RPW 2017/3 S. 499
Heraeus/Argor-Heraeus
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart
Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 7. Juli 2017
Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 7. Juli 2017
Erwägungen
1. Am 9. Juni 2017 hat die Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Danach beabsichtigt die Heraeus Holding GmbH (nachfolgend: Heraeus) die alleinige Kontrolle über die Argor-Heraeus SA (nachfolgend: Argor) zu erwerben.
2. Heraeus mit Sitz in Hanau, Deutschland, ist die Obergesellschaft eines weltweit tätigen Technologiekonzernes. An Heraeus sind […] Familiengesellschafter unmittelbar oder mittelbar über Zwischengesellschaften beteiligt, […]. Der Konzern ist durch seine verschiedenen Gesellschaften in unterschiedlichen Bereichen tätig, insbesondere der Elektronik-, Halbleiter-, Telekommunikations-, Licht-, Chemie-, Pharma-, Stahl-, Automobil- und Photovoltaikindustrie sowie der Medizintechnik. Heraeus ist auch im Bereich des Edelmetallrecyclings tätig und erbringt begleitende Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Edelmetallhandel.
3. Argor mit Sitz in Mendrisio, Schweiz, ist die auch operativ tätige Obergesellschaft der Argor-Gruppe. Argor hält 100 % der Geschäftsanteile an der Argor-Heraeus Deutschland GmbH mit Sitz in Pforzheim, Deutschland, sowie der Argor-Heraeus Italia, S.p.a. mit Sitz in Cavenago-Brianza, Italien. Zudem hält Argor […] % der Geschäftsanteile an der Argor-Aljba SA mit Sitz in Mendrisio, Schweiz, sowie […] % der Geschäftsanteile an der Argor-Heraeus Latin America SpA mit Sitz in Santiago, Chile. Die derzeitigen direkten oder indirekten Gesellschafter von Argor sind neben Heraeus zu […] % die Commerzbank AG (nachfolgend: Commerzbank) zu […] %, die Münze Österreich AG (nachfolgend: Münze Österreich) zu […] % sowie Herr Dr. Wilfried Hörner und Herr Christoph Wild, beides Mitglieder der Geschäftsleitung von Argor, zu […] %. Die Argor-Gruppe ist in der Edelmetallraffination sowie der Bearbeitung/Umformung von Edelmetallen tätig und erbringt damit verbundene Dienstleistungen.
4. Gemäss Aktienkaufvertrag vom 31. März 2017 wird Heraeus über ihre Tochtergesellschaft Heraeus Beteiligungsverwaltungsgesellschaft GmbH die restlichen […] % der Geschäftsanteile an Argor von der Commerzbank, der Münze Österreich sowie den Geschäftsleitungsmitgliedern von Argor erwerben. Nach Vollzug des geplanten Vorhabens wird Heraeus (indirekt) 100 % der Geschäftsanteile an Argor halten und alleinige Kontrolle über Argor ausüben. Es handelt sich um einen Zusammenschluss i.S.v. Art. 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251) und Art. 1 der Verordnung vom 17. Juni 1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4). Die Umsatzschwellen gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a und b KG sind erreicht und das Zusammenschlussvorhaben somit meldepflichtig.
5. Nachfolgende Ausführungen zu den sachlich und räumlich relevanten Märkten beschränken sich einerseits auf diejenigen Bereiche, in welchen sich die Tätigkeiten der Zusammenschlussbeteiligten überschneiden (Edelmetallraffination, vgl. unten Rz 10 ff. und Rz 29 ff., und Vertrieb von sog. Retail-Investitionsbarren, vgl. unten Rz 21 ff. und Rz 32), und andererseits auf jene Bereiche, in welchen vertikale Beziehungen zwischen Heraeus und Argor bestehen (vgl. unten Rz 18 ff. und Rz 34 f. sowie Rz 26 ff. und Rz 37 ff.).
6. Ergänzend ist anzuführen, dass sowohl Argor wie auch Heraeus im Zusammenhang mit dem Edelmetallrecycling verschiedene edelmetallbezogene Dienstleistungen für Kunden erbringen, wie die Unterstützung beim Handel, dem Transport oder der Versicherung des verarbeiteten bzw. zu verarbeitenden Edelmetalls. Zur Absicherung gegen Preisschwankungen des Edelmetalls während des Verarbeitungsprozesses und zur Liquiditätsbeschaffung für Kunden erwerben und veräussern sie das zu verarbeitende Edelmetall, teilweise sogar mehrfach, im Laufe eines Verarbeitungsprozesses. Nach Auffassung der Zusammenschlussbeteiligten ist diese Handelstätigkeit keine eigentliche Markttätigkeit. Weder Argor noch Heraeus würden spekulativen Eigenhandel mit Edelmetallen betreiben. Sie gehen jedoch davon aus, dass sowohl Argor als auch Heraeus in einem weltweiten Markt für den Handel mit Edelmetallen wie auch in sachlich enger abgegrenzten Handelsmärkten nach Edelmetallarten1 vernachlässigbare Marktanteile von deutlich unter [0–10] % aufweisen, weshalb auf weitere Ausführungen hierzu verzichtet wird.
7. In Bezug auf die von Argor und Heraeus erbrachten oben beschriebenen Dienstleistungen halten die Zusammenschlussbeteiligten fest, dass diese im Wesentlichen Annextätigkeiten zur Raffination seien, die auch andere Raffinationsbetriebe für ihre Kunden erbringen, und keine eigenständige Markttätigkeit darstellen. Sollte ein eigenständiger Dienstleistungsmarkt abgegrenzt
1 Bis anhin hat die WEKO in verschiedenen Entscheiden festgehalten, dass der physische Handel mit Rohstoffen und der nicht-physische Handel mit Rohstoffderivaten separate sachlich relevante Märkte darstellen, und jeweils Märkte für den physischen Handel basierend auf dem gehandelten Rohstoff betrachtet, ohne die Frage, ob eine Unterteilung nach gehandeltem Rohstoff angebracht ist, abschliessend zu klären. Die räumliche Abgrenzung dieser Märkte variierte je nach dem gehandelten Rohstoff. Vgl. RPW 2014/4, 733 Rz 46 und Rz 59, Cargill/Copersucar, m.w.V.; RPW 2014/3, 539 Rz 5 ff., Mercuria Energy/Rohstoffhandelsgeschäft der J.P. Morgan Chase & Co.
werden, läge der gemeinsame Marktanteil der Zusammenschlussbeteiligten laut Meldung jedoch deutlich unter 20 %. Damit entsteht kein i.S.v. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU betroffener Markt und wird auf weitere Ausführungen hierzu verzichtet.
8. Argor ist auch in der Bearbeitung/Umformung von Edelmetallen tätig. Argor fertigt Münzronden2 für Prägeanstalten und Hersteller von Medaillen sowie Halbfabrikate, insbesondere nahtlose Rohre und Profile, die von der Uhren- und Schmuckindustrie zu Uhrengehäusen und anderen Komponenten weiterverarbeitet werden. Heraeus ist in diesen Bereichen nicht tätig, womit keine Marktanteilsadditionen durch das vorliegende Zusammenschlussvorhaben entstehen. Die Zusammenschlussbeteiligten gehen davon aus, dass die Marktanteile von Argor in diesen Bereichen unter 30 % liegen und damit keine i.S.v. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU betroffene Märkte vorliegen, weshalb hierzu auf weitere Ausführungen verzichtet wird.
9. Während sich die Edelmetallbearbeitung von Argor im Wesentlichen auf eine reine Umformung von Edelmetallen beschränkt, fertigt Heraeus eine Vielzahl von teilweise hochtechnischen edelmetallhaltigen Industrieprodukten und beliefert verschiedenste Industrien.3 Laut Meldung bestehen im Bereich der Fertigung und dem Vertrieb von edelmetallhaltigen Industrieprodukten durch Heraeus ungeachtet der genauen Marktabgrenzung keine Überschneidungen mit den Tätigkeiten von Argor (mit Ausnahme des Vertriebs von Retail-Investitionsbarren; vgl. oben Rz 5) und entstehen somit durch das vorliegende Zusammenschlussvorhaben keine Marktanteilsadditionen. Die Zusammenschlussbeteiligten können jedoch nicht ausschliessen, dass Heraeus in den Märkten im Bereich der Herstellung von edelmetallhaltigen Industrieprodukten einen Marktanteil von 30 % oder mehr aufweist und somit gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU betroffene Märkte ohne Marktanteilsadditionen vorliegen. Sie bestätigen jedoch, dass die in Ziff. IV der Mitteilung des Sekretariats der WEKO, Praxis zur Meldung und Beurteilung von Zusammenschlüssen vom 25. März 2009 (Version 3.1 vom 15. Juni 2016) genannten Kriterien nicht erfüllt sind. Vor diesem Hintergrund wurde vorliegend auf die Einreichung von detaillierten Angaben gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. d, e und f VKU hierzu verzichtet.
10. Sowohl Heraeus wie auch Argor sind im Bereich der Raffination von Edelmetallen, Gold, Silber und Metallen der Platin-Gruppe4 („platinum group metals“; nachfolgend: PGM), aus Minengut und Recyclingmaterialien5 tätig. Kunden wie Minenbetreiber oder bspw. Fertigungsbetriebe aus der Uhren- und Schmuckindustrie liefern das zu raffinierende Material, also Minengut (sog. „Doré“6) oder Edelmetallschrotte, an die Raffinationsbetriebe, die dieses gegen Entgelt in marktfähiges Edelmetall verfeinern.
