Kulturlandplan

Nutzungsplan · Zeihen · Aufgehoben am 20.09.2023

Dokument

Nummer
1993-000967
Art
Nutzungsplan
Gemeinde
Zeihen
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
GR
Beschlossen
30.03.1993
In Kraft seit
30.03.1993
Aufgehoben
20.09.2023

Karte

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Text

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau 7. April 1993

Sitzung:

ek

Art. Nr. 967

Grosser Rat; (6261) Gemeinde Zeihen; Bauzonenplan, Kulturland12Legitemäggee Nutzungsordnung; Aenderung der Bau- und NutzungsordnunAGenehmigung mit Ausnahme und Auflagen; Anpassung des kantonalen Gesamtplanes Baugebiet/Kulturland - Kenntnisnahme; Auftrag an Staatskanzlei Zum erwähnten Geschäft unterbreitet die Staatskanzlei einen Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates, Sitzung vom 30. März 1993. Beschluss:

Kenntnisnahme. 2. Auftrag an Staatskanzlei zur Publikation im Amtsblatt.

Protokollauszug an - (2) Baudepartement (mit Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates) - Staatskanzlei (RS) und (mit der erwähnten Beilage) an Abteilung Raumplanung BD - Gemeinderat 5256 Zeihen Staatsschreiber:

Abt. Raumplanung Nr.

E 19. April 1993 Chef

tolP

GK I 13+0 i Es1

- vö - As, - ?ne..

16. Aprft 1993

Sekr .

Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:

30. März 1993

Me/ek

(6261) Gemeinde Zeihen; Bauzonenplan, Kulturlandplan, Bau- und Nutzungsordnung; Aenderung der Bau- und Nutzungsordnung; Genehmigung mit Ausnahme und Auflagen; Anpassung des kantonalen Gesamtplanes Baugebiet/Kulturland

Der Rat behandelt die regierungsrätliche Vorlage vom 6. Januar 1993. Namens der Bau- und Planungskommission referiert deren Präsident, Hans Schneider, Zeiningen. Die Kommission beantragt Eintreten und Beschlussfassung gemäss Antrag des Regierungsrates. Eintreten ist unbestritten. Zur Botschaft und zu den Anträgen wird das Wort nicht verlangt. In der anschliessenden gesamthaften Abstimmung wird mit grosser Mehrheit beschlossen:

Es werden folgende Vorlagen der Gemeinde Zeihen im Sinne von

Art. 26

RPG und .5 147 BauG genehmigt: 1.1

Der revidierte Bauzonenplan der Gemeinde Zeihen vom 30. November 1990, bereinigt aufgrund der Einspracheentscheide des Regierungsrates, mit folgender Ausnahme: a)

Der unüberbaute Teil der Parzelle Nr. 46.02 (0,13 ha) in Oberzeihen wird von der Genehmigung ausgenommen. Die Gemeinde wird aufgefordert, das Gebiet im ordentlichen Verfahren der Landwirtschaftszone 1 zuzuweisen. 1.2

Der Kulturlandplan der Gemeinde Zeihen vom 30. November 1990, bereinigt aufgrund der Einspracheentscheide des Regierungsrates, mit folgenden Auflagen: a)

Die Landwirtschaftszone 2 im Gebiet Langacher (7,5 ha) wird von der Genehmigung ausgenommen. Die Gemeinde wird aufgefor-

dert, die Abgrenzung zwischen Landwirtschaftszone 1 und 2 für dieses Gebiet neu zu beurteilen und im ordentlichen Verfahren zu beschliessen. Zusätzlich zur überbauten und befestigten Fläche (ca. 0,5 ha) kann Land für eine massvolle Erweiterung der bodenunabhängigen Produktion in der Landwirtschaftszone 2 belassen werden. b) Die geologischen Objekte sind von der Genehmigung ausgenommen. Die Gemeinde wird aufgefordert, die Ausscheidung dieser Objekte neu festzulegen. 1.3 Die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Zeihen vom 30. November 1990, bereinigt aufgrund der Einspracheentscheide des Regierungsrates, mit folgenden Auflagen: a)

Art. 51

Abs. 3 wird von der Genehmigung ausgenommen und ersatzlos gestrichen; die nachfolgenden Absätze sind entsprechend neu zu beziffern. b) Die Aufzählung der geologischen Objekte in Art. 53 Abs. 1 wird von der Genehmigung ausgenommen. Die Gemeinde wird aufgefordert, Art. 53 Abs. 1 anzupassen und zu beschliescen. c)

Art. 92

Abs. 1 wird von der Genehmigung ausgenommen. Die Gemeinde hat eine Vorschrift zu beschliessen, die den Anforderungen von Art. 53 RTVG (Bundesgesetz über Radio und Fernsehen) entspricht und gleichzeitig im Rahmen dieser Beschlussfassung auch diejenigen Zonen zu bestimmen, wo im Sinne von

Art. 53 Abs. 1 lit. a RTVG die Errichtung von Aussenantennen

und Parabolspiegel untersagt werden kann. 1.4 Die Aenderung der Bau- und Nutzungsordnung (Erschliessungsetappierung) vom 26. Juni 1992. 2. Die Gemeinde Zeihen wird aufgefordert, die Aenderungen gemäss den Ziff. 1.1 a), 1.2 a) und b) sowie 1.3 b) und c) im ordentlichen Verfahren zu beschliessen und innert zwei Jahren dem Grossen Rat zur Genehmigung vorzulegen.

3. Der kantonale Gesamtplan Baugebiet/Kulturland ist dem Bauzonenplan anzupassen.

Protokollauszug an - Regierungsrat - Staatskanzlei (RS) P ä ident:

taatsschreiber: i.V.