Bau- und Nutzungsordnung
Oberkulm
Dokument
- Nummer
- 4140
- Gemeinde
- Oberkulm
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 04.03.2026
- In Kraft seit
- 04.03.2026
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Oberkulm mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Dateien
NUPLA-4140-2026-V.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Kanton Aargad
■ Gemeinde ■ ; 5727 Oberkulm
Abteilung RaumentwicWung
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Gemäss § 15 BauG
Mitwirkung vom 31. Mai 2021 bis 29. Juni 2021
Fachliche Stellungnahme vom 28. September 2021
Vorprüfungsbericht vom 9. März 2023
Öffentliche Auflage vom 26. Mai 2023 bis 26. Juni 2023
Von der Gemeindeversammlung festgesetzt am 6. Juni 2024
Gemei
Gemeind/scJ
imann
Genehmigungsvermerk:
Genehmigung durch den Regierungsrat
RRB Nr.
-OOO7Z\ vom
Im Auftrag der Staatskanzlei Aarau, den Abteilung Raumentwicklung BVU
^20%
Inhaltsverzeichnis 1
Geltungsbereich, übergeordnetes Recht
3
2
Raumplanung
4
3
Zonenvorschriften
7
3.1
Bauzonen
7
3.2
Landwirtschaftszonen
12
3.3
Schutzzonen
13
3.4
Überlagerte Schutzzonen
15
3.5
Schutzobjekte
17
3.6
Gefahren- und Überflutungszonen
19
4
Innere Siedlungsentwicklung
21
5
Baubegriffe, Messweisen und Nutzungsziffern
23
5.1
Abstände
23
5.2
Anrechenbarkeit
23
6
Bauvorschriften
24
6.1
Baureife, Erschliessung
24
6.2
Technische Bauvorschriften
24
6.3
Wohnhygiene
6.4
Ausstattung
24 24
7
Schutzvorschriften
26
7.1
Ortsbild- und Denkmalpflege
26
8
Vollzug und Verfahren
29
9
Schluss- und Übergangsbestimmungen
30
10
Anhang
31
A
Schutzzonen im Kulturland gemäss § 18 BNO
31
B
Naturobjekte gemäss § 28 BNO
31
C
Kommunale Kulturobjekte gemäss § 30 BNO
36
D
Kommunale Substanzschutzobjekte gemäss § 29 BNO
37
\ Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
Geltungsbereich
1
Geltungsbereich, übergeordnetes Recht
Art. 1 Geltungsbereich
Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) umfasst das kommunale Raumplanungs-, Um welt- und Baurecht. 2 - Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie
den Schutz des Bodens.
’
Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
'*
Neben der Bau- und Nutzungsordnung sind der Kulturlandplan 1:5000 und der Bauzo nenplan 1:2500 (allgemeine Nutzungspläne) grundeigentumsverbindliche Bestandteile
der kommunalen Planung. Die Pläne sind online auf der Gemeinde-Webseite verfügbar
und liegen in der Gemeindekanzlei zur Einsichtnahme auf. Reproduktionen in einem an deren Massstab dienen nur zur Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich.
übergeordnetes Recht
Art. 2 Übergeordnetes Recht
Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie hierzu ergangene Entscheide bleiben vorbehalten.
PLANAR
3/37
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
Planungsgrundsätze
2
Raumplanung
Art. 3 Planungsgrundsätze
Der Siedlungsausbau und die Siedlungsentwicklung nach innen haben in den nachgeord neten Planungs- und Bewilligungsverfahren besondere Rechnung zu tragen hinsichtlich: der qualitätsvollen Quartierstrukturen, namentlich im Ortskern, der Aufwertung von Aussenräumen, der Abstimmung unterschiedlicher Nutzungen in Mischzonen, der Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels. 2
Überbauungen sind sorgfältig zu gestalten und zu strukturieren.
’
Die Strassenräume sind attraktiv, bedürfnisgerecht und in den Quartieren vielfältig nutz
bar zu gestalten. Die Landschaft ist in ihrer Eigenheit zu erhalten und aufzuwerten. 5
Rad- und Fusswegverbindungen sind zu fördern.
®
Verdichtetes Bauen ist an Standorten mit gutem öffentlichem Verkehrsanschluss zu för
dern. Auch für Bauten in Arbeitszonen gilt der Grundsatz der Innenentwicklung und das Ziel
einer hohen Arbeitsplatzintensität.
Sondernutzungsplanung
Art. 4 Gestaltungspläne
Bei der Erstellung eines Gestaltungsplans durch Private sind die ortsspezifischen Rah menbedingungen bezüglich Ablauf und Inhalte vorgängig mit der Gemeinde abzuspre chen. 2
Im Rahmen von Gestaltungsplänen kann der Gemeinderat ein zusätzliches Vollgeschoss
gemäss § 8 BauV bewilligen. Davon ausgeschlossen sind die Wohnzonen W2, W2plus und die Spezialzone westlich Wyna.
’
Art. 5
Der Gemeinderat kann qualitätsfördernde Verfahren verlangen.
Gestaltungsplanpflicht Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und über
baut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vorliegt. 2
Für die Gestaltungspläne gelten folgende, die jeweiligen Zonenvorschriften ergänzende
Zielvorgaben: Anstreben einer höheren Nutzungsdichte gemäss räumlichen Entwicklungsleitbild Eine hohe Qualität und gute Integration der Bauten und Freiräume in das beste hende Umfeld und in die topographischen Verhältnisse
Eine optimale Anordnung und Abstimmung der Nutzungen in Bezug auf Freiraum,
Erschliessung, Parkierung und Lärmimmissionen
PLANAR
4/37
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) 1 Gemäss § 15 BauG
Benutzerfreundliche und attraktive Gestaltung der Vorplätze mit hoher Aufent haltsqualität und Bezug zum Strassenraum
Flächeneffiziente Erschliessung: die Parkierung hat mit Ausnahme der Besucher
parkplätze unterirdisch zu erfolgen.
Bezüglich Energie haben die Bauten gegenüber den aktuellen Erlassen deutlich bessere Werte zu erreichen.
Der ökologische Ausgleich gern. § 40a BauG soll Massnahmen zur Anpassung an
den Klimawandel und zur Förderung der Artenvielfalt enthalten. 3
Der Gemeinderat kann Gesamtüberbauungen in Gebieten mit Gestaltungsplanpflicht als Arealüberbauungen bewilligen, sofern sie die Zielsetzungen der Gestaltungsplanpflicht
erfüllen. Davon ausgenommen ist das Gestaltungsplangebiet «Areal Schmittenstrasse». Der Gemeinderat kann in Gebieten mit Gestaltungsplanpflicht qualitätsfördernde Ver fahren verlangen.
Für das Gestaltungsplangebiet "Areal Schmittenstrasse" gelten zudem folgende Zielvor
Areal Schmittenstrasse
gaben und Bestimmungen: Eine Mindestdichte von 90 E/ha (Annahme 45 m^ aGF/E).
Mindestens 15 % der Arealfläche sind als Freifläche auszuscheiden und auf Kosten der Eigentümer als attraktiver, öffentlicher Freiraum zu gestalten. Der Gemeinde rat kann in Ergänzung zu Abs. 4 auch für die Freiraumgestaltung qualitätsför
dernde Verfahren verlangen. Die Strassenräume sind konzeptionell miteinzubeziehen.
Es sind attraktive öffentliche Langsamverkehrsverbindung durch das Areal zu schaffen.
Liegt ein Masterplan über das gesamte Areal vor, sind auch Teilgestaltungspläne möglich. Alter Bahnhof
5
Für das Gestaltungsplangebiet "Alter Bahnhof" gelten zudem folgende Zielvorgaben und
Bestimmungen:
Schaffung einer qualitätsvollen Überbauung mit Wohn- und Gewerbenutzung mit dem Ziel einer Dichte von 55 E/ha (Annahme 45 m^ aGF/E),
Schaffung eines guten Siedlungsabschlusses und Gestaltung des Dorfeingangs Nicht zugelassen sind: a)
öffentliche Tankstellen und Nebenanlagen, Auto-Waschanlagen, Drive-Ins
b)
Sexsalons, Spielsalons und ähnliche Betriebe, die übermässige optische, akus
und dgl.
tische, verkehrsmässige oder ideelle Immissionen verursachen. Felsweg
®
Für das Gestaltungsplangebiet "Felsweg" gelten zudem folgende Zielvorgaben und Best
immungen: Eine Zieldichte von 60 E/ha (Annahme 45
a6F/E),
Eine behutsame Einpassung von Gebäuden, Anlagen und Aussenräumen in die
landschaftliche, ortsbauliche und topographische Situation. Sorgfältige Gestaltung des Siedlungsrandes.
PLANAR
5/37
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
Weitere Planungsinstrumente
Art. 6 Weitere Planungsinstrumente
Das Bauinventar und das Natur- und Landschaftsinventar sowie die zugehörigen Plando kumente dienen zur Orientierung über bestehende Verhältnisse.
Mit dem räumlichen Entwicklungsleitbild Vision 2045+ (REL) wird die erwünschte räum
liche Entwicklung aufgezeigt. Es enthält Konzepte zu einzelnen Sachbereichen wie Sied
lung, Freiraumgestaltung, Natur und Landschaft.
’
Die zusätzlichen Planungsinstrumente werden vom Gemeinderat angeordnet und haben
für das betroffene Grundeigentum keine direkte Rechtswirkung. Sie sind in die Beurtei lung von Bauvorhaben zwecks Auslegung der Vorschriften der BNO beizuziehen und die
nen zur Vorbereitung der Sondernutzungsplanung.
PLANAR
6/37
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
Bauzonen
3
Zonenvorschriften
3.1
Bauzonen
Art. 7 Bauzonen
Der Bauzonenplan bezeichnet folgende Bauzonen:
Bauzonen E QJ co O
I
tz>
<u
to bO
c
■q
>
3
fö ■D bO snj
to
E
<U -C
so
fD tO (U
>
“O
■D C (D
fD
tO JD
GO
E fO
X nj
ro
<D
-c: :O
E ro
E (U
c
<
O
Wohnzone W2
0.45
2
12.00 m
11.00 m
4.00 m
Wohnzone W2plus
0.45
2
12.00 m
11.00 m
4.00 m
Wohnzone W3
0.60
3
15.00 m
14.00 m
6.00 m
Wohn- und Arbeitszone WA2
0.60
2
12.00 m
11.00 m
4.00 m
Wohn- und Arbeitszone WA3
0.70
3
16.00 m
15.00 m
5.00 m
Spezialzone westl. Wyna SpW
0.45
fO
«/I JD fD
QJ i_
O <u
lO lO
8.00 mW
8.00 m
8.00 m
1/5 O bO
c
15.00 mW
14.00 mW
Kernzone KB
15.00 mW
Arbeitszone Al
15.00 mW
14.00 mW
Arbeitszone A2
15.00 mW
14.00 mW
:ro _Q QJ
“O
c
u= Q.
E
o >c o c o
O
LU
IN
20/30m
II
Art. 8 20/30 m
II
Art. 8 40/50 m
II
Art. 8 30 m
III
Art. 9 40 m
III
Art. 9 III
63 weitere Artikel
Art. 10 4.00 mW
C)
III
Art. 11 4.00 mW
c)
III
Art. 12 4.00 mW
III
Art. 13 5.00 mW
IV
Art. 14 II
Art. 15 c)
c)
und Anlagen ÖBA
2
to
‘ö
to
(U ■Ü
4.00 m
Kernzone KA
Zone für öffentliche Bauten
c
E
CJ
<
12.00 m
■O
Die Bestimmungen zu den Baumassen werden nachfolgend präzisiert: a) Die mit
bezeichneten Masse gelten als Richtwerte. Der Gemeinderat kann Abwei
chungen von diesen Richtwerten im Rahmen der einzelnen Zonenvorschriften bewilli gen. b) Die mit W bezeichneten Masse gelten für die überlagernde Schutzzone «Erhalt der
Quartierstruktur EQS».
PLANAR
7/37
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
c) Die mit
bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen
privaten und öffentlichen Interessen sowie nach Massgabe der Planungsgrundsätze im Einzelfall fest. ’
Inden Zonen W2plus, WA2, W3 und WA3 ist bei Verzicht auf ein Dach- oder Attikage
schoss ein zusätzliches Vollgeschoss zulässig. Es gelten die Bestimmungen gemäss § 36 BNO (Innenentwicklung). '*
In den Wohnzonen W2plus und W3 sowie in den Wohn- und Arbeitszonen WA2 und WA3 und gelten bei der Bauweise nach § 37 BNO (Arealüberbauungen) andere Gesamt höhen, Grenzabstände sowie Nutzungsziffern.
5
In den Zonen W2, W2plus und W3 sind Wohnbauten mit einer Gebäudelänge von 20 m
resp. 40 m erlaubt. Längere Bauten bis zu einer Länge von maximal 30 m resp. maximal 50 m können bewilligt werden, sofern sie sich einwandfrei ins Orts- und Quartierbild
einfügen. In den Gebieten, welche mit der Schutzzone «Erhalt der Quartierstruktur» überlagert sind, gilt eine maximale Gebäudelänge von 20 m. ®
Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die ge schlossene Bauweise zulässig. In den Zonen K und WA dürfen gewerblich genutzte erste
Vollgeschosse eine Geschosshöhe von 5 m aufweisen.
Wohnzonen
Wohnzonen W2 / W2plus / W3
Art. 8 Die Wohnzonen W2, W2plus und W3 dienen dem Wohnen. Kleinbetriebe (Gewerbe,
Dienstleistungsbetriebe) sind zugelassen, sofern es sich um nicht störende Betriebe han delt. Die Wohnzone W2 ist für Ein- und Zweifamilienhäuser bestimmt. Ihre Lage in land
schaftlich empfindlichem Gebiet verlangt ein hohes Mass an Eingliederung und eine be
sonders sorgfältige Umgebungsgestaltung.
’
Die Wohnzone W2plus ist für Ein-, Zwei-, Drei- und Reiheneinfamilienhäuser bestimmt.
'•
Die Wohnzone W3 ist für Mehrfamilienhäuser bestimmt. Der Neubau freistehender Ein-
und Zweifamilienhäuser ist nur zulässig, wenn Restflächen oder Baulücken nicht auf sinnvolle Weise zonenkonform bebaut werden können. 5
Die Anordnung von Bauten ist so vorzusehen, dass eine gute, dem Quartierbild entspre
chende Durchgrünung sichergestellt werden kann.
PLANAR
8/37
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
Wohn- und Arbeitszonen
Wohn- und Arbeitszonen WA2 und WA3
Art. 9 Die Wohn- und Arbeitszonen WA2 und WA3 sind fiJr Wohnen sowie nicht störende und
mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Restaurants und Verkaufsnut
zungen von bis zu 500
Verkaufsfläche (Nettoladenfläche) bestimmt. Reine Wohnbau
ten (Anteil Wohnen > 95% aGF) richten sich nach den Bestimmungen der Wohnzonen
W2plus (sofern in der Zone WA2 liegend) resp. W3 (sofern in der Zone WA3 liegend). 2
Im Bauzonenplan sind Gebiete mit Potenzial für grössere Verkaufsgeschäfte von bis zu
1000 m’ Verkaufsfläche markiert.
Spezialzone westlich Wyna
Art. 10 Spezialzone westlich Wyna SpW
Die Spezialzone westlich Wyna SpW umfasst mit Ausnahme der Landwirtschaftsbetriebe
die überbauten Grundstücke oder Teile davon im Nahbereich des Dorfes westlich der Wyna. Das Gebiet ist wesentlich durch historische Bauten und die gewachsene Bebau
ungsstruktur geprägt.
2
Die nachfolgenden Vorschriften bezwecken die Erhaltung der Bauten und Strukturen in
dieser Zone. Zulässig ist eine zeitgemässe Erneuerung unter Wahrung der bestehenden Bausubstanz und des Ortsbildes. Dies sowohl hinsichtlich des Charakters der einzelnen
Siedlungen als auch der Erscheinung der einzelnen Bauten.
’
In der Spezialzone westlich Wyna SpW dürfen Bauten zu Wohn- und Landwirtschafts
zwecken genutzt werden. Gewerbebetriebe sind zugelassen, sofern sie den Charakter der Siedlung nicht stören. Die Umgebungsgestaltung soll sich bezüglich ihrer optischen Wirkung am landwirt-
schaftlich/bäuerlichen Charakter orientieren und sich nach dem Merkblatt Umgebungs
gestaltung richten.
5
Alle nach aussen in Erscheinung tretenden baulichen Massnahmen sind besonders sorg fältig zu gestalten und einzupassen. Klein- und Anbauten gemäss BauV sind nur in Aus
nahmefällen gestattet. Bei baulichen Massnahmen ist zwingend ein Fachgutachten ge mäss § 51 BNO einzuholen. Davon ausgenommen sind Dachflächenfenster, Wärmepum pen sowie Anlagen zur Gewinnung von Sonnenenergie. Als zulässige bauliche Massnah
men gelten und können vom Gemeinderat bewilligt werden; a)
Unterhalt und zeitgemässe Erneuerung;
b)
Aus- und Umbau bestehender Bauten sowie bestehender Klein- und Anbauten;
c)
Nutzungsänderungen im Rahmen von Absatz 3. Dabei muss mindestens die vorhan
dene Wohnfläche erhalten bleiben. d)
Der Abbruch von Gebäuden ist nur in Ausnahmefällen zulässig, z.B. wenn sie durch äussere Einflüsse ihre Nutzbarkeit verlieren und mit einem Ersatzneubau ein besse
res Resultat im Sinne von § 10 Abs. 2 BNO erlangt werden kann als bei einer Wie
derherstellung. e)
Die Vergrösserung der Gesamthöhe ist möglich, um zeitgemässe Raumhöhen zu
verwirklichen. Die Dachneigung hat sich an den Gebäuden in der näheren Umge bung zu orientieren und bewegt sich im Bereich von 35 - 45° alter Teilung.
PLANAR
9/37
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
®
Erweiterungen der bestehenden anrechenbaren Geschossfläche (aGF) sind mit Aus
nahme bestehender Gewerbebetriebe ausschliesslich der Wohnnutzung vorbehalten, wobei die Massvorschriften gemäss § 7 BNO einzuhalten sind. Für ausschliesslich zu Wohnzwecken genutzte Bauten wird die Anzahl der Wohnungen
auf 4 pro Gebäude beschränkt. ®
Gewerblich genutzte Räume, die vorwiegend dem Güterumschlag dienen, sind nicht ge
stattet, äusser wenn sie der landwirtschaftlichen Haupt- und Nebennutzung dienen.
Kernzonen
Art. 11 Kernzone KA
Die Kernzone KA dient der baulichen Erneuerung und Entwicklung des Ortskerns. Sie ist
bestimmt für Wohnen, für private und öffentliche Gewerbe- und Dienstleistungsbe
triebe, Restaurants und Verkaufsgeschäfte bis maximal 500 m^ Verkaufsfläche (Nettola
denfläche). Zulässig sind nicht störende und mässig störende Betriebe. 2
Im Bauzonenplan sind Gebiete mit Potenzial für Verkaufsgeschäfte mit einer Verkaufs
fläche von bis zu 1'000 m’ markiert.
’
Grenz- und Gebäudeabstände, Geschosszahlen, Gesamthöhen, Parkplätze und Kinder
spielplätze werden durch den Gemeinderat von Fall zu Fall festgelegt mit dem Ziel, den Ortsbildcharakter zu wahren und Bauten unter kommunalem Substanzschutz-zu scho-
nen.
'*
Von den Richtwerten in § 7 BNO darf bei Neubauten unter Abwägung der öffentlichen
und privaten Interessen sowie nach Massgabe der Planungsgrundsätze im Sinne des Ortsbildschutzes abgewichen werden. Das Eingliederungsgebot richtet sich nach § 50
BNO. Zur Beurteilung von Bauvorhaben kann der Gemeinderat Fachgutachten gemäss
Art. 51
BNO zu Lasten der Bauherrschaft einholen.
5
Wesentliche Abbrüche mit Auswirkung auf das Ortsbild sind nur bei Vorliegen eines ge nehmigten Neubauprojektes gestattet.
Art. 12 Kernzone KB
Die Kernzone KB dient der baulichen Erneuerung unter Erhalt der bestehenden Struktu
ren sowie der Stärkung der Achsen im Umfeld des Dorfkerns. Sie ist bestimmt für Woh nen, Dienstleistungsbetriebe, Verkaufsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche (Nettoladen
fläche) bis maximal 500 m^ und Gastronomiebetriebe. Zulässig sind nicht störende und mässig störende Betriebe. Die landwirtschaftliche Nutzung durch bestehende Landwirtschaftsbetriebe ist zulässig.
’
Nicht zulässig sind Tankstellen, Tankstellenshops, Drive-ins, Autowaschanlagen und stark
störende Gewerbebetriebe. '*
Im Umfang der bestehenden Bauten und unter Einhaltung der vorhandenen Gesamthö hen darf ungeachtet der Grenz- und Gebäudeabstände sowie Geschosszahlen umgebaut
und erneuert werden, sofern die vorhandenen Baukörper den Anforderungen des Orts bildschutzes genügen.
PLANAR
10/37
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
5
Entlang der Dorfstrasse/Neudorfstrasse ist die Vorplatzsituation mit Bezug zum Stras senraum besonders sorgfältig zu gestalten.
®
Von den Richtwerten in § 7 BNO darf bei Neubauten unter Abwägung der öffentlichen
und privaten Interessen sowie nach Massgabe der Planungsgrundsätze im Sinne des
Ortsbildschutzes abgewichen werden. Das Eingliederungsgebot richtet sich nach § 50 BNO. Zur Beurteilung von Bauvorhaben kann der Gemeinderat Fachgutachten gemäss
Art. 51
BNO zu Lasten der Bauherrschaft einholen. Die Neigung der Dächer hat 35 - 45° zu betragen. Flachdächer sind an eingeschossigen An- und Kleinbauten gemäss BauV gestattet.
Arbeitszonen
Art. 13 Arbeitszone Al (Gewerbe und Dienstleistung)
In der Arbeitszone Al sind Bauten und Anlagen für gewerbliche Nutzungen und Dienst
leistungsbetriebe erlaubt. Verkaufsnutzungen mit einer Verkaufsfläche (Nettoladenflä
che) bis maximal 500 m^ sind zulässig. Für den Verkauf von vor Ort selbst produzierten Waren kann der Gemeinderat Ausnahmen bis max. 1000 m^ zulassen.
Nicht zulässig sind: a) Verteil-, Umlade- und Lagerbetriebe der Logistik b) Bauten und Anlagen der Verarbeitung und Lagerung von Abfällen
Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort ge
bundenes Personal gestattet. “
Die Massvorschriften gemäss § 7 BNO gelten als Richtwerte. Unter Abwägung der öf fentlichen und privaten Interessen sowie nach Massgabe der Planungsgrundsätze legt
der Gemeinderat die Gesamthöhen sowie die Grenz- und Gebäudeabstände fest. Dabei dürfen gegenüber Wohnzonen keine schlechteren Verhältnisse entstehen als bei einer Regelbauweise der Wohnzone W3.
Art. 14 Arbeitszone A2 (Industrie)
Die Arbeitszone A2 ist für Bauten und Anlagen von Grossgewerbe und Industrie, für For schung und Entwicklung sowie zugehörige Dienstleistungs-, Büro- und Lagerbauten und
Verkaufsnutzungen von überwiegend vor Ort produzierten Waren bis zu 500 m^ Ver
kaufsfläche (Nettoladenfläche) bestimmt. Es sind nicht störende, mässig störende sowie stark störende Betriebe zulässig. Nicht zugelassen sind;
a) Verkaufsgeschäfte mit Ausnahme von Verkaufsnutzungen gemäss Abs. 1; b) öffentliche Freizeit-, Sport- und Vergnügungszentren und dgl.;
c) öffentliche Tankstellen und Nebenanlagen (Shop, Autowaschanlagen und dgl.); d) Verteil-, Umlade- und Lagerbetriebe der Logistik; ’
Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.
Reine Wohnbauten sind nicht zulässig.
PLANAR
11/37
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
Schutzbepflanzungen und Grünflächen sind nach einem mit dem Baugesuch einzu reichendem Aussenraumkonzept mit standortheimischen Arten zu bepflanzen und so zu
gestalten, dass sie ökologische Trittstein- und Vernetzungsfunktionen erhalten.
5
Die Massvorschriften gemäss § 7 BNO gelten als Richtwerte. Unter Abwägung der öf fentlichen und privaten Interessen sowie nach Massgabe der Planungsgrundsätze legt
der Gemeinderat die Gesamthöhen sowie die Grenz- und Gebäudeabstände fest. ®
Im überlagerten Bereich des Gebiets Bodenmatt (Kreuzschraffur) sind sowohl der Mate-
rialabbau als auch die spätere Auffüllung und Rekultivierung zulässig.
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Art. 15 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ÖBA
Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen öBA ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.
2
Bezüglich Energie haben die Bauten gegenüber den aktuellen Erlassen deutlich bessere
Werte zu erreichen. ’
Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen sowie nach Massgabe der Planungsgrundsätze fest. Gegenüber
angrenzenden Zonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten. *
Freiräume sind öffentlich zugänglich und dienen möglichst vielen Bevölkerungsschichten
zum attraktiven und sicheren Aufenthalt. Sie sind so anzuordnen und zu gestalten, dass innerhalb des Orts-, Quartier- und Landschaftsbilds eine gute Gesamtwirkung entsteht.
®
Bei Neubauten und wesentlichen Umbauten auf der Parzelle Nr. 1670 müssen sämtliche
Fenster von lärmempfindlichen Räumen über eine Dämpfung von mindestens -23.1 dBA
hinsichtlich der Hauptstrasse (Kantonsstrasse K242) verfügen.
Landwirtschaftszone
3.2
Landwirtschaftszonen
Art. 16 Landwirtschaftszone LW
Die Landwirtschaftszone LW ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und garten bauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Bi omasse im Sinne der Art. 16, Art. 16a Abs. 1, Abs. Ibis und 2 RPG bestimmt.
Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich
nach dem eidgenössischen Recht. ’
Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainverände
rungen) bis 50 a pro Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen.
PLANAR
12/37
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
Bauten in der Landwirtschaftszone
Art. 17 Bauten in der Landwirtschaftszone
Für alle Bauten und Anlagen ist ein - in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erforder nisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung gut in die Land
schaft einzufügen. 2
Für Wohngebäude sind maximal 2 Vollgeschosse erlaubt. Es gilt für alle Bauten gegen
über den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand entspre
chend der halben Gesamthöhe, mindestens aber 4 m.
’
Naturschutzzonen
In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
3.3
Schutzzonen
Art. 18 Naturschutzzone im Kulturland
Die Naturschutzzonen NSZ dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.
2
Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutz ziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerun
gen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Un krautvertilgungsmitteln, Düngung, Mulchen und Aufforstung nicht gestattet.
’
In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die Tier- und Pflanzenwelt beein
trächtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das Anzünden von
Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und
sportlichen Veranstaltungen, das freie Laufenlassen von Hunden.
*
Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung der Schutzziele können bewilligt werden.
5
Ausnahmen: Naturschutzzonen dürfen betreten werden:
a)
für die Bewirtschaftung und Unterhaltsarbeiten
b)
für die Überwachung
c)
für wissenschaftliche Untersuchungen
d)
für geführte Exkursionen
e)
für Jagd und Fischerei gemäss entsprechendem Pachtvertrag
Für c) und d) ist vorgängig die Erlaubnis der Grundeigentümerinnen und Grundeigentü
mer einzuholen. ®
Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden und der Ge
meinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen
und Bedingungen zu erfüllen sind.
PLANAR
13/37
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden. Detaillierte Schutz- und Pflegebe stimmungen sind im Naturschutzreglement festgelegt. Bezeichnung
Bezeichnung KLP
Schutzziele
Magerwiese/Trocken-
M/T
Erhaltung und Förderung der typischen, auf einen Le
bensraum mit nährstoffarmen, trockenen Bedingun
standort
gen angewiesenen Pflanzen und Tierarten. Fromentalwiese
Fr
Artenreiche Heuwiese
Extensive Weide
EW
Artenreiche Weide
Art. 19 Naturschutzzone Wald
Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaf
ten und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Tiere und Pflanzen. 2
Die Bestände sind nach Möglichkeit auf natürliche Art zu verjüngen, wobei standorthei mische Baumarten zu erhalten und fördern sind. Bereichernde Strukturen und Totholz
sind zu belassen. Für den öffentlichen Wald werden die detaillierten Nutzungs- und Pfle
gebestimmungen im Waldwirtschaftsplan festgelegt. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst (§ 28 Verordnung zum Waldge setz des Kantons Aargau (AWaV)).
3
Soweit vertraglich keine abweichenden Vereinbarungen bestehen, sollen standortheimi sche Laubhölzer (je nach Standort auch Tanne, Föhre und Eibe) einen minimalen Anteil
von mindestens 80 % und Exoten (z. B. Douglasie und Roteiche) einen maximalen Anteil von 5 % einnehmen. In seltenen Waldgesellschaften sind nur standortheimische Baum arten (keine Exoten) zu fördern. '*
In der Naturschutzzone Wald ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt be einträchtigen kann.
5
Die Naturschutzzone im Wald "Moos/Murtel" ist in ihrer heutigen Form mit ihrer Zu
sammensetzung verschiedener Baumarten zu erhalten. Ebenso zu erhalten ist der be stehende Bachlauf mit den dazugehörenden Seitengräben. ®
Folgende Naturschutzzonen Wald werden ausgeschieden. Detaillierte Schutz- und Pfle
gebestimmungen sind im Naturschutzreglement festgelegt. Ausprägung /
Bezeichnung KLP
Schutzziele
N
Schutz, Erhait und Förderung des Lebensraums
P
Alt- und totholzreiche Wälder, Prozessschutz
Bezeichnung
Naturwaldgemässe
Bestockung Altholzinsel / Natur
waldreservat
PLANAR
Keine Bewirtschaftung während 50 Jahren
14/37
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
Fliessgewässerzone
Art. 20 Fliessgewässerzone FGZ
Die Fliessgewässerzone FGZ dient der Gewährleistung der natürlichen Funktion des Ge
wässers, des Hochwasserschutzes sowie der Gewässernutzung. Die Zulässigkeit von Bau ten, Anlagen und Nutzungen richtet sich nach den Bestimmungen des § 25 Gewässer
raumzone GR, Abs. 1, a BNO).
Erhalt der Quartierstruktur
3.4
Überlagerte Schutzzonen
Art. 21 Erhalt der Quartierstruktur EQ5
Die Gebiete Erhaltung Quartierstruktur EQS sind den Grundnutzungen überlagert und
dienen dem Erhalt der Bau- und Freiraumstrukturen. Die Quartierstruktur wird im We sentlichen charakterisiert durch ein- bis zweigeschossige Ein- und Zweifamilienhäuser, welche in der Regel über ein Satteldach verfügen und gegenüber dem Strassenraum of
fen gestaltet sind. Der Freiraum entlang der Strassen ist geprägt durch die ortstypischen Vorgärten, welche von den Zufahrten durchstossen werden. In den rückwärtigen Lagen
bilden die Gartenanlagen einen grünen Binnenraum, welcher mit Flecken, Bäumen, Sträuchern und Nutzgärten strukturiert ist. 2
Bauten, Anlagen und Freiräume sind so zu gestalten, dass der typische Gebietscharakter gewahrt bleibt und eine gute Einordnung in die Siedlungsstruktur erzielt wird.
’
Bauvorhaben haben sich für eine gute Einordnung an der Körnigkeit und der Massstäblichkeit der bestehenden, lockeren Strukturen zu orientieren. Bauten und Anlagen sind
gut in die landschaftliche Umgebung, und die Topographie und in Bezug auf ihre Fern wirkung einzupassen. Das Eingliederungsgebot richtet sich nach § 50 BNO. Zur Beurtei lung von Bauvorhaben kann der Gemeinderat Fachgutachten gemäss § 51 BNO zu Las
ten der Bauherrschaft einholen. Terrainveränderungen sind minimal zu halten.
5
Damit der offene Blick durch das Quartier möglich bleibt, sind Hecken und andere Sicht schutzmassnahmen über 1 m Höhe nur untergeordnet zulässig.
Landschaftsschutzzone
Art. 22 Landschaftsschutzzone
Die Landschaftsschutzzone LSZ ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Er haltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen
und ihrer Eigenart/der Freihaltung im Interesse der Siedlungstrennung.
Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach der Landwirtschaftszone. Von den in den Absätzen 3 und 4 genannten Ausnahmen ab gesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttun gen, Ablagerungen), Christbaumkulturen, sowie länger als drei Monate dauernde Abde
ckungen verboten.
’
Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnis bauten und betriebsnotwendige Installationen (Witterungsschutzanlagen usw.), die der
PLANAR
15/37
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie solche für den ökologi schen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Terrainver änderungen für die Bodenverbesserung, Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnli
ches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Darüber hinausgehende, neue landwirtschaftliche Bauten und Anlagen können nur an
den im Zonenplan mit Symbol "L" bezeichneten Standorten bewilligt werden. Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigen. Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften gelten hohe Anforderungen an die Einpassung in die Land
schaft.
5
Im Gebiet Rotel - Schneefeld - Hinterfeld - Chäser befindet sich ein kantonaler Wildtier
korridor. Innerhalb dieses Korridors sind Bauten und Anlagen, die das Wandern von
Wildtieren behindern, nicht zulässig. Betrieblich notwendige Einzäunungen sind so aus
zuführen, dass sie für Wildtiere keine Barriere bilden.
Hochstammobstbäume
Art. 23 ’
Hochstammobstbäume
Die Landschaft in der Umgebung von Oberkulm wird durch den Bestand von freistehen den, hochstämmigen Obstbäumen wesentlich mitgeprägt. Ihre Erhaltung und Neuan pflanzung liegt im öffentlichen Interesse. Die Gemeinde kann Neuanpflanzungen sowie die Nutzung und Pflege von Hochstamm-Obstanlagen durch Beiträge unterstützen.
Gebiet mit seltenen Artvor kommen
Art. 24 Gebiet mit seltenen Artvorkommen
Im bezeichneten Gebiet mit seltenen Artvorkommen sind besonders viele geschützte
und gefährdete Tier- und Pflanzenarten nachgewiesen. Die Gemeinde kann Bestrebun gen zum Schutz und zur Förderung seltener Arten unterstützen.
Gewässerraumzone
Art. 25 1
Gewässerraumzone GR
Als Gewässerraum beziehungsweise Gewässerraumzone wird das Gewässer mit seinen Uferstreifen bezeichnet. Die Gewässerraumzone GR ist der Grundnutzungszone überla
gert. a)
Innerhalb der Gewässerraumzone richtet sich die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen
und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach
Art. 41c GSchV. Die Ufervegetation ist geschützt. Innerhalb des Gewässerraums
sind ausschliesslich einheimische, standortgerechte Pflanzen zulässig.
b)
Bei den im Kulturlandplan dargestellten eingedolten Gewässern ausserhalb der
Bauzonen wird der Gewässerraum durch Abstandslinien begrenzt, die beidseitig der Bachleitung in einem Abstand von 6.25 m, gemessen ab der Achse der Eindo-
lung, verlaufen. c)
Zusätzlich gilt der Abstand für Bauten und Anlagen gegenüber Gewässern gemäss
Art. 27
BNO.
PLANAR
16/37
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
Freihaltung Gewässerraum Murtelbach
Art. 26 ’
Freihaltung Gewässerraum Murtelbach
Der schraffiert bezeichnete Streifen von 12.5 m Breite im Gebiet "Murbach - Oberfeld -
Bodenmatt" dient der Freihaltung des Gewässerraums für die Verlegung resp. offene Bachführung des Murtelbachs.
2
Der markierte Bereich «Freihaltung Gewässerraum Murtelbach» ist von Bauten aller Art freizuhalten.
Abstand für Bauten und Anla gen gegenüber Gewässern
Art. 27 Abstand für Bauten und Anlagen gegenüber Gewässern
Bei offenen Fliessgewässern ausserhalb der Bauzone mit einer Gerinnesohle von weni ger als 2 m Breite beträgt der Mindestabstand für Bauten und Anlagen 6 m und wird ab dem Rand der Gerinnesohle gemessen.
Naturobjekte
3.5
Schutzobjekte
Art. 28 Naturobjekte
Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang B "Schutzobjekte" aufge
listeten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind fachge recht zu unterhalten.
Folgende Naturobjekte sind geschützt. Detaillierte Schutz- und Pflegebestimmungen sind im Naturschutzreglement festgelegt. Ausprägung /
Bezeichnung KLP
Schutzziele
Bezeichnung
Ruderalfläche
R
Lebensraum seltener und geschützter Reptilien-, In
sekten- und Vogelarten schützen
Geschützter Einzel
11.XX
baum
Brut- und Nahrungsbiotop Trittstein- und Vernetzungselement
Prägendes Element für Landschaftsbild
Siedlungs-/Iandschaftsprägendes Naturelement Kulturrelikt
Hecke und Feldgehölz
9.XXX
Gehölze und Hecken im Kulturland erfüllen eine land schaftsgliedernde und ökologische Funktion
Weiher
W
Trittstein- und Vernetzungselement Laichgebiet, Brutbiotop
Lebensräume schutzwürdiger Tier- und Pflan zenarten Qualitativer und quantitativer Erhalt der Amphibien-Popuiationen; Sicherstellung der Fortpflan
zung Geschützter Wald
rand
PLANAR
lO.xx
Strauchsaum bzw. stufiger Aufbau Brut- und Nahrungsbiotop Gliederung der Landschaft Trittstein- und Vernetzungselement Windschutz Gewässerbeschattung Artenreichtum Vielfältige Übergangsbereiche Wald-Kulturland
17/37
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
Feuchtgebiet
F
Erhalt seltener und gefährdeter Arten, Waldgesell
schaften sowie wertvoller Strukturen
Geologisches Objekt
GO
Standort erhalten
Weitere im Landschaftsinventar (Plan und Bericht) enthaltene Naturobjekte haben keine rechtliche Wirkung auf das Grundeigentum. Das Inventar ist aber bei der Beurteilung
von Bauvorhaben orientierend beizuziehen, sofern Interessen des Natur- und Land
schaftsschutzes berührt sind.
Art. 29 Bauten und Objekte mit Substanzschutz
Die im Bauzonen-/Kulturlandplan pink bezeichneten und im Anhang B "Schutzobjekte"
Bauten und Objekte mit Sub stanzschutz
aufgeführten Bauten und Objekte sind von kulturhistorischem, baugeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz, das heisst in der Grundstruktur, der Fassa dengestaltung, der inneren Raumordnung und bezüglich ihrer wertvollen historischen Oberflächen (z.B. Wandmalerei, Stuckdecken usw.), geschützt. Sie sind zu unterhalten
und dürfen nicht abgebrochen werden. Soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist, dürfen sie aus- und umgebaut werden.
Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung. Hierzu sind Bauvorhaben mög lichst vor Beginn der Projektierung anzuzeigen. Die Gemeinde kann in besonderen Fällen
Beiträge an die Kosten der Beratung, Pflege, Erhaltung und Restaurierung von Bauten und Objekten mit Substanzschutz leisten.
’
kulturobjekte und historische Verkehrswege
Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.
Art. 30 Kulturobjekte und historische Verkehrswege
Die im Bauzonen- und Kulturlandplan eingetragenen Kulturobjekte sind geschützt. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten.
2
Die historischen Verkehrswege gemäss Inventar sind in ihrer Linienführung und Sub stanz (gemäss Inventarbeschrieb) geschützt. Bauliche Eingriffe an historischen Verkehrs
wegen dürfen dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen. Die Fachleute zum Inventar histo
rischer Verkehrswege der Schweiz (IVS) können beratend beigezogen werden.
Wiederherstellungspflicht
Art. 31 1
Wiederherstellungspflicht
Wer ein unter Schutz gestelltes Objekt rechtswidrig verändert, beeinträchtigt, beseitigt oder verwahrlosen lässt, ist zur Wiederherstellung auf eigene Kosten verpflichtet.
Umgebungsschutz
Art. 32 Umgebungsschutz
Die Umgebung geschützter Kulturobjekte, Substanzschutzobjekte sowie der Bauten in der Kernzone KA und KB ist sorgfältig und rücksichtsvoll zu gestalten.
2
Baugesuche, die sich auf kantonale Denkmäler beziehen oder auswirken können, sind
vor dem Entscheid der Kantonalen Denkmalpflege zur Stellungnahme zu unterbreiten
und dürfen nur mit deren Zustimmung bewilligt werden.
PLANAR
18/37
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
Freihaltezone Hochwasser
3.6
Gefahren- und Überflutungszonen
Art. 33 Freihaltezone Hochwasser
Die überlagerte Freihaltezone Hochwasser FHZ dient der Sicherstellung des erforderli
chen Raums ausserhalb der Bauzonen für den natürlichen Hochwasserabfluss bei gros sen und seltenen Hochwasserereignissen sowie für den Hochwasserrückhalt.
Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach der Grundnutzungszone. Von den in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Ausnahmen ab gesehen, sind Bauten, Anlagen sowie Terrainveränderungen verboten. ’
Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen für den ökologischen Ausgleich, Rena
turierungsmassnahmen, Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können be willigt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. '*
Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen dürfen im
Rahmen des Besitzstandsschutzes erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie dem Hochwasserschutz genügend Rechnung tragen
und den natürlichen Abfluss nicht beeinträchtigen.
5
Der Neubau von Bauten und Anlagen ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn:
a)
erforderliche Hochwasserschutzmassnahmen umgesetzt und von der Gemeinde oder den Landeigentümern finanziert werden können,
b)
keine anderen Standortmöglichkeiten bestehen oder geschaffen werden können,
c)
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstands nicht nachteilig beeinflusst werden,
®
d)
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt wird und
e)
keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu erwarten sind.
In der Regel sind die erforderlichen Hochwasserschutzmassnahmen nach den Absätzen 3 und 4 auf die Schutzziele der kantonalen Schutzzielmatrix der Gefahrenkarte Hoch wasser auszurichten. Sind Menschen oder hohe Sachwerte betroffen, ist das Schutzziel
im Einzelfall zu bestimmen und gegebenenfalls zu erhöhen.
Hochwassergefahrenzone
Art. 34 Hochwassergefahrenzone
Die Hochwassergefahrenzonen HWZ sind den Grundnutzungszonen überlagert. Sie die nen dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schädigungen durch Hochwas serereignisse.
In der Hochwassergefahrenzone HWZ 1 ist der Gefährdungssituation angemessen Rech nung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und
Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefähr liche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltge
fährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig. 5
In der Hochwassergefahrenzone HWZ 2 sind sensible Bauten und Anlagen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, Lager für umweltgefährdende
PLANAR
19/37
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
Stoffe oder grosse Sachwerte usw. nicht zulässig. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasser
dicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohn
räume sind in Untergeschossen nicht zulässig.
*
Wer in einer Hochwassergefahrenzone baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass er
für das Projekt entsprechende Schutzmassnahmen getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das schadenfreie Überstehen eines hundertjährlichen Hochwassers (HQIOO) auszurichten.
5
In Gebieten mit Gefahrenstufen gemäss Gefahrenkarte und ohne ausgewiesenes Schutzdefizit, aber mit Restgefährdung, kann die Baubewilligungsbehörde verlangen,
dass die Bauherrschaft nachweist, welche Massnahmen zum Schutz vorgesehen sind. ®
Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten namentlich Ge
fahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung, welche
auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können. ’
Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Be
gutachtung durch Fachleute anordnen sowie, untef Abwägung sämtlicher berührter In teressen, Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen. Auch in diesem Fall
bleibt § 36c BauV anwendbar.
PLANAR
20/37
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
Optimale Baulandnutzung
4
Innere Siedlungsentwicklung
Art. 35 Optimale Baulandnutzung
Das Bauland ist im Rahmen der baurechtlichen und ortsbaulichen Gegebenheiten opti
mal auszunützen, das heisst, die Ausnützung darf nicht deutlich unter der Ausnützungs ziffer der entsprechenden Zone gemäss § 7 BNO liegen. Die Baubewilligung kann verwei
gert werden, wenn ein Grundstück offensichtlich unzweckmässig ausgenützt wird und
der Nachweis einer später möglichen zonengemässen Überbauung nicht erbracht wer
den kann.
Innenentwicklung
Art. 36 Innenentwicklung
Innerhalb der Wohnzonen W2plus und W3 sowie in der Wohn- und Arbeitszonen WA2
und WA3 kann zur Förderung einer qualitätsvollen, dichten Bauweise nach den folgen den Bedingungen und Grundmassen gebaut werden. Vorausgesetzt werden der Nach weis einer guten Gesamtwirkung von Bauten und Anlagen sowie eine ansprechende
Umgebungsgestaltung und eine rationelle Erschliessung. Die qualitativen Anforderungen
gemäss Arealüberbauung (§ 39 BauV) sind sinngemäss anzuwenden, wobei der haushäl terische Umgang mit dem Boden im Vordergrund steht. Zur Beurteilung solcher Bauvor
haben kann der Gemeinderat zulasten des Gesuchstellers ein Fachgutachten einholen.
Bauzone
K
o x: u a CL> <D
'S
t_>
%
CD
1È IZ) Ù0
c
GJ
O) (Z) IZ)
IZ) QJ CIO r-
O -C
U ro
« (D Q r ro +3
"ö
70
to
> <
C
ZJ
1
E Ó
Wohnzone W2plus
ro
-O
cz
“D
fO
a
ti
u_
fD rsi
fO
£ (U -C iO JZ
E
c
u!
ö
O
c
’qj
E CD _5P 75
<
s 5 è
0.7
3
11.00
5.0
ro
i/>
<ü
Wohnzone W3
1'000
0.8
4
14.00
6.0
Wohn- und Arbeitszone WA2
750
0.75
3
11.00
5.0
Wohn- und Arbeitszone WA3
1' RnQ
0.9
4
14.00
6.0
Attika- und Dachgeschosse sowie begehbare Dachterrassen sind nicht zulässig.
’
Die Erleichterung gemäss Abs. 1 ist mit den Nutzungsboni gemäss § 35 BauV (Minergie)
und § 39 BauV (Arealüberbauung) nicht kombinierbar.
PLANAR
21/37
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
Arealüberbauungen
Art. 37 Arealüberbauungen
Arealüberbauungen sind in den Wohnzonen W2, W2plus und W3 sowie in den Wohn-
und Arbeitszonen WA2 und WA3 zulässig und erfordern folgende minimale, zusammen hängende Landflächen:
Bauzone
2
minimale zusammenhängende Landfläche
Wohnzone W2
2'000 m2
Wohnzone W2plus
2' Rnm m2
Wohnzone W3
3' BHlil m2
Wohn- und Arbeitszone WA2
2'000 m2
Wohn- und Arbeitszone WA3
3'000 m2
Arealüberbauungen sind nicht zulässig in Gebieten mit der überlagerten Schutzzone «Er
halt der Quartierstruktur EQS».
’
In den Zonen W2plus, W3, WA2 und WA3 kann bei Arealüberbauungen ein zusätzliches
Vollgeschoss realisiert werden, die Gesamthöhe kann entsprechend um maximal 3 m
überschritten werden.
*
Im Rahmen einer Arealüberbauung kann die Ausnützungsziffer gegenüber dem Maxi malwert für die Einzelbauweise gemäss der Tabelle in § 7 BNO um 15% erhöht werden. Dieser Wert darf nicht mit einer allfälligen Ausnützungsübertragung kumuliert werden.
5
Die Parkplätze für Bewohner sind flächensparend und grundsätzlich unterirdisch in Sam melanlagen anzuordnen.
PLANAR
22/37
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
Abstand von Gemeinde- und Privatstrassen
5
Baubegriffe, Messweisen und Nutzungsziffern
5.1
Abstände
Art. 38 Abstand von Gemeinde- und Privatstrassen
Sofern keine öffentlichen Interessen wie die Verkehrssicherheit, Sichtzonen, geplante Strassenausbauten usw. entgegenstehen, gelten entlang von Gemeindestrassen und Pri vatstrassen in Gemeingebrauch folgende, gegenüber § 111 BauG reduzierte Strassenab
stände:
Abstand gegenüber dem Kulturland
Art. 39 a)
60 cm für Parkfelder
b)
60 cm für Stützmauern bis 1.80 m Höhe und für Böschungen
Abstand gegenüber dem Kulturland
Für Klein- und Anbauten gilt ein Abstand von 2 m, soweit die Erstellung der Baute zu kei
nen nennenswerten Auswirkungen auf das Kulturland führt.
Anrechenbarkeit von Räumen in Unter-, Dach- und Attikage schossen
5.2
Anrechenbarkeit
Art. 40 Anrechenbarkeit von Räumen in Unter-, Dach- und Attikageschossen
Unter-, Dach- und Attikageschosse gelten nicht als anrechenbare Geschossfläche zur Be rechnung der Ausnützungsziffer.
PLANAR
23/37
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
Übernahme von Privatstrassen
6
Bauvorschriften
6.1
Baureife, Erschliessung
Art. 41 Übernahme von Privatstrassen
Bestehende Privatstrassen kann die Gemeinde übernehmen, sofern die Bedingungen gemäss Strassenreglement der Gemeinde Oberkulm erfüllt sind.
Allgemeine Anforderungen
6.2
Technische Bauvorschriften
Art. 42 Allgemeine Anforderungen
Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gel ten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. Dies gilt auch hinsichtlich des Schutzes vor Erdbeben, Hochwassern, Stürmen, Hagel, Schnee, Erdrutschen und ande
ren Naturgefahren.
Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung
2
durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit es überwie
gende öffentliche Interessen erfordern.
Energieeffizienz
Art. 43 Energieeffizienz
Einzelfeuerungsanlagen sind zu vermeiden, wenn ein Zusammenschluss zu einer Grup penheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme mög
lich, sinnvoll und zumutbar ist. Steht Fernwärme aus erneuerbarer Energie oder aus Abwärme zur Verfügung, ist ein Anschluss namentlich unter den Gesichtspunkten der technischen Machbarkeit und des
längerfristigen Verhältnisses zwischen Aufwand und Ertrag zu prüfen.
Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
6.3
Wohnhygiene
Art. 44 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern,
wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvor
kehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.
Spielgeräte, Kinderwagen
6.4
Ausstattung
Art. 45 Spielgeräte, Kinderwagen
In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Spielgeräte (Kindervelos), Kinderwagen, Mobilitätshilfen (Rollatoren,
elektrische Antriebe für Rollstühle) usw. vorzusehen.
PLANAR
24/37
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
Parkierungund Veloabstellplätze
Art. 46 Parkierung und Veloabstellplätze
Bei Parkierungsanlagen in Mehrfamilienhäusern sind die baulichen Vorkehrungen für die
Realisierung von individuell verrechenbaren Anschlüssen für Ladevorrichtungen von
Elektrofahrzeugen zu prüfen. Für Motorräder sind ca. 15 % der Autoabstellplätze vorzusehen. ’
In Veloabstellräumen sind genügend Anschlüsse für das Aufladen von E-Bikes vorzuse hen.
Container
Art. 47 Container
Für die Entsorgung des Hauskehrichts sind in Mehrfamilienhäusern und Arealüberbau
ungen Containerräume oder gegen Einsicht abgeschirmte Containerplätze zu schaffen.
Spiel-, Aufenthalts- und Erho lungsflächen
Art. 48 Spiel-, Aufenthalts- und Erholungsflächen
Die Grösse der Spiel-, Aufenthalts- und Erholungsflächen hat gesamthaft mindestens 15
% der anrechenbaren Geschossfläche für Wohnen zu betragen. 2
Der Spielflächenanteil richtet sich nach der Bewohnerstruktur. Die Spielplätze sind nach
den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiedenen Altersgruppen entsprechend auszugestalten.
’
Bei der Anlage der Spielplätze ist darauf zu achten, dass Kinder diese Plätze möglichst
unbeaufsichtigt erreichen und benützen können.
Gestaltung öffentlicher Raum
Art. 49 Gestaltung öffentlicher Raum
Öffentlich zugängliche Freiräume, auch im Privatbesitz, sind nutzerfreundlich, sorgfältig
und attraktiv zu gestalten.
Die Gestaltung ist mit der Gemeinde abzusprechen und auf deren übergeordneten Ge staltungsprinzipien und Konzepte abzustimmen.
’
Fussgängerinnen und Fussgänger sollen bevorzugt, sicher und möglichst ohne Umwege
geführt werden. Es sind attraktive Aufenthaltsbereiche mit genügend Verweilmöglich keiten vorzusehen. Das übergeordnete Fusswegnetz der Gemeinde ist zu berücksichti
gen.
'*
Velofahrerinnen und Velofahrer sollen sicher und möglichst ohne Hindernisse geführt
werden. Bei öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen ist eine den einschlägigen Nor men entsprechende Anzahl benutzerfreundlicher Veloabstellplätze bereitzustellen. Das
übergeordnete Velowegnetz der Gemeinde ist zu berücksichtigen.
5
Parkplätze im Ortskern und bei öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen sollen pri
mär Kunden und Besuchern zur Verfügung stehen. Es ist eine gemäss den einschlägigen Normen entsprechende Anzahl Parkplätze für motorisierte Fahrzeuge bereitzustellen
und gegebenenfalls zu bewirtschaften. ®
Der Gemeinderat kann bauliche und planerische Richtlinien erlassen, um die Qualität
und die Sicherheit in öffentlich zugänglichen Räumen zu erhöhen.
PLANAR
25/37
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
Allgemeine Anforderungen
7
Schutzvorschriften
7.1
Ortsbild- und Denkmalpflege
Art. 50 Allgemeine Anforderungen
Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild unter
Einbezug von Fachgutachten oder des Gestaltungsbeirats nach den Kriterien von § 15e
BauV. Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft: a)
zusätzliche Unterlagen (Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Mo
delle usw.) verlangen; b)
Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen,
soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist;
c)
die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht
auf andere Weise vermieden werden kann. d)
Fachgutachten durch Fachberater
Art. 51
die Pflanzung von Bäumen verlangen.
Fachgutachten durch Fachberater
Bei der Beurteilung von ortsbaulich wichtigen Planungen und Bauvorhaben und zur Ge währleistung und Förderung der ortsbaulichen Qualitäten kann der Gemeinderat auf Kosten der Bauherrschaft Fachgutachten eines unabhängigen und sachverständigen
Fachberaters einholen. Der Gemeinderat bietet eine fachliche Beratung an und zieht in der Regel Fachpersonen
oder ein beratendes Gremium sowie regionale Stellen bei. Zu diesem Zweck sind Bau vorhaben vor der Baueingabe als Voranfrage einzureichen (je nach Art des Vorhabens
eine Projektidee, ein Baukonzept oder eine konkrete Detailänderung).
Dachgestaltung
Art. 52 Dachgestaltung
Die Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorgfalt und hat bei der Wahl der Dach form und des Bedachungsmaterials auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen. Übermäs sige Blendwirkungen durch unzweckmässig angeordnete Dachflächenfenster, Solaranla
gen usw. sind zu vermeiden. Dachdurchbrüche und -aufbauten sind sorgfältig und farb lich angepasst zu gestalten. Die Länge von Dachdurchbrüchen gemäss BauV darf allge mein höchstens die Hälfte und in den Kernzonen KA und KB sowie in der Spezialzone westlich Wyna und der Schutzzone "Erhalt der Quartierstruktur" höchstens einen Drittel
der Fassadenlänge betragen.
2
In den Kernzonen KA und KB sowie in der Spezialzone westl. Wyna SpW sind Solaranla-
gen sowohl gestalterisch als auch baulich sorgfältig in die Dach- oder Fassadenfläche zu integrieren. Die Module und Rahmen sollen möglichst unauffällig gehalten werden. ’
Attikageschosse dürfen eine Höhe von max. 3.5 m aufweisen und sind mit einem flachen
oder höchstens 10 Grad geneigten Dach zu versehen.
PLANAR
26/37
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
Flachdächer von Gebäuden sind, soweit sie nicht als Terrassen oder zur Energiegewin nung genutzt werden oder eine Regenwassernutzung erstellt wird, mindestens extensiv zu begrünen. 5
Auf Verlangen sind Färb- und Materialmuster vorzulegen.
®
Der Gemeinderat kann Verbesserungen oder die Beseitigung störender Elemente ver langen, wenn dies ohne unzumutbaren Nachteil möglich ist.
Aussenraum- und Umgebungsgestaltung
Art. 53 Aussenraum- und Umgebungsgestaltung
Der natürlich gewachsene Geländeverlaufsoll möglichst nicht verändert werden. Ökolo gisch und geomorphologisch (äussere Gestalt der Erde und deren Veränderungen) wert volle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen müssen sich einwandfrei in die
Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit (Sicht, Lichtraumprofil) nicht
beeinträchtigen.
2
Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen
und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Grundsätzlich sind Stützmauern möglichst zu vermeiden. Wo solche dennoch notwendig sind, sind sie in genügender Stärke zu er stellen, auf das Nötigste zu beschränken und ab 10 m Länge zu gliedern sowie zu begrü nen und in gutem Zustand zu erhalten. ’
Abgrabungen gegenüber dem natürlich gewachsenen Geländeverlauf sind auf ein Mini mum zu beschränken. Wird das an eine Gebäudefassade anschliessende massgebende
Terrain um mehr als 1/3 der Fassadenlänge bzw. bei Garagenzufahrten und Hauseingän gen um mehr als 7.5 m Länge abgegraben, muss die Gesamthöhe um die maximale
Höhe der Abgrabung reduziert werden.
*
Nicht zulässig sind Abgrabungen entlang Fassadenabschnitten, innerhalb derer sowohl das Untergeschoss um mehr als 0.8 m über das massgebende Terrain hinausragt, als
auch ein allfälliges Attikageschoss nicht mindestens um das Mass seiner Höhe von der Fassadenflucht zurückgesetzt ist. 5
Wege, Plätze usw. sind nach Möglichkeit wasserdurchlässig zu gestalten und die Versie gelung von Aussenflächen ist auf das Notwendigste zu beschränken. Steingärten sind
nur auf untergeordneten, klar abgegrenzten Flächen zulässig. Kies- und Schottergärten sind nicht erlaubt. ®
Einfriedungen müssen sich gut in die Umgebung einpassen und dürfen nur in begründe
ten Fällen über 1.80 m hoch sein. Sie dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte usw.
aufweisen. Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung bilden einen Bestandteil des Bauprojektes und sind im Baugesuch auszuweisen (inkl. Bepflanzung). Für die Umge
bungsgestaltung sind vorwiegend standortgerechte, einheimische Bäume und Sträucher
zu verwenden. Die Gestaltung der Aussenräume am Siedlungsrand ist auf die angren zende Landschaft abzustimmen. ’
Der Gemeinderat erlässt ein Merkblatt, das über die als einheimisch geltenden Sträu cher und Bäume Auskunft gibt.
PLANAR
27/37
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) 1 Gemäss § 15 BauG
Einwirkungen
Art. 54 Einwirkungen
Bei der Ausübung von Eigentumsrechten, insbesondere beim Betrieb eines gewerbli chen oder industriellen Unternehmens, sind alle übermässigen Einwirkungen auf be
nachbarte Grundstücke und die weitere Umgebung zu vermeiden. Das Mass der zulässi
gen Emissionen ergibt sich primär aus den Bestimmungen über die jeweilige Zonennut zung.
2
Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der
Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub, Strahlen usw.
’
Es sind alle baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich
und wirtschaftlich tragbar ist. Diese Vorkehrungen sind in zeitlich und sachlich angemes sener Weise der technischen Entwicklung anzupassen. '*
Beleuchtungen im Freien sind grundsätzlich von oben nach unten auszurichten. Exzes sive Beleuchtungsanlagen wie Skybeamer und Objektstrahlungen sind nicht zulässig. Be
leuchtungen direkt in den Naturraum sind zu vermeiden. Insbesondere bei Leuchtrekla
men können Vorgaben zur guten Einordnung in das Orts- und Landschaftsbild gemacht werden. Das Mass der Aussenbeleuchtung hat ihrem Zweck zu entsprechen. Mit Aus nahme von Beleuchtungen, die einem objektiven Sicherheitszweck dienen, sind Aussen
beleuchtungen und Leuchtreklamen von 24.00 Uhr bis 6.00 Uhr auszuschalten.
PLANAR
28/37
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
Zuständigkeit
8
Vollzug und Verfahren
Art. 55 Zuständigkeit
Der Gemeinderat kann ein beratendes Gremium einsetzen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beizie
hen. Vereinfachtes Verfahren Der Gemeinderat kann, wenn ein entsprechendes Reglement vorliegt, die Bewilligung
von Bauvorhaben im vereinfachten Verfahren an die Bauverwaltung delegieren, wenn
weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berührt werden. Im Übrigen ist für Ver
fügungen und Entscheide aller Art der Gemeinderat zuständig.
Gebühren
Art. 56 Gebühren
Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, beratende Gremien, Expertisen usw.) richten sich nach
dem Gebührenreglement der Gemeinde.
Vollzugsrichtlinien
Art. 57 Vollzugsrichtlinien
Der Gemeinderat kann ergänzende Richtlinien und Reglemente zum Vollzug der Bau-
und Nutzungsordnungerlassen. 2
Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zum Vollzug Naturschutz, welche die Pflege und den
Unterhalt der einzelnen Naturschutzzonen und Naturobjekte regeln.
PLANAR
29/37
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
Übergangsbestimmungen
9
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 58 Übergangsbestimmungen
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung hängigen Bauge suche werden nach dem neuen Recht beurteilt.
Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 59 Aufhebung bisherigen Rechts
Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben:
inkrafttreten
a)
der Bauzonenplan vom 26. April 1994 inkl. Teiländerungen
b)
der Kulturlandplan vom 26. April 1994 inkl. Teiländerungen
c)
die Bau- und Nutzungsordnung vom 27. Oktober 1998 inkl. Teiländerungen
Art. 60 Inkrafttreten
Die Bau- und Nutzungsordnung tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft. Die Abänderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.
PLANAR
30/37
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
10
Anhang
A Schutzzonen im Kulturland gemäss § 18 BNO Inventar-Nr.
Flurname
KLP
Status
Magerwiese
X
Zonenänderung
0.00
Magerwiese
X
Zonenänderung
1.01
Gränihübel
Magerwiese
X
Zonenänderung
1.02
Gränihübel
Magerwiese
X
Zonenänderung
1.03
Tüetetel
Magerwiese
X
Zonenänderung
1.04
Steiacher
Magerwiese
X
Zonenänderung
1.06
Magerwiese
X
Zonenänderung
1.06
Fromentalwiese
X
Zonenänderung
2.01
Birch
Fromentalwiese
X
Zonenänderung
2.02
Brand
Fromentalwiese
X
Zonenänderung
2.03
Murehübel
Fromentalwiese
X
Zonenänderung
2.04
Eihalde
Fromentalwiese
X
Zonenänderung
2.05
Fromentalwiese
X
Zonenänderung
2.06
Fromentalwiese
X
Zonenänderung
2.07
Extensive Weide
X
Zonenänderung
3.01
Chnubelbünte
Extensive Weide
X
Zonenänderung
3.02
Gschmidholz
Bezeichnung
BZP
B Bezeichnung
Naturobjekte gemäss § 28 BNO ^'_ffurnamen
BZ?"'*
Iii7 iijLlfe'rl
■ lA -1 7'?
PLANAR
•_______________
Ruderalfläche
X
Keine Änderung
4.01
Windischberg
Einzelbaum
X
Änderung/Anpassung
11.01
Chnubelbünte
Einzelbaum
X
Änderung/Anpassung
11.02
Chnubelbünte
Einzelbaum
X
Keine Änderung
11.03
Chrüpf
Einzelbaum
X
Änderung/Anpassung
11.04
Hochrüti
Einzelbaum
X
Keine Änderung
11.05
Laubisack
Einzelbaum
X
Änderung/Anpassung
11.06
Sämmlenacher
Einzelbaum
X
Änderung/Anpassung
11.07
Tuetlihof
Einzelbaum
X
Änderung/Anpassung
11.08
Obersteg
Einzelbaum
X
Keine Änderung
11.09
Chäser
Einzelbaum
X
Änderung/Anpassung
11.13
5chofwand
31/37
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
Bezeichnung
PLANAR
KLP
Status
Einzelbaum
X
Einzelbaum
BZP
Inventar-Nr.
Flurnamen
Keine Änderung
11.14
Gränihübel
X
Änderung/Anpassung
11.16
Dyshübel
Einzelbaum
X
Änderung/Anpassung
11.17
Brand
Einzelbaum
X
Änderung/Anpassung
11.18
Brand
Einzelbaum
X
Keine Änderung
11.19
Murtel
Einzelbaum
X
Keine Änderung
11.20
Rotel
Einzelbaum
X
Keine Änderung
11.21
Rotel
Einzelbaum
X
Keine Änderung
11.22
Birch
Einzelbaum
X
Keine Änderung
11.23
Tüetetel
Einzelbaum
X
Änderung/Anpassung
11.24
Im Berg
Einzelbaum
X
Keine Änderung
11.25
Im Berg
Einzelbaum
X
Neu
11.26
Im Berg
Einzelbaum
X
Keine Änderung
11.27
Tüetetel
Einzelbaum
X
Keine Änderung
11.28
Fläcketel
Einzelbaum
X
Neu
11.29
Häxacher
Einzelbaum
X
Änderung/Anpassung
11.30
Schellacher
Einzelbaum
X
Änderung/Anpassung
11.31
Schellacher
Einzelbaum
X
Änderung/Anpassung
11.32
Schellacher
Einzelbaum
X
Keine Änderung
11.33
Gschindholz
Einzelbaum
X
Änderung/Anpassung
11.35
Cholholz
Einzelbaum
X
Änderung/Anpassung
11.36
Cholholz
Einzeibaum
X
Keine Änderung
11.37
Cholholz
Einzelbaum
X
Änderung/Anpassung
11.38
Sod
Einzelbaum
X
Keine Änderung
11.39
Schweinibode
Einzelbaum
X
Neu
11.40
Tüetetel
Einzelbaum
X
Neu
11.41
Tüetetel
Einzelbaum
X
Neu
11.42
Tüetetel
Einzelbaum
X
Neu
11.43
Tüetetel
Einzelbaum
X
Neu
11.44
Tüetetel
Einzelbaum
X
Neu
11.45
Birch
Einzelbaum
X
Neu
11.46
Tüetetel
Einzelbaum
X
Neu
11.47
Tüetetel
Einzelbaum
X
Neu
11.48
Tüetetel
Einzelbaum
X
Neu
11.49
Tüetetel
32/37
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
Bezeichnung
Flurnamen
Status
Einzelbaum
X
Änderung/Anpassung
11.50
Sod
Einzel bäum
X
Neu
11.51
Sod
Einzelbaum
X
Neu
11.52
Brand
Einzelbaum
X
Neu
11.53
Im Feld
Einzelbaum
X
Neu
11.54
Obersteg
Einzelbaum
X
Keine Änderung
11.10
Unterdorf
Einzelbaum
X
Keine Änderung
11.11
Dorfstrasse
Einzelbaum
X
Keine Änderung
11.12
Neudorf
Einzelbaum
X
Änderung / Anpassung
11.15
Dyshübel
Hecke und Feldgehölze
X
Keine Änderung
9.001
Rämselrain
Hecke und Feldgehölze
X
Keine Änderung
9.003
Rämselrain/Sunnhalde
Hecke und Feldgehölze
X
Änderung/Anpassung
9.004
Brüel/Chrüpf
Hecke und Feldgehölze
X
Keine Änderung
9.005
Brüel/Chrüpf
Hecke und Feldgehölze
X
Keine Änderung
9.006
Brüel/Chrüpf
Hecke und Feldgehölze
X
Keine Änderung
9.007
Brüel/Lueg is Land
Hecke und Feldgehölze
X
Keine Änderung
9.009
Junkerenwald
Hecke und Feldgehölze
X
Keine Änderung
9.010
Schürlihof
Hecke und Feldgehölze
X
Neu
9.011
Schürlihof
Hecke und Feldgehölze
X
Keine Änderung
9.014
Rain
Hecke und Feldgehölze
X
Keine Änderung
9.015
Mühlefeld
Hecke und Feldgehölze
X
Änderung/Anpassung
9.016
Schrinerhof
Hecke und Feldgehölze
X
Änderung/Anpassung
9.017
Laubisack
Hecke und Feldgehölze
X
Keine Änderung
9.018
Rüti
Keine Änderung
9.020
Wuermatt
Hecke und Feldgehölze
PLANAR
Inventar-Nr.
KLP
BZP
X
Hecke und Feldgehölze
X
Änderung/Anpassung
9.021
Gunzetel
Hecke und Feidgehölze
X
Änderung/Anpassung
9.022
Eihalde
Hecke und Feldgehölze
X
Änderung/Anpassung
9.023
Eichhalde
Hecke und Feldgehölze
X
Keine Änderung
9.024
Geerenacher
Hecke und Feldgehölze
X
Keine Änderung
9.025
Bandii
Hecke und Feldgehölze
X
Neu
9.026
Geerenacher
Hecke und Feldgehölze
X
Änderung/Anpassung
9.027
Laze
Hecke und Feldgehölze
X
Keine Änderung
9.028
Geerenacher
Hecke und Feldgehölze
X
Neu
9.029
Beidel
Hecke und Feldgehölze
X
Keine Änderung
9.030
Beidelrain
33/37
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
Bezeichnung
Flurnamen
Status
Hecke und Feldgehölze
X
Änderung/Anpassung
9.031
Seidel
Hecke und Feldgehölze
X
Neu
9.033
Hüttli
Hecke und Feldgehölze
X
Keine Änderung
9.034
Hüttli
Hecke und Feldgehölze
X
Keine Änderung
9.035
Hüttli
Hecke und Feldgehölze
X
Keine Änderung
9.036
Hüttli
Hecke und Feldgehölze
X
Neu
9.037
Hostez
Hecke und Feldgehölze
X
Änderung/Anpassung
9.038
Seidel
Hecke und Feldgehölze
X
Änderung/Anpassung
9.039
Seidel
Hecke und Feldgehölze
X
Keine Änderung
9.040
Geere
Hecke und Feldgehölze
X
Keine Änderung
9.041
Tön
Hecke und Feldgehölze
X
Keine Änderung
9.042
Eicherain
Hecke und Feldgehölze
X
Änderung/Anpassung
9.043
Tuetlihof
Hecke und Feldgehölze
X
Keine Änderung
9.044
Ribacher
Hecke und Feldgehölze
X
Neu
9.045
Ribacher
Hecke und Feldgehölze
X
Änderung/Anpassung
9.046
Sämmle/Sämmlenacher
Hecke und Feldgehölze
X
Keine Änderung
9.049
Chapfmatt
Keine Änderung
9.051
Oberacher
Hecke und Feldgehölze
X
Hecke und Feldgehölze
X
Keine Änderung
9.062
Hinterfeld
Hecke und Feldgehölze
X
Änderung/Anpassung
9.064
Oberes Hasel
Änderung / Anpassung
9.064
Oberes Hasel
Änderung/Anpassung
9.066
Oberes Birch
Hecke und Feldgehölze X
Hecke und Feldgehölze
PLANAR
Inventar-Nr.
