Lärmempfindlichkeitsstufen
Lärmempfindlichkeitsstufen · Untersiggenthal
Dokument
- Nummer
- 2023-000328
- Art
- Lärmempfindlichkeitsstufen
- Gemeinde
- Untersiggenthal
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 22.03.2023
- In Kraft seit
- 22.03.2023
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS
Sitzung vom 22. März 2023
Versand: 28. März 2023
Regierungsratsbeschluss Nr. 2023-000328 Gemeinde Untersiggenthal; Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, Teilrevision Nutzungsplanung "Festlegung der Gewässerräume"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und öffentliche Auflage Beschluss Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
21. Mai 2021 16. August 2021 bis 14. September 2021 9. Juni 2022 24. Januar 2023 15. Februar 2023
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, die gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen die verbindlichen Inhalte der von der Gemeindeversammlung Untersiggenthal am 9. Juni 2022 beschlossenen Vorlage vor: • Plan "Teilrevision Nutzungsplanung, Bauzonen- und Kulturlandplan" 1:4'000 • "Teilrevision Nutzungsplanung, Bau- und Nutzungsordnung" Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 6. Juli 2022 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]).
2.1 Planungsgegenstand und Zielsetzungen Im Rahmen der Gesamtrevision der allgemeinen Nutzungsplanung (Genehmigung Regierungsrat am 6. März 2019) verzichtete die Gemeinde auf die Ausscheidung der Gewässerräume. Auf Empfehlung des vorgenannten Regierungsratsbeschlusses nimmt die Gemeinde die grundeigentümerverbindliche Umsetzung der Gewässerräume mit der vorliegenden Teiländerung der Nutzungsplanung an die Hand. 2.2 Vorprüfungsergebnis Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans überein. 2.3 Nutzungsplan Siedlung und Kulturland Mit der Teiländerung der Nutzungsplanung werden die Gewässerräume innerhalb des Gebiets der Gemeinde Untersiggenthal umgesetzt. 2.4 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) In §§ 30a und 30b BNO werden dazu die notwendigen Bestimmungen zur Gewässerraumzone festgelegt. Erwägungen 3. Gesamtbeurteilung 3.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.2 Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans überein (siehe nachfolgende Ziffern). 3.3 Regionale Abstimmung Die Nutzungsplanung ist regional abzustimmen (§ 13 Abs. 1 BauG). Die Teiländerung der Nutzungsplanung hat keine regionalen Auswirkungen. Eine regionale Abstimmung ist daher nicht erforderlich. 3.4 Nutzungsplan Siedlung und Kulturland Mit der Teiländerung der Nutzungsplanung werden die Gewässerräume innerhalb des Gebiets der Gemeinde Untersiggenthal umgesetzt. Gleichzeitig werden in der BNO die notwendigen Bestimmungen zur Gewässerraumzone festgelegt. 3.4.1 Landwirtschaftszone und Fruchtfolgeflächen Die Gemeinde übernimmt für alle Gewässer die vorgesehenen Gewässerraumbreiten gemäss § 41a Abs. 2 Gewässerschutzverordnung (GSchV). Sie stellt auch bei den übrigen Bestimmungen weitgehend auf die im übergeordneten Recht festgelegten Regelungen ab (zum Beispiel keine Bewirtschaftungseinschränkung bei eingedolten Bächen). Die Vorlage ist sachgerecht.
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3.5 Weitere materielle Hinweise 3.5.1 Gewässerschutz Oberirdische Gewässer (Gewässerraum) Es müssen die Gewässerräume für sämtliche Gewässer in den kommunalen Nutzungsplänen umgesetzt werden, auch für die in § 127 Abs. 1, Abs. 1bis und Abs. 2 BauG genannten Gewässer. Ebenfalls muss der Verzicht auf einen Gewässerraum aus der Vorlage unmissverständlich hervorgehen. Die Interessenabwägungen hinsichtlich Gewässerräume sind im Planungsbericht darzulegen. Aufgrund lückenhafter Grundlagen erfolgt in vorliegender Planung teils eine zwischenzeitliche Gewässerraum-Umsetzung. Damit besteht für diese Gewässerabschnitte eine planerische Umsetzungspendenz. In einem späteren Planungsverfahren wird auch für diese Gewässerabschnitte eine flächenhafte, räumlich konkrete und vermasste Gewässerraumzone in den Nutzungsplänen umzusetzen sein (wichtiger Hinweis). In § 30 BNO wird der Gewässerraum beschrieben und sachgerecht auf die Nutzungseinschränkungen innerhalb des Gewässerraums gemäss Art. 41c GSchV verwiesen. Öffentliche Gewässer Sämtliche öffentlichen Gewässer sind im Orientierungsinhalt des Zonenplans vollständig dargestellt und informativ unterteilt in offen verlaufend und eingedolt. Gemäss Planungsbericht, Kapitel 3.1, entspricht die Lage der Gewässer der amtlichen Vermessung (AV-Daten). Raumbedarf der Fliessgewässer Limmat und Aare Der Gewässerraum entlang der Flüsse wird mit einer 15 m breiten Gewässerraumzone sachgerecht umgesetzt und in § 30a BNO festgelegt. Kanal Stroppel Es findet eine asymmetrische Umsetzung statt, die im Planungsbericht begründet wird. Das ist sachgerecht. Übrige Bäche Hinsichtlich der Darstellung des Gewässerraums im Bauzonen- und Kulturlandplan wird auf die zwischenzeitlich geänderte kantonale Praxis verwiesen, wonach für sämtliche Gewässer innerhalb und ausserhalb der Bauzone eine räumlich abschliessend definierte Schutzzone (flächig dargestellte Gewässerraumzone inklusive Vermassung) umzusetzen ist. Da die Praxisänderung erst nach der kantonalen Vorprüfung erfolgt ist, wird vorliegend die Umsetzung gemäss alter Praxis genehmigt. Die Umsetzung des Gewässerraums ist gemäss aktueller Praxis zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen und die Festlegungen der Gewässerraumzone in der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland entsprechend anzupassen. Im Planungsbericht werden die einzelnen Gewässerabschnitte thematisiert und die Angaben aus der Fachkarte Gewässerraum ausreichend verifiziert. 3.5.2 Hochwassergefahren Hochwasserentlastungsstollen Für den Hochwasser-Entlastungsstollen in der Schöneggstrasse wird richtigerweise explizit kein Gewässerraum umgesetzt. Dieser Verzicht auf den Gewässerraum wird im Genehmigungsinhalt aufgeführt und ist mit Verweis auf die zugehörige Bestimmung in § 30 BNO sachgerecht umgesetzt.
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3.6 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Der Grosse Rat hat am 15. September 2009 den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) beschlossen und mit der Bauverordnung (BauV) vom 25. Mai 2011 umgesetzt. Die vorliegende BNO richtet sich nach diesen neuen Bestimmungen. 4. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Teilrevision der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland "Festlegung der Gewässerräume", beschlossen von der Gemeindeversammlung Untersiggenthal am 9. Juni 2022, wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Joana Filippi Staatsschreiberin Verteiler • Gemeinderat, Kornfeldweg 2, 5417 Untersiggenthal • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Landschaft und Gewässer BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Laurenzenvorstadt 11, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
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3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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