Bau- und Nutzungsordnung 1998
Rüfenach
Documento
- Numero
- 4112_1998
- Comune
- Rüfenach
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Adottato
- 9 giu 1998
- In vigore dal
- 9 giu 1998
Carta
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Testo
Gemeinde Rüfenach
•
Kanton Aargau
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG
Vorprüfungsbericht vom 19. Februar 1997 Erläuterungsbericht mit Angaben zur Mitwirkung vom 20. Juli 1997 Öffentliche Auflage vom 12. Mai bis 13. Juni 1997 Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 19. Dezember 1997 Der Gemeinde
DenGe
e esc ieiber:
Genehmigung:
Genehmigung durch den Grossen Rat Aarau,den 9. •ItAn; 4992 Im Auftrage des Grossen Rates Der Steats relber:
# 1569/Wa 20. 7. 1997
Hugo Wandeler dipl. Architekt ET1-1/SIA Planer BSP Büroadresse: SNIZ-Ingenieurbüro AG Dörflistr. 112 8050 Zürich
ABTEIL RAUMPLAtiNNUGNG
Inhaltsverzeichnis 1.
Geltungsbereich
Art. 1
Art. 2 Geltungsbereich
Übergeordnetes Recht
2.
Raumplanung
Art. 3 Sondernutzungsplanung
3. 3.1
Zonenvorschriften Bauzonen
Art. 4
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9 Bauzonen
Wohnzone W Wohn- und Gewerbezone WG Dorfkernzone D Ortsbildschutzgebiet Vorderrein Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
3.2
Landwirtschaftszone
Art. 10
Art. 11 Landwirtschaftszone
Bauten in der Landwirtschaftszone
3.3
Schutzzonen
Art. 12
70 altri articoli
Art. 13 Naturschutzzonen Kulturland
Naturschutzzonen Wald, Waldränder
3.4
Überlagerte Schutzzonen
Art. 14 Landschaftsschutzzone
3.5
Schutzobjekte
Art. 15
Art. 16
Art. 17
Art. 18 Hecken, Feldgehölze, Ufergehölze
Pufferstreifen Natur- und Kulturobjekte Geschützte Gebäude
3.6
Weitere Zonen nach Art. 18 RPG
Art. 19
Art. 20 Spezialzone Gärtnerei
Spezialzone Steiränni
II
4.
Definitionen
Art. 21
Art. 22
Art. 23
Art. 24
Art. 25 Arealüberbauungen
Gewerbe Abstand gegenüber dem Kulturland Ungleiche Verteilung von Grenzabständen Besondere Bestimmungen für rollstuhlgängige Wohnungen
5. 5.1
Bauvorschriften Baureife, Erschliessung
Art. 26 Benützung von Privateigentum
5.2
Technische Bauvorschriften
Art. 27
Art. 28
Art. 29
Art. 30
Art. 31
Art. 32 Allgemeine Anforderungen
Umweltschutz Orientierung der Wohnungen Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume Velos, Kinderwagen Spielplätze
6. 6.1
Schutzvorschriften Ortsbild- und Denkmalschutz
Art. 33
Art. 34 Ortsbildschutz
Aussenraumgestaltung
6.2
Natur- und Landschaftsschutz
Art. 35 Einwirkungen
7.
Vollzug und Verfahren
Art. 36 Zuständigkeit
Art. 37 Gebührenreglement
Art. 38 Vollzug Naturschutz
8.
Schluss- und Übergangsbestimmung
Art. 39 Aufhebung bisherigen Rechts
Anhang 1 Anhang 2 Anhang 3
Liste der geschützten Natur- und Kulturobjekte Liste der geschützten Bauten Volumenschutzperimeter im Dorfkern Rüfenach
1
1. Geltungsbereich
Art. 1 Geltungsbereich
'Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht. 2Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
Art. 2 Uebergeordnetes
Recht
'Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. 2Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im kantonalen Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).
2. Raumplanung
Art. 3 Sondernutzungsplanung
1-Die im Bauzonen- und Kulturlandplan speziell bezeichneten Flächen (2. Etappen) dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungsplan vorliegt. 2Für das entsprechend bezeichnete Gebiet in Vorderrein ist mit einem Gestaltungsplan sicherzustellen, dass sich die Bauten gut ins Orts- und Landschaftsbild einfügen. Die Bauten sind deshalb im unteren Teil des Areales zu konzentrieren.
2
3. Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen
Art. 4 Bauzonen
1Der Bauzonen- und Kulturlandplan scheidet im Baugebiet folgende Zonen aus:
Bauzonen
Ausnützung N*
A*
Gebäudehöhe
Firsthöhe
Grenzabstand klein
gross
Empf. stufe
Zonenvorschriften
Wohnzone
W gelb
0.40
0.45
7m
11 m
5m
10 m
II
Art. 5 Wohn-und
Gewerbezone
WG orange/ violett
0.60'
0.65'
10m
14m
5m
10 m
III
Art. 6 0.502
0.552
Dorfkernzone
D
0.70'
0.75'
8m
14m
4m
8m
III
Art. 7 0.502
0.552
II
Art. 9
Zone für öffentl. Bauten + Anlagen
OeB grau
Die Bauvorschriften werden von Fall zu Fall durch den Gemeinderat festgelegt.
* N = bei Normalbebauung, A = bei Arealüberbauung max. zulässige Ausnützungsziffer insgesamt 2 max. zulässige Ausnützungsziffer für Wohnen 'Empfindlichkeitsstufe gemäss Lärmschutzverordnung
2Innerhalb des durch die Gebäude- und Firsthöhe und eine Dachneigung von max. 450 a.T. festgelegten Gebäudeprofiles sind die Geschosszahl und die Geschosshöhe, die Dachform und Dachneigung sowie die Verteilung der Bruttogeschossflächen auf die Geschosse frei. Dachaufbauten, Quergiebel und Kreuzgiebel dürfen dieses Gebäudeprofil durchstossen. 3Dachdurchbrüche sind, mit Ausnahme von einzelnen Dachflächenfenstern, nur auf einem Geschoss zulässig und dürfen zusammen höchstens einen Drittel der Fassadenlänge ausmachen.
3
4Ab einer Gebäudelänge von 20 m erhöht sich in den Zonen W und WG der Grenzabstand um einen Viertel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 4 m. Bei zurückversetzten Gebäudeteilen darf für die Bemessung des Mehrlängenzuschlages die gesamte Fassadenlänge um das Mass der Zurückversetzung verringert werden. 51n allen Zonen ist sowohl die offene, als auch die geschlossene Bauweise zulässig.
Art. 5 Wohnzone W
1Die Wohnzone W dient dem Wohnen. Nicht störende Gewerbe und Dienstleistungen sind zugelassen.
Art. 6 Wohn- und Gewerbezone WG
1Die Wohn- und Gewerbezone WG ist für Wohnen, Dienstleistungen, mässig störendes Gewerbe und Landwirtschaft bestimmt. 2Zwischen reinen Gewerbebauten kann der allseitige Grenzabstand auf 5 m reduziert werden.
Art. 7 Dorf kernzone
1Die Dorfkernzone dient der Erhaltung der Dorfkerne von Rüfenach und Hinterrein. Sie ist für Landwirtschaft, Wohnen, mässig störendes Gewerbe und Dienstleistungen bestimmt. 2A11e Bauten und Anlagen müssen sich besonders gut in das gewachsene Orts- und Strassenbild einfügen. 3Bestehende Bauten dürfen, ungeachtet der Massvorschriften von § 4, im bestehenden Umfang und Volumen umgebaut, erneuert, ersetzt und einer neuen Nutzung zugeführt werden, sofern sie sich harmonisch ins gewachsene Ortsbild einfügen. Für geschützte Bauten ist § 18 zu beachten.
4
4In dem im Anhang 3 für den Dorfkern Rüfenach festgelegten Perimeter ist die Stellung, das Volumen und das generelle Erscheinungsbild der bestehenden Bauten, bei Umbauten und Ersatzbauten, grundsätzlich beizubehalten. Veränderungen können erlaubt oder verlangt werden, wenn damit eine bessere Einordnung ins Ortsbild erreicht wird oder wenn solche zur Verbesserung der Verkehrssicherheit oder der Wohnhygiene erforderlich sind. 5Für Hauptbauten sind Giebeldächer mit beidseitig gleicher Neigung und mit Ziegeleindeckung vorzusehen. Für untergeordnete An- und Kleinbauten können andere Dachformen bewilligt werden, sofern sich eine gute Gesamtwirkung ergibt. 6Der Gemeinderat gewährleistet eine fachliche Beratung und kann nach Bedarf Fachleute zur Begutachtung von Bauvorhaben beiziehen. 7Bauvorhaben in den Dorfkernzonen sind möglichst frühzeitig dem Gemeinderat anzuzeigen, damit die im Einzelfall speziellen Randbedingungen festgelegt werden können. § Ortsbildschutzgebiet Vorderrein
Im Ortsbildschutzgebiet Vorderrein sind die gestalterischen Vorschriften der Dorfkernzone (§ 7) sinngemäss anzuwenden, und es ist der § 18 zu beachten.
