RPW 2018/3 S. 597

AXA SA/XL Group Ltd.

Rubrum

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart

Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 18. Juni 2018

Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 14. August 2018

Erwägungen

1. Am 18. Juli 2018 hat die Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Danach beabsichtigt gemäss Bestimmungen des Fusionsvertrags Camelot Holdings Ltd, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der AXA, mit XL zu fusionieren. XL wird die überlebende Gesellschaft sein und zu einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft von AXA werden. Das Zusammenschlussvorhaben besteht im Erwerb alleiniger Kontrolle durch AXA über XL. Eine Verkäuferin besteht indes nicht, da die Aktien der XL öffentlich gehandelt werden und breit gestreut sind.

2. AXA ist eine Aktiengesellschaft nach französischem Recht und an der Pariser Börse Euronext kotiert. AXA ist die Holdinggesellschaft der AXA-Gruppe, einer globalen Versicherungsgruppe mit Sitz in Paris. Die AXA-Gruppe gliedert sich in drei Geschäftseinheiten: Lebensversicherung und Vorsorge (life and savings), Sach- und Schadensversicherung (property und casualty) und Asset Management. AXA ist hauptsächlich in den Regionen Frankreich, Europa, Asien und USA tätig. Geschäftlich tätig ist AXA auch in im mittleren Osten, Lateinamerika und Afrika.1

3. XL ist durch ihre Tochtergesellschaften ein globales Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz auf den Bermudas. Die XL-Gruppe bietet weltweit Sach-, Schaden- und Spezialversicherungen für Industrie-, Handels- und Gewerbebetriebe, Versicherungen und andere Unternehmen an.2

4. Die Schwellenwerte gemäss Art. 9 Abs. 1 und 2 KG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 Bst. c VKU berechnen sich bei Versicherungsunternehmen anhand der Bruttoprämieneinnahmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss. Die beteiligten Unternehmen erzielten im Jahr 2017 einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als CHF 2 Mrd. und in der Schweiz einen Umsatz von je über CHF 100 Mio. Somit ist der Zusammenschluss meldepflichtig.

5. Der Zusammenschluss fügt sich in AXAs Strategie ein, den Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit vom Bereich Lebensversicherung und Vorsorge auf den Bereich Sach- und Schadenversicherung zu verschieben. XL bietet zum einen spezialisierte Produkte an, die AXAs bestehendes Versicherungsportfolio für Unternehmen ergänzen und diversifizieren. Zum anderen verfügt XL über Rückversicherungsmöglichkeiten, die AXA den Zugang zu weiterer Diversifizierung und alternativem Kapital ermöglichen werden.

6. Praxisgemäss sind Versicherungen in Erst- und Rückversicherungen zu unterteilen.3 Erstversicherungen sind dann weiter in Lebensversicherungen und Nicht-Lebensversicherungen zu unterteilen.4 Von den Zusammenschlussparteien ist nur AXA im Lebensversicherungsgeschäft in der Schweiz tätig, welches noch weiter in Einzel-, Kollektiv- und Anteilgebundene Lebensversicherung unterteilt wird.5

7. Im Bereich der Nicht-Lebensversicherungen sind beide Unternehmen tätig. Unterteilt wird dieser Markt weiter in Unfallversicherung, Krankenversicherung, Haftpflichtversicherung, Motorfahrzeugversicherung, Transportversicherung, sonstige Schadensversicherungen und sonstige Versicherungen. Krankenversicherung und Motorfahrzeugversicherung wird in der Schweiz jedoch nur von AXA betrieben.

8. Von den beteiligten Unternehmen ist in der Schweiz nur XL im Bereich der Rückversicherung und nur AXA im Bereich des Asset Managements tätig.

9. Räumlich werden die Märkte für Erstversicherung (Lebens- und Nicht-Lebensversicherung) grundsätzlich national und der Markt für Rückversicherung global abgegrenzt. Gemäss Praxis der WEKO wird der Markt für Asset Management national oder weiter abgegrenzt. Da es bzgl. Asset Management aber auch bei einer engen, nur auf die Schweiz bezogenen räumlichen Marktabgrenzung, zu keiner Marktanteilsaddition kommt und kein betroffener Markt vorliegt, kann die Marktabgrenzung offengelassen werden.

1 Vgl. weitere Angaben im Jahresbericht 2017 unter: https://www. axa.com/en/newsroom/publications/2017-annual-report.

2 Vgl. weitere Angaben im Jahresbericht 2017 unter: https://inves tor.xlgroup.com/static-files/0b12c2a1-47b7-4813-9c53-54f438aa495c.

3 Vgl. RPW 2014/3, 542, Rz 18, Helvetia/Nationale; RPW 2006/3, 494, Rz 11 f., Axa/Winterthur.

4 Vgl. RPW 2014/3, 542, Rz 18, Helvetia/Nationale; RPW 2005/2, 387, Rz 54, Vaudoise / La Suisse, RPW 2008/3, 468, Rz 31, Berkshire/Hathaway / Munich Re / Global Aerospace.

5 Vgl. RPW 2014/3, 542, Rz 19, Helvetia/Nationale; RPW 2005/2, 387, Rz 54, Vaudoise / La Suisse.

Geschätzte Marktanteile in der Schweiz im Jahr 2017 (in %)

Relevante Produktemärkte AXA XL Gemeinsamer Marktanteil

Einzel-Lebensversicherung

Kollektiv-Lebensversicherung

Anteilgebundene (fondsgebundene) Lebensversicherung

18

29.4

6

0

0

0

18

29.4

6

Unfallversicherung (Einzel und Kollektiv)

15 <1 <16

Krankenversicherung 4 0 4

Haftpflichtversicherung 17.5 2.4 19.9

Motorfahrzeugversicherung 23 0 23

Transportversicherung 12 2 <14

Feuer-, Elementarschäden und andere Sachversicherungen

15 <1 <16

Andere Versicherungen (z.B. Kredit und Sicherheit, Rechtsschutz, Reise)

16 1 17

Rückversicherung (weltweit) 0.3 2 2.3

Asset Management 3.5 0 3.5

10. Die gemeinsamen Marktanteile übersteigen in keinem der Märkte, in welchem das Zusammenschlussvorhaben zu Marktanteilsadditionen führt, die Schwelle von 20 %. Zudem betragen die Marktanteilsadditionen nirgends mehr als 2,5 %. Auch wenn der zukünftige Marktanteil von AXA im Markt Haftpflichtversicherung nahe bei 20 % zu liegen kommt, sind weiterhin andere starke Konkurrenten auf dem Markt. Auf nationaler und internationaler Ebene sind zahlreiche Unternehmen tätig, insbesondere Zurich Insurance Group, Helvetia, Mobiliar, Swiss Life, Basler Versicherungen und Allianz. Mit Bezug auf weitere Märkte, auf die sich das Zusammenschlussvorhaben bezieht, übersteigen die Marktanteile keiner Partei 30 %. Im Bereich der Kollektiv-

Lebensversicherung wird die Schwelle jedoch nur ganz knapp nicht erreicht (29.4%). Jedoch erfolgt auf diesem Markt keine Marktanteilsaddition und auch hier sind weitere grössere Wettbewerber auf dem Markt tätig.

11. Der Zusammenschluss führt demnach zu keinen betroffenen Märkten i.S.v. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU. Die vorläufige Prüfung ergibt somit keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.