Bauzonen- und Kulturlandplan Dankensberg

Nutzungsplan · Beinwil am See · Aufgehoben am 12.05.2021

Dokument

Nummer
2014-000338
Art
Nutzungsplan
Gemeinde
Beinwil am See
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
26.03.2014
In Kraft seit
26.03.2014
Aufgehoben
12.05.2021

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Text

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS

Sitzung vom 26. März 2014

Versand: 31. März 2014

Regierungsratsbeschluss Nr. 2014-000338 Gemeinde Beinwil am See; Nutzungsplanung Siedlung, Teiländerung Bauzonenplan "Dankensberg"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

13. Mai 2013 15. Juli 2013 bis 14. August 2013 29. November 2013 14. Februar 2014 10. Februar 2014

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen vor: • Teiländerung Bauzonenplan "Dankensberg" Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom Dezember 2013 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung, RPV). 2.1 Ausgangslage und Planungsziele Um Platz für die für den Betrieb nötigen Parkfelder zu schaffen hat die Stiftung Land in der angrenzenden W2a-Zone erworben. Um sie für den gedachten Zweck nutzen zu können, ist eine Umzonung in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen vorgesehen.

2.2 Planungsablauf/Vorprüfung Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 13. Mai 2013 ohne Vorbehalte. 2.3 Bauzonenplan Es werden 1'806 m2 der Wohnzone W2a in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen umgezont. Erwägungen 3. Beurteilung der Vorlage 3.1 Allgemeine Beurteilung 3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die Vorlage stimmt mit dem Richtplan überein und ist nicht richtplanrelevant. 3.1.3 Ortsbildschutz/Denkmalpflege Die vorliegende Teilzonenplanänderung ist mit der Änderung des Gestaltungsplans "Zaugstrasse" verknüpft, der die baulichen Möglichkeiten an diesem sensiblen Ort detailliert regelt. Die betroffenen Parzellen liegen an einem steil abfallenden Osthang. Die geplante Unterniveaugarage mit integriertem Parkdeck tritt hangseitig fast eineinhalb Geschosse und auf eine Länge von rund 40 m in Erscheinung. Die bereits weit fortgeschrittene Projektierung zeigt eine vertretbare Gestaltung an diesem sensiblen Bereich auf. 3.1.4 Zonenzuordnung Das Alterszentrum der Stiftung Dankensberg liegt in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. Die Umzonung für eine Parkierung in dieselbe Zone wie der zugehörige Betrieb ist sachgerecht. 3.1.5 Abstimmung Siedlungsentwicklung und Verkehr Das mit der Nutzungsplanänderung mögliche Parkfelderangebot ist plausibel. 3.2 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Nutzungsplanung Siedlung, Teiländerung Bauzonenplan "Dankensberg", der Gemeinde Beinwil am See vom 29. November 2013 wird genehmigt.

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2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Urs Meier Staatsschreiber i.V. Verteiler • Gemeinderat, Gemeindehausplatz 1, 5712 Beinwil am See • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Wald BVU • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

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