Bauzonen- und Kulturlandplan Änderungen 2004
Piano d'utilizzazione · Veltheim (AG) · Abrogato il 21 dic 2022
Documento
- Numero
- 2005-001719
- Tipo
- Piano d'utilizzazione
- Comune
- Veltheim (AG)
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 23 nov 2005
- In vigore dal
- 23 nov 2005
- Abrogato
- 21 dic 2022
Carta
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File
NUPLA-4120-2005-E.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Protokoll des Regierungsrates Sitzung:
23. November 2005
Art. Nr. 2005-001719
Gemeinde Veltheim; Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, Teiländerungen 2004; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung
3. Juni 2005 1. Februar 2005 15. Februar – 16. März 2005 3. Juni 2005 5. Oktober 2005 25. Oktober 2005
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Zuständigkeit zur Genehmigung
Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 1 des Dekrets über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften vom 10. November 1998 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Die Vorlage im Überblick
2.1
Ausgangslage und Planungsziele
Im Rahmen der Zonenplanung 1991 hat die Gemeinde die aktiven Landwirtschaftsbetriebe am Bauzonenrand der Landwirtschaftszone zugewiesen. In der Zwischenzeit hat sich die betriebliche Situation dieser Landwirtschaftsbetriebe in verschiedener Hinsicht geändert, womit eine Überprüfung der Zonierung dieser Gebiete angezeigt ist. 2.2
Planungsablauf/Vorprüfung
Der Kanton prüfte die Vorlage in zwei Durchgängen (provisorischer Vorprüfungsbericht vom 3. Juni 2004). Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 1. Februar 2005 ohne Vorbehalte.
Versand: 1. Dezember 2005
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2.3
Bauzonen- und Kulturlandplan
Die Gemeinde Veltheim zont insgesamt 1.45 ha neu ein. Dabei handelt es sich um rund 1.40 ha mehrheitlich überbautes Gebiet im Sinne von Art. 15 lit. a Raumplanungsgesetz (RPG). Die Einzonungen betreffen die Hofparzellen mehrerer Landwirtschaftsbetriebe, welche lediglich noch als Nebenbetriebe (viehlos) geführt werden oder praktisch stillgelegt worden sind. Im Gebiet "Esterhalde" wird am Bauzonenrand ein schmaler Streifen von insgesamt 260 m² als Ersatz für den Landbedarf des Radwegs entlang der Kantonsstrasse eingezont. Im Gebiet "Vor Erli" verzichtet die Gemeinde auf die bestehende Sondernutzungsplanpflicht. Erwägungen 3.
Beurteilung der Vorlage
3.1
Allgemeine Beurteilung
3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz [BauG]). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die neuen Bauzonengrenzen weichen vom festgesetzten Siedlungsgebiet des Richtplans ab. Es erfolgt eine Einzonung von rund 1.4 ha weitgehend überbautem Gebiet (Beschluss 4.1, lit. c). Die an die Erweiterung des Siedlungsgebiets anzurechnende Neueinzonung umfasst rund 0.05 ha (Beschluss 4.1, lit. a). Dies ist kleiner als der für einen Richtplanbeschluss massgebende Grenzwert von 3 ha oder weniger als 3 % des Baugebiets, höchstens aber 5 ha, pro 10 Jahre. Nach der Genehmigung der Vorlage schreibt der Regierungsrat deshalb das Siedlungsgebiet entsprechend der neu genehmigten Abgrenzung der Bauzonen fort. Bei einzelnen der zur Einzonung vorgesehenen Flächen handelt es sich um Fruchtfolgeflächen. Diese liegen unterhalb der 3 ha, welche gemäss kantonalem Richtplan eine Anpassung des Richtplans benötigen würden (Beschluss 1.3 des Richtplanabschnitts L 1.1). Im konkreten Fall überwiegen die Interessen für die Einzonung. 3.1.3 Grösse der Bauzone (Art. 15 RPG) Auf Grund der rein rechnerischen Beurteilung der Einwohnerkapazität (Grundlage: kantonale Prognose) sind die ausgeschiedenen Bauzonen nach wie vor grosszügig dimensioniert und übertreffen den voraussichtlichen Bedarf. Die vorgesehenen Einzonungen umfassen mehrheitlich überbautes Gebiet (ehemalige landwirtschaftliche Betriebe). Die Umzonungen/Einzonungen führen zu keiner nennenswerten Vergrösserung der Bauzonenkapazität. 3.1.4 Einzonung der Landwirtschaftsbetriebe in die Dorfzone Die Einzonung von landwirtschaftlichen Gebäuden am Bauzonenrand ist dann zweckmässig, wenn die Betriebe stillgelegt wurden respektive die betreffenden Gebäude nachweislich nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden. Für zweckentfremdete Gebäude besteht kein Ersatzanspruch an einem Standort ausserhalb der Bauzone. Einzonungen dürfen zudem den Fortbestand benachbarter Landwirtschaftsbetriebe nicht beeinträchti-
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gen. Im Vordergrund steht die Frage der Erhaltung der räumlichen Entwicklungsmöglichkeiten sowie die Immissionssituation zwischen Tierhaltungsanlagen und den fraglichen Wohnliegenschaften. Bei den einzuzonenden landwirtschaftlichen Betrieben handelt es sich mehrheitlich um Betriebe, die lediglich noch als Nebenbetriebe (viehlos) geführt werden oder praktisch stillgelegt worden sind. Die Zuweisungen dieser Flächen zur Bauzone ist sachgerecht. Bei der neuen Dorfzone in der Dorfmitte ist eine zweckmässige verkehrsmässige Erschliessung bei einer verdichteten Nutzung noch nicht sichergestellt. Die von der Gemeinde vorgesehene Sondernutzungsplanpflicht zur Sicherstellung der Erschliessung über das ganze Gebiet ist sachgerecht. 3.1.5 Einzonung des Gartenbaubetriebs am nördlichen Bauzonenrand Beim Betrieb handelt es sich um eine Gärtnerei und einen Gartenbaubetrieb der bisher einer speziellen Landwirtschaftszone zugewiesen war. Während die Gärtnerei grundsätzlich in der Landwirtschaftszone zonenkonform ist, gilt dies für Gartenbaubetriebe nicht. Im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens 2002 für den Bau eines Schopfes auf der Betriebsparzelle wurde bekannt, dass zukünftig die gewerblich ausgerichteten Tätigkeiten dieses Betriebs von dieser Liegenschaft aus wahrgenommen werden sollen. Bauten und Anlagen für den Gartenbau sind ausserhalb der Bauzone nicht zonenkonform, auch nicht in der Spezialzone für bodenunabhängige Landwirtschaft und Gartenbau. Die Zuweisung des Betriebs im vorgesehenen Umfang zur Bauzone (Wohn- und Gewerbezone) ist daher sachgerecht. 3.1.6 Einzonung im Gebiet "Esterhalde" Um die Fläche von 2.6 Aren für den Bau eines Radstreifens innerhalb der Bauzone zu kompensieren, sieht die Gemeinde die Verschiebung der nördlichen Bauzonengrenze auf einer Länge von ca. 110 m um 6 m Breite vor. Dadurch resultiert eine Bauzonenerweiterung um rund 7 Aren. Die Erstellung eines Radwegs parallel zur Kantonsstrasse rechtfertigt grundsätzlich keine Kompensation von Bauzone. Zudem handelt es sich um Fruchtfolgeflächen, welche gemäss Beschluss des Grossen Rats einen besonderen Schutz geniessen. Aufgrund der Tatsache, dass es sich um eine kleine Fläche handelt und weil die Landerwerbsverhandlungen zum Radweg seitens Gemeinde mit einem entsprechenden Angebot für Realersatz abgeschlossen sind, erachtet der Regierungsrat die Einzonung als vertretbar. 3.1.7 Verzicht auf Sondernutzungsplanpflicht im Gebiet "Vor Erli" Die Erschliessungsvoraussetzungen für das Gebiet "Vor Erli" sind aus Sicht der Gemeinde ohne grossen Aufwand zu schaffen. Die Erschliessung des Areals ist über den bestehenden, teilweise bereits geteerten, jedoch lediglich 3 m breiten Flurweg im Norden geplant. Es sind keine kantonalen Interessen betroffen. 3.2
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
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Beschluss: 1. Die Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, Teiländerung 2004 der Gemeinde Veltheim vom 3. Juni 2005 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Schulhausstrasse, 5106 Veltheim Departement Bau, Verkehr und Umwelt Rechtsabteilung BVU Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Departement Finanzen und Ressourcen
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Abteilung Landwirtschaft DFR Staatskanzlei (Amtsblatt)
Staatsschreiber: