Bau- und Nutzungsordnung

Schneisingen

Dokument

Nummer
4318
Gemeinde
Schneisingen
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
28.10.1997
In Kraft seit
25.06.2025

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Text

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1

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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG

Stand: Kantonale Genehmigung

Mitwirkung vom:

11. Nov. 2019 bis 10. Dez. 2019

Vorprüfungsbericht vom:

31. August 2023

Öffentliche Auflage vom:

27. Februar 2024 bis 27. März 2024

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am:

29. November 2024

Der Gemeindeammann:

Der (Eem^nde^hreiber: ---------- 1'^^^

Genehmigung

Genehmigung durch den Regierungsrat

RRB Nr.9cSö-CCÖ\'5\ vom mit Änderungen/Auflagen

Im Auftrag der Staatskanzlsi rvX\CL Aarau, den c\ 5^325ö(2K^Q(3; Abteilung Raumentwicklung BVU

1.TEIL

Geltungsbereich

Art. 1 Geltungsbereich

Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) umfasst das kommunale Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht. 2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3 Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

Art. 2 Übergeordnetes

Recht

Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie hierzu ergangene Entscheide bleiben vorbehalten.

2. TEIL

Raumplanung

2.1

Planungsgrundsätze

Art. 3 Planungs­

grundsätze

Die wesentlichen Ziele der BNO sind

- das Erhalten und Entwickeln der Standortattraktivität als eigen­ ständige, gut vernetzte Gemeinde unter Berücksichtigung der vor­ handenen dörflichen Strukturen. - die Erhaltung einer guten Lebensraumqualität, insbesondere ent­ lang den lärmbelasteten Verkehrsachsen. - die Erhaltung der Identität der Dorfteile Unter-, Mittel- und Oberschneisingen und des Weilers Widen, durch eine sorgfältige Ein­ passung von Neu- und Umbauten in die bestehende Siedlungs­ struktur. - eine qualitative und massvolle (innere) Siedlungsentwicklung so­ wie die haushälterische Nutzung und Erneuerung der bestehenden Bausubstanz. - die Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen für den Woh­ nungsbau, für Gewerbe, Dienstleistungen und Einkaufsmöglichkei­ ten. - die Erhaltung bestehender und Schaffung neuer Arbeitsplätze im kleinteiligen dörflichen Kontext wie auch in der grossflächigen Ar­ beitszone Murzlenstrasse.

BNO Schneisingen, Stand; Kantonale Genehmigung

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- die Abstimmung der Siedlungsentwicklung und der Belange des Verkehrs, insbesondere zur Stärkung des öffentlichen Verkehrs sowie des Fuss- und Veloverkehrs. - das Erreichen einer guten Siedlungs-, Freiraum- und Architektur­ qualität. - die Pflege des Orts- und Landschaftsbildes, der prägenden Bauten und Anlagen sowie der Naturelemente. - die Beibehaltung der vielfältigen Kulturlandschaften und Naturräu­ me sowie des Freizeit- und Erholungsangebotes. - die Erhaltung und Verbesserung der siedlungsökologischen und landschaftlichen Qualitäten. - die Reduktion des Gesamtenergiebedarfs und die Steigerung der Energieeffizienz mit Verwendung erneuerbarer Energien. 2 Jede raumwirksame Tätigkeit soll unter Schonung der natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft und Wasser erfolgen. 3 Die Planungsgrundsätze sind als Beurteilungsmassstab für alle raumwirksamen Tätigkeiten verbindlich, insbesondere bei der Erschliessungs- und Sondernutzungsplanung, beim Abschluss öffent­ lich-rechtlicher Verträge sowie im Bewilligungsverfahren.

2.2 Sondernutzungsplanung

Art. 4 Bereiche für Areal­

Innerhalb der im Bauzonenplan als „Bereich für Arealentwicklung / entwicklung / be­ bedingte Gestaltungsplanpflicht“ bezeichneten Flächen ist ein Gestal­ dingte Gestaltungs­ tungsplan zu erarbeiten, um eine gesamthaft koordinierte Erschlies­ planpflicht

sung und Überbauung zu sichern. Für die speziell bezeichneten Be­ reiche A, B, C und D gelten folgende Zielsetzungen:

A Sorgfältig in die dörfliche Struktur eingepasste Überbauung und Freiraumkonzeption mit respektvoller Reaktion auf die typischen Bauten und möglichst geringen Veränderungen des natürlichen Geländeverlaufs: B Gut in den örtlichen Kontext eingepasste Überbauung mit haushäl­ terischer Bodennutzung und guter Aussenraumqualität: C Gut eingepasste Überbauung unter Abstimmung allfälliger unter­ schiedlicher Nutzungen, situationsgerechter Reaktion auf das öst­ lich angrenzende Wohnquartier und sorgfältigem Einbezug des Gewässerraumes entlang des Hünikerbaches: D Gesamthaft koordinierte Erschliessung mit situationsgerechter Einpassung gewerblicher oder im öffentlichen Interesse liegender Nutzungen. 2 Auf einen Gestaltungsplan kann verzichtet werden, wenn die Ziele gemäss Absatz 1 auf andere Weise erreichbar sind.

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2.3 Weitere Planungsinstrumente

Art. 5 Kommunale

Richtpläne

1 Die kommunalen Richtpläne zeigen die enwünschte räumliche Ent­ wicklung auf. Sie enthalten Konzepte zu einzelnen Gebieten oder Sachbereichen wie Siedlung, Verkehr, Energie, Freiraumgestaltung, Natur- und Landschaft usw. 2 Die kommunalen Richtpläne sind behördenverbindlich und für die nachfolgenden Planungen wegleitend. Zuständig für den Erlass ist der Gemeinderat.

Art. 6 Inventare,

Grundlagenpläne

Die Inventare (z.B. über Schutzzonen, Naturobjekte, Bauten, Kultu­ robjekte) und Grundlagenpläne (z.B. landwirtschaftliche Eignungskar­ te, genereller Entwässerungsplan GEP, Gefahrenkarte Hochwasser, Landschaftsentwicklungsprogramm) dienen zur Orientierung über bestehende Verhältnisse.

2 Sie haben keine direkte rechtliche Wirkung auf das Grundeigentum und sind nach Bedarf zu überprüfen und anzupassen. Sie sind bei der Beurteilung von Bauvorhaben beizuziehen. 3 Die Archäologischen Fundstellen sind im AGIS-Geoportal abrufbar. Bei Bodeneingriffen im Bereich von archäologischen Fundstellen be­ steht eine Meldepflicht.

Art. 7 Innere

Siedlungs­ entwicklung

Die Gemeinde strebt eine massvolle Verdichtung an, welche die Eigenheiten der Quartiere in sich und in Bezug zur Nachbarschaft berücksichtigt. Sie setzt sich für eine qualitätsvolle Gestaltung von Bauten und Anlagen sowie von Strassenräumen ein. Sie verfolgt ein qualitatives Wachstumsziel, in welchem die Erhaltung der Lebens­ qualität und die Steigerung der Einwohnerzahl innerhalb der über­ bauten Bauzonen im Vordergrund stehen.

2 Die Gemeinde kann im Rahmen des Budgets sowie in Zusammen­ arbeit mit Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern und unter Beizug von Fachleuten die Verdichtung und Erneuerung unternutzter bzw. sanierungsbedürftiger Quartiere initiieren und fördern. Sie stützt sich in der Mobilisierung und Qualitätssicherung auf das Handlungs­ programm Innenentwicklung ab.

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3. TEIL

Zonenvorschriften

3.1

Bauzonen

Art. 8

Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus: Bauzonen

Dorfkernzone

Vollge­ schosse

Gesamt­ höhe

Grenzabstand klein gross

2/3**

13 m**

4 m**

2 ****

11.0m

4m

8 m***

Art. 10 3

14.0 m

5m

10 m ***

Art. 10 3

10.0 m

5m

5m

Art. 10 Abs. 3

3

14.0 m

5m

10 m***

Art. 11 14.0 m

*/§12BNO

53 weitere Artikel

Art. 12 18.0 m

3.5 m

Art. 13 DK

Wohnzone 2

Empfindlich­ keitsstufe

Zonenvor­ schriften

III

Art. 9 W2

Wohnzone 3

W3 Spezialwohnzone Aemmert

WAe Wohn- und Gewerbezone WG3

Gewerbe- und Wohnzone

GW

Arbeitszone Murzlenstrasse

A Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE

Art. 14 Festlegung durch

Gemeinderat

2 Die mit * bezeichneten Masse legt der Gemeinderat im Rahmen der Planungsgrundsätze unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest.

Richtmasse

3 Die mit ** bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann von diesen Abweichungen bewilligen, falls ortsbaulich und architektonisch eine bessere Lösung erzielt und der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird.

Grosser Grenzabstand

* Wenn die Parzellenform keine sinnvolle Bebauung zulässt, kann die sich aus dem grossen Grenzabstand (mit *** bezeichnete Masse) er­ gebende Freifläche unter Einhaltung des kleinen Grenzabstandes auf der Parzelle anders angeordnet werden.

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Vollgeschosse bei bestehenden Bauten

5 Ragt in der Wohnzone W2 bei bestehenden Bauten das unterste Geschoss im Mittel mehr als 80 cm über die Fassadenlinie hinaus, können zusätzlich die in Abs. 1 festgelegten Vollgeschosse (mit **** bezeichnetes Mass) realisiert werden, sofern eine gute Einpassung ins Quartier erreicht und die Gesamthöhe eingehalten wird.

Abweichungen bei gewerblichen Nut­ zungen

® In der Zone WG3 dürfen gewerblich genutzte erste Vollgeschosse eine Geschosshöhe von 4 m aufweisen.

Art. 9 Dorfkernzone

DK

Die Dorfkernzone DK dient der Erhaltung und der sorgfältigen Ent­ wicklung der bäuerlich geprägten Dorfteile sowie der Pflege des Ortsbildes mit den typischen Bauten, den Strassen- und Freiräumen sowie den weiteren prägenden Elementen wie Vorgärten, Einzel­ bäume u.dgl. 2 Die Dorfkernzone ist bestimmt für Wohnen, Dienstleistungen, mäs­ sig störendes Gewerbe, Gastronomie, Verkaufsgeschäfte bis max. 500 m2 Verkaufsfläche (Nettoladenfläche) pro Gebäude und beste­ hende Landwirtschaft. 2 Bestehende Bauten können im Rahmen des bestehenden Bauvo­ lumens um- und ausgebaut sowie neu erstellt werden, ungeachtet der Grenz- und Gebäudeabstände und Vollgeschosszahl, sofern dies wegen der Einpassung der Bauten ins Ortsbild erwünscht ist. Der Gemeinderat kann Abweichungen gestatten, wenn dadurch eine Verbesserung des Ortsbildes und der architektonischen Qualitäten der Bauten entstehen, oder wenn dies für ausreichende Geschoss­ höhen erforderlich ist. Neu-, Um- und Ergänzungsbauten sind, in Abwägung mit den Er­ haltungszielen gemäss Absatz 1 und Absatz 6 zulässig, müssen aber hinsichtlich der Gebäudetypologien und -Proportionen ortstypisch gestaltet und besonders gut in die dörflichen Strukturen eingepasst werden. Sie sollen durch Stellung, kubische Erscheinung, Platz-, Strassen- und Aussenraumgestaltung sowie Materialisierung und Farbgebung die bestehende bauliche Struktur und die Freiraumge­ staltung unterstützen und ergänzen.

® Die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist unter­ sagt.

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® Die dauernde Beseitigung von Bauten und Anlagen, sowie von Tei­ len derselben, die für das Ortsbild wichtig sind, ist nicht gestattet. Der Gemeinderat kann gestützt auf ein Fachgutachten Ausnahmen bewil­ ligen, sofern ein Gebäude für das Ortsbild unwichtig oder die Erhal­ tung der Bausubstanz unzumutbar ist. Gebäude sind mit Satteldächern zu versehen, so dass ein ge­ schlossener Gesamteindruck entsteht. Die Dachneigung hat in der Regel mind. 35° bis max. 45° zu betragen. Für eingeschossige Ge­ bäude bis in der Regel 60 m^ Gebäudefläche sind andere Dachfor­ men gestattet. Die Dächer sind mit dem Ortsbild entsprechenden Ziegeln einzudecken.

® Dachaufbauten haben sich dem Dach unterzuordnen. Sie dürfen in der Regel einen Drittel der Fassadenlänge nicht überschreiten. Dach­ flächenfenster bis 1.0 m2 Einbaugrösse können zugelassen werden und sind sorgfältig in die Dachfläche zu integrieren. Anlagen zur Energiegewinnung sind sorgfältig in die Dachfläche zu integrieren und müssen sich farblich gut einpassen. Sie können aus Gründen des Ortsbildschutzes abgelehnt werden.

® Die Freiräume sind entsprechend dem Dorfcharakter mit Gärten, Vorplätzen und Bäumen zu gestalten. Abstellplätze sind sorgfältig einzufügen. Anlagen zur Anlieferung und Parkierung haben gemein­ schaftlich zu erfolgen oder sind auf Gemeinschaftslösungen auszu­ richten. Bauten, Bauteile und Anlagen, die den charakteristischen Merkma­ len des Ortsbildes nicht entsprechen, werden nicht bewilligt. Dies betrifft insbesondere störende Einzelgaragen, Parkierungsanlagen, Balkone, Werbeeinrichtungen, Terrainveränderungen und dgl..

1"' Nach aussen in Erscheinung tretende Änderungen wie z.B. Fassa­ denrenovationen sind bewilligungspflichtig. Neueindeckungen von Dächern, der Ersatz von Türen, Fenstern, Fensterläden usw. ist mel­ depflichtig.

Auf der Parzelle Nr. 550 unterhalb des Obstgartenweges ist ent­ lang der westlichen Bauzonengrenze ein Bereich von 10 m Breite von oberirdischen Gebäuden frei zu halten. Ersatzneubauten müssen einen Abstand von 12 m aufweisen, wobei vorspringende Gebäude­ teile diesen Abstand unterschreiten dürfen. Die maximale Höhe ist auf die Oberkante der bestehenden Dachkonstruktion des Hauptge­ bäudes beschränkt.

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Art. 10 Wohnzonen

W2, W3

Die Wohnzonen \N2 und W3 dienen dem Wohnen. Nicht störende Gewerbe und Dienstleistungen sind zugelassen. Läden bis 100 m2 Verkaufsfläche (Nettoladenfläche) pro Gebäude sind zuge­ lassen, sofern daraus keine erheblich grösseren Auswirkungen als aus dem Wohnen entstehen. 2 Innerhalb des im Bauzonenplan bezeichneten Gebietes Rindei müssen die Bauten und Anlagen in ihrer äusseren Erscheinung, ins­ besondere bezüglich Material und Farbe, zu einem ruhigen Gesamt­ bild führen. In der Regel sind Schrägdächer mit Dachfirstverlauf ent­ lang der Höhenlinien vorzusehen.

Spezialwohnzone Aemmert WAe

3 Die Spezialwohnzone Aemmert ist für preisgünstigen Wohnraum bestimmt, der sowohl altersgerechtes Wohnen als auch Wohnraum für die jüngere Generation umfasst. Zu diesem Nutzungszweck sind adäquate Gemeinschafts- und Begegnungsräume vorzusehen. Der Gemeinderat sichert diese Nutzungsbeschränkung mittels Anmer­ kung im Grundbuch.

Art. 11 Wohn- und Gewer­

bezone WG3

Die Wohn- und Gewerbezone WG3 ist für Wohnen, mässig stören­ des Gewerbe und Dienstleistungen sowie für Verkaufsgeschäfte bis max. 200 m^ Verkaufsfläche (Nettoladenfläche) pro Gebäude, für Gastronomie und Landwirtschaft bestimmt. 2 Der Neubau von freistehenden Einfamilienhäusern ist nur in Baulü­ cken oder auf Restgrundstücken zulässig, wenn keine andere zo­ nengemässe Bebauung realisiert werden kann.

Art. 12 Gewerbe- und

Wohnzone GW

1 Die Gewerbe- und Wohnzone GW ist für gemischte Nutzungen, insbesondere für Klein- und Mittelgewerbe bestimmt. Zugelassen sind Gewerbe, Dienstleistungen sowie Verkaufsgeschäfte bis max. 200 m^ Verkaufsfläche (Nettoladenfläche) pro Gebäude und Land­ wirtschaft. Ein untergeordneter Wohnanteil bis max. 25% kann zuge­ lassen werden. Reine Wohnbauten sind nicht zulässig. 2 Gewerblich genutzte Bauten und Aussenanlagen müssen sich gut in die bestehende Siedlungsstruktur integrieren und dürfen bezüglich optischem Erscheinungsbild und Immissionen die Nachbargrundstü­ cke nicht in unzulässigem Masse beeinträchtigen.

