Kulturlandplan Hasel
Nutzungsplan · Gontenschwil · Aufgehoben am 18.01.2023
Dokument
- Nummer
- 2010-001423
- Art
- Nutzungsplan
- Gemeinde
- Gontenschwil
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 29.09.2010
- In Kraft seit
- 29.09.2010
- Aufgehoben
- 18.01.2023
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
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Text
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
29. September 2010
Nr. 2010-001423
Gemeinde Gontenschwil; Teiländerung Kulturlandplan "Hasel" mit Ergänzung der Bau- und Nutzungsordnung; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
22. Dezember 2009 16. Februar 2010 bis 17. März 2010 11. Juni 2010 27. Juli 2010 25. August 2010
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Zuständigkeit zur Genehmigung
Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Die Vorlage im Überblick
Zur Genehmigung liegen vor: Teiländerung Kulturlandplan "Hasel" Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung "Hasel" 2.1
Ausgangslage und Planungsziele
Die Klinik "Im Hasel" befindet sich gemäss rechtskräftiger Nutzungsplanung der Gemeinde Gontenschwil in der Landwirtschaftszone. Für den Weiterbestand der Klinik sind wesentliche Erweiterungen erforderlich, die in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform sind. Mit der Teiländerung der Kulturlandplanung sollen die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen zum Erhalt der Klinik "Im Hasel" geschaffen werden. Das Projekt steht im öffentlichen Interesse. 2.2
Planungsablauf/Vorprüfung
Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 22. Dezember 2009 ohne Vorbehalte. Versand: 5. Oktober 2010
-2-
2.3
Kulturlandplan
Es wird eine Spezialzone "Hasel" geschaffen. In einem in der Zone speziell bezeichneten Bereich um die bestehenden Bauten wird der Bau neuer Hochbauten ermöglicht. 2.4
Bau- und Nutzungsordnung
Die Bau- und Nutzungsordnung wird mit einem neuen § 3.5.1 für die neue Zone "Hasel" ergänzt, welche die zulässige Nutzung regelt. Erwägungen 3.
Beurteilung der Vorlage
3.1
Allgemeine Beurteilung
3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die Sicherung des wertvollen Kulturlands, insbesondere der Fruchtfolgeflächen (FFF) ist bundesrechtlich gefordert. Die Gemeinden sichern das Landwirtschaftsgebiet samt FFF mit der Nutzungsplanung (Richtplan Kapitel L 1.1, Beschluss 1.2). Bei der Verminderung der FFF durch Einzonung, öffentliche Bauten und Anlagen ist grosse Zurückhaltung geboten (Beschluss 1.3). Werden FFF um mehr als 3 Hektaren (ha) dauernd reduziert, ist der Richtplan anzupassen (Beschluss 1.4). Von der Umzonung in eine Spezialzone sind bedingt geeignete Fruchtfolgeflächen im Umfang von ca. 1 ha betroffen. Somit erfordert die geplante Umzonung keine vorgängige Anpassung des Richtplans. Das Interesse an der Inanspruchnahme von FFF ist ausgewiesen und mit den Anforderungen gemäss Richtplan und Raumplanungsverordnung des Bundes vereinbar. In den vorangegangenen Verfahrensschritten wurde auf die Verminderung der beanspruchten FFF geachtet. 3.1.3 Regionale Abstimmung Aus regionaler Sicht ist der Erhalt der Klinik "Im Hasel" an diesem Standort von Bedeutung. Es besteht daher ein regionales Interesse an der Ausscheidung einer Spezialzone. 3.1.4 Zonenzuordnung/Zonenabgrenzung Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Schaffung einer Spezialzone für ein konkretes Projekt zulässig, wenn die Planungsmassnahme den Zielen und Grundsätzen der Nutzungsplanung gemäss Raumplanungsgesetz (RPG) entspricht und damit keine Umgehung von Art. 24 RPG vorliegt. Die Klinik "Im Hasel" besteht bereits seit vielen Jahren an diesem Ort und soll den zeitgemässen Bedürfnissen angepasst werden. Da in den Zonenbestimmungen sichergestellt wird, dass durch die Erweiterung keine zusätzliche Streubauweise, sondern lediglich eine massvolle Erweiterung der bestehenden Bauten ermöglicht wird, verstösst die vorgesehene Spezialzone nicht gegen übergeordnetes Recht. Die Ausscheidung einer Spezialzone nach Art. 18 RPG ist daher sachgerecht und rechtskonform.
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Auf der Parzelle 40 befindet sich ein Landwirtschaftsbetrieb, der auch der Beschäftigung, beziehungsweise Therapierung der Suchtkranken dient. Dieser Landwirtschaftsbetrieb wird seit 2008 an einen benachbarten Betrieb im Gebiet "Hasel" verpachtet. Der Landwirtschaftsbetrieb bleibt richtigerweise der Landwirtschaftszone zugeteilt. Die Abgrenzung der Zone und der festgelegte Bereich für Hochbauten nimmt zweckmässig auf die bestehenden Strukturen Rücksicht und ermöglicht die im Planungsbericht ausgewiesenen Erweiterungen für den Erhalt der Klinik. 3.1.5 Erschliessung Von der Gemeinde Schmiedrued-Walde und auch vom Zentrum der Gemeinde Gontenschwil her ist die Klinik über genügend ausgebaute Strassen erschlossen. Die Klinik wird über einen internen Abholdienst bedient, welcher die Patientinnen und Patienten in Gontenschwil am Bahnhof abholt und in die Klinik bringt. Gemäss Planungsbericht soll bei einer Erweiterung der Klinik mittels Mobilitätsmanagementkonzept das Mobilitätsverhalten überprüft werden. Mit dieser aus kantonaler Sicht unterstützungswürdigen Massnahme kann namentlich die erforderliche Parkierungsfläche reduziert werden, was dem Landschaftsbild, dem haushälterischen Umgang mit dem Boden und der Umgebungsqualität zu Gute kommt. 3.1.6 Waldfeststellung Innerhalb der Einzonung stockt kein Wald. Da es sich bei der Spezialzone nicht um eine Bauzone handelt, ist keine Waldfeststellung erforderlich. Es gilt weiterhin der dynamische Waldbegriff. 3.1.7 Natur/Landschaft Durch die Umzonung des Areals der Klinik "Hasel" werden keine Inventarobjekte, Schutzzonen oder Schutzobjekte tangiert. Die Landschaft in diesem Bereich hat keine übergeordnete Bedeutung. Da ein Grossteil der einzuzonenden Fläche bereits heute mit Gebäuden und Einrichtungen belegt ist, besteht für das Landschaftsbild bereits eine gewisse Belastung. Die landschaftliche Einpassung von möglichen Neubauten wird in § 3.5.1 Abs. 4 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) geregelt und unterstützt eine gute Siedlungsqualität im Sinne von § 13 BauG und ist positiv zu gewichten. 3.2
Bau- und Nutzungsordnung
Die Vorschriften für die neue Spezialzone "Hasel" entsprechen den mit der Planung verfolgten Zielen. Sie sind sachgerecht und rechtskonform. 3.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Die Teiländerung des Kulturlandplans mit Ergänzung (Teiländerung) der Bau- und Nutzungsordnung "Hasel" der Gemeinde Gontenschwil vom 11. Juni 2010 wird genehmigt.
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2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Verteiler Gemeinderat, Turnhallestrasse 6, 5728 Gontenschwil Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Wald BVU Departement Finanzen und Ressourcen Abteilung Landwirtschaft DFR Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: