00.097.069
SZ.2026.134 / Verfügung vom 21. Mai 2026
4. Juni 2026Deutsch2 min
Source ag.ch
Publ.-Nr: 00.097.069 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 04.06.2026 SZ.2026.134 / Verfügung vom 21. Mai 2026 Gesuchstellerin AA Next Immo AG, Alte Bruggerstrasse 28, 5506 Mägenwil vertreten durch Arben Ajeti, Alte Bruggerstrasse 28, 5506 Mägenwil Gesuchsgegnerin Mechtild Imbissa Missia, geboren am 21. Februar 1992, von Kongo, Demokratische Republik, Terrassenweg 2, 5507 Mellingen Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Mietausweisung Der Gerichtspräsident verfügt: Zustellung des Ausweisungsbegehren über das Mietobjekt am Terrassenweg 5, 5507 Mellingen, vom 8. Mai 2026 samt Beilagen vom 20. Mai 2026 an die Gegenpartei zur Stellungnahme innert 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung. Das Ausweisungsbegehren samt Beilagen kann von der Gesuchsgegnerin am Bezirksgericht Baden eingesehen werden. Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird ein Endentscheid getroffen (Art.
Erwägungen
223.
Abs. 2 Zivilprozessordnung). Das Gericht kann den Endentscheid ohne Verhandlung allein gestützt auf die von der Gesuchstellerin (Vertreter) behaupteten Tatsachen fällen. Es werden grundsätzlich keine Fristerstreckungen gewährt! Bitte die beigefügten Hinweise beachten! Diese Verfügung wird der unbekannt abwesenden Gesuchsgegnerin hiermit öffentlich zugestellt. Amtsblatt des Kantons Aargau © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2 -- 1 of 2 -Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben Lauf der Frist Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §
21.
EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO). Form der Eingabe Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.
131.
ZPO). Bezirksgericht Baden Präsidium 1 des Zivilgerichts © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 2
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