Bau- und Nutzungsordnung
Tägerig
Dokument
- Nummer
- 4077
- Gemeinde
- Tägerig
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 05.05.1999
- In Kraft seit
- 22.12.2010
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
GEMEINDE TÄGERIG
KANTON AARGAU
Teiländerungen Bau- und Nutzungsordnung „Revision Bauordnung" (Ergänzung Nutzungsordnung) gemäss § 15 BauG Im Rahmen der Revision der Bauordnung sind folgende Ergänzungen (fett hervorgehoben und den heutigen Bestimmungen als Synopse gegenübergestellt) der Bau- und Nutzungsordnung vorgesehen. Kanton Aargall Deparbrnent Mitwirkungsbericht vom: 22. April 2010 und Umwelt Eau, Verkehr AEN Raumentwicklung NG Nr. Abteilung Vorprüfungsbericht vom: 22. April 2010 Öffentliche Auflage vom:
27. April 2010
bis:
27. Mai 2010
Von der Gemeindeversammlung beschlossen am:
08. Juni 2010
Der Gemeindeammann:
Der Gemeindeschreiber
zu 5 ociDo/No vom SZL.5.14.3.
_ Jürg Walty
Rolf Meier
Genehmigung durch den Regierungsrat Genehmigung:
Aarau, den 22. Ocaeri-dee..) 2°,40 Der Staatsschrei
Vorlage für die Gemeindeversammlung
12. April 2010
E. FAES + INGENIEURE
R. STIERLI + PLANER
Zugerstrasse 12, 5620 Bremgarten
Tel 056 633 66 33 Fax 056 631 73 03
http://www.fsing.ch [email protected]
FS
Gemeinde Tägerig
Teiländerungen „Bauordnung" Änderungen / Genehmigungsinhalt (fett hervorgehoben) Datum 12.04.10 / Gemeindeversammlungsbeschluss 08.06.10
Rechtskräftige Bestimmungen / Orientierungsinhalt Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat am 2.12.1997 1. Geltungsbereich
1. Geltungsbereich
1.1. Geltungsbereich, Zweckartikel
1.1 Geltungsbereich
Art. 1 (alt § 1 BNO) neu angepasst nach MBNO
Art. 1 Inhalt, Geltungsbereich
' Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht.
Geltungsbereich
2
Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) umfasst das kommunale Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht. 2
Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens.
Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens.
3
3
Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
1.2 Übergeordnetes Recht
1.2. Übergeordnetes Recht
Art. 2 (alt § 2 BNO) neu angepasst nach MBNO
Art. 2 Uebergeordnetes
Recht
Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
Handbuch BNR
2
Übergeordnetes Recht
Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie hierzu ergangene Entscheide, insbesondere zu Strassen- und Wasserbauprojekten, bleiben vorbehalten. 2
Einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts gibt das kantonale Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).
Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im kantonalen Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).
2. Raumplanung
2. Raumplanung
2.1. Planungsgrundsätze
2.2 Planungsgrundsätze
Art. 3 Siedlungsentwicklung
Art. 3 (alt § 3 BNO) neu angepasst nach MBNO
Das Ziel der Siedlungsentwicklung der Gemeinde ist ein harmonisches und kontinuierliches Wachstum. Das Mittel zur Steuerung der Entwicklung ist das Erschliessungsprogramm gemäss § 33 Abs. 2 BauG, welches auf diese Zielvorstellung ausgerichtet ist. Die vorzeitige Erschliessung von Grundstücken gemäss den §§ 36 und 37 BauG darf dieses Ziel nicht beeinträchtigen.
Verdichtung und Siedlungsemeuerung
Seite 1 von 49
Der Gemeinderat erstellt in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümerinnen und -eigentümern unter Beizug von Fachleuten rechtzeitig ein Konzept zur Verdichtung und Erneuerung mit Erhöhung der Siedlungsqualität unternutzter bzw. sanierungsbedürftiger Gebiete.
Gemeinde Tägerig
Teiländerungen „Bauordnung" Änderungen / Genehmigungsinhalt (fett hervorgehoben) Datum 12.04.10 / Gemeindeversammlungsbeschluss 08.06.10
Rechtskräftige Bestimmungen / Orientierungsinhalt Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat am 2.12.1997
Aufgehoben
2.2. Nutzungsplanung
Nutzungspläne
Art. 4 (alt § 4 BNO) neu angepasst nach MBNO
Der Bauzonenplan im Massstab 1:2000 und der Kulturlandplan im Massstab 1:5000 ist Bestandteil dieser Bau- und Nutzungsordnung und für die Beurteilung von Baugesuchen massgebend. Sie liegen bei der Gemeinde zur Einsicht auf. Reproduktionen in einem anderen Massstab dienen der Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich.
aufgehoben
2.3. Sondernutzungsplanung
2.3. Sondernutzungsplanung
Art. 5 Sondemutzungsplanung
Die Erschliessung und Ueberbauung der im Bauzonenplan als 2. Etappen bezeichneten Flächen richten sich nach den §§ 16 ff BauG.
Sondemutzungsplanung
2.5. Weitere Planungsinstrumente
2.4. Weitere Planungsinstrumente
Art. 5 (alt § 6 BNO) neu angepasst nach MBNO
Art. 6 Weitere Planungsinstrumente
Art. 4 (alt § 5 BNO) neu angepasst nach MBNO
7 Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Sondernutzungsplan vorliegt.
Weitere Planungsinstrumente wie Leitbilder, Richtpläne, Inventare und dergl. sind zur Orientierung über Planungsziele bestimmt und sind für das Grundeigentum nicht verbindlich.
Weitere Planungsinstrumente
Weitere Planungsinstrumente wie Leitbilder, Gesamtkonzept Parkierung, kommunaler Richtplan, Landschaftsentwicklungskonzept, Gesamtplan Verkehr usw. dienen zur Orientierung über bestehende Verhältnisse. Diese Planungsinstrumente werden von den zuständigen Gemeindebehörden erlassen. Sie sind grundsätzlich nur behördenverbindlich und entfalten gegenüber den Grundeigentümern keine direkte Rechtswirkung.
3. Zonenvorschriften
3. Zonenvorschriften
3.1. Bauzonen
3.1. Bauzonen
3.1.1. Zonenübersicht, Tabelle
3.1.1. Zonenübersicht, Tabelle Seite 2 von 49
Gemeinde Tägerig
Teiländerungen „Bauordnung"
Änderungen / Genehmigungsinhalt (fett hervorgehoben) Datum 12.04.10 / Gemeindeversammlungsbeschluss 08.06.10
Rechtskräftige Bestimmungen / Orientierungsinhalt Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat am 2.12.1997
Art. 7 Bauzonen
226 weitere Artikel
Art. 6 (alt § 7 BNO) neu angepasst nach MBNO
1Der Bauzonenplan scheidet folcende Bauzonen aus:
Bauzonen
max. EmpGefindbäud lichkeit s-stufe elänge
Bauzonen
Zone nvorschri f -ten
Ausnützun
Gebäudehöhe
Firsthöhe
Grenzabstand klein gross
Mehrlängenzuschlag ab
0.80
7.00 m
13.0 rn x
4.00
8.00
15.00 m 30.00
III
Art. 8
'Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
Bauzonen
Dorfzon Dorfzone braun
Ausnützun
Gebäudehöhe
Firsthöhe
Grenzabmax. stand Gebäuklein gross delänge
Empfindlichkeits -stufe
Zonen vorschriften
0.80
7.50 m
13.0 m x
4.00
6.00
30.00 m
III
Art. 7 braun
13.0 m
5.00
8.00
30.00 m
11
Art. 8 0.55
9.50 m
13.00
5.00
10.00 15.00 m 30.00
TI
Art. 9 W3
rot
10.00 m
W3 rot
Wohnzone 3
0.60
Wohnzone 3
11.0 m
4.00
6.00
30.00 m
II
Art. 8 0.45
7.00 m
9.50
4.00
8.00
12.00 m 25.00
11
Art. 9 W2
orange
8.00m
W2 orange
Wohnzone 2
0.45
Wohnzone 2
9.00 m
4.00
6.00
25.00 m
II
Art. 8 0.40
5.50 m
8.00
4.00
8.00
12.00 m 20.00
11
Art. 9 WI
gelb
6.00 m
WI gelb
Wohnzone 1
0.40
Wohnzone I
Art. 9 III
Art. 10 Gewerbezone
111
40.00
violett
Art. 10
Art. 11 Zone für
Öffentl. Bauten
II
II
Art. 12 Weiler
Büschik on
Gewerbezone Zone für öffentl. Bauten Weiler Btischik on
violett
öB grau
siehe § 11
siehe § 12 hell violett
Seite 3 von 49
öB grau
siehe § 3.1.5
siehe § 12 hell violett
Art. 25 Gemeinde Tägerig
Teiländerungen „Bauordnung" Änderungen / Genehmigungsinhalt (fett hervorgehoben) Datum 12.04.10 / Gemeindeversammlungsbeschluss 08.06.10
Rechtskräftige Bestimmungen / Orientierungsinhalt Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat am 2.12.1997 2
2
Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Die mit "x" bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird.
Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Die mit "x" bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird.
:3
3
Wo nachfolgend nicht anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig.
In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen sowie in den punktiert umrandeten OeB-Zonen gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
4
4
Zum besseren Verständnis sind im Kulturland- und Bauzonenplan weitere Elemente, die ihre Wirkung auf das Grundeigentum aus andern rechtlichen Festsetzungen erhalten, dargestellt:
Wald Gewässer Wichtige Strassen HS-Freileitung
Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. In den Zonen D und W3 dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von maximal 4 m aufweisen. 5
oliv hellblau weiss strichpunktiert
Für Gebäude am Hang erhöhen sich die Gebäude- und Firsthöhen um 0.50 m.
3.1.2. Dorfzone (D)
3.1.2. Dorfzone (D)
Art. 7 (alt § 8 BNO) neu angepasst nach MBNO
Art. 8 1
Zweck
Nutzweise
Die Zone D bezweckt die Erhaltung der baulichen Einheit und Eigenart sowie den Schutz geschichtlich und architektonisch wertvoller Gebäude sowie die Förderung einer ortsbildgerechten Struktur und baulichen Entwicklung. Neubauten, Umbauten und Reklameanlagen haben sich dem Dorfbild anzupassen.
1
Die Dorfzone ist für Wohnbauten, Kleingewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Landwirtschaft und öffentliche Dienste bestimmt.
2
Dorfzone
Bauweise
Seite 4 von 49
Die Dorfkernzone D dient der Erhaltung des historisch wertvollen Ortskerns. Sie ist bestimmt für Wohnbauten, mässig störende Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe, Landwirtschaft und öffentliche Dienste.
2Gebäude sind mit Ihrer Umgebung, den Vorgärten- und Vorplatzbereichen zu erhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Der Gemeinderat kann Ausnahmen für Abbrüche bewilligen, sofern ein Gebäude für das Ortsbild unwichtig oder die Erhaltung der Bausubstanz unzumutbar ist.
Gemeinde Tägerig
Teiländerungen „Bauordnung" Änderungen / Genehmigungsinhalt (fett hervorgehoben) Datum 12.04.10 / Gemeindeversammlungsbeschluss 08.06.10
Rechtskräftige Bestimmungen / Orientierungsinhalt Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat am 2.12.1997
Bauten dürfen umgebaut, umgenutzt und erweitert werden, sofern der Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird. Unter den gleichen Bedingungen kann der Gemeinderat Neu- und Ergänzungsbauten bewilligen. Bauweise
Es gilt die offene Bauweise. Unter der Voraussetzung, dass das Strassen- und Ortsbild erhalten bleibt, können die Grenzund Gebäudeabstände mit einem in das Grundbuch einzutragenden Dienstbarkeitsvertrag aufgehoben werden (Zusammenbau). Der entsprechende Vertrag ist mit dem Baugesuch einzureichen.
Aufgaben der Gemeinde
4
Die Gemeinde fördert durch Bauberatung die Erhaltung und Erneuerung schutzwürdiger Gebäude, Fassaden, Plätze und Freiräume.
Bauliche Veränderungen Bauberatung
Alle baulichen Veränderungen sind speziell im Hinblick auf ihre Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des ISOS (Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz) zu überprüfen. Vor Beginn wichtiger baulicher Veränderungen ist das kantonale Baudepartement oder ein von der Gemeinde bestimmter Bauberater zur fachlichen Beratung beizuziehen. Die ersten vier Stunden der Bauberaterkosten werden durch die Gemeinde finanziert.
Abbruch von Bauten, Umgebungsgestaltung
4
Die gemäss § 6 bezeichneten Baumasse gelten als Richtwerte. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesen Richtwerten bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften orientiert sich der Gemeinderat am Charakter der bestehenden Überbauung. 5
Bauberatung
Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und zieht insbesondere bei geplanten substanziellen Baueingriffen (wie Fassadenrenovationen, Umbau, Unterkellerung, Auskernung, Abbruch, Bauaushub) vor Einleitung des Baubewilligungsverfahrens die kantonalen Fachstellen bei. Hierzu sind Bauvorhaben möglichst vor Beginn der Projektierung anzuzeigen.
Detailvorschnften Dächer
6
6
Der Abbruch von Bauten, Gebäudeteilen und Anlagen sowie bauliche Eingriffe in Bestandteile der Umgebungsgestaltung dürfen nur bewilligt werden, wenn das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird oder für die entstehende Bau- und Anlagelücke die Erstellung eines ortsbildgerechten Ersatzbaus gesichert ist.
Seite 5 von 49
Es sind nur ziegelgedeckte Giebeldächer erlaubt. An Materialfarben sind nur Ziegelrot, altrot und dunkelbraun zugelassen. Bei eingeschossigen Klein- und Anbauten kann der Gemeinderat auch Flachdächer zulassen.
7
Es sind nur gleichgeneigte Satteldächer von mindestens 40 Grad a.T. gestattet. Traufseitig müssen die Dachvorsprünge mindestens 60 cm, giebelseitig mindestens 25 cm, betragen. Abgeschleppte Dächer sind im unteren Drittel der Dachflächen zulässig (Neigung mindestens 30 Grad alte Teilung).
Gemeinde Tägerig
Teiländerungen „Bauordnung"
Rechtskräftige Bestimmungen / Orientierungsinhalt Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat am 2.12.1997 Detailvorschriften Dächer
Änderungen / Genehmigungsinhalt (fett hervorgehoben) Datum 12.04.10 / Gemeindeversammlungsbeschluss 08.06.10
7
a) Es sind nur gleichgeneigte Satteldächer von mindestens 40 Grad a.T. gestattet. Traufseitig müssen die Dachvorsprünge mind. 80 cm, giebelseitig mind. 25 cm betragen. Abgeschleppte Dächer sind im unteren Drittel der Dachflächen zulässig (Neigung mind. 30 Grad a.T.) b) Dächer sind einheitlich einzudecken. Zulässige Materialien: Ziegel und Eternitschiefer. Materialfarben: Ziegelrot, altrot, dunkelbraun. c) Zulässig sind folgende Dachdurchbrüche: — Lukarnen mit Giebel- oder Schleppdach, — Kehrfirste, — einzelne Dachflächenfenster bis max. 0.5 m2 (Glasfläche) Dacheinschnitte sind nicht erlaubt.
8
Aussenantennen/ Parabolspiegel
Fassadenrenovation Materialien
Energie
8
Giebellukarnen und Schleppgauben sind nur im ersten Dachgeschoss zulässig und unterliegen folgenden Bestimmungen: Die Gesamtbreite darf höchstens 1/3 der betreffenden Fassadenlänge betragen. Sie dürfen mit keinem Teil näher als 1.00 m an eine First-, Grat- oder Trauflinie heranreichen. Der seitliche Randabstand muss mindestens 2.00 m betragen. 9
Bei Giebellukarnen darf das Verhältnis der lichten Breite zur lichten Höhe von 2:3 nicht überschritten werden und die Frontfläche im Maximum 2.5 m2 pro Lukarne messen. 10
Schleppgauben dürfen nicht breiter als 2.50 m sein. Zwischen den einzelnen Schleppgauben muss ein Mindestabstand von 1.00 m sein. Die Dachneigung von Schleppgauben muss mindestens 18° betragen. Die lichte Fensterhöhe ist auf max. 0.80 m beschränkt. 11
Dachflächenfenster zur Belichtung von Innenräumen unterliegen folgenden Bestimmungen: Die Lichtfläche ist pro Fenster auf 0.50 m2 beschränkt. Die gesamte Lichtfläche darf nicht mehr als 1 % der Dachfläche, in welcher die Fenster angeordnet sind, betragen. Pro Dachfläche sind höchstens 6 Dachflächenfenster gestattet. Dachflächenfenster dürfen mit keinem Teil näher als 2.00 m an die Firstlinie bzw. 1.50 m an die Trauflinie heranreichen. Der seitliche Randabstand muss mind. 2.00 m betragen. Zwischen den Fenstern ist ein minimaler Abstand von 1.00 m einzuhalten. Seite 6 von 49
Die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist untersagt, soweit mit zumutbarem Aufwand vergleichbare Alternativlösungen möglich sind. 9 In der Dorfzone sind Fassadenrenovationen bewilligungspflichtig. 10
Bauteile, Materialien und Farben der Fassaden unterliegen der Bewilligungspflicht. 11
Anlagen und Gewinnung von Energie (z.B. Sonnenkollektoren) dürfen das Ortsbild nicht beeinträchtigen.
Gemeinde Tägerig
Teiländerungen „Bauordnung"
Rechtskräftige Bestimmungen / Orientierungsinhalt Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat am 2.12.1997
Änderungen / Genehmigungsinhalt (fett hervorgehoben) Datum 12.04.10 / Gemeindeversammlungsbeschluss 08.06.10
12
Die Front und die seitlichen Wände der Dachaufbauten müssen in Farbe und Material auf das Dach und das Gebäude abgestimmt werden, Für Dachaufbauten ist dasselbe Bedachungsmaterial zu verwenden wie für das Hauptdach. Balkone
13
Freikragende Balkone sind unzulässig. Werden Balkone vorgesehen, so müssen sie als Teil der Fassade in einem vertikalen Verbund stehen. Erwünscht sind Lauben in Holzkonstruktion mit Holzgeländer (vertikale Lattung).
Fenster
14
Fassaden
15
Aussenantennen/ Parabolspiegel
16
Fassadenrenovationen
17
Materialien
Fenster sollen in der Regel hochrechteckig sein und Fenstergruppen in hochrechteckiger Anordnung.
Als Materialien sind für Wohnhäuser massive Mauern, verputzt, und Holz zulässig. Grelle Farben sind nicht gestattet. Die Einrichtung von Antennen und Parabolspiegeln ausserhalb der geschlossenen Gebäudehülle ist in der Dorfzone D im Rahmen des Bundesgesetzes untersagt. In der Dorfzone sind Fassadenrenovationen bewilligungspflichtig. 18Bauteile, Materialien und Farben der Fassaden unterliegen der Bewilligungspflicht.
Energie
19
Vorhandene Bauten AZ
20
Anlagen zur Gewinnung von Energie dürfen das Dorfbild nicht beeinträchtigen. In der Regel sollen bei Umbauten, Renovationen und Ersatzbauten die Baukörper in ihrem Erscheinungsbild und in ihrer Umgebung (Plätze, Vorgärten, etc.) erhalten bleiben. Für diese Bauten wird keine Ausnützungsziffer angewendet.
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Gemeinde Tägerig
Teiländerungen „Bauordnung" Änderungen / Genehmigungsinhalt (fett hervorgehoben) Datum 12.04.10 / Gemeindeversammlungsbeschluss 08.06.10
Rechtskräftige Bestimmungen / Orientierungsinhalt Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat am 2.12.1997
Ersatzbauten
Neubauten
21
Umnutzungen von bestehenden Bauvolumen sind - soweit zonenverträglich - gestattet. Dabei darf im Extremfall der ganze bestehende Gebäudekomplex abgebrochen und wieder neu aufgebaut werden, ohne dass dabei von einem Neubau gesprochen wird. Dieser baurechtliche Neubau wird als Ersatzbau bezeichnet, mit einer gesamthaft möglichen zusätzlichen Vergrösserung des bestehenden Volumens von maximal 25 %. Bei der Vergrösserung von Grundrissabmessungen bei einer bestehenden Baute sind die vorgeschriebenen Grenzabstände gemäss Bau- und Nutzungsordnung in jedem Fall einzuhalten. Ersatzbauten ohne Veränderung der äusseren Grundrissabmessungen dürfen auf die Grenzabstandslinien des alten, abgebrochenen Gebäudes gestellt werden. Bei Umnutzungen bestehender Bauten ist eine analoge Anwendungspraxis zulässig. Bezüglich des Gebäudeabstandes ist § 19 der Bau- und Nutzungsordnung massgebend. Ein Ersatz-, Um- oder Anbau muss sich in seinem Erscheinungsbild in jedem Fall gut ins Ortsbild einfügen, und die weiteren unter § 8 gestellten Vorschriften erfüllen. Eine Übernutzung der Bauparzelle wird dadurch verhindert, dass die Nachweise für die Infrastruktur in jedem Falle erbracht werden müssten 22
Neubauten haben sich in Grösse, Form, Proportion, Orientierung (Firstrichtung), Material und Gestalt der historischen Umgebung anzupassen.
3.1.4. Wohnzonen
3.1.3. Wohnzonen
Art. 9 Wohnzonen
(WI, W2, W3)
Art. 8 (alt § 9 BNO) neu angepasst nach MBNO
' Die Wohnzonen W1, W2 und W3 bezwecken ein ruhiges, gesundes Wohnen in einer ansprechenden Umgebung. Stille Gewerbe, Betriebe und Einrichtungen, die den Wohncharakter der Zone nicht beeinträchtigen, sind zugelassen.
Wohnzonen W1, W2, W3
2
In Wohnzonen sind nur Sattel- und Walmdächer mit einer Dachneigung zwischen 25 - 45 Grad a.T. gestattet. Flachdächer sind nicht zulässig.
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'Die Wohnzonen W1, W2, W3 dienen dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen.
Teiländerungen „Bauordnung"
Gemeinde Tägerig
Änderungen / Genehmigungsinhalt (fett hervorgehoben) Datum 12.04.10 I Gemeindeversammlungsbeschluss 08.06.10
Rechtskräftige Bestimmungen / Orientierungsinhalt Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat am 2.12.1997 .3
2
Bauvorhaben in der Wohnzone sind so in die Umgebung einzuordnen, dass sie sich in Gebäudeform und -stellung der bestehenden Siedlungsstruktur anpassen.
Dachgestaltung: In den Wohnzonen W2 und W3 sind Flachdächer gestattet.
4
31n den Zone W1 sind keine und in der Zone W2 sind Mehrfamilienhäuser bis zu 6 Wohnungen zugelassen.
In der Wohnzone W2 sind pro Gebäude maximal 4 Wohneinheiten, in der Wohnzone W1 maximal 2 Wohneinheiten zulässig.
4
Zur Sicherstellung einer qualitativ guten Gestaltung gilt im Baugebiet „Floss- und Stockacker" (Bauzone W2, schwarz umrandet) die Gestaltungsplanpflicht. Für sämtliche Bauvorhaben sind die zu berücksichtigenden Randbedingungen frühzeitig beim Gemeinderat einzuholen. Der Gestaltungsplan regelt die Rahmenbedingungen für eine attraktive, zweckmässige Nutzung, Bebauung, Erschliessung und Gestaltung. Die Ziele des Gestaltungsplans sind: • Eine gute Eingliederung neuer Bauten, Anlagen und Aussenräume in die bestehende Baustruktur des Ortsbildes. Zu diesem Zweck ist vorgängig ein Richtprojekt zu erarbeiten, welches die bestehende Baustruktur der angrenzenden Dorfzone berücksichtigt, die Gestaltung des Siedlungsrandes aufzeigt und den haushälterischen Umgang mit dem Boden nachweist. • Eine rationelle und flächensparende Erschliessung des Baugebietes
3.1.6. Gewerbezone
3.1.4. Gewerbezone
Art. 10 Gewerbezone
(G)
Die Gewerbezone G ist bestimmt für Gewerbebetriebe mit mässigen Störungen. Der Gemeinderat kann den Bau von betriebsnotwendigen Wohnungen gestatten. Grenz- und Gebäudeabstände sowie Gebäude- und Firsthöhen werden unter Wahrung der öffentlichen und privaten Interessen von Fall zu Fall vom Gemeinderat festgesetzt. Gegenüber benachbarten Wohnzonen sind bezüglich Immissionen deren Bestimmungen massgebend. Auf das Orts- und Landschaftsbild ist Rücksicht zu nehmen. Um die Zone ist ein mindestens 5.0 m breiter Streifen freizuhalten, der gegen die Wohnzonen und in den der Sicht besonders ausgesetzten Teilen zu bepflanzen ist.
Gewerbezone
Art. 9 (alt § 10 BNO) neu angepasst nach MBNO
1 Die Gewerbezone ist für mässig störendes Gewerbe sowie für Dienstleistungen bestimmt. 2
In der Gewerbezone sind Flachdächer zugelassen. 3
Wohnungen sind nur für die Betriebsinhaberin und den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. 4
Auf das Orts- und Landschaftsbild ist Rücksicht zu nehmen. Um die Zone ist ein mindestens 5.0 m breiter Streifen freizuhalten, der gegen die Wohnzonen und gegenüber
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Gemeinde Tägerig
Teiländerungen „Bauordnung" Änderungen / Genehmigungsinhalt (fett hervorgehoben) Datum 12.04.10 / Gemeindeversammlungsbeschluss 08.06.10
Rechtskräftige Bestimmungen / Orientierungsinhalt Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat am 2.12.1997
dem Kulturland in den der Sicht besonders ausgesetzten Teilen zu bepflanzen ist. 3.1.5. Zone für öffentliche Bauten
3.1.10. Zone für öffentliche Bauten
Art. 11 Zone für öffentliche
Bauten (öB)
Art. 10 (alt § 11 BNO) neu angepasst nach MBNO
' Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen öB ist für vorhandene und künftige dem öffentlichen Interesse dienende Bauten und Anlagen bestimmt.
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 2
2
Im Gebiet Fahrtacker ist die Fläche in der II. Etappe ausschliesslich einer allfälligen Friedhoferweiterung vorbehalten.
Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten.
3
Gebäudehöhe, Grenz- und Gebäudeabstände für öffentliche Bauten werden vom Gemeinderat festgelegt. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten.