11. Die WEKO hat sich bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit der Marktabgrenzung im Bereich Edelmetallrecycling auseinandergesetzt. Die Europäische Kommission (nachfolgend: EU-Kommission) hat in ihrem Entscheid Umicore/OMG Precious Metal Group7 im Rahmen der sachlichen Marktabgrenzung im Bereich Edelmetallrecycling zwischen den verschiedenen Verarbeitungsschritten des Recyclingprozesses unterschieden, den vorbereitenden Stufen, dem „pre-smelting“ und dem „smelting“, sowie der eigentlichen Raffination („refining“).8 Beim „pre-smelting“ wird das Rohmaterial zunächst homogenisiert, üblicherweise durch Zermahlen, Schreddern oder Verschmelzen, und auf seinen Edelmetallgehalt analysiert. Beim „smelting“ werden die Edelmetalle von nicht-Edelmetallen getrennt und so der Edelmetallgehalt in der später zu raffinierenden Masse konzentriert. Mit der Raffination werden die Edelmetalle mit verschiedenen Verfahren extrahiert und in marktfähiges Edelmetall mit einem Reinheitsgrad von in der Regel 99,5 % oder mehr9 verfeinert.10 Für Schrotte oder Minengut mit hohem Edelmetallgehalt können die vorbereitenden Schritte entfallen.
12. Des Weiteren nahm die EU-Kommission eine Trennung nach dem zu gewinnenden Edelmetall vor, nämlich einerseits Gold und Silber und andererseits den PGM, weil sich die in den Verarbeitungsschritten verwendeten Recyclingprozeduren, -ausrüstungen und -einrichtungen je nach zu gewinnendem Edelmetall unterscheiden. Eine Unterscheidung zwischen Gold und Silber sowie innerhalb der PGM wurde als nicht erforderlich erachtet.11
13. Laut dem Entscheid der EU-Kommission kann in den vorbereitenden Stufen des Recyclingprozesses („pre-smelting“ und „smelting“) von PGM zudem eine weitere Segmentierung nach dem zu verarbeitenden edelmetallhaltigen Material vorgenommen werden, weil diese verschiedene Arten und/oder Grade an Verunreinigungen enthalten, welche verschiedene und spezifische Technologien, Ausrüstungen und Einrichtungen benötigen. Hierbei wird hauptsächlich zwischen industriellen Nebenprodukten und recycelbaren Konsum- und Industrieprodukten unterschieden.12 Im Verarbeitungsschritt der
2 Münzronden sind Vorprodukte für die Herstellung von Münzen und Medaillen.
3 Heraeus fertigt bspw. Katalysatoren für die chemische Industrie, Materialien zur Beschichtung magnetischer Datenträger, edelmetallhaltige Farben, Silberleitpasten oder Beschichtungen für Photovoltaikanlagen.
4 Dazu gehören Palladium, Platin, Rhodium, Iridium, Osmium und Ruthenium. Gemäss Meldung relevant sind vor allem Palladium und Platin sowie in geringerem Umfang Rhodium.
5 Recyclingmaterialien sind verschiedene Arten von Schrotten oder Industrienebenprodukte mit Edelmetallgehalt. Schrotte können von Verbrauchsgütern (z.B. Computerplatinen, Mobiltelefonen, LEDs oder sonstigen elektronischen Bauteilen) oder aus Industrieprodukten (z.B. Katalysatoren für die Chemieindustrie) stammen.
6 Doré ist eine bereits vorraffinierte Edelmetalllegierung in Barrenform.
7 Case No COMP/M.3213 (2003), Umicore/OMG Precious Metal Group.
8 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass mit der Sammlung von Rohmaterialien, insbesondere Schrotten, ein weiterer Verarbeitungsschritt zum Recyclingprozess gezählt werden kann. Vgl. Case No COMP/M.3213 (2003), Rz 10, Umicore/OMG Precious Metal Group.
9 Gold mit dem Reinheitsgrad 99,5 % und Silber mit dem Reinheitsgrad 99,9 % entsprechen dem marktüblichen Standard „London Good Delivery“. Gold mit einem Reinheitsgrad von 99,5 % wird als Feingold bezeichnet (vgl. hierzu auch <http://www.lbma.org.uk/good-deliveryrules> [3.7.2017]).
10 Vgl. Case No COMP/M.3213 (2003), Rz 11 f., Umicore/OMG Precious Metal Group.
11 Vgl. Case No COMP/M.3213 (2003), Rz 13 ff., Umicore/OMG Precious Metal Group.
12 Vgl. Case No COMP/M.3213 (2003), Rz 16 ff., Umicore/OMG Precious Metal Group.
Raffination von PGM ist jedoch keine Unterscheidung basierend auf dem am Anfang des Recyclingprozesses verwendeten Material zu machen.13 Bei den drei Stufen des Recyclingprozesses („pre-smelting“, „smelting“ und „refining“) von Gold und Silber zog die EU-Kommission in ihrem Entscheid eine Segmentierung nach dem Konzentrationsgrad an Gold und Silber im zu verarbeitenden Material in Betracht, liess die genau sachliche Marktabgrenzung im Bereich des Recyclings von Gold und Silber jedoch offen.14
14. Zur Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens werden nachfolgend die folgenden sachlich relevanten Märkte betrachtet: der Markt für die Raffination von PGM und der Markt für die Raffination von Gold und Silber sowie die sachlich enger abgegrenzten Märke für die Raffination von Gold und für die Raffination von Silber. Schliesslich kann die definitive sachliche Marktabgrenzung im Bereich Raffination von Edelmetallen mangels Einfluss auf das Ergebnis jedoch offen gelassen werden.
15. Im erwähnten Entscheid hat die EU-Kommission festgehalten, dass die Märkte für die Raffination von PGM und die Raffination von Gold und Silber15 weltweit abzugrenzen sind.16 Die Zusammenschlussbeteiligten teilen diese Sichtweise, weil die Minenbetreiber als Hauptkunden der Raffinationsbetriebe17 ihr Minengut weltweit zum geeigneten Raffinationsbetrieb transportieren und der Wettbewerb um die Raffination dieses Minenguts weltweit stattfindet. Die neben den Transportkosten anderen relevanten Faktoren für die Wahl des Raffinationsbetriebes wie die Raffinationskosten oder die Dauer sowie die Zuverlässigkeit des Raffinierers seien bedeutender. So raffiniert bspw. Argor Minengut überwiegend aus Minen […] und Heraeus Minengut aus […].
16. Zur Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens werden die Märkte im Bereich der Edelmetallraffination analog zum Entscheid der EU-Kommission weltweit abgegrenzt. Der Vollständigkeit halber werden jedoch auch die hypothetischen räumlichen europaweiten Märkte betrachtet. In anderen Fällen können je nach Tätigkeit der am Zusammenschlussvorhaben beteiligten Unternehmen und dem Zusammenschlussvorhaben selbst andere Abgrenzungen angebracht sein.
17. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass nur Heraeus teilweise Industrieschrotte mit sehr geringem Edelmetallgehalt recycelt und daher vor der Raffination teilweise „pre-smelting“- und „smelting“-Tätigkeiten erbringt. Argor beschränkt sich hingegen auf die Raffination, da Argor nur Material mit sehr hohem Edelmetallgehalt18 raffiniert. Gemäss den Zusammenschlussbeteiligten erbringt Heraeus diese Dienstleistungen ausschliesslich für die Zwecke der eigenen Raffinationstätigkeit und nicht am Markt. Sollten diese Dienstleistungen von Heraeus den Märkten in den Bereichen „pre-smelting“ und „smelting“ zugerechnet werden, so läge der Marktanteil von Heraeus gemäss Meldung ungeachtet der räumlichen Marktabgrenzung unter 30 %. Damit entstehen keine i.S.v. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU betroffenen Märkte und wird auf weitere Ausführungen hierzu verzichtet.
18. Argor ist zudem in der Fertigung von Retail-Investitionsbarren tätig. Standardbarren (als Ergebnis des Raffinationsprozesses) sind für einzelne (Privat-)Investoren oft zu gross19. Deshalb fertigen Unternehmen wie Argor Barren mit einem Gewicht ab 1 g, sog. Retail-Investitionsbarren, so dass auch (Privat-)Investoren in kleinere Mengen Edelmetall investieren können. Argor fertigt in erster Linie Retail-Investitionsbarren aus Gold und Silber.20 Heraeus fertigt keine solchen Retail-Investitionsbarren.
19. Gemäss den Zusammenschlussbeteiligten bestehen für die Fertigung von Retail-Investitionsbarren keine materialbezogenen Besonderheiten für Gold-, Silber- oder PGM-Barren, was für einen einheitlichen Markt für die Fertigung von Retail-Investitionsbarren spräche. Andererseits ist aus Sicht der (Privat)-Investoren und damit der Banken und Edelmetallhändler, welche die Retail-Investitionsbarren erwerben und an die Endkunden verkaufen, Gold als Investitionsobjekt wohl nicht ohne weiteres mit Silber oder PGM austauschbar. Dies spräche für eine Segmentierung des Marktes in sachlicher Hinsicht nach Edelmetallart.
20. Nachfolgend werden sowohl der sachlich relevante Markt für die Fertigung von Retail-Investitionsbarren wie auch die sachlich enger abgegrenzten Märkte für die Fertigung von Retail-Investitionsbarren aus Gold und die Fertigung von Retail-Investitionsbarren aus Silber betrachtet. Die genaue sachliche Marktabgrenzung im Bereich Fertigung von Retail-Investitionsbarren kann vorliegend jedoch mangels Einfluss auf das Ergebnis dieser Vorprüfung offen gelassen werden.
21. Argor fertigt die Retail-Investitionsbarren hauptsächlich für Dritte, u.a. auch für Heraeus. Diese vertreiben die Retail-Investitionsbarren […] an Banken und Edelmetallhändler. Auch Argor vertreibt eine geringe Menge der von ihr gefertigten Retail-Investitionsbarren […].
22. Retail-Investitionsbarren sind nach Auffassung der Zusammenschlussbeteiligten aus Sicht des Endkunden und damit aus Sicht der Banken und Edelmetallhändler als Investitionsgut austauschbar mit anderen Edelmetallformen wie Münzen oder Medaillen, weshalb in sachli-
13 Vgl. Case No COMP/M.3213 (2003), Rz 20 und Rz 22, Umicore/OMG Precious Metal Group.
14 Vgl. Case No COMP/M.3213 (2003), Rz 28 ff., Umicore/OMG Precious Metal Group.
15 Die Frage, ob die Märkte in den vorbereitenden Stufen des Recyclingprozesses, dem „pre-smelting“ und dem „smelting“, ebenfalls weltweit oder den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) umfassend abzugrenzen sind, hat die EU-Kommission offen gelassen. Vgl. Case No COMP/M.3213 (2003), Rz 39, Umicore/OMG Precious Metal Group.
16 Vgl. Case No COMP/M.3213 (2003), Rz 36 ff., Umicore/OMG Precious Metal Group.
17 In etwa zwei Drittel der weltweit raffinierten Edelmetalle entfallen laut Meldung auf Minengut.
18 Nämlich Doré oder Schrott der Uhren- und Schmuckindustrie mit einem Edelmetallgehalt von in der Regel mehr als 90 %, das bzw. der keiner weiteren Vorbereitung bedarf.
19 Ein Standardgoldbarren mit dem Standard „London Good Delivery” (vgl. oben Fn 9) wiegt gemäss Meldung 400 Feinunzen, d.h. ca. 12,44 kg (vgl. hierzu auch <http://www.lbma.org.uk/good-deliveryrules> [3.7.2017]).
20 Argor fertig nur in geringem Umfang Retail-Investitionsbarren aus Platin und Palladium.
cher Hinsicht ein Markt für den Vertrieb von Retail-Investitionsgütern aus Edelmetallen abgegrenzt werden kann. In gleicher Weise wie bei der Fertigung von Retail-Investitionsbarren kann eine weitere Segmentierung des Marktes nach Edelmetallart in Betracht gezogen werden. Letztendlich kann die genaue sachliche Marktabgrenzung zum Vertrieb von Retail-Investitionsbarren jedoch mangels Einfluss auf das Ergebnis dieser Vorprüfung offen bleiben.
23. Die Zusammenschlussbeteiligten gehen davon aus, dass die Märkte im Bereich der Fertigung von Retail-Investitionsbarren weltweit abzugrenzen sind, so jedenfalls der Markt für die Fertigung von Retail-Investitionsbarren aus Gold. Die Fertigung von Retail-Investitionsbarren aus Gold erfolge für den gesamten Weltmarkt traditionell vor allem durch Schweizer Unternehmen, einerseits aufgrund des besonderen Vertrauens, das den in der Schweiz gefertigten Barren seitens des Marktes entgegengebracht würde, und andererseits aufgrund des Umstandes, dass weltweit ein grosser Teil des Goldes in der Schweiz raffiniert wird und weitaus der grösste Teil des verfügbaren Goldes physisch in London lagert, weshalb die Transportwege zu den Umformern relativ kurz seien. Von dort würde das zu Retail-Investitionsbarren geformte Gold dann weltweit ausgeliefert. Für den Markt für die Fertigung von Retail-Investitionsbarren aus Silber kommt für die Zusammenschlussbeteiligten auch eine engere europaweite Marktabgrenzung in Betracht, da die Retail-Investitionsbarren aus Silber häufig vom gleichen Unternehmen hergestellt würden, das das Silber raffiniert, und nur ein verhältnismässig geringer Teil der Silber-Raffination auf Schweizer Unternehmen entfalle. Die Nachfrage nach Retail-Investitionsbarren aus Silber könne daher regionaler bedient werden, um lange Transportwege zu vermeiden.
24. Mit Bezug auf die Märkte im Bereich des Vertriebs von Retail-Investitionsgütern gelten gemäss den Zusammenschlussbeteiligten die gleichen Erwägungen wie für die Fertigung von Retail-Investitionsbarren. Entsprechend gehen die Zusammenschlussbeteiligten von weltweiten Märkten für den Vertrieb von Retail-Investitionsgütern und für den Vertrieb von Retail-Investitionsgütern aus Gold sowie einem europaweiten oder weltweiten Markt für den Vertrieb von Retail-Investitionsgütern aus Silber aus.
25. Zur Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens werden die Märkte für die Fertigung von Retail-Investitionsbarren wie auch die Märkte für den Vertrieb von Retail-Investitionsgütern sowohl bei einer weltweiten als auch bei einer engeren europaweiten räumlichen Marktabgrenzung betrachtet. Die genaue räumliche Marktabgrenzung hierzu kann mangels Einfluss auf das Ergebnis dieser Vorprüfung offen bleiben.
26. Argor raffiniert Gold […] u.a. für Heraeus, welche damit […] sog. Goldbonddraht herstellt. Bonddrähte werden im Bereich der Kontaktierung (sog. „packaging“) von Halbleitern eingesetzt, finden verbreitet Anwendung und sind beispielsweise in Mobiltelefonen, PCs und Autos enthalten. Als mögliche Materialien für Bonddrähte kommen reines oder mit Palladium beschichtetes Kupfer, Aluminium, reines oder mit Gold beschichtetes Silber und Gold in Frage. Gemäss Meldung sind mit Ausnahme von gewissen Kontaktierungen bei Applikationen im Bereich Memory-Chips Goldbonddrähte, d.h. Bonddrähte aus Gold, durch Bonddrähte anderer Materialien vollständig substituierbar.
27. Bis anhin gibt es keine Praxis der WEKO zur Marktabgrenzung in diesem Bereich. Nachfolgend wird zur Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens in sachlicher Hinsicht sowohl der Markt für Bonddrähte insgesamt als auch ein enger abgegrenzter Markt für Goldbonddrähte betrachtet. Die genaue sachliche Marktabgrenzung hierzu kann jedoch mangels Einfluss auf das Ergebnis dieser Vorprüfung offen bleiben.
28. Laut Meldung sind die grössten Hersteller wie auch die grössten Kunden von Bonddrähten vorwiegend im asiatischen Raum ansässig. Die Nachfrage nach Bonddrähten erfolge weltweit, weshalb die Zusammenschlussbeteiligten von weltweiten Märkten für Bonddrähte und für Goldbonddrähte ausgehen. Zur Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens kann hilfsweise von weltweiten Märkten für Bonddrähte und für Goldbonddrähte ausgegangen werden. Die genaue räumliche Marktabgrenzung wird jedoch aufgrund des Umstandes, dass es hierbei zu keinen Marktanteilsadditionen kommt, offen gelassen. In anderen Fällen können je nach Tätigkeit der am Zusammenschlussvorhaben beteiligten Unternehmen und dem Zusammenschlussvorhaben selbst andere Abgrenzungen angebracht sein.
29. In der Edelmetallraffination weist Heraeus im Markt für die Raffination von PGM 2016 einen weltweiten Marktanteil von [10–20] % auf. Argor verfügt 2016 über einen Marktanteil von [0–10] %. Dementsprechend führt das vorliegende Zusammenschlussvorhaben im weltweiten Markt für die Raffination von PGM zu einer geringen Marktanteilsaddition und es entsteht kein i.S.v. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU betroffener Markt.
30. Die Zusammenschlussbeteiligten verfügen nach Vollzug des Zusammenschlussvorhabens im Markt für die Raffination von Gold und Silber über einen gemeinsamen weltweiten Marktanteil von [0–10] %, womit der weltweite Markt für die Raffination von Gold und Silber kein i.S.v. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU betroffener Markt darstellt. Auch bei der Betrachtung der sachlich enger abgegrenzten Märkte für die Raffination von Gold und für die Raffination von Silber liegen mit gemeinsamen weltweiten Marktanteilen von [10–20] % bzw. [0–10] % keine betroffenen Märkte vor.
31. Der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass bei einer hypothetischen räumlich engeren, europaweiten Abgrenzung der Edelmetallraffinationsmärkte der Markt für die Raffination von Gold ein […] betroffener Markt (ohne Marktanteilsaddition) darstellt, da Argor 2016 einen europaweiten Marktanteil21 von [30–40] % aufweist.22 Neben den Zusammenschlussbeteiligten mit
21 Die Zusammenschlussbeteiligten schätzen die europaweiten Marktanteile mangels verfügbarer Marktdaten über die Handelsflüsse von Recyclingmaterialien näherungsweise auf der Basis der Raffination von europäischem Minengut, nehmen jedoch nicht an, dass diese bei Einbeziehung des Recyclinggutes weiter steigen würden.
22 Heraeus hat laut Meldung keinerlei Gold-Minengut aus Europa raffiniert.
einem gemeinsamen weltweiten Marktanteil von [10– 20] % sind zahlreiche weitere Unternehmen in der Goldraffination tätig, welche teilweise weltweite Marktanteile in ähnlicher Grössenordnung aufweisen. Zu nennen sind u.a. Kaloti mit einem Marktanteil von [10–20] %, Valcambi mit [10–20] %, Metalor mit [0–10] %, Asahi Refining mit [0–10] % und Rand Refining mit [0–10] %. Gemäss Meldung sind alleine am Handelsplatz London 70 Raffinationsbetriebe anerkannt, wovon 15 in Europa ansässig sind. Vor diesem Hintergrund bestehen im Bereich der Goldraffination in horizontaler Hinsicht keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken.
32. In Bezug auf Retail-Investitionsbarren entstehen durch das vorliegende Zusammenschlussvorhaben im Markt für den Vertrieb von Retail-Investitionsgütern und dementsprechend in den sachlich enger abgegrenzten Märkten für den Vertrieb von Retail-Investitionsgütern aus Gold und den Vertrieb von Retail-Investitionsgütern aus Silber Marktanteilsadditionen (vgl. oben Rz 21). Die Zusammenschlussbeteiligten gehen davon aus, dass der gemeinsame Marktanteil von Argor und Heraeus auf dem Markt für den Vertrieb von Retail-Investitionsgütern wie auch auf den genannten sachlich enger abgegrenzten Märkten sowohl bei einer weltweiten wie auch einer europaweiten räumlichen Marktabgrenzung jeweils unter 20 % liegt, womit keine betroffenen Märkte i.S.v. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU vorliegen.
33. Im Markt für die Fertigung von Retail-Investitionsbarren und dementsprechend auch in den sachlich enger abgegrenzten Märkten für die Fertigung von Retail-Investitionsbarren aus Gold und die Fertigung von Retail-Investitionsbarren aus Silber entstehen durch vorliegendes Zusammenschlussvorhaben keine Marktanteilsadditionen, da einzig Argor Retail-Investitionsbarren fertigt (vgl. oben Rz 18). Argor weist im Markt für die Fertigung von Retail-Investitionsbarren bzw. in den genannten sachlich enger abgegrenzten Märkten weltweite Marktanteile von [0–10] % bzw. [20–30] % und [0– 10] % auf, womit keine i.S.v. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU betroffenen Märkte vorliegen. Die europaweiten Marktanteile schätzt Argor jeweils auf ca. [0–10] % bzw. ca. [20–30] % und [10–20] %, womit auch bei einer räumlich engeren Marktabgrenzung keine betroffenen Märkte vorliegen.
34. Jedoch besteht diesbezüglich eine vertikale Beziehung zwischen Heraeus und Argor. Heraeus bezieht derzeit von Argor gefertigte Retail-Investitionsbarren, welche […] von Heraeus an Banken und Handelshäuser vermarktet werden (vgl. oben Rz 21).
35. Vertikale Zusammenschlüsse, d.h. Zusammenschlüsse von auf verschiedenen Stufen der Lieferkette tätigen Unternehmen, können Abschottungseffekte auf dem nachgelagerten Markt (Abschottung von Einsatzmitteln) und/oder dem vorgelagerten Markt (Abschottung von Kunden) zeitigen.23 Somit kann das vorliegende Zusammenschlussvorhaben Wettbewerbswirkungen im Markt, in welchem Argor tätig ist (vorgelagerter Markt), und im Markt, in welchem Heraeus tätig ist (nachgelagerter Markt), entfalten. Nichthorizontale Zusammenschlüsse bedrohen den wirksamen Wettbewerb jedoch nur, wenn das Unternehmen nach dem Zusammenschluss über ein deutliches Mass an Marktmacht in wenigstens einem dieser Märkte verfügt.24 Wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, sind weder die Märkte in der Fertigung von Retail-Investitionsbarren noch die Märkte im Vertrieb von Retail-Investitionsgütern i.S.v. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU betroffene Märkte. Vor diesem Hintergrund ist nicht davonauszugehen, dass das vorliegende Zusammenschlussvorhaben in vertikaler Hinsicht im Bereich der Retail-Investitionsbarren zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken führt.
36. Heraeus weist 2015 einen weltweiten Marktanteil von [20–30] % im Markt für Bonddrähte und von [20– 30] % im sachlich enger abgegrenzten Markt für Goldbonddrähte aus. Laut Meldung dürften sich diese Markanteile entsprechend eines Trends in den letzten Jahren weiter reduziert haben. So schätzen die Zusammenschlussbeteiligten den weltweiten Marktanteil von Heraeus im Jahr 2016 im Markt für Goldbonddrähte auf ca. [20–30] %. Argor ist in der Herstellung von Goldbonddrähten nicht tätig, so dass durch das vorliegende Zusammenschlussvorhaben keine Marktanteilsadditionen entstehen. Entsprechend den obigen Ausführungen bestehen auch keine i.S.v. Art. 11 Abs. 1 Bst. b VKU betroffenen Märkte ohne Marktanteilsadditionen.
37. Jedoch besteht diesbezüglich eine vertikale Beziehung zwischen Heraeus und Argor. Letztere raffiniert […] Gold für Heraeus, welche damit Goldbonddrähte […] fertigt (vgl. oben Rz 26). Somit kann das vorliegende Zusammenschlussvorhaben Wettbewerbswirkungen im Markt, in welchem Argor tätig ist (vorgelagerter Markt), und im Markt, in welchem Heraeus tätig ist (nachgelagerter Markt), zeitigen.
38. Der vorgelagerte Markt, der Markt für die Raffination von Gold, in welchem Argor (wie auch Heraeus) tätig ist, ist einzig bei einer hypothetischen europaweiten Marktabgrenzung […] betroffen, da Argor einen Marktanteil von [30–40] % aufweist (vgl. oben Rz 29 ff.). Bei einer weltweiten Marktabgrenzung verfügt Argor im Markt für die Raffination von Gold über einen Marktanteil von [0– 10] % sowie Argor und Heraeus über einen gemeinsamen Marktanteil von [10–20] %. Bei einer sachlich weiteren Marktabgrenzung verfügt Argor im Markt für die Raffination von Gold und Silber über einen weltweiten Marktanteil von [0–10] % sowie Argor und Heraeus über
23 Für Ausführungen zur Analyse von vertikalen Zusammenschlüssen siehe RPW 2016/1, 246 Rz 238 ff., General Electric Company/ALSTOM Energy; RPW 2014/4, 755 Rz 41 ff., KKR &Co. L.P./Allianz SE/Selecta AG; RPW 2007/4, 566 ff. Rz 47 ff., SWX Group/Verein SWX Swiss Exchange/SIS Swiss Financial Services Group AG/Telekurs Holding AG; Mitteilung der Kommission – Leitlinien zur Bewertung nichthorizontaler Zusammenschlüsse gemäss der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, ABl. C 265 vom 18.10.2008 S. 6 (nachfolgend: Leitlinien zur Bewertung nichthorizontaler Zusammenschlüsse); Massimo Motta, Competition Policy – Theory and Practice, Cambridge University Press, 2004, 372 ff.
24 Vgl. Leitlinien zur Bewertung nichthorizontaler Zusammenschlüsse (Fn 23), Rz 23; MOTTA (Fn 23), 377.
einen gemeinsamen Marktanteil von [0–10] %. Zahlreiche andere Raffinationsbetriebe, die […] Gold raffinieren, sind im Markt aktiv und stehen anderen Goldbonddrahtherstellern, d.h. den Konkurrenten von Heraeus, als alternative Bezugsquellen zur Verfügung. Argor beliefert zudem bereits vor Vollzug des Zusammenschlussvorhabens keine anderen Goldbonddrahthersteller, da die wesentlichen Hersteller laut Meldung ihren Goldbedarf mit eigenen Raffinationskapazitäten decken. Eine Abschottung von Einsatzmitteln erscheint somit als unwahrscheinlich.
39. Der nachgelagerte Markt für Bonddrähte (wie auch der sachlich enger abgegrenzte Markt für Goldbonddrähte), in welchem Heraeus tätig ist, ist kein i.S.v. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU betroffener Markt (vgl. oben Rz 36). Folgende Elemente legen es zudem nahe, dass eine Abschottung von Kunden vorliegend unwahrscheinlich ist. Heraeus bezieht Gold von Argor für die Goldbonddrahtfertigung […]. Die restlichen […] % des Bedarfs deckt Heraeus mit der eigenen Raffinationskapazität. Heraeus ist somit bereits vor Vollzug des Zusammenschlussvorhabens kein Kunde von anderen Raffinationsbetrieben. Diese können zudem auch andere Abnehmer als Goldbonddrahthersteller mit […] Gold beliefern, da dieses auch in zahlreichen anderen Produkten zur Anwendung kommt. Vor diesem Hintergrund ist nicht davonauszugehen, dass das vorliegende Zusammenschlussvorhaben diesbezüglich in vertikaler Hinsicht zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken führt.
40. Die vorläufige Prüfung ergibt aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.