Bau- und Nutzungsordnung 1998

Rüfenach

Documento

Numero
4112_1998
Comune
Rüfenach
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Adottato
9 giu 1998
In vigore dal
9 giu 1998

Carta

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Testo

Gemeinde Rüfenach

•

Kanton Aargau

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG

Vorprüfungsbericht vom 19. Februar 1997 Erläuterungsbericht mit Angaben zur Mitwirkung vom 20. Juli 1997 Öffentliche Auflage vom 12. Mai bis 13. Juni 1997 Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 19. Dezember 1997 Der Gemeinde

DenGe

e esc ieiber:

Genehmigung:

Genehmigung durch den Grossen Rat Aarau,den 9. •ItAn; 4992 Im Auftrage des Grossen Rates Der Steats relber:

# 1569/Wa 20. 7. 1997

Hugo Wandeler dipl. Architekt ET1-1/SIA Planer BSP Büroadresse: SNIZ-Ingenieurbüro AG Dörflistr. 112 8050 Zürich

ABTEIL RAUMPLAtiNNUGNG

Inhaltsverzeichnis 1.

Geltungsbereich

Art. 1

Art. 2 Geltungsbereich

Übergeordnetes Recht

2.

Raumplanung

Art. 3 Sondernutzungsplanung

3. 3.1

Zonenvorschriften Bauzonen

Art. 4

Art. 5

Art. 6

Art. 7

Art. 8

Art. 9 Bauzonen

Wohnzone W Wohn- und Gewerbezone WG Dorfkernzone D Ortsbildschutzgebiet Vorderrein Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

3.2

Landwirtschaftszone

Art. 10

Art. 11 Landwirtschaftszone

Bauten in der Landwirtschaftszone

3.3

Schutzzonen

Art. 12

70 altri articoli

Art. 13 Naturschutzzonen Kulturland

Naturschutzzonen Wald, Waldränder

3.4

Überlagerte Schutzzonen

Art. 14 Landschaftsschutzzone

3.5

Schutzobjekte

Art. 15

Art. 16

Art. 17

Art. 18 Hecken, Feldgehölze, Ufergehölze

Pufferstreifen Natur- und Kulturobjekte Geschützte Gebäude

3.6

Weitere Zonen nach Art. 18 RPG

Art. 19

Art. 20 Spezialzone Gärtnerei

Spezialzone Steiränni

II

4.

Definitionen

Art. 21

Art. 22

Art. 23

Art. 24

Art. 25 Arealüberbauungen

Gewerbe Abstand gegenüber dem Kulturland Ungleiche Verteilung von Grenzabständen Besondere Bestimmungen für rollstuhlgängige Wohnungen

5. 5.1

Bauvorschriften Baureife, Erschliessung

Art. 26 Benützung von Privateigentum

5.2

Technische Bauvorschriften

Art. 27

Art. 28

Art. 29

Art. 30

Art. 31

Art. 32 Allgemeine Anforderungen

Umweltschutz Orientierung der Wohnungen Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume Velos, Kinderwagen Spielplätze

6. 6.1

Schutzvorschriften Ortsbild- und Denkmalschutz

Art. 33

Art. 34 Ortsbildschutz

Aussenraumgestaltung

6.2

Natur- und Landschaftsschutz

Art. 35 Einwirkungen

7.

Vollzug und Verfahren

Art. 36 Zuständigkeit

Art. 37 Gebührenreglement

Art. 38 Vollzug Naturschutz

8.

Schluss- und Übergangsbestimmung

Art. 39 Aufhebung bisherigen Rechts

Anhang 1 Anhang 2 Anhang 3

Liste der geschützten Natur- und Kulturobjekte Liste der geschützten Bauten Volumenschutzperimeter im Dorfkern Rüfenach

1

1. Geltungsbereich

Art. 1 Geltungsbereich

'Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht. 2Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

Art. 2 Uebergeordnetes

Recht

'Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. 2Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im kantonalen Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).

2. Raumplanung

Art. 3 Sondernutzungsplanung

1-Die im Bauzonen- und Kulturlandplan speziell bezeichneten Flächen (2. Etappen) dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungsplan vorliegt. 2Für das entsprechend bezeichnete Gebiet in Vorderrein ist mit einem Gestaltungsplan sicherzustellen, dass sich die Bauten gut ins Orts- und Landschaftsbild einfügen. Die Bauten sind deshalb im unteren Teil des Areales zu konzentrieren.

2

3. Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen

Art. 4 Bauzonen

1Der Bauzonen- und Kulturlandplan scheidet im Baugebiet folgende Zonen aus:

Bauzonen

Ausnützung N*

A*

Gebäudehöhe

Firsthöhe

Grenzabstand klein

gross

Empf. stufe

Zonenvorschriften

Wohnzone

W gelb

0.40

0.45

7m

11 m

5m

10 m

II

Art. 5 Wohn-und

Gewerbezone

WG orange/ violett

0.60'

0.65'

10m

14m

5m

10 m

III

Art. 6 0.502

0.552

Dorfkernzone

D

0.70'

0.75'

8m

14m

4m

8m

III

Art. 7 0.502

0.552

II

Art. 9

Zone für öffentl. Bauten + Anlagen

OeB grau

Die Bauvorschriften werden von Fall zu Fall durch den Gemeinderat festgelegt.

* N = bei Normalbebauung, A = bei Arealüberbauung max. zulässige Ausnützungsziffer insgesamt 2 max. zulässige Ausnützungsziffer für Wohnen 'Empfindlichkeitsstufe gemäss Lärmschutzverordnung

2Innerhalb des durch die Gebäude- und Firsthöhe und eine Dachneigung von max. 450 a.T. festgelegten Gebäudeprofiles sind die Geschosszahl und die Geschosshöhe, die Dachform und Dachneigung sowie die Verteilung der Bruttogeschossflächen auf die Geschosse frei. Dachaufbauten, Quergiebel und Kreuzgiebel dürfen dieses Gebäudeprofil durchstossen. 3Dachdurchbrüche sind, mit Ausnahme von einzelnen Dachflächenfenstern, nur auf einem Geschoss zulässig und dürfen zusammen höchstens einen Drittel der Fassadenlänge ausmachen.

3

4Ab einer Gebäudelänge von 20 m erhöht sich in den Zonen W und WG der Grenzabstand um einen Viertel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 4 m. Bei zurückversetzten Gebäudeteilen darf für die Bemessung des Mehrlängenzuschlages die gesamte Fassadenlänge um das Mass der Zurückversetzung verringert werden. 51n allen Zonen ist sowohl die offene, als auch die geschlossene Bauweise zulässig.

Art. 5 Wohnzone W

1Die Wohnzone W dient dem Wohnen. Nicht störende Gewerbe und Dienstleistungen sind zugelassen.

Art. 6 Wohn- und Gewerbezone WG

1Die Wohn- und Gewerbezone WG ist für Wohnen, Dienstleistungen, mässig störendes Gewerbe und Landwirtschaft bestimmt. 2Zwischen reinen Gewerbebauten kann der allseitige Grenzabstand auf 5 m reduziert werden.

Art. 7 Dorf kernzone

1Die Dorfkernzone dient der Erhaltung der Dorfkerne von Rüfenach und Hinterrein. Sie ist für Landwirtschaft, Wohnen, mässig störendes Gewerbe und Dienstleistungen bestimmt. 2A11e Bauten und Anlagen müssen sich besonders gut in das gewachsene Orts- und Strassenbild einfügen. 3Bestehende Bauten dürfen, ungeachtet der Massvorschriften von § 4, im bestehenden Umfang und Volumen umgebaut, erneuert, ersetzt und einer neuen Nutzung zugeführt werden, sofern sie sich harmonisch ins gewachsene Ortsbild einfügen. Für geschützte Bauten ist § 18 zu beachten.

4

4In dem im Anhang 3 für den Dorfkern Rüfenach festgelegten Perimeter ist die Stellung, das Volumen und das generelle Erscheinungsbild der bestehenden Bauten, bei Umbauten und Ersatzbauten, grundsätzlich beizubehalten. Veränderungen können erlaubt oder verlangt werden, wenn damit eine bessere Einordnung ins Ortsbild erreicht wird oder wenn solche zur Verbesserung der Verkehrssicherheit oder der Wohnhygiene erforderlich sind. 5Für Hauptbauten sind Giebeldächer mit beidseitig gleicher Neigung und mit Ziegeleindeckung vorzusehen. Für untergeordnete An- und Kleinbauten können andere Dachformen bewilligt werden, sofern sich eine gute Gesamtwirkung ergibt. 6Der Gemeinderat gewährleistet eine fachliche Beratung und kann nach Bedarf Fachleute zur Begutachtung von Bauvorhaben beiziehen. 7Bauvorhaben in den Dorfkernzonen sind möglichst frühzeitig dem Gemeinderat anzuzeigen, damit die im Einzelfall speziellen Randbedingungen festgelegt werden können. § Ortsbildschutzgebiet Vorderrein

Im Ortsbildschutzgebiet Vorderrein sind die gestalterischen Vorschriften der Dorfkernzone (§ 7) sinngemäss anzuwenden, und es ist der § 18 zu beachten.

Art. 9 Zone für öffentliche Bauten und

Anlagen

1-Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 2Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. 3Gegenüber angrenzenden Bauzonen gilt ein Grenzabstand von der Hälfte der Gebäudehöhe, mindestens aber von 5 m.

5

3.2 Landwirtschaftszone

Art. 10 Landwirtschaftszone

1-Die Landwirtschaftszone ist für die überwiegend bodenabhängige Produktion in den Bereichen Acker- und Futterbau, Tierhaltung, Gemüse- und Obstbau sowie für den produzierenden Gartenbau bestimmt. 2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen und dem kantonalen Recht. 3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.

Art. 11 Bauten in der

Landwirtschaftszone

'Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie müssen sich in bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung gut ins Landschaftsbild einfügen. 2 Die einzuhaltenden Bauvorschriften wie Gebäudehöhe, Firsthöhe, Gebäudelänge etc. werden vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bauund feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Für Hauptbauten gilt gegenüber den angrenzenden Grundstücken ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 5 m, für Klein- und Nebenbauten ein solcher von mindestens 2 m. 3In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

6

3.3 Schutzzonen

Art. 12

Naturschutzzonen 1Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und EntwickKulturland lung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2In den Naturschutzzonen sind Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Düngung sowie die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln nicht gestattet. 3Als Naturschutzzonen sind ausgeschieden: - der Trockenstandort „Sandacher" - die Magerwiese „Unter de Chile" 4Die Nutzung als Heuwiese ist gestattet.

Art. 13

Geschützter Wald- 1Der geschützte Waldbestand zeichnet sich durch schutzwürbestand dige Pflanzen der Krautschicht aus, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt und deren Schutz durch entsprechende Bewirtschaftung sicherzustellen ist. Waldränder

2Zur Erhaltung bzw. Schaffung eines biologisch und landschaftlich wertvollen, stufigen Waldmantels mit Strauchsaum, sind die Waldränder im Rahmen der waldbaulichen Planung entsprechend zu verjüngen, d.h. stufenförmig zu erhalten bzw. anzulegen.

7

3.4 Überlagerte Schutzzonen

Art. 14 Landschaftsschutzzone

1Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Zusätzlich zu den Vorschriften der Grundnutzungszone sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten. 2Die zulässige Nutzung richtet sich nach § 10, Abs. 1. 3K1einere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände, Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen, sowie betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze, usw.) können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden, öffentlichen Interessen entgegenstehen.

3.5 Schutzobjekte

Hecken, Feldgehölze, Ufergehölze Einzelbäume

Art. 15 1Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Hecken,

Feldgehölze, Baumgruppen und Ufergehölze sind landschaftlich und biologisch wertvoll und dürfen nicht beseitigt oder beeinträchtigt werden. Sie sind abschnittsweise zu pflegen. 2Eine Beseitigung liegt insbesondere vor, wenn bei Hecken die Stöcke ganz oder teilweise entfernt oder überschüttet werden, oder wenn Teile der Hecke dauernd auf den Stock gesetzt werden.

3Vorbehalten bleiben Pflegemassnahmen. Im gleichen Jahr darf durch die Pflege nicht mehr als 1/3 einer Hecke auf den Stock gesetzt werden. Durch die Pflegemassnahmen darf der biologische Wert der Hecke nicht vermindert werden.

8

Art. 16 Pufferstreifen

1Entlang von Trockenstandorten, Waldrändern, Hecken, Bächen und deren Ufergehölzen sowie Feuchtstandorten gilt ein Landstreifen von mindestens einem Meter Breite als Pufferstreifen. Wege können darin enthalten sein. 2 Innerhalb dieser Pufferstreifen sind Massnahmen, welche die Schutzobjekte beeinträchtigen ( insbesondere Pflügen, Düngen und das Verwenden von Giftstoffen und Herbiziden) nicht zulässig. Die Nutzung als Heuwiese ist gestattet. 3Ausserdem dürfen Dünger und ihnen gleichgestellte Erzeugnisse auch nicht in einem Streifen von 3 m entlang von Hekken, Feldgehölzen und oberirdischen Gewässern verwendet werden.

Art. 17 Natur- und Kulturobjekte

1-Die im Bauzonen- und Kulturlandplan speziell bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Natur- und Kulturobjekte sind zu erhalten und sachgemäss zu pflegen. Einzelbäume sind bei natürlichem Abgang zu ersetzen.

Geschützte Gebäude:

Art. 18 Substanzschutz

1-Die im Anhang 2 als geschützt bezeichneten Gebäude sind von besonderem kulturgeschichtlichem Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden und sind zu unterhalten. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies dem Schutzziel nicht entgegensteht.

9

Historisch wertvol- 2Die im Anhang 2 als historisch wertvoll bezeichneten Bauten le Gebäude haben eine besondere Bedeutung im Ortsbild und sollen als Zeugen ihrer Zeit grundsätzlich erhalten bleiben. 3Abbruch und Wiederaufbau können nur bewilligt werden, wenn die Erhaltung der bestehenden Bausubstanz mit verhältnismässigem Aufwand nicht mehr möglich ist. 4A1le baulichen Massnahmen an solchen Gebäuden sind bewilligungspflichtig. 5Wenn bauliche Massnahmen an solchen Gebäuden geplant sind, ist frühzeitig mit dem Gemeinderat Kontakt aufzunehmen, damit allfällige besondere Massnahmen im Einvernehmen mit den Betroffenen festgelegt werden können. Kantonale Denkmalschutzobjekte

5Für die kantonal geschützten Denkmalschutzobjekte gelten die entsprechenden Schutzverfügungen

3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

Art. 19 Spezialzone Gärtnerei

1In der Spezialzone Gärtnerei ist bodenabhängig und bodenunabhängig produzierender Gartenbau zulässig. 2Zulässig sind Bauten und Anlagen, soweit sie dieser Nutzung dienen und betriebsnotwendig sind. Die für die ganze Zone notwendigen Wohnungen und Betriebsgebäude (mit Ausnahme von Gewächshäusern) sind nur in dem im Bauzonenund Kulturlandplan speziell bezeichneten Bereich zulässig. 3Neue Gewächshäuser dürfen eine sichtbare Gesamthöhe von 8 m nicht übersteigen und müssen gegen angrenzende Grundstücke in der Landwirtschaftszone einen Grenzabstand von mind. 6 m aufweisen. 4Flächen und Bauten, die nicht mehr für den Gartenbau benötigt werden, sind der landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen und unterstehen den Vorschriften der Landwirtschaftszone. 5Zur besseren Einordnung ins Orts- und Landschaftsbild sind nach Möglichkeit Hecken und Bäume zu pflanzen.

10

Art. 20 Spezialzone Steiränni

1-Neben der Funktion als Naturschutzgebiet sind in der Spezialzone Steiränni Bauten und Anlagen für das Sortieren von Bauabfällen (Muldengut) zulässig. 2Der Gemeinderat bestimmt in Zusammenarbeit mit dem Baudepartement im Rahmen des Bewilligungsverfahrens die zulässigen Abstände, Baumasse und weitere Auflagen für Bau und Betrieb und zum Schutz der Umwelt. 3Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass sie sich gut in die spezielle Umgebung einordnen. Die heute sichtbaren Felswände gelten als geschützte Naturobjekte. Sie dürfen nicht beeinträchtigt werden und sollen sichtbar und zugänglich bleiben. 4Betriebsnotwendig standortgebundenes Personal ist in den bestehenden Wohnungen unterzubringen. 5Soweit dies mit Rücksicht auf die Verkehrssicherheit möglich ist, ist das ganze Areal mit einer geeigneten Heckenpflanzung als Sichtschutz zu umgeben.

4. Definitionen

Art. 21 Arealüberb auungen

1 Arealüberbauungen gemäss § 21 ABauV sind in allen Bauzonen zulässig, sofern die einbezogene Arealfläche mindestens 5000 m2 umfasst.

Art. 22 Gewerbe

'Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.

11

2Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Oeffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. 3Betriebe mit weitergehenden Auswirkungen, insbesondere solche, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten als stark störend.

Art. 23 Abstand gegenüber 1Gegenüber Zonen im Kulturland ist für Hauptgebäude ein

dem Kulturland Mindestgrenzabstand von 4 m, für Kleinbauten ein solcher von mindestens 2 m einzuhalten. 2Dieser Grenzabstand kann weder aufgehoben noch reduziert werden (§ 47 Abs. 2 BauG).

Art. 24 Ungleichverteilung der Grenzabstände

'Die Grenzabstände können bei Einhaltung der Gebäudeabstände durch schriftliche Vereinbarung ungleich verteilt werden. 2Die Vereinbarung ist dem Gemeinderat mit dem Baugesuch einzureichen.

Art. 25 Besondere Bestimmungen für rollstuhlgängige

Wohnungen

Pro Wohnung, die im Innern und im Zugangsbereich erhöhten Anforderungen für Rollstuhlgängigkeit (gemäss Merkblatt 7/95 zur Norm SN 521 500) genügt, dürfen zusätzlich 50 m2 Bruttogeschossfläche, die nicht in die ordentliche Ausnützungszifferberechnung einbezogen werden müssen, erstellt werden. Insgesamt darf die zulässige Ausnützungsziffer gemäss

Art. 4

jedoch um höchstens 10% überschritten werden.

12

5. Bauvorschriften 5.1 Baureife, Erschliessung

Art. 26 Benützung von

Privateigentum

"Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates. 2Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere, im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen, dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 3Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.

5.2 Technische Bauvorschriften

Art. 27 Allgemeine Anfor- 'Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material

derungen und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. 2Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.

Art. 28 Umweltschutz

"Der Gemeinderat kann die Erstellung von Feuerungsanlagen untersagen, sofern ein Anschluss an die bestehende Fernwärmeversorgung möglich und zumutbar ist. 2Aussenwände bei bestehenden Bauten dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Vorschriften über die Grenzund Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten und die Ausnützungsziffer überschritten werden.

13

Art. 29 Orientierung der

Wohnungen

Die Orientierung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nicht zulässig.

Art. 30 Raumhöhe

1Bei Neubauten müssen Wohn- Schlaf- und Arbeitsräume in Vollgeschossen eine lichte Höhe von mind. 2.3 m aufweisen.

Fensterfläche

2 Die Fensterfläche von solchen Räumen muss mind. 1/10 der Bodenfläche betragen. Fenster müssen direkt ins Freie führen.

Art. 31 Velos, Kinderwagen

In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen.

Art. 32 Spielplätze

Die Grösse der Spielplätze hat gesamthaft mindestens 15% der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen.

6. Schutzvorschriften 6.1 Ortsbild- und Denkmalschutz

Art. 33 Ortsbildschutz

1Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien:

a) Stellung (Firstrichtung), b) Grösse der Baukuben, c) Wirkung im Strassenraum, d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, e) Dachform, Dachneigung, f) Fassadengliederung, g) Materialwahl, Farbe, h)Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen.

14

2Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen: a) zusätzliche Unterlagen wie Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw. verlangen, b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten, c) in den Dorfkernzonen, im Ortsbildschutzgebiet Vorderrein, in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen, d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.

Art. 34 Aussenraumgestaltung

1-Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. 2Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. 3Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung.

15

6.2 Natur- und Landschaftsschutz

Art. 35 Einwirkungen

1 Bei der Ausübung des Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, sind alle übermässigen Einwirkungen auf die Nachbarschaft und die weitere Umgebung zu vermeiden. 2Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 3 Es sind alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

7. Vollzug und Verfahren

Art. 36 Zuständigkeit

'Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute beiziehen. 2Für Verfügungen und Entscheide aller Art ist der Gemeinderat zuständig.

Art. 37 Gebührenreglement

Die Gebühren und die Kosten der weiteren Verfahren (Auslagen für externe Fachleute, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.

16

Art. 38

Vollzug Natur1Der Gemeinderat kann Richtlinien zum Vollzug Naturschutz, Pflege- und schutz sowie, nach Bedarf und in Zusammenarbeit mit dem UnterhaltsregleBaudepartement, Reglemente für den Unterhalt und die mente Pflege von Schutzzonen und - objekten erlassen.

8. Schluss- und Übergangsbestimmung

Art. 39 Aufhebung bisherigen Rechts

1569/Wa/20. 7. 1997

Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden die Bauordnung vom 30. 6. 1978 und die Nutzungsordnung vom 13. 12. 1991 samt allen seitherigen Änderungen aufgehoben.

Gemeinde Rüfenach, Bau- und Nutzungsordnung

Anhang 1

Liste der geschützten Natur- und Kulturobjekte (§ 17 BNO)

Nr. im Kultur-

Objekt

landplan

Nr. im Inventar plan

1

Eiche, Hübschlig

4.51

2

Robinie Hofacher

4.52

3

Drei grosse Kastanien, Vorderrein

4.53

4

Soldatendenkmal mit drei Linden

4.54/5.22

5

Sommerlinde „Vor em Bach"

4.55

6

2 Kanadische Pappeln am oberen Reinerb ach (sollen durch einheimische

4.56

Bäume ersetzt werden !)

#1569/BNO 20. 7. 1997

7

Nussbaum Fättech

4.57

8

Nussbaum Huetmatt

4.58

9

Baumgruppe Aussichtspunkt Vorderrein (Linde, Nussbaum Robine)

4.59

10

Kalkfelsen Steiränni

4.71

11

Grenzstein Männlisgrund

5.23

Anhang 2, Seite 1

Gemeinde Rüfenach, Bau- und Nutzungsordnung Liste der geschützten Bauten ( § 18 BNO

A. Kantonal geschützte Denkmalschutzobjekte Nr.

Objekt

Strasse/Nr.

Geb. Nr.

Parz. Nr.

Eigentümer

1

Ehem. Meyersche Anstalt mit Nebengebäuden, um 1830

Ausserdorf 1

1

191

Kanton Aargau

2

Restaurant Vogt, ehem. Untervogtei, „zum Blauen Engel"), 1604

Dorfstr. 37

37

29

Adolf Vogt u. Elisabeth Märki, Hinterhof 35

B. In der Substanz geschützte Bauten ( § 18, Abs. 1 BNO Nr.

Objekt

Strasse/Nr.

Geb. Nr.

Parz. Nr.

Eigentümer

901

Ref. Pfarrkirche Rein, 1863/64

Vorderrein 85

85

463

Kirchgemeinde Rein, Rüfenach

902

Pfarrhaus, 1788/89

Vorderrein 84

84

463

Kirchgemeinde Rein, Rüfenach

903

Pfarrscheune, 1788/89

Vorderrein 83

83

463

Kirchgemeinde Rein, Rüfenach

904

Waschhaus (1791) zum Pfarrhaus, mit Brunnen

Vorderrein 82

82

463

Kirchgemeinde Rein, Rüfenach

905

Wohnhaus „i der Chappele", 17. Jh. ?

Hinterrein 85

66

325

Bruno Bäni, Hinterrein 66

906

Altes Schulhaus, 1907/08, heute Gemeindehaus

Dorfstrasse 92

92

171

Einwohnergemeinde Rüfenach

Anhang 2, Seite 2 C. Historisch wertvolle Gebäude (§ 18. Abs. 2 - 5 BNO )

Nr.

Objekt

Strasse/Nr.

Geb. Nr.

Parz. Nr.

Eigentümer

907

Wohnhaus 17. Jh.

Dorfstrasse 22

22

71

Alfred Schwarz, Dorfstr. 22

908

Wohnhaus 1646/1818 Dorfstrasse 33 und Sodbrunnen

33

198

Ida Märki, Dorfstrasse 33

909

Bauernhaus 1828/29

Dorfstrasse 6

6

78

Hans Schwarz, Dorfstrasse 6

910

Bauernhaus 1836

Hauptstrasse 50

50

22

Hans Süss - Schwarz, Dorfstrasse 52

911

Stallscheune, um 1820/30

Dorfstrasse 32

32

14

Alfred Schwarz, Dorfstrasse 22

912

Stallscheune zum Restaurant Vogt, um 1800/20

Hinterhof 38

38

271

Elisabeth Märki, Hinterhof 35

#1569/BNO 20. 7. 1997

Gemeinde Rüfenach, Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Anhang 3

Volumenschutzperimeter im Dorfkern Rüfenach ( § 7, Abs 4 BNO ) Situation - Übersichtsplan

Legende: Volumenschutzperimeter

1 : 2500