Bau- und Nutzungsordnung

Schöftland

Dokument

Nummer
4144_1996
Gemeinde
Schöftland
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
02.07.1996
In Kraft seit
02.07.1996

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Schöftland mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Dateien

NUPLA-4144-1996-V__.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Gemeinde Schöftland

Ortsplanung

c,

Bau- und Nutzungsordnung

ABTEILUNG RAUMPLANUNG et, •9& ° PART \1\x-.

gemäss § 15 BauG

Hinweis: weiterhin gültige Artikel gemäss Genehmigung vom 22. Mai 2019

Vorprüfungsbericht vom: 8. April 1998

Gemeinderat Schöftland

D

Öffentliche Auflage vom: 20. April — 19. Mai 1998

meindeammann:

Der

Beschluss Gemeindeversammlung: 22. Juni 1998 Genehmigung:

Genehmigung durch den Grossen Rat Aarau, den

24 . t.lov ev-r,

et AcI92

Im Auftrage des Grossen Rates Der Staatsschreiber:

AENDERUNG Nr.. vom

A

Strebel Kiener

4

AENDERUNG Nr. vom

Architekten und Planer HTL

2

3 26.

Picardiestrasse 1

5040 Schöftland

ei

r:

-2-

Inhaltsverzeichnis 1. Geltungsbereich

Art. 1

Art. 2

2. § § § §

Geltungsbereich Uebergeordnetes Recht Raumplanung Grundsatz Verdichtung Sondernutzungsplanung Weitere Pläne

3 4 5 6

3. Zonenvorschriften

Art. 7

Art. 8

Art. 9

Art. 10

Art. 11

Art. 12

Art. 13

Art. 14

Art. 15

Art. 16

43 weitere Artikel

Art. 17

Art. 18

Art. 19

Art. 20

Art. 21

Art. 22

Art. 23

Art. 24

Art. 25 Bauzonenübersicht, Tabelle

Kernzone K Wohnzonen H2, W2, W3 Wohn- und Gewerbezone WG2, VVG3 Gewerbezone G Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeB Grünzone Landwirtschaftszone Bauten in der Landwirtschaftszone Materialabbauzone Rekultivierungszone Naturschutzzonen Landschaftsschutzzone Uferschutzstreifen Naturobjekte Archäologische Fundstellen, Bodenfunde Kulturobjekte Aussichtspunkt „Blick zur Heimat" Spezialzone Surtal

4.

Definitionen

§ § § § § § §

26 27 28 29 30 31 32

Ausnützung Gewerbe Mehrlängenzuschlag Reduktion Grenz- und Gebäudeabstand Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten Tiefbauten Abstand gegenüber dem Kulturland

5.

Bauvorschriften

Art. 33

Art. 34

Art. 35

Art. 36

Art. 37

Art. 38

Art. 39

Art. 40

Art. 41

Art. 42

Art. 43

Art. 44

Art. 45

Art. 46

6.

Schutzvorschriften

Art. 47

Art. 48

Art. 49

Art. 50

Art. 51

Art. 52

Art. 53

Art. 54

Art. 55

Art. 56

7.

Ortsbildschutz Dachformen Aussenraumgestaltung Abgrabungen Materialablagerungen Baulücken Ökologischer Ausgleich Einwirkungen Lärmschutz Tierhaltung

Vollzug, Verfahren

Art. 57

Art. 58

Art. 59

8.

Arealüberbauung Benützung von Privateigentum Benützung von öffentlichem Eigentum Sicherheitsvorkehrungen Allgemeine Anforderungen Energiesparmassnahmen Ausrichtung der Wohnungen Raummasse, Fensterflächen, Nebenräume und Balkone Anordnung der Abstellplätze Garagenvorplätze, Zufahrten Velos, Kinderwagen Spielplätze Entsorgungsplätze Gemeinschaftsräume

Zuständigkeit Gebührenreglement Vollzugsrichtlinien

Schluss- und Uebergangsbestimmung

Art. 60 Aufhebung bisherigen Rechts

Anhang I II III IV

Gebührenordnung Inventar der geschützten Kulturobjekte Liste der geschützten Naturobjekte Liste der geschützten Kulturobjekte

-5-

3. Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen

Art. 7 Bauzonen

1Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

Zone

Wohnzonen

Wohn- und Gewerbezonen

Kemzone

SpezialGewerbe- Zone für Öffentl. Bau- zone zone ten und Anl. Surtal

Grünzone

H2

W2

W3

WG 2

WG3

K

G

OeB

Farbe im Zonenplan:

gelb

orange

rot

orange/ violett

rot/ violett

dunkelbraun

violett

grau

hellbraun

hellgrün

Ausnützungszifffer für: Wohnen andere Zwecke total insgesamt

0.35 0.2 0.35

0.5 0.25 0.5

0.65 0.3 0.65

0.5 0.5 0.7

0.65 0.7 0.9

0.65 keine

keine

keine

keine

keine

Grenzabstand: klein gross

mind. 5 m

mind. 5 m

4m 8m

4m 8m

5m 10 m

4m 8m

5m 10 m

Mehrlängenzuschlag ab Gebäudelänge:

15 m

20 m

30 m

25 m

35 m

Max. Gebäudelänge:

25 m

30 m

40 m

40 m

50 m

Max. Gebäudhöhe:

7.5 m

7.5 m

10.5 m

8.5 m

11.5 m

16.5 m

Max. Firsthöhe:

10.5 m

10.5 m

13.5 m

11.5 m

14.5 m _

20.5 m

11

II

II

III

III

Empfindlichkeitsstufe:

-

siehe Kernzonenbestimmungen

III

mind. 4 m mind. 4 m

-

111

wird vom Gemeinderat von Fall zu Fall festgelegt

11/111

III

II

2Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, gilt unter Vorbehalt von § 29 die zonengemässe Einzelüberbauung in offener Bauweise.

-6-

Art. 9 Wohnzonen

H2, W2, W3

1Die Wohnzonen H2, W2 und W3 dienen vorwiegend dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen, soweit es in Bezug auf Gestaltung und Immissionen mit dem Charakter der Wohnquartiere vereinbar ist. 2 In der Wohnzone H2 sind für Hauptbauten Schrägdächer und Flachdächer erlaubt, dies mit folgenden Einschränkungen für das Gebiet Staudenrain: • Bei Schrägdächern muss die talseitige Dachlänge (gemessen an der Traufe) mindestens 50% der entsprechenden Fassadenlänge betragen; • Die zulässige Dachneigung beträgt für Sattel- und Walmdächer mindestens 25'; • Die zulässige Dachneigung beträgt für Pultdächer mindestens 15°. Die Neigung hat gegen das Tal zu erfolgen; • Flachdächer sind bis zu einer Gebäudehöhe von 5.00 m erlaubt, sofern sie begrünt oder als nutzbarer Aussenraum gestaltet werden. 3Die Zonen W3 und WG3 sind für Mehrfamilienhäuser und Reihenhausüberbauun gen bestimmt. Neue, freistehende Einfamilienhäuser sind nur im Sinne einer Ersatzbaute für ein bestehendes Einfamilienhaus und auf kleinen Restparzellen (Baulücken) zulässig.

Art. 10 Wohn- und Gewerbezonen WG2, WG3

Die Wohn- und Gewerbezonen WG2 und WG3 sind für Wohnen und mässig störendes Gewerbe bestimmt.

Art. 11 Gewerbezone

1 Die Gewerbezone ist für mässig störendes Gewerbe bestimmt. 2Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.

-7 § 12 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeB

1Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 2Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten.

Art. 13 Grünzone

1 Der Grünzone sind Flächen zugeteilt, die aus Gründen des Naturund Landschaftsschutzes, des Uferschutzes oder zur Gliederung des Baugebietes freigehalten sind. 2Die Grünzone ist von allen Bauten freizuhalten. In der Grünzone sind öffentliche Fusswege und Kleinbauten, die ausschliesslich zur Pflege der Grünzone notwendig sind, zugelassen. 3Die genauen Grenzen der Grünzonen längs der Suhre und Ruederchen sind den Gewässerabstandslinien 1:500 zu entnehmen. 4Für die Umgebungsgestaltung sind vorwiegend einheimische und standortgerechte Gewächse zu verwenden.

- 10 -

3.5 Schutzobjekte

Art. 2 /

Naturobjekte

1Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang III aufgelisteten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten.

Hecken, Feldgehölze, Uferbestokkungen

2Eine Beseitigung liegt insbesondere vor, wenn die Stöcke ganz oder teilweise entfernt oder überschüttet werden, oder wenn Teile der Hecke dauernd auf Stock gesetzt werden. 3Vorbehalten bleiben Pflegemassnahmen. Im gleichen Jahr darf durch die Pflege nicht mehr als 1/3 einer Hecke auf den Stock gesetzt werden. Durch die Pflegemassnahmen darf der biologische Wert nicht vermindert werden. 4Eine Rodung von Hecken aus zwingenden Gründen darf nur mit Bewilligung des Gemeinderates bzw. des Baudepartementes (bei Ufergehölzen) vorgenommen werden. Die Erteilung einer Bewilligung setzt voraus, dass an geeigneter Stelle Ersatz geschaffen wird. 6Entlang der Hecken und Ufergehölze gilt ein Landstreifen von 3 m Breite als Puffer mit extensiver Bewirtschaftung. Düngung, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Umbruch sowie die Erstellung von Hochbauten sind nicht gestattet.