3.1.13 Setzungsgebiet
3.4.3. Setzungsgebiet
Art. 11 (alt § 20 BNO) neu angepasst nach MBNO
Art. 20 Setzungsgebiet
Im Gebiet "im Grüt" ist über der ehemaligen Kiesgrube das Bauen nur gestattet, wenn der Bauwillige den Nachweis der Baugrundsicherheit beibringt.
Setzungsgebiet
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Im Gebiet "im Grüt" ist über der ehemaligen Kiesgrube das Bauen nur gestattet, wenn der Bauwillige den Nachweis der Baugrundsicherheit beibringt. Eine Bebauung richtet sich nach der Bauzone W2.
Gemeinde Tägerig
Teiländerungen „Bauordnung" Änderungen / Genehmigungsinhalt (fett hervorgehoben) Datum 12.04.10 / Gemeindeversammlungsbeschluss 08.06.10
Rechtskräftige Nutzungsordnung genehmigt am 6.12.2006 Weiletzone
Art. 12 aufgehoben
3.2 Landwirtschaftszonen 3.2.1 Landwirtschaftszone
Art. 12 (alt § 13 BNO) neu formuliert nach MBNO
Art. 13 Landwirtschaftszone (L)
' Die Landwirtschaftszone L ist für die überwiegend bodenabhängige Produktion in den Bereichen Acker- und Futterbau, Tierhaltung, Gemüse-, Obst- und Rebbau sowie für den produzierenden Gartenbau bestimmt.
Landwirtschaftszone
2
2
Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen und dem kantonalen Recht. ;3
Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.
Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen und dem kantonalen Recht.
Ersatzaufforstungen
3.2.2 Bauten in der Landwirtschaftszone
Art. 14 Bauten in der
Landwirtschaftszone
1Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne der Art. 16, Art. 16a Abs. 1,112's und 2 RPG bestimmt.
neu § 13 unverändert
1Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung in die Landschaft einzufügen. 2Für Wohngebäude sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. 3In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III. Seite 11 von 49
3
Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.
Gemeinde Tägerig
Teiländerungen „Bauordnung" Anderungen / Genehmigungsinhalt (fett hervorgehoben) Datum 12.04.10 / Gemeindeversammlungsbeschluss 08.06.10
Rechtskräftige Bestimmungen / Orientierungsinhalt Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat am 2.12.1997 3.3 Schutzzonen 3.3.1 Naturschutzzonen im Kulturland
neu § 14 unverändert
Art. 15 Naturschutzzonen
im Kulturland
1Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln und Aufforstung, nicht gestattet. 3In den Naturschutzzonen ist insbesondere alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, Campieren, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen. 4Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung des Schutzzieles können bewilligt werden. 5Ausnahmen: Naturschutzzonen dürfen betreten werden a) für die Bewirtschaftung und Unterhaltsarbeiten b) für die Überwachung c) für wissenschaftliche Untersuchungen d) für geführte Exkursionen e) für Jagd und Fischerei gemäss entsprechendem Pachtvertrag Für c) und d) ist vorgängig die Bewilligung des Gemeinderates sowie die Erlaubnis der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer einzuholen.
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Änderungen / Genehmigungsinhalt (fett hervorgehoben) Datum 12.04.10/ Gemeindeversammlungsbeschluss 08.06.10
Rechtskräftige Bestimmungen / Orientierungsinhalt Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat am 2.12.1997 Zuständigkeit für Unterhalt und Pflege (alt Abs. 10)
6 Unterhalt und Pflege der Naturschutzzonen und -objekte sind Sache der Grundeigentümer. Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern bzw. Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind. Der Gemeinderat kann im Interesse der Schutzziele Unterhaltsmassnahmen auf Kosten der Gemeinde vornehmen lassen, wenn ausserordentliche Umstände dies erfordern. 7Folgende im Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Naturschutzzonen werden ausgeschieden:
Zone
Bezeichnung im Plan
Schutzziel
Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen Innerhalb der Quell- und Grundwasserschutzzone gelten zudem die Bestimmungen der entsprechenden Schutzzonenreglemente.
Manzeln standorte
türkisblau Ma
Erhaltung der geschützten (wild wachsenden) Osterglocken. Der Pflanzenbestand darf weder durch Düngung, Beweidung Pflücken, Ausgraben noch durch andere Vorkehrungen beeinträchtigt werden
Ehemalige Kiesgrube Eichfeld
türkisblau K
Erhaltung der offene Kiesgrube mit einer einzigartigen Tier- und Pflanzenwelt; insbesondere ist der Lebensraum der Uferschwalbenkolonie wenn immer möglich sichern
Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen sind verboten. Keine Gülle, kein Kunstdünger, Kein Stickstoff-Mineraldünger, leichte Mistgaben sind zulässig. Keine Beweidung zwischen 1. März und 15. Mai Bewirtschaftung als Dauerwiese zulässig, 1. Schnitt ab 15. Mai Die im Kulturlandplan ausgeschiedene Fläche der ehemaligen Kiesgrube bleibt dem Naturschutz reserviert.
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Rechtskräftige Bestimmungen / Orientierungsinhalt Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat am 2.12.1997 Magerwiese (Mager- und Trockenstand orte)
hellgelb M/T
Artenreiche (Heu)Wiese (hoher Anteil Magerkeitszeiger) Lebensräume für selten gewordene und gefährdete Pflanzenund Tiergruppen erhalten bzw. fördern. Potentieller Standort Hupfere ist durch eine Nutzungsextensivierung allmählich in einen Magerstandort zu überführen
Feuchtgebiete
hellblau F
Feuchtgebiete sind als landschaftlich seltene und biologisch wertvolle Lebensräume spezialisierter Pflanzen- und Tierarten bzw. — gemeinschaften zu erhalten und zu fördern.
Streuwiese
hellblau S
Riedwiese/Flachmoor
Gewässer
mattblau G
Laichgebiet, Brutbiotop, Zuwachsen ist zu verhindern
Änderungen / Genehmigungsinhalt (fett hervorgehoben) Datum 12.04.10 / Gemeindeversammlungsbeschluss 08.06.10
Jährlich 1 - 2 x mähen und Schnittgut abführen, aufkommende Gehölze roden, keine Bewässerung, kein Abbrennen, keine Düngung und keine Beweidung. Erster Schnitt gemäss Bewirtschaftungsvertrag bzw. gemäss den kant. Richtlinien.
Keine Düngung Extensive Beweidung nach Absprache mit dem Gemeinderat und der kant. Naturschutzfachstelle möglich. Bauten im Interesse des Schutzziels gestattet (z.B. Weiher. Tümpel, Renaturierungsmassnahmen). Streuschnitt im Herbst / Winter Keine Düngung, Entwässerung und Aufforsten. Bauten im Interesse des Schutzziels gestattet (z.B. Weiher. Tümpel) Extensive Beweidung nach Absprache mit dem Gemeinderat und der kant. Naturschutzfachstelle möglich. Kein Schwimmen, Befahren, Einfangen und Aussetzen von Tieren.
Extensiv genutzte gelb Wiese E (Fromentalwiese)
Artenreiche Heuwiese auf weniger gut mit Nährstoffen versorgten Standorten; Verbindungs- und Vernetzungselement
Eine jährliche Düngung mit leichter Mistgabe, keine anderen Düngemittel. Heu- und Emdschnitt. 2 —3 Nutzungen Erster Schnitt gemäss Bewirtschaftungsvertrag bzw. gemäss den kant. Richtlinien Schnittgut ist zu entfernen Beweidung nur schonende Herbstweide gemäss den kant. Richtlinien
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Rechtskräftige Bestimmungen / Orientierungsinhalt Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat am 2.12.1997
Änderungen / Genehmigungsinhalt (fett hervorgehoben) Datum 12.04.10 / Gemeindeversammlungsbeschluss 08.06.10
Extensive Weide
Hellgrün W
Artenreiche Weide Einzelbüsche, Gebüschgruppen und Kleinstrukturen machen mind. 5% und max. 10% der Fläche aus.
Ruderalflächen
türkisblau R
Erhaltung der offenen Kiesgrube. Periodisches Abschürfen der Pionierarten erhalten und fördern Bodenoberfläche Nutzung der Grube im bisherigen Umfang und Art (Kies für Wald und Flurwege) ist gestattet
Extensive Weide Keine Düngung Keine Dauerweide Keine Zufütterung Gebüsche und Kleinstrukturen oflegen
3.3.2 Naturschutzzonen im Wald neu § 15 unverändert
Art. 16 Naturschutzzonen
im Wald
1Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst. 3Die Naturschutzzonen im Wald werden wie folgt unterteilt:
Bezeich nung im Plan
Schutzziel
Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen
Wald im Bereich des Reussufers: Naturgemässer Laubmischwald, alt- und totholzreich
Bewirtschaftung nach Grundsätzen des naturge mässen Waldbaus. (Naturgemäss bedeutet: Beschrän kung auf standortheimische Arten). Der Altersphase der Baumschicht ist besondere Beach tung beizumessen.Anteil standortfremder Baumarten mittelfristig reduzieren Auenregenerationsmassnahmen sind zugelassen
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Rechtskräftige Bestimmungen / Orientierungsinhalt Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat am 2.12.1997
Änderungen / Genehmigungsinhalt (fett hervorgehoben) Datum 12.04.10 / Gemeindeversammlungsbeschluss 08.06.10
Wald im Bereich Morgedraa, Bruedermatthau und Pulveren: Schutz der dortigen charakteristischen Waldformen, Wald im Bereich Huswiesenhau:• seltener und schützenswerter Tier-, Pflanzen- und Laub-Altholz mit angemessenem Pilzarten durch besondere forstlicher Eingriffe Totholzanteil. Wald im Bereich Buechrain: Seltene Waldgesellschaften: natur- Massnahmen sind durch den Forstdienst in Zusamgemässer, lichter Laubmischwald menarbeit mit der Gemeinde in einem periodisch Altholzbestände: baumartenreiches anzupassenden Betriebs- und Pflegeplan zu bezeichnen. Altholz mit hohem Totholzanteil.
A
Wald im Bereich Scheibenstandweg: naturgemässer, lichter Laubmischwald, Manzelnstandorte erhalten Altholzinsel Wald im Bereich Weihermatthau, optimale Lebensbedingungen für Amphibien wiederherstellen Materialabbau und Rekultivierungszone
Nutzung und Massnahmen gemäss Vertrag mit Kanton Nutzung und Massnahmen gemäss Vertrag mit Kanton
Art. 17 aufgehoben
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Rechtskräftige Bestimmungen / Orientierungsinhalt Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat am 2.12.1997
Anderungen / Genehmigungsinhalt (fett hervorgehoben) Datum 12.04.10 / Gemeindeversammlungsbeschluss 08.06.10
3.4 Überlagerte Schutzzonen 3.4.1 Landschaftsschutzzonen neu § 16 unverändert
Art. 18 Landschaftsschutzzone
1Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart sowie der Freihaltung im Interesse der Siedlungstrennung. 2Die zulässige Nutzung bestimmt sich nach § 13 Abs. 1 BNO. Unter Vorbehalt von Abs. 3 sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten. 3Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten, Wegbauten und betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze, usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, die (Gewässer)renaturierung, Flur- und Wanderwege oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Art. 19 — 21 siehe neu § 11 und § 28
3.4.5 Schutzzone Erosionsrand
Schutzzone Erosionsrand
Art. 22 Die Schutzzone Erosionsrand dient der Erhaltung und dem
Schutz dieses erdgeschichtlich und landschaftlich schützenswerten Gebiets. Dieser Erosionsrand erstreckt sich von Chängelstudacher zum Hinteren Reusstal und setzt sich von da der Reuss entlang aufwärts fort. Das typische Relief darf nicht verändert oder beeinträchtigt werden. Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sind verboten. Für Hochbauten und Anlagen gelten die Bestimmungen von § 16 Abs. 2 und 3 BNO. Im übrigen richtet sich die
neu § 17 unverändert
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Rechtskräftige Bestimmungen / Orientierungsinhalt Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat am 2.12.1997
Änderungen / Genehmigungsinhalt (fett hervorgehoben) Datum 12.04.10 / Gemeindeversammlungsbeschluss 08.06.10
3.5 Schutzobjekte 3.5.1 Naturobjekte
Art. 23 Naturobjekte
neu § 18 unverändert
1Die im Bauzonen-/ Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Naturobjekte sind geschützt und sind fachgerecht zu unterhalten. 2Bei Ersatzpflanzungen können andere standortheimische Arten verwendet werden, wenn dadurch die landschaftliche Gesamtwirkung erhalten bleibt.
Alt § 24 mit Bestimmungen zu Gehölzen, Hecken, Waldränder wird aufgehoben und neu in § 23 Abs. 3 in Tabellenform aufgelistet
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Rechtskräftige Bestimmungen / Orientierungsinhalt Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat am 2.12.1997
Änderungen I Genehmigungsinhalt (fett hervorgehoben) Datum 12.04.10 / Gemeindeversammlungsbeschluss 08.06.10
Fol.ende Naturobjekte sind geschützt: Naturobjekte
Bezeichnung im Plan
Hecken, Gebüschgruppen, Ufergehölze, Feldgehölze mit Pufferstreifen
grüne Signatur
Schutzziel
- Brut- und Nahrungsbiotop Pufferstreifen 3 m breit um die Hecken (orange Schraffur)
- Artenreichtum - Gliederung und Prägung der Landschaft
geschützter Waldrand
Punktlinie/ Schraffur
Waldrandwiesen
hellgrün schraffiert
Hochstammobstbestände
grün schraffiert
Trittstein, Vernetzungselement
Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkun • en - Struktur erhalten - periodisch zurückschneiden/verjüngen - im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen - vorgelagerter extensiv bewirtschafteter Krautsaum von 3 m - teilweise Artenzusammensetzung verbessern - keine Bauten innerhalb des Pufferstreifens
- Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhalten (periodisch verjüngen) - Windschutz - Begradigung bestehender Waldränder ist zu unterlassen - Erhaltung bzw. Schaffung von - vorgelagerte Aufforstungen sind nur biologisch und landschaftlich aus zwingenden Gründen möglich und wertvollen stufigen Waldrändern sofern der neue Waldrand ökologisch (inkl. Strauchsaum) gleichwertig erstellt wird - vielfältiger Übergangsbereich Wald — Kulturland - Rückführung in Frommentalwiese
- es gelten die Bestimmungen der extensiven Wiese (vgl. § 15 Tabelle) - Pufferstreifen mind. 10 m, - abgehende Bäume wieder mit Hochstammobstbäumen ersetzen (innert 1 Jahr) - Neu und Ergänzungspflanzungen erwünscht - grossflächiges Fällen erfordert Bewilligung des Gemeinderates, er regelt dabei die Ersatzpflanzung - Gemeinde unterstützt Neu- und Ersatzpflanzungen und Pflegemassnahmen durch Beiträge gemäss den Richtlinien zum Vollzug Naturschutz
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Rechtskräftige Bestimmungen / Orientierungsinhalt Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat am 2.12.1997 ' Uferschutzstreifen
blau schraffiert; Uferschutzstreifen beidseits der fliessenden und stehenden Gewässer je 5 m ab Böschungsoberkante
Nährstoffeinschwemmung in Gewässer / Schutzzone/ SchutzObjekt verhindern Naturnaher Zustand von Gelände, Bachbett, Ufer und vegetation erhalten bzw. herbeiführen
-Verwendung von Dünger und Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmittel verboten - Umbruch und Überschütten sowie neue Bauten und Anlagen nicht zulässig - Beseitigung von Ufergehölzen nur bei übergeordneten Interessen, Bewilligung setzt gleichwertigen Ersatz voraus - Unterhaltsarbeiten gemäss BauG sind vorbehalten - Die nicht Ufervegetation umfassenden Bereiche können als Heuwiese genutzt werden
Einzelbäume, best. Obstbäume
grüner Punkt
- siedlungs- und landschaftsprägendes Naturelement - Kulturrelikt
- Pflege auf lange Lebensdauer - freistehender Baum: bei natürlichem Abgang ersetzen
3.5.2 Geschützte Gebäude
Art. 24a Gebäude mit Substanzschutz
Gebäude mit Volumenschutz
neu § 19 unverändert
1Die im Bauzonen-/Kulturlandplan violett bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des Bestehenden dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Bei Einhaltung der Schutzziele ist die Errichtung zusätzlicher Kellerräume (Tank- und Schutzräume usw.) zulässig.
2Die im Bauzonen-/Kulturlandplan blau bezeichneten Gebäude sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu achten. Seite 20 von 49
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Rechtskräftige Bestimmungen / Orientierungsinhalt Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat am 2.12.1997
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3Werden die gesetzlichen Abstände unterschritten, so setzt ein Wiederaufbau die Zustimmung des Baudepartementes voraus. 4Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvor-
schriften.
3.5.3 übrige Kulturobjekte neu § 20 unverändert
Art. 24b Kulturobjekte
Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Kulturobjekte sind von besonderem kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert. Sie sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden. Signatur im Plan
Schutzziel
Einschränkungen
Historische Verkehrswege 1)
rotbraune Punktlinie
- erhalten
- keine Belagsänderungen
Übrige Kulturobjekte
rot
- erhalten
- dürfen nicht beseitigt werden
3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG 3.6.1 Weilerzone neu § 21 unverändert
Art. 25 Weilerzone
1Die Weilerzone dient der Erhaltung und massvollen Entwicklung des Weilers Büschikon unter Wahrung des VVeilerbildes, der landwirtschaftlichen Nutzung sowie des traditionellen Charakters der Kleinsiedlung. Soweit in dieser Bestimmung nichts Abweichendes festgelegt ist, gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone.
2Die Abgrenzung des Weilers ergibt sich aus dem Kulturland-
1)
Inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS): Das Inventar (Plan und Bericht) beschreibt die im Gelände belegbaren Verbindungen früherer Zeitepochen; es ist bei der Beurteilung von Bauvorhaben beizuziehen. Das Verbot der Belagsänderung bezieht sich im Speziellen auf den Zustand nach dem Rückbau des zu verlegenden Radwegabschnittes. Seite 21 von 49
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Rechtskräftige Bestimmungen / Orientierungsinhalt Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat am 2.12.1997
Anderungen / Genehmigungsinhalt (fett hervorgehoben) Datum 12.04.10 / Gemeindeversammlungsbeschluss 08.06.10
plan. Die Vorschriften gelten für alle Bauten innerhalb dieser Abgrenzung. _ 3Bauvorhaben sind insbesondere bezüglich landwirtschaftlichen Emissionen und Immissionen auf die vorhandenen Nutzungen abzustimmen (Lärm, Geruch).
4Die im Kulturlandplan farbig bezeichneten Bauten dürfen über die landwirtschaftliche Nutzung hinaus wie folgt zum Wohnen sowie für mässig störendes Kleingewerbe, wie landwirtschaftsverwandte Gewerbebetriebe und kleine traditionelle Handwerksbetriebe mit geringem Zubringerverkehr genutzt werden: a) b)
Substanzschutz (violett bezeichnete Bauten): Es gilt
Art. 19
Abs. 1. Volumenschutz (blau bezeichnete Bauten): Es gilt
Art. 19
Abs. 2.
5In den farbig bezeichneten Bauten dürfen bis zu (höchstens 4) Wohneinheiten pro Gebäude auf einer Parzelle geschaffen werden. Bei der Schaffung neuer Wohnräume sind alle Nebenräume (inkl. 1 Garagenplatz pro Wohneinheit) in die bestehenden Haupt- und Nebenbauten zu integrieren. Für bestehende Nutzungen sind neue Klein- und Anbauten zulässig, falls sie nicht im bestehenden Bauvolumen realisiert werden können.
6Sämtliche baulichen Massnahmen, Nutzungsänderungen sowie die Umgebungsgestaltung sind dem Erscheinungsbild und dem Charakter des Weilers anzupassen. Der Gemeinderat kann die Beseitigung störender Elemente verlangen. Untergeordnete bauliche Anlagen wie Gartencheminäes, kleinere Mauern und Terrainveränderungen, Kinderspielplätze usw. sind zulässig. Bestehende Gärten sowie der Baumbestand sind zu erhalten. Bauten und Anlagen in der näheren Umgebung dürfen das \Neilerbild nicht beeinträchtigen. 7Der Gemeinderat kann mit einem Gestaltungsplan nicht mehr Seite 22 von 49
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Rechtskräftige Bestimmungen / Orientierungsinhalt Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat am 2.12.1997 landwirtschaftlich genutzte Bauten den Bestimmungen gemäss Absatz 2 oder Absatz 3 unterstellen. Zudem kann er darin einzelne landwirtschaftsfremde, mit dem Zonenzweck übereinstimmende Neubauten vorsehen, wenn dies mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist. Der Gestaltungsplan hat die Gesamtsituation des Weilers zu berücksichtigen und für Neubauten mindestens festzulegen: Lage sowie höchstzulässige horizontale und vertikale Ausdehnung, Gebäude- und Umgebungsgestaltung, Zulässige Nutzung, Erschliessung.
3.6.2 Spezialzonen neu § 22 unverändert
Art. 25a Spezialzone Kieswerk
1 Die Spezialzone Kieswerk ist ausschliesslich für die Anlage und Betrieb eines Kies-und Betonwerkes sowie einer Aufbereitungsanlage für Bauschutt bestimmt 2 Die im Kulturlandplan ausgeschiedene Zone (im Plan hellbraun dargestellt) dient als Umschlags-, Verkehrs- und Lagerplatz. In diesem Bereich sind bauliche Anlagen, die dem Zonenzweck dienen, gestattet. Hochbauten, mit Ausnahmen von Boxen oder Trennmauern zur Lagerung von Sand, Kies und aussortierten Materialkomponenten aus der Wiederaufbereitungsanlage, sind ausgeschlossen. Bewilligungen und Anlagen und deren Zweckänderung bedürfen der Zustimmung des Baudepartementes. 3 Es gilt Lärm-Empfindlichkeitsstufe IV. 4 Der Umschlags-, Verkehrs- und Lagerplatz ist mittels Heckenbepflanzung (einheimische Arten) und Umgebungsgestaltung in die Landschaft einzugliedern. 5 Diese Zone dient ausschliesslich dem in Abs. 1 definierten Zweck und ist bei Beendigung der zulässigen Nutzung aufzuheben und in die Landwirtschaftszone zu überführen. Zonenwidrige Bauten sind zu entfernen.
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Teiländerungen „Bauordnung" Anderungen / Genehmigungsinhalt (fett hervorgehoben) Datum 12.04.10 / Gemeindeversammlungsbeschluss 08.06.10
Rechtskräftige Bestimmungen / Orientierungsinhalt Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat am 2.12.1997
neu § 23 unverändert
Art. 25b Spezialzone Kotnpostierplatz
1 Die Spezialzone Kompostierplatz dient der gewerblichen Verwertung und Aufbereitung von Grünabfällen zu Kompost (im Plan braunrot dargestellt). 2 Der Betrieb und Unterhalt und die Pflege der Kompostieranlage ist so auszurichten, dass die Auswirkungen auf die Umwelt gering gehalten werden. 3 Es gilt Lärm-Empfindlichkeitsstufe III. 4 Hochbauten sind zulässig, soweit sie betriebsnotwendig sind. Die Baumasse und die Abstände werden vom Gemeinderat unter Beachtung der betrieblichen Anforderungen sowie des Landwirtschaftsbildes festgelegt. Bewilligungen und Anlagen und deren Zweckänderung bedürfen der Zustimmung des Baudepartementes. 5 Die Kompostieranlage ist mittels Heckenbepflanzung (einheimische Arten) und Umgebungsgestaltung in die Landschaft einzugliedern. 6 Diese Zone dient ausschliesslich dem in Abs. 1 definierten Zweck und ist bei Beendigung der zulässigen Nutzung aufzuheben und in die Landwirtschaftszone zu überführen. Zonenwidrige Bauten sind zu entfernen.
neu § 24 unverändert
Art. 25c Spezialzone Magazin
1 Die Spezialzone Magazin gewährleistet die Weiterbenutzung des ehemaligen Munitionsmagazins als Lager. Die Lagerung von Gegenständen ausserhalb des Gebäudes ist nicht gestattet. Eine Nutzungsintensivierung sowie bauliche Veränderungen sind untersagt. 2Diese Zone dient ausschliesslich dem in Abs. 1 definierten Zweck und ist bei Beendigung der zulässigen Nutzung aufzuheben und in Wald zu überführen. Die dannzumal zonenwidrigen Bauten und Anlagen sind zu entfernen. 3Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III. Seite 24 von 49
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Teiländerungen „Bauordnung" Änderungen / Genehmigungsinhalt (fett hervorgehoben) Datum 12.04.10 / Gemeindeversammlungsbeschluss 08.06.10
Rechtskräftige Bestimmungen / Orientierungsinhalt Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat am 2.12.1997
neu § 25 unverändert
Art. 25d Spezialzone Freizeit, Erholung und
Sport
1 Die Spezialzone Freizeit, Erholung und Sport ist für Anlagen zu Sport-, Freizeit- und Erholungszwecken im öffentlichen Interesse bestimmt, wie offene Spielfelder und Sportanlagen. Kleinere Clubhäuser, Garderobegebäude, Geräteräume bis zu 40 m2 sind zulässig. Restaurationsbetriebe sind ausgeschlossen. 2Der Gemeinderat legt die Lage, Baumasse und Abstände sowie Erschliessung und Parkierung unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. 3Diese Zone dient ausschliesslich dem in Abs. 1 definierten Zwecken und ist bei Beendigung der zulässigen Nutzung aufzuheben. Der Sportplatzbereich ist im ordentlichen Nutzungsplanverfahren in die Landwirtschaftszone zu überführen. Folgende Nutzungsbestimmungen sind zu beachten: Terrainveränderungen sind zulässig, wenn die Rückführbarkeit zu Fruchtfolgeflächen mittels eines Bodenschutzkonzepts ausgewiesen ist (Veränderungen planlich ausgewiesen, kein Bodenabtransport, fachgerechte Zwischenlagerung getrennt nach Bodenhorizonten) Werkleitungen sind mindestens 1 m tief (Oberkant) zu legen Sämtliche Bauten und Anlagen sind so zu bauen, dass der Rückbau mit geringem Aufwand möglich ist. 4Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 5Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten der Benützung im Reglement über Benützung der öffentlichen Anlagen und Einrichtungen der Gemeinde Tägerig.
neu § 26 unverändert
Art. 25e Spezialzone
„Pferdesportzone Weidhof"
1 Die Spezialzone Pferdesportzone VVeidhof umfasst Flächen für: a) Bauten und Anlagen für die Landwirtschaft, die Pferdezucht sowie die Sport- und Pensionspferdehaltung (Hochund Tiefbauten; rotschraffierter Teil), b) Infrastrukturanlagen ohne Hochbauten für den Pferdehaltungsbetrieb (blau schraffierter Teil). Seite 25 von 49
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Rechtskräftige Bestimmungen / Orientierungsinhalt Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat am 2.12.1997
Änderungen / Genehmigungsinhalt (fett hervorgehoben) Datum 12.04.10 / Gemeindeversammlungsbeschluss 08.06.10
2Zulässig sind die für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung gemäss § 12 und § 13 BNO sowie die Pferdehaltung notwendigen Bauten und Anlagen, inklusive Infrastrukturanlagen für Sportpferde. Der Gemeinderat bestimmt die Standorte, Abstände und Ausmasse sowie die weiteren Anforderungen der zulässigen Anlageteile in Absprache mit dem Grundeigentümer und unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen. 3 Zulässig ist der Wohnraum, der für die Bewirtschaftung des Landwirtschaftsbetriebes und des Pferdehaltungsbetriebes erforderlich ist. Die max. Bruttogeschossfläche für den Betrieb beträgt 330 m2. Die Aufteilung in verschiedene Wohneinheiten ist frei. 4Diese Zone dient ausschliesslich dem in Abs. 1 — 3 definierten Zwecken und ist bei Beendigung der zulässigen Nutzung aufzuheben und in die Landwirtschaftszone zu überführen. Folgende Nutzungsbestimmungen sind zu beachten: Terrainveränderungen sind zulässig, wenn die Rückführbarkeit zu Fruchtfolgeflächen mittels eines Bodenschutzkonzepts ausgewiesen ist (Veränderungen planlich ausgewiesen, kein Bodenabtransport, fachgerechte Zwischenlagerung getrennt nach Bodenhorizonten) Werkleitungen sind mindestens 1 m tief (Oberkant) zu legen Sämtliche Bauten und Anlagen sind so zu bauen, dass der Rückbau mit geringem Aufwand möglich ist 5Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
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Rechtskräftige Bestimmungen / Orientierungsinhalt Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat am 2.12.1997 3.6.3 Materialabbau- und Rekultivierungszone
neu § 27 unverändert
Art. 25f Materialabbau- und
Rekultivierungszone
1Die Materialabbauzone umfasst Gebiete, die für die Entnahme von Rohmaterial (Kies, Sand, Ton, u.a.m.) bestimmt sind. 2Der eigentliche Materialabbau setzt ein Baugesuch und eine von behördlichen Seiten erteilte Baubewilligung voraus, die den Abbau- und Rekultivierungsplan als integrierenden Bestandteile enthält. 3Gebiete, die noch nicht abgebaut werden oder die für die landwirtschaftliche Nutzung rekultiviert sind, unterstehen den Bestimmungen der Landwirtschaftszone.
41m Kulturlandplan inkl. den Kulturlandplan-Nachträgen sind die Gebiete Eichfeld und Pulveräcker als Materialabbauzone (Kiesabbaugebiet) bestimmt. Für das Kiesabbaugebiet Pulveräcker gilt ein Abbauverbot unter 6 m abbaubarer Mächtigkeit. 5Prioritär soll das Kiesabbaugebiet Eichfeld abgebaut werden. Frühestens nach Beginn der letzten Abbauphase (Abbauetappe) im Kiesabbaugebiet Eichfeld darf mit dem Kiesabbau im Kiesabbaugebiet Pulveräcker begonnen werden. 6Das abgebaute Gebiet ist in der Regel für eine standortangepasste landwirtschaftliche Nutzung zu rekultivieren und in die Landschaft einzupassen. Wo immer sinnvoll möglich sind mindestens 10% der insgesamt zum Abbau vorgesehen Fläche an geeigneter Stelle als Vorrangfläche für den Naturschutz, als Lebensraum einheimischer Pflanzen und Tiere im Rekultivierungsplan auszuweisen und - sobald vom Arbeitsablauf her möglich - dafür herzurichten. Die Detailgestaltung richtet sich nach dem Rekultivierungsplan.
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Rechtskräftige Bestimmungen / Orientierungsinhalt Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat am 2.12.1997 7Der in der Materialabbauzone "Eichfeld" gelegene ehemalige Prallhang der Reuss, die markante Grossböschung im Norden, ist zu erhalten. Der Abbau ist bei Gewähr der Standfestigkeit bis senkrecht an die Oberkante der Grossböschung möglich. Der bereits abgedeckte und teilweise abgebaute Teil im Nordosten kann zugunsten einer guten Gestaltung und Rekultivierung abgebaut werden.
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Rechtskräftige Bestimmungen / Orientierungsinhalt Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat am 2.12.1997
Anderungen / Genehmigungsinhalt (fett hervorgehoben) Datum 12.04.10 / Gemeindeversammlungsbeschluss 08.06.10
3.4.2. Schutzzone Kirche
3.4.2. Schutzzone Kirche
Art. 19 Schutzzone Kirche
Art. 28 (alt § 19 BNO) neu angepasst nach MBNO
1 1n der im Gebiet Fahrtacker bezeichneten "Schutzzone Kirche"
Schutzzone Kirche
darf die Sicht auf die Kirche nicht beeinträchtigt werden. Hochbauten jeder Art sind verboten.
1 In der im Gebiet Fahrtacker bezeichneten "Schutzzone Kirche" darf die Sicht auf die Kirche nicht beeinträchtigt werden. Hochbauten jeder Art sind verboten.
2
2
Bauvorhaben im Nahbereich der denkmalgeschützten Kirche müssen dem Erziehungsdepartement des Kantons Aargau zur Stellungnahme eingereicht werden.
Bauvorhaben im Nahbereich der denkmalgeschützten Kirche müssen dem Erziehungsdepartement des Kantons Aargau zur Stellungnahme eingereicht werden.
Aufgehoben
3.4.3. Setzungsgebiet
Art. 20 Setzungsgebiet
Im Gebiet "im Grüt" ist über der ehemaligen Kiesgrube das Bauen nur gestattet, wenn der Bauwillige den Nachweis der Baugrundsicherheit beibringt.
aufgehoben
Aufgehoben
3.4.4. Schutzzone Manzeinstandort
Art. 21 Schutzzone
Manzelnstandort
' Die im Zonenplan als Schutzzone bezeichneten Manzelnstandorte dienen der Erhaltung der geschützten Osterglocken.
' aufgehoben
2
2
Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sind verboten. Der Pflanzenbestand darf weder durch Düngung, Beweidung noch durch andere Vorkehrungen beeinträchtigt werden.
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aufgehoben
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Änderungen / Genehmigungsinhalt (fett hervorgehoben) Datum 12.04.10 / Gemeindeversammlungsbeschluss 08.06.10
Rechtskräftige Nutzungsordnung genehmigt am 6.12.2006 4. Definition
4. Definition
4.1. Ausnützung
4.1. Ausnützung
4.1.1. Ausnützungsziffer
4.1.1. Ausnützungsziffer
Art. 29 (alt § 26 BNO) neu angepasst nach MBNO
Art. 26 Ausnützungsziffer
Räume im Untergeschoss werden nicht angerechnet, sofern sie dem § 15 ABauV entsprechen.
Ausnützungsziffer
Räume in Dach-, Attika- und/oder Untergeschossen werden bei der Berechnung der Ausnützungsziffer nicht angerechnet.
2
Räume im Dachgeschoss werden nicht angerechnet, sofern sie dem § 16 ABauV entsprechen.
2
Pro Geschoss, welches speziell rollstuhlgängig erschlossen wird, wird ein Ausnützungszuschlag von 10 m2 gewährt.
3
Pro Geschoss, welches speziell rollstuhlgängig erschlossen wird, kann der Gemeinderat einen Ausnützungszuschlag von 10 m2 gewähren.
3
Für unbeheizte Wintergärten (Dach- und Wandkonstruktion mehrheitlich aus Glas) wird ein Ausnützungszuschlag gewährt. Er darf maximal 5 `)/0 der BGF betragen und ist auf 25 m2 pro Wohneinheit zu begrenzen.
4
Für unbeheizte Wintergärten kann der Gemeinderat einen Ausnützungszuschlag von 20 m2 pro Wohnung gewähren.
4.1.2. Gewerbe
4.1.2. Gewerbe
Art. 30 (alt § 27 BNO) neu angepasst nach MBNO
Art. 27 Gewerbe
' Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.
Gewerbe
' Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2
2
Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Oeffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend.
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Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Oeffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend.
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Rechtskräftige Nutzungsordnung genehmigt am 6.12.2006 4.2. Abstände
4.2. Abstände
4.2.1. Reduktion der Grenz- und Gebäudeabstände
4.2.1. Ungleichverteilung der Grenz- und Gebäudeabstände
Art. 28 Reduktion der
Grenzabstände
Art. 31 (alt § 28 BNO) neu angepasst nach MBNO
' Die Reduktion der Grenzabstände gemäss § 47 Abs. 2 BauG darf bei Vorliegen eines im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeitsvertrages folgende Minimalwerte nicht unterschreiten: 0*
W1*
W2*
Grenzabstand klein
3.00 m
2.50 m
2.50 m
Grenzabstand gross
6.00 m
Grenz- und Gebäudeabstand
Grenz- und Gebäudeabstände können mit einem Dienstbarkeitsvertrag gemäss § 47 Abs. 3 BauG reduziert oder aufgehoben werden. Der Vertrag ist mit dem Baugesuch einzureichen.
5.50 m 5.50 m * Reduktion nur bei reinen Wohnbauten 2
2Vorbehalten bleiben die architektonischen, gesundheits-, feuer- und sicherheitspolizeilichen Anforderungen.
Vorbehalten bleiben die architektonischen, gesundheitsfeuer- und sicherheitspolizeilichen Anforderungen.
4.2.2. Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten
4.2.2. Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten
Art. 32 (alt § 29 BNO) neu angepasst nach MBNO
Art. 29 Gebäudeabstand
gegenüber bestehenden Bauten
i
Für einen Neubau muss lediglich der vorgeschriebene Grenzabstand, nicht aber der Gebäudeabstand, zu einem vor Inkrafttreten dieser Bau- und Nutzungsordnung erstellten Nachbargebäude eingehalten werden, wenn die architektonischen, gesundheits-, feuer- und sicherheitspolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben.
4.2.3. Mehrlängenzuschlag
Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten
Für einen Neubau muss lediglich der vorgeschriebene Grenzabstand, nicht aber der Gebäudeabstand, zu einem vor Inkrafttreten dieser Bau- und Nutzungsordnung erstellten Nachbargebäude eingehalten werden, wenn die architektonischen, gesundheits-, feuer- und sicherheitspolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben.
Aufgehoben
Art. 30 Mehrlängenzuschlag
Bei Gebäuden von mehr als 12.0 m Länge in der Wohnzone 1 und Wohnzone 2, und von mehr als 15.00 m Länge in der Wohnzone 3 und in der Dorfzone erhöhen sich die Grenzabstände gegenüber den verlängerten Gebäudeseiten um einen Viertel der Mehrlänge, jedoch höchstens um je 4.0 m. Fassadenrücksprünge können gemäss der Skizze im Anhang 1 abgezogen werden.
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aufgehoben
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Rechtskräftige Nutzungsordnung genehmigt am 6.12.2006 4.2.4. Strassenabstand
Aufgehoben
Art. 31 Stützmauern
l
Stützmauern bis zu einer Höhe von 1.80 m haben gegenüber Gemeinde- und Privatstrassen einen Abstand von 60 cm ab Fahrbahnrand einzuhalten. Gegenüber angrenzenden Gehund Radwegen ist kein Abstand einzuhalten. Für höhere Stützmauern beträgt der Abstand 2.00 m ab Fahrbahnrand bzw. 1.00 m ab Geh- oder Radwegrand. 2
2
Stützmauern haben sich so gut wie möglich in das Landschaftsbild zu integrieren und sind wenn möglich zu begrünen.
Bäume und lebende Hecken
3
3Bäume und lebende Hecken bis zu einer Höhe von 1.80 m
aufgehoben
aufgehoben
aufgehoben
haben gegenüber Gemeinde- und Privatstrassen einen Abstand von 60 cm ab Fahrbahnrand einzuhalten. Gegenüber angrenzenden Geh- und Radwegen ist kein Abstand einzuhalten. Für höhere Bäume und lebende Hecken beträgt der Abstand 2.00 m ab Fahrbahnrand bzw. 1.00 m ab Geh- oder Radwegrand.
Aufgehoben
4.2.5. Einfriedigungen, Stützmauern und Böschungen
Art. 32 Einfriedigungen
Einfriedigungen zwischen privaten Grundstücken dürfen nicht höher sein als 1.80 m. Bei ungleichem Niveau der beiden Grundstücke gilt dieses Mass vom niedriger gelegenen Boden aus. Über die Gestaltung von Einfriedigungen an steilen Hängen entscheidet der Gemeinderat. 2
Einfriedigungen dürfen innerhalb des Baugebietes an die Grenze, im gegenseitigen Einverständnis auf die Grenze gesetzt werden. Entlang der Baugebietsgrenzen dürfen Einfriedigungen bis auf 60 cm an die Grenze gesetzt werden.
l
aufgehoben
2aufgehoben
3
3
Einfriedigungen dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte und dgl. aufweisen.
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aufgehoben
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Rechtskräftige Nutzungsordnung genehmigt am 6.12.2006
Datum 12.04.10 / Gemeindeversammlungsbeschluss 08.06.10
Art. 33 Stützmauern
' Innerhalb des Baugebietes dürfen Stützmauern bis zu einer Höhe von 80 cm Höhe an die Grenze gesetzt werden. Höhere Stützmauern sowie Stützmauern ausserhalb des Baugebietes und entlang der Baugebietsgrenze sind um 50 cm von der Grenze zurückzuversetzen und soweit nötig mit einem Schutzgeländer zu versehen. (siehe Anhang 1)
l aufgehoben
2
2
Werden Stützmauern von mehr als 1.20 cm Höhe angestrebt, so sind Staffelungen vorzunehmen, so dass bepflanzbare Zwischenräume (Bermen) von mindestens 40 cm Tiefe entstehen. 3
3
Stützmauern haben sich so gut wie möglich in das Landschaftsbild zu integrieren und sind wenn möglich zu begrünen.
aufgehoben
aufgehoben
Art. 34 Böschungen
' Für Böschungen zwischen privaten Grundstücken gilt § 25 BNO sinngemäss.
l aufgehoben
2
2
Böschungen mit einer Neigung über 2:3 und mehr als 1.20 m Höhe sind gestaffelt vorzunehmen, sodass bepflanzbare Zwischenräume (Bermen) von mindestens 40 cm entstehen.
4.3. Arealüberbauung
4.3. Arealüberbauung
Art. 35 Zonenzulässigkeit
aufgehoben
Art. 33 (alt § 35 BNO) neu angepasst nach MBNO
' Arealüberbauungen sind in den Zonen D, W2 und W3 zulässig. Die minimal notwendige Arealfläche (anrechenbare Grundstücksfläche NBF) und die maximale Ausnützungsziffer sind wie folgt festgelegt:
Arealüberbauungen
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Arealüberbauungen sind in den Zonen D, W2 und W3 zulässig. Arealüberbauungen können auf verschiedenen, zusammenhängenden Parzellen, deren Eigentümer sich zu einem gemeinsamen Unternehmen zusammenschliessen, realisiert werden.
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Rechtskräftige Nutzungsordnung genehmigt am 6.12.2006
Zone Minimale NBF
2000 m2
W2
W3
Sie sind nur zulässig , sofern die gemäss nachstehender Tabelle aufgeführten, minimalen Arealflächen ausgewiesen sind.
4000 m2
4000 m2
Zone
Minimale Arealfläche
Ausnützungsziffer
Max. AZ
0.90
0.55
0.65
2000 m2
0.90
Max. Gebäudehöhe Max. Firsthöhe
7.00 m
7.00 m
9.50 m
W2
3000 m2
0.55
13.00 m
9.50 m
13.00 m
W3
3000 m2
0.70
3
Die Gebäude- und Firsthöhen gemäss § 6 dürfen nicht überschritten werden. 4
2
Für Spiel-, Freizeit und Erholungsanlagen gilt ein Richtwert von 10 % der Bruttogeschossfläche (BGF) resp. Wohnfläche.
Für Spiel-, Freizeit und Erholungsanlagen gilt ein Richtwert von 10% der Bruttogeschossfläche (BGF) und ausnützungsfreien Wohnflächen gemäss § 29 Abs. 1.
3
Für Freizeit-Gemeinschaftsräume gilt ein Richtwert von 3 % der Bruttogeschossfläche (BGF) resp. Wohnfläche.
5
Für Freizeit-Gemeinschaftsräume gilt ein Richtwert von 3 °A der Bruttogeschossfläche (BGF) und ausnützungsfreien Wohnflächen gemäss § 29 Abs. 1.
4
2/3 der erforderlichen Abstellplätze sind in unterirdischen Sammelgaragen zusammenzufassen. Die Besucherparkplätze sind oberirdisch anzuordnen.
6
Mindestens 2/3 der erforderlichen Abstellplätze sind in unterirdischen Sammelgaragen zusammenzufassen. Die Besucherparkplätze sind oberirdisch anzuordnen.
5. Bauvorschriften
5. Bauvorschriften
5.1. Baureife und Erschliessung
5.1. Baureife und Erschliessung
5.1.1. Benützung von Privateigentum
5.1.1. Benützung von Privateigentum
Art. 34 (alt § 36 BNO) neu angepasst nach MBNO
Art. 36 Benützung von
Privateigentum
'Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennumerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates.
Benützung von Privateigentum
2
Die Gemeinde kann öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen wie Verkehrs- und Werkleitungstafeln, Lampen, Leitungsmaste, Hydranten usw. auf oder an Privateigentum anbringen lassen. Seite 34 von 49
' Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennumerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates. 2
Die Gemeinde kann öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen wie Verkehrs- und Werkleitungstafeln, Lampen, Leitungsmaste, Hydranten usw. auf oder an Privateigentum anbringen lassen.
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Änderungen / Genehmigungsinhalt (fett hervorgehoben) Datum 12.04.10 / Gemeindeversammlungsbeschluss 08.06.10
Rechtskräftige Nutzungsordnung genehmigt am 6.12.2006
3..
Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden.
Offentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden.
4
4
Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.
Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.
5.2. Technische Bauvorschriften
5.2. Technische Bauvorschriften
5.2.1. Allgemeine Anforderungen
5.2.1. Allgemeine Anforderungen
Art. 35 (alt § 37 BNO) neu angepasst nach MBNO
Art. 37 Allgemeine Anforderungen
' Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie.
Allgemeine Anforderungen
2
2
Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.
Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.
5.2.2. Energiesparmassnahmen
5.2.2. Energiesparmassnahmen
Art. 36 (alt § 38 BNO) neu angepasst nach MBNO
Art. 38 Energiesparmassnahmen
' Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie.
Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten und die Ausnützungsziffer überschritten werden.
Energiesparmassnahmen
Es sollen nach Möglichkeit keine Einzelfeuerungsanlagen erstellt werden, sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist. 2
Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Abstandsvorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten und die Ausnützungsziffer überschritten werden. Aussenisolierungen sind bewilligungspflichtig. 3
Der Charakter der Gebäude und schutzwürdige Bausubstanz ist angemessen zu berücksichtigen. Seite 35 von 49
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Teiländerungen „Bauordnung" Änderungen / Genehmigungsinhalt (fett hervorgehoben) Datum 12.04.10 / Gemeindeversammlungsbeschluss 08.06.10
Rechtskräftige Nutzungsordnung genehmigt am 6.12.2006
5.3. Wohnhygiene
5.3. Wohnhygiene
5.3.1. Ausrichtung der Wohnungen
5.3.1. Ausrichtung der Wohnungen
Art. 37 (alt § 39 BNO) neu angepasst nach MBNO
Art. 39 Ausrichtung der
Wohnungen
Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nicht gestattet.
Ausrichtung der Wohnungen
5.3.2. Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume
5.3.2. Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume
Art. 38 (alt § 40-42 BNO) neu angepasst nach MBNO
Art. 40 Innenräume
Belichtung Belüftung
' Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume müssen Fenster aufweisen, die direkt ins Freie führen und geöffnet werden können. Dabei hat die Fensterfläche (Rohlichtmass) mindestens 1/10 der betreffenden Bodenfläche, wenigstens aber 0.80 m2 zu betragen. Bei abgeschrägten Zimmern gilt die zu berücksichtigende Bodenfläche ab einer lichten Raumhöhe von 1.20 m.
Raummasse, Fenstergrösse, Nebenräume
2
Für Kochnischen in Kleinwohnungen, für Badezimmer und WC können künstliche Belüftung und Belichtung zugelassen werden, sofern deren einwandfreie Wirkung gewährleistet ist.
Art. 41 Raummasse
Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung, usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet
1Die lichte Höhe von Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen muss mindestens 2.40 m, bei Keller- und Nebenräumen mindestens 2.20 m betragen. Dachzimmer, die als Schlaf-, Wohn- oder Arbeitsräume benützt werden, müssen auf der Hälfte ihrer Grundfläche, mindestens aber auf 8 m2, eine Höhe von 2.30 m aufweisen. 2
Bei Altbauten sind Ausnahmen möglich.
Art. 42 Seite 36 von 49
Für Neubauten gelten folgende Masse: a) Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume: — Raumhöhe Vollgeschoss: mind. 2.40 m — Raumhöhe Dachgeschoss: mind. 2.30 m auf mind. 5 m2 Fläche — Fensterfläche: 1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen) — Dachflächenfenster: Bei Dachflächenfenstern kann die Fensterfläche (Lüftungsöffnung) bis auf 1/15 der anrechenbaren Bodenfläche reduziert werden. b) Nebenräume in Mehrfamilienhäusern: — Abstellraum pro Wohnung: mind. 4 m2 (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung) — Keller für eine 1-Zimmer-Wohnung: mind. 4 m2 — Keller für jedes weitere Zimmer: 1 m2zusätzlich — Es sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare abstellräume für Velos, Kinder wagen, usw. vorzusehen.
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Teiländerungen „Bauordnung" Änderungen / Genehmigungsinhalt (fett hervorgehoben)
Rechtskräftige Nutzungsordnung genehmigt am 6.12.2006
Datum 12.04.10 / Gemeindeversammlungsbeschluss 08.06.10 Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen). 3
Bei Altbauten kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen. Nebenräume in Mehrfamilienhäusem
In jedem Mehrfamilienhaus sind separat zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Zweiräder, Kinderwagen und dergleichen vorzusehen.
aufgehoben
2
2
Zu jeder Wohnung sind genügend Abstellräume im Keller und im Estrich vorzusehen. Wo ein gut zugänglicher Dachraum fehlt, ist der entsprechende Platz innerhalb der Wohnung oder auf demselben Geschoss zu schaffen. pro Wohnung mindestens 4 m2 im Estrich Abstellraum: oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung Keller: für eine 1-Zimmerwohnung mindestens 4 m2 für jedes weitere Zimmer 1 m2 zusätzlich
aufgehoben
Art. 43 Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen
Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen).
'aufgehoben
Balkone
2
2
3
3aufgehoben
4
4
1Die
Balkone müssen auch für Kinder unfallsicher gestaltet werden. Ihre Mindesttiefe hat bei Mehrfamilienhäusern 1.50 m zu betragen.
Die Gestaltung der Balkonbrüstungen hat sich nach den SUVA-Vorschriften und der SIA-Norm 358 zu richten. Verglaste Balkone, Wintergärten, Veranden und dergl. müssen im Brüstungsbereich analog den Wohnbauten gesichert sein.
Seite 37 von 49
aufgehoben
aufgehoben
Gemeinde Tägerig
Teiländerungen „Bauordnung"
Rechtskräftige Nutzungsordnung genehmigt am 6.12.2006
Änderungen / Genehmigungsinhalt (fett hervorgehoben) Datum 12.04.10 / Gemeindeversammlungsbeschluss 08.06.10
Art. 44 Gänge, Treppen
' Die Mindestbreite für Vorplätze, Treppen und allgemein zugängliche Korridore in Mehrfamilienhäusern beträgt 1.20 m.
l aufgehoben
2
2
Die Mindesthöhe von Treppengeländern beträgt 0.90 m. Geländerdurchlässe dürfen nicht mehr als 12 cm (Höhe oder Breite) betragen. 5.3.3. Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
5.3.3. Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
Art. 39 (alt § 45 BNO) neu angepasst nach MBNO
Art. 45 Bezug der Bauten
Der Bezug von Räumen kann durch den Gemeinderat verweigert werden, wenn die dazugehörende Infrastruktur nicht erstellt, das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet, der innere Ausbau nicht vollendet ist, Anforderungen an die Wohnhygiene, die Sicherheits- und Schutzvorkehrungen oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.
aufgehoben
Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren, oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind. Dies gilt auch hinsichtlich dem Schutz vor Erdbeben, Hochwassern, Stürmen, Hagel, Schnee, Erdrutschen und anderen Naturgefahren.
2
Wohn- und Arbeitsräume, die nach dem Befund von Sachverständigen wegen Feuchtigkeit, Baufälligkeit oder aus anderen Gründen gesundheitsschädlich oder gefährdend sind, können auf Kosten des Hauseigentümers vom Gemeinderat hergestellt werden.
5.4. Ausstattung
5.4. Ausstattung
5.4.1. Abstellplätze
5.4.1. Abstellplätze
Art. 40 (alt § 46 BNO) neu angepasst nach MBNO
Art. 46 Anordnung der
Abstellplätze
' Garagen und Abstellplätze sind so anzuordnen, dass bewohnte Räume dem unmittelbaren Einfluss von Lärm und Abgasen möglichst entzogen sind. Fusswege und Zufahrten sind nach Möglichkeit zu trennen. 2
Anordnung der Abstellplätze
Bei Mehrfamilienhäusern und Gruppen von Einfamilienhäusern sind Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Zweiräder nach Möglichkeit zusammenzufassen. Wo es Verkehrssicherheit oder Immissionsschutz erfordern, kann verlangt werden, dass bis zwei Drittel der erforderlichen Abstellplätze unterirdisch oder überdeckt anzuordnen sind. Seite 38 von 49
' Garagen und Abstellplätze sind so anzuordnen, dass bewohnte Räume dem unmittelbaren Einfluss von Lärm und Abgasen möglichst entzogen sind. Fusswege und Zufahrten sind nach Möglichkeit zu trennen. 2
Bei Mehrfamilienhäusern und Gruppen von Einfamilienhäusern sind Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Zweiräder nach Möglichkeit zusammenzufassen. Wo es Verkehrssicherheit oder Immissionsschutz erfordern, kann verlangt werden, dass bis zwei Drittel der erforderlichen Abstellplätze unterirdisch oder überdeckt anzuordnen sind.
Gemeinde Tägerig
Teiländerungen „Bauordnung" Änderungen / Genehmigungsinhalt (fett hervorgehoben) Datum 12.04.10 / Gemeindeversammlungsbeschluss 08.06.10
Rechtskräftige Nutzungsordnung genehmigt am 6.12.2006
Art. 41 (alt § 47 BNO) neu angepasst nach MBNO
Art. 47 Garagenvorplätze,
Zufahrten
' Der Garagenvorplatz muss, von der Strassen- resp. Gehweggrenze aus gemessen, mindestens eine Tiefe von 5.50 m aufweisen. Er ist mit einem Bogen von 3.00 m Radius an den Fahrbahnrand anzuschliessen.
Garagenvorplätze, Zufahrten
2
2
Zweiradabstellplätze
Zufahrten dürfen höchstens 15 % Neigung aufweisen. Sie sind auf eine Tiefe von 5.00 m mit einer Neigung von höchstens 5 % an die Strasse anzuschliessen. Über die Neigung von Rampen im Gebäudeinnern entscheidet der Gemeinderat.
Zufahrten dürfen höchstens 15 % Neigung aufweisen. Sie sind auf eine Tiefe von 5.00 m mit einer Neigung von höchstens 5 % an die Strasse anzuschliessen. Über die Neigung von Rampen im Gebäudeinnern entscheidet der Gemeinderat.
3
3
Hartplätze dürfen nicht auf Strassen und Fremdparzellen entwässert werden.
Hartplätze dürfen nicht auf Strassen und Fremdparzellen entwässert werden.
Art. 48
Art. 42 (alt § 48 BNO) neu angepasst nach MBNO
Bei Gebäuden und Anlagen mit erheblichem Publikumsverkehr (z.B. Mehrfamilienhäuser, Gewerbe, Läden, Verwaltung, Schulen, Sportanlagen, Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel und dergl.) sind Zweiradabstellplätze in genügender Anzahl vorzusehen.
Velos, Kinderwagen
Bei Gebäuden und Anlagen mit erheblichem Publikumsverkehr (z.B. Mehrfamilienhäuser, Gewerbe, Läden, Verwaltung, Schulen, Sportanlagen, Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel und dergl.) sind Zweiradabstellplätze in genügender Anzahl vorzusehen.
5.4.2. Gemeinschaftsräume, Spielplätze
5.4.2. Gemeinschaftsräume, Spielplätze
Art. 43 (alt § 49 BNO) neu angepasst nach MBNO
Art. 49 Spielplätze
Der Garagenvorplatz muss, von der Strassen- resp. Gehweggrenze aus gemessen, mindestens eine Tiefe von 5.50 m aufweisen. Er ist mit einem Bogen von 3.00 m Radius an den Fahrbahnrand anzuschliessen.
Bei Wohnhäusern mit mehr als vier Wohnungen sind auf privatem Grund, nach Möglichkeit abseits von Strassen, Zufahrten und Autoabstellplätzen, an gut besonnten Stellen Spielplätze für Kinder und Jugendliche zu erstellen. Sie müssen durch die Grundeigentümer unterhalten werden, zugänglich bleiben und dürfen nicht zweckentfremdet werden.
Spielplätze
2
Die Grundfläche der Kinderspielplätze und Spielflächen hat gesamthaft mindestens 10 % der anrechenbaren Bruttogeschossfläche resp. der Wohnfläche zu betragen. Bei ihrer Ausgestaltung ist auf die Spielbedürfnisse der Kinder Rücksicht zu nehmen. Bei grösseren Überbauungen sind die Spielplätze für Kleinkinder und die Spielflächen für schulpflichtige Kinder zu trennen.
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1Bei Wohnhäusern mit mehr als vier Wohnungen sind auf privatem Grund, nach Möglichkeit abseits von Strassen, Zufahrten und Autoabstellplätzen, an gut besonnten Stellen Spielplätze für Kinder und Jugendliche zu erstellen. Sie müssen durch die Grundeigentümer unterhalten werden, zugänglich bleiben und dürfen nicht zweckentfremdet werden. 2
Die Grundfläche der Kinderspielplätze und Spielflächen hat gesamthaft mindestens 10 (1/0 der anrechenbaren Bruttogeschossfläche und ausnützungsfreien Wohnflächen gemäss § 29 Abs. 1 zu betragen. Bei ihrer Ausgestaltung ist auf die Spielbedürfnisse der Kinder Rücksicht zu nehmen.
Gemeinde Tägerig
Teiländerungen „Bauordnung" Änderungen / Genehmigungsinhalt (fett hervorgehoben) Datum 12.04.10 / Gemeindeversammlungsbeschluss 08.06.10
Rechtskräftige Nutzungsordnung genehmigt am 6.12.2006
3
3
Bei den Spielplätzen ist auf den Ruf- und Sichtkontakt und die Vermeidung von Lärmbelästigung zu achten. 4
Gemeinschaftsräume
Bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als acht Wohnungen ist ein gedeckter Kinderspielplatz und/oder ein Gemeinschaftsraum für die Freizeitbeschäftigung zu schaffen.
Bei den Spielplätzen ist auf den Ruf- und Sichtkontakt und die Vermeidung von Lärmbelästigung zu achten. 4
Gemeinschaftsräume
Bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als acht Wohnungen ist ein gedeckter Kinderspielplatz und/oder ein Gemeinschaftsraum für die Freizeitbeschäftigung zu schaffen.
5.4.3. Entsorgungsplätze
5.4.3. Entsorgungsplätze
Art. 44 (alt § 50 BNO) neu angepasst nach MBNO
Art. 50 Bei Einfamilienhausüberbauungen, Mehrfamilienhäusern und
Gewerbebauten sind Kehricht-Containerräume oder gegen Einsicht abgeschirmte Container- und Kompostierplätze zu schaffen.
Entsorgungsplätze
Entsorgungsplätze
Bei Einfamilienhausüberbauungen, Mehrfamilienhäusern und Gewerbebauten sind Kehricht-Containerräume oder gegen Einsicht abgeschirmte Container- und Kompostierplätze zu schaffen.
6. Schutzvorschriften
6. Schutzvorschriften
6.1. Ortsbild- und Denkmalschutz
6.1. Ortsbild- und Denkmalschutz
6.1.1. Allgemeine Anforderungen
6.1.1. Allgemeine Anforderungen
Art. 45 (alt § 51 BNO) neu angepasst nach MBNO
Art. 51 Ortsbildschutz
' Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung),
Allgemeine Anforderungen
Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung),
Grösse der Baukuben,
b)
Grösse der Baukuben,
c)
Wirkung im Strassenraum,
c)
Wirkung im Strassenraum,
d)
Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse,
d)
Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse,
Dachform, Dachneigung,
e)
b)
e)
Fassadengliederung, 9) h) i)
Dachform, Dachneigung, Fassadengliederung,
Materialwahl, Farbe, Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen. ISOS-Verzeichnis 1976
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9) h)
Materialwahl, Farbe, Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen.
i)
ISOS-Verzeichnis 1976
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Teiländerungen „Bauordnung" Änderungen / Genehmigungsinhalt (fett hervorgehoben) Datum 12.04.10 / Gemeindeversammlungsbeschluss 08.06.10
Rechtskräftige Nutzungsordnung genehmigt am 6.12.2006 2
2
Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen: a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; Vorschläge zur besseren Einordnung fordern; b)
Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen: a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung fordern;
in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, und die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.
c) d)
e)
c) d)
e)
6.1.2. Dachgestaltung
6.1.2. Dachgestaltung
Art. 46 (alt § 52 BNO) neu angepasst nach MBNO
Art. 52 Dachgestaltung
in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, und die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.
Dachgestaltung
Sorgfalt. Bei der Wahl der Dachform, des Bedachungsmaterials und der Dachfarbe ist auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen.
' Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorgfalt. Bei der Wahl der Dachform, des Bedachungsmaterials und der Dachfarbe ist auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen.
2
2
' Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf besonderer
Sofern in den einzelnen Bauzonen nichts anderes festgelegt ist, wird eine maximale Dachneigung von 600 , unabhängig der Kniestockhöhe zugelassen. Für die Dorfzone gilt § 8 BNO.
Sofern in den einzelnen Bauzonen nichts anderes festgelegt ist, wird eine maximale Dachneigung von 60°, unabhängig der Kniestockhöhe zugelassen. Für die Dorfzone gilt § 8 BNO. 3
Flachdächer sind nur auf eingeschossigen Klein- und Anbauten sowie auf Gewerbebauten und in den Zonen W2 und W3 zulässig. Dorfzone siehe § 7, Abs. 6. 4
Nebst Kaminen, Lüftungsrohren und dergleichen sind Lukarnen, Schleppgauben, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster gestattet.
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Teiländerungen „Bauordnung" Anderungen / Genehmigungsinhalt (fett hervorgehoben) Datum 12.04.10 / Gemeindeversammlungsbeschluss 08.06.10
Rechtskräftige Nutzungsordnung genehmigt am 6.12.2006
6.1.3. Aussenraum- und Umgebungsgestaltung
6.1.3. Aussenraumgestaltung
Art. 53 Aussenraumgestaltung
Art. 47 (alt § 53 BNO) neu angepasst nach MBNO
Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken.
Aussenraum- und Umgebungsgestaltung
' Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. 2
2
Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen.
Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. 3
Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung.
Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung bildet Bestandteil des Bauprojektes und ist im Baugesuch auszuweisen. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Bewilligung. Aufgehoben
6.1.4. Weitere Vorschriften für Ortsbildschutz und Siedlungsgestaltung
Art. 54 Ruinen, Baulücken
' Durch Brand oder andere Elementarereignisse beschädigte oder zerstörte Gebäude müssen innert 2 Jahren ganz abgetragen oder im Rahmen dieser Bau- und Nutzungsordnung wiederhergestellt werden.
' aufgehoben
2
2
Baulücken, die durch Elementarereignisse oder Abbruch entstanden sind, müssen vollständig geräumt, ausreichend gesichert und ästhetisch befriedigend hergerichtet werden.
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aufgehoben
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Teiländerungen „Bauordnung" Änderungen / Genehmigungsinhalt (fett hervorgehoben) Datum 12.04.10 / Gemeindeversammlungsbeschluss 08.06.10
Rechtskräftige Nutzungsordnung genehmigt am 6.12.2006
6.2. Natur- und Landschaftsschutz
6.2. Natur- und Landschaftsschutz
Art. 48 (alt § 55 BNO) neu angepasst nach MBNO
Art. 55 Natur- und Landschaftsschutz in
Bauzone
Alle wichtigen, typischen und erhaltenswerten Naturobjekte und Landschaftselementen, die dem Schutze von Lebensräumen für gefährdete Pflanzen und Tiere dienen oder zu diesem Zweck geschaffen werden sollen, sowie geologisch seltene Erscheinungen sind im Naturschutz-Inventar (Karte 1:5000, Bericht dazu) festgehalten. Es ist beizuziehen, sofern öffentliche Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes berührt werden.
Natur- und Landschaftsschutz
2
2
Natur- und Landschaftschutzzonen sowie der Schutz besonderer Naturobjekte und Landschaftselemente werden im Kulturlandplan 1:5000 und im Bauzonenplan 1:2000 grundeigentümerverbindlich festgelegt.
Natur- und Landschaftschutzzonen sowie der Schutz besonderer Naturobjekte und Landschaftselemente werden im Kulturlandplan 1:5000 und im Bauzonenplan 1:2000 grundeigentümerverbindlich festgelegt.
3
3
Unterhalt und Pflege der Naturschutzzonen und -objekte sind Sache der Grundeigentümer. Vorbehalten sind Bewirtschaftungsverträge/privatrechtliche Vereinbarungen zwischen Kanton/Gemeinde und Bewirtschaften Der Gemeinderat kann im Interesse der Schutzziele Unterhaltsmassnahmen auf Kosten der Gemeinde vornehmen lassen, wenn ausserordentliche Umstände dies erfordern.
Unterhalt und Pflege der Naturschutzzonen und -objekte sind Sache der Grundeigentümer. Vorbehalten sind Bewirtschaftungsverträge/privatrechtliche Vereinbarungen zwischen Kanton/Gemeinde und Bewirtschaften Der Gemeinderat kann im Interesse der Schutzziele Unterhaltsmassnahmen auf Kosten der Gemeinde vornehmen lassen, wenn ausserordentliche Umstände dies erfordern.
6.3. Umweltschutz
6.3. Umweltschutz
6.3.1. Einwirkungen
6.3.1. Einwirkungen
Art. 49 (alt § 56 BNO) neu angepasst nach MBNO
Art. 56 Einwirkungen
' Alle wichtigen, typischen und erhaltenswerten Naturobjekte und Landschaftselementen, die dem Schutze von Lebensräumen für gefährdete Pflanzen und Tiere dienen oder zu diesem Zweck geschaffen werden sollen, sowie geologisch seltene Erscheinungen sind im Naturschutz-Inventar (Karte 1:5000, Bericht dazu) festgehalten. Es ist beizuziehen, sofern öffentliche Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes berührt werden.
' Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten.
Einwirkungen
' Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten.
2
2
Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen.
Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen.
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Teiländerungen „Bauordnung" Änderungen / Genehmigungsinhalt (fett hervorgehoben) Datum 12.04.10 / Gemeindeversammlungsbeschluss 08.06.10
Rechtskräftige Nutzungsordnung genehmigt am 6.12.2006
3 Es sind alle baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3
Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. 6.3.2. Lärmschutz
6.3.2. Lärmschutz
Art. 50 (alt § 57 BNO) neu angepasst nach MBNO
Art. 57 Lärmschutz
Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, die die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nächsthöheren Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.
Lärmschutz
Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen, usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, die die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten.
6.4. Hochwasserschutz
Art. 51 neu angepasst nach MBNO
Hochwassergefährdetes Gebiet
Wer in hochwassergefährdetem Gebiet baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass er dem Projekt entsprechende Massnahmen zur Schadenminimierung getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das hundertjährliche Hochwasser HQ 100 auszurichten. 2
Als massgebliche Überprüfungs- und Projektierungsgrundlagen gelten namentlich die Gefahrenhinweiskarte, der aktuelle Stand der Gefahrenkarte und des Ereigniskatasters sowie die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können.
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Teiländerungen „Bauordnung"
Gemeinde Tägerig
Änderungen / Genehmigungsinhalt (fett hervorgehoben) Datum 12.04.10 / Gemeindeversammlungsbeschluss 08.06.10
Rechtskräftige Nutzungsordnung genehmigt am 6.12.2006
3
Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen.
7. Vollzug und Verfahren
7. Vollzug und Verfahren
7.1. Zuständigkeit
7.1. Zuständigkeit
Art. 52 (alt § 58 BNO) neu angepasst nach MBNO
Art. 58 Zuständigkeit
Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.
Zuständigkeit
Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen. 2
2
Der Gemeinderat kann die Bewilligungen von Bauvorhaben, die weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, an die Bauverwaltung/Baukommission delegieren. Im Übrigen ist für Verfügungen und Entscheide aller Art der Gemeinderat zuständig.
Der Gemeinderat kann die Bewilligungen von Bauvorhaben, die weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, an die Bauverwaltung/Baukommission delegieren. Im Übrigen ist für Verfügungen und Entscheide aller Art der Gemeinderat zuständig.
3
3
4
4
Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einem Reglement.
Der Gemeinderat setzt zu seiner Unterstützung für die Betreuung der Schutzzonen und Schutzobjekte eine Natur- und Landschaftskommission ein und weist ihr durch ein Reglement Aufsichts- und Vollzugsaufgaben zu.
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Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einem Reglement. Der Gemeinderat setzt zu seiner Unterstützung für die Betreuung der Schutzzonen und Schutzobjekte eine Natur- und Landschaftskommission ein und weist ihr durch ein Reglement Aufsichts- und Vollzugsaufgaben zu.
Teiländerungen „Bauordnung"
Gemeinde Tägerig
Änderungen / Genehmigungsinhalt (fett hervorgehoben) Datum 12.04.10 / Gemeindeversammlungsbeschluss 08.06.10
Rechtskräftige Nutzungsordnung genehmigt am 6.12.2006
7.2. Gebühren
7.2. Gebühren
Art. 59 Gebührenreglement
Art. 53 (alt § 59 BNO) neu angepasst nach MBNO
Die Gebühren und die weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Baugebührenreglement der Gemeinde.
Gebühren
richten sich nach dem Baugebührenreglement der Gemeinde.
7.3. Vollzugsrichtlinien
7.3. Vollzugsrichtlinien
Art. 54 (alt § 60 BNO) neu angepasst nach MBNO
Art. 60 Vollzugsrichtlinien
Die Gebühren und die weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.)
Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zum Vollzug Naturschutz.
Vollzugsrichtlinien
Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zum Schutz und Unterhalt der Naturschutzzonen und -objekte.
Aufgehoben
7.4. Baubewilligungsverfahren
Art. 61 Wechsel von Bauherr oder Grundeigentümer
Tritt während der Bauausführung ein Wechsel in der Person des Bauherrn oder Grundeigentümers ein, so ist dem Gemeinderat innert 20 Tagen seit Vertragsabschluss schriftlich Mittei-
aufgehoben
lung zu machen.
8. Schluss- und Übergangsbestimmungen
8. Schluss- und Übergangsbestimmungen
8.1. Aufhebung bisherigen Rechts
8.1. Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 62 Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 55 (alt § 62 BNO) neu angepasst nach MBNO
Durch diese Teiländerung der Bauordnung wird die Bauordnung vom 23. Juni 1997 aufgehoben. Die Nutzungsordnung vom 6. Dezember 2006 bleibt in Rechtskraft.
Aufhebung bisherigen Rechts
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Durch diese Teilrevision der Bau- Nutzungsordnung werden aufgehoben: a) der Zonenplan vom 08. Juni 1989 b) die Bauzonenplanänderung vom 29. Juni 1993 c) die Bauordnung vom 19. November 1998
Gemeinde Tägerig
Teiländerungen „Bauordnung"
Anderungen / Genehmigungsinhalt (fett hervorgehoben) Datum 12.04.10 / Gemeindeversammlungsbeschluss 08.06.10
Rechtskräftige Nutzungsordnung genehmigt am 6.12.2006 9. Anhang 1 Liste der Schutzzonen und Schutzobjekte Zone/ Objekte Schutzzonen: - Magerwiesen (vgl. § 15 BNO)
Nr.
Bezeichnung Gebiet/ Objekt
Stöckmatt Reservoir Brandhübel Mellinger Zelg Hupfere (Böschung, als potentieller Magerstandort)
- Manzelnstandorte (vgl. § 15 BNO)
Hirschmatt Vorderdorf Steibruch Tannmättli Band (im Wald) Bruedermatthau (im Wald) Rai/Gugel (im Bauzonenplan als Schutzzone Manzelstandorte ausgeschieden)
- Streuwiese/ Feuchtgebiete (vgl. § 15 BNO)
Schilfgürtel Breiti Stöckmatt Scheibenstand Mellinger Zelg Obermoos Schüepismatt lschlag
- Ehem. Kiesgrube Eichfeld
Eichfeld
- Extensiv genutzte Wiese (vgl. § 15 BNO)
Hupfere Mellingerzelg Reusshalde Band Tannmättli Büschikon Matte Wyhalden Huswiese
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Gemeinde Tägerig
Teiländerungen „Bauordnung"
Änderungen / Genehmigungsinhalt (fett hervorgehoben) Datum 12.04.10 / Gemeindeversammlungsbeschluss 08.06.10
Rechtskräftige Nutzungsordnung genehmigt am 6.12.2006 Zone/ Objekte
Nr.
- Extensive Weide (vergl. § 15 BNO)
Bezeichnung Gebiet/ Objekt Mellingerzelg Reusshalde Vorder Rüsstal Eich Häggligerstrasse Murmatt Reservoir Bergstrasse Tüelmättli
Naturobjekte: - Einzelbäume
Linde im Tüelmättli 2 Bäume im Obermoos 3 Nussbäume in Büschikon Baumgruppe in Büschikon Birkenreihe Hägglingerstrasse Linde Lourdes Kapelle Linde Schiessstand Chängel Moos
(vgl. § 23 BNO)
Geschützte Gebäude: - Substanzschutz: (vgl. § 24 a BNO)
917 914
- Volumenschutz (vgl. § 24 a BNO)
Kapelle Lourdes Kapelle Büschikon 7 Gebäude in der Weilerzone Büschikon
Kulturobjekte: - Steinkreuze: (vgl. § 24 b BNO) - Grenzsteine (vgl. § 24 b BNO)
(Inventar Nr. 4.1.1 bis 4.1.-7)
7 Wegkreuze
(Inventar Nr. 4.2.1 bis 4.2.-3 plus zwei weitere)
15 Grenzsteine
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Teiländerungen „Bauordnung"
Gemeinde Tägerig Rechtskräftige Bestimmungen / Orientierungsinhalt Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat am 2.12.1997
Anderungen / Genehmigungsinhalt (fett hervorgehoben) Datum 12.04.10 / Gemeindeversammlungsbeschluss 08.06.10 Zone/ Objekte
Nr.
Bezeichnung Gebiet/ Objekt
Geschützte Gebäude: - Substanzschutz: (vgl. § 24 a BNO)
1 901 902 903 910 911 912
- Volumenschutz (vgl. § 24 a BNO)
Röm. -kath. Pfarrkirche Schulhaus, EWG Tägerig Gebäude Ecknauer Gebäude Diethalm, Gjokaj, Landi Gebäude Tivag lmmob. Gebäude Kramer Gebäude Meier, Schneeberger, Blumenstein 14 Gebäude in der Bauzone
Kulturobjekte: - Steinkreuze: (vgl. § 24 b BNO)
- Grenzsteine (vgl. § 24 b BNO) 1063
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Gemäss Kurzinventarliste
4 Wegkreuze in der Bauzone
KANTON AARGAU
GEMEINDE TÄGERIG
Teiländerungen Bau- und Nutzungsordnung „ Revision Nutzungsplanung Kulturland" Kanton Aargau
(Ergänzung Nutzungsordnung)
Departement BM, Verkehr und Umwert
gemäss § 15 BauG
Abteilung Raumentwicklung
Im Rahmen der Revision des Kulturlandplanes sind folgende Ergänzungen (fett hervorgehoben und den heutigen Bestimmungen als Synopse gegenübergestellt) der Bau- und Nutzungsordnung vorgesehen. Mitwirkungsbericht vom: 29. Mai 2006
oenehrnigung
Vorprüfungsbericht vom: 17. Februar 2006 Öffentliche Auflage vom 22. Februar bis 24. März 2006 Von der Gemeindeversammlung beschlossen am: 29. Juni 2006 Der Gemeindeammann:
Die Gemeindeschreiber
Rolf Meier Genehmigung:
Genehmigung durch den Regierungsrat
AENDERUNG Nr.
Aarau, den 6 . Dee.e.rnbei 20o4
2
zu Bno/Bo/No vom
Der Staatsschreiber: August 2006
Flury Ingenieurunternehmung AG Dipl. Ing. ETH/SIA, Planer Pat. Ing. Geometer
Seetalstrasse 79, 5703 Seon Telefon 062 / 769 71 40 Telefax 062 / 769 71 50
Gemeinde Tägerig
Teiländerungen Bau- und Nutzungsordnung
Rechtskräftige Nutzungsordnung Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat bis Sept. 2002 Weilerzone
Art. 12 (Alt § 12 unter weitere Bauzone)
Neue, geänderte Nutzungsordnung (fett hervorgehoben) Weilerzone
Alt § 12 wird aufgehoben und durch § 25 (siehe unter weitere Zonen gern. Art. 18 RGP) ersetzt.
3.2 Landwirtschaftszonen 3.2.1 Landwirtschaftszone
Art. 13 Landwirtschaftszone (L)
1Die Landwirtschaftszone L ist für die überwiegend bodenabhängige Produktion in den Bereichen Acker- und Futterbau, Tierhaltung, Gemüse-, Obst-und Rebbau sowie für den produzierenden Gartenbau bestimmt.
Art. 13 (alt Art. 13 BNO) neu formuliert nach MBNO
Landwirtschaftszone
2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen Recht.
2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen und dem kantonalen Recht. 3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.
1Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung im Sinne der Art. 16 und Art. 16a Abs. 1 und 2 RPG bestimmt.
Ersatzaufforstungen
3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a pro einzelne Anlage sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.
3.2.2 Bauten in der Landwirtschaftszone
Art. 14 (alt Art. 14 BNO) neu formuliert nach MBNO
Art. 14 Bauten in der
Landwirtschaftszone (L)
1 Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich in bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen.
Bauten in der Landwirtschaftszone
1Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung in die Landschaft einzufügen.
2 Für bewohnte Gebäude sind höchstens 2 Geschosse erlaubt. Für Ökonomiegebäude und andere Bauten werden Gebäudehöhe und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Für alle Bauten gilt gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken ein genereller Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, im Minimum aber 4.0 m.
2Für Wohngebäude sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m.
3 In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
3In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
regJägerig_RevKLP_NO_Genehmigung August06/ 17.08.06 / HF/ rä
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Gemeinde Tägerig
Teiländerungen Bau- und Nutzungsordnung
Rechtskräftige Nutzungsordnung
Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat bis Sept. 2002
Neue, geänderte Nutzungsordnung (fett hervorgehoben)
3.3 Schutzzonen 3.3.1 Naturschutzzonen im Kulturland
Art. 15 Naturschutzzonen
im Kulturland
Manzelnstandorte
Uferschwalbenkolonie Eichfeld
Magerwiesen
1Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere sowie typischen Einzelobjekten.
Art. 15 (alt Art. 15 BNO) neu angepasst nach MBNO
Naturschutzzonen im Kulturland
1Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.
2Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Aufforstung (evtl. Betreten, Campieren, Feuer entfachen usw.) nicht gestattet.
2Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln und Aufforstung, nicht gestattet.
3Der Nutzungsplan Kulturland weist folgende Manzelnstandorte als Naturschutzzonen aus: Hirschmattstrasse / Vorderdorf/Steibruch / Tannmättli / Im Band / Bruedermatthau (im Wald) / (der Standort Rai/Gugel ist im Bauzonenplan als Schutzzone Manzelstandorte ausgeschieden).
3In den Naturschutzzonen ist insbesondere alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, Campieren, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen.
4Der Pflanzenbestand darf weder durch Düngung, Beweidung (verboten zwischen 1. März und 20. April), Pflücken, Ausgraben noch durch andere Vorkehrungen beeinträchtigt werden. Die Bewirtschaftung als Dauerwiese ist zulässig, der erste Schnitt darf nicht vor dem 15. Mai erfolgen.
4Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung des Schutzzieles können bewilligt werden. 5Ausnahmen: Naturschutzzonen dürfen betreten werden a) für die Bewirtschaftung und Unterhaltsarbeiten b) für die Überwachung c) für wissenschaftliche Untersuchungen d) für geführte Exkursionen e) für Jagd und Fischerei gemäss entsprechendem Pachtvertrag Für c) und d) ist vorgängig die Bewilligung des Gemeinderates sowie die Erlaubnis der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer einzuholen.
5Die bestehende Kiesgrube Eichfeld ist eine offene Kiesgrube mit einer einzigartigen Tier-und Pflanzenwelt. Der Lebensraum der Uferschwalbenkolonie ist wenn immer möglich zu sichern. Die Kiesgrube darf nicht rekultiviert werden und bleibt dem Naturschutz so lange reserviert, bis zur Neuregelung in der Kiesabbaubewilligung.
8Magerstandorte sind extensiv genutzte Wiesen mit besonders schutzwürdigen Pflanzen- und Tiergemeinschaften auf trockenem Untergrund. Folgende Magerstandorte wurden ausgeschieden: Stöckmatt / Reservoir / Brandhübel / Mellinger Zeig.
regJägerig_RevKLP_NO_Genehmigung_August06/ 17.08.06 / HF/ rä
Zuständigkeit für Unterhalt und Pflege (alt Abs. 10)
6 Unterhalt und Pflege der Naturschutzzonen und -objekte sind bleiben Vorbehalten Grundeigentümer. Sache der Vereinbarungen zwischen den Grundeigentümer-innen und Grundeigentümern bzw. Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, Seite 3 von 22
Gemeinde Tägerig
Teiländerungen Bau- und Nutzungsordnung
Rechtskräftige Nutzungsordnung
Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat bis Sept. 2002
Neue, geänderte Nutzungsordnung (fett hervorgehoben) wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind. Der Gemeinderat kann im Interesse der Schutzziele Unterhaltsmassnahmen auf Kosten der Gemeinde vornehmen lassen, wenn ausserordentliche Umstände dies erfordern.
7Der charakteristische Pflanzenbestand darf weder durch Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen, Düngung, Bewässerung, Beweidung, Abbrennen noch durch andere Vorkehrungen beeinträchtigt werden. Potentieller Magerstandort
8Die im Kulturlandplan bezeichnete Böschung im Gebiet Hupfere als potentieller Magerstandort soll durch eine Nutzungsextensivierung allmählich in einen Magerstandort überführt werden. Es gelten die Nutzungsbestimmungen gern. Abs. 7. 9Feucht- und Nassstandorte sind landschaftlich seltene und biologisch wertvolle Lebensräume spezialisierter Pflanzenund Tiergemeinschaften. Die Nutzung beschränkt sich auf den Streuschnitt. Nicht gestatten sind insbesondere Düngung, Entwässerung, Beweidung sowie Aufforstung. Das Zuwachsen ist zu verhindern.
Zuständigkeit für Unterhalt und Pflege
19Unterhalt und Pflege der Naturschutzzonen und -objekte sind Sache der Grundeigentümer. Vorbehalten sind Bewirtschaftungserträge / privatrechtliche Vereinbarungen zwischen Kanton/Gemeinde und Bewirtschafter. Der Gemeinderat kann im Interesse der Schutzziele Unterhaltsmassnahmen auf Kosten der Gemeinde vornehmen lassen, wenn ausserordentliche Umstände dies erfordern.
7Folgende im Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Naturschutzzonen werden ausgeschieden: Zone
Bezeichnung im Plan
Schutzziel
Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen Innerhalb der Quell- und Grundwasserschulzzone gelten zudem die Bestimmungen der ents rechenden Schuizzonenre lemente
Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen sind verboten. Keine Gülle, kein Kunstdünger, Kein Stickstoff-Mineraldünger, leichte Mistgaben sind zulässig. Keine Beweidung zwischen 1. März und 15. Mai Bewirtschaftung als Dauerwiese zulässig, 1. Schnitt ab 15. Mai
Manzeln standorte
türkisblau Ma
Erhaltung der geschützten (wild wachsenden) Osterglocken. Der Pflanzenbestand darf weder durch Düngung, Beweidung Pflücken, Ausgraben noch durch andere Vorkehrungen beeinträchtigt werden
Ehemalige Kiesgrube Eichfeld
türkisblau
Erhaltung der offene Kiesgrube Die im Kulturlandplan ausgeschiedene mit einer einzigartigen Tier- und Fläche der ehemaligen Kiesgrube bleibt Pflanzenwelt; insbesondere ist dem Naturschutz reserviert. der Lebensraum der Uferschwalbenkolonie wenn immer möglich sichern
Magerwiese (Mager- und Trockenstand orte)
hellgelb M/T
Artenreiche (Heu)Wiese (hoher Anteil Magerkeitszeiger) Lebensräume für selten gewordene und gefährdete Pflanzenund Tiergruppen erhalten bzw. fördern. Potentieller Standort Hupfere ist durch eine Nutzungsextensivierung allmählich in einen Magerstandort zu überführen.
regJägerig_RevKLP_NO_Genehmigung_August06/ 17.08.06 / HF/ rä
Jährlich 1 - 2 x mähen und Schnittgut abführen, aufkommende Gehölze roden, keine Bewässerung, kein Abbrennen, keine Düngung und keine Beweidung. Erster Schnitt gemäss Bewirtschaftungsvertrag bzw. gemäss den kant.
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Gemeinde Tägerig
Rechtskräftige Nutzungsordnung Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat bis Sept. 2002
regJägerig_RevKLP_NO_Genehmigung_August06/ 17.08.06 / HF/ rä
Teiländerungen Bau- und Nutzungsordnung
Neue, geänderte Nutzungsordnung (fett hervorgehoben) Feuchtgeblete
hellblau
Feuchtgebiete sind als landschaftlich seltene und biologisch wertvolle Lebensräume spezialisierter Pflanzen- und Tierarten bzw. — gemeinschaften zu erhalten und zu fördern.
Streuwiese
hellblau
Riedwiese/Flachmoor
Gewässer
mattblau
Laichgebiet, Brutbiotop, Zuwachsen ist zu verhindern
Kein Schwimmen, Befahren, Einfangen und Aussetzen von Tieren.
Extensiv genutzte Wiese (Fromentalwiese)
gelb
Artenreiche Heuwiese auf weniger gut mit Nährstoffen versorgten Standorten; Verbindungs- und Vernetzungselement
Eine jährliche Düngung mit leichter Mistgabe, keine anderen Düngemittel. Heu- und Emdschnitt. 2 —3 Nutzungen Erster Schnitt gemäss Bewirtschaftungsvertrag bzw. gemäss den kant. Richtlinien SchnIttgut ist zu entfernen Bewaldung nur schonende Herbstweide gemäss den kant. Richtlinien
Extensive Weide
Hellgrün
Artenreiche Weide Einzelbüsche, Gebüschgruppen und Kleinstrukturen machen mind. 5% und max. 10% der Fläche aus.
Extensive Weide Keine Düngung Keine Dauerweide Keine Zufütterung Gebüsche und Kleinstrukturen pflegen
Ruderalflächen
türkisblau
Erhaltung der offenen Kiesgrube. Pionierarten erhalten und fördern
Periodisches Abschürfen der Bodenoberfläche Nutzung der Grube im bisherigen Umfang und Art (Kies für Wald und Flurwege) Ist gestattet
Keine Düngung Extensive Bewaldung nach Absprache mit dem Gemeinderat und der kant. Naturschutzfachstelle möglich. Bauten im Interesse des Schutzziels gestattet (z.B. Weiher. Tümpel, Reneturierungsmassnahmen). Streuschnitt im Herbst! Winter Keine Düngung, Entwässerung und Aufforsten. Bauten im Interesse des Schutzzlels gestattet (z.B. Weiher. Tümpel) Extensive Beweidung nach Absprache mit dem Gemeinderat und der kant. Naturschutzfachstelle möglich.
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Teiländerungen Bau- und Nutzungsordnung
Rechtskräftige Nutzungsordnung Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat bis Sept. 2002
Neue, geänderte Nutzungsordnung (fett hervorgehoben)
3.3.2 Naturschutzzonen im Wald
Art. 16 Naturschutzzonen
im Wald
Art. 16 (alt Art. 16 BNO) neu angepasst nach MBNO
Naturschutzzonen im Wald
1Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.
2Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst.
2Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst. 3Der Wald im Bereich Morgedraa, Bruedermatthau und Pulveren bedarf besonderer forstlicher Eingriffe zum Schutze der dortigen charakteristischen Waldformen, seltener und schützenswerter Tier-, Pflanzen-und Pilzarten. Diese Massnahmen sind durch den Forstdienst in Zusammenarbeit mit der Gemeinde in einem periodisch anzupassenden Pflegeplan zu bezeichnen.
3Die Naturschutzzonen im Wald werden wie folgt unterteilt: Bezeich
Schutzziel
Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen
Wald im Bereich des Reussufers:
Bewirtschaftung nach Grundsätzen des naturge
Naturgemässer Laubmischwald, alt- und totholzreich
mässen Waldbaus. (Naturgemäss bedeutet: Beschränkung auf standortheimische Arten). Der Altersphase der Baumschicht ist besondere Beachtung belzumessen.Antell standortfremder Baumarten mittelfristig reduzieren Auenregenerationsmassnahmen sind zugelassen
nung im Plan
4Der Wald im Bereich des Reussufers ist nach Grundsätzen des naturgemässen Waldbaus zu bewirtschaften (naturgemäss bedeutet: Beschränkung auf standortheimische Arten). Der Altersphase der Baumschicht ist besondere Beachtung beizumessen.
Wald im Bereich Morgedraa, Bruedermatthau und Pulveren: Schutz der dortigen charakteristischen Waldformen, Wald im Bereich Huswiesenhau: seltener und schützenswerter Tier-, Pflanzen- und Laub-Altholz mit angemessenem Pilzarten durch besondere forstlicher Eingriffe Totholzanteil. Wald im Bereich Buechrain: Seltene Waldgesellschaften: natur- Massnahmen sind durch den Forstdienst in Zusammenarbeit mit der Gemeinde in einem periodisch gemässer, lichter Laubmischwald Altholzbestände: baumartenreiches anzupassenden Betriebs- und Pflegeplan zu bezeichnen. Altholz mit hohem Totholzanteil.
A
regJägerig_RevKLP_NO_Genehmigung_August06/ 17.08.06 / HF/ rä
1Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.
Wald Im Bereich Scheibenstandweg naturgemässer, lichter Laubmischwald, Manzelnstandorte erhalten Nutzung und Massnahmen gemäss Vertrag mit Altholzinsel Kanton Nutzung und Massnahmen gemäss Vertrag mit Wald im Bereich Weihermatthau, Kanton optimale Lebensbedingungen für Amphibien wiederherstellen
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Teiländerungen Bau- und Nutzungsordnung
Rechtskräftige Nutzungsordnung
Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat bis Sept. 2002
Neue, geänderte Nutzungsordnung (fett hervorgehoben)
Art. 17 Materialabbau- und
Materialabbau- und
Alt § 12 wird aufgehoben und durch § 25 (siehe unter weitere Zonen gern. Art. 18 RGP) ersetzt.
Rekultivierungszone
Rekultivierungszone
Neu unter Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG angeordnet
3.4 Überlagerte Schutzzonen 3.4.1 Landschaftsschutzzonen
Art. 18 (alt Art. 18 BNO) neu angepasst nach MBNO
Art. 18 Landschaftsschutzzone
Landschaftsschutzzone dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Bauten und Anlagen, Baumschulen sowie wesentliche Terrainveränderungen sind grundsätzlich verboten. Die landwirtschaftliche Nutzung richtet sich nach § 13.
Landschaftsschutzzone
1Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart sowie der Freihaltung im Interesse der Siedlungstrennung.
2Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände, Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen, sowie betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze, usw.) können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
2Die zulässige Nutzung bestimmt sich nach § 13 Abs. 1 BNO. Unter Vorbehalt von Abs. 3 sind Bauten und Anlagen sowie Aufschüttungen, (Abgrabungen, Terrainveränderungen Ablagerungen) verboten.
Art. 19 - 21
Art. 19 - 21 betreffen Bauzone
Keine Änderung (allenfalls Gegenstand Rev. Siedlung)
3Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten, Wegbauten und betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze, usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, die (Gewässer)renaturierung, Flur- und Wanderwege oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
34-5-SGhutzzone-Erosionerand (neu bei Integration in Rev. Siedlung unmittelbar nach § 18 Landschaftsschutz unter 3.4.2 anzuordnen)
Art. 22 (alt § 22) angepasst gern. kant. Vorprüfung
Art. 22 Schutzzone
Erosionsrand
Die Schutzzone Erosionsrand dient der Erhaltung und dem Schutz dieses erdgeschichtlich und landschaftlich schützens-
regJägerig_RevKLP_NO_Genehmigung_August06/ 17.08.06 / HF/ rä
Schutzzone Erosionsrand
Die Schutzzone Erosionsrand dient der Erhaltung und dem Schutz dieses erdgeschichtlich und landschaftlich schützensSeite 7 von 22
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Teiländerungen Bau- und Nutzungsordnung
Rechtskräftige Nutzungsordnung
Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat bis Sept. 2002
Neue, geänderte Nutzungsordnung (fett hervorgehoben)
werten Gebiets. Dieser Erosionsrand erstreckt sich von Chängelstudacher zum Hinteren Reusstal und setzt sich von da der Reuss entlang aufwärts fort. Das typische Relief darf nicht verändert oder beeinträchtigt werden. Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sind verboten. Die landwirtschaftliche Nutzung richtet sich nach § 13 BNO.
werten Gebiets. Dieser Erosionsrand erstreckt sich von Chängelstudacher zum Hinteren Reusstal und setzt sich von da der Reuss entlang aufwärts fort. Das typische Relief darf nicht verändert oder beeinträchtigt werden. Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sind verboten. Für Hochbauten und Anlagen gelten die Bestimmungen von § 18 Abs. 2 und 3 BNO. Im übrigen richtet sich die
Art. 23
Art. 23 (neu) alt § 23 Abs. 1 — 6 werden aufgehoben und
neu in § 23 Abs. 3 in Tabellenform aufgelistet
3.5 Schutzobjekte 3.5.1 Naturobjekte
Gewässer und ihre Ufer, Uferschutzstreifen
1Stehende und offen fliessende Gewässer sind in ihrer Lage und in ihrem Bestand geschützt. Der naturnahe Zustand von Gelände, Bachbett, Ufer und -vegetation ist zu erhalten bzw. herbeizuführen. 2Die Ufervegetation darf weder überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden. Die Beseitigung von Ufergehölzen kann nur bewilligt werden, wenn übergeordnete Interessen dies erfordern. Eine Bewilligung setzt einen gleichwertigen Ersatz voraus.
Naturobjekte
1Die im Bauzonen-! Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Naturobjekte sind geschützt und sind fachgerecht zu unterhalten.
2Bei Ersatzpflanzungen können andere standortheimische Arten verwendet werden, wenn dadurch die landschaftliche Gesamtwirkung erhalten bleibt.
3Die Verwendung von Dünger, Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln ist untersagt. 4Vorbehalten sind die im öffentlichen Interesse erforderlichen Unterhaltsarbeiten gemäss Baugesetz. 5Ausserhalb des Baugebietes bezeichnet ein Uferschutzstreifen von 3 - 5 m Breite je nach Topographie die geschützten Ufer. Die nicht Ufervegetation umfassenden Bereiche können als Heuweise genutzt werden. 6Innerhalb der Uferschutzzone und des Uferschutzstreifens sind keine neuen Bauten und Anlagen gestattet.
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Teiländerungen Bau- und Nutzungsordnung
Rechtskräftige Nutzungsordnung
Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat bis Sept. 2002
Neue, geänderte Nutzungsordnung (fett hervorgehoben)
Art. 24 Gehölze, Hecken
Waldränder
1Gehölze und Hecken erfüllen eine landschaftsgliedernde Funktion und sind geschützt (Feldgehölz, bestockte Böschungen, Ufergehölz ausserhalb Uferschutzzonen). Sie dürfen nicht gerodet werden und sind angemessen zu pflegen. Die Neuanpflanzung von Hecken liegt im öffentlichen Interesse. Die Hecken innerhalb der Bauzone können bei der Berechnung der Ausnützungsziffer mitgerechnet werden.
Alt § 24 mit Bestimmungen zu Gehölzen, Hecken, Waldränder wird aufgehoben und neu in § 23 Abs. 3 in Tabellenform aufgelistet
2Eine Beseitigung von Gehölzen und Hecken aus zwingenden Gründen darf nur mit Bewilligung des Gemeinderates vorgenommen werden und nur wenn an geeigneter Stelle Ersatz geschaffen wird. Die Beseitigung von Ufergehölz untersteht der Bewilligung durch das Baudepartement. 3Dem Aufbau des Pflanzenbestandes an Waldrändern ist aus landschaftlichen und biologischen Gründen besondere Beachtung zu schenken. Besonders wertvolle Waldränder sind zu erhalten, die übrigen durch geeignete forstliche Massnahmen zu verbes-sem. Die besonders wertvollen und die zur Aufwertung geeigneten Waldränder sind in einer durch den Forstdienst zu erstellenden Waldrandplanung zu bezeichnen. 4 Dorfbild und Landschaft von Tägerig werden durch den Bestand mit freistehenden, hochstämmigen Obstbäumen wesentlich geprägt. Ihre Erhaltung und Neuanpflanzung liegt im öffentlichen Interesse. 6Die Gemeinde fördert die Erhaltung, Pflege und den Unterhalt kommunal geschützter Objekte gemäss den Richtlinien zum Vollzug Naturschutz durch Beiträge an die Bewirtschafter. 6Die im Nutzungsplan bezeichneten und nachstehend aufgelisteten Natur- und Kulturobjekte sind von besonderem naturkundlichem, kulturgeschichtlichem oder symbolischen Wert und dürfen nicht beseitigt werden. - Einzelbäume: Eiche und Douglasfichte, Tüelmättli, Linde Schiessstand, Birkenreihe Hägglingerstrasse, Linde Lourdes Kapelle, 7 Wegkreuze (Inventar Nr. 4.1.-1 bis 4.1.-7) 17 Grenzsteine (Inventar Nr. 4.2.-1 bis 4.2.-3 plus zwei weitere)
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Teiländerungen Bau- und Nutzungsordnung
Rechtskräftige Nutzungsordnung
Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat bis Sept. 2002 71m Kulturlandplan sind Quellwasserschutzzonen (Gheid und VVyhalde) mit dem Fassungsbereich und den Schutzzonen eingetragen. Für Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen innerhalb dieser Bereiche gelten die Vorschriften des Eidg. Gewässerschutzgesetzes und der dazugehörenden Ausführungserlasse.
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Neue, geänderte Nutzungsordnung (fett hervorgehoben) Abs. 7 wird ersatzlos gestrichen (Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen sind in den separaten Schutzzonenreglementen der Gemeinde festgelegt.)
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Teiländerungen Bau- und Nutzungsordnung
Rechtskräftige Nutzungsordnung Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat bis Sept. 2002
Neue, geänderte Nutzungsordnung (fett hervorgehoben)
3Folcjende Naturob ekte sind eschützt: 1
Naturobjekte
Bezeichnung im Plan
Hecken, Gebüschgruppen, Ufergehölze, Feldgehölze mit Pufferstreifen
grüne Signatur
Schutzziel
- Brut- und Nahrungsbiotop Pufferstreifen 3 m breit um die Hecken (orange Schraffur)
- Artenreichtum - Gliederung und Prägung der Landschaft
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Trittsteln, Vemetzungselement
Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen - Struktur erhalten - periodisch zurückschneiden/verjüngen - im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen - vorgelagerter extensiv bewirtschafteter Krautsaum von 3 m - teilweise Artenzusammensetzung verbessem - keine Bauten Innerhalb des Pufferstreifens
geschützter Waldrand
Punktlinie/ Schraffur
- Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhalten (periodisch verjüngen) - Windschutz - Begradigung bestehender Waldränder ist zu unterlassen - Erhaltung bzw. Schaffung von - vorgelagerte Aufforstungen sind nur biologisch und landschaftlich aus zwingenden Gründen möglich und wertvollen stufigen Waldrändem sofern der neue Waldrand ökologisch (inkl. Strauchsaum) gleichwertig erstellt wird
Waldrandwiesen
hellgrün schraffiert
- vielfältiger Übergangsbereich Wald — Kulturland
Hochstammobstbestände
grün schraffiert
- Rückführung in Frommentalwiese
- es gelten die Bestimmungen der extensiven Wiese (vgl. § 15 Tabelle) - Pufferstreifen mind. 10 m, - abgehende Bäume wieder mit Hochstammobstbäumen ersetzen (innert 1 Jahr) - Neu und Ergänzungspflanzungen erwünscht - grossflächiges Fällen erfordert Bewilligung des Gemeinderates, er regelt dabei die Ersatzpflanzung - Gemeinde unterstützt Neu- und Ersatzpflanzungen und Pflegemassnahmen durch Beiträge gemäss den Richtlinien zum Vollzug Naturschutz
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Teiländerungen Bau- und Nutzungsordnung
Rechtskräftige Nutzungsordnung Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Re ierun srat bis Se t. 2002
Neue, geänderte Nutzungsordnung (fett hervorgehoben
Uferschutzstreifen
blau schraffiert; Uferschutzstreifen beidseits der fliessenden und stehenden Gewässer je 5 m ab Böschungsoberkante
Nährstoffeinschwemmung in Gewässer / Schutzzone/ Schutzobjekt verhindern Natumaher Zustand von Gelände, Bachbett, Ufer und vegetation erhalten bzw. herbeiführen
-Verwendung von Dünger und Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmittel verboten - Umbruch und Überschütten sowie neue Bauten und Anlagen nicht zulässig - Beseitigung von Ufergehölzen nur bei übergeordneten Interessen, Bewilligung setzt gleichwertigen Ersatz voraus - Unterhaltsarbeiten gemäss BauG sind vorbehalten - Die nicht Ufervegetation umfassenden Bereiche können als Heuwiese genutzt werden
Einzelbäume, best. Obstbäume
grüner Punkt
- siedlungs- und landschaftsprägendes Naturelement - Kulturrelikt
- Pflege auf lange Lebensdauer - freistehender Baum: bei natürlichem Abgang ersetzen
3.5.2 Geschützte Gebäude
Art. 24a (neu)
Gebäude mit Substanzschutz
Gebäude mit Volumenschutz
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1Die im Bauzonen-/Kulturlandplan violett bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder syrnbolischem Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des Bestehenden dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Bei Einhaltung der Schutzziele ist die Errichtung zusätzlicher Kellerräume (Tank- und Schutzräume usw.) zulässig. 2Die im Bauzonen-/Kulturlandplan blau bezeichneten Gebäude sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu achten. Seite 12 von 22
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Teiländerungen Bau- und Nutzungsordnung
Rechtskräftige Nutzungsordnung
Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat bis Sept. 2002
Neue, geänderte Nutzungsordnung (fett hervorgehoben) 3 Werden die gesetzlichen Abstände unterschritten, so setzt ein Wiederaufbau die Zustimmung des Baudepartementes voraus. 40ie zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonen-
vorschriften. 3.5.3 übrige Kulturobjekte
Art. 24 Abs. 6
Art. 24b (§ 24 Abs. 6 wird aufgehoben und neu unter § 24b
geregelt)
Kulturobjekte
Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Kulturobjekte sind von besonderem kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert. Sie sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden.
Signatur im Plan
Schutzziel
Einschränkungen
Historische Verkehrswege 1)
rotbraune Punktlinie
- erhalten
- keine Belagsänderungen
Übrige Kulturobjekte
rot
- erhalten
- dürfen nicht beseitigt werden
3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG 3.6.1 Weilerzone
Art. 25 (ersetzt alt § 12, neu nach MBNO formuliert)
Art. 12 (Alt § 12 weitere Bauzone)
Weilerzone
1Die nachfolgenden Vorschriften bezwecken die Erhaltung und Erneuerung des Weilers unter Wahrung der bestehenden baulichen Substanz und des Weilerbildes sowohl hinsichtlich des Charakters der ganzen Siedlung als auch der Erscheinung der einzelnen Gebäude.
Weilerzone
1Die Weilerzone dient der Erhaltung und massvollen Entwicklung des Weilers Büschikon unter Wahrung des Weiterbildes, der landwirtschaftlichen Nutzung sowie des traditionellen Charakters der Kleinsiedlung. Soweit in dieser Bestimmung nichts Abweichendes festgelegt ist, gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone.
1)
Inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS): Das Inventar (Plan und Bericht) beschreibt die im Gelände belegbaren Verbindungen früherer Zeitepochen; es ist bei der Beurteilung von Bauvorhaben beizuziehen. Das Verbot der Belagsänderung bezieht sich im Speziellen auf den Zustand nach dem Rückbau des zu verlegenden Radwegabschnittes. regJägerig_RevKLP_NO_Genehmigung_August06/ 17.08.06 / HF/ rä
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Teiländerungen Bau- und Nutzungsordnung
Rechtskräftige Nutzungsordnung Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat bis Sept. 2002
Neue, geänderte Nutzungsordnung (fett hervorgehoben)
2Die Abgrenzung des Weilers ergibt sich aus dem Zonenplan. Die Vorschriften gelten für alle Bauten innerhalb dieser Abgrenzung.
2Die Abgrenzung des Weilers ergibt sich aus dem Kulturlandplan. Die Vorschriften gelten für alle Bauten innerhalb dieser Abgrenzung.
3Bauten im Weiler dürfen zu Wohn-, Landwirtschafts- und Kleingewerbezwecken genutzt werden.
3Bauvorhaben sind insbesondere bezüglich landwirtschaftlichen Emissionen und Immissionen auf die vorhandenen Nutzungen abzustimmen (Lärm, Geruch).
4Zulässig sind unter Vorbehalt der Sicherstellung der zweckmässigen Abwasserbeseitigung gemäss kantonalem Sanierungsplan und den Auflagen und Bedingungen zum Schutze des Weilerbildes: a) Unterhalt und zeitgemässe Erneuerung, b) Aus- und Umbau, c) Teilnutzungsänderungen, d) Ersatzbauten auf alten Baustellen. Die generell zulässigen baulichen Massnahmen dürfen vom Gemeinderat mit Zustimmung des Baudepartementes erteilt werden.
4Die im Kulturlandplan farbig bezeichneten Bauten dürfen über die landwirtschaftliche Nutzung hinaus wie folgt zum Wohnen sowie für mässig störendes Kleingewerbe, wie landwirtschaftsverwandte Gewerbebetriebe und kleine traditionelle Handwerksbetriebe mit geringem Zubringerverkehr genutzt werden:
5Neubauten, Ersatzbauten auf neuem Bauplatz, Erweiterung des bestehenden Bauvolumens und die vollständige Zweckänderung richten sich nach den Vorschriften für Bauten ausserhalb der Bauzonen (Art. 24 RPG).
5In den farbig bezeichneten Bauten dürfen bis zu (höchstens 4) Wohneinheiten pro Gebäude auf einer Parzelle geschaffen werden. Bei der Schaffung neuer Wohnräume sind alle Nebenräume (inkl. 1 Garagenplatz pro Wohneinheit) in die bestehenden Haupt- und Nebenbauten zu integrieren. Für bestehende Nutzungen sind neue Klein- und Anbauten zulässig, falls sie nicht im bestehenden Bauvolumen realisiert werden können.
a) b)
Substanzschutz (violett bezeichnete Bauten): Es gilt
Art. 24a
Abs. 1. Volumenschutz (blau bezeichnete Bauten): Es gilt
Art. 24a
Abs. 2.
6Sämtliche baulichen Massnahmen, Nutzungsänderungen dem die Umgebungsgestaltung sind sowie Erscheinungsbild und dem Charakter des Weilers anzupassen. Der Gemeinderat kann die Beseitigung störender Elemente verlangen. Untergeordnete bauliche Anlagen wie Gartencheminees, kleinere Mauern und sind Kinderspielplätze usw. Terrainveränderungen, zulässig. Bestehende Gärten sowie der Baumbestand sind zu erhalten. Bauten und Anlagen in der näheren Umgebung dürfen das Weilerbild nicht beeinträchtigen. regJägerig_RevKLP_NO_Genehmigung_August06/ 17.08.06 / HF/ rä
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Teiländerungen Bau- und Nutzungsordnung
Rechtskräftige Nutzungsordnung
Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat bis Sept. 2002
Neue, geänderte Nutzungsordnung (fett hervorgehoben)
7Der Gemeinderat kann mit einem Gestaltungsplan nicht mehr landwirtschaftlich genutzte Bauten den Bestimmungen gemäss Absatz 2 oder Absatz 3 unterstellen. Zudem kann er darin einzelne landwirtschaftsfremde, mit dem Zonenzweck übereinstimmende Neubauten vorsehen, wenn dies mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist. Der Gestaltungsplan hat die Gesamtsituation des Weilers zu berücksichtigen und für Neubauten mindestens festzulegen: Lage sowie höchstzulässige horizontale und vertikale Ausdehnung, Gebäude- und Umgebungsgestaltung, Zulässige Nutzung, Erschliessung. 3.6.2 Spezialzonen
Art. 25a (alt § 25a unverändert)
Art. 25a Spezialzone Kieswerk
1 Die Spezialzone Kieswerk ist ausschliesslich für die Anlage und Betrieb eines Kies-und Betonwerkes sowie einer Aufbereitungsanlage für Bauschutt bestimmt.
Spezialzone Kieswerk
1 unverändert
2 Die im Kulturlandplan ausgeschiedene Zone (im Plan hell= braun dargestellt) dient als Umschlags-, Verkehrs- und Lagerplatz. In diesem Bereich sind bauliche Anlagen, die dem Zonenzweck dienen, gestattet. Hochbauten, mit Ausnahmen von Boxen oder Trennmauem zur Lagerung von Sand, Kies und aussortierten Materialkomponenten aus der Wiederaufbereitungsanlage, sind ausgeschlossen. Bewilligungen und Anlagen und deren Zweckänderung bedürfen der Zustimmung des Baudepartementes.
2 unverändert
3 Es gilt Lärm-Empfindlichkeitsstufe IV.
3 unverändert.
4 Der Umschlags-, Verkehrs- und Lagerplatz ist mittels Heckenbepflanzung (einheimische Arten) und Umgebungsgestaltung in die Landschaft einzugliedern.
4 unverändert
5 Diese Zone dient ausschliesslich dem in Abs. 1 definierten Zweck und ist bei Beendigung der zulässigen Nutzung aufzuheben und in die Landwirtschaftszone zu überführen. Zonenwidrige Bauten sind zu entfernen.
5 unverändert
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Teiländerungen Bau- und Nutzungsordnung
Rechtskräftige Nutzungsordnung
Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat bis Sept. 2002
Neue, geänderte Nutzungsordnung (fett hervorgehoben)
Art. 25b Spezialzone Kornpostierplatz
1 Die Spezialzone Kompostierplatz dient der gewerblichen Verwertung von Grünabfällen zu Kompost (im Plan grün dargestellt).
Art. 25b (alt § 25b teilweise verändert)
Spezialzone Kotnpostierplatz
1 Die Spezialzone Kompostierplatz dient der gewerblichen Verwertung und Aufbereitung von Grünabfällen zu Kompost (im Plan braunrot dargestellt).
2 Der Betrieb und Unterhalt und die Pflege der Kompostieranlage ist so auszurichten, dass die Auswirkungen auf die Umwelt gering gehalten werden.
2 unverändert
3 Es gilt Lärm-Empfindlichkeitsstufe III.
4 unverändert
4 Hochbauten sind zulässig, soweit sie betriebsnotwendig sind. Die Baumasse und die Abstände werden vom Gemeinderat unter Beachtung der betrieblichen Anforderungen sowie des Landwirtschaftsbildes festgelegt. Bewilligungen und Anlagen und deren Zweckänderung bedürfen der Zustimmung des Baudepartementes.
5 unverändert
3 unverändert
6 unverändert
5 Die Kompostieranlage ist mittels Heckenbepflanzung (einheimische Arten) und Umgebungsgestaltung in die Landschaft einzugliedern. 6 Diese Zone dient ausschliesslich dem in Abs. 1 definierten Zweck und ist bei Beendigung der zulässigen Nutzung aufzuheben und in die Landwirtschaftszone zu überführen. Zonenwidrige Bauten sind zu entfernen.
Art. 25c (neu, Parz. früher milit. Nutzung als Magazin im Wald)
Spezialzone Magazin
1 Die Spezialzone Magazin gewährleistet die Weiterbenutzung des ehemaligen Munitionsmagazins als Lager. Die Lagerung von Gegenständen ausserhalb des Gebäudes ist nicht gestattet. Eine Nutzungsintensivierung sowie bauliche Veränderungen sind untersagt. 2Diese Zone dient ausschliesslich dem in Abs. 1 definierten Zweck und ist bei Beendigung der zulässigen Nutzung aufzuheben und in Wald zu überführen. Die dannzumal zonenwidrigen Bauten und Anlagen sind zu entfernen. 3Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
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Rechtskräftige Nutzungsordnung
Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat bis Sept. 2002
Neue, geänderte Nutzungsordnung (fett hervorgehoben)
Art. 25d (neu)
Spezialzone Freizeit, Erholung und Sport
1 Die Spezialzone Freizeit, Erholung und Sport ist für Anlagen zu Sport-, Freizeit- und Erholungszwecken im öffentlichen Interesse bestimmt, wie offene Spielfelder und Sportanlagen. Kleinere Clubhäuser, Garderobegebäude, Geräteräume bis zu 40 m2 sind zulässig. Restaurationsbetriebe sind ausgeschlossen. 2Der Gemeinderat legt die Lage, Baumasse und Abstände sowie Erschliessung und Parkierung unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. 3Diese Zone dient ausschliesslich dem in Abs. 1 definierten Zwecken und ist bei Beendigung der zulässigen Nutzung aufzuheben. Der Sportplatzbereich ist im ordentlichen Nutzungsplanverfahren in die Landwirtschaftszone zu überführen. Folgende Nutzungsbestimmungen sind zu beachten: Terrainveränderungen sind zulässig, wenn die Rückführbarkeit zu Fruchtfolgeflächen mittels eines Bodenschutzkonzepts ausgewiesen ist (Veränderungen planlich ausgewiesen, kein Bodenabtransport, fachgerechte Zwischenlagerung getrennt nach Bodenhorizonten) Werkleitungen sind mindestens 1 m tief (Oberkant) zu legen Sämtliche Bauten und Anlagen sind so zu bauen, dass der Rückbau mit geringem Aufwand möglich ist. 4Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 5Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten der Benützung im Reglement über Benützung der öffentlichen Anlagen und Einrichtungen der Gemeinde Tägerig.
Art. 25e (neu)
Spezialzone „Pferdesportzone Weidhof"
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1 Die Spezialzone Pferdesportzone Weidhof umfasst Flächen für: a) Bauten und Anlagen für die Landwirtschaft, die Pferdezucht sowie die Sport- und PensionsSeite 17 von 22
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Teiländerungen Bau- und Nutzungsordnung
Rechtskräftige Nutzungsordnung
Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat bis Sept. 2002
Neue, geänderte Nutzungsordnung (fett hervorgehoben) pferdehaltung (Hoch- und Tiefbauten; rotschraffierter Teil), b) Infrastrukturanlagen
ohne
Hochbauten
für
den
Pferdehaltungsbetrieb (blau schraffierter Teil). 2Zulässig sind die für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung gemäss § 13 und § 14 BNO sowie die Pferdehaltung notwendigen Bauten und Anlagen, inklusive Infrastrukturanlagen für Sportpferde. Der Gemeinderat bestimmt die Standorte, Abstände und Ausmasse sowie die weiteren Anforderungen der zulässigen Anlageteile in Absprache mit dem Grundeigentümer und unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen. 3 Zulässig ist der Wohnraum, der für die Bewirtschaftung des Landwirtschaftsbetriebes und des Pferdehaltungsbetriebes erforderlich ist. Die max. Bruttogeschossfläche für den Betrieb beträgt 330 m2. Die Aufteilung in verschiedene Wohneinheiten ist frei. 4Diese Zone dient ausschliesslich dem in Abs. 1 — 3 definierten Zwecken und ist bei Beendigung der zulässigen Nutzung aufzuheben und in die Landwirtschaftszone zu überführen. Folgende Nutzungsbestimmungen sind zu beachten: Terrainveränderungen sind zulässig, wenn die Rückführbarkeit zu Fruchtfolgeflächen mittels eines Bodenschutzkonzepts ausgewiesen ist (Veränderungen planlich ausgewiesen, kein Bodenabtransport, fachgerechte Zwischenlagerung getrennt nach Bodenhorizonten) Werkleitungen sind mindestens 1 m tief (Oberkant) zu legen Sämtliche Bauten und Anlagen sind so zu bauen, dass der Rückbau mit geringem Aufwand möglich ist 5Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
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Teiländerungen Bau- und Nutzungsordnung
Rechtskräftige Nutzungsordnung
Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat bis Sept. 2002
Neue, geänderte Nutzungsordnung (fett hervorgehoben)
3.6.3 Materialabbau- und Rekultivierungszone
Art. 17 Materialabbau- und
Rekultivierungszone
1 Die Materialabbauzone umfasst Gebiete, die für die Entnahme von Rohmaterial (Kies, Sand, Ton, u.a.m.) bestimmt sind.
Art. 25f ( alt § 17) wird neu unter weitere Zonen gemäss Art. 18
RPG eingeordnet und partiell angepasst) Materialabbau- und Rekultivierungszone
1 unverändert
2Der eigentliche Materialabbau setzt ein Baugesuch und eine von behördlichen Seiten erteilte Baubewilligung voraus, die den Abbau- und Rekultivierungsplan als integrierenden Bestandteile enthält.
2unverändert
3Gebiete, die noch nicht abgebaut werden oder die für die landwirtschaftliche Nutzung rekultiviert sind, unterstehen den Bestimmungen der Landwirtschaftszone.
3unverändert
41m Kulturlandplan inkl. den Kulturlandplan-Nachträgen sind die Gebiete Eichfeld und Pulveräcker als Materialabbauzone (Kiesabbaugebiet) bestimmt. Für das Kiesabbaugebiet Pulveräcker gilt ein Abbauverbot unter 4 m abbaubarer Mächtigkeit.
41m Kulturlandplan inkl. den Kulturlandplan-Nachträgen sind die Gebiete Eichfeld und Pulveräcker als Materialabbauzone (Kiesabbaugebiet) bestimmt. Für das Kiesabbaugebiet Pulveräcker gilt ein Abbauverbot unter 6 m abbaubarer Mächtigkeit.
5Prioritär soll das Kiesabbaugebiet Eichfeld abgebaut werden. Frühestens nach Beginn der letzten Abbauphase (Abbauetappe) im Kiesabbaugebiet Eichfeld darf mit dem Kiesabbau im Kiesabbaugebiet Pulveräcker begonnen werden.
5unverändert
6Das abgebaute Gebiet ist in der Regel für eine standortangepasste landwirtschaftliche Nutzung zu rekultivieren und in die Landschaft einzupassen. Wo immer sinnvoll möglich sind mindestens 10% der insgesamt zum Abbau vorgesehen Fläche an geeigneter Stelle als Vorrangfläche für den Naturschutz, als Lebensraum einheimischer Pflanzen und Tiere im Rekultivierungsplan auszuweisen und - sobald vom Arbeitsablauf her möglich - dafür herzurichten. Die Detailgestaltung richtet sich nach dem Rekultivierungsplan.
6unverändert
71m Kiesabbaugebiet "Eichfeld" müssen 2/3 der Gesamtabbaufläche der Landwirtschaft und 1/3 dem Naturschutz zugewiesen werden. In der zugewiesenen Ausgleichsfläche Naturschutz "Eichfeld" ist auch die Ausgleichsfläche Naturschutz "Pulveräche( mit 15% der Abbaufläche enthalten.
7 wird ersatzlos aufgehoben, Abs. 8 wird neu Abs. 7
regJägerig_RevKLP_NO_Genehmigung_August06/ 17.08.06 / HF/ rä
Seite 19 von 22
Gemeinde Tägerig
Teiländerungen Bau- und Nutzungsordnung
Rechtskräftige Nutzungsordnung
Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat bis Sept. 2002
Neue, geänderte Nutzungsordnung (fett hervorgehoben)
Die ganze Abbaufläche "Pulverächer" muss nach dem Kiesabbau vollumfänglich wieder der Landwirtschaft zugewiesen werden.
8 Der in der Materialabbauzone "Eichfeld" gelegene ehemalige Prallhang der Reuss, die markante Grossböschung im Norden, ist zu erhalten. Der Abbau ist bei Gewähr der Standfestigkeit bis senkrecht an die Oberkante der Grossböschung möglich. Der bereits abgedeckte und teilweise abgebaute Teil im Nordosten kann zugunsten einer guten Gestaltung und Rekultivierung abgebaut werden.
regJägerig_RevKLP_NO_Genehmigung_August06/ 17.08.06 / HF/ rä
7Der in der Materialabbauzone "Eichfeld" gelegene ehemalige Prallhang der Reuss, die markante Grossböschung im Norden, ist zu erhalten. Der Abbau ist bei Gewähr der Standfestigkeit bis senkrecht an die Oberkante der Grossböschung möglich. Der bereits abgedeckte und teilweise abgebaute Teil im Nordosten kann zugunsten einer guten Gestaltung und Rekultivierung abgebaut werden.
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Gemeinde Tägerig
Rechtskräftige Nutzungsordnung Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat bis Sept. 2002
Teiländerungen Bau- und Nutzungsordnung
Neue, geänderte Nutzungsordnung (fett hervorgehoben) 9. Anhang 5 Liste der Schutzzonen und Schutzobjekte (Neu) Zone/ Objekte Schutzzonen: - Magerwiesen (vgl. § 15 BNO)
regJägerig_RevKLP_NO_Genehmigung_August06/ 17.08.06 / HF/ rä
Nr.
Bezeichnung Gebiet/ Objekt
Stöckmatt Reservoir Brandhübel Mellinger Zeig Hupfere (Böschung, als potentieller Magerstandort)
- Manzelnstandorte (vgl. § 15 BNO)
Hirschmatt Vorderdorf Steibruch Tannmättli Band (im Wald) Bruedermatthau (im Wald) Rai/Gugel (im Bauzonenplan als Schutzzone Manzelstandorte ausgeschieden)
- Streuwiese/ Feuchtgebiete (vgl. § 15 BNO)
Schilfgürtel Breiti Stöckmatt Scheibenstand Mellinger Zelg Obermoos Schüepismatt lschlag
- Ehem. Kiesgrube Eichfeld
Eichfeld
- Extensiv genutzte Wiese (vgl. § 15 BNO)
Hupfere Mellingerzelg Reusshalde Band Tannmättli Büschikon Matte Wyhalden Huswiese
Seite 21 von 22
Gemeinde Tägerig
Teiländerungen Bau- und Nutzungsordnung
Rechtskräftige Nutzungsordnung
Genehmigt vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat bis Sept. 2002
Neue, geänderte Nutzungsordnung (fett hervorgehoben) Zone/ Objekte
Nr.
- Extensive Weide (vergl. § 15 BNO)
Bezeichnung Gebiet/ Objekt Mellingerzelg Reusshalde Vorder Rüsstal Eich Häggligerstrasse Murmatt Reservoir Bergstrasse Tüelmättli
Naturobjekte: - Einzelbäume
Linde im Tüelmättli 2 Bäume im Obermoos 3 Nussbäume in Büschikon Baumgruppe in Büschikon Birkenreihe Hägglingerstrasse Linde Lourdes Kapelle Linde Schiessstand Chängel Moos
(vgl. § 23 BNO)
Geschützte Gebäude: - Substanzschutz: (vgl. § 24 a BNO)
917 914
- Volumenschutz (vgl. § 24 a BNO)
Kapelle Lourdes Kapelle Büschikon 7 Gebäude in der Weilerzone Büschikon
Kulturobjekte: - Steinkreuze: (vgl. § 24 b BNO) - Grenzsteine (vgl. § 24 b BNO)
regjägerig_RevKLP_NO_Genehmigung_August06/ 17.08.06/ HF/ rä
(Inventar Nr. 4.1.-1 bis 4.1.-7)
7 Wegkreuze
(Inventar Nr. 4.2.-1 bis 4.2.-3 plus zwei weitere)
15 Grenzsteine
Seite 22 von 22
KANTON AMIGAU BAUDri3AnTEMENT Rechtsabteilung
BNO Gemeinde Tägerig
25. Februar 2002
Ergänzung der Bau- und Nutzungsordnung Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
Art. 3 6
Art. 3 6.1
Weitere Zonen Übriges Gebiet
genehmigt genehmigt
Weitere Zonen
1 Das keiner Nutzungszone zugewiesene
genehmigt
1 Die Spezialzone Kieswerk ist ausschliesslich für die Anlage und Betrieb eines Kies- und Betonwerkes sowie einer Aufbereitungsanlage für Bauschutt bestimmt.
neu
Spezialzone Kieswerk
2 Die im Kulturlandplan ausgeschiedene Zone (im Plan hellbraun dargestellt) dient als Umschlags-, Verkehrs- und Lagerplatz). In diesem Bereich sind bauliche Anlagen, die dem Zonenzweck dienen, gestattet. Hochbauten, mit Ausnahmen von Boxen oder Trennmauern zur Lagerung von Sand, Kies und aussortierten Materialkomponenten aus der Wiederaufbereitungsanlage, sind ausgeschlossen. Bewilligungen und Anlagen und deren Zweckänderungen bedürfen der Zustimmung des Baudepartementes. 3 Es gilt Lärm-Empfindlichkeitsstufe IV. 4 Der Umschlags-, Verkehrs- und Lagerplatz ist mittels Heckenbepflanzung (einheimische Arten) und Umgebungsgestaltung in die Landschaft einzugliedern. 5 Diese Zone dient ausschliesslich dem in Abs.1 definierten Zweck und ist bei Beendigung der zulässigen Nutzung aufzuheben und in die Landwirtschafszone zu überführen. Zonenwidrige Bauten sind entschädigungslos zu entfernen. Spezialzone Kompostierplatz
1 Die Spezialzone Kompostierplatz dient der gewerblichen Verwertung von Grünabfällen zu Kompost (im Plan grün dargestellt) 2 Der Betrieb und Unterhalt und die Pflege der Kompostieranlage ist so auszurichten, dass die Auswirkungen auf die Umwelt gering gehalten werden. 3 Es gilt Lärm-Empfindlichkeitsstufe III. 4 Hochbauten sind zulässig, soweit sie betriebsnotwendig sind. Die Baumasse und die Abstände werden vom Gemeinderat unter Beachtung der betrieblichen Anforderungen sowie des Landschaftsbildes festgelegt. Bewilligungen für Bauten und Anlagen und deren Zweckänderung bedürfen der Zustimmung des Baudepartementes. 5 Die Kompostieranlage ist mittels Heckenbepflanzung (einheimische Arten) und Umgebungsgestaltung in die Landschaft einzugliedern. 6 Diese Zone dient ausschliesslich dem in Abs.1 definierten Zweck und ist bei Beendigung der zulässigen Nutzung aufzuheben und in die Landwirtschafszone zu überführen. Zonenwidrige Bauten sind entschädigungslos zu entfernen.
neu
MIT WIRKUNGSBERICHT VOM. — VORPRUFUNGSBERICH T VOM:
G
OEFFENTLICHE AUFLAGE VOM:
ekoz,
Kisz - KI- . A-. y
BESCHLOSSEN VON DER GEMEINDE VERSAMMLUNG AM: DER GEMEINDEAMMANN:
VOM GROSSEN 1-A4 --G-ENEHMIG4:
200 21. DER GEMEINDESCHREIBER:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den zr. Sep+er-et 2.00Z. Der Staatsschreiber:
•
Gemeinde Tägerig
ABTEILUNG RAUMPLANUNG 47P4 Hiev
Kanton Aargau
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG
AENDE;IUNG Nr... 3
Auflageexemplar
VOrn
,1
Beschlossen von der Gemeindeversammlung: 19. November 1998
Der Gemeinde A
Der Gemeindeschreiber:
mann:
Genehmigung: In Anpassung an das neue kant. Baugesetz wurde die Bauordnung (BO) bereits erstellt und diese lag vom 17. Februar bis 18. März 1997 öffentlich auf und wurde am 23. Juni 1997 durch die Gemeindeversammlung resp. am 2. Dezember 1997v0m Grossen Rat genehmigt. Die vorliegende Nutzungsordnung wurde in diese Bauordnung integriert, damit schlussendlich (nach lnrechtskrafttretung beider Ordnungen) die Bau- und Nutzungsordnung vereint als Ganzes angewendet werden kann. In allen Genehmigungsverfahren stehen jedoch nur die Paragraphen der Nutzungsordnung, welche in der Vorlage fett und kursiv sind, zur Diskussion. Die Paragraphen der Bauordnung sind nicht mehr Bestandteil dieses Verfahrens. nicht Bestandteil dieser Auflage
Art. 21 [15]
Art. 21 = neuer § Bau- und Nutzungsordnung }
} [15] = alter § Bauordnung
Art. 21 (7)
Art. 21 = neuer § Bau- und Nutzungsordnung} } Bestandteil dieser
} Auflage (7) = alter § Nutzungsordnung
Bremgarten, 25. August 1998
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den s . neNi A191
E. FAES + R. STIERLI INGENIEURE + PLANER ZUGERSTRASSE 12 5620 BREMGARTEN Telefon 056 633 66 33
Der St
AENDERUNG Nr..
AENDERUNG Nr.
vom
vom
2.
hreiber:
rg
INHALTSVERZEICHNIS Seite 1.
2.
3.
Geltungsbereich
4
1.1 1.2
4 4
Geltungsbereich, Zweckartikel Uebergeordnetes Recht
Raumplanung
5
2.1 2.2 2.3 2.4
5 5 5 5
Planungsgrundsätze Nutzungsplanung Sondernutzungsplanung Weitere Planungsinstrumente
Zonenvorschriften
6
3.1
Bauzonen
6
3.1.1 3.1.2 3.1.3 3.1.4 3.1.5 3.1.6
6 7 10 11 11 11
3.2
3.3
3.4
3.5
Zonenübersicht, Tabelle Dorfzone Wohnzonen Gewerbezone Zone für öffentliche Bauten Weitere Bauzonen
Landwirtschaftszone
12
3.2.1 3.2.2
12 13
Landwirtschaftszone Bauten in der Landwirtschaftszone
Schutzzonen
13
3.3.1 3.3.2 3.3.3
13 15 15
Naturschutzzonen im Kulturland Naturschutzzonen im Wald Materialabbauzone
Überlagerte Schutzzonen
17
3.4.1 3.4.2 3.4.3 3.4.4. 3.4.5.
17 17 17 18 18
Landschaftsschutzzone Schutzzone Kirche Setzungsgebiet Schutzzone Manzelnstandort Schutzzone Erosionsrand
Schutzobjekte 3.5.1 Naturobjekte
18 18
2
Seite 3.6
4.
5.
6.
Weitere Zonen 3.6.1 Übriges Gebiet
20 20
Definitionen
21
4.1.
Ausnützung 4.1.1 Ausnützungsziffer 4.1.2 Gewerbe
21 21 21
4.2
Abstände 4.2.1 Reduktion der Grenz- und Gebäudeabstände 4.2.2 Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten 4.2.3. Mehrlängenzuschlag 4.2.4. Strassenabstand 4.2.5 Einfriedigungen, Stützmauern und Böschungen
22 22 22 22 23 23
4.3
Arealüberbauung
24
Bauvorschriften
25
5.1
Baureife und Erschliessung 5.1.1 Benützung von Privateigentum
25 25
5.2.
Technische Bauvorschriften 5.2.1 Allgemeine Anforderungen 5.2.2 Energiesparmassnahmen
25 25 26
5.3
Wohnhygiene 5.3.1 Ausrichtung der Wohnungen 5.3.2 Raummasse, Fenstergrösse, Nebenräume 5.3.3 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
26 26 26 28
5.4
Ausstattung 5.4.1 Abstellplätze 5.4.2 Gemeinschaftsräume, Spielplätze 5.4.3 Entsorgungsplätze
28 28 29 29
Schutzvorschriften
30
6.1
30 30 30 31
Ortsbild-und Denkmalschutz 6.1.1 Allgemeine Anforderungen 6.1.2 Dachgestaltung 6.1.3 Aussenraumgestaltung 6.1.4 Weitere Vorschriften über Ortsbildschutz und Siedlungsgestaltung
31
-3
Seite
7.
8.
9.
6.2
Natur- und Landschaftsschutz
31
6.3
Umweltschutz 6.3.1 Einwirkungen 6.3.2 Lärmschutz
32 32 33
Vollzug, Verfahren
34
7.1 7.2 7.3 7.4
34 34 34 35
Zuständigkeit Gebühren Vollzugsrichtlinien Baubewilligungsverfahren
Schluss- und Uebergangsbestimmung
35
8.1
35
Aufhebung bisherigen Rechts
Anhang Skizze Mehrlängenzuschlag Skizze Zufahrten Skizze Stützmauern und Böschungen/Grenzabstände Skizze Stützmauern und Böschungen über 120 cm/Gestaltung
Stichwortregister
36 37 38 39
40-42
-4
1
Geltungsbereich
1.1
Geltungsbereich, Zweckartikel
Art. 1 Inhalt, Geltungsbereich
1Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht. 2Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
1.2
Uebergeordnetes Recht
Art. 2 Uebergeordnetes
Recht
1Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
Handbuch BNR
2Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im kantonalen Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).
-5
2.
Raumplanung
2.1
Planungsgrundsätze
Art. 3 Siedlungsentwicklung
2.2
Das Ziel der Siedlungsentwicklung der Gemeinde ist ein harmonisches und kontinuierliches Wachstum. Das Mittel zur Steuerung der Entwicklung ist das Erschliessungsprogramm gemäss § 33 Abs. 2 BauG, welches auf diese Zielvorstellung ausgerichtet ist. Die vorzeitige Erschliessung von Grundstücken gemäss den §§ 36 und 37 BauG darf dieses Ziel nicht beeinträchtigen.
Nutzungsplanung
Art. 4 Nutzungspläne
2.3
1 Der Bauzonenplan im Massstab 1:2000 und der Kulturlandplan im Massstab 1:5000 ist Bestandteil dieser Bau- und Nutzungsordnung und für die Beurteilung von Baugesuchen massgebend. Sie liegen bei der Gemeinde zur Einsicht auf. Reproduktionen in einem anderen Massstab dienen der Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich.
Sondernutzungsplanung
Art. 5 Sondernutzungsplanung
2.4
Die Erschliessung und Ueberbauung der im Bauzonenplan als 2. Etappen bezeichneten Flächen richten sich nach den §§ 16 ff BauG.
Weitere Planungsinstrumente
Art. 6 Weitere Planungsinstrumente
Weitere Planungsinstrumente wie Leitbilder, Richtpläne, Inventare und dergl. sind zur Orientierung über Planungsziele bestimmt und sind für das Grundeigentum nicht verbindlich.
-6
3.
Zonenvorschriften
3.1
Bauzonen
3.1.1
Zonenübersicht, Tabelle
Art. 7 Bauzonen
Bauzonen
1Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus: Ausnützung
Gebäudehöhe
Firsthöhe
Grenzabstand klein gross
Mehrmax. Gelängenbäudezuschlag länge ab
Empfind-lichkeitsstufe
Zonenvorschriften
Dorfzone
D braun
0.80 x
7.00 m x
13.00 m x
4.00 m x
8.00 m x
15.00 m x
30.00 m x
III
Art. 8 Wohnzone 3
W3 rot
0.55
9.50 m
13.00 m
5.00 m
10.00 m
15.00 m
30.00 m
II
Art. 9 Wohnzone 2
W2 orange
0.45
7.00 m
9.50 m
4.00 m
8.00 m
12.00 m
25.00 m
II
Art. 9 Wohnzone 1
VV1 gelb
0.40
5.50 m
8.00 m
4.00 m
8.00 m
12.00 m
20.00 m
II
Art. 9 Gewerbezone
G violett
o
o
o
o
-
-
40.00 m
III
Art. 10 Zone für
öffentl. Bauten
öB grau
siehe § 11
II
Art. 11 Weiler
Büschikon
W hell violett
siehe § 12
Art. 12
2Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Die mit "x" bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird.
-7
3Wo nachfolgend nicht anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. 4Zum besseren Verständnis sind im Kulturland- und Bauzonenplan weitere Elemente, die ihre Wirkung auf das Grundeigentum aus andern rechtlichen Festsetzungen erhalten, dargestellt: Wald Gewässer Wichtige Strassen HS-Freileitung
3.1.2
oliv hellblau weiss strichpunktiert
Dorfzone (D)
Art. 8 Zweck
1 Die Zone D bezweckt die Erhaltung der baulichen Einheit und Eigenart sowie den Schutz geschichtlich und architektonisch wertvoller Gebäude sowie die Förderung einer ortsbildgerechten Struktur und baulichen Entwicklung. Neubauten, Umbauten und Reklameanlagen haben sich dem Dorfbild anzupassen.
Nutzweise
2Die Dorfzone ist für Wohnbauten, Kleingewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Landwirtschaft und öffentliche Dienste bestimmt.
Bauweise
3Es gilt die offene Bauweise. Unter der Voraussetzung, dass das Strassen- und Ortsbild erhalten bleibt, können die Grenz- und Gebäudeabstände mit einem in das Grundbuch einzutragenden Dienstbarkeitsvertrag aufgehoben werden (Zusammenbau). Der entsprechende Vertrag ist mit dem Baugesuch einzureichen.
Aufgaben der Gemeinde
4Die Gemeinde fördert durch Bauberatung die Erhaltung und Erneuerung schutzwürdiger Gebäude, Fassaden, Plätze und Freiräume..
Bauliche Veränderungen Bauberatung
5Alle baulichen Veränderungen sind speziell im Hinblick auf ihre Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des ISOS (Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz) zu überprüfen. Vor Beginn wichtiger baulicher Veränderungen ist das kantonale Baudepartement oder ein von der Gemeinde bestimmter Bauberater zur fachlichen Beratung beizuziehen. Die ersten vier Stunden der Bauberaterkosten werden durch die Gemeinde finanziert.
-8
Abbruch von Bauten, Umgebungsgestaltung
6Der Abbruch von Bauten, Gebäudeteilen und Anlagen sowie bauliche Eingriffe in Bestandteile der Umgebungsgestaltung dürfen nur bewilligt werden, wenn das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird oder für die entstehende Bau- und Anlagelücke die Erstellung eines ortsbildgerechten Ersatzbaus gesichert ist.
Detailvorschriften Dächer
7a) Es sind nur gleichgeneigte Satteldächer von mindestens 40 Grad a.T. gestattet. Traufseitig müssen die Dachvorsprünge mind. 80 cm, giebelseitig mind. 25 cm betragen. Abgeschleppte Dächer sind im unteren Drittel der Dachflächen zulässig (Neigung mind. 30 Grad a.T.) b) Dächer sind einheitlich einzudecken. Zulässige Materialien: Ziegel und Eternitschiefer. Materialfarben: Ziegelrot, altrot, dunkelbraun. c) Zulässig sind folgende Dachdurchbrüche: — Lukarnen mit Giebel- oder Schleppdach, — Kehrfirste, — einzelne Dachflächenfenster bis max. 0.5 m2 (Glasfläche) — Dacheinschnitte sind nicht erlaubt. 8Giebellukarnen und Schleppgauben sind nur im ersten Dachgeschoss zulässig und unterliegen folgenden Bestimmungen: Die Gesamtbreite darf höchstens 1/3 der betreffenden Fassadenlänge betragen. Sie dürfen mit keinem Teil näher als 1.00 m an eine First-, Grat- oder Trauflinie heranreichen. Der seitliche Randabstand muss mindestens 2.00 m betragen. 9Bei Giebellukarnen darf das Verhältnis der lichten Breite zur lichten Höhe von 2:3 nicht überschritten werden und die Frontfläche im Maximum 2.5 m2 pro Lukarne messen. 10 Schleppgauben dürfen nicht breiter als 2.50 m sein. Zwischen den einzelnen Schleppgauben muss ein Mindestabstand von 1.00 m sein. Die Dachneigung von Schleppgauben muss mindestens 18° betragen. Die lichte Fensterhöhe ist auf max. 0.80 m beschränkt. 11Dachflächenfenster zur Belichtung von Innenräumen unterliegen folgenden Bestimmungen: Die Lichtfläche ist pro Fenster auf 0.50 m2 beschränkt. Die gesamte Lichtfläche darf nicht mehr als 1 °A der Dachfläche, in welcher die Fenster angeordnet sind, betragen. Pro Dachfläche sind höchstens 6 Dachflächenfenster gestattet. Dachflächenfenster dürfen mit keinem Teil näher als 2.00 m an die Firstlinie bzw. 1.50 m an die Trauflinie heranreichen. Der seitliche Randabstand muss mind. 2.00 m betragen. Zwischen den Fenstern ist ein minimaler Abstand von 1.00 m einzuhalten.
-9
12 Die Front und die seitlichen Wände der Dachaufbauten müssen in Farbe und Material auf das Dach und das Gebäude abgestimmt werden. Für Dachaufbauten ist dasselbe Bedachungsmaterial zu verwenden wie für das Hauptdach. Balkone
13Freikragende Balkone sind unzulässig. Werden Balkone vorgesehen, so müssen sie als Teil der Fassade in einem vertikalen Verbund stehen. Erwünscht sind Lauben in Holzkonstruktion mit Holzgeländer (vertikale Lattung).
Fenster
14Fenster sollen in der Regel hochrechteckig sein und Fenstergruppen in hochrechteckiger Anordnung.
Fassaden
15 Als Materialien sind für Wohnhäuser massive Mauern, verputzt, und Holz zulässig. Grelle Farben sind nicht gestattet.
Aussenantennen/ Parabolspiegel
16 Die Einrichtung von Antennen und Parabolspiegeln ausserhalb der geschlossenen Gebäudehülle ist in der Dorfzone D im Rahmen des Bundesgesetzes untersagt.
Fassadenrenovationen
17In der Dorfzone sind Fassadenrenovationen bewilligungspflichtig.
Materialien
18 Bauteile, Materialien und Farben der Fassaden unterliegen der Bewilligungspflicht.
Energie
19Anlagen zur Gewinnung von Energie dürfen das Dorfbild nicht beeinträchtigen.
Vorhandene Bauten AZ
20In der Regel sollen bei Umbauten, Renovationen und Ersatzbauten die Baukörper in ihrem Erscheinungsbild und in ihrer Umgebung (Plätze, Vorgärten, etc.) erhalten bleiben. Für diese Bauten wird keine Ausnützungsziffer angewendet.
- 10 -
Ersatzbauten
21Umnutzungen von bestehenden Bauvolumen sind - soweit zonenverträglich - gestattet. Dabei darf im Extremfall der ganze bestehende Gebäudekomplex abgebrochen und wieder neu aufgebaut werden, ohne dass dabei von einem Neubau gesprochen wird. Dieser baurechtliche Neubau wird als Ersatzbau bezeichnet, mit einer gesamthaft möglichen zusätzlichen Vergrösserung des bestehenden Volumens von maximal 25 `)/0. Bei der Vergrösserung von Grundrissabmessungen bei einer bestehenden Baute sind die vorgeschriebenen Grenzabstände gemäss Bau- und Nutzungsordnung in jedem Fall einzuhalten. Ersatzbauten ohne Veränderung der äusseren Grundrissabmessungen dürfen auf die Grenzabstandslinien des alten, abgebrochenen Gebäudes gestellt werden. Bei Umnutzungen bestehender Bauten ist eine analoge Anwendungspraxis zulässig. Bezüglich des Gebäudeabstandes ist § 19 der Bau- und Nutzungsordnung massgebend. Ein Ersatz-, Um- oder Anbau muss sich in seinem Erscheinungsbild in jedem Fall gut ins Ortsbild einfügen, und die weiteren unter
Art. 8
gestellten Vorschriften erfüllen. Eine Übernutzung der Bauparzelle wird dadurch verhindert, dass die Nachweise für die Infrastruktur in jedem Falle erbracht werden müssten
Neubauten
22Neubauten haben sich in Grösse, Form, Proportion, Orientierung (Firstrichtung), Material und Gestalt der historischen Umgebung anzupassen.
3.1.3
Wohnzonen
Art. 9 Wohnzonen
(WI, W2, W3)
1Die Wohnzonen VV1, W2 und W3 bezwecken ein ruhiges, gesundes Wohnen in einer ansprechenden Umgebung. Stille Gewerbe, Betriebe und Einrichtungen, die den Wohncharakter der Zone nicht beeinträchtigen, sind zugelassen. 2In Wohnzonen sind nur Sattel- und Walmdächer mit einer Dachneigung zwischen 25 - 45 Grad a.T. gestattet. Flachdächer sind nicht zulässig. 3Bauvorhaben in der Wohnzone sind so in die Umgebung einzuordnen, dass sie sich in Gebäudeform und -stellung der bestehenden Siedlungsstruktur anpassen. 4In der Wohnzone W2 sind pro Gebäude maximal 4 Wohneinheiten, in der Wohnzone W1 maximal 2 Wohneinheiten zulässig.
3.1.4
Gewerbezone
Art. 10 Gewerbezone
(G)
3.1.5
Die Gewerbezone G ist bestimmt für Gewerbebetriebe mit mässigen Störungen. Der Gemeinderat kann den Bau von betriebsnotwendigen Wohnungen gestatten. Grenz- und Gebäudeabstände sowie Gebäude- und Firsthöhen werden unter Wahrung der öffentlichen und privaten Interessen von Fall zu Fall vom Gemeinderat festgesetzt. Gegenüber benachbarten Wohnzonen sind bezüglich Immissionen deren Bestimmungen massgebend. Auf das Orts- und Landschaftsbild ist Rücksicht zu nehmen. Um die Zone ist ein mindestens 5.0 m breiter Streifen freizuhalten, der gegen die Wohnzonen und in den der Sicht besonders ausgesetzten Teilen zu bepflanzen ist.
Zone für öffentliche Bauten
Art. 11 Zone für öffentliche
Bauten (öB)
1Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen öB ist für vorhandene und künftige dem öffentlichen Interesse dienende Bauten und Anlagen bestimmt. 21m Gebiet Fahrtacker ist die Fläche in der II. Etappe ausschliesslich einer allfälligen Friedhoferweiterung vorbehalten. 3Gebäudehöhe, Grenz- und Gebäudeabstände für öffentliche Bauten werden vom Gemeinderat festgelegt. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten.
3.1.6
Weitere Bauzonen
Art. 12 Weiler Büschikon
1 Die nachfolgenden Vorschriften bezwecken die Erhaltung und Erneuerung des Weilers unter Wahrung der bestehenden baulichen Substanz und des \Neilerbildes sowohl hinsichtlich des Charakters der ganzen Siedlung als auch der Erscheinung der einzelnen Gebäude. 2Die Abgrenzung des Weilers ergibt sich aus dem Zonenplan. Die Vorschriften gelten für alle Bauten innerhalb dieser Abgrenzung.
- 12 -
3Bauten im Weiler dürfen zu Wohn-, Landwirtschafts- und Kleingewerbezwecken genutzt werden. 4Zulässig sind unter Vorbehalt der Sicherstellung der zweckmässigen Abwasserbeseitigung gemäss kantonalem Sanierungsplan und den Auflagen und Bedingungen zum Schutze des Weilerbildes: a) Unterhalt und zeitgemässe Erneuerung, b) Aus- und Umbau, c) Teilnutzungsänderungen, d) Ersatzbauten auf alten Baustellen. Die generell zulässigen baulichen Massnahmen dürfen vom Gemeinderat mit Zustimmung des Baudepartementes erteilt werden. 6Neubauten, Ersatzbauten auf neuem Bauplatz, Erweiterung des bestehenden Bauvolumens und die vollständige Zweckänderung richten sich nach den Vorschriften für Bauten ausserhalb der Bauzonen (Art. 24 RPG). Die ausnahmsweise zulässigen Bauten dürfen vom Gemeinderat nur mit Zustimmung des Baudepartementes bewilligt werden. 6Für Bauten, ihre Gestalt und Erscheinung, gelten die Vorschriften der Dorfzone (§ 8).
3.2
Landwirtschaftszonen
3.2.1
Landwirtschaftszone
Art. 13 Landwirtschaftszone (L)
1Die Landwirtschaftszone L ist für die überwiegend bodenabhängige Produktion in den Bereichen Acker- und Futterbau, Tierhaltung, Gemüse-, Obst- und Rebbau sowie für den produzierenden Gartenbau bestimmt. 2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen und dem kantonalen Recht. 3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.
- 13 -
3.2.2 Bauten in der Landwirtschaftszone
Art. 14 Bauten in der
Landwirtschaftszone (L)
1Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich in bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen. 2Für bewohnte Gebäude sind höchstens 2 Geschosse erlaubt. Für Ökonomiegebäude und andere Bauten werden Gebäudehöhe und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Für alle Bauten gilt gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken ein genereller Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, im Minimum aber 4.0 m. 3In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
3.3.
Schutzzonen
3.3.1
Naturschutzzonen im Kulturland
Art. 15 )
Naturschutzzonen Kulturland
1 Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere sowie typischen Einzelobjekten. 2Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Aufforstung (evtl. Betreten, Campieren, Feuer entfachen usw.) nicht gestattet.
Manzelnstandorte
3Der Nutzungsplan Kulturland weist folgende Manzelnstandorte als Naturschutzzonen aus: Hirschmattstrasse / Vorderdorf/Steibruch / Tannmättli / Im Band / Bruedermatthau (im Wald) / (der Standort Rai/Gugel ist im Bauzonenplan als Schutzzone Manzelstandorte ausgeschieden).
- 14 -
4Der Pflanzenbestand darf weder durch Düngung, Beweidung (verboten zwischen 1. März und 20. April), Pflücken, Ausgraben noch durch andere Vorkehrungen beeinträchtigt werden. Die Bewirtschaftung als Dauerwiese ist zulässig, der erste Schnitt darf nicht vor dem 15. Mai erfolgen. Uferschwalbenkolo- 5Die bestehende Kiesgrube Eichfeld ist eine offene Kiesgrube mit nie Eichfeld einer einzigartigen Tier- und Pflanzenwelt. Der Lebensraum der Uferschwalbenkolonie ist wenn immer möglich zu sichern. Die Kiesgrube darf nicht rekultiviert werden und bleibt dem Naturschutz so lange reserviert, bis zur Neuregelung in der Kiesabbaubewilligung. Magerwiesen
6Magerstandorte sind extensiv genutzte Wiesen mit besonders schutzwürdigen Pflanzen- und Tiergemeinschaften auf trockenem Untergrund. Folgende Magerstandorte wurden ausgeschieden: Stöckmatt / Reservoir/ Brandhübel / Mellinger Zeig. 7 Der charakteristische Pflanzenbestand darf weder durch Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen, Düngung, Bewässerung, Beweidung, Abbrennen noch durch andere Vorkehrungen beeinträchtigt werden.
potentieller Magerstandort
8Die im Kulturlandplan bezeichnete Böschung im Gebiet Hupfere als potentieller Magerstandort soll durch eine Nutzungsextensivierung allmählich in einen Magerstandort überführt werden. Es gelten die Nutzungsbestimmungen gem. Abs. 7.
Feucht-/Nassstandorte
9Feucht- und Nassstandorte sind landschaftlich seltene und biologisch wertvolle Lebensräume spezialisierter Pflanzen- und Tiergemeinschaften. Die Nutzung beschränkt sich auf den Streuschnitt. Nicht gestatten sind insbesondere Düngung, Entwässerung, Beweidung sowie Aufforstung. Das Zuwachsen ist zu verhindern. Folgende Feucht-/Nassstandorte wurden ausgeschieden: Schilfgürtel! Breiti / Stöckmatt / Scheibenstand / Mellinger Zeig.
Zuständigkeit für Unterhalt und Pflege
10 Unterhalt und Pflege der Naturschutzzonen und -objekte sind Sache der Grundeigentümer. Vorbehalten sind Bewirtschaftungsverträge / privatrechtliche Vereinbarungen zwischen Kanton/Gemeinde und Bewirtschafter. Der Gemeinderat kann im Interesse der Schutzziele Unterhaltsmassnahmen auf Kosten der Gemeinde vornehmen lassen, wenn ausserordentliche Umstände dies erfordern.
- 15 -
3.3.2
Naturschutzzonen im Wald
Art. 16 Naturschutzzonen
Wald
1 Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst. 3Der Wald im Bereich Morgedraa, Bruedermatthau und Pulveren bedarf besonderer forstlicher Eingriffe zum Schutze der dortigen charakteristischen Waldformen, seltener und schützenswerter Tier-, Pflanzen- und Pilzarten. Diese Massnahmen sind durch den Forstdienst in Zusammenarbeit mit der Gemeinde in einem periodisch anzupassenden Pflegeplan zu bezeichnen. 4Der Wald im Bereich des Reussufers ist nach Grundsätzen des naturgemässen Waldbaus zu bewirtschaften (naturgemäss bedeutet: Beschränkung auf standortheimische Arten). Der Altersphase der Baumschicht ist besondere Beachtung beizumessen.
3.3.3
Materialabbauzone
Art. 17 Materialabbau- und
Rekultivierungszone
1 Die Materialabbauzone umfasst Gebiete, die für die Entnahme von Rohmaterial (Kies, Sand, Ton, u.a.m.) bestimmt sind.
2 Der eigentliche Materialabbau setzt ein Baugesuch und eine von behördlichen Seiten erteilte Baubewilligung voraus, die den Abbau- und Rekultivierungsplan als integrierenden Bestandteile enthält.
3 Gebiete, die noch nicht abgebaut werden oder die für die landwirtschaftliche Nutzung rekultiviert sind, unterstehen den Bestimmungen der Landwirtschaftszone.
- 16-
4 Im Kulturlandplan inkl. den Kulturlandplan-Nachträ gen sind die Gebiete Eichfeld und Pulveräcker als Materialabbauzone (Kiesabbaugebiet) bestimmt. Für das Kiesabbaugebiet Pulveräcker gilt ein Abbauverbot unter 4 m abbaubarer Mächtigkeit.
5 Prioritär soll das Kiesabbaugebiet Eichfeld abgebaut werden. Frühestens nach Beginn der letzten Abbauphase (Abbauetappe) im Kiesabbaugebiet Eichfeld darf mit dem Kiesabbau im Kiesabbaugebiet Pulveräcker begonnen werden.
6 Das abgebaute Gebiet ist in der Regel für eine standortangepasste landwirtschaftliche Nutzung zu rekultivieren und in die Landschaft einzupassen. Wo immer sinnvoll möglich sind mindestens 10% der insgesamt zum Abbau vorgesehen Fläche an geeigneter Stelle als Vorrangfläche für den Naturschutz, als Lebensraum einheimischer Pflanzen und Tiere im Rekultivierungsplan auszuweisen und - sobald vom Arbeitsablauf her möglich - dafür herzurichten. Die Detailgestaltung richtet sich nach dem Rekultivierungsplan.
7 Im Kiesabbaugebiet "Eichfeld" müssen 2/3 der Gesamtabbaufläche der Landwirtschaft und 1/3 dem Naturschutz zugewiesen werden. In der zugewiesenen Ausgleichsfläche Naturschutz "Eichfeld" ist auch die Ausgleichsfläche Naturschutz "Pulverächer" mit 15 % der Abbaufläche enthalten. Die ganze Abbaufläche "Pulverächer" muss nach dem Kiesabbau vollumfänglich wieder der Landwirtschaft zugewiesen werden.
8 Der in der Materialabbauzone "Eichfeld" gelegene ehemalige Prallhang der Reuss, die markante Grossböschung im Norden, ist zu erhalten. Der Abbau ist bei Gewähr der Standfestigkeit bis senkrecht an die Oberkante der Grossböschung möglich. Der bereits abgedeckte und teilweise abgebaute Teil im Nordosten kann zugunsten einer guten Gestaltung und Rekultivierung abgebaut werden.
- 17 -
3.4
Überlagerte Schutzzonen
3.4.1
Landschaftsschutzzone
Art. 18 Landschaftsschutzzone
1 Die Landschaftsschutzzone dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Bauten und Anlagen, Baumschulen sowie wesentliche Terrainveränderungen sind grundsätzlich verboten. Die landwirtschaftliche Nutzung richtet sich nach § 13. 2Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände, Fahmisbauten, die der Bewirtschaftung dienen, sowie betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze, usw.) können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
3.4.2
Schutzzone Kirche
Art. 19 Schutzzone Kirche
1 In der im Gebiet Fahrtacker bezeichneten "Schutzzone Kirche" darf die Sicht auf die Kirche nicht beeinträchtigt werden. Hochbauten jeder Art sind verboten. 2Bauvorhaben im Nahbereich der denkmalgeschützten Kirche müssen dem Erziehungsdepartement des Kantons Aargau zur Stellungnahme eingereicht werden.
3.4.3
Setzungsgebiet
Art. 20 Setzungsgebiet
Im Gebiet "im Grüt" ist über der ehemaligen Kiesgrube das Bauen nur gestattet, wenn der Bauwillige den Nachweis der Baugrundsicherheit beibringt.
- 18 -
3.4.4 Schutzzone Manzelnstandort
Art. 21 Schutzzone
ManzeInstandort
1Die im Zonenplan als Schutzzone bezeichneten ManzeInstandorte dienen der Erhaltung der geschützten Osterglocken. 2Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sind verboten. Der Pflanzenbestand darf weder durch Düngung, Beweidung noch durch andere Vorkehrungen beeinträchtigt werden.
3.4.5
Schutzzone Erosionsrand
Art. 22 Schutzzone
Erosionsrand
Die Schutzzone Erosionsrand dient der Erhaltung und dem Schutz dieses erdgeschichtlich und landschaftlich schützenswerten Gebiets. Dieser Erosionsrand erstreckt sich von Chängelstudacher zum Hinteren Reusstal und setzt sich von da der Reuss entlang aufwärts fort. Das typische Relief darf nicht verändert oder beeinträchtigt werden. Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sind verboten. Die landwirtschaftliche Nutzung richtet sich nach § 13.
