Bauzonen- und Kulturlandplan
Nutzungsplan · Rüfenach
Dokument
- Nummer
- 1994-000348
- Art
- Nutzungsplan
- Gemeinde
- Rüfenach
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- GR
- Beschlossen
- 04.01.1994
- In Kraft seit
- 04.01.1994
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:
4. Januar 1994
Me/ek
Gemeinde Rüfenach; (6447) Revision Bauzonenplan/Kulturlandplan und Nutzungsordnung; Teiländerung Nutzungsplan Baugebiet/Kulturland und Nutzungsordnung 1991; Genehmigung mit Auflagen, Feststellungen und Einladung; Anpassung des kantonalen Gesamtplanes Baugebiet/Kulturland; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei; (6448) kommunaler Ueberbauungsplan "Vorderrein"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei Der Rat behandelt die regierungsrätlichen Vorlagen vom 22. September 1993 sowie die zugehörigen Aenderungsanträge vom 25. November 1993 der Bau- und Planungskommission, denen der Regierungsrat zustimmt. Namens der Bau- und Planungskommission referiert deren Präsident, Reinhard Gloor, Birr. Die Kommission beantragt Eintreten und Beschlussfassung gemäss Antrag des Regierungsrates unter Berücksichtigung ihrer Aenderungsanträge. Die Vorsitzende gibt bekannt, dass das Wort zu beiden Vorlagen offen ist. Eintreten zu beiden Vorlagen ist unbestritten. Leodegar Huber, Aristau, stellt den Antrag, bei der Vorlage (6447) den unter Ziffer 1.1 lit. b aufgeführten Zusatzantrag der Kommission abzulehnen und bei der Vorlage (6448) den kommunalen Ueberbauungsplan "Vorderrein" der Gemeinde Rüfenach gemäss ursprünglichem Antrag des Regierungsrates (linke Seite der Synopse) zu genehmigen. Botschaft 6447 In einer ersten Abstimmung verwirft der Rat mit sehr grosser Mehrheit, bei 15 befürwortenden Stimmen, den Streichungsantrag Huber zu Ziffer 1.1 lit. b zugunsten des Antrages von Regierungsrat und Kommission. Die übrigen Anträge gemäss Aenderungssynopse bleiben unbestritten. In der Gesamtabstimmung wird die Vorlage, wie sie aus den Beratungen hervorgegangen ist, mit 143 Stimmen, ohne Gegenstimme, zum Beschluss erhoben. Botschaft 6448 In einer ersten Abstimmung wird der Antrag Huber mit sehr grosser Mehrheit, bei 15 befürwortenden Stimmen, zugunsten der Fassung von Regierungsrat und Kommission abgelehnt. In der Gesamtabstimmung wird die Vorlage, wie sie aus den Beratungen hervorgegangen ist, mit 136 Stimmen, ohne erhoben.
17. Jan. 1994
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Abt, RäumplanurIg
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Demgemäss ist beschlossen: A. 1. Es werden folgende Vorlagen der Gemeinde Rüfenach im Sinne von Art. 26 RPG und § 147 BauG genehmigt: 1.1 Der Nutzungsplan Baugebiet/Kulturland der Gemeinde Rüfenach vom 22. Juni 1990, bereinigt aufgrund der Einspracheentscheide des Regierungsrates, mit folgenden Auflagen: a) Der Gemeinderat wird aufgefordert, die gemäss Waldgesetz erforderliche Waldfeststellung zu veranlassen und die daraus resultierenden, rechtskräftigen Waldgrenzen im Nutzungsplan Baugebiet/Kulturland nachzutragen. b) Das Gebiet W2 2. Etappe im Vorderrein wird mit der Auflage genehmigt, dass für die Nutzung ein Gestaltungsplan erlassen wird. Die Gemeinde wird angewiesen, für das Gebiet im ordentlichen Verfahren eine Gestaltungsplanpflicht zu erlassen. Die Ueberbauung ist im unteren Teil zu konzentrieren. 1.2 Die Nutzungsordnung der Gemeinde Rüfenach vom 22. Juni 1990 mit folgender Feststellung: Art. 5 Abs. 4 ist ersatzlos zu streichen. Es wird festgestellt, dass Art. 11 Abs. 1 (Unterhalt und Pflege der Naturschutzzonen und -objekte sind Sache der Grundeigentümer) nur im Rahmen der übergeordneten Gesetze, insbesondere Art. 18 lit. c des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) angewandt werden kann. 1.3 Die Teiländerung des Nutzungsplanes Baugebiet/Kulturland der Gemeinde Rüfenach vom 13. Dezember 1991.
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1.4 Die Teiländerung der Nutzungsordnung (Art. 5) der Gemeinde Rüfenach vom 13. Dezember 1991. 2. Der Gemeinderat Rüfenach wird eingeladen, mit dem Baudepartement umgehend das Vorgehen für die Revision der Bauordnung festzulegen. 3. Der kantonale Gesamtplan Baugebiet/Kulturland ist dem Nutzungsplan Baugebiet/ Kulturland anzupassen. 4. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation dieses Beschlusses im Amtsblatt beauftragt. B.
Der kommunale Ueberbauungsplan "Vorderrein" der Gemeinde Rüfenach vom 9. Dezember 1988 wird nicht genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation dieses Beschlusses im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug an - (4) Baudepartement - (2) Abteilung Raumplanung BD - Gemeinderat 5235 Rüfenach - (2) Staatskanzlei (RS/Publikation)
Präsidentin: / Staatsschreiber: