Bau- und Nutzungsordnung
Gontenschwil
Document
- Numéro
- 4135
- Commune
- Gontenschwil
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Adopté
- 18 janv. 2023
- En vigueur depuis
- 18 janv. 2023
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Gontenschwil avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
NUPLA-4135-2023-V-1.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
i^,anton Aargau ‘Bspartement Verkehr und Umwelt Raun’icnüiVickiLing
Gemeinde Gontenschwil
Kanton Aargau
Teiländerung Bau- und Nutzungsord nung (BNO) «Anpassung Spezialzone Hasel» gemäss § 15 BauG
rot = Bestandteil der Genehmigung
Vorprüfungsbericht vom:
21. Oktober 2021
Mitwirkung ! öffentliche Auflage vom:
11. Februar bis 14. März 2022
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am:
7. September 2022
Gerneindeammann:
Gemeindeschreiber:
m3
.o l aje 7 Gtìdehnilgung durch den Regierungsrat ' "
Kantonale Genehmigung:
RRBNr.^o’a-OoookK'A vom Im Auftrag der Staafskanzlei Aarau, den 1.
AENDERUN6 Nr.... A. zu Bno/Bo/No vom.........
------------------Ahfeiliing Raumentwicklung DVU---------------------Metron Raumentwicklung AG Stahirain 2, Postfach, CH-5201 Brugg Tel. 056 460 91 11 / Fax 056 460 91 00
[email protected] 13. Oktober 2022 miw
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Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil
5
3. Zonenvorschriften 3.1 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
Art. 24 Spezialzone "Hasel"
Die Spezialzone „Hasel“ dient der Klinik-, Heimstätten- oder ähnlichen Nut
zungen, welche im öffentlichen Interesse liegen. Wohnnutzungen, welche nicht zur zonengemässen Nutzung zählen, sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. Ein Gastronomiebetrieb in engem Zusammenhang mit der zonengemässen Nutzung ist erlaubt. 2 Innerhalb des schraffierten Bereichs für Hochbauten dürfen Bauten und An lagen erstellt werden, welche für die Ausübung der zulässigen Nutzung ge mäss Abs. 1 erforderlich sind. Der Rückbau der bestehenden Bauten aus serhalb des schaffierten Bereiches für Hochbauten ist im Rahmen des Bau bewilligungsverfahrens sicherzustellen. Ausgenommen sind Bauten und An lagen gemäss Abs. 3. 3 Im übrigen Teil der Zone dürfen Kleinbauten, Anlagen und Parkplätze, die
die Hauptnutzung des Betriebs fördern, wie Sport- und Kuranlagen und der gleichen, für den internen Gebrauch erstellt werden.
Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Die Bauten und Anlagen haben den Anforderungen des Ortsbildschutzes zu entsprechen und sich gut in das Landschaftsbild einzufügen. Die Grün- und Belagsflächen sind hinsichtlich der Förderung der Lebensraumvernetzung angemessen zu gestalten und auszustatten. Deren Gestaltung soll mit standortgerechter Bepflanzung (z.B. Hecken) erfolgen. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens sind insbeson dere folgende Anforderungen/Ziele sicherzustellen: -Schaffung eines identitätsstiftenden Ortes
-Anordnung eines zentralen Aussenraums inkl. Gewährleistung der Sichtbe ziehungen in die Landschaft - Zur guten Orientierung für Patienten und Angestellte sind die Nutzungen den Gebäuden möglichst klar zuzuordnen - Es ist auf eine kompakte Anordnung der Bauten und Anlagen zu achten
Spezialzone "Ha sel"
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil
6
5 Der Gemeinderat holt zur Beurteilung anhand der Kriterien gemäss § 15e BauV unter Berücksichtigung der in Abs. 4 definierten Anforderungen und
Zielsetzungen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ein Fachgutach ten einer unabhängigen Fachperson auf Kosten der Bauherrschaft ein. ® Es gilt die Empfindlichkeitsstufe II.
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öiBsni 'V/r;-' ' C'rkehr :g Rca‘ - Kanton Aargau
Gemeinde Gontenschwil
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG
Mitwirkung vom:
23. April bis 31. Mai 2018
Vorprüfungsbericht vom:
30. April 2021
Öffentliche Auflage vom:
9. August bis 7. September 2021
Beschlossen von der
.GfiUieindeversammlung am: Gi
7. September 2022
leincfeammann:
Gemeindeschreiber:
h
0^ Genehmigung durch den Regierui Kantonale Genehmigung: rrb Nr. ’icfì'ò-'
s
S\<0 vom Ä.
Im Auftrag der Staatskanzlei Aarau, den A .VXöVZ Abteilung Raumentwicklung BVU Metron Raumentwicklung AG Stahlrain 2, Postfach, CH-5201 Brugg Tel. 056 460 91 11 / Fax 056 460 91 00 [email protected] 13. Oktober 2022 miw/bdo
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AENDERUNG Nr. ....A..... vom
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil
Inhalt
1.
2. 2.1
Seite
Geltungsbereich...................
5
§1
Geltungsbereich..........
Art. 2 Übergeordnetes Recht
5 5
Raumplanung...................................
Planungsgrundsätze.........................
Art. 3
Planungsgrundsätze..............
2.2
Sondernutzungspläne.......................
2.3
Weitere Planungsinstrumente...........
Art. 4
Art. 5
Sondernutzungsplanung.......
Weitere Planungsinstrumente
3.
Zonenvorschriften
3.1
Bauzonen...............
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9 3.2
3.3
3.4
3.5
1
Bauzonen.............................................................................. Wohnzone 2 (\N2)................................................................ Wohnzone 3 und 4 (W3 und W4)........................................ Wohn- und Arbeitszone 2, 3 und 4 (WA2, WA3 und WA4)
Art. 10
Dorfzone 2 und 3 (D2 und D3).........................
Art. 11
Arbeitszone (AI und A2)...................................
Art. 12 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OE)
112 autres articles
Art. 13
Grünzone (GR).................................................
Landwirtschaftszone.....................................................
Art. 14
Landwirtschaftszone (Lz)..................................
Art. 15
Bauten in der Landwirtschaftszone..................
Schutzzonen.................................................................
Art. 16
Naturschutzzone im Kulturland........................
Art. 17
Naturschutzzone im Wald.................................
Überlagerte Schutzzonen.............................................
Art. 18
Landschaftsschutzzone.....................................
Art. 19
Gewässerraumzone..........................................
Art. 19a
Minimaler Gewässerabstand...........................
Schutzobjekte................................................................
Art. 20
Naturobjekte.......................................................
Art. 21
Gebäude mit Substanzschutz..........................
.6 6 6 6 6 8 8 ...9 ...9 ...9 .10 .11 .11 .12 .14 .15 .16 .17 .17 .17 .17 .17 .19 .20 .20 .21 .21 .21 .21 22
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil
3.6
3.7
3.8
Kulturobjekte.....................................
Art. 22
Kulturobjekte.........................
Art. 23
Wiederherstellungspflicht.....
Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
Art. 24
Spezialzone "Hasel".............
Art. 25
Spezialzone "Ponyhof.........
Gefahren und Überflutungszonen....
Art. 26
Freihaltezone Hochwasser....
Art. 27
Hochwassergefahrenzone.......
4. 4.1
Baubegriffe und Messweisen................................
Nutzungsdichte.........................................................
Art. 28
Mindestausnützungsziffer............................
Art. 29
Ausnutzung von Dach- und Untergeschoss.
4.2
Wohnanteil................................................................
4.3
Abstände...................................................................
Art. 30 4.4
Art. 31
Abstand gegenüber Kulturland.....................
Art. 32 Abstand von Gemeinde- und Privatstrassen
Arealüberbauung.......................................................
Art. 33
5. 5.1
5.2
5.3
5.4
Wohnanteil....................................................
Arealüberbauung..........................................
Bauvorschriften.........................................................................................
Baureife und Erschliessung.......................................................................
Art. 34
Spezielle Erschliessungsvorschriften............................................
Art. 35
Benennung der Strassen und Nummerierung der Bauten...........
Technische Vorschriften.............................................................................
Art. 36
Allgemeine Anforderungen.............................................................
Art. 37
Energiesparmassnahmen..............................................................
Wohnhygiene..............................................................................................
Art. 38
Ausrichtung der Wohnungen..........................................................
Art. 39 Garten-, Terrassen-, Balkonfläche, Raummasse üntergeschoss
Art. 40
Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen..................................
Ausstattung.................................................................................................
Art. 41
Abstellplätze....................................................................................
Art. 42
Velos, Kinderwagen........................................................................
Art. 43
Spielplätze......................................................................................
2
23 23 23 23 23 24 25 25 26
.28 .28 .28 .28 .28 .28 28 28 29 29 29 .30 30 30 30 30 30 30 31 31 31 31 31 31 32 32
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil
6. 6.1
Art. 44 Weitere Vorschriften über die Ausstattung
Art. 45
Öffentlich zugänglicher Raum...................
Schutzvorschriften......................... .
Ortsbild- und Denkmalpflege............
Art. 46 6.2
Allgemeine Anforderungen....
Art. 47
Dachformen, Dachgestaltung.
Art. 48
Aussenraumgestaltung.........
Umweltschutz.....................................
Art. 49
Einwirkungen.........................
Art. 50
Materialablagerungen...........
1.
Vollzug und Verfahren..
7.1
Zuständigkeit...................
Art. 51
Zuständigkeit.......
7.2
Gebühren........................
7.3
Vollzugsrichtlinien..........
Art. 52
Art. 53
Gebühren............. Vollzugsrichtlinien
8. 8.1
Schluss- und Übergangsbestimmungen.
8.2
Aufhebung bisherigen Rechts.....................
Übergangsbestimmung...............................
Art. 54
Art. 55
9. 9.1 9.2
Übergangsbestimmung....................
Aufhebung bisherigen Rechts.........
Anhang................................................................................ Liste der Schutzobjekte....................................................... Bebauungskonzept Mättenfeld (Stand 25. Oktober 2010)
3
32 33 .34 .34 .34 .34 .35 .36 .36 .36
.37 37 37 37 37 37 38 38 38 38 38 39 39
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil
5
1. Geltungsbereich
Art. 1 Geltungsbereich
’ Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) umfasst das kommunale Raumpla-
Geltungsbereich
nungs-, Umwelt- und Baurecht. 2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren
Nutzung sowie den Schutz des Bodens.
’ Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
Art. 2 Übergeordnetes Recht
' Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts
sowie hierzu ergangene Entscheide, insbesondere zu Strassen- und Was serbauprojekten, bleiben Vorbehalten.
Übergeordnetes Recht
6
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil
2. Raumplanung 2.1 Planungsgrundsätze
Art. 3 Planungsgrund
sätze
Planungsgrundsätze
1 Der Siedlungsausbau und die Siedlungsverdichtung haben in den nachge
ordneten Planungs- und Bewilligungsverfahren besondere Rechnung zu tra
gen hinsichtlich:
- Förderung einer sorgfältigen Siedlungsentwicklung nach innen unter Berück sichtigung einer attraktiven Siedlungsqualität. - Erhaltung und Stärkung der gewachsenen Siedlungsschwerpunkte (Unter
dorf, Mitteldorf und Oberdorf) in ihrer heutigen Funktion. - Erhalt und Förderung von attraktiven Freiräumen zur Sicherung und Weiter entwicklung der Wohn- und Arbeitsqualität.
- Erhalt und Förderung von qualitativen öffentlichen Räumen.
2 Der Landschaftsraum ist als attraktiver Erholungsraum zu erhalten, dazu sind insbesondere die wertvollen Natur- und Landschaftsgebiete zu schützen sowie für die Forst- und Landwirtschaft günstige Rahmenbedingungen zu schaffen. 5 Die Strassenräume sind attraktiv, bedürfnisgerecht und vielfältig nutzbar zu
gestalten. '* Eine ausreichende Verkehrsqualität und die Verkehrssicherheit sind zu
schaffen und zu erhalten. Der Ausbau des öffentlichen Verkehrs sowie die Rad- und Fusswegverbindungen sind zu fördern.
® Verdichtetes Bauen an Standorten mit gutem öffentlichen Verkehrsan
schluss ist zu fördern.
2.2 Sondernutzungspläne
Art. 4 Sondernutzungs
planung
Sondernutzungsplanung
Die im Bauzonenplan mit Sondernutzungsplanpflicht bezeichneten Flächen
dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungsplan/Gestaltungsplan vorliegt.
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil
2 Die im Bauzonenplan mit Gestaltungsplanpflicht bezeichneten Flächen dür fen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestal tungsplan vorliegt. ’ Für das Gebiet mit Gestaltungsplanpflicht "Rosengartenstrasse" gelten die
nachfolgenden Zielsetzungen. In diesem Gebiet bestehen aufgrund der Ex
position und Nähe zu kantonalen Denkmalschutzobjekten erhöhte Anforde
rungen bezüglich gestalterischer Qualität der Bebauung. Insbesondere ist
auf folgende Aspekte zu achten: - Sichtfreihaltung: Die wichtige Blickbeziehung zwischen Friedhof und Kirche
ist zu erhalten. - Bebauung: Es ist eine qualitativ hochstehende Bebauung vorzusehen. Ins
besondere sind Stellung, Volumetrie und Höhen (Geschossigkeit, Fassaden höhen) der Bauten der sensiblen Topografie und Exposition anzupassen. - Gestaltung: Es ist ein einheitliches Gestaitungs- und Materialisierungskon
zept vorzusehen (Dachformen, Fassadenstrukturen etc.). Die Neubauten
sollen sich typologisch gut in das gewachsene Ortsbild einfügen (Thema: Sockel. Fassade, Dach, ruhige Gesamterscheinung, geschlossene Baukör-
per). - Erschliessung: Der motorisierte Verkehr muss möglichst früh in eine unterir
dische Parkierung geleitet werden. Zwischen der Rosengartenstrasse und der oberen Hangkante sind querende öffentliche Fussgängerverbindungen
vorzusehen. Für den Veloverkehr sind genügend Abstellplätze an gut zu gänglichen Lagen vorzusehen.
- Wohnqualität: Die Bedürfnisse zur Schaffung von attraktivem Wohnraum
sind in den Gesamtüberlegungen mit zu berücksichtigen. - Siedlungsqualität: Während des gesamten Planungsprozesses (Richtpro
jekt, Gestaltungsplan, Bauprojekt) ist von der Gemeinde ein hinsichtlich
Städtebau, Architektur und Freiraum versiertes Begleitgremium einzusetzen.
Das Begleitgremium gibt in den einzelnen Verfahren (Gestaltungsplan, Bau
projekt) seine Empfehlungen zu Händen der zuständigen Bewilligungsbe hörde ab.
Für das Gebiet mit Gestaltungsplanpflicht "Gärtnerei Tanner" gelten die
nachfolgenden Zielsetzungen: - Sicherstellung einer rationellen und auf die Topografie abgestimmte Er
schliessung und Bebauung.
7
8
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontensohwil
- Sicherstellung beziehungsweise Ermöglichung eines attraktiven Wohnquar tiers mit hohem Wohnwert. ® Die im Bauzonenplan mit "Bereich für Arealentwicklung" bezeichneten Flä
chen dürfen nur überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vorliegt. Mit dem Gestaltungsplan soll eine haushälterische Bodennutzung
und eine gesamtheitlich geplante Überbauung sichergestellt werden. Der Ge
meinderat kann auf einen Gestaltungsplan verzichten, wenn im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die gesamtheitlich geplante Überbauung und die haushälterische Nutzung des Bodens nachgewiesen und sichergestellt wer
den kann.
2.3 Weitere Planungsinstrumente
Art. 5 Weitere Pla
nungsinstru mente
Weitere Planungsinstrumente
Die Inventare und Grundlagenpläne dienen zur Orientierung über beste hende Verhältnisse.
2 Das Räumliche Gesamtkonzept zeigt die erwünschte räumliche Entwick
lung auf. Der Gemeinderat kann weitere Planungsinstrumente ausarbeiten 3 Die zusätzlichen Planungsinstrumente werden vom Gemeinderat angeord net und haben für das betroffene Grundeigentum keine direkte Rechtswir
kung. Sie sind in die Beurteilung von Bauvorhaben zwecks Auslegung der
Vorschriften der BNO beizuziehen und dienen zur Vorbereitung der Son dernutzungsplanung.
9
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwii
3. Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen
Art. 6 Bauzonen
Bauzonen
Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus: fsi
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1 I I I
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1
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I
I
I
é
c
Zonen
W2
W3
W4
WA2
WA3
WA4
Ausnützungsziffer max.
0.45
0.60
0.70
0.60
0.80
1.00
0.45
0.60
0.70
Ausnützungsziffer Wohnanteil
§ §
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D2
D3
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Gr
max.
Vollgeschosse max.
2
3
4
2
3
4
2
Gebäudelänge max.
30
40
40
40
50
50
(30)
(30)
Fassadenhöhe max. 1)
8.00
11.00
14.00
8,00
11.00
14.00
(8.50)
(11.50)
11.50
13.50
Gesamthöhe 2)
11.50
15.50
18.50
11.50
15.50
18.50
(14.00)
(17.00)
14.00
17.00
Kleiner Grenzabstand
4
5
6
5
5
6
(4)
(6)
4
4
Grosser Grenzabstand 3)
6
8
10
5*
5*
6*
(4)
(6)
4
4
Mehrlängenzuschlag ab 4)
16
16
16
16
16
16
Empfindlichkeitsstufe
II
II
II
III
III
III
III
III
III
III
II
Zonenvorschriflen
Art. 7
Art. 8
Art. 8
Art. 9
Art. 9
Art. 9
Art. 10
Art. 10
Art. 11
Art. 11
Art. 12
1) max. Fassadenhöhen: - Für Schrägdächer gilt die Fassadenhöhe traufseitig, die am Hang talseitig einzuhalten ist - Für Flachdächer erhöht sich die Fassadenhöhe um 1.0 m und ist am Hang talseitig einzuhalten 2) max. Gesamthöhe:
- Für Grundstücke mit einer Hangneigung von mehr als 10 - 20 % reduziert sich die Gesamthöhe um 0.5m (vorbe hältlich abweichender Höhenbestimmungen in den Zonenvorschriften) - Für Grundstücke mit einer Hangneigung von mehr als 20 % reduziert sich die Gesamthöhe um 1 .Om (vorbehältlich
abweichender Höhenbestimmungen in den Zonenvorschriften) - Bei W3, W4, WA3 und WA4 reduziert sich die max. Gesamthöhe um 1.0m bei der Erstellung eines Attikageschos ses
3) Grosser Grenzabstand ( * ):
- WA-Zonen: Bei reinen Wohnbauten ist der grosse Grenzabstand gemäss den Zonen W2, W3 bzw. W4 einzuhalten.
4) Mehrlängenzuschlag ab: - Überschreiten Gebäude, mit einer Gesamthöhe von mehr als 4 m die festgelegten Masse (Mehrlängenzuschlag ab), so vergrössern sich die Grenzabstände gegenüber der verlängerten Gebäudeseiten um einen Viertel der
Mehrlänge, höchstens aber um 4.00 m.
Art. 13 10
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil
2 Die mit ( ) bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der
Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der
Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird.
’ Grundsätzlich dürfen Untergeschosse auf höchstens einem Drittel der Fassadenlänge abgegraben werden. Der Gemeinderat kann für Zufahrten zu
Garagen in begründeten Fällen eine grössere Abgrabung auf maximal einer Fassadenseite bis 6.5 m bewilligen.
Art. 7 Wohnzone 2 (W2)
Wohnzone 2 (W2)
i Die Wohnzone 2 dient dem Wohnen, Kleinbetriebe (Gewerbe, Dienstleis
tungen) sind zugelassen, sofern es sich um nicht störende Betriebe handelt.
2 Für den im Bauzonenplan bezeichneten Bereich Krete A gelten folgende Bestimmungen: a)
Die Bauten haben sich mit Rücksicht auf die landschaftlich reizvolle Sei
tenmoräne unauffällig und harmonisch einzufügen. Bezüglich Baukubus, Dachneigung, Materialwahl und Farbgebung haben sich Neubauten an die
bestehende alte Baustruktur anzupassen. b) Zulässig sind offen gebaute Einfamilienhäuser. Es sind nur Satteldächer zugelassen.
c)
d)
Höhenbestimmungen:
-
Der Fertigboden Rohbau des obersten Vollgeschosses darf nicht über dem Niveau der Untere-Egg-Strasse liegen.
e)
-
Gesamthöhe: max. 9.00 m
-
Fassadenhöhe talseitig: max. 7.00 m
Die Untere-Egg-Strasse darf ab Einmündung Birkenweg nach Norden
nicht als Erschliessungsstrasse benützt werden.
’ Für den im Bauzonenplan bezeichneten Bereich Krete B gelten folgende Bestimmungen: a)
Die Bauten haben sich mit Rücksicht auf die landschaftlich reizvolle Sei
tenmoräne unauffällig und harmonisch einzufügen. Bezüglich Baukubus,
Dachneigung, Materialwahl und Farbgebung haben sich Neubauten an die bestehende alte Baustruktur anzupassen
b)
Es sind nur Satteldächer zugelassen
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil
c)
11
Höhenbestimmungen für Neigung des massgebenden Terrains und
Hangneigung: von 0% bis 10% Neigung des massgebenden Terrains:
Vollgeschosse: max. 1 Gesamthöhe: max. 8.50 m Fassadenhöhe talseitig: max. 5.50 m über 10% bis 20% Hangneigung:
Vollgeschosse: max. 2 Gesamthöhe: max. 9.50 m Fassadenhöhe talseitig: max. 7.00 m über 20% Hangneigung:
Vollgeschosse: max. 2 Gesamthöhe: max. 10.50 m Fassadenhöhe talseitig: max. 8.50 m
Art. 8 Wohnzone 3 und 4 (W3 und W4)
' Die Wohnzonen 3 und 4 dienen dem Wohnen, Kleinbetriebe (Gewerbe, Dienstleistungen) sind zugelassen, sofern es sich um nicht störende Betriebe
Wohnzone 3 und 4 (W3 und W4)
handelt. 2 Die Wohnzonen W3 und W4 sind für Mehrfamilienhäuser bestimmt.
’ In der Zone W4 ist ein zusätzliches Vollgeschoss mit einem Gestaltungs
plan nicht zulässig.
Art. 9 Wohn- und Arbeitszone 2, 3 und 4 (WA2, WA3 und WA4)
1 Die Wohn- und Arbeitszonen WA2, WA3 und WA4 sind für Wohnen, Klein betriebe (Gewerbe, Dienstleistungen), Restaurants, Verkaufsgeschäfte bis
maximal 500 m2 Verkaufsfläche sowie bestehende Landwirtschaftsbetriebe bestimmt. Es sind nicht störende und mässig störende Betriebe zulässig.
2 In den Wohn- und Arbeitszonen WA3 und WA4 ist der Bau von neuen Rei heneinfamilienhäuser sowie Ein- und Zweifamilienhäuser nicht zulässig. ’Innerhalb des im Bauzonenplan speziell gekennzeichneten Bereichs
"Wohn- und Arbeitszone WA2 Nachverdichtung" kann der Gemeinderat die
Wohn- und Ar beitszone 2, 3 und4(WA2, WAS und WA4)
12
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil
Bauweise nach der WA3 bewilligen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) angemessen mehr Wohneinheiten im Vergleich zur Bebauung gemäss
WA2 entstehen b) ein unabhängiges Fachgutachten
- eine gute Wohnqualität,
- eine gute architektonische Gestaltung der Bauten, Anlagen und Frei
räume sowie - eine gute Einordnung in das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild nach weist.
c)
eine siedlungsverträgliche Verkehrsabwicklung sichergestellt werden
kann
'’Innerhalb des im Bauzonenplan speziell gekennzeichneten Bereichs "Wohn- und Arbeitszone WA3 Nachverdichtung" kann der Gemeinderat die Bauweise nach der WA4 bewilligen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) angemessen mehr Wohneinheiten im Vergleich zur Bebauung gemäss
WA3 entstehen und entlang der Kantonsstrasse im ersten Vollgeschoss
auch publikumsorientierte Nutzungen angeboten werden b) ein unabhängiges Fachgutachten
- eine gute Wohnqualität, - eine gute architektonische Gestaltung der Bauten, Anlagen und Frei räume sowie
- eine gute Einordnung in das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild nach
weist. c)
eine siedlungsverträgliche Verkehrsabwicklung sichergestellt werden
kann. ® In der Zone WA4 ist ein zusätzliches Vollgeschoss mit einem Gestaltungs
plan nicht zulässig.
Art. 10 Dorfzone 2 und 3
(D2undD3)
Dorfzone 2 und 3 (D2 und D3)
1 Die Dorfzonen dienen der Erhaltung des historisch wertvollen Ortskerns. Sie sind bestimmt für Wohnen, private und öffentliche Gewerbe und Dienst
leistungsbetriebe, Restaurant, Verkaufsgeschäfte bis max. 500 m2
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil
Verkaufsfläche sowie Landwirtschaft. Zulässig sind nicht störende und mäs sig störende Betriebe.
2 Gebäude sind mit ihrer Umgebung grundsätzlich zu erhalten. Eine Bewilli gung für den Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen darf dann erteilt werden, wenn ein Ersatzneubau gesichert ist oder die Baulücke das Ortsbild
nicht beeinträchtigt.
® In Abweichung zum Absatz 2 sind in den im Bauzonenplan bezeichneten
Bereichen "spezielle Vorschrift Dorfzone" Gebäude mit ihrer Umgebung zu erhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Der Gemeinderat kann Aus
nahmen bewilligen, sofern ein Gebäude für das Ortsbild unwichtig oder die Erhaltung der Bausubstanz unzumutbar ist.
Bauten dürfen umgebaut, umgenutzt und erweitert werden, sofern das Orts bild dadurch nicht beeinträchtigt wird. Unter den gleichen Bedingungen kann der Gemeinderat Ergänzungsbauten bewilligen.
® Bei der Festlegung der Baumasse, der Stellung der Bauten und der Gestal tungsvorschriften sowie der Umgebungsgestaltung orientiert sich der Ge
meinderat am Charakter der bestehenden Überbauung und Umgebung. ® Die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegel ist untersagt, so
weit mit zumutbarem Aufwand vergleichbare Alternativlösungen möglich sind.
Solaranlagen sind sorgfältig in das Ortsbild einzupassen. Der ruhige Ge samteindruck einer Dachlandschaft ist, unter Einbezug aller Dachauf- bzw.
Einbauten, durch eine rücksichtsvolle Dimensionierung und Anordnung zu erhalten.
® Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und zieht insbeson
dere bei substanziellen Baueingriffen (wie Fassadenrenovationen, Umbau,
Unterkellerung, Auskernung, Abbruch) vor Einleitung des Baubewilligungs verfahrens die kantonalen Fachstellen bei. Hierzu sind Bauvorhaben mög
lichst vor Beginn der Projektierung anzuzeigen.
13
14
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil
Art. 11 xirbe/fszone (AI
Arbeitszone (AI und A2)
1 |n der Arbeitszone 1 und 2 sind Bauten und Anlagen für gewerbliche und industrielle Nutzung sowie Dienstleistungsbetriebe zulässig. Es sind nicht stö
rende oder mässig störende Betriebe zulässig. Verkaufsnutzungen sind zulässig für Güter die in direktem Zusammenhang
mit den zugelassenen Nutzungen stehen und mehrheitlich vor Ort produziert werden. Folgende Verkaufsflächen sind maximal zulässig: a) Zone Industriestrasse:
Insgesamt 3'000 m2 Verkaufsfläche, wovon mind. 900 m2 für die Zone Mättenfeld; b) Zonen Schwarzenberg und Oberkulmstrasse:
Max. 500 m2 Verkaufsfläche pro Betrieb.
Für reine Ausstellungsflächen von vor Ort produzierenden Gewerbebetrie ben kann die max. Verkaufsfläche pro Betrieb auf 1'500 m2 Verkaufsflä che erhöht werden.
2 Eine Wohnung für den Betriebsinhaber ist möglich. Wohnungen für Be triebspersonal, dessen ständige Anwesenheit aus betrieblichen und Sicher
heitsgründen notwendig ist, sind zugelassen. Weitere Wohnnutzungen sowie
reine Wohnbauten sind nicht gestattet. 3 Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf ein Minimum zu beschränken.
Flachdächer sind, soweit sie nicht als Terrassen oder zur Energiegewinnung genutzt werden, extensiv naturnah (gemäss SIA-Norm 312) zu begrünen. Über farbliche Gestaltung und Bepflanzung entscheidet der Gemeinderat
unter Berücksichtigung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen
sowie des Orts- und Landschaftsbildes.
5 Die Arbeitszone "Winterlig" (im Bauzonenplan schraffiert) dient als Lagerflä che. Es sind keine Hochbauten zulässig. Entlang der Zonengrenze sind na turnahe Bepflanzungen mit einheimischen Pflanzen anzulegen, um das Ge
biet in die Landschaft einzugliedern. Es ist ein entsprechender Umgebungs plan zu erarbeiten. ® In der Arbeitszone „Mättenfeld“ (im Bauzonenplan schraffiert), gelten zu
Abs. 1 bis 4 folgende Bestimmungen:
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil
15
a) Es sind einzig Nutzungen gemäss Konzept (gemäss Anhang BNO Bebau
ungskonzept, Stand 25. Oktober 2010) der bedingten Einzonung "Mättenfeld" zulässig. b) Der Anschluss an das übergeordnete Strassennetz hat hauptsächlich über
die Zetzwilerstrasse und die Industriestrasse zu erfolgen. c) Der Gemeinderat kann im Rahmen der Baubewilligung ein Mobilitätskon zept einfordern. d) Entlang der Bauzonengrenze sind Bepflanzungen mit einheimischen Pflan
zen anzulegen, um das Gebiet in die Landschaft einzugliedern. Mit dem Bau gesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen. e) Die Bauten müssen so geplant werden, dass eine spätere Aufstockung bis
zur zulässigen Fassaden- oder Gesamthöhe realisierbar ist. Ausgenommen
sind Bauten, die aufgrund ihrer geringen Gebäudefläche nicht geeignet sind. f) In Abweichung zu den Höhenbestimmungen der Arbeitszone A2 gemäss
Tabelle § 6 gelten innerhalb dieser Zone folgende Höhen: Fassadenhöhe
15 m, Gesamthöhe 19 m. g) Dachflächen sind zu nutzen: Flachdächer sind extensiv naturnah (gemäss
SIA-Norm 312) zu begrünen. Die Erstellung von Energiegewinnungsanlagen ist für alle Dachformen zu prüfen, wenn ihre Form und Ausrichtung es erlau
ben. h) Untergeschosse sind vorzusehen wenn bestimmte Betriebsnutzungen auf
grund ihrer Art in diesen angelegt werden können (z.B. Technik, Lager u.ä.) und die Betriebsorganisation und -nutzung dies zulassen. Der Hochwasser schutz ist dabei zu berücksichtigen.
i) Pro Betrieb sind maximal 16 oberirdische Parkplätze zugelassen. Zusätzli che sind unterirdisch oder in die Gebäude integriert anzuordnen (Einzel- oder
Gemeinschaftsanlagen). j) Grössere Parkflächen mit mehr als 16 Parkfeldern gemäss Konzeptplan sind befristet zugelassen. Spätestens bei einer Bebauung dieser Flächen sind
diese Parkfelder unterirdisch oder in ein Gebäude integriert anzulegen.
Art. 12 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OE)
’ Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen be stimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.
Zone für öffentli che Bauten und Anlagen (OE)
16
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil
2 Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzo
nen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten. 3 a) Die gesamte Zone Oe „Wannental“ dient der Nutzung des Zentrums für
Behinderte. Die baulichen Massnahmen müssen sich gemäss § 15e Abs. 1 BauV in die bauliche und landschaftliche Umgebung einordnen. b) Im blau schraffierten Teil der Zone Oe „Wannental“ sind die bestehenden
Hochbauten grundsätzlich in ihrem Volumen zu erhalten. Die bestehenden Hochbauten dürfen aus-, umgebaut, umgenutzt und in geringfügigem Masse erweitert sowie wieder aufgebaut werden. Die Freifläche ist als Parkanlage zu erhalten. c) Im rot schraffierten Teil der Zone Oe „Wannental" sind 1-geschossige, un bewohnte Bauten, bis zu einer Fassadenhöhe von max. 4.20 m und einer To
talfläche von max. 200 m2 zulässig. d) Im grün schraffierten Teil der Zone Oe „Wannental“ sind freistehende Bau
ten und Anlagen für Kieintierhaltung bis zu 15 Stück und 5 m2 pro Stück zu
lässig. Im Spezialfall dürfen max. zwei der erwähnten Bauten zusammenge fasst werden. e) Das Landschaftsbild wird wesentlich von hochstämmigen Obstbäumen mit
geprägt. Der Bestand ist zu erhalten, abgehende Bäume sind möglichst wieder zu ersetzen. Neupflanzungen sind erwünscht.
Art. 13 GrOnzone (Gr)
Grünzone (GR)
1 Die Grünzone dient der Siedlungsdurchgrünung, Erholung sowie für Spielund Gartenanlagen. 2 Sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, sind Grünzonen von al len Bauten freizuhalten und mit naturnaher einheimischer Vegetation zu ge
stalten bzw. durch einen entsprechenden Unterhalt in einen naturnahen Zu stand zu überführen. Sämtliche Bauten und Anlagen bedürfen einer Baube
willigung. ’ In der Grünzone können Erholungseinrichtungen (Gartenbänke, Kinder
spielplätze usw.) sowie Kleinbauten im Zusammenhang mit der Nutzung der
Grünzone bewilligt werden.
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil
17
3.2 Landwirtschaftszone
Art. 14 Landwirtschaftszone (Lz)
1 Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion bestimmt.
Landwirtschafts zone
2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach eidgenössischem Recht. 3 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a
pro Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere land
wirtschaftlichen Interessen entgegenstehen.
Art. 15 Bauten in der Landwirtschaftszone
' Für alle Bauten und Anlagen ist ein - in Abwägung sämtlicher betroffener In
teressen - optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der
Bauten in der Landwirtschafts zone
betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung. Stellung so
wie Bepflanzung gut in die Landschaft einzufügen. 2 Für Wohngebäude sind zwei Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden
Baumasse und Abstände vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tat
sächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygi enischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den an
grenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der hal
ben Gesamthöhe, mindestens aber 4 m.
’ In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
3.3 Schutzzonen
Art. 16 Naturschutzzone im Kulturland
’ Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebens räumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen,
dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen,
Naturschutzzone im Kulturland
18
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil
Aufschüttungen. Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Mulchen,
Aufforstung nicht gestattet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut nach der Mahd abzuräumen. ’ In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und
Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stel
len, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, das freie Laufenlassen von Hunden.
'’Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung der Schutzziele können bewilligt wer den. = Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden und
der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wo
bei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall
festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind. ® Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden;
Zone
Bezeich Schutzziel nung im Plan
Magerwiese
VI
Fromentalwiese
FM
Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen
Artenreiche
Bei fehlendem Bewirtschaftungsvertrag erster
Heuwiese mit hohem Anteil an Wagerkeitsanzeiger
Schnitt ab 15. Juni (je nach Situation 1. Juli)
*\rtenreiche Heuwiese
keine Düngung und Beweidung
Heu- und Emdschnitt, keine Flüssigdünger, keine Stickstoff- Mineraldünger, extensive Beweidung
(Rinder, Pferde) sind in begründeten Ausnahme
fällen (z.B, Weiden mit Rindern, Pferden) in Ab sprache mit den zuständigen Behörden zulässig, bei fehlendem Bewirtschaftungsvertrag erster Schnitt ab 15. Juni Qe nach Situation 1. Juli)
"euchtgebiete F Gewässer
Laichgebiet, Brutbiotop
keine Düngung und Beweidung kein Betreten Bauten im Interesse des Schutzziels gestattet
kein Schwimmen, Befahren, Einfangen und Aus
setzen von Tieren
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil
Art. 17 19
Naturschutzzone im Wald
’ Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum für
schutzwürdige Pflanzen und Tiere. Die Bestände sind nach Möglichkeit auf natürliche Art zu verjüngen, wobei
standortheimische Laubhölzer grundsätzlich zu erhalten und fördern sind.
Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Sämtliche HolzSchläge auf kleinflächigem Waldeigentum (kleiner als 20ha; betrifft v.a. Pri vatwald), sind durch den Revierförster vorgängig anzuzeichnen (§ 28 Verord
nung zum Aargauer Waldgesetz).
2 Soweit vertraglich keine abweichenden Vereinbarungen bestehen, sollen standortheimische Baumarten (je nach Standort auch Tanne, Föhre und Eibe) einen minimalen Anteil von mindesten 80% und Exoten (z.B. Douglasie
und Roteiche) einen maximalen Anteil von 5% einnehmen. In seltenen Wald
gesellschaften (gemäss "Die Waldstandorte des Kantons Aargau", Kap. 5.2) sind nur standortheimische Baumarten zu fördern.
Für die folgenden Ausprägungen der Naturschutzzone Wald gelten zusätzli che Pflegemassnahmen bzw. Nutzungseinschränkungen:
Ausprägung/ Bezeich nung
Schutzziele
Pflegemassnahmen/ Nutzungs-Bezeichnung im Nutzungsplan einschränkungen
Altholzinseln / Naturwaldre Prozessschutz servat
Langfristiger Verzicht auf forstli che Nutzung
Orchideenreicher Föhren wald
Orchideenreicher Föhrenwald
Periodische Mähd offener Teiiflä- O Chen
Feucht- und Nassstandort
Erhaltung der Feucht- Dem vernässten Standort ange W und Nassstandorte passte Pflege und Bewirtschaf tung Im Gebiet Grossmoss ist der Frauenschuh (Cypripedium calceolus) zu erhalten
Naturwaldgemässe Besto Naturwaldgemässe ckung Bestockung
A
Verjüngung ausschliesslich mit sj standortheimischen Baumarten, standortfremde Baumarten mittel fristig entfernen
Naturschutzzone im Wald
20
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil
3.4 Überlagerte Schutzzonen
Art. 18 Landschafts
schutzzone
Landschaftsschutzzone
1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart/der Freihaltung im Interesse der Sied lungstrennung. 2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Ein
schränkungen nach § 14. Von den in den Absätzen 3 und 4 genannten Aus nahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Ab
grabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten. 3 Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen
zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutz ziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen,
Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebs
notwendige Installationen (Witterungsschutzanlagen usw.), die der Bewirt
schaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologi
schen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege so wie, Terrainveränderungen für die Bodenverbesserung, Bauten für den
Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Inte ressen entgegenstehen.
Bauten und Anlagen, welche den freien Wildtierdurchgang behindern, sind nicht zulässig. Insbesondere gilt in Abweichung von § 49 BauV eine Baube
willigungspflicht für sämtliche Weidezäune, Einfriedungen, Tiergehege, Stützmauern und weiteren Anlagen, die als Barriere für Tierbewegungen wir ken könnten.
5 Neue Gebäude wie landwirtschaftliche Siedlungen, Gewächshäuser oder
andere Einrichtungen mit vergleichbaren Auswirkungen auf die Landschaft können nur an den im Kulturlandplan bezeichneten Standorten bewilligt wer den. Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigen.
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil
Art. 19 21
Gewässerraumzone
1 Als Gewässerraum / Gewässerraumzone wird das Gewässer mit seinen Uferstreifen bezeichnet. Der Gewässerraum / die Gewässerraumzone ist der
Gewässerraum zone
Grundnutzungszone überlagert.
2 Innerhalb des Gewässerraums /der Gewässerraumzone richtet sich die Zu lässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des
Bundesrechts, insbesondere nach Art. 41c GSchV. Im Bereich der Wyna, des Dorfbachs und des Sagenbachs gilt die Gewäs
serraumzone gemäss Bauzonen- und Kulturlandplan.
Bei Fliessgewässern innerhalb Bauzonen mit einer Gerinnesohle von weni ger als 2 m Breite und bei eingedolten Gewässern beträgt die Breite des
Uferstreifens 6 m und wird ab dem Rand der Gerinnesohie respektive ab In nenkante der Bachleitung gemessen. 5 Bei Fliessgewässern ausserhalb Bauzonen mit einer Gerinnesohle von zwi
schen 0.5 und 2 m Breite beträgt der Gewässerraum 11m.
Art. 19a Minimaler Gewässerabstand
Bei Fliessgewässern mit einer Gerinnensohle von weniger als 2 m Breite sowie bei eindedolten Gewässern beträgt der Mindestabstand für Bauten
Minimaler Gewäs serabstand
und Anlagen 6 m und wird ab dem Rand der Gerinnensohle respektive ab Innenkante der Bachleitung gemessen.
3.5 Schutzobjekte
Art. 20 Naturobjekte
' Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang 9.1 B3
aufgelisteten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und
sind fachgerecht zu unterhalten. Eine Beseitigung kann ausnahmsweise durch den Gemeinderat bewilligt werden, sofern überwiegende öffentliche
oder private Interessen dies erfordern. Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung ist ein ökologisch gleichwertiger Ersatz.
Naturobjekte
22
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil
2 Folgende Naturobjekte sind geschützt: Naturob- Bezeichnung im Schutzziel iekte Plan
Hecke mit Dunkelgrüne Sig- ' Puffer natur, gepunktet streifen Pufferstreifen i/on 2m in Plan nicht dargestellt
HochGrün schraffiert stammObstgarten
Pflegmassnahmen / Nutzungseinschränkun gen
Brut- und Nahrungs
Struktur erhalten
biotop
fachgerechte Pflege
Trittstein / Vemet-
alternierend zurückschneiden / verjüngen
zungselement
im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den
Einheimisches Arten
Stock setzen
reichtum
vorgelagerter Krautsaum von 2m Breite
Strukturierung der
Pufferstreifen von 2m Breite ab Stock
Landschaft / Kultur
grenze
land
keine Bauten, Ablagerungen und Depots
Windschutz
innerhalb des Pufferstreifens
Aufwertung des
Abgehende Bäume wieder mit Hoch
Landschaftsbildes
stamm- Obstbäumen ersetzen
Ökologische Vielfalt
Ergänzungspflanzungen era/ünscht
Die Gemeinde kann Neu- und Ersatzpflan
zungen sowie die Pflege unterstützen Weiher
Symbol
Laichgebiet, Brutbio- •
kein Einfangen und Aussetzen von Tieren
top
Trocken- Symbol steinmauer
Art. 21 Gebäude mit
Substanzschutz
Lebensraum für Rep- ■ tilien
jährliche Kontrolle auf Schäden
schonender Unterhalt, wenn nötig Repara turarbeiten / Entbuschen, kein Verfugen
Gebäude mit Substanzschutz
1 Die im Bauzonen- und Kulturlandplan violett bezeichneten Gebäude sind von kulturhistorischem, baugeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz d.h. in der Grundstruktur, der Fassadengestaltung, der inne
ren Raumordnung und in ihrer wertvollen historischen Oberfläche (z.B.
Wandmalerei, Stuckdecken usw.), geschützt. Sie sind zu unterhalten und
dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des Bestehenden dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Bei
Einhaltung der Schutzziele ist die Errichtung zusätzlicher Kellerräume (Tank-
und Schutzräume usw.) zulässig. 2 Werden die gesetzlichen Abstände, die nach BauG einer Zustimmung des
Departements Bau, Verkehr und Umwelt erfordern, unterschritten, so setzen
Um- und Wiederaufbau ebenfalls dessen Zustimmung voraus.
’ Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil
23
3.6 Kulturobjekte
Art. 22 Kulturobjekte
Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte sind ge
Kulturobjekte
schützt. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhal ten.
Art. 23 Wiederherstellungspfiicht
1 Wer ein unter Schutz gestelltes Natur- und Kulturobjekt rechtswidrig verän
dert, beeinträchtigt oder beseitigt, ist zur Wiederherstellung auf eigene Kos
Wiederherstel lungspflicht
ten verpflichtet.
3.7 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
Art. 24 Spezialzone "Hasel"
Die Spezialzone „Hasel“ dient der Klinik-, Heimstätten- oder ähnlichen Nut
zungen, welche im öffentlichen Interesse liegen. Wohnnutzungen, welche nicht zur zonengemässen Nutzung zählen, sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. Ein Gastronomiebetrieb in engem
Zusammenhang mit der zonengemässen Nutzung ist erlaubt. 2 Innerhalb des schraffierten Bereichs für Hochbauten dürfen Bauten und An-
lagen erstellt werden, welche für die Ausübung der zulässigen Nutzung ge mäss Abs. 1 erforderlich sind. 3 Im übrigen Teil der Zone dürfen Kleinbauten, Anlagen und Parkplätze, die
die Hauptnutzung des Betriebs fördern, wie Sport- und Kuranlagen und der
gleichen, für den internen Gebrauch erstellt werden. '' Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Die Bauten und Anlagen haben den
Anforderungen des Ortsbildschutzes zu entsprechen und sich gut in das
Landschaftsbild einzufügen. Die Grün- und Belagsflächen sind hinsichtlich der Förderung der Lebensraumvernetzung angemessen zu gestalten und
Spezialzone "Ha sel"
24
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil
auszustatten. Deren Gestaltung soll mit standortgerechter Bepflanzung (z.B.
Hecken) erfolgen. 5 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe II.
Art. 25 Spezialzone "Po
nyhof"
Spezialzone "Ponyhof '
1 Die Spezialzone „Ponyhof dient ausschliesslich Pferdesportaktivitäten mit einem sozialtherapeutischen Bezug, namentlich:
- Therapien: Reittherapie. Hippotherapie und Behindertensport für Kinder und
Erwachsene mit Behinderung, - Reitunterricht und Reitausbildung für Kinder mit und ohne Behinderung, - Betreutes Wohnen und Arbeiten für Menschen mit Behinderung, - Ausbildung im Zusammenhang mit Pferdehaltung für jugendliche IV-Bezü-
ger. Ergänzend können Zusatzaktivitäten (bspw. Reitstunden oder Ferien für Kin
der ohne Behinderung) in untergeordnetem Ausmass zum Hauptzweck er laubt werden. Es ist eine betriebsbezogene Wohnung zulässig.
Grundlage zur Beurteilung bilden das Betriebs- und das therapeutische Reit konzept (Stand Februar 2020).
2 Die heute bestehenden 1'660 m2 Geschossflächen in den Volumen der Gebäude Nr. 344 und 801 und 1053 können genutzt bzw. umgenutzt wer den.
Die Umnutzung für zusätzliche Wohnflächen wird auf max. 60 m2 begrenzt und hat im Gebäude Nr. 344 zu erfolgen. Der Umbau für die Realisierung ei ner Betriebsleiterwohnung im Gebäude 801 innerhalb der heutigen Ge schossfläche (Wohnfläche) ist zulässig. Innerhalb des Bereichs für Hochbauten dürfen max. 600 m2 neue Geschoss flächen für ökonomische Bauten realisiert werden: a) 440 m2 für die Erstellung von neuen Pferdeunterständen für max. 20 Po nys (exkl. zugehörige Auslaufflächen).
Ponyunterstand West (ohne Aufbau): - Ist so weit wie möglich in den Hang zu integrieren.
- Fassadenhöhe talseitig: max. 3.50 m
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil
25
Ponyunterstand Ost (mit Aufbau): - Fassadenhöhe talseitig: max. 6.50 m, wobei abschliessend gegen Süden der
Baukörper eingeschossig zu halten ist. b) 160 m2 für Nebenbauten (z.B. Sattelkammer, Pferdepflege, Lager o.ä.). - Gesamthöhe: max. 3.50 m.
Eine Verschiebung dieser Teilflächen zwischen den erwähnten Nutzungen ist zulässig. Die approximative Lage dieser Nutzflächen richtet sich nach dem Nutzungs konzept gemäss Bericht „Spezialzone Ponyhof (Stand: Juni 2020). Insgesamt dürfen die Gesamtkapazitäten in dieser Zone nicht erhöht werden
(max. 20 Ponys und 18 Schlafplätze für Besucher). 5 Die Bauten und Anlagen haben sich sehr gut in das Landschaftsbild einzu
passen. Insbesondere sind die neuen Pferdeunterstände möglichst gut in die
Topografie und die Umgebung zu integrieren. Für die Gestaltung des Aussenraums sind standortgerechte einheimische
Pflanzen vorzusehen. Bei Aufgabe der bestimmungsgemässen Nutzung im Sinne von Abs. 1, sind die über die Bestimmungen der Landwirtschaftszone hinausgehenden oder bisher besitzstandsgeschützten Bauten und Anlagen zurückzubauen. Die
Spezialzone "Ponyhof wird dann der Landwirtschaftszone zugewiesen. 5 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III
3.8 Gefahren und Überflutungszonen
Art. 26 Freihaltezone Hochwasser
' Die überlagerte Freihaltezone Hochwasser (FHZ) dient der Sicherstellung des erforderlichen Raums ausserhalb der Bauzonen für den natürlichen
Hochwasserabfluss bei grossen und seltenen Hochwasserereignissen, sowie
für den Hochwasserrückhalt. 2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Ein
schränkungen nach der Grundnutzungszone. Von den in Absätzen 3, 4 und 5 genannten Ausnahmen abgesehen, sind Bauten und Anlagen sowie Ter
rainveränderungen verboten.
Freihaltezone Hochwasser
26
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil
’ Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen für den ökologischen
Ausgleich, Revitalisierungsmassnahmen, Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewie
sen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. '* Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anla
gen dürfen im Rahmen des Besitzstandsschutzes erneuert, teilweise geän dert, massvoll erweitert, oder wiederaufgebaut werden, sofern sie dem Hoch wasserschutz genügend Rechnung tragen und den natürlichen Abfluss nicht beeinträchtigen. ® Der Neubau von Bauten und Anlagen ist ausnahmsweise zulässig, wenn:
- erforderliche Hochwasserschutzmassnahmen umgesetzt und von den Ge
meinden oder den Landeigentümern finanziert werden können, - keine anderen Standortmöglichkeiten bestehen oder geschaffen werden können, - der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstands nicht nachteilig be
einflusst werden, - die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt wird und
- keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu erwarten sind.
® In der Regel sind die erforderlichen Hochwasserschutzmassnahmen nach den Absätzen 3 und 4 auf die Schutzziele der kantonalen Schutzzielmatrix der Gefahrenkarte Hochwasser auszurichten. Sind Menschen oder hohe
Sachwerte betroffen, ist das Schutzziel im Einzelfall zu bestimmen und gege benenfalls zu erhöhen.
Art. 27 Hochwassergefahrenzone
Hochwasserge fahrenzone
’ Die Hochwassergefahrenzonen (HWZ) sind den Grundnutzungszonen überlagert. Sie dienen dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schädigungen durch Hochwasserereignisse. 2 In der Hochwassergefahrenzone HWZ 1 ist der Gefährdungssituation ange messen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fens teröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte, sind ausreichend erhöht oder
wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil
publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefähr dende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zu
lässig. 3 In der Hochwassergefahrenzone HWZ 2 sind sensible Bauten und Anlagen
wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. nicht zulässig. Ge
bäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Licht
schächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume sind in Unter
geschossen nicht zulässig. “* Wer in einer Hochwassergefahrenzone baut, hat im Baugesuch nachzuwei
sen, dass § 36c BauV eingehalten ist.
5 Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten na mentlich Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden
können. ® Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherr
schaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen sowie, unter Abwägung
sämtlicher berührter Interessen, Ausnahmen und weitergehende Massnah men verfügen.
27
28
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil
4. Baubegriffe und Messweisen 4.1 Nutzungsdichte
Art. 28 Mindestausnüt
zungsziffer
Mindestausnützungsziffer
1 Wird die Parzelle nur teilweise überbaut, so ist der Nachweis zu erbringen, dass mit einer zonengemässen Überbauung des restlichen Grundstücks die zonenmässige Ausnützungsziffer erreicht werden kann. 2 Der Gemeinderat kann Ausnahmen gestatten, wenn das Grundstück wegen
öffentlich-rechtlicher Baubeschränkungen nicht voll überbaubar ist.
Art. 29 Ausnutzung von
Dach- und Unter geschoss
Ausnutzung von Dach- und Untergeschoss
Dach-, Attika- und Untergeschosse gelten nicht als anrechenbare Ge schossflächen zur Berechnung der Ausnützungsziffer.
4.2 Wohnanteil
Art. 30 Wohnanteil
Wohnanteil
1 In der Tabelle § 6 sind für die Zonen WA2, WA3, WA4 maximale Wohnan
teile festgelegt. Sie sind parzellen- oder gebäudeweise einzuhalten. 2 Die Übertragung von Wohnanteilen auf direkt benachbarte Parzellen ist zu lässig, wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die Übertragung der Wohnanteile ist auf Kosten der begünstigten Grundeigentümer als öffent lich-rechtliche Eigentumsbeschränkung anzumerken.
4.3 Abstände
Art. 31 Abstand gegen
über Kulturland
Abstand gegenüber Kulturland
1 Gebäude müssen gegenüber dem Kulturland einen Mindestabstand von 4 m aufweisen.
29
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil
Art. 32 Abstand von Gemeinde- und Privatstrassen
' Sofern keine öffentlichen Interessen wie die Verkehrssicherheit, Sichtzo
nen, geplante Strassenausbauten usw. entgegenstehen, gilt entlang von
Abstand von Ge meinde- und Pri vatstrassen
Gemeinde- und Privatstrassen für Parkfelder ein gegenüber § 111 BauG reduzierter Strassenabstand von 0.5 m.
2 Für Einfriedungen, Stützmauern bis 1.8 m Höhe und Böschungen gilt ein Strassenabstand von 0.5 m.
4.4 Arealüberbauung
Art. 33 Arealüberbauung
1 Die Arealüberbauung ist zulässig in den Zonen W2, W3, WA2 und WA3 2 Für die Arealüberbauungen gelten bezüglich der minimalen Arealflächen, maximalen Ausnützungsziffer und maximalen Anzahl Vollgeschosse die für die jeweiligen Zonen in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Werte. Zonen
Min. Arealflächen ni2
Max. Ausnützungsziffer
Max. Anzahl Vollgeschosse
2500
0.55
2
W3
3000
0.70
3
WA2
2600
0.70
2
WA3
3000
0.95
3
W2
2 In den WA-Zonen darf der max. Wohnanteil gemäss Tabelle § 6 um max.
0.15 erhöht werden. Die Ausführung der Arealüberbauung muss vor Baubeginn als Anmerkung
im Grundbuch eingetragen werden.
Arealüberbauung
30
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil
5. Bauvorschriften 5.1 Baureife und Erschiiessung
Art. 34 Spezielle Erschliessungsvorschriften
Spezielle Er-
1 Bestehende Privatstrassen mit einer Fahrbahnbreite von mind. 4.00 m kann
Schriften
01® Gemeinde übernehmen, wenn diese fachtechnisch einwandfrei ausge führt sind und strassenbautechnische Minimalanforderungen erfüllen.
schliessungsvor-
Art. 35 Benennung der
Strassen und Nummerierung der Bauten
Benennung der Strassen und Nummerierung der Bauten
i Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates.
5.2 Technische Vorschriften
Art. 36 Allgemeine Anforderungen
Allgemeine Anforderungen
i Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtig,
.
.
,
.
keitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. Dies gilt auch hinsichtlich des Schutzes vor Erdbeben, Hochwasser, Stür
men, Hagel, Schnee, Erdrutschen und anderen Naturgefahren. 2 Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Be
gutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlan gen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.
Art. 37 Energiesparmass
nahmen
Energiesparmassnahmen
' Der Gemeinderat kann die Erstellung von Einzelfeuerungsanlagen untersa
gen, sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versor gung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist.
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil
31
5.3 Wohnhygiene
Art. 38 Ausrichtung der Wohnungen
1 Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Aus
Ausrichtung der Wohnungen
schliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind zu vermeiden.
Art. 39 Garten-, Terrassen-, Balkonfläche, Raummasse Untergeschoss
1 Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terras sen- oder Balkonflächen aufzuweisen. Ausgenommen davon sind Klein- und Dachwohnungen.
Garten-, Terras sen-, Balkonflä che, Raummasse Untergeschoss
2 Die lichte Höhe des Untergeschosses (Kellernutzungen usw.) darf 2.20 m
nicht unterschreiten.
Art. 40 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
’ Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen ver weigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicher-
Bezug von Woh nungen und Ar beitsräumen
heits- und Schutzvorkehrungen oder die Anforderungen des Schall- oder
Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.
5.4 Ausstattung
Art. 41 Abstellplätze
’ Garagen und Parkierungsanlagen sind so anzuordnen, dass die Wohnbe reiche nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
Bei senkrecht zur Strasse liegenden Garagen muss der Garagenvorplatz
von der Strassen- bzw. Gehweggrenze gemessen eine Tiefe von mindestens
5.50 m aufweisen. Gegenüber Kantonsstrassen gehen die kantonalen Best immungen vor. 2 Die nicht für die Besucher vorgesehenen Abstellplätze müssen bei Mehr
familienhäusern unterirdisch angelegt oder überdeckt werden, wenn die Ver
hältnisse es gestatten und die Kosten zumutbar sind.
Abstellplätze
32
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil
In den Dorfzonen ist besondere Rücksicht auf die herkömmliche Umge bungsgestaltung zu nehmen. ® Die Besucherparkplätze bei Mehrfamilienhäusern sind speziell zu bezeich
nen.
Art. 42 Velos, Kinderwa
gen
Velos, Kinderwagen
In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und ab schliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen (mind.
2.50 m2 pro Wohnung).
Art. 43 Spielplätze
Spielplätze
^Bei Mehrfamilienhäusern und bei Arealüberbauungen hat die Grösse der Spielplätze gesamthaft mindestens 15 % der zu Wohnzwecken genutzten Geschossfläche zu betragen. Sie sind nach den neusten Erkenntnissen über
kindergerechte Wohnumfelder und den verschiedenen Altersgruppen ent sprechend auszugestalten. 2 Bei der Anlage der Spielplätze ist darauf zu achten, dass die Kinder diese Plätze möglichst unbeaufsichtigt erreichen und benützen können. ® Bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als acht Wohnungen ist ein Gemein
schaftsraum für Freizeitbeschäftigung zu schaffen.
Die Bereitstellung von Spielflächen kann auf einem anderen Grundstück
oder gemeinsam mit anderen Grundeigentümern erfolgen. ® Die Anlage muss aber in nützlicher Distanz (Sichtkontakt) zu den Wohn
häusern liegen und von den Kindern gefahrlos erreicht werden können.
Art. 44 Weitere Vorschrif
ten über die Aus stattung
Weitere Vorschriften über die Ausstattung
Bei Mehrfamilienhäusern sind für die Kehrichtabfuhr Abstellplätze oder-nischen für Container auf privatem Grund zu erstellen.
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwii
Art. 45 Öffentlich zugänglicher Raum
1 Öffentlich zugängliche Freiräume, Bauten und Anlagen wie Plätze, Vor plätze, Parkierungsanlagen, Innenhöfe, Passarellen, Strassen und Wege.
Toiletten, etc. sind nutzerfreundlich, sorgfältig und attraktiv zu gestalten. 2 Die Gestaltung ist mit der Gemeinde abzusprechen und auf deren überge
ordnete Gestaltungsprinzipien und Konzepte abzustimmen. Bei der Ausstat tung. Materialisierung. Beleuchtung und Bepflanzung ist der Attraktivität und
der Sicherheit für die Benutzer und Benutzerinnen besondere Beachtung zu schenken. Es sind dabei einheimische Pflanzen zu verwenden. Die Gestal
tung der angrenzenden Fassaden, die Nutzung der raumbegrenzenden Bau ten und die Funktionen des öffentlichen Raums sind aufeinander abzustim men. Es empfiehlt sich, für die Gestaltung qualifizierte Fachpersonen beizu
ziehen. 3 Den Sicherheitsbedürfnissen von Passantinnen und Passanten aller Alters
gruppen ist Rechnung zu tragen. Der öffentlich zugängliche Raum ist über
sichtlich. einsehbar, hell und beleuchtet zu gestalten. Fussgängerinnen und Fussgänger sollen bevorzugt, sicher und möglichst
ohne Umwege geführt werden. Es sind attraktive Aufenthaltsbereiche mit ge
nügend Verweilmöglichkeiten vorzusehen. Das übergeordnete Fusswegnetz der Gemeinde ist zu berücksichtigen. ® Velofahrerinnen und Velofahrer sollen sicher und möglichst ohne Hinder
nisse geführt werden. Bei öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen ist
eine den einschlägigen Normen entsprechende Anzahl benutzerfreundlicher Veloabstellplätze bereitzustellen. Das übergeordnete Velowegnetz der Ge
meinde ist zu berücksichtigen. ® Der Gemeinderat kann bauliche und planerische Richtlinien erlassen um
die Qualität und die Sicherheit in öffentlich zugänglichen Räumen zu erhö
hen.
33
Öffentlich zugäng licher Raum
34
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil
6. Schutzvorschriften 6.1 Ortsbild- und Denkmalpflege
Art. 46 Allgemeine Anfor
derungen
Allgemeine Anforderungen
Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft: a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben. Dachaufsich
ten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten;
c) In empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten
eine Begutachtung verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile
verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist; e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Um
gebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann, und f) Terrainanpassungen vorschreiben, um bei übermässiger Fassaden
höhe die in Erscheinung tretende Fassadenhöhe zu reduzieren.
Art. 47 Dachgestaltung
Dachformen, Dachgestaltung
Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorgfalt und
hat bei der Wahl der Dachform auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen. 2 In den Zonen D2 und D3 sind nur Satteldächer gestattet. Ausnahmen von
dieser Bestimmung sind für Kleinbauten und provisorische Bauten möglich,
sofern keine ästhetischen Nachteile zu befürchten sind.
’ Mit Ausnahme von begehbaren Terrassenflächen sind Flachdächer auf
Hauptgebäuden naturnah (gemäss SIA-Norm 312) zu begrünen, soweit sie nicht zur Energienutzung genutzt werden. Schrägdächer müssen gegenüber öffentlichen Wegen und Strassen mit Schneefangvorrichtungen versehen werden.
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil
Art. 48 35
Aussenraumgestaltung
,
1 Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträch
tigen. Versiegelte Flächen sind auf das nötigste zu beschränken.
2 Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind
in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und soweit
wie möglich zu bepflanzen.
3 Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung ist Bestandteil des Bauprojek tes und im Baugesuch auszuweisen (inkl. Bepflanzungen). Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen bei der Baubewilligung.
Stützmauern müssen, soweit nötig, mit einem Schutzgeländer versehen
werden. 5 Für Stützmauern innerhalb der Bauzone gelten folgende Bestimmungen: -Grenzabstand: Stützmauern bis zu einer Höhe von 1.00 m dürfen an die
Grenze gestellt werden. Höhere Stützmauern sind um 0.50 m von der Grenze zurückzuversetzen. ® In den Arbeitszonen dürfen Einfriedungen innerhalb des Baugebietes bis
2.4 m Höhe an die Grenze gestellt werden.
Der Gemeinderat kann für Stützmauern statische Berechnungen auf Kosten des Bauherrn verlangen und auch eine Bepflanzung anordnen. ® Die Umgebung ist ansprechend zu gestalten und zu bepflanzen. Es sind
einheimische Pflanzen zu verwenden. ® Bei Grundstücken mit stark unterschiedlichen Höhenlagen hat der Eigentü
mer des höhergelegenen Landes das Erdreich mit Böschungen und Mauern so zu sichern, dass dem tiefergelegenen Terrain kein Schaden erwächst.
Aussenraumge-
staitung
36
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil
6.2 Umweltschutz
Art. 49 Einwirkungen
Einwirkungen
Alle Personen sind verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unterneh
mens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten.
2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Be
schaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ,
Dünste, Staub oder Strahlen. ® Es sind alle baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwir
kungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Art. 50 Materialablagerun
gen
Materialablagerungen
Die Ablagerung von Material für die Dauer von mehr als 2 Monaten kann in
den Arbeitszonen bewilligt werden.
2 Der Gemeinderat kann Auflagen machen über die zugelassenen Materia lien sowie über die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerungen und
des Lagerplatzes. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen.
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil
37
7. Vollzug und Verfahren 7.1 Zuständigkeit
Art. 51 Zuständigkeit
’ Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er
Zuständigkeit
kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fach leute sowie regionale Stellen beiziehen. 2 Der Gemeinderat kann die Bewilligung von Bauvorhaben, die weder nach
barliche noch öffentliche Interessen berühren, an die Baukommission dele
gieren. Im Übrigen ist für Verfügungen und Entscheide aller Art der Gemein derat zuständig.
3 Wasserversorgung und Kanalisation werden durch spezielle Reglemente geregelt.
7.2 Gebühren
Art. 52 Gebühren
’ Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen
Gebühren
für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich
nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.
7.3 Vollzugsrichtlinien
Art. 53 Vollzugsrichtlinien
’ Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zum Vollzug Naturschutz. Darin werden Nutzung und Unterhalt von Schutzzonen und -Objekten festgelegt. 2 Der Gemeinderat kann zur Umsetzung und Kontrolle der Richtlinien eine
Kommission einsetzen.
Vollzugsrichtlinien
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil
38
8. Schluss- und Übergangsbestimmungen 8.1 Übergangsbestimmung
Art. 54 Übergangsbe
stimmung
Übergangsbestimmung
’ Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung hän
gigen Baugesuche werden nach dem neuen Recht beurteilt.
8.2 Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 55 Aufhebung bishe
rigen Rechts
Aufhebung bisherigen Rechts
’ Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: a) Bauzonen vom 1.3.1991 b) Kulturlandplan vom 1.3.1991
c) Teiländerung BZP und KLP vom 23.6.2000 d) Teiländerung KLP "Hasel" vom 11.6.2010
e) Teiländerung BZP und KLP "Äbnet" vom 11.6.2010
f) Teiländerung BZP und KLP "Mättenfeld" vom 8.4.2013 g) Bau- und Nutzungsordnung vom 23.6.1995
h) Teiländerung BNO "ÖBA" vom 23.6.2000 i) Teiländerung BNO "Äbnet" - Dachform vom 11.6.2010 j) Teiländerung BNO "Hasel" vom 11.6.2010 k) Teiländerung BNO "Mättefeld" vom 8.4.2013
39
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil
9. Anhang 9.1 Liste der Schutzobjekte A Objekte unter kantonalem Denkmalschutz
Signatur NP (Bauinventar)
Objekt
Strasse / Nr. (Postadresse)
GON 001
Ev.-ref. Pfarrkirche (1622)
Kirchrain 173
GON 002
Pfarrhaus, Ortsmuseum (1498, 17./18.Jh.)
Kirchrain 168
927
GON 003
Bäuerlicher Vielzweckbau (1775/80)
Bachstrasse 10
613
nummer
921
GON 004
Bäuerlicher Vielzweckbau (1578/1782)
Spyrstrasse 11
618
GON 005
Gasthof zum Löwen" (um 1800)
Oberkulmerstrasse 9
1956
GON 006
Speicher (1770/1815)
bei Kesslergasse268
1513
Bäuerlicher Vielzweckbau "Fischerhübel
GON 007
haus" (1668/1799)
Fischerhübel 200
949
GON 008
Bäuerlicher Vielzweckbau, "Ratsherrenhaus" (1565/1842)
Wilistrasse 237
1337
GON 009
Bäuerlicher Vielzweckbau (1569/1599)
Kirchrain 175
915
GON 010
Bäuerlicher Vielzweckbau (1807/1879)
Schmiedgasse 109
2774
40
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil
B Kommunale Schutzobjekte
BI Gebäude mit Substanzschutz gemäss § 21 BNO
Signatur NP (Bauinven- Objekt tar)
Strasse / Nr. (Post adresse)
Parzellen nummer
GON 901
Altes Schulhaus "Schüeli" (1771)
Bachstrasse 94
695
GON 902
Wohnhaus "Oberrichterhaus" (1842)
Dorfstrasse 24
2691
GON 903
Lenzmühle (um 1820)
Lenzmühle 81
726
GON 904
Wohnhaus, ehern. Lenzmühle-Bäckerei (1843)
. .. Lenzmühle 84
724
GON 905
Bäuerlicher Vielzweckbau (18. Jh.)
Lenzmühle 86
723
GON 906
Scheune Gasthof Löwen (um 1800)
Oberkulmerstrasse 8
1956
GON 907
Bogenbrücke bei der Lenzmühle (1802)
Lenzmühle
719 (Bachparzelle)
GON 912
Bäuerlicher Vielzweckbau (1802)
Haldenstrasse 119
GON 913
Bäuerlicher Vielzweckbau (1802)
Neulig 145
131
GON 914
Villa "Zschokke" (1914)
Steinmauer 418
2012
GON 918
Altes Schulhaus Egg (1771/72)
Obere Egg 231
1459
GON 920
Bäuerlicher Vielzweckbau (1816)
Wilistrasse 248
1317
GON 922
Bäuerliches Wohnhaus (um 1840; mit älterem Kern)
Geisshof 359
255
GON 924
Speicher (1698)
Wilistrasse 238
1257
GON 925
Hoizschopf (um 1800?)
Kesslergasse 186
1513
GON 926
Bäuerlicher Vielzweckbau (1784)
Oberes Feld 252
1316
GON 927
Zigarrenfabrik Villiger (um 1900)
Hinterdorfstr. 272
2061
GON 930
Neues Pfarrhaus (1867)
Rosengartenstrasse 169
929
GON 931
Schul- und Gemeindehaus (1821)
Kirchrain 175
921
GON 932
Bäuerlicher Vielzweckbau, Hochstudhaus
Obere Egg 221
1480
GON 933
Bäuerlicher Vielzweckbau, Hochstudhaus
Obere Egg 213
1486
GON 934
Stallscheune (1837)
Geisshofstrasse 266
1513
2805
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil
41
B2 Kulturobjekte gemäss § 22 BNO Signatur NP Objekt (Bauinventar) GON 923
Malereien am ehern. Kornspeicher
(1711)
Strasse / Nr. (Postadresse) Parzellen nummer Zopf 258
1413
GON 928A
Brunnen (1865)
Tannenmoosstrasse
1084
GON 928B
Brunnen (1802)
bei Wilistrasse 250
2709
GON 928C
Brunnen (1869)
beim Pfarrhaus
929
GON 928D
Brunnen (1791)
bei der Lenzmühle
722
GON 928E
Brunnen (1808)
bei Bachstrasse 95
690
GON 928F
Brunnen (um 1800)
beim "Löwen"
GON 929A
Grenzstein A (1630)
1578
GON 929B
Grenzstein B (1600)
1912
1956
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil
42
B3 Naturobjekte gemäss § 20 BNO * Nummer entspricht dem aktualisierten Landschaftsinventar, aus welchem Detailangaben zu den ein
zelnen Objekten zu entnehmen sind. Nr.*
Objekttyp
BZP / KLP
1
Weiher. Chrebsweiher
KLP
2.23.1.1
2
Weiher, Buholz
KLP
2.23.1.2
3
Weiher. Oberi Höli
KLP
2.23.1.3
4
Weiher, Neuiig
KLP
2.23.1.4
5
Weiher, Baanbächlein
KLP
2.23.2.1
6
Hecke, Wynaufer
KLP
2.43.1.1
7
Hecke, Wynaufer
KLP
2.43.1.3
8
Hecke, Grube Mättefeld
KLP
2.43.1.4
9
Hecke, Dorfbachufer
KLP
2.43.1.7
10
Hecke, Müliegg
KLP
2.43.1.8
11
Hecke, Bühl
KLP
2.43.1.9
12
Hecke, Bühl Nordwesten
KLP
2.43.1.10
13
Hecke, Bühl Nordwesten
KLP
2.43.1.12
14
Hecke, Abschnitt, Dorfbachufer
BZP
2.43.1.13
15
Hecke, Nussbaumegg
KLP
2.43.1.19
16
Hecke, Vormooskanal
KLP
2.43.1.20
17
Hecke, Dorfstrasse
BZP
2.43.1.21
18
Hecke, Bahnbächli
KLP
2.43.1.22
19
Hecke, Böhnlerstrasse
KLP
2.43.1.23
20
Hecke, Böhnlerstrasse
KLP
2.43.1.24
21
Hecke, Birch
KLP
2.43.1.26
22
Hecke, Dorfbachufer nur Abschnitt
KLP/BZP
2.43.1.28
Nr. NP
Mülimatt 23
Hecke, Bahnstrasse
KLP
2.43.1.29
24
Hecke, Bahnstrasse
KLP
2.43.1.31
25
Hecke, Böhlerstrasse
KLP
2.43.1.32
26
Hecke, Chalacher
KLP
2.43.1.34
27
Hecke, Hümbeli
KLP
2.43.1.35
28
Hecke, Mockacher
KLP
2.43.1.36
29
Hecke, Haldenstrasse
KLP
2.43.1.39
43
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil
Nr.*
Objekttyp
BZP / KLP
30
Hecke, Haldenstrasse
KLP
2.43.1.40
31
Hecke. Untere Höli, Chatzenrain
KLP
2.43.1.41
32
Hecke, Friedhof
BZP
2.43.1.42
33
Hecke, Stutz
KLP
2.43.1.43
34
Hecke, Wynaufer (abschnittsweise)
KLP
2.43.1.44
35
Hecke, Burg
KLP
2.43.1.45
36
Hecke. Stockmatt
KLP
2.43.1.48
37
Hecke, Mösli
KLP
2.43.1.49
38
Hecke, Dorfbachufer (linker Abschnitt)
BZP
2.43.1.50
39
Hecke, Obere Egg
KLP
2.43.1.51
40
Hecke, Geissenkragen
KLP
2.43.1.52
41
Hecke, Seebeli
KLP
2.43.1.53
42
Hecke, Seebeli
KLP
2.43.1.54
43
Hecke, Geissenkragen
KLP
2.43.1.55
44
Hecke, Fischerhübel
KLP
2.43.1.56
45
Hecke, Waldacher
KLP
2.43.1.57
46
Hecke, Wannental
KLP
2.43.1.58
47
Hecke, Wydenmatt
BZP
2.43.1.60
48
Hecke, Augbüel
KLP
2.43.1.61
49
Hecke, Hauptstrasse, Höhe Wyden matt
BZP
2.43.1.62
50
Hecke, Gräggelweid
KLP
2.43.1.63
51
Hecke, Dorfbachufer
BZP
2.43.1.64
52
Hecke, Reistel
KLP
2.43.1.67
53
Hecke, Willistrasse
KLP
2.43.1.68
54
Hecke, Spiracher
KLP
2.43.1.69
55
Hecke. Schüracher
KLP
2.43.1.71
56
Hecke, Schüracher
BZP
2.43.1.72
57
Hecke, Schüracher
KLP
2.43.1.73
58
Hecke, Barei
KLP
2.43.1.75
59
Hecke, Twäracher
KLP
2.43.1.78
60
Hecke, Twäracher
KLP
2.43.1.79
61
Hecke, Nigelihübel
KLP
2.43.1.80
Nr. NP
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil
44
Nr.*
Objekttyp
BZP/KLP
62
Hecke, Brunnacher
KLP
2.43.1.82
63
Hecke, Riederenstrasse
KLP
2.43.1.83
64
Hecke, Riederenstrasse
KLP
2.43.1.84
65
Hecke, Rigiblick
KLP
2.43.1.85
66
Hecke, Riedere
KLP
2.43.1.86
67
Hecke, Schwarzenberg entlang Sagenbach
KLP
2.43.1.87
68
Hecke. Schwarzenberg
KLP
2.43.1.88
69
Hecke, Sagerweid
KLP
2.43.1.89
70
Hecke, Brunnerai
KLP
2.43.1.90
71
Hecke, Rehag
KLP
2.43.1.91
72
Hecke, Wynaufer
KLP
2.43.1.11
73
Hochstamm-Obstgarten, Bogen
KLP
2.45.1.3
74
Hochstamm-Obstgarten, Böndler
KLP
2.45.1.4
75
Hochstamm-Obstgarten, Birch
KLP
2.45.1.5
76
Hochstamm-Obstgarten, Spyr
KLP
2.45.1.6
77
Hochstamm-Obstgarten, Hinteregg
KLP
2.45.1.7
78
Hochstamm-Obstgarten, Böndler
KLP
2.45.1.9
79
Hochstamm-Obstgarten, Baan
KLP
2.45.1.11
80
Hochstamm-Obstgarten, Birchgasse
KLP
2.45.1.12
Nr. NP
81
Hochstamm-Obstgarten, Schüchhübel
KLP
2.45.1.15
82
Hochstamm-Obstgarten, Schüchhübel
KLP
2.45.1.16
83
Hochstamm-Obstgarten, Baan
KLP
2.45.1.18
85
Hochstamm-Obstgarten, Sudel
KLP
2.45.1.20
86
Hochstamm-Obstgarten, Hümbeli
KLP
2.45.1.21
87
Hochstamm-Obstgarten, Kreuzgasse
KLP
2.45.1.23
88
Hochstamm-Obstgarten, Stampfen moos
KLP
2.45.1.25
89
Hochstamm-Obstgarten, Oberi Halde
KLP
2.45.1.26
90
Hochstamm-Obstgarten, Kreuzgasse
KLP
2.45.1.27
91
Hochstamm-Obstgarten, Oberi Höli
KLP
2.45.1.28
92
Hochstamm-Obstgarten, Seebeli
KLP
2.45.1.29
93
Hochstamm-Obstgarten, Bogenrain
KLP
2.45.1.30
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil
45
Nr.*
Objekttyp
BZP / KLP
94
Hochstamm-Obstgarten, Rappen schnabel
KLP
2.45.1.31
95
Hochstamm-Obstgarten, Neulig
KLP
2.45.1.32
96
Hochstamm-Obstgarten, Neulig
KLP
2.45.1.33
97
Hochstamm-Obstgarten, Obere Egg
KLP
2.45.1.34
98
Hochstamm-Obstgarten, Hübel
KLP
2.45.1.35
99
Hochstamm-Obstgarten, Feld
KLP
2.45.1.36
Nr. NP
100
Hochstamm-Obstgarten, Wannental
KLP
2.45.1.37
101
Hochstamm-Obstgarten, Wannental
KLP
2.45.1.38
102
Hochstamm-Obstgarten, Wannental
KLP
2.45.1.39
105
Hochstamm-Obstgarten, Oberes Feld (teilweise)
KLP
2.45.1.42
106
Hochstamm-Obstgarten, Knubelstrasse, Willi (teilweise)
KLP
2.45.1.45
107
Hochstamm-Obstgarten, Husacher
KLP
2.45.1.46
108
Hochstamm-Obstgarten, Büelacher
KLP
2.45.1.47
109
Hochstamm-Obstgarten, Oberes Tan nenmoos
KLP
2.45.1.51
110
Hochstamm-Obstgarten, Zopf
KLP
2.45.1.52
111
Hochstamm-Obstgarten. Oberes Tan nenmoos
KLP
2.45.1.53
112
Hochstamm-Obstgarten, Twäracher
KLP
2.45.1.54
113
Hochstamm-Obstgarten, Unteres Tan nenmoos
KLP
2.45.1.55
114
Hochstamm-Obstgarten, Unteres Tan nenmoos
KLP
2.45.1.56
115
Hochstamm-Obstgarten, Breite
KLP
2.45.1.57
116
Hochstamm-Obstgarten, Grossmatt
KLP
2.45.1.58
117
Hochstamm-Obstgarten, Weide
KLP
2.45.1.59
118
Hochstamm-Obstgarten, Ufbruch
KLP
2.45.1.60
119
Hochstamm-Obstgarten, Geisshof
KLP
2.45.1.61
120
Hochstamm-Obstgarten. Geisshof
KLP
2.45.1.62
121
Hochstamm-Obstgarten, Booler
KLP
2.45.1.63
122
Hochstamm-Obstgarten, Rehag
KLP
2.45.1.64
123
Hochstamm-Obstgarten, Birch
KLP
2.45.1.8
46
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil
Nr. NP
Objekttyp
BZP / KLP
Hochstamm-Obstgarten, Hintere Egg Unterdorf
KLP
125
Hochstamm-Obstgarten, Kreuzgasse
KLP
2.45.1.24
126
Hochstamm-Obstgarten. Reistel
KLP
2.45.1.43
127
Hochstamm-Obstgarten, Knubelstrasse/ Feld
KLP
2.45.1.44
128
Hochstamm-Obstgarten, Tannenmoos
KLP
2.45.1.49
129
Hochstamm-Obstgarten, Schüracher
KLP
2.45.1.50
130
Hochstamm-Obstgarten. Hinterdorf
KLP
2.45.1.48
131
Hochstamm-Obstgarten, Mühlerain
KLP
2.45.1.1
132
Hochstamm-Obstgarten, Büel
KLP
2.45.1.2
133
Trockensteinmauer Sackrai
BZP
3.21.3.1
124
Nr.* 2.45.1.13
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil
47
9.2 Bebauungskonzept Mättenfeld (Stand 25. Oktober 2010)
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A. JmF
Verfasser: Franz Bitterli AG, 5734 Reinach, 25.10.10