Bauzonenplan Änderung 2006
Nutzungsplan · Schafisheim · Aufgehoben am 14.10.2020
Dokument
- Nummer
- 2012-000781
- Art
- Nutzungsplan
- Gemeinde
- Schafisheim
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 13.06.2012
- In Kraft seit
- 13.06.2012
- Aufgehoben
- 14.10.2020
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
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Text
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
13. Juni 2012
Nr. 2012-000781
Gemeinde Schafisheim; Bauzonenplan, Änderung 2006, Bau- und Nutzungsordnung, Änderung 2006; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
15. Februar 2008 3. März 2008 bis 1. April 2008 27. Juni 2008 23. April 2012 22. Mai 2012
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. Mit der versehentlich späten Eingabe kann das Verfahren nun abgeschlossen werden. 1.2
Zuständigkeit zur Genehmigung
Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, die gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Die Vorlage im Überblick
Zur Genehmigung liegen vor: Bauzonenplan, Änderung 2006, Mst. 1:2'500 Bau- und Nutzungsordnung (BNO), Änderung 2006, Spezialzone Pferdehaltung 2.1
Ausgangslage und Planungsziele
Die Rudolf-Steiner-Schule beabsichtigt, die Baracken, die als Schulräume genutzt werden, durch Neubauten zu ersetzen. Das Projekt beansprucht auch die Spielwiese auf der Parzelle 1392, die in der Wohnzone W2 liegt. Um das Projekt realisieren zu können, soll die Parzelle 1392 umgezont werden. Die bestehenden Anlagen für Pferdehaltung südlich des Friedhofs auf der Parzelle 180 sollen erweitert werden. Die Parzelle liegt heute in der Kernzone und der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. Neubauten für private Zwecke sind in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen nicht zugelassen. Die Fläche soll daher in eine "Spezialbauzone Pferdehaltung" umgezont und die BNO mit entsprechenden Vorschriften ergänzt werden. Versand: 18. Juni 2012
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2.2
Planungsablauf/Vorprüfung
Die Vorprüfung ist am 15. Februar 2008 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden. 2.3
Bauzonenplan, Änderungen 2006 (Parzellen 1392 und 180)
Die 0,2 ha grosse Parzelle 1392 wird von der Wohnzone W2 in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen umgezont. Die 0,55 ha grosse Fläche der Parzelle 180 wird von der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen in die Spezialzone Pferdehaltung umgezont. 2.4
Bau- und Nutzungsordnung, Änderung 2006
Die BNO wird mit den Zonenvorschriften der Spezialzone Pferdehaltung ergänzt. Erwägungen 3.
Beurteilung der Vorlage
3.1
Allgemeine Beurteilung
3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.2
Übereinstimmung mit dem Richtplan
Die Vorlage stimmt mit dem Richtplan überein. 3.3
Bauzonenplan Änderungen 2006
3.3.1 Parzelle 1392 Die Parzelle 1392 grenzt an die bestehende Schulanlage, die in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen liegt. Sie ist im Eigentum der Stiftung Brütelgut und wird heute teilweise als Schulaussenraum und Spielwiese genutzt. Der bestehende Weg zu den Wohnbauten der Parzelle 847 und der Fussweg entlang der Parzelle 1260 bleiben sichergestellt. Die Umzonung ist begründet und tangiert keine kantonalen Belange. 3.3.2 Parzelle 180 Die Spezialzone Pferdehaltung dient im Wesentlichen der baulichen Nutzung, insbesondere ist ein gedeckter Reitplatz (45 m x 25 m) zugelassen. Gemäss kantonaler Praxis sind solche Spezialzonen, die hauptsächlich der baulichen Nutzung dienen, einer Bauzone zuzuweisen. Dies entspricht dem Grundsatz des Raumplanungsgesetzes, Baugebiet- und Nichtbaugebiet zu trennen. Die vorgesehene Spezialzone ist dreiseitig von Bauzonen umgeben, im Süden grenzt sie an Landwirtschaftszone. In der Spezialzone ist ein Bereich für Hochbauten festgelegt. Die Spezialzone ist begründet.
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Die Reserven in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen sind in einer Konzeptstudie überprüft worden. Demgemäss wird für die nächsten rund 15 Jahre die Fläche der Parzelle 180 nicht für öffentliche Bauten und Anlagen benötigt. Mittelfristig soll die Parzelle für öffentliche Nutzungen jedoch wieder zur Verfügung stehen. Die Gemeinde hat daher den Kauf der privaten Parzelle und allfällige Rückbaukosten für die Zeit nach der Aufgabe der Pferdenutzung in einer Vereinbarung mit dem heutigen Besitzer geregelt. 3.4
Bau- und Nutzungsordnung, Änderung 2006
Die Zonenvorschriften regeln im Wesentlichen die zulässigen Bauten und Nutzungen der Spezialzone Pferdehaltung. In der neuen Zone sind keine öffentlichen Veranstaltungen, wie Turniere, zugelassen (§ 12b Abs. 2 BNO). Dies ist aufgrund der Lage der Zone am Rande der Dorfzone und der bestehenden Erschliessung sachgerecht. 3.5
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Bauzonenplan, Änderung 2006, sowie die Bau- und Nutzungsordnung, Änderung 2006, der Gemeinde Schafisheim vom 27. Juni 2008 werden genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
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5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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