Bauzonen- und Kulturlandplan Bünt

Nutzungsplan · Niederrohrdorf · Aufgehoben am 10.08.2022

Dokument

Nummer
2010-001098
Art
Nutzungsplan
Gemeinde
Niederrohrdorf
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
11.08.2010
In Kraft seit
11.08.2010
Aufgehoben
10.08.2022

Karte

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Text

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

11. August 2010

Nr. 2010-001098

Gemeinde Niederrohrdorf; Bauzonenplanänderung "Bünt"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung

6. August 2009 3. September 2009 bis 5. Oktober 2009 27. November 2009 15. Januar 2010 28. Juni 2010

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Zuständigkeit zur Genehmigung

Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Die Vorlage im Überblick

Zur Genehmigung liegt vor: 

Bauzonenplanänderung "Bünt", Mst. 1:2'500

2.1

Ausgangslage und Planungsziele

Die in Niederrohrdorf ansässige Regionalbank sieht sich veranlasst, ihre Büroräumlichkeiten zu erweitern. Zu diesem Zweck wird sie eine nördlich an das heutige Bankgebäude angrenzende Parzelle von rund 0,1 Hektaren von der Gemeinde erwerben. Diese Fläche soll entsprechend der Zonierung des bestehenden Gebäudes von der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OeBA) in die Kernzone umgezont werden. Weiter soll für diese beschränkte Fläche der in der Kernzone festgelegte Mindestanteil an Wohnungen aufgehoben werden (bei Banken wird in der Regel aus Sicherheitsgründen auf Wohnungen verzichtet).

Versand: 16. August 2010

-2-

2.2

Planungsablauf/Vorprüfung

Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 6. August 2009 ohne Vorbehalte. Erwägungen 3.

Beurteilung der Vorlage

3.1

Allgemeine Beurteilung

3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die Vorlage ist mit dem Richtplan vereinbar. 3.1.3 Raumplanerische Beurteilung Das Grundstück für die vorgesehene Erweiterung der ortsansässigen Regionalbank befindet sich im Ortskern. Das geplante Vorhaben steht im Einklang mit der raumplanerischen Zielvorgabe, eine bauliche Verdichtung entlang der K 271 zu erreichen. Die Umzonung ist sachgerecht. Die kleinräumige Aufhebung des Mindestanteils an Wohnungen ist unter den gegebenen Umständen nachvollziehbar begründet und aus raumplanerischer Sicht vertretbar. 3.2

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Die Bauzonenplanänderung "Bünt" der Gemeinde Niederrohrdorf vom 27. November 2009 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar.

-3-

2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Verteiler  Gemeinderat, Bremgartenstrasse 2, 5443 Niederrohrdorf  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: