Bauzonenplan Parzelle 408
Nutzungsplan · Freienwil · Aufgehoben am 30.06.2026
Dokument
- Nummer
- 2011-001545
- Art
- Nutzungsplan
- Gemeinde
- Freienwil
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 26.10.2011
- In Kraft seit
- 26.10.2011
- Aufgehoben
- 30.06.2026
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
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Dateien
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Text
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
26. Oktober 2011
Nr. 2011-001545
Gemeinde Freienwil; Teiländerung Bauzonenplan, Parzelle 408; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung
3. März 2011 21. März 2011 bis zum 21. April 2011 8. Juni 2011 7. September 2011 29. September 2011
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Zuständigkeit zur Genehmigung
Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Die Vorlage im Überblick
Zur Genehmigung liegen vor: Teiländerung Bauzonenplan Parzelle 408 2.1
Ausgangslage und Planungsziele
Die Parzelle 408 befindet sich aktuell in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. Das darauf errichtete Feuerwehrmagazin im Erdgeschoss und die beiden Kindergartenräume im Obergeschoss werden nicht mehr benötigt (Feuerwehrfusion mit Ehrendingen, Integration des Kindergartens in die Schulanlage). Die Parzelle soll deshalb veräussert werden und der Wohnnutzung sowie untergeordnet der Gewerbenutzung dienen. Dafür ist eine Umzonung notwendig. 2.2
Planungsablauf/Vorprüfung
Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 3. März 2011 ohne Vorbehalte.
Versand: 1. November 2011
-2-
2.3
Bauzonen- und Kulturlandplan
Die Parzelle 408 wird von der Zone für öffentliche Bauten und Anlage in die Dorfzone umgezont. Erwägungen 3.
Beurteilung der Vorlage
3.1
Allgemeine Beurteilung
3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die Vorlage stimmt mit dem Richtplan überein. 3.1.3 Raumplanerische Beurteilung Die Parzelle liegt am südwestlichen Rand des traditionellen Dorfteils von Freienwil. Sie grenzt einerseits an die Dorfstrasse und die Weiherstrasse und andererseits nordwestlich und südwestlich an bestehende Einfamilienhäuser. Innerhalb der Parzelle 408 steigt das Gelände in Richtung Westen an. Das Nutzungskonzept sieht gemäss Planungsbericht eine gewerbliche Nutzung im Erdgeschoss innerhalb der bestehenden Räume vor. Das Obergeschoss soll abgebrochen werden. In den neuen zu erstellenden Obergeschossen ist eine Wohnnutzung vorgesehen. Sowohl bezüglich Lage und Einpassung wie auch bezüglich der vorgesehenen Nutzung ist die Umzonung in die Dorfzone sachgerecht. Die bestehenden Dorfzonenvorschriften sichern eine ansprechende, situationsgerechte Überbauung und Einpassung. Dadurch kann die aktuell eher unbefriedigende Situation bezüglich städtebaulicher Einpassung verbessert werden. Gemäss § 7 der Bau- und Nutzungsordnung sind in der Dorfzone neben Wohnnutzung höchstens mässig störende Gewerbe zugelassen. Dies sichert eine der Lage entsprechende Nutzung. Für die Dorfstrasse und die Weiherstrasse gilt flächendeckend Tempo 30. Die Grösse der Parzelle 408 sowie die Nutzungsvorgabe der Dorfzone lassen nicht erwarten, dass der Verkehr mit der vorgesehenen Umzonung wesentlich zunimmt. Der Anordnung und Gestaltung der Aussenflächen sowie der Parkierung sind im Baubewilligungsverfahren besondere Beachtung zu schenken. Die Umzonung hat keine regionale Auswirkung. 3.2
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
-3-
Beschluss 1. Die Teiländerung des Bauzonenplans, Parzelle 408, der Gemeinde Freienwil vom 9. Juni 2011 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Verteiler Gemeinderat, Schulhausplatz 2, 5423 Freienwil Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU
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Abteilung Wald BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: