Bau- und Nutzungsordnung

Gontenschwil

Document

Numéro
4135
Commune
Gontenschwil
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Adopté
18 janv. 2023
En vigueur depuis
18 janv. 2023

Carte

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Fichiers

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Texte

i^,anton Aargau ‘Bspartement Verkehr und Umwelt Raun’icnüiVickiLing

Gemeinde Gontenschwil

Kanton Aargau

Teiländerung Bau- und Nutzungsord­ nung (BNO) «Anpassung Spezialzone Hasel» gemäss § 15 BauG

rot = Bestandteil der Genehmigung

Vorprüfungsbericht vom:

21. Oktober 2021

Mitwirkung ! öffentliche Auflage vom:

11. Februar bis 14. März 2022

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am:

7. September 2022

Gerneindeammann:

Gemeindeschreiber:

m3

.o l aje 7 Gtìdehnilgung durch den Regierungsrat ' "

Kantonale Genehmigung:

RRBNr.^o’a-OoookK'A vom Im Auftrag der Staafskanzlei Aarau, den 1.

AENDERUN6 Nr.... A. zu Bno/Bo/No vom.........

------------------Ahfeiliing Raumentwicklung DVU---------------------Metron Raumentwicklung AG Stahirain 2, Postfach, CH-5201 Brugg Tel. 056 460 91 11 / Fax 056 460 91 00

[email protected] 13. Oktober 2022 miw

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Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil

5

3. Zonenvorschriften 3.1 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

Art. 24 Spezialzone "Hasel"

Die Spezialzone „Hasel“ dient der Klinik-, Heimstätten- oder ähnlichen Nut­

zungen, welche im öffentlichen Interesse liegen. Wohnnutzungen, welche nicht zur zonengemässen Nutzung zählen, sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. Ein Gastronomiebetrieb in engem Zusammenhang mit der zonengemässen Nutzung ist erlaubt. 2 Innerhalb des schraffierten Bereichs für Hochbauten dürfen Bauten und An­ lagen erstellt werden, welche für die Ausübung der zulässigen Nutzung ge­ mäss Abs. 1 erforderlich sind. Der Rückbau der bestehenden Bauten aus­ serhalb des schaffierten Bereiches für Hochbauten ist im Rahmen des Bau­ bewilligungsverfahrens sicherzustellen. Ausgenommen sind Bauten und An­ lagen gemäss Abs. 3. 3 Im übrigen Teil der Zone dürfen Kleinbauten, Anlagen und Parkplätze, die

die Hauptnutzung des Betriebs fördern, wie Sport- und Kuranlagen und der­ gleichen, für den internen Gebrauch erstellt werden.

Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Die Bauten und Anlagen haben den Anforderungen des Ortsbildschutzes zu entsprechen und sich gut in das Landschaftsbild einzufügen. Die Grün- und Belagsflächen sind hinsichtlich der Förderung der Lebensraumvernetzung angemessen zu gestalten und auszustatten. Deren Gestaltung soll mit standortgerechter Bepflanzung (z.B. Hecken) erfolgen. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens sind insbeson­ dere folgende Anforderungen/Ziele sicherzustellen: -Schaffung eines identitätsstiftenden Ortes

-Anordnung eines zentralen Aussenraums inkl. Gewährleistung der Sichtbe­ ziehungen in die Landschaft - Zur guten Orientierung für Patienten und Angestellte sind die Nutzungen den Gebäuden möglichst klar zuzuordnen - Es ist auf eine kompakte Anordnung der Bauten und Anlagen zu achten

Spezialzone "Ha­ sel"

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil

6

5 Der Gemeinderat holt zur Beurteilung anhand der Kriterien gemäss § 15e BauV unter Berücksichtigung der in Abs. 4 definierten Anforderungen und

Zielsetzungen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ein Fachgutach­ ten einer unabhängigen Fachperson auf Kosten der Bauherrschaft ein. ® Es gilt die Empfindlichkeitsstufe II.

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öiBsni 'V/r;-' ' C'rkehr :g Rca‘ - Kanton Aargau

Gemeinde Gontenschwil

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG

Mitwirkung vom:

23. April bis 31. Mai 2018

Vorprüfungsbericht vom:

30. April 2021

Öffentliche Auflage vom:

9. August bis 7. September 2021

Beschlossen von der

.GfiUieindeversammlung am: Gi

7. September 2022

leincfeammann:

Gemeindeschreiber:

h

0^ Genehmigung durch den Regierui Kantonale Genehmigung: rrb Nr. ’icfì'ò-'

s

S\<0 vom Ä.

Im Auftrag der Staatskanzlei Aarau, den A .VXöVZ Abteilung Raumentwicklung BVU Metron Raumentwicklung AG Stahlrain 2, Postfach, CH-5201 Brugg Tel. 056 460 91 11 / Fax 056 460 91 00 [email protected] 13. Oktober 2022 miw/bdo

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AENDERUNG Nr. ....A..... vom

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil

Inhalt

1.

2. 2.1

Seite

Geltungsbereich...................

5

§1

Geltungsbereich..........

Art. 2 Übergeordnetes Recht

5 5

Raumplanung...................................

Planungsgrundsätze.........................

Art. 3

Planungsgrundsätze..............

2.2

Sondernutzungspläne.......................

2.3

Weitere Planungsinstrumente...........

Art. 4

Art. 5

Sondernutzungsplanung.......

Weitere Planungsinstrumente

3.

Zonenvorschriften

3.1

Bauzonen...............

Art. 6

Art. 7

Art. 8

Art. 9 3.2

3.3

3.4

3.5

1

Bauzonen.............................................................................. Wohnzone 2 (\N2)................................................................ Wohnzone 3 und 4 (W3 und W4)........................................ Wohn- und Arbeitszone 2, 3 und 4 (WA2, WA3 und WA4)

Art. 10

Dorfzone 2 und 3 (D2 und D3).........................

Art. 11

Arbeitszone (AI und A2)...................................

Art. 12 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OE)

112 autres articles

Art. 13

Grünzone (GR).................................................

Landwirtschaftszone.....................................................

Art. 14

Landwirtschaftszone (Lz)..................................

Art. 15

Bauten in der Landwirtschaftszone..................

Schutzzonen.................................................................

Art. 16

Naturschutzzone im Kulturland........................

Art. 17

Naturschutzzone im Wald.................................

Überlagerte Schutzzonen.............................................

Art. 18

Landschaftsschutzzone.....................................

Art. 19

Gewässerraumzone..........................................

Art. 19a

Minimaler Gewässerabstand...........................

Schutzobjekte................................................................

Art. 20

Naturobjekte.......................................................

Art. 21

Gebäude mit Substanzschutz..........................

.6 6 6 6 6 8 8 ...9 ...9 ...9 .10 .11 .11 .12 .14 .15 .16 .17 .17 .17 .17 .17 .19 .20 .20 .21 .21 .21 .21 22

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil

3.6

3.7

3.8

Kulturobjekte.....................................

Art. 22

Kulturobjekte.........................

Art. 23

Wiederherstellungspflicht.....

Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

Art. 24

Spezialzone "Hasel".............

Art. 25

Spezialzone "Ponyhof.........

Gefahren und Überflutungszonen....

Art. 26

Freihaltezone Hochwasser....

Art. 27

Hochwassergefahrenzone.......

4. 4.1

Baubegriffe und Messweisen................................

Nutzungsdichte.........................................................

Art. 28

Mindestausnützungsziffer............................

Art. 29

Ausnutzung von Dach- und Untergeschoss.

4.2

Wohnanteil................................................................

4.3

Abstände...................................................................

Art. 30 4.4

Art. 31

Abstand gegenüber Kulturland.....................

Art. 32 Abstand von Gemeinde- und Privatstrassen

Arealüberbauung.......................................................

Art. 33

5. 5.1

5.2

5.3

5.4

Wohnanteil....................................................

Arealüberbauung..........................................

Bauvorschriften.........................................................................................

Baureife und Erschliessung.......................................................................

Art. 34

Spezielle Erschliessungsvorschriften............................................

Art. 35

Benennung der Strassen und Nummerierung der Bauten...........

Technische Vorschriften.............................................................................

Art. 36

Allgemeine Anforderungen.............................................................

Art. 37

Energiesparmassnahmen..............................................................

Wohnhygiene..............................................................................................

Art. 38

Ausrichtung der Wohnungen..........................................................

Art. 39 Garten-, Terrassen-, Balkonfläche, Raummasse üntergeschoss

Art. 40

Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen..................................

Ausstattung.................................................................................................

Art. 41

Abstellplätze....................................................................................

Art. 42

Velos, Kinderwagen........................................................................

Art. 43

Spielplätze......................................................................................

2

23 23 23 23 23 24 25 25 26

.28 .28 .28 .28 .28 .28 28 28 29 29 29 .30 30 30 30 30 30 30 31 31 31 31 31 31 32 32

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil

6. 6.1

Art. 44 Weitere Vorschriften über die Ausstattung

Art. 45

Öffentlich zugänglicher Raum...................

Schutzvorschriften......................... .

Ortsbild- und Denkmalpflege............

Art. 46 6.2

Allgemeine Anforderungen....

Art. 47

Dachformen, Dachgestaltung.

Art. 48

Aussenraumgestaltung.........

Umweltschutz.....................................

Art. 49

Einwirkungen.........................

Art. 50

Materialablagerungen...........

1.

Vollzug und Verfahren..

7.1

Zuständigkeit...................

Art. 51

Zuständigkeit.......

7.2

Gebühren........................

7.3

Vollzugsrichtlinien..........

Art. 52

Art. 53

Gebühren............. Vollzugsrichtlinien

8. 8.1

Schluss- und Übergangsbestimmungen.

8.2

Aufhebung bisherigen Rechts.....................

Übergangsbestimmung...............................

Art. 54

Art. 55

9. 9.1 9.2

Übergangsbestimmung....................

Aufhebung bisherigen Rechts.........

Anhang................................................................................ Liste der Schutzobjekte....................................................... Bebauungskonzept Mättenfeld (Stand 25. Oktober 2010)

3

32 33 .34 .34 .34 .34 .35 .36 .36 .36

.37 37 37 37 37 37 38 38 38 38 38 39 39

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil

5

1. Geltungsbereich

Art. 1 Geltungsbereich

’ Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) umfasst das kommunale Raumpla-

Geltungsbereich

nungs-, Umwelt- und Baurecht. 2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren

Nutzung sowie den Schutz des Bodens.

’ Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

Art. 2 Übergeordnetes Recht

' Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts

sowie hierzu ergangene Entscheide, insbesondere zu Strassen- und Was­ serbauprojekten, bleiben Vorbehalten.

Übergeordnetes Recht

6

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil

2. Raumplanung 2.1 Planungsgrundsätze

Art. 3 Planungsgrund­

sätze

Planungsgrundsätze

1 Der Siedlungsausbau und die Siedlungsverdichtung haben in den nachge­

ordneten Planungs- und Bewilligungsverfahren besondere Rechnung zu tra­

gen hinsichtlich:

- Förderung einer sorgfältigen Siedlungsentwicklung nach innen unter Berück­ sichtigung einer attraktiven Siedlungsqualität. - Erhaltung und Stärkung der gewachsenen Siedlungsschwerpunkte (Unter­

dorf, Mitteldorf und Oberdorf) in ihrer heutigen Funktion. - Erhalt und Förderung von attraktiven Freiräumen zur Sicherung und Weiter­ entwicklung der Wohn- und Arbeitsqualität.

- Erhalt und Förderung von qualitativen öffentlichen Räumen.

2 Der Landschaftsraum ist als attraktiver Erholungsraum zu erhalten, dazu sind insbesondere die wertvollen Natur- und Landschaftsgebiete zu schützen sowie für die Forst- und Landwirtschaft günstige Rahmenbedingungen zu schaffen. 5 Die Strassenräume sind attraktiv, bedürfnisgerecht und vielfältig nutzbar zu

gestalten. '* Eine ausreichende Verkehrsqualität und die Verkehrssicherheit sind zu

schaffen und zu erhalten. Der Ausbau des öffentlichen Verkehrs sowie die Rad- und Fusswegverbindungen sind zu fördern.

® Verdichtetes Bauen an Standorten mit gutem öffentlichen Verkehrsan­

schluss ist zu fördern.

2.2 Sondernutzungspläne

Art. 4 Sondernutzungs­

planung

Sondernutzungsplanung

Die im Bauzonenplan mit Sondernutzungsplanpflicht bezeichneten Flächen

dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungsplan/Gestaltungsplan vorliegt.

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil

2 Die im Bauzonenplan mit Gestaltungsplanpflicht bezeichneten Flächen dür­ fen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestal­ tungsplan vorliegt. ’ Für das Gebiet mit Gestaltungsplanpflicht "Rosengartenstrasse" gelten die

nachfolgenden Zielsetzungen. In diesem Gebiet bestehen aufgrund der Ex­

position und Nähe zu kantonalen Denkmalschutzobjekten erhöhte Anforde­

rungen bezüglich gestalterischer Qualität der Bebauung. Insbesondere ist

auf folgende Aspekte zu achten: - Sichtfreihaltung: Die wichtige Blickbeziehung zwischen Friedhof und Kirche

ist zu erhalten. - Bebauung: Es ist eine qualitativ hochstehende Bebauung vorzusehen. Ins­

besondere sind Stellung, Volumetrie und Höhen (Geschossigkeit, Fassaden­ höhen) der Bauten der sensiblen Topografie und Exposition anzupassen. - Gestaltung: Es ist ein einheitliches Gestaitungs- und Materialisierungskon­

zept vorzusehen (Dachformen, Fassadenstrukturen etc.). Die Neubauten

sollen sich typologisch gut in das gewachsene Ortsbild einfügen (Thema: Sockel. Fassade, Dach, ruhige Gesamterscheinung, geschlossene Baukör-

per). - Erschliessung: Der motorisierte Verkehr muss möglichst früh in eine unterir­

dische Parkierung geleitet werden. Zwischen der Rosengartenstrasse und der oberen Hangkante sind querende öffentliche Fussgängerverbindungen

vorzusehen. Für den Veloverkehr sind genügend Abstellplätze an gut zu­ gänglichen Lagen vorzusehen.

- Wohnqualität: Die Bedürfnisse zur Schaffung von attraktivem Wohnraum

sind in den Gesamtüberlegungen mit zu berücksichtigen. - Siedlungsqualität: Während des gesamten Planungsprozesses (Richtpro­

jekt, Gestaltungsplan, Bauprojekt) ist von der Gemeinde ein hinsichtlich

Städtebau, Architektur und Freiraum versiertes Begleitgremium einzusetzen.

Das Begleitgremium gibt in den einzelnen Verfahren (Gestaltungsplan, Bau­

projekt) seine Empfehlungen zu Händen der zuständigen Bewilligungsbe­ hörde ab.

Für das Gebiet mit Gestaltungsplanpflicht "Gärtnerei Tanner" gelten die

nachfolgenden Zielsetzungen: - Sicherstellung einer rationellen und auf die Topografie abgestimmte Er­

schliessung und Bebauung.

7

8

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontensohwil

- Sicherstellung beziehungsweise Ermöglichung eines attraktiven Wohnquar­ tiers mit hohem Wohnwert. ® Die im Bauzonenplan mit "Bereich für Arealentwicklung" bezeichneten Flä­

chen dürfen nur überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vorliegt. Mit dem Gestaltungsplan soll eine haushälterische Bodennutzung

und eine gesamtheitlich geplante Überbauung sichergestellt werden. Der Ge­

meinderat kann auf einen Gestaltungsplan verzichten, wenn im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die gesamtheitlich geplante Überbauung und die haushälterische Nutzung des Bodens nachgewiesen und sichergestellt wer­

den kann.

2.3 Weitere Planungsinstrumente

Art. 5 Weitere Pla­

nungsinstru­ mente

Weitere Planungsinstrumente

Die Inventare und Grundlagenpläne dienen zur Orientierung über beste­ hende Verhältnisse.

2 Das Räumliche Gesamtkonzept zeigt die erwünschte räumliche Entwick­

lung auf. Der Gemeinderat kann weitere Planungsinstrumente ausarbeiten 3 Die zusätzlichen Planungsinstrumente werden vom Gemeinderat angeord­ net und haben für das betroffene Grundeigentum keine direkte Rechtswir­

kung. Sie sind in die Beurteilung von Bauvorhaben zwecks Auslegung der

Vorschriften der BNO beizuziehen und dienen zur Vorbereitung der Son­ dernutzungsplanung.

9

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwii

3. Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen

Art. 6 Bauzonen

Bauzonen

Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus: fsi

?

(N

eo

I I

1 I I I

s

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J J

I<

1

?

I

I

I

é

c

Zonen

W2

W3

W4

WA2

WA3

WA4

Ausnützungsziffer max.

0.45

0.60

0.70

0.60

0.80

1.00

0.45

0.60

0.70

Ausnützungsziffer Wohnanteil

§ §

?o

OJ

S

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I 1

t 5

D2

D3

A1

A2

Oe

3

n

I

1

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II

(D

I

2 O

Gr

max.

Vollgeschosse max.

2

3

4

2

3

4

2

Gebäudelänge max.

30

40

40

40

50

50

(30)

(30)

Fassadenhöhe max. 1)

8.00

11.00

14.00

8,00

11.00

14.00

(8.50)

(11.50)

11.50

13.50

Gesamthöhe 2)

11.50

15.50

18.50

11.50

15.50

18.50

(14.00)

(17.00)

14.00

17.00

Kleiner Grenzabstand

4

5

6

5

5

6

(4)

(6)

4

4

Grosser Grenzabstand 3)

6

8

10

5*

5*

6*

(4)

(6)

4

4

Mehrlängenzuschlag ab 4)

16

16

16

16

16

16

Empfindlichkeitsstufe

II

II

II

III

III

III

III

III

III

III

II

Zonenvorschriflen

Art. 7

Art. 8

Art. 8

Art. 9

Art. 9

Art. 9

Art. 10

Art. 10

Art. 11

Art. 11

Art. 12

1) max. Fassadenhöhen: - Für Schrägdächer gilt die Fassadenhöhe traufseitig, die am Hang talseitig einzuhalten ist - Für Flachdächer erhöht sich die Fassadenhöhe um 1.0 m und ist am Hang talseitig einzuhalten 2) max. Gesamthöhe:

- Für Grundstücke mit einer Hangneigung von mehr als 10 - 20 % reduziert sich die Gesamthöhe um 0.5m (vorbe­ hältlich abweichender Höhenbestimmungen in den Zonenvorschriften) - Für Grundstücke mit einer Hangneigung von mehr als 20 % reduziert sich die Gesamthöhe um 1 .Om (vorbehältlich

abweichender Höhenbestimmungen in den Zonenvorschriften) - Bei W3, W4, WA3 und WA4 reduziert sich die max. Gesamthöhe um 1.0m bei der Erstellung eines Attikageschos­ ses

3) Grosser Grenzabstand ( * ):

- WA-Zonen: Bei reinen Wohnbauten ist der grosse Grenzabstand gemäss den Zonen W2, W3 bzw. W4 einzuhalten.

4) Mehrlängenzuschlag ab: - Überschreiten Gebäude, mit einer Gesamthöhe von mehr als 4 m die festgelegten Masse (Mehrlängenzuschlag ab), so vergrössern sich die Grenzabstände gegenüber der verlängerten Gebäudeseiten um einen Viertel der

Mehrlänge, höchstens aber um 4.00 m.

Art. 13 10

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil

2 Die mit ( ) bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der

Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der

Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird.

’ Grundsätzlich dürfen Untergeschosse auf höchstens einem Drittel der Fassadenlänge abgegraben werden. Der Gemeinderat kann für Zufahrten zu

Garagen in begründeten Fällen eine grössere Abgrabung auf maximal einer Fassadenseite bis 6.5 m bewilligen.

Art. 7 Wohnzone 2 (W2)

Wohnzone 2 (W2)

i Die Wohnzone 2 dient dem Wohnen, Kleinbetriebe (Gewerbe, Dienstleis­

tungen) sind zugelassen, sofern es sich um nicht störende Betriebe handelt.

2 Für den im Bauzonenplan bezeichneten Bereich Krete A gelten folgende Bestimmungen: a)

Die Bauten haben sich mit Rücksicht auf die landschaftlich reizvolle Sei­

tenmoräne unauffällig und harmonisch einzufügen. Bezüglich Baukubus, Dachneigung, Materialwahl und Farbgebung haben sich Neubauten an die

bestehende alte Baustruktur anzupassen. b) Zulässig sind offen gebaute Einfamilienhäuser. Es sind nur Satteldächer zugelassen.

c)

d)

Höhenbestimmungen:

-

Der Fertigboden Rohbau des obersten Vollgeschosses darf nicht über dem Niveau der Untere-Egg-Strasse liegen.

e)

-

Gesamthöhe: max. 9.00 m

-

Fassadenhöhe talseitig: max. 7.00 m

Die Untere-Egg-Strasse darf ab Einmündung Birkenweg nach Norden

nicht als Erschliessungsstrasse benützt werden.

