RPW 2014/4 S. 729
Cargill/Copersucar
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart
Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 23. Juli 2014
A
Sachverhalt
1. Am 27. Juni 2014 hat die Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) eine gemeinsame Meldung der Cargill International Luxembourg 2 S.à.r.l (nachfolgend: Cargill International) und der Copersucar S.A. (nachfolgend: Copersucar) über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Das Zusammenschlussvorhaben besteht in der Neugründung eines Vollfunktions-Joint Ventures (nachfolgend: JV) durch die Cargill, Incorporated (nachfolgend: Cargill) und Copersucar.
2. Cargill International mit Sitz in Luxemburg ist eine Beteiligungs- und Investmentgesellschaft, die durch Cargill mit Sitz in Minnesota, USA, kontrolliert wird. Cargill, Muttergesellschaft der Cargill Gruppe, ist eine privat gehaltene Gesellschaft, welche international Nahrungsmittel und Agrargüter produziert und vermarktet sowie Produkte und Dienstleistungen im Bereich des Risikomanagements bereitstellt. Die Geschäftstätigkeiten von Cargill beinhalten die Vermarktung von Getreide und Rohstoffen, die Verarbeitung und Raffination von Ölsaaten und Getreide, das Mahlen von Mehl, die Fleischverarbeitung und Finanzdienstleistungen. Zudem gewinnt Cargill Zucker in den führenden Zuckerproduktionsländern, handelt mit Rohzucker und weissem Zucker, betreibt in Brasilien ein Exportterminal für Zucker in loser Schüttung und vertreibt Zucker u.a. in Indien, China und Russland. Cargill hat mehrere Tochtergesellschaften in der Schweiz1 und ist in der Schweiz in folgenden Bereichen tätig: Handel mit Getreide und Ölsaaten, Meerestransport und -logistik, Erdölhandel, Risikomanagement im Bereich Energie und Landwirtschaft, Handel und strukturierte Finanzierung, Risikomanagement im Bereich von Rohstoffen sowie Herstellung und Vertrieb tierischer Nahrungsmittel.
3. Copersucar ist eine privat gehaltene Gesellschaft mit Sitz in São Paulo, Brasilien, deren Kapital von 24 Produktionsgemeinschaften, die in der Zucker- und Ethanolproduktion in Brasilien tätig sind, gehalten wird. Copersucar kombiniert die Produktion dieser Gemeinschaften mit einem integrierten System von Logistik-, Transport-, Lager- und Handelsaktivitäten innerhalb und ausserhalb Brasiliens. Copersucar hat in der Schweiz keine Tochtergesellschaften.
4. Das JV wird die Aktivitäten von Cargill und Copersucar (nachfolgend gemeinsam auch: Parteien) im weltweiten Zuckerhandel kombinieren. Es wird im Handel mit auf Zucker basierenden Derivaten sowie im physischen Zuckerhandel tätig sein (vgl. unten, Rz 38 f.). […]. Das
JV wird über eine Handels- und Verkaufsniederlassung in der Schweiz (nachfolgend: STS Branch) verfügen. An dieser Stelle anzumerken gilt es, dass zwar Verkäufe an in der Schweiz ansässige Handelsunternehmen, […].
5. Das Zusammenschlussvorhaben hat den Zweck, die komplementären Kompetenzen von Cargill und Copersucar zu verbinden und auszubauen. Es soll namentlich die Effizienz erhöhen sowie die Qualität und die Dienstleistungen auf allen Vertriebsstufen des Zuckermarktes verbessern.
6. Die Europäische Kommission (nachfolgend: EU-Kommission) hat das vorliegende Zusammenschlussvorhaben mit Entscheid vom 10. Juli 2014 im vereinfachten Verfahren genehmigt.2
7. Ebenfalls gemeldet wurde das hier zu beurteilende Zusammenschlussvorhaben in Indien (gemeldet am 28. April 2014, genehmigt am 3. Juni 2014), Brasilien (gemeldet am 30. April 2014) und Südkorea (gemeldet am 22. Mai 2014). […].
B
Erwägungen
B.1 Geltungsbereich
8. Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251) gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 KG).
B.1.1 Unternehmen
9. Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1bis KG). Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen sind als solche Unternehmen zu qualifizieren.
B.1.2 Unternehmenszusammenschluss
10. Gemäss Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG gilt jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen, als Unternehmenszusammenschluss.
1 […].
2 Case No COMP/M.7242 (2014), Cargill/Copersucar/JV.
11. Hinsichtlich Gemeinschaftsunternehmen wird dies in der Verordnung vom 17. Juni 1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4) näher präzisiert, wobei es sich bei der Neugründung eines Gemeinschaftsunternehmens um einen Unternehmenszusammenschluss i.S.d. KG handelt, wenn das Gemeinschaftsunternehmen erstens „auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt“ (Art. 2 Abs. 1 VKU; sog. Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen) und zweitens „in es Geschäftstätigkeiten von mindestens einem der kontrollierenden Unternehmen einfliessen“ (Art. 2 Abs. 2 VKU).
12. Beim vorliegend zu beurteilenden Zusammenschlussvorhaben handelt es sich um die Neugründung zweier von den Parteien gemeinsam gehaltener Unternehmen. Das erste von den Parteien gemeinsam gehaltene Unternehmen (nachfolgend: GU) wird seinen Sitz in Spanien haben und für den weltweiten Ankauf von und Handel mit Zucker zuständig sein.3 Das zweite gemeinsam gehaltene Unternehmen wird seinen Sitz in Brasilien haben […]4 […]. Dessen Neugründung ist in der Schweiz nicht meldepflichtig (vgl. unten, Rz 29 f.), weshalb sich die nachfolgende Ausführungen ausschliesslich auf das GU beziehen. Die unten stehende Abbildung 1 zeigt die Struktur vor und nach Vollendung des Zusammenschlussvorhabens.
[…]
Gemeinsame Kontrolle
13. Cargill International und Copersucar haben am 27. März 2014 das Master Transaction Agreement (nachfolgend: MTA) unterzeichnet, gemäss welchem die Parteien bei der Gründung des GU je hälftig voll einbezahlte Aktien im Gesamtumfang von […] und anschliessend bei Vollzug des Zusammenschlussvorhabens je Aktien im Wert von […] zeichnen werden. Die Parteien werden jeweils 50 % des Aktienkapitals des GU halten (Ziff. 3.2 des MTA).
14. […].
15. […].
16. […].
17. Aus den voranstehenden Ausführungen ergibt sich, dass das beabsichtigte Zusammenschlussvorhaben den Erwerb gemeinsamer Kontrolle der Parteien über das neu zu gründende GU umfasst.
Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen
18. Gemäss Praxis der WEKO liegt ein Vollfunktionsunternehmen dann vor, wenn es (i) als Nachfrager oder Anbieter am Markt und (ii) als selbstständige wirtschaftliche Einheit auftritt, (iii) auf Dauer angelegt ist und (iv) über ein sich dem Tagesgeschäft widmendes Management und ausreichende Ressourcen verfügt.5
19. Das GU wird eine selbständige wirtschaftliche Einheit mit eigener Marke, welche anlässlich des Vollzugs bekanntgegeben wird, sein. Es wird selbständig im globalen Zuckerhandel auftreten und die gleichen Funktionen wahrnehmen, wie dies auch andere Unternehmen im Zuckerhandel tun. Damit tritt das GU nicht nur als Nachfrager sondern auch als Anbieter auf.
20. Das GU wird unabhängig von seinen Muttergesellschaften bestimmen, wo und in welchem Umfang es Zucker beziehen wird. […].6 […].7 Verträge über solche Dienstleistungen sind gemäss Parteien bei Zuckerhändlern Standard. Das GU wird laut Parteien in der Lage sein, in operativer und funktionaler Hinsicht als selbständige wirtschaftliche Einheit aufzutreten.
21. Der ABV sieht vor, dass das GU auf unbegrenzte Zeit solange besteht, bis die Parteien übereinkommen, die Zusammenarbeit zu beenden […]. Ein weiterer Nachweis für die Dauerhaftigkeit des GU ist, dass die kontrollierenden Unternehmen – wie vorliegend (vgl. unten, Rz 22) – dem Gemeinschaftsunternehmen Ressourcen übertragen.8
22. Das GU wird über genügend Aktiven, finanzielle Ressourcen und das notwendige Management verfügen, um unabhängig von Cargill und Copersucar im Markt zu agieren. So werden Cargill und Copersucar beim Vollzug des Zusammenschlussvorhabens je eine Bareinlage von […] tätigen (vgl. oben, Rz 13). Die Handelsaktivitäten des GU werden von Genf aus erfolgen. Das GU wird Büros in Hong Kong, São Paulo, Miami, Delhi, Moskau, Jakarta, Shanghai, Bangkok und Dubai sowie zusätzliche Vertretungen weltweit haben. Das GU wird auch über einen eigenen Verwaltungsrat und weitere Schlüsselpersonen wie CEO, CFO und COO verfügen.
23. Aufgrund der obigen von den Parteien gemachten Angaben ist davon auszugehen, dass das GU die Voraussetzungen eines Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmens im Sinne von Art. 2 Abs. 1 VKU erfüllt.
Einbringen von Geschäftstätigkeiten
24. Das Erfordernis nach Art. 2 Abs. 2 VKU, Geschäftstätigkeiten von mindestens einem Unternehmen in das Gemeinschaftsunternehmen einzubringen, wird in der Praxis der WEKO weit ausgelegt. Hierbei genügt bereits die Einbringung von Vertriebsorganisationen, Produktionsanlagen oder wesentlichem Know-How.9 Wie bereits voranstehend ausgeführt bringen die Parteien nicht nur substantielle finanzielle Mittel, […].
Fazit
25. Die Voraussetzungen der gemeinsamen Kontrolle, des Vorliegens eines Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmens und des Einfliessens von Geschäftstätigkeiten von mindestens einem Unternehmen in das Gemeinschaftsunternehmen sind erfüllt. Somit liegt ein Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG und Art. 1 VKU bzw. Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 VKU vor.
3 […].
4 […]. 5 RPW 2013/4, 664 Rz 21, Mediaspectrum, Inc./Publigroupe S.A./ xentive sa. 6 […].
7 […]. 8 RPW 2012/4, 868 Rz 39, Schweizerische Post/La Poste. 9 RPW 2013/2, 245 Rz 27 m.w.V., Orell Füssli/Thalia.
B.2 Meldepflicht
26. Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der WEKO zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens CHF 2 Mrd. oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens CHF 500 Mio. erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. a KG)
und mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens CHF 100 Mio. erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. b KG).
27. Bei der Erlangung der Kontrolle gelten sowohl die kontrollierenden als auch die kontrollierten Unternehmen als beteiligte Unternehmen (Art. 3 Abs. 1 Bst. b VKU). Kein beteiligtes Unternehmen ist grundsätzlich das neu zu gründende Gemeinschaftsunternehmen.10
Tabelle 1: Weltweite und nationale Umsätze der beteiligten Unternehmen, 2012/201311.
Unternehmen
Weltweite Umsätze [in Mio.] Nationale Umsätze [in Mio.]
USD / BRL CHF USD / BRL CHF
Cargill […] USD […]* […] USD […]*
Copersucar […] BRL […]** […] BRL […]**
Kumuliert - […] - […]
Quelle: Angaben der Parteien.
Legende: Die Zusammenschlussparteien haben die Umsätze in CHF aufgrund folgender durchschnittlicher Devisenkurse berechnet: * Zu USD/CHF Juni 2012 bis Mai 2013 von 0.950975. ** Zu BRL/CHF April 2012 bis März 2013 von 0.477321417 (Quelle: Eidgenössische Steuerverwaltung).
28. Wie obenstehender Tabelle 1 zu entnehmen ist, sind die Umsatzschwellen gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a und b KG erreicht. Somit ist das vorliegende Zusammenschlussvorhaben meldepflichtig.
29. Bei der Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens besteht grundsätzlich Meldepflicht, wenn mindestens zwei beteiligte Unternehmen die Umsatzschwellen nach Art. 9 Abs. 1 KG überschreiten (Art. 3 Abs. 1 Bst. b VKU). Gemäss Ziff. I der Mitteilung: Neue Praxis bei Zusammenschlussvorhaben vom 25.3.2009, Stand 03.5.201112 (nachfolgend: Mitteilung neue Praxis), besteht die Meldepflicht ausnahmsweise dann nicht, wenn das Gemeinschaftsunternehmen einerseits weder Aktivitäten noch Umsätze in der Schweiz13 aufweist (d.h. insbesondere keine Lieferungen in die Schweiz tätigt) und andererseits solche Aktivitäten oder Umsätze in der Schweiz auch zukünftig weder geplant noch zu erwarten sind.
30. Das GU wird für den Ankauf von und den Handel mit Zucker weltweit verantwortlich sein. […]. Der STS Branch wird anschliessend den Weiterverkauf an Dritte ausserhalb Brasiliens organisieren, was auch Verkäufe an in der Schweiz ansässige Zuckerhandelsunternehmen beinhaltet. Für das GU besteht daher ein Bezug zur Schweiz und damit eine Meldepflicht in der Schweiz. Das zweite von den Parteien gemeinsam gehaltene Unternehmen in Brasilien weist weder Aktivitäten noch Umsätze in der Schweiz auf. […]. Für das zweite von den Parteien gemeinsam gehaltene Unternehmen in Brasilien besteht daher kein Bezug zur Schweiz und damit keine Meldepflicht.
B.3 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens im Rahmen der vorläufigen Prüfung
31. Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der vertieften Prüfung durch die WEKO, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1 KG) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken (Art. 10 Abs. 1 KG).
32. Um zu beurteilen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, sind zunächst die relevanten Märkte abzugrenzen. In einem zweiten Schritt wird die Veränderung der Stellung der beteiligten Unternehmen auf diesen Märkten durch den Zusammenschluss beurteilt.
B.3.1 Relevante Märkte
33. Um die relevanten Märkte sowohl in sachlicher wie auch räumlicher Hinsicht zu definieren, werden im Folgenden zuerst die Lieferkette im Bereich Zucker dargestellt sowie einige Vorbemerkungen angebracht.
10 Vgl. MANI REINERT, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert [Hrsg.], 2010, Art. 9 KG N 45.
11 Das Geschäftsjahr von Cargill dauerte vom 1.6.2012 bis zum 31.5.2013. Das Geschäftsjahr von Copersucar dauerte vom 1.4.2012 bis zum 31.3.2013.
12 Abrufbar unter: <http://www.weko.admin.ch> unter Dokumentation > Bekanntmachungen/Erläuterungen > Neue Praxis bei Zusammenschlussverfahren (22.7.2014).
13 Ausschlaggebend für die geographische Zuordnung der Umsätze ist grundsätzlich der Standort der Nachfrager, d.h. der Ort, an den vertragsgemäss ein Produkt geliefert wird (Leistungsort) bzw. an dem der Wettbewerb mit alternativen Lieferanten um Kunden stattfindet (vgl. Ziff. III Mitteilung neue Praxis).
Zucker-Lieferkette
34. In der Zucker-Lieferkette können im Wesentlichen die folgenden Phasen unterschieden werden: Produktion von Zuckerrohr und Zuckerrüben; Verarbeitung von Zuckerrohr in Rohzucker und weissen Zucker sowie von Zuckerrüben in weissen Zucker; Handel mit Rohzucker und weissem Zucker (sog. „trading“),14 der sowohl den physischen Handel als auch den Derivatehandel umfasst; Logistik und Transport von Zucker; Vertrieb des Zuckers durch Grosshändler an industrielle Kunden (verarbeitende Industrie) und Detailhändler.
35. Vom weltweit produzierten Zucker werden 79 % aus Zuckerrohr15 und der Rest aus Zuckerrüben gewonnen. Zuckerrohr wird in tropischen und subtropischen Gebieten angebaut, während Zuckerrüben in Ländern mit gemässigtem Klima, z.B. in der Schweiz, angepflanzt werden. Aus den Zuckerrohrpflanzen wird Zuckerrohrsaft extrahiert, welcher zu Rohzucker verarbeitet wird. Rohzucker als sog. „low quality white“ (LQW-)Zucker ist für den Massenumschlag, die Lagerung und den Transport geeignet und wird üblicherweise in Säcke à 50 kg oder 1‘000 kg abgepackt. Rohzucker wird entweder eingelagert oder an Raffinerien geliefert, die diesen mittels Waschprozess, Filtration und weiteren Reinigungsprozessen zu raffiniertem weissen Zucker verarbeiten. Bei der Herstellung von Zucker aus Zuckerrüben werden mittels Entsaftung, Filtration, Reinigung, Konzentrierung und Zentrifugierung weisse Zuckerkristalle granuliert. Die Verarbeitung von sowohl Zuckerrohr als auch von Zuckerrüben und das Abpacken finden oftmals nahe des Ernteortes statt.
36. Die weltweit grössten Zuckerproduzenten sind Brasilien, Indien, die EU, China, Thailand, die USA, Mexiko und Pakistan16; 2012/13 lag die Weltzuckerproduktion (aus Zuckerrohr und -rüben) bei 177 Mio. Tonnen17. In der Schweiz wurden 2013 insgesamt 217‘155 Tonnen Zucker ausschliesslich aus Zuckerrüben produziert.18
37. Ungefähr 70 % des weltweit produzierten Zuckers werden gemäss Parteien direkt im Produktionsland konsumiert; die verbleibenden 30 % werden international gehandelt. Brasilien ist der grösste Exporteur von Zucker, gefolgt von Thailand, der EU, Australien und Mexiko; die grössten (Netto-)Importeure sind Indonesien, China, die EU, die USA, Malaysia, Nigeria, der Iran, Süd-Korea und Japan.19 In der Schweiz wurden im Jahr 2013 ungefähr 185'875 Tonnen Zucker importiert20, wobei der Grossteil davon weisser Zucker war. Im Erntejahr 2012/2013 wurden nur gerade 4‘600 Tonnen Rohzucker in die Schweiz importiert.21
38. Der Zuckerhandel besteht aus dem weltweiten Ankauf von Zucker (Rohzucker und weissem Zucker) und dem eigentlichen weltweiten Handel mit bzw. Verkauf von Zucker. Händler (sog. „traders“) kaufen Zucker von Produzenten/Verarbeitern oder anderen Händlern und verkaufen diesen einerseits wiederum an andere Händler und andererseits an Grosshändler, Raffinerien oder industrielle Kunden (zusammen nachfolgend: Nicht-Händler).
39. Der An- und Verkauf von Zucker erfolgt in unterschiedlichen Formen. Zucker wird einerseits physisch gehandelt mittels Abschluss von strukturierten Verträgen
mit Zuckerproduzenten, mittels Abschluss von sog. „spot“ und „forward“ Verträgen mit Zuckerproduzenten oder -händlern und mittels Entgegennahme von physischen Lieferungen, welche an einer Börse erworben wurden (sog. „taking delivery in port“). Andererseits wird an internationalen Rohstoffbörsen mit auf Zucker basierenden Derivaten gehandelt (sog. „paper trading“). Rohzucker wird an der Börse Intercontinental Exchange (ICE) in New York unter dem sog. „No. 11 (World) sugar contract“ gehandelt, während Futures mit Bezug auf raffinierten weissen Zucker an der Börse London International Financial Futures and Options Exchange (LIFFE) in London unter dem so genannten „No. 5 sugar contract“ gehandelt werden.
40. Der Vertrieb von Zucker beinhaltet die Belieferung (durch Grosshändler) von Kunden mit Zucker. Diese Kunden benötigen den Zucker entweder als Bestandteil ihrer eigenen Produkte oder verkaufen den Zucker an Konsumenten. Die wichtigsten Abnehmer sind industrielle Kunden, welche in der Nahrungsmittel- und Getränkeindustrie tätig sind, und Detailhandelsketten, die Zucker in kleinen Verpackungen an Konsumenten verkaufen.
Vorbemerkungen
41. Wie bereits in Rz 4 erwähnt, wird das neu zu gründende GU im Zuckerhandel (An- und Verkauf) tätig sein. Das GU wird nicht tätig sein in der Zuckerproduktion und -verarbeitung, in der Logistik und dem Transport sowie dem Vertrieb von Zucker, mit Ausnahme des Vertriebs in Indien, China und […] (vgl. unten, Rz 82). Die Parteien werden diese Aktivitäten weiterhin unabhängig voneinander ausüben. Somit entstehen durch das vorliegende Zusammenschlussvorhaben vertikale Beziehungen (vgl. unten, Rz 79 ff.).
42. Nebst dem Zuckerhandel sind Cargill und Copersucar (letztere durch die Produktionsgemeinschaften) in der Produktion und der Lieferung von sowie dem Handel mit Ethanol tätig. Diese Aktivitäten sind nicht Gegenstand des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens; das neu zu gründende GU wird gemäss Meldung nicht in diesen Bereichen tätig sein.
43. Cargill ist in der Schweiz in diversen weiteren Bereichen (vgl. oben, Rz 2) tätig (vgl. auch unten, Rz 77). Weder Copersucar noch das neu zu gründende GU ist bzw. wird laut Meldung in der Schweiz in diesen Bereichen aktiv bzw. tätig sein. Somit bestehen hinsichtlich der in Rz 2 genannten Bereiche keine horizontalen Überschneidungen oder vertikalen Beziehungen.
14 Verkäufe können dabei auch zwischen nicht direkt benachbarten Teilnehmern der Lieferkette gemacht werden, d.h. Produzenten/Verarbeiter liefern bspw. direkt an Grosshändler.
15 Quelle gemäss Meldung: International Sugar Organisation (ISO, <http://www.isosugar.org/>). 16 Quelle gemäss Meldung: ISO (Fn 15).
17 Quelle gemäss Parteien: United States Department of Agriculture (USDA, <http://www.ers.usda.gov/data-products/sugar-and-sweeten ers-yearbook-tables.aspx#25440>).
18 Quelle gemäss Parteien: Schweizer Zucker AG (<www.zucker.ch>). 19 Quelle gemäss Meldung: ISO (Fn 15).
20 Quelle gemäss Parteien: Schweizer Zucker AG (<www.zucker.ch>). 21 Quelle gemäss Meldung: ISO (Fn 15).
44. Vorliegend werden daher lediglich diejenigen relevanten Märkte definiert, in welchen das GU tätig sein wird.
B.3.1.1 Sachlich relevante Märkte
45. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).
46. Bis anhin hat sich weder die WEKO noch die EU-Kommission mit der Frage auseinandergesetzt, wie die Marktabgrenzung im Bereich Zuckerhandel vorzunehmen ist. Im Entscheid The Royal Bank of Scotland Group plc./Sempra Energy hat die WEKO festgehalten, dass der physische Handel mit Rohstoffen einerseits und der nicht-physische Handel mit Rohstoffderivaten andererseits separate sachlich relevante Märkte darstellen.22 Auch die EU-Kommission kam zum Schluss, dass es wohl angebracht wäre, zwischen dem physischen Handel und dem Finanzhandel mit Rohstoffen23 zu unterscheiden.24 Dabei liess sie offen, ob diese Märkte allenfalls nach dem gehandelten Rohstoff weiter zu unterteilen wären.25
47. Die Parteien sind der Ansicht, dass der physische Handel mit Zucker und der auf Zucker basierende Derivatehandel unterschiedliche – wenn auch eng verbundene – sachlich relevante Märkte darstellen.
48. Zur Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens kann von einem Markt für den physischen Handel mit Zucker und einem Markt für den Handel mit auf Zucker basierenden Derivaten ausgegangen werden. Die Frage, ob allenfalls eine weitere Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes – nämlich ein Markt für den Handel mit Zucker insgesamt – vorzunehmen wäre, kann mangels Einfluss auf das Ergebnis dieser vorläufigen Prüfung offengelassen werden. Aus diesem Grund offengelassen werden kann ebenfalls die Frage, ob eine Unterteilung nach gehandeltem Rohstoff – vorliegend Zucker – angebracht ist oder aber ein eigenständiger sachlich relevanter Markt für den Handel mit Rohstoffen bzw. eigenständige sachlich relevante Märkte für den physischen Handel mit Rohstoffen und für den Handel mit auf Rohstoffen basierenden Derivaten abgegrenzt werden sollte(n).
49. Zuckerarten werden nach ihrem Reinheitsgrad unterschieden.26 Weisser Zucker hat den höchsten Reinheitsgrad (45 Icumsa colour) und wird üblicherweise direkt zum Verbrauch durch Konsumenten gekauft. LQW-Zucker (vgl. oben, Rz 35) ist von geringerer Qualität (100 bis 150 Icumsa colour) und daher günstiger als weisser Zucker. Er ist zwar zur Konsumation geeignet, wird aber von Konsumenten in entwickelten Ländern normalerweise nicht verzehrt. Rohzucker hat den tiefsten Reinheitsgrad (400 bis 3000 Icumsa colour).
50. Die Parteien sind der Ansicht, dass eine Unterteilung in Rohzucker/LQW-Zucker und weissen Zucker nicht angebracht sei. Dies aus folgendem Grund: Aus Handelssicht bestehe absatzseitig ein hohes Mass an Substituierbarkeit. Händler einer Zuckerart – und bis zu einem gewissen Grade auch Händler anderer Agrarrohstoffe – könnten einfach auf den Handel mit einer anderen Zuckerart umstellen, da sie bereits über das notwendige Know-How, die Systeme, den Logistikzugang etc. verfügten. Dies zeige sich auch im Umstand, dass sämtliche der wichtigsten internationalen Zuckerhändler wie namentliche Sucres & Denreés, ED&F Man, Bunge, Wilmar International Limited (nachfolgend: Wilmar) und Louis Dreyfus Commodities (nachfolgend: LDC) sowohl mit Rohzucker als auch mit weissem Zucker handeln.27
51. Aus Sicht von Nicht-Händlern, welche im Falle von Rohzucker typischerweise Raffinerien und im Falle von weissem Zucker industrielle Kunden sind, besteht nachfrageseitig jedoch eher eine geringe Substituierbarkeit.
52. Vorliegend kann auch die Frage, ob der physische Handel mit Zucker und der mit auf Zucker basierende Derivatehandel (vgl. oben, Rz 48) die sachlich relevanten Märkte darstellen oder aber eine engere Abgrenzung nach den genannten Zuckerarten vorzunehmen ist, letztlich jedoch offengelassen werden, da diese das Ergebnis der vorliegenden Analyse nicht verändert.
B.3.1.2 Räumlich relevante Märkte
53. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).
54. Wie bereits in Rz 46 erwähnt, haben sich weder die WEKO noch die EU-Kommission mit der Marktabgrenzung im Bereich des Zuckerhandels auseinandergesetzt.
55. Im Fall ED&F Man Group/Volcafé Gruppe, welcher den Grosshandel mit grünem Kaffee (ungeröstete Kaffeebohnen) – einem bezüglich Lieferkette ähnlichen Rohstoff – betraf, ist die WEKO von einem weltweiten Markt ausgegangen, liess die räumliche Marktabgrenzung mangels Einfluss auf das Ergebnis aber letztlich offen.28 Im Fall The Royal Bank of Scotland Group plc./Sempra Energy betreffend den physischen und nicht-physischen Handel mit u.a. Erdöl und -derivaten (vgl. oben, Rz 46) ist die WEKO ebenfalls von einem weltweiten Markt ausgegangen, da für diese Rohstoffe
22 Vgl. RPW 2007/4, 640 Rz 6 ff., The Royal Bank of Scotland Group plc./Sempra Energy.
23 Dabei werden vier traditionelle Kategorien von Handelsrohstoffen aufgezählt: Energie, Metalle, softe Rohstoffe wie Baumwolle und Agrarprodukte. Vgl. Case No COMP/M.5844 (2010), Rz 8 Fn 5, JP Morgan/RBS Sempra.
24 Vgl. Case No COMP/M.5844 (2010), Rz 10 ff. m.w.V., JP Morgan/RBS Sempra.
25 Vgl. Case No COMP/M.5844 (2010), Rz 13, 16, 19 und 21 m.w.V., JP Morgan/RBS Sempra. Vgl. dazu auch Case No IV/M.1376 (1999), Rz 6 ff., Cargill/Continental Grain; Case No COMP/M.6740 (2012), Rz 9 Fn 10, Baywa/Cefetra.
26 Die Einteilung erfolgt gemäss der International Commission for Uniform Methods of Sugar Analysis (Icumsa, <http://www. icumsa.org/>).
27 Die Parteien verweisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die brasilianische Wettbewerbsbehörde CADE, welche sich bereits mit dem Zuckerhandelsmarkt auseinandergesetzt hat, keine separaten Märkte für Rohzucker und weissen Zucker abgegrenzt habe.
28 Vgl. RPW 2004/4, 1124 Rz 19 f., ED&F Man Group/Volcafé Gruppe.
Weltmarktpreise bestehen und die überwiegende Mehrheit der Kunden auf globaler Ebene agieren würde.29 Schliesslich ging die WEKO auch in einem Fall, der u.a. den Handel mit Derivaten betraf, von einer internationalen Dimension aus.30
56. Die EU-Kommission hat die Märkte für den physischen Handel mit Rohstoffen und den Finanzhandel mit Rohstoffen (vgl. oben, Rz 46) in manchen Fällen als weltweit und in anderen Fällen als enger wie bspw. den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder den nordischen Raum umfassend definiert.31
57. Die Parteien gehen davon aus, dass die Märkte im Zuckerhandel (vgl. oben, Rz 47) in räumlicher Hinsicht weltweit abzugrenzen seien, da Zucker ein Rohstoff sei, der weltweit gehandelt werde, es einen weltweiten Referenzpreis für Zucker basierend auf den Preisen der Börsen ICE (Rohzucker) und LIFFE (weisser Zucker) gebe32, die Frachtkosten nur gerade [0-10] % des Preises von Rohzucker bzw. weissem Zucker ausmachen würden und die Mehrheit der wichtigsten Zuckerhändler weltweit tätig sei.
58. Auch wenn die Parteien grundsätzlich von einem weltweiten Markt für den physischen Handel mit Zucker ausgehen, wären gemäss Parteien die EU und die USA von diesen weltweiten Märkten auszunehmen, da diese mit Bezug auf die Zuckerproduktion und den Zuckerimport stark reguliert sind.33 Zwischen der Schweiz und der EU besteht ein Freihandelsabkommen bezüglich Zucker, wonach weder die EU noch die Schweiz Import- oder Exportzölle auf physische Zuckerlieferungen erheben. Die Schweiz erhebt Importzölle auf aus Ländern ausserhalb des EWR importierten Zucker34 und Schweizer Zuckerrüben-Bauern erhalten staatliche Subventionen35.
Nach Ansicht der Parteien ist es vorliegend nicht nötig, die regulatorischen Rahmenbedingungen in der Schweiz einer näheren Analyse zu unterziehen, […].
59. Die vorab besprochenen Märkte im Bereich Zuckerhandel (vgl. oben, Rz 45 ff.) können vorliegend als weltweit definiert werden. Letztlich kann die genaue räumliche Marktabgrenzung aber mangels Einfluss auf die vorliegende Analyse offengelassen werden.
B.3.2 Voraussichtliche Stellung in den betroffenen Märkten
60. Es werden nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20 % oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30 % oder mehr beträgt (Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU, diese Märkte werden hier als „vom Zusammenschluss betroffene Märkte“ bezeichnet). Wo diese Schwellen nicht erreicht werden, kann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. In der Regel erübrigt sich dann eine nähere Prüfung.
B.3.2.1 Betroffene Märkte
Märkte für den Handel mit auf Zucker basierenden Derivaten
61. Unten stehende Tabelle 2 zeigt den Anteil an offenen Positionen36 der Parteien (nach Volumen) an der Börse ICE (Rohzucker) für die Zeitabschnitte 2012, 2013, Januar bis März 2014 sowie Januar 2012 bis März 2014 auf Monatsbasis.37
Tabelle 2: Anteil offene Positionen der Parteien an der ICE (Rohzucker), Monatsbasis.
Händler
2012 2013 Jan-Mär 2014 Jan 2012 – Mär 2014
Volumen Anteil Volumen Anteil Volumen Anteil Volumen Anteil
Cargill […] [0-10] % […] [0-10] % […] [0-10] % […] [0-10] %
Copersucar […] [0-10] % […] [0-10] % […] [0-10] % […] [0-10] %
Kumuliert […] [0-10] % […] [0-10] % […] [0-10] % […] [0-10] %
Markt insgesamt 707‘535 100 % 838‘432 100 % 819‘606 100 % 778‘017 100 %
Quelle: Angaben der Parteien.
29 Vgl. RPW 2007/4, 640 Rz 8 und 12, The Royal Bank of Scotland Group plc./Sempra Energy.
30 Vgl. RPW 2007/4, 572 Rz 95, SWX Group/Verein SWX Swiss Exchange/SIS Swiss Financial Services Group AG/Telekurs Holding AG.
31 Vgl. Case No COMP/M.5844 (2010), Rz 14 und 20 f. m.w.V., JP Morgan/RBS Sempra.
32 Gemäss Parteien werden alle Zuckerhandelsverträge mit Ausnahme der Verträge betreffend die EU (vgl. unten, Rz 58) auf der Grundlage der ICE und LIFFE Referenzpreise verhandelt.
33 Die europäische Zuckerpolitik befasst sich vornehmlich mit folgenden Bereichen: Verwaltung der Quoten, Grundreferenzpreis und garantierter Mindestpreis für Landwirte sowie handelspolitische Massnahmen. Vgl. <http://ec.europa.eu/agriculture/sugar/index_de. htm> (22.7.2014).
34 Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 26.10.2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV; SR 916.01).
36 Die Parteien haben die Anteile ihrer monatlich offenen Positionen (sog. „open interest“), welche sie an der Börse ICE halten, als Summe des Volumens ihrer Positionen Ende jedes Monats für jeden gehandelten Vertrag, dividiert durch die insgesamt im Markt befindlichen offenen Positionen am Ende jedes Monats berechnet. Diese wurden dann für die Zeitabschnitte 2012, 2013, Januar bis März 2014 und Januar 2012 bis März 2014 gemittelt.
37 Die Parteien haben keine Kenntnis von Daten, welche eine Marktanteilsschätzung für einen hypothetischen Schweizer Markt ermöglichen, da nur die internationalen Börsen Statistiken hierzu führen.
62. Die Parteien sind der Ansicht, dass der Anteil an offenen Positionen Ende jedes Monats stellvertretend für ihre Aktivitäten im Handel mit auf Zucker basierenden Derivaten steht. Cargill weist dennoch zum Vergleich den Anteil an offenen Positionen (nach Volumen) an der Börse ICE (Rohzucker) auf Tagesbasis aus (vgl. Tabelle
3).38 Aus Tabellen 2 und 3 geht hervor, dass sich die Marktanteilsschätzungen (in Bezug auf Cargill) auf Monatsbasis nicht wesentlich von den Marktanteilsschätzungen auf Tagesbasis unterscheiden.
Tabelle 3: Anteil offene Positionen von Cargill an der ICE (Rohzucker), Tagesbasis.
Händler
2012 2013 Jan-Mär 2014 Jan 2012 – Mär 2014
Volumen Anteil Volumen Anteil Volumen Anteil Volumen Anteil
Cargill […] [0-10] % […] [0-10] % […] [0-10] % […] [0-10] %
Markt insgesamt 707‘535 100 % 838‘432 100 % 819‘606 100 % 778‘017 100 %
Quelle: Angaben von Cargill.
63. Unten stehende Tabelle 4 zeigt den Anteil an offenen Positionen39 der Parteien (nach Volumen) an der Börse LIFFE (weisser Zucker) für die in Rz 61 erwähnten Zeitabschnitte auf Monatsbasis.
Tabelle 4: Anteil offene Positionen der Parteien an der LIFFE (weisser Zucker), Monatsbasis.
Händler
2012 2013 Jan-Mär 2014 Jan 2012 – Mär 2014
Volumen Anteil Volumen Anteil Volumen Anteil Volumen Anteil
Cargill […] [0-10] % […] [0-10] % […] [0-10] % […] [0-10] %
Copersucar […] [0-10] % […] [0-10] % […] [0-10] % […] [0-10] %
Kumuliert […] [0-10] % […] [0-10] % […] [0-10] % […] [0-10] %
Markt insgesamt 66‘397 100 % 67‘151 100 % 76‘522 100 % 67‘856 100 %
Quelle: Angaben der Parteien.
64. Auch hierzu weist Cargill zusätzlich zum Vergleich ihren Anteil an offenen Positionen (nach Volumen) an der Börse LIFFE (weisser Zucker) auf Tagesbasis aus (vgl. Tabelle 5). Die Marktanteilsschätzungen (in Bezug
auf Cargill) auf Monatsbasis unterscheiden sich wiederum nicht wesentlich von den Marktanteilsschätzungen auf Tagesbasis.
Tabelle 5: Anteil offene Positionen von Cargill an der LIFFE (weisser Zucker), Tagesbasis.
Händler
2012 2013 Jan-Mär 2014 Jan 2012 – Mär 2014
Volumen Anteil Volumen Anteil Volumen Anteil Volumen Anteil
Cargill […] [0-10] % […] [0-10] % […] [0-10] % […] [0-10] %
Markt insgesamt 66‘397 100 % 67‘151 100 % 76‘522 100 % 67‘856 100 %
Quelle: Angaben von Cargill.
65. In den Märkten für den Handel mit auf Rohzucker bzw. weissem Zucker basierenden Derivaten liegen die weltweiten Marktanteile der Parteien – unabhängig davon, ob monats- oder tagesbasiert – unter 10 %. Es liegen somit keine betroffenen Märkte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU vor.
Märkte für den physischen Handel mit Zucker
66. Bezüglich der Marktanteilsschätzung im Markt für den physischen Handel mit Zucker ist laut Parteien auf zwei Probleme hinzuweisen. Erstens gebe es keine genauen Daten zum Umfang des Zuckerhandels, d.h. zur
38 […].
39 Vgl. Ausführungen in Fn 36 analog für die Börse LIFFE.
gehandelten Menge Zucker, da innerhalb der Handelskette das gleiche Volumen mehrfach zwischen Zuckerhändlern gehandelt werde und für die Parteien nicht ersichtlich sei, wie oft die jeweilige Zuckermenge weitergehandelt werde. Die Parteien verwenden aus diesem Grunde zwei stellvertretende Grössen, die zu einem gewissen Masse Aufschluss darüber geben, wie viel Zucker in den globalen Zuckerhandel einfliesst und somit Aussagen über das Handelsvolumen zulassen: Die weltweite Produktionsmenge an Zucker sowie die weltweiten Exporte an Zucker.40
67. Zweitens haben die Parteien keine verlässlichen Daten mit Bezug auf die räumliche Zuordnung ihrer Verkäufe, da ein verkaufender Zuckerhändler zum Zeitpunkt des Verkaufes zumeist nicht wisse, wo sich der Zielort des Zuckers befinde. Dies ist gemäss Parteien auf folgenden Umstand zurückzuführen: Im Zuckerhandel werde Zucker massenweise auf zwei Arten, nämlich CNF (sog. „cost, no insurance & freight”) oder FOB (sog. „free on board“) verkauft. Während bei CNF-Verkäufen der Verkäufer für den Transport verantwortlich sei, sei bei FOB-Verkäufen der Käufer für den Transport zuständig. Somit kenne der Händler den Zielort des verkauften Zuckers nur, falls er den Zucker auf CNF-Basis verkaufe. Grundsätzlich würden Verkäufe an Nicht-Händler (vgl. oben, Rz 38) – im Gegensatz zu Verkäufen an andere Händler – auf CNF-Basis getätigt, woraus sich ergibt, dass die Parteien nur dann ihre Verkäufe räumlich zuordnen können, wenn sie Zucker direkt an Nicht-Händler verkaufen.
68. Folgende Tabelle 6 zeigt die weltweiten volumenbasierten41 Marktanteile der Parteien im Geschäftsjahr 2012/2013 im Markt für den physischen Handel mit Zucker.
Tabelle 6: Marktanteile der Parteien im physischen Handel mit Zucker, weltweit, 2012/2013.
Händler Verkäufe42
(in t, Tsd.)
Marktanteile 2012/2013 basierend auf der
weltweit produzierten Zuckermenge
von 182,199 Mio. t
weltweit exportierten Zuckermenge
von 57,414 Mio. t
Cargill […] [0-10] % [10-20] %
Copersucar […] [0-10] % [10-20] %
Kumuliert […] [0-10] % [20-30] %
Quelle: Angaben der Parteien basierend auf Statistiken der ISO und internen Aufzeichnungen.
69. Wie in Tabelle 6 ersichtlich ist, weisen die Parteien im Geschäftsjahr 2012/2013 im weltweiten Markt für den physischen Handel mit Zucker – gestützt auf die weltweit produzierte Zuckermenge als Marktvolumen – mit einer relativ geringen Marktanteilsaddition einen gemeinsamen Marktanteil von [0-10] % auf. Dieser liegt somit unter der in Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU genannten Marktanteilsschwelle. Nimmt man hingegen die weltweit exportierte Zuckermenge als Basis, haben die Parteien im Geschäftsjahr 2012/2013 im weltweiten Markt für den physischen Handel mit Zucker einen gemeinsamen Marktanteil von [20-30] %, welcher somit knapp über der in Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU genannten Schwelle für einen betroffenen Markt liegt (vgl. auch unten, Rz 84 ff.).
70. Die in Tabelle 6 dargestellten Marktanteile sind nach Ansicht der Parteien zu hoch ausgewiesen, da die weltweiten Verkäufe der Parteien – mit Ausnahme der Verkäufe zwischen Cargill und Copersucar (vgl. dazu Fn 42) – auch Verkäufe an andere Händler enthalten, welche ihrerseits das gleiche Volumen wiederum an andere Händler und Nicht-Händler verkaufen. Aus diesem Grund haben die Parteien die Verkäufe an andere Händler von ihren weltweiten Verkäufen abgezogen und zusätzlich ihre Marktanteile im Markt für den physischen Handel mit Zucker – gestützt auf die Menge an weltweit exportiertem Zucker als Marktvolumen – basierend auf ihren CNF-Verkäufen43 angegeben (vgl. Tabelle 6a).
Tabelle 6a: Marktanteile der Parteien im physischen Handel mit Zucker (CNF-Verkäufe), weltweit, 2012/2013.
Händler CNF-Verkäufe
(in t, Tsd.)
Marktanteile 2012/2013 basierend auf der weltweit exportierten Zuckermenge von 57,414 Mio. t
Cargill […] [0-10] %
Copersucar […] [0-10] %
Kumuliert […] [0-10] %
Quelle: Angaben der Parteien basierend auf Statistiken der ISO und internen Aufzeichnungen.
40 Gemäss Parteien gibt es keine Daten zu einem hypothetischen Schweizer Markt, da keine Schätzungen über dessen Gesamtvolumen gemacht werden können (vgl. auch oben, Rz 67).
41 Laut Parteien gibt es keine verlässlichen öffentlichen Daten zum Wert des gehandelten Zuckers, weshalb die in Tabelle 6 wie auch in den nachfolgenden Tabellen 7 bis 13 ausgewiesenen Marktanteile volumenbasiert sind.
42 Die weltweiten Verkäufe der Parteien umfassen alle ihre FOB- und CNF-Verkäufe (vgl. oben, Rz 67), womit sämtliche Verkäufe an andere Händler und Nicht-Händler enthalten sind. Nicht enthalten sind hingegen Verkäufe im Produktionsland, da die Parteien ihre Marktanteile im internationalen Handel schätzen. Ebenfalls nicht enthalten sind alle internationalen Verkäufe zwischen den Parteien.
43 Stellvertretend für Verkäufe an Nicht-Händler stellen die Parteien auf ihre CNF-Verkäufe ab, […].
71. Im Falle einer engeren sachlichen Marktabgrenzung (vgl. oben, Rz 49 ff.) – vorliegend einem Markt für den physischen Handel mit Rohzucker und einem Markt für den physischen Handel mit weissem Zucker – weisen
unten stehende Tabellen 7 und 8 die weltweiten volumenbasierten Marktanteile der Parteien im Geschäftsjahr 2012/2013 in den genannten Märkten aus.
Tabelle 7: Marktanteile der Parteien im physischen Handel mit Rohzucker44, weltweit, 2012/2013.
Händler Verkäufe45 (in t, Tsd.)
Marktanteile 2012/2013 basierend auf der
weltweit produzierten Rohzuckermenge von 49,194 Mio. t46
weltweit exportierten Rohzuckermenge von 32,495 Mio. t
Cargill (Rohzucker) […] [10-20] % [10-20] %
Copersucar (Rohzucker) […] [10-20] % [10-20] %
Copersucar (LQW-Zucker) […] - -
Copersucar (Rohzucker & LQW) […] [10-20] % [10-20] %
Kumuliert (Rohzucker) […] [20-30] % [30-40] %
Kumuliert (Rohzucker & LQW) […] [20-30] % [30-40] %
Quelle: Angaben der Parteien basierend auf Statistiken der ISO und internen Aufzeichnungen.
72. Im weltweiten Markt für den physischen Handel mit Rohzucker haben die Parteien im Geschäftsjahr 2012/2013 – gestützt auf die weltweit produzierte Rohzuckermenge als Marktvolumen – einen gemeinsamen Marktanteil von [20-30] % (vgl. Tabelle 7). Bezieht man die Verkäufe von LQW-Zucker von Copersucar mit ein (vgl. dazu Fn 44), ist der gemeinsame Marktanteil der Parteien mit [20-30] % nicht wesentlich höher. Diese Marktanteile liegen über der in Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU genannten Marktanteilsschwelle.
73. Basierend auf der weltweit exportierten Rohzuckermenge als Marktvolumen ergibt sich für das Geschäftsjahr 2012/2013 ein Marktanteil von [30-40] % bzw. – unter Einbezug der Verkäufe an LQW-Zucker von Copersucar – von [30-40] % im weltweiten Markt für den physischen Handel mit Rohzucker (vgl. Tabelle 7), welche somit über der in Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU genannten Schwelle für einen betroffenen Markt liegen (vgl. auch unten, Rz 84 ff.).
74. Wie in Tabelle 8 ersichtlich ist, weisen die Parteien im Geschäftsjahr 2012/2013 im weltweiten Markt für den physischen Handel mit weissem Zucker – gestützt auf die weltweit produzierte Menge an weissem Zucker als Marktvolumen – einen gemeinsamen Marktanteil von [0-10] % auf. In diesem Markt entsteht keine Marktanteilsaddition, […]47 […]. Bezieht man wiederum die Verkäufe von LQW-Zucker von Copersucar mit ein, ist der gemeinsame Marktanteil der Parteien mit [0-10] % nicht wesentlich höher. Diese Marktanteile liegen somit klar unter der in Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU genannten Marktanteilsschwelle.
44 Bei einer Trennung von Rohzucker und weissem Zucker stellt sich die Frage, welcher Kategorie LQW-Zucker (vgl. oben, Rz 49 ff.) zuzuordnen ist. Einerseits handelt es sich bei LQW-Zucker um ein teilweises Substitut zu Rohzucker, da daraus mit weiterer Bearbeitung weisser Zucker hergestellt wird. Andererseits ist LQW-Zucker im Unterschied zu Rohzucker ohne weitere Bearbeitung zum menschlichen Verzehr geeignet. Laut Parteien gibt es keine öffentlich verfügbaren Statistiken bezüglich LQW-Zucker, weshalb Copersucar seine Verkäufe an LQW-Zucker separat ausweist. Diese werden dann sowohl den Verkäufen an Rohzucker wie auch den Verkäufen an weissem Zucker (vgl. Tabelle 8) zugeordnet. […], ist jedoch der Ansicht, dass diese keinen wesentlichen Unterschied bei der Marktanteilsberechnungen im Bereich Rohzucker bzw. weissem Zucker (vgl. Tabelle 8) machen würden. 45 Vgl. Ausführungen in Fn 42.
46 Gemäss Parteien gibt es keine öffentlich verfügbaren Daten, welche die weltweite Produktion von Rohzucker und weissem Zucker getrennt ausweisen. Die Parteien haben ihre Marktanteile im Markt für den physischen Handel mit Rohzucker bzw. mit weissem Zucker (vgl. Tabelle 8) basierend auf einer von Cargill vorgenommenen Schätzung, dass ca. 27 % des weltweit produzierten Zuckers Rohzucker und ca. 73 % weissen Zucker darstellen, berechnet.
47 […].
Tabelle 8: Marktanteile der Parteien im physischen Handel mit weissem Zucker48, weltweit, 2012/2013.
Händler Verkäufe49
(in t, Tsd.)
Marktanteile 2012/2013 basierend auf der
weltweit produzierten Menge an weissem Zucker von 133,005 Mio. t50 weltweit exportierten Menge an weissem Zucker von 24,919 Mio. t
Cargill (weisser Zucker) […] [0-10] % [0-10] %
Copersucar (weisser Zucker) […] [0-10] % [0-10] %
Copersucar (LQW-Zucker) […] - -
Copersucar (weisser Zucker & LQW) […] [0-10] % [0-10] %
Kumuliert (weisser Zucker) […] [0-10] % [0-10] %
Kumuliert (weisser & LQW) […] [0-10] % [0-10] %
Quelle: Angaben der Parteien basierend auf Statistiken der ISO und internen Aufzeichnungen.
75. Nimmt man die weltweit exportierte Menge an weissem Zucker als Basis, verfügen die Parteien im Geschäftsjahr 2012/2013 im Markt für den physischen Handel mit weissem Zucker über einen gemeinsamen Marktanteil von [0-10] %, wobei dieser nicht durch eine Marktanteilsaddition zustande kommt, […]. Unter Einbezug der Verkäufe an LQW-Zucker von Copersucar (vgl. dazu Fn 44) ergibt sich ein gemeinsamer Marktanteil von [0-10] %. Diese Marktanteile liegen damit auch in diesem Fall klar unter der in Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU genannten Schwelle für einen betroffenen Markt (vgl. auch unten, Rz 93).
76. Analog zum Markt für den physischen Handel mit Zucker im Allgemeinen (vgl. oben, Rz 70), d.h. von Rohzucker und weissem Zucker, weisen die Parteien zusätzlich ihre Marktanteile im weltweiten Markt für den physischen Handel mit Rohzucker (vgl. Tabelle 9) bzw. im weltweiten Markt für den physischen Handel mit weissem Zucker basierend auf ihren CNF-Verkäufen aus (vgl. Tabelle 10).
Tabelle 9: Marktanteile der Parteien im physischen Handel mit Rohzucker (CNF-Verkäufe), weltweit, 2012/2013.
Händler CNF-Verkäufe
(in t, Tsd.)
Marktanteile 2012/2013 basierend auf der weltweit exportierten Rohzuckermenge von 32,495 Mio. t
Cargill (Rohzucker) […] [10-20] %
Copersucar (Rohzucker) […] [0-10] %
Copersucar (LQW-Zucker) […] -
Copersucar (Rohzucker & LQW) […] [0-10] %
Kumuliert (Rohzucker) […] [10-20] %
Kumuliert (Rohzucker & LQW) […] [10-20] %
Quelle: Angaben der Parteien basierend auf Statistiken der ISO und internen Aufzeichnungen.
48 Vgl. Ausführungen in Fn 44. 49 Vgl. Ausführungen in Fn 42.
50 Vgl. Ausführungen in Fn 46.
Tabelle 10: Marktanteile der Parteien im physischen Handel mit weissem Zucker (CNF-Verkäufe), weltweit, 2012/2013.
Händler CNF-Verkäufe
(in t, Tsd.)
Marktanteile 2012/2013 basierend auf der weltweit exportierten Menge an weissem Zucker von 24,919 Mio. t
Cargill (weisser Zucker) […] [0-10] %
Copersucar (weisser Zucker) […] [0-10] %
Copersucar (LQW-Zucker) […] -
Copersucar (weisser Zucker & LQW) […] [0-10] %
Kumuliert (weisser Zucker) […] [0-10] %
Kumuliert (weisser & LQW) […] [0-10] %
Quelle: Angaben der Parteien basierend auf Statistiken der ISO und internen Aufzeichnungen.
77. An dieser Stelle ist zu ergänzen, dass Cargill bezüglich ihrer in Rz 2 genannten Tätigkeiten […]. In diesen Bereichen entstehen keine horizontalen Überschneidungen, womit es zu keinen Marktanteilsadditionen kommt (vgl. oben, Rz 43).
78. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass – gestützt auf die weltweiten Marktanteile – der Markt für den physischen Handel mit Zucker ein betroffener Markt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU ist, sofern man den weltweit exportierten Zucker als Basis verwendet (vgl. oben, Rz 69). Bei einer allfälligen weiteren Unterteilung dieses sachlich relevanten Marktes (vgl. oben, Rz 49 ff.) – in casu physischer Handel mit Rohzucker und physischer Handel mit weissem Zucker als eigenständige sachlich relevante Märkte – ist der Markt für den physischen Handel mit Rohzucker ein betroffener Markt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU (vgl. oben, Rz 72 f.), nicht aber der Markt für den physischen Handel mit weissem Zucker. Deshalb wird nachfolgend die Wettbewerbssituation – d.h. die Wettbewerber und deren Marktanteile, die Marktanteilsentwicklung sowie die Markteintrittsschranken und Markteintritte – auf den betroffenen Märkten dargestellt (vgl. unten, Rz 84 ff.).
79. Zuvor wird jedoch kurz auf die bereits in Rz 41 erwähnten vertikalen Beziehungen zwischen den Parteien und dem neu zu gründenden GU eingegangen. Vertikale Beziehungen bestehen einerseits zwischen dem Zuckerhandel und der Zuckerproduktion/-verarbeitung sowie der Logistik und dem Transport (vorgelagerte Märkte) und andererseits zwischen dem Zuckerhandel und dem Vertrieb (nachgelagerter Markt).51
80. Betreffend die Zuckerproduktion bzw. -verarbeitung ist festzuhalten, dass das GU in diesem Bereich nicht aktiv sein wird. Cargill ist mittels Beteiligungen an einigen Zuckerfabriken und -raffinerien in der Zuckerproduktion und -verarbeitung aktiv. Während Copersucar selbst in diesem Bereich nicht tätig ist, produzieren die Produktionsgemeinschaften, in deren Besitz Copersucar ist, Zucker (und Ethanol) in Brasilien. Der gemeinsame volumenbasierte Marktanteil der Parteien in der weltweiten Produktion von Zucker liegt gemäss Parteien im Geschäftsjahr 2012/2013 unter [0-10] %.
81. Das GU wird ebenfalls keine Logistik- oder Transportdienstleistungen anbieten. Cargill und Copersucar betreiben Hafenanlagen und -terminals einzig in Brasilien, wo zahlreiche weitere Hafenanlagen und -terminals von Dritten bestehen. […].
82. Während Copersucar nur im Vertrieb (vgl. oben, Rz 40 f.) von Zucker in Brasilien tätig ist, vertreibt Cargill Zucker in […]. Der Vertrieb von weissem Zucker in China, Indien und […] wird zukünftig durch das GU übernommen. Die EU-Kommission hat die räumlich relevanten Märkte für den Vertrieb von Zucker an industrielle Kunden und Detailhändler kürzlich als national definiert.52 Das in diesen Ländern vertriebene Volumen an weissem Zucker macht gemäss Parteien nur einen sehr geringen Anteil an deren inländischem Konsum von weissem Zucker aus.
83. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gemäss Meldung die gemeinsamen Marktanteile der Parteien in den dem Markt, in welchem das GU tätig sein wird, vor- und nachgelagerten Märkten unter 30 % liegen, womit die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren in der EU erfüllt sind.53
B.3.2.2 Aktueller Wettbewerb
Wettbewerber
84. Gemäss Parteien gibt es zahlreiche bedeutende Wettbewerber im globalen Zuckerhandel. Die Parteien nennen diesbezüglich folgende Unternehmen als ihre fünf stärksten Konkurrenten: Sucres & Denrées, ED&F Man, Bunge, Wilmar und LDC. Weiter zählen die Parteien folgende Unternehmen auf, die zu ihnen im starken Wettbewerb bezüglich Zuckerhandel stehen: Archer Daniels Midland, Noble Group, Olam International und Ecom Agroindustrial/Armajaro Trading.
51 Die Parteien sind in der Schweiz weder in der Zuckerproduktion bzw. -verarbeitung noch in der Logistik und dem Transport oder dem Vertrieb von Zucker tätig.
52 Vgl. Case No COMP/M.6286 (2012), Rz 259, Südzucker/ED&F Man.
53 Vgl. Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäss der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates, ABl. C366 vom 14.12.2013 S. 5, Rz 5.
85. Die nachfolgende Tabelle 11 zeigt die Marktanteile der fünf wichtigsten Wettbewerber sowie zum Vergleich den Marktanteil von Copersucar im Geschäftsjahr 2012/2013 im weltweiten physischen Handel mit Zucker auf.
86. Bezüglich der Marktanteilsschätzung der oben genannten Wettbewerber ist laut Parteien anzumerken, dass dazu keine verlässlichen öffentlichen Daten bestehen. […].54 […].55 […].
Tabelle 11: Marktanteile der fünf wichtigsten Wettbewerber im physischen Handel mit Zucker, weltweit, 2012/2013.
Wettbewerber CNF-Verkäufe
(in t, Tsd.)
Marktanteile 2012/2013 basierend auf
der weltweit exportierten Zuckermenge von 64,209 Mio. t56
dem intern verfolgten Zucker-Verkaufsvolumen von 19,615 Mio. t
Sucres & Denrées […] [0-10] % [10-20] %
ED&F Man […] [0-10] % [10-20] %
Bunge […] [0-10] % [0-10] %
Wilmar […] [0-10] % [0-10] %
LDC […] [0-10] % [0-10] %
Copersucar57 […] [0-10] % [10-20] %
Quelle: Schätzungen der Parteien basierend auf Statistiken der ISO und internen Aufzeichnungen.
87. Aus den in der vierten Spalte der Tabelle 11 dargestellten Marktanteilen der Wettbewerber geht hervor, dass das GU nach seiner Gründung erheblichem Wettbewerbsdruck durch konkurrierende Handelsunternehmen ausgesetzt sein wird.
88. Die Marktanteile der Wettbewerber im Markt für den weltweiten physischen Handel mit Rohzucker liegen nicht vor, da die Parteien gemäss eigener Aussage nicht in der Lage sind, diese Marktanteilsschätzungen nach der Qualität des Zuckers vorzunehmen.
Marktanteilsentwicklung
89. Die Tabellen 12 und 13 zeigen die Entwicklung der weltweiten volumenbasierten Marktanteile der Parteien im Markt für den physischen Handel mit Zucker bzw. im Markt für den physischen Handel mit Rohzucker über die Geschäftsjahre 2010/2011, 2011/2012 und 2012/2013 auf. Die Parteien gehen davon aus, dass die Marktanteile der Wettbewerber in den vergangenen Jahren 2011/2012 und 2010/2011 im Wesentlichen gleich wie in Tabelle 11 dargestellt waren.
Tabelle 12: Marktanteile der Parteien im physischen Handel mit Zucker, weltweit, 2010/2011 bis 2012/2013.58
Händler
2010/2011 2011/2012 2012/2013
Verkäufe59
(in t, Tsd.) MA Verkäufe (in t, Tsd.) MA Verkäufe (in t, Tsd.) MA
Cargill […] [20-30] % […] [10-20] % […] [10-20] %
Copersucar […] [0-10] % […] [0-10] % […] [10-20] %
Kumuliert […] [20-30] % […] [20-30] % […] [20-30] %
Quelle: Angaben der Parteien basierend auf Statistiken der ISO und internen Aufzeichnungen.
90. Im Geschäftsjahr 2012/2013 weisen die Parteien im weltweiten Markt für den physischen Handel mit Zucker einen Marktanteil von [20-30] % auf. In den vorangehenden Jahren waren die gemeinsamen Marktanteile mit [20-30] % im Geschäftsjahr 2011/2012 und mit [20-30] % im Geschäftsjahr 2010/2011 höher (vgl. Tabelle 12). Laut Parteien ist diese Marktanteilsabnahme auf das in den letzten Jahren aufgrund der stärker werdenden Konkurrenz im Zuckerhandel (vgl. unten, Rz 94 ff.) […] zurückzuführen.
91. Auch im Markt für den physischen Handel mit Rohzucker – vorausgesetzt, dass der physische Handel mit Rohzucker einen eigenständigen sachlich relevanten Markt darstellt (vgl. oben, Rz 49 ff.) – sind die gemeinsamen Marktanteile der Parteien in den letzten Jahren
54 […]. 55 […].
56 Die von den Parteien hier verwendete weltweit exportierte Zuckermenge von 64,209 Mio. t als Marktvolumen entspricht nicht der in Tabelle 6 angegebenen weltweit exportierten Zuckermenge von 57,414 Mio. t., was dazu führt, dass die angegebenen Marktanteile geringfügig tiefer ausfallen. 57 […].
58 Zur Berechnung der in Tabelle 12 aufgeführten Marktanteile wurde analog zu Tabelle 6 die weltweit exportierte Zuckermenge, welche 2010/2011 55,680 Mio. t, 2011/2012 56, 536 Mio. t und 2012/2013 57,414 Mio. t betrug, als Marktvolumen zugrunde gelegt.
59 Vgl. Ausführungen in Fn 42.
rückläufig. Im Geschäftsjahr 2012/2013 haben die Parteien einen Marktanteil von [30-40] %. Auch in diesem Markt waren die Marktanteile mit [30-40] % bzw. [40-50] % in den vergangenen Jahren 2011/2012 bzw. 2010/2011 höher (vgl. Tabelle 13).
92. Unter Einbezug der Verkäufe an LQW-Zucker von Copersucar (vgl. dazu Fn 44) sind die Marktanteile mit [30-40] % im Geschäftsjahr 2012/2013, [40-50] % im
Geschäftsjahr 2011/2012 und [40-50] % im Geschäftsjahr 2010/2011 nicht wesentlich anders (vgl. Tabelle 13). Auch die Marktanteilsabnahme im Markt für den physischen Handel mit Rohzucker ist gemäss Parteien auf das in den letzten Jahren aufgrund der stärker werdenden Konkurrenz im Zuckerhandel […] zurückzuführen. Die zunehmende Konkurrenz im Zuckerhandel wiederum sei ein Resultat der sehr tiefen Markteintrittsschranken (vgl. unten, Rz 94 ff.).
Tabelle 13: Marktanteile der Parteien im physischen Handel mit Rohzucker60, weltweit 2010/2011 bis 2012/2013.61
Händler
2010/2011 2011/2012 2012/2013
Verkäufe62
(in t, Tsd.) MA Verkäufe (in t, Tsd.) MA Verkäufe (in t, Tsd.) MA
Cargill (Rohzucker) […] [20-30] % […] [20-30] % […] [10-20] %
Copersucar (Rohzucker) […] [10-20] % […] [10-20] % […] [10-20] %
Copersucar (LQW-Zucker) […] - […] - […] -
Copersucar (Rohzucker & LQW) […] [10-20] % […] [10-20] % […] [10-20] %
Kumuliert (Rohzucker) […] [40-50] % […] [30-40] % […] [30-40] %
Kumuliert (Rohzucker & LQW) […] [40-50] % […] [40-50] % […] [30-40] %
Quelle: Angaben der Parteien basierend auf Statistiken der ISO und internen Aufzeichnungen.
93. Obwohl der weltweite Markt für den physischen Handel mit weissem Zucker nicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU betroffen ist (vgl. oben, Rz 74 f.), weisen die Parteien die Entwicklung ihres gemeinsamen Marktanteils in diesem Markt aus. Im Geschäftsjahr 2011/2012 weisen die Parteien einen gemeinsamen Marktanteil von [0-10] % bzw. – unter Einbezug der Verkäufe an LQW-Zucker von Copersucar (vgl. dazu Fn 44) – von [10-20] % auf. Im Geschäftsjahr 2010/2011 hatten die Parteien einen gemeinsamen Marktanteil von [10-20] % bzw. von [10-20] %, falls wiederum die Verkäufe an LQW-Zucker von Copersucar miteinbezogen werden. […].
