Lärmempfindlichkeitsstufen
Lärmempfindlichkeitsstufen · Unterentfelden
Dokument
- Nummer
- 1997-000354
- Art
- Lärmempfindlichkeitsstufen
- Gemeinde
- Unterentfelden
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 02.12.1997
- In Kraft seit
- 02.12.1997
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau R5** molow Sitzung:
2. Dezember 1997
Art. Nr. 1997-0354
(97.005372) Gemeinde Unterentfelden; Revision Bau- und Nutzungsordnung, Bauzonen- und Kulturlandplan; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Der Rat behandelt die regierungsrätliche Vorlage vom 22. Oktober 1997. Namens der Bau- und Planungskommission referiert deren Präsident, Hans Killer, Untersiggenthal. Die Kommission beantragt Beschlussfassung gemäss Antrag des Regierungsrates. Dazu ergehen keine Wortmeldungen. In gesamthafter Abstimmung wird mit grosser Mehrheit beschlossen: 1 Die revidierte Bau- und Nutzungsordnung sowie der Bauzonen- und Kulturlandplan der Gemeinde Unterentfelden vom 2. Juni 1997 werden genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation dieses Beschlusses im Amtsblatt beauftragt.
Protokollauszug Baudepartement Abteilung Raumplanung BD Rechtsabteilung BD - Gemeinderat 5035 Unterentfelden (2) Staatskanzlei (RS/Publikation)
Abt. Raumplanung Nr.
E 1 1. Dez. 1997 93k Chef
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Versand:
1 0. Dez. 1997
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Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 22. Oktober 1997
97.005372
Gemeinde Unterentfelden; Revision Bau- und Nutzungsordnung, Bauzonen- und Kulturlandplan; Genehmigung
Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren
Die Gemeindeversammlung von Unterentfelden beschloss am 2. Juni 1997 die Revision der Bau- und Nutzungsordnung sowie den Bauzonen- und Kulturlandplan. Wir unterbreiten Ihnen die Vorlage zur Genehmigung mit folgendem Bericht:
1. Zusammenfassung
Die heute rechtskräftige Bauordnung und die Nutzungsordnung der Gemeinde Unterentfelden genehmigte der Grosse Rat am 27. November 1990 bzw. 30. Mai 1995. Das am 1. April 1994 in Kraft getretene neue Baugesetz hebt Bestimmungen der kommunalen Bauordnung / Nutzungsordnung teilweise oder ganz auf oder definiert sie auf kantonaler Ebene. Um mit einem dem übergeordneten Recht angepassten Planungsinstrument zu arbeiten, revidierte die Gemeinde die Bauordnung und die Nutzungsordnung und fasste sie zu einer Bau- und Nutzungsordnung zusammen. Bei dieser Gelegenheit erfolgten auch kleinere materielle Änderungen und Ergänzungen. Es konnte eine Reduktion von 108 auf neu 41 Paragraphen erzielt werden. Die Gemeinde nahm verschiedene kleinere Korrekturen am Bauzonen- und Kulturlandplan vor. Diese Korrekturen erfolgten auf einem neu gezeichneten Situationsplan. Die wichtigsten Anpassungen betreffen das Zusammenlegen der Ein- und Zweifamilienhauszone (E2) und der Wohnzone (W2) zur Wohnzone (W2) sowie die Festlegung der lärmvorbelasteten Gebiete in die Empfindlichkeitsstufe ES III. Der Regierungsrat beantragt Ihnen die Genehmigung der Vorlage.
2. Verfahren Bericht über die Mitwirkung: Vorprüfungsbericht: öffentliche Auflage: Beschluss Gemeindeversammlung: eingereicht zur Genehmigung: Ablauf Beschwerdefrist:
2. Juni 1997 24. Januar 1997 3. März - 4. April 1997 2. Juni 1997 10. Juli 1997 18. August 1997
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3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Ausgangslage, Planungsziele Die heute geltenden Planungsinstrumente der Gemeinde (Bauordnung sowie der Bauzonen- und Kulturlandplan mit Nutzungsordnung) genehmigte der Grosse Rat am 27. November 1990 bzw. 30. Mai 1995. Die Vorlage hebt verschiedene Bestimmungen der Bauordnung und der Nutzungsordnung bedingt durch das neue Baugesetz ersatzlos auf. Dies betrifft vor allem das Baubewilligungsverfahren und die Definitionen für die Bauweise. Die neue kantonale Messweise löst auch materielle Anpassungen aus. Die neue Bau- und Nutzungsordnung berücksichtigt diese rechtlichen Änderungen ebenso wie Erfahrungen aus der bisherigen Anwendung der geltenden Bauordnung. Die Revision der kommunalen Bauvorschriften verfolgt hauptsächlich folgende Ziele: Anpassungen an die neuen kantonalen Vorschriften Vermeidung von Doppelspurigkeiten und Widersprüchen Deregulierung des gesamten Erlasses Verbesserung der Benutzerfreundlichkeit.
3.2 Planungsablauf Da die aktuelle, rechtskräftige Nutzungsplanung im Grundsatz beibehalten wird, erfolgten die Arbeiten und Beratungen innert kurzer Zeit. Die Vorlage wurde in zwei Schritten vorgeprüft. Der abschliessende Vorprüfungsbericht datiert vom 24. Januar 1997.
3.3 Bau- und Nutzungsordnung Die neue Bau- und Nutzungsordnung lehnt sich an die Muster-Bau- und Nutzungsordnung an. Die bisherigen Vorschriften reduzieren sich von 108 auf 41 Paragraphen. Eine materiell wesentliche Änderung betrifft den Verzicht auf die Geschosszahl. Das zulässige Bauvolumen wird nur mit der Gebäude- und Firsthöhe bestimmt. Soweit möglich und sinnvoll, erfolgte eine vereinfachte Umschreibung der zulässigen Nutzung in den einzelnen Zonen. Weitere Änderungen betreffen Präzisierungen von Vorschriften und Ergänzungen in dem der Gemeinde zustehenden Spielraum. In der Industriezone sind neu Einkaufszentren und Fachmärkte bis zu 6'000 m2 Nettoladenfläche zulässig. Die insgesamt ca. 11,9 ha grossen Industriezonen sind heute weitgehend überbaut. Die Öffnung ermöglicht prioritär die Umnutzung bestehender Bauten.
3.4 Bauzonen- und Kulturlandplan Die Gemeinde Unterentfelden hat einige Korrekturen und Ergänzungen am Plan vorgenommen. Die Zonenabgrenzungen sowie die weiteren Festlegungen und Informationsdaten wurden auf einem nachgeführten Situationsplan neu gezeichnet.
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Eine wichtige Anpassung betrifft die bisherige Zone E2. Damit das verdichtete Bauen erleichtert wird, erfolgt eine Erhöhung der Ausnützungsziffer auf 0,5. Mit der Neufestlegung der Ausnützungsziffer sind die Bauvorschriften der E2 und W2 identisch und somit ist eine Zusammenlegung dieser beiden Zonen zur Wohnzone W2 sinnvoll. Bei der Schützenmattstrasse erfolgt ein flächengleicher Abtausch W2-Zone / Landwirtschaftszone. Mit einer Bautiefe von ca. 32 m ab Schützenmattstrasse ist die eingezonte Fläche besser bebaubar. Die Gebiete mit Lärmvorbelastung werden im Plan neu festgelegt.
4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Allgemeine Beurteilung 4.1.1 Überprüfungsbefugnis Der Grosse Rat prüft die Vorlage auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG).
4.1.2 Raumplanerische Beurteilung Die Anpassung der Bau- und Nutzungsordnung an das neue Baugesetz inkl. Anschlusserlasse ist gut gelungen. Die Darstellung der geringfügigen Änderungen am Bauzonen- und Kulturlandplan erfolgen auf einer nachgeführten Planungsgrundlage gesamthaft neu. Damit verfügt die Gemeinde über ein aktuelles und praktikables Planwerk.
4.1.3 Ubereinstimmung mit dem Richtplan Bei der BNO handelt es sich um eine weitgehend formelle Anpassung an das Baugesetz. Die Vorlage schafft keine Differenzen zum kantonalen Richtplan. Das Siedlungsgebiet der Gemeinde Unterentfelden ist im Richtplan festgesetzt. Bei der Änderung an der Schützenmattstrasse handelt es sich um einen flächengleichen Abtausch (Bauzone / Nichtbauzone). Die neue Bauzonenabgrenzung wird gemäss Richtplanbeschluss 4.1 lit. b (Einzonung mit flächengleicher Kompensation) des Richtplanabschnittes 2.1 als Siedlungsgebiet fortgeschrieben.
4.2 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung.
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Antrag: 1 Die revidierte Bau- und Nutzungsordnung sowie der Bauzonen- und Kulturlandplan der Gemeinde Unterentfelden vom 2. Juni 1997 werden genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Aarau, 22. Oktober 1997
IM NAMEN DES REGIERUNGSRATES Landammann:
Dr. Stöphanie Mörikofer-Zwez Staatsschreiber:
Marc Pfirter
Anhang - Anhang 1: Bauzonenplan, Ubersicht
Anhang 1
Gemeinde Unterentfelden
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