’ Für den im Bauzonenplan bezeichneten Bereich Krete B gelten folgende Bestimmungen: a)

Die Bauten haben sich mit Rücksicht auf die landschaftlich reizvolle Sei­

tenmoräne unauffällig und harmonisch einzufügen. Bezüglich Baukubus,

Dachneigung, Materialwahl und Farbgebung haben sich Neubauten an die bestehende alte Baustruktur anzupassen

b)

Es sind nur Satteldächer zugelassen

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil

c)

11

Höhenbestimmungen für Neigung des massgebenden Terrains und

Hangneigung: von 0% bis 10% Neigung des massgebenden Terrains:

Vollgeschosse: max. 1 Gesamthöhe: max. 8.50 m Fassadenhöhe talseitig: max. 5.50 m über 10% bis 20% Hangneigung:

Vollgeschosse: max. 2 Gesamthöhe: max. 9.50 m Fassadenhöhe talseitig: max. 7.00 m über 20% Hangneigung:

Vollgeschosse: max. 2 Gesamthöhe: max. 10.50 m Fassadenhöhe talseitig: max. 8.50 m

Art. 8 Wohnzone 3 und 4 (W3 und W4)

' Die Wohnzonen 3 und 4 dienen dem Wohnen, Kleinbetriebe (Gewerbe, Dienstleistungen) sind zugelassen, sofern es sich um nicht störende Betriebe

Wohnzone 3 und 4 (W3 und W4)

handelt. 2 Die Wohnzonen W3 und W4 sind für Mehrfamilienhäuser bestimmt.

’ In der Zone W4 ist ein zusätzliches Vollgeschoss mit einem Gestaltungs­

plan nicht zulässig.

Art. 9 Wohn- und Arbeitszone 2, 3 und 4 (WA2, WA3 und WA4)

1 Die Wohn- und Arbeitszonen WA2, WA3 und WA4 sind für Wohnen, Klein­ betriebe (Gewerbe, Dienstleistungen), Restaurants, Verkaufsgeschäfte bis

maximal 500 m2 Verkaufsfläche sowie bestehende Landwirtschaftsbetriebe bestimmt. Es sind nicht störende und mässig störende Betriebe zulässig.

2 In den Wohn- und Arbeitszonen WA3 und WA4 ist der Bau von neuen Rei­ heneinfamilienhäuser sowie Ein- und Zweifamilienhäuser nicht zulässig. ’Innerhalb des im Bauzonenplan speziell gekennzeichneten Bereichs

"Wohn- und Arbeitszone WA2 Nachverdichtung" kann der Gemeinderat die

Wohn- und Ar­ beitszone 2, 3 und4(WA2, WAS und WA4)

12

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil

Bauweise nach der WA3 bewilligen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) angemessen mehr Wohneinheiten im Vergleich zur Bebauung gemäss

WA2 entstehen b) ein unabhängiges Fachgutachten

- eine gute Wohnqualität,

- eine gute architektonische Gestaltung der Bauten, Anlagen und Frei­

räume sowie - eine gute Einordnung in das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild nach­ weist.

c)

eine siedlungsverträgliche Verkehrsabwicklung sichergestellt werden

kann

'’Innerhalb des im Bauzonenplan speziell gekennzeichneten Bereichs "Wohn- und Arbeitszone WA3 Nachverdichtung" kann der Gemeinderat die Bauweise nach der WA4 bewilligen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) angemessen mehr Wohneinheiten im Vergleich zur Bebauung gemäss

WA3 entstehen und entlang der Kantonsstrasse im ersten Vollgeschoss

auch publikumsorientierte Nutzungen angeboten werden b) ein unabhängiges Fachgutachten

- eine gute Wohnqualität, - eine gute architektonische Gestaltung der Bauten, Anlagen und Frei­ räume sowie

- eine gute Einordnung in das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild nach­

weist. c)

eine siedlungsverträgliche Verkehrsabwicklung sichergestellt werden

kann. ® In der Zone WA4 ist ein zusätzliches Vollgeschoss mit einem Gestaltungs­

plan nicht zulässig.

Art. 10 Dorfzone 2 und 3

(D2undD3)

Dorfzone 2 und 3 (D2 und D3)

1 Die Dorfzonen dienen der Erhaltung des historisch wertvollen Ortskerns. Sie sind bestimmt für Wohnen, private und öffentliche Gewerbe und Dienst­

leistungsbetriebe, Restaurant, Verkaufsgeschäfte bis max. 500 m2

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil

Verkaufsfläche sowie Landwirtschaft. Zulässig sind nicht störende und mäs­ sig störende Betriebe.

2 Gebäude sind mit ihrer Umgebung grundsätzlich zu erhalten. Eine Bewilli­ gung für den Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen darf dann erteilt werden, wenn ein Ersatzneubau gesichert ist oder die Baulücke das Ortsbild

nicht beeinträchtigt.

® In Abweichung zum Absatz 2 sind in den im Bauzonenplan bezeichneten

Bereichen "spezielle Vorschrift Dorfzone" Gebäude mit ihrer Umgebung zu erhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Der Gemeinderat kann Aus­

nahmen bewilligen, sofern ein Gebäude für das Ortsbild unwichtig oder die Erhaltung der Bausubstanz unzumutbar ist.

Bauten dürfen umgebaut, umgenutzt und erweitert werden, sofern das Orts­ bild dadurch nicht beeinträchtigt wird. Unter den gleichen Bedingungen kann der Gemeinderat Ergänzungsbauten bewilligen.

® Bei der Festlegung der Baumasse, der Stellung der Bauten und der Gestal­ tungsvorschriften sowie der Umgebungsgestaltung orientiert sich der Ge­

meinderat am Charakter der bestehenden Überbauung und Umgebung. ® Die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegel ist untersagt, so­

weit mit zumutbarem Aufwand vergleichbare Alternativlösungen möglich sind.

Solaranlagen sind sorgfältig in das Ortsbild einzupassen. Der ruhige Ge­ samteindruck einer Dachlandschaft ist, unter Einbezug aller Dachauf- bzw.

Einbauten, durch eine rücksichtsvolle Dimensionierung und Anordnung zu erhalten.

® Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und zieht insbeson­

dere bei substanziellen Baueingriffen (wie Fassadenrenovationen, Umbau,

Unterkellerung, Auskernung, Abbruch) vor Einleitung des Baubewilligungs­ verfahrens die kantonalen Fachstellen bei. Hierzu sind Bauvorhaben mög­

lichst vor Beginn der Projektierung anzuzeigen.

13

14

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil

Art. 11 xirbe/fszone (AI

Arbeitszone (AI und A2)

1 |n der Arbeitszone 1 und 2 sind Bauten und Anlagen für gewerbliche und industrielle Nutzung sowie Dienstleistungsbetriebe zulässig. Es sind nicht stö­

rende oder mässig störende Betriebe zulässig. Verkaufsnutzungen sind zulässig für Güter die in direktem Zusammenhang

mit den zugelassenen Nutzungen stehen und mehrheitlich vor Ort produziert werden. Folgende Verkaufsflächen sind maximal zulässig: a) Zone Industriestrasse:

Insgesamt 3'000 m2 Verkaufsfläche, wovon mind. 900 m2 für die Zone Mättenfeld; b) Zonen Schwarzenberg und Oberkulmstrasse:

Max. 500 m2 Verkaufsfläche pro Betrieb.

Für reine Ausstellungsflächen von vor Ort produzierenden Gewerbebetrie­ ben kann die max. Verkaufsfläche pro Betrieb auf 1'500 m2 Verkaufsflä­ che erhöht werden.

2 Eine Wohnung für den Betriebsinhaber ist möglich. Wohnungen für Be­ triebspersonal, dessen ständige Anwesenheit aus betrieblichen und Sicher­

heitsgründen notwendig ist, sind zugelassen. Weitere Wohnnutzungen sowie

reine Wohnbauten sind nicht gestattet. 3 Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf ein Minimum zu beschränken.

Flachdächer sind, soweit sie nicht als Terrassen oder zur Energiegewinnung genutzt werden, extensiv naturnah (gemäss SIA-Norm 312) zu begrünen. Über farbliche Gestaltung und Bepflanzung entscheidet der Gemeinderat

unter Berücksichtigung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen

sowie des Orts- und Landschaftsbildes.

5 Die Arbeitszone "Winterlig" (im Bauzonenplan schraffiert) dient als Lagerflä­ che. Es sind keine Hochbauten zulässig. Entlang der Zonengrenze sind na­ turnahe Bepflanzungen mit einheimischen Pflanzen anzulegen, um das Ge­

biet in die Landschaft einzugliedern. Es ist ein entsprechender Umgebungs­ plan zu erarbeiten. ® In der Arbeitszone „Mättenfeld“ (im Bauzonenplan schraffiert), gelten zu

Abs. 1 bis 4 folgende Bestimmungen:

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil

15

a) Es sind einzig Nutzungen gemäss Konzept (gemäss Anhang BNO Bebau­

ungskonzept, Stand 25. Oktober 2010) der bedingten Einzonung "Mättenfeld" zulässig. b) Der Anschluss an das übergeordnete Strassennetz hat hauptsächlich über

die Zetzwilerstrasse und die Industriestrasse zu erfolgen. c) Der Gemeinderat kann im Rahmen der Baubewilligung ein Mobilitätskon­ zept einfordern. d) Entlang der Bauzonengrenze sind Bepflanzungen mit einheimischen Pflan­

zen anzulegen, um das Gebiet in die Landschaft einzugliedern. Mit dem Bau­ gesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen. e) Die Bauten müssen so geplant werden, dass eine spätere Aufstockung bis

zur zulässigen Fassaden- oder Gesamthöhe realisierbar ist. Ausgenommen

sind Bauten, die aufgrund ihrer geringen Gebäudefläche nicht geeignet sind. f) In Abweichung zu den Höhenbestimmungen der Arbeitszone A2 gemäss

Tabelle § 6 gelten innerhalb dieser Zone folgende Höhen: Fassadenhöhe

15 m, Gesamthöhe 19 m. g) Dachflächen sind zu nutzen: Flachdächer sind extensiv naturnah (gemäss

SIA-Norm 312) zu begrünen. Die Erstellung von Energiegewinnungsanlagen ist für alle Dachformen zu prüfen, wenn ihre Form und Ausrichtung es erlau­

ben. h) Untergeschosse sind vorzusehen wenn bestimmte Betriebsnutzungen auf­

grund ihrer Art in diesen angelegt werden können (z.B. Technik, Lager u.ä.) und die Betriebsorganisation und -nutzung dies zulassen. Der Hochwasser­ schutz ist dabei zu berücksichtigen.

i) Pro Betrieb sind maximal 16 oberirdische Parkplätze zugelassen. Zusätzli­ che sind unterirdisch oder in die Gebäude integriert anzuordnen (Einzel- oder

Gemeinschaftsanlagen). j) Grössere Parkflächen mit mehr als 16 Parkfeldern gemäss Konzeptplan sind befristet zugelassen. Spätestens bei einer Bebauung dieser Flächen sind

diese Parkfelder unterirdisch oder in ein Gebäude integriert anzulegen.

Art. 12 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OE)

’ Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen be­ stimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.

Zone für öffentli­ che Bauten und Anlagen (OE)

16

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil

2 Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzo­

nen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten. 3 a) Die gesamte Zone Oe „Wannental“ dient der Nutzung des Zentrums für

Behinderte. Die baulichen Massnahmen müssen sich gemäss § 15e Abs. 1 BauV in die bauliche und landschaftliche Umgebung einordnen. b) Im blau schraffierten Teil der Zone Oe „Wannental“ sind die bestehenden

Hochbauten grundsätzlich in ihrem Volumen zu erhalten. Die bestehenden Hochbauten dürfen aus-, umgebaut, umgenutzt und in geringfügigem Masse erweitert sowie wieder aufgebaut werden. Die Freifläche ist als Parkanlage zu erhalten. c) Im rot schraffierten Teil der Zone Oe „Wannental" sind 1-geschossige, un­ bewohnte Bauten, bis zu einer Fassadenhöhe von max. 4.20 m und einer To­

talfläche von max. 200 m2 zulässig. d) Im grün schraffierten Teil der Zone Oe „Wannental“ sind freistehende Bau­

ten und Anlagen für Kieintierhaltung bis zu 15 Stück und 5 m2 pro Stück zu­

lässig. Im Spezialfall dürfen max. zwei der erwähnten Bauten zusammenge­ fasst werden. e) Das Landschaftsbild wird wesentlich von hochstämmigen Obstbäumen mit­

geprägt. Der Bestand ist zu erhalten, abgehende Bäume sind möglichst wieder zu ersetzen. Neupflanzungen sind erwünscht.

Art. 13 GrOnzone (Gr)

Grünzone (GR)

1 Die Grünzone dient der Siedlungsdurchgrünung, Erholung sowie für Spielund Gartenanlagen. 2 Sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, sind Grünzonen von al­ len Bauten freizuhalten und mit naturnaher einheimischer Vegetation zu ge­

stalten bzw. durch einen entsprechenden Unterhalt in einen naturnahen Zu­ stand zu überführen. Sämtliche Bauten und Anlagen bedürfen einer Baube­

willigung. ’ In der Grünzone können Erholungseinrichtungen (Gartenbänke, Kinder­

spielplätze usw.) sowie Kleinbauten im Zusammenhang mit der Nutzung der

Grünzone bewilligt werden.

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil

17

3.2 Landwirtschaftszone

Art. 14 Landwirtschaftszone (Lz)

1 Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion bestimmt.

Landwirtschafts­ zone

2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach eidgenössischem Recht. 3 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a

pro Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere land­

wirtschaftlichen Interessen entgegenstehen.

Art. 15 Bauten in der Landwirtschaftszone

' Für alle Bauten und Anlagen ist ein - in Abwägung sämtlicher betroffener In­

teressen - optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der

Bauten in der Landwirtschafts­ zone

betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung. Stellung so­

wie Bepflanzung gut in die Landschaft einzufügen. 2 Für Wohngebäude sind zwei Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden

Baumasse und Abstände vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tat­

sächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygi­ enischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den an­

grenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der hal­

ben Gesamthöhe, mindestens aber 4 m.

’ In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

3.3 Schutzzonen

Art. 16 Naturschutzzone im Kulturland

’ Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebens­ räumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen,

dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen,

Naturschutzzone im Kulturland

18

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil

Aufschüttungen. Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Mulchen,

Aufforstung nicht gestattet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut nach der Mahd abzuräumen. ’ In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und

Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stel­

len, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, das freie Laufenlassen von Hunden.

'’Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung der Schutzziele können bewilligt wer­ den. = Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden und

der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wo­

bei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall

festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind. ® Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden;

Zone

Bezeich­ Schutzziel nung im Plan

Magerwiese

VI

Fromentalwiese

FM

Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen

Artenreiche

Bei fehlendem Bewirtschaftungsvertrag erster

Heuwiese mit hohem Anteil an Wagerkeitsanzeiger

Schnitt ab 15. Juni (je nach Situation 1. Juli)

*\rtenreiche Heuwiese

keine Düngung und Beweidung

Heu- und Emdschnitt, keine Flüssigdünger, keine Stickstoff- Mineraldünger, extensive Beweidung

(Rinder, Pferde) sind in begründeten Ausnahme­

fällen (z.B, Weiden mit Rindern, Pferden) in Ab­ sprache mit den zuständigen Behörden zulässig, bei fehlendem Bewirtschaftungsvertrag erster Schnitt ab 15. Juni Qe nach Situation 1. Juli)

"euchtgebiete F Gewässer

Laichgebiet, Brutbiotop

keine Düngung und Beweidung kein Betreten Bauten im Interesse des Schutzziels gestattet

kein Schwimmen, Befahren, Einfangen und Aus­

setzen von Tieren

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil

Art. 17 19

Naturschutzzone im Wald

’ Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum für

schutzwürdige Pflanzen und Tiere. Die Bestände sind nach Möglichkeit auf natürliche Art zu verjüngen, wobei

standortheimische Laubhölzer grundsätzlich zu erhalten und fördern sind.

Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Sämtliche HolzSchläge auf kleinflächigem Waldeigentum (kleiner als 20ha; betrifft v.a. Pri­ vatwald), sind durch den Revierförster vorgängig anzuzeichnen (§ 28 Verord­

nung zum Aargauer Waldgesetz).

2 Soweit vertraglich keine abweichenden Vereinbarungen bestehen, sollen standortheimische Baumarten (je nach Standort auch Tanne, Föhre und Eibe) einen minimalen Anteil von mindesten 80% und Exoten (z.B. Douglasie

und Roteiche) einen maximalen Anteil von 5% einnehmen. In seltenen Wald­

gesellschaften (gemäss "Die Waldstandorte des Kantons Aargau", Kap. 5.2) sind nur standortheimische Baumarten zu fördern.

Für die folgenden Ausprägungen der Naturschutzzone Wald gelten zusätzli­ che Pflegemassnahmen bzw. Nutzungseinschränkungen:

Ausprägung/ Bezeich­ nung

Schutzziele

Pflegemassnahmen/ Nutzungs-Bezeichnung im Nutzungsplan einschränkungen

Altholzinseln / Naturwaldre­ Prozessschutz servat

Langfristiger Verzicht auf forstli­ che Nutzung

Orchideenreicher Föhren­ wald

Orchideenreicher Föhrenwald

Periodische Mähd offener Teiiflä- O Chen

Feucht- und Nassstandort

Erhaltung der Feucht- Dem vernässten Standort ange­ W und Nassstandorte passte Pflege und Bewirtschaf­ tung Im Gebiet Grossmoss ist der Frauenschuh (Cypripedium calceolus) zu erhalten

Naturwaldgemässe Besto­ Naturwaldgemässe ckung Bestockung

A

Verjüngung ausschliesslich mit sj standortheimischen Baumarten, standortfremde Baumarten mittel­ fristig entfernen

Naturschutzzone im Wald

20

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil

3.4 Überlagerte Schutzzonen

Art. 18 Landschafts­

schutzzone

Landschaftsschutzzone

1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart/der Freihaltung im Interesse der Sied­ lungstrennung. 2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Ein­

schränkungen nach § 14. Von den in den Absätzen 3 und 4 genannten Aus­ nahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Ab­

grabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten. 3 Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen

zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutz­ ziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen,

Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebs­

notwendige Installationen (Witterungsschutzanlagen usw.), die der Bewirt­

schaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologi­

schen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege so­ wie, Terrainveränderungen für die Bodenverbesserung, Bauten für den

Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Inte­ ressen entgegenstehen.

Bauten und Anlagen, welche den freien Wildtierdurchgang behindern, sind nicht zulässig. Insbesondere gilt in Abweichung von § 49 BauV eine Baube­

willigungspflicht für sämtliche Weidezäune, Einfriedungen, Tiergehege, Stützmauern und weiteren Anlagen, die als Barriere für Tierbewegungen wir­ ken könnten.

5 Neue Gebäude wie landwirtschaftliche Siedlungen, Gewächshäuser oder

andere Einrichtungen mit vergleichbaren Auswirkungen auf die Landschaft können nur an den im Kulturlandplan bezeichneten Standorten bewilligt wer­ den. Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigen.

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil

Art. 19 21

Gewässerraumzone

1 Als Gewässerraum / Gewässerraumzone wird das Gewässer mit seinen Uferstreifen bezeichnet. Der Gewässerraum / die Gewässerraumzone ist der

Gewässerraum­ zone

Grundnutzungszone überlagert.

2 Innerhalb des Gewässerraums /der Gewässerraumzone richtet sich die Zu­ lässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des

Bundesrechts, insbesondere nach Art. 41c GSchV. Im Bereich der Wyna, des Dorfbachs und des Sagenbachs gilt die Gewäs­

serraumzone gemäss Bauzonen- und Kulturlandplan.

Bei Fliessgewässern innerhalb Bauzonen mit einer Gerinnesohle von weni­ ger als 2 m Breite und bei eingedolten Gewässern beträgt die Breite des

Uferstreifens 6 m und wird ab dem Rand der Gerinnesohie respektive ab In­ nenkante der Bachleitung gemessen. 5 Bei Fliessgewässern ausserhalb Bauzonen mit einer Gerinnesohle von zwi­

schen 0.5 und 2 m Breite beträgt der Gewässerraum 11m.

Art. 19a Minimaler Gewässerabstand

Bei Fliessgewässern mit einer Gerinnensohle von weniger als 2 m Breite sowie bei eindedolten Gewässern beträgt der Mindestabstand für Bauten

Minimaler Gewäs­ serabstand

und Anlagen 6 m und wird ab dem Rand der Gerinnensohle respektive ab Innenkante der Bachleitung gemessen.

3.5 Schutzobjekte

Art. 20 Naturobjekte

' Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang 9.1 B3

aufgelisteten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und

sind fachgerecht zu unterhalten. Eine Beseitigung kann ausnahmsweise durch den Gemeinderat bewilligt werden, sofern überwiegende öffentliche

oder private Interessen dies erfordern. Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung ist ein ökologisch gleichwertiger Ersatz.

Naturobjekte

22

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil

2 Folgende Naturobjekte sind geschützt: Naturob- Bezeichnung im Schutzziel iekte Plan

Hecke mit Dunkelgrüne Sig- ' Puffer­ natur, gepunktet streifen Pufferstreifen i/on 2m in Plan nicht dargestellt

HochGrün schraffiert stammObstgarten

Pflegmassnahmen / Nutzungseinschränkun­ gen

Brut- und Nahrungs­

Struktur erhalten

biotop

fachgerechte Pflege

Trittstein / Vemet-

alternierend zurückschneiden / verjüngen

zungselement

im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den

Einheimisches Arten­

Stock setzen

reichtum

vorgelagerter Krautsaum von 2m Breite

Strukturierung der

Pufferstreifen von 2m Breite ab Stock­

Landschaft / Kultur­

grenze

land

keine Bauten, Ablagerungen und Depots

Windschutz

innerhalb des Pufferstreifens

Aufwertung des

Abgehende Bäume wieder mit Hoch­

Landschaftsbildes

stamm- Obstbäumen ersetzen

Ökologische Vielfalt

Ergänzungspflanzungen era/ünscht

Die Gemeinde kann Neu- und Ersatzpflan­

zungen sowie die Pflege unterstützen Weiher

Symbol

Laichgebiet, Brutbio- •

kein Einfangen und Aussetzen von Tieren

top

Trocken- Symbol steinmauer

Art. 21 Gebäude mit

Substanzschutz

Lebensraum für Rep- ■ tilien

jährliche Kontrolle auf Schäden

schonender Unterhalt, wenn nötig Repara­ turarbeiten / Entbuschen, kein Verfugen

Gebäude mit Substanzschutz

1 Die im Bauzonen- und Kulturlandplan violett bezeichneten Gebäude sind von kulturhistorischem, baugeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz d.h. in der Grundstruktur, der Fassadengestaltung, der inne­

ren Raumordnung und in ihrer wertvollen historischen Oberfläche (z.B.

Wandmalerei, Stuckdecken usw.), geschützt. Sie sind zu unterhalten und

dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des Bestehenden dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Bei

Einhaltung der Schutzziele ist die Errichtung zusätzlicher Kellerräume (Tank-

und Schutzräume usw.) zulässig. 2 Werden die gesetzlichen Abstände, die nach BauG einer Zustimmung des

Departements Bau, Verkehr und Umwelt erfordern, unterschritten, so setzen

Um- und Wiederaufbau ebenfalls dessen Zustimmung voraus.

’ Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil

23

3.6 Kulturobjekte

Art. 22 Kulturobjekte

Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte sind ge­

Kulturobjekte

schützt. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhal­ ten.

Art. 23 Wiederherstellungspfiicht

1 Wer ein unter Schutz gestelltes Natur- und Kulturobjekt rechtswidrig verän­

dert, beeinträchtigt oder beseitigt, ist zur Wiederherstellung auf eigene Kos­

Wiederherstel­ lungspflicht

ten verpflichtet.

3.7 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

Art. 24 Spezialzone "Hasel"

Die Spezialzone „Hasel“ dient der Klinik-, Heimstätten- oder ähnlichen Nut­

zungen, welche im öffentlichen Interesse liegen. Wohnnutzungen, welche nicht zur zonengemässen Nutzung zählen, sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. Ein Gastronomiebetrieb in engem

Zusammenhang mit der zonengemässen Nutzung ist erlaubt. 2 Innerhalb des schraffierten Bereichs für Hochbauten dürfen Bauten und An-

lagen erstellt werden, welche für die Ausübung der zulässigen Nutzung ge­ mäss Abs. 1 erforderlich sind. 3 Im übrigen Teil der Zone dürfen Kleinbauten, Anlagen und Parkplätze, die

die Hauptnutzung des Betriebs fördern, wie Sport- und Kuranlagen und der­

gleichen, für den internen Gebrauch erstellt werden. '' Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Die Bauten und Anlagen haben den

Anforderungen des Ortsbildschutzes zu entsprechen und sich gut in das

Landschaftsbild einzufügen. Die Grün- und Belagsflächen sind hinsichtlich der Förderung der Lebensraumvernetzung angemessen zu gestalten und

Spezialzone "Ha­ sel"

24

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil

auszustatten. Deren Gestaltung soll mit standortgerechter Bepflanzung (z.B.

Hecken) erfolgen. 5 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe II.

Art. 25 Spezialzone "Po­

nyhof"

Spezialzone "Ponyhof '

1 Die Spezialzone „Ponyhof dient ausschliesslich Pferdesportaktivitäten mit einem sozialtherapeutischen Bezug, namentlich:

- Therapien: Reittherapie. Hippotherapie und Behindertensport für Kinder und

Erwachsene mit Behinderung, - Reitunterricht und Reitausbildung für Kinder mit und ohne Behinderung, - Betreutes Wohnen und Arbeiten für Menschen mit Behinderung, - Ausbildung im Zusammenhang mit Pferdehaltung für jugendliche IV-Bezü-

ger. Ergänzend können Zusatzaktivitäten (bspw. Reitstunden oder Ferien für Kin­

der ohne Behinderung) in untergeordnetem Ausmass zum Hauptzweck er­ laubt werden. Es ist eine betriebsbezogene Wohnung zulässig.

Grundlage zur Beurteilung bilden das Betriebs- und das therapeutische Reit­ konzept (Stand Februar 2020).

2 Die heute bestehenden 1'660 m2 Geschossflächen in den Volumen der Gebäude Nr. 344 und 801 und 1053 können genutzt bzw. umgenutzt wer­ den.

Die Umnutzung für zusätzliche Wohnflächen wird auf max. 60 m2 begrenzt und hat im Gebäude Nr. 344 zu erfolgen. Der Umbau für die Realisierung ei­ ner Betriebsleiterwohnung im Gebäude 801 innerhalb der heutigen Ge­ schossfläche (Wohnfläche) ist zulässig. Innerhalb des Bereichs für Hochbauten dürfen max. 600 m2 neue Geschoss­ flächen für ökonomische Bauten realisiert werden: a) 440 m2 für die Erstellung von neuen Pferdeunterständen für max. 20 Po­ nys (exkl. zugehörige Auslaufflächen).

Ponyunterstand West (ohne Aufbau): - Ist so weit wie möglich in den Hang zu integrieren.

- Fassadenhöhe talseitig: max. 3.50 m

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil

25

Ponyunterstand Ost (mit Aufbau): - Fassadenhöhe talseitig: max. 6.50 m, wobei abschliessend gegen Süden der

Baukörper eingeschossig zu halten ist. b) 160 m2 für Nebenbauten (z.B. Sattelkammer, Pferdepflege, Lager o.ä.). - Gesamthöhe: max. 3.50 m.

Eine Verschiebung dieser Teilflächen zwischen den erwähnten Nutzungen ist zulässig. Die approximative Lage dieser Nutzflächen richtet sich nach dem Nutzungs­ konzept gemäss Bericht „Spezialzone Ponyhof (Stand: Juni 2020). Insgesamt dürfen die Gesamtkapazitäten in dieser Zone nicht erhöht werden

(max. 20 Ponys und 18 Schlafplätze für Besucher). 5 Die Bauten und Anlagen haben sich sehr gut in das Landschaftsbild einzu­

passen. Insbesondere sind die neuen Pferdeunterstände möglichst gut in die

Topografie und die Umgebung zu integrieren. Für die Gestaltung des Aussenraums sind standortgerechte einheimische

Pflanzen vorzusehen. Bei Aufgabe der bestimmungsgemässen Nutzung im Sinne von Abs. 1, sind die über die Bestimmungen der Landwirtschaftszone hinausgehenden oder bisher besitzstandsgeschützten Bauten und Anlagen zurückzubauen. Die

Spezialzone "Ponyhof wird dann der Landwirtschaftszone zugewiesen. 5 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III

3.8 Gefahren und Überflutungszonen

Art. 26 Freihaltezone Hochwasser

' Die überlagerte Freihaltezone Hochwasser (FHZ) dient der Sicherstellung des erforderlichen Raums ausserhalb der Bauzonen für den natürlichen

Hochwasserabfluss bei grossen und seltenen Hochwasserereignissen, sowie

für den Hochwasserrückhalt. 2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Ein­

schränkungen nach der Grundnutzungszone. Von den in Absätzen 3, 4 und 5 genannten Ausnahmen abgesehen, sind Bauten und Anlagen sowie Ter­

rainveränderungen verboten.

Freihaltezone Hochwasser

26

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil

’ Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen für den ökologischen

Ausgleich, Revitalisierungsmassnahmen, Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewie­

sen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. '* Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anla­

gen dürfen im Rahmen des Besitzstandsschutzes erneuert, teilweise geän­ dert, massvoll erweitert, oder wiederaufgebaut werden, sofern sie dem Hoch­ wasserschutz genügend Rechnung tragen und den natürlichen Abfluss nicht beeinträchtigen. ® Der Neubau von Bauten und Anlagen ist ausnahmsweise zulässig, wenn:

- erforderliche Hochwasserschutzmassnahmen umgesetzt und von den Ge­

meinden oder den Landeigentümern finanziert werden können, - keine anderen Standortmöglichkeiten bestehen oder geschaffen werden können, - der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstands nicht nachteilig be­

einflusst werden, - die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt wird und

- keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu erwarten sind.

® In der Regel sind die erforderlichen Hochwasserschutzmassnahmen nach den Absätzen 3 und 4 auf die Schutzziele der kantonalen Schutzzielmatrix der Gefahrenkarte Hochwasser auszurichten. Sind Menschen oder hohe

Sachwerte betroffen, ist das Schutzziel im Einzelfall zu bestimmen und gege­ benenfalls zu erhöhen.

Art. 27 Hochwassergefahrenzone

Hochwasserge­ fahrenzone

’ Die Hochwassergefahrenzonen (HWZ) sind den Grundnutzungszonen überlagert. Sie dienen dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schädigungen durch Hochwasserereignisse. 2 In der Hochwassergefahrenzone HWZ 1 ist der Gefährdungssituation ange­ messen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fens­ teröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte, sind ausreichend erhöht oder

wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil

publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefähr­ dende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zu­

lässig. 3 In der Hochwassergefahrenzone HWZ 2 sind sensible Bauten und Anlagen

wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. nicht zulässig. Ge­

bäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Licht­

schächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume sind in Unter­

geschossen nicht zulässig. “* Wer in einer Hochwassergefahrenzone baut, hat im Baugesuch nachzuwei­

sen, dass § 36c BauV eingehalten ist.

5 Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten na­ mentlich Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden

können. ® Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherr­

schaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen sowie, unter Abwägung

sämtlicher berührter Interessen, Ausnahmen und weitergehende Massnah­ men verfügen.

27

28

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil

4. Baubegriffe und Messweisen 4.1 Nutzungsdichte

Art. 28 Mindestausnüt­

zungsziffer

Mindestausnützungsziffer

1 Wird die Parzelle nur teilweise überbaut, so ist der Nachweis zu erbringen, dass mit einer zonengemässen Überbauung des restlichen Grundstücks die zonenmässige Ausnützungsziffer erreicht werden kann. 2 Der Gemeinderat kann Ausnahmen gestatten, wenn das Grundstück wegen

öffentlich-rechtlicher Baubeschränkungen nicht voll überbaubar ist.

Art. 29 Ausnutzung von

Dach- und Unter­ geschoss

Ausnutzung von Dach- und Untergeschoss

Dach-, Attika- und Untergeschosse gelten nicht als anrechenbare Ge­ schossflächen zur Berechnung der Ausnützungsziffer.

4.2 Wohnanteil

Art. 30 Wohnanteil

Wohnanteil

1 In der Tabelle § 6 sind für die Zonen WA2, WA3, WA4 maximale Wohnan­

teile festgelegt. Sie sind parzellen- oder gebäudeweise einzuhalten. 2 Die Übertragung von Wohnanteilen auf direkt benachbarte Parzellen ist zu­ lässig, wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die Übertragung der Wohnanteile ist auf Kosten der begünstigten Grundeigentümer als öffent­ lich-rechtliche Eigentumsbeschränkung anzumerken.

4.3 Abstände

Art. 31 Abstand gegen­

über Kulturland

Abstand gegenüber Kulturland

1 Gebäude müssen gegenüber dem Kulturland einen Mindestabstand von 4 m aufweisen.

29

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil

Art. 32 Abstand von Gemeinde- und Privatstrassen

' Sofern keine öffentlichen Interessen wie die Verkehrssicherheit, Sichtzo­

nen, geplante Strassenausbauten usw. entgegenstehen, gilt entlang von

Abstand von Ge­ meinde- und Pri­ vatstrassen

Gemeinde- und Privatstrassen für Parkfelder ein gegenüber § 111 BauG reduzierter Strassenabstand von 0.5 m.

2 Für Einfriedungen, Stützmauern bis 1.8 m Höhe und Böschungen gilt ein Strassenabstand von 0.5 m.

4.4 Arealüberbauung

Art. 33 Arealüberbauung

1 Die Arealüberbauung ist zulässig in den Zonen W2, W3, WA2 und WA3 2 Für die Arealüberbauungen gelten bezüglich der minimalen Arealflächen, maximalen Ausnützungsziffer und maximalen Anzahl Vollgeschosse die für die jeweiligen Zonen in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Werte. Zonen

Min. Arealflächen ni2

Max. Ausnützungsziffer

Max. Anzahl Vollgeschosse

2500

0.55

2

W3

3000

0.70

3

WA2

2600

0.70

2

WA3

3000

0.95

3

W2

2 In den WA-Zonen darf der max. Wohnanteil gemäss Tabelle § 6 um max.

0.15 erhöht werden. Die Ausführung der Arealüberbauung muss vor Baubeginn als Anmerkung

im Grundbuch eingetragen werden.

Arealüberbauung

30

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil

5. Bauvorschriften 5.1 Baureife und Erschiiessung

Art. 34 Spezielle Erschliessungsvorschriften

Spezielle Er-

1 Bestehende Privatstrassen mit einer Fahrbahnbreite von mind. 4.00 m kann

Schriften

01® Gemeinde übernehmen, wenn diese fachtechnisch einwandfrei ausge­ führt sind und strassenbautechnische Minimalanforderungen erfüllen.

schliessungsvor-

Art. 35 Benennung der

Strassen und Nummerierung der Bauten

Benennung der Strassen und Nummerierung der Bauten

i Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates.

5.2 Technische Vorschriften

Art. 36 Allgemeine Anforderungen

Allgemeine Anforderungen

i Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtig,

.

.

,

.

keitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. Dies gilt auch hinsichtlich des Schutzes vor Erdbeben, Hochwasser, Stür­

men, Hagel, Schnee, Erdrutschen und anderen Naturgefahren. 2 Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Be­

gutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlan­ gen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.

Art. 37 Energiesparmass­

nahmen

Energiesparmassnahmen

' Der Gemeinderat kann die Erstellung von Einzelfeuerungsanlagen untersa­

gen, sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versor­ gung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist.

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil

31

5.3 Wohnhygiene

Art. 38 Ausrichtung der Wohnungen

1 Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Aus­

Ausrichtung der Wohnungen

schliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind zu vermeiden.

Art. 39 Garten-, Terrassen-, Balkonfläche, Raummasse Untergeschoss

1 Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terras­ sen- oder Balkonflächen aufzuweisen. Ausgenommen davon sind Klein- und Dachwohnungen.

Garten-, Terras­ sen-, Balkonflä­ che, Raummasse Untergeschoss

2 Die lichte Höhe des Untergeschosses (Kellernutzungen usw.) darf 2.20 m

nicht unterschreiten.

Art. 40 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

’ Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen ver­ weigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicher-

Bezug von Woh­ nungen und Ar­ beitsräumen

heits- und Schutzvorkehrungen oder die Anforderungen des Schall- oder

Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.

5.4 Ausstattung

Art. 41 Abstellplätze

’ Garagen und Parkierungsanlagen sind so anzuordnen, dass die Wohnbe­ reiche nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

Bei senkrecht zur Strasse liegenden Garagen muss der Garagenvorplatz

von der Strassen- bzw. Gehweggrenze gemessen eine Tiefe von mindestens

5.50 m aufweisen. Gegenüber Kantonsstrassen gehen die kantonalen Best­ immungen vor. 2 Die nicht für die Besucher vorgesehenen Abstellplätze müssen bei Mehr­

familienhäusern unterirdisch angelegt oder überdeckt werden, wenn die Ver­

hältnisse es gestatten und die Kosten zumutbar sind.

Abstellplätze

32

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil

In den Dorfzonen ist besondere Rücksicht auf die herkömmliche Umge­ bungsgestaltung zu nehmen. ® Die Besucherparkplätze bei Mehrfamilienhäusern sind speziell zu bezeich­

nen.

Art. 42 Velos, Kinderwa­

gen

Velos, Kinderwagen

In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und ab­ schliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen (mind.

2.50 m2 pro Wohnung).

Art. 43 Spielplätze

Spielplätze

^Bei Mehrfamilienhäusern und bei Arealüberbauungen hat die Grösse der Spielplätze gesamthaft mindestens 15 % der zu Wohnzwecken genutzten Geschossfläche zu betragen. Sie sind nach den neusten Erkenntnissen über

kindergerechte Wohnumfelder und den verschiedenen Altersgruppen ent­ sprechend auszugestalten. 2 Bei der Anlage der Spielplätze ist darauf zu achten, dass die Kinder diese Plätze möglichst unbeaufsichtigt erreichen und benützen können. ® Bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als acht Wohnungen ist ein Gemein­

schaftsraum für Freizeitbeschäftigung zu schaffen.

Die Bereitstellung von Spielflächen kann auf einem anderen Grundstück

oder gemeinsam mit anderen Grundeigentümern erfolgen. ® Die Anlage muss aber in nützlicher Distanz (Sichtkontakt) zu den Wohn­

häusern liegen und von den Kindern gefahrlos erreicht werden können.

Art. 44 Weitere Vorschrif­

ten über die Aus­ stattung

Weitere Vorschriften über die Ausstattung

Bei Mehrfamilienhäusern sind für die Kehrichtabfuhr Abstellplätze oder-nischen für Container auf privatem Grund zu erstellen.

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwii

Art. 45 Öffentlich zugänglicher Raum

1 Öffentlich zugängliche Freiräume, Bauten und Anlagen wie Plätze, Vor­ plätze, Parkierungsanlagen, Innenhöfe, Passarellen, Strassen und Wege.

Toiletten, etc. sind nutzerfreundlich, sorgfältig und attraktiv zu gestalten. 2 Die Gestaltung ist mit der Gemeinde abzusprechen und auf deren überge­

ordnete Gestaltungsprinzipien und Konzepte abzustimmen. Bei der Ausstat­ tung. Materialisierung. Beleuchtung und Bepflanzung ist der Attraktivität und

der Sicherheit für die Benutzer und Benutzerinnen besondere Beachtung zu schenken. Es sind dabei einheimische Pflanzen zu verwenden. Die Gestal­

tung der angrenzenden Fassaden, die Nutzung der raumbegrenzenden Bau­ ten und die Funktionen des öffentlichen Raums sind aufeinander abzustim­ men. Es empfiehlt sich, für die Gestaltung qualifizierte Fachpersonen beizu­

ziehen. 3 Den Sicherheitsbedürfnissen von Passantinnen und Passanten aller Alters­

gruppen ist Rechnung zu tragen. Der öffentlich zugängliche Raum ist über­

sichtlich. einsehbar, hell und beleuchtet zu gestalten. Fussgängerinnen und Fussgänger sollen bevorzugt, sicher und möglichst

ohne Umwege geführt werden. Es sind attraktive Aufenthaltsbereiche mit ge­

nügend Verweilmöglichkeiten vorzusehen. Das übergeordnete Fusswegnetz der Gemeinde ist zu berücksichtigen. ® Velofahrerinnen und Velofahrer sollen sicher und möglichst ohne Hinder­

nisse geführt werden. Bei öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen ist

eine den einschlägigen Normen entsprechende Anzahl benutzerfreundlicher Veloabstellplätze bereitzustellen. Das übergeordnete Velowegnetz der Ge­

meinde ist zu berücksichtigen. ® Der Gemeinderat kann bauliche und planerische Richtlinien erlassen um

die Qualität und die Sicherheit in öffentlich zugänglichen Räumen zu erhö­

hen.

