissodes spp. (aussereuropäische Arten) ist. (Coniferales), ausser Samen Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer 1 und Früchten, von mehr als3 m Höhe, sowie mit Ursprung in ausser- Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 8.1 europäischen Ländern gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass die Pflanzen aus Baumschulen stammen und dass der Ort der Erzeugung frei von Scolytidae spp. (aussereuropäische Arten) ist. Anpflanzen bestimmt, ausser Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer 1 Samen sowie Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 8.1 und 8.2 gelten, amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Scirrhia acicola (Dearn.) Siggers oder Scirrhia pini Funk & Parker Picea A. Dietr., Pinus L., Pseudo Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer1 und tsuga Carr.
und Tsuga Carr., zum Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 8.1, Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 8.2 und 9 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Melampsora medusae Thümen festgestellt wurden. Früchten und Samen, mit Ursprung in Pflanzen in Anhang 3 Teil A Punkt2 gelten, den USA amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Ceratocystis fagacearum (Bretz) Hunt bekannt sind. Unbeschadet der Verbote, die für die Pflan- Quercus L., ausser Früchten und zen in Anhang 3 Teil A Punkt2 und Anhang Samen, mit Ursprung in ausser- 4 Teil A Abschnitt I Punkt11.01 gelten, europäischen Ländern amtliche Feststellung, dass am Ort der Erzeugung oder in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Cronartium spp. (aussereuropäische Erreger) festgestellt wurden. 11.2 Pflanzen von Castanea Mill. und Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Quercus L., zum Anpflanzen Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer2 und bestimmt, ausser Samen Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer11.1 haben, die als frei von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr bekannt sind, abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr festgestellt wurden. Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen in pflanzen bestimmt, ausser Samen, Baumschulen angezogen wurden und mit Ursprung in Kanada und den USA a. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, als frei von Anisogramma anomala (Peck) E. Müller befunden wurde und in den
und 10 dieser Verordnung in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist, bei amtlichen Kontrollen auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden gemäss den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmassnahmen als frei von Anisogramma anomala (Peck) E. Müller befunden wurde, in den Pflanzenschutzzeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist und als frei von Anisogramma anomala (Peck) E. Müller befunden wurde. ailantifolia Carr., Juglans mandshu- ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das rica Maxim., Ulmus davidiana Planch. vom BAFU als frei von Agrilus planipennis und Pterocarya rhoifolia Siebold & Fairmaire anerkannt ist. Zucc., ausgenommen Früchte und Sa- Der Name des Gebiets ist in dem Pflanzenmen, aber einschliesslich abge- schutzzeugnis nach Artikel 11 dieser Verordschnittener Äste mit oder ohne Blatt- nung aufzuführen. werk, mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA 11.4.1 Pflanzen von Juglans L. und Ptero- Unbeschadet der Bestimmungen, die für die carya Kunth, zum Anpflanzen be- Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I stimmt, ausser Samen, mit Ursprung Nummer11.4 gelten, amtliche Feststellung, in den USA dass die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen
a. ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für frei von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman befunden wurde, was in den Pflanzenschutzzeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist, haben, einschliesslich dessen unmittelbarer Umgebung mit einem Radius von mindestens5 km, an dem bei den amtlichen Kontrollen in den zwei Jahren vor der Ausfuhr weder Anzeichen von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman noch das Auftreten des Vektors festgestellt wurden; die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen wurden unmittelbar vor der Ausfuhr kontrolliert und so gehandhabt und verpackt, dass ein Befall nach Verlassen des Erzeugungsortes verhütet wurde, haben, wo sie unter vollständiger physischer Isolierung gehalten wurden und unmittelbar vor der Ausfuhr kontrolliert und so gehandhabt und verpackt wurden, dass ein Befall nach Verlassen des Erzeugungsortes verhütet wurde. 11.5 Pflanzen von Betula L., ausgenommen Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen Früchte und Samen, aber einschliess- ihren Ursprung in einem Land haben, das lich abgeschnittener Äste von Betula bekanntermassen frei von Agrilus anxius L. mit oder ohne Blattwerk Gory ist. pflanzen bestimmt, ausser Samen, a. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, mit Ursprung in Albanien, Armenien, das von der nationalen Pflanzenschutzorder Türkei und den USA ganisation im Ursprungsland nach den als frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. befunden wurde, was in den Pflanzenschutzzeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist,
b. weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Anzeichen von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. festgestellt wurden. Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzum Anpflanzen bestimmt, zen in Anhang 3 Teil A Nummer3 gelten, ausser Samen amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Melampsora medusae Thümen festgestellt ausser Samen und Früchte, mit Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 3 Ursprung in Ländern des und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer amerikanischen Kontinents 13.1 gelten, amtliche Feststellung, dass auf der An-baufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Mycosphaerella populorum G. E. Thompson festgestellt wurden. zum Anpflanzen bestimmt, aus- Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I ser Samen, mit Ursprung Nummer11.4 gelten, amtliche Feststellung, in Ländern Nordamerikas dass weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Anzeichen von Candidatus Phytoplasma ulmi festgestellt wurden. 14.1. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, Unbeschadet der Bestimmungen, die für die ausgenommen Pfropfreiser, Steck- Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummern9 und linge, Pflanzen in Gewebekultur, Pol-18, Anhang 3 Teil B Nummern1 und 2 bzw. len und Samen von Amelanchier Me- ggf. Anhang 4 Teil A Kapitel I Nummern17, dik., Aronia Medik., Crataegus L., 19.1,19.2,20, 22.1,22.2,23.1 und 23.2 gelten, Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., amtliche Feststellung, dass die Pflanzen Pyracantha M. Roem., Pyrus L. und a. ununterbrochen in einem Gebiet gestan- Sorbus L. mit Ursprung in Kanada den haben, das von der nationalen Pflan- und den USA. zenschutzorganisation im Ursprungsland frei von Saperda candida Fabricius befunden wurde, was in den Pflanzenschutzeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist, oder
vor der Ausfuhr mindestens zwei Jahre lang – oder im Fall von Pflanzen, die jün- ger als zwei Jahre sind, ununterbrochen – an einem Erzeugungsort gestanden haben, der nach einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als frei von Saperda candida Fabricius befunden wurde,
i) und der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird, und ii) der jährlich zweimal zu geeigneten Zeitpunkten amtlich auf Anzeichen von Saperda candida Fabricius untersucht wurde, und iii) an dem die Anbaufläche der Pflanzen – physisch vollständig gegen die Einschleppung von Saperda candida Fabricius geschützt war, – geeigneten Präventivbehandlungen unterzogen wurde und von einer mindestens 500 m breiten Pufferzone umgeben war, in der Saperda candida Fabricius nicht auftritt, was jedes Jahr zu geeigneter Zeit durch amtliche Erhebungen bestätigt wurde, und iv) an dem die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr gewissenhaft auf Saperda candida Fabricius untersucht wurden, vor allem im Stamm der Pflanzen, gegebenenfalls auch durch destruktive Probenahme.
14.2 Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, Unbeschadet der Bestimmungen, die für die ausgenommen Pflanzen in Gewebe- Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummern9 und kultur und Samen, von Crataegus L., 18, Anhang 3 Teil B Nummer1 oder ggf. Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern14.1, Pyrus L. und Vaccinium L. mit Ur- 17, 19.1,19.2,20, 22.1,22.2,23.1 und 23.2 sprung in Kanada, Mexiko und den gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflan- USA zen
a. ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland Massnahmen als frei von Grapholita packardi Zeller befunden wurde, was in den Pflanzenschutzzeugnissen gemäss
Artikel 9 und 10 dieser Verordnung unter 15. … 16. …16.1 Früchte von Citrus L., Fortunella16.2 Früchte von Citrus L., Fortunella
der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittstaates diesen Status zuvor schriftlich
ununterbrochen an einem Erzeugungsort gestanden haben, der nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Grapholita packardi Zeller befunden wurde
i) und der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird, und ii) der jährlich zu geeigneten Zeitpunkten auf Anzeichen von Grapholita packardi Zeller untersucht wurde und iii) an dem die Anbaufläche der Pflanzen geeigneten Präventivbehandlungen unterzogen wurde und Grapholita packardi Zeller nicht auftritt, was jedes Jahr zu geeigneter Zeit durch amtliche Erhebungen bestätigt wurde, und iv) an dem die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr gewissenhaft auf Grapholita packardi Zeller untersucht wurden,
c) auf einer Fläche gestanden haben, die physisch vollständig gegen die Einschleppung von Grapholita packardi Zeller geschützt war.
Die Früchte müssen frei von Stielen und Swingle, Poncirus Raf. und ihren Laub sein und auf ihrer Verpackung eine Hybriden geeignete Ursprungskennzeichnung tragen. Swingle, Poncirus Raf., Microcitrus Früchte in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Num- Swingle, Naringi Adans., Swinglea mern16.1,16.3,16.4,16.5 und 16.6 gelten, Merr. und ihren Hybriden amtliche Feststellung, dass haben, das nach einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als frei von Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas citri pv. aurantifolii anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Landes diesen Status zuvor
b. die Früchte ihren Ursprung in einem Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als frei von Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas citri pv.
Waren Besondere Anforderungen aurantifolii befunden wurde, was in den Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Landes diesen Status zuvor schriftlich
c. die Früchte ihren Ursprung an einem Erzeugungsort, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als frei von Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas citri pv. aurantifolii befunden wurde, was in den Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist,
d. auf der Anbaufläche und in ihrer unmittelbaren Umgebung geeignete Behandlungen und Anbaumethoden gegen Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas citri pv. aurantifolii angewandt werden, und die Früchte einer Behandlung mit Natriumorthophenylphenol oder einer anderen wirksamen Behandlung unterzogen wurden, die in den Pflanzenschutzzeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung aufgeführt ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Landes diese Behandlungsmethode und bei vor der Ausfuhr zu geeigneten Zeitpunkten durchgeführten amtlichen Kontrollen festgestellt wurde, dass die Früchte keine Anzeichen von Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas citri pv. aurantifolii aufweisen, und
Artikel 9 und 10 dieser Verordnung Informationen für die Rückverfolgung enthalten,
e. bei zur industriellen Verarbeitung bestimmten Früchten bei amtlichen Kontrollen vor der Ausfuhr festgestellt wurde, dass die Früchte keine Anzeichen von Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas citri pv. aurantifolii aufweisen, und auf der Anbaufläche und in ihrer unmittelbaren Umgebung geeignete Behandlungen und Anbaumethoden gegen Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas citri pv. aurantifolii angewandt werden, und die Früchte unter Bedingungen verbracht, gelagert und verarbeitet werden, die vom BLW genehmigt wurden, und die Früchte in Einzelverpackungen befördert wurden, die ein Etikett mit einem Rückverfolgungscode und der Angabe tragen, dass die Früchte zur industriellen Verarbeitung bestimmt sind, und
Artikel 9 und 10 dieser Verordnung In- 16.3 Früchte von Citrus L., Fortunella
Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hyb- Früchte in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Numriden mern16.1,16.2,16.4 und 16.5 gelten, amtliche Feststellung, dass haben, das nach einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als frei von Cercospora angolensis Carv. et Mendes anerkannt wurde, sofern des betreffenden Landes diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,
b. die Früchte ihren Ursprung in einem von Cercospora angolensis Carv. et Mendes freien Gebiet haben, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen anerkannt wurde, was in den Pflanzenschutzzeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Landes diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,
c. weder auf der Anbaufläche noch in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten Vegetationsperiode Anzeichen von Cercospora angolensis Carv. et Mendes beobachtet wurden und keine der auf der Anbaufläche geernteten Früchte bei einer geeigneten amtlichen Untersuchung Anzeichen für das Auftreten dieses Schadorganismus aufgewiesen haben.
16.4 Früchte von Citrus L., Fortunella Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hyb- Früchte in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Numriden, ausser Früchte von Citrus mern16.1,16.2,16.3,16.5 und 16.6 gelten, aurantium L. and Citrus latifolia amtliche Feststellung, dass Tanaka a. die Früchte ihren Ursprung in einem Land haben, das nach einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als frei von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Landes diesen Status zuvor schriftlich
die Früchte ihren Ursprung in einem Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als frei von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa befunden wurde, was in den Pflanzenschutzzeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung aufgeführt ist,
die Früchte ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmenals frei von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa befunden wurde und der in den Pflanzenschutzzeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung»
eingetragen ist, und die Früchte bei der amtlichen Kontrolle einer nach internationalen Standards bestimmten repräsentativen Probe keine Anzeichen von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa aufwiesen,
d. die Früchte ihren Ursprung auf einer Anbaufläche haben, auf der geeignete Behandlungen und Anbaumethoden gegen Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa angewandt werden, und auf der Anbaufläche in der Vegetationsperiode seit Beginn der letzten Vegetationsperiode amtliche Kontrollen durchgeführt und an den Früchten dabei keine Anzeichen von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa festgestellt wurden, und die von dieser Anbaufläche geernteten Früchte bei der amtlichen Kontrolle einer nach internationalen Standards bestimmten repräsentativen Probe vor der Ausfuhr keine Anzeichen von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa aufwiesen, und
Artikel 9 und 10 dieser Verordnung Informationen für die Rückverfolgung enthalten,
e. zur industriellen Verarbeitung bestimmte Früchte bei der amtlichen Kontrolle einer nach internationalen Standards bestimmten repräsentativen Probe vor der Ausfuhr keine Anzeichen von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) van der Aa aufwiesen, und das Pflanzenschutzzeugnis gemäss Artikel Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eine Feststellung enthält, wonach die Früchte ihren Ursprung auf einer Anbaufläche haben, auf der zum geeigneten Zeitpunkt geeignete Behandlungen gegen Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa angewandt werden, und die Früchte unter Bedingungen verbracht, gelagert und verarbeitet werden, die vom BLW genehmigt wurden, und die Früchte in Einzelverpackungen befördert wurden, die ein Etikett mit einem Rückverfolgungscode und der Angabe tragen, dass die Früchte zur industriellen Verarbeitung bestimmt sind, und
Artikel 9 und 10 dieser Verordnung In- 16.5 Früchte von Citrus L., Fortunella
Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hyb- Früchte in Anhang 4 Teil A Abschnitt I riden, Mangifera L. und Prunus L. Nummern16.1,16.2,16.3,16.4 und 16.6 haben, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Tephritidae (aussereuropäische Arten), für die die genannten Früchte bekanntermassen anfällig sind, anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittstaates diesen Status zuvor schrift- lich mitgeteilt hat,
die Früchte ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes Massnahmen als frei von Tephritidae (aussereuropäische Arten), für die die genannten Früchte bekanntermassen anfällig sind, dieser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist, sofern
weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode bei den in den drei Monaten vor der Ernte wenigstens monatlich durchgeführten amtlichen Untersuchungen Anzeichen für das Auftreten von Tephritidae (aussereuropäische Arten), für die die genannten Früchte bekanntermassen anfällig sind, festgestellt wurden und keine der am Ort der Erzeugung geernteten Früchte bei einer geeigneten amtlichen Untersuchung Anzeichen für das Auftreten der betreffenden Schadorganismen erbracht haben und
Artikel 9 und 10 dieser Verordnung Informationen für die Rückverfolgung enthalten,
d. die Früchte einer wirksamen Behandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei sind von Tephritidae (aussereuropäische Arten), für die die genannten Früchte bekanntermassen anfällig sind; die Angaben über die Behandlung sollten
Artikel 9 und 10 dieser Verordnung enthal- 16.6 Früchte von Capsicum (L.), Citrus L.,16.7 Früchte von Malus Mill
ten sein, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittstaates diese Behandlungsmethode zuvor ausgenommen Citrus limon (L.) Früchte in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Osbeck. und Citrus aurantiifolia Nummern16.1,16.2,16.3,16.4,16.5 und (Christm.) Swingle, Prunus persica 36.3 gelten, amtliche Feststellung, dass die (L.) Batsch und Punica granatum L. Früchte mit Ursprung in Ländern des afrikani- a. ihren Ursprung in einem Land haben, das schen Kontinents, Cabo Verde, nach den einschlägigen Internationalen St. Helena, Madagaskar, Réunion, Standards für pflanzengesundheitliche Waren Besondere Anforderungen Mauritius und Israel Massnahmen als frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittstaates diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat, als frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) befunden wurde, was in den Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittstaates diesen Status zuvor schriftlich haben, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes Massnahmen als frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) befunden wurde, und dass die Pflanzenschutzzeugnisse gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung Informationen für die Rückverfolgung enthalten und am Erzeugungsort in der Vegetationsperiode zu geeigneten Zeitpunkten amtliche Kontrollen durchgeführt wurden, einschliesslich einer visuellen Inspektion repräsentativer Proben der Früchte, und dass dabei Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) nicht nachgewiesen
d. einer wirksamen Kältebehandlung oder einer anderen wirksamen Behandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei sind von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick); die Angaben über die Behandlung sollten in den Pflanzenschutzzeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung enthalten sein, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittstaates diese Behandlungsmethode zusammen mit einem Nachweis über ihre Wirksamkeit zuvor Nummern16.8,16.9 und 16.10 gelten, amtliche Feststellung, dass die Früchte Waren Besondere Anforderungen Massnahmen als frei von Enarmonia prunivora Walsh, Grapholita inopinata Heinrich und Rhagoletis pomonella (Walsh) anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittstaates diesen Status zuvor als frei von Enarmonia prunivora Walsh, Grapholita inopinata Heinrich und Rhagoletis pomonella (Walsh) befunden wurde, was in den Pflanzenschutzzeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittstaates diesen Status zuvor und Erhebungen zum Nachweis von Enarmonia prunivora Walsh, Grapholita inopinata Heinrich und Rhagoletis pomonella (Walsh) durchgeführt werden, einschliesslich einer visuellen Inspektion einer repräsentativen Probe der Früchte, und dass dabei die Schadorganismen nicht nachgewiesen wurden, und
Artikel 9 und 10 dieser Verordnung Informationen für die Rückverfolgung enthalten,
sind von Enarmonia prunivora Walsh, Grapholita inopinata Heinrich und Rhagoletis pomonella (Walsh); die Angaben über die Behandlung sollten in den Pflanzenschutzzeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung enthalten sein, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittstaates diese Behandlungsmethode zuvor schriftlich mitgeteilt hat.
16.8 Früchte von Malus Mill. und Pyrus L. Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Nummern16.7,16.9 und 16.10 gelten, amtliche Feststellung, dass die Früchte Massnahmen als frei von Guignardia piricola (Nosa) Yamamoto anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittstaates diesen
b. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für frei von Guignardia piricola (Nosa) Yamamoto befunden wurde, was in den Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittstaates diesen Status zuvor schriftlich und Erhebungen zum Nachweis von Guignardia piricola (Nosa) Yamamoto durchgeführt werden, einschliesslich einer visuellen Inspektion einer repräsentativen Probe der Früchte, und dass dabei der Schadorganismus nicht nachgewiesen wurde, und
Artikel 9 und 10 dieser Verordnung Informationen für die Rückverfolgung enthalten,
sind von Guignardia piricola (Nosa) Yamamoto; die Angaben über die Behandlung sollten in den Pflanzenschutzzeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung enthalten sein, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittstaates diese Behandlungsmethode zuvor schriftlich mitgeteilt hat.
16.9 Früchte von Malus Mill. und Pyrus L. Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Nummern16.7,16.8 und 16.10 gelten, amtliche Feststellung, dass die Früchte Massnahmen als frei von Tachypterellus quadrigibbus Say anerkannt wurde, sofern
b. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für frei von Tachypterellus quadrigibbus Say dieser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist, sofern und Erhebungen zum Nachweis von Tachypterellus quadrigibbus Say durchgeführt werden, einschliesslich einer visuellen Inspektion einer repräsentativen Probe der Früchte, und dass dabei der Schadorganismus nicht nachgewiesen wurde, und
Artikel 9 und 10 dieser Verordnung Informationen für die Rückverfolgung enthalten,
sind von Tachypterellus quadrigibbus Say; die Angaben über die Behandlung sollten
Artikel 9 und 10 dieser Verordnung ent- 16.10 Früchte von Malus Mill., Prunus L.,
halten sein, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittstaates diese Behandlungsmethode zuvor Pyrus L. und Vaccinium L. Früchte in Anhang 4 Teil A Abschnitt I mit Ursprung in Kanada, Mexiko Nummern16.5,16.6,16.7,16.8 und 16.9 und den USA gelten, amtliche Feststellung, dass die Früchte
a. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für frei von Grapholita packardi Zeller befunden wurde, was in den Ze Pflanzenschutzzeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittstaates diesen und Erhebungen zum Nachweis von Grapholita packardi Zeller durchgeführt werden, einschliesslich einer Inspektion einer repräsentativen Probe der Früchte, und dass dabei der Schadorganismus nicht nachgewiesen wurde, und
Artikel 9 und 10 dieser Verordnung In- 17. Pflanzen von Amelanchier Med.,18.4 Pflanzen von Microcitrus Swingle,19.1 Pflanzen von Crataegus L., zum21.2 Pflanzen von Fragaria L., zum 24. 25.1 Knollen von Solanum tuberosum L.25.2 Knollen von Solanum tuberosum L.25.3 Knollen von Solanum tuberosum L.,25.4.1 Knollen von Solanum tuberosum L.,25.4.2 Knollen von Solanum tuberosum L.25.7.2 Früchte von Solanum lycopersicum L.25.7.3 Früchte von Capsicum annuum L.,
formationen für die Rückverfolgung enthalten,
c. einer wirksamen Behandlung unterzogen sind von Grapholita packardi Zeller; die Angaben über die Behandlung sollten in den Pflanzenschutzzeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung enthalten sein, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittstaates diese Behandlungsmethode zuvor schriftlich mitgeteilt hat. Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummern9, Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Ma-9.1,9.2 und 18, Anhang 3 Teil B Nummer 1 lus Mill., Mespilus L., Pyracantha Ro- oder Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer em., Pyrus L. 15 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststel- und Sorbus L., zum Anpflanzen be- lung, dass stimmt, ausser Samen a. die Pflanzen ihren Ursprung in Ländern haben, die vom BLW als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt sind
b. die Pflanzen aus Gebieten stammen, die nach dem einschlägigen Internationalen Standard für phytosanitäre Massnahmen als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. gelten und vom BLW entsprechend anerkannt worden sind
c. die Pflanzen auf ihrer Anbaufläche und in ihrer unmittelbaren Umgebung, die Anzeichen von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. aufgewiesen haben, entfernt wurden. 18. Pflanzen von Citrus L., Fortunella Unbeschadet der Verbote, die für die Pflan- Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hyb- zen in Anhang 3 Teil A Nummer16 gegeberiden, ausser Samen und Früchten, und nenfalls gelten, amtliche Feststellung, dass: Pflanzen von Araceae, Marantaceae, a. die Pflanzen ihren Ursprung in Ländern Musaceae, Persea spp. und Strelitzi- haben, die als frei von Radopholus citroaceae, bewurzelt oder mit anhaften- philus Huettel et al. und Radopholus simidem oder beigefügtem Kultursubstrat lis (Cobb) Thorne bekannt sind, oder
b. repräsentative Boden- und Wurzelproben vom Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode einem amtlichen nematologischen Test, zumindest auf Radopholus citrophilus Huettel et al. und Radopholus similis (Cobb) Thorne, unterzogen wurden und sich dabei als frei von diesen Schadorganismen erwiesen haben. 18.1 Pflanzen von Aegle Corrêa, Aeglopsis Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Swingle, Afraegle Engl, Atalantia Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Corrêa, Balsamocitrus Stapf, Ziffern18.2 und 18.3 gelten, amtliche Fest- Burkillanthus Swingle, Calodendrum stellung, dass die Pflanzen ihren Ursprung in Thunb., Choisya Kunth, Clausena einem Land haben, das vom BLW als frei Burm. f., Limonia L., Microcitrus von Candidatus Liberibacter spp., dem Swingle, Murraya J. Koenig ex L., Auslöser der Huanglongbing-Krankheit Pamburus Swingle, Severinia Ten., (Citrus Greening), anerkannt ist. Swinglea Merr., Triphasia Lour. und Vepris Comm., ausgenommen Früchte (aber mit Samen); sowie Samen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, mit Ursprung in Drittstaaten 18.2 Pflanzen von Casimiroa La Llave, Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Choisya Kunth, Clausena Burm. f., Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Murraya J. Koenig ex L., Vepris Ziffern18.1 und 18.3 gelten, amtliche Fest- Comm, Zanthoxylum L., ausgenom- stellung, dass men Früchte und Samen a. die Pflanzen ihren Ursprung in einem Land haben, in Trioza erytreae Del Guercio bekanntermassen nicht vorkommt,
die Pflanzen ihren Ursprung in einem Pflanzenschutzorganisation nach einschlägigen Internationalen Standards für Trioza erytreae Del Guercio befunden wurde, was in den Pflanzenschutzzeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist,
die Pflanzen an einem Erzeugungsort gestanden haben, der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland registriert ist und von dieser überwacht wird, und an dem die Anbaufläche für die Pflanzen physisch vollständig gegen die Einschleppung von Trioza erytreae Del Guercio geschützt war, und an dem während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode vor der Verbringung zu geeigneten Zeitpunkten zwei amtliche Kontrollen durchgeführt wurden, bei denen auf der Fläche und in einem Umkreis von mindestens 200 m keine Anzeichen von Trioza erytreae Del Guercio festgestellt wurden.
18.3 Pflanzen von Aegle Corrêa, Aeglopsis Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Swingle, Afraegle Engl., Amyris P. Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Browne, Atalantia Corrêa, Balsamo- Ziffern18.1 und 18.2 gelten, amtliche Festcitrus Stapf, Choisya Kunth, Citropsis stellung, dass: Swingle & Kellerman, Clausena a. die Pflanzen ihren Ursprung in einem Burm. f., Eremocitrus Swingle, Esen- Land haben, in dem ein Auftreten von beckia Kunth., Glycosmis Corrêa, Li- Diaphorina citri Kuway nicht bekannt ist, monia L., Merrillia Swingle, Microci- oder trus Swingle, Murraya J. Koenig ex L., b. die Pflanzen ihren Ursprung in einem von Naringi Adans., Pamburus Swingle, Diaphorina citri Kuway freien Gebiet ha- Severinia Ten., Swinglea Merr., Tetra- ben, das von der nationalen Pflanzendium Lour., Toddalia Juss., Triphasia schutzorganisation nach den einschlägi- Lour., Vepris Comm., Zanthoxylum L., gen Internationalen Standards für ausgenommen phytosanitäre Massnahmen anerkannt Früchte und Samen, mit Ursprung in wurde das und in Drittstaaten dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist. Naringi Adans. und Swinglea Merr., Pflanzen in Anhang 4 Teil A Kapitel I Numausgenommen Früchte und Samen mern18.1,18.2 und 18.3 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen frei von Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas citri pv. aurantifolii anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Landes diesen Status schriftlich mitgeteilt hat, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als frei von Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas citri pv.
aurantifolii befunden wurde, was in den Pflanzenschutzzeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlstaates diesen Status schriftlich mitgeteilt hat. Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 9 mit Ursprung in Ländern, in denen und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern das Auftreten von Phyllosticta solita- 15 und 17 gelten, amtliche Feststellung, dass ria Ell. & Ev. bekannt ist an Pflanzen auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Phyllosticta solitaria Ell. & Ev. festgestellt wurden.
19.2 Pflanzen von Cydonia Mill., Fraga- Unbeschadet der Bestimmungen, die für die ria L., Malus Mill., Prunus L., Pyrus Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern L., Ribes L., Rubus L., zum Anpflan- 9 und 18 oder Anhang 4 Teil A Abschnitt I zen bestimmt, ausser Samen, Nummern 15 und 17 gelten, amtliche Festmit Ursprung in Ländern, in denen stellung, dass auf der Anbaufläche seit das Auftreten der betreffenden beson- Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetatiders gefährlichen Schadorganismen onsperiode keine Anzeichen von Krankheiten bei den diesbezüglichen Gattungen festgestellt wurden, die durch die betreffenbekannt ist. den besonders gefährlichen Schadorganismen Die betreffenden besonders gefährli- verursacht wurden. chen Schadorganismen sind: – bei Fragaria L.: – Phytophthora fragariae Hickman var. fragariae, – Arabis mosaic virus, – Raspberry ringspot virus, – Strawberry crinkle virus, – Strawberry latent ringspot virus, – Strawberry mild yellow edge virus, – Tomato black ring virus, – Xanthomonas fragariae Kennedy & King; – bei Malus Mill.: – Phyllosticta solitaria Ell. & Ev.; – bei Prunus L.: – Apricot chlorotic leafroll mycoplasm, – Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al.; – bei Prunus persica (L.) Batsch: – Pseudomonas syringae pv. persicae (Prunier et al.) Young et al.; – bei Pyrus L.: – Phyllosticta solitaria Ell. & Ev.; – bei Rubus L.: – Arabis mosaic virus – Raspberry ring spot virus – Strawberry latent ring spot virus – Tomato black ring virus; – bei allen Arten: aussereuropäische Viren und virusähnliche Krankheitserreger 20. Pflanzen von Cydonia Mill.
Unbeschadet der Bestimmungen, die für die und Pyrus L., zum Anpflanzen Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern bestimmt, ausser Samen, 9 und 18 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I mit Ursprung in Ländern, Nummern 15, 17 und 19.2 gelten, amtliche in denen das Auftreten von Feststellung, dass Pflanzen auf der Anbau- Pear decline mycoplasm bekannt ist fläche und in deren unmittelbarer Umgebung, die im Verdacht standen, mit Pear decline mycoplasm befallen zu sein, während der drei letzten abgeschlossenen Vegetationsperioden an diesem Ort gerodet wurden. 21.1 Pflanzen von Fragaria L., zum Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Anpflanzen bestimmt, ausser Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer Samen, mit Ursprung in Ländern, in 18 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer denen das Auftreten der betreffenden 19.2 gelten, amtliche Feststellung, dass besonders gefährlichen Schadorganis- a. die Pflanzen, ausser aus Samen erwachsemen bekannt ist.
nes Pflanzgut, Die betreffenden besonders gefährli- – entweder im Rahmen eines Zertifiziechen Schadorganismen sind: rungssystems amtlich anerkannt wur- – Strawberry latent «C» virus den, das voraussetzt, dass sie in direk- – Strawberry vein banding ter Linie von Material stammen, das virus unter geeigneten Bedingungen gehal- – Strawberry witches’ broom ten wurde und einem amtlichen Test mycoplasm auf zumindest die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesen besonders gefährlichen Schadorganismen erwiesen hat, – in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen gehalten wird und während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden mindestens einmal einem amtlichen Test auf zumindest die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesen besonders gefährlichen Schadorganismen erwiesen hat,
b. an Pflanzen auf der Anbaufläche oder an Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen verursacht werden. Anpflanzen bestimmt, ausser Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer Samen, mit Ursprung in Ländern, in 18 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Numdenen das Auftreten von mern19.2 und 21.1 gelten, amtliche Feststel- Aphelenchoides besseyi Christie lung, dass bekannt ist a. entweder an den Pflanzen auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Aphelenchoides besseyi Christie festgestellt wurden
b. bei Gewebekulturen die Pflanzen von Material stammen, das den Bedingungen unter Buchstabe a) dieser Nummer entspricht, oder mit Hilfe geeigneter nematologischer Methoden amtlich getestet wurden und sich dabei als frei von Aphelenchoides besseyi Christie erwiesen haben. 21.3 Pflanzen von Fragaria L., zum Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Anpflanzen bestimmt, ausser Samen Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer
und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern19.2,21.1 und 21.2 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Anthonomus signatus Say und Anthonomus bisignifer (Schenkling) bekannt ist. 22.1 Pflanzen von Malus Mill., zum Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern mit Ursprung in Ländern, in denen 9 und 18, Anhang 3 Teil B Nummer1 und das Auftreten der betreffenden Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 15, besonders gefährlichen Schadorganis- 17 und 19.2 gelten, amtliche Feststellung, men an Malus Mill. bekannt ist. dass Die betreffenden besonders gefähr- a. die Pflanzen lichen Schadorganismen sind: – entweder im Rahmen eines Zertifizie- – Cherry rasp leaf virus rungssystems amtlich anerkannt wur- (amerikanische Erreger) den, das voraussetzt, dass sie in direk- – Tomato ringspot virus ter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen gehalten wurde und einem amtlichen Test auf zumindest die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von solchen besonders gefährlichen Schadorganismen erwiesen hat, – in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen gehalten wird und während der letzten drei mindestens einmal einem amtlichen Test auf zumindest die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesen besonders gefährlichen Schadorganismen erwiesen hat;
an Pflanzen auf der Anbaufläche oder an keine Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen 22.2 Pflanzen von Malus Mill., zum Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Anpflanzen bestimmt, ausser Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 9 Samen, mit Ursprung in Ländern, in und 18, Anhang 3 Teil B Nummer1 und denen das Auftreten von Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 15, Apple proliferation mycoplasm be- 17, 19.2 und 22.1 gelten, amtliche Feststelkannt ist lung, dass
die Pflanzen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Apple proliferation mycoplasm bekannt ist,
aa. die Pflanzen, ausser aus Samen erwachsenes Pflanzgut, – entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems amtlich anerkannt wurden, das voraussetzt, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen gehalten wurde und einem amtlichen Test auf zumindest Apple proliferation mycoplasm unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem besonders gefährlichen Schadorganismus erwiesen hat, – in direkter Linie von Material Bedingungen gehalten wird und während der letzten sechs abgeschlossenen Vegetationsperioden mindestens einmal einem amtlichen Test auf zumindest Apple proliferation mycoplasm unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem besonders gefährlichen Schadorganismus erwiesen hat;
an keine Anzeichen von Krankheiten fest- gestellt wurden, die durch Apple proliferation mycoplasm verursacht werden. 23.1 Pflanzen der folgenden Prunus-Arten, Unbeschadet der Bestimmungen, die für die zum Anpflanzen bestimmt, ausser Sa- Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern men, mit Ursprung in Ländern, in denen9 und 18 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I das Auftreten des Plum pox virus be- Nummern 15 oder 19.2 gelten, amtliche Festkannt ist: stellung, dass – Prunus amygdalus Batsch, a. die Pflanzen, ausser aus Samen erwachse- – Prunus armeniaca L., nes Pflanzgut, – Prunus blireiana André, – entweder im Rahmen eines Zertifizie- – Prunus brigantina Vill., rungssystems amtlich anerkannt wur- – Prunus cerasifera Ehrh., den, das voraussetzt, dass sie in direk- – Prunus cistena Hansen, ter Linie von Material stammen, das – Prunus curdica Fenzl. & Fritsch., unter Verwendung von geeigneten In- – Prunus domestica ssp. domestica dikatorpflanzen oder gleichwertigem L., Verfahren amtlichen Tests, zumindest – Prunus domestica ssp. insititia auf Plum pox virus, unterzogen wurde (L.) C.K. Schneid., und sich dabei als frei von diesem be- – Prunus domestica ssp. italica sonders gefährlichen Schadorganis- (Borkh.) Hegi, mus erwiesen hat, – Prunus glandulosa Thunb., oder – Prunus holoserica Batal., – in direkter Linie von Material stam- – Prunus hortulana Bailey, men, das unter geeigneten Bedingun- – Prunus japonica Thunb., gen erhalten wurde und mit geeigneten – Prunus mandshurica (Maxim.) Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Koehne, Verfahren während der letzten drei – Prunus maritima Marsh., abgeschlossenen Vegetationsperioden – Prunus mume Sieb.
et Zucc., mindestens einmal einem amtlichen – Prunus nigra Ait., Test, auf zumindest Plum pox virus, – Prunus persica (L.) Batsch, unterzogen wurde und sich dabei als – Prunus salicina L., frei von diesem besonders gefährli- – Prunus sibirica L., chen Schadorganismus erwiesen hat; – Prunus simonii Carr., b. an Pflanzen auf der Anbaufläche oder an – Prunus spinosa L., an-fälligen Pflanzen in der unmittelbaren – Prunus tomentosa Thunb., mgebung seit Beginn der letzten drei ab- – Prunus triloba Lindl., geschlossenen Vegetationsperioden keine – andere für Plum pox virus anfälli- Anzeichen von Krankheiten festgestellt ge Arten von Prunus L. worden sind, die durch Plum pox virus verursacht werden,
c. Pflanzen auf der Anbaufläche, die Anzeichen von Krankheiten aufgewiesen haben, die durch andere Viren oder virusähnliche Krankheitserreger verursacht wurden, gerodet worden sind. 23.2 Pflanzen von Prunus L., zum Unbeschadet der Bestimmungen, die gegebe- Anpflanzen bestimmt, nenfalls für die Pflanzen gemäss Anhang 3
a. mit Ursprung in Ländern, in denen Teil A, Nummern9 und 18 oder Anhang 4 das Auftreten der betreffenden Teil A Abschnitt I Nummern 15, 19.2 und besonders gefährlichen Schad- 23.1 gelten, amtliche Feststellung, dass organismen an Prunus L. bekannt a. die Pflanzen ist – entweder im Rahmen eines Zertifizieb. ausser Samen, mit Ursprung in rungssystems amtlich anerkannt wur- Ländern, in denen das Auftreten den, das voraussetzt, dass sie in direkder betreffenden besonders ge- ter Linie von Material stammen, das fährlichen Schadorganismen be- unter geeigneten Bedingungen erhal- kannt ist, ten wurde und mit geeigneten Indikac. ausser Samen, mit Ursprung in torpflanzen oder gleichwertigen Veraussereuropäischen Ländern, in fahren amtlichen Tests, zumindest auf denen das Auftreten der die betreffenden besonders gefährlimassgeblichen besonders gefähr- chen Schadorganismen, unterzogen lichen Schadorganismen bekannt wurde und sich dabei als frei von dieist. sen besonders gefährlichen Schador- Die betreffenden besonders ge- ganismen erwiesen hat, fährlichen Schadorganismen sind: oder – für den unter Buchstabe a. – in direkter Linie von Material stamgenannten Fall: men, das unter geeigneten Bedingun- – Tomato ringspot virus; gen gehalten wird und während der – für den unter Buchstabe b. letzten drei genannten Fall: abgeschlossenen Vegetationsperioden – Cherry rasp leaf virus unter Verwendung von geeigneten In- (amerikanische Erreger), dikatorpflanzen oder gleichwertigen – Peach mosaic virus Verfahren amtlichen Tests, zumindest (amerikanische Erreger), auf den betreffenden besonders ge- – Peach phony rickettsia, fährlichen – Peach rosette Schadorganismus, unterzogen wurde mycoplasm, und sich dabei als frei von diesem be- – Peach yellows sonders gefährlichen Schadorganismycoplasm, mus erwiesen hat; – Plum line pattern virus b.
an Pflanzen auf der Anbaufläche oder an (amerikanische Erreger), anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren – Peach X-disease Umgebung seit Beginn der letzten drei mycoplasm; abgeschlossenen Vegetationsperioden – für den unter Buchstabe c. keine Anzeichen von Krankheiten festgegenannten Fall: stellt wurden, die durch die betreffenden – Little cherry pathogen besonders gefährlichen Schadorganismen Pflanzen von Rubus L., zum Anpflan- Unbeschadet der Anforderungen, die für die zen bestimmt, Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I
mit Ursprung in Ländern, in denen Nummer19.2 gelten, das Auftreten der betreffenden a. sind die Pflanzen frei von Blattläusen besonders gefährlichen Schad- einschliesslich ihrer Eier organismen an Rubus L. bekannt b. amtliche Feststellung, dass ist aa. die Pflanzen
ausser Samen, mit Ursprung in – entweder im Rahmen eines Zertifi- Ländern, in denen das Auftreten zierungssystems amtlich anerkannt der betreffenden besonders ge- wurden, das voraussetzt, dass sie fährlichen Schadorganismen be- in direkter Linie von Material kannt ist stammen, das unter geeigneten Die betreffenden besonders Bedingungen erhalten wurde und gefährlichen Schadorganismen mit geeigneten Indikatorpflanzen sind: oder gleichwertigen Verfahren – für den unter Buchstabe a) amtlichen Tests, zumindest auf die genannten Fall: betreffenden besonders ge- – Tomato ringspot virus fährlichen Schadorganismen, un- – Black raspberry latent virus terzogen wurde und sich dabei als – Cherry leafroll virus frei von diesen besonders gefährli- – Prunus necrotic ringspot chen Schadorganismen erwiesen virus hat – für den unter Buchstabe b) oder genannten Fall: – in direkter Linie von Material – Raspberry leaf curl virus stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und (amerikanische Erreger) während der letzten drei abge- – Cherry rasp leaf virus schlossenen Vegetationsperioden (amerikanische Erreger) mit geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren amtlichen Tests, zumindest auf die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen, unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesen besonders gefährlichen Schadorganismen erwiesen hat; an keine Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen verursacht werden.
Unbeschadet der Verbote, die für die Knollen mit Ursprung in Ländern, in gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 10, 11 denen das Auftreten von und 12 gelten, amtliche Feststellung, dass Synchytrium endobioticum a. die Knollen ihren Ursprung in Gebieten (Schilbersky) Percival bekannt ist ha-ben, die als frei von Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival (alle Rassen ausser Rasse1, der gewöhnlichen europäischen Rasse) bekannt sind, und seit Beginn eines angemessenen Zeitraums weder auf der Anbaufläche noch in deren unmittelbarer Umgebung Anzeichen von Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival festgestellt wurden
b. im Ursprungsland Vorschriften eingehalten wurden, die zur Bekämpfung von Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival, vom BLW anerkannt worden sind. Unbeschadet der Bestimmungen, die gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 10, 11 und 12 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 25.1 gelten, amtliche Feststellung, dass
die Knollen ihren Ursprung in Ländern haben, die als frei von Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff) Davis et al. bekannt sind,
im Ursprungsland Vorschriften eingehalten wurden, die zur Bekämpfung von Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff) Davis et al.
vom BLW anerkannt worden sind. ausser Frühkartoffeln, mit Knollen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern Waren Besondere Anforderungen Ursprung in Ländern, in denen 10, 11 und 12 und Anhang 4 Teil A Abschnitt das Auftreten von Potato spindle I Nummern25.1 und 25.2 gelten, Unterdrütuber viroid bekannt ist ckung der Keimfähigkeit. 25.4 Knollen von Solanum tuberosum L., Unbeschadet der Bestimmungen, die für die zum Anpflanzen bestimmt Knollen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 10, 11 und 12 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern25.1,25.2 und 25.3 gelten, amtliche Feststellung, dass sie als frei von Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens und Globodera pallida (Stone) Behrens bekannt sind und
a. die Knollen entweder ihren Ursprung in von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. nicht bekannt ist, die Knollen in Gebieten, in denen das Auftreten von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. bekannt ist, von einer Anbaufläche stammen, die infolge der Anwendung eines vom BLW anerkannten Verfahrens zur Tilgung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. sich als frei von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. erwiesen hat oder als frei davon gilt, und
b. die Knollen entweder ihren Ursprung in von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. fallax Karssen nicht bekannt ist, in Gebieten, in denen das Auftreten von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen bekannt ist, – die Knollen entweder von einer Anbaufläche stammen, die sich bei einer jährlichen Untersuchung der Wirtskulturen durch visuelle Inspektion der Wirtspflanzen zu angemessenen Zeitpunkten sowie durch visuelle Inspektion sowohl äusserlich als auch bei Aufschneiden der Knollen von auf der Anbaufläche wachsenden Kartoffeln nach der Ernte als frei von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. fallax Karssen erwiesen hat, – nach der Ernte zufällige Proben der Knollen genommen und entweder nach einer geeigneten Methode zur Induzierung von Symptomen auf das Auftreten von Symptomen untersucht oder Laboruntersuchungen sowie visuellen Inspektionen sowohl äusserlich als auch durch Aufschneiden der Knollen zu angemessenen Zeitpunkten und auf jeden Fall bei der Verschliessung der Verpackungen oder Behälter vor dem Inverkehrbringen unterzogen wurden und keine Anzeichen von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen festgestellt wurden. nicht zum Anpflanzen bestimmt Knollen in Anhang 3 Teil A Nummer 12 sowie Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 25.1,25.2 und 25.3 gelten, amtliche Feststellung, dass die Knollen ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. nicht bekannt ist. Knollen in Anhang 3 Teil A Nummern 10, 11 und 12 sowie Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern25.1,25.2,25.3,25.4 und 25.4.1
die Knollen ihren Ursprung in einem Land haben, in dem das Auftreten von Scrobipalpopsis solanivora Povolny nicht bekannt ist; oder
die Knollen ihren Ursprung in einem Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für Scrobipalpopsis solanivora Povolny anerkannt wurde.
25.5 Pflanzen von Solanaceae, zum Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, Knollen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern mit Ursprung in Ländern, in denen das 10, 11, 12 und 13 und Anhang 4 Teil A Ab- Auftreten von Potato stolbur schnitt I Nummern25.1,25.2,25.3 und 25.4 mycoplasm bekannt ist gelten, amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Potato stolbur mycoplasm festgestellt wurden. 25.6 Pflanzen von Solanaceae, zum Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Anpflanzen bestimmt, ausser Knollen Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern von Solanum tuberosum L. und Samen11 und 13 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I von Solanum lycopersicum L., mit Ur- Nummer25.5 gelten, gegebenenfalls amtlisprung in Ländern, in denen das Auf- che Feststellung, dass an den Pflanzen auf der treten von Anbaufläche seit Beginn der letzten abge- Potato spindle tuber viroid schlossenen Vegetationsperiode keine Anzeibekannt ist chen von Potato spindle tuber viroid festgestellt wurden. 25.7 Pflanzen von Capsicum annuum L., Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Solanum lycopersicum L., Musa L., Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern Nicotiana L. und Solanum melongena11 und 13 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Nummern25.5 und 25.6 gelten, gegebenen- Samen, mit Ursprung in Ländern, in falls amtliche Feststellung, dass denen das Auftreten von Ralstonia so- a. die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten lanacearum (Smith) Yabuuchi et al. haben, die sich als frei von Ralstonia sobekannt ist lanacearum (Smith) Yabuuchi et al. erwiesen haben, oder
b. an den Pflanzen auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. festgestellt wurden. 25.7.1 Pflanzen von Solanum lycopersicum L. Unbeschadet der Bestimmungen, die für die und Solanum melongena L., ausge- Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer nommen Früchte und Samen 13 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern25.5,25.6,25.7,28.1 und 45.3 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen frei von Keiferia lycopersicella (Walsingham) anerkannt wurde, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland nach den für phytosanitäre Massnahmen als frei von Keiferia lycopersicella (Walsingham) dieser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist. Amtliche Feststellung, dass die Früchte und Solanum melongena L. a. ihren Ursprung in einem Land haben, das frei von Keiferia lycopersicella (Walsingham) anerkannt wurde, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland nach den für phytosanitäre Massnahmen als frei von Keiferia lycopersicella (Walsingham) dieser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist, haben, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland bei durchgeführt wurden, als frei von Keiferia lycopersicella (Walsingham) befunden wurde, was in den Pflanzenschutzzeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist. Solanum aethiopicum L., Solanum Früchte in Anhang 4 Teil A Abschnitt I lycopersicum L. und Solanum Nummern16.6,25.7.1,25.7.2,25.7.4,36.2 melongena L. und 36.3 gelten, amtliche Feststellung, dass die Früchte Massnahmen als frei von Neoleucinodes elegantalis (Guenée) anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittstaates diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat, als frei von Neoleucinodes elegantalis (Guenée) befunden wurde, was in den Pflanzenschutzzeugnissen gemäss den
Artikel 9 und 10 dieser Verordnung unter 25.7.4 Früchte von Solanaceae mit Ursprung
der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittstaates diesen Status zuvor schriftlich haben, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes Massnahmen als frei von Neoleucinodes elegantalis (Guenée) befunden wurde, und dass am Erzeugungsort in der Vegetationsperiode zu geeigneten Zeitpunkten amtliche Kontrollen durchgeführt wurden, einschliesslich einer Inspektion repräsentativer Proben der Früchte, und dass dabei Neoleucinodes elegantalis (Guenée) nicht nachgewiesen wurde und die Pflanzenschutzzeugnisse gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung Informationen für die Rückverfolgung enthalten,
d. ihren Ursprung auf einer insektensicheren Anbaufläche haben, die von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes auf der Grundlage von durchgeführt wurden, als frei von Neoleucinodes elegantalis (Guenée) befunden und die Pflanzenschutzzeugnisse gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung Informationen für die Rückverfolgung enthalten. in Australien, Amerika und Neusee- Früchte in Anhang 4 Teil A Abschnitt I land Nummern16.6,25.7.1,25.7.2,25.7.3,36.2 und 36.3 gelten, amtliche Feststellung, dass die Früchte Massnahmen als frei von Bactericera cockerelli (Sulc.) anerkannt wurde, sofern das von der nationalen Pflanzenschutzor- ganisation des Ursprungslandes nach den als frei von Bactericera cockerelli (Sulc.) befunden wurde, was in den Pflanzenschutzzeugnisse gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittstaates diesen haben, an dem sowie in dessen unmittelbarer Umgebung in den drei Monaten vor der Ausfuhr amtliche Kontrollen und Erhebungen zum Nachweis von Bactericera cockerelli (Sulc.) sowie wirksame Behandlungen durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass er frei von dem Schadorganismus ist, und an dem vor der Ausfuhr repräsentative Proben der Früchte untersucht wurden, und dass die Pflanzenschutzzeugnisse gemäss
Artikel 9 und 10 dieser Verordnung Informationen für die Rückverfolgung enthalten,
d. ihren Ursprung auf einer insektensicheren Anbaufläche haben, die von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes auf der Grundlage von durchgeführt wurden, als frei von Bactericera cockerelli (Sulc.) befunden wurde, und dass die Pflanzenschutzzeugnisse gemäss
Artikel 9 und 10 dieser Verordnung In- 26. Pflanzen von Humulus lupulus27.1 Pflanzen von Dendranthema (DC.)27.2 Pflanzen von Dendranthema (DC.) 28. Pflanzen von Dendranthema (DC.)28.1 Pflanzen von Dendranthema (DC.) 29. Pflanzen von Dianthus L., zum32.2 Schnittblumen von32.3 Pflanzen von krautigen Arten, zum 33. Im Freiland gezogene, bewurzelte 34. Kultursubstrat, das Pflanzen anhaftet34.2 Knollen von Solanum tuberosum mit34.3 Wurzel- und Knollengemüse34.4 Maschinen und Fahrzeuge, die für35.1 Pflanzen von Beta vulgaris L.,36.1 Pflanzen, zum Anpflanzen
Amtliche Feststellung, dass an Hopfen auf L., zum Anpflanzen bestimmt, der Anbaufläche seit Beginn der letzten ausser Samen abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Verticillium albo-atrum Reinke und Berthold und Verticillium dahliae Klebahn festgestellt wurden. Des Moul., Dianthus L. und Pelargo- a. die Pflanzen ihren Ursprung in einem von nium l'Hérit. ex Ait., zum Anpflanzen Helicoverpa armigera (Hübner) und Spobestimmt, ausser Samen doptera littoralis (Boisd.) freien Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen anerkannt wurde,
am Erzeugungsort seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Helicoverpa armigera (Hübner) oder Spodoptera littoralis (Boisd.) festgestellt wurden, Des Moul., Dianthus L. und Pelargo- Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I nium l'Hérit. ex Ait., ausser Samen Ziffer 27.1 gelten, amtliche Feststellung, dass
die Pflanzen ihren Ursprung in einem von Spodoptera eridania (Cramer), Spodoptera frugiperda Smith und Spodoptera litura (Fabricius) freien Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen anerkannt wurde,
auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Spodoptera eridania (Cramer), Spodoptera frugiperda Smith oder Spodoptera litura (Fabricius) festgestellt wurden, Des Moul., zum Anpflanzen bestimmt, Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I ausser Samen Nummern27.1 und 27.2 gelten, amtliche
die Pflanzen höchstens die F3-Generation von Material sind, das sich in virologischen Tests als frei von Chrysanthemum stunt viroid erwiesen hat, oder in direkter Linie von Material stammen, von dem sich eine repräsentative Probe von mindestens 10 % bei einer amtlichen Untersuchung im Zeitpunkt der Blüte als frei von Chrysanthemum stunt viroid erwiesen hat;
die Pflanzen oder Stecklinge – aus Betrieben stammen, die in den drei Monaten vor dem Versand mindestens einmal monatlich amtlich untersucht wurden und bei denen in dieser Zeit keine Anzeichen von Puccinia horiana Hennings festgestellt wurden und in deren unmittelbarer Umgebung in den drei Monaten vor der Ausfuhr keine Anzeichen von Puccinia horiana Hennings festgestellt wurden, – einer geeigneten Behandlung gegen Puccinia horiana Hennings unterzogen wurden;
bei unbewurzelten Stecklingen weder an ihnen noch an den Pflanzen, von denen sie stammen, Anzeichen von Didymella ligulicola (Baker, Dimock & Davis) v.
Arx festgestellt wurden oder bei bewurzelten Stecklingen weder an ihnen noch an dem Wurzelbett Anzeichen von Didymella ligulicola (Baker, Dimock & Davis)
v. Arx festgestellt wurden. Des Moul. und Solanum lycopersicum Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer13, L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern25.5, Samen 25.6,25.7,27.1,27.2 und 28 gelten, amtliche
die Pflanzen ununterbrochen in einem Land gestanden haben, das frei von Chrysanthemum stem necrosis virus ist,
die Pflanzen ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ausfuhrlandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als frei von Chrysanthemum stem necrosis virus anerkannt
die Pflanzen ununterbrochen an einem Ort der Erzeugung gestanden haben, für den die Freiheit von Chrysanthemum stem necrosis virus festgestellt und dies durch amtliche Kontrollen und gegebenenfalls Testungen überprüft wurde.
Anpflanzen bestimmt, ausser Samen Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer27.1 und 27.2 gelten, amtliche Feststellung, dass – die Pflanzen in direkter Linie von Mutterpflanzen abstammen, die sich bei den in den letzten zwei Jahren mindestens einmal durchgeführten amtlich anerkannten Tests als frei von Erwinia chrysanthemi pv. dianthicola (Hellmers) Dickey, Pseudomonas caryophylli (Burkholder) Starr & Burkholder, und Phialophora cinerescens (Wollenw.) Van Beyma erwiesen haben, – keine Anzeichen der vorgenannten besonders gefährlichen Schadorganismen an den Pflanzen festgestellt wurden. 30. Zwiebeln von Tulipa L. und Amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen Narcissus L., ausser denjenigen, bei seit Beginn der letzten abgeschlossenen denen aus der Verpackung oder an- Vegetationsperiode keine Anzeichen von derweitig hervorgeht, dass sie zum Di- Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev festgerektverkauf an den Endverbraucher stellt wurden. bestimmt sind, der keine gewerbliche Schnittblumenerzeugung betreibt 31. Pflanzen von Pelargonium Unbeschadet der Anforderungen, die für die L’Hérit. ex Ait., zum Anpflanzen be- Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I stimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Nummern27.1 und 27.2 gelten, Ländern, in denen das Auftreten von amtliche Feststellung, dass die Pflanzen Tomato ringspot a. unmittelbar von Anbauflächen stammen, virus bekannt ist die als frei von Tomato ringspot virus bea. in denen das Auftreten von Xiphi- kannt sind, nema americanum Cobb sensu la- oder to (aussereuropäische Populatio- b. höchstens die F4-Generation von Mutternen) oder anderer Vektoren von pflanzen sind, die sich bei amtlich aner- Tomato kannten Virustests als frei von Tomato ringspot virus nicht bekannt ist; ringspot virus erwiesen haben;
in denen das Auftreten von Xiphi- amtliche Feststellung, dass die Pflanzen nema americanum Cobb sensu la- a. unmittelbar von Anbauflächen stammen, to (aussereuropäische Populatio- bei denen Boden und Pflanzen als frei von nen) oder anderer Träger von To- Tomato ringspot virus bekannt sind, mato ringspot virus bekannt ist oder
höchstens die F2-Generation von Mutterpflanzen sind, die sich bei amtlich anerkannten Virustests als frei von Tomato ringspot virus erwiesen haben.
32.1 Pflanzen von krautigen Arten, zum Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Anpflanzen bestimmt, ausser Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I – Zwiebeln, Ziffern27.1,27.2,28 und 29 gelten, gegebe- – Kormi, nenfalls amtliche Feststellung, dass die – Pflanzen der Familie Pflanzen in Baumschulen angezogen wurden Gramineae, und – Rhizomen, a. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, – Samen, das im Ausfuhrland vom nationalen – Knollen, Pflanzenschutzdienst dieses Landes gemit Ursprung in Ländern, in mäss den einschlägigen internationalen denen das Auftreten von Normen für Pflanzenschutzmassnahmen Liriomyza sativae (Blanchard) als frei von und Amauromyza maculosa Liriomyza sativae (Blanchard) und Amau- (Malloch) bekannt ist romyza maculosa (Malloch) befunden als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) befunden wurde und in den Zeugnissen gemäss Artikel 11 dieser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist und bei amtlichen Kontrollen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr mindestens einmal monatlich durchgeführt wurden, als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) befunden wurde,
unmittelbar vor der Ausfuhr einer geeigneten Behandlung gegen Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) unterzogen, amtlich untersucht und als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) befunden wurden. Einzelheiten der Behandlung sind in den Zeugnissen gemäss Artikel 11 dieser Verordnung aufzuführen
von Pflanzenmaterial (Explantat) stammen, das frei ist von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch), in einem sterilen Medium in vitro unter sterilen Bedingungen gezüchtet werden, die einen Befall mit Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) ausschliessen und in durchsichtigen Behältern unter sterilen Bedingungen verschickt werden.
Dendranthema (DC) Des. Moul., Di- men und das Blattgemüse anthus L., Gypsophila L. und Solidago – ihren Ursprung in einem Gebiet haben, L., und Blattgemüse das frei von Liriomyza sativae von Apium graveolens L. und (Blanchard) und Ocimum L. Amauromyza maculosa (Malloch) ist, – unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich untersucht und als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) befunden worden sind. Anpflanzen bestimmt, ausser Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I – Zwiebeln, Ziffern27.1,27.2,28, 29 und 32.1 gelten, – Kormi, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen – Pflanzen der Familie a. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, Gramineae, das als frei von Liriomyza huidobrensis – Rhizomen, (Blanchard) und Liriomyza trifolii – Samen, (Burgess) bekannt ist, – Knollen oder
bei amtlichen Kontrollen, die in den drei Monaten vor der Ernte mindestens einmal monatlich durchgeführt wurden, keine Anzeichen von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) oder Liriomyza trifolii (Burgess) am Erzeugungsort festgestellt wurden,
die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich untersucht und als frei von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) befunden und einer geeigneten Behandlung gegen Liriomyza trifolii (Burgess) unterzogen worden sind,
von Pflanzenmaterial (Explantat) stammen, das frei ist von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess), in einem sterilen Medium in vitro unter sterilen Bedingungen gezüchtet werden, die einen Befall mit Liriomyza trifolii (Burgess) ausschliessen und in durchsichtigen Behältern unter sterilen Bedingungen verschickt werden.
Pflanzen, eingepflanzt oder zum An- a. der Erzeugungsort bekanntermassen frei pflanzen bestimmt von Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al. und Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival ist und
b. die Pflanzen ihren Ursprung auf einer Anbaufläche haben, die bekanntermassen frei von Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens ist. oder beigefügt ist und der Erhaltung a. das Kultursubstrat bei der Einpflanzung der Lebensfähigkeit der Pflanzen der damit verbundenen Pflanzen dient, mit Ausnahme des sterilen Sub- i) frei von Erde und organischen Stoffen strats von In-vitro-Pflanzen, mit Ur- war und nicht zuvor zum Pflanzenansprung in Drittstaaten bau oder für landwirtschaftliche Zwecke verwendet wurde ii) sich vollständig aus Torf oder Fasern von Cocos nucifera L. zusammensetzte und nicht zuvor zum Pflanzenanbau oder für landwirtschaftliche Zwecke verwendet wurde iii) einer wirksamen Behandlung unterzogen wurde, um sicherzustellen, dass es frei von Schadorganismen ist; die Angaben über die Behandlung sollten unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» in die Pflanzenschutzzeugnisse gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung eingetragen werden, und in allen zuvor genannten Fällen unter geeigneten Bedingungen gelagert und erhalten wurde, um es von Schadorganismen freizuhalten, und
seit der Einpflanzung
i) geeignete Massnahmen getroffen wurden, um das Kultursubstrat von Schadorganismen freizuhalten, mindestens durch – physische Isolierung des Kultursubstrats von Erde und anderen möglichen Befallsquellen – Hygienemassnahmen – Verwendung von Wasser, das frei von Schadorganismen ist, ii) in den zwei Wochen vor der Ausfuhr das Kultursubstrat gegebenenfalls einschliesslich Erde mit schadorganismusfreiem Wasser komplett abgespült wurde; es kann eine Umpflanzung in Kultursubstrat vorgenommen werden, das den Anforderungen unter Buchstabe a genügen muss. Es sind geeignete Bedingungen aufrechtzuerhalten, um das Kultursubstrat gemäss Buchstabe b von Schadorganismen freizuhalten.
34.1 Zwiebeln, Kormi, Rhizome und Knol- Unbeschadet der Bestimmungen in Anhang 4 len, zum Anpflanzen bestimmt, ausge- Teil A Abschnitt I Nummer30 amtliche nommen Knollen von Solanum tubero- Feststellung, dass die Sendung bzw. Partie sum, mit Ursprung in Drittstaaten höchstens 1 Gewichtsprozent Erde und Kultursubstrat enthalten darf. Unbeschadet der Bestimmungen in Anhang 3 Ursprung in Drittstaaten Teil A Nummern 10, 11 und 12 sowie in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern25.1, 25.2,25.3,25.4.1 und 25.4.2 amtliche Feststellung, dass die Sendung bzw. Partie höchstens
Gewichtsprozent Erde und Kultursubstrat enthalten darf. Unbeschadet der Bestimmungen in Anhang 3 mit Ursprung in Drittstaaten Teil A Nummern 10, 11 und 12 amtliche Feststellung, dass die Sendung bzw. Partie höchstens 1 Gewichtsprozent Erde und Kultursubstrat enthalten darf. Amtliche Feststellung, dass die Maschinen land- oder forstwirtschaftliche Zwecke oder Fahrzeuge gereinigt wurden und frei von genutzt wurden, eingeführt aus Dritt- Erde und Pflanzenresten sind. staaten Amtliche Feststellung, dass auf der Anbauzum Anpflanzen bestimmt, fläche seit Beginn der letzten abgeschlosse- ausser Samen nen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Beet curly top virus (aussereuropäische Isolate) festgestellt worden sind. 35.2 Pflanzen von Beta vulgaris L., zum Unbeschadet der Anforderungen, die für die Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I mit Ursprung in Ländern, in denen Nummer35.1 gelten, amtliche Feststellung, das Auftreten von Beet leaf curl virus dass bekannt ist a. das Auftreten von Beet leaf curl virus im Anbaugebiet nicht bekannt ist, und abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Beet leaf curl virus bestimmt, ausser Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I – Zwiebeln, Ziffern27.1,27.2,28, 29, 31, 32.1 und 32.3 – Kormi, gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, – Rhizomen, dass die Pflanzen in Baumschulen angezogen – Samen, worden sind und – Knollen a. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, als frei von Thrips palmi Karny befunden als frei von Thrips palmi Karny befunden Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist und bei amtlichen Kontrollen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr mindestens einmal monatlich durchgeführt wurden, als frei von Thrips palmi Karny befunden wurde,
c. unmittelbar vor der Ausfuhr einer geeigneten Behandlung gegen Thrips palmi Karny unterzogen, amtlich untersucht und als frei von Thrips palmi Karny befunden wurden. Einzelheiten der Behandlung sind in den Zeugnissen gemäss
Artikel 11 dieser Verordnung aufzufüh- 36.2 Schnittblumen von Orchidaceae und 38.1 …38.2 Pflanzen von Fuchsia L., 39. Bäume und Sträucher, zum 40. Laubbäume und -sträucher, 41. Ein- und zweijährige Pflanzen, 42. 43.
ren,
d. von Pflanzenmaterial (Explantat) stammen, das frei ist von Thrips palmi Karny, in einem sterilen Medium in vitro unter sterilen Bedingungen gezüchtet werden, die einen Befall mit Thrips palmi Karny ausschliessen und in durchsichtigen Behältern unter sterilen Bedingungen verschickt werden. Früchte von Momordica L. und men und Früchte Solanum melongena L. – ihren Ursprung in einem Land haben, das frei von Thrips palmi Karny ist, – unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich untersucht und als frei von Thrips palmi Karny befunden worden sind. 36.3 Früchte von Capsicum L. mit Ursprung Amtliche Feststellung, dass die Früchte in Belize, Costa Rica, der Dominikani- a. ihren Ursprung in einem von Anthonomus schen Republik, El Salvador, Guate- eugenii Cano freien Gebiet haben, das von mala, Honduras, Jamaika, Mexiko, Ni- der nationalen Pflanzenschutzorganisation caragua, Panama, Puerto Rico, den nach den einschlägigen Internationalen Vereinigten Staaten und Französisch- Standards für phytosanitäre Massnahmen Polynesien, wo das Auftreten von anerkannt wurde und in dem Pflanzen- Anthonomus eugenii Cano bekannt ist schutzzeugnis nach Artikel 11 dieser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist, haben, der im Ausfuhrland von der nationalen Pflanzenschutzorganisation dieses Landes nach den einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als frei von Anthonomus eugenii Cano befunden wurde und in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist und bei amtlichen Kontrollen, die in den zwei Monaten vor der Ausfuhr mindestens einmal monatlich am Erzeugungsort und in dessen unmittelbarer Nachbarschaft durchgeführt wurden, als frei von Anthonomus eugenii Cano befunden wurde. 37. Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanbestimmt, ausser Samen, mit Ursprung zen in Anhang 3 Teil A Nummer17 gelten, in aussereuropäischen Ländern amtliche Feststellung, dass
die Pflanzen entweder aus einem Gebiet stammen, das als frei von Palm lethal yellowing mycoplasm und Cadang-Cadang viroid bekannt ist, und weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Anzeichen dafür festgestellt wurden oder
an den Pflanzen seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode kei- ne Anzeichen für Palm lethal yellowing mycoplasm und Cadang-Cadang viroid festgestellt wurden, und dass Pflanzen am Ort der Erzeugung, die den Verdacht begründen, dass diese Krankheitserreger eingeschleppt sein könnten, an diesem Ort gerodet wurden und die Pflanzen einer geeigneten Behandlung zur Tilgung von Myndus crudus Van Duzee unterzogen
Gewebekulturen von Material stammen, das die Bedingungen gemäss den Buchstaben a und b erfüllt.
37.1 Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanbestimmt, die an der Basis des Stam- zen in Anhang 3 Teil A Nummer17 gelten, mes einen Durchmesser von über5 cm und unbeschadet der Anforderungen in aufweisen und zu den folgenden Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer37, Gattungen gehören: amtliche Feststellung, dass die Pflanzen Brahea Mart., Butia Becc., a. ununterbrochen in einem Land gestanden Chamaerops L., Jubaea Kunth, haben, in dem das Auftreten von Paysan- Livistona R. Br., Phoenix L., Sabal disia archon (Burmeister) nicht bekannt Adans., Syagrus Mart., ist; oder Trachycarpus H. Wendl., Trithrinax b. ununterbrochen in einem Gebiet gestan- Mart., Washingtonia Raf. den haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für Paysandisia archon (Burmeister) anerkannt wurde;
c. während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren vor der Ausfuhr an einem Ort der Erzeugung gestanden haben, – der eingetragen ist und von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland überwacht wird, und – an dem die Pflanzen auf einer Fläche gestanden haben, die einen vollständigen physischen Schutz gegen die Einschleppung von Paysandisia archon (Burmeister) aufwies oder auf der geeignete Präventivbehandlungen durchgeführt wurden, und – an dem bei drei amtlichen Kontrollen pro Jahr, die zu geeigneter Zeit – auch unmittelbar vor der Ausfuhr – durchgeführt wurden, keine Anzeichen von Paysandisia archon (Burmeister) festgestellt wurden.
Amtliche Feststellung, dass auf der Anbauzum Anpflanzen bestimmt, fläche keine Anzeichen für das Auftreten von ausser Samen, mit Ursprung in den Aculops fuchsiae Keifer festgestellt wurden USA oder Brasilien und dass die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr untersucht wurden und sich als frei von Aculops fuchsiae Keifer erwiesen haben.
Anpflanzen bestimmt, ausser Samen Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern und Pflanzen in Gewebekultur, mit 1, 2, 3, 9, 9.1,13, 15 und 18, Anhang 3 Teil Ursprung in Ländern ausserhalb B Nummer1 und Anhang 4 Teil A Abschnitt Europas und des Mittelmeerraums I Nummern 8.1, 8.2,9, 10, 11.1,11.2,12, 13.1,13.2,14, 15, 17, 18, 19.1,19.2,20, 22.1,22.2,23.1,23.2,24, 25.5,25.6,26, 27.1,27.2,28, 29, 32.1,32.2, 33, 34, 36.1, 36.2,38.1 und 38.2 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass die Pflanzen – sauber (d.h. frei von Pflanzenabfall) und frei von Blüten und Früchten sind – in Baumschulen angezogen wurden – zum geeigneten Zeitpunkt und vor der Ausfuhr untersucht wurden und sich dabei als frei von Anzeichen schädlicher Bakterien, Viren und virusähnlicher Organismen erwiesen haben und entweder sich als frei von Anzeichen schädlicher Nematoden, Insekten, Milben und Pilze erwiesen haben oder einer angemessenen Behandlung zur Tilgung solcher Organismen unterzogen wurden. zum Anpflanzen bestimmt, Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummern2, 3, ausser Samen und Pflanzen in 9, 15, 16, 17 und 18, Anhang 3 Teil B Num- Gewebekultur, mit Ursprung mer1 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I in Ländern ausserhalb Europas Nummern11.1,11.2,11.3,12, 13.1,13.2,14, und des Mittelmeerraums 15, 17, 18, 19.1,19.2,20, 22.1,22.2,23.1, 23.2,24, 33, 36.1,38.1,38.2,39 und 45.1 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass sich die Pflanzen in Vegetationsruhe befinden und frei von Blättern sind. Unbeschadet der Bestimmungen, die gegebeausser Gramineae, zum Anpflanzen nenfalls für die Pflanzen gemäss Anhang 3 bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung Teil A Nummern11 und 13 und Anhang 4 in Ländern ausserhalb Europas und des Teil A Abschnitt I Nummern25.5,25.6,32.1, Mittelmeerraums 32.2,32.3, 33, 34, 35.1 und 35.2 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen – in Baumschulen angezogen wurden – frei von Pflanzenresten, Blüten und Früchten sind – vor der Ausfuhr zu geeigneten Zeitpunkten untersucht wurden und – sich dabei als frei von Anzeichen schädlicher Bakterien, Viren und virusähnlicher Organismen erwiesen haben – sich entweder als frei von Anzeichen schädlicher Nematoden,
Insekten, Milben und Pilze erwiesen haben oder geeigneten Behandlung zur Tilgung solcher Organismen unterzogen wurden.
Pflanzen von Gramineae mehr- Unbeschadet der Anforderungen, die gegebejähriger Ziergräser der Unter- nenfalls für die Pflanzen gemäss Anhang 4 familien Bambusoideae, Panicoideae Teil A Abschnitt I Nummern 33 und 34 und der Gattungen Buchloe, Bouteloua gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflan- Lag., Calamagrostis, Cortaderia zen Stapf., Glyceria R. Bz., Hakonechloa – in Baumschulen angezogen wurden Mak. ex Honda, Hystrix, Molinia, – frei von Pflanzenresten, Blüten und Phalaris L., Shibataea, Spartina Früchten sind Schreb., Stipa L., Uniola L., zum An- – vor der Ausfuhr zu geeigneten Zeitpunkpflanzen bestimmt, ausser ten untersucht wurden Samen, mit Ursprung in Ländern aus- und serhalb Europas und des – sich dabei als frei von Anzeichen Mittelmeerraums schädlicher Bakterien, Viren und virusähnlicher Organismen erwiesen haben – entweder sich als frei von Anzeichen schädlicher Nematoden, Insekten, Milben und Pilze erwiesen haben oder geeigneten Behandlung zur Tilgung solcher Organismen unterzogen wurden. Auf natürliche oder künstliche Weise Unbeschadet der Anforderungen, die gegebekleinwüchsig gehaltene Pflanzen, zum nenfalls für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, Nummern1, 2, 3, 9, 9.1,13, 15, und 18, in mit Ursprung in aussereuropäischen Anhang 3 Teil B Nummer1 sowie in Anhang Ländern 4 Teil A Abschnitt I Nummern 8.1,9, 10, 11.1,11.2,12, 13.1,13.2,14, 15, 17, 18, 19.1,19.2,20, 22.1,22.2,23.1,23.2,24, 25.5,25.6,26, 27.1,27.2,28, 32.1,32.2, 33, 34, 36.1,36.2,38.1,38.2,39, 40 und 42 gelten, amtliche Feststellung, dass:
die Pflanzen, einschliesslich derjenigen, die direkt natürlichen Lebensräumen entnommen wurden, vor dem Versand mindestens zwei aufeinander folgende Jahre in amtlich eingetragenen Baumschulen angepflanzt waren, gehalten und beschnitten wurden, die einer amtlich überwachten Kontrollregelung unterliegen,
die Pflanzen bei den unter Buchstabe a. genannten Baumschulen aa. mindestens während des unter Buchstabe a) genannten Zeitraums – in Töpfen eingepflanzt sind, die auf mindestens 50 cm über dem Boden angebrachten Regalen stehen, – geeigneten Behandlungen unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von aussereuropäischen Rostarten sind; Wirkstoff, Konzentration und Datum der Anwen- Waren Besondere Anforderungen dung dieser Behandlungen sind unter der Rubrik «Entseuchung und/oder Desinfizierung» in dem in Artikel 8 dieser Verordnung genannten Pflanzenschutzzeugnis anzugeben, – mindestens sechsmal jährlich in geeigneten Zeitabständen amtlich auf die in den Anhängen1 und 2 genannten besonders gefährlichen Schadorganis-men untersucht wurden. Diese Untersuchungen, die auch an Pflanzen in unmittelbarer Nachbarschaft der unter Buchstabe
genannten Baumschulen vorzunehmen sind, umfassen mindestens eine visuelle Inspektion jeder Reihe des Feldes der Baumschule sowie eine visuelle Inspektion aller oberhalb des Kultursubstrates wachsenden Pflanzenteile von Stichprobe von mindestens 300 Pflanzen einer bestimmten Gattung, sofern die Zahl der Pflanzen dieser Gattung 3000 Pflanzen nicht übersteigt, oder 10 % der Pflanzen, wenn es mehr als 3000 Pflanzen dieser Gattung gibt, – bei diesen Inspektionen als frei von den unter dem vorstehenden Gedankenstrich genannten relevanten besonders gefährlichen Schadorganismen befunden wurden. Befallene Pflanzen sind zu beseitigen.
Die übrigen Pflanzen sind gegebenenfalls wirksam zu behandeln und ausserdem für einen angemessenen Zeitraum zu halten und zu untersuchen, um sicherzustellen, dass sie von diesen besonders gefährlichen Schadorganismen frei sind, – entweder in unbenutztem künstlichem Kultursubstrat oder in einem natürlichen Kultursubstrat angepflanzt wurden, das begast oder einer geeigneten Hitzebehandlung unterzogen und bei einer anschliessenden Untersuchung als frei von Schadorganismen befunden wurde; – unter Bedingungen gehalten wurden, die gewährleisten, dass das Kultursubstrat weiterhin von Schadorganismen frei bleibt; ausserdem wurden sie innerhalb von zwei Wochen vor dem Versand – geschüttelt und mit sauberem Wasser gewaschen, um das ursprüngliche Kultursubstrat zu entfernen, und dann wurzelnackt gehalten – geschüttelt und mit sauberem Wasser gewaschen, um das ursprüngliche Kultursubstrat zu entfernen, und dann in Kultursubstrat wieder angepflanzt, das den Bedingungen unter Buchstabe aa. fünfter Gedankenstrich entspricht, – geeigneten Behandlungen unterzogen, um sicherzustellen, dass das Kultursubstrat frei von Schadorganismen ist; Wirkstoff, Konzentration und Datum der Anwendung dieser Behandlungen sind in dem in Artikel 8 dieser Verordnung genannten Pflanzenschutzzeugnis unter der Rubrik «Entseuchung und/oder Desinfizierung» anzugeben, bb. in verschlossenen Behältern verpackt werden, die amtlich verplombt und mit der Registriernummer der eingetragenen Baumschule versehen werden; diese Nummer ist unter der Rubrik «zusätzliche Erklärung» auch in dem in
Artikel 8 dieser Verordnung genannten 44. Krautige mehrjährige Pflanzen, zum 45.2 Schnittblumen von Aster spp., 45.3 Pflanzen von Solanum lycopersicum 47. Samen von Helianthus 49.1 Samen von Medicago sativa L. 49.2 Samen von Medicago sativa L., mit 51. Samen von Phaseolus L. 52. Samen von Zea mays L. 53. 54. 2.22.3 4. 7.1 Pflanzen von Juglans L. und Ptero- 8. Pflanzen von Platanus L., zum An- 8.1 Pflanzen von Ulmus L., zum An- 9. Pflanzen von Amelanchier Med., 10. Pflanzen von Citrus L., Fortunella 10.1 Pflanzen von Citrus L., Choisya 11. 12. 13. 14. Pflanzen von Fragaria L., zum 15. Pflanzen von Malus Mill., 16. 17. Pflanzen von Vitis L.,18.1. Knollen von Solanum tuberosum L.,18.2 Knollen von Solanum tuberosum L.,18.3.1 Samen von Solanum tuberosum L.,21.1 Pflanzen von Dendranthema21.2 Pflanzen von Dianthus L., 22. Zwiebeln von Tulipa L. und 23. Pflanzen von krautigen Arten, zum 27. Samen von Lycopersicon28.1 Samen von Medicago sativa L.30.1 Früchte von Citrus L., Fortunella 31. Maschinen und Fahrzeuge, die für Teil B innerhalb von Schutzgebieten Waren 21. Pflanzen und lebender21.3 Bienenstöcke, vom 32. Pflanzen von Vitis L., 2. 2.12.22.32.3.12.4 3. Abschnitt II ten Waren: 1. 1.31.4 4. 5. 6. 7. Nadelgehölze: Laubgehölze:
Pflanzenschutzzeugnis anzugeben, damit die Sendung identifiziert werden kann. Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, Pflanzen gegebenenfalls gemäss Anhang 4 der Familien Caryophyllaceae Teil A Abschnitt I Nummern32.1,32.2,32.3, (ausser Dianthus L.), Compositae 33 und 34 gelten, amtliche Feststellung, dass (ausser Dendranthema [DC.] die Pflanzen Des Moul.), Cruciferae, – in Baumschulen angezogen wurden, Leguminosae und Rosaceae – frei von Pflanzenresten, Blüten und (ausser Fragaria L.), mit Ursprung Früchten sind, in Ländern ausserhalb Europas und des Mittelmeerraums – vor der Ausfuhr zu geeigneten Zeitpunkten untersucht wurden und – sich dabei als frei von Anzeichen besonders gefährlicher Bakterien, Viren und virusähnlicher Organismen erwiesen haben – sich entweder als frei von Anzeichen besonders gefährlichen Nematoden, Insekten, Milben und Pilze erwiesen haben oder einer angemessenen Be- handlung zur Tilgung solcher Organismen unterzogen wurden. 45.1 Pflanzen von krautigen Arten und Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen von Ficus L. und Hibiscus L., Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I zum Anpflanzen bestimmt, ausser Ziffern27.1,27.2,28, 29, 32.1,32.3 und 36.1 Zwiebeln, Kormi, Rhizomen, Samen gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflan- und Knollen, mit Ursprung in aus- zen sereuropäischen Ländern a. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, als frei von Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische Populationen) befunden als frei von Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische Populationen) befunden Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist und bei amtlichen Kontrollen, die in den neun Wochen vor der Ausfuhr mindestens einmal alle 3 Wochen monatlich durchgeführt wurden, als frei von Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische Populationen) befunden wurde,
c. in Fällen, in denen Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische Populationen) am Erzeugungsort festgestellt wurde, die Pflanzen an diesem Erzeugungsort aufbewahrt oder erzeugt und einer geeigneten Behandlung unterzogen wurden, um zu gewährleisten, dass sie frei von Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische Populationen) sind, und dieser Erzeugungsort anschliessend bei amtlichen Kontrollen, die in den neun Wochen vor der Ausfuhr wöchentlich durchgeführt wurden, und bei Überwachungsverfahren während desselben Zeitraums als frei von Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische Populationen) befunden wurde, weil angemessene Verfahren zur Tilgung von Bemisia tabaci Genn. (ausser-europäische Populationen) durchgeführt worden sind. Einzelheiten der Behandlung sind in den Zeugnissen gemäss Artikel 11 dieser Verordnung auf- zuführen,
d. von Pflanzenmaterial (Explantat) stammen, das frei ist von Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische Populationen), in einem sterilen Medium in vitro unter sterilen Bedingungen gezüchtet werden, die einen Befall mit Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische Populationen) ausschliessen und in durchsichtigen Behältern unter sterilen Bedingungen verschickt werden. Eryngium L., Gypsophila L., men und das Blattgemüse Hypericum L., Lisianthus L., – ihren Ursprung in einem Land haben, das Rosa L., Solidago L., frei von Bemisia tabaci Genn. (ausser Trachelium L. und Blattgemüse von europäische Populationen) ist, Ocimum L., mit Ursprung oder in aussereuropäischen Ländern – unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich untersucht und als frei von Bemisia tabaci Genn. (ausser-europäische Populationen) befunden worden sind. Unbeschadet der Anforderungen, die gegebe- L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser nenfalls für Pflanzen in Anhang 3 Teil A Samen, mit Ursprung in Ländern, in Nummer13 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I denen das Auftreten des Tomato Leaf Nummer25.5,25.6 und 25.7 gelten, Curl Virus bekannt ist amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen
a. wo das Auftreten von keine Anzeichen von Tomato Yellow Leaf Bemisia tabaci Genn. Curl Virus beobachtet wurden; nicht bekannt ist amtliche Feststellung, dass
wo das Auftreten von a. keine Anzeichen von Tomato Yellow Bemisia tabaci Genn. Leaf Curl Virus an den Pflanzen beobachbekannt ist tet wurden und aa. die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Bemisia tabaci Genn. bekannt sind, bb. die Anbaufläche bei amtlichen Kontrollen, die während der letzten drei Monate vor der Ausfuhr zumindest allmonatlich durchgeführt wurden, als frei von Bemisia tabaci Genn. befunden wurde,
die Anbaufläche keine Symptome von Tomato yellow leaf curl virus gezeigt hat und einer geeigneten Behandlung und Überwachung unterzogen wurde, die die Freiheit von Bemisia tabaci Genn. gewährleistet.
46. Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, Unbeschadet der Bestimmungen, die für die ausser Samen, Zwiebeln, Knollen, Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer Kormi und Rhizome, mit Ursprung in 13 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Num- Ländern, in denen das Auftreten der mern25.5,25.6,32.1,32.2,32.3,35.1,35.2, betreffenden besonders gefährlichen 44, 45, 45.1, 45.2 und 45.3 gegebenenfalls Schadorganismen bekannt ist; gelten, Die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen sind: – Bean golden mosaic virus, – Cowpea mild mottle virus, – Lettuce infectious yellows virus, – Pepper mild tigré virus, – Squash leaf curl virus, – andere durch Bemisia tabaci Genn. übertragene Viren;
Länder, in denen das Aufreten von amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen Bemisia tabaci Genn. während der gesamten Vegetationsperiode (aussereuropäische Populationen) keine Anzeichen der betreffenden besonders oder anderer Vektoren der betref- gefährlichen Schadorganismen festgestellt fenden Erreger nicht bekannt ist wurden;
Länder, in denen das Auftreten amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen von Bemisia tabaci Genn. (aus- während eines angemessenen Zeitraumes sereuropäische Populationen) oder keine Anzeichen der betreffenden besonders anderer gefährlichen Schadorganismen festgestellt Vektoren der betreffenden wurden Erreger bekannt ist und
die Pflanzen von Anbauflächen stammen, die bekanntermassen als frei von Bemisia tabaci Genn. und anderen Vektoren der betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen sind,
die Anbaufläche bei den zu geeigneter Zeit durchgeführten amtlichen Kontrollen frei von Bemisia tabaci Genn. und anderen Vektoren war, zur Tilgung von Bemisia tabaci Genn.
unterzogen wurden. annuus L. a. die Samen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. & de Toni bekannt sind,
die Samen, ausser denen, die aus Sorten erzeugt wurden, die gegen alle im Anbaugebiet anwesenden Rassen von Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. & de Toni resistent sind, einer angemessenen Behandlung gegen Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. & de Toni unterzogen 48. Samen von Solanum lycopersicum L. Amtliche Feststellung dass die Samen durch eine geeignete Säureextraktionsmethode oder eine gleichwertige Methode, die vom BLW anerkannt ist, gewonnen wurden und
entweder die Samen ihren Ursprung in von Clavibacter michiganensis ssp. michiganensis (Smith) Davis et al., Xanthomonas campestris pv. vesicatoria (Doidge) Dye und Potato spindle tuber viroid nicht bekannt ist,
an den Pflanzen auf der Anbaufläche während der gesamten Vegetationsperiode keine Anzeichen für durch diese besonders gefährlichen Schadorganismen verursachte Krankheiten festgestellt wurden,
die Samen einem amtlichen Test zumindest auf diese besonders gefährlichen Schadorganismen an einer repräsentativen Probe und unter Verwendung geeigneter Methoden un-terzogen wurden und sich dabei als frei von den betreffenden Schadorganismen erwiesen hat.
auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev festgestellt wurden und dass bei Labortests an repräsentativen Proben ebenfalls kein Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev festgestellt wurde,
vor der Ausfuhr eine Entseuchung erfolgte,
die Samen mit einem geeigneten physikalischen Verfahren gegen Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev behandelt worden sind und dieser Schadorganismus bei Laboruntersuchungen anhand einer repräsentativen Probe nicht festgestellt wurde.
Ursprung in Ländern, in Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I denen das Auftreten von Clavibacter Nummer 49.1 gelten, amtliche Feststellung, michiganensis ssp. insidiosus Davis dass et al. bekannt ist a. das Auftreten von Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus Davis et al. seit Beginn der letzten zehn Jahre weder im Betrieb noch in seiner unmittelbaren Umgebung bekannt wurde
und entweder – die Kultur zu einer Sorte gehört, die als hochresistent gegen Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus Davis et al. anerkannt ist, – sie zum Erntezeitpunkt noch nicht ihre vierte Vegetationsperiode seit der Aussaat begonnen hatte und es höchstens eine vorhergehende Samenernte von der Kultur gegeben hatte – der gewichtsmässige Anteil an unschädlichem Besatz 0,1% nicht übersteigt;
während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode oder gegebenenfalls der letzten beiden dieser Perioden weder auf der Anbaufläche noch auf einer benachbarten Kultur von Medicago sativa L.
keine Anzeichen von Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus Davis et al. festgestellt wurden;
auf der Anbaufläche der Kultur während der letzten drei Jahre vor der Aussaat keine Medicago sativa L. angebaut wurde.
die Samen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Xanthomonas campestris pv. phaseoli (Smith) Dye bekannt ist, Xanthomonas campestris pv. phaseoli (Smith) Dye erwiesen hat.
haben, die als frei von Erwinia stewartii (Smith) Dye bekannt sind, Erwinia stewartii (Smith) Dye erwiesen hat. Samen der Gattungen Triticum, Secale Amtliche Feststellung, dass die Samen aus und X Triticosecale aus Afghanistan, einem Gebiet stammen, von dem bekannt ist, Indien, Irak, Iran, Mexiko, Nepal, Pa- dass Tilletia indica Mitra nicht auftritt. kistan, Südafrika und den USA, wo das Auftreten von Tilletia indica Mitra bekannt ist. Körner der Gattungen Triticum, Secale Amtliche Feststellung, dass und X Triticosecale aus Afghanistan, a. die Körner aus einem Gebiet stammen, Indien, Irak, Iran, Mexiko, Nepal, Pa- von dem bekannt ist, dass Tilletia indica kistan, Südafrika und den USA, wo Mitra nicht auftritt das Auftreten von Tilletia indica Mitra oder bekannt ist. b. an den Pflanzen auf ihrer Anbaufläche während ihrer letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen für Tilletia indica Mitra beobachtet wurden und repräsentative Körnerproben, die sowohl bei der Ernte als auch vor dem Versand entnommen und untersucht wurden, sich bei diesen Untersuchungen als frei von Tilletia indica Mitra erwiesen haben.
Waren schweizerischen Ursprungs oder aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union 2. Holz von Platanus L., auch ohne seine Amtliche Feststellung, dass natürliche Oberflächenrundung a. das Holz aus Gebieten stammt, die bekanntermassen frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr.
b. durch die Markierung «Kiln-dried», «KD» oder eine andere international anerkannte Markierung, die nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht ist, nachgewiesen wird, dass das Holz zur Zeit der Behandlung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kilndrying), 2.1 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass das Holz Anhang 5 Teil A aufgeführtes Holz a. seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das von Juglans L. und Pterocarya Kunth, von den zuständigen Behörden nach den ausser Holz in Form von: einschlägigen Internationalen Standards für – Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, pflanzengesundheitliche Massnahmen als Holzabfällen oder Holzausschuss, frei von Geosmithia morbida Kolarík, Freeganz oder teilweise von diesen land, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pflanzen gewonnen, Pityophthorus juglandis Blackman befun- – Verpackungsmaterial aus Holz in den wurde, Form von Kisten, Kistchen, Ver- oder schlägen, Trommeln und ähnli- b. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur chen Verpackungsmitteln, Flach- von 56 °C für mindestens 40 Minuten ohne paletten, Boxpaletten und anderen Unterbrechung im gesamten Holzquer- Ladungsträgern, Palettenaufsatz- schnitt erhitzt worden ist; dies muss wänden sowie Stauholz, ob tat- dadurch nachgewiesen werden, dass die sächlich beim Transport von Gegen- Markierung «HT» nach üblichem Handelsständen aller Art eingesetzt oder brauch auf dem Holz oder jeglicher Umhülnicht, ausgenommen Stauholz zur lung angegeben wird, Stützung von Holzsendungen, das oder Waren Besondere Anforderungen aus Holz besteht, das dem Holz in c. bis zur völligen Beseitigung der natürlichen der Sendung in Art und Qualität so- Oberflächenrundung abgeviert wurde. wie den phytosanitären Anforderungen der Schweiz entspricht, aber einschliesslich Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung Gegebenenfalls in den HS-Codes Amtliche Feststellung, dass das Holz bzw. die von Anhang 5 Teil A aufgeführte lose lose Rinde Rinde und aufgeführtes Holz von Jug- a. seinen bzw. ihren Ursprung in einem lans L.
und Pterocarya Kunth in Form Gebiet hat, das von den zuständigen Behörvon: den nach den einschlägigen Internationalen – Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Standards für pflanzengesundheitliche Holzabfällen oder Holzausschuss, Massnahmen als frei von Geosmithia morganz oder teilweise von diesen bida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat Pflanzen gewonnen und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman befunden wurde, von 56 °C für mindestens 40 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Rinden- oder Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass nach üblichem Handelsbrauch die Markierung «HT» auf jeglicher Umhüllung angegeben wird. Verpackungsmaterial aus Holz in Form Das Verpackungsmaterial aus Holz muss von Kisten, Kistchen, Verschlägen, a. seinen Ursprung in einem Gebiet haben, Trommeln und ähnlichen Verpackungs- das von den zuständigen Behörden nach mitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und den einschlägigen Internationalen Stananderen Ladungsträgern, Palettenauf- dards für pflanzengesundheitliche Masssatzwänden sowie Stauholz, ob tatsäch- nahmen als frei von Geosmithia morbida lich beim Transport von Gegenständen Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und aller Art eingesetzt oder nicht, ausge- seinem Vektor Pityophthorus juglandis nommen Rohholz von6 mm Stärke o- Blackman befunden wurde, der weniger, verarbeitetes Holz, das un- oder ter Verwendung von Leim, Hitze b. aus entrindetem Holz gemäss Anhang 1 des und Druck oder einer Kombination da- Internationalen Standards für pflanzengevon hergestellt wurde, sowie Stau- sundheitliche Massnahmen Nr.
15 der FAO holz zur Stützung von Holzsendungen, «Regelungen für Holzverpackungsmaterial das aus Holz besteht, das dem Holz in im internationalen Handel» hergestellt sein, der Sendung in Art und Qualität sowie – einer der zugelassenen Behandlungen den phytosanitären Anforderungen der gemäss Anhang 1 dieses Internationalen Schweiz entspricht Standards unterzogen worden sein und – eine Markierung gemäss Anhang 2 dieses Internationalen Standards aufweisen, aus der hervorgeht, dass das Verpackungsmaterial aus Holz einer zugelassenen phytosanitären Behandlung im Einklang mit diesem Standard unterzogen wurde. Pflanzen von Pinus L., zum Amtliche Feststellung, dass auf der Anbau- Anpflanzen bestimmt, ausser fläche oder in deren unmittelbarer Umgebung Samen seit Beginn der letzten abgeschlossenen Scirrhia acicola (Dearn.) Siggers oder Scirrhia pini Funk & Parker festgestellt Waren Besondere Anforderungen 5. Pflanzen von Abies Mill., Cedrus Unbeschadet der Anforderungen, die gegebe- Trew, Larix Mill., Picea A. Dietr., Pi- nenfalls für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A nus L., Pseudotsuga Carr. und Tsuga Abschnitt II Nummer4 gelten, amtliche Carr., ausser Samen Feststellung, dass weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Anzeichen von Melampsora medusae Thümen festgestellt wurden. 6. Pflanzen von Populus L., Amtliche Feststellung, dass auf der Anbauzum Anpflanzen bestimmt, fläche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung ausser Samen seit Beginn der letzten abgeschlossenen Melampsora medusae Thümen festgestellt 7. Pflanzen von Castanea Mill. Amtliche Feststellung, dass und Quercus L., a.
die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten zum Anpflanzen bestimmt, haben, die als frei von Cryphonectria paausser Samen rasitica (Murrill) Barr bekannt sind, ab geschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr festgestellt wurden. Amtliche Feststellung, dass die zum Anpflancarya Kunth, zum Anpflanzen be- zen bestimmten Pflanzen stimmt, ausser Samen a. ununterbrochen oder seit ihrer Verbringung in die Schweiz oder in die EU an einem Erzeugungsort in einem Gebiet gestanden haben, das von den zuständigen Behörden nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman befunden haben, einschliesslich dessen unmittelbarer Umgebung mit einem Radius von mindestens5 km, an dem bei den amtlichen Kontrollen in den zwei Jahren vor der Verbringung weder Anzeichen von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman noch das Auftreten des Vektors festgestellt wurden, und vor der Verbringung einer visuellen Inspektion unterzogen und so gehandhabt und verpackt wurden, dass ein Befall nach Verlassen des Erzeugungsortes verhütet haben, wo sie unter vollständiger physischer Isolierung gehalten wurden und vor der Verbringung einer visuellen Inspektion unterzogen und so gehandhabt und verpackt wurden, dass ein Befall nach Verlassen des Erzeugungsortes verhütet wurde. pflanzen bestimmt, ausser Samen a. die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das bekanntermassen frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. ist,
b. am Ort der Erzeugung oder in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. festgestellt wurden. Amtliche Feststellung, dass weder am Ort der pflanzen bestimmt, ausser Samen Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Anzeichen von Candidatus Phytoplasma ulmi festgestellt wurden. Chaenomeles Lindl., Crataegus L., a. die Pflanzen aus Gebieten stammen, die Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., nach den Bestimmungen gemäss Anhang Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha 4 Teil B Nummer21 als frei von Erwinia Roem., Pyrus L. und Sorbus L., zum amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt Anpflanzen bestimmt, ausser Samen sind,
die Pflanzen auf ihrer Anbaufläche und in ihrer unmittelbaren Umgebung, die Anzeichen von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. aufgewiesen haben, entfernt Swingle, Poncirus Raf. und ihren a. die Pflanzen aus Gebieten stammen, die Hybriden, ausser Samen und Früchten bekanntermassen frei sind von Spiroplasma citri Saglio et al., Phoma tracheiphila (Petri) Kanchaveli et Gikashvili und Citrus tristeza virus (europäische Stämme),
die Pflanzen im Rahmen eines Zertifizierungssystems anerkannt wurden, das voraussetzt, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten worden ist und unter Verwendung von geeigneten Tests oder Methoden gemäss internationalen Standards zumindest auf Citrus tristeza virus (europäische Stämme) amtlich untersucht worden ist, und ununterbrochen in einem insektengeschützten Gewächs- haus oder in einem Isolierkäfig gezogen wurden, wo keine Anzeichen von Spiroplasma citri Saglio et al., Phoma tracheiphila (Petri) Kanchaveli et Gikashvili und Citrus tristeza virus (europäische Stämme) zu beobachten waren,
die Pflanzen – im Rahmen eines Zertifizierungssystems anerkannt wurden, das voraussetzt, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten worden ist und unter Verwendung von geeigneten Tests oder Methoden gemäss internationalen Standards zumindest auf Citrus tristeza virus (europäische Stämme) amtlich untersucht wurde, und sich bei diesen Tests als frei von Citrus tristeza virus (europäische Stämme) erwiesen hat, und dass ihnen bescheinigt wurde, dass sie bei amtlichen Untersuchungen gemäss den in diesem Gedankenstrich genannten Methoden mindestens frei waren von Citrus tristeza virus (europäische Stämme), und – untersucht wurden und dass seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Spiroplasma citri Saglio et al., Phoma tracheiphila (Petri) Kanchaveli et Gikashvili und Citrus tristeza virus festgestellt wurden.
Kunth, Fortunella Swingle, Poncirus a. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, Raf. und ihre Hybriden und Casimiroa das von der nationalen Pflanzenschutz- La Llave, Clausena Burm f., Murraya organisation nach einschlägigen Internati- J. Koenig ex L., Vepris Comm., onalen Standards für phytosanitäre Mass- Zanthoxylum L., ausgenommen Früch- nahmen als frei von Trioza erytreae te und Samen Del Guercio befunden wurde,
b. an einem Erzeugungsort angebaut wurden, der für den Pflanzenpass registiert ist und in diesem Rahmen überwacht wird, und an dem die Anbaufläche für die Pflanzen physisch vollständig gegen die Einschleppung von Trioza erytreae Del Guercio geschützt war, und an dem während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode vor dem Inverkehrbringen zu geeigneten Zeitpunkten zwei amtliche Kontrollen durchgeführt wurden, bei denen auf der Fläche und in einem Umkreis von mindestens 200 m keine Anzeichen von Trioza erytreae Del Guercio festgestellt wurden. Pflanzen von Araceae, Amtliche Feststellung, dass Marantaceae, Musaceae, a. auf der Anbaufläche seit Beginn der Persea spp. und Strelitziaceae, letzten abgeschlossenen Vegetationsperibewurzelt oder mit anhaftendem oder ode kein Befall mit Radopholus similis beigefügtem Nährsubstrat (Cobb) Thorne festgestellt wurde
b. Boden und Wurzeln verdächtiger Pflanzen seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode einem amtlichen nematologischen Test, zumindest auf Radopholus similis (Cobb) Thorne, unterzogen wurden und sich dabei als frei von diesem Schadorganismus erwiesen haben. Pflanzen von Fragaria L., Prunus L. Amtliche Feststellung, dass und Rubus L., zum Anpflanzen be- a. die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten stimmt, ausser Samen haben, die als frei von den betreffenden Die betreffenden besonders gefährli- besonders gefährlichen Schadorganismen chen Schadorganismen sind: bekannt sind, – bei Fragaria L.: oder – Phytophthora fragariae Hickman b. auf der Anbaufläche seit Beginn der var. fragariae, letzten abgeschlossenen Vegetations- – Arabis mosaic virus, periode keine Anzeichen von Krankheiten – Raspberry ringspot virus, festgestellt worden sind, die durch die be- – Strawberry crinkle virus, treffenden besonders gefährlichen Schad- – Strawberry latent ringspot vi- organismen verursacht wurden. rus, – Strawberry mild yellow edge virus, – Tomato black ring virus, – Xanthomonas fragariae Kennedy & King; – bei Prunus L.: – Apricot chlorotic leafroll mycoplasm, – Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al.; – bei Prunus persica (L.) Batsch: – Pseudomonas syringae pv. persicae (Prunier et al.) Young et al.; – bei Rubus L.: – Arabis mosaic virus, – Raspberry ring spot virus, – Strawberry latent ringspot virus, – Tomato black ring virus Pflanzen von Cydonia Mill. und Pyrus Unbeschadet der Anforderungen, die für die L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt II Samen Nummer9 gelten, amtliche Feststellung, dass haben, die als frei von Pear decline
b. die Pflanzen auf der Anbaufläche und in ihrer unmittelbaren Umgebung, die Anzeichen aufgewiesen haben, nach denen sie des Befalls mit Pear decline mycoplasm verdächtig sind, während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden an diesem Ort gerodet wurden. Anpflanzen bestimmt, ausser Samen Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummer12 gelten, amtliche Feststellung, haben, die als frei von Aphelenchoides besseyi Christie bekannt sind,
an den Pflanzen auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Aphelenchoides besseyi Christie festgestellt
bei Pflanzen in Gewebekultur diese von Pflanzen stammen, die den Bedingungen unter Buchstabe b) dieser Nummer entsprechen oder anhand geeigneter nematologischer Methoden amtlich getestet wurden und sich dabei als frei von Aphelenchoides besseyi Christie erwiesen haben.
zum Anpflanzen bestimmt, Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt ausser Samen II Nummer9 gelten, amtliche Feststellung, haben, die als frei von Apple proliferation
b. aa. die Pflanzen, ausser aus Samen erwachsenem Pflanzgut, – entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems amtlich anerkannt wurden, das voraussetzt, dass sie in direkter Linie von Material Bedingungen gehalten wurde und einem amtlichen Test auf zumindest Apple proliferation mycoplasm unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem Schadorganismus erwiesen hat, – in direkter Linie von Material Bedingungen erhalten und während der letzten sechs abgeschlossenen Vegetationsperioden mindestens einem amtlichen Test, zumindest auf Apple proliferation mycoplasm, unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem Schadorganismus erwiesen hat; an anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden keine Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch Apple proliferation mycoplasm Pflanzen der folgenden Prunus-Arten, Unbeschadet der Anforderungen, die für die zum Anpflanzen bestimmt, ausser Sa- Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt II men: Nummer12 gelten, amtliche Feststellung, – Prunus amygdalus Batsch dass – Prunus armeniaca L. a. die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten – Prunus blireiana André haben, die als frei von Plum pox virus – Prunus brigantina Vill. bekannt sind, – Prunus cerasifera Ehrh. oder – Prunus cistena Hansen b. aa. die Pflanzen, ausser aus Samen – Prunus curdica Fenzl. und Fritsch erwachsenes Pflanzgut, – Prunus domestica ssp. Domestica – entweder im Rahmen eines Zertifi- L. zierungssystems amtlich anerkannt – Prunus domestica ssp. wurden, das voraussetzt, dass sie insititia (L.) C.K. Schneid. in direkter Linie von Material – Prunus domestica ssp. italica stammen, das unter geeigneten (Borkh.) Hegi. Bedingungen gehalten wurde und – Prunus glandulosa Thunb. einem amtlichen Test auf zumin- – Prunus holoserica Batal.
dest Plum Pox virus unter Ver- – Prunus hortulana Bailey wendung von geeigneten In- – Prunus japonica Thunb. dikatorpflanzen oder gleichwerti- – Prunus mandshurica gen Verfahren unterzogen wurde (Maxim.) Koehne und sich – Prunus maritima Marsh. dabei als frei von diesem Schad- – Prunus mume Sieb. et Zucc. organismus erwiesen hat, – Prunus nigra Ait. oder – Prunus persica (L.) Batsch – in direkter Linie von Material – Prunus salicina L. stammen, das unter geeigneten – Prunus sibirica L. Bedingungen gehalten wird und – Prunus simonii Carr. während der letzten drei abge- – Prunus spinosa L. schlossenen Vegetationsperioden – Prunus tomentosa Thunb. mindestens einmal einem amtli- – Prunus triloba Lindl. chen Test auf zumindest Plum pox – andere Arten von Prunus L., die virus unter Verwendung von für Plum pox virus geeigneten Indikatorpflanzen oder anfällig sind gleichwertigen Verfahren unterzo- gen wurde und sich dabei als frei von diesem Schadorganismus erwiesen hat; an anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden keine Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch Plum pox virus verursacht werden; cc. Pflanzen am Ort der Erzeugung, die Anzeichen von Krankheiten aufgewiesen haben, die durch andere Viren oder virusähnliche Krankheitserreger verursacht werden, gerodet wurden. Amtliche Feststellung, dass an den Mutterreausser Samen und Früchten ben auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten beiden abgeschlossenen Vegetationsperioden keine Anzeichen von Grapevine Flavescense dorée MLO und Xylophilus ampelinus (Panagopoulos) Willems et al. zum Anpflanzen bestimmt a. die Bestimmungen des BLW oder gegebenensfalls die Bestimmungen der EU zur Bekämpfung von Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival eingehalten und
die Knollen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das bekanntermassen frei von Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spiekermann et Kotthoff) Davis et al. ist, oder die Bestimmungen der EU zur Bekämpfung von Clavibacter michiganensis ssp. sependonicus (Spiekermann et Kotthoff) Davis et al. eingehalten wurden und
die Bestimmungen des BLW oder gegebenensfalls die Bestimmungen der EU zur Bekämpfung von Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens et Globodera pallida (Stone) Behrens, eingehalten wurden, und
aa. die Knollen entweder ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. nicht bekannt ist, oder bb. die Knollen in Gebieten, in denen das Auftreten von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. bekannt ist, von einem Erzeugungsort stammen, der frei von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. ist oder infolge der Anwendung eines angemessenen Verfahrens zur Tilgung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.
als frei davon gilt, und
e. die Knollen entweder ihren Ursprung in Gebieten haben, von denen bekannt ist, dass Meloidogyne chitwoodi Golden et al. fallax Karssen dort nicht auftreten, oder in Gebieten, in denen das Auftreten von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen bekannt ist, – die Knollen entweder von einem Erzeugungsort stammen, der sich bei einer jährlichen Untersuchung der Wirtskulturen durch visuelle Inspektion der Wirtspflanzen zu geeigneten Zeitpunkten und durch visuelle Inspektion sowohl äusserlich als auch bei Aufschneiden der Knollen von den am Erzeugungsort wachsenden Kartoffeln nach der Ernte als frei von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen erwiesen hat, oder – nach der Ernte Stichproben von den Knollen genommen und entweder nach einer geeigneten Methode zur Induzierung von Symptomen auf das Auftreten von Symptomen untersucht wurden oder Laboruntersuchungen und visuellen Inspektionen sowohl äusserlich als auch durch Aufschneiden der Knollen zu geeigneten Zeitpunkten und auf jeden Fall bei der Verschliessung der Verpackungen oder Behälter vor dem Inverkehrbringen gemäss den Bestimmungen über das Verschliessen in der Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF vom7. Dezember 199851 unterzogen wurden und keine Anzeichen von Meloidogyne chitwoodi Golden et al.
(alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen festgestellt wurden. Unbeschadet der besonderen Anforderungen, zum Anpflanzen bestimmt, die für die Knollen gemäss Anhang 4 Teil A ausser Knollen der Sorten, die amtlich Abschnitt II Nummer18.1 gelten, amtliche zugelassen wurden Feststellung, dass die Knollen – aus fortgeschrittenen Züchtungen stammen, wobei diese Feststellung in geeigneter Weise auf dem Begleitdokument der Knollen zu erfolgen hat, – in der Schweiz erzeugt wurden und – in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen gehalten wurde und nach geeigneten Methoden einem amtlichen Quarantänetest unterzogen wurde und sich dabei als frei von besonders gefährlichen Schadorganismen erwiesen hat. 18.3 Pflanzen von Ausläufer oder Knollen a. Die Pflanzen wurden unter Quarantänebildenden Arten der Gattung Solanum bedingungen gehalten und haben sich bei L. oder ihren Hybriden, zum Anpflan- Quarantänetests als frei von jeglichen zen bestimmt, ausser den in Anhang 4 Schadorganismen erwiesen. Teil A Abschnitt II Nummern18.1 o- b. Die Quarantänetests gemäss Buchstabe a. der18.2 genannten Knollen von Sola- werden num tuberosum L. sowie Erhaltungs- aa. überwacht vom BLW oder, gebenezüchtungsmaterial in Genbanken oder nenfalls, vom amtlichen Pflanzen- Genmaterialsammlungen sowie den in schutzdienst des betroffenen EU- Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummer Mitgliedstaats und durchgeführt von 18.3.1 genannten Samen von Solanum wissenschaftlich ausgebildetem Pertuberosum L. sonal dieser Stelle oder einer amtlich anerkannten Stelle; bb.
durchgeführt an einem Ort, der mit geeigneten Einrichtungen ausgerüstet ist, die eine Isolierung der Schadorganismen sowie eine Behandlung des Materials gewährleisten, sodass die Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen ausgeschlossen ist; cc. durchgeführt an jeder Materialpartie durch – Beschau auf Anzeichen für den Befall mit Schadorganismen in regelmässigen Abständen während mindestens einer abgeschlossenen Vegetationsperiode unter Berücksichtigung der Art des Materials und seiner Entwicklung im Rahmen des Testprogramms, – Tests nach geeigneten, vom BLW anerkannten Methoden – bei allem Kartoffelzuchtmaterial auf zumindest – Andean potato latent virus – Arracacha virus B oca strain – Potato black ringspot virus – Potato spindle tuber viroid – Potato virus T – Andean potato mottle virus – herkömmliche Kartoffelviren A, M, S, V, X und Y (einschliesslich Yo, Yn und Yc) sowie Blattrollvirus der Kartoffel – Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann et
Kotthoff) Davis et al., – Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. – bei Samen von Solanum tuberosum L., ausser den in Nummer18.3.1 genannten Samen, zumindest auf die oben genannten Viren und Viroiden; dd. durchgeführt durch geeignete Tests auf alle anderen bei der Beschau festgestellte Anzeichen zur Identifizierung der Schadorganismen, die sie verursacht haben.
Material, das sich bei der Untersuchung gemäss Buchstabe b nicht als frei von den Schadorganismen gemäss Buchstabe b erwiesen hat, wird unverzüglich vernichtet oder Verfahren zur Tilgung des Schadorganismus bzw. der Schadorganismen unterzogen.
Jede Organisation oder Forschungsstelle in der Schweiz, die solches Material besitzt, unterrichtet das BLW darüber.
Amtliche Feststellung, dass die Samen von ausser die in Anhang 4 Teil A Ab- Pflanzen stammen, die jeweils die Anfordeschnitt II Nummer18.4 genannten Sa- rungen gemäss den Nummern18.1,18.2 und men 18.3 erfüllen, und
die Samen aus Gebieten stammen, die nachweislich frei von Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival, Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al., Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. und Potato spindle tuber viroid
die Samen den folgenden Anforderungen genügen:
Sie wurden auf einer Fläche erzeugt, auf der seit Beginn der letzten Vegetationsperiode keine Anzeichen von Krankheiten beobachtet wurden, die durch die Schadorganismen gemäss Buchstabe a hervorgerufen wurden;
ii. sie wurden auf einer Fläche erzeugt, auf der folgende Massnahmen getroffen wurden: 1. Trennung der Fläche von anderen Nachschattengewächsen und anderen Wirtspflanzen des Potato spindle tuber viroid, 2. Verhinderung des Kontakts mit Personal und Gegenständen wie Werkzeuge, Maschinen, Fahrzeu- ge, Behältnisse und Verpackungsmaterialen von anderen Flächen, auf denen Nachtschattengewächse und andere Wirtspflanzen des Potato spindle tuber viroid erzeugt werden, oder angemessene Hygienemassnahmen in Bezug auf Personal oder Gegenstände von anderen Flächen, auf denen Nachtschattengewächse und andere Wirtspflanzen des Potato spindle tuber viroid erzeugt werden, um Infektionen zu verhindern 3. ausschliesslich Verwendung von Wasser, das frei von jeglichen unter dieser Nummer genannten Schadorganismen ist. 18.4 Pflanzen von Ausläufer oder Knollen Jede Organisation oder Forschungsstelle, die bildenden Arten von Solanum L.
oder solches Material besitzt, unterrichtet das ihren Hybriden, zum Anpflanzen be- BLW darüber. stimmt, die in Genbanken oder Genmaterialsammlungen gehalten werden 18.5 Knollen von Solanum tuberosum L., Anhand einer Zulassungsnummer auf der ausser den in Anhang 4 Teil A Ab- Verpackung oder bei in loser Schüttung schnitt II Ziffern18.1,18.1.1,18.2, beförderten Kartoffeln auf dem Beförde- 18.3 oder 18.4 genannten Knollen rungsmittel ist nachzuweisen, dass die Kartoffeln von einem amtlich registrierten Erzeuger angebaut wurden oder aus amtlich registrierten gemeinsamen Lager- oder Versandzentren im Anbaugebiet stammen. Ferner ist anzugeben, dass die Knollen frei von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. sind und gegebenefalls die Bestimmungen des BLW oder der EU zur Bekämpfung von
Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival l,
Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al. et
Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens eingehalten wurden.
18.6 Pflanzen von Solanaceae, Unbeschadet der Anforderungen, die gegebezum Anpflanzen bestimmt, nenfalls für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A ausser Samen und den in Abschnitt II Nummern18.1,18.2 oder 18.3 Anhang 4 Teil A Abschnitt II gelten, amtliche Feststellung, dass Nummern18.4 und 18.5 a. die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten genannten Pflanzen haben, die als frei von Potato stolbur
b. auf den Pflanzen der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Potato stolbur mycoplasm festgestellt wurden.
18.6.1 Zum Anpflanzen bestimmte bewurzel- Unbeschadet der Bestimmungen, die für die te Pflanzen von Capsicum spp., Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt II Solanum lycopersicum L. und Ziffer 18.6 gelten, amtliche Feststellung, Solanum melongena L. dass die Bestimmungen des BLW oder gegebenenfalls die Bestimmungen der EU zur Bekämpfung von Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens eingehalten wurden. 18.7 Pflanzen von Capsicum annuum L., Unbeschadet der Bestimmungen, die gegebe- Solanum lycopersicum L., Musa L., nenfalls für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Nicotiana L. und Solanum melongena Abschnitt II Ziffer 18.6 gelten, amtliche L., zum Anpflanzen bestimmt, Feststellung, dass ausser Samen a. die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die sich als frei von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. erwiesen haben
b. auf den Pflanzen am Erzeugungsort seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. festgestellt wurden. 19. Pflanzen von Humulus Amtliche Feststellung, dass auf dem Hopfen lupulus L., zum Anpflanzen der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgebestimmt, ausser Samen schlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Verticillium albo-atrum Reinke & Berthold und Verticillium dahliae Klebahn 19.1 Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen bestimmt, die an der Basis des Stam- a. ununterbrochen in einem Gebiet gestanmes einen Durchmesser von über5 cm den haben, das von der nationalen Pflanaufweisen und zu den folgenden Gat- zenschutzorganisation nach den einschlätungen gehören: Brahea Mart., Butia gigen Internationalen Standards für Becc., Chamaerops L., Jubaea Kunth, phytosanitäre Massnahmen als frei von Livistona R. Br., Phoenix L., Sabal Paysandisia Adans., Syagrus Mart., Trachycarpus archon (Burmeister) anerkannt wurde; H. Wendl., Trithrinax Mart., Washing- oder tonia Raf. b.
während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren vor der Verbringung an einem Ort der Erzeugung gestanden haben, – der eingetragen ist und von der zuständigen amtlichen Stelle im Ursprungs-Mitgliedstaat überwacht wird, und – an dem die Pflanzen auf einer Fläche gestanden haben, die einen vollständigen physischen Schutz gegen die Einschleppung von Paysandisia archon (Burmeister) aufwies oder auf der geeignete Präventivbehandlungen durchgeführt wurden, und – an dem bei drei amtlichen Kontrollen pro Jahr, die zu geeigneter Zeit durchgeführt wurden, keine Anzeichen von Paysandisia archon (Burmeister) fest- gestellt wurden. 20. Pflanzen von Dendranthema (DC.) Amtliche Feststellung, dass Des Moul., Dianthus L. und Pelargo- a. die Pflanzen ihren Ursprung in einem von nium l'Hérit. ex Ait., zum Anpflanzen Helicoverpa armigera (Hübner) und Spobestimmt, ausser Samen doptera littoralis (Boisd.) freien Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen anerkannt wurde,
am Erzeugungsort seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Helicoverpa armigera (Hübner) oder Spodoptera littoralis (Boisd.) festgestellt wurden, Unbeschadet der Bestimmungen, die gegebe- (DC) Des Moul., zum nenfalls für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Anpflanzen bestimmt, Abschnitt II Nummer20 gelten, amtliche ausser Samen Feststellung, dass
die Pflanzen höchstens die F3-Generation von Material sind, das sich bei Tests auf Chrysanthemum stunt viroid als frei von diesem Virus erwiesen hat, oder unmittelbar von Material abstammen, das sich bei einer repräsentativen Probe von mindestens 10 % bei einer amtlichen Prüfung im Zeitpunkt der Blüte als frei von Chrysanthemum stunt viroid erwiesen hat;
die Pflanzen oder Stecklinge – aus Betrieben stammen, die in den drei ersten Monaten vor dem Versand mindestens einmal monatlich amtlich untersucht wurden und bei denen in dieser Zeit keine Anzeichen von Puccinia horiana Hennings festgestellt wurden und in deren unmittelbarer Umgebung in den drei Monaten vor der Ausfuhr keine Anzeichen von Puccinia horiana Hennings festgestellt wurden, – einer geeigneten Behandlung gegen Puccinia horiana Hennings unterzogen wurden;
bei nicht bewurzelten Stecklingen weder auf ihnen noch auf den Pflanzen, von denen sie stammen, Anzeichen von Didymella ligulicola (Baker, Dimock & Davis)
Arx festgestellt wurden oder bei bewurzelten Stecklingen weder auf ihnen noch auf dem Wurzelbett Anzeichen von Didymella ligulicola (Baker, Dimock & Davis) v. Arx festgestellt wurden.
zum Anpflanzen bestimmt, Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt II ausser Samen Nummer20 gelten, amtliche Feststellung, – die Pflanzen in direkter Linie von Mutterpflanzen abstammen, die sich bei den in den letzten zwei Jahren mindestens einmal durchgeführten amtlich anerkannten Tests als frei von Erwinia chrysanthemi pv. dianthicola (Hellmers) Dickey, Pseudomonas caryophylli (Burkholder) Starr & Burkholder und Phialophora cinerescens (Wollenw.) van Beyma erwiesen haben, – keine Anzeichen der vorgenannten Schadorganismen auf den Pflanzen festgestellt Amtliche Feststellung, dass auf den Pflanzen Narcissus L., ausser solchen, bei denen seit Beginn der letzten abgeschlossenen aus der Verpackung oder anderweitig Vegetationsperiode keine Anzeichen von hervorgeht, dass sie zum Direktverkauf Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev festgean den Endverbraucher bestimmt sind, stellt wurden. der keine gewerbliche Schnittblumenerzeugung betreibt Anpflanzen bestimmt, Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt II ausser Ziffern20, 21.1 oder 21.2 gelten, amtliche – Zwiebeln, Feststellung, dass die Pflanzen – Kormi, a. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, – Pflanzen der Familie Gramineae, das als frei von Liriomyza huidobrensis – Rhizomen, (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Bur- – Samen, gess) – Knollen bekannt ist,
bei amtlichen Kontrollen, die in den drei Monaten vor der Ernte mindestens einmal monatlich durchgeführt wurden, keine Anzeichen von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) festgestellt wurden,
die Pflanzen unmittelbar vor der Vermarktung amtlich untersucht und als frei von Liriomyza trifolii (Burgess) befunden und einer geeigneten Behandlung gegen Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) unterzogen worden
von Pflanzenmaterial (Explantat) stammen, das frei ist von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess), in einem sterilen Medi- um in vitro unter sterilen Bedingungen gezüchtet werden, die einen Befall mit Liriomyza trifolii (Burgess) ausschliessen und in durchsichtigen Behältern unter sterilen Bedingungen verschickt werden.
24. Im Freiland gezogene, bewurzelte Der Erzeugungsort muss nachweislich als frei Pflanzen, eingepflanzt oder zum An- von Clavibacter michiganensis ssp. sepedopflanzen bestimmt nicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al. und Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival bekannt sein. 24.1 Im Freiland gezogene, bewurzelte Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen von Allium porrum L., Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt II Asparagus officinalis L., Beta vulgaris Ziffer 24 gelten, ist ein Nachweis erforder- L., Brassica spp. und Fragaria L., lich, dass die Bestimmungen des BLW zur zum Anpflanzen bestimmt, sowie im Bekämpfung von Globodera pallida (Stone) Freiland gezogene Zwiebeln, Knollen Behrens und Globodera rostochiensis (Wol- und Rhizome von Allium ascalonicum lenweber) Behrens eingehalten wurden. L., Allium cepa L., Dahlia spp., Gladiolus Tourn. ex L., Hyacinthus spp., Iris spp., Lilium spp., Narcissus L. und Tulipa L. 25. Pflanzen von Beta vulgaris L., zum Amtliche Feststellung, dass Anpflanzen bestimmt, a. die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten ausser Samen haben, die als frei von Beet leaf curl virus bekannt sind,
b. das Auftreten von Beet leaf curl virus auf der Anbaufläche nicht bekannt ist und auf der Anbaufläche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Beet leaf curl virus festgestellt wurden. 26. Samen von Helianthus annuus L. Amtliche Feststellung, dass haben, die als frei von Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. & de Toni bekannt sind,
die Samen, ausser denen, die aus Sorten erzeugt wurden, die gegen alle im Anbaugebiet anwesenden Rassen von Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. & de Toni resistent sind, einer angemessenen Behandlung gegen Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. & de Toni unterzogen 26.1 Pflanzen von Lycopersicon Unbeschadet der Anforderungen, die gegebelycopersicum (L.) Karsten ex nenfalls für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Farw., zum Anpflanzen Abschnitt II Nummern18.6 und 23 gelten, bestimmt, ausser Samen amtliche Feststellung, dass haben, die als frei von Tomato Yellow Waren Besondere Anforderungen Leaf Curl Virus bekannt sind,
an den Pflanzen keine Anzeichen von Tomato Yellow Leaf Curl Virus beobachtet wurden und aa. die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Bemisia tabaci Genn. bekannt sind, bb. die Anbaufläche bei amtlichen Kontrollen, die während der letzten drei Monate vor der Ausfuhr zumindest monatlich durchgeführt wurden, als frei von Bemisia tabaci Genn. befunden wurde;
die Anbaufläche keine Symptome von Tomato Yellow Leaf Curl Virus gezeigt hat und einer geeigneten Behandlung und Überwachung unterzogen wurde, die die Freiheit von Bemisia tabaci Genn. gewährleistet.
Amtliche Feststellung, dass die Samen durch lycopersicum (L.) Karsten eine geeignete Säureextraktionsmethode oder ex Farw. eine vom BLW genehmigte gleichwertige Methode gewonnen wurden und
die Samen entweder ihren Ursprung in von Clavibacter michiganensis ssp. michiganensis (Smith) Davis et al. oder Xanthomonas campestris pv. vesicatoria (Doidge) Dye nicht bekannt ist,
an den Pflanzen auf der Anbaufläche während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen für die durch diese Schadorganismen verursachten Krankheiten festgestellt wurden
die Samen einem amtlichen Test zumindest auf diese Schadorganismen an einer repräsentativen Probe und unter Verwendung geeigneter Methoden unterzogen wurden und sich dabei als frei von diesen Schadorganismen erwiesen haben.
auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev festgestellt wurden und dass nach Labortests anhand repräsentativer Proben ebenfalls kein Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev festgestellt wurde, Waren Besondere Anforderungen
dass vor der Vermarktung eine Entseuchung vorgenommen wurde,
die Samen mit einem geeigneten physikalischen Verfahren gegen Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev behandelt worden sind und dieser Schadorganismus bei Laboruntersuchungen anhand einer repräsentativen Probe nicht festgestellt wurde.
28.2 Samen von Medicago sativa L. Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummer28.1 gelten, amtliche Feststellung, haben, in denen das Auftreten von Clavibacter michiganensis spp. insidiosus Davis et al. nicht bekannt ist,
b. aa. das Auftreten von Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus Davis et al. seit Beginn der letzten zehn Jahre weder im Betrieb noch in seiner unmittelbaren Umgebung bekannt wurde und – es sich bei dem Material um eine Sorte handelt, die als hochresistent gegen Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus Davis et al. anerkannt ist, – das Material zum Erntezeitpunkt noch nicht seine vierte Vegetationsperiode seit der Aussaat begonnen hatte und es höchstens eine vorhergehende Samenernte von der Kultur gegeben hatte – der gewichtsmässige Anteil an unschädlichem Besatz, der nach den Regeln bestimmt wurde, die für die Zertifizierung von Saatgut gelten, 0,1 % nicht übersteigt, bb. während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode oder gegebenenfalls den letzten beiden dieser Perioden weder auf der Anbaufläche noch auf benachbarten Kultur von Medicago sativa L. Anzeichen von Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus Davis et al. festgestellt wurden, cc. auf der betreffenden Anbaufläche während der letzten drei Jahre vor der Aussaat keine Medicago sativa L. an- gebaut wurde. 29. Samen von Phaseolus L. Amtliche Feststellung, dass
a. die Samen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Xanthomonas campestris pv. phaseoli (Smith) Dye bekannt Xanthomonas campestris pv. phaseoli (Smith) Dye erwiesen hat. Die Verpackung muss eine geeignete Ur- Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hyb- sprungskennzeichnung tragen. riden Die Maschinen oder Fahrzeuge müssen land- oder forstwirtschaftliche Zwe- a. aus einem Gebiet verbracht werden, das cke genutzt wurden von den zuständigen Behörden nach den als frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. befunden
b. vor der Verbringung aus dem mit Ceratocystis platani (J. M. Walter) befallenen Gebiet gereinigt werden und frei von Erde und Pflanzenresten sein.
Besondere Anforderungen für das Inverkehrbringen von Waren in und Besondere Anforderungen Schutzgebiete Kanton VS Blütenstaub zur Bestäubung von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L., ausser Früchte und
mit Ursprung in der Unbeschadet des Verbotes, das für die Schweiz Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil B Nummer1 gegebenenfalls gilt, amtliche
die Pflanzen aus den in der rechten Spalte aufgeführten Schutzgebieten Waren Besondere Anforderungen Schutzgebiete in Bezug auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. stammen
die Pflanzen auf einer Fläche erzeugt wurden bzw. bei Verbringung in eine Sicherheitszone während eines Zeitraums von mindestens sieben Monaten, einschliesslich des Zeitraums vom1. April bis 31. Oktober der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode, auf einer Fläche erhalten wurden, aa. die mindestens1 km innerhalb der Grenze einer amtlich bezeichneten Sicherheitszone von mindestens 50 km2 liegt, in der die Wirtspflanzen einem amtlich zugelassenen und überwachten Bekämpfungssystem unterliegen, das spätestens vor Beginn der vollständigen Vegetationsperiode, die der letzten abgeschlossenen Vegetationsperioder vorausgeht, mit dem Ziel eingerichtet wurde, das Risiko der Ausbreitung von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. von den dort angebauten Pflanzen zu minimieren. Die Angaben zur Beschreibung dieser Sicherheitszone sind dem Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst zu übermitteln. Sobald die Sicherheitszone eingerichtet ist, sind in der Zone ausserhalb der Fläche und deren Umkreis von 500 m Breite mindestens einmal seit Beginn der letzten vollständigen Vegetationsperiode zum geeignetsten Zeitpunkt amtliche Inspektionen durchzuführen und alle Wirtspflanzen mit Anzeichen von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl.
et al. unverzüglich zu beseitigen. Die Ergebnisse dieser Inspektionen sind dem Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst jährlich zu übermitteln; und bb. die ebenso wie die Sicherheitszone vor Beginn der vollständigen Vegetationsperiode, die der letzten voll ständigen Vegetationsperiode vorausgeht, für den Anbau von Pflanzen nach Massgabe dieser Nummer amtlich zugelassen wurde, und Waren Besondere Anforderungen Schutzgebiete cc. die ebenso wie der Umkreis von mindestens 500 m Breite seit Beginn der letzten vollständigen Vegetationsperiode bei amtlichen Inspektionen, die wie folgt durchgeführt wurden, als frei von Erwinia amylovora (Burr) Winsl. et al. befunden wurde: – zweimal zum geeignetsten Zeitpunkt auf der Fläche selbst, d.h. einmal in der Zeit von Juni bis August und einmal in der Zeit von August bis Oktober, und – einmal zum geeignetsten Zeitpunkt im genannten Umkreis, d.h. in der Zeit von August bis Oktober, und dd. von der Pflanzen anhand von amtlichen Proben, die zu den geeignetsten Zeitpunkten genommen wurden, nach einer geeigneten Labormethode amtlich auf latente Infektionen untersucht
b. mit ausländischem Ur- Unbeschadet der Verbote, die für die sprung Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern9, 9.1,9.2 und 18 und Anhang 3 Teil B Nummer1 gegebenenfalls gelten, – Mitgliedstaaten der euro- Amtliche Feststellung, dass päischen Union – in Gebieten, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Schutzgebiet in Bezug auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al amtlich erklärt sind., – die Pflanzen auf einer Fläche erzeugt wurden bzw. bei Verbringung in eine Sicherheitszone während eines Zeitraums von mindestens sieben Monaten, einschliesslich des Zeitraums vom1. April bis 31. Oktober der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode, auf einer Fläche erhalten wurden, die als «Pufferzone» von mindestens 50 km2 erklärt wurde, in der die Wirtspflanzen seit einem geeigneten Zeitpunkt einem amtlich zugelassenen und überwachten Bekämpfungssystem unterliegen, das mit dem Ziel eingerichtet wurde, das Risiko der Waren Besondere Anforderungen Schutzgebiete Ausbreitung von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. von den dort angebauten Pflanzen zu minimieren, aus welcher die betreffenden Pflanzen zur Einfuhr in Schutzgebiete in Bezug auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugelassen sind; – andere Länder Amtliche Feststellung, dass
a. die Pflanzen ihren Ursprung in Ländern haben, die vom BLW als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt sind,
b. die Pflanzen aus Gebieten stammen, die nach dem einschlägigen Internationalen Standard für phytosanitäre Massnahmen als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. gelten und vom BLW entsprechend anerkannt worden sind. Es muss schriftlich nachgewiesen sein, Kanton VS 15. März bis 30. Juni dass die Bienenstöcke
aus Ländern stammen, die vom BLW als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt sind,
aus einem Gebiet stammen, das in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bezüglich Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. amtlich als Schutzgebiet erklärt ist
aus den in der rechten Spalte aufgeführten Schutzgebieten stammen
vor der Verbringung einer geeigneten Quarantänemassnahme unterzogen Unbeschadet der Bestimmungen, die Alle Kantone ausser Früchten und Sa- für die in Anhang 3 Teil A Ziffer 15, ausser TI und men An- das Misox-Tal hang 4 Teil A Abschnitt II Ziffer 17 (Kanton GR) und Anhang 4 Teil B Ziffer 21.1 aufgeführten Pflanzen gelten, amtliche Feststellung, dass
die Pflanzen von einem Erzeugungsort in einem Land stammen und dort aufgezogen wurden, in dem Grapevine flavescence dorée MLO nicht auftritt, Waren Besondere Anforderungen Schutzgebiete
die Pflanzen von einem Erzeugungsort in einem Gebiet stammen und dort aufgezogen wurden, das frei ist von Grapevine flavescence dorée MLO und von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen internationalen Standards anerkannt wurde,
die Pflanzen entweder aus den in der rechten Spalte aufgeführten Schutzgebieten oder aus den in der Europäischen Union anerkannten Schutzgebieten der Tschechischen Republik, Frankreich (Elsass, Champagne-Ardenne, Picardie (Département Aisne), Ile-de-France (Gemeinden Citry, Nanteuil-sur-Marne und Saâcy-sur- Marne) und Lothringen) oder Italien (Apulien, Basilicata und Sardinien) stammen und dort aufgezogen wurden,
die Pflanzen von einem Erzeugungsort stammen und dort aufgezogen wurden, an dem aa. seit Beginn der letzten beiden abgeschlossenen Vegetationsperioden keine Symptome von Grapevine flavescence dorée MLO an den Mutterpflanzen beobachtet wurden und bb. entweder
keine Symptome von Grapevine flavescence dorée MLO an den Pflanzen am Erzeugungsort festgestellt wurden ii. die Pflanzen mit mindestens 50 °C warmem Wasser 45 Minuten lang behandelt wurden, um das Vorhandensein von Grapevine flavescence dorée MLO auszuschliessen.
Anhang 552 (Art.2, 8–10, 15, 25, 29 und 32) Waren schweizerischen Ursprungs oder aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am Produktionsort einer phytosanitären Kontrolle zu unterziehen sind Waren, die potenzielle Träger von für die ganze Schweiz besonders gefährlichen Schadorganismen sind und mit einem Pflanzenpass versehen sein müssen 1. Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse. 1.1 Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, von Amelanchier Med., Mill., Mespilus L., Prunus L., ausser Prunus laurocerasus L. und Prunus lusitanica L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L. 1.2 Pflanzen von Beta vulgaris L. und Humulus lupulus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen. 1.3 Pflanzen von Ausläufer oder Knollen bildenden Arten von Solanum L. oder deren Hybriden, zum Anpflanzen bestimmt. 1.4 Pflanzen von Choisya Kunth, Fortunella Swingle, Poncirus Raf., und ihre Hybriden, Casimiroa La Llave, Clausena Burm. f., Murraya J. Koenig ex L., Vepris Comm., Zanthoxylum L. und Vitis L., ausgenommen Früchte und 1.5 Unbeschadet der Nummer1.6, Pflanzen von Citrus L. und deren Hybriden, ausgenommen Früchte und Samen 1.6 Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, mit Stielen und Blättern. 1.7 Holz, das:
ganz oder teilweise aus Juglans L., Platanus L. und Pterocarya L. gewonnen wurde, auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung;
einer der folgenden Warenbezeichnungen entspricht:
Bereinigt gemäss Ziff. Anhang 3 Ziff. 17 der V vom22. Juni 2011 über die Änderung des Zolltarifs (AS 2011 3331), Ziff. II der V vom31. Okt. 2012 (AS 2012 6385), Ziff. I der V des WBF vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 4009), Anhang 3 Ziff. 13 der V vom 10. Juni 2016 über die Änderung des Zolltarifs (AS 2016 2445), Ziff. I der V des WBF vom 17. Mai 2018 (AS 2018 2041) und vom28. Juni 2019, in Kraft seit1. Sept. 2019 (AS 2019 2149).
4401.12 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen 4401.22 Holz von anderen als Nadelbäumen, in Form von Plättchen oder Schnitzeln ex 4401.40 Holzabfälle und Holzausschuss (ausser Sägespänen), nicht zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst 4403.1290 Rohholz, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet ex 4403.99 Rohholz von Juglans L., Platanus L. und Pterocarya L., auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt ex 4404.20 Von anderen als Nadelbäumen stammende Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt ex 4407.99 Holz von Juglans L., Platanus L. und Pterocarya L., in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als6 mm Pflanzen von Erzeugern mit Genehmigung für die Erzeugung für und den Verkauf an Personen, die sich mit gewerblicher Pflanzenerzeugung befassen, ausser für den Endverbraucher vorbereitete und verkaufsfertige Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, sofern sicher gestellt ist, dass ihre Erzeugung deutlich von derjenigen anderer Erzeugnisse getrennt ist. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Samen, der Gattungen Abies Mill., Apium graveolens L., Argyranthemum spp., Asparagus officinalis L., Aster spp., Brassica spp., Castanea Mill., Cucumis spp., Dendranthema (DC.) Des Moul., Dianthus L.
und Hybriden, Exacum spp., Fragaria L., Gerbera Cass., Gypsophila L., alle Sorten von Neuguinea-Hybriden von Impatiens L., Juglans L., Lactuca spp., Larix Mill., Leucanthemum L., Lupinus L., Pelargonium l’Hérit. ex Ait., Picea A. Dietr., Pinus L., Platanus L., Populus L., Prunus laurocerasus L., Prunus lusitanica L., Pseudotsuga Carr., Pterocarya L., Quercus L., Rubus L., Spinacia L., Tanacetum L., Tsuga Carr., Ulmus L., Verbena L. und andere Pflanzen von krautigen Arten, ausser Pflanzen der Familie Gramineae, zum Anpflanzen bestimmt, und ausser Zwiebeln, Kormi, Rhizome, Samen und Knollen. Pflanzen von Solanaceae, mit Ausnahme der unter Nummer1.3 genannten, zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen. Pflanzen von Araceae, Marantaceae, Musaceae, Persea spp. und Strelitziaceae, bewurzelt, auch mit anhaftendem oder beigefügtem Nährsubstrat. Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, die an der Basis des Stammes einen Durchmesser von über5 cm aufweisen und zu den folgenden Gattungen gehören: Brahea Mart., Butia Becc., Chamaerops L., Jubaea Kunth, Livistona R. Br., Phoenix L., Sabal Adans., Syagrus Mart., Trachycarpus H. Wendl., Trithrinax Mart., Washingtonia Raf. – Samen und Zwiebeln von Allium ascalonicum L., Allium cepa L. und Allium schoenoprasum L., zum Anpflanzen bestimmt, und Pflanzen von Allium porrum L., zum Anpflanzen bestimmt. – Samen von Helianthus annuus L., Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw., Medicago sativa L. und Phaseolus L. Zum Anpflanzen bestimmte Zwiebeln, Kormi, Knollen und Rhizome, die von Erzeugern mit Genehmigung für Erzeugung und Verkauf an Personen, die sich mit gewerbsmässiger Pflanzenerzeugung befassen, erzeugt werden, ausgenommen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die für den Verkauf an den Endverbraucher vorbereitet und verkaufsfertig gemacht werden und bei denen die zuständigen amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre Erzeugung deutlich von derjenigen anderer Erzeugnisse von Camassia Lindl., Chionodoxa Boiss., Crocus flavus Weston «Golden Yellow», Dahlia spp., Galanthus L., Galtonia candicans (Baker) Decne., Zwergformen und ihren Hybriden der Gattung Gladiolus Tourn. ex L., wie Gladiolus callianthus Marais, Gladiolus colvillei Sweet, Gladiolus nanus hort., Gladiolus ramosus hort.
und Gladiolus tubergenii hort., sowie von Hyacinthus L., Iris L., Ismene Herbert, Lilium spp., Muscari Miller, Narcissus L., Ornithogalum L., Puschkinia Adams, Scilla L., Tigridia Juss. und Tulipa L. getrennt ist Waren, die potenzielle Träger von für Schutzgebiete besonders gefährlichen Schadorganismen sind und beim Inverkehrbringen in solche oder innerhalb solcher Gebiete mit einem dafür gültigen Pflanzenpass versehen sein müssen Unbeschadet der in Abschnitt I dieses Teils und in Anhang 3 Teile A und B genann- Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Pflanzen von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L., Sorbus L. und Vitis L. ausser Samen und Früchte. Befruchtungsfähiger Pollen zur Bestäubung von Amelanchier Med., Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L.
Waren aus Drittstaaten, die im Ursprungs- oder Absenderland einer phytosanitären Kontrolle zu unterziehen sind Waren, die potenzielle Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen sind, die für die ganze Schweiz von Belang sind 1. Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen, jedoch einschliesslich Samen von Cruciferae, Gramineae, Trifolium spp., mit Ursprung in Argentinien, Australien, Bolivien, Chile, Neuseeland und Uruguay, den Gattungen Triticum, Secale und X Triticosecale aus Afghanistan, Indien, Iran, Irak, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und den USA, von Citrus L., Fortunella Swingle und Poncirus Raf. und deren Hybriden, Capsicum spp., Helianthus annuus L., Solanum lycopersicum L., Medicago sativa L., Prunus L., Rubus L., Oryza spp., Zea mays L., Allium ascalonicum L., Allium cepa L., Allium porrum L., Allium schoenoprasum L. und Phaseolus L. 2. Pflanzenteile, ausgenommen Früchte und Samen, von: – Castanea Mill., Dendranthema (DC.) Des Moul., Dianthus L., Gypsophila L., Pelargonium l’Hérit. ex Ait, Phoenix spp., Populus L., Quercus L., Solidago L. und Schnittblumen von Orchidaceae – Nadelbäumen (Coniferales) – Acer saccharum Marsh., mit Ursprung in den USA und Kanada – Prunus L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern – Schnittblumen von Aster spp., Eryngium L., Hypericum L., Lisianthus L., Rosa L. und Trachelium L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern, – Blattgemüse von Apium graveolens L., Ocimum L., Limnophila L. und Eryngium L. – Blättern von Manihot esculenta Crantz – abgeschnittenen Ästen von Betula L., mit oder ohne Blattwerk – abgeschnittenen Ästen von Fraxinus L., Juglans L., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya L., mit oder ohne Blattwerk, mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA – Amyris P. Browne, Casimiroa La Llave, Citropsis Swingle & Kellerman, Eremocitrus Swingle, Esenbeckia Kunth., Glycosmis Corrêa, Merrillia Swingle, Naringi Adans., Tetradium Lour., Toddalia Juss. und Zanthoxylum L. – Convolvulus L., Ipomoea L.
(ausgenommen Knollen), Micromeria Benth und Solanaceae, mit Ursprung in Australien, Amerika und Neuseeland 2.1 Pflanzenteile, ausser Früchten, aber einschliesslich Samen, von Aegle Corrêa, Aeglopsis Swingle, Afraegle Engl., Atalantia Corrêa, Balsamocitrus Stapf, Burkillanthus Swingle, Calodendrum Thunb., Choisya Kunth, Clausena Burm. f., Limonia L., Microcitrus Swingle, Murraya J. Koenig ex L., Pamburus Swingle, Severinia Ten., Swinglea Merr., Triphasia Lour und Vepris Comm. 3. Früchte von: – Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., Microcitrus Swingle, Naringi Adans., Swinglea Merr. und ihren Hybriden, Momordica L. und Solanaceae, – Actinidia Lindl., Annona L., Carica papaya L., Cydonia Mill., Diospyros L., Fragaria L., Malus L., Mangifera L; Passiflora L., Persea americana Mill., Prunus L., Psidium L.; Pyrus L., Ribes L., Rubus L., Syzygium Gaertn., Vaccinium L. und Vitis L. – Punica granatum L., mit Ursprung in Ländern des afrikanischen Kontinents, Cabo Verde, St. Helena, Madagaskar, Réunion, Mauritius und Israel Knollen von Solanum tuberosum L. Lose Rinde von: – Nadelbäumen (Coniferales) mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern – Acer saccharum Marsh, Populus L. und Quercus L., ausgenommen Quercus suber L. – Fraxinus L., Juglans L., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya L., mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA – Betula L. mit Ursprung in Kanada und den USA Holz:
a. ganz oder teilweise aus einer der folgenden Gattungen und Arten gewonnen wurde, ausgenommen Verpackungsmaterial aus Holz gemäss der Begriffsbestimmung von Anhang 4 Teil A Abschnitt I Ziffer 2: – Quercus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA, ausgenommen Holz, das der unter Buchstabe b aufgeführten Warenbezeichnung im HS-Code 4416.00 00 entspricht und wenn nachgewiesen werden kann, dass das Holz unter Anwendung einer Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 176 °C für 20 Minuten verarbeitet oder hergestellt worden ist, – Platanus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Albanien, Armenien, der Türkei und den USA, – Populus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Ländern des amerikanischen Kontinents, – Acer saccharum Marsh., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA und Kanada, – Nadelbäume (Coniferales), auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern, Kasachstan, Russland und der Türkei, – Fraxinus L., Juglans L, Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA, – Betula L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung mit Ursprung in Kanada und den USA, – Amelanchier Medik., Aronia Medik., Cotoneaster Medik., Crataegus L., Cydonia Mill., Malus Mill., Pyracantha M. Roem., Pyrus L. und Sorbus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, ausgenommen Sägespäne, mit Ursprung in Kanada und den USA, – Prunus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, der Mongolei, Japan, der Republik Korea, den USA und Vietnam; und
b. einer der folgenden Warenbezeichnungen entspricht:
4401.11 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, 4401.12 Reisigbündeln oder ähnlichen Formen 4401.21 Nadelholz in Form von Plättchen oder Schnitzeln 4401.22 Anderes Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln ex 4401.40 Sägespäne, Holzabfälle und anderer Holzausschuss, nicht zu Briketts, Pellets, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst ex 4403.11 Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder 4403.1290 vierseitig grob zugerichtet, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt ex 4403.21 Nadelholz, roh, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zweiex 4403.22 oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, ex 4403.23 Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt ex 4403.24 ex 4403.25 ex 4403.26 4403.91 Eichenholz (Quercus spp.), roh, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt 4403.95 Birkenrohholz (Betula spp.), auch entrindet, vom Splint 4403.96 befreit oder zwei- oder vierseitig zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt mit einem Durchmesser von 15 cm oder mehr 4403.97 Pappelrohholz (Populus spp.), auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt ex 4403.99 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt ex 4404 Holzpfähle, gespalten; Pfähle, Pflöcke und Pfosten aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt 4406 Bahnschwellen aus Holz 4407.11 Nadelholz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemes- 4407.12 sert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den 4407.19 Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als6 mm 4407.91 Eichenholz (Quercus spp.), in der
Längsrichtung gesägt oder ex 4407.93 Holz von Acer saccharum Marsh, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 4407.94 Kirschbaumholz (Prunus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 4407.95 Eschenholz (Fraxinus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder 4407.96 Birkenrohholz (Betula spp.), in der Längsrichtung gesägt oder 4407.97 Pappelrohholz (Populus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von ex 4407.99 Platanenholz (Platanus spp.), sowie Hölzer von Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als6 mm 4408.10 Furnierblätter aus Nadelholz (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von6 mm oder weniger 4416.00 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassstäbe 9406.10 Vorgefertigte Gebäude aus Holz Kultursubstrat, das Pflanzen anhaftet oder beigefügt ist und der Erhaltung der Lebensfähigkeit der Pflanzen dient, mit Ursprung in Drittstaaten, 7.1 Gebrauchte Maschinen und Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden und einer der folgenden Warenbezeichnungen entsprechen:
ex 8432 Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft oder den Gartenbau, zum Bearbeiten oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen; Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze, gebraucht ex 8433.53 Maschinen zum Ernten von Wurzeln oder Knollenfrüchten, gebraucht ex 8436.80 Maschinen, Apparate und Geräte für die Forstwirtschaft, gebraucht ex 8701.20 Sattelschlepper für den Strassenverkehr, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, gebraucht ex 8701.9110 Ackerschlepper und Forstschlepper, auf Rädern, mit einer Motorex 8701.9190 leistung von18 kW oder weniger, gebraucht 8. Körner der Gattungen Triticum, Secale und X Triticosecale mit Ursprung in Afghanistan, Indien, Irak, Iran, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und den USA.
Waren, die die potenzielle Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen sind, die für Schutzgebiete von Belang sind Unbeschadet der in Abschnitt I genannten Waren: 3. Befruchtungsfähiger Pollen zur Bestäubung von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L. 4. Teile von Pflanzen, ausser Samen und Früchte, von Amelanchier Med., Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L.
Besonders gefährliche Unkräuter
1. Ambrosia artemisiifolia L.
Muster für Pflanzenschutzzeugnis
(gemäss FAO-Pflanzenschutz-Übereinkommen 1997) 1 Name und Adresse des Exporteurs 2 Pflanzenschutzzeugnis
Nr.
3 Name und Adresse des angegebenen Empfängers 4 Pflanzenschutzdienst von
an den (die) Pflanzenschutzdienst(e) von
5 Ursprungsort
6 Angegebene(s) Transportmittel
7 Angegebene Eingangsstelle
8 Unterscheidungsmerkmale; Zahl und Beschreibung der Packstücke; 9 Angegebene Menge Art der Ware; botanischer Name der Pflanzen
10 Hiermit wird bestätigt, dass die oben beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen geregelten Gegenstände: – nach geeigneten Verfahren amtlich untersucht und/oder getestet wurden und – für frei von Quarantäneorganismen, die von der einführenden Vertragspartei benannt wurden, befunden wurden und dass sie die geltenden phytosanitären Vorschriften der einführenden Vertragspartei, einschliesslich der Vorschriften für geregelte Nicht-Quarantäneorganismen entsprechen. Die beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen geregelten Gegenstände gelten als praktisch frei von anderen Schadorganismen. 11 Zusätzliche Erklärung
BEHANDLUNG ZUR 18 Ausstellungsort ENTSEUCHUNG UND/ODER DESINFEKTION 12 Datum 13 Behandlung
14 Mittel (Wirkstoff) Datum Name des Kontrollorgans 15 Dauer und Temperatur 16 Konzentration
17 Zusätzliche Informationen
(Unterschrift) (Amtssiegel)
Mit dem gegenständigen Zeugnis wird seitens des Eidgenössischen Pflanzenschutzdienstes und seitens der diesem angegliederten Organe keine finanzielle Haftung übernommen.
Muster für Pflanzenschutzzeugnis für die Wiederausfuhr
(gemäss FAO-Pflanzenschutz-Übereinkommen 1997) 1 Name und Adresse des Exporteurs 2 Pflanzenschutzzeugnis für die Wiederausfuhr Nr. 3 Name und Adresse des angegebenen Empfängers 4 Pflanzenschutzdienst von
an den (die) Pflanzenschutzdienst(e) von
5 Ursprungsort
6 Angegebene(s) Transportmittel
7 Angegebene Eingangsstelle
8 Unterscheidungsmerkmale: Zahl und Beschreibung der Packstücke; 9 Angegebene Menge Art der Ware; botanischer Name der Pflanzen
10 Hiermit wird bestätigt, dass die oben beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen geregelten Gegenstände aus ………………………………………………………………….. (Ursprungsvertragspartei) nach ……………………………………………………………......… (wiederausführende Vertragspartei) eingeführt wurden und dass ihnen das Pflanzenschutzzeugnis Nr. …………………., – dessen (*) Original ο beglaubigte Kopie ο in der Anlage vorliegt, beigefügt war – dass sie (*) verpackt ο umgepackt ο in den ursprünglichen ο neuen ο Behältern sind und – dass sie (*) aufgrund des ursprünglichen Pflanzenschutzzeugnisses ο und einer zusätzlichen Überprüfung ο als mit den derzeit geltenden phytosanitären Vorschriften der einführenden Vertragspartei konform befunden wurden und – dass die Sendung während der Lagerung in ……………………………...........… (wiederausführende Vertragspartei) nicht dem Risiko eines Befalls oder einer Infizierung ausgesetzt war. (*) Zutreffendes ankreuzen 11 Zusätzliche Erklärung
BEHANDLUNG ZUR 18 Ausstellungsort ENTSEUCHUNG UND/ODER DESINFEKTION 12 Datum 13 Behandlung
14 Mittel (Wirkstoff) Datum Name des Kontrollorgans 15 Dauer und Temperatur 16 Konzentration
17 Zusätzliche Informationen
(Unterschrift) (Amtssiegel)
Mit dem gegenständigen Zeugnis wird seitens des Eidgenössischen Pflanzenschutzdienstes und seitens der diesem angegliederten Organe keine finanzielle Haftung übernommen.
Pflanzenpass
Erforderliche Angaben: 1. «Schweizerischer Pflanzenpass» oder «EG-Pflanzenpass» 2. «CH» oder Code eines Mitgliedstaates der Europäischen Union 3. Name oder Code der zuständigen amtlichen Stelle 4. Zulassungsnummer des Betriebes 5. Serie-, Wochen- oder Lot-Nummer 6. Botanischer Name 7. Menge 8. Das Kennzeichen «ZP» für das Geltungsgebiet des Pflanzenpasses und gegebenenfalls der Name des oder der Schutzgebiete, in die die Ware verbracht werden darf 9. Bei Austausch eines Pflanzenpasses die Kennzeichnung «RP» und gegebenenfalls die Registriernummer des ursprünglich zugelassenen Betriebes 10. Bei ausländischen Waren mit Herkunft aus Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Union, Name des Ursprungs- oder des Absenderlandes
Anforderungen an die Behandlung und Kennzeichnung
von Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz (gemäss Internationalem Standard für Phytosanitäre Massnahmen Nr. 15 der FAO53)
1 Behandlung 1.1 Damit Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz nach Ziffer 2 gekennzeichnet werden können, müssen sie einer Hitzebehandlung unterzogen worden sein. 1.2 Die Hitzebehandlung muss sicherstellen, dass das Holz auf eine Kerntemperatur von 56 °C während mindestens 30 Minuten erwärmt wird (Heat Treat- 1.3 Die zur Hitzebehandlung verwendete Behandlungskammer muss: a. die minimale Behandlungstemperatur von 65 °C erreichen und während der Behandlungsdauer halten können; b. ein Messgerät enthalten, mit dem die Behandlungstemperatur der Behandlungskammer oder die Behandlungstemperatur im Holz gemessen und elektronisch aufgezeichnet wird. 2 Kennzeichnung 2.1 Die Kennzeichnung muss einen Rahmen aufweisen und folgende Angaben enthalten: a. IPPC-Logo; b. Zulassungsnummer des Betriebes (mit ISO-Code des Landes); c. Kennzeichen HT (Heat Treatment); 2.2 Sie ist deutlich sichtbar anzubringen. 2.3 Als Farben dürfen weder Rot noch Orange verwendet werden. 2.4 Gestaltungen der Kennzeichnung: Die gebräuchlichste Kennzeichnung in der Schweiz:
53 Guidelines for regulating wood packaging material in international trade. Dieses Dokument kann unter folgender Adresse eingesehen werden:
CH - 000 HT
Weitere Optionen: Option 1:
XX - 000 YY
Option 2:
XX - 000 YY
Option 3:
XX - 000 - YY
Option 4:
XX - 000 YY
Option 5:
XX - 000 YY
Option 6:
XX – 000 - YY
Waldbäume und Waldsträucher
Zu den Waldbäumen werden Vertreter folgender Gattungen gezählt: Botanischer Name Deutsche Bezeichnung
Abies Tannen Larix Lärchen Picea Fichten Pinus Kiefern Pseudotsuga Douglasien Taxus Eiben Acer Ahorn Alnus Erlen Betula Birken Carpinus Hainbuche Castanea Edelkastanien Fagus Buchen Fraxinus Eschen Ostrya Hopfenbuchen Populus Pappeln Quercus Eichen Robinia Robinien Salix Weiden Sorbus Ebereschen, Elsbeeren, Speierling, Vogelbeeren Tilia Linden Ulmus Ulmen
Zu den Waldbäumen und Waldsträuchern werden folgende Gattungen und Arten gezählt, sofern sie im Wald gepflanzt werden: Botanischer Name Deutsche Bezeichnung
Juglans regia Walnuss Juglans nigra Schwarznuss Prunus Kirschbäume
Gebiete, die hinsichtlich der unten genannten Schadorganismen
in der Schweiz als Schutzgebiete gelten Typ Schadorganismus Schutzgebiet
… 2. b. Bakterien Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. Kanton VS … 4. d. Viren und virusähnliche Grapevine flavescence dorée MLO Alle Kantone Organismen ausser TI und das Misox Tal (Kanton GR)