Bau- und Nutzungsordnung

Mumpf

Dokument

Nummer
4255
Gemeinde
Mumpf
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
15.02.2012
In Kraft seit
01.05.2024

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Mumpf mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Dateien

NUPLA-4255-2024-V.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung R««»rtwlcklun^^„

Gemeinde Mumpf

Allgemeine Nutzungsplanung

Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG

Vorprüfungsbericht vom

11. August 2022

Mitwirkung vom

24. Oktober bis 22. November 2022

Öffentliche Auflage vom

14. August bis 12. September 2023

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 01. Dezember 2023

NAMENS DES GEMEINDERATES

Der Gemeindeammann

Der Gemeindeschreiber

Eveline Güntert

Reto Hofer

Genehmigungsvermerk:

Genehmigung durch den Regierungsrat RRB Nr. Slcß'V - OOOÒtò vom

AENDERUNG Nr.....Z, zu Bno/Bo/No vom............

KOCH PARTNER

U

>. VXgi»

Im Auftrag der Staatskanzlei Aarau, den Abteilung Raumentwicklung BVU

15. Januar 2024

Gemeinde Mumpf Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung

Seite 2/11

Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung (Orientierungsinhalt)_________

Geänderte Bau- und Nutzungsordnung (Genehmigungsinhalt)

Art. 2 Übergeordnetes Recht

Art. 2 Übergeordnetes Recht

2 Einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts gibt das kantonale Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).

2 aufgehoben

Art. 6 Zonenübersicht

Art. 6 Zonenübersicht

1 Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

1 Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

-Q ■Q

X CD

s §o ■g eg’

§

$

sCD CO

co o « co CD co Q

I CD

C

aCO

c CO -Q

-Q CO N

cc

N

2

'S -Q CD

8-0 2 -S aS

c:

0

Ö5 E

-a

-g ;

co

I© 2Sg»

I« § 0

i I

I

X CD

c

s 8

I I

§

■§

c: CD

f-?

s 0)

w w o ■§ w CD

fl

8'g'

®I

§

882 ® ® §

Q

5 -c

•Q

"O

c

c:

-2

co

45 CO N

CD

-2 CO •§

5 'S,

c

I S’

2

2

-Q

■g

;

CD

® 'M 8 •Q 2 •§

.

•S "o

I

o s

«

-c ja

Art. 0 a

5 co

I I

I

«

s ä

c IM

(-■■)

(-)

(...)

* In den Wohn- und Gewerbezonen gilt für reine Wohnbauten eine Gebäudehöhe von 8.00 m. Der Gemeinderat kann bei gewerblich genutzten Erdgeschossen Ge­ schosshöhen über 3 m zulassen. Die max. Gebäudehöhe beträgt in diesem Fall 8.70 m.

* In den Wohn- und Gewerbezonen gilt für reine Wohnbauten eine talseitig, traufseitige gemessene Fassadenhöhe von 8.00 m. Der Gemeinderat kann bei gewerb­ lich genutzten 1. Vollgeschossen fedgeschossen Geschosshöhen über 3.20 m zu­ lassen. Die max. talseitig, traufseitige gemessene Fassadenhöhe beträgt in diesem Fall 8.70 m.

5 Bei Hauptgebäuden am Hang dürfen Abgrabungen entlang der talseitigen Fas­ sade maximal 60 % der Gebäudelänge betragen.

KOCH + PARTNER - LAUFENBURG / RHEINFELDEN

5 Bei oberirdischen Haupt Gebäuden ohne Klein- und Anbauten (gemäss § 19 BauV) am Hang dürfen Abgrabungen bei Untergeschossen entlang der talseitigen Fassade maximal 60 % der Gebäudelänge Fassadenlänge betragen.

Gemeinde Mumpf Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung

Seite 3/11

Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung (Orientierungsinhalt)_________ ® Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. In den Zonen D und WG2 dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von 4.50 m aufweisen.

Geänderte Bau- und Nutzungsordnung (Genehmigungsinhalt)____________ ® Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. In den Zonen D und WG2 dürfen gewerblich ge­ nutzte 1. Vollgeschosse Erdgeschosse eine Geschosshöhe von 4.50 m aufweisen.

{-)

{•••) ®(neu) Bei Gebäuden mit einem Flachdach kann die maximale talseitig, traufseitige gemessene Fassadenhöhe für das Erstellen von Absturzsicherungen um 1 m er­ höht werden.

® (neu) Bei Flachdachbauten mit Attikageschoss in der Ebene gilt, an den nicht zurückversetzten Fassaden, eine um 3 m erhöhte maximale Fassadenhöhe.

Art. 7 Dorfkernzone D

Art. 7 Dorfkernzone D

(-)

(.J

® Für Hauptgebäude sind nur Schrägdächer, die in der Regel als Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung auszubilden sind, zulässig. Der Gemeinderat kann ausnahmsweise - gestützt auf ein Fachgutachten - andere Dachformen zulassen, wenn eine architektonisch besonders gute und für das Ortsbild bessere Gestal­ tung erreicht wird.

® Für oberirdische Gebäude ohne Klein- und Anbauten (gemäss § 19 BauV) Haupt­ gebäude sind nur Schrägdächer, die in der Regel als Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung auszubilden sind, zulässig. Der Gemeinderat kann ausnahms­ weise - gestützt auf ein Fachgutachten - andere Dachformen zulassen, wenn eine architektonisch besonders gute und für das Ortsbild bessere Gestaltung erreicht wird.

(•J

LJ_________

Art. 8 Wohnzone W2

Art. 8 Wohnzone W2

^(.J 2 In der Zone W2 dürfen die Abstände - äusser bei Klein- und Anbauten - weder aufgehoben noch reduziert werden.

KOCH + PARTNER - LAUFENBURG / RHEINFELDEN

2 aufgehoben

Gemeinde Mumpf Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung

Seite 4/11

Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung (Orientierungsinhalt)

Geänderte Bau- und Nutzungsordnung (Genehmigungsinhalt)

Art. 12 Spezialzone Schönegg SZS

Art. 12 Spezialzone Schönegg SZS

(-)

(-)

5 «• c Das bestehende Ökonomiegebäude darf umgebaut oder - wenn mit einem unabhängigen Fachgutachten nachgewiesen wird, dass seine Erhaltung nicht zu­ mutbar ist - innerhalb des im Plan bezeichneten Baubereichs und unter Beibehal­ tung der bisherigen Gebäude- und Firsthöhe abgebrochen und durch einen quali­ tätsvollen Ersatzbau ersetzt werden.

5 HL = Das bestehende Ökonomiegebäude darf umgebaut oder - wenn mit einem unabhängigen Fachgutachten nachgewiesen wird, dass seine Erhaltung nicht zu­ mutbar ist - innerhalb des im Plan bezeichneten Baubereichs und unter Beibehal­ tung der bisherigen talseitig, traufseitige gemessenen Fassaden- und Gesamthöhe abgebrochen und durch einen qualitätsvollen Ersatzbau ersetzt werden.

5 «• <• Innerhalb des im Plan bezeichneten Baubereiches darf das bestehende Wohnhaus umgebaut oder ersetzt werden. Die geringfügige Erweiterung des Vo­ lumens ist bis max. 220 m^ Bruttogeschossfläche gestattet. Dabei darf die Gebäu­ dehöhe und die Firsthöhe um maximal 1 m gegenüber den heutigen Massen des bestehenden Wohnhauses erhöht werden.

® Innerhalb des im Plan bezeichneten Baubereiches darf das bestehende Wohnhaus umgebaut oder ersetzt werden. Die geringfügige Erweiterung des Vo­ lumens ist bis max. 220 m^ anrechenbare Geschossfläche gestattet. Dabei darf die talseitig, traufseitige gemessene Fassadenhöhe und die Gesamthöhe um maximal 1 m gegenüber den heutigen Massen des bestehenden Wohnhauses erhöht wer­ den.

5 *• ® Übrige bestehende Gebäude und Gebäudeteile dürfen als solche im Sinne von § 18 ABauV Klein- und Anbauten (unbewohnte Gebäude) in gleicher Lage und bei gleichem Volumen umgebaut oder ersetzt werden.

(-) ® *• •» Die maximale Bruttogeschossfläche im Teilbereich B beträgt 4'200 m^. Ersatzbauten für die bestehenden Bauten und Anlagen sind in die maximal defi­ nierte Bruttogeschossfläche mit einzurechnen. Die maximale Bruttogeschossflä­ che von 4'200 m2 darf nur dann ausgeschöpft werden, wenn im Teilbereich A keine zusätzlichen Hotelzimmer realisiert werden. Ansonsten ist die maximale Bruttoge­ schossfläche um den Anteil der zusätzlich realisierten Fläche für den Hotelbetrieb im Teilbereich A zu reduzieren. Im Teilbereich B werden die maximal zulässige Gebäude- und Firsthöhe im Gestaltungsplan festgelegt.

(-)

KOCH + PARTNER - LAUFENBURG / RHEINFELDEN

® ® Übrige bestehende Gebäude und Gebäudeteile dürfen als solche im Sinne von § 19 BauV Klein- und Anbauten (unbewohnte Gebäude) in gleicher Lage und bei gleichem Volumen umgebaut oder ersetzt werden.

(-) ®*-‘’ Die maximale SFuttogesehessfläehe anrechenbare Geschossfläche im Teil­ bereich B beträgt 4'200 m^. Ersatzbauten für die bestehenden Bauten und Anla­ gen sind in die maximal definierte Geschossfläche mit einzurechnen. Die maxi­ male anrechenbare Geschossfläche von 4'200 m^ darf nur dann ausgeschöpft werden, wenn im Teilbereich A keine zusätzlichen Hotelzimmer realisiert werden. Ansonsten ist die maximale anrechenbare Geschossfläche um den Anteil der zu­ sätzlich realisierten Fläche für den Hotelbetrieb im Teilbereich A zu reduzieren.

® *-c Im Teilbereich B werden die maximal zulässige talseitig, traufseitige gemes­ sene Fassaden- und Gesamthöhe Gebäude- und Firsthöhe im Gestaltungsplan festgelegt.

(-)

Gemeinde Mumpf Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung

Seite 5/11

Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung (Orientierungsinhalt)

Geänderte Bau- und Nutzungsordnung (Genehmigungsinhalt)

9 “. Die maximale Gebäudelänge ist auf 32 m beschränkt. Wenn die mehrge­ schossigen Bauten optisch höchstens als 32 m lange Körper in Erscheinung tre­ ten, können eingeschossige Zwischen- und Vorbauten erstellt werden, auch wenn dadurch die maximal zulässige Gebäudelänge überschritten wird.

8“.“ Die maximale Gebäudelänge ist auf 32 m beschränkt. Wenn die mehrgeschos­ sigen Bauten optisch höchstens als 32 m lange Körper in Erscheinung treten, kön­ nen eingeschossige Zwischen- und Anbauten Vorbauten erstellt werden, auch wenn dadurch die maximal zulässige Gebäudelänge überschritten wird.

8*.* Die maximale überbaubare Fläche für Bauten und Anlagen für die Parkierung bis zu einer Gesamthöhe von 3.5 m beträgt 1'500 m^ und ist im Teilzonenplan bezeichnet. Darüber hinaus sind Bauten für die unterirdische Parkierung auch in den Untergeschossen der Haupt- und Verbindungsbauten zulässig.

®“.® Die maximale überbaubare Fläche für Bauten und Anlagen für die Parkierung bis zu einer Gesamthöhe von 3.5 m beträgt 1'500 m^ und ist im Teilzonenplan be­ zeichnet. Darüber hinaus sind Bauten für die unterirdische Parkierung auch in den Untergeschossen der übrigen Gebäuden, ohne Klein- und Anbauten, Haupt- und Verbindungsbauten zulässig.

7 Der Teilbereich C ist für Parkierungsanlagen, die dem Hotel- und Restaurations­ betrieb dienen, bestimmt Es sind keine Hochbauten gestattet Für Tiefbauten gilt

Art. 6

Abs. 2 BauG. (...)

9a Neubauten sowie Um- oder Ersabbauten gemäss den in Abs. 5 lit b und c be­ zeichneten Gebäuden (unabhängiges Fachgutachten für Ersatzbauten), ausge­ nommen Klein- und Anbauten gemäss § 18 ABauV, dürfen erst bewilligt werden, wenn ein architektonisches Gesamtkonzept vorliegt. Dieses bedarf der Zustim­ mung des Gemeinderates.

7 Der Teilbereich C ist für Parkierungsanlagen, die dem Hotel- und Restaurations­ betrieb dienen, bestimmt. Es sind nur Unterniveaubauten gemäss § 20 Abs. 1 BauV zulässig. Es-sind keine-Hochbauten gestattet. Für Tiefbauten gilt § 20 Abs. 1 RniiV

(...)

9a Neubauten sowie Um- oder Ersatzbauten gemäss den in Abs. 5 lit b und c be­ zeichneten Gebäuden (unabhängiges Fachgutachten für Ersatzbauten), ausge­ nommen Klein- und Anbauten gemäss § 18 ABauV § 19 BauV, dürfen erst bewilligt werden, wenn ein architektonisches Gesamtkonzept vorliegt. Dieses bedarf der Zustimmung des Gemeinderates.

(...)

CJ

138 weitere Artikel

Art. 14 Bauten in der Landwirtschaftszone

Art. 14 Bauten in der Landwirtschaftszone

^(...)

^(...)

2 Für Wohngebäude sind 2 Geschosse erlaubt. Im Übrigen werden Gebäudehö­ hen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächli­ chen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden pri­ vaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m.

2 Für Wohngebäude sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Baumasse Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygie­ nischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzen­ den privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöh« Fassadenhöhe, mindestens aber 4 m.

^(...)

^(...)

KOCH + PARTNER - LAUFENBURG / RHEINFELDEN

Gemeinde Mumpf Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung

Seite 6/11

Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung (Orientierungsinhalt)

Geänderte Bau- und Nutzungsordnung (Genehmigungsinhalt)

Art. 16 Uferschutzzone

Art. 16 Uferschutzzone

’ Der Uferschutzzone dient der ungeschmälerten Erhaltung und Aufwertung der Bachläufe, Ufersäume, Böschungen einschliesslich zugehöriger Bestockung und übriger Vegetation.

aufgehoben

2 Die im Kulturlandplan bezeichnete Uferschutzzone weist beidseitig des Gewäs­ sers eine Breite von 3 m (gemessen ab Uferlinie bei mittlerem Sommerwasser­ stand) auf. Werden eigene Gewässerparzellen geschaffen (z.B. bei einer Gewäs­ serrenaturierung), muss die Uferschutzzone von 3m Breite innerhalb der Gewässerparzelle liegen. 2 Die Schädigung der Ufervegetation durch Auflockerung des Bodens, Überschüt­ tung mit Steinen, Erde usw., durch Beweidung und Düngung sowie andere dem Schutzzweck zuwiderlaufende Massnahmen sind verboten. * Unterhalt und Pflege ist Sache der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer (§ 121 BauG). Die Bachborde sind periodisch zu mähen. Das Schnittgut ist zu entfernen.

Art. 19 Landschaftsschutzzone

Art. 19 Landschaftsschutzzone

(-)

(•••)

2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkun­ gen nach § 16 dieser BNO. Von den in den Absätzen 3 und 4 genannten Ausnah­ men abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten.

2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkun­ gen nach § 16 dieser BNO nach den Bestimmungen der Landwirtschaftszone (§ 13 BNO). Von den in den Absätzen 3 und 4 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen. Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten.

(••■)

O

KOCH + PARTNER - LAUFENBURG / RHEINFELDEN

Gemeinde Mumpf Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung

Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung (Orientierungsinhalt)

Seite 7/11

Geänderte Bau- und Nutzungsordnung (Genehmigungsinhalt)

Art. 19a Gewässerraumzone (neu)

’ Die Gewässerraumzone ist der Grundnutzungszone überlagert.

2 Innerhalb der Gewässerraumzone richtet sich die Zulässigkeit von Bauten, An­ lagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach Art. 41c der Gewässerschutzverordnung (GSchV).

3 In der Gewässerraumzone sind ausschliesslich einheimische, standortgerechte Pflanzen zulässig. Die Ausnahme bilden die Gewässerraumzonen von eingedol­ ten Gewässern. * Bei den im Kulturlandplan mit Kreisen symbolhaft dargestellten Gewässerraum­ zonen, ist die Lage der Dolungen unbestimmt. Die Gewässerraumzonen betragen bei diesen Abschnitten 12.5 m, gemessen je hälftig ab Mitte des Eindolungsbau­ werks.

Art. 19b Abstand für Bauten und Anlagen gegenüber Gewässern (neu)

1 Bei allen Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m Breite sowie bei den eingedolten Fliessgewässern beträgt der Mindestabstand für Bau­ ten und Anlagen 6 m und wird ab dem Rand der Gerinnesohle respektive ab In­ nenkante des Eindolungsbauwerks gemessen.

Art. 25 Campingzone

Art. 25 Campingzone

(...)

(...)

2 Die Bauweise wird vom Gemeinderat festgelegt Die maximal zulässige Höhe beträgt 6 m. Gegenüber angrenzenden privaten Grundstücken ausserhalb der Campingzone haben Bauten einen Grenzabstand von 4 m einzu halten.

2 Die Bauweise wird vom Gemeinderat festgelegt. Die maximal zulässige Gesamt­ höhe beträgt 6 m. Gegenüber angrenzenden privaten Grundstücken ausserhalb der Campingzone haben Bauten einen Grenzabstand von 4 m einzuhalten.

KOCH + PARTNER - LAUFENBURG / RHEINFELDEN

Gemeinde Mumpf Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung

Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung (Orientierungsinhalt)

Seite 8/11

Geänderte Bau- und Nutzungsordnung (Genehmigungsinhalt)

Art. 25a Hochwassergefahrenzonen HWZ (neu)

1 Die Hochwassergefahrenzonen (HWZ) sind den Grundnutzungszonen überla­ gert. Sie dienen dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schädigun­ gen durch Hochwasserereignisse. 2 In der Hochwassergefahrenzone HWZ 1 ist der Gefährdungssituation angemes­ sen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnun­ gen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht aus­ zuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtun­ gen, unterirdische Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig.

2 In der Hochwassergefahrenzone HWZ 2 sind sensible Bauten und Anlagen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, Lager für umweltge­ fährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. nicht zulässig. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausrei­ chend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume sind in Untergeschossen nicht zulässig. In der Hochwassergefahrenzone HWZ 3 sind neue Bauten und Anlagen, Um- und Anbauten welche über den Besitzstandsschutz hinausgehen sowie neue Nutzun­ gen nicht zulässig. Ausnahmen können bewilligt werden, wenn sie auf den Stand­ ort angewiesen, mit den öffentlichen Interessen vereinbar sind, und wenn das Schadenpotenzial für Menschen, Tiere und Sachwerte vernachlässig bar ist und nicht erhöht wird. 5 Wer in einer Hochwassergefahrenzone baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass § 36c BauV eingehalten ist. ® Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten nament­ lich Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Massnahmenpla­ nung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können. Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen sowie, unter Abwägung sämtlicher berührter Interessen, Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen.

KOCH + PARTNER - LAUFENBURG / RHEINFELDEN

Gemeinde Mumpf Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung

Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung (Orientierungsinhalt)

Seite 9/11

Geänderte Bau- und Nutzungsordnung (Genehmigungsinhalt)

Art. 28a Abstand gegenüber Gemeinde- und Privatstrassen (neu)

1 Sofern keine öffentlichen Interessen wie die Verkehrssicherheit, Sichtzonen, ge­ plante Strassenausbauten usw. entgegenstehen, gilt entlang von Gemeinde- und Privatstrassen im Gemeingebrauch für Parkfelder, Einfriedungen, Stützmauern bis 1.80 m Höhe und Böschungen ein Strassenabstand von 60 cm.

2 Die Strassenabstände gemäss Abs. 1 können aufgehoben werden, wo neben der Fahrbahn Geh- und / oder Radwege liegen.

Art. 28 Abstand gegenüber dem Kulturland

Art. 28b Abstand gegenüber dem Kulturland

1 Gegenüber dem Bauzonenrand gilt für Gebäude in jedem Fall ein minimaler Ab­ stand von 2 m. Dieser kann weder reduziert noch aufgehoben werden. Sämtliche Bauteile inklusive Erschliessung, Nebenbauten und Bauten der Umgebungsge­ staltung (Gartengestaltung, Terrainveränderungen, Sandkasten usw.) müssen in­ nerhalb der Bauzone angeordnet werden.

^Gegenüber dem Bauzonenrand gilt für Gebäude in.4edem Fall ein minimaler Ab­ stand von 2 m. Dieser kann weder reduziert noch aufgehoben werden.

1 Gegenüber der Bauzonengrenze gelten folgende Abstände:

a) 2 m für Gebäude, sofern die Erstellung der Bauten zu keinen nennenswer­ ten Auswirkungen auf das Kulturland führt; b) 60 cm für Einfriedungen und Stützmauern bis 1.80 m Höhe; der Mindest­ abstand vergrössert sich um das Mehrmass der Mauerhöhe. 2 Sämtliche Bauteile inklusive Erschliessung, Nebenbauten und Bauten der Umge­ bungsgestaltung (Gartengestaltung, Terrainveränderungen, Sandkasten usw.) müssen innerhalb der Bauzone angeordnet werden.

Art. 37 Raummasse, Nebenräume, Balkone

Art. 37 Raummasse, Nebenräume, Balkone

1 Für Neubauten gelten nachstehende Masse a) Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume - Raumhöhe: bei Vollgeschoss mind. 2.30 m (Lichtmass) bei Dachgeschoss mind. 2.30 m (Lichtmass) auf mind. 5 m^ Fläche

1 Für Neubauten gelten nachstehende Masse a) Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume - Lichte Höhe Raumhöbe: bei Vollgeschoss mind. 2.30 m (LiGhtmass) bei Dachgeschoss mind. 2.30 m (Uehtmass) auf mind. 5 m^ Fläche

(•••)

(...)

KOCH + PARTNER - LAUFENBURG / RHEINFELDEN

Gemeinde Mumpf Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung

Seite 10/11

Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung (Orientierungsinhalt)

Geänderte Bau- und Nutzungsordnung (Genehmigungsinhalt)

Art. 39 Abstellplätze für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen

Art. 39 Abstellplätze für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen

’ Die Berechnung der Anzahl Abstellplätze richtet sich gern. § 25 ABauV nach der VSS-NormSN 640281.

1 Die Berechnung der Anzahl Abstellplätze richtet sich nach 44 BauV ABauV nach der VSS-NormSN 6^0281.

(-)

(-)

® In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und ab­ schliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen.

® In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und ab­ schliessbare Abstellräume für Velos Spielgeräte (Kindervelos), Kinderwagen, Mo­ bilitätshilfen (Rollatoren, elektrische Antriebe für Rollstühle) usw. vorzusehen.

Art. 40 Spielplätze

Art. 40 Spielplätze, Aufenthalts- und Erholungsfiächen

Die Grösse der Spielplätze hat gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen. Sie sind nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiedenen Altersgruppen entspre­ chend auszugestalten.

1 Die Grösse der Spiel-, Aufenthalts- und Erholungsflächen hat gesamthaft min­ destens 15 % der anrechenbaren Geschossfläche zu betragen. Die Anlagen sind nach den neusten Erkenntnissen übepkindergerechte Wohnumfelder und den ver­ schiedenen Altersgruppen entsprechend auszugestalten.

Art. 43 Dachgestaltung

Art. 43 Dachgestaltung

Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorgfalt Dachauf­ bauten und Durchbrüche müssen mit den darunterliegenden Fassaden harmonie­ ren.

^(-) 2 Für Dachdurchbrüche gelten die Bestimmungen gemäss BauV. Der Gemeinderat kann hinsichtlich Gestaltung und Einpassung ein Fachgutachten verlangen.

Art. 46 Lärmschutz

Art. 46 Lärmschutz

Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmass­ nahmen usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vor­ sorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, wel­ che die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nächst höherer Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.

aufgehoben

KOCH + PARTNER - LAUFENBURG / RHEINFELDEN

Gemeinde Mumpf Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung

Seite 11/11

Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung (Orientierungsinhalt)

Geänderte Bau- und Nutzungsordnung (Genehmigungsinhalt)

Art. 47 Hochwassergefährdetes Gebiet

Art. 47 Hochwassergefährdetes Gebiet

1 Wer in hochwassergefährdetem Gebiet baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass er dem Projekt entsprechende Massnahmen zur Schadenminimierung ge­ troffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das schadenfreie Überstehen eines hundertjährlichen Hochwassers HQ100 auszurichten. Im Falle einer Fliess­ tiefe von mehr als 50 cm im HQ300 auf das dreihundertjährliche Hochwasser.

aufgehoben

2 Als massgebliche Überprüfungs- und Projektierungsgrundlagen gelten nament­ lich die Gefahrenhinweiskarte, der aktuelle Stand der Gefahrenkarte und des Er­ eigniskatasters sowie die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwal­ tung eingesehen werden können. 3 Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Mass­ nahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen.

Art. 52 Übergangsbestimmungen (neu)

1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung hängigen Baugesuche werden nach dem neuen Recht beurteilt.

Auftragsnummer Status

29.01.002

Projektleitung Verfasser

Stefan Giess, dipi. Ing. FH Raumplanung FSU/SIA, Aargauischer Bauverwalter Robin Brodmann, MSc in Geographical Information Science & Systems, BSc ZFH in Umweltingenieurwesen

Verfassungsdatum Druckdatum / -initialen

15. Januar 2024 15.01.2024/ADE

Dateipfad / -name

bno_Tä_Mumpf_G_2024011 S.docx

Genehmigung

KOCH + PARTNER - LAUFENBURG / RHEINFELDEN

Kontrolle

Gemeinde Mumpf Kanton Aargau

Synopse mit Ergänzungen (rote Schrift)

Bau- und Nutzungsordnung (Auszug)

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

gemäss § 15 BauG

Vorprüfungsbericht vom: 19. Dezember 2012 Mitwirkung vom: 21. Januar 2013 bis 19. Februar 2013 Öffentlich aufgelegt vom: 21. Januar 2013 bis 19. Februar 2013 Beschlossen von der Gemeindeversammlung am: 6. Juni 2013

Der Gemeindeammann

Der Gemeindeschreiber

Reto Hafer

Genehmigungsvermerk:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 2z. •fe,-y-A-.)-e 2oA3 n?..r Stn9tssrhrelher:

1191:1.,

AG FÜR RAUMENTWICKLUNG

./.1.Z...102, 42

Juli 2013

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Mumpf

Rechtsgültige BNO vom 17. Juni 2011

Neue BNO (Beschluss der Gemeindeversammlung vom 6. Juni 2013)

3.2 Landwirtschaftszone

3.2 Landwirtschaftszone

Art. 14 Bauten in der Landwirtschaftszone

Art. 14 Bauten in der Landwirtschaftszone

1 Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung in die Landschaft einzufügen. Für Wohngebäude sind 2 Geschosse erlaubt. Im Übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. 3 In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

2

1

2

3

Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung in die Landschaft einzufügen. Für Wohngebäude sind 2 Geschosse erlaubt. Im Übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

Art. 14a Bauten im Siedlungsei Bärnetsacher

Im Siedlungsei Bärnetsacher dürfen nur landwirtschaftliche Ökonomiegebäude und -anlagen für die bodenabhängige Produktion erstellt werden. 2

Gebäude und Anlagen gemäss Abs. 1 müssen entsprechend einem Richtprojekt, welches in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Behörden erarbeitet worden ist, erstellt werden. Die Gebäude und Anlagen haben insbesondere folgende Voraussetzungen zu erfüllen: • Eine sehr gute Integration in die Landschaft, wobei auf die Lage sowie auf die Gebäudestellung, -form und -gestaltung zu achten ist. • Eine Materialisierung und Farbgebung, welche auf die spezifische Landschaftssituation Rücksicht nimmt und entsprechend darauf abgestimmt ist. • Die Berücksichtigung der natürlichen Topographie. Im Weiteren ist mittels geeigneter Bepflanzungen die Beeinträchtigung der Landschaft zu entschärfen und eine ökologisch wertvolle Umgebungsgestaltung anzustreben.

Kanton Aargau

Gemeinde Mumpf

Kanton Aargau

Departement Bau, Verkehr und Umwet Abteilung Raumentwicklung

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG

Vorprüfungsbericht vom: 2. August 2010 Mitwirkung: 18. Oktober 2010— 16. November 2010

Öffentlich aufgelegt vom: 14. März 2011 bis 12. April 2011

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am: 17. Juni 2011 Der Gemeindeschreiber

Der Gemeindeammann

Jürg Müller

Genehmigungsvermerk:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den

AS". : 17e-bructt 2042-.

Der Sta tsschreber:

AG FÜR RAUMENTWICKLUNG

Mai 2011

INHALTSVERZEICHNIS 1

GELTUNGSBEREICH

Art. 1 Geltungsbereich

Übergeordnetes Recht

Art. 2 1

1 1

2

RAUMPLANUNG Planungsgrundsätze

Art. 3 Sondernutzungsplanung

Art. 4 Weitere Planungsinstrumente

Art. 5 1

1 2 2

3

ZONENVORSCHRIFTEN

2

4

3.1

Bauzonen Zonenübersicht

Art. 6 Dorfkernzone D

Art. 7 Wohnzone W2

Art. 8 Wohnzone W3

Art. 9

Art. 10 Wohn- und Gewerbezone WG2

Art. 11 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Oe

Art. 12 Spezialzone Schönegg SZS

2 2 4 5 5 5 5 5

3.2

Landwirtschaftszone

Art. 13 Landwirtschaftszone

Art. 14 Bauten in der Landwirtschaftszone

8 8 9

3.3

Schutzzonen

Art. 15 Naturschutzzonen im Kulturland

Art. 16 Uferschutzzone

Art. 17 Magerwiesen, nährstoffarme Feuchtwiesen

Art. 18 Naturschutzzone Wald

10 10 12 12 12

3.4

Überlagerte Schutzzonen

Art. 19 Landschaftsschutzzone

Art. 20 Hochstammobstbestände

13 13 13

3.5

Schutzobjekte

Art. 21 Naturobjekte

Art. 22 Hecken und Feldgehölze

Art. 23 Gebäude mit Substanzschutz

Art. 24 Übrige Kulturobjekte

14 14 14 14 14

3.6

Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

Art. 25 Campingzone

14 14

DEFINITIONEN 4.1

Abstände

Art. 26 Grenzabstand

Art. 27 Mehrlängenzuschlag

Art. 28 Abstand gegenüber dem Kulturland

Art. 29 Ungleichverteilung der Grenz- und Gebäudeabstände

15 15 15 15 15

4.2

Nutzungsart

Art. 30 Gewerbe

15

4.3 5

15

15

Arealüberbauungen

Art. 31 Arealüberbauungen

BAUVORSCHRIFTEN

16 16 16

5.1

Baureife und Erschliessung

Art. 32 Benützung von Privateigentum

16 16

5.2

Technische Bauvorschriften

Art. 33 Allgemeine Anforderungen

Art. 34 Energiesparmassnahmen

16 16 16

Art. 35 6

Nutzung der Sonnenenergie

17

5.3

Wohnhygiene

Art. 36 Ausrichtung der Wohnungen

Raummasse, Nebenräume, Balkone

Art. 37 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

Art. 38 17

17 17 17

5.4

Ausstattung Abstellplätze für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen

Art. 39

Art. 40 Spielplätze 18

Art. 41 Sicherheit im öffentlichen Raum

18 18

SCHUTZVORSCHRIFTEN

18 19

6.1

Ortsbild- und Denkmalschutz Allgemeine Anforderungen

Art. 42

Art. 43 Dachgestaltung

Art. 44 Aussenraum- und Umgebungsgestaltung

19 19 19 19

6.2

Umweltschutz

Art. 45 Einwirkungen

Lärmschutz20

Art. 46 Hochwassergefährdetes Gebiet

Art. 47 20

20 20

7

VOLLZUG UND VERFAHREN

Art. 48 Zuständigkeit

Art. 49 Gebührenreglement

Vollzugsrichtlinien

Art. 50 21

21 21 21

8

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNG Aufhebung/Beibehaltung bisherigen Rechts

Art. 51 21

21

ANHANG 1 Magerwiesen ANHANG 2 Naturobjekte ANHANG 3 Kulturobjekte ANHANG 4 Gewässer ANHANG 5 Kurzinventar (Kurzinventar der kant. Denkmalpflege)

22 22 22 22 23 23 23 23 24 24

Die in der Bau- und Nutzungsordnung verwendeten Funktions- und Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Mumpf

Geltungsbereich

1

GELTUNGSBEREICH

Art. 1 Geltungsbereich

Seite 1

1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht.

Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 2

3

Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

Art. 2 Übergeordnetes

Recht

Übergeordnetes Recht

1 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie hierzu ergangene Entscheide, insbesondere zu Strassen- und \Nasserbauprojekten, bleiben vorbehalten.

Einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts gibt das kantonale Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR). 2

Planungsgrundsätze

2

RAUMPLANUNG

Art. 3 Planungsgrundsätze

1 Der Siedlungsausbau und die Siedlungsverdichtung haben in den nachgeordneten Planungs- und Bewilligungsverfahren qualitätsvolle Quartierstrukturen, namentlich im Ortskern der Aufwertung von Aussenräumen und in Mischzonen der Abstimmung unterschiedlicher Nutzungen, besondere Rechnung zu tragen.

Bei der Siedlungsentwicklung ist auf die folgenden hauptsächlichen Zielsetzungen zu achten:

2

•

Die Überbauung der grösseren Bauzonenreserven ist soweit möglich zeitlich zu lenken.

•

In den weitgehend überbauten Gebieten ist eine sinnvolle Verdichtung, welche die bestehende Siedlungsstruktur berücksichtigt zu ermöglichen.

•

Neue Siedlungen haben sich am Erscheinungsbild des Dorfes zu orientieren.

•

Mumpf soll sowohl zum Wohnen als auch für das Gewerbe attraktiv sein. Gemischte Wohn- und Gewerbegebiete sind zu fördern.

•

Die Kantonsstrasse K 292 ist als gestalteter, öffentlicher Raum zu berücksichtigen.

Der Gemeinderat erstellt in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern und unter Beizug von Fachleuten rechtzeitig einen Richtplan / ein Konzept zur Verdichtung und Erneuerung unternutzter bzw. sanierungsbedürftiger Gebiete. 3

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Mumpf

Art. 4 Sondernutzungsplanung

Weitere Planungsinstrumente

Die Gemeindebehörden stützen sich bei ihren Entscheidungen im Weiteren auf folgende Planungsinstrumente: - Verkehrsrichtplan - Landschaftsinventar Kurzinventar der kantonalen Denkmalpflege

3

ZONENVORSCHRIFTEN

3.1

Bauzonen

Art. 6 Zonenübersicht

co

Dachgeschosse max.

Gebäudehöhe max. [M]

kleiner Grenzabstand mind. [m]

grosser Grenzabstand mind. IM]

Mehrlängenzuschlag ab Gebäudelänge . [ m]

Empfindlichkeitsstufe

Zonenvorschriften

Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

Vollgeschosse max

1

Signatur

Zonenübersicht

Sondernutzungsplanung

Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt.

Art. 5 Weitere Planungsinstrumente

Seite 2

Dorfkernzone

D

(3)

2

x

x

x

x

III

Art. 7 Wohnzone 2

W2

2

1

8.0

4

8

14

II

Art. 8 Wohnzone 3

W3

3

1

x

5

10

14

II

Art. 9 Wohn- und Gewerbezone 2

WG2

2

1

8.0 / 8.7 *

4

8

14

III

Art. 10 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

Oe

x

x

x

x

x

x

II

Art. 11 Grünzone - -

G

-

-

-

x

-

III

Art. 12 Spezialzone Schönegg

SZS

c ,a) c o

N 0 5)

* s. Abs. 4

Nutzung gemäss Teilzonenplan Schönegg

§ ln

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Mumpf

Seite 3

Die in Klammern dargestellten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. 2

3 Die mit " x" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest.

In den Wohn- und Gewerbezonen gilt für reine Wohnbauten eine Gebäudehöhe von 8.00 m. Der Gemeinderat kann bei gewerblich genutzten Erdgeschossen Geschosshöhen über 3 m zulassen. Die max. Gebäudehöhe beträgt in diesem Fall 8.70 m.

4

Bei Hauptgebäuden am Hang dürfen Abgrabungen entlang der talseitigen Fassade maximal 60 ()/0 der Gebäudelänge betragen. 5

Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. In den Zonen D und VVG2 dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von 4.50 m aufweisen.

6

In den im Bauzonenplan dargestellten, lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

7

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Mumpf

Art. 7 Dorfkemzone D

Seite 4

Dorfkemzone D

Die Kernzone dient der Erhaltung der Struktur des gewachsenen Ortskernes und dessen sinnvoller Erneuerung.

1

Sie ist bestimmt für Wohnen, Dienstleistungsbetriebe, Landwirtschaftsbetriebe und mässig störendes Gewerbe.

2

3 Neu-, Um- und Erweiterungsbauten haben sich in das Orts- und Strassenbild einzufügen und sind so zu gestalten, dass zusammen mit den bestehenden Gebäuden und Anlagen eine gute Gesamtwirkung entsteht. Als Hauptkriterien gelten dabei: a) Stellung b) Staffelung c) Kubische Erscheinung d) Dachform und Dachneigung e) Fassadengestaltung und Materialwahl f) Farbgebung g) Vorplatzgestaltung

Bauten dürfen umgebaut, umgenutzt und erweitert werden, sofern der Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird. Dabei können geringfügige Abweichungen bewilligt oder angeordnet werden, wenn dies im Interesse des Ortsbildschutzes oder der Hygiene liegt. Unter den gleichen Bedingungen kann der Gemeinderat Ergänzungsbauten bewilligen.

4

Für Hauptgebäude sind nur Schrägdächer, die in der Regel als Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung auszubilden sind, zulässig. Der Gemeinderat kann ausnahmsweise - gestützt auf ein Fachgutachten - andere Dachformen zulassen, wenn eine architektonisch besonders gute und für das Ortsbild bessere Gestaltung erreicht wird. 5

Für Bauvorhaben mit erheblichen Auswirkungen auf das Ortsbild, insbesondere bei Schutzobjekten, empfiehlt es sich, einen Vorentscheid gemäss § 62 BauG einzuholen. Der Gemeinderat zieht dabei zu Lasten des Gesuchstellers unabhängige Fachleute oder kantonale Fachstellen zur Beratung bei. 6

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Mumpf

Art. 8 Wohnzone W2

Seite 5

Wohnzone W2

1. Die Wohnzone W2 ist für Wohnen und nicht störendes Gewerbe

bestimmt. Nicht störendes Gewerbe ist nur in Kombination mit Wohnnutzungen zugelassen. Die gewerblichen Nutzungen haben auf den Wohncharakter der Zone Rücksicht zu nehmen. In der Zone W2 dürfen die Abstände — ausser bei Klein- und Anbauten — weder aufgehoben noch reduziert werden. 2

Art. 9 Wohnzone W3

Wohnzone W3

Die Wohnzone W3 dient dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen.

1

Die Wohnzone W3 ist für Reiheneinfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser, Läden und Büros bestimmt.

2

Art. 10 Wohn- und

Gewerbezone WG2

Die Wohn- und Gewerbezone WG2 ist für Wohnen und mässig störendes Gewerbe bestimmt. Es sind reine Wohnbauten, reine Gewerbebauten sowie Bauten mit gemischter Nutzung gestattet. 1

Art. 11 Zone für öffentliche

Bauten und Anlagen Oe

Wohn- und Gewerbezone WG2

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Oe

Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Oe ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 1

Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten.

2

Art. 12 Spezialzone Schönegg SZS

Zweck

Die Spezialzone Schönegg bezweckt die Erhaltung, Erneuerung und eine angemessene Erweiterung der bestehenden Anlage. Sie ist für den Betrieb, die Erneuerung und Erweiterung des Hotel- und Restaurationsbetriebes sowie für landwirtschaftliche Nutzungen bestimmt.

Geltungsbereich und Bestandteile

2

Verhältnis zum übergeordneten Recht

Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Bau- und Raumplanungsrechts bleiben vorbehalten. Soweit die Spezialzonenplanung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten die übrigen Bestimmungen der kommunalen Bau- und Nutzungsordnung Mumpf (BNO).

1

Der Geltungsbereich für die Spezialzone Schönegg ist durch die Koordinateneckpunkte der neuen Zone bestimmt. Es handelt sich dabei um einen Teilbereich der Parzelle Kat. - Nr. 389. Die Spezialzonenplanung Schönegg besteht aus den Vorschriften mit dazugehörigem Teilzonenplan im Massstab 1:1000. Weitere Beilagen dienen zur Information und sind nicht rechtsverbindlich. 3

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Mumpf

Nutzungsart

Seite 6

4 Zulässig sind:

•

• Bauten und Anlagen, die dem Hotel- und Restaurationsbetrieb dienen • mit diesem in einem direkten baulichen und betrieblichen Zusammenhang stehende Nutzungen wie z.B. Solebad, Wellness / Fitness, Schulung / Bildung, Hotelbetten, Freizeit, Erholung • im Teilbereich D landwirtschaftsnahe Nutzungen wie Tierhaltung (z.B. Pferde), Garten- und Gemüsebau sowie solche für Freizeit und Erholung, die in Zusammenhang mit dem Hotelund Restaurationsbetrieb stehen.

Betriebskonzept

b

Mit dem Baugesuch ist ein Betriebskonzept einzureichen, das Aufschluss über die mittel- bis langfristigen Nutzungsabsichten gibt.

Erschliessungskonzept

•

Mit dem Baugesuch ist zudem ein Erschliessungskonzept einzureichen, das eine sinnvolle Verkehrsführung ausweist.

Einteilung

d

Die Spezialzone Schönegg ist in die Teilbereiche A, B, C und D eingeteilt.

Teilbereich A

Der Teilbereich A dient der Erhaltung und Erneuerung der bestehenden Bausubstanz. 5

a

Dabei darf das Ensemble- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt werden.

Erhaltung des bestehenden Gebäudevolumens

b

Die im Plan mit einer Schraffur bezeichneten Gebäude dürfen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens umgebaut, gemäss Abs. 4 lit a umgenutzt oder - wenn mit einem unabhängigen Fachgutachten nachgewiesen wird, dass ihre Erhaltung nicht zumutbar ist - durch einen qualitätsvollen Ersatzbau ersetzt werden.

Baubereich altes Ökonomiegebäude

•

Das bestehende Ökonomiegebäude darf umgebaut oder - wenn mit einem unabhängigen Fachgutachten nachgewiesen wird, dass seine Erhaltung nicht zumutbar ist - innerhalb des im Plan bezeichneten Baubereichs und unter Beibehaltung der bisherigen Gebäude- und Firsthöhe abgebrochen und durch einen qualitätsvollen Ersatzbau ersetzt werden.

Baubereich bestehendes Wohnhaus Geb. Nr. 363

d

Innerhalb des im Plan bezeichneten Baubereiches darf das bestehende Wohnhaus umgebaut oder ersetzt werden. Die geringfügige Erweiterung des Volumens ist bis max. 220 m2 Bruttogeschossfläche gestattet. Dabei darf die Gebäudehöhe und die Firsthöhe um maximal 1 m gegenüber den heutigen Massen des bestehenden Wohnhauses erhöht werden.

Übrige bestehende Gebäude und Gebäudeteile

•

Übrige bestehende Gebäude und Gebäudeteile dürfen als solche im Sinne von § 18 ABauV Klein- und Anbauten (unbewohnte Gebäude) in gleicher Lage und bei gleichem Volumen umgebaut oder ersetzt werden.

Teilbereich B

6

a

Der Teilbereich B dient der Erstellung neuer Bauten und Anlagen. Er unterliegt der Gestaltungsplanpflicht.

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Mumpf

Nutzungsmass

b

Seite 7

Die maximale Bruttogeschossfläche im Teilbereich B beträgt 4'200 m2. Ersatzbauten für die bestehenden Bauten und Anlagen sind in die maximal definierte Bruttogeschossfläche mit einzurechnen. Die maximale Bruttogeschossfläche von 4'200 m2 darf nur dann ausgeschöpft werden, wenn im Teilbereich A keine zusätzlichen Hotelzimmer realisiert werden. Ansonsten ist die maximale Bruttogeschossfläche um den Anteil der zusätzlich realisierten Fläche für den Hotelbetrieb im Teilbereich A zu reduzieren.

Gebäude- und Firsthöhe

•

Im Teilbereich B werden die maximal zulässige Gebäude- und Firsthöhe im Gestaltungsplan festgelegt.

Grenz- und Gebäudeabstände

d

Der Abstand gegenüber der Zonengrenze beträgt 6 m. Der interne Gebäudeabstand darf 8 m nicht unterschreiten. Es sind einwandfreie wohnhygienische und feuerpolizeiliche Verhältnisse zu gewährleisten.

Gebäudelänge

•

Die maximale Gebäudelänge ist auf 32 m beschränkt. Wenn die mehrgeschossigen Bauten optisch höchstens als 32 m lange Körper in Erscheinung treten, können eingeschossige Zwischenund Vorbauten erstellt werden, auch wenn dadurch die maximal zulässige Gebäudelänge überschritten wird.

Parkierung

f

Die maximale überbaubare Fläche für Bauten und Anlagen für die Parkierung bis zu einer Gesamthöhe von 3.5 m beträgt 1'500 m2 und ist im Teilzonenplan bezeichnet. Darüber hinaus sind Bauten für die unterirdische Parkierung auch in den Untergeschossen der Haupt- und Verbindungsbauten zulässig.

Teilbereich C

Der Teilbereich C ist für Parkierungsanlagen, die dem Hotel- und Restaurationsbetrieb dienen, bestimmt. Es sind keine Hochbauten gestattet. Für Tiefbauten gilt § 6 Abs. 2 BauG.

Teilbereich D

Der Teilbereich D dient der Erhaltung, Umnutzung und Erneuerung der bestehenden landwirtschaftlichen Gebäude.

7

8

•

Bei einer Stillegung des landwirtschaftlichen Betriebs und der gleichzeitigen Umnutzung der Gebäude für landwirtschaftsfremde Zwecke dürfen ausserhalb der Bauzone keine Ersatzbauten erstellt werden.

Erhaltung des bestehenden Gebäudevolumens

b

Das im Plan mit einer Schraffur bezeichnete Gebäude darf innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens umgebaut und gemäss Abs. 4 lit a umgenutzt werden.

Anbauten

•

Anbauten von untergeordneter Bedeutung sind gestattet, soweit das Erscheinungsbild nicht negativ beeinflusst wird.

Neubauten, Um- oder Ersatzbauten

Für Neubauten sowie Um- oder Ersatzbauten gelten folgende Bestimmungen:

Architektonisches Konzept, Begutachtung

•

9

Neubauten sowie Um- oder Ersatzbauten gemäss den in Abs. 5 lit b und c bezeichneten Gebäuden (unabhängiges Fachgutachten für Ersatzbauten), ausgenommen Klein- und Anbauten gemäss § 18 ABauV, dürfen erst bewilligt werden, wenn ein architektonisches Gesamtkonzept vorliegt. Dieses bedarf der Zustimmung des Gemeinderates.

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Mumpf

Einordnung und Gestaltung

b

Umgebungsgestaltung

Seite 8

Bei Umbauten und Renovationen ist die äussere Erscheinung der Gebäude soweit als möglich zu wahren und die Fassaden besonders sorgfältig zu gestalten. Neubauten müssen sich bezüglich Volumen, Proportionen und der architektonischen Gestaltung besonders gut in das bestehende Ensemble, das Landschaftsbild und das Gelände eingliedern. Mit dem Baugesuch ist nachzuweisen, dass mit einer geeigneten Bepflanzung und Umgebungsgestaltung, insbesondere im Übergangsbereich zur Landwirtschaftszone, eine besonders gute Gestaltung erreicht wird. Insbesondere sind der westliche und in Teilen der nördliche Randbereich des Teilbereiches D, die an den VVildtierkorridor von nationaler Bedeutung angrenzen, sinnvoll mit Bäumen und Gehölzstreifen ins Landschaftsbild zu integrieren.

Lärmschutz, Empfindlichkeitsstufe

10

Parkierung

Die oberirdischen Parkierungsanlagen im Teilbereich C sind mit einem versickerungsfähigen Belag zu versehen.

Energieversorgung

12 Um die Nutzung von Abwärme sowie erneuerbarer Energien und einen optimalen Energieverbrauch zu sichern, ist mit der Baueingabe ein Energiekonzept einzureichen.

Landwirtschaftszone

In den Teilbereichen A bis D gilt die Empfindlichkeitsstufe II gemäss LSV. Die Fenster lärmempfindlicher Räume sind durch geeignete gestalterische oder bauliche Massnahmen gegen Lärm abzuschirmen. 11

3.2

Landwirtschaftszone

Art. 13 Landwirtschaftszone

Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne der Art. 16 und

Art. 16a

Abs. 1, 1bis und 2 RPG bestimmt. 1

Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach eidgenössischem Recht.

2

3 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a pro einzelne Anlage sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Mumpf

Art. 14 Bauten in der

Landwirtschaftszone

Seite 9

Bauten in der Landwirtschaftszone

1 Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung in die Landschaft einzufügen.

Für Wohngebäude sind 2 Geschosse erlaubt. Im Übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m.

2

3

In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Mumpf

Naturschutzzonen im Kulturland

3.3

Schutzzonen

Art. 15 Naturschutzzonen im Kulturland

Seite 10

Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen für schutzwürdige Pflanzen und Tiere. 1

2 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Aufforstung nicht gestattet. 3 In den Naturschutzzonen ist insbesondere alles zu unterlassen, was die Pflanzen und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, das Laufen lassen von Hunden.

Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung des Schutzzieles können bewilligt werden.

4

Ausnahmen: Naturschutzzonen dürfen betreten werden a) für die Bewirtschaftung und Unterhaltsarbeiten b) für die Überwachung c) für wissenschaftliche Untersuchungen d) für geführte Exkursionen e) für Jagd und Fischerei gemäss entsprechendem Pachtvertrag Für c) und d) ist vorgängig die Bewilligung des Gemeinderates sowie die Erlaubnis der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer einzuholen. 5

Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern bzw. Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind. 6

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Mumpf

7

Zone

Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden:

Nr. !Beschrieb gern.1 1 Inv. 1 Plan

Schutzziel

erhalten

Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen

Wiese ,• • Keine Düngung .,•• • Regelmässige, späte Mahd • Bei fehlendem Bewirtschaftungsvertrag erster Schnitt ab 15. Juni (je' nach Situation 1. Juli). Hecken • Regelmässige Pflege mit spezieller I Berücksichtigung von Artenmischung (vielfältig) und Struktur (dicht). Weiher • Regelmässige Pflege (Verlandung zurückdämmen, partielle Besonnung gewährleisten) • Waldrand • Abstufung des Waldrandes durch pflegerische Massnahmen und Bildung eines Saumes fördern.

I Spitzgraben I 1.1

extensiv genutzte Wiese in 1 naturnaher Umgebung mit Hecken, Feldgehölzen, I Feuchtbiotopen

Brunnmätteli 1.2 •

nordexponiertes Bord zwi- I erhalten • Regelmässige späte Mahd schen Bahndamm und Au- 1 (alle 1-2 Jahre) !tobahn mit Baumhecke, !Standort für seltene Pflanzen

I Moos

i Tälchen am Bahnbord mit 2

kleinen Tümpeln und Hecke, reich strukturierter Lebensraum für seltene Tiere I (Amphibien, Libellen etc.) ! und Vögel. 4 Hueb/ Rheinufer

I

1.4

Seite 11

erhalten • Pflege der Hecken und Weiher • Regelmässige Mahd der gehölzfreien Stellen

Kleiner, uferbegleitender • erhalten • Absolutes Betretungsverbot :Schilfgürtel am Rhein (ca. • Regelmässige Mahd (Nicht ganzes 50m lang und 20m breit, Gebiet gleichzeitig) später verengt). Ausserdem, 1 • Erosion verhindern Reste von Ufergehölz und • Zugänglichkeit erschweren Schilf vorhanden. 1 • Naturnahe Gestaltung mit standBrutgebiet von Teichrohrortgerechten Bäumen und Sträuchern sänger und Nachtigall.

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Mumpf

Art. 16 Uferschutzzone

Seite 12

Uferschutzzone

1 Die Uferschutzzone dient der ungeschmälerten Erhaltung und Aufwertung der Bachläufe, Ufersäume, Böschungen einschliesslich zugehöriger Bestockung und übriger Vegetation.

Die im Kulturlandplan bezeichnete Uferschutzzone weist beidseitig des Gewässers eine Breite von 3 m (gemessen ab Uferlinie bei mittlerem Sommerwasserstand) auf. Werden eigene Gewässerparzellen geschaffen (z.B. bei einer Gewässerrenaturierung), muss die Uferschutzzone von 3 m Breite innerhalb der Gewässerparzelle liegen.

2

Die Schädigung der Ufervegetation durch Auflockerung des Bodens, Überschüttung mit Steinen, Erde usw., durch Beweidung und Düngung sowie andere dem Schutzzweck zuwiderlaufende Massnahmen sind verboten. 3

Unterhalt und Pflege ist Sache der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer (§ 121 BauG). Die Bachborde sind periodisch zu mähen. Das Schnittgut ist zu entfernen. 4

§ /7 Magerwiesen (Anhang 1)

Magerwiesen, nährstoffarme Feuchtwiesen

1 Magerwiesen und nährstoffarme Feuchtwiesen sind als Lebensräume für eine grosse Zahl von seltenen, gefährdeten Pflanzen- und Tierarten, die nicht in andere Biotope ausweichen können (Spezialisten), geschützt, zu erhalten und zu fördern.

Magerwiesen und Feuchtwiesen dürfen nicht gedüngt und nicht beweidet werden. Sie sind jährlich einmal (ev. zweimal) zu mähen. Die erste Mahd darf nicht vor Mitte Juni (ev. anfangs Juli), auf Streuwiesen ab Mitte September erfolgen. Das Schnittgut ist zu entfernen. 2

Düngung, Aufforstung oder andere Veränderungen, welche die Zusammensetzung der Magerwiesen und der nährstoffarmen Feuchtwiesen beeinflussen, sind nicht gestattet. 3

Art. 18 Naturschutzzone

Wald

Naturschutzzone Wald

Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 1

Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst.

2

3

Die Naturschutzzone Wald wird wie folgt unterteilt:

I Bezeichnung im I Kulturlandplan

I Schutzziel

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen

N

naturgemässe Bestockung

naturgemässe Bestockung

IAH

Altholzinsel

Verjüngung ausschliesslich mit standortheimischen Baumarten (Buche, Eichen etc.). Standtortfremde Baumarten mittelfristig entfernen (vor allem Nadelbäume). ! Langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Mumpf

GW geschützter Waldrand

Landschaftsschutzzone

Seite 13

1- Artenvielfalt för- - Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhaldern ten (periodisch pflegen) - keine vorgelagerte Aufforstung - Brut- und Nahrungsbiotop !- extensiv bewirtschafteter Krautsaum von 1,5 m 1- Windschutz Breite vorlagern 1- Vielfältiger Über- - Unterhalt und Pflege mittels Vereinbarung zwigangsbereich schen Gemeinde und Bewirtschafter. Wald-Kulturland 1- Artenreichtum

3.4

Überlagerte Schutzzonen

Art. 19 Landschaftsschutzzone

1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. 2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach § 16 dieser BNO. Von den in den Absätzen 3 und 4 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten.

Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. 3

Neue Hochbauten wie landwirtschaftliche Siedlungen, Gewächshäuser oder andere Einrichtungen mit vergleichbaren Auswirkungen auf die Landschaft können nur an den im Zonenplan bezeichneten Standorten bewilligt werden. Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigen.

4

Art. 20 Hochstammobstbestände

Hochstammobstbestände

Hochstammobstbestände sind landschaftlich und ökologisch wertvoll. Sie sind langfristig zu erhalten. Gefällte Bäume sind wo möglich an geeigneten Standorten mit Hochstammsorten zu ersetzen. Die Gemeinde fördert die Erhaltung und die Neuanpflanzung von Hochstammsorten. Der Gemeinderat kann an die Pflanzung und den Unterhalt von Hochstammbeständen Beiträge leisten.

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Mumpf

Naturobjekte (Anhang 2)

Hecken und Feldgehölze

3.5

Schutzobjekte

Art. 21 Naturobjekte

Seite 14

Die im Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang 2 aufgelisteten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten.

Art. 22 Hecken und Feldgehölze

1 Die im Kulturland- und Bauzonenplan bezeichneten Hecken und Feldgehölze sind landschaftlich und biologisch wertvoll und dürfen nicht beseitigt werden. 2

Die Hecken und Feldgehölze sind abschnittweise zu pflegen.

3

Eine Rodung darf nur aus zwingenden Gründen und nur mit Bewilligung des Gemeinderates vorgenommen werden. Die Erteilung einer solchen Bewilligung setzt voraus, dass an geeigneter Stelle Ersatz geschaffen wird.

Art. 23 Gebäude mit Substanzschutz

Gebäude mit Substanzschutz

Die im Bauzonenplan bezeichneten und im Anhang 5 aufgeführten Gebäude stehen wegen ihres geschichtlichen oder symbolischen Wertes unter kommunalem Schutz. Ihre Substanz (insbesondere Volumen, Proportionen, Struktur, Gestaltungsmerkmale) ist zu erhalten. Renovation, Umnutzung und eventuell eine geringfügige Erweiterung sind möglich, sofern das Schutzziel gewahrt bleibt. Ein Abbruch ist verboten; über Ausnahmen entscheidet der Gemeinderat aufgrund eines neutralen Fachgutachtens. 1

2 Werden die gesetzlichen Abstände, die nach BauG einer Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt erfordern, unterschritten, so setzt ein Wiederaufbau ebenfalls dessen Zustimmung voraus. 3Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.

Art. 24 Übrige Kulturobjekte

Campingzone

Übrige Kulturobjekte

Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang 3 aufgelisteten Kulturobjekte sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden.

3.6

Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

Art. 25 Campingzone

Die Campingzone ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem Betrieb des Campingplatzes dienen.

1

2 Die Bauweise wird vom Gemeinderat festgelegt. Die maximal zulässige Höhe beträgt 6 m. Gegenüber angrenzenden privaten Grundstücken ausserhalb der Campingzone haben Bauten einen Grenzabstand von 4 m einzuhalten.

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Mumpf

Grosser Grenzabstand

4

DEFINITIONEN

4.1

Abstände

Art. 26 Grenzabstand

Der grosse Grenzabstand gilt gegenüber der Hauptwohnseite.

Art. 27 Mehrlängenzuschlag

Seite 15

Mehrlängenzuschlag

Wird die vorgeschriebene Gebäudelänge überschritten, so erhöhen sich die Grenzabstände gegenüber den verlängerten Gebäudeseiten um einen Viertel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 4,00 m. 1

Bei zurückversetzten Gebäudeteilen darf für die Bemessung des Mehrlängenzuschlags die gesamte Fassadenlänge um das Mass der Rückversetzungen verringert werden. 2

Art. 28 Abstand gegenüber

dem Kulturland

Gegenüber dem Bauzonenrand gilt für Gebäude in jedem Fall ein minimaler Abstand von 2 m. Dieser kann weder reduziert noch aufgehoben werden. Sämtliche Bauteile inklusive Erschliessung, Nebenbauten und Bauten der Umgebungsgestaltung (Gartengestaltung, Terrainveränderungen, Sandkasten usw.) müssen innerhalb der Bauzone angeordnet werden.

Art. 29 Ungleich verteilung

der Grenz- und Gebäudeabstände

Ungleichverteilung der Grenz- und Gebäudeabstände

1 Grenz- und Gebäudeabstände können mit einem Dienstbarkeitsvertrag reduziert oder aufgehoben werden. Der Vertrag ist mit dem Baugesuch einzureichen.

4.2

Gewerbe

Abstand gegenüber dem Kulturland

Nutzungsart

Art. 30 Gewerbe

1 Als nicht störendes Gewerbe gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros, Restaurants und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2 Als mässig störendes Gewerbe gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks-, Dienstleistungs-, Gewerbe- und Verkaufsbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. 3 Als stark störendes Gewerbe gelten insbesondere Betriebe, die ein

hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen.

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Mumpf

Arealüberbauungen

4.3

Arealüberbauungen

Art. 31 Arealüberbauungen

Seite 16

1 Arealüberbauungen sind ab einer Landfläche von 3000 m2 zulässig

Bei Arealüberbauungen ist ein zusätzliches Geschoss zulässig, ausser im Gebiet "Rifeld Ost".

2

Benützung von Privateigentum

5

BAUVORSCHRIFTEN

5.1

Baureife und Erschliessung

Art. 32 Benützung von Privateigentum

Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates. 1

Öffentliche Brunnen, Kabelverteilerkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 2

3 Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.

Allgemeine Anforderungen

5.2

Technische Bauvorschriften

Art. 33 Allgemeine Anforderungen

Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. 1

Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern. 2

Art. 34 Energiesparmassnahmen

Energiesparmassnahmen

Es sollen nach Möglichkeit keine Einzelfeuerungsanlagen erstellt werden, sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist. 1

Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Abstandsvorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten werden. 2

Der Charakter der Gebäude und schutzwürdige Bausubstanz sind angemessen zu berücksichtigen. 3

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Mumpf

Art. 35 Nutzung der Sonnenenergie

Ausrichtung der Wohnungen

Nutzung der Sonnenenergie

Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie sind zugelassen. Sie sind so anzuordnen und zu gestalten, dass eine befriedigende, in der Kernzone eine gute Gesamtwirkung erreicht wird.

5.3

Wohnhygiene

Art. 36 Ausrichtung der Wohnungen

Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet.

Art. 37 Raummasse,

Fenstergrössen, Nebenräume, Balkone

Seite 17

1

Raummasse, Nebenräume, Balkone

Für Neubauten gelten nachstehende Masse

a) Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume -

Raumhöhe:

-

Fensterfläche:

-

Dachflächenfenster:

bei Vollgeschoss mind. 2.30 m (Lichtmass) bei Dachgeschoss mind. 2.30 m (Lichtmass) auf mind. 5 m2 Fläche mind. 1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen) Bei Dachflächenfenstern kann die Fensterfläche (Lüftungsöffnung) bis auf 1/15 der anrechenbaren Bodenflächen reduziert werden.

b) Nebenräume in Mehrfamilienhäusern -

Abstellraum:

-

Keller:

pro Wohnung mind. 4 m2 (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung) für eine 1-Zimmer-Wohnung mind. 4 m2 für jedes weitere Zimmer 1 m2 zusätzlich

Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Kleinund Dachwohnungen). 2

3

In der Kernzone kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen.

Art. 38 Bezug von

Wohnungen und Arbeitsräumen

Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Mumpf

5.4

Abstellplätze für Motorfahrzeuge, Reserveflächen

Seite 18

Ausstattung

Art. 39 Abstellplätze für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen

1 Die Berechnung der Anzahl Abstellplätze richtet sich gern. § 25 ABauV nach der VSS-NormSN 640281. Die Höhe der Ersatzabgaben für jeden nicht erstellten Pflichtabstellplatz richtet sich nach dem kantonalen Reglement über Ersatzabgaben. Mindestens 50% der Pflichtabstellplätze sind in jedem Fall zu erstellen, ausgenommen in der Dorfkernzone.

2

Abstellplätze sind sorgfältig zu gestalten und in der Regel mit Hecken, Sträuchern, Bäumen und Rankgewächsen zu begrünen. Offene Parkfelder sind in der Regel wasserdurchlässig auszuführen. 3

Garagenvorplätze müssen von der Strassen- bzw. Gehweggrenze gemessen, eine Tiefe von mindestens 5.5 m aufweisen.

4

Garagenvorplätze, Parkplätze und Zufahrten sind so zu erstellen, dass kein Wasser auf die öffentlichen Strassen fliessen kann. 5

Velos, Kinderwagen

In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen. 6

Art. 40 Spielplätze

Spielplätze

Die Grösse der Spielplätze hat gesamthaft mindestens 15 `)/0 der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen. Sie sind nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiedenen Altersgruppen entsprechend auszugestalten. 1

Bei der Anlage der Spielplätze ist darauf zu achten, dass die Kinder diese Plätze möglichst unbeaufsichtigt erreichen und benützen können.

2

Art. 41 Sicherheit im

öffentlichen Raum

Sicherheit im öffentlichen Raum

Bei der Planung und Gestaltung von öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen (Strassen, Wege, Plätze, Parkhäuser, öffentliche Toiletten, usw.) ist den Sicherheitsbedürfnissen von Passanten Rechnung zu tragen. Sie sind übersichtlich, einsehbar, hell und beleuchtet zu gestalten.

1

Der Gemeinderat kann bauliche und planerische Richtlinien erlassen, um die Sicherheit in öffentlich zugänglichen Räumen zu erhöhen.

2

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Mumpf

Allgemeine Anforderungen

6

SCHUTZVORSCHRIFTEN

6.1

Ortsbild- und Denkmalschutz

Art. 42 Allgemeine Anforderungen

Seite 19

Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien:

1

a) b) c) d) e) f) g) h) 2

Stellung (Firstrichtung), Grösse der Baukuben, Wirkung im Strassenraum, Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, Dachform, Dachneigung, Fassadengliederung, Materialwahl, Farbe, Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen.

Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen:

a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist; e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.

Art. 43 Dachgestaltung

Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorgfalt. Dachaufbauten und Durchbrüche müssen mit den darunterliegenden Fassaden harmonieren.

Art. 44 Aussenraum- und

Umgebungsgestaltung

Dachgestaltung

Aussenraum- und Umgebungsgestaltung

Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit (Sicht, Lichtraumprofil) nicht beeinträchtigen. Die Versiegelung von Flächen ist auf das Notwendige zu beschränken.

1

Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung bilden Bestandteil des Bauprojektes und sind im Baugesuch auszuweisen. Der Gemeinderat erlässt, wo es die Umstände erfordern, hierfür besondere Auflagen in der Baubewilligung. Die Umgebungsarbeiten, inkl. Bepflanzung, sind unmittelbar nach Fertigstellung der Bauten auszuführen. 2

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Mumpf

Einwirkungen

6.2

Umweltschutz

Art. 45 Einwirkungen

Seite 20

1 Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten.

Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 2

3 Es sind alle baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

Art. 46 Lärmschutz

Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, welche die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nächst höheren Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.

Art. 47 Hochwassergefährdetes Gebiet

Lärmschutz

Hochwassergefährdetes Gebiet

1 Wer in hochwassergefährdetem Gebiet baut, hat im Baugesuch

nachzuweisen, dass er dem Projekt entsprechende Massnahmen zur Schadenminimierung getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das schadfreie Überstehen eines hundertjährlichen Hochwassers HQ100 auszurichten. Im Falle einer Fliesstiefe von mehr als 50 cm im HQ 300 auf das dreihundertjährliche Hochwasser. Als massgebliche Überprüfungs- und Projektierungsgrundlagen gelten namentlich die Gefahrenhinweiskarte, der aktuelle Stand der Gefahrenkarte und des Ereigniskatasters sowie die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können.

2

Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen. 3

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Mumpf

Zuständigkeit

7

VOLLZUG UND VERFAHREN

Art. 48 Zuständigkeit

Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.

Art. 49 Gebührenreglement

Aufhebung bisherigen Rechts

Vollzugsrichtlinien

Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zum Schutz und Unterhalt der Naturschutzzonen und -objekte.

8

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNG

Art. 51 Aufhebung/Beibehaltung bisherigen Rechts

1 Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben:

Beibehaltung bisherigen Rechts

Gebührenreglement

Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.

Art. 50 Vollzugsrichtlinien

Seite 21

Bauzonenplan vom 13. Dezember 1985 Bauordnung vom 13. Dezember 1985 Kulturlandplan vom 17. Juni 1993 Nutzungsordnung vom 17. Juni 1993 Teiländerung Bauzonenplan vom 17. Juni 1993 Teiländerung der Bauordnung vom 17. Juni 1993 Zonenvorschriften zum Teilzonenplan Schönegg vom 25. Juni 2003.

Der Teilzonenplan Schönegg vom 25. Juni 2003 behält weiterhin seine Gültigkeit.

2

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Mumpf

ANHANG 1 Magerwiesen Magerwiesen (§18)

2.1 Magerwiese "Balgismatt"

2.2 Nr. gern. Landschafts2.3 inventarplan 2.4

Magerwiese "Brunnmatt/Bahndamm-Süd" Magerwiese "Brunnmatt/Bahndamm-Nord" Magerwiese "Röti-West"

2.5

Magerwiese "Röti-Ost"

2.6

Magerwiese "Kalberweid"

2.7

Magerwiese "Kapfbach"

2.8

Magerwiese "Rebberg-West"

2.9

Magerwiese "Rebberg-Süd"

2.10 Magerwiese "Kapelle-Süd"

ANHANG 2 Naturobjekte Naturobjekte (§ 22)

5.1 /Findling

Nr. gern. Landschaftsinventarplan

5.3 'Weiss-Pappel

5.2/ Rosskastanienbaum am Spitzgraben 5.4/ Edelkastanienbaum 5.5 / Eichengruppe Bahndamm/Brunmätteli-Nord 5.6 / vielfältiges Ufergehölz 5.7/ Elsbeerbaum 5.8 / Säulenpappeln und Linden "Rheinufer/Känzeli" 5.9 / Buntsandsteinaufschluss Rotsand 5.10/Kanadapappel am Rhein 5.11/Grosse Stieleiche 5.12/Säulenpappeln und Silberweide „Hueb/Rheinufer" 5.13/Silberweiden im Campingplatz

Seite 22

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Mumpf

ANHANG 3 Kulturobjekte Kulturobjekte (§ 25)

Nr. gern. Landschaftsinventarplan

6.1 6.2 6.3 6.4 6.5 6.6 6.7 6.8

Feldkreuz "Balgismatt" Feldkreuz "Röti" Feldkreuz "Kapf' Feldkreuz "Rebberg" Feldkreuz "Chlosterfraue" Feldkreuz "Kapelle" Lourdes — Kapelle Feldkreuz "Rastplatz"

ANHANG 4 Gewässer Nr. gern. Landschaftsinventarplan

7.1 Spitzgrabenbachweiher (3 Stk.) 7.2 Spitzgrabenbach 7.3 Birchacherweiher 7.4 Reservoirweiher 7.5 Brunnmattweiher 7.6 Bachlauf Röti 7.7 Rötiweiher 7.8 Bahnhofweg-Rötigraben-Weiher 7.9 Moosbächli 7.10 Buchwaldweiher 7.11 Kapfbach 7.12 Oberbergweiher 7.13 Moos-Bahndammgraben-Weiher 7.14 Schulhausweiher 7.15 Mühlebächlein 7.16 Mühleweiher 7.17 Chilholzbächlein 7.18 Goldbrunnenbächlein 7.19 Fischingerbach 7.20 Kapellenweiher

Seite 23

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Mumpf

Seite 24

ANHANG 5 Kurzinventar (Kurzinventar der kant. Denkmalpflege) Denkmalschutzobjekte: Nr.

Objekt

Baujahr

Strasse/Nr.

Geb. Nr. Parz. Nr. Besitzerin

1

ehemaliges Pfarrhaus Kreuz

1812

Hauptstr. 75

46

1756

Kirchplatz

2

227 182

Paul Güntert Söhne AG, Kornweg 9, 4322 Mumpf röm.-kath. Kirchgemeinde Mumpf

Kommunale Kulturgüter: r.

Objekt

Baujahr

Strasse/Nr.

Geb. Nr. Pan. Nr. Besitzerin

Röm.-kath. Pfarr- 1541, späkirche St. Martin tes 17. Jh., 1957 Ehem. 17./18. Jh. Säckingerhof

Kirchplatz

7

182

röm.-kath. Kirchgemeinde Mumpf

Säckingerhof 1

104 105 A, B

117 454

Erbengemeinschaft Max Müller

903

Ehem Bauernhaus

904

901

902

Hauptstr. 23

109

113

Franz VVunderlin. Hauptstr. 23, Mumpf

Hauptstr. 8 Flösserweg 2 Hauptstr. ?

2

176

905

Ehem Bauernhaus Bauernhaus

2. Hälfte 18. Jh.? frühes 19. Jh. 1802?

1

36

Franz Jegge. Flösserweg 2, Mumpf Arnold Kaufmann, Flösserweg 22, Mumpf

906

Bauerhaus

um 1800

Ankengasse 2

93

125

Anna Maria Winter, Dellstr. 93, 4333 Münchwilen

907

Ehem Bauernhaus

frühes 19. Jh.

Hauptstr. 33

89B

135

Fridolin Kaufmann / Peter Kaufmann, Hauptstr. 33, Mumpf

908

Bauerhaus

um 1830/40 Graubühlstr. 2

54

201

Hans Kägi, Graubühlstr. 2, Mumpf

9-0-9

Ehem. Pfarr scheune

1812?

1-1-a uptstr. 75

45

227

Paul Güntert Söhne AG, Korn weg 9, Mumpf

910

Bauerhaus

frühes 19. Jh.

Hauptstr. 79

42

228

Richard Frank / Ursula Compeer, Hauptstr. 79, Mumpf

911

Villa

1892

Hauptstr. 85

912

Wohnhaus mit angebauter Scheune Wohnhaus

frühes 19. Jh.

Hauptstr. 89

40, 39

230

Urs VVunderlin, Hauptstr, 89, Mumpf

1930

Hauptstr. 135

152

287

Johann VValdmeier, Hauptstr. 89, Mumpf

914

2 Steinbogenbrücken

16./17. Jh.? Fähriweg, z.T. unbzw. 19. Jh. ter Kantonsstr.

915A

Brunnen

1880

915 B

Brunnen

19. Jh.

Schulgasse

915C

Brunnen

19. Jh.?

Hauptstrasse

916

Wegkreuz

um 1900?

Burgmattstr. / Vordermattweg

913

Pietro u. Susanna Maiocchi, Hintere Dorfstr. 29, Mumpf

Staat Aargau

Graubühlstr

Ergänzung zum Kurzinventar: Objekt

Baujahr

Strasse/Nr.

Villa

1892

Hintere Dorfstrasse 29

Geb. Nr. Pan. Nr. Besitzerin Pietro u. Susanna Maiocchi, Hintere Dorfstr. 29, Mumpf