Art. 9 Zone für öffentliche Bauten und
Anlagen
1-Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 2Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. 3Gegenüber angrenzenden Bauzonen gilt ein Grenzabstand von der Hälfte der Gebäudehöhe, mindestens aber von 5 m.
5
3.2 Landwirtschaftszone
Art. 10 Landwirtschaftszone
1-Die Landwirtschaftszone ist für die überwiegend bodenabhängige Produktion in den Bereichen Acker- und Futterbau, Tierhaltung, Gemüse- und Obstbau sowie für den produzierenden Gartenbau bestimmt. 2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen und dem kantonalen Recht. 3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.
Art. 11 Bauten in der
Landwirtschaftszone
'Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie müssen sich in bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung gut ins Landschaftsbild einfügen. 2 Die einzuhaltenden Bauvorschriften wie Gebäudehöhe, Firsthöhe, Gebäudelänge etc. werden vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bauund feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Für Hauptbauten gilt gegenüber den angrenzenden Grundstücken ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 5 m, für Klein- und Nebenbauten ein solcher von mindestens 2 m. 3In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
6
3.3 Schutzzonen
Art. 12
Naturschutzzonen 1Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und EntwickKulturland lung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2In den Naturschutzzonen sind Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Düngung sowie die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln nicht gestattet. 3Als Naturschutzzonen sind ausgeschieden: - der Trockenstandort „Sandacher" - die Magerwiese „Unter de Chile" 4Die Nutzung als Heuwiese ist gestattet.
Art. 13
Geschützter Wald- 1Der geschützte Waldbestand zeichnet sich durch schutzwürbestand dige Pflanzen der Krautschicht aus, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt und deren Schutz durch entsprechende Bewirtschaftung sicherzustellen ist. Waldränder
2Zur Erhaltung bzw. Schaffung eines biologisch und landschaftlich wertvollen, stufigen Waldmantels mit Strauchsaum, sind die Waldränder im Rahmen der waldbaulichen Planung entsprechend zu verjüngen, d.h. stufenförmig zu erhalten bzw. anzulegen.
7
3.4 Überlagerte Schutzzonen
Art. 14 Landschaftsschutzzone
1Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Zusätzlich zu den Vorschriften der Grundnutzungszone sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten. 2Die zulässige Nutzung richtet sich nach § 10, Abs. 1. 3K1einere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände, Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen, sowie betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze, usw.) können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden, öffentlichen Interessen entgegenstehen.
3.5 Schutzobjekte
Hecken, Feldgehölze, Ufergehölze Einzelbäume
Art. 15 1Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Hecken,
Feldgehölze, Baumgruppen und Ufergehölze sind landschaftlich und biologisch wertvoll und dürfen nicht beseitigt oder beeinträchtigt werden. Sie sind abschnittsweise zu pflegen. 2Eine Beseitigung liegt insbesondere vor, wenn bei Hecken die Stöcke ganz oder teilweise entfernt oder überschüttet werden, oder wenn Teile der Hecke dauernd auf den Stock gesetzt werden.
3Vorbehalten bleiben Pflegemassnahmen. Im gleichen Jahr darf durch die Pflege nicht mehr als 1/3 einer Hecke auf den Stock gesetzt werden. Durch die Pflegemassnahmen darf der biologische Wert der Hecke nicht vermindert werden.
8
Art. 16 Pufferstreifen
1Entlang von Trockenstandorten, Waldrändern, Hecken, Bächen und deren Ufergehölzen sowie Feuchtstandorten gilt ein Landstreifen von mindestens einem Meter Breite als Pufferstreifen. Wege können darin enthalten sein. 2 Innerhalb dieser Pufferstreifen sind Massnahmen, welche die Schutzobjekte beeinträchtigen ( insbesondere Pflügen, Düngen und das Verwenden von Giftstoffen und Herbiziden) nicht zulässig. Die Nutzung als Heuwiese ist gestattet. 3Ausserdem dürfen Dünger und ihnen gleichgestellte Erzeugnisse auch nicht in einem Streifen von 3 m entlang von Hekken, Feldgehölzen und oberirdischen Gewässern verwendet werden.
Art. 17 Natur- und Kulturobjekte
1-Die im Bauzonen- und Kulturlandplan speziell bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Natur- und Kulturobjekte sind zu erhalten und sachgemäss zu pflegen. Einzelbäume sind bei natürlichem Abgang zu ersetzen.
Geschützte Gebäude:
Art. 18 Substanzschutz
1-Die im Anhang 2 als geschützt bezeichneten Gebäude sind von besonderem kulturgeschichtlichem Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden und sind zu unterhalten. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies dem Schutzziel nicht entgegensteht.
9
Historisch wertvol- 2Die im Anhang 2 als historisch wertvoll bezeichneten Bauten le Gebäude haben eine besondere Bedeutung im Ortsbild und sollen als Zeugen ihrer Zeit grundsätzlich erhalten bleiben. 3Abbruch und Wiederaufbau können nur bewilligt werden, wenn die Erhaltung der bestehenden Bausubstanz mit verhältnismässigem Aufwand nicht mehr möglich ist. 4A1le baulichen Massnahmen an solchen Gebäuden sind bewilligungspflichtig. 5Wenn bauliche Massnahmen an solchen Gebäuden geplant sind, ist frühzeitig mit dem Gemeinderat Kontakt aufzunehmen, damit allfällige besondere Massnahmen im Einvernehmen mit den Betroffenen festgelegt werden können. Kantonale Denkmalschutzobjekte
5Für die kantonal geschützten Denkmalschutzobjekte gelten die entsprechenden Schutzverfügungen
3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
Art. 19 Spezialzone Gärtnerei
1In der Spezialzone Gärtnerei ist bodenabhängig und bodenunabhängig produzierender Gartenbau zulässig. 2Zulässig sind Bauten und Anlagen, soweit sie dieser Nutzung dienen und betriebsnotwendig sind. Die für die ganze Zone notwendigen Wohnungen und Betriebsgebäude (mit Ausnahme von Gewächshäusern) sind nur in dem im Bauzonenund Kulturlandplan speziell bezeichneten Bereich zulässig. 3Neue Gewächshäuser dürfen eine sichtbare Gesamthöhe von 8 m nicht übersteigen und müssen gegen angrenzende Grundstücke in der Landwirtschaftszone einen Grenzabstand von mind. 6 m aufweisen. 4Flächen und Bauten, die nicht mehr für den Gartenbau benötigt werden, sind der landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen und unterstehen den Vorschriften der Landwirtschaftszone. 5Zur besseren Einordnung ins Orts- und Landschaftsbild sind nach Möglichkeit Hecken und Bäume zu pflanzen.
10
Art. 20 Spezialzone Steiränni
1-Neben der Funktion als Naturschutzgebiet sind in der Spezialzone Steiränni Bauten und Anlagen für das Sortieren von Bauabfällen (Muldengut) zulässig. 2Der Gemeinderat bestimmt in Zusammenarbeit mit dem Baudepartement im Rahmen des Bewilligungsverfahrens die zulässigen Abstände, Baumasse und weitere Auflagen für Bau und Betrieb und zum Schutz der Umwelt. 3Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass sie sich gut in die spezielle Umgebung einordnen. Die heute sichtbaren Felswände gelten als geschützte Naturobjekte. Sie dürfen nicht beeinträchtigt werden und sollen sichtbar und zugänglich bleiben. 4Betriebsnotwendig standortgebundenes Personal ist in den bestehenden Wohnungen unterzubringen. 5Soweit dies mit Rücksicht auf die Verkehrssicherheit möglich ist, ist das ganze Areal mit einer geeigneten Heckenpflanzung als Sichtschutz zu umgeben.
4. Definitionen
Art. 21 Arealüberb auungen
1 Arealüberbauungen gemäss § 21 ABauV sind in allen Bauzonen zulässig, sofern die einbezogene Arealfläche mindestens 5000 m2 umfasst.
Art. 22 Gewerbe
'Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.
11
2Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Oeffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. 3Betriebe mit weitergehenden Auswirkungen, insbesondere solche, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten als stark störend.
Art. 23 Abstand gegenüber 1Gegenüber Zonen im Kulturland ist für Hauptgebäude ein
dem Kulturland Mindestgrenzabstand von 4 m, für Kleinbauten ein solcher von mindestens 2 m einzuhalten. 2Dieser Grenzabstand kann weder aufgehoben noch reduziert werden (§ 47 Abs. 2 BauG).
Art. 24 Ungleichverteilung der Grenzabstände
'Die Grenzabstände können bei Einhaltung der Gebäudeabstände durch schriftliche Vereinbarung ungleich verteilt werden. 2Die Vereinbarung ist dem Gemeinderat mit dem Baugesuch einzureichen.
Art. 25 Besondere Bestimmungen für rollstuhlgängige
Wohnungen
Pro Wohnung, die im Innern und im Zugangsbereich erhöhten Anforderungen für Rollstuhlgängigkeit (gemäss Merkblatt 7/95 zur Norm SN 521 500) genügt, dürfen zusätzlich 50 m2 Bruttogeschossfläche, die nicht in die ordentliche Ausnützungszifferberechnung einbezogen werden müssen, erstellt werden. Insgesamt darf die zulässige Ausnützungsziffer gemäss
Art. 4
jedoch um höchstens 10% überschritten werden.
12
5. Bauvorschriften 5.1 Baureife, Erschliessung
Art. 26 Benützung von
Privateigentum
"Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates. 2Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere, im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen, dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 3Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.
5.2 Technische Bauvorschriften
Art. 27 Allgemeine Anfor- 'Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material
derungen und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. 2Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.
Art. 28 Umweltschutz
"Der Gemeinderat kann die Erstellung von Feuerungsanlagen untersagen, sofern ein Anschluss an die bestehende Fernwärmeversorgung möglich und zumutbar ist. 2Aussenwände bei bestehenden Bauten dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Vorschriften über die Grenzund Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten und die Ausnützungsziffer überschritten werden.
13
Art. 29 Orientierung der
Wohnungen
Die Orientierung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nicht zulässig.
Art. 30 Raumhöhe
1Bei Neubauten müssen Wohn- Schlaf- und Arbeitsräume in Vollgeschossen eine lichte Höhe von mind. 2.3 m aufweisen.
Fensterfläche
2 Die Fensterfläche von solchen Räumen muss mind. 1/10 der Bodenfläche betragen. Fenster müssen direkt ins Freie führen.
Art. 31 Velos, Kinderwagen
In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen.
Art. 32 Spielplätze
Die Grösse der Spielplätze hat gesamthaft mindestens 15% der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen.
6. Schutzvorschriften 6.1 Ortsbild- und Denkmalschutz
Art. 33 Ortsbildschutz
1Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien:
a) Stellung (Firstrichtung), b) Grösse der Baukuben, c) Wirkung im Strassenraum, d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, e) Dachform, Dachneigung, f) Fassadengliederung, g) Materialwahl, Farbe, h)Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen.
14
2Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen: a) zusätzliche Unterlagen wie Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw. verlangen, b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten, c) in den Dorfkernzonen, im Ortsbildschutzgebiet Vorderrein, in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen, d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.
Art. 34 Aussenraumgestaltung
1-Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. 2Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. 3Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung.
15
6.2 Natur- und Landschaftsschutz
Art. 35 Einwirkungen
1 Bei der Ausübung des Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, sind alle übermässigen Einwirkungen auf die Nachbarschaft und die weitere Umgebung zu vermeiden. 2Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 3 Es sind alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
7. Vollzug und Verfahren
Art. 36 Zuständigkeit
'Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute beiziehen. 2Für Verfügungen und Entscheide aller Art ist der Gemeinderat zuständig.
Art. 37 Gebührenreglement
Die Gebühren und die Kosten der weiteren Verfahren (Auslagen für externe Fachleute, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.
16
Art. 38
Vollzug Natur1Der Gemeinderat kann Richtlinien zum Vollzug Naturschutz, Pflege- und schutz sowie, nach Bedarf und in Zusammenarbeit mit dem UnterhaltsregleBaudepartement, Reglemente für den Unterhalt und die mente Pflege von Schutzzonen und - objekten erlassen.
8. Schluss- und Übergangsbestimmung
Art. 39 Aufhebung bisherigen Rechts
1569/Wa/20. 7. 1997
Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden die Bauordnung vom 30. 6. 1978 und die Nutzungsordnung vom 13. 12. 1991 samt allen seitherigen Änderungen aufgehoben.
Gemeinde Rüfenach, Bau- und Nutzungsordnung
Anhang 1
Liste der geschützten Natur- und Kulturobjekte (§ 17 BNO)
Nr. im Kultur-
Objekt
landplan
Nr. im Inventar plan
1
Eiche, Hübschlig
4.51
2
Robinie Hofacher
4.52
3
Drei grosse Kastanien, Vorderrein
4.53
4
Soldatendenkmal mit drei Linden
4.54/5.22
5
Sommerlinde „Vor em Bach"
4.55
6
2 Kanadische Pappeln am oberen Reinerb ach (sollen durch einheimische
4.56
Bäume ersetzt werden !)
#1569/BNO 20. 7. 1997
7
Nussbaum Fättech
4.57
8
Nussbaum Huetmatt
4.58
9
Baumgruppe Aussichtspunkt Vorderrein (Linde, Nussbaum Robine)
4.59
10
Kalkfelsen Steiränni
4.71
11
Grenzstein Männlisgrund
5.23
Anhang 2, Seite 1
Gemeinde Rüfenach, Bau- und Nutzungsordnung Liste der geschützten Bauten ( § 18 BNO
A. Kantonal geschützte Denkmalschutzobjekte Nr.
Objekt
Strasse/Nr.
Geb. Nr.
Parz. Nr.
Eigentümer
1
Ehem. Meyersche Anstalt mit Nebengebäuden, um 1830
Ausserdorf 1
1
191
Kanton Aargau
2
Restaurant Vogt, ehem. Untervogtei, „zum Blauen Engel"), 1604
Dorfstr. 37
37
29
Adolf Vogt u. Elisabeth Märki, Hinterhof 35
B. In der Substanz geschützte Bauten ( § 18, Abs. 1 BNO Nr.
Objekt
Strasse/Nr.
Geb. Nr.
Parz. Nr.
Eigentümer
901
Ref. Pfarrkirche Rein, 1863/64
Vorderrein 85
85
463
Kirchgemeinde Rein, Rüfenach
902
Pfarrhaus, 1788/89
Vorderrein 84
84
463
Kirchgemeinde Rein, Rüfenach
903
Pfarrscheune, 1788/89
Vorderrein 83
83
463
Kirchgemeinde Rein, Rüfenach
904
Waschhaus (1791) zum Pfarrhaus, mit Brunnen
Vorderrein 82
82
463
Kirchgemeinde Rein, Rüfenach
905
Wohnhaus „i der Chappele", 17. Jh. ?
Hinterrein 85
66
325
Bruno Bäni, Hinterrein 66
906
Altes Schulhaus, 1907/08, heute Gemeindehaus
Dorfstrasse 92
92
171
Einwohnergemeinde Rüfenach
Anhang 2, Seite 2 C. Historisch wertvolle Gebäude (§ 18. Abs. 2 - 5 BNO )
Nr.
Objekt
Strasse/Nr.
Geb. Nr.
Parz. Nr.
Eigentümer
907
Wohnhaus 17. Jh.
Dorfstrasse 22
22
71
Alfred Schwarz, Dorfstr. 22
908
Wohnhaus 1646/1818 Dorfstrasse 33 und Sodbrunnen
33
198
Ida Märki, Dorfstrasse 33
909
Bauernhaus 1828/29
Dorfstrasse 6
6
78
Hans Schwarz, Dorfstrasse 6
910
Bauernhaus 1836
Hauptstrasse 50
50
22
Hans Süss - Schwarz, Dorfstrasse 52
911
Stallscheune, um 1820/30
Dorfstrasse 32
32
14
Alfred Schwarz, Dorfstrasse 22
912
Stallscheune zum Restaurant Vogt, um 1800/20
Hinterhof 38
38
271
Elisabeth Märki, Hinterhof 35
#1569/BNO 20. 7. 1997
Gemeinde Rüfenach, Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
Anhang 3
Volumenschutzperimeter im Dorfkern Rüfenach ( § 7, Abs 4 BNO ) Situation - Übersichtsplan
Legende: Volumenschutzperimeter
1 : 2500