Bau- und Nutzungsordnung

Hausen (AG)

Dokument

Nummer
4100
Gemeinde
Hausen (AG)
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
08.05.2024
In Kraft seit
08.05.2024

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Text

■k^n A-urgau

M GEMEINDE 111 llll HAUSENAG

und Umwett

Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG der Gemeinde Hausen AG

Öffentliche Mitwirkung vom 14. Dezember 2020 bis 26. Januar 2021

Vorprüfungsbericht vom 17. Februar 2023

Öffentliche Auflage vom 13. März 2023 bis 11. April 2023

Beschluss Einwohnergemeindeversammlung am 16. November 2023

GEMEINDERAT HAUSEN AG

Geiwindeammann Gemeindeschreiberin

Andreas Arrigoni

Chantal Eichholzer

Genehmigungsvermerk

Gènèhmigùrigdùrch den Regierun

Kg? ("u Anderungen/Auflagen Im Auftrag der StaatskanzleL Aarau, den '^^4 Abteilung Raumenfwicklung BVU

Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Hausen AG

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Abkürzungen

aGF

anrechenbare Geschossfläche (§ 32 BauV)

AWaV

Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau vom 16. Dezember 1998

AZ

Ausnützungsziffer (§ 32 BauV)

BauG

Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993

BauV

Bauverordnung vom 25. Mai 2011

BMZ

Baumassenziffer (BauV, Anhang 1, Ziffer 8.3)

BNO

Bau-und Nutzungsordnung

GSchV

Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998

GZ

Grünflächenziffer (BauV, Anhang 1, Ziffer 8.5)

IVHB

Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe

LV

Langsamverkehr

MIV

Motorisierter Individualverkehr

Mst

Massstab

ÖV

öffentlicher Verkehr

RPG

Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979)

SIA

Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein

VRPG

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007

VSS

Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute

Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Hausen AG

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Inhaltsverzeichnis 1. GELTUNGSBEREICH UND PLANUNGSINSTRUMENTE

Art. 1

Art. 2 Inhalt und Geltungsbereich

Übergeordnetes Recht.........

6

6 6

2. RAUMPLANUNG

6

2.1. PLANUNGSGRUNDSÄTZE

6

Art. 3 Planungsgrundsätze

6

Art. 4

Bauen mit Qualität.

6

2.2. ERSCHLIESSUNGS- UND GESTALTUNGSPLÄNE

Art. 5

Gestaltungspläne.........................................................

Art. 6

Gestaltungsplanpflicht...............................................

Art. 7 Gestaltungsplanpflichtgebiet «Campus Reichhold»

Art. 8

Gestaltungsplanpflichtgebiet «Tannhübel».............

Art. 9

Gestaltungsplanpflichtgebiet «Unterdorf»..............

7

7 7 7 8 8

2.3. WEITERE PLANUNGSINSTRUMENTE

9

Weitere Planungsinstrumente.

9

Art. 10 3. ZONENVORSCHRIFTEN

9

3.1. BAUZONEN

9

Art. 11

Bauzonen...............................................................

Art. 12

Dorfkernzone DK.................................................

118 weitere Artikel

Art. 13

Zone für Strukturerhaltung Strk........................

Art. 14

Wohnzone Wa, Wb und Wc..............................

Art. 15

Nachverdichtung Wohnzone Wa......................

Art. 16

Wohn- und Arbeitszone WAa und WAb...........

Art. 17

Arbeitszone A.......................................................

Art. 18 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ÖBA

Art. 19

Uferschutzzone....................................................

3.2. LANDWIRTSCHAFTSZONE

..9 10 11 12 12 12 13 13 13 13

Art. 20

Landwirtschaftszone........................

13

Art. 21 Bauten in der Landwirtschaftszone

14

Art. 22

Speziallandwirtschaftszone SPZ....

14

3.3. SCHUTZZONEN

14

Art. 23 Naturschutzzone im Kulturland

14

Art. 24

Naturschutzzone Wald..............

15

Art. 25

Vernetzungszone........................

17

3.4. ÜBERLAGERTE SCHUTZZONEN

Art. 26

Landschaftsschutzzone .....

Art. 27 Hochwassergefahrenzonen

Art. 28

Gewässerraumzone GR....

3.5. SCHUTZOBJEKTE

17

17 17 18 18

Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Hausen AG

Art. 29 4/33

Naturobjekte..........

18

Art. 30

Bauinventarobjekte.

18

Art. 31

Kulturobjekte..........

19

3.6. WEITERE ZONEN GEMÄSS ART. 18 RPG

19

Familiengartenzone

19

Art. 32 4. BAUBEGRIFFE, MESSWEISEN UND NUTZUNGSZIFFERN

19

Abgrabung am Gebäude..........................................

19

Art. 33

Art. 34

Dachgestaltung.........................................................

19

Art. 35

Abstand gegenüber Strassen...................................

20

Art. 36 Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten

20

Art. 37

Stützmauern..............................................................

20

Art. 38

Einfriedungen...........................................................

20

Art. 39

Arealüberbauungen..................................................

20

Art. 40

Gewerbe....................................................................

21

5. BAUVORSCHRIFTEN

21

5.1 TECHNISCHE BAUVORSCHRIFTEN

21

Art. 41

Allgemeine Anforderungen.......................

21

Art. 42 Dachformen, -begrünung und -aufbauten

21

Art. 43

Energieeffizienz..........................................

21

5.2 TECHNISCHE WOHNHYGIENE

22

Art. 44

Ausrichtung der Wohnungen........................

22

Art. 45 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

22

5.3 AUSSTATTUNG

Art. 46

Parkfelder....................................................

Art. 47

Velos, Kinderwagen............................. ......

Art. 48 Spiel-, Aufenthalts- und Erholungsflächen

Art. 49

Öffentlich zugänglicher Raum...................

Art. 50

Umgebungsgestaltung................................

Art. 51

Baumpflanzpflicht......................................

Art. 52

Baumschutz.................................................

Art. 53

Mobilitätskonzept........................................

22

22 22 23 23 23 24 24 24

6. SCHUTZVORSCHRIFTEN

25

6.1 ORTSBILD- UND DENKMALPFLEGE

25

Art. 54

Materialablagerungen.........

25

Art. 55 Mobilfunkantennenanlagen

25

Art. 56

Reklamen..............................

26

Art. 57

Lichtimmissionen................

26

Art. 58

Vogelschutz am Bau...........

26

7. VOLLZUG UND VERFAHREN

26

7.1 GEBÜHREN

26

Art. 59

Zuständigkeit......

26

Art. 60 Verfahrenskosten

27

Art. 61

Fachgremium.....

27

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Art. 62

Qualitätsverfahren....................................

27

Art. 63

Vollzugsrichtlinien Naturschutz............

27

8. SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

28

8.1 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

28

Art. 64 Übergangsbestimmungen

28

8.2 AUFHEBUNG BISHERIGEN RECHTS

28

Aufhebung bisherigen Rechts

28

9. ANHÄNGE..............................................

29

Art. 65

Anhang I:

Liste der geschützten Naturobjekte gemäss §§ 23 und 29 BNO

Anhang II: Liste der Bauinventarobjekte gemäss § 30 BNO......................... Anhang III: Liste der Kulturobjekte gemäss § 31 BNO...................................

Anhang IV: Liste der kantonalen Denkmalschutzobjekte...............................

29 32 32 33

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Gestützt auf § 25 BauG beschliesst die Einwohnergemeinde Hausen AG:

1. GELTUNGSBEREICH UND PLANUNGSINSTRUMENTE

Art. 1 Inhalt und Geltungsbereich

’

Die BNO beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht.

2

3 4

5

Die Vorschriften der BNO finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet. Der Bauzonen- und Kulturlandplan im Massstab 1:2500 sowie der Spezialplan Hochwasser­ schutz Gefahrenkarte im Massstab 1:2500 sind Bestandteile dieser BNO. Reproduktionen in kleinerem Massstab dienen zur Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich. Die rechtskräf­ tigen Pläne können bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden.

Die Grundlage für die Nutzungsplanung bilden das räumliche Entwicklungsleitbild vom März 2019, die Quartierbeschriebe vom 27. Mai 2020 (mit Korrekturen vom 6. März 2023) und der kommunale Gesamtplan Verkehr vom 5. Dezember 2020.

Art. 2 Übergeordnetes Recht

’

Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie hierzu er­ gangene Entscheide bleiben vorbehalten.

2. RAUMPLANUNG 2.1. PLANUNGSGRUNDSÄTZE

Art. 3 Planungsgrundsätze

1

2 3 4

5

6

7

Dem Siedlungsausbau und der Siedlungsentwicklung nach innen sind in den nachgeordneten Planungs- und Bewilligungsverfahren besonders Rechnung zu tragen hinsichtlich: a) der qualitätsvollen Quartierstrukturen b) der Aufwertung von Aussen räumen c) der Abstimmung unterschiedlicher Nutzungen in Mischzonen Überbauungen sind sorgfältig zu gestalten und zu strukturieren.

Die Strassenräume sind attraktiv, bedürfnisgerecht und vielfältig nutzbar zu gestalten.

Am Siedlungsrand sind Bauten und Aussenanlagen besonders gut in die landschaftliche Um­ gebung einzupassen. Es sind vorwiegend standorttypische Gestaltungselemente und einhei­ mische Gehölze und Stauden zu verwenden. Die Landschaft ist in ihrer Eigenheit zu erhalten und aufzuwerten. Die Naherholungsräume sowie deren umweltschonende Erreichbarkeit sind zu fördern.

Eine ausreichende Verkehrsqualität und die Verkehrssicherheit sind zu schaffen und zu erhal­ ten. Der Ausbau des öffentlichen Verkehrs sowie die Rad- und Fusswegverbindungen sind zu fördern. Verdichtetes Bauen ist an Standorten mit gutem öffentlichem Verkehrsanschluss zu fördern.

Art. 4 Bauen mit Qualität

’

Bauten und Anlagen sind qualitätsvoll zu entwickeln und zu gestalten. Für die Eingliederung in das Quartier-, Orts- und Strassenbild sind zusätzlich zu den Anforde­ rungen in § 15e Abs. 1 BauV weitere Aspekte situationsgerecht zu berücksichtigen, insbeson­ dere:

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a) prägende Elemente und Merkmale des Orts- und Landschaftsbildes sowie Eigenheiten des Quartiers b) orts- und klimagerechte Umgebungsgestaltung, insbesondere der Vorgärten und der Be­ grenzungen gegen den öffentlichen Raum und bezüglich Terrainveränderungen, Stütz­ mauern sowie Böschungen c) Anlagen der Energieerzeugung d) nutzergerechte Spiel- und Freizeitanlagen e) Sicherheit im öffentlichen und privaten Raum Quartierbeschriebe dienen soweit vorhanden als Hilfsmittel bei der Planung und Beurteilung ortsbaulicher Aspekte von Bauvorhaben. Sie sind insbesondere bei grösseren Bauvorhaben, Arealüberbauungen und Gestaltungsplänen beizuziehen.

2.2. ERSCHLIESSUNGS- UND GESTALTUNGSPLÄNE

Art. 5 Gestaltungspläne

’

Für die Ausarbeitung von Gestaltungsplänen gelten folgende Zielvorgaben:

a) Sicherstellen der ortsbaulichen und architektonischen Einpassung von Bauten, Anlagen sowie Freiräumen b) Schaffen einer Überbauung mit hoher Qualität unter Berücksichtigung des quartierspezifi­ schen Charakters und der ortsbaulichen Einpassung c) ausgewogener Wohnungsmix für verschiedene Bedürfnisse d) ökologisch hochwertige Frei- und Aussenräume auf Grundlage eines Gesamtkonzeptes e) klimagerechte Materialisierung von Bauten und Freiflächen, die vor übermässiger Wärme­ einwirkung schützt f) eine überdurchschnittlich effiziente Energienutzung auf Grundlage eines Energiekonzeptes g) Sicherstellen der Erschliessung und Anbindung des Areals an das bestehende Weg- und Strassennetz h) flächensparende Anordnung der Erschliessungs- und Parkierungsanlagen sowie unterirdi­ sche Einstellhallen i) gemeinsame und gut zugängliche Entsorgungsanlagen

Art. 6 Gestaltungsplanpflicht

1

2

3

Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vorliegt.

Den Pflichtgestaltungsplänen muss ein Richtprojekt zugrunde liegen, welches mittels eines Qualitätsverfahrens gemäss § 62 ermittelt wurde. Dieses muss eine hohe architektonische und ortsbauliche Qualität aufweisen. Teilgestaltungspläne sind möglich, wenn beim ersten Gestaltungsplan ein Gesamtkonzept mit Aussagen zu mindestens den Themen Erschliessung, Nutzung und Freiraum vorliegt. Der Ge­ meinderat bestimmt fallweise die in den Gestaltungsplan einzubeziehenden Flächen.

Art. 7 Gestaltungsplanpflichtgebiet «Campus Reichhold»

Für das Gestaltungsplangebiet «Campus Reichhold» gelten die nachfolgenden Zielvorgaben:

a) Der «Campus Reichhold» ist ein attraktives Arbeitsgebiet, das sowohl den baulichen und gestalterischen Anforderungen der Unternehmen als auch den gestalterischen Anforderun­ gen im Sinne von § 21 BauG der beiden Gemeinden Hausen AG und Lupfig entspricht. b) Der «Campus Reichhold» bietet Raum für die Ansiedlung von Unternehmen aus den Be­ reichen spezialisierte Industrie, Hightech (mindestens 5 % der Arbeitsplätze), betriebsnot­ wendige Logistik und Dienstleistung. Dieser Nutzungsmix generiert Arbeitsplätze, jedoch kein überdurchschnittliches Publikumsaufkommen. c) Auf dem «Campus Reichhold» wird der Boden haushälterisch genutzt.

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d) Die architektonische und gestalterische Ausarbeitung der einzelnen Bauobjekte ist gegen­ über dem öffentlichen Raum sorgfältig. e) Der «Campus Reichhold» fügt sich in die umliegenden Landschaftsräume ein. Die Gestal­ tung der Grünräume stellt Beziehungen zum landschaftlichen Umfeld her, die Übergänge sind sorgfältig gestaltet. f) Der «Campus Reichhold» berücksichtigt die Anliegen der Natur und Landschaft im direk­ ten Umfeld des Areals. g) Der «Campus Reichhold» schafft attraktive arealinterne Freiräume. h) Der «Campus Reichhold» schafft eine auf gute klimatische Verhältnisse ausgerichtete Um­ gebungsgestaltung und Bauweise insbesondere bezüglich Bepflanzung und Materialisie­ rung. i) Der «Campus Reichhold» wird für alle Verkehrsarten gut an die angrenzenden Netze ange­ schlossen. j) Mittels gezielter Mobilitätsmanagementmassnahmen wird der Modalsplit des Areals posi­ tiv beeinflusst, indem ein hoher Anteil des neu induzierten Verkehrs auf die Verkehrsträ­ ger ÖV und LV gelenkt werden. Die Verkehrsspitzen werden gedämpft. k) Die Gesamtkoordination der Arealplanung erfolgt über die Gemeindegrenze hinweg.

Das Sauberwasser (Dachwasser) ist in den Vorflutkanal Scherzbach-Aare abzuleiten. Eine Versickerung ist nur möglich, wenn der Untergrund dies zulässt und wenn der Pumpbetrieb auf der Parzelle 2449 damit nicht gestört wird. Das Regenwasser, welches direkt auf unver­ siegelte Flächen anfällt, darf oberflächlich versickert werden.

Art. 8 Gestaltungsplanpflichtgebiet «Tannhübel»

’

Für das Pflichtgestaltungsplangebiet «Tannhübel» gelten neben den allgemeinen Zielvorgaben

gemäss § 5 die nachfolgenden: a) Sicherstellen mindestens einer öffentlichen Durchwegung b) sorgfältiger und quartierverträglicher Übergang zu angrenzenden Wohnquartieren, insbe­ sondere zur Strukturerhaltungszone Strk Für das Pflichtgestaltungsplangebiet «Tannhübel» kann der Gemeinderat folgende Abwei­ chungen zur Regelbauweise bewilligen: a) Gesamthöhe bis zu 16,50 m b) Erhöhung AZ bis zu 0,85 Es besteht kein Anspruch auf Ausschöpfung dieser Masse.

Art. 9 Gestaltungsplanpflichtgebiet «Unterdorf»

’

Für das Pflichtgestaltungsplangebiet «Unterdorf» gelten neben den allgemeinen Zielvorgaben

gemäss § 5 die nachfolgenden: a) Anordnung der Wohn- und Arbeitsnutzung sowie deren Erschliessung, sodass eine mög­ lichst geringe gegenseitige Beeinträchtigung resultiert b) Anordnung und innere Organisation der Wohn- und Arbeitsnutzung, sodass diese von den angrenzenden Lärmemissionen der Infrastrukturbauten geschützt sind c) Schaffen einerfreiraumplanerisch und ökologisch qualitätsvollen Gestaltung des Über­ gangs zum Raum des Süssbaches d) Schaffen eines öffentlichen Fussweges entlang des Süssbaches und Anbindung an den be­ stehenden Süssbachweg über die Perimetergrenze hinaus e) Sicherstellen mindestens einer öffentlichen Durchwegung

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2.3. WEITERE PLANUNGSINSTRUMENTE

Art. 10 Weitere Planungsinstrumente

1

2

3

Die Inventare und Grundlagenpläne dienen als Orientierung zu bestehenden Verhältnissen. Richtpläne zeigen die erwünschte räumliche Entwicklung auf. Sie beruhen auf Leitbildern und enthalten Konzepte zu einzelnen Sachbereichen wie Siedlung, Verkehr, Energie, Frei­ raumgestaltung, Natur und Landschaft usw.

Die zusätzlichen Planungsinstrumente werden vom Gemeinderat angeordnet und haben für das betroffene Grundeigentum keine direkte Rechtswirkung. Sie sind in die Beurteilung von Bauvorhaben zwecks Auslegung der BNO-Vorschriften beizuziehen und dienen zur Vorbe­ reitung der Sondernutzungsplanung.

3. ZONENVORSCHRIFTEN 3.1. BAUZONEN

Art. 11 Bauzonen

’

Der Bauzonen- und Kulturlandplan scheidet folgende Bauzonen aus: Nutzungs­ ziffern

Empfindlich­

Gesamthöhe

kleiner/grosser Grenzabstand

keitsstufe (ES)

Dorfkernzone DK

12,00 m*/***

4,00 m*/-

III

12

Zone für Strukturerhaltung Strk

12,00 m*

4,00 m/-

III

13

13,50 m

6,00 m/-

II

14

13,50 m

6,00 m/-

II

14

10,00 rn****

4,00 m / 6,00 m

II

14/15

Zonen

AZ: 0,95

Wohnzone Wc

GZ: 0,40

/KZ: 0,85 GZ: 0,40

Wohnzone Wb

AZ: 0,60

Wohnzone Wa

GZ: 0,35

Siehe §

Wohn- und Arbeitszone WAb

AZ: 0,85 GZ: 0,25

13,50 m***

6,00 m/-

III

16

Wohn- und Arbeitszone WAa

/KZ: 0,75 GZ: 0,25

10,50 m***

4,00 m/-

III

16

Arbeitszone A

BMZ: 5,30 GZ: 0,25

17,50 m

III

17

III

18

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ÖBA AZ/BMZ:

GZ: Gesamthöhe: Grenzabstand:

**

**

maximal zulässige Nutzungsziffer minimal erforderliche Grünflächenziffer zulässige Maximalhöhe erforderlicher Mindestabstand

Art. 17 Abs. 2

**

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4

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6

7

8

9

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Die mit * bezeichneten Masse sind Richtwerte. Es gelten § 12 Abs. 4 und § 13 Abs. 4.

Die mit ** bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen Inte­ ressen im Einzelfall fest. Wird das 1. Vollgeschoss zu mindestens 50 % gewerblich genutzt, darf die Höhe dieses Ge­ schosses in der Dorfkernzone DK sowie in der Wohn- und Arbeitszone WAa 4 m und in der Wohn- und Arbeitszone WAb 4,50 m aufweisen. Wird der vorgenannte Mindest-Gewerbeanteil erreicht, dürfen zudem die mit *** bezeichneten Gesamthöhen wie folgt überschritten werden: a) In der Dorfkernzone DK sowie in der Wohn- und Arbeitszone WAa um 1 m b) In der Wohn- und Arbeitszone WAb um 1,50 m

Für verglaste Balkone, Sitzplätze und Wintergärten kann die Ausnützungsziffer um 10 % der aGF erhöht werden, wenn die Bauteile ausserhalb der thermischen Gebäudehülle liegen und keine heizungstechnischen Installationen aufweisen.

In der Dorfkernzone DK sowie in den Wohnzonen Wa, Wb und Wc ist die Nutzung durch das Sexgewerbe nicht zulässig.

In den im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten lärmvorbelasteten Bereichen gilt die Empfindlichkeitsstufe III. Wo nachfolgend nichts anders festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlos­ sene Bauweise zulässig. In der Wohnzone Wa erhöht sich die mit **** bezeichnete Gesamthöhe an Hanglagen ge­ mäss § 17a BauV auf 10,50 m.

Art. 12 Dorfkernzone DK

Die Dorfkernzone DK bezweckt die Erhaltung und Entwicklung des historischen Dorfkerns zu einem attraktiven und für die Gemeinde charakteristischen Zentrumsbereich. Sie ist be­ stimmt für öffentliche Nutzungen, Wohnen, Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe, Restau­ rants, sowie Verkaufsgeschäfte bis max. 1 '000 m^ Verkaufsfläche. Zulässig sind nicht stö­ rende sowie mässig störende Betriebe. 2

3

4

5

6

Im 1. Vollgeschoss von Gebäuden, die im Bereich «Dorfkernzone Erdgeschossnutzung» ge­ mäss Bauzonen- und Kulturlandplan liegen, sind Nutzungen mit Publikumsverkehr wie Lä­ den, Dienstleistungsbetriebe, Restaurants und dgl. mit direktem Bezug zum Einmündungsbe­ reich Holzgasse/Hauptstrasse anzuordnen. Bestehende Bauten sind, soweit möglich und sinnvoll, zu erhalten. Um- und Neubauten ha­ ben die Siedlungsstruktur und die charakteristischen Merkmale des Dorfkerns in ihrer archi­ tektonischen Gestaltung, der volumetrischen Erscheinung sowie in der Stellung zu den Nach­ bargebäuden und zum Strassenraum zu unterstützen und zeitgemäss zu ergänzen. Die zulässigen Gebäudemasse und Abstände werden vom Gemeinderat fallweise unter Be­ rücksichtigung der betroffenen Interessen festgelegt. Im Interesse einer gestalterisch und orts­ baulich besseren Lösung darf er von den Richtwerten gemäss § 11 abweichen und den Zu­ sammenbau verlangen. Die Freiräume sind entsprechend dem Dorfkerncharakter zu gestalten (Gärten und Vorgärten mit Einfriedungen, Vorplätze, Einzelbäume, Abstellanlagen). Es sind gemeinschaftliche Parkierungsanlagen anzustreben.

Neubauten sind mit mindestens drei Wohnungen mit jeweils mindestens 60 m^ aGF zu reali­ sieren. Für Umbauten und Erweiterungen bestehender Gebäude sowie für kleine Parzellen und für Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe kann der Gemeinderat Ausnahmen gestatten. Dächer entlang der Holzgasse sind als Sattel- oder Walmdächer mit Ziegeleindeckung auszu­ bilden. Solaranlagen sind zulässig, soweit sie das Objekt und deren Umgebung nicht nachtei­ lig beeinflussen und in Bezug auf die Platzierung, Geometrie, Materialwahl und Technik gut gestaltet sind. Solaranlagen unterstehen der Baubewilligungspflicht. Klein- und Anbauten so­ wie Gebäude in den übrigen Bereichen der Dorfkernzone DK können andere Dachformen aufweisen. Bei geneigten Dächern sind Aufbauten, Fenster und Schrägverglasungen nur so

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weit gestattet, als sie die geschlossene Wirkung der Dachfläche nicht wesentlich beeinträchti­ gen. Dacheinschnitte sind nicht zulässig. Bauten sind mit Rücksicht auf die Gesamtwirkung des Dorfkerns sorgfältig zu gestalten. Die Gestaltung, die Materialisierung und die Farbwahl sind analog zur ortstypischen, gebauten Umgebung auszuführen. Störende Bauten und Anlagen, namentlich Einzelgaragen, grössere Terrainveränderungen, grossflächige oberirdische Parkierungsanlagen und auffällige Werbe­ einrichtungen sind nicht zulässig. 8

9

10

11

12

13

Bei der Beurteilung von ortsbaulich wichtigen Planungen und Bauvorhaben sowie zur Ge­ währleistung und Förderung der ortsbaulichen Qualitäten in der Dorfkernzone DK wird der Gemeinderat durch ein Fachgremium gemäss § 61 beraten. Der Bauherrschaft wird empfoh­ len, möglichst früh mit der Abteilung Bau und Planung Kontakt aufzunehmen, um eine allfäl­ lige Beratung im Planungsprozess abzuklären. Sie kann auf Verlangen einen Vorentscheid er­ lassen. Es sind die zum Entscheid erforderlichen Unterlagen sowie ein Modelleinsatz des ge­ planten Volumens im Mst. 1:500 vorzulegen. Alternativ kann der Gemeinderat auf Kosten der Bauherrschaft ein externes Fachgutachten zur Beurteilung einholen.

In den Vorgärten ist jede gemäss kantonalem Recht bewilligungsfreie Baute, Anlage und bau­ liche Veränderung anzeigepflichtig.

Die bestehenden strassenbegleitenden Baufluchten sind von Gebäuden freizuhalten, ausge­ nommen sind Klein- und Anbauten bis zu einer Gebäudefläche von 20 m^. Abgrabungen und Aufschüttungen sind möglichst zu vermeiden.

Höhenunterschiede gegenüber den Strassen sind mit Stützmauern auszugleichen, welche an die Grundstücksgrenze zu stellen sind. Soweit die übrige Abgrenzung gegenüber den Stras­ sen nicht mit einer Mauer oder einem Zaun vorgenommen wird, ist sie mit einer Hecke her­ zustellen. Einfriedungen sind strassentypisch zu erstellen und dürfen nur für Zugänge und Zu­ fahrten unterbrochen werden. Die Umgebung ist soweit möglich ökologisch wertvoll zu begrünen. Die Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern ist zu erhalten oder wiederherzustellen. Dabei sind einheimische, standortgerechte Pflanzenarten zu bevorzugen.

Art. 13 Zone für Strukturerhaltung Strk

Die Zone für Strukturerhaltung Strk bezweckt die Erhaltung und Ergänzung des historischen Ortsteils Tannhübel. 2

3 4

5

6

Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe sowie Ver­ kaufsgeschäfte für Güter des täglichen Bedarfs bis maximal 500 m^ Verkaufsfläche. Bestehende Bauten sind, soweit möglich und sinnvoll, zu erhalten.

Die Baumassen richten sich, auch beim Ersatz von Bauten, nach den bestehenden Volumen. Massvolle Erweiterungen wie Klein- und Anbauten, Dachausbauten, Balkone, Liftanbauten, Gebäudeisolationen und Ähnliches sind zulässig, wenn sie sich in die Überbauung einord­ nen. Um- und Neubauten haben die Siedlungsstruktur und die charakteristischen Merkmale des Ortsteils in ihrer architektonischen Gestaltung, der volumetrischen Erscheinung sowie in der Stellung zu den Nachbargebäuden und zum Strassenraum zu unterstützen und zeitgemäss zu ergänzen.

Für neue Bauvolumen - Ersatzbauten oder Zusatzbauten - müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: a) Eingliederung in die vorherrschende Struktur b) konzeptionelle Überlegungen über die gesamte Zone für Strukturerhaltung Strk c) der Gemeinderat kann zusätzlich folgende Bedingungen verlangen: • Entwicklung mit einem Qualitätsverfahren gemäss § 62 • Sicherung mit einem Gestaltungsplan oder mit einer Arealüberbauung

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Art. 14 Wohnzone Wa, Wb und Wc

2

3 4

5

Die Wohnzonen Wa, Wb und Wc dienen dem Wohnen. Kleinbetriebe sind zugelassen, so­ fern es sich um nicht störende Betriebe handelt. In den Wohnzonen Wb und Wc sind Neubauten mit mindestens drei Wohnungen mit min­ destens 60 m^ aCF zu realisieren. Für Umbauten und Erweiterungen bestehender Gebäude kann der Gemeinderat Ausnahmen gestatten. In der Wohnzone Wb kann der Gemeinderat ausnahmsweise den Neubau von Ein- und Zweifamilienhäusern gestatten, wenn nachgewie­ sen ist, dass aufgrund der Parzellenstrukturen eine Bebauung mit Mehrfamilienhäusern oder anderen verdichteten Wohnformen nicht möglich ist. In der Wohnzone Wa sind Gebäude mit mehr als fünf Wohneinheiten nicht zulässig. Bei Grundstücken in der Wohnzone Wa sind mindestens ein Zweitel des Strassenanstosses auf der Tiefe des Strassenabstandes als Grünfläche zu gestalten. Nicht anrechenbar sind Grünflächen, welche durch Stützmauern mit einer Höhe von mehr als 60 cm oder durch Ein­ friedungen und Sichtschutzwände mit einer Höhe von mehr als 1,20 m von der Strasse abge­ grenzt werden. Bei Reihenhäusern wird diese Regel auf die Gesamtheit der Parzellen der Zeile angewendet. Der Gemeinderat kann situativ zu Abs. 4 Abweichungen bewilligen, wenn der Parzellenan­ stoss an die dazugehörige Strasse in einem ungünstigen Verhältnis zur Grösse der Gesamtpar­ zelle steht, die Regel aufgrund der Topografie nicht eingehalten werden kann oder dadurch eine bessere Gesamtlösung erreicht wird.

Art. 15 Nachverdichtung Wohnzone Wa

1

2 3

Die zulässige aGF darf in der Wohnzone Wa um bis zu 30 m^ überschritten werden, wenn: a) bei bestehenden Bauten mindestens eine zusätzliche, eigenständige Wohnung von min­ destens 60 m^ aGF mit eigener Kochnische und Sanitäranlagen sowie separater Erschlies­ sung erstellt wird b) bei Ersatz- oder Neubauten mindestens zwei eigenständige Wohnungen realisiert werden, deren Mindestfläche je 60 m^ aGF betragen Von den übrigen Vorschriften dieser BNO darf nicht abgewichen werden.

Die Überschreitung der zulässigen aGF gemäss Abs. 1 kann nicht mit einem allfälligen Zu­ schlag für Gestaltungspläne und Arealbebauungspläne kumuliert werden.

Art. 16 Wohn- und Arbeitszone WAa und WAb

1

2

3

4

5

Die Wohn- und Arbeitszonen WAa und WAb sind für Wohnen, nicht störende Betriebe, mäs­ sig störende Betriebe sowie bestehende Landwirtschaftsbetriebe bestimmt. Unter Vorbehalt von Abs. 3 sind reine Lagerbauten, Verteil- und Logistikzentren nicht zulässig. Zulässig sind Verkaufsgeschäfte für Güter des täglichen Bedarfs bis maximal 500 m^ Verkaufsfläche.

Die Quartierstruktur ist durch eine angemessene Dimensionierung bzw. Gliederung der Baumassen zu erhalten.

Innerhalb des NIS-Abstandsbereichs von Hochspannungsleitungen sind reine Lagerbauten bis zu einer Grundfläche von maximal 800 m^ im Rahmen eines Gestaltungsplans möglich. Neubauten sind mit mindestens drei Wohnungen mit mindestens 60 m^ aGF zu realisieren. Für Umbauten und Erweiterungen bestehender Gebäude sowie für kleine Parzellen und für Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe kann der Gemeinderat Ausnahmen gestatten. In der Wohn- und Arbeitszone WAb erhöht sich die AZ gemäss § 11 Abs. 1 BNO um 10 %, sofern ein Gewerbeanteil vom mindestens 25 % nachgewiesen wird. Zur Bestimmung des Gewerbeanteils ist die aGF massgebend. Der erforderliche Mindestgewerbeanteil ist im Grundbuch anzumerken.

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Art. 17 Arbeitszone A

Die Arbeitszone A ist für nicht störende Betriebe sowie mässig störende Betriebe bestimmt. Wohnungen sind nur für Betriebsinhaberinnen und -Inhaber sowie für betrieblich an den Standortgebundenes Personal gestattet. Publikumsintensive Einrichtungen sowie Verkaufsge­ schäfte mit einer Verkaufsfläche bis maximal 500 m^ sind zulässig. Reine Lagerbauten, Ver­ teil- und Logistikzentren sowie Anlagen für Sport und Freizeit mit einem grossen Flächenbe­ darf sind nur im Rahmen eines Gestaltungsplans zulässig. 2

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Der Gemeinderat legt die Abstände unter Berücksichtigung der betroffenen Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen und Wohn- und Arbeitszonen beträgt der Abstand für Bauten bis 8 m Gesamthöhe mindestens 6 m. Bei höheren Gebäuden ist das Mass um die halbe Mehrhöhe zu vergrössern. Die Anzahl der in der Arbeitszone A realisierten Abstellplätze darf den reduzierten Bedarf ge­ mäss kantonalem Recht nicht überschreiten. Der Gemeinderat kann den reduzierten Bedarf aus Gründen der beschränkten Verkehrskapazität sowie zum Schutz vor den Auswirkungen des Verkehrs zusätzlich abmindern. Die Übergänge zu den angrenzenden Wohngebieten sind emissionsarm und optisch gut zu gestalten.

Art. 18 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ÖBA

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Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ÖBA ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öf­ fentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten.

Freiräume sind öffentlich zugänglich und ermöglichen möglichst vielen Bevölkerungsschich­ ten einen attraktiven und sicheren Aufenthalt. Sie sind so anzuordnen und zu gestalten, dass innerhalb des Orts-, Quartier- und Landschaftsbildes eine gute Gesamtwirkung entsteht. Neue Gemeindebauten sind energieeffizient zu erstellen.

Art. 19 Uferschutzzone

Die Uferschutzzone dient der ungeschmälerten Erhaltung und Aufwertung des Süssbaches sowie der Böschungen inkl. Bestockung und standorttypischer Vegetation. Die Uferschutzzone ist von allen zonenfremden Bauten und Anlagen freizuhalten. Beste­ hende standorttypische Ufergehölze sind zu erhalten und ihr Bestand mit Hochstaudenfluren zu ergänzen.

3.2. LANDWIRTSCHAFTSZONE

Art. 20 Land Wirtschaftszone

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Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung bestimmt. Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen, insbesondere die Energiegewinnung aus Biomasse, richtet sich nach dem eidgenössischen Recht. Anlagen und Massnahmen zum ökologischen Ausgleich bis 50 Aren pro Anlage sind zuläs­ sig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenste­ hen.

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Art. 21 Bauten in der Landwirtschaftszone

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Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung gut in die Landschaft einzufügen. Für Wohngebäude sind zwei Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Baumasse und Ab­ stände unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeili­ chen sowie wohnhygienischen Erfordernisse durch die zuständigen Stellen festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzab­ stand entsprechend der halben traufseitigen Fassadenhöhe, mindestens aber 4 m.

In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

Art. 22 Speziallandwirtschaftszone SPZ

Die Speziallandwirtschaftszone SPZ ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die der bodenab­ hängigen und der bodenunabhängigen bzw. einer über die innere Aufstockung hinausgehen­ den Produktion pflanzlicher Erzeugnisse dienen. 2

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Bauten und Anlagen sind gestattet, soweit sie der vorgesehenen Nutzung dienen, betriebsnot­ wendig und auf den Standort angewiesen sind sowie keine überwiegenden öffentlichen Inte­ ressen entgegenstehen.

Neue Bauten erfordern einen Gestaltungsplan. Sie sind mit Rücksicht auf die Gesamtwirkung des Siedlungsrandes sorgfältig zu gestalten. Im Übrigen gilt § 21, Abs. 1 und 2. In der Speziallandwirtschaftszone SPZ gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

3.3. SCHUTZZONEN

Art. 23 Naturschutzzone im Kulturland

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Die Naturschutzzone dient der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdi­ ger Pflanzen und Tiere sowie der Erhaltung von geologisch wertvollen Objekten.

In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträch­ tigen kann. Verboten sind insbesondere das Verlassen der Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, das freie Laufenlassen von Hunden. Soweit nachstehend nichts Anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zu­ widerlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewäs­ serungen, Entwässerungen, Umbrüche, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertil­ gungsmitteln, Mulchen und Aufforstungen nicht gestattet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut nach der Mahd abzuräumen.

Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung der Schutzziele können bewilligt werden. Detaillierte Nutzungsbestimmungen werden im Reglement zum Vollzug Naturschutz festge­ legt. Vorbehalten bleiben abweichende Nutzungsbestimmungen in Bewirtschaftungsverträ­ gen bzw. privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen Kanton/Gemeinde und Bewirtschaften­ den. Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden:

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Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen

Zone

Schutz- und Wirkungsziele

trockene Magerwiese

artenreiche trockene Mager­ wiesen (Halbtrockenrasen bis Fromentalwiesen)

Wiesen mitein bis zwei Nutzungen in der Regel ab 15. Juni. Unterhalts­ details in den Naturschutzgebieten von kantonaler Bedeutung NKB rich­ ten sich nach den Pflegeplänen.

artenreiche Heuwiese

artenreiche Heuwiesen (hoher Anteil Magerkeitszeiger)

minimal zwei Nutzungen ab 1. Juni. Keine Zufütterung. M = Hofmist erlaubt, W = Weide erlaubt

Feuchtgebiet

Feuchtwiese mit Bächlein, Laichgewässern und Gehöl­ zen

gemäss Unterhaltskonzept Chrejemoos; Streueschnitt der Seggenwiese ab 1. September, übrige Flächen mit zwei Schnitten ab 15. Juni.

Die Naturschutzgebiete sind im Anhang zur BNO aufgelistet und im Bauzonen- und Kulturland­ plan verortet.

Art. 24 Naturschutzzone Wald

Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung von seltenen Waldgesell­ schaften und besonderen Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2

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Die Bestände sind nach Möglichkeit auf natürliche Art zu verjüngen, wobei standortheimi­ sche Baumarten zu erhalten und fördern sind. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Sämtliche Holzschläge auf kleinflächigem Waldeigentum (kleiner als 20 Hektaren; betrifft vor allem Privatwald) sind durch den Revierförster vorgängig anzuzeichnen (§ 28 AWaV). Soweit vertraglich keine abweichenden Vereinbarungen bestehen, sollen standortheimische Laubhölzer einen minimalen Anteil von mindestens 80 % und Exoten einen maximalen An­ teil von 5 7o einnehmen. In seltenen Waldgesellschaften sind nur standortheimische Baum­ arten (keine Exoten) zu fördern. Folgende Naturschutzzonen Wald werden ausgeschieden: Bewirtschaftung und Unterhalt,

Zone/Gebiet

Schutz- und Wirkungsziele

1 Binsenweiher

Spezialreservat. Erhalt als Am­ phibienlaichgebiet von natio­ naler Bedeutung.

Naturgemäss bestockte Weiherumge­ bung mit Pionier- und Weichhölzern und dichter Strauch- und Krautvege­ tation. Amphibienlaichgewässer mit optimaler Besonnung und Gewäs­ serstruktur. Erholungsbetrieb (inkl. südlichen Weiherbereich) eindäm­ men.

2 Buligrabe

Naturschutzzone im Wald/besonderer Waldstandort. Lich­ ter Waldmeister-Buchenwald mit Hochstaudenunterwuchs um die Amphibien-Iaichgewässer und im Grabenbe­ reich.

Gewässerumgebung mit lichtem Be­ stand an Pionier- und Weichhölzern sowie dichter Krautvegetation. Am­ phibienlaichgewässer mit optimaler Besonnung.

N utzungsei n sch rän ku ngen

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3 Huserholz

Naturschutzzone von kantona­ ler Bedeutung im Wald. Lich­ ter bis lockerer, totholzreicher Laubmischwald mit grosskronigen Eichen und Buchen so­ wie eingesprengten Föhren.

Eichen erhalten und fördern, Lärchen nutzen, Waldrandstufung.

4 Weidehölzli

Naturschutzzone von kantona­ ler Bedeutung im Wald. Lo­ ckerer totholzreicher Laub­ mischwald mit grosskronigen Buchen und Eichen.

Einzelbaumnutzung (keine Räu­ mungshiebe). Höhlenbäume und Überhälter erhalten. Fichten und Thuja z. G. von Laubholz entfernen. Waldrandstufungen.

5 Vorder Scherzberg

Naturschutzzone im Wald/besonderer Waldstandort. Locke­ rer totholzreicher Laubmisch­ wald mit grosskronigen Bu­ chen und eingesprengten Föh­ ren.

Grosskronige Buchen und Föhren so­ wie Mehlbeere und Kirschbaum för­ dern, Fichten nutzen. Liegendes und stehendes Totholz belassen. Wald­ randstufungen weiterführen. Be­ schränkung der Freizeitnutzung auf unmittelbare Gebäudeumgebung.

6 Oberes Chilholz

Altholzinsel/Waldreservat. Unbeeinflusster Buchenwald unterschiedlicher Ausprägung. Vertraglich gesichert bis 2048.

Keine waldbaulichen Eingriffe äusser zur Förderung der Eiben und zur Be­ sonnung der Kleinstrukturen.

7 Schmidells

Naturschutzzone im Wald/besonderer Waldstandort. Kalk­ buchenwald mit eingespreng­ ten Föhren, Eichen und Eiben.

Einzelbaumnutzung (keine Räu­ mungshiebe), Höhlenbäume erhal­ ten. Eiben, Föhren und Mehlbeeren fördern.

8 Münzestal

Naturschutzzone von kantona­ ler Bedeutung im Wald. Lich­ ter Buchenwald mit offenen Kretenbereichen und Stein­ strukturen.

Einzelbaumnutzung zur Freistellung der Kretenbereiche. Eiben, Föhren und Ulmen fördern.

9 Weide

Naturschutzzone im Wald/besonderer Waldstandort. Hal­ lenbuchenwald.

Förderung grosskroniger Buchen. Einzelbaumnutzung (keine Räu­ mungshiebe). Höhlenbäume und Überhälter erhalten. Waldrandstu­ fungen weiterführen.

10 Rothübel

Naturschutzzonen im Wald/besonderer Waldstand­ ort. Lockerer totholzreicher Laubmischwald/Kalkbuchenwald mit grosskronigen Bu­ chen, Eichen und offenen Kre­ tenbereichen.

Eichen, Buchen und Föhren erhalten und fördern. Waldrandstufungen weiterführen. Entfernung Grüngutde­ ponie.

11 Lothar

Naturwaldreservat

Keine waldbaulichen Eingriffe, natür­ liche Dynamik erhalten, fördern und ermöglichen.

12 Huserholz

Naturwaldreservat

Keine waldbaulichen Eingriffe, natür­ liche Dynamik erhalten, fördern und ermöglichen.

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Art. 25 Vernetzungszone

Die Vernetzungszone dient der Vernetzung lokaler und regionaler Naturräume. Bauten und Anlagen sind nur zulässig, wenn es sich um notwendige Einrichtungen für den Bahn- bzw. Strassenbetrieb handelt.

3.4. ÜBERLAGERTE SCHUTZZONEN

Art. 26 Landschaftsschutzzone

Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Bauten und Anlagen sowie Terrain Verände­ rungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sind verboten, abgesehen von den in Abs. 3 genannten Ausnahmen. 2

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Unter Vorbehalt der nachstehenden Einschränkungen bestimmt sich die zulässige Nutzung nach § 20 Abs. 1. Bestehende landwirtschaftliche Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten und er­ neuert werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrain­ veränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände, Fahrnisbauten sowie betriebsnotwen­ dige Installationen (Einzäunungen, Hagelschutznetze usw.), die der Bewirtschaftung dienen sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmass­ nahmen, Flur- und Wanderwege oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

Weitere neue landwirtschaftliche Bauten und Anlagen können nur bewilligt werden, wenn sie das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigen. Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften gelten hohe Anforderungen an die Einpassung in die Landschaft.

Art. 27 Hochwassergefahrenzonen

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Die Hochwassergefahrenzonen HWZ sind den Grundnutzungszonen überlagert. Sie dienen

dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schädigungen durch Hochwasserereig­ nisse. 2

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In der Hochwassergefahrenzone HWZ 1 ist der Gefährdungssituation angemessen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Licht­ schächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anla­ gen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig. In der Hochwassergefahrenzone HWZ 2 sind sensible Bauten und Anlagen wie schwer eva­ kuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. nicht zulässig. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnun­ gen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Po­ tenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume sind in Untergeschos­ sen nicht zulässig.

Wer in einer Hochwassergefahrenzone baut, hat im Baugesuch entsprechende Schutzmass­ nahmen nachzuweisen. Die Massnahmen sind mindestens auf das schadenfreie Überstehen eines hundertjährlichen Hochwassers (HQ100) auszurichten. Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten namentlich Gefahren­ karte, E re ign is kataste r, Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung, welche die Ge­ meinde zur Verfügung stellt.

Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutach­ tung durch Fachleute anordnen sowie, unter Abwägung sämtlicher berührter Interessen, Aus­ nahmen und weitergehende Massnahmen verfügen.

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Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Hausen AG

Art. 28 Gewässerraumzone GR

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Die Gewässerraumzone GR ist der Grundnutzungszone überlagert. Als Gewässerraum res-

pektive Gewässerraumzone GR wird das Gewässer mit seinen Uferstreifen bezeichnet. 2

3

Innerhalb der Gewässerraumzone GR richtet sich die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach Art. 41c GSchV. Die Ufervegetation ist geschützt. Innerhalb des Gewässerraums sind ausschliesslich einheimi­ sche, standortgerechte Pflanzen zulässig.

3.5. SCHUTZOBJEKTE

Art. 29 Naturobjekte

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Die im Bauzonen- oder Kulturlandplan bezeichneten wie nachfolgend und im Anhang I der BNO aufgelisteten Naturobjekte sind geschützt. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten. Folgende Naturobjekte sind geschützt: Pflegemassnahmen, N utzungsei nsch rän ku ngen

Naturobjekte

Schutz- und Wirkungsziele

Hecke (inkl. 3 m Saumstrei­ fen)

artenreiche Trittsteine im Kul­ turland und Vernetzungsele­ mente zwischen Wald und Kulturland

Arten- und Strukturreichtum fördern. Im gleichen Jahr nicht mehr als einen Drittel auf den Stock setzen. Alter­ nierender, abschnittweiser Saum­ schnitt.

Hochstammobstbestand

Landschaftsbild, Markierung Siedlungsrand

Absterbende Bäume bis zum natürli­ chen Zerfall belassen und durch Hochstammobstsorten ersetzen.

Einzelbaum/Baumreihe

siedlungs- und landschaftsprä­ gendes Naturelement, Kultur­ relikt

Pflege auf lange Lebensdauer. Bis zum natürlichen Abgang stehen las­ sen, Ersatz durch standorttypischen Baum.

stehendes Gewässer

Laichgewässer mit Feuchtge­ bietumgebung

Periodische Wiederherstellung offe­ ner Wasserflächen. Kein Baden, Fi­ schen sowie Einsetzen von standort­ fremden Arten.

geologisches Objekt

geologische Anschauungsob­ jekte

Geologische Formationen sichtbar halten.

Trockenmauern

Erhalt und Pflege

Beseitigung nicht zulässig: Ersatz nur mit gleichwertiger Qualität, Unter­ halt.

Ät §30 Bauinventarobjekte ’

Ist ein im kantonalen Bauinventar dokumentiertes Objekt von einem Baugesuch betroffen,

sind die Auswirkungen der geplanten Massnahmen auf das Objekt und dessen Umgebung, insbesondere hinsichtlich der im Inventar deklarierten Qualitäten, im Rahmen einer fachli­ chen Stellungnahme beurteilen zu lassen. Der Gemeinderat erteilt den Auftrag für das Fachgutachten nach Rücksprache mit der Bau­ herrschaft. Im Sinne der Erwägungen wird § 30 "Bauinventarobjekte'' der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) vorderhand von der Genehmigung ausgenommen und zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen.

Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Hausen AG 3

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Das Fachgutachten dient dem Gemeinderat als Beurteilungsgrundlage für den Bewilligungs­ entscheid. Bei Bagatellfällen kann der Gemeinderat auf das Einholen eines Fachgutachtens verzichten. Als Bagatellfälle gelten in der Regel Baugesuche ohne Eingriff in die erhaltenswerte Bausub­ stanz (Zweckänderungen ohne grössere bauliche Massnahmen, Kanalisationssanierung, In­ nenausbauten, Haustechnikanlagen usw).

Auf Antrag der Grundeigentümerschaft kann der Gemeinderat auch im Vorfeld eines Bauge­ suches ein Fachgutachten erstellen lassen, welches die wertvolle Bausubstanz und die orts­ bildprägenden Elemente detailliert festhält.

Art. 31 Kulturobjekte

Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte sind geschützt und fach­ gerecht zu unterhalten. Beseitigungen sind nicht erlaubt.

3.6. WEITERE ZONEN GEMÄSS ART. 18 RPG

Art. 32 Familiengartenzone

Die Familiengartenzone kann für die freizeitliche gartenbauliche Nutzung als Familiengarten genutzt werden. Nach Beendigung der Nutzung als Familiengarten ist die Fläche wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen und untersteht den Vorschriften der Landwirt­ schaftszone.

Nach Beendigung der Nutzung als Familiengarten ist die konkrete Belastungssituation des Bodens zu erheben, bevor das Areal wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt wird. In der Familiengartenzone sind folgende Anlagen und Bauten erlaubt: a) Garten- und Gerätehäuser mit einer Gebäudefläche von maximal 9 m^ und einer Gesamt­ höhe von maximal 3 m. Nicht zur Gebäudefläche angerechnet werden Dachvorsprünge bis zu 60 cm und ein Vordach bis zu 2 m Tiefe. Ein Vordach darf nur auf einer Gebäu­ deseite angebracht werden. Zu benachbarten Gärten respektive angrenzenden Pachtein­ heiten gilt für alle Gebäudeteile ein Abstand von mindestens 1 m. b) Tomatenhäuser mit einer Länge von bis zu 5 m, einer Breite von bis zu 1,50 m und einer Höhe von bis zu 2 m c) Gartencheminées und kleine Feuerstellen d) maximal 30 cm hohe Einfassungen des Gartens respektive der Pachteinheit aus Zementoder Granitstellriemen sowie aus Holzbrettern Bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen können mit kantonaler Zustimmung bewilligt werden (Spezialzone gemäss Art. 18 RPG).

4. BAUBEGRIFFE, MESSWEISEN UND NUTZUNGSZIFFERN

Art. 33 Abgrabung am Gebäude

Wird das massgebende Terrain im Bereich einer Fassade auf mehr als einem Drittel ihrer Länge und auf mehr als 6,50 m Länge abgegraben, reduziert sich das Mass der maximalen Gesamthöhe um das Höhenmass der maximalen Abgrabung.

Art. 34 Dachgestaltung

Innerhalb der Dorfkernzone DK und der Zone für Strukturerhaltung Strk sind Dachdurchbrü­ che auf einen Drittel zu beschränken. Von diesem Grundsatz kann abgewichcn werden,

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wenn dadurch ein-besser-es Gesamtergebnis erzielt wirckind die übcrgeordneten-Ziele ge­ mäss den jeweiligen Zonenvorschriften nicht beeinträchtigt werden-. 2 3

In den restlichen Zonen sind Dachdurchbrüche auf zwei Drittel zu beschränken. Es sind in allen Zonen nur symmetrische Dächer zulässig.

Art. 35 Abstand gegenüber Strassen

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Sofern keine öffentlichen Interessen wie die Verkehrssicherheit, Sichtzonen, geplante Stras­ senausbauten usw. entgegenstehen, gelten für Parkfelder entlang von Gemeindestrassen fol­ gende reduzierte Strassenabstände gegenüber § 111 BauG: a) 1 m entlang der Hauptstrasse b) 50 cm entlang allen anderen Gemeindestrassen

Wo es die Geländeverhältnisse erfordern, darf der Abstand von Böschungen mit einer Nei­ gung von bis zu 45 Grad (1:1) gegenüber Gemeindestrassen bis auf 1 m reduziert werden. Einer entsprechenden Reduktion dürfen keine öffentlichen Interessen wie die Verkehrssicher­ heit, Sichtzonen, geplante Strassenausbauten usw. entgegenstehen. Einfriedungen zu Gemeindestrassen bis 1,20 m Höhe dürfen direkt an den Strassenrand er­ stellt werden, sofern es sich dabei um die Fortführung eins bestehenden, charakteristischen Merkmals des Strassenraumes handelt. Massgebend für die Beurteilung sind die Quartierbe­ schriebe.

Art. 36 Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten

Stehen auf Nachbargrundstücken Gebäude mit einem zu geringen Grenzabstand, die in An­ wendung früher geltender Vorschriften rechtmässig erstellt worden sind, ist lediglich der vor­ geschriebene Grenzabstand, nicht jedoch der Gebäudeabstand einzuhalten, sofern keine wohnhygienischen, feuerpolizeilichen oder ortsbaulichen Gründe entgegenstehen.

Art. 37 Stützmauern

Stützmauern dürfen eine Höhe von maximal 1,50 m aufweisen. Abweichungen sind möglich, sofern sie technisch unumgänglich sind oder in Verbindung mit einem Gebäude stehen und als Gesamtkonzept eine gute architektonische Lösung darstellen. 2

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Bis zu einer Höhe von 1 m dürfen sie an die Grenze gestellt werden. Höhere Stützmauern, solche ausserhalb des Baugebiets und entlang der Baugebietsgrenze sind um 60 cm von der Grenze zurückzusetzen.

Gegenüber Gemeinde- und Privatstrassen haben Stützmauern einen Abstand von 60 cm ab Strassengrenze einzuhalten. Der Abstand entfällt, wenn die Mauer an eine Geh- oder Rad­ wegfläche grenzt.

Art. 38 Einfriedungen

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Einfriedungen dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte und dergleichen aufweisen. Gegenüber Gemeinde- und Privatstrassen ist für Einfriedigungen in Form von Gehölzen mit einer Höhe von maximal 1,30 m in der Regel kein Strassenabstand einzuhalten. Bei engen Fahrbahnverhältnissen kann der Gemeinderat jedoch einen Abstand von minimal 30 cm ver­ langen. Im Übrigen gelten die kantonalen Abstandsbestimmungen.

Entlang der Baugebietsgrenze dürfen Einfriedigungen bis auf 60 cm an die Grenze gesetzt werden.

Art. 39 Arealüberbauungen

Arealüberbauungen sind ab einer Mindestgrundstücksfläche von 1 '500 m^ in allen Zonen zu­ lässig.

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Im Rahmen einer Arealüberbauung kann die Ausnützungsziffer gemäss § 11 um 15 % erhöht werden.

Im Rahmen einer Arealüberbauung kann die Gesamthöhe gemäss § 11 in der Wohnzone Wc auf 16,50 m erhöht werden.

Art. 40 Gewerbe

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Betriebsnutzung ist jede nicht der dauernden Wohnnutzung dienende Arbeits- und Freizeit­ nutzung, namentlich Gewerbe, Verkauf, Dienstleistung, Gastwirtschaft, Hotellerie, Gesund­ heit, Unterhaltung, Kultur, Bildung und Sport.

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Die Definition von nicht störenden, mässig störenden und stark störenden Betrieben richtet sich nach § 15c BauV.

5. BAUVORSCHRIFTEN

5.1 TECHNISCHE BAUVORSCHRIFTEN

Art. 41 Allgemeine Anforderungen

Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunde als Richtlinie. Dies gilt auch hinsichtlich des Schutzes vor Erdbeben, Hochwassern, Stürmen, Hagel, Schnee, Erdrutschen und anderen Naturgefah­ ren. Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.

Art. 42 Dachformen, -begrünung und -aufbauten

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Soweit die Zonenvorschriften keine Vorgaben machen, sind sowohl Flachdächer als auch Sat­ tel- und Walmdächer mit einer Neigung bis 45 Grad erlaubt. Sattel- und Walmdächer müssen den Anforderungen gemäss § 34 BNO entsprechen. Andere Dachformen, wie Pult- und Ton­ nendächer kann der Gemeinderat bewilligen, wenn eine gute Eingliederung in die Umge­ bung und eine gute architektonische Gestaltung sichergestellt sind. Dächer bis 5 Grad Neigung mit einer Fläche von mehr als 25 m^ sind extensiv zu begrünen, als Terrassen und/oder für die Energiegewinnung zu nutzen. Davon ausgenommen sind Dä­ cher auf Klein- und Anbauten.

Technisch bedingte Dachaufbauten dürfen den höchsten Punkt der Dachkonstruktion nicht mehr als 2 m überragen. Sie sind bei Flachdachbauten gegenüber der Fassade um 2 m und bei Steildachbauten gegenüber der First-, Ort- oder Gratlinie um mindestens 1 m zurückzu­ setzen. Technisch notwendige Aufbauten sowie allfällige Sichtschutzmassnahmen (Einhausungen und dgl.) sind optisch gut in die Dachlandschaft einzugliedern. Der Gemeinderat kann Sicht­ schutzmassnahmen verlangen.

Art. 43 Energieeffizienz

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Im ganzen Gemeindegebiet sind Anlagen der Energiegewinnung an Gebäuden besonders sorgfältig anzuordnen. Der Gemeinderat kann für Bauten und Anlagen mit erheblicher Abwärme ein Energiekonzept verlangen, das eine möglichst rationelle und umweltschonende Energienutzung nachweist. Steht Fernwärme aus erneuerbarer Energie oder aus Abwärme zur Verfügung, ist ein An­ schluss namentlich unter den Gesichtspunkten der technischen Machbarkeit und des länger­ fristigen Verhältnisses zwischen Aufwand und Ertrag zu prüfen.

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5.2 TECHNISCHE WOHNHYGIENE

Art. 44 Ausrichtung der Wohnungen

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Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nut­

zung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Nordost bis Nordwest orientierte Wohnungen sind zu vermeiden. 2

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Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen, ausgenommen Dachwohnungen. In Untergeschossen sind Wohn- und Schlafräume nur gestattet, wenn sie Teil einer Wohnung sind, welche sich auch über ein Vollgeschoss erstreckt.

Art. 45 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

’

Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn

das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.

5.3 AUSSTATTUNG

Art. 46 Parkfelder

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Die Gemeinde kann bei Vorhaben mit acht oder mehr Parkfeldern verlangen, dass die Parkfelder ganz oder teilweise unterirdisch realisiert werden.

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Das Angebot von Parkfeldern für Bauvorhaben mit der ausdrücklichen Zielsetzung motorfahr­ zeugarmer oder -freier Nutzung kann, mit Ausnahme eines angemessenen Angebots für Besu­ cherinnen und Besucher sowie Parkfelder für Behinderte, bis zum vollständigen Verzicht re­ duziert werden. Bewilligungsvoraussetzung ist ein Mobilitätskonzept gemäss § 53 BNO.

Die Anzahl zulässiger Parkfelder richtet sich nach den kantonalen Vorgaben. Bei Wohnnutzungen richtet sich die Bestimmung der Anzahl Pflichtparkfelder nach der ver­ bindlichen VSS-Norm. Zusätzliche Parkfelder sind nur möglich, wenn der Bedarf plausibel begründet ist und sie sich einwandfrei in die Umgebung eingliedern. Bei allen übrigen Nutzungen errechnet sich die Anzahl zulässiger Parkfelder nach dem ver­ einfachten Verfahren unter Berücksichtigung der jeweiligen Güteklasse gemäss massgeben­ der VSS-Norm. Die resultierende Bandbreite definiert die untere und obere Grenze der An­ zahl Pflichtparkfelder. Abweichungen sind nur in begründeten Fällen und unter Berücksichti­ gung der spezifischen Gegebenheiten möglich. Bei Nicht-Wohnnutzungen mit grossem Verkehrsaufkommen ist die Anzahl Parkfelder nach dem detaillierten Verfahren gemäss massgebender VSS-Norm zu ermitteln.

Art. 47 Velos, Kinderwagen

In Gebäuden mit vier und mehr Wohnungen sind genügend grosse, gut zugängliche und ab­ schliessbare Abstellräume für Velos, E-Bikes, Motorfahrräder, Fahrradanhänger, Kinderwagen usw. vorzusehen. 2

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Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass die Velofahrenden sicher und möglichst ohne Hindernisse geführt werden. Bei öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen sind in Ein­ gangsnähe ausreichend benutzerfreundliche, grösstenteils überdeckte und ebenerdige Velo­ abstellplätze vorzusehen. Das übergeordnete Velowegnetz der Gemeinde ist zu berücksichti­ gen.

Die Bemessung der Anzahl und Ausgestaltung der Abstellplätze richtet sich nach den ein­ schlägigen Normen.

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Art. 48 Spiel-, Aufenthalts- und Erholungsflächen

Die Grösse gemeinschaftlicher Spiel-, Aufenthalts- und Erholungsflächen hat bei Gebäuden mit vier und mehr Wohnungen gesamthaft mindestens 15 % der aGF zu betragen, mindes­ tens jedoch 100 m^. Der Gemeinderat kann den Anteil auf 10 % der aGF reduzieren, wenn a) die oben genannte Forderung zu unverhältnismässigen Lösungen führt, insbesondere bei Grosssiedlungen und am Hang oder b) mindestens ein Grossbaum oder zwei mittelgrosse Bäume gepflanzt werden. 2

3

Der Spielflächenanteil und die Gestaltung der Spiel-, Aufenthalts- und Erholungsfläche richtet sich nach der Bewohnerstruktur. Die Spielplätze sind nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiedenen Altersgruppen entsprechend auszuge­ stalten.

Bei der Anlage der Spielplätze ist darauf zu achten, dass die Kinder diese Plätze möglichst unbeaufsichtigt erreichen und benützen können.

Art. 49 Öffentlich zugänglicher Raum

’

Öffentlich zugängliche Freiräume, Bauten und Anlagen sind nutzerfreundlich, hindernisfrei und attraktiv zu gestalten.

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Die Gestaltung ist auf übergeordnete Gestaltungskriterien abzustimmen. Bei der Ausstattung, Materialisierung, Beleuchtung und Bepflanzung ist der Attraktivität und der Sicherheit für die Benutzenden besondere Beachtung zu schenken. Die Gestaltung der angrenzenden Fassa­ den, die Nutzung der raumbegrenzenden Bauten und die Funktion des öffentlichen Raums sind aufeinander abzustimmen. Den Sicherheitsbedürfnissen von Benutzenden aller Altersgruppen ist Rechnung zu tragen. Der öffentlich zugängliche Raum ist übersichtlich, einsehbar, hell und - soweit sinnvoll und nötig - beleuchtet zu gestalten.

Fussgängerinnen und Fussgänger sollen bevorzugt, sicher und möglichst ohne Umwege ge­ führt werden. Es sind attraktive Aufenthaltsbereiche mit genügend Verweilmöglichkeiten vor­ zusehen. Das übergeordnete Fusswegnetz der Gemeinde ist zu berücksichtigen.

Der Gemeinderat kann bauliche und planerische Richtlinien erlassen, um die Qualität und die Sicherheit in öffentlich zugänglichen Räumen zu erhöhen.

Art. 50 Umgebungsgestaltung

Bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben sowie bewilligungspflichtigen Umgestaltungen der Umgebung sind mit dem Baugesuch ein Umgebungsplan einzureichen, der folgenden Ziel­ setzungen nachkommt; a) grosszügige und attraktive Gesamtanlage b) auf das Notwendige beschränkte Bodenversiegelung durch Parkfelder, Wege und Plätze c) Der Anteil an mineralisch belegten Flächen, wie beispielsweise Verkehrsflächen und Schottergärten, ist auf ein Minimum zu reduzieren. Bei kleinen Parzellen kann der Ge­ meinderat Ausnahmen bewilligen. d) genügend Abstellplätze für Zweiräder e) bei grösseren Überbauungen Gliederung in private, halbprivate und öffentliche Bereiche mittels baulicher Massnahmen, Terraingestaltung und Bepflanzung f) gute Durchgrünung, vorzugsweise mit einheimischen Gehölzen unterschiedlicher Wuchs­ höhe g) sichere sowie kinder- und erwachsenengerechte Ausstattung h) keine unnötigen Terrainveränderungen, wobei bei Terraindifferenzen anstatt massiver Stützmauern, wenn möglich Böschungen mit einer Neigung von maximal 2:3 anzuwen­ den sind

Die Aussen- und Freiräume sind so zu gestalten, dass die Bevölkerung im Sommerhalbjahr vor übermässiger Wärmeeinwirkung geschützt ist. Dazu gehören:

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a) eine ausreichende Beschattung b) die Förderung der Wasserverdunstung durch unversiegelte Flächen, Pflanzenbewuchs und offene Wasserflächen c) Oberflächen und Beläge, welche wenig Wärme absorbieren

’

Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung bildet Bestandteil des Bauprojekts und ist im Baugesuch mit einem aussagekräftigen Umgebungsplan auszuweisen (inkl. Bepflanzung). Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten.

Art. 51 Baumpflanzpflicht

’

Bei Neubauten, Ersatzneubauten sowie bei einer Änderung der Ausnützung um mindestens 10 7o ist pro 300 m^ der nicht mit Gebäude überbauten Grundstücksfläche mindestens ein Grossbaum oder zwei mittelgrosse Bäume vorzusehen, sofern die Grundstücksnutzung dadurch nicht übermässig eingeschränkt wird. Unter Grossbäumen sind Bäume zu verstehen, die eine Höhe von mindestens 12 m errei­ chen. Unter mittelgrossen Bäumen sind Bäume zu verstehen, die eine Höhe von 7 bis 12 m erreichen.

Art. 52 Baumschutz

1

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5

In den Bauzonen ist das Fällen von Bäumen mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm bewilligungspflichtig. Ebenso benötigen Eingriffe im Kronenbereich oder am Wurzelwerk sol­ cher Bäume, die sich wie eine Beseitigung auswirken oder eine solche notwendig machen, eine Bewilligung. Der massgebliche Stammumfang ist jeweils 1 m über dem massgebenden Terrain zu messen. Mehrstämmige Bäume fallen unter die Bestimmungen, wenn mindestens ein Stamm einen Umfang von mehr als 80 cm aufweist oder die Summe des Umfangs der zwei mächtigsten Stämme grösser als 1 m ist.

Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind Massnahmen zur polizeilich gebotenen Frei­ haltung des Strassenraums und der Gefahrensicherung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn an der Erhaltung des Baums kein überwiegendes öffent­ liches Interesse besteht, insbesondere wenn: a) der Baum die physiologische Altersgrenze nach Art und Standort erreicht hat b) der Baum im Sinne einer Pflegemassnahme zugunsten eines wertvollen Baumbestandes entfernt werden muss c) der Baum die Sicherheit von Menschen oder Sachen gefährdet und keine andere zumut­ bare Möglichkeit der Gefahrenabwehr gegeben ist d) der Baum in Bezug auf die Abstandsvorschriften gegen Zivilrecht verstösst oder e) der Baum die ordentliche Grundstücksnutzung übermässig erschwert Wird die Beseitigung von Bäumen bewilligt, kann eine angemessene Ersatzpflanzung ver­ langt werden. Die Beseitigung der Ersatzpflanzung bedarf, unabhängig vom Stammumfang, einer Bewilligung.

Art. 53 Mobilitätskonzept

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Grössere Verkehrserzeuger, die mehr als 50 Parkfelder aufweisen, können beim Neu- und Umbau von Bauten und Anlagen, Nutzungserweiterungen und Umnutzungen durch den Gemeinderat zum Erlass eines Mobilitätskonzepts verpflichtet werden.

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3

Das Mobilitätskonzept zeigt auf, wie die Mobilität aller Nutzungsgruppen mit dem öffentli­ chen Verkehr, dem Fuss- und Veloverkehr sowie einem effizienten Einsatz des Motorfahrzeu­ ges in Bezug zu ihrem räumlichen Umfeld zu bewältigen ist.

Im Mobilitätskonzeptwerden insbesondere die zu erreichenden Ziele, die maximal zulässige Anzahl der Parkfelder für den MIV und die Minimalanforderungen an den LV definiert.

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Im Mobilitätskonzept zu prüfen sind insbesondere die nachstehenden Massnahmen: a) monetäre Parkraumbewirtschaftung mit verkehrswirksamer Gebührenhöhe (ohne Bewoh­ ner) b) bedarfsgerechtes Car-Sharing-Angebot c) Informationen und Anreize zum Benützen des öffentlichen Verkehrs und des Fuss- und Radverkehrs (z. B. Ökobonus) d) Monitoring/Controlling e) Massnahmen, sofern die Ziele nicht erreicht werden

Die zum Erreichen der Ziele erforderlichen Massnahmen sind umzusetzen. Das Mobilitäts­ konzept ist Gegenstand der Überprüfung in der Sondernutzungsplanung und im Baubewilli­ gungsverfahren. Die Verpflichtung zum Monitoring/Controlling ist vor Baubeginn als öffentlich-rechtliche Ei­ gentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken. Zeigt das Monitoring/Controlling wiederholt auf, dass die anvisierten Ziele nicht erreicht wur­ den, kann der Gemeinderat verlangen, dass bestehende Massnahmen verschärft und weitere Massnahmen auf ihre Zweckmässigkeit hin geprüft und bei Eignung umgesetzt werden. Alter­ nativ sind die fehlenden Parkfelder real nachzuweisen oder eine entsprechende Ersatzabgabe zu entrichten.

6. SCHUTZVORSCHRIFTEN 6.1 ORTSBILD- UND DENKMALPFLEGE

Art. 54 Materialablagerungen

1

2

Die Ablagerung von Material für eine Dauer von mehr als zwei Monaten kann in der Arbeits­ zone A bewilligt werden. Der Gemeinderat kann Auflagen über die zugelassenen Materialien sowie die Höhe, Ab­ stände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes sowie die Dauer verfügen. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen.

Art. 55 Mobilfunkantennenanlagen

Als visuell wahrnehmbare Mobilfunkantennenanlagen gelten Anlagen, die nicht bzw. nicht hinreichend kaschiert sind und aufgrund ihres Erscheinungsbildes als Mobilfunkantennenanlagen erkennbar sind. 2

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4

Für die Erteilung einer Baubewilligung für visuell wahrnehmbare Mobilfunkantennenanlagen innerhalb der Bauzone ist folgendes Vorverfahren erforderlich: a) der Mobilfunkbetreiber teilt der Gemeinde mit, in welchem Umkreis der Bau einer Anlage beabsichtigt ist b) der Mobilfunkbetreiber kann einen Standortvorschlag vorlegen. Dieser ist unter Berück­ sichtigung des Kaskadenmodells gemäss nachfolgenden Absätzen zu begründen. c) die Behörde prüft den Standort und kann alternative Standorte vorschlagen

Nach Ablauf des Vorverfahrens gemäss Abs. 2, spätestens aber nach einer Frist von drei Mo­ naten nach Einreichen der Voranfrage, kann der Betreiberdas Baubewilligungsverfahren ein­ leiten. Ist der von der Gemeinde vorgeschlagene Standort gemäss Prüfung des Betreibers rea­ lisierbar (technisch, wirtschaftlich, privat- und planungsrechtlich), hat der Betreiber diesen Standort zu übernehmen. Mobilfunkantennen, welche als solche erkennbar sind, dürfen in den Bauzonen a) in erster Priorität in der Arbeitszone A b) in zweiter Priorität in den Wohn- und Arbeitszonen WAa und WAb sowie der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ÖBA C) in dritter Priorität in den übrigen Zonen erstellt werden

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In Bauzonen untergeordneter Priorität kann eine als solche erkennbare Mobilfunkantenne nur erstellt werden, wenn ihre Erstellung in den Bauzonen übergeordneter Priorität nicht möglich ist. Zudem kann in den übrigen Zonen (3. Priorität) eine als solche erkennbare Mobilfunkan­ tenne nur erstellt werden, wenn sie vorwiegend die Versorgung dieser Zone bezweckt.

Art. 56 Reklamen

1

2

Reklamen dürfen weder durch Grösse, Anzahl noch Farbgebung das Ortsbild beeinträchti­ gen. Sie haben sich der Architektur der Bauten unterzuordnen und sind auf den Bereich des 1. Vollgeschosses zu begrenzen.

Pro Brandmauerabschnitt und Fassade sind zulässig:

a) eine flach an der Fassade angebrachte Reklame b) eine quergestellte Reklame Ausnahmen sind möglich bei grösseren Häusern. 3

4

Fremdwerbung ist in der Dorfkernzone DK und der Zone für Strukturerhaltung Strk nur im Rahmen von Abs. 2 lit. b zulässig. Lichtreklamen sind nur in diskreter Farbgebung und Ausleuchtung erlaubt.

Art. 57 Lichtimmissionen

1

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3

4

Aussenbeleuchtungen und nach aussen wirkende Innenbeleuchtungen, sowie Leuchtrekla­ men sind auf das Notwendigste zu beschränken. Beleuchtungen im Freien sind grundsätzlich von oben nach unten auszurichten.

Als Leitlinie für den Umgang mit Aussenbeleuchtungen und nach aussen wirkender Innenbe­ leuchtungen sowie Leuchtreklamen dienen die Bestimmungen der SIA-Norm 491. Exzessive Beleuchtungsanlagen wie Skybeamer und Objektstrahlungen sind nicht zulässig. Direkte Beleuchtungen in den Naturraum sind zu vermeiden.

Das Mass der Aussenbeleuchtung und nach aussen wirkender Innenbeleuchtungen sowie Leuchtreklamen hat ihrem Zweck zu entsprechen. Mit Ausnahme der Sicherheit dienenden Anlagen wie Strassen-, Weg- oder Platzbeleuchtungen sowie saisonalen Fest- und Sportbe­ leuchtungen sind Aussenbeleuchtungen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr nicht gestat­ tet. In begründeten Fällen, z. B. bei Betrieben mit längeren Öffnungszeiten usw., können Ausnahmen erteilt werden.

Art. 58 Vogelschutz am Bau

Bei transparenter oder spiegelnder Verglasung grösserer Flächen sind Massnahmen gegen Vo­ gelkollisionen gemäss dem Leitfaden «Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht» der Schweizerischen Vogelwarte zu prüfen.

7. VOLLZUG UND VERFAHREN 7.1 GEBÜHREN

Art. 59 Zuständigkeit

Der Gemeinderat kann Beiräte mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beizie­ hen.

Der Gemeinderat kann die Bewilligung von Baugesuchen, die weder nachbarliche noch öf­ fentliche Interessen berühren, an die Abteilung Bau und Planung delegieren. Er regelt die Ein­ zelheiten in einem Reglement.

Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Hausen AG

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Art. 60 Verfahrenskosten

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Entscheide in Bausachen sind kostenpflichtig. Die Gebühren sowie die weiteren Verfahrens­

kosten richten sich nach dem Reglement über die Baugebühren.

Art. 61 Fachgremium

Der Gemeinderat setzt für die Beratung und Beurteilung von Gestaltungsfragen ein Fachgremium ein. 2

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5

Der Gemeinderat zieht das Fachgremium bei Bauvorhaben in der Dorfkernzone DK, der Zone für Strukturerhaltung Strk, bei Gebäuden mit Substanzschutz sowie bei der Beurteilung von Arealüberbauungen, Gestaltungs- und Erschliessungsplänen sowie grösseren Bauvorha­ ben bei. Der Gemeinderat kann auf die Stellungnahme des Fachgremiums verzichten, sofern die bau­ lichen Massnahmen keine ortsbildprägende Wirkung haben. Die Beurteilung durch andere Fachgremien bleibt vorbehalten.

Das Fachgremium stellt dem Gemeinderat jeweils einen begründeten Antrag. Dieser hat empfehlenden Charakter. Der Gemeinderat erlässt für die Zusammensetzung des Fachgremiums und dessen Aufgaben eine Richtlinie.

Art. 62 Qualitätsverfahren

1

2

Ein Qualitätsverfahren liegt vor, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Entwicklung mit einem Wettbewerb im Sinne der Ordnung SIA 142 vom 1. Oktober 2009, einem Studienauftrag im Sinne der Ordnung SIA 143 vom 1. Oktober 2009, oder einem Gutachterverfahren, bei dem ein von der Gemeinde bestimmter Architekt Teil des Entwurfteams ist b) Beurteilung durch ein qualifiziertes Preisgericht gemäss Art. 10 der Ordnung SIA 142 vom 1. Oktober 2009 oder einem qualifizierten Beurteilungsgremium gemäss Art. 10 der Ord­ nung SIA 143 vom 1. Oktober 2009 c) Beteiligung der Gemeinde und allenfalls weiterer von ihr bestimmte Fachgremien an der Vorbereitung des Qualitätsverfahrens und an der Beurteilung der Projektentwürfe

Die Gemeinde kann einen der Teilnehmenden am Qualitätsverfahren (Wettbewerb) bestim­ men.

7.2 VOLLZUGSRICHTLINIEN NATURSCHUTZ

Art. 63 Vollzugsrichtlinien Naturschutz

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Der Gemeinderat erlässt ein Reglement zum Vollzug Naturschutz sowie weitere Reglemente oder Richtlinien zum Schutz und Unterhalt der Naturschutzzonen und Naturobjekte nach Be­

darf.

Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Hausen AG

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8. SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN 8.1 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Art. 64 Übergangsbestimmungen

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung hängigen Baugesuche werden nach dem neuen Recht beurteilt.

8.2 AUFHEBUNG BISHERIGEN RECHTS

Art. 65 Aufhebung bisherigen Rechts

Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden die Bau- und Nutzungsordnung sowie der Bauzonenplan und der Kulturlandplan vom 22. September 2010 aufgehoben. Beschlossen durch die Einwohnergemeindeversammlung vom 16. November 2023.

Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Hausen AG

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9. ANHÄNGE Anhang I:

Liste der geschützten Naturobjekte gemäss §§ 23 und 29 BNO

Nr. im Plan

Objekt

AI

Magerwiesen trocken, Hecken - Scheibenstand

A2

Magerwiesen trocken, Hecken, Einzelbäume - Schützenhaus

A3

Magerwiese trocken, geologischer Aufschluss Kleingewässer, Wald Münzental

A4

Magerwiese trocken, geologischer Aufschluss, Kleingewässer, Hecken, Wald, Mauern - Eiteberg

B1

Magerwiese feucht, Weiher, Hecke - Chrejemoos

CI

Hecke - Hundetrainingsplatz

C2

Hecke - Widächer

C3

Hecke - Reformierte Kirche

C4

Hecke - Ölacher Ost

C5

Hecke/Gehölzgruppe - Hochrüti

C6

Hecke - Granze

C7

Hecke - Reservoir

C8

Hecke - Gränze Süd

C9

Hecke - Scheibenstand

CIO

Hecke - Eebrunne

Dl

Hochstammbaumreihe - Scheibenstand/Chlausrai

D2

Hochstammobstgarten - Tannhübel

D3

Hochstammobstgarten - Neumatte

D4

Hochstammobstgarten - Holzgassächer

D5

Hochstammobstgarten - Bünteli Süd

Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Hausen AG

D6

Hochstammobstgarten - Bünteli Nord

D7

Hochstammobstgarten - Renold/Lindhofstrasse

D8

Hochstammobstgarten - Sonnhalde

D9

Hochstammobstgarten - Hölzli

D10

Hochstammobstgarten - Hochrüti

D11

Hochstammobstgarten - Latte

E1

Vernetzungskorridor - Autobahn und Zubringer

E2

Süssbach

F1

Einzelbaum - Hinterer Scherzberg

F3

Baumreihe (Feldahorn) - Unterdorf

F6

Baumreihe (Linden) - Lindhofstrasse/Renold

F7

Einzelbaum (Thuja) - Sonnhalde

F8

Einzelbaum (Nussbaum) - Hölzli

F10

Einzelbäume (Linde/Silberweide) - Süssmatt

F12

Einzelbaum - Münzentalstrasse

F13

Einzelbaum (Mirabelle) - Stollenweg

F14

Baumpaar (Linden) - Hauptstrasse Zilliox

F15

Baumpaar (Kastanien) - Hauptstrasse Reichhold

F16

Baumreihe (Spitzahorn) - Hauptstrasse Unterdorf

F17

Baumreihe (Hainbuche) - Hauptstrasse

F18

Baumreihe (Spitzahorn) - Hauptstrasse Soor

F19

Baumreihe (Säulenlinden) - Turnhalle

F20

Baumreihe (Säulenhainbuche) - Turnhalle Fensterfront Ost

*

* Tl

30/33

Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Hausen AG

F21

Einzelbaum (Eiche) - Turnhalle Dorfplatz

F22

Baumreihe Turnhalle (Schirmhainbuche) - Fensterfront Süd

F23

Einzelbaum (Silberahorn) - Holzgasse

F24

Einzelbaum (Nussbaum) - Holzgasse vor Dahlihaus

F25

Einzelbaum (Kiefer) - Holzgasse neben altem Schulhaus

F26

Baumreihe - Domino

F27

Baumreihe - Hauptstrasse

F28

Einzelbaum (Nussbaum) - Piccadilly

F29

Baumreihe - Piccadilly

F30

Baumreihe - Hauptstrasse

F31

Einzelbaum - Münzentalstrasse

F32

Baumreihe - Hauptstrasse/Gemeindehaus

F33

Einzelbaum - Münzentalstrasse

F34

Einzelbaum - Münzentalstrasse

G1

Tümpel - Chrejemoos

G2

Weiher (3 Standorte) - Buligraben

G3

Weiher (3 Standorte) - Binsenweiher

G4

Tümpel - Eebrunne

G5

Tümpel (2 Standorte) - Ölacher West und Ost

G6

Tümpel (2 Standorte) - Münzental

G7

Tümpel (2 Standorte) - Eiteberg/Steinbruch

H1

Trockenmauer - Sonnhalde

H2

Trockenmauer - Eiteberg

31 /33

Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Hausen AG

32/33

H3

Trocken mauer - Eiteberg

H4

Baumgruppe/Magerwiese - Tannhübel beim Sodbrunnen

Anhang II:

Liste der Bauinventarobjekte gemäss § 30 BNO

Nr. im Plan

Objekt

Inv. Nr. Kanton

901

Gemeindehaus (1873); Hauptstrasse 29

HAU901

902

Bäuerlicher Vielzweckbau (17. jhd., 1806); Holzgasse 8, 12, 14

HAU902

905

Bäuerlicher Vielzweckbau «Dahlihaus» (1560); Holzgasse 13, Heuweg 1, Spittelgässli 4a/b/c

HAU905

906

Bäuerlicher Vielzweckbau «Spittel» (1564); Spittelgässli 8, 10, 12, 14, Heuweg 7

HAU906

Anhang III:

Liste der Kulturobjekte gemäss § 31 BNO

Nr. im Plan

Objekt

Inv. Nr. Kanton

H4

Kulturobjekt Sodbrunnen und BaumgruppeTannhübel

HAU908A

H5

Kulturobjekt Sodbrunnen - Sonnhaldestrasse/Hölzli

HAU908B

H6

Kulturobjekt Sodbrunnen Chäsiwegli/Gnossiweg

HAU908F

H7

Kulturobjekt Sodbrunnen Bäregässli

H8

Kulturobjekt Grenzstein

H9

Kulturobjekt Grenzstein Lindhofstrasse

H10

Kulturobjekt Grenzstein Rothübel/Lindhofstrasse

HAU909C

H11

Kulturobjekt Grenzstein Sonnhalde/Hölzliweg

HAU909D

H12

Kulturobjekt Grenzstein

H13

Kulturobjekt Grenzstein Weide/Ölacher

HAU909E

H14

Kulturobjekt Grenzstein des Klosters Königsfelden

HAU909K

H15

Kulturobjekt Richtplatz Amt Königsfelden

HAU911

33/33

Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Hausen AG

H16

Kulturobjekt Grenzstein

H17

Kulturobjekt Grenzstein

Anhang IV:

Liste der kantonalen Denkmalschutzobjekte

Nr. im Plan

Objekt

Inv. Nr. Kanton

001

Römische Wasserleitung Vindonissa und Königs­ felden

HAUOOl

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