3.5
Schutzobjekte
3.5.1
Naturobjekte
Art. 23 Gewässer und ihre
Ufer, Uferschutzstreifen
1 Stehende und offen fliessende Gewässer sind in ihrer Lage und in ihrem Bestand geschützt. Der naturnahe Zustand von Gelände, Bachbett, Ufer und -vegetation ist zu erhalten bzw. herbeizuführen. 2Die Ufervegetation darf weder überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden. Die Beseitigung von Ufergehölzen kann nur bewilligt werden, wenn übergeordnete Interessen dies erfordern. Eine Bewilligung setzt einen gleichwertigen Ersatz voraus. 3Die Verwendung von Dünger, Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln ist untersagt.
- 19 -
4Vorbehalten sind die im öffentlichen Interesse erforderlichen Unterhaltsarbeiten gemäss Baugesetz. 5Ausserhalb des Baugebietes bezeichnet ein Uferschutzstreifen von 3 - 5 m Breite je nach Topographie die geschützten Ufer. Die nicht Ufervegetation umfassenden Bereiche können als Heuweise genutzt werden. 6 Innerhalb der Uferschutzzone und des Uferschutzstreifens sind keine neuen Bauten und Anlagen gestattet.
Art. 24 Gehölze, Hecken
Waldränder
1Gehölze und Hecken erfüllen eine landschaftsgliedernde Funktion und sind geschützt (Feldgehölz, bestockte Böschungen, Ufergehölz ausserhalb Uferschutzzonen). Sie dürfen nicht gerodet werden und sind angemessen zu pflegen. Die Neuanpflanzung von Hecken liegt im öffentlichen Interesse. Die Hecken innerhalb der Bauzone können bei der Berechnung der Ausnützungsziffer mitgerechnet werden. 2Eine Beseitigung von Gehölzen und Hecken aus zwingenden Gründen darf nur mit Bewilligung des Gemeinderates vorgenommen werden und nur wenn an geeigneter Stelle Ersatz geschaffen wird. Die Beseitigung von Ufergehölz untersteht der Bewilligung durch das Baudepartement. 3Dem Aufbau des Pflanzenbestandes an Waldrändern ist aus landschaftlichen und biologischen Gründen besondere Beachtung zu schenken. Besonders wertvolle Waldränder sind zu erhalten, die übrigen durch geeignete forstliche Massnahmen zu verbessern. Die besonders wertvollen und die zur Aufwertung geeigneten Waldränder sind in einer durch den Forstdienst zu erstellenden Waldrandplanung zu bezeichnen. 4 Dorfbild und Landschaft von Tägerig werden durch den Bestand mit freistehenden, hochstämmigen Obstbäumen wesentlich geprägt. Ihre Erhaltung und Neuanpflanzung liegt im öffentlichen Interesse. 5Die Gemeinde fördert die Erhaltung, Pflege und den Unterhalt kommunal geschützter Objekte gemäss den Richtlinien zum Vollzug Naturschutz durch Beiträge an die Bewirtschafter.
- 20 -
6Die im Nutzungsplan bezeichneten und nachstehend aufgelisteten Natur- und Kulturobjekte sind von besonderem naturkundlichem, kulturgeschichtlichem oder symbolischen Wert und dürfen nicht beseitigt werden. - Einzelbäume: Eiche und Douglasfichte, Tüelmättli, Linde Schiessstand, Birkenreihe Hägglingerstrasse, Linde Lourdes Kapelle 7 Wegkreuze (Inventar Nr. 4.1.-1 bis 4.1.-7) 17 Grenzsteine (Inventar Nr. 4.2.-1 bis 4.2.-3 plus zwei weitere) 71m Kulturlandplan sind Quellwasserschutzzonen (Gheid und Wyhalde) mit dem Fassungsbereich und den Schutzzonen eingetragen. Für Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen innerhalb dieser Bereiche gelten die Vorschriften des Eidg. Gewässerschutzgesetzes und der dazugehörenden Ausführungserlasse.
3.6.
Weitere Zonen
3.6.1
Übriges Gebiet
Art. 25 Weitere Zonen
1 Das keiner Nutzungszone zugewiesene und nicht zum Wald oder zu den Gewässern gehörende Areal wird als übriges Gebiet bezeichnet. Bei Bewilligungen für Bauten und Anlagen wird Art. 24 RPG analog angewendet.
- 21 -
4.
Definitionen
4.1
Ausnützung
4.1.1
Ausnützungsziffer
Art. 26 Ausnützungsziffer
1 Räume im Untergeschoss werden nicht angerechnet, sofern sie dem § 15 ABauV entsprechen. 2Räume im Dachgeschoss werden nicht angerechnet, sofern sie dem § 16 ABauV entsprechen. 3Pro Geschoss, welches speziell rollstuhlgängig erschlossen wird, kann der Gemeinderat einen Ausnützungszuschlag von 10 m2 gewähren. 4Für unbeheizte Wintergärten kann der Gemeinderat einen Ausnützungszuschlag von 20 m2 pro Wohnung gewähren.
4.1.2
Gewerbe
Art. 27 Gewerbe
1 Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Oeffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend.
- 22 4.2
Abstände
4.2.1
Reduktion der Grenz- und Gebäudeabstände
Art. 28 Reduktion der
Grenzabstände
1 Die Reduktion der Grenzabstände gemäss § 47 Abs. 2 BauG darf bei Vorliegen eines im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeitsvertrages folgende Minimalwerte nicht unterschreiten:
Grenzabstand klein Grenzabstand gross
D* W1* W2* W3* 3.00 m 2.50 m 2.50 m 5.00 m 6.00 m 5.50 m 5.50 m 10.00 m * Reduktion nur bei reinen Wohnbauten
2Vorbehalten bleiben die architektonischen, gesundheits-, feuerund sicherheitspolizeilichen Anforderungen.
4.2.2
Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten
Art. 29 Gebäudeabstand
gegenüber bestehenden Bauten
4.2.3
Für einen Neubau muss lediglich der vorgeschriebene Grenzabstand, nicht aber der Gebäudeabstand, zu einem vor Inkrafttreten dieser Bau- und Nutzungsordnung erstellten Nachbargebäude eingehalten werden, wenn die architektonischen, gesundheits-, feuer- und sicherheitspolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben.
Mehrlängenzuschlag
Art. 30 Mehrlängenzuschlag
Bei Gebäuden von mehr als 12.0 m Länge in der Wohnzone 1 und Wohnzone 2, und von mehr als 15.00 m Länge in der Wohnzone 3 und in der Dorfzone erhöhen sich die Grenzabstände gegenüber den verlängerten Gebäudeseiten um einen Viertel der Mehrlänge, jedoch höchstens um je 4.0 m. Fassadenrücksprünge können gemäss der Skizze im Anhang 1 abgezogen werden.
- 23 -
4.2.4
Strassenabstand
Art. 31 Stützmauern
1Stützmauern bis zu einer Höhe von 1.80 m haben gegenüber Gemeinde- und Privatstrassen einen Abstand von 60 cm ab Fahrbahnrand einzuhalten. Gegenüber angrenzenden Geh- und Radwegen ist kein Abstand einzuhalten. Für höhere Stützmauern beträgt der Abstand 2.00 m ab Fahrbahnrand bzw. 1.00 m ab Gehoder Radwegrand. 2Stützmauern haben sich so gut wie möglich in das Landschaftsbild zu integrieren und sind wenn möglich zu begrünen.
Bäume und lebende 3Bäume und lebende Hecken bis zu einer Höhe von 1.80 m haHecken ben gegenüber Gemeinde- und Privatstrassen einen Abstand von 60 cm ab Fahrbahnrand einzuhalten. Gegenüber angrenzenden Geh- und Radwegen ist kein Abstand einzuhalten. Für höhere Bäume und lebende Hecken beträgt der Abstand 2.00 m ab Fahrbahnrand bzw. 1.00 m ab Geh- oder Radwegrand.
4.2.5
Einfriedigungen, Stützmauern und Böschungen
Art. 32 Einfriedigungen
1 Einfriedigungen zwischen privaten Grundstücken dürfen nicht höher sein als 1.80 m. Bei ungleichem Niveau der beiden Grundstücke gilt dieses Mass vom niedriger gelegenen Boden aus. Über die Gestaltung von Einfriedigungen an steilen Hängen entscheidet der Gemeinderat. 2Einfriedigungen dürfen innerhalb des Baugebietes an die Grenze, im gegenseitigen Einverständnis auf die Grenze gesetzt werden. Entlang der Baugebietsgrenzen dürfen Einfriedigungen bis auf 60 cm an die Grenze gesetzt werden. 3Einfriedigungen dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte und dgl. aufweisen.
Art. 33 Stützmauern
lInnerhalb des Baugebietes dürfen Stützmauern bis zu einer Höhe von 80 cm Höhe an die Grenze gesetzt werden. Höhere Stützmauern sowie Stützmauern ausserhalb des Baugebietes und entlang der Baugebietsgrenze sind um 50 cm von der Grenze zurückzuversetzen und soweit nötig mit einem Schutzgeländer zu versehen. (siehe Anhang 1)
- 24 -
2VVerden Stützmauern von mehr als 1.20 cm Höhe angestrebt, so sind Staffelungen vorzunehmen, so dass bepflanzbare Zwischenräume (Bermen) von mindestens 40 cm Tiefe entstehen. 3Stützmauern haben sich so gut wie möglich in das Landschaftsbild zu integrieren und sind wenn möglich zu begrünen.
Art. 34 Böschungen
1 Für Böschungen zwischen privaten Grundstücken gilt § 25 BNO sinngemäss. 2Böschungen mit einer Neigung über 2:3 und mehr als 1.20 m Höhe sind gestaffelt vorzunehmen, sodass bepflanzbare Zwischenräume (Bermen) von mindestens 40 cm entstehen.
4.3
Arealüberbauung
Art. 35 Zonenzulässigkeit
1Arealüberbauungen sind in den Zonen D, W2 und W3 zulässig. Die minimal notwendige Arealfläche (anrechenbare Grundstücksfläche NBF) und die maximale Ausnützungsziffer sind wie folgt festgelegt: Zone Minimale NBF Max. AZ Max. Gebäudehöhe Max. Firsthöhe
D 2000 m2 0.90 7.00 m 13.00 m
W2 4000 m2 0.55 7.00 m 9.50 m
W3 4000 m2 0.65 9.50 m 13.00 m
2Für Spiel-, Freizeit und Erholungsanlagen gilt ein Richtwert von 10 °A der Bruttogeschossfläche (BGF) resp. Wohnfläche. 3Für Freizeit-Gemeinschaftsräume gilt ein Richtwert von 3 °A der Bruttogeschossfläche (BGF) resp. Wohnfläche. 42/3 der erforderlichen Abstellplätze sind in unterirdischen Sammelgaragen zusammenzufassen. Die Besucherparkplätze sind oberirdisch anzuordnen.
- 25 -
5.
Bauvorschriften
5.1
Baureife und Erschliessung
5.1.1
Benützung von Privateigentum
Art. 36 Benützung von
Privateigentum
1Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennumerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates. 2Die Gemeinde kann öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen wie Verkehrs- und Werkleitungstafeln, Lampen, Leitungsmaste, Hydranten usw. auf oder an Privateigentum anbringen lassen. 3Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 4Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.
5.2
Technische Bauvorschriften
5.2.1
Allgemeine Anforderungen
Art. 37 Allgemeine Anforderungen
1 Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. 2Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.
- 26 -
5.2.2 Energiesparmassnahmen
Art. 38 Energiesparmassnahmen
Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten und die Ausnützungsziffer überschritten werden.
5.3
Wohnhygiene
5.3.1
Ausrichtung der Wohnungen
Art. 39 Ausrichtung der
Wohnungen
5.3.2
Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nicht gestattet.
Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume
Art. 40 Innenräume
Belichtung Belüftung
1Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume müssen Fenster aufweisen, die direkt ins Freie führen und geöffnet werden können. Dabei hat die Fensterfläche (Rohlichtmass) mindestens 1/10 der betreffenden Bodenfläche, wenigstens aber 0.80 m2 zu betragen. Bei abgeschrägten Zimmern gilt die zu berücksichtigende Bodenfläche ab einer lichten Raumhöhe von 1.20 m. 2Für Kochnischen in Kleinwohnungen, für Badezimmer und WC können künstliche Belüftung und Belichtung zugelassen werden, sofern deren einwandfreie Wirkung gewährleistet ist.
Art. 41 Raummasse
1 Die lichte Höhe von Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen muss mindestens 2.40 m, bei Keller- und Nebenräumen midestens 2.20 m betragen. Dachzimmer, die als Schlaf-, Wohn- oder Arbeitsräume benützt werden, müssen auf der Hälfte ihrer Grundfläche, mindestens aber auf 8 m2, eine Höhe von 2.30 m aufweisen. 2Bei Altbauten sind Ausnahmen möglich.
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Art. 42 Nebenräume in
Mehrfamilienhäusem
1In jedem Mehrfamilienhaus sind separat zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Zweiräder, Kinderwagen und dergleichen vorzusehen. 2Zu jeder Wohnung sind genügend Abstellräume im Keller und im Estrich vorzusehen. Wo ein gut zugänglicher Dachraum fehlt, ist der entsprechende Platz innerhalb der Wohnung oder auf demselben Geschoss zu schaffen. Abstellraum: pro Wohnung mindestens 4 m2 im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung Keller: für eine 1-Zimmerwohnung mindestens 4 m2 für jedes weitere Zimmer 1 m2 zusätzlich
Art. 43
Garten-, Terrassen- 1Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garoder Balkonflächen ten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen). Balkone
2Balkone müssen auch für Kinder unfallsicher gestaltet werden. Ihre Mindesttiefe hat bei Mehrfamilienhäusern 1.50 m zu betragen 3Die Gestaltung der Balkonbrüstungen hat sich nach den SUVAVorschriften und der SIA-Norm 358 zu richten. 4Verglaste Balkone, Wintergärten, Veranden und dergl. müssen im Brüstungsbereich analog den Wohnbauten gesichert sein.
Art. 44 Gänge, Treppen
1Die Mindestbreite für Vorplätze, Treppen und allgemein zugängliche Korridore in Mehrfamilienhäusern beträgt 1.20 m. 2Die Mindesthöhe von Treppengeländern beträgt 0.90 m. Geländerdurchlässe dürfen nicht mehr als 12 cm (Höhe oder Breite) betragen.
- 28 -
5.3.3 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
Art. 45 Bezug der Bauten
1 Der Bezug von Räumen kann durch den Gemeinderat verweigert werden, wenn die dazugehörende Infrastruktur nicht erstellt, das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet, der innere Ausbau nicht vollendet ist, Anforderungen an die Wohnhygiene, die Sicherheitsund Schutzvorkehrungen oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind. 2Wohn- und Arbeitsräume, die nach dem Befund von Sachverständigen wegen Feuchtigkeit, Baufälligkeit oder aus anderen Gründen gesundheitsschädlich oder gefährdend sind, können auf Kosten des Hauseigentümers vom Gemeinderat hergestellt werden.
5.4.
Ausstattung
5.4.1
Abstellplätze
Art. 46 Anordnung der
Abstellplätze
1 Garagen und Abstellplätze sind so anzuordnen, dass bewohnte Räume dem unmittelbaren Einfluss von Lärm und Abgasen möglichst entzogen sind. Fusswege und Zufahrten sind nach Möglichkeit zu trennen. 2Bei Mehrfamilienhäusern und Gruppen von Einfamilienhäusern sind Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Zweiräder nach Möglichkeit zusammenzufassen. Wo es Verkehrssicherheit oder Immissionsschutz erfordern, kann verlangt werden, dass bis zwei Drittel der erforderlichen Abstellplätze unterirdisch oder überdeckt anzuordnen sind.
Art. 47 Garagenvorplätze,
Zufahrten
1Der Garagenvorplatz muss, von der Strassen- resp. Gehweggrenze aus gemessen, mindestens eine Tiefe von 5.50 m aufweisen. Er ist mit einem Bogen von 3.00 m Radius an den Fahrbahnrand anzuschliessen. 2Zufahrten dürfen höchstens 15 % Neigung aufweisen. Sie sind auf eine Tiefe von 5.00 m mit einer Neigung von höchstens 5 °A an die Strasse anzuschliessen. Über die Neigung von Rampen im Gebäudeinnern entscheidet der Gemeinderat.
- 29 -
3Hartplätze dürfen nicht auf Strassen und Fremdparzellen entwässert werden.
Art. 48 Zweiradabstellplätze Bei Gebäuden und Anlagen mit erheblichem Publikumsverkehr
(z.B. Mehrfamilienhäuser, Gewerbe, Läden, Verwaltung, Schulen, Sportanlagen, Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel und dergl.) sind Zweiradabstellplätze in genügender Anzahl vorzusehen.
5.4.2
Gemeinschaftsräume, Spielplätze
Art. 49 Spielplätze
1Bei Wohnhäusern mit mehr als vier Wohnungen sind auf privatem Grund, nach Möglichkeit abseits von Strassen, Zufahrten und Autoabstellplätzen, an gut besonnten Stellen Spielplätze für Kinder und Jugendliche zu erstellen. Sie müssen durch die Grundeigentümer unterhalten werden, zugänglich bleiben und dürfen nicht zweckentfremdet werden. 2Die Grundfläche der Kinderspielplätze und Spielflächen hat gesamthaft mindestens 10 % der anrechenbaren Bruttogeschossfläche resp. der Wohnfläche zu betragen. Bei ihrer Ausgestaltung ist auf die Spielbedürfnisse der Kinder Rücksicht zu nehmen. Bei grösseren Überbauungen sind die Spielplätze für Kleinkinder und die Spielflächen für schulpflichtige Kinder zu trennen. 3Bei den Spielplätzen ist auf den Ruf- und Sichtkontakt und die Vermeidung von Lärmbelästigung zu achten.
Gemeinschaftsräume
5.4.3
4Bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als acht Wohnungen ist ein gedeckter Kinderspielplatz und/oder ein Gemeinschaftsraum für die Freizeitbeschäftigung zu schaffen.
Entsorgungsplätze
Art. 50 Entsorgungsplätze
Bei Einfamilienhausüberbauungen, Mehrfamilienhäusern und Gewerbebauten sind Kehricht-Containerräume oder gegen Einsicht abgeschirmte Container- und Kompostierplätze zu schaffen.
- 30 -
6.
Schutzvorschriften
6.1.
Ortsbild- und Denkmalschutz
6.1.1
Allgemeine Anforderungen
Art. 51 Ortsbildschutz
1Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung), b) Grösse der Baukuben, c) Wirkung im Strassenraum, d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, e) Dachform, Dachneigung, f) Fassadengliederung, g) Materialwahl, Farbe, h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen. i) ISOS-Verzeichnis 1976 2Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen: a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung fordern; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, und e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.
6.1.2
Dachgestaltung
Art. 52 Dachgestaltung
1 Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorgfalt. Bei der Wahl der Dachform, des Bedachungsmaterials und der Dachfarbe ist auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen. 2Sofern in den einzelnen Bauzonen nichts anderes festgelegt ist,
wird eine maximale Dachneigung von 600 , unabhängig der Kniestockhöhe zugelassen. Für die Dorfzone gilt § 8 BNO.
- 31 6.1.3
Aussenraumgestaltung
Art. 53 Aussenraumgestaltung
1Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. 2Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. 3Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung.
6.1.4
Weitere Vorschriften über Ortsbildschutz und Siedlungsgestaltung
Art. 54 Ruinen, Baulücken
1Durch Brand oder andere Elementarereignisse beschädigte oder zerstörte Gebäude müssen innert 2 Jahren ganz abgetragen oder im Rahmen dieser Bau- und Nutzungsordnung wiederhergestellt werden. 2Baulücken, die durch Elementarereignisse oder Abbruch entstanden sind, müssen vollständig geräumt, ausreichend gesichert und ästhetisch befriedigend hergerichtet werden.
6.2.
Natur- und Landschaftsschutz
Art. 55 Natur- und Landschaftsschutz
1Alle wichtigen, typischen und erhaltenswerten Naturobjekte und Landschaftselemten, die dem Schutze von Lebensräumen für gefährdete Pflanzen und Tiere dienen oder zu diesem Zweck geschaffen werden sollen, sowie geologisch seltene Erscheinungen sind im Naturschutz-Inventar (Karte 1:5000, Bericht dazu) festgehalten. Es ist beizuziehen, sofern öffentliche Interessen des Naturund Landschaftsschutzes berührt werden.
- 32 -
2Natur- und Landschaftschutzzonen sowie der Schutz besonderer Naturobjekte und Landschaftselemente werden im Kulturlandplan 1:5000 und im Bauzonenplan 1:2000 grundeigentümerverbindlich festgelegt. 3Unterhalt und Pflege der Naturschutzzonen und -objekte sind Sache der Grundeigentümer. Vorbehalten sind Bewirtschaftungsverträge/privatrechtliche Vereinbarungen zwischen Kanton/Gemeinde und Bewirtschaften Der Gemeinderat kann im Interesse der Schutzziele Unterhaltsmassnahmen auf Kosten der Gemeinde vornehmen lassen, wenn ausserordentliche Umstände dies erfordern.
6.3
Umweltschutz
6.3.1
Einwirkungen
Art. 56 Einwirkungen
1Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 2Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 3Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
- 33 -
6.3.2 Lärmschutz
Art. 57 Lärmschutz
Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, die die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nächsthöheren Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.
- 34 -
7
Vollzug und Verfahren
7.1
Zuständigkeit
Art. 58 Zuständigkeit
1 Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen. 2Der Gemeinderat kann die Bewilligungen von Bauvorhaben, die weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, an die Bauverwaltung/Baukommission delegieren. Im übrigen ist für Verfügungen und Entscheide aller Art der Gemeinderat zuständig. 3Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einem Reglement. 4Der Gemeinderat setzt zu seiner Unterstützung für die Betreuung der Schutzzonen und Schutzobjekte eine Natur- und Landschaftskommission ein und weist ihr durch ein Reglement Aufsichts- und Vollzugsaufgaben zu.
7.2
Gebühren
Art. 59 Gebührenreglement Die Gebühren und die weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für
externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Baugebührenreglement der Gemeinde.
7.3
Vollzugsrichtlinien
Art. 60 Vollzugsrichtlinien
Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zum Vollzug Naturschutz.
- 35 -
7.4
Baubewilligungsverfahren
Art. 61 Wechsel von Bauherr oder Grundeigentümer
Tritt während der Bauausführung ein Wechsel in der Person des Bauherrn oder Grundeigentümers ein, so ist dem Gemeinderat innert 20 Tagen seit Vertragsabschluss schriftlich Mitteilung zu machen.
8.
Schluss- und Übergangsbestimmung
8.1
Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 62 Aufhebung bisherigen Rechts
Durch diese Bau- und Nutzungsordnung wird die Bauordnung vom 8. Juni 1989 und die Nutzungsordnung vom 29. November 1989 aufgehoben.
- 36 -
9.
Anhang 1
Anzurechnende Gebäudelänge/Mehrlängenzuschlag
G GRENZABSTAND KG KLEINER GRENZABSTAND L ANZURECHNENDE GEBÄUDELÄNGE B BALKON, ERKER USW.
GG GROSSER GRENZABSTAND MLZ MEHRLÄNGENZUSCHLAG
W3 5.00 m/10.00 m G
=
5 + 27-12 4
=
5 + 3.75
=
8.75m
G
= 10 + 24-12 4
=
10 + 3.00
=
13.00m
- 37 -
9.
Anhang 2
Zufahrten
- 38 -
9.
Anhang 3
Stützmauern und Böschungen, Grenzabstände
- 39 -
9.
Anhang 4
Stützmauern und Böschungen über 120 cm, Gestaltung
- 40 -
STICHWORTREGISTER Paragraph
Seite
Allgemeine Anforderungen
37
25
Anordnung der Abstellplätze
46
28
Antennen
8
9
Aufhebung bisherigen Rechts
62
35
Ausnützungsziffer
26
21
Ausrichtung der Wohnungen
39
26
Aussenraumgestaltung
53
31
Balkone
43
27
Bauten in der Landwirtschaftszone
14
13
Bauzonen
7
6
Benützung von Privateigentum
36
25
Bezug der Bauten
45
28
Böschungen
34
24
Dachgestaltung
52
30
Dorfzone (D)
8
7
Einfriedigungen
32
23
Einwirkungen Umweltschutz
56
32
Energiesparmassnahmen
38
26
Entsorgungsplätze
50
29
Fassadenrenovationen
8
9
Gänge, Treppen
44
27
Garagenvorplätze, Zufahrten
47
28
Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen
43
27
Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten
29
22
- 41 -
Gebührenreglement
59
34
- 42 -
Paragraph
Seite
Gehölze, Hecken, Waldränder, Hochstammbäume
24
19
Geltungsbereich
1
4
Gewerbe
27
21
Gewerbezone (G)
10
11
Handbuch BNR
2
4
Innenräume, Belichtung, Belüftung
40
26
Landschaftsschutzzone
18
17
Landwirtschaftszone
13
12
Lärmschutz
57
33
Materialabbauzone
17
15
Mehrlängenzuschlag
30
22
Natur- und Landschaftsschutz
55
31
Naturobjekte
23
18
Naturschutzzonen Kulturland
15
13
Naturschutzzonen Wald
16
15
Nebenräume in Mehrfamilienhäusern
42
27
Nutzungspläne
4
5
Ortsbildschutz
51
30
Raummasse
41
26
Reduktion der Grenzabstände
28
22
Ruinen, Baulücken
54
31
Schutzzone Kirche
19
17
15, 21
13, 18
Setzungsgebiet
20
17
Siedlungsentwicklung
3
5
Schutzzone Manzelnstandort
- 43 -
5 Paragraph
5 Seite
Spielplätze
49
29
Stützmauern
31,33
23,23
Uebergeordnetes Recht
2
4
Vollzugsrichtlinien
60
34
Wechsel von Bauherr oder Grundeigentümer
61
35
Weiler Büschikon
12
11
Weitere Planungsinstrumente
6
5
Weitere Zonen
25
20
Wohnzonen (W)
9
10
Zone für öffentliche Bauten (öB)
11
11
Zonenzulässigkeit Arealüberbauung
35
24
Zuständigkeit
58
34
Zweiradabstellplätze
48
29
Sondernutzungsplanung