Bau- und Nutzungsordnung

Veltheim (AG)

Document

Number
4120
Commune
Veltheim (AG)
Canton
Aargau
Level
Communal
Adopted
Dec 21, 2022
In force since
Dec 21, 2022

Map

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Text

Gemeinde Veltheim

L^'Otpn Aargau

AbtQi'n™g Rrj:

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG

Mitwirkung vom:

12. November bis 11. Dezember 2018

Vorprüfungsbericht vom:

5. Mai 2021

Öffentiiche Auflage vom:

9. August bis 7. September 2021

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am:

Gemeindeammann:

10. Juni 2022 . Gemein^chreibZ:

-p

------------------------------ Genehmigung durch den Regierungsrat-----Kantonale Genehmigung:

RRB Nr. ‘icfiß-OQ\(EA55) mit Änderungen/Auflagen

vom Qi .'^icSEst’icsa.

Im Auftrag der Staatskanzlei Aarau, den

----------------------------------------------------- Abteilung Raumentwioklung BVU-------Metron Raumentwicklung AG Stahlrain 2, Postfach, CH-5201 Brugg Tel. 056 460 91 11 / Fax 056 460 91 00 [email protected] 10. Juni 2022 miw/mib

F:\DATEN\M4\13-051-00\0<BER\01 EN-rWURF NP\8 GENEHMIGUNG\BNO 220610.DOCX

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Veltheim

Seite

Inhalt

1.

2. 2.1

Geltungsbereich...............................

Art. 1

Geltungsbereich.....................

Art. 2

Übergeordnetes Recht...........

Raumplanung...................................

Planungsgrundsätze.........................

Art. 3 2.2

Planungsgrundsätze..............

Sondernutzungspläne.......................

Art. 4

Gestaltungsplanpflicht............

2.3

Weitere Planungsinstrumente..........

2.4

Abstimmung Siedlung und Verkehr...

3.

Zonenvorschriften...........................

Art. 5

Art. 6 3.1

3.4

Bauzonen................................................. Dorfkernzone DI (Veltheim)....................

Dorfkernzone D2 (Au).............................. Wohnzone MF und W2........................... Wohn- und Arbeitszone........................... Arbeitszone..............................................

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

Grünzone.................................................

Landwirtschaftszone.........................

Art. 16

Bauten in der Landwirtschaftszone...

Art. 17 Speziallandwirtschaftszone Aubünte

Schutzzonen.................................................

Art. 18

Naturschutzzone im Kulturland........

Art. 19

Naturschutzzone Wald......................

Überlagerte Schutzzonen.............................

Art. 20 3.5

Zentrumsentwicklung............

Landwirtschaftszone.....................................

Art. 15 3.3

Weitere Planungsinstrumente

Bauzonen...........................................

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Art. 7

Art. 8

Art. 9

Art. 10

Art. 11

Art. 12

Art. 13

Art. 14 3.2

1

Umgebungsschutzzone....................

Art. 21

Landschaftsschutzzone....................

Art. 22

Auenschutzpark................................

Gewässerraum..............................................

Art. 23

Uferschutzzone Dorfbach..................

..5 ..5 ..5 ..6 ..6 ..6 ..6 ..6 ..7 ..7 ..7 ..7 ..9 ..9 ..9 10 11 12 12 12 13 13 14 14 14 14 15 15 16 17 17 18 18 19 19

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Veltheim

3.6

3.7

2

Art. 24

Uferschutzzone Aare.......................................................................

Art. 25

Gewässerraumzone..................................................................................... 20

Art. 26

Abstand für Bauten und Anlagen................................................................ 20

Schutzobjekte............................................................................................................ 21

Art. 27

Naturobjekte.................................................................................................. 21

Art. 28

Gebäude mit Substanzschutz...................................................................... 22

Art. 29

Kulturobjekte................................................................................................. 22

Art. 30

Wiederherstellungspflicht............................................................................. 22

Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG........................................................................23

Art. 31

Spezialzone «Rain»....................................................................................... 23

Art. 32

Schlosszone Wildenstein...........................................................................

Art. 33 Materialabbauzone Jakobsberg-Steinbitz-Unteregg-Oberegg.................... 24

3.8

4. 4.1

Art. 34

Materialabbauzone Bäumergrube................................................................. 24 Gefahren und Überflutungszonen............................................................................ 24

Art. 35

Freihaltegebiet Hochwasser........................................................................... 24

Art. 36

Hochwassergefahrenzone............................................................................. 26

Baubegriffe und Messweisen................................................................................ 27

Nutzungsdichte..........................................................................................................27

Art. 37

Art. 38 4.2

Art. 39

Abstand gegenüber dem Kulturland.............................................................. 27

Art. 40

Art. 41

Stützmauern, Böschungen............................................................................. 27 Parkfelder........................................................................................................ 28

Art. 42

Einfriedungen zwischen privaten Grundstücken.......................................... 28 Stützmauern.................................................................................................... 28

Arealüberbauung....................................................................................................... 29

Art. 44

5.

5.1

Nutzungsbonus............................................................................................... 27

Abstände.................................................................................................................... 27

Art. 43 4.3

Anrechenbarkeit von Räumen inDach-, Attika- und Untergeschossen...... 27

Arealüberbauung............................................................................................29

Bauvorschriften....................................................................................................... 30 Baureife und Erschliessung..................................................................................... 30

Art. 45

Privatstrassen................................................................................................30

Art. 46

Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen........................................ 30

5.2

Technische Vorschriften........................................................................................... 30

5.3

Wohnhygiene............................................................................................................ 30

Art. 47

Allgemeine Anforderungen............................................................................ 30

Art. 48

Ausrichtung der Wohnungen.........................................................................30

Art. 49

Garten, Terrassen-, Balkonflächen.............................................................. 31

23

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Veltheim

5.4

Art. 50

Balkone..................................................................

Art. 51

Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen..................

Ausstattung.................................................................................

Art. 52

Anordnung der Parkplätze.............................................

Art. 53

Velos, Kindenwagen, Mobilitätshilfen............................

Art. 54

Spielplätze......................................................................

6.

Schutzvorschriften...................................................................

6.1

Ortsbild- und Denkmalpflege.....................................................

Art. 55 6.2

Dachgestaltung...............................................................

Art. 57

Aussenraumgestaltung.................................................

Art. 58

Ruinen, Baulücken.........................................................

Umweltschutz.............................................................................

Art. 59

7. 7.1

Allgemeine Anforderungen.............................................

Art. 56

Einwirkungen.................................................................

Vollzug und Verfahren............................................................ Zuständigkeit..............................................................................

Art. 60

Zuständigkeit..................................................................

7.2

Gebühren...................................................................................

7.3

Vollzugsrichtlinien.....................................................................

Art. 61

Art. 62

8. 8.1

Gebührenreglement...................................................... Vollzugsrichtlinien Naturschutz.....................................

Schluss- und Übergangsbestimmungen.............................. Übergangsbestimmung.............................................................

Art. 63

Übergangsbestimmung.................................................

8.2

Aufhebung bisherigen Rechts..................................................

9.

Anhang......................................................................................

Art. 64

Aufhebung bisherigen Rechts.......................................

Anhang /

Skizze zu § 8 Abs. 6 Dorfkernzone D1 (Veltheim)

Anhang II Liste der Schutzobjekte.........................................

3

.31 ,31 .31 .31 .31 .31 .33 .33 .33 .33 .34 .34 .35 .35 .36 .36 .36 .36 .36 .36 .36 .37 .37 .37 .37 .37 .38 .38 .39

5

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Veltheim

1, Geltungsbereich

Art. 1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) umfasst das kommunale Raumpla-

Geltungsbereich

nungs-, Umwelt- und Baurecht. 2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren

Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3 Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

Art. 2 1 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts

sowie hierzu ergangene Entscheide bleiben vorbehalten.

übergeordnetes

6

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Veltheim

2. Raumplanung 2.1 Planungsgrundsätze

Art. 3 Planungsgrund­

sätze

’ Für die nachgeordneten Planungs- und Bewilligungsverfahren gelten fol­ gende Planungsgrundsätze:

- Förderung einer sorgfältigen Siedlungsentwicklung nach innen - Sicherstellung von attraktiven und bedarfsgerechten Aussenräumen / Frei­ räumen

- Förderung des Ortskerns von Veltheim hinsichtlich schützenswertem Orts­ bild und Verkaufs- und Dienstleistungsangeboten entlang der Ober­ dorfstrasse

- Erhalt des Landschaftsraumes als attraktiver Erholungsraum, Schutz der

wertvollen Natur- und Landschaftsgebiete sowie Schaffung günstiger Rah­

menbedingungen für die Forst- und Landwirtschaft - Förderung des Ausbaus der Rad - und Fusswegverbindungen

2.2 Sondernutzungspläne

Art. 4 Gestaltungsplan­

pflicht

Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vorliegt.

2 Mit dem Gestaltungsplan soll eine haushälterische Nutzung des Bodens und eine gesamtheitlich geplante Überbauung sichergestellt werden. Im Wei­ teren gelten folgende Zielsetzungen: a) Sicherstellung einer zweckmässigen Erschliessung und angemessenen

Freiraumgestaltung

b) Die Bauten und Anlagen haben sich typologisch und gestalterisch gut in das gewachsene Ortsbild und die Topografie einzupassen. ’Der Gemeinderat kann auf einen Gestaltungsplan verzichten, wenn im Rah­

men des Baubewilligungsverfahrens die gesamtheitlich geplante Überbau­

ung und die haushälterische Nutzung des Bodens mit den entsprechenden

Zielsetzungen gemäss Abs. 2 nachgewiesen und sichergestellt werden kann.

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Veltheim

7

2.3 Weitere Planungsinstrumente

Art. 5 1 Die Inventare und Grundlagenpläne dienen zur Orientierung über beste­

Weitere Planungs­ instrumente

hende Verhältnisse.

2 Das Räumliche Gesamtkonzept zeigt die erwünschte räumliche Entwick­ lung auf. Es beruht auf dem Leitbild der Gemeinde und enthält Konzepte zu

einzelnen Sachbereichen wie Siedlung, Verkehr, Landschaft und Freiraum sowie Energie. 3 Die zusätzlichen Planungsinstrumente werden vom Gemeinderat angeord­

net und haben für das betroffene Grundeigentum keine direkte Rechtswir­ kung. Sie sind in die Beurteilung von Bauvorhaben zwecks Auslegung der Vorschriften der BNO beizuziehen und dienen zur Vorbereitung der Son­

dernutzungsplanung. ■* Für den Bereich der überlagerten Zone «Zentrumsentwicklung» wird der

Gemeinderat einen Entwicklungsrichtplan erarbeiten, der die beabsichtigte Entwicklung des Gebiets im Sinne eines behördenverbindlichen Konzepts aufzeigt.

2.4 Abstimmung Siedlung und Verkehr

Art. 6 ’ Die Zone Zentrumsentwicklung ist der Grundnutzungszone überlagert. Für

Nutzungsänderungen und -anpassungen an Liegenschaften und deren Um­ gebung gelten die nachfolgenden Zielsetzungen und Festlegungen: - Erhalt und Verstärkung der Dorfzentrumsfunktion von Veltheim und Au

durch Sicherung der bestehenden Dienstleistungen und weiteren publi­ kumsorientierten Nutzungen insbesondere im ersten Vollgeschoss entlang

der Kantonsstrassen - Städtebauliche Aufwertung der Aussenräume mittels Strassenraumgestal­

tung - Sicherstellung der Erschliessung der zweiten Bautiefe westlich der Ober­ dorfstrasse

Zentrumsentwick­ lung

8

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Veltheim

- Gewährleistung der Verkehrserschliessung und sichere Zugänglichkeit so­

wie Querungen zu den angrenzenden Nutzungen - Sicherstellen der Funktionsfähigkeit des Strassennetzes

9

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Veltheim

3. Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen

Art. 7

’ Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

I s

s s

Bauzonen

I

I«

O)

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X <D

£

1 1?^ II« >< s

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O

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CM

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Bauzonen

01 XI CD N

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I

N

Art. 8 Dorfkernzone 1 (Veltheim)

D1

2

0.60 X

8.00 X

12.50 X

4.00 X

III

Dorfkernzone 2 (Au)

D2

2

0.60 X

8.00 X

12.50 X

4.00 X

III

Art. 9 Wohnzone Mehrfamilien­

häuser

MF

2

0.65

8.00

12.00

4.00

6.00

II

Art. 10 Wohnzone 2

W2

2

0.50

7.50

11.50

4.00

6.00

II

Art. 10 0.60

8.00

12.50

4.00

6.00

III

Art. 11 15.00

12.00 3)

4.00

IV

Art. 12 0

0

II

Art. 13 Wohn- und Arbeitszone

WA

Arbeitszone

A

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

OeBA

2

0

o

o

o

G Grünzone 1) max. Fassadenhöhen; - Für Schrägdächer güt die Fassadenhöhe traufseitig, die am Hang talseitig einzuhalten ist - Für Flachdächer erhöht sich die Fassadenhöhe um 1.0 m und ist am Hang talseitig einzuhalten 2) max. Gesamthöhe; - Für Grundstücke mit einer Hangneigung von mehr als 10 - 20 % reduziert sich die Gesamthöhe um 0.5 m - Für Grundstücke mit einer Hangneigung von mehr als 20 % reduziert sich die Gesamthöhe um 1.0 m 3) reduzierte Gesamthöhe gemäss markiertem Bereich im Bauzonenplan: Die reduzierte Gesamthöhe muss nicht eingehalten werden, wenn die erfolgte Höhenverlegung oder Teilverkabelung der Stromleitungen eine Gesamthöhe

bis 15.00 m ermöglicht

2 Die mit «0» bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der

betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Die mit «X» bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemein­

derat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonen­ zweck nicht beeinträchtigt wird. 3 Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als

auch die geschlossene Bauweise zulässig. In den Zonen WA und D dürfen

Art. 14 Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Veltheim

10

gewerblich genutzte erste Vollgeschosse eine Geschosshöhe von maximal 4.0 m statt 3.2 m aufweisen. Die definierten Fassaden- oder Gesamthöhen erhöhen sich um das Mehrmass.

Art. 8 Dorfkernzone DI

(Veltheim)

i Die Dorfkernzone DI dient der Erhaltung und Entwicklung des historisch wertvollen Ortskerns von Veltheim. Sie ist bestimmt für Wohnen, Gewerbe

und Dienstleistungsbetriebe, Restaurationsbetriebe, Verkaufsgeschäfte bis max. 500 m2 Verkaufsfläche sowie Landwirtschaft. Zulässig sind nicht stö­

rende sowie mässig störende Betriebe.

2 Gebäude sind mit ihrer Umgebung, den Vorgärten- und Vorplatzbereichen zu erhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Der Gemeinderat kann gestützt auf ein neutrales Fachgutachten Ausnahmen bewilligen, sofern ein

Gebäude für das Ortsbild unwichtig oder die Erhaltung der Bausubstanz un­

zumutbar ist. Aus verkehrstechnischen und verkehrsplanerischen Gründen (z.B. für Massnahmen zur Optimierung des Verkehrsablaufs, des ÖV, der Verkehrssicherheit und des Fuss- und Radverkehrs) kann eine geringfügige

Standortverschiebung verlangt werden. Mit dem Baugesuch ist ein Umge­ bungsplan einzureichen, der auch die Gestaltung des Vorplatzes und die Be­ pflanzung aufzeigt. ® Bauten dürfen umgebaut, umgenutzt und erweitert werden, sofern der

Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird. Unter den gleichen Bedin­

gungen kann der Gemeinderat Ergänzungsbauten bewilligen.

•1 Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften orien­ tiert sich der Gemeinderat am Charakter (wie z.B. Fassadengestaltung, Fas­

sadengliederung, Mass und Gliederung der Fenster etc.) der bestehenden

Überbauung und Umgebung. ® Die Dachneigung muss mindestens 35° und darf höchstens 45° betragen. Mit Ausnahme von Klein- und Anbauten sind nur Dächer mit symmetrischer

Neigung zugelassen. Die für die Dorfkernzone charakteristischen Dachvor­ sprünge sind beizubehalten bzw. bei Neubauten vorzusehen. First- und

Traufabschlüsse sind feingliedrig auszubilden.

11

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Veltheim

® Dachaufbauten sind in § 56 geregelt. Dachaufbauten - zugelassen sind ein­

zelne Schleppgauben oder Giebellukarnen - sind mit demselben Material wie das Hauptdach einzudecken, sie sind um mindestens 1.20 m vom Traufab­

schluss bzw. 2.00 m von der Giebelfassade zurückzusetzen, ihr oberer An­

satz muss - senkrecht gemessen - mindestens 1.00 m unter dem Dachfirst sein (vergi. Anhang). Der Dachvorsprung der Dachaufbauten muss mindes­ tens 10 cm betragen. Einzelne hochformatige Dachflächenfenster mit max. 0.70 m2 (Rohlichtmass) sowie Glasziegel können vom Gemeinderat bewilligt

werden.

Es sind nur hochformatige, durch Sprossen oder Kreuzstock unterteilte Fenster gestattet. Balkone sind als Lauben in Holzkonstruktion auszuführen. Fassadenveränderungen sind bewilligungspflichtig.

8 Solaranlagen sind nur zulässig, wenn sie das Ortsbild nicht wesentlich be­

einträchtigen. Der ruhige Gesamteindruck einer Dachlandschaft ist, unter

Einbezug aller Dachauf- bzw. Einbauten, durch eine rücksichtsvolle Dimensi­ onierung und Anordnung sowie durch eine unauffällige Materialisierung zu

erhalten.

8 Die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist untersagt, so­ weit mit zumutbarem Aufwand vergleichbare Alternativlösungen möglich sind. 1° Der Gemeinderat stellt die fachliche Beratung bei geplanten substanziellen Baueingriffen sicher. Er kann dazu eine externe Beratung auf Kosten der

Bauherrschaft beiziehen. Hierzu sind Bauvorhaben möglichst vor Beginn der Projektierung anzuzeigen. Gestützt auf ein neutrales Fachgutachten kann der Gemeinderat beim Nachweis einer besseren Lösung im Sinne von Abs.1 Abweichungen von

den oben aufgeführten Bauvorschriften gestatten. § ®

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1 Die Dorfkernzone D2 dient der Erhaltung und Entwicklung des alten Ortskerns von Au. Sie ist bestimmt für Wohnen, Gewerbe und Dienstleistungs­

betriebe, Restaurationsbetriebe, Verkaufsgeschäfte bis max. 500 m2 Ver­ kaufsfläche. Es sind nicht störende und mässig störende Betriebe zulässig.

Dorfkernzone D2

12

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Veltheim

2 Die Dachneigung muss mindestens 35° und darf höchstens 45° betragen.

Mit Ausnahme von Klein- und Anbauten sind nur Dächer mit symmetrischer Neigung zugelassen.

Der Gemeinderat kann eine fachliche Beratung insbesondere bei geplanten

substanziellen Baueingriffen sicherstellen. Er kann dazu eine externe Bera­ tung auf Kosten der Bauherrschaft beiziehen. Hierzu sind Bauvorhaben mög­ lichst vor Beginn der Projektierung anzuzeigen.

* Gestützt auf ein neutrales Fachgutachten kann der Gemeinderat beim Nachweis einer besseren Lösung im Sinne von Abs.1 Abweichungen von den oben aufgeführten Bauvorschriften gestatten.

Art. 10 Wohnzone MF

und W2

1 Die Wohnzonen MF und W2 dienen dem Wohnen. Kleinbetriebe (Gewerbe,

Dienstleistungsbetriebe) sind zugelassen, sofern es sich um nicht störende

Betriebe handelt.

2 Die Wohnzone MF ist für Mehrfamilienhäuser bestimmt. Ein- und Zweifami­ lienhäuser sind nicht zulässig. Die Dachneigung muss mindestens 30° und

darf höchstens 45° betragen, ausgenommen sind Klein- und Anbauten.

3 In der Wohnzone W2 muss die Dachneigung mindestens 25° und darf höchstens 45° betragen, ausgenommen sind Klein- und Anbauten.

Art. 11 Wohn- und Ar­

beitszone

’ Die Wohn- und Arbeitszone WA ist für Wohnen, Kleinbetriebe (Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe), Restaurationsbetriebe, Verkaufsgeschäfte bis maxi­

mal 500 m2 Verkaufsfläche bestimmt. Es sind nicht störende und mässig stö­ rende Betriebe zulässig.

Art. 12 Arbeitszone

In der Arbeitszone sind Bauten und Anlagen für industrielle und gewerbliche Nutzungen sowie Dienstleistungsbetriebe erlaubt. Es sind nicht störende, mässig störende sowie stark störende Betriebe zugelassen. Verkaufsnutzun­ gen von mehrheitlich an Ort hergestellten Produkten bis maximal 500 m2 sind zulässig. Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für betrieb­ lich an den Standort gebundenes Personal gestattet.

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Veltheim

13

2 Nicht arbeitsplatzintensive Betriebe wie reine Lager- und Logistikbetriebe

sind nicht zulässig. Ausnahmen bilden allfällige betriebsnotwendige Enweiterungen für bestehend ansässige Betriebe.

3 Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf ein Minimum zu beschränken. Parkierungsflächen, Wege und Plätze sind wasserdurchlässig zu gestalten. Flachdächer sind, soweit sie nicht als Terrassen oder für die Energienutzung

genutzt werden, extensiv zu begrünen.

Art. 13 1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA ist für Bauten und Ania-

Zone für öffentti-

gen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.

Antagen

che Bauten und

2 Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzo­

nen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten.

3 Freiräume sind öffentlich zugänglich und dienen möglichst vielen Bevölke­ rungsschichten zum attraktiven und sicheren Aufenthalt. Sie sind so anzu­

ordnen und zu gestalten, dass innerhalb des Orts-, Quartier- und Land­ schaftsbilds eine gute Gesamtwirkung entsteht.

Art. 14

1 Die Grünzone GR dient der Siedlungsdurchgrünung und Erholung (Spielund Grünanlagen, Gartenanlagen). 2 Sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, sind Grünzonen von al­

len Bauten freizuhalten und mit naturnaher Vegetation zu gestalten bzw. durch einen entsprechenden Unterhalt in einen naturnahen Zustand zu über­

führen. Sämtliche Bauten und Anlagen bedürfen einer Baubewilligung. 3 In der Grünzone können Spazierwege, Erholungseinrichtungen (Garten­

bänke, Kinderspielplätze usw.) sowie Kleinbauten, die zur Pflege der

Grünzone notwendig sind, bewilligt werden.

Grünzone

14

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Veltheim

3.2 Landwirtschaftszone

Art. 15 Landwirtschafts­

zone

’ Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und

gartenbauliche Produktion bestimmt.

2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach eidgenössischem Recht. 3 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a

pro Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere land­ wirtschaftlichen Interessen entgegenstehen.

Art. 16 Bauten in der

Landwirtschafts­ zone

Für alle Bauten und Anlagen ist ein - in Abwägung sämtlicher betroffener In­ teressen - optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der

betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung so­ wie Bepflanzung gut in die Landschaft einzufügen.

2 Für Wohngebäude sind zwei Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Baumasse und Abstände vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tat­ sächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygi­

enischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den an­ grenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der hal­ ben Gesamthöhe, mindestens aber 4 m. 3 In dem im Kulturlandplan bezeichneten Bereich «Bauvorschriften Dorfkern­

zone D1» gelten für Bauten sinngemäss die Bestimmungen der Dorfkern­ zone D1 (§ 8). “* In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

Art. 17 Speziallandwirt­

schaftszone Aubünte

'' Die Speziallandwirtschaftszone Aubünte ist für Bauten und Anlagen be­

stimmt, die der bodenabhängigen und der bodenunabhängigen bzw. einer

über die innere Aufstockung hinausgehenden Produktion landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Erzeugnisse dienen.

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Veltheim

15

2 In der Speziallandwirtschaftszone Aubünte sind Bauten und Anlagen zur

Produktion pflanzlicher Erzeugnisse zulässig. ’ Die Bauvorschriften richten sich nach § 16.

“* Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

3.3 Schutzzonen

Art. 18 ’ Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebens-

räumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen,

dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Auf­

schüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Ver­ wendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Mulchen, Auf­

forstung nicht gestattet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut abzuräu­

men. 3 In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der

Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stel­

len, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, das freie Laufenlassen von Hunden.

Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung der Schutzziele können bewilligt wer­

den.

5 Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wo­

bei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall

festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind.

Naturschutzzone im Kulturland

16

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Veltheim

® Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden: Flurname

Zone

Bezeichnung im Plan

Schutzziel

Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungsein­ schränkungen

Bogenrain

Ruderalstandort

Hellgrün

Pionierstandort

Regelmässige Entbuschung der Fläche zur Of­ fenhaltung und Erhaltung einer lichten Vegeta­ tion Bekämpfung von invasiven Neophyten

Gemäss dem speziellen Nutzungs- und Rekulti­ vierungskonzept vom Dez. 1988

Art. 19 Naturschutzzone

Wald

1 Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener

Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutz­

würdiger Pflanzen und Tiere. 2 Die Bestände sind nach Möglichkeit auf natürliche Art zu verjüngen, wobei

standortheimische Laubhölzer zu erhalten und fördern sind. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Sämtliche Holzschläge auf kleinflä­

chigem Waldeigentum (kleiner als 20ha; betrifft v.a. Privatwald), sind durch

den Revierförster vorgängig anzuzeichnen (§ 28 Verordnung zum Aargauer Waldgesetz)

2 Soweit vertraglich keine abweichenden Vereinbarungen bestehen, sollen standortheimische Baumarten (je nach Standort auch Tanne, Föhre und Eibe) einen minimalen Anteil von mindesten 80% und Exoten (z.B. Douglasie

und Roteiche) einen maximalen Anteil von 5% einnehmen. In seltenen Wald­

gesellschaften (gemäss «Die Waidstandorte des Kantons Aargau», Kap. 5.2) sind nur standortheimische Baumarten zu fördern.

17

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Veltheim

“* Für die folgenden Ausprägungen der Naturschutzzone Wald gelten zusätzli­

che Pflegemassnahmen bzw. Nutzungseinschränkungen; Flurname

Ausprägung / Be­ zeichnung

Schutzziele

Pflegemassnahmen / Nutzungseinschränkungen

Wildenstein

Altholzinseln

Prozessschutz (P)

Langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung

Periodische Waldrandpflege im Einverständnis Kt. Aar­ gau / Abt. Wald erlaubt

Schachen, Cholholz-FIrsthölzli, Erli

Naturwaldgemässe Naturwaldgemässe Verjüngung ausschliesslich mit standortheimischen Baumarten, standortfremde Baumarten mittelfristig ent­ Bestockung (N) Bestockung fernen Eichen erhalten und fördern

Eggematt, Müsenegg

Aspalter

Nass- Feuchtstand­ Lebensraum für Amphibien (W)

ort

Eichenwald-Reser­ vat

Sicherung Lebens­ raum Eichenwald

Periodische Auslichtung Erforderliche Unterhaltsarbeiten sind auf die Monate Oktober bis Dezember zu beschränken

Erhalt bestehender Eichen, Erhöhung der Umtriebszeit, Bestandes Verjüngung mit Eichen

(E)

3.4 Überlagerte Schutzzonen

Art. 20 Die Umgebungsschutzzone bezweckt die Sicherstellung der Einpassung

von Bauten und Anlagen im ortsbildprägenden Übergangsbereich zur Dorf­ kernzone D1.

2 Die Bauten müssen sich in Bezug auf Ausmass, Stellung, Gliederung der Baumasse, Dachform, Dachneigung, Dachaufbauten, Materialien und Farb­ wahl so ins Ortsbild einpassen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Die

Umgebungsgestaltung, Freiräume sind bei der guten Gesamtwirkung eben­ falls zu berücksichtigen. 2 Der Gemeinderat kann Abweichungen unter Abwägung der betroffenen pri­

vaten und öffentlichen Interessen bezüglich der Grenzabstände, Fassaden-

und Gesamthöhe vorschreiben oder gestatten.

Umgebungs­ schutzzone

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Veltheim

18

Landschafts­ schutzzone

Art. 21 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie

dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart/der Freihaltung im Interesse der Sied­

lungstrennung. 2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Ein­

schränkungen nach der Landwirtschaftszone. Von den in Absatz 3 und 4 ge­ nannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainverände-

rungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten. 2 Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunter­

stände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Witterungs­

schutzanlagen usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnah­

men, Flur- und Wanderwege sowie, Terrainveränderungen für die Bodenver­

besserung, Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewil­ ligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwie­ genden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

“ Darüber hinausgehende, neue landwirtschaftliche Bauten und Anlagen kön­

nen nur an den im Zonenplan mit Symbol «L» bezeichneten Standorten be­ willigt werden. Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigen.

Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften gelten hohe Anforderungen an die Einpassung in die Landschaft. 5 Betriebsnotwendige Witterungsschutzanlagen, Futterraufen und Tränke An­

lagen bis zu einer Aufstelldauer von 6 Monaten, die der Bewaldung dienen,

sind bewilligungsfrei zulässig.

Art. 22 Auenschutzpark

’ Die Schutzzone Auenschutzpark dient der Erhaltung und Förderung der au­ entypischen Pflanzen- und Tierwelt, ihrer ökologischen Voraussetzungen und der extensiven Erholung. 2 Durch die Lenkung der verschiedenen Nutzungen und durch Gestaltungs­ massnahmen sind die Lebensbedingungen für gefährdete Tier- und Pflan­

zengemeinschaften der Flussauen zu verbessern.

19

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Veltheim

2 Die verschiedenen Nutzungsinteressen von Land- und Forstwirtschaft, Na­

turschutz und Erholung sind aufeinander abzustimmen und haben mit dem Schutzziel in Einklang zu stehen.

Bauten und Anlagen richten sich nach Art. 24 RPG. Bei der Standortwahl und der Gestaltung ist insbesondere die landschaftliche Empfindlichkeit des Areals einzubeziehen. Terrainveränderungen für Renaturierungsmassnah­

men können bewilligt werden.

3.5 Gewässerraum

Art. 23 i Die Uferschutzzone dient dem Schutz des Dorfbaches seines Uferberei-

Uferschutzzone

Dorfbach

Ches samt Vegetation und der Gliederung des Baugebietes. Die Bepflanzung

mit Ufergehölzen ist anzustreben, bestehende Bäume und Gehölze sind zu erhalten.

2 Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Aufforstung sind nicht gestat­ tet. 3 Im Weiteren gelten für Bauten, Anlagen und Nutzungen die Bestimmungen

des Bundesrechts, insbesondere Art. 41c GSchV.

Art. 24 1 Die Uferschutzzone der Aare dient dem Schutz des Gewässers und seines

Uferbereiches samt Vegetation.

2 Die Uferschutzzone umfasst den Verlandungsbereich, die Ufergehölze im Aareprofil, den Staudamm, den Hinterwasserkanal sowie die angrenzenden

Waldbestände. 3 Im Verlandungsbereich der Aare soll die natürliche Entwicklung möglichst

ungestört verlaufen. Vorbehalten bleiben die notwendigen Unterhaltsmass-

nahmen durch die NOK gemäss der Konzession.

Uferschutzzone

Aare

20

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Veltheim

“ Der Unterhalt der Staudämme und des Hinterwasserkanals beschränkt sich auf die extensive Nutzung der Dammböschungen sowie die periodische

Durchforstung oder Auslichtung der Ufergehölze. Der Dammweg ist belags­ frei zu halten.

5 Die Waldbestände an der Aare sind nach den Angaben des Kreisforstamtes in einen naturnahen Zustand (Auenwald) umzubauen. ® Im Weiteren gelten für Bauten, Anlagen und Nutzungen die Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere Art. 41c GSchV.

Art. 25 Gewässerraum­

zone

’ Als Gewässerraum wird das Gewässer mit seinen Uferstreifen bezeichnet. Der Gewässerraum ist der Grundnutzungszone überlagert. 2 Innerhalb des Gewässerraums richtet sich die Zulässigkeit von Bauten, An­

lagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbeson­

dere nach Art. 41c GSchV. Die Ufervegetation ist geschützt. Es sind aus­ schliesslich einheimische, standortgerechte Pflanzen zulässig. 5 Bei Fliessgewässern innerhalb Bauzonen mit einer Gerinnesohle von weni­ ger als 2 m Breite und bei eingedolten Gewässern beträgt die Breite des

Uferstreifens 6 m und wird ab dem Rand der Gerinnesohle respektive ab In­ nenkante der Bachleitung gemessen.

'' Bei Fliessgewässern ausserhalb Bauzonen mit einer Gerinnesohle von zwi­

schen 0.5 - 2 m Breite beträgt der Gewässerraum 11 m. Zusätzlich gilt der Abstand für Bauten und Anlagen gegenüber Gewässern gemäss § 26.

Art. 26 Abstand für Bau­

ten und Anlagen

1 Bei Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m Breite so­ wie bei eingedolten Gewässern beträgt der Mindestabstand für Bauten und Anlagen 6 m und wird ab dem Rand der Gerinnesohle respektive ab Innen­

kante der Bachleitung gemessen.

21

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Veltheim

3.6 Schutzobjekte

Art. 27 1 Die im Bauzonen-ZKulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgeliste-

Naturobjekte

ten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind fach­ gerecht zu unterhalten. 2 Folgende Naturobjekte sind geschützt: Naturobjekte

Bezeichnung im Plan

Hecken und Feldge­ dunkelgrüne Signa­ tur, gepunktet hölze

Schutzziel

Pflegmassnahmen / Nutzungseinschränkungen

Brut- und Nahrungs­ Struktur erhalten biotop fachgerechte Pflege

Trittstein/Vemetzungselement

alternierend zurückschneiden / verjüngen

im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock einheimisches Arten­ setzen reichtum abgehende Hecken sind zu ersetzen vielfältiger Über­ gangsbereich WaldKulturland

Geschützter Wald­ rand

Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhalten, (periodisch pflegen)

Linie mit hellgrünen Dreiecken

falls kein Bewirtschaftungsweg oder kein Gewässer den Waldrand begrenzt, darf der vorgelagerte Krautsaum von 3m Breite nur extensiv bewirtschaf­ tet werden (kein Mulchen, keine Siloballen lagern) Hochstamm-Obst­ garten

grün schraffierte Flä­ Strukturierung der Landschaft / Kultur­ che land

abgehende Bäume wieder mit Hochstamm-Obst­ bäumen ersetzen

Ergänzungspflanzungen erwünscht

Windschutz Einzelbaum / Baum­ gruppe

grüner Punkt

siedlungs-/ iandschaftsprägendes Naturelement

Pflege auf lange Lebensdauer

freistehender Baum / Baumgruppe: bei Abgang er­ setzen

Kulturrelikt

keine aussichtsbehindernde Bauten und bleibende Pflanzungen

Aussichtspunkt

Symbol (Dreieck)

Aussicht freihalten

Weiher

blauer Punkt

Laichgebiet, Brutbio­ Artenreichtum erhalten top kein Fischen

kein Einfang und Aussetzen von Tieren Besonnte Wasserstellen erhalten bzw. erweitern

Wasserzufiuss sicherstellen

22

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Veltheim

Naturobjekte

Bezeichnung im Plan

Schutzziel

Fledermauskolonie

brauner Punkt

Schutz der Kolonie

Pflegmassnahmen / Nutzungseinschränkungen

Erhalten der Sommerquartiere Kein Einfangen, Töten bzw. Verletzen der Tiere Keine Störungen, wie Renovations- oder grössere Putzar­ beiten in der Zeit von Mitte April bis Mitte September im Dachstock und Turm durchführen

weiter siehe NHV Art. 20 Artenschutz Massnahmen werden durch den Fledermausbeauftragten des Kantons Aargau angeordnet

Art. 28 Gebäude mit

Substanzschutz

1 Die im Bauzonenplan rot bezeichneten Gebäude sind von kulturhistori­

schem, baugeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz

d.h. in der Grundstruktur, der Fassadengestaltung, der inneren Raumord­ nung und in ihrer wertvollen historischen Oberfläche (z.B. Wandmalerei. Stuckdecken, etc.), geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abge­

brochen werden. Innerhalb des Bestehenden dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Bei Einhaltung der

Schutzziele ist die Errichtung zusätzlicher Kellerräume (Tank- und Schutz­ räume usw.) zulässig.

2 Werden die gesetzlichen Abstände, die nach BauG einer Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt erfordern, unterschritten, so setzen

Umbau und Renovationen ebenfalls dessen Zustimmung voraus. 3 Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.

Art. 29 Kulturobjekte

’ Die im Bauzonen-ZKulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte sind ge­

schützt. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhal­ ten.

Art. 30 Wiederherstel­

lungspflicht

1 Wer ein unter Schutz gestelltes Objekt rechtswidrig verändert, beeinträch­ tigt oder beseitigt, ist zur Wiederherstellung auf eigene Kosten verpflichtet.

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Veltheim

23

3.7 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

Art. 31 '' Die Spezialzone Rain ist bestimmt für bodenabhängige und bodenunab-

Spezialzone

hängige landwirtschaftliche Produktion sowie Verwertung von und Handel mit landwirtschaftlichen Produkten innerhalb der bestehenden Kubaturen. Eine

Erweiterung der bestehenden Gebäudekubaturen sowie zusätzliche Neubau­

ten sind nicht erlaubt. Neue Wohnungen sind nur erlaubt, sofern sie betriebs­

notwendig sind.

2 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

Art. 32 ’ Die Schlosszone Wildenstein dient der umfassenden Erhaltung und dem

massvollen Umbau der schätzenswerten, kulturgeschichtlich bedeutsamen Schlossanlage an der landschaftlich besonderen Lage. Sie bezweckt die Ent­

wicklung des Areals zu einem Ort der Begegnung und der Kultur, welcher vorwiegend für die Allgemeinheit zugänglich ist, umgesetzt durch die Nut­

zung der historischen Gebäude und durch gartendenkmalpflegerisch sorgfäl­ tig gestaltete Aussenräume.

2 Die «Schlosszone» ist in erster Linie als Museum und für kulturelle Veran­ staltungen zu nutzen. Weitere Nutzungen wie Gastronomie, Tagungen und

Seminare usw. können nur soweit bewilligt werden, als diese dem Zweck der Schlosszone entsprechen und die Anliegen des Denkmalschutzes angemes­

sen berücksichtigen. Kulturgeschichtlich begründbarer Wohnraum kann im untergeordneten Mass von maximal 300 m2 Geschossfläche bewilligt wer­ den. Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III gemäss eidgenössischer Lärm­

schutzverordnung.

3 Solange auf der Parzelle Nr. 627 ein Landwirtschaftsbetrieb mit Tierhaltung besteht, darf der im Kulturlandplan mit einer gelben Schraffur versehene

Freiraum zwischen Schlossweg und Schlossmauer nicht für geruchsempfind­ liche Nutzungen mit längerem Aufenthalt im Freien genutzt werden. Zulässig ist in diesem Bereich jedoch die Durchführung von Aperos und dergleichen

bis zu einer maximalen Dauer von 4 Stunden. Weiter zulässig ist in gelegent­ lichen Einzelfällen (max. 20 Anlässe pro Jahr) die witterungsgeschützte Ver­

köstigung von Gästen bis zu einer maximalen Dauer von 8 Stunden pro

Schlosszone Wil-

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Veltheim

24

Anlass in dafür errichteten Zelten oder dergleichen. Die Zeiten für die Vorbe­ reitungsarbeiten und das Abräumen der Einrichtungen werden nicht ange­

rechnet. ■* Das Areal der «Schlosszone Parkierungsanlage» darf ausschliesslich für

die Parkierung der Besucher der Schlossanlage Wildenstein genutzt werden. Die Parkierungsanlage ist mittels standortheimischen Hecken sorgfältig in die

Landschaftskammer einzugliedern und mit sickerfähigen Belägen auszustat­ ten. Gegenüber Gemeindestrassen beträgt der Strassenabstand für Parkfel­ der 0.50 m. Grössere Veranstaltungen (Anlässe mit einem Parkfelderbedarf über dem Parkfelderangebot der Schlosszone) setzen ein Mobilitätskonzept /

Betriebskonzept voraus, welches vom Gemeinderat genehmigt werden

muss. Dieses hat aufzuzeigen, wie die Gesamtmobilität möglichst umweltund lagegerecht umgesetzt werden kann (z.B. Parkierungskonzept, Shuttle-

Dienst, öV-Nutzung).

5 Innerhalb der «Schlosszone» sind maximal 3 Parkfelder für die Wohnnut­ zung im Schloss zugelassen. Im Übrigen ist die «Schlosszone» motorfahr­

zeugfrei (vorbehältlich Anlieferung).

Materialab­ bauzone Jakobsberg-SteinbitzUntereggOberegg

Materialab­ bauzone Bäumergrube

Art. 33 1 Die Bestimmungen innerhalb des Perimeters «Abbaugebiete» sind der Teil­

nutzungsplanung «Abbaugebiete» beschlossen am 22. Januar 2020 zu ent­

nehmen.

Art. 34 ’ Die Materialabbauzone Bäumergrube dient der Gemeinde Veltheim zur Ent­

nahme von Jurakies. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

3.8 Gefahren und Überflutungszonen

Freihaltegebiet Hochwasser

Art. 35 1 Das Freihaltegebiet Hochwasser (FGH) dient der Sicherstellung des erfor­

derlichen Raums ausserhalb der Bauzonen für den natürlichen Hochwasser­

abfluss bei grossen und seltenen Hochwasserereignissen, sowie für den Hochwasserrückhalt.

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Veltheim

25

2 Das Freihaltegebiet Hochwasser umfasst innerhalb des Untersuchungsge­

biets der Gefahrenkarte Hochwasser alle Gefahrenstufen der Gefahrenkarte, ausserhalb des Gefahrenhinweisgebiets gemäss Gefahrenhinweiskarte vom

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März2002T

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3 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Ein­

schränkungen nach der Grundnutzungszone. Von den in Absätzen 4, 5 und 6 genannten Ausnahmen abgesehen, sind Bauten und Anlagen sowie Ter­ rainveränderungen verboten.

Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen für den ökologischen Ausgleich, Revitalisierungsmassnahmen, Bauten für den Hochwasserschutz

oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewie­ sen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. ® Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anla­

gen dürfen im Rahmen des Besitzstandsschutzes erneuert, teilweise geän­

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a- E ® Der Neubau von Bauten und Anlagen ist ausnahmsweise zulässig, wenn; - erforderliche Hochwasserschutzmassnahmen umgesetzt und von den Ge­ meinden oder den Landeigentümern finanziert werden können,

- keine anderen Standortmöglichkeiten bestehen oder geschaffen werden können,

- der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstands nicht nachteilig

beeinflusst werden, - die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt wird und

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- keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu erwarten

sind.

In der Regel sind die erforderlichen Hochwasserschutzmassnahmen nach den Absätzen 5 und 6 auf die Schutzziele der kantonalen Schutzzielmatrix

der Gefahrenkarte Hochwasser auszurichten. Sind Menschen oder hohe

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" ’ Die Gefahrenkarte, das Untersuchungsgebiet und die Gefahrenhinweiskarte Hochwasser können auf dem Geoportal des Kantons Aargau (www.ag.ch/geoportal) oder auf der Ge­

meindeverwaltung eingesehen werden.

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Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Veltheim

26

Sachwerte betroffen, ist das Schutzziel im Einzelfall zu bestimmen und gege­ benenfalls zu erhöhen.

Hochwassergefa/irenzone

Art. 36 ’ Die Hochwassergefahrenzonen (HWZ) sind den Grundnutzungszonen

überlagert. Sie dienen dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schädigungen durch Hochwasserereignisse. 2 In der Hochwassergefahrenzone HWZ 1 ist der Gefährdungssituation ange­

messen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fens­

teröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte, sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder

publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefähr­ dende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zu­

lässig.

3 Wer in einer Hochwassergefahrenzone baut, hat im Baugesuch nachzuwei­ sen, dass § 36c BauV eingehalten ist.

Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten na­ mentlich Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Mass­ nahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können.

5 Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherr­

schaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen sowie, unter Abwägung

sämtlicher berührter Interessen, Ausnahmen und weitergehende Massnah­

men verfügen.

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Veltheim

27

4. Baubegriffe und Messweisen 4.1 Nutzungsdichte

Art. 37 1 Dach-, Attika- und Untergeschosse gelten nicht als anrechenbare Ge­

schossflächen zur Berechnung der Ausnützungsziffer.

Art. 38 1 Für Gebäude, welche die gesetzlichen Energievorgaben wesentlich über­

Anrechenbarkeit von Räumen In Dach-, Attikaund Unterge­ schossen

Nutzungsbonus

treffen, wird ein Nutzungsbonus gewährt. Er darf maximal 5 % der anrechen­ baren Geschossfläche (aGF) betragen und ist nicht mit weiteren Nutzungs­

boni kumulierbar. 2 Werden mindestens 2/3 der Pflichtparkplätze unterirdisch angeordnet, wird ein Nutzungsbonus gewährt. Er beträgt maximal 5 % der aGF. Der Bonus kann nicht geltend gemacht werden bei Arealüberbauungen und bei Über­

bauungen in einem Gestaltungsplanperimeter.

4.2 Abstände

Art. 39 ' Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude der zonengemässe Grenzab­

stand einzuhalten.

Abstand gegen­ über dem Kultur­ land

2 Dieser Grenzabstand kann wederaufgehoben noch reduziert werden.

Art. 40 ’ Stützmauern bis zu einer Höhe von 1.50 m haben gegenüber Gemeinde-

und Privatstrassen einen Abstand von 60 cm ab Strassengrenze einzuhalten.

Wo es die Geländeverhältnisse erfordern, sind höhere Stützmauern zulässig. Sie müssen um das Mehrmass ihrer Höhe von der Strassengrenze zurück­

versetzt werden. 2 Böschungen gegenüber Gemeinde- und Privatstrassen sind standfest zu

errichten. Bei Neigungsverhältnissen von mehr als 2:3 (Höhe:Breite) müssen

Stützmauern, Bö­ schungen

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Veltheim

28

der Böschungsfuss beziehungsweise die Böschungsoberkante einen Grenz­

abstand von 60 cm aufweisen.

Art. 41 Parkfelder

1 Sofern keine öffentiichen Interessen wie die Verkehrssicherheit, Sichtzo­ nen, geplante Strassenausbauten usw. entgegenstehen, gilt entlang von Ge­

meinde- und Privatstrassen für Parkfelder ein minimaler Strassenabstand von 0.5 m.

Art. 42 Einfriedungen zwi­

schen privaten Grundstücken

1 Einfriedigungen zwischen privaten Grundstücken dürfen -vorbehältlich pri­

vatrechtlicher Vereinbarungen- bis zu einer Höhe von 1.50 m an die Grenze gesetzt werden. Höhere Einfriedigungen sind um das Mass ihrer Mehrhöhe

von der Grenze zurückzusetzen. Über die Gestaltung von Einfriedigungen an steilen Hängen entscheidet der Gemeinderat.

Einfriedigungen dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte und dergl. aufweisen.

5 Entlang der Baugebietsgrenze dürfen Einfriedigungen bis auf 60 cm an die Grenze gesetzt werden.

Art. 43 Stützmauern

1 Stützmauern bis zu einer Höhe von 1.00 m dürfen an die Grenze gestellt

werden. Höhere Stützmauern sind um das Mehrmass ihrer Höhe, mindes­

tens jedoch um 60 cm von der Grenze zurückzuversetzen und mit einer Schutzbepflanzung (ev. Schutzgeländer) zu versehen.

29

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Veltheim

4.3 Arealüberbauung

Art. 44 1 Arealüberbauung sind in den Zonen WA, MF und W2 zulässig. Die minimal

notwendige Arealfläche (anrechenbare Grundstücksfläche aGSF) und die maximale Ausnützungsziffer (AZ) sind wie folgt festgelegt: Zone Minimale aGSF Maximal AZ

WA

MF

W2

4000 m2

4000 m2

2000 m2

0.7

0.75

0.6

2 Bei einer optimalen Einpassung ins Orts-, Quartier- und Landschaftsbild

kann der Gemeinderat ein zusätzliches Geschoss zulassen.

3 Die erforderlichen Abstellplätze, ausgenommen die Besucherplätze, sind in unterirdischen Sammelgaragen zusammenzufassen. Bei Arealüberbauungen

mit Einfamilienhauscharakter kann der Gemeinderat auch andere, bezüglich Wohnqualität und Einpassung in die Umgebung gleichwertige Lösungen be­

willigen.

Areaiüberbauung

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Veltheim

30

5. Bauvorschriften 5.1 Baureife und Erschliessung

Privatstrassen

Art. 45 Bestehende Privatstrassen kann die Gemeinde übernehmen. Sie müssen

den gesetzlichen Bestimmungen (z.B. Abstände, Sichtzonen) bzw. den VSSNormen entsprechen.

Art. 46 im öffentiichen

interesse He­ gende Einrichtun­ gen

1 Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennumme­ rierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates. 2 Die Gemeinde kann öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen wie Ver­

kehrs- und Werkleitungstafeln, Lampen, Leitungsmaste, Hydranten usw. auf oder an Privateigentum anbringen lassen.

5.2 Technische Vorschriften

Altgemeine Anforcferungen

Art. 47

i Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie.

Dies gilt auch hinsichtlich des Schutzes vor Erdbeben, Hochwassern, Stür­ men, Hagel, Schnee, Erdrutschen und anderen Naturgefahren. 2 Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Be­

gutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlan­

gen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.

5.3 Wohnhygiene

Art. 48 Ausrichtung der

’ Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm,

Wohnungen

Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Aus­

schliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind zu vermeiden.

31

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Veltheim

Art. 49

' Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwoh-

Garten, Terras­ ^hen

nungen).

Art. 50 1 Die Mindesttiefe der Balkone hat bei Mehrfamilienhäusern 1.50 m zu betra-

ßaZkone

gen. 2 Die Empfehlungen der entsprechenden SIA-Norm sind einzuhalten.

Art. 51 ’ Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen ver­

weigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicher-

Bezug von Woh­ nungen und Ar­ beitsräumen

heits- und Schutzvorkehrungen oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.

5.4 Ausstattung

Art. 52 Garagen und Parkierungsanlagen sind so anzuordnen, dass die Wohnbe­

reiche nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

Anordnung der Parkptätze

2 Der Garagenvorplatz muss, von der Strassen- bzw. Gehweggrenze gemes­ sen, eine Tiefe von mindestens 5.50 m aufweisen. In der Dorfkernzone kann

der Gemeinderat Ausnahmen von dieser Bestimmung gestatten. Es darf kein

Wasser auf die Strasse fliessen.

Art. 53

’ In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Spielgeräte (Kindervelos), Kinderwagen, Mobi-

ve/os, Kinderwa9®"’ Mobihtatshiiten

litätshilfen (Rollatoren, elektrische Antriebe für Rollstühle) usw. vorzusehen.

Art. 54

1 Die Grundfläche der Kinderspielplätze und Spielflächen hat gesamthaft minbestens 15 % der anrechenbaren Geschossfläche zu betragen, jedoch min­ destens 100 m2 pro Spielplatz. Sie sind nach den neusten Erkenntnissen

Spieiptätze

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Veltheim

32

Über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiedenen Altersgruppen

entsprechend auszugestalten. 2 Bei der Anlage der Spielplätze Ist darauf zu achten, dass die Kinder diese

Plätze möglichst unbeaufsichtigt erreichen und benützen können. 3 Die Bereitstellung von Kinderspielplätzen und Spielflächen kann auf einem

anderen Grundstück oder gemeinsam mit anderen Grundeigentümern erfol­ gen. Die Anlage muss aber in nützlicher Distanz (Sichtkontakt) zu den Wohn­ häusern liegen und von den Kindern gefahrlos erreicht werden können. Eine

solche Anordnung ist grundbuchlich sicherzustellen.

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Veltheim

33

6. Schutzvorschriften 6.1 Ortsbild- und Denkmalpflege

Art. 55

1 Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft: a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsich­

Allgemeine An­ forderungen

ten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten;

c) In empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten

eine unabhängige Fachperson als Gutachter beauftragen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile

verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, und

e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Um­

gebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann. 2 Der Übergang vom Baugebiet zum Kulturland ist sorgfältig zu gestalten und

intensiv mit einheimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.

Art. 56 Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorgfalt. Bei

der Wahl der Dachform und -färbe ist auf das Quartierbild Rücksicht zu neh­

men. 2 Bei einwandfreier architektonischer Gestaltung sind Dachaufbauten und -

einschnitte mit Ausnahme in der Dorfkernzone DI auf max. 2/3 der Fassa­

denlänge zugelassen. Dachaufbauten und -einschnitte in der Dorfkernzone DI sind auf max. 1/3 der Fassadenlänge beschränkt. 2 Flach- und Pultdächer sind - ausgenommen in der Wohn- und Arbeitszone,

Arbeitszone und Zone für öffentliche Bauten und Anlagen sowie bei Klein-

und Anbauten - nicht gestattet.

Dachgestaltung

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Veltheim

34

Aussenraumge­ staltung

Art. 57 1 Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomor­

phologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen

die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträch­ tigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. 2 Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit

Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind

in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen.

3 Bei Terrainsicherungen sind anstatt massiver Stützmauern wenn möglich aufgelöste, bepflanzte Konstruktionen bzw. Lebendverbaumethoden anzu­ wenden. * Bei Neuanpflanzungen sind vorwiegend standortheimische Arten zu ver­

wenden. ® Die Umgebungsgestaltung bildet Bestandteil des Bauprojekts und ist im

Baugesuch in Form eines Umgebungsplans auszuweisen (inkl. Bepflanzung und Materialisierung). Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entspre­ chende Auflagen in der Baubewilligung; sie sind unmittelbar nach Fertigstel­

lung der Bauten auszuführen.

Ruinen, Baulü­ cken

Art. 58 1 Durch Brand oder andere Elementarereignisse beschädigte Gebäude müs­

sen innert 2 Jahren ganz abgetragen oder wiederhergestellt werden.

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Veltheim

35

6.2 Umweltschutz

Art. 59

1 Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die

weitere Umgebung zu enthalten.

2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Be­ schaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten

Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen.

3 Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle zumutbaren bauli­ chen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die

Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

Einwirkungen

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Veltheim

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7. Vollzug und Verfahren 7.1 Zuständigkeit

Art. 60 Zuständigkeit

1 Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fach­ leute sowie regionale Stellen beiziehen.

7.2 Gebühren

Gebührenregle­ ment

Art. 61 Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen

für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Baugebührenreglement der Gemeinde.

7.3 Vollzugsrichtlinien

Voilzugsrichtiinien Naturschutz

Art. 62 ’ Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zum Schutz und Unterhalt der Natur­

schutzzonen und Naturobjekte.

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Veltheim

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8. Schluss- und Übergangsbestimmungen 8.1 Übergangsbestimmung

Art. 63 1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung hän­

gigen Baugesuche werden nach dem neuen Recht beurteilt.

Übergangsbe­ stimmung

8.2 Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 64

' Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: a) Bau- und Nutzungsordnung vom 29.11.1996 / 28.10.1997

b) Bauzonenplan vom 8.3.1991 / 5.1.1993 c) Kulturlandplan vom 8.3.1991 / 5.1.1993 d) Bauzonen- und Kulturlandplan, Änderungen vom 29.11.1996/28.10.1997 e) Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan vom 24.11.2000 / 28.3.2001

f) Teiländerung 2004 Bauzonen- und Kulturlandplan 3.6.2005 / 23.11.2005 g) Teiländerung 2008 Bauzonen- und Kulturlandplan 26.11.2010 / 2.11.2011

h) Bau- und Nutzungsordnung, Teiländerung vom 24.11.2000 / 28.3.2001 i) Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung, Materialabbauzone Bäumer vom 25.11.2011 / 13.6.2012

j) Teiländerung «Schlosszone Wildenstein» und «Spezialzone Rain» vom

7.6.19/4.12.2019

Aufhebung bishe­ rigen Rechts

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Veltheim

38

9. Anhang Anhang I

Skizze zu § 8 Abs. 6 Dorfkernzone D1 (Veltheim)

min. 1.00 m

Dachaufbauten auf max. 1/3 der Fassadenfänge min. 1.20 m

<—►

35® -45'

max. T 1.20 m

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Veltheim

Anhang II

39

Liste der Schutzobjekte

A Objekte unter kantonalem Denkmalschutz

InventarNummer

Signatur , (Kurzinventar)

001

. Objekt

Strasse / Nr. (Postadresse)

VEL001

Schloss Wiidenstein mit Nebengebäu­ den (14. Jh.)

Schloss Wildenstein

629

002

VEL002

Reformierte Pfarrkirche (1760)

Kirchweg

70

Parzellen­ nummer

003

VEL003

Pfaffenhaus

Oberdorfstrasse 9

213

004

VEL004

Pfaffenhaus (1648)

Stalden 1

212

005

VEL005

Schlossscheune Wildenstein (1762)

Schloss Wildenstein

627

B Kommunale Schutzobjekte B1 Gebäude mit Substanzschutz gemäss § 28 BNO

InventarNummer

Signatur (Bauinventar)

Strasse / Nr. (Postadresse)

Parzellen­ nummer

902

VEL902

Altes Schulhaus (1868)

Wildeggerstrasse 1

329

903

VEL903

Wohnhaus mit Scheune (1641/um 1820)

Oberdorfstrasse 1

218

904

VEL904

Bäuerlicher Vielzweckbau (1837)

Wildeggerstrasse 2

238

905

VEL905

Bäuerlicher Vielzweckbau (1849)

Wildeggerstrasse 6

240

906

VEL906

Restaurant «Hirschen», (um 1820)

Oberdorfstrasse 14

269

907

VEL907

Mühle (1770/1807)

Pfalzstrasse 34

292

909

VEL909

Trotte (1723)

Oberdorfstrasse

271

912

VEL912

Gasthaus «Bären» (1757)

Oberdorfstrasse 2

282

913

VEL913

Bäuerlicher Vielzweckbau (1845)

Schlossweg 1

495

915

VEL915

Wohnhaus mit Scheune (17. Jh.)

Pfalzstrasse 20

286

916

VEL916

Wohnhaus mit Scheune, Doppelbauern ­ Pfalzstrasse 8, 6 haus (17./18. Jh.)

917

VEL917

Wohnhaus mit Scheune (17./18. Jh.)

919

VEL919

920

VEL920

921

VEL921

Kleinbauemhaus (1841)

Esterhalde 1

186

923

VEL923

Chalet-Wohnhaus (1899)

Wildeggerstrasse 25

344

309. 310

Oberdorfstrasse 27

194

Bäuerlicher Vielzweckbau (1795)

Erlibachweg 2

216

Bäuerlicher Vielzweckbau (1836)

Oberdorfstrasse 29

191

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Veltheim

40

B2 Kulturobjekte gemäss § 29 BNO Parzellen­ nummer

Objekt

Strasse / Nr. (Postadresse)

VEL911

Bärenbrunnen (1680)

Dorfplatz

221

1.201

Torbogen

Schlossweg 35 / 37

507 627

InventarNummer

Signatur (Kurzinventar)

911 1

2

1.108

Brunnen

Hohlgasse

3

1.111

Brunnen

Wegabzweigung Rain

618

4

Wappenstein Westseite1795 (integriert in Brüstung)

Schlossweg. Brücke südl. Schloss

861

5

Wappenstein Ostseite (integriert in Brüstung)

Schlossweg. Brücke südl. Schloss

861

B3 Naturobjekte gemäss § 27 BNO * Nummer entspricht dem aktualisierten Landschaftsinventar, aus welchem Detailangaben zu den einzelnen Objekten zu ent­

nehmen sind.

Nr.NP

Objekttyp

Flurname

BZP/ KLP

Inventar-Nr.*

1

Hecke / Feldgehölze

Hohlgass

BZP

2

Hecke / Feldgehölze

Erlibach

BZP

3

Hecke / Feldgehölze

Erlibach

BZP

5

Hecke / Feldgehölze

Matterisch

KLP

1.02 1.07

6

Hecke / Feldgehölze

Möösli

KLP

8

Hecke / Feldgehölze

Moos

KLP

9

Hecke / Feldgehölze

Moos

KLP

1.23

10

Hecke / Feldgehölze

Moos

KLP

1.23

11

Hecke / Feldgehölze

Moos

KLP

1.23

12

Hecke / Feldgehölze

Moos

KLP

1.23

13

Hecke / Feldgehölze

Hädermatt

KLP

14

Hecke / Feldgehölze

Hädermatt

KLP

15

Hecke / Feldgehölze

Hohlgass

KLP

1.16

16

Hecke / Feldgehölze

Hädermatt

KLP

1.10

17

Hecke / Feldgehölze

Hädermatt

KLP

1.10

18

Hecke / Feldgehölze

Hädermatt

KLP

1.10

19

Hecke / Feidgehölze

Hädermatt

KLP

1.10

41

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Veltheim

Objekttyp

Flurname

BZP/ KLP

Inventar-Nr.*

20

Hecke / Feldgehölze

Hädermatt

KLP

1.10

21

Hecke / Feldgehölze

Hädermatt

KLP

1.10

22

Hecke ! Feldgehölze

Hädermatt

KLP

V8

Nr.NP

24

Hecke / Feldgehölze

Gislimatt

KLP

25

Hecke / Feldgehölze

Veitheimerberg

KLP

1.14

26

Hecke / Feldgehölze

Hoorschwerzi

KLP

1.13

27

Hecke / Feldgehölze

Wihaide

KLP

28

Hecke / Feldgehölze

Eggematt

KLP

1.01

29

Hecke / Feldgehölze

Mülimatt

KLP

1.11

30

Hecke / Feldgehölze

Schloss Wildenstein

KLP

31

Hecke / Feldgehölze

Schloss Wildenstein

KLP

32

Hecke / Feldgehölze

Holgass

KLP

33

Hecke / Feldgehölze

Uriwinkel

KLP

34

Hecke / Feldgehölze

Uriwinkel

KLP

35

Hecke / Feldgehölze

Uriwinkel

KLP

1.16

36

Hecke / Feldgehölze

Uriwinkel

KLP

37

Hecke / Feldgehölze

Rischhalde

KLP

1.02

38

Hecke / Feldgehölze

Werd

KLP

1.02

39

Hecke / Feldgehölze

Rischhalde

KLP

1.02

41

Hecke / Feldgehölze

Rischhalde

KLP

1.02

42

Hecke / Feldgehölze

Matterisch

KLP

1.03

43

Hecke / Feldgehölze

Aareufer Wildenstein

KLP

44

Hecke / Feldgehölze

Aareufer Au

KLP

45

Hecke / Feidgehölze

Hundsrugge

KLP

46

Hecke / Feidgehölze

Schloss Wildenstein

KLP

47

Hecke / Feldgehölze

Stampfbünte

KLP

48

Hecke / Feldgehölze

Bogerai

KLP

49

Geschützter Waldrand

Wildenstein

KLP

50

Geschützter Waldrand

Müsenegg

KLP

50a

Geschützter Waldrand

Aspalter

KLP

51

Einzelbaum

Veitheimerberg

KLP

52

Baumgruppe

Uriwinkel

KLP

1.15

1.06

1.30

V4

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Veltheim

42

Inventar-Nr.*

Objekttyp

Flurname

BZP/ KLP

53

Aussichtspunkt

Holzrütene

KLP

54

Aussichtspunkt

Rai

KLP

55

Aussichtspunkt

Vor Erli

KLP

56

Aussichtspunkt

Roti

KLP

57

Aussichtspunkt

Choiholz/Tschere

KLP

58

Aussichtspunkt

Oberegg

KLP

59

Weiher

Aspalter

KLP

60

Weiher

Sulzmatt

KLP

61

Fledermauskolonie

Reformierte Kirche

BZP

62

Hochstamm- Obstgarten

Au, unterer Steibitz

KLP

1.38

63

Hochstamm- Obstgarten

Schachen

KLP

1.42

64

Hochstamm- Obstgarten

Auschachen / Talstrasse

KLP

1.41

66

Hochstamm- Obstgarten

Berg

KLP

1.33

67

Hochstamm- Obstgarten

Troole

KLP

1.54

68

Hochstamm- Obstgarten

Hofacker

KLP

1.46

69

Hochstamm- Obstgarten

Hofacker

KLP

1.47

70

Hochstamm- Obstgarten

Geerenacher

KLP

1.51

72

Hochstamm- Obstgarten

Geerenacher

KLP

1.53

73

Hochstamm- Obstgarten

Hungerbüehl

KLP

1.52

74

Erratiker

Vor Erli

KLP

Nr.NP

V10

V9