B.3.2.3 Potentieller Wettbewerb
Markteintrittsschranken und Markteintritte
94. Gemäss den Parteien gibt es im Zuckerhandel keine nennenswerten Markteintrittsschranken. Die Möglichkeit eines Markteintritts hänge hauptsächlich davon ab, ob ausreichend finanzielle Mittel und Mitarbeiter zur Verfügung stünden. Insbesondere sei es für Händler möglich, in den globalen Zuckerhandel einzusteigen, ohne dass sie Beteiligungen oder Zugang zu Hafeninfrastrukturen hätten, da die Zuckerverträge, welche an den Börsen ICE und LIFFE gehandelt werden, auf FOB-Basis abgeschlossen würden, wonach der Käufer für den Transport, bspw. das Chartern des Schiffes, zuständig sei (vgl. oben, Rz 67). Know-How und Immaterialgüterrechte würden sodann auch keine nennenswerten Markteintrittsschranken darstellen.
95. Aufgrund dieser tiefen Markteintrittsschranken war und ist laut Parteien eine bedeutende Zunahme des
Wettbewerbs im Zuckerhandel zu beobachten. Nachfolgende Abbildung 2 stellt die Markteintritte seit 2006 bildlich dar. Händler, die andere Rohstoffe gehandelt haben und bereits über IT-Systeme, Logistik, Netzwerke und Personal verfügten, haben ihre Tätigkeit auf den Zuckerhandel ausgeweitet. Die Parteien nennen dazu RCMA, ECOM und Agrifert als Beispiele. Einige der Marktteilnehmer haben sich gemäss Meldung vertikal integriert, wobei Produzenten/Raffinerien in den Zuckerhandel expandieren und Händler Beteili-gungen an Produktionsanlagen erwerben, so bspw. Olam International, Noble Group, Bunge, LDC und Glencore. Schliesslich seien auch Zuckerproduzenten in Brasilien in der Lage, auf FOB-Basis Zucker zu verkaufen. Nach Kenntnisstand der Parteien haben kürzlich auch BTG Pactual, eine brasilianische Bank, und Toyota Tsusho Trading mit dem Zuckerhandel begonnen.
60 Vgl. Ausführungen in Fn 44.
61 Zur Berechnung der in Tabelle 13 aufgeführten Marktanteile wurde analog zu Tabelle 7 die weltweit exportierte Rohzuckermenge, welche 2010/2011 32,404 Mio. t, 2011/2012 33,533 Mio. t und 2012/2013 32,495 Mio. t betrug, als Marktvolumen zugrunde gelegt.
62 Vgl. Ausführungen in Fn 42.
Abbildung 2: Markteintritte seit 2006.
Quelle: Angaben der Parteien.
96. Angesichts der voranstehenden Ausführungen der Parteien ist davon auszugehen, dass das GU nicht nur Wettbewerbsdruck durch aktuelle Wettbewerber sondern auch durch potentielle Wettbewerber ausgesetzt sein wird.
B.3.2.4 Fazit
97. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass aus den oben dargelegten Gründen keine Anhaltspunkte bestehen, dass das hier zu beurteilende Zusammenschlussvorhaben zu einer Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung im Markt für den physischen Handel mit Zucker führt.
C Nebenabreden
98. Abreden, die die kumulativen Bedingungen der Notwendigkeit und des unmittelbaren Zusammenhangs erfüllen, sind als Nebenabreden zu bezeichnen. Abreden, welche die genannten Bedingungen nicht erfüllen und somit keine Nebenabreden in diesem Sinne darstellen, erfahren keine Legalisierung durch den fusionskontrollrechtlichen Kommissionsentscheid (d.h. sie fallen nicht unter das Konzentrationsprivileg). Sie unterliegen gegebenenfalls einer separaten Prüfung gemäss Art. 5 KG im Rahmen eines entsprechenden kartellgesetzlichen Verfahrens.63
99. Bezüglich Nebenabreden in Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen hat die WEKO ihre Praxis grundsätzlich nach der einschlägigen EU-Bekanntmachung64 gerichtet.65
100. Wettbewerbsabreden können nur dann als „mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar verbunden“ angesehen werden, wenn sie mit dem Zusammenschluss selbst eng verbunden sind. Es reicht nicht aus, dass eine Vereinbarung im gleichen Zusammenhang oder zum gleichen Zeitpunkt wie der Zusammenschluss zustande gekommen ist. Einschränkungen, die mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar verbunden sind, sind in wirtschaftlicher Hinsicht
mit der Unternehmensgründung verbunden und sollen einen reibungslosen Übergang zur neuen Unternehmensstruktur nach dem Zusammenschluss gewährleisten.66
101. Das Kriterium der Notwendigkeit bedeutet, dass ohne die fragliche Nebenabrede der Zusammenschluss entweder gar nicht oder nur unter deutlich ungewisseren Voraussetzungen, zu wesentlich höheren Kosten, über einen spürbar längeren Zeitraum oder mit erheblich geringeren Erfolgsaussichten durchgeführt werden könnte.67 Bei der Klärung der Frage, ob eine Einschränkung notwendig ist, muss nicht nur die Art der Einschränkung berücksichtigt werden, sondern zugleich sichergestellt werden, dass die Einschränkung hinsichtlich ihrer Geltungsdauer sowie ihres sachlichen und räumlichen Geltungsbereichs nicht über das hinausgeht, was für die Durchführung des Zusammenschlusses erforderlich ist. Gibt es Alternativen, mit denen sich das legitime Ziel genauso wirksam erreichen lässt, so sind die Unternehmen gehalten, sich für die Lösung zu entscheiden, die den Wettbewerb objektiv gesehen am wenigsten einschränkt.68
63 RPW 2014/1, 301 Rz 55, Tamedia AG/Unternehmensteil B2C der Ticketportal AG; vgl. auch RPW 2012/1, 115 Rz 29 m.w.V., Tamedia/Bilan/Tribune des Arts. 64 Bekanntmachung der EU-Kommission über Einschränkungen des Wettbewerbs, die mit der Durchführung von Unternehmenszusammenschlüssen unmittelbar verbunden und für diese notwendig sind, ABI. C 056/3 vom 5.3.2005 S. 24 ff. (nachfolgend: EU-Bekanntmachung). 65 RPW 2014/1, 301 Rz 56, Tamedia AG/Unternehmensteil B2C der Ticketportal AG. 66 RPW 2014/1, 301 Rz 57, Tamedia AG/Unternehmensteil B2C der Ticketportal AG; EU-Bekanntmachung (Fn 64), Rz 12. 67 EU-Bekanntmachung (Fn 64), Rz 13. 68 RPW 2014/1, 301 Rz 58, Tamedia AG/Unternehmensteil B2C der Ticketportal AG; EU-Bekanntmachung (Fn 64), Rz 13.
102. Wettbewerbsverbote im Verhältnis der Gründerunternehmen zu einem Gemeinschaftsunternehmen können als mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar verbunden und für diese notwendig angesehen werden, wenn sich diese Verpflichtungen auf die Waren, Dienstleistungen und Gebiete beziehen, die in der betreffenden Gründungsvereinbarung vorgesehen sind. Zwischen den Gründerunternehmen und einem Gemeinschaftsunternehmen bestehende Wettbewerbsverbote können so lange als mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar verbunden sein und für diese als notwendig angesehen werden, wie das Gemeinschaftsunternehmen besteht.69 Der räumliche Geltungsbereich von Wettbewerbsverboten muss sich auf das Gebiet beschränken, in dem die Gründer die betreffenden Waren oder Dienstleistungen abgesetzt bzw. erbracht haben.70 Dieselben Grundsätze gelten auch für Abwerbeverbote.71
103. Bezüglich Nebenabreden gilt, dass die Parteien der Wettbewerbsbehörde in der Meldung anzugeben haben, welche Bestimmungen sie als Nebenabreden geprüft haben wollen.72 Die Zusammenschlussparteien verstehen gemäss Meldung folgende Vereinbarungen als Nebenabreden: […].
104. […].
105. Das […] ist daher als Nebenabrede im oben genannten Sinne zu qualifizieren und fällt somit unter das Konzentrationsprivileg. Betreffend […] ist festzuhalten, dass dieses nur solange vom Konzentrationsprivileg gedeckt ist, wie das GU besteht. […].
D Ergebnis
106. Die vorläufige Prüfung ergibt aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass das Zusammenschlussvorhaben eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.
69 RPW 2013/4, 673 Rz 92, 95, Mediaspectrum, Inc./Publigroupe S.A./xentive sa; EU-Bekanntmachung (Fn 64), Rz 36. 70 EU-Bekanntmachung (Fn 64), Rz 37. 71 RPW 2013/4, 673 Rz 92, 95, Mediaspectrum, Inc./Publigroupe S.A./xentive sa; EU-Bekanntmachung (Fn 64), Rz 41. 72 Vgl. RPW 2012/4, 879 Rz 140, Schweizerische Post/La Poste; RPW 2012/1, 116 Rz 35, Tamedia/Bilan/Tribune des Arts.