KLP
BZP
Hecke und Feldgehölze
X
Änderung / Anpassung
9.066
Oberes Birch
Hecke und Feldgehölze
X
Änderung/ Anpassung
9.066
Oberes Birch
Hecke und Feldgehölze
X
Keine Änderung
9.067
Birch
Hecke und Feldgehölze
X
Änderung/Anpassung
9.068
Tüetetel
Hecke und Feldgehölze
X
Änderung/Anpassung
9.069
Tüetetel
Hecke und Feldgehölze
X
Änderung/Anpassung
9.070
Tüetetel
Hecke und Feldgehölze
X
Keine Änderung
9.072
Im Berg
Hecke und Feldgehölze
X
Keine Änderung
9.073
Im Berg
Hecke und Feldgehölze
X
Änderung/Anpassung
9.074
Tüetetel
Hecke und Feldgehölze
X
Änderung/Anpassung
9.076
Glas-Chräze
Hecke und Feldgehölze
X
Änderung/Anpassung
9.077
Nigler
Hecke und Feldgehölze
X
Keine Änderung
9.078
Glas-Chräze
Hecke und Feldgehölze
X
Keine Änderung
9.079
Schnäggenacher
34/37
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
KLP
.
Inventar-Nr.
Hecke und Feldgehölze
X
Keine Änderung
9.080
Schnäggenacher
Hecke und Feldgehölze
X
Änderung/Anpassung
9.082
Fläcketel
Hecke und Feldgehölze
X
Änderung/Anpassung
9.083
Fläcketel
Hecke und Feldgehölze
X
Keine Änderung
9.085
Steiacher
Hecke und Feldgehölze
X
Keine Änderung
9.088
Oberhag
Hecke und Feldgehölze
X
Keine Änderung
9.090
Donneracher
Hecke und Feldgehölze
X
Keine Änderung
9.092
Geissbüel
Keine Änderung
9.092
Geissbüel
Hecke und Feldgehölze
X
Hecke und Feldgehölze
X
Änderung/Anpassung
9.093
Wolfgalge
Hecke und Feldgehölze
X
Änderung/Anpassung
9.094
Wolfgalge
Hecke und Feldgehölze
X
Keine Änderung
9.095
Felsweg
Hecke und Feldgehölze
X
Keine Änderung
9.095
Felsweg
Hecke und Feldgehölze
X
Keine Änderung
9.097
Neudorf
Neu
9.098
Wolfgalge
Hecke und Feldgehölze
X
Hecke und Feldgehölze
X
Neu
9.098
Wolfgalge
Hecke und Feldgehölze
X
Keine Änderung
9.099
Wolfgalge
Hecke und Feldgehölze
X
Änderung/Anpassung
9.100
Gränihübel
Hecke und Feldgehölze
X
Änderung/Anpassung
9.101
Gränihübel
Hecke und Feldgehölze
X
Änderung/Anpassung
9.102
Dyshübel
Hecke und Feldgehölze
X
Änderung/Anpassung
9.102
Dyshübel
Änderung / Anpassung
9.102
Dyshübel
Hecke und Feldgehölze
X
Hecke und Feldgehölze
X
Änderung/Anpassung
9.104
Schoren
Hecke und Feldgehölze
X
Änderung/Anpassung
9.105
Neumatt
Hecke und Feldgehölze
X
Keine Änderung
9.106
Neumatt
Keine Änderung
9.107
Breitenbüel
Hecke und Feldgehölze
PLANAR
Flurnamen
X
Hecke und Feldgehölze
X
Änderung/Anpassung
9.111
Murtel/Murtelbach
Hecke und Feldgehölze
X
Keine Änderung
9.112
Murehübel
Hecke und Feldgehölze
X
Keine Änderung
9.115
Rotel
Hecke und Feldgehölze
X
Änderung/Anpassung
9.117
Dishübel
Hecke und Feldgehölze
X
Änderung/Anpassung
9.118
Brand
Hecke und Feldgehölze
X
Änderung/Anpassung
9.119
Brand
Hecke und Feldgehölze
X
Änderung/Anpassung
9.120
Brand
Hecke und Feldgehölze
X
Keine Änderung
9.121
Brandegge
Weiher und Feuchtgebiete
X
Keine Änderung
6.01
Windischberg
35/37
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
KLP
Status
Inventar-Nr.
Flurnai
Weiher und Feuchtgebiete
X
Neu
6.02
Brijel
Weiher und Feuchtgebiete
X
Neu
7.03
Tuetlihof
Weiher und Feuchtgebiete
X
Neu
7.04
Sämmlebode
Weiher und Feuchtgebiete
X
Neu
7.05
Moos
Weiher und Feuchtgebiete
X
Neu
7.06
Brugmatt
Geschützter Waldrand
X
Neu
10.01
Rüti
Geschützter Waldrand
X
Neu
10.02
Wolfgalge
Geschützter Waldrand
X
Neu
10.03
Grossmurtel
Geschützter Waldrand
X
Neu
10.04
Donneracher
Geschützter Waldrand
X
Neu
10.05
Chräjematt
Geschützter Waldrand
X
Neu
10.06
Bütschetel
Geschützter Waldrand
X
Neu
10.07
Moos
Geschützter Waldrand
X
Neu
10.08
Rotel
Geschützter Waldrand
X
Neu
10.09
Gunzetel
Geschützter Waldrand
X
Neu
10.10
Bändli
Geologisches Objekt
X
Neu
GO
Geologisches Objekt
X
Neu
GO
Geologisches Objekt
X
Neu
GO
Geologisches Objekt
X
Neu
GO
Geologisches Objekt
X
Neu
GO
Geologisches Objekt
X
Neu
GO
Geologisches Objekt
X
Neu
GO
Geologisches Objekt
X
Neu
GO
Geologisches Objekt
X
Neu
GO
Uferschutzstreifen im Kul turland
X
Keine Änderung
BZP
Bezeichnung
Kommunale Kulturobjekte gemäss § 30 BIMO
C Bezeichnung
BZP
Kommunales Kulturobjekt
Flurnamen/Verortung
Status
X
Keine Änderung
OBK912
Dorfstrasse / Oberstegstrasse (Wynabrücke)
Kommunales Kulturobjekt
X
Neu
OBK922
Friedhof (Pavillon und Brunnen mit Skulpturengruppe "Mutter und Kind")
Kommunales Kulturobjekt
X
Neu
OBK923
Friedhof (Skulptur "Schwebender Engel")
Neu
OBK914A
Junkerenwald / Galgenmoos, Tanzplatz
Kulturobjekt Grenzstein
PLANAR
Inventar-Nr.
KLP
X
36/37
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
Kulturobjekt Grenzstein
X
Neu
OBK914B
Junkerenwald, Harzeri, westlich Dätzlihof
Kulturobjekt Grenzstein
X
Neu
OBK914C
Junkerenwald, süd-westlich Deckerhof
Kulturobjekt Grenzstein
X
Neu
OBK914D
Junkerenwald, süd-westlich Rüeggerhof
Kulturobjekt Grenzstein
X
Neu
OBK914E
Junkerenwald, Gunzetel, westlich Schreinerhof
Kulturobjekt Grenzstein
X
Neu
OBK914F
Junkerenwald, Rüediacher
Kulturobjekt Grenzstein
X
Neu
OBK914G
Pfaffenberg
Kulturobjekt Grenzstein
X
Neu
OBK914H
Bändli, Hammerhübel
D
PLANAR
Kommunale Substanzschutzobjekte gemäss § 29 BNO
'■lb|
4/:’
Substanzschutzobjekt
Schulhaus (1850)
X
Neu
OBK901
Neudorfstrasse
Substanzschutzobjekt
Gasthof zum Rössli (1834)
X
Neu
OBK902
Gontenschwilerstrasse 2
Substanzschutzobjekt
Huberhof (1781)
X
Neu
OBK903
Wolfgaigenstrasse 1
Substanzschutzobjekt
Bäuerlicher Vielzweckbau, ehern. Gerichtsweibelhaus (1820) mit Brunnen (1862)
X
Neu
OBK904
Oberstegstrasse 12
Substanzschutzobjekt
Bäuerlicher Vielzweckbau (frühes 19. Jh.)
X
Neu
OBK905
Oberstegstrasse 11
Substanzschutzobjekt
Bäuerlicher Vielzweckbau (1827)
X
Neu
OBK908
Kirchenfeldstrasse 5
Substanzschutzobjekt
Landhaus Dr. Hunziker (1791)
X
Neu
OBK909
Schoren 73
Substanzschutzobjekt
Gautschi-Haus (1830)
X
Neu
OBK910
Schoren 75
Substanzschutzobjekt
Landhaus Dr. Hegnauer (um 1800)
Neu
OBK911
Dorfstrasse 28
Substanzschutzobjekt
Bäuerlicher Vielzweckbau, Hochstudhaus, Südfassade (Mitte 18. Jh.)
Neu
OBK913
Maurhübelstrasse 1
Substanzschutzobjekt
Turnhalle (1935-36)
X
Neu
OBK915
Neudorfstrasse
Substanzschutzobjekt
Villa (1924)
X
Neu
OBK916
Kreuzbündtenstrasse 3
Substanzschutzobjekt
Wohnhaus (1929)
X
Neu
OBK917
Hauptstrasse 6
Substanzschutzobjekt
Bäuerlicher Vielzweckbau (1896-97)
X
Neu
OBK918
Oberstegstrasse 3
Substanzschutzobjekt
Bäuerlicher Vielzweckbau (18. Jh.)
X
Neu
OBK919
Oberstegstrasse 6
Substanzschutzobjekt
Bäuerlicher Vielzweckbau, Hochstudhaus (18. Jh.)
X
Neu
OBK920
Brühlstrasse 10,12
Substanzschutzobjekt
Bäuerlicher Vielzweckbau, Hochstudhaus (18. Jh.)
X
Neu
OBK921
Beideistrasse 5a, b
hiv !iii' ii 'rli
■KL;'
X X
i.-'ii riti
37/37