33

Öffentlich zugäng­ licher Raum

34

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil

6. Schutzvorschriften 6.1 Ortsbild- und Denkmalpflege

Art. 46 Allgemeine Anfor­

derungen

Allgemeine Anforderungen

Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft: a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben. Dachaufsich­

ten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten;

c) In empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten

eine Begutachtung verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile

verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist; e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Um­

gebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann, und f) Terrainanpassungen vorschreiben, um bei übermässiger Fassaden­

höhe die in Erscheinung tretende Fassadenhöhe zu reduzieren.

Art. 47 Dachgestaltung

Dachformen, Dachgestaltung

Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorgfalt und

hat bei der Wahl der Dachform auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen. 2 In den Zonen D2 und D3 sind nur Satteldächer gestattet. Ausnahmen von

dieser Bestimmung sind für Kleinbauten und provisorische Bauten möglich,

sofern keine ästhetischen Nachteile zu befürchten sind.

’ Mit Ausnahme von begehbaren Terrassenflächen sind Flachdächer auf

Hauptgebäuden naturnah (gemäss SIA-Norm 312) zu begrünen, soweit sie nicht zur Energienutzung genutzt werden. Schrägdächer müssen gegenüber öffentlichen Wegen und Strassen mit Schneefangvorrichtungen versehen werden.

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil

Art. 48 35

Aussenraumgestaltung

,

1 Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträch­

tigen. Versiegelte Flächen sind auf das nötigste zu beschränken.

2 Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind

in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und soweit

wie möglich zu bepflanzen.

3 Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung ist Bestandteil des Bauprojek­ tes und im Baugesuch auszuweisen (inkl. Bepflanzungen). Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen bei der Baubewilligung.

Stützmauern müssen, soweit nötig, mit einem Schutzgeländer versehen

werden. 5 Für Stützmauern innerhalb der Bauzone gelten folgende Bestimmungen: -Grenzabstand: Stützmauern bis zu einer Höhe von 1.00 m dürfen an die

Grenze gestellt werden. Höhere Stützmauern sind um 0.50 m von der Grenze zurückzuversetzen. ® In den Arbeitszonen dürfen Einfriedungen innerhalb des Baugebietes bis

2.4 m Höhe an die Grenze gestellt werden.

Der Gemeinderat kann für Stützmauern statische Berechnungen auf Kosten des Bauherrn verlangen und auch eine Bepflanzung anordnen. ® Die Umgebung ist ansprechend zu gestalten und zu bepflanzen. Es sind

einheimische Pflanzen zu verwenden. ® Bei Grundstücken mit stark unterschiedlichen Höhenlagen hat der Eigentü­

mer des höhergelegenen Landes das Erdreich mit Böschungen und Mauern so zu sichern, dass dem tiefergelegenen Terrain kein Schaden erwächst.

Aussenraumge-

staitung

36

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil

6.2 Umweltschutz

Art. 49 Einwirkungen

Einwirkungen

Alle Personen sind verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unterneh­

mens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten.

2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Be­

schaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ,

Dünste, Staub oder Strahlen. ® Es sind alle baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwir­

kungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

Art. 50 Materialablagerun­

gen

Materialablagerungen

Die Ablagerung von Material für die Dauer von mehr als 2 Monaten kann in

den Arbeitszonen bewilligt werden.

2 Der Gemeinderat kann Auflagen machen über die zugelassenen Materia­ lien sowie über die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerungen und

des Lagerplatzes. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen.

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil

37

7. Vollzug und Verfahren 7.1 Zuständigkeit

Art. 51 Zuständigkeit

’ Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er

Zuständigkeit

kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fach­ leute sowie regionale Stellen beiziehen. 2 Der Gemeinderat kann die Bewilligung von Bauvorhaben, die weder nach­

barliche noch öffentliche Interessen berühren, an die Baukommission dele­

gieren. Im Übrigen ist für Verfügungen und Entscheide aller Art der Gemein­ derat zuständig.

3 Wasserversorgung und Kanalisation werden durch spezielle Reglemente geregelt.

7.2 Gebühren

Art. 52 Gebühren

’ Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen

Gebühren

für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich

nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.

7.3 Vollzugsrichtlinien

Art. 53 Vollzugsrichtlinien

’ Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zum Vollzug Naturschutz. Darin werden Nutzung und Unterhalt von Schutzzonen und -Objekten festgelegt. 2 Der Gemeinderat kann zur Umsetzung und Kontrolle der Richtlinien eine

Kommission einsetzen.

Vollzugsrichtlinien

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil

38

8. Schluss- und Übergangsbestimmungen 8.1 Übergangsbestimmung

Art. 54 Übergangsbe­

stimmung

Übergangsbestimmung

’ Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung hän­

gigen Baugesuche werden nach dem neuen Recht beurteilt.

8.2 Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 55 Aufhebung bishe­

rigen Rechts

Aufhebung bisherigen Rechts

’ Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: a) Bauzonen vom 1.3.1991 b) Kulturlandplan vom 1.3.1991

c) Teiländerung BZP und KLP vom 23.6.2000 d) Teiländerung KLP "Hasel" vom 11.6.2010

e) Teiländerung BZP und KLP "Äbnet" vom 11.6.2010

f) Teiländerung BZP und KLP "Mättenfeld" vom 8.4.2013 g) Bau- und Nutzungsordnung vom 23.6.1995

h) Teiländerung BNO "ÖBA" vom 23.6.2000 i) Teiländerung BNO "Äbnet" - Dachform vom 11.6.2010 j) Teiländerung BNO "Hasel" vom 11.6.2010 k) Teiländerung BNO "Mättefeld" vom 8.4.2013

39

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil

9. Anhang 9.1 Liste der Schutzobjekte A Objekte unter kantonalem Denkmalschutz

Signatur NP (Bauinventar)

Objekt

Strasse / Nr. (Postadresse)

GON 001

Ev.-ref. Pfarrkirche (1622)

Kirchrain 173

GON 002

Pfarrhaus, Ortsmuseum (1498, 17./18.Jh.)

Kirchrain 168

927

GON 003

Bäuerlicher Vielzweckbau (1775/80)

Bachstrasse 10

613

nummer

921

GON 004

Bäuerlicher Vielzweckbau (1578/1782)

Spyrstrasse 11

618

GON 005

Gasthof zum Löwen" (um 1800)

Oberkulmerstrasse 9

1956

GON 006

Speicher (1770/1815)

bei Kesslergasse268

1513

Bäuerlicher Vielzweckbau "Fischerhübel­

GON 007

haus" (1668/1799)

Fischerhübel 200

949

GON 008

Bäuerlicher Vielzweckbau, "Ratsherrenhaus" (1565/1842)

Wilistrasse 237

1337

GON 009

Bäuerlicher Vielzweckbau (1569/1599)

Kirchrain 175

915

GON 010

Bäuerlicher Vielzweckbau (1807/1879)

Schmiedgasse 109

2774

40

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil

B Kommunale Schutzobjekte

BI Gebäude mit Substanzschutz gemäss § 21 BNO

Signatur NP (Bauinven- Objekt tar)

Strasse / Nr. (Post­ adresse)

Parzellen­ nummer

GON 901

Altes Schulhaus "Schüeli" (1771)

Bachstrasse 94

695

GON 902

Wohnhaus "Oberrichterhaus" (1842)

Dorfstrasse 24

2691

GON 903

Lenzmühle (um 1820)

Lenzmühle 81

726

GON 904

Wohnhaus, ehern. Lenzmühle-Bäckerei (1843)

. .. Lenzmühle 84

724

GON 905

Bäuerlicher Vielzweckbau (18. Jh.)

Lenzmühle 86

723

GON 906

Scheune Gasthof Löwen (um 1800)

Oberkulmerstrasse 8

1956

GON 907

Bogenbrücke bei der Lenzmühle (1802)

Lenzmühle

719 (Bachparzelle)

GON 912

Bäuerlicher Vielzweckbau (1802)

Haldenstrasse 119

GON 913

Bäuerlicher Vielzweckbau (1802)

Neulig 145

131

GON 914

Villa "Zschokke" (1914)

Steinmauer 418

2012

GON 918

Altes Schulhaus Egg (1771/72)

Obere Egg 231

1459

GON 920

Bäuerlicher Vielzweckbau (1816)

Wilistrasse 248

1317

GON 922

Bäuerliches Wohnhaus (um 1840; mit älterem Kern)

Geisshof 359

255

GON 924

Speicher (1698)

Wilistrasse 238

1257

GON 925

Hoizschopf (um 1800?)

Kesslergasse 186

1513

GON 926

Bäuerlicher Vielzweckbau (1784)

Oberes Feld 252

1316

GON 927

Zigarrenfabrik Villiger (um 1900)

Hinterdorfstr. 272

2061

GON 930

Neues Pfarrhaus (1867)

Rosengartenstrasse 169

929

GON 931

Schul- und Gemeindehaus (1821)

Kirchrain 175

921

GON 932

Bäuerlicher Vielzweckbau, Hochstudhaus

Obere Egg 221

1480

GON 933

Bäuerlicher Vielzweckbau, Hochstudhaus

Obere Egg 213

1486

GON 934

Stallscheune (1837)

Geisshofstrasse 266

1513

2805

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil

41

B2 Kulturobjekte gemäss § 22 BNO Signatur NP Objekt (Bauinventar) GON 923

Malereien am ehern. Kornspeicher

(1711)

Strasse / Nr. (Postadresse) Parzellen­ nummer Zopf 258

1413

GON 928A

Brunnen (1865)

Tannenmoosstrasse

1084

GON 928B

Brunnen (1802)

bei Wilistrasse 250

2709

GON 928C

Brunnen (1869)

beim Pfarrhaus

929

GON 928D

Brunnen (1791)

bei der Lenzmühle

722

GON 928E

Brunnen (1808)

bei Bachstrasse 95

690

GON 928F

Brunnen (um 1800)

beim "Löwen"

GON 929A

Grenzstein A (1630)

1578

GON 929B

Grenzstein B (1600)

1912

1956

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil

42

B3 Naturobjekte gemäss § 20 BNO * Nummer entspricht dem aktualisierten Landschaftsinventar, aus welchem Detailangaben zu den ein­

zelnen Objekten zu entnehmen sind. Nr.*

Objekttyp

BZP / KLP

1

Weiher. Chrebsweiher

KLP

2.23.1.1

2

Weiher, Buholz

KLP

2.23.1.2

3

Weiher. Oberi Höli

KLP

2.23.1.3

4

Weiher, Neuiig

KLP

2.23.1.4

5

Weiher, Baanbächlein

KLP

2.23.2.1

6

Hecke, Wynaufer

KLP

2.43.1.1

7

Hecke, Wynaufer

KLP

2.43.1.3

8

Hecke, Grube Mättefeld

KLP

2.43.1.4

9

Hecke, Dorfbachufer

KLP

2.43.1.7

10

Hecke, Müliegg

KLP

2.43.1.8

11

Hecke, Bühl

KLP

2.43.1.9

12

Hecke, Bühl Nordwesten

KLP

2.43.1.10

13

Hecke, Bühl Nordwesten

KLP

2.43.1.12

14

Hecke, Abschnitt, Dorfbachufer

BZP

2.43.1.13

15

Hecke, Nussbaumegg

KLP

2.43.1.19

16

Hecke, Vormooskanal

KLP

2.43.1.20

17

Hecke, Dorfstrasse

BZP

2.43.1.21

18

Hecke, Bahnbächli

KLP

2.43.1.22

19

Hecke, Böhnlerstrasse

KLP

2.43.1.23

20

Hecke, Böhnlerstrasse

KLP

2.43.1.24

21

Hecke, Birch

KLP

2.43.1.26

22

Hecke, Dorfbachufer nur Abschnitt

KLP/BZP

2.43.1.28

Nr. NP

Mülimatt 23

Hecke, Bahnstrasse

KLP

2.43.1.29

24

Hecke, Bahnstrasse

KLP

2.43.1.31

25

Hecke, Böhlerstrasse

KLP

2.43.1.32

26

Hecke, Chalacher

KLP

2.43.1.34

27

Hecke, Hümbeli

KLP

2.43.1.35

28

Hecke, Mockacher

KLP

2.43.1.36

29

Hecke, Haldenstrasse

KLP

2.43.1.39

43

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil

Nr.*

Objekttyp

BZP / KLP

30

Hecke, Haldenstrasse

KLP

2.43.1.40

31

Hecke. Untere Höli, Chatzenrain

KLP

2.43.1.41

32

Hecke, Friedhof

BZP

2.43.1.42

33

Hecke, Stutz

KLP

2.43.1.43

34

Hecke, Wynaufer (abschnittsweise)

KLP

2.43.1.44

35

Hecke, Burg

KLP

2.43.1.45

36

Hecke. Stockmatt

KLP

2.43.1.48

37

Hecke, Mösli

KLP

2.43.1.49

38

Hecke, Dorfbachufer (linker Abschnitt)

BZP

2.43.1.50

39

Hecke, Obere Egg

KLP

2.43.1.51

40

Hecke, Geissenkragen

KLP

2.43.1.52

41

Hecke, Seebeli

KLP

2.43.1.53

42

Hecke, Seebeli

KLP

2.43.1.54

43

Hecke, Geissenkragen

KLP

2.43.1.55

44

Hecke, Fischerhübel

KLP

2.43.1.56

45

Hecke, Waldacher

KLP

2.43.1.57

46

Hecke, Wannental

KLP

2.43.1.58

47

Hecke, Wydenmatt

BZP

2.43.1.60

48

Hecke, Augbüel

KLP

2.43.1.61

49

Hecke, Hauptstrasse, Höhe Wyden­ matt

BZP

2.43.1.62

50

Hecke, Gräggelweid

KLP

2.43.1.63

51

Hecke, Dorfbachufer

BZP

2.43.1.64

52

Hecke, Reistel

KLP

2.43.1.67

53

Hecke, Willistrasse

KLP

2.43.1.68

54

Hecke, Spiracher

KLP

2.43.1.69

55

Hecke. Schüracher

KLP

2.43.1.71

56

Hecke, Schüracher

BZP

2.43.1.72

57

Hecke, Schüracher

KLP

2.43.1.73

58

Hecke, Barei

KLP

2.43.1.75

59

Hecke, Twäracher

KLP

2.43.1.78

60

Hecke, Twäracher

KLP

2.43.1.79

61

Hecke, Nigelihübel

KLP

2.43.1.80

Nr. NP

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil

44

Nr.*

Objekttyp

BZP/KLP

62

Hecke, Brunnacher

KLP

2.43.1.82

63

Hecke, Riederenstrasse

KLP

2.43.1.83

64

Hecke, Riederenstrasse

KLP

2.43.1.84

65

Hecke, Rigiblick

KLP

2.43.1.85

66

Hecke, Riedere

KLP

2.43.1.86

67

Hecke, Schwarzenberg entlang Sagenbach

KLP

2.43.1.87

68

Hecke. Schwarzenberg

KLP

2.43.1.88

69

Hecke, Sagerweid

KLP

2.43.1.89

70

Hecke, Brunnerai

KLP

2.43.1.90

71

Hecke, Rehag

KLP

2.43.1.91

72

Hecke, Wynaufer

KLP

2.43.1.11

73

Hochstamm-Obstgarten, Bogen

KLP

2.45.1.3

74

Hochstamm-Obstgarten, Böndler

KLP

2.45.1.4

75

Hochstamm-Obstgarten, Birch

KLP

2.45.1.5

76

Hochstamm-Obstgarten, Spyr

KLP

2.45.1.6

77

Hochstamm-Obstgarten, Hinteregg

KLP

2.45.1.7

78

Hochstamm-Obstgarten, Böndler

KLP

2.45.1.9

79

Hochstamm-Obstgarten, Baan

KLP

2.45.1.11

80

Hochstamm-Obstgarten, Birchgasse

KLP

2.45.1.12

Nr. NP

81

Hochstamm-Obstgarten, Schüchhübel

KLP

2.45.1.15

82

Hochstamm-Obstgarten, Schüchhübel

KLP

2.45.1.16

83

Hochstamm-Obstgarten, Baan

KLP

2.45.1.18

85

Hochstamm-Obstgarten, Sudel

KLP

2.45.1.20

86

Hochstamm-Obstgarten, Hümbeli

KLP

2.45.1.21

87

Hochstamm-Obstgarten, Kreuzgasse

KLP

2.45.1.23

88

Hochstamm-Obstgarten, Stampfen­ moos

KLP

2.45.1.25

89

Hochstamm-Obstgarten, Oberi Halde

KLP

2.45.1.26

90

Hochstamm-Obstgarten, Kreuzgasse

KLP

2.45.1.27

91

Hochstamm-Obstgarten, Oberi Höli

KLP

2.45.1.28

92

Hochstamm-Obstgarten, Seebeli

KLP

2.45.1.29

93

Hochstamm-Obstgarten, Bogenrain

KLP

2.45.1.30

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil

45

Nr.*

Objekttyp

BZP / KLP

94

Hochstamm-Obstgarten, Rappen­ schnabel

KLP

2.45.1.31

95

Hochstamm-Obstgarten, Neulig

KLP

2.45.1.32

96

Hochstamm-Obstgarten, Neulig

KLP

2.45.1.33

97

Hochstamm-Obstgarten, Obere Egg

KLP

2.45.1.34

98

Hochstamm-Obstgarten, Hübel

KLP

2.45.1.35

99

Hochstamm-Obstgarten, Feld

KLP

2.45.1.36

Nr. NP

100

Hochstamm-Obstgarten, Wannental

KLP

2.45.1.37

101

Hochstamm-Obstgarten, Wannental

KLP

2.45.1.38

102

Hochstamm-Obstgarten, Wannental

KLP

2.45.1.39

105

Hochstamm-Obstgarten, Oberes Feld (teilweise)

KLP

2.45.1.42

106

Hochstamm-Obstgarten, Knubelstrasse, Willi (teilweise)

KLP

2.45.1.45

107

Hochstamm-Obstgarten, Husacher

KLP

2.45.1.46

108

Hochstamm-Obstgarten, Büelacher

KLP

2.45.1.47

109

Hochstamm-Obstgarten, Oberes Tan­ nenmoos

KLP

2.45.1.51

110

Hochstamm-Obstgarten, Zopf

KLP

2.45.1.52

111

Hochstamm-Obstgarten. Oberes Tan­ nenmoos

KLP

2.45.1.53

112

Hochstamm-Obstgarten, Twäracher

KLP

2.45.1.54

113

Hochstamm-Obstgarten, Unteres Tan­ nenmoos

KLP

2.45.1.55

114

Hochstamm-Obstgarten, Unteres Tan­ nenmoos

KLP

2.45.1.56

115

Hochstamm-Obstgarten, Breite

KLP

2.45.1.57

116

Hochstamm-Obstgarten, Grossmatt

KLP

2.45.1.58

117

Hochstamm-Obstgarten, Weide

KLP

2.45.1.59

118

Hochstamm-Obstgarten, Ufbruch

KLP

2.45.1.60

119

Hochstamm-Obstgarten, Geisshof

KLP

2.45.1.61

120

Hochstamm-Obstgarten. Geisshof

KLP

2.45.1.62

121

Hochstamm-Obstgarten, Booler

KLP

2.45.1.63

122

Hochstamm-Obstgarten, Rehag

KLP

2.45.1.64

123

Hochstamm-Obstgarten, Birch

KLP

2.45.1.8

46

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil

Nr. NP

Objekttyp

BZP / KLP

Hochstamm-Obstgarten, Hintere Egg Unterdorf

KLP

125

Hochstamm-Obstgarten, Kreuzgasse

KLP

2.45.1.24

126

Hochstamm-Obstgarten. Reistel

KLP

2.45.1.43

127

Hochstamm-Obstgarten, Knubelstrasse/ Feld

KLP

2.45.1.44

128

Hochstamm-Obstgarten, Tannenmoos

KLP

2.45.1.49

129

Hochstamm-Obstgarten, Schüracher

KLP

2.45.1.50

130

Hochstamm-Obstgarten. Hinterdorf

KLP

2.45.1.48

131

Hochstamm-Obstgarten, Mühlerain

KLP

2.45.1.1

132

Hochstamm-Obstgarten, Büel

KLP

2.45.1.2

133

Trockensteinmauer Sackrai

BZP

3.21.3.1

124

Nr.* 2.45.1.13

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gontenschwil

47

9.2 Bebauungskonzept Mättenfeld (Stand 25. Oktober 2010)

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A. JmF

Verfasser: Franz Bitterli AG, 5734 Reinach, 25.10.10