Bau- und Nutzungsordnung

Zurzach

Dokument

Nummer
4324_Rümikon
Gemeinde
Zurzach
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
20.10.2004
In Kraft seit
20.10.2004

Karte

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Text

Baudepartement Kanton Aarga Abteilung Raumentwicklung

Kanton Aargau Gemeinde Rümikon

BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG gemäss § 15 BauG

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 4. Juni 2004 Die Gemeindeschreiberin:-

Der , G meindeammann:

Vom Grossen Rat genehmigt am Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 2o. ok4c>134.4 zoo Der Staatsschreiber:

41/1

Juni 2004

Ingenieurbüro Senn Planung 8( Tiefbau, 5415 Obersiggenthal Tel. 056/2963000 • Fax 056/2963003 • www.ingsenn.ch • [email protected]

V

2

INHALTSVERZEICHNIS Seite Geltungsbereich

1. 1 2

Geltungsbereich Übergeordnetes Recht

4 4

3 4

Raumplanung Sondernutzungsplanung Inventare Grundlagenpläne

4 4

2.

3.

Zonenvorschriften

3.1

Bauzonen 5 6/7/8 8/9 9 9/10 9/10

5 6 7 8 9 10

Bauzonenausscheidung (Tabelle) Dorfzone D Wohnzone W2 Wohn-/Gewerbezone VVG2 Industriezone 1 Zone für öffentliche Bauten OeB

11 12

Landwirtschaftszone Bauten in der Landwirtschaftszone

13 14

Naturschutzzonen Kulturland Naturschutzzonen Wald

11 12

15

Überlagerte Schutzzonen Landschaftsschutzzone

12

16 17

Schutzobjekte Naturobjekte Gebäude mit Substanzschutz / Gebäude mit Volumenschutz

13 14

Landwirtschaftszone

3.2

3.3

10 10-

Schutzzonen

3.4

3.5

Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

3.6 18

Deponiezone

14

19 20

Definitionen Freilegung Untergeschoss Gewerbe Mehrlängenzuschlag / Rückspringende Gebäudeteile

15 15 15

4.

21 22 23

Ungleichverteilung der Grenzabstände

15

Reduktion Gebäudeabstand

16

24 25

Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten Abstand gegenüber dem Kulturland

16 16

3

Seite 26

Bauabstände gegenüber Gemeinde- und Privatstrassen Reduzierter Waldabstand Einfriedigungen zwischen privaten Grundstücken

16 17

27 28 29

Arealüberbauungen

30 31 32 33 34 35 36 37 38 39

Bauvorschriften Benützung von Privateigentum Allgemeine Anforderungen Energiesparmassnahmen Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume Gänge, Treppen Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen Velos, Kinderwagen Garagenvorplätze, Radien, Zufahrten Spielplätze bei Mehrfamilienhäusern Container, Kompostplätze

17 18 18 18/19 19 19 19 19/20 20 20

40 41 42 43 44 45 46

Schutzvorschriften Ortsbildschutz Dachgestaltung Aussenraumgestaltung Materialablagerungen Antennen und Parabolspiegel Einwirkungen Lärmschutz

20/21 21 21 21/22 22 22 22

5.

6.

7.

17 17

Vollzug und Verfahren 47 48 49

Zuständigkeit Gebührenreglement Vollzugsrichtlinien

23 23 23

50

Schluss- und Übergangsbestimmung Aufhebung bisherigen Rechts

23

8.

Beilage I

4

Bau-und Nutzungsordnung

1. Geltungsbereich

Art. 1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das

kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht.

Geltungsbereich

2

Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

Art. 2 1Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen

und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.

Übergeordnetes Recht

Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im kantonalen Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).

2. Raumplanung

Art. 3 Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen

dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt.

Sondemutzungsplanung

Art. 4 Die Inventare (z.B. über Schutzobjekte, Naturobjekte,

Kulturobjekte usw.) und die Grundlagenpläne (z.B. Verkehrsrichtplan, landwirtschaftliche Eignungskarte usw.) dienen zur Orientierung über bestehende Verhältnisse. Sie haben keine direkte rechtliche Wirkung für das Grundeigentum. Sie sind nach Bedarf zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Die Inventare sind bei der Beurteilung von Bauvorhaben beizuziehen.

Inventare Grundlagenpläne

5

3. Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen 5 'Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus: Bauzonen

Dorfzone D braun Wohnzone W 2 orange Wohn-/Gewerbezone WG 2 orange schraffiert Industriezone I violett Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeB grau

Vollgeschosse

Maximale Gebäudelänge

Maximale Gebäudehöhe

klein

gross

Mehrlängenzuschlag ab:

2(x)

25 m (x)

7.80 m (x)

12.00 m (x)

4 m (x)

6 m (x)

-

III

2

20 m

11 00 m

4m

8m

12m

II

2

35m

12.00m

4m

8m

12m

III

o

o

14.00 m

18.00 m

mind. 6m

mind. 6m

-

IV

-

o

o

o

o

-

-

II

7 30 m / 7.70 m 8.50 m / 8.90 m

Maximale Firsthöhe

Grenzabstand

Empfindlichkeitsstufe

Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Die mit "x" bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. 2

3

Bei den Gebäudehöhen in dieser Tabelle gelten die kleineren Masse für Bauten in der Ebene, die grösseren Masse für Bauten am Hang (vgl. hiezu § 15 ABauV). 4

In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

1in den Zonen D und WG 2 dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von 4 m aufweisen. Die übrigen Geschosse dürfen im Durchschnitt eine Höhe von 3 m aufweisen.

5

6

Art. 6 'Die Dorfzone umfasst den schützenswerten alten

Dorfteil, in dem die Erhaltung der bestehenden MischNutzung mit Wohn-, Kleingewerbe- und Landwirtschaftsbauten sowie der bestehenden Bebauungsstruktur im Hinblick auf die Anordnung, die Gesamtform und die Gestaltungsmerkmale der Gebäude und Freiräume erreicht werden soll.

Dorfzone D Zweck

Anstelle von Abbruch und Neubau sind Umbauten und Sanierung zu fördern. 2Nebst Wohnbauten sind höchstens mässig störende Handwerks-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, deren Auswirkungen im Rahmen herkömmlicher Betriebe bleiben und auf die üblichen Arbeitszeiten beschränkt sind sowie Landwirtschaftsbetriebe und öffentliche Dienste zulässig. Nutzungen, die ein überdurchschnittliches Mass an quartierfremden Verkehr verursachen, sind untersagt. Auf dem der Dorfzone zugewiesenen Teil der Parzelle Nr. 1239 ist nur die heute vorhandene Nutzung mit lärmempfindlichen Räumen zulässig. Neue Nutzungen mit lärmempfindlichen Räumen sind nur dann zulässig, wenn nachgewiesen werden kann, dass alle lärmempfindlichen Räume ausreichend über Fenster belüftet werden können, vor welchen die Summe aller Dämpfungen (Abstand, Aspektwinkel-, Hindernisdämpfung usw.) bezogen auf den Quellenwert der Kantonsstrasse K 131 mindestens 18 db(A) beträgt.

Nutzung

3Renovationen, Um-, Ersatz- und Neubauten müssen sich in Stellung, Ausmass, Fassadengestaltung, Dachform und Dachneigung, Materialwahl und Farbgebung sinnvoll in das bestehende Dorfbild einfügen und die herkömmliche Bauweise berücksichtigen. Bei Neubauten gelten die unter § 5 aufgeführten Masswerte, sofern dadurch nicht die Eingliederung in die bestehende Struktur des betreffenden Quartierbildes beeinträchtigt wird. Bei geringfügigen oder räumlich bedingten Abweichungen kann der Gemeinderat Ausnahmen von diesen Masswerten gestatten. Es gilt die offene Bauweise. Der Zusammenbau ist zulässig unter der Voraussetzung, dass dadurch das Strassen- und Ortsbild erhalten bleibt.

Einfügung, Masswerte, Bauweise

4

Umbauten, Ersatzbauten

Bestehende Bauten können unter Einhaltung des vorhandenen Umfangs und der First- und Traufhöhen, unbeachtet der Grenz- und Gebäudeabstände sowie der Vollgeschosszahlen, umgebaut und erneuert werden, sofern die vorhandenen Baukörper den Anforderungen des Ortsbildschutzes entsprechen (§ 17). Der zukünftige Strassen- und Gehwegausbau ist jedoch zu beachten.

7

5

Die Gemeinde fördert im Rahmen von Bauberatung die Erhaltung und Erneuerung von Gebäuden, Fassaden, Plätzen und Freiräumen.

Beratung

&

Der Gemeinderat kann über Baugesuche für Neubauten und erhebliche Umbauten in der Dorfzone (nach Rücksprache mit dem Baugesuchsteller) vor seinem Entscheid, zu Lasten des Bauherrn, ein fachmännisches Gutachten einholen, in welchem u.a. das Schlussergebnis der Bauberatung und Baubegleitung gemäss Absatz 5 festzuhalten ist.

Gutachten

7

Der Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen ist bewilligungspflichtig. Die Abbruchbewilligung wird nur auf den Zeitpunkt des Baubeginns eines bewilligten Ersatzprojektes erteilt oder wenn eine Gebäudesanierung nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand möglich ist. Durch den Abbruch eines Gebäudes oder Gebäudeteils darf das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden.

Abbruch

81

Detailvorschriften

Dachgestaltung

a) Bei Neubauten sind nur gleichgeneigte Satteldächer von mind. 35' und max. 45° Dachneigung gestattet. Bei Umbauten kann die bestehende Dachform belassen werden. Traufseitig müssen die Dachvorsprünge mind. 80 cm, giebelseitig mind. 25 cm betragen. Abgeschleppte Dächer sind im unteren Drittel der Dachflächen mit einer Mindestneigung von 25° zulässig. Bei An- und Nebenbauten sind allenfalls auch Schrägdächer zulässig. b) Als Bedachungsmaterial sind Ziegel mit gedämpften, unauffälligen Farbtönen zu verwenden. Für 0ekonomiegebäude und gewerblich genutzte Gebäude können auch andere Dachmaterialien zugelassen werden, sofern ein guter Gesamteindruck mit den umgebenden Dächern erzielt werden kann. c) Zulässig sind folgende Dachdurchbrüche: Lukarnen mit Giebel- oder Schleppdach nur im 1. Dachgeschoss Trauflinie darf nicht durchbrochen werden - Kehrfirste Einzelne Dachflächenfenster mit einer Einbaugrösse von max. 0.8 m2und Glasziegel Dacheinschnitte sind nicht zulässig. d) Giebellukarnen und Schleppgauben unterliegen folgenden Bestimmungen: - Die Gesamtbreite darf höchstens 1/3 der betreffenden Fassadenlänge betragen. - Schleppgauben müssen mindestens 20° Neigung aufweisen. Ihre Fronthöhe (Schnittlinienabstand

8 der Dachoberfläche mit der Gaubenfassade) darf 1.20 m nicht übersteigen. - Giebellukarnen dürfen eine maximale Breite von 1.20 m aufweisen. Die Front und die seitlichen Wände der Dachaufbauten müssen in Farbe und Material auf das Dach und das Gebäude abgestimmt werden. Das Bedachungsmaterial hat demjenigen des Hauptdaches zu entsprechen. 8.2

Balkone Werden Balkone vorgesehen, so müssen sie als Teil der Fassade in einem vertikalen Verbund stehen. Erwünscht sind Lauben in Holzkonstruktion mit Holzgeländer (vertikale Lattung). Auf Giebelseiten sind auskragende oder über das Vordach hinausstehende Balkone nicht zulässig. 83

Fenster Fenster sollen in der Regel hochrechteckig sein und Fenstergruppen in hochrechteckiger Anordnung. Fensterläden aus Holz sind die Regel. 8.4

Fassaden Als Materialien sind für Wohnhäuser massive und verputzte Mauern sowie Holz zulässig. Grelle, auffällige Farben sind nicht gestattet. 8.5

Energie Anlagen zur Gewinnung von Energie dürfen das Dorfbild nicht beeinträchtigen. 8.6

Parkierung / Zufahrten Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Garagenzufahrten sind sorgfältig in die Umgebung einzufügen. 9Sämtliche Bauten und Anlagen bedürfen einer Baubewilligung (§ 30 ABauV).

Weitere Bestimmung

Art. 7

'Die Wohnzone W2 ist für Ein- und Doppeleinfamilienhäuser, Reihen- und Gruppenhäuser sowie kleine Mehrfamilienhäuser (max. 6 Wohneinheiten) bestimmt. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen.

Wohnzone W2

2

Bauvorhaben in der Wohnzone sind so in die Umgebung einzuordnen, dass sie sich in Gebäudeform und -stellung in die bestehende Siedlungsstruktur einordnen. Es sind Dachneigungen zwischen 25° und 45° gestattet. Auch wenn es sich nicht um ein Dachgeschoss handelt, dürfen Dachaufbauten und Dacheinschnitte 1/3 der Fassadenlänge nicht überschreiten. Sie haben von der First- und Trauflinie einen Abstand von 1 m 3

Dachform und -material

9 einzuhalten. 4

Das im Bauzonenplan speziell bezeichnete Gebiet „Bubenwiesen" darf nur auf Grund eines rechtskräftigen Gestaltungsplanes erschlossen und überbaut werden. Auf den Gestaltungsplan kann verzichtet werden, wenn das gesamte zusammenhängende Gebiet mit einer Arealüberbauung bebaut wird.

Gestaltungsplanpflicht Gebiet „Bubenwiesen"

Art. 8 Die Zone VVG2 ist für Wohnen und mässig störendes

Gewerbe sowie für landwirtschaftliche Bauten bestimmt.

Wohn- / Gewerbezone WG2

2

Die Wohnungen sind so anzuordnen, dass von angrenzenden Strassen und von Gewerbebetrieben so wenig Immissionen wie möglich einwirken.

Art. 9

'Die Industriezone ist für Bauten der Industrie und Lagerhaltung bestimmt. Wohnungen sind nur für Betriebsangehörige, die im Interesse des Betriebes in dessen unmittelbarer Nähe wohnen müssen, gestattet.

Industriezone I

2

Grenz- und Gebäudeabstände und Gebäudeabmessungen werden unter Wahrung der öffentlichen und privaten Interessen von Fall zu Fall vom Gemeinderat festgesetzt. Die Grundmasse gemäss § 5 BNO sind einzuhalten. Gegenüber benachbarten Zonen sind bezüglich Immissionen deren Bestimmungen massgebend. 3

Auf das Orts- und Landschaftsbild ist Rücksicht zu nehmen. Der Umgebungsgestaltung ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan beizulegen, der verbindlich festlegt: -

Bepflanzung, Bäume, Einfriedigungen

-

Anordnung der Autoabstellplätze

-

Aussenanlagen und Lagerplätze

Umgebung; Bepflanzung

Art. 10 'Zone für öffentliche Bauten OeB ist für vorhandene

und zukünftige, dem öffentlichen Interesse dienende Bauten, bestimmt. Gebäudehöhe, Grenz- und Gebäudeabstände für öffentliche Bauten werden vom Gemeinderat festgelegt.

2

'Gegenüber angrenzenden Bauzonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten (kleiner Grenzabstand,

Zone für öffentliche Bauten OeB

10 wenn notwendig mit Mehrlängenzuschlag). 4

0er Gemeinderat hat bei der Festlegung der Bauweise sicherzustellen, dass sich die Bauten in die Umgebung eingliedern und sich dem Dorfbild anpassen.

3.2 Landwirtschaftszone

Art. 11 'Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige

landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung bestimmt.

Landwirtschaftszone

2

Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a pro Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen.

Art. 12 Fur alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung

sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen. 2Für Wohngebäude sind 2 Geschosse erlaubt. Im Übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. 3

1n der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

Bauten in der Landwirtschaftszone

11

3.3 Schutzzonen

Art. 13

Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.

Naturschutzzonen Kulturland

2Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Aufforstung, Campieren, Feuer entfachen nicht gestattet. 3Die darauf ausgerichteten Nutzungsbestimmungen werden in den Richtlinien zum Vollzug Naturschutz (§ 49 BNO) festgehalten. Vorbehalten sind Bewirtschaftungsverträge bzw. privatrechtliche Vereinbarungen zwischen Kanton / Gemeinde und Bewirtschaften 4

Kulturlandplan werden folgende Naturschutzzonen ausgeschieden: 1m

Zone

Bezeichnung im Plan

Schutzziel

Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen

Trockenstandort

blaugrün (T)

- Böschung und artenreiche Heuwiese hoher Anteil Magerkeitsanzeiger)

- Extensive Nutzung - Heuwiese, nur Herbstbeweidung gestattet - Keine Düngung

Feuchtstandort

blaugrün (F)

- Feucht- und Nasswiesen, Streuland - Schilfröhricht Rheinufer

- keine Düngung und Beweidung, kein Betreten - Streuschnitt im Herbst / Winter sofern die Erhaltung oder Aufwertung keine weiteren Eingriffe verlangen (z.B. Frühschnitt) - Kein Befahren von Schilfund Laichplätzen - keine Schädigung oder Gefährdung des Pflanzenund Tierbestandes

12

38 weitere Artikel

Art. 14 'Die im Kulturlandplan bezeichneten „Naturschutzzonen

im Wald" dienen der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.

Naturschutzzonen Wald

Die Nutzungsbestimmungen werden festgelegt

2

im öffentlichen Wald durch den Wirtschaftsplan im Privatwald durch Pflegeregelung (im Einvernehmen mit Eigentümer, Forstorganen, Gemeinderat). 3

Der Kulturlandplan weist folgende Naturschutzzonen im Wald aus: Waldgebiet „Stockwald - Waldgebiet „Vorder Scheibenbuck":

3.4 Überlagerte Schutzzonen

Art. 15

1Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Zusätzlich zu den Vorschriften der Grundnutzungszone sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten.

Die zulässige Nutzung bestimmt sich nach § 11 Abs. 1. BNO Nicht gestattet sind insbesondere Folientunnels, die Anpflanzung von Christbaumkulturen sowie der produzierende Gartenbau mit Nadelgehölz-Baumschulen, Staudengärten. 3Kleinere Terrainveränderungen bis 80 cm, Bienenhäuschen, Weideunterstände, Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen sowie betriebsnotwendige Installationen (Einzäunungen, Hagelschutznetze usw.) können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

Landschaftsschutzzone

13

3.5 Schutzobjekte

Art. 16 .1

Di im Bauzonen- oder Kulturlandplan bezeichneten Naturobjekte sind geschützt; sie dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten. Eine Beseitigung ist in Ausnahmefällen bei überwiegenden öffentlichen Interessen möglich. Es ist entsprechender Ersatz zu schaffen.

Naturobjekte

2

Folgende Naturobjekte sind geschützt:

Naturobjekte

Bezeichnung im Plan

Schutzziel

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen

Hecken, Ufer- und Feldgehölz

grüne Signatur

- Brut- und Nahrungsbiotop - Struktur erhalten - periodisch zurückschneiden / verjüngen - im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen - Gliederung der Landschaft

- Trittstein, Vernetzungselement - Windschutz

Waldrand

- vielfältiger Uebergangsbereich Wald - Kulturland

- Biologisch wertvolle Waldränder sind stufig strukturiert anzulegen und zu erhalten (periodisch verjüngen) - keine vorgelagerten Aufforstungen - extensiv bewirtschafteten Krautsaum vorlagern

Pufferstreifen

- Nährstoffeinschwäm- Bei Hecken, Ufergehölzen, Trocken- / Feuchtmung in Gewässer / standorten und WaldränSchutzobjekt verhindern dem generell 3 m breit - Bei offen fliessenden Gewässern 3 m ab Boschungskante

- Verwendung von Dünger und Pflanzenschutzmittet Umbruch sowie die Erstellung von Hochbauten nicht zulässig

Sonstige Naturobjekte (Einzelbaum)

Grüner Punkt

- Pflege auf lange Lebensdauer - freistehende Bäume: bei Abgang ersetzen, nact Absprache mit Gemeinderat

- - siedlungs- und !andschaftsprägendes Naturelement - Kulturrelikt

14

Art. 17 Die im Bauzonenplan lila bezeichneten und im Anhang

aufgeführten Bauten und Objekte stehen wegen ihres kulturhistorischen und / oder symbolischen Eigenwertes unter kommunalem Schutz. Ihre Substanz (Volumen, Proportionen und Struktur; Material-, Konstruktions- und Gestaltungsmerkmale) ist zu erhalten. Sie dürfen anders genutzt, renoviert, ergänzt oder erweitert werden, sofern das Schutzziel gewahrt bleibt. Abbruch ist verboten. Über Ausnahmen entscheidet der Gemeinderat auf Grund eines neutralen Fachgutachtens.

Gebäude mit Substanzschutz

2Die im Bauzonenplan blau bezeichneten Gebäude sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild zu achten.

Gebäude mit Volumenschutz

3

VVerden die gesetzlichen Abstände zu Kantonsstrassen unterschritten, so setzt ein Wiederaufbau die Zustimmung des Baudepartementes voraus. 4 0ie zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.

3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

Art. 18

Die Deponiezone bezeichnet die Fläche der Gemeindegrube, die ausschliesslich für Kleinmengen von sauberem Bauschutt und privaten Gartenabraum verwendet werden darf. Für andere Materialablagerungen gilt § 43 BNO.

Deponiezone

15 4.

Definitionen

Art. 19 Bei Untergeschossen, die nicht als Vollgeschoss gelten,

dürfen Abgrabungen im Sinne von § 15, zweiter Satz, ABauV höchstens die Hälfte der Fassadenlänge betragen.

Freilegung Untergeschoss

Art. 20 'Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartieren

passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. Betriebe, die übermässige ideelle Immissionen verursachen ( z.B. Spielsalons o.ä.) sind nicht zulässig.

Gewerbe

2

Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend

Art. 21 1VVird

die in § 5 festgelegte Fassadenlänge, ohne Anbauten und vorspringende Gebäudeteile, überschritten, so erhöhen sich die Grenzabstände gegenüber den verlängerten Gebäudeseiten um einen Viertel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 4.00 m.

Mehrlängenzuschlag

Bei rückspringenden Gebäudeteilen darf die für die Bemessung des Mehrlängenzuschlages massgebliche Fassadenlänge um das Mass des Rücksprunges verringert werden (Beilage I).

Rückspringende Gebäudeteile

Art. 22

'Die Grenzabstände können bei Einhaltung des Gebäudeabstandes durch schriftliche Vereinbarung ungleich verteilt werden. 2Die Vereinbarung ist dem Gemeinderat mit dem Bau-

gesuch einzureichen.

Ungleichverteilung der Grenzabstände

16

Art. 23

In den Wohnzonen W2 und WG2 können die Gebäudeabstände zwischen Hauptgebäuden auf maximal 4 m herabgesetzt werden. Ausgenommen sind Abstände gegenüber Mehrfamilienhäusem. Im Übrigen gelten

Art. 47

Abs. 2 BauG und § 20 Abs. 3 ABauV.

Reduktion Gebäudeabstand

Art. 24 Werden die architektonischen, gesundheits-, feuer- und

sicherheitspolizeilichen Anforderungen erfüllt, so muss ein Neubau nur den vorgeschriebenen Grenzabstand, jedoch nicht den Gebäudeabstand zu einem Nachbargebäude einhalten, das vor Inkrafttreten dieser Bauordnung erstellt wurde.

Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten

Art. 25

'Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude mindestens der zonengemässe kleine Grenzabstand einzuhalten

Abstand gegenüber dem Kulturland

2

Dieser Grenzabstand kann weder aufgehoben noch reduziert werden (§ 47 Abs. 2 BauG).

Art. 26 1

VVenn nicht durch Baulinien oder Sichtzonen etwas anderes bestimmt ist, müssen nachstehende Mindestabstände gegenüber Gemeindestrassen und dem Gemeingebrauch zugängliche Privatstrassen eingehalten werden a) Bauten b) Einfriedigungen, Lärmschutzeinrichtungen und Mauern (inkl. Stützmauern) sowie Bäume bis zu 1.80 m Höhe Der Abstand gilt nur bei angrenzender Fahrbahn c) Stützmauern und Bäume über 1.80 m Höhe - bei angrenzender Fahrbahn - bei angrenzendem Trottoir

4.00 m

0.60 m

2.00 m 1.00 m

Einfnedigungen gegenüber Gemeindestrassen und dem Gemeingebrauch zugängliche Privatstrassen dürfen nicht höher als 1.80 m sein. Sie dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte u.dgl. aufweisen.

Bauabstände gegenüber Gemeindestrassen und Privatstrassen

17

Art. 27 In den im Zonenplan schwarz-strichliniert umrandeten

Gebieten kann der ordentliche Waldabstand unterschritten werden. Das Mass der Unterschreitung sowie die örtliche Abgrenzung werden durch Baulinien in kommunalen Erschliessungsplänen mit Waldbaulinien festgelegt.

Reduzierter Waldabstand

Art. 28 Entlang der Baugebietsgrenzen dürfen Einfriedigungen

bis auf 60 cm an die Grenze gesetzt werden. Einfriedigungen dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte u. dgl. aufweisen.

Einfriedigungen und Stützmauern zwischen privaten Grundstücken

2Stützmauern innerhalb des Baugebietes bis zu einer Höhe von 80 cm dürfen an die Grenze gestellt werden. Höhere Stützmauern sowie Stützmauern ausserhalb des Baugebietes und entlang der Baugebietsgrenze sind um das Mehrmass ihrer Höhe, mindestens jedoch 50 cm, von der Grenze zurückzuversetzen und soweit notwendig mit einem Schutzgeländer zu versehen. Im gegenseitigen Einverständnis dürfen Stützmauern an oder auf die Grenze gesetzt werden.

Art. 29 l

Arealüberbauungen sind nur in den Zonen W2 und WG2 zulässig. Arealüberbauungen sind nur dann möglich, wenn die zusammenhängende, anrechenbare Landfläche mindestens 2'000 m2 beträgt.

Arealüberbauungen

2Der Gemeinderat erlässt Richtlinien über die Anlage und Gestaltung der Spielflächen, der Gemeinschaftsräume und der Garagierung.

Richtlinien Gemeinschaftsanlagen, Garagierung

5. Bauvorschriften

Art. 30 'Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie

die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates. Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere ähnliche im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 2

Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen. 3

Benützung von Privateigentum

18

Art. 31

i Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie.

Allgemeine Anforderungen

2

Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.

Art. 32 'Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn

dadurch die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten werden

Energiesparmassnahmen

.2Die Nutzung erneuerbarer Energie (z.B. Holz-, Sonnen- und Bioenergie, Grundwasser) liegt im öffentlichen Interesse und ist wünschenswert.

Art. 33 Für Wohn- und Schlafräume in Neubauten gelten

nachstehende Masse: • Raumgrösse:

mind. 10 m2

• Raumhöhe: - Vollgeschoss

mind. 2.30 m

- Dachgeschoss

mind. 2.30 m auf mind. 5 m2 Fläche

• Fensterfläche:

•

Nebenräume in Mehrfamilienhäusern, Abstellraum / Schrankgrundfläche: - pro Wohnung

•

1/10 der anrechenbaren Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen)

mind. 4 m2 (im Estrich oder auf dem gleichen Ge schoss wie die Wohnung

Keller - für eine 1-Zimmer-Wohnung - für jedes weitere Zimmer

mind. 4 m2 1 m2 zusätzlich

Die Wohnungen haben ausreichende und gut benützbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuwei-

Raummasse Fenstergrössen Nebenräume

19 sen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen). Balkone sind windgeschützt anzulegen und müssen unfallsicher gestaltet werden. Die Mindesttiefe hat 1.50 m zu betragen. Balkone bei Mehrfamilienhäusern haben folgende Mindestflächen aufzuweisen: - bei 3- und 4 Zimmerwohnungen

4.5 m2

- bei 5-Zimmer und grösseren Wohnungen

6.0 rri2

Art. 34 Die Mindestbreite für Vorplätze, Treppen und

Gänge beträgt 1.20 m. Bei Einfamilienhäusern darf dieses Mass unterschritten werden.

Gänge, Treppen

Die Mindesthöhe von Balkonbrüstungen beträgt 1.00 m, diejenige von Treppengeländern beträgt 0.90 m. Geländer-/Brüstungsdurchlässe sowie Trittöffnungen dürfen nicht mehr als 0.12 m Höhe oder Breite aufweisen. 2

Art. 35 Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und

Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schalloder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.

Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

Art. 36 In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut

zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen.

Velos, Kinderwagen

Art. 37

1Bei Mehrfamilienhäusern sind Garagen und Abstellplätze so anzuordnen, dass bewohnte Räume nicht mit Immissionen beeinträchtigt werden und eine zweckmässige Anordnung der Spiel- und Freiflächen möglich ist. Fusswege und Zufahrten sind nach Möglichkeit zu trennen.

Der Garagenvorplatz muss von der Strassen- bzw. Gehweggrenze gemessen eine Tiefe von mindestens 5.50 m aufweisen. In der Dorfzone kann dieses Mass reduziert werden. 2

3Zur Entwässerung von Garagen, Garagenvorplätzen, Einstellräumen für Motorfahrzeuge und Parkplätzen von Wohnbauten müssen Schlammsammler mit Tauch-

Garagenvorplätze Radien Zufahrten

20 bogen eingebaut werden. Die Garagenvorplätze sind so zu erstellen, dass kein Abwasser auf die Strasse fliessen kann. Wo immer möglich, sind Abstellplätze als nicht versiegelte Flächen zu erstellen. 4Zufahrten im Freien dürfen höchstens 15% Neigung aufweisen. Sie sind auf eine Tiefe von 5.00 m mit einer Neigung von höchstens 5% an die Strassen anzuschliessen. Zufahrten haben Radien von mindestens 3.00 m aufzuweisen.

Art. 38 'Spielplätze sind auf privatem Grund nach Möglichkeit

abseits von Strassen, Zufahrten und Autoabstellplätzen an gut besonnten Stellen zu erstellen. Sie müssen durch die Grundeigentümer unterhalten werden, zugänglich bleiben und dürfen nicht zweckentfremdet werden.

Spielplätze bei Mehrfamilienhäusern

Die Grundfläche der Kinderspielplätze und Spielflächen hat gesamthaft mindestens 15% der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen. 2

Die Bereitstellung von Kinderspielplätzen und Spielflächen kann auf einem anderen Grundstück oder gemeinsam mit anderen Grundeigentümern erfolgen. Die Anlage muss aber in nützlicher Distanz (Sichtkontakt) zu den Wohnhäusern liegen und von den Kindern gefahrlos erreicht werden. 3

Ersatzlösungen

Art. 39 Bei Mehrfamilienhäusern und Arealüberbauungen sind

ein möglicher Kompostierplatz und mindestens ein Abstellplatz für Abfallcontainer auszuweisen.

6.

Container, Kompostplätze

Schutzvorschriften

Art. 40 i

Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung) b) Grösse der Baukuben c) Wirkung im Strassenraum d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse e) Dachform, Dachneigung f) Fassadengliederung g) Materialwahl, Farbe h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedung

Ortsbildschutz

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2

Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen

a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen, b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten, c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen, d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.

Art. 41

'Die architektonische Gestaltung der Dächer (insbesondere Dachaufbauten) bedarf besonderer Sorgfalt und hat auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen.

Dachgestaltung

Schrägdächer müssen gegenüber öffentlichen Wegen und Strassen mit Schneefangvorrichtungen versehen werden. 2

Art. 42 i

Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken.

Aussenraumgestaltung

2

VVer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. 3

Aufschüttungen und Abgrabungen werden nur zugelassen, sofern sie zurückhaltend in Erscheinung treten.

Art. 43

'Die Ablagerung von Aushubmaterial, Baumaterial usw. für eine Dauer von mehr als 2 Monaten kann nur in der Zone 1 bewilligt werden.

Materialablagerungen

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2

Der Gemeinderat kann Auflagen machen über die zugelassenen Materialien sowie über die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen.

Art. 44 'Antennen und Parabolspiegel müssen sich einwandfrei

in das Orts- und Landschaftsbild einpassen. Mit dem Anschluss an eine Gemeinschaftsantennenanlage sind in der Dorfzone bestehende Aussenantennen zu entfernen.

Antennen und Parabolspiegel

Sonnenenergiedächer sowie Sonnenkollektoren u. dgl. werden unter Beachtung einer guten Einfügung durch den Gemeinderat von Fall zu Fall bewilligt. In der Dorfzone werden an die Einfügung erhöhte Anforderungen gestellt.

Sonnenkollektoren

2

Art. 45 'Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines

Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten.

Einwirkungen

2

Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

Art. 46 Die Baubewilligungsbehörde kann die Anforderungen

an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinn der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, die die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nächsthöheren Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.

Lärmschutz

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7.

Vollzug und Verfahren

Art. 47 i

Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.

Zuständigkeit

2

Der Gemeinderat kann die Bewilligungen von Bauvorhaben, die weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, an die Baukommission delegieren. Im übrigen ist für Verfügungen und Entscheide aller Art der Gemeinderat zuständig. 3

Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einem Reglement.

Art. 48

Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.

Gebührenreglement

Art. 49

'Der Gemeinderat kann Richtlinien zum Vollzug Naturschutz erlassen.

8.

Vollzugsrichtlinien

Schluss- und Übergangsbestimmung

Art. 50

Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: a) die Bau- und Nutzungsordnung vom 15. Dezember 1989 b) der Bauzonenplan vom 15. Dezember 1989 / 18. Dezember 1991

Aufhebung bisherigen Rechts

Beilage!

Grenzabstand, Mehrlängenzuschlag Beispiel für Bauten in der Zone W2

=17.00 L = 20.00 — 3.00 1/4 1.25 12.00) = Mlz = (17.00 —

=18.00 L = 20.00 — 2.00 Mlz = 1/4 (18.00 — 12.00) = 1.50

=

Grenzabstand klein

Gg =

Grenzabstand gross

L

Für Mehrlängenzuschlag massgebliche Fassadenlänge

Gk

=

Mlz =

Mehrlängenzuschlag: 1/4 von über 12m

Bau- und Nutzungsordnung, Zurzach | Lexipedia