Bau- und Nutzungsordnung

Untersiggenthal

Documento

Numero
4044
Comune
Untersiggenthal
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Adottato
6 mar 2019
In vigore dal
22 mar 2023

Carta

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Testo

■ .i, iement Wrtehi- und Unvelt Abteilung RaurncutwiCf-lu.ìg

Kanton Aargau

Gemeinde Untersiggenthai

Teilrevision Nutzungsplanung «Festlegung der Gewässerräume» Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG

Mitwirkung vom;

16.08.2021

Vorprüfungsbericht vom:

21.05.2021

Öffentiiche Auflage vom:

16.08.2021

Beschlossen von der Gemeindeversammlung

bis:

14.09.2021

bis:

14.09.2021 09.06.2022

Der Gemeindeschreiber:

Der Gemeindeanimann: -.■V

c Stephan Abegg

Adrian Hitz

Genehmigungsvermerk:

Genehmigung durch den Regierungsrat RRB Nr.9cSÒ-CCCi22^1i vom

.SAÄQ ^0^*0

Im Auftrag der Staatskanziei Aarau, den

Abteilung Raurnentwicklung BVU

06.07.2022 / Ba

STsINMANN Exemplar für die Genehmigung

INGENIEUKE UND PLANER AG Dipl. Ing. ETH/SIA. pat. Ing. Geometer A 69 6200 Brugg

Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 18.03.2019 / Orientie­ rungsinhalt

Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt

Art. 30 Freihaltegebiet Hochwasser (unverändert)

Art. 30a Gewässerraumzone

1 Als Gewässerraum respektive Gewässerraumzone wird das Gewässer mit seinen Uferstreifen bezeichnet Die Gewässerraumzone ist der Grund­ nutzungszone überlagert. 2 Innerhalb der Gewässerraumzone richtet sich die Zulässigkeit von Bau­ ten, Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach Art. 41c GSchV. Die Ufervegetation ist geschützt. In­ nerhalb der Gewässerraumzone sind ausschliesslich einheimische, stand­ ortgerechte Pflanzen zulässig. 3 Entlang der Aare und Limmat beträgt die Breite des Uferstreifens 15 m. Im Bereich des Stroppel-Areals wird der Uferstreifen asymmetrisch ange­ legt. Die genaue Lage ist im Bauzonen- und Kulturlandplan ersichtlich. Bei den offen und eingedolt fliessenden Gewässern innerhalb Bauzonen beträgt die Breite des Uferstreifens 6 m und wird ab dem Rand der Gerin­ nesohle respektive ab Innenkante der Bachleitung gemessen. 5 Bei Fliessgewässern ausserhalb Bauzonen mit einer Gerinnesohle von zwischen 0.5 - 2 m Breite beträgt die Breite der Gewässerraumzone 11 m. ® Bei unterirdischen Hochwasserentlastungsstollen wird kein Gewässer­ raum festgelegt.

Art. 30b Abstand für Bauten und Anlagen gegenüber Gewässern

1 Bei Fliessgewässem mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m Breite sowie bei eingedolten Gewässern beträgt der Mindestabstand für Bauten und Anlagen 6 m und wird ab dem Rand der Gerinnesohle respektive ab Innenkante der Bachleitung gemessen.

Art. 31 Naturobjekte (unverändert)

Genehmigungsexemplar gemäss Beschluss Gemeindeversammlung vom 09.06.2022

Seite I

Kanton Aargau

Gemeinde Untersiggenthal

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG

Exemplar für Genehmigung

Mitwirkung vom:

28. April 2016 bis 30. Mai 2016

Vorprüfungsbericht vom:

8. Februar 2018

Öffentliche Auflage vom:

8. Juni bis 9. Juli 2018

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am:

29. November 2018

Frau Gemeindeammann:

Der Gemeindeschreiber:

Genehmigung durch den Regierungstat Genehmigung:

mit RRB Nr. cicp\c\ -oez-2A

vom: (c, \&-e%

Im Auftrag der Staatskanzlei: Aarau, den 3c) . metron

Abteilung RCONIMelha2VU Tel. 056 460 91 11 / Fax 056 460 91 00 Info@metron ch

30. November 2018 sub/mpe

F \DATEN1M4 14-017-00,04_808‘02_BNO BNO_ENIWURF18N0_INHALT_GN_181130 DOCX

2 - zkc

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal

Seite

Inhalt 1.

2.

1

Geltungsbereich

5

§1

Geltungsbereich

5

Art. 2 Übergeordnetes Recht

5

Raumplanung

6

Art. 3 Optimale Baulandausnützung

6

Art. 4 Verdichtung und Siedlungserneuerung

6

Art. 5 Sondernutzungsplanung

6

Art. 6 Perimeter "Landstrasse"

7

Art. 7 Weitere Planungsinstrumente

8

3.

Zonenvorschriften

9

3.1

Bauzonen

9

3.2

3.3

Art. 8 Bauzonen

9

Art. 9 Dorfzone (D)

10

139 altri articoli

Art. 10 Zentrumszone (Z)

11

Art. 11 Einfamilienhauszone (E)

12

Art. 12 Wohnzonen (W2, WS2, W3)

12

Art. 13 Erneuerungszone (EN)

13

Art. 14 Wohn- und Arbeitszonen (WA2, WA3)

13

Art. 15 Wohn- und Arbeitszone "Stroppel" (WAS)

14

Art. 16 Arbeitszone I (Al)

15

Art. 16a Arbeitszone I "Siggenthal-Station" (Al S)

15

Art. 17 Arbeitszone II (All)

16

Art. 18 Spezialzone "Kieswerk"

16

Art. 19 Parkierungszone (P)

16

Art. 20 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (0eBA und OeBA S)

17

Art. 21 Grünzone (G)

18

Art. 22 Hochwassergefahrenzonen

18

Art. 23 Oberflächenwasserschutz

19

Landwirtschaftszone

20

Art. 24 Landwirtschaftszone

20

Art. 25 Bauten in der Landwirtschaftszone

20

Art. 26 Speziallandwirtschaftszone

20

Schutzzonen und Schutzobjekte

21

Art. 27 Naturschutzzone

21

Art. 28 Naturschutzzone Wald

22

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal

2

Überlagerte Schutzzonen

23

Art. 29 Landschaftsschutzzonen

23

Art. 30 Freihaltegebiet Hochwasser

23

3.4

3.5

3.6

4.

Schutzobjekte

25

Art. 31 Naturobjekte

25

Art. 32 Gebäude mit Substanz- und Volumenschutz

26

Art. 33 Kulturobjekte

27

Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

27

Art. 34 Lagerzone

27

Art. 35 VVeilerzone

27

Definitionen

29

Art. 36 Ausnützung

29

Art. 37 Geschlossene Bauweise

29

Art. 38 Gewerbe

30

Art. 39 Nettoladenfläche

30

Art. 40 Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten

30

Art. 41 Abstände gegenüber Gemeinde- und Privatstrassen

30

Art. 42 Abgrabungen

31

Art. 43 Arealüberbauungen

31 32

5.

Bauvorschriften

5.1

Technische Bauvorschriften

32

Art. 44 Allgemeine Anforderungen

32

Art. 45 Energiesparmassnahmen

32

Art. 46 Ausrichtung der Wohnungen

32

Art. 47 Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume

32

Art. 48 Velos, Kinderwagen

33

Art. 49 Spiel- und Begegnungsplätze

33

Art. 50 Containerplätze

33

5.2

6.

Parkierung

33

Art. 51 Anordnung von Parkfeldern

33

Art. 52 Begrenzung und Bewirtschaftung von Parkfeldern

34

Art. 53 Autoreduziertes Wohnen

34

Art. 54 Anforderungen Mobilitätskonzept

35

Art. 55 Ersatzabgaben

35

Schutzvorschriften

36

Art. 56 Allgemeine Anforderungen

36

Art. 57 Aussenraumgestaltung

36

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal

Art. 58

7.

8.

9.

Materialablagerungen

3

37

Vollzug und Verfahren

38

Art. 59 Zuständigkeit

38

Art. 60 Gebühren

38

Art. 61 Vollzugsrichtlinien Naturschutz

38

Schluss- und Übergangsbestimmungen

39

Art. 62 Übergangsbestimmung

39

Art. 63 Aufhebung bisherigen Rechts

39

Anhang

40

Anhang I - Zielvorgaben für Gestaltungspläne und Strukturmerkmale gemäss §§ 5 Abs. 2 und 13 Abs. 4 BNO .

40

Anhang II - Liste der Schutzobjekte

42

Anhang III - Parkfeldan gebot

50

Anhang IV - Autoreduziertes Wohnen

51

Anhang V - Teilbereiche Wohn- und Arbeitszone Stroppel gemäss § 15 Abs. 5 BNO

52

Anhang VI - Rechtskräftige Erschliessungs- und Gestaltungspläne

53

5

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal

1. Geltungsbereich

Art. 1 Geltungsbereich

1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raum-

Geltungsbereich

planungs-, Umweltschutz- und Baurecht. 2

Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren

Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3

Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

Art. 2 Übergeordnetes Recht

1 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts

bleiben vorbehalten.

Übergeordnetes Recht

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal

6

2. Raumplanung

Art. 3 Optimale Baulandausnützung

1

benheiten optimal auszunützen.

Art. 4 Verdichtung und

Siedlungserneuerung

Optimale Baulandausnützung

Das Bauland ist im Rahmen der baurechtlichen und ortsbaulichen Gege-

1

Verdichtung und Siedlungserneuerung

Der Gemeinderat kann zusammen mit den Grundeigentümern und unter

Beizug von Fachleuten rechtzeitig ein Konzept zur Verdichtung und Erneuerung unternutzter bzw. sanierungsbedürftiger Gebiete erstellen.

Art. 5 Sondemutzungsplanung

1

Sondernutzungsplanung

Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlos-

sen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt.

2

Für die einzelnen Gebiete gelten die Zielvorgaben gemäss Anhang I BNO.

3

Ist eine zweckmässige Unterteilung des Planungsgebiets möglich, können

für Teilgebiete je eigene Erschliessungs- oder Gestaltungspläne erstellt werden. Dabei ist der Nachweis zu erbringen, dass das gesamte Gebiet nicht negativ betroffen wird und die Zielvorgaben auch bei etappierter Planung erreicht werden können.

4

Als Grundlage für die Gestaltungspläne ist von den Grundeigentümern

zwingend ein Bebauungs-, Erschliessungs- und Freiraumkonzept ausarbeiten zu lassen. Die Gemeinde ist in das Verfahren miteinzubeziehen.

5

Im Rahmen von Gestaltungsplänen kann der Gemeinderat bis zu zwei zu-

sätzliche Vollgeschosse bewilligen, wenn dadurch eine städtebaulich besonders gute Lösung erreicht wird und die Nachbargrundstücke nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal

7

Geringfügige Bauvorhaben und untergeordnete Umgestaltungen, Erweite-

6

rungen und Zweckänderungen können ohne Erschliessungs- oder Gestaltungsplan bewilligt werden, sofern sie keine wesentlichen Auswirkungen haben bzw. den Zielvorgaben gemäss Anhang I der BNO nicht widersprechen.

Art. 6 Perimeter "Landstrasse"

Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Gebiete dienen der Umstrukturierung und Verdichtung der Grundstücke entlang der Landstrasse. 2

Es gelten die jeweiligen Zonenvorschriften.

3

Der Gemeinderat kann Abweichungen von der Regelbauweise bewilligen.

Voraussetzungen für die Abweichungen sind a) eine parzellenübergreifende Planung b) Adressbildung und Fassung des Strassenraums gegenüber Landstrasse C)

attraktiver Fussgängerbereich

d)

eine gemeinsame Autoabstellanlage.

4

Für Neubauten, welche die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 erfüllen, kann

der Gemeinderat die geschlossene Bauweise und bis zu zwei zusätzliche Vollgeschosse bewilligen. 5

Der Gemeinderat beauftragt eine qualifizierte Fachperson mit der Ausarbei-

tung einer Stellungnahme darüber, ob die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 erfüllt sind. Die Stellungnahme ist mit dem Baugesuch aufzulegen. 6

Im Perimeter "Landstrasse" sind die Vorschriften für Arealüberbauungen

nicht anwendbar. 7

Im Rahmen eines Gestaltungsplans kann die maximale Anzahl Vollge-

schosse nicht über das Mass gemäss Abs. 4 erhöht werden.

Perimeter "Landstrasse"

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal

8

Art. 7 Weitere Planungsinstrumente

1

Weitere Planungsinstrumente

Zu den weiteren Planungsinstrumenten gehören Leitbilder, Richtpläne, In-

ventare, Grundlagenpläne und Konzepte. 2

Die Leitbilder, Inventare und die Grundlagenpläne dienen zur Orientierung

über bestehende Verhältnisse. Sie sind für die Beurteilung von Planungen beizuziehen. 3

Richtpläne und Konzepte zeigen die gewünschte räumliche Entwicklung

bestimmter Areale, Gebiete oder Quartiere auf. Sie enthalten Festlegungen zu einzelnen Sachbereichen wie Siedlung, Verkehr, Landschaft, Energie usw. 4

Die weiteren Planungsinstrumente werden vom Gemeinderat angeordnet

und beschlossen. Sie sind bei der Projektierung und Beurteilung von Bauvorhaben sowie zur Auslegung der Vorschriften der BNO beizuziehen und dienen als Grundlage für die Sondernutzungsplanungen.

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal

9

3. Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen Bauzonen Bauzonen

hosse Bauzonen

he thö

d tan bs nza

hdlic fin

Gre

Emp

e c 0) in

hl esc lg Anza l Vo

Gesam

D (braun)

2

-

Zentrumszone

Z (hellbraun)

4

18 m

4m

12 m

klein Dorfzone

Zonen-

Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

keitsstufe

1

vorschriften

Art. 8 gross

4m

III

Art. 9 II

Art. 10 Einfamilienhauszone

E (hellgelb)

2

11 m

4m

8m

II

Art. 11 Wohnzone

W2 (gelb)

2

11 m

4m

8m

II

Art. 12 Wohnzone

WS2 (gelb mit Raster)

2

11 m

4m

4m

II

Art. 12 Wohnzone

W3 (orange)

3

14 m

4m

12 m

II

Art. 12 II

Art. 13 Erneuerungszone

Wohn- und Arbeitszone

EN (rot) WA2 (gelb/violett schraffiert)

gemäss § 13 2

12 m

4m

8 m°

III

Art. 14 3

15 m

4m

8 m°

III

Art. 14 III

Art. 15 III

Art. 16 III

Art. 16a

Art. 17 WA3

Wohn- und Arbeitszone

(orange/violett schraffiert)

Wohn- und Arbeitszone

WAS sand/

"Stroppel"

violett schraffiert)

Arbeitszone I

A I (violett)

Arbeitszone I "Siggenthal-Station" Arbeitszone II Spezialzone "Kieswerk" Parkierungszone Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

-

gemäss § 15 13 m

4m

A I S (violett/ schraffiert)

gemäss § 16a

All (blau)

gemäss § 17

IV

KS (dunkel-violett)

gemäss § 18

IV

Art. 18 III

Art. 19 gemäss § 20

II

Art. 20 gemäss § 20

III

Art. 20 -

Art. 21 P (hellgrau)

gemäss § 19

OeBA (grau)

Zone für öffentliche Bauten

OeBA S (grau/ schwarz

und Anlagen "Sportplatz"

schraffiert)

Grünzone

G (grün)

° nur für Wohnbauten

2

-

-

4m

-

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal

10

2

In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt die

Empfindlichkeitsstufe III.

3

In der Dorfzone, der Zentrumszone und in den Wohn- und Arbeitszonen ist

die Erdgeschosshöhe unter Einhaltung der Gesamthöhe frei wählbar.

Art. 9 Dorfzone (D)

Dorfzone (D)

'Die Dorfzone D dient der Erhaltung und Pflege der erhaltenswerten alten Dorfteile Untersiggingen und Obersiggingen. Sie ist für Wohnen, mässig störendes Gewerbe, Dienstleistungen, Verkaufsgeschäfte bis maximal 500 m2 Nettoladenfläche sowie Landwirtschaft bestimmt.

2

Gebäude sind mit ihrer Umgebung, den Vorgärten und Vorplatzbereichen

sowie den charakteristischen Umzäunungen zu erhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen, sofern ein Gebäude für das Ortsbild unwichtig, oder die Erhaltung der Bausubstanz unzumutbar ist. 3

Bauten dürfen umgebaut, umgenutzt und erweitert werden, sofern der

Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird. Unter den gleichen Bedingungen kann der Gemeinderat Ergänzungsbauten bewilligen. 4

Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften orien-

tiert sich der Gemeinderat am Charakter der bestehenden Überbauung und Umgebung. Er regelt die Details (z. B. Stellung der Bauten, Dach- bzw. Fassadengestaltung) mittels Gestaltungsplänen.

5

Die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist untersagt, so-

weit mit zumutbarem Aufwand vergleichbare Alternativlösungen möglich sind.

6

Solaranlagen sind sorgfältig in das Ortsbild einzupassen. Der ruhige Ge-

samteindruck der Dachlandschaft ist unter Einbezug aller Dachauf- und einbauten durch eine rücksichtsvolle Dimensionierung zu erhalten.

7

Die in der kantonalen Bauverordnung (BauV) aufgeführten, bewilligungs-

freien Bauten und Anlagen unterstehen in der Dorfzone der Bewilligungs-

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal

11

pflicht. Bewilligungspflichtig sind zudem Fassadenrenovationen, Neueindeckungen von Dächern und die Erneuerung von Türen und Fenstern.

Art. 10 1

Zentrumszone (Z)

Die Zentrumszone Z dient der baulichen Erneuerung und Entwicklung des

Ortszentrums von Untersiggenthal. Es gelten dabei folgende Ziele und Vorgaben: a) Bauten, Freiräume und Nutzungen haben zur Aufwertung des Ortszentrums beizutragen. b) Der Freiraum ist sorgfältig zu gestalten und hat den Strassenraum konzeptionell zu berücksichtigen. Der Strassenraum reicht von Fassade zu Fassade. c) öffentliche Fusswegverbindungen und Grünräume haben die Durchlässigkeit des Zentrums und seine Anbindung an die angrenzenden Quartiere sicherzustellen. d) Publikumsorientierte und gewerbliche Nutzungen sind hauptsächlich entlang der Landstrasse und im Erdgeschoss anzusiedeln. 2

Die Zentrumszone ist für Wohnen, Dienstleistungen, mässig störendes Ge-

werbe, öffentliche Bauten und Anlagen sowie Verkaufsgeschäfte bestimmt. 3

Für die Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs sind zwei Standorte

mit je maximal 1500 m2 Nettoladenfläche zulässig, sofern eine hinreichende Strassenkapazität gewährleistet ist. Mit dem Baugesuch ist pro Standort ein Mobilitätskonzept gemäss § 54 BNO einzureichen. Für den bestehenden Gärtnereibetrieb dürfen Verkaufsflächen für Gärt2 nereinutzungen bis maximal 8'000 m Nettoladenfläche angelegt werden.

4

Für die übrigen Verkaufsnutzungen beträgt die zulässige Nettoladenfläche pro Ladengeschäft im Maximum 500 m2.

6

Die jeweils proportional zur anrechenbaren Grundstücksfläche zu ermitteln-

den Anteile an den Nettoladenflächen können durch Dienstbarkeitsvertrag innerhalb der Zentrumszone verschoben werden, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.

Zentrumszone (Z)

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal

12

7

Der Gemeinderat setzt die Ziele gemäss Abs. 1 mittels Konkurrenzverfah-

ren (z. B. Ideen-/Projektwettbewerbe, Studienaufträge) und Gestaltungsplanungen um. 8

Werden die Ziele und Vorgaben gemäss Abs. 1 von den Grundeigentümern mit dem Bauprojekt erfüllt, kann der Gemeinderat auf das Konkurrenzverfahren und die Ausarbeitung eines Gestaltungsplans verzichten. Wird auf ein

Konkurrenzverfahren oder einen Gestaltungsplan verzichtet, ist in einer Stellungnahme zwingend nachzuweisen, dass das Bauprojekt die Ziele und Vorgaben gemäss Abs. 1 erfüllt. Die Stellungnahme ist mit dem Baugesuch aufzulegen. 9

Der Gemeinderat kann für die qualitative Beurteilung von Planungen, Neu-

und Ersatzbauten sowie für grössere Umbauten mit Nutzungs- und/oder Fassadenänderungen ein unabhängiges und qualifiziertes Fachgremium einsetzen.

Art. 11 Einfamilienhauszone (E)

1

Einfamilienhauszone (E)

Die Einfamilienhauszone E dient dem reinen Wohnungsbau. Nicht stören-

des Gewerbe und Dienstleistungen sind zugelassen. Die Einfamilienhauszone E ist nur für freistehende Einfamilienhäuser und Doppeleinfamilienhäuser bestimmt. Pro Einfamilienhaus ist eine zusätzliche Wohnung mit maximal 31/2 Zimmer zulässig (Einliegerwohnung). 2

Art. 12 Wohnzonen

(W2, WS2, W3)

Wohnzonen (W2, WS2, W3)

Die Wohnzonen W2, WS2 und W3 dienen dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe und Dienstleistungen sowie Landwirtschaft sind zugelassen. 1

2

Die Wohnzone W2 ist für Einfamilienhäuser, Reiheneinfamilienhäuser,

Terrassenhäuser und Mehrfamilienhäuser mit bis fünf Wohnungen bestimmt. Auf dem in der Wohnzone W2 befindlichen Teil der Parzelle Nr. 201 im Gebiet "Mülisack" dürfen keine Hochbauten erstellt werden. 3

Die Wohnzone Steilhang WS2 ist für Einfamilienhäuser, Doppeleinfamilien-

häuser, Reiheneinfamilienhäuser und Terrassenhäuser bestimmt. Das Hö-

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal

13

henniveau des Höhenweges darf nur durch einzelne Gebäudeteile (z. B. Treppenanlagen) bzw. technisch bedingte Dachaufbauten (z. B. Lüftungen) überragt werden. Der freie Ausblick vom Höhenweg darf durch Einfriedungen, Mauern und andere Anlagen, die den freien Ausblick behindern können, nicht beeinträchtigt werden. Die Flachdächer sind zu begrünen.

4

Die Wohnzone W3 ist für Mehrfamilienhäuser bestimmt. Einfamilienhäuser

sind nicht zulässig.

Art. 13 1

Erneuerungszone (EN)

Die Erneuerungszone dient der baulichen Erneuerung, Erweiterung und

Nachverdichtung bestehender Arealüberbauungen.

Erneuerungszone (EN)

Die zulässige Nutzungsart richtet sich nach § 12 Abs. 1 BNO. Verkaufsge2 schäfte bis maximal 500 m Nettoladenfläche sind zulässig.

2

3

0er Gemeinderat legt die Einzelheiten der Überbauung (Bauweise, Bau-

masse, Gestaltung der Bauten, Freiraum, Erschliessung, Etappierung etc.) unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen in einem Gestaltungsplan fest.

4

Mit dem Gestaltungsplan sind die Strukturmerkmale gemäss Anhang I BNO

zu erhalten bzw. weiterzuentwickeln.

5

Die bestehende anrechenbare Geschossfläche (aGF) und die bestehenden

Geschosszahlen gelten als Richtwerte für Planungen und Bauprojekte. Liegt ein besonders gutes Ergebnis vor, kann der Gemeinderat eine Erhöhung der aGF um maximal 15% bewilligen.

Art. 14 1

Wohn- und Arbeitszonen (WA2, WA3)

Die Wohn- und Arbeitszonen sind für Wohnen, mässig störendes Gewerbe,

Dienstleistungen, Verkaufsgeschäfte bis maximal 500 m2 Nettoladenfläche sowie Landwirtschaft bestimmt. Reine Lagerbauten sind nicht zulässig.

Wohn- und Arbeitszonen (WA2, WA3)

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal

14

2

Wohnungen und gewerblich genutzte Flächen sind so anzulegen und zu

gestalten, dass von den Gewerbebetrieben möglichst wenige Emissionen auf die Wohnungen einwirken.

Art. 15 Wohn- und

Arbeitszone "Stroppel" (WAS)

Wohn- und Arbeitszone "Stroppel" (WAS)

Die Wohn- und Arbeitszone "Stroppel" WAS dient der sanften Weiterentwicklung des Ortsteils "Stroppel" an landschaftlich sensibler Lage. 1

2

Die Wohn- und Arbeitszone "Stroppel" ist für Wohnen, Dienstleistungen und

mässig störendes Gewerbe bestimmt.

3

In der Regel gilt die geschlossene Bauweise.

4

Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten der Überbauung (Neubauten, Frei-

raum, Erschliessung, Etappierung etc.) unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen in einem Gestaltungsplan fest.

5

Für den Gestaltungsplan gelten folgende Richtwerte: Gesamtareal

Teilbereich I

Teilbereich II

Teilbereich III

Teilbereich IV

Uberbauungsziffer (UZ)

0.42

0.18

0.20

0.50

0.80

anrechenbare Geschossfläche (aGF)

18000 m2

detaillierte Festlegung im Gestaltungsplan

Vollgeschosszahl für Neubauten

2

detaillierte Festlegung im Gestaltungsplan

Wohnflächenanteil in %

60

100

100

60

55

Abgrenzung Teilbereiche gemäss Situationsplan im Anhang V BNO

6

Die Richtwerte sind im Rahmen des Gestaltungsplanverfahrens mit der

Gemeinde und dem Kanton zu verifizieren und unter Berücksichtigung der Anforderungen des Verkehrs und der Denkmalpflege festzulegen. Übertragungen von Geschossflächen und Wohnanteilen von einem Teilbereich in den anderen sind im Rahmen des Gestaltungsplans möglich.

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal

7

15

Im Rahmen des Gestaltungsplanverfahrens ist ein Mobilitätskonzept nach

Art. 55

BNO zu erarbeiten, welches aufzeigt, wie der Ortsteil "Stroppel" nachhaltig erschlossen werden kann. Die Massnahmen des Mobilitätskonzepts sind im Gestaltungsplan festzulegen.

8

Im Rahmen des Gestaltungsplans legt der Gemeinderat für die kommuna-

len Schutzobjekte (vgl. § 32 BNO) den denkmalpflegerischen Schutzumfang, die denkmalpflegerischen Zielsetzungen und die denkmalpflegerischen Veränderungspotenziale fest.

Art. 16 1

Arbeitszone I (Al)

Die Arbeitszone Al ist für mässig störendes Gewerbe und Dienstleistungen

Arbeitszone I(AI)

bestimmt. Reine Verkaufsgeschäfte sind nicht zulässig.

2

Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber oder für betrieblich an den

Standort gebundenes Personal gestattet. 3

Sofern keine Baulinie besteht, ist gegenüber Wohnzonen ab Zonenrand ein

Abstand von 8 m einzuhalten.

Art. 16a Arbeitszone I "Siggenthal-Station" (Al S)

1

Die Arbeitszone Al S ist für mässig störendes Gewerbe, Dienstleistungen,

Verkaufsgeschäfte und Restaurationsbetriebe bestimmt.

2

Für die Verkaufsnutzungen beträgt die zulässige Nettoladenfläche im Ma-

ximum 1'300 m2. Davon stehen maximal 100 m2 als Aussenverkaufsfläche zur Verfügung.

3

Für Restaurationsbetriebe (kombiniert mit einer Mali) steht eine zusätzliche

Fläche von maximal 500 m2 zur Verfügung.

4

In der Arbeitszone Al S ist eine hochwertige Bahnhofsgebietsentwicklung

anzustreben. Bei der Umstrukturierung sind folgende Punkte zu berücksichtigen: a) Schaffung eines grosszügigen Vorplatzes zur Adressbildung, b) Aufwertung des Aussenraums,

Arbeitszone I "SiggenthalStation" (Al S)

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal

16

c) sorgfältige und rationelle Erschliessung für alle Verkehrsteilnghmer. 5

Mit dem ersten Baugesuch ist ein Mobilitätskonzept nach § 54 BNO zu er-

arbeiten, welches aufzeigt, wie die Arbeitszone Al S nachhaltig erschlossen werden kann. Das Mobilitätskonzept hat eine reduzierte Anzahl Parkfelder und eine monetäre Bewirtschaftung derselben vorzusehen.

Art. 17 Arbeitszone (All)

Arbeitszone II (All)

1 Die Arbeitszone All ist für grossgewerbliche und industrielle Bauten be-

stimmt. 2

Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal

gestattet. 3

Die Gebäudelänge und -höhe, die Gebäudeabstände sowie die Abstände

zu den Zonengrenzen werden vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der Landschaft und des Orts- und Quartierbildes sowie der betrieblichen Anforderungen aufgrund einer Gesamtkonzeption festgelegt.

Art. 18 Spezialzone

"Kieswerk" (KS)

1

Spezialzone "Kieswerk"

Die Spezialzone „Kieswerk" ist für die Lagerung und Aufbereitung von Kies

und Sand sowie nachfolgende Betriebe der Kiesverarbeitung bestimmt. Der Gemeinderat kann für die offene Materiallagerung maximale Schütt- oder Stapelhöhen festlegen. 2

Der Gemeinderat legt Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung pri-

vater und öffentlicher Interessen fest.

Art. 19 Parkierungszone

(P)

1

Parkierungszone (P)

Die Parkierungszone P ist ausschliesslich für die Erstellung von Parkie-

rungsanlagen für Personenwagen bestimmt. 2

Es sind maximal 4 Geschosse zulässig. Die Gesamthöhe der Gebäude,

inkl, die erforderliche Abdeckung über dem obersten Geschoss, darf die Höhenkote von 345.00 m ü. M. nicht übersteigen.

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal

3

17

Zu- und Wegfahrt haben ausschliesslich über die Limmatbrücke "Unterau"

zu erfolgen. Dies ist bei der Ein- und Ausfahrt mit baulichen Massnahmen sicher zu stellen. 4

Der architektonischen Gestaltung sowie der Einfügung in die Landschaft ist

volle Aufmerksamkeit zu schenken. Die oberste Parkierungsfläche muss zur Verhinderung der Einsicht vom Höhenweg abgedeckt und örtlich bepflanzt werden. Die Fassade entlang der Austrasse muss aufgelockert gestaltet werden. Die Farbgebung ist bewilligungspflichtig. Darüber sind dem Gemeinderat rechtzeitig die erforderlichen Unterlagen zur Genehmigung einzureichen. 5

Die Freiflächen müssen begrünt und mit einheimischen Bäumen bepflanzt

werden. Die ausserhalb des Gebäudes liegenden Parkierungsflächen sind mit geeigneten Bepflanzungen aufzulockern. 6

Die etappenweise Realisierung ist zu gewährleisten und die Einfügungsan-

forderungen gemäss Abs. 4 gelten für jede Etappe sinngemäss. Mit der Baueingabe der 1. Ausbauetappe ist das Gesamtkonzept vorzulegen.

Art. 20 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OeBA und OeBA S)

1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA ist für Bauten und Anla-

gen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 2

Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung

privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten. 3

Die OeBA S ist für Sportplatznutzungen bestimmt. Im Sondernutzungsplan

ist insbesondere sicherzustellen, dass die Flächen südwestlich des Schiffmühleweges generell von Hochbauten und weitestgehend von nichtdemontierbaren Anlageteilen freizuhalten sind; die Bodenflächen dürfen zudem nicht versiegelt werden. In der OeBA S gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OeBA und OeBA S)

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal

18

Art. 21 Grünzone (G)

Die Grünzone dient dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes.

Grünzone (G)

Die Grünzone ist von allen Bauten freizuhalten. Erholungsanlagen (Gartenbänke usw.) sowie Kleinbauten, die zur Pflege der Grünzone notwendig sind,

2

sind zugelassen. 3

Terrainveränderungen (inkl. Ablagerungen) sind verboten.

4

Der Bestand an Bäumen, Sträuchern und Gebüschen ist zu erhalten und

falls erforderlich zu vergrössern. 5

Die Hecken sind durch den Grundeigentümer fachgerecht zu pflegen.

Art. 22 Hochwassergefahrenzonen

Hochwassergefahrenzonen

'Die Hochwassergefahrenzonen (HWZ) sind den Grundnutzungszonen überlagert. Sie dienen dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schädigungen durch Hochwasserereignisse.

2

In der Hochwassergefahrenzone HVVZ 1 ist der Gefährdungssituation an-

gemessen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig. 3

In der Hochwassergefahrenzone HVVZ 2 sind sensible Bauten und Anlagen wie schwer evakuierbare publikumsintensive Einrichtungen, Lager für um-

weltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. nicht zulässig. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte, sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume sind in Untergeschossen nicht zulässig.

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthat

19

4 Wer in einer Hochwassergefahrenzone baut, hat im Baugesuch nachzuwei-

sen, dass er dem Projekt entsprechende Schutzmassnahmen getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das schadenfreie Überstehen eines hundertjährlichen Hochwassers (HQ100) auszurichten, im Falle einer Fliesstiefe von mehr als 50 cm im HQ300 auf das dreihundertjährliche Hochwasser. 5 In Gebieten mit Gefahrenstufen gemäss Gefahrenkarte und ohne ausge-

wiesenes Schutzdefizit (Restgefährdung) kann die Baubewilligungsbehörde verlangen, dass die Bauherrschaft nachweist, welche Massnahmen zum Schutz vorgesehen sind. Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten namentlich Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können. 7

Der Gemeinderat kann, wenn nötig auf Kosten der Bauherrschaft, eine Be-

gutachtung durch Fachleute anordnen sowie, unter Abwägung sämtlicher berührter Interessen, Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen.

Art. 23 Oberflächenwasserschutz

1 In Hang- und Muldenlagen ist der Gefährdung durch Oberflächenabfluss

angemessen Rechnung zu tragen. 2

Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und

Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. 3

Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Be-

gutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen.

Oberflächenwasserschutz

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal

20

3.2 Landwirtschaftszone

Art. 24 Landwirtschaftszone

1

Landwirtschaftszone

Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und

gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse bestimmt. Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen

2

richtet sich nach eidgenössischem Recht. 3

Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Ter-

rainveränderungen) bis 50 a pro Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen.

Art. 25 Bauten in der

Landwirtschaftszone

1

Bauten in der Landwirtschaftszone

Alle Bauten und Anlagen sind nur an Standorten zugelassen, die land-

schaftsverträglich sind. Sie müssen sich in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung und Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einfügen.

2

Für Wohngebäude sind zwei Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden

Baumasse und Abstände vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gesamthöhe, mindestens aber 4 Meter. 3

In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

Art. 26 Speziallandwirtschaftszone

1

Speziallandwirtschaftszone

Die Speziallandwirtschaftszone ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die

der bodenabhängigen und bodenunabhängigen bzw. einer über die innere Aufstockung hinausgehende Produktion landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Erzeugnisse dienen.

2

In der Speziallandwirtschaftszone "Sandfure" sind Bauten und Anlagen zur

Produktion pflanzlicher Erzeugnisse zulässig.

21

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthat

3 Die Bauvorschriften richten sich nach § 25 BNO.

3.3 Schutzzonen und Schutzobjekte

Art. 27 Naturschutzzone

1 Die Naturschutzzone dient der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräu-

men schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen,

dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Düngung, Beweidung, Aufforstung, Verlassen der Wege, Feuern und Campieren nicht gestattet. 3 Es werden folgende Schutzzonen ausgeschieden: Zone und Signatur

Schutzziel

Bewirtschaftung und Unterhalt,

Magerwiese

artenreiche, trockene Magerwiesen

- ein bis zwei Nutzungen in der Regel ab

(gelb)

(Trockenrasen bis Fromentalwiese)

15. Juni - nicht Mulchen, keine Düngung

Feuchtstandort

artenreiche Feucht- bis Nasswiesen

- ein Streuschnitt in der Regel ab 1. Sep-

(blau)

mit Gerinnen, Laichgewässern und

tember, sofern die Erhaltung oder Auf-

Gehölzen

wertung keine weiteren Eingriffe (Frühschnitt) verlangt

4 In den Schutzzonen kann extensive Beweidung ohne Zufütterung je nach

Vegetationsentwicklung vom Gemeinderat bewilligt werden. 5 Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Grundeigentümern bzw.

Bewirtschaftenden und der Gemeinde, siehe § 61 BNO Richtlinien zum Vollzug Naturschutz, bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen zu erfüllen sind.

Naturschutzzone

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal

22

Art. 28 Naturschutzzone

Wald

1

Naturschutzzone Wald

Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener

Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.

2

Die Bestände sind nach Möglichkeit auf natürliche Art zu verjüngen, wobei

standortheimische Baumarten grundsätzlich zu erhalten und zu fördern sind. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Sämtliche Holzschläge auf kleinflächigem Waldeigentum (kleiner als 20 ha; betrifft v. a. Privatwald), sind durch den Revierförster vorgängig anzuzeichnen (§ 28 Verordnung zum Aargauer Waldgesetz). 3

Soweit vertraglich keine abweichenden Vereinbarungen bestehen, sollen

standortheimische Laubhölzer (je nach Standort auch Tanne, Föhre und Eibe) einen minimalen Anteil von mindestens 80 % und Exoten (z. B. Douglasie und Roteiche) einen maximalen Anteil von 5 % einnehmen. In seltenen Waldgesellschaften (gemäss "Die Waldstandorte des Kantons Aargau", Kp. 5.2) sind nur standorts-heimische Baumarten (keine Exoten) zu fördern.

Zone und Signatur

Schutzziel

Pflegemassnahmen,

Naturwaldgemässe

Schutz, Erhalt und Förderung

Verjüngung ausschliesslich mit standort-

Bestockung (N)

des Lebensraums

heimischen Baumarten, standortfremden

Nutzungseinschränkungen

Baumarten mittelfristig Entfernen

4

Für die folgenden Ausprägungen der Naturschutzzone Wald gelten zusätz-

liche Pflegemassnahmen bzw. Nutzungseinschränkungen: Zone und Signatur

Schutzziel

Pflegemassnahmen,

Naturwaldreservat (R)

Prozessschutz

Langfristiger Verzicht auf forstliche

Nutzungseinschränkungen

Nutzung Felsen periodisch freiholzen

Lichte Wälder (L) Feucht- und

Erhalt seltener und gefährdeter

Nassstandort (W)

Arten / Waldgesellschaften und wertvoller Strukturen

Dem vernässten Standort angepasste Pflege und Bewirtschaftung. 1 Streuschnitt in der Regel ab 1. September sofern die Erhaltung oder Aufwertung keine Eingriffe (Frühschnitt >verlangt

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal

5

23

Die auf diese Ziele und Bestimmungen ausgerichteten Nutzungsanweisun-

gen werden für den öffentlichen Wald im Wirtschaftsplan festgelegt. Im Privatwald ist für alle forstlichen Massnahmen der Förster beizuziehen.

3.4 Überlagerte Schutzzonen

Art. 29 Landschaftsschutzzonen

'Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart.

Landschaftsschutzzonen

Unter Vorbehalt von Abs. 3 sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten. 2

Bauten und Anlagen, welche den freien Wildtierdurchgang im Bereich des

kantonalen Wildtierkorridors behindern, sind nicht zulässig. Insbesondere gilt in Abweichung von § 49 BauV eine Baubewilligungspflicht für sämtliche Weidezäune, Einfriedungen, Tiergehege, Stützmauern und weitere Anlagen, die als Barriere für Tierbewegungen wirken könnten. 3

Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, VVeideunterstände, Fahr-

nisbauten, die der Bewirtschaftung dienen sowie betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze usw.) und Bauten und Anlagen für den ökologischen Ausgleich sowie Renaturierungen können nur bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und die Schutzziele gemäss Abs. 1 und 2 nicht übermässig beeinträchtigt werden.

Art. 30 Freihaltegebiet Hochwasser

'Das Freihaltegebiet Hochwasser (FGH) dient der Sicherstellung des erforderlichen Raums ausserhalb der Bauzonen für den natürlichen Hochwasserabfluss bei grossen und seltenen Hochwasserereignissen sowie für den Hochwasserrückhalt. 2

Sieht der Zonenplan nichts anderes vor, umfasst das FGH innerhalb des

Untersuchungsgebiets der Gefahrenkarte Hochwasser alle Gefahrenstufen der Gefahrenkarte. Ausserhalb des Untersuchungsgebiets umfasst das FGH das Gefahrenhinweisgebiet gemäss Gefahrenhinweiskarte vom März 2002.

Freihaltegebiet Hochwasser

24

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal

3

Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Ein-

schränkungen nach der Grundnutzungszone. Von den in Absätzen 4, 5 und 6 genannten Ausnahmen abgesehen, sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen verboten.

4

Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen für den ökologischen

Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Bauten für den Hochwasserschutz oder ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

5

Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anla-

gen dürfen im Rahmen des Besitzstandsschutzes erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie dem Hochwasserschutz genügend Rechnung tragen und den natürlichen Abfluss nicht beeinträchtigen.

6

Der Neubau von Bauten und Anlagen ist ausser in der Landschaftssschutz-

zone ausnahmsweise zulässig, wenn: a) erforderliche Hochwasserschutzmassnahmen umgesetzt und von der Gemeinde oder den Landeigentümern finanziert werden können, b) keine anderen Standortmöglichkeiten bestehen, oder geschaffen werden können, c) der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstands nicht nachteilig beeinflusst werden, d) die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt wird und e) keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu erwarten sind. 7

In der Regel sind die erforderlichen Hochwasserschutzmassnahmen nach

den Abs. 5 und 6 auf die Schutzziele der kantonalen Schutzzielmatrix der Gefahrenkarte Hochwasser auszurichten. Sind Menschen oder hohe Sachwerte betroffen, ist das Schutzziel im Einzelfall zu bestimmen und gegebenenfalls zu erhöhen.

25

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal

3.5 Schutzobjekte

Art. 31 Naturobjekte

1

Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Naturobjekte sind ge-

schützt; sie dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten. Eine Beseitigung ist nur mit Bewilligung des Gemeinderates und nur in Ausnahmefällen bei überwiegend öffentlichem Interesse möglich. Es ist ökologisch gleichwertiger Ersatz zu schaffen.

2

Folgende Naturobjekte sind geschützt:

Zone und Signatur

Schutzziel

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen

Hecke, Feldgehölz, Ufergehölz, inkl. 3m Pufferstreifen (grüne Punktlinie)

Arten- und dornreiche Hecken und Feldgehölze

- Pflegeeingriffe selektiv, dem Schutzziel angepasst jährlich höchstens auf 1/3 der Heckenfläche - im Pufferstreifen ist die Verwendung von Dünger, diesen gleichgestellten Erzeugnissen, Umbruch sowie die Erstellung von Hochbauten nicht zugelassen

Einzelbaum, Baumgruppe (grüner Punkt)

Markante Einzelbäume, Baumgruppen

- Bäume und Baumgruppen erhalten und bei natürlichem Absterben ersetzen

Weiher (blauer Punkt)

Laichgebiet, Brutbiotop

- Verlandung ist periodisch und abschnittweise im Herbst/Winter durch Entfernen von Röhricht aufzuhalten - Baden, jede Freizeitnutzung, das Einfangen und Aussetzen von Tieren sind nicht zulässig

geschützter Waldrand (rote Punktlinie)

vielfältiger Übergangsbereich Wald-Kulturland Artenreichtum

Findling, geologischer Aufschluss (braunes Dreieck)

Sicht und Zugänglichkeit

- stufige Waldränder erhalten durch periodische Pflege (im Schnitt ca. alle 7 Jahre) - Die Objekte sind periodisch vor dem Überwachsen zu schützen

Naturobjekte

26

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal

Art. 32 Gebäude mit

Substanz- und Volumenschutz

1

Gebäude mit Substanz- und Volumenschutz

Die im Bauzonen-/Kulturlandplan rot bezeichneten Gebäude sind von kul-

turhistorischem, baugeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz, d.h. in der Grundstruktur, der Fassadengestaltung, der inneren Raumordnung und in ihrer wertvollen historischen Oberfläche (z.B. Waldmalerei, Stuckdecken etc.) geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des Bestehenden dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Bei Einhaltung der Schutzziele ist die Errichtung zusätzlicher Kellerräume (Tank- und Schutzräume) zulässig. 2

Die im Bauzonenplan blau bezeichneten Gebäude sind für das Ortsbild von

besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Ausmassen wiederaufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Aus verkehrstechnischen und verkehrsplanerischen Gründen (z.B. für Massnahmen zur Optimierung des Verkehrsablaufs, des öffentlichen Verkehrs, der Verkehrssicherheit und des Langsamverkehrs) kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu achten. 3

Für Schutzobjekte in der Dorfzone D sind zusätzlich die Bestimmungen der

rechtskräftigen Gestaltungspläne zu beachten. 4

Werden die gesetzlichen Abstände, die nach dem Baugesetz (BauG) einer

Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt erfordern, unterschritten, so setzen Um- und Wiederaufbau ebenfalls dessen Zustimmung voraus. 5

Die zulässige Nutzung richtet sich nach den Zonenvorschriften.

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal

Art. 33 27

Kulturobjekte

1 Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte (vgl. Anhang

Kulturobjekte

II BNO) sind in ihrer Substanz geschützt. Sie dürfen nicht beseitigt werden

und sind fachgerecht zu unterhalten. 2

Die im Bauzonen-/Kulturlandplan dargestellten historischen Verkehrswege

sind in ihrer Linienführung und Substanz (gemäss IVS-Objektblatt und Geländekarte) geschützt. Bauliche Eingriffe an historischen Verkehrswegen dürfen dem Schutzziel nicht zuwiderlaufen.

3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

Art. 34 1

Lagerzone

Die Lagerzone „Hinterhard" ist für die Zwischenlagerung und Verarbeitung

Lagerzone

von Baustoff-Recycling-Material vorgesehen. Böschungen sind im Sinne eines ökologischen Ausgleichs naturnah anzulegen und zu pflegen. 2

Die maximalen Schütt- und Stapelhöhen dürfen eine Höhenkote von

355 m ü. M. nicht übersteigen. Detailbestimmungen zur Art der zulässigen Lagergüter werden im Baubewilligungsverfahren festgesetzt. 3

Für die Lagerzone gilt die Empfindlichkeitsstufe IV.

Art. 35 1

Weilerzone

Die Weilerzone dient der Erhaltung und massvollen Entwicklung des Wei-

lers "Steinenbühl" unter Wahrung der prägenden Elemente des Weilerbildes, der landwirtschaftlichen Nutzung sowie des traditionellen Charakters der Kleinsiedlung. Soweit in dieser Bestimmung nichts Abweichendes festgelegt ist, gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone. 2

Die im Kulturlandplan blau bezeichneten Bauten sind für das Weilerbild von

besonderem Wert und in ihrem Volumen gemäss § 32 Abs. 2 BNO geschützt. Sie dürfen über die landwirtschaftliche Nutzung hinaus zum Wohnen sowie für mässig störendes Kleingewerbe, wie landwirtschaftsverwandte Gewerbebetriebe und kleine traditionelle Handwerksbetriebe mit geringem Zubringerverkehr genutzt werden.

Weilerzone

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal

28

3

In den blau bezeichneten Bauten dürfen im Rahmen der Schutzziele ge-

mäss § 32 Abs. 2 BNO bis zu vier Wohneinheiten pro Gebäude geschaffen werden. Bei der Schaffung neuer Wohnräume sind alle Nebenräume sowie ein Garagenplatz pro Wohneinheit in die bestehenden Haupt- und Nebenbauten zu integrieren. Die charakteristische Umgebungsgestaltung mit den bestehenden Gärten, Bäumen und weitere prägende Elemente sind zu erhalten. Bauliche Anlagen im Aussenbereich sind nur soweit zulässig, wie sie auch in der Landwirtschaftszone zugelassen sind, das Weilerbild nicht beeinträchtigen und dem Charakter des Weilers entsprechen. Entsprechende, untergeordnete bauliche Anlagen im Zusammenhang mit der Garten- oder Umgebungsgestaltung, wie kleine Mauern, Terrainveränderungen usw., sind zulässig. 5

Bei sämtlichen baulichen Massnahmen und Nutzungsänderungen sind die

Identität und der Charakter der Bauten und Anlagen, einschliesslich ihrer Umgebung, zu wahren. Der Gemeinderat kann die Beseitigung störender Elemente verlangen. 6

Umnutzungen sind insbesondere bezüglich landwirtschaftlicher Emissionen

und Immissionen (Lärm, Geruch) auf die vorhandenen Nutzungen abzustimmen. 7

Solaranlagen sind in die Dachkonstruktion zu integrieren. Sie haben sich

gut in die Dachlandschaft einzufügen. 8

Der Gemeinderat kann mit einem Gestaltungsplan nicht mehr landwirt-

schaftlich genutzte Bauten den Bestimmungen gemäss Abs. 2 und 3 unterstellen. Der Gestaltungsplan hat den gesamten Weiler zu umfassen und Vorgaben zu folgenden Elementen zu enthalten: a) zulässige Nutzung, b) Erschliessung, c) prägende Firstrichtung, bauliche Gestaltungselemente, d) ortstypische Umgebungsgestaltung, e) Gestaltung des Strassenraums, f) raumwirksame Objekte wie Brunnen, Mauern, Bäume.

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal

29

4. Definitionen

Art. 36 1

Ausnützung

Es wird keine Ausnützungsziffer festgelegt. Bauten und Anlagen sind so

Ausnützung

anzuordnen, dass sie sich gut in das Quartierbild einfügen und eine ansprechende Aussenraumqualität erreicht wird.

2

Es sind der jeweiligen Nutzung entsprechende begrünte Umgebungsflä-

chen sicherzustellen. 3

Bei wesentlichen Umgestaltungen und nachträglicher Verdichtung beste-

hender Überbauungen sowie bei grossen Bauparzellen ab 1000 m2 Grundstücksfläche ist dem Gemeinderat im Baubewilligungsverfahren ein detaillierter Umgebungsplan einzureichen. 4

Der Gemeinderat kann für die in Abs. 1 verlangte Einordnung von Bauten

und Anlagen Fachleute auf Kosten der Bauherrschaft beiziehen. Die Beurteilung erfolgt anhand der Kriterien in § 56 BNO.

Art. 37 1

Geschlossene Bauweise

Bei geschlossener Bauweise kann ohne Zustimmung des Eigentümers des

Nachbargrundstücks bis auf eine Bautiefe von maximal 16 m seitlich an die Grundstücksgrenze gebaut werden.

2

Für Hauptgebäude gilt eine maximale Bautiefe von 16 m, gemessen ab der

Baulinie oder der Strassenabstandslinie (bei Kantons- und Gemeindestrassen). 3

In den Zonen, in denen die geschlossene Bauweise vorgeschrieben ist,

sind die seitlichen Gebäudefassaden so auszugestalten, dass ein späterer Zusammenbau möglich ist und der Brandschutz gewährleistet ist.

4

Gegenüber bestehenden Bauten dürfen keine unzumutbaren

wohn- oder arbeitshygienischen Verhältnisse entstehen.

Geschlossene Bauweise

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal

30

Art. 38 Gewerbe

1

Gewerbe

Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartieren passende Kleinbe-

triebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und kleine Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. Betriebe, die übermässige ideelle Immissionen verursachen ("Rotlichtmillieu" o.ä.), sind nicht zulässig. 2 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen her-

kömmlicher Handwerks- oder Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten.

Art. 39 Nettoladenfläche

Nettoladenfläche

1 Die Berechnung der Nettoladenfläche richtet sich nach dem in der VSS-

Norm SN 640.281 verwendeten Begriff "Verkaufsfläche".

Art. 40 Gebäudeabstand

gegenüber bestehenden Bauten

1

Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten

Gegenüber einem Gebäude, welches vor Inkrafttreten der vorliegenden

BNO bewilligt worden ist und den zonengemässen Grenzabstand nicht mehr einhält, muss ein neues Gebäude nur den vorgeschriebenen Grenzabstand, nicht aber den Gebäudeabstand einhalten, wenn die gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen eingehalten werden.

Art. 41 Abstände gegenüber Gemeindeund Privatstrassen

1

Abstände gegenüber Gemeinde- und Privatstrassen

Sofern keine öffentlichen Interessen wie Verkehrssicherheit, Sichtzonen,

geplante Strassenbauten usw. entgegenstehen, gilt entlang von Gemeindeund Privatstrassen für Parkfelder gestützt auf § 111 BauG kein Strassenabstand. 2

Für Stützmauern bis 1.80 m Höhe und für Böschungen gilt ein Strassenab-

stand von 0.60 m. Wo neben der Fahrbahn Geh-oder Radwege liegen, gilt ein Strassenabstand von 0.30 m.

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal

Art. 42 1

31

Abgrabungen

Abgrabungen bei Gebäuden dürfen in der Regel höchstens einen Drittel der

Abgrabungen

Fassadenlänge betragen. In Abweichung davon darf die Abgrabung auf einer Fassade 6.0 m breit sein (z. B. für Garagen und Erschliessungsanlagen), auch wenn das zulässige Drittel überschritten wird.

Art. 43 Arealüberbauungen

1 Arealüberbauungen sind nur in den Zonen W2, VVS2, W3, WA2, und WA3

möglich. Die erforderliche Arealfläche beträgt mindestens 2'000 m2. 2

Die Erstellung eines zusätzlichen Vollgeschosses ist zulässig.

3

In der Zone W2 sind Mehrfamilienhäuser mit mehr als fünf Wohnungen zu-

lässig. 4

Der Grenzabstand muss folgende Minimalwerte einhalten: klein

gross

— Bauten bis 2 Geschosse

4m

8m

— Bauten ab 3 Geschossen

4m

12m

Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen ein Schattendiagramm verlangen. Für Schattendiagramme sind die Stichtage 8. Februar und 4. November massgebend.

Arealüberbauungen

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal

32

5. Bauvorschriften 5.1 Technische Bauvorschriften

Art. 44 Allgemeine

Anforderungen

Allgemeine Anforderungen

'Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. 2

Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegend öffentliche Interessen dies erfordern.

Art. 45 Energiesparmassnahmen

Energiesparmassnahmen

1 Es sollen nach Möglichkeit keine Einzelfeuerungsanlagen erstellt werden,

sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist.

Art. 46 Ausrichtung der

Wohnungen

Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen.

Art. 47 Raummasse,

Fenstergrössen, Nebenräume

Ausrichtung der Wohnungen

1 Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm,

Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume

1 Es gelten nachstehende Masse bei Neubauten:

Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume Raumhöhe

Fensterfläche

Vollgeschoss

mind. 2.40 m

Dachgeschoss

mind. 2.40 m auf mind. 5 m2 Fläche

mind. 1/10 der Bodenfläche

Nebenräume in Mehrfamilienhäusern Abstellraum/Schrankfläche in der Wohnung

mind. 1 m2 pro Zimmer

Kellerraum

mind. 6 m2 pro Wohnung

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthat

Art. 48 33

Velos, Kinderwagen

1 In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und

abschliessbare Abstellräume für Velos, Spielgeräte (Kindervelos), Kinderwa-

Velos, Kinderwagen

gen, Mobilitätshilfen usw. vorzusehen.

Art. 49 Spiel- und Begegnungsplätze

1 Bei Mehrfamilienhäusern sind gemeinschaftliche Spiel- und Begegnungs-

plätze im Freien auf privatem Grund und abseits vom Verkehr anzulegen. Sie

Spiel- und Begegnungsplätze

sind in ihrer Zweckbestimmung zu erhalten und sachgemäss zu unterhalten. 2

Diese Plätze müssen in der Regel mindestens 15% der zu Wohnzwecken

genutzten anrechenbaren Geschossfläche umfassen. 3

Die Bereitstellung von Spielplätzen kann auf einem anderen Grundstück

oder gemeinsam mit anderen Grundeigentümern erfolgen. Die Anlage muss aber in nützlicher Distanz zu den Wohnhäusern liegen und von den Kindern gefahrlos erreicht werden können. Ferner ist eine solche Anordnung im Grundbuch anzumerken. 4

Bei Überbauungen mit Alterswohnungen kann auf Spielplätze verzichtet

werden.

Art. 50 1

Containerplätze

Bei Mehrfamilienhäusern und Arealüberbauungen sind die notwendigen

Containerplätze

Abstellflächen für Abfallcontainer auszuweisen.

5.2 Parkierung

Art. 51 1

Anordnung von Parkfeldern

Garagen und Parkfelder sind so anzuordnen, dass bewohnte Räume dem

unmittelbaren Einfluss von Lärm und Abgasen möglichst entzogen sind. Fusswege und Zufahrten sind grundsätzlich zu trennen. Ab 10 Parkfeldern pro Parzelle kann der Gemeinderat aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Immissionsschutzes und der Freiraumgestaltung eine unterirdische Garage mit begrünter Dachfläche verlangen.

Anordnung von Parkfeldern

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal

34

2

Der Garagenvorplatz muss, vom Strassenmark gemessen, eine Tiefe von

mindestens 5.0 m aufweisen. 3

Die Garagenvorplätze und Zufahrten sind so zu erstellen, dass kein Abwas-

ser auf die Strasse fliesst. Die Einmündungsradien müssen mindestens 2.0 m betragen.

Art. 52 Begrenzung und

Bewirtschaftung von Parkfeldern

1

Begrenzung und Bewirtschaftung von Parkfeldern

Die Berechnung der notwendigen Parkfelder richtet sich nach den kantona-

len Vorschriften. Ist das vereinfachte Verfahren gemäss der VSS-Norm SN 640 281 anzuwenden, ist das minimal und maximal erforderliche Parkfelder-Angebot für 2

die Bewohner, das Personal und die Besucher/Kunden gemäss Anhang III BNO zu ermitteln. 3

Für autoreduziertes Wohnen gelten § 53 BNO und Anhang IV BNO.

4

Bei Neuansiedlung von Arbeitsplätzen im Umfang ab 50 Mitarbeiterinnen

und Mitarbeitern, ist ein Mobilitätskonzept gemäss § 54 BNO vorzulegen.

Art. 53 Autoreduziertes

Wohnen

Autoreduziertes Wohnen

1 Das Parkfelder-Angebot für Bauvorhaben mit der ausdrücklichen Zielset-

zung autoreduziertes Wohnen ist gemäss Anhang IV BNO zu ermitteln. 2

Bewilligungsvoraussetzungen für autoreduziertes Wohnen sind:

a) ein Mobilitätskonzept zur dauerhaften Reduktion des motorisierten Individualverkehrs b) eine periodische Überprüfung der Umsetzung des Mobilitätskonzepts zuhanden der Bewilligungsbehörde c) die rechtliche Sicherstellung des Mobilitätskonzepts durch entsprechende Verträge und Eintragungen im Grundbuch.

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal

Art. 54 35

Anforderungen Mobilitätskonzept

1 Mit einem Mobilitätskonzept ist aufzuzeigen, wie die Mobilität aller Nutzer-

gruppen (Beschäftigte, Bewohnerschaft, Besucher, Kundschaft) organisiert

Anforderungen Mobilitätskonzept

und bewältigt werden kann. Dabei sind Massnahmen aufzuzeigen, die den induzierten Verkehr mit den Strassenkapazitäten sowie mit dem öffentlichen Verkehr und dem Langsamverkehr abstimmen. 2

Die Bauherrschaft erarbeitet das Mobilitätskonzept und stellt dessen Um-

setzung sicher. 3

Das Mobilitätskonzept wird im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ge-

prüft und bewilligt. 4 Zeigt das Monitoring/Controlling wiederholt auf, dass die anvisierten Ziele

nicht erreicht wurden, kann der Gemeinderat verlangen, dass bestehende Massnahmen verschärft und weitere Massnahmen auf ihre Zweckmässigkeit hin geprüft und bei Eignung umgesetzt werden. Diese Verpflichtung ist vor Baubeginn als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken zu lassen.

Art. 55 Ersatzabgaben

1 Für nicht erstellte Parkfelder ist eine Ersatzabgabe zu leisten.

2

Die Höhe der Ersatzabgabe richtet sich nach dem vom Gemeinderat erlas-

senen Reglement.

Ersatzabgaben

36

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal

6. Schutzvorschriften

Art. 56 Allgemeine

Anforderungen

1

Allgemeine Anforderungen

Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das

Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung), b) Grösse der Baukuben, c) Wirkung im Strassenraum, d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, e) Dachform, Dachneigung, Dachgestaltung, f) Fassadengliederung, g) Materialwahl, Farbe, h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedungen.

2

Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen:

a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen. b) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten auf Kosten des Baugesuchstellers ein neutrales Fachgutachten einholen. c) die Erstellung eines Schattendiagrammes zum Nachweis einer genügenden Besonnung benachbarter Bauten verlangen (Stichtage: 8. Februar / 4. November). d) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.

Art. 57 Aussenraumgestaltung

1

Aussenraumgestaltung

Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. ökologisch und geomor-

phologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken.

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal

2

37

Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit

Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. 3

Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der

Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung.

Art. 58 1

Materialablagerungen

Die Ablagerung von Material für eine Dauer von mehr als 2 Monaten kann

in den Zonen Al, All, und KS bewilligt werden. 2

Der Gemeinderat kann Auflagen machen über die zugelassenen Materia-

lien sowie über die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen.

Materialablagerungen

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthat

38

7. Vollzug und Verfahren

Art. 59 Zuständigkeit

1

Zuständigkeit

Der Gemeinderat kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskon-

trollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.

Art. 60 Gebühren

1

Gebühren

Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen

für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.

2

Für die Erfüllung von Auflagen und Bedingungen der Baubewilligung kann

der Gemeinderat Sicherstellungen verlangen.

Art. 61 Vollzugsrichtlinien Naturschutz

1

Vollzugsrichtlinien Naturschutz

Der Gemeinderat erlässt Planungsgrundlagen und Richtlinien zum Vollzug

Naturschutz.

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal

39

8. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 62 Übergangsbestimmung

1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser BNO hängigen Baugesuche wer-

den nach dem neuen Recht beurteilt. 2

Übergangsbestimmung

Für altrechtliche Sondernutzungspläne (Erschliessungs- und Gestaltungs-

pläne) gelten bezüglich Gebäude- und Firsthöhe die Bestimmungen und Definitionen der Allgemeinden Verordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994, wie sie im Anhang 3 der Bauverordnung (BauV) vom 25. Mai 2011 aufgeführt sind.

Art. 63 1

Aufhebung bisherigen Rechts

Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: die Bau- und Nutzungsordnung vom 29. November 2001 (inkl. Teiländerungen) der Bauzonenplan vom 29 November 2001 (inkl. Teiländerungen) der Kulturlandplan vom 29 November 2001 (inkl. Teiländerung) Gestaltungsplan Naturschutzzone "Iflue", Situation 1:2000, vom 4. Dezember 1995 Gestaltungsplan Naturschutzzone "Breitmoos", Situation 1:2000, vom 4. Dezember 1995 Sondernutzungsvorschriften zu den Gestaltungsplänen Naturschutzzone "Iflue" und "Breitmoos" vom 4. Dezember 1995

Aufhebung bisherigen Rechts

40

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal

•

9. Anhang Anhang 1 - Zielvorgaben für Gestaltungspläne und Strukturmerkmale gemäss §§ 5 Abs. 2 und 13 Abs. 4 BNO: Gebiet

Zielvorgaben/Strukturmerkmale

Im Bungert

Mit dem Gestaltungsplan muss eine städtebaulich und architektonisch besonders gut gestaltete Bebauung mit einer vielfältigen Nutzungsstruktur sichergestellt werden. Besonderes Augenmerk ist der Lage des Gebiets am westlichen Ortseingang, der Lärmsituation und der Aufenthaltsqualität entlang der Landstrasse zu schenken.

Steigacher

Sofern im Gebiet Steigacher Gewerbebauten erstellt werden, sind diese entlang der Steigstrasse anzuordnen. Entlang der Sportplatzstrasse sind Wohnbauten vorzusehen; hier ist eine gewerbliche Nutzung, welche über die Möglichkeiten in der Wohnzone W2 hinausgeht, nicht zulässig.

Chrüz

Der Gestaltungsplan dient als Grundlage für eine städtebaulich und architektonisch besonders gute Überbauung dieser Siedlungslücke. In der nördlichen Hälfte ist eine gemischte Nutzungsstruktur sicherzustellen, die zur Zentrumsbildung beiträgt. Der Strassenraum entlang der Landstrasse ist zu fassen und mit attraktiven Vorzonen auszubilden. Die südliche Gebietshälfte ist ausschliesslich Wohn-nutzungen vorbehalten. Angestrebt wird eine dichte Überbauung, die auf die benachbarten Quartiere Rücksicht nimmt und diese mit der Landstrasse verbindet.

Alte Poststrasse

Mit dem Gestaltungsplan soll die Grundlage für eine dichte, vielfältig genutzte Bebauung an der Kreuzung Landstrasse/alte Poststrasse geschaffen werden, die die Zentrumsbildung ergänzt.

Trotte

Der Gestaltungsplan dient der mittelfristigen Umstrukturierung des Gärtnereibetriebs in ein vielfältig genutztes Areal. Bei der Bebauung ist auf die Zentrumsbildung, die Fassung des Strassenraums, die Lärmsituation, die Durchlässigkeit des Areals und den Übergang zu den benachbarten Wohnquartieren zu achten.

Schöneggstrasse

Der Gestaltungsplan dient als Grundlage für eine dichte, gut gestaltete Wohnüberbauung am südlichen Ortseingang. Der Gestaltung des Siedlungsrands ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken.

Stroppel

Mit dem Gestaltungsplan sind Baubereiche für Neubauten auszuscheiden, die im Einklang stehen mit dem ehemaligen Industrieensemble und der Lage im BLN-Gebiet. Im Planungsverfahren ist zudem eine öffentliche Durchwegung des Areals zu prüfen und, wenn möglich, festzulegen.

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal

Bauhalde

Mit dem Gestaltungsplan sind folgende Strukturmerkmale zu erhalten bzw. weiterzuentwickeln: - dichte, zeitgemässe Uberbauung mit unterschiedlichen Gesamthöhen - ausgewogenes Verhältnis zwischen den bebauten und unbebauten Bereichen - vielfältiger Wohnungsmix - Spiel-, Ruhe- und Gemeinschaftsflächen für Bewohner - vielfältige und strukturierte Grünflächen - rationelle Erschliessung mit Sammelgaragen

41

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal

42

Anhang II - Liste der Schutzobjekte A

Objekte unter kantonalem Schutz

Nr. im Plan

Nr. Gemeinde

Objekt

Parz.-Nr.

001

4 31

Burgruine Freudenau

786

B B1

Kommunale Schutzobjekte Naturobjekte gemäss § 31 BNO

Buchstabe im Plan

Nr. Gemeinde

Objekt

Ort

Parz.-Nr.

3.5.1

Baumgruppe

Unt. Hombrig

737

3.7.1

Baum

grosser Berg

297

3.7.2

2 Bäume

Ennetturg

3148

3.8.1

Natürliche Aufschlüsse, Dolinen

Ibrig

737

3.8.4

Geologischer Aufschluss

Hohlgass

738

3.8.6

Findling

Bürgle

201

Natürliche Aufschlüsse

Oberhalb Rütelistrasse

738

3.8.13

3.8.12

Natürliche Aufschlüsse

oberhalb Moos

738

3.8.15

Natürliche Aufschlüsse, Findling

auf der Iflue

706

3.8.17

Natürliche Aufschlüsse

Müselstr.

373

3.8.18

Natürliche Aufschlüsse

Oberhalb Hohflue

738

3.8.19

Dolinen

Badweg

737

3.10.1

Spez. Blumenstandort

Flue

737

2.3.1

Stehendes Gewässer

Bändli / Bürgle

197/198

Stehendes Gewässer

Bändli / Bürgle

204

Stehendes Gewässer

Moos

76

Stehendes Gewässer

Boll

63

Stehendes Gewässer

Fluerai

737

Stehendes Gewässer

Steinbruch

1006

Stehendes Gewässer

Schlattrebe

348

3.8.5

Natürlicher Aufschluss

Steinenbühlstrasse

145

3.7.2

Einzelbäume (2 Linden)

Höhenweg, Parz.

1320

3.8.21

Findlinge

Schulstrasse

1648

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal

Buchstabe im Plan

Nr. Gemeinde

43

Ort

Objekt

Parz.-Nr.

Schulanlage 3.8.22

Natürlicher Aufschluss

Staldenstrasse Parz.

237

3.8.20

Natürlicher Aufschluss

Staldenstrasse Parz.

2818

3.8.23

Natürlicher Aufschluss

Staldenstrasse Parz.

2818

Spez. Blumenstandort

Zelglistrasse 40

2457

Pilzstandort

Flue (Koordinaten: 2660880 / 1262280)

737

A

B2

Substanzschutzobjekte gemäss § 32 BNO

Nr. im Plan

Haus-

Parz.-

Objekt

Strasse

Nr.

Nr.

Nr.

19

Wohnhäuser

Dorfstrasse

78a, 78b

2836,2835, 1699

153,1560

20

Wohnhäuser

Dorfstrasse

54,56,58

1661,1662, 1663

1682,1684, 1687

901

Bäuerlicher Vielzweckbau

Kirchweg

4

1572

31

902

Kirchweg Doppelbauernhaus, "Gemeindeschreiberhaus"

1, 3

1568,1569, 1570

388,387, 37

903

Remise mit Holzschopf

Oeliweg, bei Kirchweg 3

2

1570

38

904

Bäuerlicher Vielzweckbau

Oeliweg

5

5

41

905

Bäuerlicher Vielzweckbau

Steinenbühlstrasse

2

1565

46

906

Landwirtschaftliches Nebengebäude

Steinenbühlstrasse

7

1562

48

907

Bäuerlicher Vielzweckbau

Dorfstrasse

14

1575

30

909

Schulhaus

Dorfstrasse

45

1648

263

911

Spritzenhaus mit Schlauchröckneturm

Steinenbühlstrasse

109

204

912

Gasthof zum Löwen

Dorfstrasse

66

1658

136

913

"Löwenscheune"

Dorfstrasse

66

1658

140

914

Speicher beim "Löwen"

Lierenstrasse

41

1658

137

915

Speicher

Lierenstrasse

39

1659

131A, B

Geb.-

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal

44

Nr.

Haus-

Parz.-

Geb.-

im Plan

Objekt

Strasse

Nr.

Nr.

Nr.

916

Wagenschopf beim "Löwen"

Dorfstrasse

67

1638

142

917A

Wagenschopf

Dorfstrasse

77

1115

211

917B

Wagenschopf

Dorfstrasse

77 und 85

1113

322

918

Bäuerlicher Vielzweckbau Dorfstrasse mit landwirtschaftlichem Nebengebäude

86

1691

156, 157

920

Speicher

Rebbergstrasse

1694

218

921

Bäuerlicher Vielzweckbau

Hinterdorfstrasse

5

1680

112

922

Speicher mit Remise

Hinterdorfstrasse

9

2644

107

923

Wagenschopf mit Speicher

Rebbergstrasse

3f

1706

120

924

Bäuerlicher Vielzweckbau

Mühlewg

7

1117

216

925A

Bahnhof SiggenthalVVürenlingen, Aufnahmegebäude

Landstrasse

159

762

194

925B

Bahnhof SiggenthalVVürenlingen, Güterschuppen

Landstrasse

159

762

255

925C

Toilettenhäuschen

Landstrasse

159

762

193

928

Röm.-kath. Kirche Herz Jesu

Dorfstrasse

100

1084

551

929A

Zwirnerei der Nähfadenfabrik Stroppel

Stroppelstrasse

22

2808

185

929B

Kraftwerk der Nähfadenfabrik Stroppel

Stroppelstrasse

32

3243

186

929C

Poliergebäude/Spulerei derStroppelstrasse Nähfabrik Stroppel

24

2808

184

929D

Alte Färberei/Winderei der Stroppelstrasse Nähfadenfabrik Stroppel

26

2808

183

929E

Neue Färberei der Nähfadenfabrik Stroppel

28, 30

2808

191, 1769 1768

929F

Kesselhaus mit Hochkamin Stroppelstrasse der Nähfadenfabrik Stroppel

25

2808

181

929G

Schreinerei/Magazin der Nähfadenfabrik Stroppel

23

2808

180

Stroppelstrasse

Stroppelstrasse

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal

Nr.

45

Haus-

Parz.-

Geb.-

im Plan

Objekt

Strasse

Nr.

Nr.

Nr.

929H

Schlosserei/Werkstatt der Nähfadenfabrik Stroppel

Stroppelstrasse

21

2808

179

9291

Ökonomiegebäude der Nähfadenfabrik Stroppel, "Garnhaus"

Stroppelstrasse

19

3104

178

929J

"Meisterhaus" der Nähfadenfabrik Stroppel

Stroppelstrasse

15A, 15B

3104

177

929K

Direktorenvilla der Nähfa- Stroppelstrasse denfabrik Stroppel

11

3108

268

929L

Angestelltenwohnhaus der Stroppelstrasse Nähfadenfabrik Stroppel

7

2687

267

929M

"Mädchenheim" der Nähfadenfabrik Stroppel mit Waschhaus

6

915

248, 249

930

Getreidemühle "Schiffmüh- Schiffmühle le

30

2125

2

931A

Altes Kraftwerk der elektrochemischen Fabrik Schiffmühle

Schiffmühlestrasse

32

1400

3

931B

Schiffmühlestrasse Magazin / Spedition der elektrochemischen Fabrik Schiffmühle

10

1401

209

932A

Direktorenwohnhaus der Schiffmühle elektrochemischen Fabrik Schiffmühle

19

1402

266

932B

Angestelltenwohnhaus mit Oberrütiweg VVaschhausanteil

18, 20,

2986, 2987,

233, 1722, 1721

932C

Angestelltenwohnhaus mit Oberrütiweg \Naschhausanteil

22. 24

2988, 1399

1720, 433, 229

932D

Angestelltenwohnhaus der Oberrütiweg elektrochemischen Fabrik Schiffmühle

8, 10, 12

2983, 1963, 2984

1725, 360, 1724

932E

Angestelltenwohnhaus der Oberrütiweg elekrochemischen Fabrik Schiffmühle

4, 6

1961, 2990

274, 2990

934

Ev.-ref. Kirche

Breitensteinstrasse

45, 47

1208

801A, 801B

935

Transformatorenstation

Oberrütiweg

12

2984

425

Stroppelstrasse

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal

46

B3

Volumenschutzobjekte gemäss § 32 BNO

Haus-

Nr. im

Nr.

Geb.-Nr.

Kirchweg

1

1568

Oeliweg

2

1570

36

16

1566

44

1,3

1559, 1560, 1562

47A, 47A.1, 47B

Dorfstrasse

20

1557

50

Reihenhaus

Dorfstrasse, Steinbühlstrasse

24, 5

1553, 1558

53, 52

27

Wohngebäude

Steinenbühlstrasse

9

1743

1454

28

Reihenhaus

Rütelistrasse

2, 2b

2379, 2454, 164, 173, 2585, 2586, 3 42, 170

29

Wohngebäude

Dorfstrasse

11

1546

28

30

Wohngebäude

Dorfstrasse

12

1576

29

31

Restaurant Bären

Dorfstrasse

15

1547, 2713

43

32

Wohn- und Gewerbegebäude

Dorfstrasse

17

1549

45

33

Wohnhaus

Dorfstrasse

23

1551

1290

34

Reihenhaus

Kirchweg

8, 10

1573, 1574

32, 32.1

1966

598

Plan

Objekt

Strasse

21

Reihenhaus

22

Reihenhaus

23

Reihenhaus

Dorfstrasse

24

Reihenhaus

Steinenbühlstrasse

25

Reihenhaus

26

Parz.-Nr.

35

Wohn-und Gewerbegebäude

Dorfstrasse

61

36

Wohn- und Gewerbegebäude

Dorfstrasse

60a, 60b, 60c 1659

134.1

37

Wohn- und Gewerbegebäude

Dorfstrasse

64a, 64b, 64c 1659

134

38

Reihenhaus

Dorfstrasse

67, 69

1635, 1636

143, 144, 144.1

1701

146

39

Reihenhaus

Dorfstrasse

70

40

Reihenhaus

Dorfstrasse

68a, 68b, 68c 1702, 2752

145, 302

41

Reihenhaus

Rebbergstrasse

1, 3a, 3b, 3c, 1703 3d, 3e

1326

42

Reihenhaus

Staldenstrasse, Rebbergstrasse

1,3, 5,7, 6a, 1710, 2347, 2392, 2393, 6b, 6c, 6d 2394, 2395

1569, 1095, 1094, 1093, 1092

43

Bäuerliches Wohngebäude

Staldenstrasse

11c

1713

105

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal

Haus-

Nr. im Plan

47

Objekt

Strasse

Nr.

Geb.-Nr.

Parz.-Nr.

1713, 2597

1264, 104

44

Bäuerliches Wohngebäude

Staldenstrasse

11a, 11c

45

Wohngebäude

Staldenstrases

12

1655

102

46

Wohngebäude

Staldenstrasse

13

1714

101

47

Mehrfamilienhaus

Weinbergstrasse

1

1728

1646

48

Wohngebäude

Hinterdorfstrasse

8

1709

106

49

Bäuerliches Wohngebäude

Rebbergstrasse

8

1708

116

50

Bäuerliches Wohngebäude

Rebbergstrasse

7

1689

114

51

Bäuerliches Wohngebäude

Hinterdorfstrasse

4

1687

1116

52

Bäuerliches Wohngebäude

Hinterdorfstrasse

2a, 2b

1686

158

53

Bäuerliches Wohngebäude

Dorfstrasse

88

1685

159

54

Mehrfamilienhaus

Hinterdorfstrasse

1679

160

55

Bäuerliches Wohngebäude

Dorfstrasse

80

1697

154

56

Reihenhaus

Dorfstrasse

82, 84a, 84b 1696, 1695, 2995

155A, 155B, 428

57

Reihenhaus

Dorfstrasse

85a, 85b, 85c, 2505, 2504, 85d, 85e, 85f, 2503, 2502, 2501,2500, 85g 2329

1141,1140, 1139, 1138, 1137,1136, 1135

58

Mehrfamilienhaus

Hinterdorfstrasse

7

1683

1544

59

Bäuerliches Wohngebäude

Müselstrasse

2

1725

108

60

Bäuerliches Wohngebäude

Müselstrasse

4

1723

109

61

Bäuerliches Wohngebäude

Mühleweg

9

1796

232

62

Bäuerlicher Vielzweckbau

Dorfstrasse

55

1642

127

63

Garage, Speicher

Oeliweg

5

1568

40

64

Restaurant Steinenbühl

Steinenbühl

55

77

2532

65

Bäuerliches Wohngebäude

Steinenbühl

53

76

2535

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal

48

Haus-

Nr. im Objekt

Strasse

Nr.

Geb.-Nr.

Parz.-Nr.

66

Bäuerliches Wohngebäude

Steinenbühl

52

75

2546

67

Bäuerliches Wohngebäude

Steinenbühl

50b

74

2547

68

Bäuerliches Wohngebäude

Steinenbühl

50a

73

2548

Plan

B4

Kulturobjekte gemäss § 33 BNO

Nr.

Nr.

im Plan

Gemeinde

Objekt

Ort

Parz. Nr.

01

Brunnen

Dorfstrasse

1610

02

Brunnen

Dorfstrasse

1634

03

Brunnen

Hinterdorfstrasse

1684

04

Brunnen

Hinterdorfstrasse

1709

05

Brunnen

Rütelistrasse

16

06

Brunnen

Staldenstrasse

1726

07

Brunnen

Staldenstrasse

1713

08

Brunnen

Staldenstrasse

1710

09

Brunnen

Wasserfallenweg

1731

10

Brunnen

Staldenstrasse

305

11

Brunnen

Kirchweg

41

12

Brunnen

Bollstrasse

2601

13

4.3.2

Grabhügel

Ibrig im Wald

737

14

4.3.6

Fährhäuschen

Schifflände

765

Wegkreuz

Dorfstrasse

1565

926B

Wegkreuz

Steinenbühlstrasse

2580

926C

Wegkreuz

Dorfstrasse

1610

Wegkreuz

Rotchrütz

737

Steinkreuz

Sänte

737

926F

Wegkreuz

Schöneggstrasse

1396

926G

Wegkreuz

Steinenbühlstrasse

157

926K

Wegkreuz

Höhenweg

1320

926A

926D 926E

4.2.1

49

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal

Nr.

Nr.

im Plan

Gemeinde

Objekt

Ort

Parz. Nr.

926L

Wegkreuz

Rihalde

926

927A

Brunnen

Dorfstrasse

1575

9276

Brunnen

Kirchweg

2645

927C

Brunnen

Steinenbühlstrasse/ Oeliweg

1563

927D

Brunnen

Dorfstrasse

1658

927E

Brunnen

Dorfstrasse

1642

927F

Brunnen

Dorfstrasse

1111

927G

Brunnen

Dorfstrasse

1648

936

Eisenbahnbrücke

Unterau

3148

937

Eisenbahnbrücke

Au-Unterau

3152

Holzbrücke

Ennetturgi

3148

Fussweg- und Bachunterführung

Stroppel

996

938 939

4.2.2

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal

50

Anhang III - Parkfeldangebot Minimal und maximal erforderliches Parkfelder-Angebot im vereinfachten Verfahren für die Bewohner, das Personal und die Besucher/Kunden (§ 52 BNO) Das minimal und maximal erforderliche Parkfelder-Angebot berechnet sich für Wohnnutzungen wie folgt: 1

Ermittlung der Richtwerte gemäss VSS-Norm SN 640 281, Punkt 9

2

Festlegen des Parkfelder-Angebots innerhalb des minimal und maximal möglichen Parkfelder-Angebots gemäss Tabelle in diesem Anhang III, abhängig von den Parkierungszonen. Die Parkierungszone ergibt sich aus dem Plan gemäss Anhang III.

Das minimal und maximal erforderliche Parkfelder-Angebot berechnet sich für die übrigen Nutzungen wie folgt: 1.

Ermittlung der Richtwerte gemäss VSS-Norm SN 640 281, Punkt 10, Tabelle 1

2.

Festlegen des Parkfelder-Angebots innerhalb des minimal und maximal möglichen Parkfelder-Angebots gemäss der Tabelle in diesem Anhang III, welche Tabelle 3 der VSSNorm SN 640281, Punkt 10 ersetzt, abhängig von der Parkierungszone. Die Parkierungszone ergibt sich aus dem Plan gemäss Anhang III.

Plan: Zuordnung der Parkierungszonen gemäss VSS-Norm SN 640 281 ,

250

500 Meter

Tabelle: Parkfelder-Angebot in % der Richtwerte gemäss VSS-Norm SN 640 281 Bewohner Parkierungszone

Besucher/Kunden

Personal

min.

max

min.

max.

min.

max.

80

100

20

40

40

60

90

100

35

55

50

80

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal

Anhang IV - Autoreduziertes Wohnen Berechnung des Parkfelder-Angebots im vereinfachten Verfahren für die Bewohner bei Bauvorhaben mit der ausdrücklichen Zielsetzung autoreduziertes Wohnen (§ 53 BNO) Das mögliche Parkfelder-Angebot berechnet sich für Bewohner bei Bauvorhaben mit der ausdrücklichen Zielsetzung autoreduziertes Wohnen wie folgt 1. Ermittlung der Richtwerte gemäss VSS-Norm SN 640 281, Punkt 9 2.

Festlegen der Besucherparkfelder gemäss VSS-Norm SN 640 281, Punkt 9, welche in jedem Fall zu realisieren sind.

3. Festlegen des Parkfelder-Angebots innerhalb des minimal und maximal möglichen Parkfelder-Angebots gemäss der Tabelle in diesem Anhang IV, abhängig von der Parkierungszone. Die Parkierungszone ergibt sich aus dem Plan gemäss Anhang III. Tabelle: Parkfelder-Angebot in % der Richtwerte gemäss VSS-Norm SN 640 281 für Bauvorhaben mit ausdrücklicher Zielsetzung autoreduziertes Wohnen

Bewohner Parkierungszone

min.

max.

50

<80

60

<90

51

52

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal

Anhang V - Teilbereiche Wohn- und Arbeitszone Stroppel gemäss

Art. 15 Abs. 5 BNO

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthat

53

Anhang VI - Rechtskräftige Erschliessungs- und Gestaltungspläne

Name

Genehmigungsdatum

Erschliessungsplan

Nord

14. Januar 2004

Erschliessungsplan

Süd

14. Januar 2004

Erschliessungsplan

Station Siggenthal

14. Januar 2004

Erschliessungsplan

Obere Niederwies

30. Mai 2007

Erschliessungsplan

Rosengarten

10. Juni 2009

Gestaltungsplan

Auhalde

18. März 1975

Gestaltungsplan

Untersiggingen

12. März 1997

Typ

Gestaltungsplan

Obersiggingen

12. März 1997

Gestaltungsplan

Oberau

24. August 2011