Bau- und Nutzungsordnung

Baden

Dokument

Nummer
4021_Turgi
Gemeinde
Baden
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
01.03.2023
In Kraft seit
01.03.2023

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Text

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Gemeinde Turgi

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG

Mitwirkung vom:

13. Februar 2017 bis 31. März 2017

Vorprüfungsbericht vom:

19. Februar 2018

Öffentliche Auflage vom:

28. Mai 2018 bis 26. Juni 2018

Beschluss Gemeindeversammlung vom:

21. Februar 2019 21. November 2019

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er Gemeindeammann:

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Genehmigung: Genehmigung durch den Regierungsrat RRB Nr. mit Änderungen/Auflagen

vom

Im Auftrag der Staatskanzlei Aarau, den AA . VXSv

Abteilung Raumentoicklung BVU

1.TEIL

Geltungsbereich

Art. 1 Geltungsbereich

Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) umfasst das kommunale Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht.

2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3 Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

Art. 2 Übergeordnetes

Recht

Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.

2. TEIL

Raumplanung

2.1

Planungsgrundsätze

Art. 3 Planungs­

grundsätze

■' Die Bau- und Nutzungsordnung dient - der Erhaltung und Entwicklung der Standortattraktivität unter Be­ achtung der ortsbildprägenden Bauten, der landschaftsprägen­ den Elemente und der guten Erreichbarkeit - der Erhaltung und Verbesserung der Lebensqualität, insbeson­ dere entlang den lärmbelasteten Verkehrsachsen - der Erhaltung und Verstärkung der Identitäten der Quartiere durch eine sorgfältige Einpassung von Neu- und Umbauten in die bestehende Siedlungsstruktur - der Respektierung (Erhaltung) der typischen baulichen und land­ schaftlichen Eigenschaften (Qualitäten) des Ortes - der Förderung einer architektonisch, ökologisch und ökonomisch verträglichen Verdichtung und Entwicklung - der haushälterischen Nutzung und Erneuerung der bestehenden Bausubstanz - der Durchmischung von Wohnen, Arbeiten und Erholen, insbe­ sondere im Zentrum und um den Bahnhof

BNO Turgi, Stand Genehmigung

2

- der Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen für den Woh­ nungsbau, für Kleingewerbe, Dienstleistungen und Einkaufsmög­ lichkeiten - der Abstimmung der Siedlungsentwicklung und der Belange des Verkehrs, insbesondere zur Stärkung des öffentlichen Verkehrs sowie des Fuss- und Veloverkehrs - der Erhaltung der Erholungs- und Landschaftsqualität, insbeson­ dere der Beibehaltung und Pflege der vielfältigen Naturräume - der Reduktion des Gesamtenergiebedarfs und der Steigerung der Energieeffizienz mit Verwendung erneuerbarer Energien - der Erhaltung und Verbesserung der siedlungsökologischen As­ pekte.

2 Jede raumwirksame Tätigkeit soll unter Schonung der natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wald und Wasser erfolgen.

3 Die Planungsgrundsätze sind als Beurteilungsmassstab für alle raumwirksamen Tätigkeiten verbindlich, insbesondere bei der Erschliessungs- und Sondernutzungsplanung, beim Abschluss öffent­ lich-rechtlicher Verträge sowie im Bewilligungsverfahren.

2.2

Sondernutzungsplanung

Art. 4 Gestaltungs­

planpflicht

Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen mit Gestal­ tungsplanpflicht dürfen erst erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan gemäss § 21 BauG vorliegt. 2 Im Rahmen eines Gestaltungsplanes ist ein zusätzliches Vollge­ schoss zulässig. Darüber hinaus können, ebenfalls nur im Rahmen eines Gestaltungsplanes, innerhalb der im Bauzonenplan bezeichne­ ten Bereiche bis 8 Vollgeschosse bewilligt werden. In diesen Fällen haben sich die Bauten einwandfrei in die ortsbauliche und landschaft­ liche Umgebung einzupassen und müssen besonders sorgfältig ge­ staltet sein. Der Schattenwurf auf angrenzende Gebiete darf die na­ türliche Besonnung nicht übermässig beeinträchtigen. 3 Der Gemeinderat kann das Vorliegen eines Gestaltungsplanes ver­ langen, - wenn dies im Hinblick auf eine koordinierte, parzellenübergrei­ fende Erschliessung und Neuüberbauung grösserer überbauter und unüberbauter Areale zu einer insgesamt besseren Gesamtlö­ sung beiträgt, - oder wenn eine gesamtheitlich geplante Aufwertung des Stras­ senraumes erreicht werden soll.

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3

Der Gestaltungsplan Bahnhofareal Nord bildet die Grundlage zur Entwicklung eines gemischt genutzten Schildes, eines funktional überzeugenden Umsteigeortes des öffentlichen Verkehrs, sicheren und durchgehenden Fuss- und Radwegbeziehungen sowie gut ge­ stalteten Aufenthaltsbereichen. Das im Gestaltungsplan festzule­ gende Bebauungskonzept muss aus Varianten hervorgehen, welche der Gemeinderat unter Beizug von Fachleuten beurteilt. 5 Der Gestaltungsplan Bahnhofareal Süd dient zur Sicherstellung der in § 14 BNO formulierten Zweckbestimmungen. Im Gestaltungsplan ist folgendes zu berücksichtigen: - sorgfältig auf die örtliche Situation eingehende bauliche Konzep­ tion, - konzeptionell einwandfreier Umgang mit den Lärmimmissionen, - differenziert nutzbare Aussenräume mit öffentlichen, allgemein zugänglichen und privaten Bereichen, - Fuss- und Radwege mit optimaler Anbindung an den Bahnhof und die umliegenden Quartiere, - angemessene Auseinandersetzung mit der Störfallvorsorge.

® Im Rahmen des Gestaltungplanes ist eine Schutzentlassung der Objekte B14 und BI 5 möglich, sofern daraus eine gesamthaft besse­ re Lösung in der ortsbaulichen, aussenräumlichen und erschlies­ sungstechnischen Konzeption resultiert. Für die aus dem Schutz ent­ lassenen Bäume ist ein angemessener ökologischer Ersatz zu si­ chern.

2.3

Mehrwertausgleich

Art. 5 Mehrwertabgabe

'' Bei Einzonungen erhebt die Gemeinde eine Mehrwertabgabe von 30 % des Mehrwertes.

2.4

Weitere Planungsinstrumente

Art. 6 Kommunale

Richtpläne

Die kommunalen Richtpläne zeigen die erwünschte räumliche Ent­ wicklung auf. Sie enthalten Konzepte zu einzelnen Gebieten oder Sachbereichen wie Siedlung, Verkehr, Energie, Freiraumgestaltung, Natur- und Landschaft usw. Der Gemeinderat erlässt insbesondere für das Areal Bahnhof und das Quartier Weichlen einen Richtplan zur Sicherstellung einer gesamthaft koordinierten und qualitätsvollen Siedlungsentwicklung.

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4

2 Die kommunalen Richtpläne sind behördenverbindlich und für die nachfolgenden Planungen wegleitend. Zuständig für den Erlass ist der Gemeinderat.

Art. 7 Inventare

Grundlagenpläne

1 Die Inventare (z.B. über Schutzzonen, Naturobjekte, Bauten, Kultu­ robjekte) und Grundlagenpläne (z.B. genereller Entwässerungsplan GEP, Gefahrenkarte Hochwasser, Landschaftsentwicklungspro­ gramm) dienen zur Orientierung über bestehende Verhältnisse.

2 Inventare und Grundlagenpläne sind bei der Beurteilung von Bau­ vorhaben beizuziehen. Sie haben keine direkte rechtliche Wirkung auf das Grundeigentum und sind nach Bedarf zu überprüfen und an­ zupassen.

Art. 8 Verdichtung

Die Gemeinde strebt eine massvolle Verdichtung an, welche die Ei­ genheiten der Quartiere in sich und im Bezug zur Nachbarschaft be­ rücksichtigt. Sie setzt sich für eine qualitätsvolle Gestaltung von Bau­ ten und Anlagen sowie von Strassenräumen ein. Sie verfolgt ein qua­ litatives Wachstumsziel, in welchem die Erhaltung und Verbesserung der Lebensqualität und die Steigerung der Einwohnerzahl innerhalb der überbauten Bauzonen im Vordergrund stehen.

2 Die Gemeinde unterstützt Projektverfassende und Bauherrschaften in qualitativen Belangen sowie in bau- und planungsrechtlichen Fra­ gen.

Art. 9 Wettbewerb

1 Der Gemeinderat kann, unter Wahrung eines genügenden öffentli­ chen Interesses und der Verhältnismässigkeit, bei folgenden Planungs- oder Realisierungsabsichten einen Wettbewerb oder Studien­ auftrag verlangen: - ab 3 oder mehr Vollgeschossen oder ab einer Ausnützungsziffer von 0.7 - in 2-geschossigen Zonen bei Vorliegen eines besonderen öffent­ lichen Interesses wie z.B. bei grösseren Flächen, schwierig über­ baubaren oder gut einsehbaren Hanglagen. 2 Ab 4 Vollgeschossen ist die Durchführung eines Wettbewerbes oder Studienauftrages Pflicht. Solche Planungsverfahren sind zwin­ gende Voraussetzung für Gestaltungspläne. Bei der alleinigen Bean­ spruchung von § 10 Abs. 3 BNO und im Rahmen des mittels Areal­ überbauung möglichen Masses ist kein solches Verfahren erforder­ lich.

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5

3. TEIL

Zonenvorschriften

3.1

Bauzonen

Art. 10

Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus: Vollge­ schosse

Bauzonen

Aus­ nutzung

Grenzabstand klein gross

Empfindlich­ keitsstufe

Zonenvor­ schriften

13m*

4m*

11

11m*

4m*

12

2*

11m*

4m*

13

3-4* (Abs. 4)

13m*

4m

14

3-4* (Abs. 3)

Dorfkernzone 1

Gesamt höhe

DK1 2-3* (Abs. 3)

Dorfkernzone 2

0.70*

DK2 Dorfzone DZ Wohn- und Gewerbe­ zone Bahnhofareal Süd WG BS

Wohnzone 2

2

0.55

11m

4m

6m

15

2

0.45

11m

4m

8m

15

3

0.65

13m

4m

6m

15

3

0.75

13m

5m

10m

15

3

0.75

14m

5m

10m

16

14m*

5m*

W2

Wohnzone 2 Erhaltung

W2E

Wohnzone 3 W3

Wohnzone 3+

W3+

Wohn- und Gewerbezone WG3 Gewerbe- und Wohnzone

GW

17 17

Gewerbezone

GE PZ Parkzone Spezialzone SZ Spinnerei Zone für öff. Bauten und Anlagen OE Grünzone GR Freihaltezone FH

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18 Gemäss Richtprojekt

19

**

II / III

20

21 22

6

2 Die mit * bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesen bewilligen, falls ortsbaulich und architektonisch eine bessere Lösung entsteht und der Zonenzweck und die Nachbargrundstücke nicht übermässig beein­ trächtigt werden. Die mit ** bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen sowie unter Berücksichtigung des Orts- und Landschaftsbildes im Einzelfall fest. 3 In den Dorfkernzonen sind Gebäude mit 4 (DK1) bzw. mit 3 (DK2) Vollgeschossen zulässig, sofern sie weder ein zusätzliches Dach­ oder Attikageschoss noch ein begehbares Flachdach aufweisen. In der Wohn- und Gewerbezone Bahnhofareal Süd (WG BS) sind Gebäude mit 4 Vollgeschossen zulässig, sofern sie weder ein zusätz­ liches Dach- oder Attikageschoss noch ein begehbares Flachdach aufweisen. Abweichungen bei gewerblichen Nut­ zungen

5 In den Zonen DK1, DK2 und WG3 haben gewerblich genutzte Erd­ geschosse eine Geschosshöhe von mindestens 4 m aufzuweisen. In solchen Fällen sind Abweichungen von der Höhe der Vollgeschosse gegenüber § 22 BauV zulässig.

Lärmvorbelastung

® In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

Art. 11 Dorfkernzone 1

DK1

In der Dorfkernzone DK1 sollen die bestehenden Zentrumsbereiche unter Rücksichtnahme auf die kulturhistorisch bedeutsamen Bauten der Industriekultur erhalten und qualitativ entwickelt werden. Ange­ strebt wird eine attraktive Nutzungsmischung mit einem angemesse­ nen Anteil publikumsorientierter Nutzungen wie Läden, Restaurants und Dienstleistungen.

2 Zulässig sind Wohnen, Gewerbe, Dienstleistungen, Verkaufsge­ schäfte und Restaurants. 3 In den Erdgeschossen unmittelbar entlang der Bahnhofstrasse sind Gewerbe und Dienstleistungen, nach Möglichkeit mit Publikumsver­ kehr, vorzusehen. Wohnen ist nur soweit zulässig, als eine unmittel­ bare räumliche und funktionale Verbindung mit solchen Nutzungen ausgewiesen werden kann. Die architektonische Gestaltung der Erd­ geschosse hat sich am Primärzweck zu orientieren. Südlich der Kan­ tonsstrassenparzelle Nr. 3 bezieht sich der Geltungsbereich dieser Bestimmung auf die Parzelle Nr. 97 (Liegenschaft Rest. Diana) und auf die Parzelle Nr. 98 (SBB-Areal westlicher Teil bis zur bestehen­ den Ausfahrt).

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Neu-, Um- und Ergänzungsbauten haben bezüglich architektoni­ scher Gestaltung und volumetrischer Erscheinung sowie in ihrer Stel­ lung zu den Nachbargebäuden und zum öffentlichen Aussenraum die bestehende Siedlungsstruktur zu unterstützen und zu ergänzen. 5 Anlagen zur Anlieferung und Parkierung haben gemeinschaftlich zu erfolgen oder sind auf Gemeinschaftslösungen auszurichten. Sie sind in funktional überzeugender Weise von den allgemein zugänglichen Fussgängerbereichen zu trennen.

® Die Aussenräume sind, abgestimmt auf die Nutzungen im Erdge­ schoss, sorgfältig zu gestalten und unter Berücksichtigung attraktiver Freiräume soweit wie möglich hindernisfrei auszubilden.

Art. 12 Dorfkernzone 2

DK2

1 Die Dorfkernzone DK2 dient der Erhaltung und sorgfältigen inneren Entwicklung der noch ablesbaren alten Dorfstruktur und der kultur­ historisch bedeutsamen Bauten der Industriekultur. Sie bezweckt die Pflege und Verbesserung des Ortsbildes mit den typischen Bauten, den Strassen- und grosszügigen Freiräumen sowie den weiteren prä­ genden Elementen wie Vorgärten und Einzelbäume. 2 Zulässig sind Wohnen, Kleingeyye[be,, Dienstleistungen, Verkaufs­ geschäfte bis maximal 500 m^ N'eÙoìadenflacbe-pro Gebäude und Restaurants.

3 Neu-, Um- und Ergänzungsbauten müssen sich bezüglich Stellung, kubischer Gestaltung, Gebäudevolumen, Gliederung der Fassaden, Dachform und -neigung, Materialien, Farbgebung, Platz-, Strassenund Aussenraumgestaltung so in ihre Umgebung eingliedern, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Ab einer Ausnützungsziffer von 0.6 ist ein Fachgutachten nötig, in dem die Einhaltung der qualitativen Anforderungen gemäss Abs. 1 und 3 BNO ausgewiesen wird. Das Fachgutachten ist mit dem Bau­ gesuch aufzulegen.

5 Werden Parkfelder oberirdisch erstellt, muss eine hohe Freiraum­ qualität ausgewiesen werden.

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48 weitere Artikel

Art. 13 Dorfzone

DZ

1 Die Dorfzone DZ dient der Erhaltung und zeitgemässen Entwicklung des alten, dörflich geprägten Dorfteiles mit den typischen Bauten, den Strassen- und Freiräumen. 2 Zulässig sind Wohnen, Dienstleistimget},^mässig störendes Ge­ werbe, Verkaufsgeschäfte bis 500 m^ Nénoladenflaehe pro Gebäude. 3 Neu-, Um- und Ergänzungsbauten müssen hinsichtlich der Gebäu­ detypologie und -Proportionen sorgfältig gestaltet und in die dörflichen Strukturen eingepasst werden. Dies gilt insbesondere bezüglich Stel­ lung, kubischer Gestaltung, Gliederung der Fassaden, Dachform und -neigung, Materialien, Farbgebung, Platz-, Strassen- und Aussen­ raumgestaltung inklusive Abstellplätze.

Die Hauptbauten sind mit Satteldächern zu versehen, so dass ein geschlossener Gesamteindruck entsteht. Die Dachneigung hat in der Regel 35“ - 45° zu betragen. Für An- und Nebenbauten sind andere Dachformen gestattet. Die Dächer sind mit dem Ortsbild entspre­ chenden Ziegeln einzudecken.

Art. 14 Wohn- und

Gewerbezone Bahnhofareal Süd WG BS

Die Wohn- und Gewerbezone Bahnhofareal Süd WG BS bezweckt eine gesamthaft geplante, situationsgerecht eingepasste Überbauung entlang der Bahnlinie unter Rücksichtnahme auf die kleinteiligen Strukturen im angrenzenden Quartier und unter Beachtung der Lärm­ immissionen. Es sind angemessene Freiräume mit der bestmögli­ chen Zugänglichkeit für Fussgänger und Radfahrer zu sichern. 2 Angestrebt wird eine dem Ort angemessene Nutzungsdurchmi­ schung mit situationsgerecht platzierten Arbeitsnutzungen. Zulässig sind Wohnen, Dienstleistungerk mässig störendes Gewerbe sowie Verkaufsgeschäfte bis 500 m^ Neifeìdidenfìache pro Gebäude.

3 Gestützt auf den Gestaltungsplan sind die Bauten so zu gestalten, dass ein genügender Schutz vor Lärmimmissionen und Erschütte­ rungen gewährleistet ist. Dies betrifft insbesondere die Grundrissund Schnittgestaltung, den konstruktiven Aufbau und die Materi­ alwahl.

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Art. 15 Wohnzonen

W2 / W2E / W3 / W3+

Die Wohnzonen W2, W2E, W3 und W3+ dienen dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe und Dienstleistungen sind zugelassen. Sie haben sich d^^Wphncharakter der Umgebung anzupassen. Läden bis 100 m^ Neìtolaàèmiacbe-pro Gebäude sind zugelassen, sofern daraus keine erheblich grösseren Auswirkungen als bei Wohnnut­ zungen entstehen.

2 In der Wohnzone W2 sind Wohnbauten mit 3 Vollgeschossen zu­ lässig, sofern sie ein nicht begehbares Flachdach und kein zusätzlich nutzbares Attikageschoss oder Dachgeschoss aufweisen. Ein drittes Vollgeschoss ist zulässig, wenn a) bei einem Neubau im Gebäude mindestens zwei selbständige Wohnungen geschaffen werden, b) bei der Aufstockung eines bestehenden Gebäudes mindestens eine zusätzliche, selbständige Wohnung geschaffen wird.

3 Werden in der W2 auf überbaut geltenden Parzellen zusätzliche Wohneinheiten realisiert, so erhöht sich die zulässige Ausnützung um 10%. Voraussetzung für die Bewilligung ist der Nachweis einer sorg­ fältigen Umgebungsgestaltung mit angemessener Durchgrünung. Eine Kumulierung dieses Nutzungsbonus mit denjenigen von erhöh­ ten Energiestandards (§ 35 BauV) und von Arealüberbauungen (§ 39 BauV) ist nicht zulässig.

Die Wohnzone W2E bezweckt die strukturelle Erhaltung und sorg­ fältige Entwicklung durch kleine Gebäudeflächen mit den typischen Vorgärten inklusive Sockelmauern und grosszügigen Aussenräumen. Wenn die Parzellenform keine sinnvolle Bebauung zulässt, kann die sich aus dem grossen Grenzabstand ergebende Freifläche auf der Parzelle anders angeordnet werden. 5 In den Wohnzonen W3 und W3+ ist der Neubau von freistehenden Einfamilienhäusern nur in Baulücken oder auf Restgrundstücken zu­ lässig, wenn keine andere zonengemässe Bebauung realisiert wer­ den kann.

® In der Wohnzone W3+ können bestehende Gebäude umgebaut und mit Sekundärbauteilen wie Baikonen, Reduits, Wintergärten und dgl. erweitert werden, auch wenn die zulässige Ausnutzung überschritten ist. Voraussetzung dafür sind wohnhygienisch einwandfreie Lösungen sowie gestalterisch mit dem Hauptgebäude harmonisch erscheinende Erweiterungen.

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Art. 16 Wohn- und

Gewerbezone WG3

■■ Die Wohn- und Gewerbezone WG3 ist für Wohnen und Dienstleis­ tungen sowie mässjg ^^stö^jigles Gewerbe bestimmt. Verkaufsge­ schäfte bis 500 m2 Nettoìadenfiache- pro Gebäude sind zulässig.

2 Mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe haben sich so einzuordnen, dass deren Bauten und Anlagen der Quartierstruktur bezüglich Körnigkeit, Durchgrünung und Immissionen angemessen Rechnung tragen.

Art. 17 Gewerbezonen GE / i Die Gewerbezone GE und die Gewerbe- und Wohnzone GW sind

Gewerbe- und für gewerbliche und industrielle Bauten bestimmt. Wohnzone GW

2 Die Grünflächenziffer beträgt 0.2. Mit dem Baugesuch ist ein Be­ pflanzungsplan einzureichen. 3 In der Zone GW ist eine untergeordnete Anzahl Wohnungen, die den wohnhygienischen Anforderungen genügen, zulässig. Zur optischen Gliederung des Siedlungsraumes und als sanfter Übergang zur offenen Landschaft, sind entlang des Zonenrandes mit einheimischen Laubbäumen und Gehölzen bepflanzte Grünflächen zu erstellen und zu erhalten.

5 Zur Erreichung einer befriedigenden Gesamtwirkung im land­ schaftlichen Umfeld kann der Gemeinderat Auflagen betreffend ku­ bischer Gestaltung und Farbgebung der Bauten sowie zur Umge­ bungsgestaltung und Bepflanzung machen.

Art. 18 Parkzone

PZ

1 Die Parkzone dient der umfassenden Erhaltung der kulturgeschicht­ lich bedeutsamen Bauten mit den schutzwürdigen Parkanlagen, Bäumen und den weiteren dazugehörigen Parkelementen.

2 Die Nutzung der Bauten und der Parkanlage darf nicht zur Beein­ trächtigung des Erhaltungszieles führen. Unter diesem Vorbehalt sind folgende Nutzungen gestattet: Wohnen, Büros, Dienstleistungen, Gewerbe, kulturelle Nutzungen und dgl.

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® Massnahmen und Veränderungen an den Bauten und der Parkan­ lage sind nur zulässig, wenn sie der Erhaltung und Sanierung der Gesamtanlage dienen und den Schutzzielen nicht widersprechen. Nicht gestattet sind: - Die dauernde Beseitigung (Abbruch) von Bauten, Bauteilen und von Parkelementen, die für das Schutzobjekt bestimmend sind. - Umgestaltungen und Zweckänderungen, welche den Charakter und die Eigenart des Objektes in Frage stellen. Der Gemeinderat kann Ausnahmen vom Beseitigungsverbot bewilli­ gen, wenn es sich nicht um schützenswerte Bausubstanz oder Park­ elemente handelt oder wenn eine Erhaltung unzumutbar ist. Nutzungsänderungen, Neubauten, bedeutsame Massnahmen am Äusseren und Inneren der schützenswerten Bauten und Umgestal­ tungen an der Parkanlage sind bewilligungspflichtig. Der Gemeinde­ rat bestimmt unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen von Fall zu Fall über Massnahmen, Zweckänderungen und dgl. an Bauten und Umgebung. Der Gemeinderat holt dazu Fachgutachten auf Kosten der Bauherrschaft ein.

5 Die Überbauung des schraffiert eingezeichneten Areals hat gestützt auf einen Wettbewerb oder Studienauftrag zu erfolgen, aus dem eine gesamtheitliche Konzeption der Überbauung und der Umgebung der Parkanlage ersichtlich wird. Bauliche Massnahmen von untergeord­ neter Bedeutung erfordern keinen Wettbewerb / Studienauftrag. Die zulässigen Nutzungsvorschriften der Zone W2 sind gewährleistet. Einzelne Bäume und künstlich angelegte Biotope können beseitigt werden.

® Alle Bauvorhaben sollen frühzeitig als Voranfrage eingereicht wer­ den.

Art. 19 Spezialzone

Spinnerei SZ

Die Spezialzone Spinnerei bezweckt die Erhaltung der kulturge­ schichtlich bedeutsamen Bauten und Anlagen sowie deren Umge­ bung. Es gelten die Bestimmungen über die Gebäude mit Substanz­ schutz sinngemäss. 2 Die Spezialzone Spinnerei ist bestimmt für mässig störende gewerb­ liche Nutzungen, Büros, Dienstleistungen, Wohnen und dgl. (ge­ mischte Nutzungen).

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3 Über das Areal gilt grundsätzlich eine Gestaltungsplanpflicht. Falls die Ziele eines Gestaltungsplanes mit einem Gesamtkonzept erreicht werden können, so darf ein kommunaler Richtplan erstellt werden. Der Richtplan hat zu enthalten: - die bestehenden, schützenswerten Bauten und Anlagen - alle vorgesehenen Neubauten, Veränderungen, Erweiterungen und dgl. in ihrer kubischen Erscheinung und den Gestaltungs­ merkmalen (Pläne und Modell) - die Nutzung der Bauten und der Arealflächen - die Erschliessung, Parkierung - die Bepflanzung und Umgebungsgestaltung - weitere für die Situation nötige Angaben. ** Um- und Ausbauten sind zulässig, soweit sie die charakteristische Bausubstanz nicht beeinträchtigen. Neubauten können nur im Rah­ men des Richtplanes odereines Gestaltungsplanes bewilligt werden.

5 Die dauernde Beseitigung (Abbruch) von Bauten und Anlagen sowie von Teilen derselben, die für die Gesamtanlage wichtig sind, ist nicht gestattet. ® Die Bauweise, Stellung der Bauten, Grenz- und Gebäudeabstände, Vollgeschosszahl und Gesamthöhen, die erforderlichen Abstellplätze und Infrastrukturmassnahmen werden vom Gemeinderat im Rahmen des Richtplanes oder eines Gestaltungsplanes festgelegt.

7 Der Gemeinderat hat bei Einreichung eines Baugesuches, welches wesentliche Bau- oder Umgestaltungsmassnahmen betrifft, ein unab­ hängiges Fachgutachten auf Kosten des Baugesuchstellers einzuho­ len.

Art. 20

Zone für öffentliche i Die Zone für Öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und AnBauten und Anlagen iggen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.

2 Gesamthöhen, Grenz- und Gebäudeabstände werden vom Gemein­ derat festgelegt. Gegenüber angrenzenden Zonen sind deren Ab­ standsvorschriften einzuhalten. 3 In den im Bauzonenplan bezeichneten Bereichen sind Drittnutzun­ gen mit Publikumsverkehr wie z.B. Gastronomie, Tanzateliers, Mu­ seen, Seminarräume sowie - unter Bedingungen und Auflagen Wohnen im Alter zulässig, soweit sie dem Primärzweck entsprechen.

Art. 21 Grünzone GR

■' Die Grünzonen dienen der Erholung, dem Spiel, als Gartenanlage sowie der Gliederung des Baugebietes.

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2 Zulässig sind Spazierwege, Erholungseinrichtungen wie Sitzbänke und dgl. sowie Kleinbauten, welche zur Pflege und zum Unterhalt der Zone nötig sind. Alle übrigen Bauten sind nicht zugelassen.

Art. 22 Freihaltezone

FH

1 Die Freihaltezone ist aus Gründen des Landschaftsbildes und des Gewässer- und Naturschutzes grundsätzlich von Bauten und Anla­ gen freizuhalten.

2 Sie dient dem ökologischen Ausgleich (z.B. Magerwiese). Die Er­ stellung, spätere Erneuerung und allfällige Erweiterung von Werklei­ tungen sind gestattet, wobei die Eingriffe auf das absolute Minimum zu beschränken sind und dem Schutzgedanken nicht zuwiderlaufen dürfen. 3.2

Landwirtschaftszonen

Art. 23 Landwirt­

schaftszone

Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirt­ schaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Auf­ stockung und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne von Art. 16 und Art. 16a Abs. 1, Ibis und 2 RPG sowie von Art. 16a bis RPG bestimmt. 2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungen richtet sich nach eidgenössischem Recht. 3 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a pro einzelne Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen.

Art. 24 Bauten in der Landwirtschafts-zone

1 Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Aus­ mass, Gestaltung, Stellung und Bepflanzung gut in die Landschaft einzufügen.

2 Für Wohngebäude sind in der Regel 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Gesamthöhen und Gebäudelängen vom Gemein­ derat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden pri­ vaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Ge­ samthöhe, mindestens aber 4 m.

3 In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III. BNO Turgi, Stand Genehmigung

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3.3

Schutzzonen

Art. 25 Naturschutzzonen

1 Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere sowie geologisch wertvoller Objekte.

2 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Ab­ grabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Ent­ wässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Un­ krautvertilgungsmitteln, Mulchen, Aufforstung nicht gestattet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut nach der Mahd abzuräumen. 3 In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die Pflanzenund Tierwelt beeinträchtigen kann.

Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und För­ derung der Naturwerte und zur Optimierung der Schutzziele können bewilligt werden. 5 Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Grundeigentü­ merinnen und Grundeigentümern bzw. Bewirtschafterinnen und Be­ wirtschaftern und der Gemeinde bzw. dem Kanton. ® Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden: Bewirtschaftung und Unterhalt Nutzungseinschränkungen

Zone

Schutzziel

Naturschutzzone

- Erhalt und Entwickeln von artenrei­ chen Pflanzen- und Tiervorkommen in vielfältig strukturierten Lebensräu­ men auf partiell feuchtem und partiel­ lem trockenem Untergrund

- keine Dauerweide - keine Verwendung von Düngern / Pflanzenschutzmitteln - fachgerechter Unterhalt und Pflege

Magerwiese / Trockenstandorte

- Erhalten und Entwickeln der struktur/ artenreichen Heuwiesen

- Extensive, dem Standort angepasste Bewirtschaftung als Heuwiese - Keine Düngung, chemischen Hilfsstof­ fe und Beweidung - Strukturvielfalt durch gestaffelte Mahd auf Teilflächen ab Mitte Mai bis Mitte Juni fördern, ab 1. Juli Altgrasinseln belassen

Uferschutzzone / Feuchtstandort

- Erhalten und Verbessern der Ufer und der Ufervegetation - Weiher und Feuchtstandorte als Laichgebiet und Brutbiotop erhalten

- Nutzung und Pflege nach ökologi­ schen Grundsätzen - Nährstoffeinschwemmung in Gewäs­ ser und Schutzzone verhindern - keine Verwendung von Düngern / Pflanzenschutzmitteln - bei Weihern und Feuchtstandorten Streuschnitt im Herbst / Winter, kein Befahren, extensiv bewirtschaftete Pufferzone von 3 m Breite anlegen, offene Wasserflächen vor übermässi­ gem Bewuchs freihalten

BNO Turgi, Stand Genehmigung

15

Art. 26 Naturschutzzone

Wald

Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung sel­ tener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Le­ bensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2 Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst. 3 Der Bauzonen- und Kulturlandplan scheidet folgende Flächen als Naturschutzzonen Wald aus:

Zone

Schutzziel

Bewirtschaftung und Unterhalt Nutzungseinschränkungen

Altholzinsel

- Prozessschutz

- Langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung

Wilerhalde / Rutsch

- Steilhang; Reservat

- Im Steilhang: junges Nadelholz (Fich­ ten) entfernen - keine Nutzung im Altholz

- im übrigen Gebiet: altholzreicher, naturgemässer Laubmischwald

Wilerhalde / Anzflue - naturgemässer, alt- und totholzreicher - Alt- und Totholzanteil belassen Laubmischwald; - Objekt als Reservat geeignet

3.4

Schutzobjekte

Art. 27 Gebäude mit

Substanzschutz

1 Die im Bauzonen- und Kulturlandplan rot bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz, das heisst in der Grundstruktur, der Fassadengliederung und ihrer wertvollen historischen Oberfläche, geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden, sondern sind zu unterhalten. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut wer­ den, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist.

Bauliche Veränderungen aller Art sind bewilligungspflichtig, auch wenn sie gemäss § 49 BauV bewilligungsfrei sind, aber nur soweit Schutzziele betroffen sind. 2 Der Gemeinderat zieht zur Beurteilung von Baugesuchen, die sich auf geschützte Gebäude beziehen oder sich auf diese auswirken, Fachleute bei.

BNO Turgi, Stand Genehmigung

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Art. 28 Kulturobjekte

1 Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte (Wegkreuze, Brunnen, Grenzsteine, Denkmal, Hohlweg) sind ge­ schützt. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu pflegen.

Art. 29 Naturobjekte

Die im Bauzonen- oder Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Naturobjekte sind geschützt. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu pflegen.

2 Folgende Naturobjekte sind geschützt: Zone

Schutzziel

Bewirtschaftung und Unterhalt Nutzungseinschränkungen

Hecken und Feldgehölze

- Brut- und Nahrungsbiotop - Gliederung der Landschaft - Vernetzungselement - Windschutz - vielfältiger Übergangsbereich - Artenreichtum

- Struktur erhalten - periodisch zurückschneiden / verjüngen - im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen - Eingriffe im Gehölz nur während der Ve­ getationsruhe zugelassen, beerentra­ gende Sträucher erst gegen Ende Winter schneiden - periodisch im Rhythmus von 5-8 Jahren abschnittweise auslichten, biologischen Wert nicht vermindern - ausschlagkräftige Arten zu Gunsten von langsam wachsenden Arten stärker zu­ rückschneiden - Pufferstreifen von 3 m Breite; kein Dün­ gen, kein Einsatz von chemischen Mit­ teln, kein Mulchen, Schnitt ab 1. August

Baumgruppen, Einzelbäume

- siedlungs- und landschaftsprägen­ des Naturelement

- Pflege auf lange Lebensdauer - freistehenden Baum bei natürlichem Ab­ gang ersetzen

3.5

Überlagerte Schutzzonen

Art. 30 Hochwasser­

gefahrenzonen

1 Die Hochwassergefahrenzonen sind den Grundnutzungszonen überlagert. Sie dienen dem Schutz von Personen, Bauten und Anla­ gen vor Schädigungen durch Hochwasserereignisse. 2 Wer in der Hochwassergefahrenzone oder in^hochwassergefährde­ tem Gebiet baut, hat im Baugesuch aaVzuiegen-, dass er dem Projektentsprechende Schutzmassnahmen-getroffen-hat—In-der-Regel-sind4ie Massnahmen auf das schadenfreie-Über-stehen-eines-haflder-t— Jährlichen Hochwasser (HQ-1-00)-auszurichterv. g-wV ouyUilki, fH .

BNO Turgi, Stand Genehmigung

17

3 Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gel­ ten namentlich Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können. In der Hochwassergefahrenzone HWZ1 sind Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fenster, Abfahrten und Lichtschächte ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterir­ dische Lager für umweltgefährdende Stoffe usw. sind in Unterge­ schossen nicht zulässig.

® In der Hochwassergefahrenzone HWZ2 sind zusätzlich zu den Ein­ schränkungen der HWZ1 sensible Bauten und Anlagen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, Lager für um­ weltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte generell nicht zuge­ lassen.

Ifl-Gebietenmit-Gefah renstufengem äss-Gefa h ren ka rte-und-ohne-ausgewiesenes Schutzdefizit (Restgefährdung) kann die-Baubewilli-gungsbehörde verlangen, dass die Bauherrschaft nachweist, welche -Massnahmen zum Schutz vorgesehen sind. ^^Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bau­ herrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen, sowie unter Abwägung sämtlicher betroffener Interessen, Ausnahmen und weiter­ gehende Massnahmen verfügen.

-§-34Oberflächenwassee "Hin Hang- und Muldenlagen ist der Gefährdung durch Oberflächen­ schutz (Hangwasser) gbfluss angemessen Rechnung-z-u4ragea.

Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten-ufld Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdiGht-ausz-u-führear ^Die Baubewilligungsbehörde kannrwenn nötig, aufKostender Bau-herrschaft eine Begutachtung durch Fachleute- anordnen—Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die BaubewiF -ligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvor­ haben untersagen.

Art. 32 Gewässerraumzon®

1 Als Gewässerraum respektive Gewässerraumzone wird das Gewässer mit seinen Ufern bezeichnet. Die Gewässerraumzone ist der Grundnutzungszone überlagert.

BNO Turgi, Stand Genehmigung

18

2 Innerhalb der Gewässerraunnzone richtet sich die Zuständigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bun­ desrechts, insbesondere nach Art. 41c Gewässerschutzverordnung. 3 Entlang der Limmat inklusive Kanal beträgt die Breite des Ufer­ streifens 15 m. Bei Fliessgewässern innerhalb Bauzonen mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m Breite oder bei eingedolten Bächen beträgt die Breite des Uferstreifens 6 m und wird ab dem Rand der Gerinnesohle respektive ab Innenkante der Bachleitung gemessen.

5 Bei Fliessgewässern ausserhalb Bauzonen mit einer Gerinnesohle von zwischen 0.5 bis 2 m Breite beträgt der Gewässerraum 11 m. Bei allen Gewässern mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m Breite sowie bei eingedolten Bächen beträgt der Mindestabstand für Bauten und Anlagen 6 m und wird ab dem Rand der Gerinnesohle respektive ab Innenkante der Bachleitung gemessen.

BNO Turgi, Stand Genehmigung

19

4. TEIL

Definitionen

4.1

Ausnutzung

Art. 33 Sicherung mini­

male Ausnutzung

Wird eine Parzelle nur teilweise überbaut oder mit dem Bauprojekt erheblich unternutzt, so ist der Nachweis zu erbringen, dass mit einer zukünftigen zonengemässen Überbauung die Ausnützungsziffer er­ reicht werden kann.

4.2 Abstände

Art. 34 Grenz-und

Gebäudeabstand

Stehen auf Nachbargrundstücken Gebäude mit zu geringem Grenz­ abstand, die in Anwendung früher geltender Bestimmungen rechtmäs­ sig erstellt worden sind, ist lediglich der vorgeschriebene Grenzab­ stand, nicht jedoch der Gebäudeabstand einzuhalten, sofern keine wohnhygienischen, feuerpolizeilichen oder ortsbaulichen Gründe ent­ gegenstehen.

Art. 35 Strassenabstand

gegenüber Gemeindestrassen

Gegenüber Gemeindestrassen beträgt der Strassenabstand für Stützmauern, Böschungen und Parkfelder 60 cm. Wo neben der Fahr­ bahn Geh- oder Radwege liegen, können diese bis an die Strassen­ grenze gesetzt werden. 2 Der Gemeinderat kann Stützmauern, Böschungen und Parkfelder bei Strassen ohne Gehweg bis an die Strassengrenze bewilligen, sofern die Fahrbahn eine genügende Breite für den massgebenden Begeg­ nungsfall aufweist und die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. 3 Stützmauern und Einfriedungen, die höher als 1.8 m sind, müssen mit dem über 1.8 m liegenden Bereich um das Mehrmass ihrer Höhe von der Strassengrenze zurückversetzt werden. Ausnahmen von die­ ser Bestimmung können zugestanden werden, wenn Stützmauern und Einfriedigungen als quartiertypische Elemente nachgewiesen werden können.

BNO Turgi, Stand Genehmigung

20

4.3

Arealüberbauung

Art. 36 Minimale Fläche

Arealüberbauungen sind möglich, wenn die zusammenhängende an­ rechenbare Landfläche minimal 1500 m^ aufweist und die übrigen ge­ setzlichen Voraussetzungen gemäss § 39 BauV erfüllt sind.

Ausnutzungs­ zuschlag

2 Die in den Zonenvorschriften festgelegte Ausnutzung erhöht sich bis max. 15%. Dieser Zuschlag ist nicht kumulierbar mit der Erhöhung der Ausnutzung gemäss § 15 Abs. 3 BNO.

Geschosszahl

3 Im Rahmen von Arealüberbauungen kann gegenüber der Einzelbau­ weise ein zusätzliches Vollgeschoss zugelassen werden, sofern nicht zusätzlich ein darüber liegendes Attika- oder Dachgeschoss erstellt wird. Dieser Höhenbonus ist nicht kumulierbar mit denjenigen von § 10 Abs. 3 BNO und von § 15 Abs. 2 BNO.

-4:4

Gewerbe / Verkaufsnutzungen

§-37^ -Nicht störendesGewerbe

■'hAls nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit ■geringem Zubringerverkehr, die keine erheblich grösseren Auswirkun­ gen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen-.

Mässig störendesGewerbe

2;AIs mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im-Rahmen-herkömmlicher Handwerks-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe-bleiben und auf die üblichen Arbeite- oder Öffnungszeiten beschränkt -sind. Betriebe, die ein hohes Mass an quartierunüblichem Verkehr ver­ ursachen, gelten als stark störend.

■§^8-

Nettoladenfläche

^Die-Berechnung der Nettoladenfläche richtet sich nach dem in-der V-SS-Norm SN 640'281 (2006) verwendeten Begriff VerkaufsfläGhe-.

BNO Turgi, Stand Genehmigung

21

5. TEIL

Bauvorschriften

5.1

Baureife Z Erschliessung

Art. 39 Benennung,

Nummerierung

Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassen­ nummerierung der Bauten ist Sache des Gemeinderates.

Benützung von Privateigentum

2- Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personen unterstände beiBushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse-Iiegenden-Ein-r-ichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke-gestellt-wefden. ■^Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist angemessen Rücksicht zu nehmen.

5.2

Technische Bauvorschriften

Art. 40 Allgemeine

Anforderungen

i Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material, Schall­ schutz und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. Dies gilt auch hinsichtlich des Schutzes vor Erdbeben, Hochwassern, Stürmen, Hagel, Schnee, Erdrutschen und anderen Naturgefahren. 2 Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Mass­ nahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.

Art. 41 Beschädigte Bau­

ten und Aniagen

Durch Brand, Vernachlässigung oder Elementarereignisse beschä­ digte Gebäude müssen innert der vom Gemeinderat vorgegebenen Frist ganz abgetragen oder wiederhergestellt werden.

BNO Turgi, Stand Genehmigung

22

Art. 42 Energieeffizienz

Steht Fernwärme aus erneuerbarer Energie oder aus Abwärme zur Verfügung, ist ein Anschluss namentlich unter den Gesichtspunkten der technischen Machbarkeit und des längerfristigen Verhältnisses zwischen Aufwand und Ertrag anzustreben.

5.3

Wohnhygiene

Art. 43 Ausrichtung der

Wohnungen

Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustim­ men. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen und gegen entsprechenden Nachweis der Wohnhygi­ ene gestattet.

Art. 44 ■Raummasser

Eensterg rosse

Für Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume gelten beFNeubauten-nachstehende Masse;

Tidi len Lichte Höhe - Vollgeschoss - Dachgeschoss

mind. 8 (ausgenommen sind Küchen)

.[nind. 2.30 m mihd. 2.30 m (auf mind. 5 m^)

Dachflächenfenster

Bei Dachflächenfßnstern kann die Fensterfläche (Lüftungsöffnung) Bis-aijf 1/15 der anrechenbaren Bodenfläche (ab einer licFiteqHöhe von 1.5 m) reduziert werden.

^nsferfläche

1/10 der Bodenfläche

•*Bei Altbauten sind Ausnahmen aus Ortsbildschutzgrunden-fnoglichr

BNO Turgi, Stand Genehmigung

23

Art. 45 -Nebenräume-

'’‘Bei-Mehrfamilienhäusern und bei Gebäuden ab-4-Wohneinheiteft-sindjuruvm- pro-Wohnung Abstell- und Kellerräume von insgesamt mindestens^8-m2 * ' vorzusehen, wobei eine sinnvolle Aufteilung-vorz-unehmen-ist

4

■2- Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen sind Kleinund Dachwohnungen).

Art. 46 Bezug von

Wohnungen und Arbeitsräumen

Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräu­ men verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.

5.4 Ausstattung

Art. 47 Minimale und

maximale Anzahl Parkfelder

Die Berechnung der notwendigen Anzahl Parkfelder für Personenwa­ gen richtet sich nach der in § 43 BauV verbindlich erklärten ySS-NprjTi^. Ist das vereinfachte Verfahren gemäss der VSS-Norm'ÖN^4Ö‘261-'ah-^ zuwenden, ist das minimale und maximale Parkfelderangebot wie folgt zu ermitteln:

(Zone A bezieht sich auf Turgi Dorf und Zone B auf Tur­ gi Wil, Gehling)

Zone

Zone A

Zone B

Bewohner min. / max. 60%/70% 80%/100%

Personal min. / max. 30%/50% 50%/70%

Kunden, Besucher min. / max.

50%/80% 50%/80%

2 Für jedes nicht erstellte Parkfeld unterhalb des minimalen Angebotes ist eine Ersatzabgabe zu entrichten. Der Gemeinderat befreit von der Ersatzgabe, wenn die Voraussetzungen von § 55 Abs. 3 BauG und von § 58 Abs. 2 BauG erfüllt sind. 3 Der Gemeinderat kann in den Dorfkernzonen DK1 ! DK2 sowie in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE eine Parkplatzbewirt­ schaftung und ein Parkleitsystem anordnen und Private an den Kosten beteiligen lassen.

BNO Turgi, Stand Genehmigung

24

Art. 48 Autoreduziertes

Wohnen

In der Zone A gemäss § 47 Abs. 1 BNO kann der Gemeinderat die Anzahl Parkfelder weiter reduzieren oder ganz aufheben.

2 Bewilligungsvoraussetzungen für autoreduziertes oder -freies Woh­ nen sind: - ein Mobilitätskonzept zur dauerhaften Reduktion des motorisierten Individualverkehrs - die rechtliche Sicherstellung des Mobilitätskonzepts durch entspre­ chende Verträge und Eintragungen im Grundbuch - ein periodisches Controlling der Umsetzung des Mobilitätskonzepts zu Händen der Bewilligungsbehörde.

3 Stellt der Gemeinderat wiederholte Abweichungen von den Vorgaben des Mobilitätskonzepts fest, ist die Differenz zwischen den bereits er­ stellten Parkfeldern und dem minimalen Pflichtfelder-Angebot gemäss gemäss § 47 Abs. 1 BNO zu realisieren oder die entsprechende Er­ satzabgabe zu leisten.

Art. 49 Mobilitätskonzept

■' Werden bei Neu-, Um- und Ergänzungsbauten sowie bei Umnutzun­ gen mehr als 30 Parkfelder erreicht oder erstellt, ist mit dem Bauge­ such ein Mobilitätskonzept vorzulegen. 2 Das Mobilitätskonzept zeigt auf, wie die Mobilität der Mitarbeitenden, der Besucherinnen und Besucher, der Kundschaft auch mit anderen Verkehrsmitteln wie öffentlichem Verkehr, Fuss- und Radverkehr be­ wältigt wird. Es sind verbindliche Ziele und Massnahmen mit einem Kontrollinstrument vorzulegen. Diese werden mit der Baubewilligung durch den Gemeinderat festgelegt.

Art. 50 Anordnung

Parkfelder

Parkfelder sind soweit möglich zusammenzufassen, sorgfältig zu gestalten und in der Regel mit Sträuchern und Bäumen einzufassen, damit eine gute Freiraum- und Strassenraumqualität mit minimaler Be­ einträchtigung der Wohnbereiche und ausreichende Grünflächen re­ sultieren. 2 Offene Parkfelder sind wasserdurchlässig auszuführen oder das Oberflächenwasser ist in eine Sickerpackung abzuleiten, sofern dies nach der generellen Entwässerungsplanung zulässig ist. Die Gestal­ tung ist mit der Bewilligungsbehörde abzusprechen. 3 Der Gemeinderat kann aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Im­ missionsschutzes oder der Freiraumgestaltung verlangen, dass die erforderlichen Parkfelder unterirdisch oder überdeckt anzuordnen sind.

BNO Turgi, Stand Genehmigung

25

Art. 51 Velos

Der Bedarf für die Anzahl bereit zu stellender Veloparkplätze errech­ net sich aus der in § 43 BauV verbindlich erklärten VSS-Norm. 2 In Mehrfamilienhäusern sind gut zugängliche, abschliessbare und überdeckte Abstellräume für Velos vorzusehen. Mindestens 25% der erforderlichen Abstellplätze sind in der Nähe der Hauseingänge oder an gut erreichbarer Lage anzuordnen.

Kinderwagen

3 In Mehrfamilienhäusern sind gut zugängliche und genügend grosse Räume als Abstellmöglichkeiten für Kinderwagen und dergleichen vor­ zusehen.

Art. 52 Spieiplätze und

gemeinschaftiiche Aufenthaitsfiächen

Bei Gebäuden mit mehr als 4 Wohneinheiten sind im Freien zweck­ mässig platzierte und gestaltete, gemeinschaftliche Spiel- und Aufent­ haltsbereiche auf privatem Grund anzulegen. Die Grösse hat gesamthaft 15% der anrechenbaren Geschossfläche zu betragen. Bei der Ausgestaltung der Spiel- und Aufenthaltsflächen sind, abgestimmt auf die örtlichen Verhältnisse, die Bedürfnisse unterschiedlicher Altersstu­ fen zu berücksichtigen.

2 Die gemeinschaftlichen Spiel- und Aufenthaltsbereiche gemäss Abs. 1 können bei Bedarf gemeinsam mit anderen Beteiligten oder auf an­ deren Grundstücken realisiert werden, sofern sie auf kurzem Weg und gefahrlos erreichbar sind. 3 Die gemeinschaftlichen Spiel- und Aufenthaltsbereiche lässt der Ge­ meinderat gestützt auf die Baubewilligung gemäss § 163 Abs. la Ziffer 1 BauG im Grundbuch anmerken.

Art. 53 Abfaii- und Kom­

postieraniagen

1 Für die getrennte Abfallentsorgung sind die nötigen Entsorgungs­ plätze vorzusehen.

BNO Turgi, Stand Genehmigung

26

6. TEIL

Schutzvorschriften

6.1

Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutz

Art. 54 Ortsbildschutz

Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen nach felgefiden Kriterien; vo^^lSc

-a)-SteHu ng-(RFStFÌ6htung )b)-G rösse-der-Bauk-u ben e) -Wirkung-im-Strassenraum-d-)—Form, Staffelung und Gliederung der-Baumasse e)—Dachform, Dac-hnetgungf)—Fassadengliederungund-gestaltung-g )- M ate ria Iwa h l ,- Fa rbe h)—Terrain- und Umgebungsgestaltung, EinfriedungenT-Vorgärten-.

2 Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen, auf Kosten der Bauherr­ schaft a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachauf­ sichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungs­ plan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflan­ zung der Aussenräume usw.) verlangen; b) einen Erläuterungsbericht verlangen, worin die Einordnung in den örtlichen Kontext anhand der Kriterien von Abs. 1 beschrieben ist; c) Vorschläge zur besseren Einordnung einfordern; d) in empfindlichen Umgebungen sowie bei aussergewöhnlichen Bau­ ten eine Begutachtung durch Fachleute anordnen; e) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bau­ teile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, und f) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann. Enweiterte Be­ willigungspflicht Dorfkern- / Dorfzo­ ne

3 In den Dorfkern- und Dorfzonen sind nach aussen in Erscheinung tre­ tende Änderungen wie z.B. Fassadenrenovationen, Neueindeckung von Dächern sowie Sende- und Empfangsanlagen und der Ersatz von Türen, Fenstern, Fensterläden etc. bewilligungspflichtig.

BNO Turgi, Stand Genehmigung

27

Art. 55 Beizug Fachleute

1 Die Gemeinde fördert die Erhaltung, Pflege und qualitative Entwick­ lung in den Dorfkernzonen und in der Dorfzone mit einer möglichst frühzeitigen Erstberatung durch Fachleute. Zu diesem Zweck sollen Bauvorhaben frühzeitig als Voranfrage eingereicht werden. Als Voran­ frage sollen dem Gemeinderat ebenso in allen übrigen Zonen wesentli­ che Bau- und Umgebungsgestaltungsmassnahmen vorgelegt werden.

2 Der Gemeinderat beurteilt wesentliche Bau- und Umgestaltungs­ massnahmen in den Dorfkernzonen und in der Dorfzone anhand eines Fachgutachtens.

Art. 56 Dachgestaltung

'' Dachaufbauten haben sich in Grösse, Form und Material gut ins Dach zu integrieren. Sie haben sich der Dachfläche unterzuordnen und dür­ fen in der Regel einen Drittel der Fassadenlänge nicht überschreiten. Bei einwandfreier architektonischer und dachschonender Gestaltung können ausserhalb der Dorfkern- und Dorfzone Abweichungen bis zur Hälfte der Fassadenlänge zugelassen werden.

2 An landschaftlich exponierten Lagen, im Bereich von geschützten Objekten sowie in den Dorfkern- und Dorfzonen bedarf die Gestaltung der Dächer, insbesondere die Wahl der Dachform und des Beda­ chungsmaterials sowie die Gestaltung von Dachdurchbrüchen beson­ derer Sorgfalt. Dabei ist auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen. 3 Mit Ausnahme begehbarer Terrassen und von Solaranlagen sind Flachdächer und Pultdächer bis zu einer Neigung von 10° extensiv zu begrünen.

Art. 57 Aussenraum­

gestaltung

'' Bauten und Anlagen haben dem massgebenden Terrain und der cha­ rakteristischen Geländeform zu folgen. Die Höhenlage der Geschosse ist so zu wählen, dass möglichst wenig Terrainveränderungen nötig sind. Geländeabsätze sind so weit wie möglich in Form von Böschun­ gen auszubilden.

2 Stützmauern, Aufschüttungen und Abgrabungen dürfen gegenüber dem massgebenden Terrain in der Ebene nicht höher als 1.0 m und^ wo das Gefälle'd^ilS^ì'sìgebenden Terrains grösser als 10% isL nicht höher als 1.8 m sein. Höhere Stützmauern, Aufschüttungen und Ab­ grabungen können bewilligt werden, wenn dadurch eine bessere Ein­ passung von Bauten und Anlagen ins Gelände erzielt wird. In der Höhe gestaffelte Stufen müssen in der Regel mindestens um das Mass ihrer Höhen zurückgesetzt sein.

BNO Turgi, Stand Genehmigung

28

3 Die Umgebungsgestaltung ist Bestandteil des Bauprojektes. Im Um­ gebungsplan sind die Art der Bepflanzung, der Bodenbeläge und der Grünflächen sowie die Höhenverhältnisse und alle baulichen Anlagen im Detail nachzuweisen. Es sind mehrheitlich einheimische, standort­ gerechte Pflanzen zu verwenden. Der Gemeinderat kann die Wieder­ herstellung und Ersatzvornahme zu Lasten der Grundeigentümer an­ ordnen, wenn die vereinbarten Massnahmen nicht eingehalten werden.

6.2

Umweltschutz

Art. 58 Aussen­

beleuchtungen

1 Aussenbeleuchtungen, die nicht der öffentlichen Sicherheit dienen, sind sparsam und gezielt einzusetzen. Beleuchtungen im Freien sind grundsätzlich von oben nach unten auszurichten. Exzessive Beleuch­ tungsanlagen wie Skybeamer und Objektbestrahlungen sind nicht zu­ lässig. Beleuchtungen direkt in den Naturraum sind zu vermeiden. 2 Für öffentliche Gebäude mit Repräsentationsfunktion oder für Bau­ denkmäler kann der Gemeinderat Ausnahmen gestatten.

BNO Turgi, Stand Genehmigung

29

7. TEIL

Vollzug, Verfahren

Art. 59 Hilfsorgane des

Gemeinderates

Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion (z.B. Bau- und Planungskommission, Forst- und Naturkommission, Energie­ kommission) einsetzen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute oder regionale Stellen auf Kosten der Gesuchsteller beiziehen. 2 Der Gemeinderat sichert durch die Zusammensetzung der Baukom­ mission und / oder den Beizug externer Fachleute aus den Bereichen Architektur, Landschaftsarchitektur und Raumplanung / Planungsrecht eine kompetente Beurteilung und Umsetzung der qualitativen Bestim­ mungen in der BNO.

3 Verfügungen und Entscheide aller Art trifft der Gemeinderat.

Art. 60 Gebühren­

reglement

Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Aus­ lagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.

Art. 61 Vollzugsrichtlinien

1 Der Gemeinderat erlässt Vollzugsrichtlinien über die Schutzzonen und -Objekte.

8. TEIL

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 62 Aufhebung

bisherigen Rechts

1 Durch diese Bauordnung werden aufgehoben:

a) Die BNO und der Zonenplan vom 24. November 1995 b) Die Teiländerung BNO Spezialzone Spinnerei vom 7. Juni 2002

Art. 63 Übergangs­

bestimmung

'' Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser BNO hängigen Baugesuche werden nach neuem Recht beurteilt.

BNO Turgi, Stand Genehmigung

30

a Ksntüh /viUj.äii

si Buu, Vüi'kdsr und ' s.,

Gemeinde Turgi

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG

Anhang

mit Verzeichnis der Schutzzonen und -Objekte stand: Vorlage kantonale Genehmigung

Anhang BNO Turgi, Stand 16. September 2021

I

Anhang 1

Schutzzonen Naturschutzzone, § 25 BNO

Farbe türkis türkis

Flurname Weichle Insel

Parzelle Nr.

180, 181 99

BZ/KL KL KL

Magerwiese / Trockenstandort, § 25 BNO

T03

Flurname Weichle

T05 T07 T08 T09 T10 T11 T12

Guet Wildistich Rüti Rüti Hütte Hütte Oberwilermatte

Nr.

Parzelle Nr.

144, 146, 147, 164, 167 191 194 357 316 242 243 259, 271

BZ/KL KL

BZ KL KL KL BZ KL KL

Uferschutzzone, § 25 BNO Farbe hellblau hellblau hellblau hellblau

Flurname Insel bei Eisenbahnbrücke Guet Unterzeig

Parzelle Nr.

753 4, 12 558, 121,526 243, 247, 251,690

BZ/KL KL KL KL KL

Naturschutzzone Wald, § 26 BNO Farbe Flurname Schraffur Wilerhalde / Rutsch / Ramsel Schraffur Wilerhalde / Anzflue

Anhang BNO Turgi, Stand 21. September 2021

Parzelle Nr.

359, 322 359

BZ/KL KL KL

n

T

Anhang 2

Schutzobjekte Feuchtstandorte, § 25 Abs. 6 BNO

Nr. F01 F02 F03

Flurname_____________________ Parzelle Nr. Uferbereich Spinnereikanal_______753_________ Insel_________________________ 99__________ Uferbereich um Eisenbahnbrücke 4, 12_______

F04 F05

Guet__________________________ 558_________

Plan KL KL KL BZ

Uferbereich Unterzeig 243, 247, 690 Uferbereich Guet_______________ 558, 121, 526 Weichle_______________________ 180, 181 Oberwilermatte_________________ 259_________ Wilerhalde_____________________359_________ Wilerhalde_____________________359_________ Wilerhalde_____________________359_________ Wilerhalde_____________________359_________ Wilerhalde 359

KL KL KL KL KL KL KL KL KL

F06 F07 F08 F09 FIO F11 F12

Hecken, § 29 BNO

Nr.

Flurname

Parzelle Nr.

Plan

H02

(Fabrik)_______________

755, 758, 759

BZ

H03

(Fabrik)_______________

753

BZ

H04

(Fabrik)_______________

BZ

H05

(Fabrik)_______________

H06

(Fabrik)_______________

H07

Insel

111 111 1, 106, 695 1,99

H08

(Limmatstrasse, Uferweg)

1,4, 12

KL

H09

Gehling

KL

H10

Guet

H11

Weichle

H12

Gehling

H14

Holzmatte

H15

Neuwil

H16

Wildistich

H17

Wildistich

125 121,526, 527, 558 180, 182, 694 2, 124, 528, 642 218 222 207, 460, 461 414,415, 209,210

Anhang BNO Turgi, Stand 21. September 2021

BZ

BZ/KL KL

KL KL

BZ BZ BZ BZ BZ

III

Nr. H18

Flurname

Parzelle Nr.

Plan

Friedhof

194, 205, 386

BZ/KL

H19

Friedhof

204

BZ

H20

Friedhof

202

BZ

H21

Friedhof

194

KL

H22

Friedhof

194, 205

BZ/KL

H23

Neumättli

294, 296

BZ

H24

Zugmatt

296, 342

BZ/KL

H25

Rüti

355

KL

H26

Rüti

327

KL

H27

Rüti

357

KL

H28

Rüti

327

KL

H29

Halde

163

H30 H31

Sitte

308

BZ BZ

Halde

194

(KL)

H32 H33

Sitte

313, 163

BZ, (KL)

Sitte

617

BZ

H34 H35

Laufächer

194

(KL)

Laufächer

251,194

BZ, (KL)

H36

Unterzeig

194

(KL)

H37

Husächer

621, 194

BZ, (KL)

H38

Unterzeig

243

BZ

H39

Unterzeig

243

BZ

H40

Hütte

242

BZ

H41

Hütte

247

KL

H42

Unterzeig

690

KL

H43

Oberwilermatte

271

KL

H45

Insel

99

KL

H46

Guet

753

BZ

Anhang BNO Turgi, Stand 21. September 2021

IV

Einzelbäume, Baumgruppen, Baumreihen, § 29 BNO Nr. BOI B02 B03 B05 B07 B13 B14 BI5 BI8 B21

Art___________________ Flurname typische Linden-Gruppe Fbrik/Guet Platane Guet/Fabrik Silberlinde_____________ Guet / Fabrik Mammutbaum__________ Fabrik / Guet Platane, Rosskastanie Schulhaus Linden-Baumpaar Guet zwei mächtige Platanen Weichle grosse Linde___________ Weichle drei Schwarzpappeln_____ Halde______ Linde, Hagenbuche Allmend

Parzelle Nr. 754 111,769 111 757 33 636 165, 166 165 691 235

Plan BZ BZ BZ BZ BZ BZ BZ BZ BZ BZ

Parzelle Nr. 753

Plan BZ

111

BZ

111

BZ

33 558

BZ BZ

204 359 302 522 358

BZ KL BZ BZ BZ

1

BZ

1

BZ

Kulturobjekte, § 28 BNO Nr. K02

Art_________________ Flurname Treppe: Fragment einer Guet / Fabrik Parkanlage (Bauinventar-Nr. 925)* K03 Brunnen Guet/ Fabrik (Bauinventar-Nr. 935A)* K04 Brunnen Guet / Fabrik (Bauinventar-Nr. 935B)* K06 Brunnen bei Schulanlage Schulhaus K08 Brunnen bei Bezirkschul- Guet Anlage K10 Wegkreuz bei Friedhof Friedhof K11 Hohlweg (IVS)_______ Wilertanne Kl 2 Brunnen Zugmatt Kl 3 Römischer Wegstein Halde Kl 4 Wegkreuz bei Antonius­ Hofacher kapelle (Bauinventar-Nr. 923) * 910* Holzbrücke über die Bahnhofstrasse Limmat, 1921 911* Eisenbahnbrücke über die Dammweg Limmat, 1857-59 Bauinventar Gemeinde Turgi, Aktualisierung 2016

Anhang BNO Turgi, Stand 21. September 2021

V

Gebäude mit Substanzschutz, § 27 BNO Vers.-Nr. Parz.-Nr. Bemerkungen Nr. Nr. Objekt, Adresse BZP BI____________________________ Substanzschutz 278 24 901 901 Antoniuskapelle

1717/18 _________ Landstrasse 24____________ 904 904 "Langhaus" um 1828 Langhausstrasse 1

64,562, 62

69,665, 70

Substanzschutz

905 905 Kosthaus Mitte 19. Jh. _________ Brunnenweg 1_____________

66

52

Substanzschutz

906 906 Baumwollspinnerei Kappeler-Bebié 1826-27, 1833, 1879 _________ Spinnereistrasse 5a, b______

90

106

Substanzschutz

86,687, 760, 761, Substanzschutz 907 907 Verwaltungsgebäude 688,689, 762,763, Kappeler 764 690 um 1830 Spinnereistrasse 10a, b, c, d, e Substanzschutz 757 908 908 Verwaltungsgebäude Bebié 100 um 1830 Spinnereistrasse 2 Substanzschutz 102 106 909 909 Baumwollscheune um 1830/40 Bahnhofstrasse Substanzschutz 33 143 912 912 Gemeindeschulhaus 1897/98 _________ Schulhausstrasse 4_______ Substanzschutz 121 154 914 914 Villa "Sonnenschein" mit Parkanlage 1900 Kronenstrasse 11 Substanzschutz 119 915 915 Villa "Flora" mit Parkanlage 174 und Gartenpavillon

1908 Kronenstrasse 16 916

916 Villa "Trautheim" mit Garten 1897/98 Bahnhofstrasse 15

Anhang BNO Turgi, Stand 21. September 2021

76

56

Substanzschutz

VI

f

I

>r Nr. BZP

Nr. BI

917

917 Villa "Lägernblick" mit Parkanlage

Objekt, Adresse

Vers.-Nr. Parz.-Nr. Bemerkungen

21

528

Substanzschutz

57

97

Substanzschutz

77

Substanzschutz

191

Substanzschutz

1907 Lägernblick 2

918

918 Restaurant "Diana"

1900 919

920 921

924 928

Vogelsangstrasse 1 919 Wohn-und Geschäftshaus 59 um 1860/70 Bahnhofstrasse 12 920 Kindergarten Dorf 4 1925 Wildenstichstrasse 1 921 Wohnhaus 11, 10A 17. Jh. Neumättlistrasse 1,3 924 Trafohaus Guet 928 Wohnhaus 56

298,299 Substanzschutz

527

Substanzschutz neu

80

Substanzschutz neu

156

118

Substanzschutz neu

107

42

Substanzschutz neu

1899 929

931

Poststrasse 4 929 Wohnhaus 1900/01 Poststrasse 6 931 Altes Feuerwehrhaus um 1895 Bahnhofstrasse 23

Anhang BNO Turgi, Stand 21. September 2021

VII

I N FO RMAT I O NS I N HALT Kantonale Denkmalschutzobjekte Vers.- Parz.- Eigentümer Adresse Nr. Objekt Nr. Nr. DSI 24 278 DSI- Kreuzigungsgruppe Landstrasse 001 Antoniuskapelle (ca. 1759)__________________________________ 193 DSI- Kapelle St. Ludwig Wildenstichstrasse 44 (1894) 002

Anhang BNO Turgi, Stand 21. September 2021

Vili