Kulturlandplan Asp, Gipsi
Nutzungsplan · Densbüren
Dokument
- Nummer
- 2000-000087
- Art
- Nutzungsplan
- Gemeinde
- Densbüren
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 10.01.2000
- In Kraft seit
- 10.01.2000
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Densbüren mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Dateien
NUPLA-4004-2000-E.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
10. Januar 2000
Art. Nr. 2000-000087
Gemeinde Densbüren; Bauzonen- und Kulturlandplanänderung Parzelle Nr. 49 Asp, Parzelle Nr. 738 Gipsi; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
24. August 1999 17. Juni 1999 19. Juli bis 18. August 1999 24. September 1999 11. November 1999 6. Dezember 1999
1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Gemäss § 1 des Dekrets über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften vom 10. November 1998 erfolgt die Genehmigung der allgemeinen Nutzungspläne und -vorschriften (Zonenpläne, Bau- und Zonenordnung) durch den Regierungsrat mit Ausnahme folgender Fälle: a) Bauzonenpläne von Gemeinden, deren Siedlungsgebiet im Richtplan als Zwischenergebnis aufgenommen und mit „R“ bezeichnet ist; b) Allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Richtplans abschliessend vorgeprüft waren; c) Erstmalige Genehmigung der Nutzungsplanung Kulturland. Die zur Genehmigung vorliegende Bauzonen- und Kulturlandplanänderung "Parzelle Nr. 49 Asp/Parzelle Nr. 738 Gipsi" fällt nicht unter diese Ausnahmen; das Siedlungsgebiet der Gemeinde ist im Richtplan festgesetzt, die Vorprüfung erfolgte nach Inkrafttreten des Richtplans und die Kulturlandplanung der Gemeinde ist bereits rechtskräftig. Der Regierungsrat ist deshalb für deren abschliessende Genehmigung zuständig. 2. Die Vorlage im Überblick 2.1 Ausgangslage Der Grosse Rat genehmigte am 12. November 1996 den Bauzonen- und den Kulturlandplan der Gemeinde Densbüren. Die vorliegenden Änderungen erfolgen im Zusammenhang mit der Aussiedlung eines Landwirtschaftsbetriebes.
2.2 Planungsablauf / Vorprüfung
Versand:
Ganzen Text zeigen
-2-
Der Kanton prüfte die Vorlage. Der abschliessende Vorprüfungsbericht erfolgte mit Bericht vom 17. Juni 1999 ohne Vorbehalte. 2.3 Bauzonenplan- und Kulturlandplanänderung Mit dem vorliegenden Beschluss wird die Hofparzelle Nr. 49 der Dorfzone zugewiesen. Zudem wird im Kulturlandplan für den neuen Siedlungsstandort die Landschaftsschutzzone im Gebiet "Gipsi" angepasst. Erwägungen 3. Beurteilung der Vorlage 3.1 Allgemeine Beurteilung 3.1.1
Überprüfungsbefugnis
Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.1.2
Raumplanerische Beurteilung
Mit den Änderungen des Bauzonen- und Kulturlandplans schafft die Gemeinde die planerischen Voraussetzungen für die betriebliche Weiterentwicklung eines Landwirtschaftsbetriebs. Diese Änderungen sind aus kantonaler Sicht zweckmässig. 3.1.3
Redaktionelle Ergänzung
Aus der Einladung und dem Protokoll der Gemeindeversammlung vom 24. September 1999 wie auch aus dem Plan geht hervor, dass im Gebiet "Gipsi" die Landschaftsschutzzone in einem ca. 0.1 ha grossen Teilbereich aufgehoben wird. Unter dem Genehmigungsinhalt in der Legende ist diese Änderung jedoch nicht aufgeführt. Der Kanzleifehler wird durch eine entsprechende Ergänzung in der Planlegende korrigiert. 3.2 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung.
Beschluss: 1. Die Bauzonen- und Kulturlandplanänderung "Parzelle Nr. 49, Asp/Parzelle Nr. 738 Gipsi" der Gemeinde Densbüren vom 24. September 1999 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
-3-
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdefrist muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Densbüren, 5026 Densbüren Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) Staatskanzlei Staatsschreiber: