Bau- und Nutzungsordnung

Beinwil am See

Dokument

Nummer
4131
Gemeinde
Beinwil am See
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
12.05.2021
In Kraft seit
09.11.2022

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Beinwil am See mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Dateien

NUPLA-4131-2022-V.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Ui.-, u Asroa'f

Gemeinde Beinwil am See Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland

Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 Baugesetz

Behandlung der Rückweisungsanträge der Gemeindeversammlung vom 09. Dezember 2019

Die Änderungen gegenüber der am 09. Dezember 2019 beschlossenen Vorlage sind rot dargestellt.

Vorprüfungsbericht vom

15. April 2021

Öffentliche Auflage vom

14. Juni 2021 bis 13. Juli 2021

Mitwirkungsbericht vom

27. September 2021

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am Gemeindeanwann:

Peter Lenzin

Genehmigung:

12. November 2021

Gemeindeschreiber:

^^efaifi/Jetzer

Genehmigung durch den Regierungsrat mit RRB Nr.’ld22-ooA'òìH

vom:

Irn Auftrag der Staatokanzlei: Aarau, den

Abteilung Raumentwicklung BVU Marti Partner Architekten und Planer AG, Zürich und Lenzburg

Gemeinde Beinwil am See / Gesamtrevision Nutzungspianung Siediung und Kulturland Teiländerung BNO

2

Art. 9 Gestaltungsplangebiet

„Seestrasse“

Für das Gestaltungsplangebiet „Seestrasse“ gelten die nach­ folgenden Zielvorgaben:

b) Die Ausnützungsziffer beträgt maximal 0.5. c) Die zonengemässen Höhen dürfen nicht überschritten wer­ den.

d) Sorgfältige Einpassung der Bauten in die landschaftlich sensible Hanglage. e) Gute Umgebungsgestaltung mit einem möglichst hohen Grünflächenanteil. Pro Gebäude ist mindestens ein Baum zu pflanzen. 2 Auf einen Gestaltungsplan kann verzichtet werden, wenn die Baueingabe auf einem Richtprojekt beruht, welches in einem qualifizierten Wettbewerbsverfahren mit mindestens drei aus­ gewiesenen Teams und unter Einbezug des Gemeinderates entwickelt wurde.

3

Gemeinde Beinwil am See / Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Teiländerung BNO

Art. 11 Bauzonen

Bauzonen

Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

AZ

Fassa­ den­ höhei

Gesamt­ höhei

GebäudeIänge2

Grenzab­ Empfind­ Zonen­ lichkeits­ vor­ stand schriften stufe

Dorfzone 2 (D2)

0.6

8m

11 m

30 m

4m

III

Art. 12 Dorfzone 3 (D3)

0.8

10m

14 m

30 m

5m

III

Art. 12 Zentrumszone (Z)

Art. 13 Abs. 4

Art. 13 Abs. 4

Art. 13 Abs. 4

Art. 13 Abs. 4

III

Art. 13 Wohnzone 2a (W2a)

0.5

7.5 m

10 m

24 m

4m

II

Art. 14 Wohnzone 2b (W2b)

0.45

7.5 m

10m

24 m

4m

II

Art. 14 Wohnzone 3 (W3)

0.63

10.5 m

13m

30 m

5m

II

Art. 14 Wohn- und Gewer­

bezone 2 (WG2)

0.5 + 0.0

7.5 m3

10 m3

24 m

4m

III

13 weitere Artikel

Art. 14 Wohn- und

Gewerbezone 3

0.63 +

10.5 m3

13 m®

30 m

5m

III

Art. 15 11 m^

11 m7

5m

III

Art. 16

Art. 17 Abs. 5

Art. 17 Abs. 5

4m

III

Art. 17 2m

II

Art. 17a am Zo­

nenrand gemäss angren­ zender Zone

II

Art. 18 II

Art. 19 (WG3)

0.0

Gewerbezone (G)

Spezialzone Boots­ werft

Art. 17 Abs. 3f

Art. 17a Campingzone

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ÖBA)

24 m

wird vom Gemeinderat festgelegt

Grünzone (GR)

1 Zuschlag Hanglage siehe § 11 Abs. 2

2 Für Terrassenhäuser gilt § 36 3 Mindestausnützung siehe § 35 4 Ausnützungszuschlag bei gewerblicher Nutzung 5 + 1.0 m bei betrieblich bedingter Mehrhöhe des Erdgeschosses, siehe § 15 Abs. 2 6 siehe § 15 Abs. 3 7 siehe § 16 Abs. 3

Gemeinde Beinwil am See / Gesamtrevision Nutzungspianung Siediung und Kulturiand Teiiänderung BNO

4

Art. 17a Campingzone

Die Campingzone ist für Temporär- und Dauerstandplätze für Wohnwagen, Wohnmobile, Zelte und feste campingähnliche Unterkünfte sowie die betrieblich nötigen Bauten und Anlagen bestimmt. 2 Der Grundeigentümer stellt die Gemeinschaftsinfrastruktur jeglicher Art zur Verfügung. 3 Der Betrieb des Campingplatzes bedarf eines Betriebsreglementes, welches vom Grundeigentümer erlassen wird, dies nach Überprüfung der Bestandteile von öffentlichem Interesse durch den Gemeinderat. Im Betriebsreglement sind die Stand­ platzzuteilung, die Erschliessung, die Gemeinschaftsinfra­ struktur (Parkplätze, sanitäre Einrichtungen, Abfallsammel­ stelle, etc.) und die Benützungsregeln aufzuzeigen. Der Grundeigentümer ist dafür besorgt, dass ein Benützer-ZMieterverzeichnis laufend nachgeführt und dem Gemeinderat auf Verlangen hin zugestellt wird.

* Der Campingplatz ist am öffentlichen Wasser- und Abwas­ sernetz angeschlossen. Sämtliches anfallende Abwasser ist an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen. ® Bezüglich der Baubewilligungspflicht gilt das übergeordnete Recht. Die Gesamthöhe der Bauten beträgt maximal 4.0 m. Die Campingzone ist mit maximal 1.80 m hohen Einfriedungen gegen die benachbarten Zonen abzugrenzen. Feste Einfrie­ dungen sind zu begrünen.

Art. 19 Grünzone

1 Die Grünzone dient der Siedlungsdurchgrünung, der Erho­ lung und zur Gliederung des Baugebietes. Der Unterhalt der Grünflächen kann abgestimmt auf die jeweilige Eignung in Form von naturnaher Vegetationsgestaltung und landwirt­ schaftlicher Produktion erfolgen. 2 Die Grünzone ist von allen Bauten freizuhalten. In der Grünzone sind Spazierwege, Erholungsanlagen sowie Klein­ bauten, die zur Pflege der Grünzone notwendig sind, zugelas­ sen. Vorbehalten bleiben die übergeordneten Gewässer­ schutzvorschriften, dort wo die Grünzonen mit Gewässerräu­ men überlagert sind.

5

Gemeinde Beinwil am See / Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Teiländerung BNO

§-34

Übergangszone gemäss§ 170 BauG

^|n der Übergangszone gemäss § 170 BauG gelten bis zur Zuordnung-zu einer anderen Zone für-die Bewirtschaftung die Vorschriften der Landwirtschaftszone. ^Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

Änderung SubstanzschutzÄ/olumenschutz beim Gebäude Vers. Nr. 34 an der Rankstrasse 34 im Anhang II der BNO:

II

Verzeichnis der geschützten Gebäude und Kulturobjekte

Kommunale Schutzobjekte (Beschlussinhalt) (Inventarnummer gemäss Bauinventar der kantonalen Denkmalpflege 2017)

Gebäude mit Substanzschutz (vgl. § 32 Abs. 1 BNO) Inventar Nr.

Objekt

Strasse / Nr.

Vers. Nr.

Parz. Nr.

BES928

Bäuerlicher Vielzweckbau (Hochstudhaus), 18. Jh., frühes I&.-Jbrr 1893; Nur östlicher Hausteü

Rankstrasse 44

34

4324

Gebäude mit Volumenschutz {§ 32 Abs. 2 BNO) Inventar Nr.

Objekt

Strasse / Nr.

Vers. Nr.

Parz. Nr.

ehern. Bäuerlicher Vielzweckbau (Hochstudhaus)

Rankstrasse 44

34

1024

weiterhin gültige Artikel gemäss Gemeindeversammlung vom 09. Dezember 2021