Lärmempfindlichkeitsstufen

Lärmempfindlichkeitsstufen · Unterlunkhofen

Dokument

Nummer
2017-001117
Art
Lärmempfindlichkeitsstufen
Gemeinde
Unterlunkhofen
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
05.03.2014
In Kraft seit
20.09.2017

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PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS

Sitzung vom 20. September 2017

Versand: 22. September 2017

Regierungsratsbeschluss Nr. 2017-001117 Gemeinde Unterlunkhofen; Nutzungsplanung Siedlung, Teiländerung "Huserhof"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und öffentliche Auflage Beschluss Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

22. August 2016 5. September 2016 bis 4. Oktober 2016 18. November 2016 1. Mai 2017 13. Februar 2017

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen die verbindlichen Inhalte der von der Gemeindeversammlung Unterlunkhofen am 18. November 2016 beschlossenen Vorlage vor: • Bau- und Nutzungsordnung (BNO), Teiländerung "Huserhof" Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Erläuterungsbericht der Gemeinde vom 29. August 2016 dargelegt und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung, RPV).

2.1 Planungsgegenstand und Zielsetzungen Für den Sondernutzungsplanperimeter der Gewerbezone "Huserhof" Parzelle 94 wurde ein Erschliessungsplan erarbeitet (genehmigt am 12. Mai 2011). Im Rahmen der BNO-Revision (Integration IVHB) wurde für die Gewerbezone die Baumassenziffer 5 für gewerbliche Bauten und für den Bereich "Huserhof" ein Wohnanteil von maximal 30 % eingeführt. Zudem ist unter Rücksichtnahme auf das kommunale Substanzschutzobjekt (Gasthaus Huserhof auf der Parzelle 92, Kurzinventar Nr. 907) eine maximale Bebauungshöhe festgelegt worden. Die davon betroffene Parzelle 94 ist in diesem Rahmen der Gestaltungsplanpflicht unterstellt worden. Die BNORevision wurde am 5. März 2014 genehmigt. Zur Überprüfung der Marktfähigkeit der Parzelle 94 sowie im Interesse der guten Eingliederung der zukünftigen Überbauung in das Ortsbild und ins Landschaftsbild gemäss § 9 Abs. 6 BNO hat der Gemeinderat in Absprache und in Zusammenarbeit mit der Grundeigentümerin und mit der kantonalen Fachstelle Siedlungsentwicklung und Ortsbild eine städtebauliche Potenzial-Untersuchung durchgeführt. Die Testplanung wurde von der Abteilung Raumentwicklung mitfinanziert. Aufgrund dieser Erkenntnisse wird der in § 9 Abs. 5 BNO festgelegte Wert betreffend die Baumassenziffer für gewerbliche Bauten auf der Stammparzelle 94 auf 3 und der maximale Wohnanteil auf 60 % festgelegt. 2.2 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 22. August 2016 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden. Erwägungen 3. Gesamtbeurteilung 3.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.2 Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan Die Gemeinde Unterlunkhofen liegt gemäss Raumkonzept (R1) des Richtplans im ländlichen Entwicklungsraum. Die vorliegende Planung tangiert die Zielsetzungen des Richtplans, in dem einerseits die Kapazitäten innerhalb der Wohn- und Mischzonen leicht vergrössert und andererseits das Potenzial in der Gewerbezone merklich verkleinert werden. Somit ergeben sich Fragen zur Siedlungsentwicklung im Bereich Wohnen und Arbeiten im Sinne einer Gesamtschau sowie Fragen zur Abstimmung von Siedlung und Verkehr (Richtplankapitel S 1.1 und S 1.2). Die Reduktion des Gewerbepotenzials wird auf kommunaler Stufe keine wesentlichen Auswirkungen zeitigen, da eine geringe Nachfrage nach Gewerbeflächen in Unterlunkhofen besteht. In Bezug auf die Region sind aufgrund dieser Angebotsreduktion ebenfalls keine Auswirkungen zu erwarten, zumal bedeutende Reserven an Arbeitszonen in gut erschlossenen Zentrumslagen bestehen. Die Erhöhung des Wohnanteils gemessen am reduzierten Gewerbemass führt lediglich zu einer leichten Steigerung des Entwicklungspotenzials von 20 Einwohnerinnen und Einwohner (E), was gemessen an der aktuellen Bevölkerungszahl von rund 1'300 E nicht von Bedeutung ist (+ 1,5 %). Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans überein.

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3.3 Regionale Abstimmung Aufgrund der geringen regionalen Auswirkungen der Vorlage wird auf einen formalen Einbezug des Regionalplanungsverbands verzichtet. 3.4 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Mit der Durchführung einer Testplanung im fraglichen Gebiet wurden im Hinblick auf die zukünftige Überbauung wichtige und ortsspezifische Erkenntnisse betreffend Ausnützung, Überbauungsstrukturen sowie Einpassung ins Ortsbild und in die Landschaft gewonnen. Aus ortsbaulicher Sicht ist die in der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) festgelegte Baumassenziffer 5 für diesen sowohl attraktiv gelegenen als auch empfindlichen Südhang deutlich zu hoch angesetzt. Eine entsprechend intensive gewerbliche Nutzung scheint auf dem Areal nur schwer möglich beziehungsweise ist eine solche nach den Zielen und Grundsätzen des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) nicht vertretbar. Die Lage und Topografie des Grundstücks lässt keine grossen und zusammenhängenden Bauvolumen mit entsprechender gewerblicher Nutzung zu. Gestützt auf die Ergebnisse der Testplanung vermag der Hang, im Interesse der adäquaten baulichen Dichte und Körnigkeit, nur eine reduziertere Baumasse aufzunehmen. Die Ergebnisse der Untersuchung haben auch plausibel gezeigt, dass das Verhältnis von Gewerbeund Wohnflächen zu Gunsten der Wohnnutzung anzupassen ist. Gemäss Planungsbericht soll damit die Marktgängigkeit des Grundstücks gesteigert werden (Baulandverflüssigung). Die geplanten Änderungen der Zonenbestimmung reduzieren einerseits die Ausnützung für Gewerbenutzungen um 40 %, andererseits wird der Wohnanteil, gemessen am reduzierten Gewerbeanteil, lediglich um ca. 20 % gegenüber den bisherigen Bestimmungen erhöht. Damit geht eine Reduktion des Verkehrsaufkommens beziehungsweise der Pflichtparkfelder einher. 3.5 Planbeständigkeit Die für die Gewerbezone "Huserhof" festgelegten spezifischen Vorgaben (Baumassenziffer 5, maximaler Wohnanteil 30 %) wurden im Rahmen der BNO-Revision festgelegt, welche am 5. März 2014 vom Regierungsrat genehmigt wurde. Gemäss Art. 21 Abs. 2 RPG dürfen Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst werden, wenn sich die massgeblichen Verhältnisse seit der letzten Planfestsetzung erheblich geändert haben. Diese Bestimmung verleiht damit der Nutzungsplanung eine gewisse Beständigkeit, ermöglicht indessen auch, sie bei Bedarf zu revidieren, um Planung und Wirklichkeit in Übereinstimmung zu bringen. Die Ergebnisse aus der Testplanung verdeutlichen, dass die in der BNO verankerte Baumassenziffer 5 für die gewerbliche Nutzung mit den örtlichen Verhältnissen, insbesondere in Bezug auf das Ortsbild und die Einpassung ins Landschaftsbild nicht vereinbar ist. Mit der BNO-Teiländerung werden die Nutzungsplanungsfestlegungen nicht im Grundsatz in Frage gestellt, sondern gestützt auf eine gebietsbezogene Grundlage auf die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten abgestimmt, was im öffentlichen Interesse liegt (Verhinderung einer womöglich abträglichen Entwicklung an dieser exponierten Lage). Die vorgesehenen Änderungen beruhen – im Gegensatz zu den Festlegungen im Rahmen der Bau- und Nutzungsordnung-Revision aus 2014 – auf einer vertieften, fachlichen Untersuchung und sind entsprechend begründet. 4. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

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Beschluss 1. Die Bau- und Nutzungsordnung, Teiländerung "Huserhof", beschlossen von der Gemeindeversammlung Unterlunkhofen am 18. November 2016, wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Vincenza Trivigno Staatsschreiberin Verteiler • Gemeinderat, Rottenschwilerstrasse 16, 8918 Unterlunkhofen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

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