Bau- und Nutzungsordnung
Münchwilen (AG)
Dokument
- Nummer
- 4172
- Gemeinde
- Münchwilen (AG)
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 19.01.2005
- In Kraft seit
- 27.04.2016
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Gemeinde Münchwilen
Kanton Aargau
Allgemeine Nutzungsplanung
Bauzonenplan (Bau- und Nutzungsordnung) Änderung Sisslerfeld (Kernareal) gemäss § 15 BauG
I_ -
Bau- und Nutzungsordnung
Vorprüfungsbericht vom
30. März 2015
Mitwirkung vom
11. Mai 2015 bis 9. Juni 2015
Öffentliche Auflage vom
11. Mai 2015 bis 9. Juni 2015
AENDE-RUNG Nr.
1
zu Bne/I3o/No vom
e.i. or
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 27. November 2015 NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann
Der Gemeindeschreiber •
WiIIy Schürch
Genehmigungsvermerk:
/1 Marius Fricker
Genehmigung durch den Regierungsrat mit RRB Nr. 20go-CoOtee, vom:
913\co
Im Auftrag der Staatskanzlei: Aarau, den Abteilung Raumentwicklung BVU
KOCH PARTNER
Januar 2016 / Genehmigung
Bauzonenplan (Bau- und Nutzungsordnung) / Änderung Sisslerfeld (Kernareal) - Bau- und Nutzungsordnung
Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung
Geänderte Bau- und Nutzungsordnung
Art. 4 Masswerte
Art. 4 Masswerte
Gebäu delänge max. [m]
Empfindlichkeitsstufe
Zonenvorschriften
Grosser Grenzabstandmind. [m]
Mehrlängenzuschlag ab Gebäudelänge ... [m]
Kleiner Grenzabstandmind.. [m]
Firsthöhe max. [m)
Gebäudehöhe max. [ m]
:z -.. Jo ¢
Vollgeschosse max.
ol c Farbe
Zonenbezeichnung
Für die einzelnen Bauzonen aelten fol ende Masswerte:
0
IV
Art. 13 (—)
Industriezone Sisslerfeld
IS
blau
(35)11 2
(1/3 H) / (6)
(.. )
Die mit bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. 3
Das mit bezeichnete Mass gilt für die Parzelle Nr. 89 (maximale Gebäudehöhe 15 m). Im Übrigen gilt für die Industriezone eine maximale Gebäudehöhe von 20 m. 4
Die in Klammern dargestellten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird.
KOCH + PARTNER - LAUFENBURG / RHEINFELDEN
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Bauzonenplan (Bau- und Nutzungsordnung) / Änderung Sisslerfeld (Kernareal) - Bau- und Nutzungsordnung
Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung 5
In den im Bauzonenplan dargestellten, lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 6
Seite 3 / 6
Geänderte Bau- und Nutzungsordnung (...)
Bei Hauptgebäuden am Hang dürfen Abgrabungen entlang der talseitigen Fassade maximal 60 % der Gebäudelänge betragen.
(...)
7
In den Zonen D und WG2 dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von 4.50 m aufweisen.
(...)
8
Überschreiten die Gebäudelängen die in Absatz 1 festgelegten Masse [Mehrlängenzuschlag ab Gebäudelänge ...], so vergrössern sich die Grenzabstände gegenüber der verlängerten Gebäudeseiten um einen Viertel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 4 m. Bei vorspringenden Gebäudeteilen darf die für die Bemessung des Mehrlängenzuschlages massgebliche Gebäudelänge um das Mass des Vorsprunges verringert werden.
(...)
9 " 1"
In den mit dem Kiesabbau tiefer rekultivierten Flächen gilt als Richtwert für die maximale Gebäudehöhe die Kote 340 m ü.M.
Innerhalb des schwarz punktierten Bereichs gilt als Richtwert für die maximale Gebäudehöhe die Kote 340 m ü.M.
10 " 2 "
(...)
Wo die Vorschriften nichts anderes festlegen, darf diese Maximalhöhe durch notwendige technische Dachaufbauten (Liftaufbauten, Klimaanlagen, Antennen, Blitzableiter und dgl.) überschritten werden.
KOCH + PARTNER - LAUFENBURG / RHEINFELDEN
Bauzonenplan (Bau- und Nutzungsordnung) / Änderung Sisslerfeld (Kernareal) - Bau- und Nutzungsordnung
Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung
Geänderte Bau- und Nutzungsordnung
Art. 13 Industriezone Sisslerfeld IS
Art. 13 Industriezone Sisslerfeld IS
1
Die Industriezone Sisslerfeld IS ist für Bauten und Anlagen von Grossgewerbe und Industrie, für Forschung und Entwicklung sowie zugehörige Dienstleistungs-, Büro- und Lagerbauten und dgl. bestimmt. 2
Nicht zugelassen sind: a) Verkaufsgeschäfte mit einer Nettoladenfläche über 500 m2; b) öffentliche Freizeit-, Sport- und Vergnügungszentren und dgl.; c) öffentliche Tankstellen inkl. Nebenanlagen (Shop, Autowaschanlagen und dgl.); d) Verteil-, Umlade- und Lagerbetriebe der Logistik; e) Bauten und Anlagen zur Verarbeitung und Lagerung von Abfällen, Abbruch- und Aushubmaterial.
3
Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. Reine Wohnbauten sind nicht zulässig.
4
Zum Schutz des Orts-, Strassen- und Landschaftsbildes können bei Neubauten und baulichen Erweiterungen wirksame Schutzbepflanzungen auf dem Areal des Baugesuchsstellers vorgeschrieben werden. 5
Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf das Notwendigste zu beschränken. Die Grunflachenziffer beträgt 15 %.
7
Schutzbepflanzungen und Grünflächen sind nach einem mit dem Baugesuch einzureichendem Aussenraumkonzept mit standortheimischen Arten zu bepflanzen und so zu gestalten, dass sie ökologische Trittstein- und Vernetzungsfunktionen erhalten. Dachflächen sind nach Möglichkeit zu begrünen oder für Solaranlagen zu nutzen. Begrünte Dachflächen werden zur Hälfte an die Grünfläche angerechnet.
8
9
Der Grenzabstand beträgt als Richtgrösse 1/3 der Gebäudehöhe, jedoch mindestens 6 m.
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Bauzonenplan (Bau- und Nutzungsordnung) / Änderung Sisslerfeld (Kernareal) - Bau- und Nutzungsordnung
Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung
Geänderte Bau- und Nutzungsordnung
10
(...)
Neue und bestehende Betriebe in den Industriezonen Sisslerfeld haben Massnahmen zur Förderung der Benutzung des öffentlichen Verkehrs und des Langsamverkehrs zu treffen. Grundlage für die Beurteilung bildet der Mobilitätsplan über die vier Gebietsgemeinden Eiken, Münchwilen, Sisseln und Stein, welcher von den Gemeinderäten in Zusammenarbeit mit Bauherrschaften, Grundeigentümern und Unternehmungen zu erarbeiten ist. Der Mobilitätsplan bezweckt, einen möglichst hohen Anteil des Verkehrsaufkommens im Gebiet durch den öffentlichen Verkehr sowie umweltverträgliche Verkehrsmittel zu bewältigen. ii
Der Mobilitätsplan zeigt alle Massnahmen, die zur Förderung der Benutzung des öffentlichen Verkehrs, des Langsamverkehrs sowie kombinierter Mobilitätsformen getroffen werden. Er orientiert sich an folgenden Punkten: a) Bewirtschaftung aller Parkfelder in Abhängigkeit der Verkehrsbelastungen; b) Anreizsystem zur Benutzung des öffentlichen Verkehrs (Ökobonus, Beiträge an Abonnemente und dgl.); c) abgestufte Parkgebühren (abhängig von der Erreichbarkeit des Wohnorts mit dem öffentlichen Verkehr); d) organisatorische Massnahmen bei Schichtwechselzeiten, Mitfahrbörse, Carsharing und dgl.
(.4
12
(...)
Die Massnahmen gemäss Mobilitätsplan müssen in den ganzen Industriezonen Sisslerfeld spätestens dann umgesetzt werden, wenn 250 oder mehr Arbeitsplätze gegenüber dem Stand Ende 2012 neu geschaffen werden.
13 (neu)
Seite 5 / 6
Innerhalb des schwarz schraffierten Bereichs ist bis zur Kote 304 m ü.M. die Auffüllung von unverschmutztem Aushubmaterial gemäss Technischer Verordnung über Abfälle (TVA) zulässig.
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Bauzonenplan (Bau- und Nutzungsordnung) / Änderung Sisslerfeld (Kernareal) - Bau- und Nutzungsordnung
Auftragsnummer
17.02.235
Status
Genehmigung
Verfasser
Stefan Giess, dipl. Ing. FH Raumplanung FSU/SIA, Aargauischer Bauverwalter
Verfassungsdatum Druckdatum / -initialen
Januar 2016 04.02.2016 / SHA
Dateipfad / -name
lelanung\Fricktal\Arealentwicklung_Sisslerfeld_2015\Planungg_Genehmigung\Tab_Teiländerung Sisslerfeld_Münchwilen_G_Jan2016.docx
KOCH + PARTNER - LAUFENBURG / RHEINFELDEN
Kontrolle
e
Seite 6 / 6
Kanton Aargau
Gemeinde Münchwilen
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Allgemeine Nutzungsplanung
Teiländerung Dell Bau- und Nutzungsordnung
AENDERUNG Nr... .3 zu Buomo/No vornA...xt
gemäss § 15 BauG
Vorprüfungsbericht vom
27. Januar 2010
Mitwirkung vom
02. Februar 2010 bis 03. März 2010
Öffentliche Auflage vom
23. März 2010 bis 21. April 2010
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 22. November 2013 NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann
Der Gemeindeschreiber
Willy Schürch
Marius Fricker
Genehmigungsvermerk:
Genehmigung durch den Regierunosrat Aarau, den 2. t-tc; i 3 2_0 ,ALt Der Staatsschreiber:
Februar 2014 / Genehmi • ung PARTN
ER 1
INGENIEURE GEOMETER PLANER IM BIFANG 2 5080 LAUFENBURG KIRCHPLATZ 2 4310 RHEINFELDEN
Gemeinde Münchwilen Teiländerung Dell - Bau- und Nutzungsordnung
Seite 2 / 3
Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung
Geänderte Bau- und Nutzungsordnung
Art. 9 Spezialzone "Dell" SpD
Art. 9 Spezialzone "Dell" SpD
1
Die Spezialzone "Dell" dient dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen.
(...)
2
(...)
Die Spezialzone "Dell" SpD ist für Reiheneinfamilienhäuser und Mehrfamilienhäuser bestimmt. 3
Auf Hauptgebäuden sind nur geneigte Dachflächen zulässig.
4
Die Fläche kann erst zur Überbauung freigegeben werden wenn: ( - -) a) es sich um ein flächenmässig zusammenhängendes, architektonisch, verkehrstechnisch einwandfreies Bauvorhaben handelt; b) die Konzeption des Bauplanes und der Erschliessung nicht wesentlich geändert wird; c) die zur Neuüberbauung bestimmte Fläche (Planungsfläche) mindestens 2000 m2 beträgt; d) von den erforderlichen Parkplätzen mindestens 1/4 in Gebäuden (oberoder unterirdisch) befinden.
5 Der Gemeinderat hat das Projekt auf Kosten des Gesuchsstellers von einem neutralen Fachmann beurteilen zu lassen.
3
Auf Hauptgebäuden sind nur Satteldächer zulässig.
(...)
Art. 35a Arealüberbauung
Arealüberbauungen sind nur in der Spezialzone "Dell" zulässig. Abweichungen von der Gestaltungsvorgabe in § 9 Abs. 3 BNO sind nicht zulässig.
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Gemeinde Münchwilen Teiländerung Dell - Bau- und Nutzungsordnung
Seite 3 / 3
Auftragsnummer Status
12.01.090 Genehmigung
Verfasser
Stefan Giess, dipl. Ing. FH Raumplanung FSU/SIA, Aargauischer Bauverwalter Ursula Lütold, Hochbauzeichnerin, Aargauische Bauverwalterin
Verfassungsdatum Druckdatum / -initialen
Februar 2014 13.02.2014/ SG
Dateipfad / -name
1:\Planung\Münchwilen\01\90\Planung\3_Genehmigung\Tab_Teiländerung Dell_Genehmigung.doc
Kontrolle
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Gemeinde Münchwilen
Kanton Aargau
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umweg Abteilung Raumentwicklung
Allgemeine Nutzungsplanung
Teiländerung Sisslerfeld gemäss § 15 BauG
Bau- und Nutzungsordnung
Vorprüfungsbericht vom
17. August 2011
Mitwirkung vom
16. Januar 2012
bis
15. Februar 2012
Öffentliche Auflage vom
02. April 2012
bis
01. Mai 2012
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am
15. Juni 2012
NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann
Die Gemeindeschreiberin
Willy Schürch
Genehmigungsvermerk:
Genehmigung durch en Regierungsrat Aarau, den "9- . )Joue.rnbe.4 ZoA2.
AENDERUWü i', ir.....z r zu snoli3o/No
Der Staatsschreiber:
vom .49...,t.
I.
August 2012 / Beschlussfassung
PARTNER' INGENIEURE GEOMETER PLANER IM BIFANG 2 5080 LAUFENBURG KIRCHPLATZ 2 4310 RHEINFELDEN
Gemeinde Münchwilen Teiländerung Sisslerfeld - Bau- und Nutzungsordnung
Seite 2 / 9
Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung
Geänderte Bau- und Nutzungsordnung
Art. 4 Masswerte
Art. 4 Masswerte
IR
hellblau / hellgrün
o
15
Grosser Grenzabstand mind. [m]
Mehrlängenzuschlag ab Gebäudelänge ... [m]
Gebäudehöhe max. [m]
Zonenvorschriften
o
1/3 der Gebäudehöhe
o
IV
Art. 12 0
IV
Art. 13 (...)
Industriezone Sisslerfeld
Industriezone mit Restriktionen
(1/3 H) / (6)
Empfindlichkeitsstufe
15* 20
Gebäudelänge max. [m]
0
Kleiner Grenzabstandmind.. [m]
hellblau
Firsthöhe max. [m)
I
0
(...)
(...)
Industriezone
Vollgeschosse max.
Farbe
Abkürzung
Zonenbezeichnung
Zonenvorschriften
Empfindlichkeitsstufe
Gebäudelänge max. [m]
Grosser Grenzabstandmind. [m]
Mehrlängenzuschlag ab Gebäudelänge ... [m]
Kleiner Grenzabstandmind.. [m]
Firsthöhe max. [m]
' Gebäudehöhe max. [m]
Vollgeschosse max.
Farbe
Abkürz ung
Zonenbezeichnung
Für die einzelnen Bauzonen gelten folgende Masswerte:
o
1/3 der Gebäudehöhe
70
IV
123 weitere Artikel
Art. 13 (...)
IS
blau
(35)1/2
(Industriezone mit Restriktionen aufgehoben)
(.4
Die mit bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest.
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Gemeinde Münchwilen Teiländerung Sisslerfeld - Bau- und Nutzungsordnung
Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung 3
Das mit " — bezeichnete Mass gilt für die Parzelle Nr. 89 (maximale Gebäudehöhe 15 m). Im Übrigen gilt für die Industriezone eine maximale Gebäudehöhe von 20 m. 4
D i e i n Klammern dargestellten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird.
5
Seite 3 / 9
Geänderte Bau- und Nutzungsordnung (4
(...)
In den im Bauzonenplan dargestellten, lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
(...)
6
Bei Hauptgebäuden am Hang dürfen Abgrabungen entlang der talseitigen Fassade maximal 60 % der Gebäudelänge betragen.
(...)
7
In den Zonen D und WG2 dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von 4.50 m aufweisen.
(...)
8
(.„)
Überschreiten die Gebäudelängen die in Absatz 1 festgelegten Masse [Mehrlängenzuschlag ab Gebäudelänge ...], so vergrössern sich die Grenzabstände gegenüber der verlängerten Gebäudeseiten um einen Viertel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 4 m. Bei vorspringenden Gebäudeteilen darf die für die Bemessung des Mehrlängenzuschlages massgebliche Gebäudelänge um das Mass des Vorsprunges verringert werden.
In den mit dem Kiesabbau tiefer rekultivierten Flächen gilt als Richtwert für die maximale Gebäudehöhe die Kote 340 m ü.M. 10 " 2
"
Wo die Vorschriften nichts anderes festlegen, darf diese Maximalhöhe durch notwendige technische Dachaufbauten (Liftaufbauten, Klimaanlagen, Antennen, Blitzableiter und dgl.) überschritten werden.
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Gemeinde Münchwilen Teiländerung Sisslerfeld - Bau- und Nutzungsordnung
Seite 4 19
Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung
Geänderte Bau- und Nutzungsordnung
Art. 12 Industriezone I
Art. 12 Industriezone I
1
Die Industriezone I ist für grossgewerbliche und industrielle Bauten sowie deren Zulieferung bestimmt. Reiner Materialumschlag von LKW zu LKW ohne Bezug zu Produktions- oder Handelsbetrieben in der Industriezone ist untersagt. 2
Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. Zum Schutze des Orts - und Landschaftsbildes kann der Gemeinderat bei Neubauten und baulichen Erweiterungen wirksame Schutzbepflanzungen auf dem Areal der Bauherrschaft vorschreiben. Die Schutzbepflanzungen dürfen nur mit einheimischen, standortgerechten Bäumen und Sträuchern vorgenommen werden. Dachflächen sind nach Möglichkeit zu begrünen.
3
4
Gegenüber der Spezialzone "Bustelbach" und der Freihaltezone "Industrie" hat der Abstand für Hochbauten mindestens 10 m zu betragen. 5
Der Grünflächenanteil beträgt 15 %, wobei die Spezialzone "Bustelbach und die Freihaltezone "Industrie" nicht angerechnet werden dürfen. 6
Neu zu schaffende Autoabstellplätze sind im Sinne einer landsparenden Lösung in der Regel in mehrgeschossigen Bauten ober- und/oder unterirdisch anzulegen. Die angemessene Erweiterung bestehender Autoabstellplätze sowie die Neuanlage von Autoabstellplätzen in geringer Zahl (ca. 15 Stück) können vom Gemeinderat im Freien bewilligt werden. 7
Di e innerhalb dieser Zone noch nicht für Bauten und Anlagen im obigen Sinn beanspruchten Flächen sind weiterhin der landwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung zu stellen.
Die Grunflachenzrffer beträgt 15 %, wobei die Spezialzone "Bustelbach und die Freihaltezone "Industrie" nicht angerechnet werden dürfen. (
(aufgehoben)
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Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung
Seite 5 / 9
Geänderte Bau- und Nutzungsordnung 7
Neue und bestehende Betriebe in der Industriezone I haben Massnahmen zur Förderung der Benutzung des öffentlichen Verkehrs und des Langsamverkehrs zu treffen. Grundlage für die Beurteilung bildet der Mobilitätsplan über die vier Gebietsgemeinden Eiken, Münchwilen, Sisseln und Stein, welcher von den Gemeinderäten in Zusammenarbeit mit Bauherrschaften, Grundeigentümern und Unternehmungen zu erarbeiten ist. Der Mobilitätsplan bezweckt, einen möglichst hohen Anteil des Verkehrsaufkommens im Gebiet durch den öffentlichen Verkehr sowie umweltverträgliche Verkehrsmittel zu bewältigen. 8
Der Mobilitätsplan zeigt alle Massnahmen, die zur Förderung der Benutzung des öffentlichen Verkehrs, des Langsamverkehrs sowie kombinierter Mobilitätsformen getroffen werden. Er orientiert sich an folgenden Punkten: a) Bewirtschaftung aller Parkfelder in Abhängigkeit der Verkehrsbelastungen; b) Anreizsystem zur Benutzung des öffentlichen Verkehrs (Ökobonus, Beiträge an Abonnemente und dgl.); c) abgestufte Parkgebühren (abhängig von der Erreichbarkeit des Wohnorts mit dem öffentlichen Verkehr); d) organisatorische Massnahmen bei Schichtwechselzeiten, Mitfahrbörse, Carsharing und dgl. 9
Die Massnahmen gemäss Mobilitätsplan müssen in der Industriezone I spätestens dann umgesetzt werden, wenn in den gesamten Industriezonen Sisslerfeld 250 oder mehr Arbeitsplätze gegenüber dem Stand Ende 2012 neu geschaffen werden.
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Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung
Seite 6/ 9
Geänderte Bau- und Nutzungsordnung
Art. 13 Industriezone Sisslerfeld IS
1
Die Industriezone Sisslerfeld IS ist für Bauten und Anlagen von Grossgewerbe und Industrie, für Forschung und Entwicklung sowie zugehörige Dienstleistungs-, Büro- und Lagerbauten und dgl. bestimmt. 2
Nicht zugelassen sind: a) Verkaufsgeschäfte mit einer Nettoladenfläche über 500 m2; b) öffentliche Freizeit-, Sport- und Vergnügungszentren und dgl.; c) öffentliche Tankstellen inkl. Nebenanlagen (Shop, Autowaschanlagen und dgl.); d) Verteil-, Umlade- und Lagerbetriebe der Logistik; e) Bauten und Anlagen zur Verarbeitung und Lagerung von Abfällen, Abbruch- und Aushubmaterial.
3
Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. Reine Wohnbauten sind nicht zulässig. " Zum Schutz des Orts-, Strassen- und Landschaftsbildes können bei Neubauten und baulichen Erweiterungen wirksame Schutzbepflanzungen auf dem Areal des Baugesuchsstellers vorgeschrieben werden. 5
Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf das Notwendigste zu beschränken. Die Grunflachenziffer beträgt 15 'A.
7
Schutzbepflanzungen und Grünflächen sind nach einem mit dem Baugesuch einzureichendem Aussenraumkonzept mit standortheimischen Arten zu bepflanzen und so zu gestalten, dass sie ökologische Trittstein- und Vernetzungsfunktionen erhalten. Dachflächen sind nach Möglichkeit zu begrünen oder für Solaranlagen zu nutzen. Begrünte Dachflächen werden zur Hälfte an die Grünfläche angerechnet.
8
9
Der Grenzabstand beträgt als Richtgrösse 1/3 der Gebäudehöhe, jedoch mindestens 6 m.
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Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung
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Geänderte Bau- und Nutzungsordnung 10
Neue und bestehende Betriebe in den Industriezonen Sisslerfeld haben Massnahmen zur Förderung der Benutzung des öffentlichen Verkehrs und des Langsamverkehrs zu treffen. Grundlage für die Beurteilung bildet der Mobilitätsplan über die vier Gebietsgemeinden Eiken, Münchwilen, Sisseln und Stein, welcher von den Gemeinderäten in Zusammenarbeit mit Bauherrschaften, Grundeigentümern und Unternehmungen zu erarbeiten ist. Der Mobilitätsplan bezweckt, einen möglichst hohen Anteil des Verkehrsaufkommens im Gebiet durch den öffentlichen Verkehr sowie umweltverträgliche Verkehrsmittel zu bewältigen. il
Der Mobilitätsplan zeigt alle Massnahmen, die zur Förderung der Benutzung des öffentlichen Verkehrs, des Langsamverkehrs sowie kombinierter Mobilitätsformen getroffen werden. Er orientiert sich an folgenden Punkten: a) Bewirtschaftung aller Parkfelder in Abhängigkeit der Verkehrsbelastungen; b) Anreizsystem zur Benutzung des öffentlichen Verkehrs (Ökobonus, Beiträge an Abonnemente und dgl.); c) abgestufte Parkgebühren (abhängig von der Erreichbarkeit des Wohnorts mit dem öffentlichen Verkehr); d) organisatorische Massnahmen bei Schichtwechselzeiten, Mitfahrbörse, Carsharing und dgl. 12
Die Massnahmen gemäss Mobilitätsplan müssen in den ganzen Industriezonen Sisslerfeld spätestens dann umgesetzt werden, wenn 250 oder mehr Arbeitsplätze gegenüber dem Stand Ende 2012 neu geschaffen werden.
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Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung
Geänderte Bau- und Nutzungsordnung
Art. 13 Industriezone mit Restriktionen IR
(§ 13 aufgehoben)
1
Die Industriezone mit Restriktionen IR unterscheidet sich von der Industriezone I durch eine in Ausmass, Erscheinung und Störwirkung eingeschränkte industrielle Nutzung. 2
Mit Ausnahme der in § 4 dieser BNO aufgeführten Masswerte gelten die Bestimmungen der Industriezone I. 3
Der Grünflächenanteil beträgt 25 `)/0, wobei die Spezialzone "Bustelbach" und die Freihaltezone "Industrie" nicht angerechnet werden dürfen. 4
Die definitive Grenzziehung zwischen der Industriezone mit Restriktionen IR und der Spezialzone "Bustelbach" erfolgt im Rahmen der Detailprojektierung der Spezialzone "Bustelbach" (§ 14 BNO).
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Gemeinde Münchwilen Teiländerung Sisslerfeld - Bau- und Nutzungsordnung
Seite 9 / 9
Auftragsnummer
40.01.009
Status
Beschlussfassung
Verfasser
Stefan Giess, dipl. Ing. FH Raumplanung FSU/SIA, Aargauischer Bauverwalter
Verfassungsdatum Druckdatum / -Initialen
August 2012 29.08.2012 / SET
Dateipfad / -name
lelanung\Fricktal\Arealentwicklung Sisslerfeld\Planung 2012\Teiländerung\4_Beschlussfassung\Tab_Teiländerung Sisslerfeld_Münchwilen_Beschlussfassung_August2012.doc
Kontrolle
e
KOCH + PARTNER - LAUFENBURG / RHEINFELDEN
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwer Abteilung Raumentwicklung
Gemeinde Münchwilen
Kanton Aargau
AENDERUNG Nr.
Allgemeine Nutzungsplanung
zu Bno/Bo/No vom .49.(2/.
Teiländerung Chäppeli Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG
Vorprüfungsbericht vom
15. Oktober 2009
Mitwirkung vom
2. Februar 2010 bis 3. März 2010
Öffentliche Auflage vom
2. Februar 2010 bis 3. März 2010
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am
10. Juni 2010
NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann
Die Gemeindeschreiberin
Willy Schürch
Anja Bandi
Genehmigungsvermerk:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 20- c24_ 2o-7o Der Staatsschreiber:
Juli 2010
PARTNER' INGENIEURE GEOMETER PLANER IM BIFANG 2 5080 LAUFENBURG KIRCHPLATZ 2 4310 RHEINFELDEN
Gemeinde Münchwilen Teiländerung Chäppeli - Bau- und Nutzungsordnung
Seite 2 / 3
Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung
Geänderte Bau- und Nutzungsordnung
Art. 4 Masswerte
Art. 4 Masswerte
1
Für die einzelnen Bauzonen gelten folgende Masswerte:
1
Für die einzelnen Bauzonen gelten folgende Masswerte:
(Tabelle mit Masswerte) "' . -.c 0
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(...) Grünzone
Gr
13a (...)
( -)
Art. 13a Grünzone
Gr
1 Die Grünzone Gr dient dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes, der Siedlungsdurchgrünung und der Erholung.
Mit Ausnahme von Spazierwegen und Erholungseinrichtungen (Gartenbänke, Kinderspielplätze usw.) sowie Kleinbauten für die Kleintierhaltung sind Bauten in der Grünzone nicht zulässig. 2
KOCH + PARTNER - LAUFENBURG / RHEINFELDEN
Gemeinde Münchwilen Teiländerung Chäppeli - Bau- und Nutzungsordnung
Seite 3 / 3
Auftragsnummer Status
12.02.116 Beschlussfassung / Genehmigung
Verfasser
Stefan Giess, dipl. Ing. FH Raumplanung FSU/SIA, Aargauischer Bauverwalter Ursula Lütold, Hochbauzeichnerin, Aargauische Bauverwalterin
Verfassungsdatum Druckdatum /-initialen
Juli 2010 27.07.2010 / SG
Dateipfad / -name
k\Planung\Münchwilen\02\116\Planung\Tab_Teiländerung Chäppeli_Beschlussfassung_Genehmigung.doc
Kontrolle
KOCH + PARTNER - LAUFENBURG / RHEINFELDEN
Kanton Aargau
Gemeinde Münchwilen
Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG AENDERUNG Nr vom .Z6-3
AENDERUNG Nr.
AENDERUNG Nr.
ALe
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Mitwirkungsbericht vom
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AENDERUNG Nr.
10. Mai 2004
vorn
Vorprüfungsbericht vom
21. Oktober 2003
Öffentliche Auflage vom
22. März 2004 bis 21. April 2004
29= LP. 44
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 18. Juni 2004 NAMENS DES GEMEINDERATES Die Gemeindeschreiberin
Der Gemeindeammann
a Bornhause
Liselotte VVunderlin-Schmutz
Genehmigung durch den Regierungsrat am
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den Ae . 14tX1-11.4 2ooC Der Staatsscbfeib r:
17. Juni 2004 / Genehmigung
PARTNER' INGENIEURE GEOMETER PLANER IM BIFANG 2 5080 LAUFENBURG KIRCHPLATZ 2 4310 RHEINFELDEN
INHALTSVERZEICHNIS 1
GELTUNGSBEREICH §1 Geltungsbereich
Art. 2 Übergeordnetes Recht
1 1 1
2
RAUMPLANUNG
Art. 3 Sondernutzungsplanung
1 1
3
ZONENVORSCHRIFTEN
2
3.1
Bauzonen
Art. 4 Masswerte
Art. 5 Wohnzone VV2a
Art. 6 Wohnzone VV2b
Art. 7 Wohn- und Gewerbezone WG2
Art. 8 Wohnzone VV3
Art. 9 Spezialzone "Dell"
Art. 10 Dorfkernzone D
Art. 11 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE
Art. 12 Industriezone I
Art. 13 Industriezone mit Restriktionen IR
Art. 14 Spezialzone "Bustelbach" (Baugebiet)
Art. 15 Uferschutzzone (Baugebiet)
Art. 16 Kulturobjekt
2 2 3 3 3 3 4 4 5 5 6 6 7 7
3.2
Landwirtschaftszone
Art. 17 Landwirtschaftszone
Art. 18 Bauten in der Landwirtschaftszone
7 7 8
3.3
Schutzzonen
Art. 19 Naturschutzzone
Art. 20 Uferschutzzone (Kulturland)
Art. 21 Magerwiesen / Magerweiden
Art. 22 Spezialzone Bustelbach (Kulturland)
Art. 23 Freihaltezone "Industrie"
Art. 24 Besondere Waldstandorte
8 8 8 9 9 10 11
3.4
Überlagerte Schutzzonen
Art. 25 Landschaftsschutzzone
11 11
3.5
Schutzobjekte
Art. 26 Hecken, Ufer- und Feldgehölze
Art. 27 Obstgärten / Markante Einzelbäume
Art. 28 Besondere Waldränder
Art. 29 Stehende Gewässer, Feuchtstandorte
Art. 30 Geologische Besonderheit
12 12 12 12 12 13
3.6
Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
Art. 31 Materialabbauzone
Art. 32 Kieswerkzone
Art. 33 Übriges Gebiet
13 13 13 13
4
DEFINITIONEN
Art. 34 Gewerbe
Art. 35 Abstand gegenüber Kulturland
14 14 14
5
BAUVORSCHRIFTEN
14
5.1
Baureife und Erschliessung
Art. 36 Benützung von Privateigentum
14 14
5.2
Technische Bauvorschriften
Art. 37 Allgemeine Anforderungen
Art. 38 Energiesparmassnahmen
14 14 15
5.3
Wohnhygiene
Art. 39 Ausrichtung der Wohnungen
Art. 40 Raummasse, Nebenräume, Balkone
Art. 41 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
15 15 15 16
5.4
Ausstattung
Art. 42 Velos, Kinderwagen
Art. 43 Spielplätze
Art. 44 Sicherheit im öffentlichen Raum
16 16 16 16
SCHUTZVORSCHRIFTEN
17
6.1
Ortsbild- und Denkmalschutz
Art. 45 Ortsbildschutz
Art. 46 Aussenraumgestaltung
Art. 47 Materialablagerungen
17 17 17 18
6.2
Umweltschutz
Art. 48 Einwirkungen
Art. 49 Lärmschutz
18 18 18
7
VOLLZUG UND VERFAHREN
Art. 50 Zuständigkeit
Art. 51 Gebührenreglement
Art. 52 Vollzugsrichtlinien
18 18 18 19
8
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNG
Art. 53 Aufhebung bisherigen Rechts
19 19
6
Die in der Bau- und Nutzungsordnung verwendeten Funktions- und Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Münchwilen
Geltungsbereich
1
GELTUNGSBEREICH
Art. 1 Geltungsbereich
Seite 1
Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht. 1
2
Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3
Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
4
Der Bauzonenplan im Massstab 1:2'500 und der Kulturlandplan im Massstab 1:5'000 sind integrierende Bestandteile dieser BNO. Sie können bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Allfällige Reproduktionen dienen lediglich der Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich.
Übergeordnetes Recht
Übergeordnetes Recht
Art. 2 1
Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im kantonalen Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) und der kantonalen Verordnung zum Baugesetz (ABauV). Einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts gibt das kantonale Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).
Sondernutzungsplanung
2
RAUMPLANUNG
Art. 3 Sondern utzungsplanung
Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt.
Seite 2
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Münchwilen
3
ZONENVORSCHRIFTEN
3.1
Bauzonen
Art. 4 Masswerte
Masswerte
1
cb z o N
: ... 4:2 •zZ
Farbe
Vollgeschosse max.
Gebäudehöhe max. IM1
Firsthöhe max. [m]
kleiner Grenzabstand mind. [in]
grosser Grenzabstand mind. [m]
Mehrlängenzuschlag ab Gebäudelänge ... [ m]
Gebäudelänge max IM1
Empfindlichkeitsstufe
Zonenvorschriften
I
I
1
1
Für die einzelnen Bauzonen gelten folgende Masswerte:
Wohnzone 2-geschossig
VV2a
gelb
2
7
10.5
4
8
12
20
II
Art. 5 Wohnzone 2-geschossig
W2b
rot
2
7
10.5
4
8
12
25
II
Art. 6 Wohn- und Gewerbezone 2-geschossig
WG2
2
8
11
4
8
25
40
III
Art. 7 Wohnzone 3-geschossig
W3
rosa
3
10
13.5
5
10
35
45
II
Art. 8 Spezialzone "Dell"
SpD
violett
2
7
10.5
4
8
35
40
III
Art. 9 Dorfkernzone
D
braun
(2)
(8)
(11)
(4)
(8)
(25)
(40)
III
Art. 10 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
OE
grau
0
0
0
0
0
0
0
II
Art. 11 Industriezone
I
hellblau
°
°
IV
Art. 12 Industriezone mit Restriktionen
IR
hellblau/ hellgrün
.
70
IV
Art. 13 -
•
Art. 14 -
-
Art. 15 z
z -z <..) — z
z-z)
N Q -Q Q
Q
Spezialzone "Bustelbach"
schrroatiert
dunkelgrün
Uferschutzzone
-
-
15" 20 15
° 0
1/3 der Gebäudehöhe
-
1/3 der Gebäudehöhe
-
-
-
-
-
-
-
-
-
bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter AbwäDie mit gung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. 3
„
Das mit bezeichnete Mass gilt für die Parzelle Nr. 89 (maximale Gebäudehöhe 15 m). Im Übrigen gilt für die Industriezone eine maximale Gebäudehöhe von 20 m. 4
Di e in Klammern dargestellten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. 5
In den im Bauzonenplan dargestellten, lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Münchwilen
Seite 3
6
Bei Hauptgebäuden am Hang dürfen Abgrabungen entlang der talseitigen Fassade maximal 60 % der Gebäudelänge betragen. 7
In den Zonen D und WG2 dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von 4.50 m aufweisen. 8
Uberschreiten die Gebäudelängen die in Absatz 1 festgelegten Masse [Mehrlängenzuschlag ab Gebäudelänge ...], so vergrössern sich die Grenzabstände gegenüber der verlängerten Gebäudeseiten um einen Viertel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 4 m. Bei vorspringenden Gebäudeteilen darf die für die Bemessung des Mehrlängenzuschlages massgebliche Gebäudelänge um das Mass des Vorsprunges verringert werden.
Art. 5 Wohnzone
2-geschossig W2a
Wohnzone W2a
Die Wohnzone W2a dient dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen. 1
Die Wohnzone W2a ist für freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser bestimmt. 2
Art. 6 Wohnzone
2-geschossig W2b
Wohnzone W2b
Die Wohnzone W2b dient dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen.
1
Die Wohnzone W2b ist für Ein-, Zwei- und Reiheneinfamilienhäuser sowie für Mehrfamilienhäuser bestimmt.
2
3
Auf Hauptgebäuden sind nur geneigte Dachflächen zulässig.
Art. 7 Wohn- und
Gewerbezone WG2
Wohn- und Gewerbezone WG2
Die Wohn- und Gewerbezone WG2 dient dem Wohnen. Mässig störendes Gewerbe ist zugelassen. 1
Die Wohn- und Gewerbezone WG2 ist für Ein-, Zwei- und Mehrfamilienhäuser und Gewerbebauten bestimmt. 2
Art. 8 Wohnzone
3-geschossig W3
Wohnzone W3
Die Wohnzone W3 dient dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen.
1
Die Wohnzone W3 ist für Mehrfamilienhäuser bestimmt. Der Bau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern sowie von Reiheneinfamilienhäusern ist nicht zulässig. 2
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Münchwilen
Spezialzone "Dell" SpD
Seite 4
Spezialzone "Dell"
Art. 9 1
Die Spezialzone "Dell" dient dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen. 2
Die Spezialzone "Dell" SpD ist für Reiheneinfamilienhäuser und Mehrfamilienhäuser bestimmt. 3
Auf Hauptgebäuden sind nur geneigte Dachflächen zulässig.
4
Die Fläche kann erst zu Überbauung freigegeben werden wenn: a) es sich um ein flächenmässig zusammenhängendes, architektonisch, verkehrstechnisch einwandfreies Bauvorhaben handelt; b) die Konzeption des Bauplanes und der Erschliessung nicht wesentlich geändert wird; c) die zur Neuüberbauung bestimmte Fläche (Planungsfläche) mindestens 2000 m2 beträgt; d) von den erforderlichen Parkplätzen mindestens 3/4 in Gebäuden (ober- oder unterirdisch) befinden.
5
Der Gemeinderat hat das Projekt auf Kosten des Gesuchstellers von einem neutralen Fachmann begutachten zu lassen.
Dorfkemzone
Dorfkemzone D
Art. 10 1
Die Dorfkernzone dient der Erhaltung des Ortskerns. Sie ist bestimmt für Wohnen, mässig störendes Gewerbe sowie Landwirtschaft. 2
In ihrem Baustil oder in ihrer Stellung im Ortsbild als wertvoll zu beurteilende Gebäude sind mit ihrer Umgebung grundsätzlich zu erhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen, sofern ein Gebäude für das Ortsbild unwichtig oder die Erhaltung der Bausubstanz finanziell unzumutbar ist. 3
Bauten dürfen umgebaut und umgenutzt werden, sofern der Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird. Unter den gleichen Bedingungen kann der Gemeinderat Ergänzungsbauten bewilligen. 4
Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften orientiert sich der Gemeinderat am Charakter der bestehenden Überbauung. 5
Ergänzungsbauten haben eine traufeseitige Mindestlänge von 11 m (Richtwert 14 m) und 2 Geschosse aufzuweisen. Für die Gebäudebreite gilt ein Richtmass von 10 m. Fenster sind in der Regel hochrechteckig anzuordnen.
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Münchwilen
Seite 5
Die Dächer der Hauptbauten sind als ziegelgedeckte Satteldächer zu gestalten, so dass ein geschlossener Gesamteindruck entsteht. Die Neigung der Hauptdächer beträgt 35°- 45°. Zur Belichtung der Dachgeschosse sind kleine Dachaufbauten gestattet, wenn sie sich dem Dach unterordnen. Sie dürfen unabhängig von der Geschosszahl höchstens 1/3 der Fassadenlänge betragen. Einzelne, hochrechteckig angeordnete Dachfenster (Grösse max. 70 x 120 cm) sind erlaubt. Dachvorsprünge müssen traufseitig genügend breit sein (Richtwert 0.8 m). Sie sind dem bestehenden Ortsbild anzupassen (Haupt-, Nebengebäude, Balkone usw.). Dacheinschnitte sind untersagt. 7
Die strassenseitigen und zwischen den Bauten liegenden Freiräume sind zu gestalten. Gärten und Vorplätze, einheimische Bäume und Baumgruppen sind die wesentlichen Gestaltungselemente. 8
Für Aussenantennen und Parabolspiegeln ist eine dezente, dem Hintergrund angepasste Farbgebung zu wählen. Diese Anlagen dürfen die Firstlinie nicht überschreiten und sind in der Regel auf der strassenabgewandten Seite zu erstellen. 9
Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und zieht bei Bedarf Fachstellen bei. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben möglichst früh anzuzeigen.
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE
Art. 11 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE
1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 2
Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten
Industriezone I
Art. 12 Industriezone I
1 Die Industriezone I ist für grossgewerbliche und industrielle Bauten sowie deren Zulieferung bestimmt. Reiner Materialumschlag von LKW zu LKW ohne Bezug zu Produktions- oder Handelsbetrieben in der Industriezone ist untersagt. 2
Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. 3
Zum Schutze des Orts - und Landschaftsbildes kann der Gemeinderat bei Neubauten und baulichen Erweiterungen wirksame Schutzbepflanzungen auf dem Areal der Bauherrschaft vorschreiben. Die Schutzbepflanzungen dürfen nur mit einheimischen, standortgerechten Bäumen und Sträuchern vorgenommen werden. Dachflächen sind nach Möglichkeit zu begrünen. 4
Gegenüber der Spezialzone "Bustelbach" und der Freihaltezone "Industrie" hat der Abstand für Hochbauten mindestens 10 m zu betragen.
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Münchwilen
Seite 6
5
Der Grünflächenanteil beträgt 15 %, wobei die Spezialzone "Bustelbach und die Freihaltezone "Industrie" nicht angerechnet werden dürfen. 6
Neu zu schaffende Autoabstellplätze sind im Sinne einer landsparenden Lösung in der Regel in mehrgeschossigen Bauten oberund/oder unterirdisch anzulegen. Die angemessene Erweiterung bestehender Autoabstellplätze sowie die Neuanlage von Autoabstellplätzen in geringer Zahl (ca. 15 Stück) können vom Gemeinderat im Freien bewilligt werden. 7
Dieinnerhalb dieser Zone noch nicht für Bauten und Anlagen im obigen Sinn beanspruchten Flächen sind weiterhin der landwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung zu stellen.
Art. 13 Industriezone mit
Restriktionen IR
Industriezone mit Restriktionen IR
Die Industriezone mit Restriktionen IR unterscheidet sich von der Industriezone I durch eine in Ausmass, Erscheinung und Störwirkung eingeschränkte industrielle Nutzung. 1
2
Mit Ausnahme der in § 4 dieser BNO aufgeführten Masswerte gelten die Bestimmungen der Industriezone I.
3
Der Grünflächenanteil beträgt 25 %, wobei die Spezialzone "Bustelbach" und die Freihaltezone "Industrie" nicht angerechnet werden dürfen. 4
Die definitive Grenzziehung zwischen der Industriezone mit Restriktionen IR und der Spezialzone "Bustelbach" erfolgt im Rahmen der Detailprojektierung der Spezialzone "Bustelbach" (§ 14 BNO).
Spezialzone "Bustelbach" (Baugebiet)
Spezialzone "Bustelbach" (Baugebiet)
Art. 14 1
Die Spezialzone "Bustelbach" bezweckt die Schaffung von Freiraum für das Anlegen eines naturnahen, landschaftlich wertvollen Grüngürtels. Dieser Grüngürtel soll zusammen mit dem renaturierten Bustelbach a) das Sisslerfeld landschaftlich gliedern (Kammerung), b) wertvolle Lebensräume miteinander verbinden (Vernetzung) und c) selber Lebensraum seltener und bedrohter Tier- und Pflanzenarten sein.
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Münchwilen
Seite 7
2
Die definitive Zonenabgrenzung wird für die Parzellen Nr. 1229, Nr. 1230 und Nr. 1759 durch den Bauzonenplan festgelegt. Für den Rest der Zone ist die definitive Abgrenzung sowie die Detailgestaltung in einem separaten Projekt aufzuzeigen und soweit notwendig mittels Sondernutzungsplänen rechtlich sicherzustellen. Diese Planungsarbeiten sind vom Staat als Eigentümer des Gewässers auszuführen oder an Dritte zu übertragen. Für diesen Teil hat die Breite der Spezialzone im Mittel 20 m, im Minimum 10 m zu betragen. Abweichungen vom Mittel sind nur bei gleichzeitiger Flächenkompensation gestattet. 3
Soweit die Interessen der Anstösser dem Zweck der Zone nicht widersprechen, sind diese mit zu berücksichtigen. Insbesondere haben die Anstösser Anrecht auf absolut notwendige Durch-! und Übergänge zugunsten von Erschliessungsanlagen. Die Gesamtfläche der Zone (Länge x 20 m) muss dabei gewährleistet bleiben. Das Projekt ist entsprechend dem Baufortschritt in den angrenzenden Zonen (IR und 0E) zu realisieren. Der Gemeinderat bestimmt im Rahmen der Baubewilligungen die jeweils zu renaturierende Fläche. 4
5 Die entstehenden Kosten aus Gestaltung und Pflege der Zone in obigem Sinn (Bachverlegung, Pflanzung, usw.) gehen zu Lasten der Grundeigentümer.
Art. 15 Uferschutzzone
(Baugebiet)
Für die Uferschutzzone (Baugebiet) gelten dieselben Bestimmungen wie für die Uferschutzzone (Kulturland); vgl. § 20 dieser BNO.
Art. 16 Kulturobjekt
Kulturobjekt
Das im Bauzonenplan bezeichnete Kulturobjekt (Kapelle) ist von besonderem kulturgeschichtlichem Wert und darf nicht beseitigt werden.
3.2
Landwirtschaftszone
Uferschutzzone (Baugebiet)
Landwirtschaftszone
§ /7 Landwirtschaftszone 1 Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung im Sinne der Art. 16 und Art. 16a Abs. 1 und 2 RPG bestimmt. 2
Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach eidgenössischem Recht. 3
Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a pro einzelne Anlage sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Münchwilen
Bauten in der Landwirtschaftszone
Seite 8
Bauten in der Landwirtschaftszone
Art. 18 1
Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen. 2
Für Wohngebäude sind 2 Geschosse erlaubt. Im übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. 3
In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
3.3
Naturschutzzone
Schutzzonen
Naturschutzzone
Art. 19 1
Die Naturschutzzone dient der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2
In der Naturschutzzone sind Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Düngung, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Bewässerung, Entwässerung, Beweidung, Umbruch, Aufforstung nicht gestattet. Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, das Laufen lassen von Hunden. Vorbehalten bleiben vom Gemeinderat angeordnete Unterhalts- und Schutzmassnahmen.
Art. 20 Uferschutzzone
(Kulturland)
Uferschutzzone (Kulturland)
1 Die Uferschutzzone bezweckt den Schutz des Ufers sowie dessen Vegetation. Sie hat Gültigkeit für sämtliche Gewässer in der Gemeinde und reduziert damit den Nährstoffeintrag ins Gewässer. 2
Die Uferschutzzone umfasst einen beidseitigen Landstreifen längs der Uferlinie. Die Breite dieses Streifens, gemessen ab der Uferlinie bei mittlerem Sommerwasserstand bzw. der Rechtsgrenze (§ 127 Abs. 2 BauG), beträgt 3 m. 3
Ist die Breitenausdehnung der Ufervegetation grösser als dieser Streifen, so wird die Schutzzone durch die äussere Bestockungslinie plus 3 m begrenzt. Bei bestehenden, innerhalb dieses Streifens gelegenen Bauwerken (Fahrbahnen, Stützmauern usw.) wird die äussere Schutzzonenabgrenzung durch diese festgelegt.
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Münchwilen
Seite 9
4
Innerhalb der Uferschutzzone sind untersagt: Bauvorhaben jeglicher Art, das Pflügen, die Verwendung von Dünge-, Pflanzenschutzund Unkrautvertilgungsmittel sowie weitere Veränderungen. Ausgenommen sind die Arbeiten gemäss §§ 14 und 22 dieser BNO. Die nicht der Ufervegetation umfassenden Bereiche sind als Heuwiese zu nutzen.
Art. 21 Magerwiesen (M)
Magerweiden (W)
Magerwiesen /Magenweiden
Magerwiesen (M) sind extensiv genutztes Grünland mit besonders schutzwürdigen Pflanzbeständen auf trockenen Böden. Sie sind im Kulturlandplan speziell bezeichnet.
1
Es bestehen folgende Nutzungseinschränkungen: Verwendung von Dünge-, Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmittel. Beweidung, Bewässerung, Entwässerung, Aufforstung und Umbruch sind untersagt. Die Nutzung als Heuwiese ist gestattet. Das Schnittgut ist abzuführen. 2
Sämtliche Massnahmen und Vorkehrungen, welche die Beschaffenheit des Bodens, den Wasserhaushalt, den charakteristischen Pflanzenbestand oder die ökologischen Verhältnisse verändern können, sind verboten. 3
Bauten, Anlagen sowie Terrainveränderungen, die nicht dem Schutz oder Unterhalt der Magerwiesen dienen sind verboten.
4
5
Vereinbarungen zwischen Kanton / Gemeinde und dem Bewirtschafter bleiben vorbehalten. Für die im Kulturlandplan mit (W) bezeichneten Wiesen gelten bezüglich der Bewirtschaftung abweichende Regelungen. Eine schonende Beweidung ist ab Reife der Obergräser (ca. Mitte Juni) zulässig. Eine Bestossung als Dauerweide ist verboten.
Spezialzone Bustelbach (Kulturland)
Spezialzone Bustelbach (Kulturland)
Art. 22 1
Die Spezialzone "Bustelbach" bezweckt die Schaffung von Freiraum für das Anlegen eines naturnahen, landschaftlich wertvollen Grüngürtels. Dieser Grüngürtel, der so gepflegt werden darf, dass kein Wald entsteht, soll zusammen mit dem renaturierten Bustelbach a) das Sisslerfeld landschaftlich gliedern (Kammerung), b) wertvolle Lebensräume miteinander verbinden (Vernetzung) und c) selber Lebensraum seltener und bedrohter Tier- und Pflanzenarten sein.
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Münchwilen
Seite 10
2
Die definitive Abgrenzung sowie die Detailgestaltung der Spezialzone ist in einem separaten Projekt aufzuzeigen und soweit notwendig mittels Sondernutzungsplänen rechtlich sicherzustellen. Diese Planungsarbeiten sind vom Staat als Eigentümer des Gewässers auszuführen oder an Dritte zu übertragen. Die Breite der Spezialzone hat im Mittel 20 m, im Minimum 10 m zu betragen. Abweichungen vom Mittel sind nur bei gleichzeitiger Flächenkompensation gestattet. 3
Soweit die Interessen der Anstösser dem Zweck der Zone nicht widersprechen, sind diese mit zu berücksichtigen. Insbesondere haben die Anstösser Anrecht auf absolut notwendige Durch-! und Übergänge zugunsten von Erschliessungsanlagen. Die Gesamtfläche der Zone (Länge x 20 m) muss dabei gewährleistet bleiben. 4
Das Projekt ist entsprechend dem Baufortschritt in der angrenzenden Kieswerkzone zu realisieren. Der Gemeinderat bestimmt im Rahmen der Baubewilligungen die jeweils zu renaturierende Fläche.
5 Die entstehenden Kosten aus Gestaltung und Pflege der Zone in obigem Sinn (Bachverlegung, Pflanzung, usw.) gehen zu Lasten der Grundeigentümer.
Freihaltezone "Industrie"
Freihaltezone "Industrie"
Art. 23 1
Die Freihaltezone "Industrie" bezweckt die Schaffung von Freiraum für das Anlegen eines naturnahen, landschaftlich wertvollen Grüngürtels (Magerwiesen, Hecken und Feldgehölze). Dieser Grüngürtel, der so gepflegt werden darf, dass kein Wald entsteht, soll a) das Sisslerfeld landschaftlich gliedern (Kammerung), b) wertvolle Lebensräume miteinander verbinden (Vernetzung) und c) selber Lebensraum seltener und bedrohter Tier- und Pflanzenarten sein. 2
Alle Vorkehrungen, welche dem Zweck der Zone widersprechen, sind zu unterlassen. Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen, Bewässerung, Entwässerung, Beweidung und Umbruch sind verboten. 3
Um dem landschaftlichen Aspekt gerecht zu werden, ist die Zone, entsprechend dem Baufortschritt in der angrenzenden Industriebzw. Materialabbauzone, mit einheimischen, standortgerechten Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Der Gemeinderat bestimmt im Rahmen der Baubewilligungen die jeweils zu bepflanzende Fläche. 4
Solange die Zone nicht renaturiert ist, hat sie der landwirtschaftlichen Nutzung zu dienen.
5 Die entstehenden Kosten aus Gestaltung und Pflege der Zone in obigem Sinn gehen zu Lasten der Grundeigentümer.
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Münchwilen
Besondere Waldstandorte
Seite 11
Art. 24 Besondere Waldstandorte
1 Die im Kulturlandplan bezeichneten besonderen Waldstandorte zeichnen sich aus durch das Vorkommen seltener Waldgesellschaften und / oder besondere Waldstrukturen. Sie sind Lebensraum seltener, gefährdeter und damit schutzbedürftiger Tier- und Pflanzenarten. Die Erhaltung und Verbesserung dieser Lebensräume liegt im öffentlichen Interesse. Bei forstlichen Eingriffen auf diesen besonderen Waldstandorten ist der örtliche Forstdienst beratend beizuziehen. Die Verjüngung der Bestände ist nur mit standortheimischen Baumarten vorzunehmen; dabei ist, wo möglich, die Naturverjüngung anzuwenden. Standortfremde Bestände sind mittelfristig umzuwandeln. Absterbende und tote Bäume stellen bereichernde Strukturen dar und sollten in angemessener Anzahl belassen werden. Dabei sind Sicherheitsabstände zu Strassen und anderen Bauten zu beachten. 2
Die darauf ausgerichteten Nutzungsbestimmungen können für den öffentlichen Wald im Betriebsplan festgelegt werden. Für den Privatwald kann der Gemeinderat nach Rücksprache mit der Abteilung Wald ein Nutzungsreglement erlassen.
3.4
Landschaftsschutzzone
Überlagerte Schutzzonen
Landschaftsschutzzone
Art. 25 1
Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. 2
Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach § 17 dieser BNO. Von den in den Absätzen 3 und 4 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten. 3
Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. 4
Neue Hochbauten wie landwirtschaftliche Siedlungen, Gewächshäuser oder andere Einrichtungen mit vergleichbaren Auswirkungen auf die Landschaft können nur an den im Zonenplan bezeichneten Standorten bewilligt werden. Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigen.
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Münchwilen
3.5
Hecken, Ufer- und Feldgehölze
Seite 12
Schutzobjekte
Hecken, Ufer- und Feldgehölze
Art. 26 1
Di e i m Kulturlandplan bezeichneten Hecken, Ufer- und Feldgehölze sind landschaftlich und biologisch wertvoll und dürfen nicht gerodet werden. 2
Hecken, Ufer- und Feldgehölze sind abschnittsweise zu pflegen. Im 1/3 auf den Stock gleichen Jahr darf durch die Pflege nicht mehr als gesetzt werden. Durch Pflegemassnahmen darf der biologische Wert nicht vermindert werden. 3
Eine Beseitigung der in den Plänen bezeichneten Objekte bedarf der Zustimmung des Gemeinderates, jene von Ufergehölzen zusätzlich der Bewilligung des Baudepartementes. In jedem Fall hat der Verursacher in der gleichen Region Ersatz zu schaffen.
Art. 27 Obstgärten /
Markante Einzelbäume
Die im Kulturlandplan bezeichneten Obstgärten und markanten Einzelbäume sind landschaftlich und biologisch wertvoll. Deren Bestand soll erhalten bleiben. Für abgehende Bäume ist nach Möglichkeit Ersatz zu leisten.
Art. 28 Besondere
Waldränder
Stehende Gewässer, Feuchtstandorte
Obstgärten /Markante Einzelbäume
Besondere Waldränder
Die im Kulturlandplan bezeichneten besonderen Waldränder sind landschaftlich und biologisch besonders wertvoll. Zur Erhaltung des Strauchsaumes bzw. ihres stufigen Aufbaus sind sie periodisch zu verjüngen. Ein vorgelagerter Krautsaum von 3 m Breite ist als Heuwiese zu nutzen und darf nicht gedüngt werden. Vorgelagerte Aufforstungen sind nur aus zwingenden Gründen möglich und sofern der neue Waldrand ökologisch gleichwertig gestaltet ist. Stehende Gewässer, Feuchtstandorte
Art. 29 1
Die im Kulturlandplan bezeichneten stehenden Gewässer und Feuchtstandorte sind Lebensraum schutzwürdiger, feuchtigkeitsliebender Pflanzen und Tiere. Sie sind in ihrer heutigen Ausdehnung und Eigenart zu erhalten. 2
Durch periodische Pflege (Entfernen von zu üppig aufkommender Vegetation und von einfallender Streu) ist einer Verlandung vorzubeugen. Die Mahd ist abzuführen. 3
Alle Massnahmen und Vorkehrungen, welche die Beschaffenheit des Standortes oder die ökologischen Verhältnisse verändern können, sind zu unterlassen. 4
Innerhalb einer Pufferzone von 5 m entlang der äusseren Begrenzungslinie ist das intensive Bewirtschaften (Düngen, Pflügen und Beweiden usw.) untersagt. Bei den im Wald gelegenen Feuchtstellen ist durch das Auflichten der angrenzenden Bestände für genügend Lichteinfall zu sorgen.
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Geologische Besonderheit
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Geologische Besonderheit
Art. 30 1
Das im Kulturlandplan als solches bezeichnete Objekt ist von geologischem Seltenheitswert und deshalb in seinem heutigen Erscheinungsbild zu erhalten. 2
Massnahmen und Vorkehrungen, welche seine Eigenart und Ausformung beeinträchtigen, sind zu unterlassen. Bauten, Anlagen sowie Terrainveränderungen, welche das Objekt auf irgend eine Art beeinträchtigen sind nicht gestattet.
3.6
Materialabbauzone
Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
Art. 31 Materialabbauzone
1 Die Materialabbauzone dient dem Abbau von Kies. 2
In den Baugesuchen sind nebst dem vorgesehenen Materialabbau die notwendigen Bauten und Anlagen sowie die Rekultivierung auszuweisen. Baubewilligungen setzen die kantonale Zustimmung voraus. 3
Gebiete, die noch nicht abgebaut oder die für die landwirtschaftliche Nutzung rekultiviert sind, unterstehen den Bestimmungen der Landwirtschaftszone. 4
Kieswerkzone
Es gilt die Empfindlichkeitsstufe IV.
Art. 32 Kieswerkzone
1 Die Kieswerkzone ist für die Anlage und den Betrieb des Kieswerkes (Umschlag, Aufbereitung und Verwertung) sowie Bauschuttaufbereitungsanlagen, Recyclingbaustofflager, Bausperrgutsortieranlagen und dergleichen bestimmt. 2
Bauten und Anlagen, die dem Zwecke von Absatz 1 dienen, sind gestattet. Sie sind bewilligungspflichtig und bedürfen der Zustimmung des kantonalen Baudepartementes (Koordinationsstelle Baugesuche). 3
Baumasse und Abstände werden vom Gemeinderat unter Beachtung der gesetzlichen Grundlagen, der betrieblichen Anforderungen sowie des örtlichen Landschaftsbildes festgelegt. 4
Die definitive Grenzziehung zwischen der Kieswerkzone und der Spezialzone "Bustelbach" erfolgt im Rahmen der Detailprojektierung der Spezialzone "Bustelbach" (vgl. § 14 BNO). 5
In der Kieswerkzone gilt die Empfindlichkeitsstufe IV.
Art. 33 übriges Gebiet
Übriges Gebiet
Das keiner Nutzungs- oder Schutzzone zugewiesene und nicht zum Wald oder den Gewässern gehörende Areal wird im Sinne einer Übergangslösung nach § 17 dieser BNO beurteilt.
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Gewerbe
4
DEFINITIONEN
Art. 34 Gewerbe
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1
Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2
Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten als stark störend.
Art. 35 Abstand gegenüber
Kulturland
Benützung von Privateigentum
Abstand gegenüber Kulturland
Gegenüber dem Bauzonenrand gilt für Gebäude in jedem Fall ein minimaler Abstand von 2 m. Dieser kann weder reduziert noch aufgehoben werden.
5
BAUVORSCHRIFTEN
5.1
Baureife und Erschliessung
Benützung von Privateigentum
Art. 36 1
Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates. 2
Öffentliche Brunnen, Kabelverteilerkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 3
Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.
Allgemeine Anforderungen
5.2
Technische Bauvorschriften
Art. 37 Allgemeine Anforderungen
Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. 1
2
Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Münchwilen
Energiesparmassnahmen
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Energiesparmassnahmen
Art. 38 1
Es sollen nach Möglichkeit keine Einzelfeuerungsanlagen erstellt werden, sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist. 2
Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Abstandsvorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten werden. 3
Der Charakter der Gebäude und die schutzwürdige Bausubstanz ist angemessen zu berücksichtigen.
Ausrichtung der Wohnungen
Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume, Balkone
5.3
Wohnhygiene
Art. 39 Ausrichtung der Wohnungen
Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen und an nördlich exponierten Hanglagen gestattet. Raummasse, Nebenräume, Balkone
Art. 40 1
Für Neubauten gelten nachstehende Masse a) Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume bei Vollgeschoss mind. 2.30 m - Raumhöhe: bei Dachgeschoss mind. 2.30 m auf mind. 5 m2 Fläche - Fensterfläche: mind. 1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen) Dachflächenfenstern kann die FensterBei Dachflächenfläche (Lüftungsöffnung) bis auf 1/15 der fenster: anrechenbaren Bodenflächen reduziert werden. b) Nebenräume in Mehrfamilienhäusern 2 pro Wohnung mind. 4 m - Abstellraum: (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung) für eine 1-Zimmer-Wohnung mind. 4 m2 - Keller: für jedes weitere Zimmer 1 m2 zusätzlich 2
Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Kleinund Dachwohnungen).
3
In der Dorfkernzone kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen.
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Art. 41 Bezug von
Wohnungen und Arbeitsräumen
Velos, Kinderwagen
Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.
5.4
Ausstattung
Art. 42 Velos, Kinderwagen
In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen.
Art. 43 Spielplätze
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Spielplätze
Bei Mehrfamilienhäusern hat die Grösse der Spielplätze gesamthaft mindestens 15 (Yo der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen. 1
Spielplätze sind nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiedenen Altersgruppen entsprechend auszugestalten. 2
Spielplätze sind nach Möglichkeit abseits von Strassen, Zufahrten und Autoabstellplätzen an gut besonnten Stellen zu erstellen. Sie müssen durch die Grundeigentümer unterhalten werden, zugänglich bleiben und dürfen nicht zweckentfremdet werden. 3
Sicherheit im öffentlichen Raum
Sicherheit im öffentlichen Raum
Art. 44 1
Bei der Planung und Gestaltung von öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen (Strassen, Wege, Plätze, Parkhäuser, öffentliche Toiletten, usw.) ist den Sicherheitsbedürfnissen von Passanten Rechnung zu tragen. Unbeleuchtete und unübersichtliche Bereiche sind zu vermeiden. 2
Der Gemeinderat kann bauliche und planerische Richtlinien erlassen, um die Sicherheit in öffentlich zugänglichen Räumen zu erhöhen.
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Ortsbildschutz
6
SCHUTZVORSCHRIFTEN
6.1
Ortsbild- und Denkmalschutz
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Ortsbildschutz
Art. 45 1
Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung), b) Grösse der Baukuben, c) Wirkung im Strassenraum, d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, e) Dachform, Dachneigung, f) Fassadengliederung, g) Materialwahl, Farbe, h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen. 2
Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen: a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist; e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.
Aussenraumgestaltung
Aussenraumgestaltung
Art. 46 1
Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. 2
Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen.
3
Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung.
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Materialablagerungen
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Materialablagerungen
Art. 47 1
Die Ablagerung von Material für eine Dauer von mehr als 2 Monaten kann in den Zonen I und IR bewilligt werden. 2
Der Gemeinderat kann Auflagen machen über die zugelassenen Materialien sowie über die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen.
6.2
Einwirkungen
Umweltschutz
Einwirkungen
Art. 48 1
Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 2
Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Art. 49 Lärmschutz
Zuständigkeit
Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, welche die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nächsthöheren Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.
7
VOLLZUG UND VERFAHREN
Art. 50 Zuständigkeit
Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.
Art. 51 Gebührenreglement
Lärmschutz
Gebührenreglement
Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.
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Art. 52 Vollzugsrichtlinien
Aufhebung bisherigen Rechts
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Vollzugsrichtlinien
Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zum Schutz und Unterhalt der Naturschutzzonen und -objekte.
8
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNG
Art. 53 Aufhebung bisherigen Rechts
Durch diese Bau- und Nutzungsordnung wird die Bau- und Nutzungsordnung vom 4. Dezember 1992 aufgehoben.
Auftragsnummer
12.01.073
Projektleitung Verfassung
Viktor Oeschger, dipl. Forstingenieur ETH, Raumplaner Stefan Giess, dipl. Ing. FH Raumplanung, Aargauischer Bauverwalter
Verfassungsdatum Druckdatum / -initialen
17.06.2004 Kontrolle 23.08.2004 / SG
Dateipfad / -name
l:\Planung\Münchwilen\O1\73\Planung\BNOGenehmigung.doc
**A