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3 Gegenüber angrenzenden Parzellen, die nicht in der Gewerbe- und Wohnzone liegen, müssen Neubauten einen minimalen Grenzab­ stand von 4 m einhalten.

* Zur Erreichung einer guten Gesamtwirkung im örtlichen Umfeld kann der Gemeinderat Auflagen betreffend kubischer Gestaltung und Farbgebung der Bauten sowie zur Umgebungsgestaltung und Be­ pflanzung machen.

Art. 13 Arbeitszone

Murzlenstrasse A

1 Die Arbeitszone Murzlenstrasse A ist für Gewerbe, Produktion, Handel, Dienstleistungen, Forschung und Entwicklung bestimmt. An­ gestrebt wird ein möglichst vielfältiger Branchenmix mit überregional tätigem sowie mit regional und lokal verankertem Gewerbe. Reine Lagerbauten und -plätze sind nicht. Wohnen nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. Mit Ausnahme von Abs. 2 sind Nutzungen mit hohem Verkehrsaufkommen nicht zuge­ lassen. 2 Maximal 3‘000 Verkaufsflächen (Nettoladenfläche) sind zulässig. Davon können max. 1‘000 m^ Nettoladenfläche für kundenintensive Verkaufsgeschäfte beansprucht werden. Zusätzlich sind maximal 3'000 m2 neue Ausstellungsflächen Qedoch kein Direktverkauf) für nicht verkehrsintensives Gewerbe zulässig, die in einem engen be­ trieblichen Zusammenhang zu diesem stehen. 3 Die Baumassenziffer beträgt max. 8 m^/m^. Bei Neubauten sowie eingreifenden Umgestaltungen, Erweiterungen oder Zweckänderun­ gen sind mehrgeschossige Bauten anzustreben.

Bauten und Anlagen müssen sich gut und zurückhaltend ins Orts­ bild und in die Landschaft einfügen. Flachdächer sind, soweit sie nicht zur Gewinnung von erneuerbarer Energie genutzt werden, ex­ tensiv zu begrünen. 5 Die Grünflächenziffer ausserhalb der Gewässerräume beträgt 0.1. Die Grünflächen sind zusammenhängend und mit einheimischer, standortgerechter Vegetation anzulegen. Es ist ein Umgebungsplan einzureichen.

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® Für Erschliessungsanlagen gelten folgende Anforderungen: a) Hinsichtlich Berechnung der Anzahl Parkfelder für Personenwagen gelten 60% der Richtwerte für das spezifische Parkfelder-Angebot gemäss VSS-Norm SN 40'281 als Maximalwert. b) Erschliessungsanlagen sind rationell anzulegen. Dabei sind ge­ meinsam nutzbare Erschliessungs- und mehrgeschossige Parkie­ rungsanlagen anzustreben. c) Erschliessungsanlagen sind sorgfältig zu gestalten. Die Versiege­ lung ist auf ein Minimum zu beschränken. Offene Parkierungsflä­ chen, Fusswege und Plätze sind in der Regel wasserdurchlässig zu gestalten oder das Oberflächenwasser ist mittels Versickerung abzuleiten. d) Parkplätze sind mit standortgerechten, einheimischen Grünele­ menten zu strukturieren.

7 Der Gemeinderat kann Details zur Art der Nutzung und Gestaltung in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Grundeigentümerin regeln. ® Der Gemeinderat legt spätestens mit dem Baugesuch der 1. Etappe die Nutzungs- und Volumenverteilung sowie die Erschliessung und Aussenraumkonzeption auf der Basis eines Entwicklungsrichtplanes gemäss § 5 BNO fest, welcher mindestens die gesamte Arbeitszone westlich der Murzlenstrasse umfasst. Er sichert die Inhalte des Ent­ wicklungsrichtplanes gegenüber Dritten gestützt auf einen öffentlichrechtlichen Vertrag mittels Anmerkung im Grundbuch.

Art. 14 Zone für öffentliche

Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE ist für Bauten und Bauten und Anlagen Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. OE

2 Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berück­ sichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber an­ grenzenden Zonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten. Als Richtwert gelten 3 Vollgeschosse, wobei aus funktionalen und nut­ zungsspezifischen Gründen (z.B. Geschosshöhen) eine Abweichung möglich ist, wenn eine gute Einpassung ins Ortsbild erreicht wird.

Art. 15 Grünzone

GR

Die Grünzonen sind von allen Bauten freizuhalten. Spazierwege, Erholungsanlagen (Gartenbänke), sowie Kleinbauten, die zur Pflege der Grünzone notwendig sind, sind zugelassen.

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3.2

Landwirtschaftszone

Art. 16

Landwirtschaftszone i Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaft­ liche und gartenbauliche Produktion bestimmt. 2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungs­ formen richtet sich nach eidgenössischem Recht. 3 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a pro Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbe­ sondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.

Art. 17 Bauten in der Land­

Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher be­ wirtschaftszone troffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Aus­ mass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen. 2 Für Wohngebäude sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen wer­ den die Gesamthöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grund­ stücken generell ein Grenzabstand aus der halben Fassadenhöhe, mindestens aber 4 m. 3 In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

3.3

Schutzzonen

Art. 18 Naturschutzzonen

KuJtur-land-

Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen, Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzen­ schutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Mulchen und Aufforstungen nicht gestattet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut nach der Mahd abzuräumen.

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3 In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen und Tierwelt beeinträchtigen kann.

* Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und För­ derung der Naturwerte und zur Optimierung der Schutzziele können bewilligt werden. Die Einzelstockbehandlung von Problempflanzen ist erlaubt. ® Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaften­ den und der Gemeinde bzw. dem Kanton.

® Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden: Zone

Schutzziel

Magerwiese, 1 Schnitt

- artenreiche Heuwiese mit - Nutzung als Heuwiese sehr hohem Anteil Ma­ - keine Düngung und Beweidung, mit Ausnahme gerkeitszeigern einer schonenden Herbstweide - Schnittzeitpunkt im Juli

Magenwiese, 2 Schnitte

- artenreiche Heuwiese mit - Nutzung als Heuwiese hohem Anteil Magerkeits­ - keine Düngung und Beweidung, mit Ausnahme zeigern einer schonenden Herbstweide - erster Schnitt ab 15.05.

Feuchte Wiese

- Streuwiese, Riedwiese oder Schilfbestand (je nach örtlicher Situation)

Uferschutzzone

- Erhaltung und Verbesse­ - gemäss Art, 41 c. GSchV rung des naturnahen Zu­ standes von Gelände, Ufer und Ufervegetation sowie der Bachbette.

Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungsein­ schränkungen

- keine Düngung und Beweidung - Pufferzone schaffen -erster Schnitt ab 01.09.

Art. 19 Naturschutzzonen

1 Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Le­ bensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2 Die Bestände sind nach Möglichkeit auf natürliche Art zu verjüngen, wobei standortheimische Baumarten grundsätzlich zu erhalten und zu fördern sind. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belas­ sen. Sämtliche Holzschläge auf kleinflächigem Waldeigentum sind durch den Revierförster vorgängig anzuzeichnen.

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3 Soweit vertraglich keine abweichenden Vereinbarungen bestehen, sollen standortheimische Laubhölzer (je nach Standort auch Tanne, Föhre und Eibe) einen minimalen Anteil von mindestens 80% und Exoten (z.B. Douglasie und Roteiche) einen maximalen Anteil von 5% einnehmen. In seltenen Waldgesellschaften* sind nur standort­ heimische Baumarten (keine Exoten) zu fördern.

Der Kulturlandplan scheidet folgende Flächen als Naturschutzzonen Wald aus: Bezeichnung

Schutzziel

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen

Eetelbuck W01

Eichenwald­ reservat

- Schutz von Alteichen - junge Eiche fördern und Anlegen neuer Eichenjungwälder -TotholzanteilerhöhenzurFörderungdesMittelspechts^

Chüebodetobel W02

Laubmischwald

- Verjüngung nur sehr langsam weiterziehen (standortheimische Baumarten)

Alpenrosen­ reservat W03

- Reservat - Schutz Alpenro­ senvegetation

Risi W04

Waldrand Risiloo (Privatwald) W05

- feine Eingriffe in den Nachbarbeständen, damit genug Licht vorhanden ist (keine brüsken Massnahmen)

lockerer Laub­ - Föhrenanteil bei Durchforstung senken, Eichen begünsti­ mischwald mit gen grosskronigen, - keine Räumungen, die wertvollen Nutzholzstämme sollen alten Eichen ent­ einzeln genutzt werden lang Hangkante - stufige Waldrän­ der - Laubmischwald

- Einzelbaumnutzung, keine Räumungshiebe (entspricht der bisherigen Bewirtschaftung) - Waldrandpflege (ist nicht sinnvoll, wenn im angrenzenden Kulturland bis 2 m an die Stockgrenze intensive Landwirtschaft betrieben wird)

Egg W06

Naturschutzzone

- keine forstliche Nutzung - zu gegebener Zeit fällen der hauptsächlichen Schattenspender

Rindei, Aliened W07

stufige, artenrei­ che Laubmisch­ wald

- Einzelbaumnutzung - Waldrandpflege

Däglimoos, Hörndlibuck W08

Altholz Laubmischwald

- Einzelbaumnutzung, keine Räumungshiebe - bestehende Verjüngungen nur sehr langsam weiterziehen (mit standortgemässen Baumarten), Waldrandpflege

- keine Nutzung

- keine Nutzung (der betroffene Hang eignet sich nicht zur forstlichen Nutzung)

steile Hangkante Hörndlibuck

wog

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Bezeichnung

Schutzziel

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen

Schüliberg W10

- Altholz - Laubmischwald

- bestehende Verjüngungen nur sehr langsam erweitern (standortgemässe Baumarten), in Verjüngungen die Eiche berücksichtigen, Überhälter stehen lassen - Bei Durchforstungen grosskronige alte Eichen und Buchen begünstigen; - Totholzanteil erhöhen (durch natürliche Abgänge / bei Nutzungen nur Stammholz nutzen)

Buchenplatz W11

Eichenwaldre­ servat

- Schutz von Alteichen - junge Eiche fördern und Anlegen neuer Eichenjungwälder - Totholzanteil erhöhen zur Förderung des Mittelspechts

Strick W12

- Altholz - Einzelbaumnutzung (die wertvollen Stämme sollen genutzt werden / n- bzw. a-Qualität) - Laubmischwald - Bewirtschaftung - bestehende östlich anschliessende Verjüngungen nur sehr langsam weiterziehen mit standortge­ mässen Baumar­ ten

Platten W13

Bewirtschaftung mit standortge­ mässen Baumar­ ten

Einzelbaumnutzung (die wertvollen Stämme sollen genutzt werden / n- bzw. a-Qualität)

Feuchtgebiete Berg W14

Feucht- und Nassstandort (AhornEschenwald mit Lungenkraut)

Bei Durchforstungen Laubbäume begünstigen natürliche Verjüngung zulassen

Schlad W15

Eichenwaldre­ servat

- Schutz von Alteichen - junge Eiche fördern und Anlegen neuer Eichenjungwälder - Totholzanteil erhöhen zur Förderung des Mittelspechts

Etelweiher W16

Lichter Wald

- Regelmässige Pflege - Auflichtung, Durchforstung

3.4

Überlagerte Schutzzonen

Art. 20 Landschaftsschutz-

1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone und den Schutzzonen im Kulturland überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aus­ sehen und ihrer Eigenart.

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2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach der Landwirtschaftszone und den Schutzzo­ nen im Kulturland. Von den in Absatz 3 genannten Ausnahmen ab­ gesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgra­ bungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Christbaumkulturen bis 50 a pro Anlage sowie länger als drei Monate dauernde Abdeckungen verboten. -3 Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstän­ de, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Witte­ rungsschutzanlagen usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Hochwasserschutz, Flur- und Wander­ wege oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen In­ teressen entgegenstehen.

Darüber hinausgehende neue landwirtschaftliche Bauten und Anla­ gen können nur an den im Kulturlandplan mit Symbol "L" bezeichne­ ten Standorten bewilligt werden. Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigen. Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften gelten hohe Anforderungen an die Ein­ passung in die Landschaft.

Art. 21 Wildtierkorridor

Im Bereich des im Kulturlandplan ausgeschiedenen Wildtierkorri­ dors ist die Durchgängigkeit ungeschmälert zu erhalten und bei be­ stehenden Behinderungen soweit möglich zu verbessern. Licht­ immissionen sind zu vermeiden.

2 Bauten und Anlagen, welche den freien Wildtierdurchgang behin­ dern, sind nicht zulässig. Insbesondere gilt in Abweichung von § 49 BauV eine Baubewilligungspflicht für fest installierte und dauerhafte Zäune, Einfriedungen, Stützmauern und weiteren Anlagen, die als Barriere für Tierbewegungen wirken könnten. Weidezäune mit weni­ ger als 1 m Höhe und einem bis drei Drähten oder Bändern können ohne Baubewilligung erstellt werden. 3 Im Baugesuch ist die Notwendigkeit des Vorhabens zu belegen und der Nachweis zu erbringen, dass sich die Durchgängigkeit der be­ troffenen Landschaftskammer für Wildtiere nicht verschlechtert.

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Art. 22 Hochwasser­

gefahrenzone

Die Hochwassergefahrenzonen sind den Grundnutzungszonen überlagert. Sie dienen dem Schutz von Personen, Bauten und Anla­ gen vor Schädigungen durch Hochwasserereignisse. 2 Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gel­ ten namentlich Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können. 3 In der Hochwassergefahrenzone 1 sind Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fenster, Abfahrten und Lichtschächte ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterir­ dische Lager für umweltgefährdende Stoffe usw. sind in Unterge­ schossen nicht zulässig. In der Hochwassergefahrenzone 2 sind zusätzlich zu den Ein­ schränkungen der HWZ 1 sensible Bauten und Anlagen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, Lager für um­ weltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte generell nicht zuge­ lassen.

5 Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bau­ herrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen, sowie unter Abwägung sämtlicher betroffener Interessen, Ausnahmen und wei­ tergehende Massnahmen verfügen. ® § 36c BauV bleibt anwendbar.

Art. 23 Gewässerraumzone 1 Als Gewässerraum respektive Gewässerraumzone wird das Ge­

wässer mit seinen Uferstreifen bezeichnet. Die Gewässerraumzone ist der Grundnutzungszone überlagert. 2 Innerhalb der Gewässerraumzone richtet sich die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bun­ desrechts, insbesondere nach Art. 41c Gewässerschutzverordnung. Die Ufervegetation ist geschützt. Innerhalb des Gewässerraumes sind ausschliesslich einheimische, standortgerechte Pflanzen zu verwenden. 3 Die Ausdehnung der Gewässerraumzone gilt gemäss Eintrag im Bauzonenplan und im Kulturlandplan.

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4 Bei den im Kulturlandplan dargestellten eingedolten Gewässern ausserhalb der Bauzonen ist der Gewässerraum durch Abstände von je 6 m Breite umgesetzt, die beidseitig ab Innenkante der Eindolung gemessen werden. Die Bestimmungen von Art. 41c Abs. 3 und 4 GSchV kommen hier nicht zur Anwendung.

Art. 24 Abstand für Bauten

und Anlagen ge­ genüber Gewässern ausserhalb der Bauzonen

1 Bei offenen Fliessgewässern ausserhalb der Bauzonen mit einer Gerinnesohlenbreite von weniger als 2 m beträgt der Abstand für Bau­ ten und Anlagen zum Rand der Gerinnesohle mindestens 6 m, sofern diese nicht gestützt auf Art. 41c GSchV im Gewässerraum erstellt werden dürfen.

3.5 Schutzobjekte

Art. 25 Naturobjekte

Die im Bauzonenplan und im Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht besei­ tigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten. 2 Es werden folgende Naturobjekte geschützt:

Bezeichnung

Schutzziel

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen

Hecken-, Feld und Ufergehölze

- Brut- und Nahrungsbiotop - Gliederung der Landschaft - Trittstein, Vernetzungsele­ ment - Windschutz - Artenreichtum

- Struktur erhalten - periodisch zurückschneiden / verjüngen - im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen - Artenreichtum möglichst erhöhen - vorgelagerter Pufferstreifen von 3 m Breite - keine Bauten, Ablagerungen und Depots innerhalb des Pufferstreifens

Waldrand

- Brut- und Nahrungsbiotop - Gliederung der Landschaft - Trittstein, Vernetzungs­ element - Artenreichtum

- Waldrand stufig strukturiert anlegen und er­ halten (periodisch pflegen) - Einen vorgelagerten Krautsaum nur extensiv bewirtschaften (kein Mulchen, keine Silobal­ len lagern)

Einzelbäume, Baum­ gruppen, Baumreihen

- siedlungs- und landschafts­ prägendes Naturelement - ökologische Vernetzung - Kulturrelikt

- bei natürlichem Abgang an gleicher oder ähn­ licher Lage ersetzen - Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen bei geeignetem Ersatz Ausnahmen gestatten - Der Gemeinderat kann Neu- und Ersatzpflan­ zungen sowie Massnahmen zur Erhaltung auf Gesuch hin unterstützen

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Bezeichnung

Schutzziel

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen

Weiher / Amphi­ bienlaichgewässer

- Laichgebiet - Brutbiotop

- kein Einfangen und Aussetzen von Tieren - die Nutzung als Fischweiher ist nicht zuge­ lassen

Trockensteinmauer

- Lebensraum für spezifische Tier- und Pflanzenarten

- Mauern unterhalten - übermässigen Bewuchs verhindern

Aussichtspunkte

- Aussicht freihalten

- keine aussichtsbehindernde Bauten und blei­ bende Pflanzungen

Alpenrosenkolonie Chüebode

- Erhaltung des Alpenrosen­ standortes

- vgl. W03 (Naturschutzzone Wald)

geomorphologische Objekte

- Erhaltung der geomorphologi­ - Die Objekte sind zu schonen und dürfen nicht schen Objekte Bärenlöcher zerstört werden und Erdwall Himmelrich sowie - übermässigen Bewuchs verhindern Erratiker Wydemer Erle

3 Der Gemeinderat kann den Erhalt und Neupflanzungen von Obst­ gärten durch ein Förderprogramm unterstützen.

Art. 26 Gebäude mit

Substanzschutz

1 Die im Bauzonenplan rot bezeichneten Gebäude sind von kulturge­ schichtlichem, baugeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz, das heisst in der Grundstruktur, der Fassadengliede­ rung und ihrer wertvollen historischen Oberfläche, geschützt. Sie dür­ fen nicht abgebrochen werden und sind zu unterhalten. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist.

2 Allfällige Nutzungsänderungen und bauliche Massnahmen von ge­ schützten Bauten und Anlagen sind im Rahmen der Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung möglich, soweit Charakter und Bau­ substanz des Schutzobjektes erhalten bleiben. 3 Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.

Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung. Hierzu sind Bauvorhaben möglichst vor Beginn der Projektierung anzuzeigen. Die Gemeinde kann Beiträge an die Kosten der Beratung, Pflege, Erhaltung und Restaurierung von Bauten und Objekten mit Sub­ stanzschutz leisten.

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Art. 27 Kulturobjekte

■' Die im Bauzonen- und im Kulturlandplan bezeichneten und im An­ hang aufgelisteten Kulturobjekte (Wegkreuz. Brunnen, Gedenkstein, Grenzstein, Wegweiser, Bachdurchlass, Hohlweg, Quellstollen, Säu­ lenpaar) sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind fach­ gerecht zu pflegen.

2 Bei den geschützten Brunnen sind primär die Wasserentnahme­ stellen sichtbar zu erhalten. Nötige Verlegungen innerhalb einer ver­ tretbaren Distanz oder ein Ersatz durch sorgfältig gestaltete Brun­ nenanlagen sind möglich.

3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

Art. 28 Weiler

(unverändert ge­ genüber dem am 30.0ktober 1997 genehmigten

Art. 22 BNO)

1 Die nachfolgenden Vorschriften bezwecken die Erhaltung und Er­ neuerung sowie eine hinreichende Dauerbesiedlung des Weilers, unter Wahrung der bestehenden baulichen Substanz und des Wei­ lerbildes, sowohl hinsichtlich des ländlichen Charakters der ganzen Siedlung als auch der Erscheinung der einzelnen Gebäude. 2 Die Abgrenzung des Weilers ergibt sich aus den Nutzungsplänen. Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle Bauten innerhalb die­ ser Abgrenzung. 3 Bauten im Weiler dürfen zu Wohn- und Landwirtschaftszwecken genutzt werden. Kleingewerbe sind zugelassen, sofern sie den Cha­ rakter des Weilers nicht stören. Empfindlichkeitsstufe III.

* Zusätzlich zu den in der Landwirtschaftszone zulässigen baulichen Massnahmen sind erlaubt: a) Aus-, Umbau und Umnutzung im Rahmen des bestehenden Bau­ volumens. Die Errichtung zusätzlicher Kellerräume (Tank-, Schutz­ räume usw.) ist zulässig. b) Ersatzbauten auf alten Baustellen. 5 Vor Beginn der Projektierungsarbeiten sind Bauvorhaben im Weiler dem Gemeinderat zwecks unentgeltlicher Beratung zu melden. Der Gemeinderat zieht die zuständigen kantonalen Fachstellen bei. Bau­ bewilligungen und Vorentscheide dürfen nur mit Zustimmung des Baudepartementes / Baugesuchszentrale erteilt werden.

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® Alle baulichen Massnahmen müssen sich in das Weilerbild einfü­ gen. Insbesondere müssen die Dachlandschaft und der Charakter der Baukuben erhalten bleiben. Es gelten die Vorschriften der Dorf­ kernzone (§ 7 BNO) sinngemäss.

7 Grenz- und Gebäudeabstände, Gebäudehöhe und -länge werden vom Gemeinderat im Einzelfall festgelegt. Dabei berücksichtigt er insbesondere auch die feuerpolizeilichen und wohnhygienischen Er­ fordernisse. ® Pro Wohnung ist ein Garagenplatz vorzusehen. Sämtliche Neben­ räume, Garagen und dgl. sind in die bestehenden Haupt- und Ne­ benbauten zu integrieren. Für Um-, Aus- und Ersatzbauten werden keine Kubaturerweiterungen bewilligt.

Art. 29 Spezialzone für

i Die Spezialzone für gewerbliche Pferdehaltung ist für die landwirt­ gewerbliche Pferde- schaftliche Nutzung sowie für die Haltung von Pensionspferden ein“"g schliesslich des bestehenden Wohnraumes bestimmt.

2 Zulässig sind Bauten und Anlagen, die den zulässigen Nutzungen dienen sowie betriebsnotwendige Aussenanlagen und Parkplätze. Die zulässige Wohnnutzung richtet sich nach den Bestimmungen der Landwirtschaftszone (§ 16 BNO). Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 3 Der Gemeinderat legt die Baumasse, die Dach- und Umgebungsge­ staltung unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen sowie des Orts- und Landschaftsbildes fest. Im übrigen gelten die Bauvorschriften von § 17 Abs. 2 BNO.

* Für die Umgebungsgestaltung ist ein Umgebungsplan mit Angabe der Bepflanzung einzureichen.

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4. TEIL

Definitionen 4.1

Ausnützung

Art. 30 Ausnutzung

Es wird keine Ausnützungsziffer festgelegt. Die Bauvolumen sind so zu gestalten, dass sie sich gut ins Quartierbild einordnen, genügend Grünflächen sichergestellt werden und eine gute Aussenraumqualität entsteht. Bei wesentlichen Umgestaltungen und nachträglicher Ver­ dichtung bestehender Überbauungen sowie bei grossen Bauparzellen (ab 1500 m2 Arealfläche) werden die kubische Gestaltung und die Nutzungsverteilung vom Gemeinderat festgelegt. Der Gemeinderat kann einen Gestaltungsplan verlangen.

4.2

Abstände

Art. 31 Grosser

Grenzabstand

In den Wohnzonen sowie den Wohn- und Gewerbezonen ist der grosse Grenzabstand gemäss § 8 Abs. 1 BNO einzuhalten. Er kann nicht durch Dienstbarkeitsvertrag reduziert, aufgehoben oder un­ gleich verteilt werden. 2 Die sich aus dem grossen Grenzabstand ergebende freie Fläche ist auf der Parzelle anders anzuordnen, wenn: a) es die Rücksichtnahme auf den Strassenraum erfordert, b) auf eine Baulinie gebaut wird, c) ein Gebäude keine eindeutige Hauptwohnseite aufweist oder d) die Hauptwohnseite zur Strasse ausgerichtet ist.

Art. 32 Kleiner Grenzab­

stand / Dienstbar­ keitsverträge

Dienstbarkeitsverträge zur Reduktion oder Aufhebung der in § 8 Abs. 1 BNO festgelegten Grenz- und Gebäudeabstände sind ge­ nehmigungspflichtig und müssen spätestens vor Baubeginn dem Gemeinderat eingereicht werden.

Art. 33 Strassenabstand

gegenüber Gemein­ destrassen

Gegenüber Gemeindestrassen beträgt der Strassenabstand für Stützmauern, Einfriedungen, Böschungen und Parkfelder 0.60 m. Wo neben der Fahrbahn Geh- oder Radwege liegen, können diese bis an die Strassengrenze gesetzt werden.

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2 Der Gemeinderat kann Parkfelder bei Strassen ohne Gehweg bis an die Strassengrenze bewilligen, sofern die Fahrbahn eine genügende Breite für den massgebenden Begegnungsfall aufweist und die Ver­ kehrssicherheit gewährleistet ist. 3 Stützmauern und Einfriedungen, die höher als 0.80 m sind, müssen zusätzlich zu den Abständen gemäss Abs. 1 und 2 um das Mehrmass ihrer Höhe von der Strassengrenze zurückversetzt werden. Die Sicht­ zonen sind in jedem Fall einzuhalten.

Art. 34 Abstand gegenüber

dem Kulturland

i Gegenüber dem Kulturland ist für oberirdische Gebäude ein Abgjand von mindestens 4 m einzuhalten. Bei Klein- und Anbauten so­ wie bei unterirdische Bauten und Unterniveaubauten darf der Abstand bis auf 2 m reduziert werden, soweit die Erstellung der Bauten zu kei­ nen nennenswerten Auswirkungen auf das Kulturland führt. Diese Ab­ stände können weder aufgehoben noch reduziert werden.

Art. 35 Wärmepumpen,

aussen aufgestellt

i Aussen aufgestellte Wärmepumpen müssen einen Grenzabstand 4 m aufweisen.

Art. 36 Grenz- und

Gebäudeabstand

i Stehen auf Nachbargrundstücken Gebäude mit zu geringem Grenzabstand, die in Anwendung früher geltender Bestimmungen recht­ mässig erstellt worden sind, ist lediglich der vorgeschriebene Grenz­ abstand, nicht jedoch der Gebäudeabstand einzuhalten, sofern keine wohnhygienischen, feuerpolizeilichen und ortsbaulichen Gründe ent­ gegenstehen.

4.3

Weitere Definitionen

Art. 37 Abgrabungen

1 Untergeschosse dürfen durch Abgrabungen nicht mehr als auf ei­ nem Drittel der Fassadenlänge freigelegt werden. In Abweichung da­ von darf die Abgrabung auf einer Fassade 8.0 m (z.B. für Garagen, Hauseingänge und Erschliessungsanlagen) betragen, auch wenn der zulässige Drittel überschritten wird.

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5. TEIL

Bauvorschriften 5.1

Technische Bauvorschriften

Art. 38 Allgemeine

Anforderungen

Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material, Schall­ schutz und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. Dies gilt auch hinsichtlich des Schutzes vor Erdbeben, Hochwassern, Stürmen, Hagel, Schnee, Erdrutschen und anderen Naturgefahren. 2 Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Mass­ nahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.

5.2

Wohnhygiene

Art. 39 Ausrichtung der

Wohnungen

Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzu­ stimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet.

Art. 40

Garten-, Terrassen­ 1 Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, oder Balkonflächen Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Kleinund Dachwohnungen und Wohnbauten in der Dorfkernzone).

Art. 41 Bezug von

Wohnungen und Arbeitsräumen

Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräu­ men verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehrungen oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.

Art. 42 Elementar­

ereignisse

1 Durch Brand oder andere Elementarereignisse sowie Vernachlässi­ gung beschädigte oder zerstörte Gebäude müssen innert der vom Gemeinderat vorgegebenen Frist ganz abgetragen oder im Rahmen dieser Bau- und Nutzungsordnung wiederhergestellt werden, soweit dies verhältnismässig ist.

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2 Baulücken, die durch Elementarereignisse oder Abbruch entstanden sind, müssen vollständig geräumt, ausreichend gesichert und ästhe­ tisch befriedigend hergerichtet werden. Der Gemeinderat erlässt die entsprechenden Weisungen.

5.3

Ausstattung

Art. 43 Parkfelder

Die Berechnung der notwendigen Anzahl Parkfelder für Personen­ wagen bemisst sich nach der in § 43 BauV als Richtlinie geltenden VSS-Norm. 2 Parkfelder sind soweit möglich zusammenzufassen, damit eine gute Freiraumqualität mit minimaler Beeinträchtigung der Wohnbereiche und ausreichende Grünflächen resultieren.

3 Bei Überbauungen mit mehr als 10 Parkfeldern kann der Gemein­ derat aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Immissionsschutzes oder der Freiraumgestaltung verlangen, dass die erforderlichen Ab­ stellplätze unterirdisch anzuordnen sind.

Art. 44 Velos

Der Bedarf für die Anzahl bereit zu stellender Veloparkplätze be­ misst sich nach der in § 43 BauV als Richtlinie geltenden VSS-Norm.

Kinderwagen

2 In Mehrfamilienhäusern sind gut zugängliche Räume als Abstell­ möglichkeiten für Kinderwagen und dergleichen vorzusehen.

Art. 45 Mobilitätskonzept

Arbeitszone Murzlenstrasse

1 Spätestens mit dem ersten Baugesuch in der Arbeitszone westlich der Murzlenstrasse ist über das gesamte Areal ein Mobilitätskonzept inkl. Mobilitätsmassnahmen einzureichen. Mit jedem neuen Bauge­ such hat die betroffene Bauherrschaft das Mobilitätskonzept zu ak­ tualisieren und einzureichen. Damit ist sicherzustellen, dass die im Areal erzeugten Fahrten das übergeordnete Verkehrsnetz nicht über­ lasten. Im Besonderen ist auf eine möglichst gedämpfte Verkehrs­ spitze im motorisierten Individualverkehr hinzuwirken. Bei einer Über­ lastung des Strassennetzes kann eine Ausfahrtdosierung verfügt werden.

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2 Im Mobilitätskonzept zeigt die Bauherrschaft auf, wie die Mobilität aller Nutzergruppen zu ihrem räumlichen Umfeld organisiert und be­ wältigt wird. Die Grundeigentümerschaften stellen dauerhaft die Um­ setzung und den Betrieb der Mobilitätskonzepte sicher. 3 Im Mobilitätskonzept müssen zwingend folgende Punkte enthalten sein: a) Verbindliche Ziele b) Projektbeschrieb mit den wichtigsten Eckdaten (Nutzungen und zu erwartende Nutzergruppen, Parkfeldanzahl, Anlieferung und Logis­ tik, Anzahl Veloabstellplätze, Anbindung Fuss- / Veloverkehr und öffentlicher Verkehr, wichtigste Ziele und Quellen des erwarteten Verkehrsaufkommens) c) Information und Anreize, betriebliche und infrastruktureile Mass­ nahmen zur Förderung des Benutzens des öffentlichen Verkehrs, Fuss- und Veloverkehrs, Car-Sharings, der Bildung von Fahrge­ meinschaften d) Zuteilung von Parkplatz-Teilkontingenten auf die Baubereiche e) Zweckmässige Parkplatz-Bewirtschaftung f) Rechtsverbindliche lenkungswirksame Massnahmen g) Monitoring und jährliches Reporting an Gemeinde und Kanton.

Art. 46 Spiel- und

gemeinschaftliche Aufenthaltsflächen

1 Bei Gebäuden ab 4 Wohneinheiten sind im Freien zweckmässig platzierte und gestaltete, gemeinschaftliche Spiel- und Aufenthalts­ bereiche auf privatem Grund anzulegen. Ihre Grundfläche muss min­ destens 15 % der anrechenbaren Geschossfläche für Wohnen betra­ gen. Bei der Ausgestaltung der Spiel- und Begegnungsflächen sind, abgestimmt auf die örtlichen Verhältnisse, die Bedürfnisse unter­ schiedlicher Altersstufen zu berücksichtigen. 2 Die gemeinschaftlichen Spiel- und Aufenthaltsbereiche gemäss Abs. 1 können bei Bedarf gemeinsam mit anderen Beteiligten oder auf anderen Grundstücken realisiert werden, sofern sie auf kurzem Weg und gefahrlos erreichbar sind. 3 Die gemeinschaftlichen Spiel- und Aufenthaltsbereiche lässt der Gemeinderat gestützt auf die Baubewilligung gemäss § 163 Abs. la Ziffer 1 BauG im Grundbuch anmerken.

Art. 47 Entsorgungs­

anlagen

Für die getrennte Abfallentsorgung sind die nötigen Entsorgungs­ plätze vorzusehen.

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6. TEIL

Schutzvorschriften

6.1

Einordnung von Bauten und Anlagen

Art. 48 Allgemeine

Anforderungen

■' Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach den Kriterien von § 15e BauV. 2 Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherr­ schaft:

a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachauf­ sichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungs­ plan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflan­ zung des Aussenraumes usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung einfordern; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bau­ teile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist; e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann. Siedlungsrand

3 Die Gestaltung der Gebäude und Aussenräume am Siedlungsrand ist auf die angrenzende Landschaft abzustimmen. Es sind einheimi­ sche, standortgerechte Pflanzen zu verwenden. Stützmauern und optisch auffällige Einfriedungen sind zu vermeiden.

Art. 49 Dachgestaltung

Dachaufbauten haben sich in Grösse, Form und Material gut ins Dach zu integrieren. Sie haben sich der Dachfläche unterzuordnen und dürfen in der Regel einen Drittel der Fassadenlänge nicht über­ schreiten. Bei einwandfreier architektonischer und dachschonender Gestaltung können ausserhalb der Dorfkernzone und Weilerzone Abweichungen bis zur Hälfte der Fassadenlänge zugelassen werden.

2 Mit Ausnahme begehbarer Terrassen und von Solaranlagen sind Flachdächer und Pultdächer bis zu einer Neigung von 10° extensiv zu begrünen.

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Art. 50 Aussenraum­

gestaltung

Bauten und Anlagen haben dem massgebenden Terrain und der charakteristischen Geländeform zu folgen. Die Höhenlage der Ge­ schosse ist so zu wählen, dass möglichst geringe Terrainverände­ rungen nötig sind. Die Versiegelung von Flächen ist auf das Notwen­ dige zu beschränken. 2 Stützmauern, Aufschüttungen und Abgrabungen dürfen gegenüber dem massgebenden Terrain in der Ebene nicht höher als 1.0 m und am Hang nicht höher als 1.8 m sein. Höhere Stützmauern, Aufschüt­ tungen und Abgrabungen können bewilligt werden, wenn dadurch eine bessere Einpassung von Bauten und Anlagen ins Gelände er­ zielt wird. In der Höhe gestaffelte Stufen müssen in der Regel min­ destens um das Mass ihrer Höhen zurückgesetzt sein. Stützmauern sind in der Regel zu begrünen. 3 Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. In einem Umgebungsplan sind die Art der Bepflanzung, der Beläge und der Grünflächen sowie die Höhenverhältnisse nachzuweisen. Für die Bepflanzung sind mehrheitlich einheimische, standortgerech ­ te Pflanzen zu verwenden. Die Verwendung von Pflanzen, die ge­ mäss Info-Flora als invasive Neophyten klassifiziert sind, ist nicht zulässig. Entlang der exponierten Siedlungsränder müssen einheimische, standortgerechte Gehölze (Bäume und Sträucher) gepflanzt werden und die Terraingestaltung hat sich harmonisch ins Orts- und Land­ schaftsbild einzuordnen.

5 Der Gemeinderat erlässt wo nötig zur Umgebungsgestaltung ent­ sprechende Auflagen in der Baubewilligung, um die gewünschte Siedlungsqualität zu erreichen.

BNO Schneisingen, Stand: Kantonale Genehmigung

26

7. TEIL

Vollzug und Verfahren

Art. 51 Zuständigkeit

'• Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion be­ stellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskon­ trollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.

Art. 52 Gebühren­

reglement

Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.

8. TEIL

Schluss- und Übergangsbestimmung

Art. 53 Aufhebung

bisherigen Rechts

■' Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden inklusive aller Teil­ revisionen aufgehoben: a) Bauzonenplan und Kulturlandplan vom 10. März 1992 b) Bau- und Nutzungsordnung BNO vom 30. Mai 1997 c) Teiländerung Bauzonenplan / Kulturlandplan vom 30. Mai 1997 d) Teiländerung Bauzonenplan / Kulturlandplan, Bau- und Nutzungs­ ordnung BNO vom 26. Mai 2006 e) Teiländerung Gewerbe- und Industriezone vom 24. März 2010

2 Von der Aufhebung ausgenommen wird § 22 der BNO vom 28. Ok­ tober 1997.

Art. 54 Übergangsrecht

■' Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser BNO hängigen Baugesu­ che werden nach neuem Recht beurteilt.

Art. 55 Inkrafttreten

Die allgemeine Nutzungsplanung, bestehend aus der Bau- und Nut­ zungsordnung, dem Bauzonenplan und dem Kulturlandplan, tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft.

BNO Schneisingen, Stand: Kantonale Genehmigung

27

Zusammenstellung der Schutzzonen (§§ 18, 19 BNO)

Naturschutzzonen im Kulturland § 18 BNO

Magerwiese, 1 Schnitt M08 artenreiche Magerwiese Egg MIO artenreiche Magerwiese Egg M11 artenreiche Magerwiese Egg Magerwiese, 2 Schnitte MOI artenreiche Magerwiese Wasserreservoir Schüliberg M06 artenreiche Magerwiese Strassenböschungen Rindei M09 artenreiche Magerwiese Egg M12 artenreiche Magerwiese Haldewise artenreiche Magerwiese Egg M13 M14 artenreiche Magerwiese Brüggli Feuchte Wiese S02 Feuchtgebiet Schofbrünneli

Naturschutzzonen im Wald § 19 BNO W01 W02 W03 W04

Etelbuck Chüebodetobel Alpenrosenreservat Risi

W05 W06 W07 W08 W09

Waldrand Risiloo

W10 W11 W12 W13 W14

Egg Rindel-Alleried Däglimoos, Hörnlibuck steile Hangkante Hörnlibuck Schüliberg Buchenplatz Strick Platten Feuchtgebiete Berg

W15 W16

Schlad Etelweiher

Eichenwaldreservat Laubmischwald Alpenrosenvegetation lockerer Laubmischwald mit grosskronigen, alten Eichen entlang der Hangkante stufige Waldränder, Laubmischwald Naturschutzzone stufige, artenreiche Laubholzbestände Altholz, Laubmischwald Altholz Altholzgebiet, Laubmischwald Eichenwaldreservat Altholz, Laubmischwald Laubmischwald Feucht- und Nassstandort (Ahorn-Eschenwald mit Lungenkraut) Eichenwaldreservat Lichter Wald

BNO Schneisingen, Anhang; Stand: Kantonale Genehmigung

1

Zusammenstellung der Schutzobjekte (§§ 25, 26, 27 BNO)

Naturobjekte § 25 BNO Hecken, Feld- und Ufergehölz

H01 H02 H03 H04 H06 H07 H08 H09 H10 H11 H12 H13 H14 H15 H16 H17 H20 H21 H22 H23 H24 H25 H30 H31 H32 H33 H34 H35 H37 H38 H39

Hecke Böde Hecke Böde Hecke Wasserreservoir Schüliberg Hecke Bürzel

Ufergehölz entlang Sagibach Ufergehölz entlang Sagibach Hecke Platte Hecke alte Kiesgrube Brüggli Hecke alte Kiesgrube Brüggli

Ufergehölz entlang Sagibach Hecke Brüelwise Hecke Kreuzhof Hecke Kreuzhof Hecke Burgei Hecke Burgei Hecke Farächer Hecke Farächer Hecke Wolfgreppe Hecke Wolfgreppe Hecke Aliened Hecke Aliened Hecke Wasserreservoir Chüebode Hecke Egg Hecke Egg Hecke Egg Hecke Egg Hecke Egg Hecke Egg

Hecke Eichhalde

Ufergehölz Goldbach Ufergehölz Goldbach

BNO Schneisingen, Anhang; Stand: Kantonale Genehmigung

2

Waldränder R07 Waldrand Schlad R10 Waldrand oberhalb Rindei Einzelbäume, Baumgruppen, Baumreihen B11 2 Nussbäume Dorfeingang Böde B15 grosse Linde beim Sagibach B17 Linde in Weggabelung Spirewis / Wisshus B25 grosse Blutbuche Obere Bergstrasse B35 2 Nussbäume Dorfeingang Hünike B44 grosse Eiche unterhalb Waldhof B54 Linde bei denkmalgeschütztem Haus Widenstrasse B61 3 Kastanien beim Schlössli B63 Linde vor Schlössli B76 Kirschbaum mit Efeu bewachsen („Herzlibaum“) Nägeler B78 2 Hochstamm-Birnbäume, 2 Hochstamm- ApfeIbäume

Weiher F01 F02 F03 F04 F05 F06 F07 F08 F09 F10 F11

Weiher im Wald Rütene Tümpel im Wald Rütene Etel Weiher im Wald, Quellgebiet Chrützlibach 2 Tümpel im Wald Rütene Weiher im Wald Däglimoos südlich Alpenrosen Tümpel im Wald Däglimoos südlich Alpenrosen 2 Tümpel im Wald Däglimoos südlich Alpenrosen Amphibiengewässer Widen Amphibiengewässer Egg Amphibiengewässer Wolfgreppe Amphibiengewässer Grüebli T rockensteinmauer T03 Trockensteinmauer zwischen Feissel und Bächliacher Aussichtspunkte A02 Aussichtspunkt Moos A05 Aussichtspunkt Farächer A06 Aussichtspunkt Egg A07 Aussichtspunkt Zilacher Naturobjekte im Wald N01 Alpenrosenkolonie Chüebode (vergi. W03) N02 Bärenlöcher / Erdwall Himmelrich_______ N03 Erratiker (Findling), Wydemer Erle

BNO Schneisingen, Anhang; Stand: Kantonale Genehmigung

3

Gebäude mit Substanzschutz § 26 BNO

SSI902 SSI903 SSI904 SSI905 SSI906 SSI907 SSI908 SSI909 SSI910 SSI913 SSI914

Pfarrhaus, Friedhofweg 85 Gemeindehaus, Schladstrasse 2 ehemaliges Schulhaus an der Antonius-Kapelle, Zeiglistrasse 1 Gasthaus “Löwen“, Dorfstrasse 39 Wohnteil des ehemaligen Bauernhauses Nr. 68, Dorfstrasse 38/40 Bauernhaus, Widenstrasse 1 Bauernhaus, Hünikerstrasse 10 Bauernhaus, Hünikerstrasse 15 Wohnhaus “Wysshus“, Wysshus 26 bäuerlicher Vielzweckbau, Dorfstrasse 28 bäuerlicher Vielzweckbau, Dorfstrasse 16

Kulturobjekte § 27 BNO K01 K02 K06 K12 K13 K14 K16 K17 K18 K19 K20 K21 K22 K23

K24 K26 K27 K31 K33 K34 K35 K36

Wegkreuz Kreuzhof (SSI911E) Brunnen Böde Brunnen Früezelg (SSI912I) Brunnen Hünikerstrasse (SSI912H) Wegkreuz Hünikerstrasse (SSI911D) Hohlweg “Hohlweg“ Brunnen Gass (SSI912J) Wegkreuz Schofbrünneli (SSI911B) Hohlweg Wolfgreppen Brunnen Wasserreservoir Chüebode Hohlweg Wydemer Erle Gedenkstein Verena Köfer, Wydemer Erle Hohlweg Rindeistrasse Brunnen vor Kirche Oberschneisingen (SSI912B) Brunnen Kirche Oberschneisingen Brunnen Rainweg (SSI912C) Brunnen Alte Siglistorferstrasse (SSI912D) Brunnen bei Schlössli (SSI912G) Brunnen vis à vis Leuehof Brunnen Grosswise Brunnen Weiler Wyde (SSI912K) Brunnen “Zentrum“ Weiler Wyde (SSI912L)

BNO Schneisingen, Anhang; Stand: Kantonale Genehmigung

4

Kulturobjekte § 27 BNO (Fortsetzung)

K37 K39 K40 K41 K42 K43 K44 K45 K47 K49 K50 K56 K57

Wegkreuz Weiler Wyde Wegkreuz Schulstrasse Brunnen Zeiglistrasse (SSI912F)

Friedhofkreuz (Missionskreuz) Oberschneisingen (SSI911A)

Brunnen Rindeihof (SSI912A) Bachdurchlass Goldbach (SSI915) Wegweiser Schladwald (SSI916)

"Langi Stei" (Grenzstein) am Zurziweg

Trinkwasser-Brunnen beim Forsthaus, Boowald (Däglimoos) Gussbrunnen (Trinkwasser) an der Mauer des Pfarrgartens

Quellstollen, oberhalb Friedhofweg, 1748 / Erweiterung 1865

Säulenpaar des ehemaligen Vorzeichens der Kirche Brunnen alte Siglistorferstrasse (SSI912E)

ORIENTIERUNGSINHALT

Kantonale Denkmalschutzobjekte

SSI001 SSI002 SSI003 SSI004 SSI005

röm. - kath. Pfarrkirche St. Nikolaus, Oberschneisingen

Kapelle St. Antonius Schladstrasse, Mittelschneisingen Schlösschen Schlössliweg 3 (Gebäude Nr. 60) Riegelhaus Schulstrasse 1 (Gebäude Nr. 43)

Bäuerlicher Vielzweckbau Schlössliweg 2 (Gebäude Nr. 60)

BNO Schneisingen, Anhang; Stand: Kantonale Genehmigung

5

Gemeinde Schneisingen Bau- und Nutzungsordnung

AENDERUNG Nr.

2,

vom

AENDERUNG Nr. vom

A

Q.0

Genehmigung durch den Grossen Rat Aarau, den Z. . °kJkobel /1993. Im Auftrage des Grossen Rates DerrStaatsschreiber:

gemäss § 15 BauG

Öffentliche Auflage vom:

19.8. - 17.9.1996

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am:

30. Mai 1997

Der

emeindeammann:

enehmigung:

Der G

iricieschreiber:

3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

Art. 22 Weiler

Die nachfolgenden Vorschriften bezwecken die Erhaltung und Erneuerung sowie eine hinreichende Dauerbesiedlung des Weilers, unter Wahrung der bestehenden baulichen Substanz und des Weilerbildes, sowohl hinsichtlich des ländlichen Charakters der ganzen Siedlung als auch der Erscheinung der einzelnen Gebäude. 1

2 Die Abgrenzung des Weilers ergibt sich aus den Nutzungsplänen. Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle Bauten innerhalb dieser Abgrenzung. 3 Bauten im Weiler dürfen zu Wohn- und Landwirtschaftszwecken genutzt werden. Kleingewerbe sind zugelassen, sofern sie den Charakter des Weilers nicht stören. Empfindlichkeitsstufe III.

Zusätzlich zu den in der Landwirtschaftszone zulässigen baulichen Massnahmen sind erlaubt: 4

a) Aus-, Umbau und Umnutzung im Rahmen des bestehenden Bauvolumens. Die Errichtung zusätzlicher Kellerräume (Tank-, Schutzräume usw.) ist zulässig. b) Ersatzbauten auf alten Baustellen. Vor Beginn der Projektierungsarbeiten sind Bauvorhaben im Weiler dem Gemeinderat zwecks unentgeltlicher Beratung zu melden. Der Gemeinderat zieht die zuständigen kantonalen Fachstellen bei. Baubewilligungen und Vorentscheide dürfen nur mit Zustimmung des Baudepartementes/Baugesuchszentrale erteilt werden. 5

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Alle baulichen Massnahmen müssen sich in das VVeilerbild einfügen. Insbesondere müssen die Dachlandschaft und der Charakter der Baukuben erhalten bleiben. Es gelten die Vorschriften der Dorfkernzone (§ 7 BNO) sinngemäss. 6

Grenz- und Gebäudeabstände, Gebäudehöhe und -länge werden vom Gemeinderat im Einzelfall festgelegt. Dabei berücksichtigt er insbesondere auch die feuerpolizeilichen und wohnhygienischen Erfordernisse. 7

8 Pro Wohnung ist ein Garagenplatz vorzusehen. Sämtliche Nebenräume, Garagen und dgl. sind in die bestehenden Haupt- und Nebenbauten zu integrieren. Für Um-, Aus- und Ersatzbauten werden keine Kubaturerweiterungen bewilligt.