Bau- und Nutzungsordnung

Oberkulm

Dokument

Nummer
4140
Gemeinde
Oberkulm
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
04.03.2026
In Kraft seit
04.03.2026

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Text

Kanton Aargad

■ Gemeinde ■ ; 5727 Oberkulm

Abteilung RaumentwicWung

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Gemäss § 15 BauG

Mitwirkung vom 31. Mai 2021 bis 29. Juni 2021

Fachliche Stellungnahme vom 28. September 2021

Vorprüfungsbericht vom 9. März 2023

Öffentliche Auflage vom 26. Mai 2023 bis 26. Juni 2023

Von der Gemeindeversammlung festgesetzt am 6. Juni 2024

Gemei

Gemeind/scJ

imann

Genehmigungsvermerk:

Genehmigung durch den Regierungsrat

RRB Nr.

-OOO7Z\ vom

Im Auftrag der Staatskanzlei Aarau, den Abteilung Raumentwicklung BVU

^20%

Inhaltsverzeichnis 1

Geltungsbereich, übergeordnetes Recht

3

2

Raumplanung

4

3

Zonenvorschriften

7

3.1

Bauzonen

7

3.2

Landwirtschaftszonen

12

3.3

Schutzzonen

13

3.4

Überlagerte Schutzzonen

15

3.5

Schutzobjekte

17

3.6

Gefahren- und Überflutungszonen

19

4

Innere Siedlungsentwicklung

21

5

Baubegriffe, Messweisen und Nutzungsziffern

23

5.1

Abstände

23

5.2

Anrechenbarkeit

23

6

Bauvorschriften

24

6.1

Baureife, Erschliessung

24

6.2

Technische Bauvorschriften

24

6.3

Wohnhygiene

6.4

Ausstattung

24 24

7

Schutzvorschriften

26

7.1

Ortsbild- und Denkmalpflege

26

8

Vollzug und Verfahren

29

9

Schluss- und Übergangsbestimmungen

30

10

Anhang

31

A

Schutzzonen im Kulturland gemäss § 18 BNO

31

B

Naturobjekte gemäss § 28 BNO

31

C

Kommunale Kulturobjekte gemäss § 30 BNO

36

D

Kommunale Substanzschutzobjekte gemäss § 29 BNO

37

\ Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

Geltungsbereich

1

Geltungsbereich, übergeordnetes Recht

Art. 1 Geltungsbereich

Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) umfasst das kommunale Raumplanungs-, Um­ welt- und Baurecht. 2 - Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie

den Schutz des Bodens.

’

Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

'*

Neben der Bau- und Nutzungsordnung sind der Kulturlandplan 1:5000 und der Bauzo­ nenplan 1:2500 (allgemeine Nutzungspläne) grundeigentumsverbindliche Bestandteile

der kommunalen Planung. Die Pläne sind online auf der Gemeinde-Webseite verfügbar

und liegen in der Gemeindekanzlei zur Einsichtnahme auf. Reproduktionen in einem an­ deren Massstab dienen nur zur Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich.

übergeordnetes Recht

Art. 2 Übergeordnetes Recht

Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie hierzu ergangene Entscheide bleiben vorbehalten.

PLANAR

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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

Planungsgrundsätze

2

Raumplanung

Art. 3 Planungsgrundsätze

Der Siedlungsausbau und die Siedlungsentwicklung nach innen haben in den nachgeord­ neten Planungs- und Bewilligungsverfahren besondere Rechnung zu tragen hinsichtlich: der qualitätsvollen Quartierstrukturen, namentlich im Ortskern, der Aufwertung von Aussenräumen, der Abstimmung unterschiedlicher Nutzungen in Mischzonen, der Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels. 2

Überbauungen sind sorgfältig zu gestalten und zu strukturieren.

’

Die Strassenräume sind attraktiv, bedürfnisgerecht und in den Quartieren vielfältig nutz­

bar zu gestalten. Die Landschaft ist in ihrer Eigenheit zu erhalten und aufzuwerten. 5

Rad- und Fusswegverbindungen sind zu fördern.

®

Verdichtetes Bauen ist an Standorten mit gutem öffentlichem Verkehrsanschluss zu för­

dern. Auch für Bauten in Arbeitszonen gilt der Grundsatz der Innenentwicklung und das Ziel

einer hohen Arbeitsplatzintensität.

Sondernutzungsplanung

Art. 4 Gestaltungspläne

Bei der Erstellung eines Gestaltungsplans durch Private sind die ortsspezifischen Rah­ menbedingungen bezüglich Ablauf und Inhalte vorgängig mit der Gemeinde abzuspre­ chen. 2

Im Rahmen von Gestaltungsplänen kann der Gemeinderat ein zusätzliches Vollgeschoss

gemäss § 8 BauV bewilligen. Davon ausgeschlossen sind die Wohnzonen W2, W2plus und die Spezialzone westlich Wyna.

’

Art. 5

Der Gemeinderat kann qualitätsfördernde Verfahren verlangen.

Gestaltungsplanpflicht Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und über­

baut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vorliegt. 2

Für die Gestaltungspläne gelten folgende, die jeweiligen Zonenvorschriften ergänzende

Zielvorgaben: Anstreben einer höheren Nutzungsdichte gemäss räumlichen Entwicklungsleitbild Eine hohe Qualität und gute Integration der Bauten und Freiräume in das beste­ hende Umfeld und in die topographischen Verhältnisse

Eine optimale Anordnung und Abstimmung der Nutzungen in Bezug auf Freiraum,

Erschliessung, Parkierung und Lärmimmissionen

PLANAR

4/37

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) 1 Gemäss § 15 BauG

Benutzerfreundliche und attraktive Gestaltung der Vorplätze mit hoher Aufent­ haltsqualität und Bezug zum Strassenraum

Flächeneffiziente Erschliessung: die Parkierung hat mit Ausnahme der Besucher­

parkplätze unterirdisch zu erfolgen.

Bezüglich Energie haben die Bauten gegenüber den aktuellen Erlassen deutlich bessere Werte zu erreichen.

Der ökologische Ausgleich gern. § 40a BauG soll Massnahmen zur Anpassung an

den Klimawandel und zur Förderung der Artenvielfalt enthalten. 3

Der Gemeinderat kann Gesamtüberbauungen in Gebieten mit Gestaltungsplanpflicht als Arealüberbauungen bewilligen, sofern sie die Zielsetzungen der Gestaltungsplanpflicht

erfüllen. Davon ausgenommen ist das Gestaltungsplangebiet «Areal Schmittenstrasse». Der Gemeinderat kann in Gebieten mit Gestaltungsplanpflicht qualitätsfördernde Ver­ fahren verlangen.

Für das Gestaltungsplangebiet "Areal Schmittenstrasse" gelten zudem folgende Zielvor­

Areal Schmittenstrasse

gaben und Bestimmungen: Eine Mindestdichte von 90 E/ha (Annahme 45 m^ aGF/E).

Mindestens 15 % der Arealfläche sind als Freifläche auszuscheiden und auf Kosten der Eigentümer als attraktiver, öffentlicher Freiraum zu gestalten. Der Gemeinde­ rat kann in Ergänzung zu Abs. 4 auch für die Freiraumgestaltung qualitätsför­

dernde Verfahren verlangen. Die Strassenräume sind konzeptionell miteinzubeziehen.

Es sind attraktive öffentliche Langsamverkehrsverbindung durch das Areal zu schaffen.

Liegt ein Masterplan über das gesamte Areal vor, sind auch Teilgestaltungspläne möglich. Alter Bahnhof

5

Für das Gestaltungsplangebiet "Alter Bahnhof" gelten zudem folgende Zielvorgaben und

Bestimmungen:

Schaffung einer qualitätsvollen Überbauung mit Wohn- und Gewerbenutzung mit dem Ziel einer Dichte von 55 E/ha (Annahme 45 m^ aGF/E),

Schaffung eines guten Siedlungsabschlusses und Gestaltung des Dorfeingangs Nicht zugelassen sind: a)

öffentliche Tankstellen und Nebenanlagen, Auto-Waschanlagen, Drive-Ins

b)

Sexsalons, Spielsalons und ähnliche Betriebe, die übermässige optische, akus­

und dgl.

tische, verkehrsmässige oder ideelle Immissionen verursachen. Felsweg

®

Für das Gestaltungsplangebiet "Felsweg" gelten zudem folgende Zielvorgaben und Best­

immungen: Eine Zieldichte von 60 E/ha (Annahme 45

a6F/E),

Eine behutsame Einpassung von Gebäuden, Anlagen und Aussenräumen in die

landschaftliche, ortsbauliche und topographische Situation. Sorgfältige Gestaltung des Siedlungsrandes.

PLANAR

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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

Weitere Planungsinstrumente

Art. 6 Weitere Planungsinstrumente

Das Bauinventar und das Natur- und Landschaftsinventar sowie die zugehörigen Plando­ kumente dienen zur Orientierung über bestehende Verhältnisse.

Mit dem räumlichen Entwicklungsleitbild Vision 2045+ (REL) wird die erwünschte räum­

liche Entwicklung aufgezeigt. Es enthält Konzepte zu einzelnen Sachbereichen wie Sied­

lung, Freiraumgestaltung, Natur und Landschaft.

’

Die zusätzlichen Planungsinstrumente werden vom Gemeinderat angeordnet und haben

für das betroffene Grundeigentum keine direkte Rechtswirkung. Sie sind in die Beurtei­ lung von Bauvorhaben zwecks Auslegung der Vorschriften der BNO beizuziehen und die­

nen zur Vorbereitung der Sondernutzungsplanung.

PLANAR

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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

Bauzonen

3

Zonenvorschriften

3.1

Bauzonen

Art. 7 Bauzonen

Der Bauzonenplan bezeichnet folgende Bauzonen:

Bauzonen E QJ co O

I

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c

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3

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O

Wohnzone W2

0.45

2

12.00 m

11.00 m

4.00 m

Wohnzone W2plus

0.45

2

12.00 m

11.00 m

4.00 m

Wohnzone W3

0.60

3

15.00 m

14.00 m

6.00 m

Wohn- und Arbeitszone WA2

0.60

2

12.00 m

11.00 m

4.00 m

Wohn- und Arbeitszone WA3

0.70

3

16.00 m

15.00 m

5.00 m

Spezialzone westl. Wyna SpW

0.45

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8.00 mW

8.00 m

8.00 m

1/5 O bO

c

15.00 mW

14.00 mW

Kernzone KB

15.00 mW

Arbeitszone Al

15.00 mW

14.00 mW

Arbeitszone A2

15.00 mW

14.00 mW

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E

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O

LU

IN

20/30m

II

Art. 8 20/30 m

II

Art. 8 40/50 m

II

Art. 8 30 m

III

Art. 9 40 m

III

Art. 9 III

63 weitere Artikel

Art. 10 4.00 mW

C)

III

Art. 11 4.00 mW

c)

III

Art. 12 4.00 mW

III

Art. 13 5.00 mW

IV

Art. 14 II

Art. 15 c)

c)

und Anlagen ÖBA

2

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‘ö

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4.00 m

Kernzone KA

Zone für öffentliche Bauten

c

E

CJ

<

12.00 m

■O

Die Bestimmungen zu den Baumassen werden nachfolgend präzisiert: a) Die mit

bezeichneten Masse gelten als Richtwerte. Der Gemeinderat kann Abwei­

chungen von diesen Richtwerten im Rahmen der einzelnen Zonenvorschriften bewilli­ gen. b) Die mit W bezeichneten Masse gelten für die überlagernde Schutzzone «Erhalt der

Quartierstruktur EQS».

PLANAR

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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

c) Die mit

bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen

privaten und öffentlichen Interessen sowie nach Massgabe der Planungsgrundsätze im Einzelfall fest. ’

Inden Zonen W2plus, WA2, W3 und WA3 ist bei Verzicht auf ein Dach- oder Attikage­

schoss ein zusätzliches Vollgeschoss zulässig. Es gelten die Bestimmungen gemäss § 36 BNO (Innenentwicklung). '*

In den Wohnzonen W2plus und W3 sowie in den Wohn- und Arbeitszonen WA2 und WA3 und gelten bei der Bauweise nach § 37 BNO (Arealüberbauungen) andere Gesamt­ höhen, Grenzabstände sowie Nutzungsziffern.

5

In den Zonen W2, W2plus und W3 sind Wohnbauten mit einer Gebäudelänge von 20 m

resp. 40 m erlaubt. Längere Bauten bis zu einer Länge von maximal 30 m resp. maximal 50 m können bewilligt werden, sofern sie sich einwandfrei ins Orts- und Quartierbild

einfügen. In den Gebieten, welche mit der Schutzzone «Erhalt der Quartierstruktur» überlagert sind, gilt eine maximale Gebäudelänge von 20 m. ®

Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die ge­ schlossene Bauweise zulässig. In den Zonen K und WA dürfen gewerblich genutzte erste

Vollgeschosse eine Geschosshöhe von 5 m aufweisen.

Wohnzonen

Wohnzonen W2 / W2plus / W3

Art. 8 Die Wohnzonen W2, W2plus und W3 dienen dem Wohnen. Kleinbetriebe (Gewerbe,

Dienstleistungsbetriebe) sind zugelassen, sofern es sich um nicht störende Betriebe han­ delt. Die Wohnzone W2 ist für Ein- und Zweifamilienhäuser bestimmt. Ihre Lage in land­

schaftlich empfindlichem Gebiet verlangt ein hohes Mass an Eingliederung und eine be­

sonders sorgfältige Umgebungsgestaltung.

’

Die Wohnzone W2plus ist für Ein-, Zwei-, Drei- und Reiheneinfamilienhäuser bestimmt.

'•

Die Wohnzone W3 ist für Mehrfamilienhäuser bestimmt. Der Neubau freistehender Ein-

und Zweifamilienhäuser ist nur zulässig, wenn Restflächen oder Baulücken nicht auf sinnvolle Weise zonenkonform bebaut werden können. 5

Die Anordnung von Bauten ist so vorzusehen, dass eine gute, dem Quartierbild entspre­

chende Durchgrünung sichergestellt werden kann.

PLANAR

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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

Wohn- und Arbeitszonen

Wohn- und Arbeitszonen WA2 und WA3

Art. 9 Die Wohn- und Arbeitszonen WA2 und WA3 sind fiJr Wohnen sowie nicht störende und

mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Restaurants und Verkaufsnut­

zungen von bis zu 500

Verkaufsfläche (Nettoladenfläche) bestimmt. Reine Wohnbau­

ten (Anteil Wohnen > 95% aGF) richten sich nach den Bestimmungen der Wohnzonen

W2plus (sofern in der Zone WA2 liegend) resp. W3 (sofern in der Zone WA3 liegend). 2

Im Bauzonenplan sind Gebiete mit Potenzial für grössere Verkaufsgeschäfte von bis zu

1000 m’ Verkaufsfläche markiert.

Spezialzone westlich Wyna

Art. 10 Spezialzone westlich Wyna SpW

Die Spezialzone westlich Wyna SpW umfasst mit Ausnahme der Landwirtschaftsbetriebe

die überbauten Grundstücke oder Teile davon im Nahbereich des Dorfes westlich der Wyna. Das Gebiet ist wesentlich durch historische Bauten und die gewachsene Bebau­

ungsstruktur geprägt.

2

Die nachfolgenden Vorschriften bezwecken die Erhaltung der Bauten und Strukturen in

dieser Zone. Zulässig ist eine zeitgemässe Erneuerung unter Wahrung der bestehenden Bausubstanz und des Ortsbildes. Dies sowohl hinsichtlich des Charakters der einzelnen

Siedlungen als auch der Erscheinung der einzelnen Bauten.

’

In der Spezialzone westlich Wyna SpW dürfen Bauten zu Wohn- und Landwirtschafts­

zwecken genutzt werden. Gewerbebetriebe sind zugelassen, sofern sie den Charakter der Siedlung nicht stören. Die Umgebungsgestaltung soll sich bezüglich ihrer optischen Wirkung am landwirt-

schaftlich/bäuerlichen Charakter orientieren und sich nach dem Merkblatt Umgebungs­

gestaltung richten.

5

Alle nach aussen in Erscheinung tretenden baulichen Massnahmen sind besonders sorg­ fältig zu gestalten und einzupassen. Klein- und Anbauten gemäss BauV sind nur in Aus­

nahmefällen gestattet. Bei baulichen Massnahmen ist zwingend ein Fachgutachten ge­ mäss § 51 BNO einzuholen. Davon ausgenommen sind Dachflächenfenster, Wärmepum­ pen sowie Anlagen zur Gewinnung von Sonnenenergie. Als zulässige bauliche Massnah­

men gelten und können vom Gemeinderat bewilligt werden; a)

Unterhalt und zeitgemässe Erneuerung;

b)

Aus- und Umbau bestehender Bauten sowie bestehender Klein- und Anbauten;

c)

Nutzungsänderungen im Rahmen von Absatz 3. Dabei muss mindestens die vorhan­

dene Wohnfläche erhalten bleiben. d)

Der Abbruch von Gebäuden ist nur in Ausnahmefällen zulässig, z.B. wenn sie durch äussere Einflüsse ihre Nutzbarkeit verlieren und mit einem Ersatzneubau ein besse­

res Resultat im Sinne von § 10 Abs. 2 BNO erlangt werden kann als bei einer Wie­

derherstellung. e)

Die Vergrösserung der Gesamthöhe ist möglich, um zeitgemässe Raumhöhen zu

verwirklichen. Die Dachneigung hat sich an den Gebäuden in der näheren Umge­ bung zu orientieren und bewegt sich im Bereich von 35 - 45° alter Teilung.

PLANAR

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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

®

Erweiterungen der bestehenden anrechenbaren Geschossfläche (aGF) sind mit Aus­

nahme bestehender Gewerbebetriebe ausschliesslich der Wohnnutzung vorbehalten, wobei die Massvorschriften gemäss § 7 BNO einzuhalten sind. Für ausschliesslich zu Wohnzwecken genutzte Bauten wird die Anzahl der Wohnungen

auf 4 pro Gebäude beschränkt. ®

Gewerblich genutzte Räume, die vorwiegend dem Güterumschlag dienen, sind nicht ge­

stattet, äusser wenn sie der landwirtschaftlichen Haupt- und Nebennutzung dienen.

Kernzonen

Art. 11 Kernzone KA

Die Kernzone KA dient der baulichen Erneuerung und Entwicklung des Ortskerns. Sie ist

bestimmt für Wohnen, für private und öffentliche Gewerbe- und Dienstleistungsbe­

triebe, Restaurants und Verkaufsgeschäfte bis maximal 500 m^ Verkaufsfläche (Nettola­

denfläche). Zulässig sind nicht störende und mässig störende Betriebe. 2

Im Bauzonenplan sind Gebiete mit Potenzial für Verkaufsgeschäfte mit einer Verkaufs­

fläche von bis zu 1'000 m’ markiert.

’

Grenz- und Gebäudeabstände, Geschosszahlen, Gesamthöhen, Parkplätze und Kinder­

spielplätze werden durch den Gemeinderat von Fall zu Fall festgelegt mit dem Ziel, den Ortsbildcharakter zu wahren und Bauten unter kommunalem Substanzschutz-zu scho-

nen.

'*

Von den Richtwerten in § 7 BNO darf bei Neubauten unter Abwägung der öffentlichen

und privaten Interessen sowie nach Massgabe der Planungsgrundsätze im Sinne des Ortsbildschutzes abgewichen werden. Das Eingliederungsgebot richtet sich nach § 50

BNO. Zur Beurteilung von Bauvorhaben kann der Gemeinderat Fachgutachten gemäss

Art. 51

BNO zu Lasten der Bauherrschaft einholen.

5

Wesentliche Abbrüche mit Auswirkung auf das Ortsbild sind nur bei Vorliegen eines ge­ nehmigten Neubauprojektes gestattet.

Art. 12 Kernzone KB

Die Kernzone KB dient der baulichen Erneuerung unter Erhalt der bestehenden Struktu­

ren sowie der Stärkung der Achsen im Umfeld des Dorfkerns. Sie ist bestimmt für Woh­ nen, Dienstleistungsbetriebe, Verkaufsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche (Nettoladen­

fläche) bis maximal 500 m^ und Gastronomiebetriebe. Zulässig sind nicht störende und mässig störende Betriebe. Die landwirtschaftliche Nutzung durch bestehende Landwirtschaftsbetriebe ist zulässig.

’

Nicht zulässig sind Tankstellen, Tankstellenshops, Drive-ins, Autowaschanlagen und stark

störende Gewerbebetriebe. '*

Im Umfang der bestehenden Bauten und unter Einhaltung der vorhandenen Gesamthö­ hen darf ungeachtet der Grenz- und Gebäudeabstände sowie Geschosszahlen umgebaut

und erneuert werden, sofern die vorhandenen Baukörper den Anforderungen des Orts­ bildschutzes genügen.

PLANAR

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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

5

Entlang der Dorfstrasse/Neudorfstrasse ist die Vorplatzsituation mit Bezug zum Stras­ senraum besonders sorgfältig zu gestalten.

®

Von den Richtwerten in § 7 BNO darf bei Neubauten unter Abwägung der öffentlichen

und privaten Interessen sowie nach Massgabe der Planungsgrundsätze im Sinne des

Ortsbildschutzes abgewichen werden. Das Eingliederungsgebot richtet sich nach § 50 BNO. Zur Beurteilung von Bauvorhaben kann der Gemeinderat Fachgutachten gemäss

Art. 51

BNO zu Lasten der Bauherrschaft einholen. Die Neigung der Dächer hat 35 - 45° zu betragen. Flachdächer sind an eingeschossigen An- und Kleinbauten gemäss BauV gestattet.

Arbeitszonen

Art. 13 Arbeitszone Al (Gewerbe und Dienstleistung)

In der Arbeitszone Al sind Bauten und Anlagen für gewerbliche Nutzungen und Dienst­

leistungsbetriebe erlaubt. Verkaufsnutzungen mit einer Verkaufsfläche (Nettoladenflä­

che) bis maximal 500 m^ sind zulässig. Für den Verkauf von vor Ort selbst produzierten Waren kann der Gemeinderat Ausnahmen bis max. 1000 m^ zulassen.

Nicht zulässig sind: a) Verteil-, Umlade- und Lagerbetriebe der Logistik b) Bauten und Anlagen der Verarbeitung und Lagerung von Abfällen

Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort ge­

bundenes Personal gestattet. “

Die Massvorschriften gemäss § 7 BNO gelten als Richtwerte. Unter Abwägung der öf­ fentlichen und privaten Interessen sowie nach Massgabe der Planungsgrundsätze legt

der Gemeinderat die Gesamthöhen sowie die Grenz- und Gebäudeabstände fest. Dabei dürfen gegenüber Wohnzonen keine schlechteren Verhältnisse entstehen als bei einer Regelbauweise der Wohnzone W3.

Art. 14 Arbeitszone A2 (Industrie)

Die Arbeitszone A2 ist für Bauten und Anlagen von Grossgewerbe und Industrie, für For­ schung und Entwicklung sowie zugehörige Dienstleistungs-, Büro- und Lagerbauten und

Verkaufsnutzungen von überwiegend vor Ort produzierten Waren bis zu 500 m^ Ver­

kaufsfläche (Nettoladenfläche) bestimmt. Es sind nicht störende, mässig störende sowie stark störende Betriebe zulässig. Nicht zugelassen sind;

a) Verkaufsgeschäfte mit Ausnahme von Verkaufsnutzungen gemäss Abs. 1; b) öffentliche Freizeit-, Sport- und Vergnügungszentren und dgl.;

c) öffentliche Tankstellen und Nebenanlagen (Shop, Autowaschanlagen und dgl.); d) Verteil-, Umlade- und Lagerbetriebe der Logistik; ’

Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.

Reine Wohnbauten sind nicht zulässig.

PLANAR

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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

Schutzbepflanzungen und Grünflächen sind nach einem mit dem Baugesuch einzu­ reichendem Aussenraumkonzept mit standortheimischen Arten zu bepflanzen und so zu

gestalten, dass sie ökologische Trittstein- und Vernetzungsfunktionen erhalten.

5

Die Massvorschriften gemäss § 7 BNO gelten als Richtwerte. Unter Abwägung der öf­ fentlichen und privaten Interessen sowie nach Massgabe der Planungsgrundsätze legt

der Gemeinderat die Gesamthöhen sowie die Grenz- und Gebäudeabstände fest. ®

Im überlagerten Bereich des Gebiets Bodenmatt (Kreuzschraffur) sind sowohl der Mate-

rialabbau als auch die spätere Auffüllung und Rekultivierung zulässig.

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

Art. 15 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ÖBA

Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen öBA ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.

2

Bezüglich Energie haben die Bauten gegenüber den aktuellen Erlassen deutlich bessere

Werte zu erreichen. ’

Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen sowie nach Massgabe der Planungsgrundsätze fest. Gegenüber

angrenzenden Zonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten. *

Freiräume sind öffentlich zugänglich und dienen möglichst vielen Bevölkerungsschichten

zum attraktiven und sicheren Aufenthalt. Sie sind so anzuordnen und zu gestalten, dass innerhalb des Orts-, Quartier- und Landschaftsbilds eine gute Gesamtwirkung entsteht.

®

Bei Neubauten und wesentlichen Umbauten auf der Parzelle Nr. 1670 müssen sämtliche

Fenster von lärmempfindlichen Räumen über eine Dämpfung von mindestens -23.1 dBA

hinsichtlich der Hauptstrasse (Kantonsstrasse K242) verfügen.

Landwirtschaftszone

3.2

Landwirtschaftszonen

Art. 16 Landwirtschaftszone LW

Die Landwirtschaftszone LW ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und garten­ bauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Bi­ omasse im Sinne der Art. 16, Art. 16a Abs. 1, Abs. Ibis und 2 RPG bestimmt.

Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich

nach dem eidgenössischen Recht. ’

Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainverände­

rungen) bis 50 a pro Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen.

PLANAR

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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

Bauten in der Landwirtschaftszone

Art. 17 Bauten in der Landwirtschaftszone

Für alle Bauten und Anlagen ist ein - in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erforder­ nisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung gut in die Land­

schaft einzufügen. 2

Für Wohngebäude sind maximal 2 Vollgeschosse erlaubt. Es gilt für alle Bauten gegen­

über den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand entspre­

chend der halben Gesamthöhe, mindestens aber 4 m.

’

Naturschutzzonen

In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

3.3

Schutzzonen

Art. 18 Naturschutzzone im Kulturland

Die Naturschutzzonen NSZ dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.

2

Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutz­ ziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerun­

gen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Un­ krautvertilgungsmitteln, Düngung, Mulchen und Aufforstung nicht gestattet.

’

In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die Tier- und Pflanzenwelt beein­

trächtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das Anzünden von

Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und

sportlichen Veranstaltungen, das freie Laufenlassen von Hunden.

*

Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung der Schutzziele können bewilligt werden.

5

Ausnahmen: Naturschutzzonen dürfen betreten werden:

a)

für die Bewirtschaftung und Unterhaltsarbeiten

b)

für die Überwachung

c)

für wissenschaftliche Untersuchungen

d)

für geführte Exkursionen

e)

für Jagd und Fischerei gemäss entsprechendem Pachtvertrag

Für c) und d) ist vorgängig die Erlaubnis der Grundeigentümerinnen und Grundeigentü­

mer einzuholen. ®

Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden und der Ge­

meinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen

und Bedingungen zu erfüllen sind.

PLANAR

13/37

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden. Detaillierte Schutz- und Pflegebe­ stimmungen sind im Naturschutzreglement festgelegt. Bezeichnung

Bezeichnung KLP

Schutzziele

Magerwiese/Trocken-

M/T

Erhaltung und Förderung der typischen, auf einen Le­

bensraum mit nährstoffarmen, trockenen Bedingun­

standort

gen angewiesenen Pflanzen und Tierarten. Fromentalwiese

Fr

Artenreiche Heuwiese

Extensive Weide

EW

Artenreiche Weide

Art. 19 Naturschutzzone Wald

Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaf­

ten und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Tiere und Pflanzen. 2

Die Bestände sind nach Möglichkeit auf natürliche Art zu verjüngen, wobei standorthei­ mische Baumarten zu erhalten und fördern sind. Bereichernde Strukturen und Totholz

sind zu belassen. Für den öffentlichen Wald werden die detaillierten Nutzungs- und Pfle­

gebestimmungen im Waldwirtschaftsplan festgelegt. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst (§ 28 Verordnung zum Waldge­ setz des Kantons Aargau (AWaV)).

3

Soweit vertraglich keine abweichenden Vereinbarungen bestehen, sollen standortheimi­ sche Laubhölzer (je nach Standort auch Tanne, Föhre und Eibe) einen minimalen Anteil

von mindestens 80 % und Exoten (z. B. Douglasie und Roteiche) einen maximalen Anteil von 5 % einnehmen. In seltenen Waldgesellschaften sind nur standortheimische Baum­ arten (keine Exoten) zu fördern. '*

In der Naturschutzzone Wald ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt be­ einträchtigen kann.

5

Die Naturschutzzone im Wald "Moos/Murtel" ist in ihrer heutigen Form mit ihrer Zu­

sammensetzung verschiedener Baumarten zu erhalten. Ebenso zu erhalten ist der be­ stehende Bachlauf mit den dazugehörenden Seitengräben. ®

Folgende Naturschutzzonen Wald werden ausgeschieden. Detaillierte Schutz- und Pfle­

gebestimmungen sind im Naturschutzreglement festgelegt. Ausprägung /

Bezeichnung KLP

Schutzziele

N

Schutz, Erhait und Förderung des Lebensraums

P

Alt- und totholzreiche Wälder, Prozessschutz

Bezeichnung

Naturwaldgemässe

Bestockung Altholzinsel / Natur­

waldreservat

PLANAR

Keine Bewirtschaftung während 50 Jahren

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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

Fliessgewässerzone

Art. 20 Fliessgewässerzone FGZ

Die Fliessgewässerzone FGZ dient der Gewährleistung der natürlichen Funktion des Ge­

wässers, des Hochwasserschutzes sowie der Gewässernutzung. Die Zulässigkeit von Bau­ ten, Anlagen und Nutzungen richtet sich nach den Bestimmungen des § 25 Gewässer­

raumzone GR, Abs. 1, a BNO).

Erhalt der Quartierstruktur

3.4

Überlagerte Schutzzonen

Art. 21 Erhalt der Quartierstruktur EQ5

Die Gebiete Erhaltung Quartierstruktur EQS sind den Grundnutzungen überlagert und

dienen dem Erhalt der Bau- und Freiraumstrukturen. Die Quartierstruktur wird im We­ sentlichen charakterisiert durch ein- bis zweigeschossige Ein- und Zweifamilienhäuser, welche in der Regel über ein Satteldach verfügen und gegenüber dem Strassenraum of­

fen gestaltet sind. Der Freiraum entlang der Strassen ist geprägt durch die ortstypischen Vorgärten, welche von den Zufahrten durchstossen werden. In den rückwärtigen Lagen

bilden die Gartenanlagen einen grünen Binnenraum, welcher mit Flecken, Bäumen, Sträuchern und Nutzgärten strukturiert ist. 2

Bauten, Anlagen und Freiräume sind so zu gestalten, dass der typische Gebietscharakter gewahrt bleibt und eine gute Einordnung in die Siedlungsstruktur erzielt wird.

’

Bauvorhaben haben sich für eine gute Einordnung an der Körnigkeit und der Massstäblichkeit der bestehenden, lockeren Strukturen zu orientieren. Bauten und Anlagen sind

gut in die landschaftliche Umgebung, und die Topographie und in Bezug auf ihre Fern­ wirkung einzupassen. Das Eingliederungsgebot richtet sich nach § 50 BNO. Zur Beurtei­ lung von Bauvorhaben kann der Gemeinderat Fachgutachten gemäss § 51 BNO zu Las­

ten der Bauherrschaft einholen. Terrainveränderungen sind minimal zu halten.

5

Damit der offene Blick durch das Quartier möglich bleibt, sind Hecken und andere Sicht­ schutzmassnahmen über 1 m Höhe nur untergeordnet zulässig.

Landschaftsschutzzone

Art. 22 Landschaftsschutzzone

Die Landschaftsschutzzone LSZ ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Er­ haltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen

und ihrer Eigenart/der Freihaltung im Interesse der Siedlungstrennung.

Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach der Landwirtschaftszone. Von den in den Absätzen 3 und 4 genannten Ausnahmen ab­ gesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttun­ gen, Ablagerungen), Christbaumkulturen, sowie länger als drei Monate dauernde Abde­

ckungen verboten.

’

Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnis­ bauten und betriebsnotwendige Installationen (Witterungsschutzanlagen usw.), die der

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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie solche für den ökologi­ schen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Terrainver­ änderungen für die Bodenverbesserung, Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnli­

ches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

Darüber hinausgehende, neue landwirtschaftliche Bauten und Anlagen können nur an

den im Zonenplan mit Symbol "L" bezeichneten Standorten bewilligt werden. Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigen. Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften gelten hohe Anforderungen an die Einpassung in die Land­

schaft.

5

Im Gebiet Rotel - Schneefeld - Hinterfeld - Chäser befindet sich ein kantonaler Wildtier­

korridor. Innerhalb dieses Korridors sind Bauten und Anlagen, die das Wandern von

Wildtieren behindern, nicht zulässig. Betrieblich notwendige Einzäunungen sind so aus­

zuführen, dass sie für Wildtiere keine Barriere bilden.

Hochstammobstbäume

Art. 23 ’

Hochstammobstbäume

Die Landschaft in der Umgebung von Oberkulm wird durch den Bestand von freistehen­ den, hochstämmigen Obstbäumen wesentlich mitgeprägt. Ihre Erhaltung und Neuan­ pflanzung liegt im öffentlichen Interesse. Die Gemeinde kann Neuanpflanzungen sowie die Nutzung und Pflege von Hochstamm-Obstanlagen durch Beiträge unterstützen.

Gebiet mit seltenen Artvor­ kommen

Art. 24 Gebiet mit seltenen Artvorkommen

Im bezeichneten Gebiet mit seltenen Artvorkommen sind besonders viele geschützte

und gefährdete Tier- und Pflanzenarten nachgewiesen. Die Gemeinde kann Bestrebun­ gen zum Schutz und zur Förderung seltener Arten unterstützen.

Gewässerraumzone

Art. 25 1

Gewässerraumzone GR

Als Gewässerraum beziehungsweise Gewässerraumzone wird das Gewässer mit seinen Uferstreifen bezeichnet. Die Gewässerraumzone GR ist der Grundnutzungszone überla­

gert. a)

Innerhalb der Gewässerraumzone richtet sich die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen

und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach

Art. 41c GSchV. Die Ufervegetation ist geschützt. Innerhalb des Gewässerraums

sind ausschliesslich einheimische, standortgerechte Pflanzen zulässig.

b)

Bei den im Kulturlandplan dargestellten eingedolten Gewässern ausserhalb der

Bauzonen wird der Gewässerraum durch Abstandslinien begrenzt, die beidseitig der Bachleitung in einem Abstand von 6.25 m, gemessen ab der Achse der Eindo-

lung, verlaufen. c)

Zusätzlich gilt der Abstand für Bauten und Anlagen gegenüber Gewässern gemäss

Art. 27

BNO.

PLANAR

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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

Freihaltung Gewässerraum Murtelbach

Art. 26 ’

Freihaltung Gewässerraum Murtelbach

Der schraffiert bezeichnete Streifen von 12.5 m Breite im Gebiet "Murbach - Oberfeld -

Bodenmatt" dient der Freihaltung des Gewässerraums für die Verlegung resp. offene Bachführung des Murtelbachs.

2

Der markierte Bereich «Freihaltung Gewässerraum Murtelbach» ist von Bauten aller Art freizuhalten.

Abstand für Bauten und Anla­ gen gegenüber Gewässern

Art. 27 Abstand für Bauten und Anlagen gegenüber Gewässern

Bei offenen Fliessgewässern ausserhalb der Bauzone mit einer Gerinnesohle von weni­ ger als 2 m Breite beträgt der Mindestabstand für Bauten und Anlagen 6 m und wird ab dem Rand der Gerinnesohle gemessen.

Naturobjekte

3.5

Schutzobjekte

Art. 28 Naturobjekte

Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang B "Schutzobjekte" aufge­

listeten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind fachge­ recht zu unterhalten.

Folgende Naturobjekte sind geschützt. Detaillierte Schutz- und Pflegebestimmungen sind im Naturschutzreglement festgelegt. Ausprägung /

Bezeichnung KLP

Schutzziele

Bezeichnung

Ruderalfläche

R

Lebensraum seltener und geschützter Reptilien-, In­

sekten- und Vogelarten schützen

Geschützter Einzel­

11.XX

baum

Brut- und Nahrungsbiotop Trittstein- und Vernetzungselement

Prägendes Element für Landschaftsbild

Siedlungs-/Iandschaftsprägendes Naturelement Kulturrelikt

Hecke und Feldgehölz

9.XXX

Gehölze und Hecken im Kulturland erfüllen eine land­ schaftsgliedernde und ökologische Funktion

Weiher

W

Trittstein- und Vernetzungselement Laichgebiet, Brutbiotop

Lebensräume schutzwürdiger Tier- und Pflan­ zenarten Qualitativer und quantitativer Erhalt der Amphibien-Popuiationen; Sicherstellung der Fortpflan­

zung Geschützter Wald­

rand

PLANAR

lO.xx

Strauchsaum bzw. stufiger Aufbau Brut- und Nahrungsbiotop Gliederung der Landschaft Trittstein- und Vernetzungselement Windschutz Gewässerbeschattung Artenreichtum Vielfältige Übergangsbereiche Wald-Kulturland

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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

Feuchtgebiet

F

Erhalt seltener und gefährdeter Arten, Waldgesell­

schaften sowie wertvoller Strukturen

Geologisches Objekt

GO

Standort erhalten

Weitere im Landschaftsinventar (Plan und Bericht) enthaltene Naturobjekte haben keine rechtliche Wirkung auf das Grundeigentum. Das Inventar ist aber bei der Beurteilung

von Bauvorhaben orientierend beizuziehen, sofern Interessen des Natur- und Land­

schaftsschutzes berührt sind.

Art. 29 Bauten und Objekte mit Substanzschutz

Die im Bauzonen-/Kulturlandplan pink bezeichneten und im Anhang B "Schutzobjekte"

Bauten und Objekte mit Sub­ stanzschutz

aufgeführten Bauten und Objekte sind von kulturhistorischem, baugeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz, das heisst in der Grundstruktur, der Fassa­ dengestaltung, der inneren Raumordnung und bezüglich ihrer wertvollen historischen Oberflächen (z.B. Wandmalerei, Stuckdecken usw.), geschützt. Sie sind zu unterhalten

und dürfen nicht abgebrochen werden. Soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist, dürfen sie aus- und umgebaut werden.

Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung. Hierzu sind Bauvorhaben mög­ lichst vor Beginn der Projektierung anzuzeigen. Die Gemeinde kann in besonderen Fällen

Beiträge an die Kosten der Beratung, Pflege, Erhaltung und Restaurierung von Bauten und Objekten mit Substanzschutz leisten.

’

kulturobjekte und historische Verkehrswege

Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.

Art. 30 Kulturobjekte und historische Verkehrswege

Die im Bauzonen- und Kulturlandplan eingetragenen Kulturobjekte sind geschützt. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten.

2

Die historischen Verkehrswege gemäss Inventar sind in ihrer Linienführung und Sub­ stanz (gemäss Inventarbeschrieb) geschützt. Bauliche Eingriffe an historischen Verkehrs­

wegen dürfen dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen. Die Fachleute zum Inventar histo­

rischer Verkehrswege der Schweiz (IVS) können beratend beigezogen werden.

Wiederherstellungspflicht

Art. 31 1

Wiederherstellungspflicht

Wer ein unter Schutz gestelltes Objekt rechtswidrig verändert, beeinträchtigt, beseitigt oder verwahrlosen lässt, ist zur Wiederherstellung auf eigene Kosten verpflichtet.

Umgebungsschutz

Art. 32 Umgebungsschutz

Die Umgebung geschützter Kulturobjekte, Substanzschutzobjekte sowie der Bauten in der Kernzone KA und KB ist sorgfältig und rücksichtsvoll zu gestalten.

2

Baugesuche, die sich auf kantonale Denkmäler beziehen oder auswirken können, sind

vor dem Entscheid der Kantonalen Denkmalpflege zur Stellungnahme zu unterbreiten

und dürfen nur mit deren Zustimmung bewilligt werden.

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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

Freihaltezone Hochwasser

3.6

Gefahren- und Überflutungszonen

Art. 33 Freihaltezone Hochwasser

Die überlagerte Freihaltezone Hochwasser FHZ dient der Sicherstellung des erforderli­

chen Raums ausserhalb der Bauzonen für den natürlichen Hochwasserabfluss bei gros­ sen und seltenen Hochwasserereignissen sowie für den Hochwasserrückhalt.

Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach der Grundnutzungszone. Von den in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Ausnahmen ab­ gesehen, sind Bauten, Anlagen sowie Terrainveränderungen verboten. ’

Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen für den ökologischen Ausgleich, Rena­

turierungsmassnahmen, Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können be­ willigt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. '*

Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen dürfen im

Rahmen des Besitzstandsschutzes erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie dem Hochwasserschutz genügend Rechnung tragen

und den natürlichen Abfluss nicht beeinträchtigen.

5

Der Neubau von Bauten und Anlagen ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn:

a)

erforderliche Hochwasserschutzmassnahmen umgesetzt und von der Gemeinde oder den Landeigentümern finanziert werden können,

b)

keine anderen Standortmöglichkeiten bestehen oder geschaffen werden können,

c)

der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstands nicht nachteilig beeinflusst werden,

®

d)

die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt wird und

e)

keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu erwarten sind.

In der Regel sind die erforderlichen Hochwasserschutzmassnahmen nach den Absätzen 3 und 4 auf die Schutzziele der kantonalen Schutzzielmatrix der Gefahrenkarte Hoch­ wasser auszurichten. Sind Menschen oder hohe Sachwerte betroffen, ist das Schutzziel

im Einzelfall zu bestimmen und gegebenenfalls zu erhöhen.

Hochwassergefahrenzone

Art. 34 Hochwassergefahrenzone

Die Hochwassergefahrenzonen HWZ sind den Grundnutzungszonen überlagert. Sie die­ nen dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schädigungen durch Hochwas­ serereignisse.

In der Hochwassergefahrenzone HWZ 1 ist der Gefährdungssituation angemessen Rech­ nung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und

Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefähr­ liche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltge­

fährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig. 5

In der Hochwassergefahrenzone HWZ 2 sind sensible Bauten und Anlagen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, Lager für umweltgefährdende

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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

Stoffe oder grosse Sachwerte usw. nicht zulässig. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasser­

dicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohn­

räume sind in Untergeschossen nicht zulässig.

*

Wer in einer Hochwassergefahrenzone baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass er

für das Projekt entsprechende Schutzmassnahmen getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das schadenfreie Überstehen eines hundertjährlichen Hochwassers (HQIOO) auszurichten.

5

In Gebieten mit Gefahrenstufen gemäss Gefahrenkarte und ohne ausgewiesenes Schutzdefizit, aber mit Restgefährdung, kann die Baubewilligungsbehörde verlangen,

dass die Bauherrschaft nachweist, welche Massnahmen zum Schutz vorgesehen sind. ®

Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten namentlich Ge­

fahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung, welche

auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können. ’

Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Be­

gutachtung durch Fachleute anordnen sowie, untef Abwägung sämtlicher berührter In­ teressen, Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen. Auch in diesem Fall

bleibt § 36c BauV anwendbar.

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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

Optimale Baulandnutzung

4

Innere Siedlungsentwicklung

Art. 35 Optimale Baulandnutzung

Das Bauland ist im Rahmen der baurechtlichen und ortsbaulichen Gegebenheiten opti­

mal auszunützen, das heisst, die Ausnützung darf nicht deutlich unter der Ausnützungs­ ziffer der entsprechenden Zone gemäss § 7 BNO liegen. Die Baubewilligung kann verwei­

gert werden, wenn ein Grundstück offensichtlich unzweckmässig ausgenützt wird und

der Nachweis einer später möglichen zonengemässen Überbauung nicht erbracht wer­

den kann.

Innenentwicklung

Art. 36 Innenentwicklung

Innerhalb der Wohnzonen W2plus und W3 sowie in der Wohn- und Arbeitszonen WA2

und WA3 kann zur Förderung einer qualitätsvollen, dichten Bauweise nach den folgen­ den Bedingungen und Grundmassen gebaut werden. Vorausgesetzt werden der Nach­ weis einer guten Gesamtwirkung von Bauten und Anlagen sowie eine ansprechende

Umgebungsgestaltung und eine rationelle Erschliessung. Die qualitativen Anforderungen

gemäss Arealüberbauung (§ 39 BauV) sind sinngemäss anzuwenden, wobei der haushäl­ terische Umgang mit dem Boden im Vordergrund steht. Zur Beurteilung solcher Bauvor­

haben kann der Gemeinderat zulasten des Gesuchstellers ein Fachgutachten einholen.

Bauzone

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Wohnzone W2plus

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Wohnzone W3

1'000

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6.0

Wohn- und Arbeitszone WA2

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11.00

5.0

Wohn- und Arbeitszone WA3

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14.00

6.0

Attika- und Dachgeschosse sowie begehbare Dachterrassen sind nicht zulässig.

’

Die Erleichterung gemäss Abs. 1 ist mit den Nutzungsboni gemäss § 35 BauV (Minergie)

und § 39 BauV (Arealüberbauung) nicht kombinierbar.

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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

Arealüberbauungen

Art. 37 Arealüberbauungen

Arealüberbauungen sind in den Wohnzonen W2, W2plus und W3 sowie in den Wohn-

und Arbeitszonen WA2 und WA3 zulässig und erfordern folgende minimale, zusammen­ hängende Landflächen:

Bauzone

2

minimale zusammenhängende Landfläche

Wohnzone W2

2'000 m2

Wohnzone W2plus

2' Rnm m2

Wohnzone W3

3' BHlil m2

Wohn- und Arbeitszone WA2

2'000 m2

Wohn- und Arbeitszone WA3

3'000 m2

Arealüberbauungen sind nicht zulässig in Gebieten mit der überlagerten Schutzzone «Er­

halt der Quartierstruktur EQS».

’

In den Zonen W2plus, W3, WA2 und WA3 kann bei Arealüberbauungen ein zusätzliches

Vollgeschoss realisiert werden, die Gesamthöhe kann entsprechend um maximal 3 m

überschritten werden.

*

Im Rahmen einer Arealüberbauung kann die Ausnützungsziffer gegenüber dem Maxi­ malwert für die Einzelbauweise gemäss der Tabelle in § 7 BNO um 15% erhöht werden. Dieser Wert darf nicht mit einer allfälligen Ausnützungsübertragung kumuliert werden.

5

Die Parkplätze für Bewohner sind flächensparend und grundsätzlich unterirdisch in Sam­ melanlagen anzuordnen.

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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

Abstand von Gemeinde- und Privatstrassen

5

Baubegriffe, Messweisen und Nutzungsziffern

5.1

Abstände

Art. 38 Abstand von Gemeinde- und Privatstrassen

Sofern keine öffentlichen Interessen wie die Verkehrssicherheit, Sichtzonen, geplante Strassenausbauten usw. entgegenstehen, gelten entlang von Gemeindestrassen und Pri­ vatstrassen in Gemeingebrauch folgende, gegenüber § 111 BauG reduzierte Strassenab­

stände:

Abstand gegenüber dem Kulturland

Art. 39 a)

60 cm für Parkfelder

b)

60 cm für Stützmauern bis 1.80 m Höhe und für Böschungen

Abstand gegenüber dem Kulturland

Für Klein- und Anbauten gilt ein Abstand von 2 m, soweit die Erstellung der Baute zu kei­

nen nennenswerten Auswirkungen auf das Kulturland führt.

Anrechenbarkeit von Räumen in Unter-, Dach- und Attikage­ schossen

5.2

Anrechenbarkeit

Art. 40 Anrechenbarkeit von Räumen in Unter-, Dach- und Attikageschossen

Unter-, Dach- und Attikageschosse gelten nicht als anrechenbare Geschossfläche zur Be­ rechnung der Ausnützungsziffer.

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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

Übernahme von Privatstrassen

6

Bauvorschriften

6.1

Baureife, Erschliessung

Art. 41 Übernahme von Privatstrassen

Bestehende Privatstrassen kann die Gemeinde übernehmen, sofern die Bedingungen gemäss Strassenreglement der Gemeinde Oberkulm erfüllt sind.

Allgemeine Anforderungen

6.2

Technische Bauvorschriften

Art. 42 Allgemeine Anforderungen

Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gel­ ten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. Dies gilt auch hinsichtlich des Schutzes vor Erdbeben, Hochwassern, Stürmen, Hagel, Schnee, Erdrutschen und ande­

ren Naturgefahren.

Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung

2

durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit es überwie­

gende öffentliche Interessen erfordern.

Energieeffizienz

Art. 43 Energieeffizienz

Einzelfeuerungsanlagen sind zu vermeiden, wenn ein Zusammenschluss zu einer Grup­ penheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme mög­

lich, sinnvoll und zumutbar ist. Steht Fernwärme aus erneuerbarer Energie oder aus Abwärme zur Verfügung, ist ein Anschluss namentlich unter den Gesichtspunkten der technischen Machbarkeit und des

längerfristigen Verhältnisses zwischen Aufwand und Ertrag zu prüfen.

Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

6.3

Wohnhygiene

Art. 44 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern,

wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvor­

kehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.

Spielgeräte, Kinderwagen

6.4

Ausstattung

Art. 45 Spielgeräte, Kinderwagen

In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Spielgeräte (Kindervelos), Kinderwagen, Mobilitätshilfen (Rollatoren,

elektrische Antriebe für Rollstühle) usw. vorzusehen.

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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

Parkierungund Veloabstellplätze

Art. 46 Parkierung und Veloabstellplätze

Bei Parkierungsanlagen in Mehrfamilienhäusern sind die baulichen Vorkehrungen für die

Realisierung von individuell verrechenbaren Anschlüssen für Ladevorrichtungen von

Elektrofahrzeugen zu prüfen. Für Motorräder sind ca. 15 % der Autoabstellplätze vorzusehen. ’

In Veloabstellräumen sind genügend Anschlüsse für das Aufladen von E-Bikes vorzuse­ hen.

Container

Art. 47 Container

Für die Entsorgung des Hauskehrichts sind in Mehrfamilienhäusern und Arealüberbau­

ungen Containerräume oder gegen Einsicht abgeschirmte Containerplätze zu schaffen.

Spiel-, Aufenthalts- und Erho­ lungsflächen

Art. 48 Spiel-, Aufenthalts- und Erholungsflächen

Die Grösse der Spiel-, Aufenthalts- und Erholungsflächen hat gesamthaft mindestens 15

% der anrechenbaren Geschossfläche für Wohnen zu betragen. 2

Der Spielflächenanteil richtet sich nach der Bewohnerstruktur. Die Spielplätze sind nach

den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiedenen Altersgruppen entsprechend auszugestalten.

’

Bei der Anlage der Spielplätze ist darauf zu achten, dass Kinder diese Plätze möglichst

unbeaufsichtigt erreichen und benützen können.

Gestaltung öffentlicher Raum

Art. 49 Gestaltung öffentlicher Raum

Öffentlich zugängliche Freiräume, auch im Privatbesitz, sind nutzerfreundlich, sorgfältig

und attraktiv zu gestalten.

Die Gestaltung ist mit der Gemeinde abzusprechen und auf deren übergeordneten Ge­ staltungsprinzipien und Konzepte abzustimmen.

’

Fussgängerinnen und Fussgänger sollen bevorzugt, sicher und möglichst ohne Umwege

geführt werden. Es sind attraktive Aufenthaltsbereiche mit genügend Verweilmöglich­ keiten vorzusehen. Das übergeordnete Fusswegnetz der Gemeinde ist zu berücksichti­

gen.

'*

Velofahrerinnen und Velofahrer sollen sicher und möglichst ohne Hindernisse geführt

werden. Bei öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen ist eine den einschlägigen Nor­ men entsprechende Anzahl benutzerfreundlicher Veloabstellplätze bereitzustellen. Das

übergeordnete Velowegnetz der Gemeinde ist zu berücksichtigen.

5

Parkplätze im Ortskern und bei öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen sollen pri­

mär Kunden und Besuchern zur Verfügung stehen. Es ist eine gemäss den einschlägigen Normen entsprechende Anzahl Parkplätze für motorisierte Fahrzeuge bereitzustellen

und gegebenenfalls zu bewirtschaften. ®

Der Gemeinderat kann bauliche und planerische Richtlinien erlassen, um die Qualität

und die Sicherheit in öffentlich zugänglichen Räumen zu erhöhen.

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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

Allgemeine Anforderungen

7

Schutzvorschriften

7.1

Ortsbild- und Denkmalpflege

Art. 50 Allgemeine Anforderungen

Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild unter

Einbezug von Fachgutachten oder des Gestaltungsbeirats nach den Kriterien von § 15e

BauV. Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft: a)

zusätzliche Unterlagen (Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Mo­

delle usw.) verlangen; b)

Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen,

soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist;

c)

die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht

auf andere Weise vermieden werden kann. d)

Fachgutachten durch Fachberater

Art. 51

die Pflanzung von Bäumen verlangen.

Fachgutachten durch Fachberater

Bei der Beurteilung von ortsbaulich wichtigen Planungen und Bauvorhaben und zur Ge­ währleistung und Förderung der ortsbaulichen Qualitäten kann der Gemeinderat auf Kosten der Bauherrschaft Fachgutachten eines unabhängigen und sachverständigen

Fachberaters einholen. Der Gemeinderat bietet eine fachliche Beratung an und zieht in der Regel Fachpersonen

oder ein beratendes Gremium sowie regionale Stellen bei. Zu diesem Zweck sind Bau­ vorhaben vor der Baueingabe als Voranfrage einzureichen (je nach Art des Vorhabens

eine Projektidee, ein Baukonzept oder eine konkrete Detailänderung).

Dachgestaltung

Art. 52 Dachgestaltung

Die Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorgfalt und hat bei der Wahl der Dach­ form und des Bedachungsmaterials auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen. Übermäs­ sige Blendwirkungen durch unzweckmässig angeordnete Dachflächenfenster, Solaranla­

gen usw. sind zu vermeiden. Dachdurchbrüche und -aufbauten sind sorgfältig und farb­ lich angepasst zu gestalten. Die Länge von Dachdurchbrüchen gemäss BauV darf allge­ mein höchstens die Hälfte und in den Kernzonen KA und KB sowie in der Spezialzone westlich Wyna und der Schutzzone "Erhalt der Quartierstruktur" höchstens einen Drittel

der Fassadenlänge betragen.

2

In den Kernzonen KA und KB sowie in der Spezialzone westl. Wyna SpW sind Solaranla-

gen sowohl gestalterisch als auch baulich sorgfältig in die Dach- oder Fassadenfläche zu integrieren. Die Module und Rahmen sollen möglichst unauffällig gehalten werden. ’

Attikageschosse dürfen eine Höhe von max. 3.5 m aufweisen und sind mit einem flachen

oder höchstens 10 Grad geneigten Dach zu versehen.

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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

Flachdächer von Gebäuden sind, soweit sie nicht als Terrassen oder zur Energiegewin­ nung genutzt werden oder eine Regenwassernutzung erstellt wird, mindestens extensiv zu begrünen. 5

Auf Verlangen sind Färb- und Materialmuster vorzulegen.

®

Der Gemeinderat kann Verbesserungen oder die Beseitigung störender Elemente ver­ langen, wenn dies ohne unzumutbaren Nachteil möglich ist.

Aussenraum- und Umgebungsgestaltung

Art. 53 Aussenraum- und Umgebungsgestaltung

Der natürlich gewachsene Geländeverlaufsoll möglichst nicht verändert werden. Ökolo­ gisch und geomorphologisch (äussere Gestalt der Erde und deren Veränderungen) wert­ volle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen müssen sich einwandfrei in die

Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit (Sicht, Lichtraumprofil) nicht

beeinträchtigen.

2

Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen

und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Grundsätzlich sind Stützmauern möglichst zu vermeiden. Wo solche dennoch notwendig sind, sind sie in genügender Stärke zu er­ stellen, auf das Nötigste zu beschränken und ab 10 m Länge zu gliedern sowie zu begrü­ nen und in gutem Zustand zu erhalten. ’

Abgrabungen gegenüber dem natürlich gewachsenen Geländeverlauf sind auf ein Mini­ mum zu beschränken. Wird das an eine Gebäudefassade anschliessende massgebende

Terrain um mehr als 1/3 der Fassadenlänge bzw. bei Garagenzufahrten und Hauseingän­ gen um mehr als 7.5 m Länge abgegraben, muss die Gesamthöhe um die maximale

Höhe der Abgrabung reduziert werden.

*

Nicht zulässig sind Abgrabungen entlang Fassadenabschnitten, innerhalb derer sowohl das Untergeschoss um mehr als 0.8 m über das massgebende Terrain hinausragt, als

auch ein allfälliges Attikageschoss nicht mindestens um das Mass seiner Höhe von der Fassadenflucht zurückgesetzt ist. 5

Wege, Plätze usw. sind nach Möglichkeit wasserdurchlässig zu gestalten und die Versie gelung von Aussenflächen ist auf das Notwendigste zu beschränken. Steingärten sind

nur auf untergeordneten, klar abgegrenzten Flächen zulässig. Kies- und Schottergärten sind nicht erlaubt. ®

Einfriedungen müssen sich gut in die Umgebung einpassen und dürfen nur in begründe­

ten Fällen über 1.80 m hoch sein. Sie dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte usw.

aufweisen. Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung bilden einen Bestandteil des Bauprojektes und sind im Baugesuch auszuweisen (inkl. Bepflanzung). Für die Umge­

bungsgestaltung sind vorwiegend standortgerechte, einheimische Bäume und Sträucher

zu verwenden. Die Gestaltung der Aussenräume am Siedlungsrand ist auf die angren­ zende Landschaft abzustimmen. ’

Der Gemeinderat erlässt ein Merkblatt, das über die als einheimisch geltenden Sträu­ cher und Bäume Auskunft gibt.

PLANAR

27/37

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) 1 Gemäss § 15 BauG

Einwirkungen

Art. 54 Einwirkungen

Bei der Ausübung von Eigentumsrechten, insbesondere beim Betrieb eines gewerbli­ chen oder industriellen Unternehmens, sind alle übermässigen Einwirkungen auf be­

nachbarte Grundstücke und die weitere Umgebung zu vermeiden. Das Mass der zulässi­

gen Emissionen ergibt sich primär aus den Bestimmungen über die jeweilige Zonennut­ zung.

2

Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der

Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub, Strahlen usw.

’

Es sind alle baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich

und wirtschaftlich tragbar ist. Diese Vorkehrungen sind in zeitlich und sachlich angemes­ sener Weise der technischen Entwicklung anzupassen. '*

Beleuchtungen im Freien sind grundsätzlich von oben nach unten auszurichten. Exzes­ sive Beleuchtungsanlagen wie Skybeamer und Objektstrahlungen sind nicht zulässig. Be­

leuchtungen direkt in den Naturraum sind zu vermeiden. Insbesondere bei Leuchtrekla­

men können Vorgaben zur guten Einordnung in das Orts- und Landschaftsbild gemacht werden. Das Mass der Aussenbeleuchtung hat ihrem Zweck zu entsprechen. Mit Aus­ nahme von Beleuchtungen, die einem objektiven Sicherheitszweck dienen, sind Aussen­

beleuchtungen und Leuchtreklamen von 24.00 Uhr bis 6.00 Uhr auszuschalten.

PLANAR

28/37

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

Zuständigkeit

8

Vollzug und Verfahren

Art. 55 Zuständigkeit

Der Gemeinderat kann ein beratendes Gremium einsetzen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beizie­

hen. Vereinfachtes Verfahren Der Gemeinderat kann, wenn ein entsprechendes Reglement vorliegt, die Bewilligung

von Bauvorhaben im vereinfachten Verfahren an die Bauverwaltung delegieren, wenn

weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berührt werden. Im Übrigen ist für Ver­

fügungen und Entscheide aller Art der Gemeinderat zuständig.

Gebühren

Art. 56 Gebühren

Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, beratende Gremien, Expertisen usw.) richten sich nach

dem Gebührenreglement der Gemeinde.

Vollzugsrichtlinien

Art. 57 Vollzugsrichtlinien

Der Gemeinderat kann ergänzende Richtlinien und Reglemente zum Vollzug der Bau-

und Nutzungsordnungerlassen. 2

Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zum Vollzug Naturschutz, welche die Pflege und den

Unterhalt der einzelnen Naturschutzzonen und Naturobjekte regeln.

PLANAR

29/37

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

Übergangsbestimmungen

9

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 58 Übergangsbestimmungen

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung hängigen Bauge­ suche werden nach dem neuen Recht beurteilt.

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 59 Aufhebung bisherigen Rechts

Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben:

inkrafttreten

a)

der Bauzonenplan vom 26. April 1994 inkl. Teiländerungen

b)

der Kulturlandplan vom 26. April 1994 inkl. Teiländerungen

c)

die Bau- und Nutzungsordnung vom 27. Oktober 1998 inkl. Teiländerungen

Art. 60 Inkrafttreten

Die Bau- und Nutzungsordnung tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft. Die Abänderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.

PLANAR

30/37

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

10

Anhang

A Schutzzonen im Kulturland gemäss § 18 BNO Inventar-Nr.

Flurname

KLP

Status

Magerwiese

X

Zonenänderung

0.00

Magerwiese

X

Zonenänderung

1.01

Gränihübel

Magerwiese

X

Zonenänderung

1.02

Gränihübel

Magerwiese

X

Zonenänderung

1.03

Tüetetel

Magerwiese

X

Zonenänderung

1.04

Steiacher

Magerwiese

X

Zonenänderung

1.06

Magerwiese

X

Zonenänderung

1.06

Fromentalwiese

X

Zonenänderung

2.01

Birch

Fromentalwiese

X

Zonenänderung

2.02

Brand

Fromentalwiese

X

Zonenänderung

2.03

Murehübel

Fromentalwiese

X

Zonenänderung

2.04

Eihalde

Fromentalwiese

X

Zonenänderung

2.05

Fromentalwiese

X

Zonenänderung

2.06

Fromentalwiese

X

Zonenänderung

2.07

Extensive Weide

X

Zonenänderung

3.01

Chnubelbünte

Extensive Weide

X

Zonenänderung

3.02

Gschmidholz

Bezeichnung

BZP

B Bezeichnung

Naturobjekte gemäss § 28 BNO ^'_ffurnamen

BZ?"'*

Iii7 iijLlfe'rl

■ lA -1 7'?

PLANAR

•_______________

Ruderalfläche

X

Keine Änderung

4.01

Windischberg

Einzelbaum

X

Änderung/Anpassung

11.01

Chnubelbünte

Einzelbaum

X

Änderung/Anpassung

11.02

Chnubelbünte

Einzelbaum

X

Keine Änderung

11.03

Chrüpf

Einzelbaum

X

Änderung/Anpassung

11.04

Hochrüti

Einzelbaum

X

Keine Änderung

11.05

Laubisack

Einzelbaum

X

Änderung/Anpassung

11.06

Sämmlenacher

Einzelbaum

X

Änderung/Anpassung

11.07

Tuetlihof

Einzelbaum

X

Änderung/Anpassung

11.08

Obersteg

Einzelbaum

X

Keine Änderung

11.09

Chäser

Einzelbaum

X

Änderung/Anpassung

11.13

5chofwand

31/37

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

Bezeichnung

PLANAR

KLP

Status

Einzelbaum

X

Einzelbaum

BZP

Inventar-Nr.

Flurnamen

Keine Änderung

11.14

Gränihübel

X

Änderung/Anpassung

11.16

Dyshübel

Einzelbaum

X

Änderung/Anpassung

11.17

Brand

Einzelbaum

X

Änderung/Anpassung

11.18

Brand

Einzelbaum

X

Keine Änderung

11.19

Murtel

Einzelbaum

X

Keine Änderung

11.20

Rotel

Einzelbaum

X

Keine Änderung

11.21

Rotel

Einzelbaum

X

Keine Änderung

11.22

Birch

Einzelbaum

X

Keine Änderung

11.23

Tüetetel

Einzelbaum

X

Änderung/Anpassung

11.24

Im Berg

Einzelbaum

X

Keine Änderung

11.25

Im Berg

Einzelbaum

X

Neu

11.26

Im Berg

Einzelbaum

X

Keine Änderung

11.27

Tüetetel

Einzelbaum

X

Keine Änderung

11.28

Fläcketel

Einzelbaum

X

Neu

11.29

Häxacher

Einzelbaum

X

Änderung/Anpassung

11.30

Schellacher

Einzelbaum

X

Änderung/Anpassung

11.31

Schellacher

Einzelbaum

X

Änderung/Anpassung

11.32

Schellacher

Einzelbaum

X

Keine Änderung

11.33

Gschindholz

Einzelbaum

X

Änderung/Anpassung

11.35

Cholholz

Einzelbaum

X

Änderung/Anpassung

11.36

Cholholz

Einzeibaum

X

Keine Änderung

11.37

Cholholz

Einzelbaum

X

Änderung/Anpassung

11.38

Sod

Einzelbaum

X

Keine Änderung

11.39

Schweinibode

Einzelbaum

X

Neu

11.40

Tüetetel

Einzelbaum

X

Neu

11.41

Tüetetel

Einzelbaum

X

Neu

11.42

Tüetetel

Einzelbaum

X

Neu

11.43

Tüetetel

Einzelbaum

X

Neu

11.44

Tüetetel

Einzelbaum

X

Neu

11.45

Birch

Einzelbaum

X

Neu

11.46

Tüetetel

Einzelbaum

X

Neu

11.47

Tüetetel

Einzelbaum

X

Neu

11.48

Tüetetel

Einzelbaum

X

Neu

11.49

Tüetetel

32/37

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

Bezeichnung

Flurnamen

Status

Einzelbaum

X

Änderung/Anpassung

11.50

Sod

Einzel bäum

X

Neu

11.51

Sod

Einzelbaum

X

Neu

11.52

Brand

Einzelbaum

X

Neu

11.53

Im Feld

Einzelbaum

X

Neu

11.54

Obersteg

Einzelbaum

X

Keine Änderung

11.10

Unterdorf

Einzelbaum

X

Keine Änderung

11.11

Dorfstrasse

Einzelbaum

X

Keine Änderung

11.12

Neudorf

Einzelbaum

X

Änderung / Anpassung

11.15

Dyshübel

Hecke und Feldgehölze

X

Keine Änderung

9.001

Rämselrain

Hecke und Feldgehölze

X

Keine Änderung

9.003

Rämselrain/Sunnhalde

Hecke und Feldgehölze

X

Änderung/Anpassung

9.004

Brüel/Chrüpf

Hecke und Feldgehölze

X

Keine Änderung

9.005

Brüel/Chrüpf

Hecke und Feldgehölze

X

Keine Änderung

9.006

Brüel/Chrüpf

Hecke und Feldgehölze

X

Keine Änderung

9.007

Brüel/Lueg is Land

Hecke und Feldgehölze

X

Keine Änderung

9.009

Junkerenwald

Hecke und Feldgehölze

X

Keine Änderung

9.010

Schürlihof

Hecke und Feldgehölze

X

Neu

9.011

Schürlihof

Hecke und Feldgehölze

X

Keine Änderung

9.014

Rain

Hecke und Feldgehölze

X

Keine Änderung

9.015

Mühlefeld

Hecke und Feldgehölze

X

Änderung/Anpassung

9.016

Schrinerhof

Hecke und Feldgehölze

X

Änderung/Anpassung

9.017

Laubisack

Hecke und Feldgehölze

X

Keine Änderung

9.018

Rüti

Keine Änderung

9.020

Wuermatt

Hecke und Feldgehölze

PLANAR

Inventar-Nr.

KLP

BZP

X

Hecke und Feldgehölze

X

Änderung/Anpassung

9.021

Gunzetel

Hecke und Feidgehölze

X

Änderung/Anpassung

9.022

Eihalde

Hecke und Feldgehölze

X

Änderung/Anpassung

9.023

Eichhalde

Hecke und Feldgehölze

X

Keine Änderung

9.024

Geerenacher

Hecke und Feldgehölze

X

Keine Änderung

9.025

Bandii

Hecke und Feldgehölze

X

Neu

9.026

Geerenacher

Hecke und Feldgehölze

X

Änderung/Anpassung

9.027

Laze

Hecke und Feldgehölze

X

Keine Änderung

9.028

Geerenacher

Hecke und Feldgehölze

X

Neu

9.029

Beidel

Hecke und Feldgehölze

X

Keine Änderung

9.030

Beidelrain

33/37

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

Bezeichnung

Flurnamen

Status

Hecke und Feldgehölze

X

Änderung/Anpassung

9.031

Seidel

Hecke und Feldgehölze

X

Neu

9.033

Hüttli

Hecke und Feldgehölze

X

Keine Änderung

9.034

Hüttli

Hecke und Feldgehölze

X

Keine Änderung

9.035

Hüttli

Hecke und Feldgehölze

X

Keine Änderung

9.036

Hüttli

Hecke und Feldgehölze

X

Neu

9.037

Hostez

Hecke und Feldgehölze

X

Änderung/Anpassung

9.038

Seidel

Hecke und Feldgehölze

X

Änderung/Anpassung

9.039

Seidel

Hecke und Feldgehölze

X

Keine Änderung

9.040

Geere

Hecke und Feldgehölze

X

Keine Änderung

9.041

Tön

Hecke und Feldgehölze

X

Keine Änderung

9.042

Eicherain

Hecke und Feldgehölze

X

Änderung/Anpassung

9.043

Tuetlihof

Hecke und Feldgehölze

X

Keine Änderung

9.044

Ribacher

Hecke und Feldgehölze

X

Neu

9.045

Ribacher

Hecke und Feldgehölze

X

Änderung/Anpassung

9.046

Sämmle/Sämmlenacher

Hecke und Feldgehölze

X

Keine Änderung

9.049

Chapfmatt

Keine Änderung

9.051

Oberacher

Hecke und Feldgehölze

X

Hecke und Feldgehölze

X

Keine Änderung

9.062

Hinterfeld

Hecke und Feldgehölze

X

Änderung/Anpassung

9.064

Oberes Hasel

Änderung / Anpassung

9.064

Oberes Hasel

Änderung/Anpassung

9.066

Oberes Birch

Hecke und Feldgehölze X

Hecke und Feldgehölze

PLANAR

Inventar-Nr.

KLP

BZP

Hecke und Feldgehölze

X

Änderung / Anpassung

9.066

Oberes Birch

Hecke und Feldgehölze

X

Änderung/ Anpassung

9.066

Oberes Birch

Hecke und Feldgehölze

X

Keine Änderung

9.067

Birch

Hecke und Feldgehölze

X

Änderung/Anpassung

9.068

Tüetetel

Hecke und Feldgehölze

X

Änderung/Anpassung

9.069

Tüetetel

Hecke und Feldgehölze

X

Änderung/Anpassung

9.070

Tüetetel

Hecke und Feldgehölze

X

Keine Änderung

9.072

Im Berg

Hecke und Feldgehölze

X

Keine Änderung

9.073

Im Berg

Hecke und Feldgehölze

X

Änderung/Anpassung

9.074

Tüetetel

Hecke und Feldgehölze

X

Änderung/Anpassung

9.076

Glas-Chräze

Hecke und Feldgehölze

X

Änderung/Anpassung

9.077

Nigler

Hecke und Feldgehölze

X

Keine Änderung

9.078

Glas-Chräze

Hecke und Feldgehölze

X

Keine Änderung

9.079

Schnäggenacher

34/37

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

KLP

.

Inventar-Nr.

Hecke und Feldgehölze

X

Keine Änderung

9.080

Schnäggenacher

Hecke und Feldgehölze

X

Änderung/Anpassung

9.082

Fläcketel

Hecke und Feldgehölze

X

Änderung/Anpassung

9.083

Fläcketel

Hecke und Feldgehölze

X

Keine Änderung

9.085

Steiacher

Hecke und Feldgehölze

X

Keine Änderung

9.088

Oberhag

Hecke und Feldgehölze

X

Keine Änderung

9.090

Donneracher

Hecke und Feldgehölze

X

Keine Änderung

9.092

Geissbüel

Keine Änderung

9.092

Geissbüel

Hecke und Feldgehölze

X

Hecke und Feldgehölze

X

Änderung/Anpassung

9.093

Wolfgalge

Hecke und Feldgehölze

X

Änderung/Anpassung

9.094

Wolfgalge

Hecke und Feldgehölze

X

Keine Änderung

9.095

Felsweg

Hecke und Feldgehölze

X

Keine Änderung

9.095

Felsweg

Hecke und Feldgehölze

X

Keine Änderung

9.097

Neudorf

Neu

9.098

Wolfgalge

Hecke und Feldgehölze

X

Hecke und Feldgehölze

X

Neu

9.098

Wolfgalge

Hecke und Feldgehölze

X

Keine Änderung

9.099

Wolfgalge

Hecke und Feldgehölze

X

Änderung/Anpassung

9.100

Gränihübel

Hecke und Feldgehölze

X

Änderung/Anpassung

9.101

Gränihübel

Hecke und Feldgehölze

X

Änderung/Anpassung

9.102

Dyshübel

Hecke und Feldgehölze

X

Änderung/Anpassung

9.102

Dyshübel

Änderung / Anpassung

9.102

Dyshübel

Hecke und Feldgehölze

X

Hecke und Feldgehölze

X

Änderung/Anpassung

9.104

Schoren

Hecke und Feldgehölze

X

Änderung/Anpassung

9.105

Neumatt

Hecke und Feldgehölze

X

Keine Änderung

9.106

Neumatt

Keine Änderung

9.107

Breitenbüel

Hecke und Feldgehölze

PLANAR

Flurnamen

X

Hecke und Feldgehölze

X

Änderung/Anpassung

9.111

Murtel/Murtelbach

Hecke und Feldgehölze

X

Keine Änderung

9.112

Murehübel

Hecke und Feldgehölze

X

Keine Änderung

9.115

Rotel

Hecke und Feldgehölze

X

Änderung/Anpassung

9.117

Dishübel

Hecke und Feldgehölze

X

Änderung/Anpassung

9.118

Brand

Hecke und Feldgehölze

X

Änderung/Anpassung

9.119

Brand

Hecke und Feldgehölze

X

Änderung/Anpassung

9.120

Brand

Hecke und Feldgehölze

X

Keine Änderung

9.121

Brandegge

Weiher und Feuchtgebiete

X

Keine Änderung

6.01

Windischberg

35/37

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

KLP

Status

Inventar-Nr.

Flurnai

Weiher und Feuchtgebiete

X

Neu

6.02

Brijel

Weiher und Feuchtgebiete

X

Neu

7.03

Tuetlihof

Weiher und Feuchtgebiete

X

Neu

7.04

Sämmlebode

Weiher und Feuchtgebiete

X

Neu

7.05

Moos

Weiher und Feuchtgebiete

X

Neu

7.06

Brugmatt

Geschützter Waldrand

X

Neu

10.01

Rüti

Geschützter Waldrand

X

Neu

10.02

Wolfgalge

Geschützter Waldrand

X

Neu

10.03

Grossmurtel

Geschützter Waldrand

X

Neu

10.04

Donneracher

Geschützter Waldrand

X

Neu

10.05

Chräjematt

Geschützter Waldrand

X

Neu

10.06

Bütschetel

Geschützter Waldrand

X

Neu

10.07

Moos

Geschützter Waldrand

X

Neu

10.08

Rotel

Geschützter Waldrand

X

Neu

10.09

Gunzetel

Geschützter Waldrand

X

Neu

10.10

Bändli

Geologisches Objekt

X

Neu

GO

Geologisches Objekt

X

Neu

GO

Geologisches Objekt

X

Neu

GO

Geologisches Objekt

X

Neu

GO

Geologisches Objekt

X

Neu

GO

Geologisches Objekt

X

Neu

GO

Geologisches Objekt

X

Neu

GO

Geologisches Objekt

X

Neu

GO

Geologisches Objekt

X

Neu

GO

Uferschutzstreifen im Kul­ turland

X

Keine Änderung

BZP

Bezeichnung

Kommunale Kulturobjekte gemäss § 30 BIMO

C Bezeichnung

BZP

Kommunales Kulturobjekt

Flurnamen/Verortung

Status

X

Keine Änderung

OBK912

Dorfstrasse / Oberstegstrasse (Wynabrücke)

Kommunales Kulturobjekt

X

Neu

OBK922

Friedhof (Pavillon und Brunnen mit Skulpturengruppe "Mutter und Kind")

Kommunales Kulturobjekt

X

Neu

OBK923

Friedhof (Skulptur "Schwebender Engel")

Neu

OBK914A

Junkerenwald / Galgenmoos, Tanzplatz

Kulturobjekt Grenzstein

PLANAR

Inventar-Nr.

KLP

X

36/37

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

Kulturobjekt Grenzstein

X

Neu

OBK914B

Junkerenwald, Harzeri, westlich Dätzlihof

Kulturobjekt Grenzstein

X

Neu

OBK914C

Junkerenwald, süd-westlich Deckerhof

Kulturobjekt Grenzstein

X

Neu

OBK914D

Junkerenwald, süd-westlich Rüeggerhof

Kulturobjekt Grenzstein

X

Neu

OBK914E

Junkerenwald, Gunzetel, westlich Schreinerhof

Kulturobjekt Grenzstein

X

Neu

OBK914F

Junkerenwald, Rüediacher

Kulturobjekt Grenzstein

X

Neu

OBK914G

Pfaffenberg

Kulturobjekt Grenzstein

X

Neu

OBK914H

Bändli, Hammerhübel

D

PLANAR

Kommunale Substanzschutzobjekte gemäss § 29 BNO

'■lb|

4/:’

Substanzschutzobjekt

Schulhaus (1850)

X

Neu

OBK901

Neudorfstrasse

Substanzschutzobjekt

Gasthof zum Rössli (1834)

X

Neu

OBK902

Gontenschwilerstrasse 2

Substanzschutzobjekt

Huberhof (1781)

X

Neu

OBK903

Wolfgaigenstrasse 1

Substanzschutzobjekt

Bäuerlicher Vielzweckbau, ehern. Gerichtsweibelhaus (1820) mit Brunnen (1862)

X

Neu

OBK904

Oberstegstrasse 12

Substanzschutzobjekt

Bäuerlicher Vielzweckbau (frühes 19. Jh.)

X

Neu

OBK905

Oberstegstrasse 11

Substanzschutzobjekt

Bäuerlicher Vielzweckbau (1827)

X

Neu

OBK908

Kirchenfeldstrasse 5

Substanzschutzobjekt

Landhaus Dr. Hunziker (1791)

X

Neu

OBK909

Schoren 73

Substanzschutzobjekt

Gautschi-Haus (1830)

X

Neu

OBK910

Schoren 75

Substanzschutzobjekt

Landhaus Dr. Hegnauer (um 1800)

Neu

OBK911

Dorfstrasse 28

Substanzschutzobjekt

Bäuerlicher Vielzweckbau, Hochstudhaus, Südfassade (Mitte 18. Jh.)

Neu

OBK913

Maurhübelstrasse 1

Substanzschutzobjekt

Turnhalle (1935-36)

X

Neu

OBK915

Neudorfstrasse

Substanzschutzobjekt

Villa (1924)

X

Neu

OBK916

Kreuzbündtenstrasse 3

Substanzschutzobjekt

Wohnhaus (1929)

X

Neu

OBK917

Hauptstrasse 6

Substanzschutzobjekt

Bäuerlicher Vielzweckbau (1896-97)

X

Neu

OBK918

Oberstegstrasse 3

Substanzschutzobjekt

Bäuerlicher Vielzweckbau (18. Jh.)

X

Neu

OBK919

Oberstegstrasse 6

Substanzschutzobjekt

Bäuerlicher Vielzweckbau, Hochstudhaus (18. Jh.)

X

Neu

OBK920

Brühlstrasse 10,12

Substanzschutzobjekt

Bäuerlicher Vielzweckbau, Hochstudhaus (18. Jh.)

X

Neu

OBK921

Beideistrasse 5a, b

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37/37