Bauzonen- und Kulturlandplan Änderungen 1997
Nutzungsplan · Veltheim (AG) · Aufgehoben am 21.12.2022
Dokument
- Nummer
- 1997-000259
- Art
- Nutzungsplan
- Gemeinde
- Veltheim (AG)
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- GR
- Beschlossen
- 28.10.1997
- In Kraft seit
- 28.10.1997
- Aufgehoben
- 21.12.2022
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
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Dateien
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Text
re=1*_,* Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau ONOWN
Sitzung:
28. Oktober 1997
Pfi/ek
Art. Nr. 1997-0259
(97.005018) Gemeinde Veltheim; Änderungen Bauzonen- und Kulturlandplan; Bauund Nutzungsordnung; Genehmigung mit Änderungen und Aufforderung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Der Rat behandelt die regierungsrätliche Vorlage vom 24. September 1997. Namens der Bau- und Planungskommission referiert deren Präsident, Hans Killer, Untersiggenthal. Die Kommission beantragt Beschlussfassung gemäss Antrag des Regierungsrates. Zur Botschaft und zu den Anträgen wird das Wort nicht verlangt.
Abt. Raumplanung Nr.
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In gesamthafter Abstimmung wird mit grosser Mehrheit beschlossen:
1
E 7, Nov. 1997 Chef
GK I
1-1+U Ibl 1
14
I
Folgende Teile der am 29. November 1996 von der Gemeinde Veltheim verabschiedeten Vorlage werden nicht genehmigt, und es werden folgende Änderungen beschlossen: 1.1 Bauzonen- und Kulturlandplan (Änderungen) a) Die Zuweisung des Gebietes "Rain" (Parzellen 474 und 769) zur WG-Zone wird nicht genehmigt. Das Gebiet wird der Spezialzone "Rain" zugeordnet. b) Der südliche, nicht der Bauzone zugewiesene Teil der Parzelle Nr. 393 (Bösau) wird der LW-Zone zugewiesen. 1.2 Bau- und Nutzungsordnung § 22 der BNO wird wie folgt ergänzt: Abs. 3 (neu): Die Spezialzone "Rain" ist bestimmt für bodenabhängige und bodenunabhängige landwirtschaftliche Produktion sowie Verwertung von und Handel mit landwirtschaftlichen Produkten innerhalb der bestehenden Kubaturen. Eine Erweiterung der bestehenden Gebäudekubaturen sowie zusätzliche Neubauten sind nicht erlaubt. Neue Wohnungen sind nur erlaubt, sofern sie betriebsnotwendig sind. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 1.3 Waldgrenzen Der Gemeinderat wird aufgefordert, die nach Waldgesetz erforderliche Waldfeststellung zu veranlassen und die rechtskräftigen Waldgrenzen im Bauzonenplan nachzutragen. - CA
Versand:
-2
2. Im übrigen werden die Änderungen vom Bauzonen- und Kulturlandplan sowie die Bauund Nutzungsordnung der Gemeinde Veltheim vom 29. November 1996 genehmigt. 3. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation dieses Beschlusses im Amtsblatt beauftragt.
Protokollauszug - Baudepartement - Abteilung Raumplanung BD - Rechtsabteilung BD - Gemeinderat 5106 Veltheim - (2) Staatskanzlei (RS/Publikation)
Staatsschreiber: