Bauzonen- und Kulturlandplan Änderungen 2002

Piano d'utilizzazione · Gontenschwil · Abrogato il 18 gen 2023

Documento

Numero
2002-000896
Tipo
Piano d'utilizzazione
Comune
Gontenschwil
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
12 giu 2002
In vigore dal
12 giu 2002
Abrogato
18 gen 2023

Carta

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File

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Testo

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

12. Juni 2002

Vö/Ki

Art. Nr. 2002-000896

Gemeinde Gontenschwil; Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan, Bau- und Nutzungsordnung; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung

15. Mai 2000 18. Februar 2000 29. Februar – 29. März 2000 23. Juni 2000 27. August 2000 16. Mai 2002

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Gemäss § 1 des Dekrets über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften vom 10. November 1998 erfolgt die Genehmigung der allgemeinen Nutzungspläne und -vorschriften (Zonenpläne, Bau- und Zonenordnung) durch den Regierungsrat mit Ausnahme folgender Fälle: a) Bauzonenpläne von Gemeinden, deren Siedlungsgebiet im Richtplan als Zwischenergebnis aufgenommen und mit "R" bezeichnet ist; b) Allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Richtplans abschliessend vorgeprüft waren; c) Erstmalige Genehmigung der Nutzungsplanung Kulturland. Die zur Genehmigung anstehende Vorlage fällt nicht unter diese Ausnahmen; das Siedlungsgebiet der Gemeinde ist im Richtplan festgesetzt, die Vorprüfung erfolgte nach Inkrafttreten des Richtplans und die Kulturlandplanung der Gemeinde ist bereits rechtskräftig. Der Regierungsrat ist deshalb für deren abschliessende Genehmigung zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage ist eine Beschwerde eingereicht worden, welche sich gegen die Einzonung des Gebiets "Neumättli" in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen richtet und Verfahrensmängel geltend macht. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit dem Beschwerdeentscheid. Der Beschwerdeentscheid führt zu keiner Änderung der Vorlage. 2. Die Vorlage im Überblick 2.1 Ausgangslage und Planungsziele Der Grosse Rat genehmigte am 30. März 1993 die Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland der Gemeinde Gontenschwil. Die Gemeinde hat damit Erfahrungen gesammelt. Es zeigten sich im Laufe der Zeit neue oder geänderte Bedürfnisse Privater und der GemeinVersand:

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de. Mit dieser Vorlage werden die Anliegen planerisch berücksichtigt, soweit dies sinnvoll und rechtmässig ist. 2.2 Planungsablauf/Vorprüfung Der Kanton prüfte die Vorlage in zwei Durchgängen (provisorischer Vorprüfungsbericht vom 31. Januar 2000). Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 18. Februar 2000 ohne Vorbehalte. 2.3 Bauzonen- und Kulturlandplan Folgende Anpassungen werden vorgenommen: 

Im Gebiet "Unterdorf/Mättefeld" werden Flächen, die nicht mehr für öffentliche Bauten und Anlagen benötigt werden und von der Einwohnergemeinde im Jahre 1999 an Private verkauft wurden, neu der Wohn- und Gewerbezone beziehungsweise der Dorfzone 2 zugewiesen. Im Bereich der Bahnanlagen erfolgt eine kleinflächige Anpassung von der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (Oe) zur Industriezone.

Die Industriezone "Mättefeld" wird auf der Westseite an die Parzellengrenze angepasst, der angrenzende Erschliessungsweg sowie die nördliche Zufahrtstrasse zur Industriezone werden eingezont.

Die bestehende Infrastruktur des Fussballclubs Gontenschwil mit ca. 150 Junioren und 50 Aktiven ist ungenügend. Der bereits bestehende Platz im Gebiet "Neumättli" (heute Landwirtschaftszone) soll eingezont werden. Eingezont wird gleichzeitig die Fläche für eine geplante Erweiterung der Anlage.

Eine ehemals landwirtschaftlich genutzte Liegenschaft im Gebiet "Chilematt" wird in die Dorfzone 2 eingezont. Damit sind weitergehende Umnutzungen möglich. Nordwestlich davon wird eine Teilfläche von der Dorfzone 2 neu in die angrenzende Dorfzone 3 umgezont.

Der südliche Teil der Zone Oe im Gebiet "Musterplatz" kann aufgrund der topographischen Situation kaum im Sinne der Zonenvorschriften genutzt werden. Mit der Zuweisung in die Einfamilienhauszone werden die Voraussetzungen für eine zweckmässige Nutzung geschaffen.

Das Gebiet "Wannental" (Behindertenzentrum) wird in die Zone Oe eingezont. In der BNO werden die zulässigen Nutzungen umschrieben.

Bau- und Nutzungsordnung Die Bau- und Nutzungsordnung wird bei der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (Oe) angepasst mit konkreten Festlegungen zum Gebiet "Wannental" und "Neumättli". Erwägungen 3. Beurteilung der Vorlage 3.1 Allgemeine Beurteilung 3.1.1

Überprüfungsbefugnis

Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG).

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3.1.2

Übereinstimmung mit dem Richtplan

Die neuen Bauzonengrenzen weichen vom festgesetzten Siedlungsgebiet des Richtplans ab. Sie gehen jedoch nicht über die Kriterien hinaus, die eine vorgängige Anpassung des Richtplans erfordern. Nach der Genehmigung der Vorlage schreibt der Regierungsrat deshalb das Siedlungsgebiet entsprechend der neu genehmigten Abgrenzung der Bauzonen fort (Richtplan, Kapitel S 2.1, Beschluss 4.1). Dies betrifft Flächen nach folgenden Kriterien:  Neueinzonungen (Beschluss 4.1, lit. a): Die Gemeinde zont in den Gebieten "Neumättli" (Teilfläche), Industriezone "Mättefeld" und "Wannental" insgesamt 2.95 ha ein. Die Einzonung ist kleiner als der für einen Richtplanbeschluss massgebende Grenzwert von 3 ha oder weniger als 3 % des Baugebiets, höchstens aber 5 ha, pro 10 Jahre.  Einzonung von weitgehend überbautem Gebiet (Beschluss 4.1, lit. c): Die Gemeinde zont in den Gebieten "Neumättli" (Teilfläche) und "Chilematt" insgesamt 1.27 ha ein. 3.1.3

Landschaftschutz

Das Gebiet "Wannental" liegt innerhalb einer Landschaft von kantonaler Bedeutung (LkB) gemäss kantonalem Richtplan. Die LkB stellen die Erhaltung der naturnahen Landschaften und der weitgehend unverbauten Landschaftsräume sicher. Die Festsetzung der LkB erfolgte nach Abschluss der Vorprüfung und in Kenntnis dieser Vorlage. Der Richtplan ist daher nicht anwendbar auf die Nutzungsplanvorlage (Beschluss des Grossen Rates über den kantonalen Richtplan vom 17. Dezember 1996; § 2 Übergangsrecht). Formell widersprechen sich die Ausscheidung der Bauzone und die im Jahr 2000 festgesetzte Landschaft von kantonaler Bedeutung gemäss Richtplan. Mit der Zuweisung des Gebiets "Wannental" zur Oe-Zone wird gleichzeitig die bisherige kommunale Landschaftsschutzzone aufgehoben. Die restriktiven Zonenvorschriften der Oe-Zone Wannental kommen jedoch dem Ziel und Zweck der LkB sehr nahe. Unter diesen Voraussetzungen ist die Anpassung des Richtplans angezeigt. Es handelt sich um eine Änderung von geringfügiger sachlicher und räumlicher Bedeutung. Der Richtplan wird daher gemäss Beschluss A2 durch den Regierungsrat fortgeschrieben. 3.1.4

Grösse der Bauzone (Art. 15 RPG)

Der Grosse Rat genehmigte am 7. April 1993 die Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland. Die vorgesehenen Einzonungen betreffen einerseits bereits überbaute Flächen oder Gebiete, die der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zugewiesen werden. Die Einwohnerzahl ist in den letzten 10 Jahren annähernd konstant geblieben. Gemäss aktuellem Stand der Erschliessung verfügt die Gemeinde noch über genügend unüberbautes Bauland. Die nahezu unverändert beibehaltene Bauzonengrösse gibt somit zu keinen Bemerkungen Anlass. 3.2 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

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Beschluss 1. Die Teiländerung am Bauzonen- und Kulturlandplan sowie an der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Gontenschwil vom 23. Juni 2000 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug – Gemeinderat, 5728 Gontenschwil – Baudepartement – Rechtsabteilung BD – Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) – Staatskanzlei Staatsschreiber: