Bauzonen- und Kulturlandplan Änderungen 2008

Plan d'affectation · Veltheim (AG) · Abrogé le 21 déc. 2022

Document

Numéro
2011-001585
Type
Plan d'affectation
Commune
Veltheim (AG)
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
2 nov. 2011
En vigueur depuis
2 nov. 2011
Abrogé
21 déc. 2022

Carte

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Fichiers

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Texte

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

02. November 2011

Nr. 2011-001585

Gemeinde Veltheim; Teiländerung 2008 Bauzonen und Kulturlandplan; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung

28. April 2010 29. Juni 2010 bis 28. Juli 2010 26. November 2010 27. April 2011 30. Mai 2011

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Zuständigkeit zur Genehmigung

Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Die Vorlage im Überblick

Zur Genehmigung liegen vor: 

Teiländerung 2008 Bauzonen und Kulturlandplan

2.1

Ausgangslage und Planungsziele

Mit der vorliegenden Teilrevision integriert die Gemeinde Veltheim den ehemaligen Landwirtschaftsbetrieb auf der Parzelle 495 in die Bauzone. Zudem soll der bestehende Mergelabbau in der "Bäumergrube" planungsrechtlich korrekt und gemeindeübergreifend abgestimmt sichergestellt werden. 2.2

Planungsablauf/Vorprüfung

Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 28. April 2010 ohne Vorbehalte.

Versand: 10. November 2011

-2-

2.3

Bauzonen- und Kulturlandplan

Eine Teilfläche der Parzelle 495 im Umfang von rund 24 a wird von der Landwirtschaftszone in die Wohnzone W2 umgezont. Damit wird die bestehende Baulücke im Bereich des ehemaligen Landwirtschaftsbetriebs geschlossen. Im Gebiet "Bäumergrube" ist auf Gemeindegebiet Auenstein eine rechtskräftige Abbauzone ausgeschieden, welche jedoch nicht den geologischen Gegebenheiten im Gelände entspricht. Neu soll eine Fläche von 15 Aren auf Gemeindegebiet Veltheim direkt anschliessend an die bestehende Grube der Abbauzone zugewiesen werden. Erwägungen 3.

Beurteilung der Vorlage

3.1

Allgemeine Beurteilung

3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die neuen Bauzonengrenzen weichen vom festgesetzten Siedlungsgebiet des Richtplans ab. Die Einzonung von 0,25 ha (Teilfläche der Parzelle 495) betrifft weitgehend überbautes Gebiet (Beschluss 4.1 lit. c). Nach der Genehmigung der Vorlage schreibt der Regierungsrat das Siedlungsgebiet entsprechend der neu genehmigten Abgrenzung der Bauzone fort. 3.1.3 Teiländerung Parzelle 495 Von der geplanten Einzonung ist ein Landwirtschaftsbetrieb betroffen. Nach Angabe der Gemeinde soll der Betrieb in den nächsten Jahren altershalber aufgegeben werden. Nach kantonaler Beurteilung handelt es sich in der heutigen Form nicht um einen entwicklungsfähigen Landwirtschaftsbetrieb. Von der Einzonung sind keine Fruchtfolgeflächen (FFF) betroffen. Die Umzonung ist nachvollziehbar und sachgerecht. Die rechtskräftigen Bauzonen werden zweckmässig arrondiert. 3.1.4 Teiländerung Abbauzone "Bäumergrube" Die Gemeinden Auenstein und Veltheim betreiben im Gebiet "Bäumer" gemeinsam eine Abbaustelle für die Versorgung mit Mergel für den Unterhalt ihrer Wald- und Flurstrassen. Die Gemeinde Veltheim verfügt für ihre Mergelgrube über eine Abbaubewilligung bis Ende 2011. Die Grube auf Gemeindegebiet Auenstein ist einer rechtskräftigen Materialabbauzone zugewiesen. Die Abgrenzung der Abbauzone wurde mit Genehmigungsbeschluss des Regierungsrats vom 7. April 2010 den tatsächlichen und geologischen Bedingungen angepasst. Parallel zu den Anpassungen in Auenstein soll in der Gemeinde Veltheim, östlich angrenzend an die bestehende Grube, eine Fläche von 1'470 m2 ebenfalls in die Materialabbauzone eingezont werden.

-3-

In der gemeindeübergreifenden Materialabbauzone soll eine Kleinabbaustelle betrieben werden. Während 15 Jahren wollen die beiden Gemeinden insgesamt 14'900 m3 Mergel abbauen. Das abgebaute Material soll ausschliesslich für den Unterhalt des Wald- und Flurstrassennetzes der beiden Gemeinden verwendet werden. Die beiden Gruben sind als Einheit zu betrachten. Die Einzonung von Wald in eine Materialabbauzone zieht eine Rodung nach sich. Die Ersatzleistung kann an Ort und Stelle geleistet werden (temporäre Rodung). Die Voraussetzungen für eine Rodungsbewilligung sind gemäss der dafür zuständigen Abteilung Wald erfüllt. Sie stellt mit Schreiben vom 30. September 2009 eine Rodungsbewilligung unter der Bedingung in Aussicht, dass die Rodung so etappiert wird, dass in fünf Jahren maximal 5'000 m3 Mergel abgebaut werden. Definitiv wird die Rodungsbewilligung mit Vorliegen der Detailplanung im Rahmen der Baubewilligung erteilt. Dieses Vorgehen entspricht der bundesgesetzlich geforderten Koordinationspflicht, der mit einer Inaussichtstellung dann ausreichend Rechnung getragen wird, "wenn im Moment der Planfestsetzung (das heisst Genehmigung der Nutzungsplanung) eine verbindliche positive Stellungnahme der zuständigen Forstbehörde vorliegt, die auf einer vollständigen Sachverhaltsermittlung und einer umfassenden Interessenabwägung beruht" (BGE vom 23. Februar 2004 i.S. A. und B. gegen X AG, Y. AG und Z AG [1A.115/2003]). 3.1.5 Fehlende Zonenvorschriften Im Rahmen der Prüfung der Vorlage für das Genehmigungsverfahren wurde festgestellt, dass für die neu ausgeschiedene Abbauzone "Bäumergrube" die Zonenvorschriften fehlen. Grundsätzlich muss ein solcher Mangel in der Wiederholung des Verfahrens unter Verwendung der vollständigen Unterlagen erfolgen. Unter Berücksichtigung der hier vorliegenden Umstände ist es jedoch rechtlich möglich, trotz dieses Mangels auf den Genehmigungsantrag einzutreten: Die bestehende Abbauzone "Bäumergrube" liegt grösstenteils auf Gemeindegebiet Auenstein (4'900 m²), welche das Gebiet schon lange einer Abbauzone mit entsprechenden Zonenvorschriften zugewiesen hat. Eine kleine Teilfläche (1'470 m²) liegt auf Gebiet der Gemeinde Veltheim, welche aber ihr Abbaugebiet aufgrund der sehr geringen Ausdehnung der Grube auf ihrem Hoheitsgebiet nie einer Abbauzone zugewiesen hat. Da es sich um eine gemeindeübergreifende Abbauzone handelt, soll neu auch die Fläche auf Gemeindegebiet Veltheim derselben Abbauzone zugewiesen werden. Im gesamten Verfahren wurde von allen beteiligten Instanzen davon ausgegangen, dass entsprechend dem bestehenden und weiterzuführenden Abbau von Jurakies selbstverständlich dieselben Abbauvorschriften wie in Auenstein gelten (vgl. Vorprüfungsbericht Kapitel 3.6/Inaussichtstellung der Rodungsbewilligung der Abteilung Wald vom 30. September 2009/Planungsbericht Kapitel 5.1 Auszug aus dem Protokoll der EG vom 16. November 2010). Andere Auffassungen irgendwelcher Art sind weder bekannt noch aktenkundig. Durch den Beizug der Auensteiner Vorschriften wurde offensichtlich übersehen, dass auf Veltheimer Seite ein entsprechendes Dokument zu erstellen und zu beschliessen ist. Gestützt auf die Abklärung rechtlich möglicher Vorgehensweisen wurden der Gemeinde zwei Varianten zum weiteren Vorgehen vorgeschlagen; Genehmigung unter Vorbehalt der nachträglichen Beschlussfassung der Zonenvorschriften durch die Gemeindeversammlung (Resolutivbedingung) mit anschliessender Genehmigung durch den Regierungsrat oder Sistierung der Vorlage, bis die Gemeindeversammlung geeignete Zonenvorschriften beschlossen hat.

-4-

Der Gemeinderat hat mit Beschluss vom 26. Juli 2011 Stellung genommen und wünscht eine Genehmigung mit Vorbehalt (Resolutivbedingung). 3.2

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt mit Ausnahme der erwähnten fehlenden Zonenbestimmung die Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Teiländerung 2008 Bauzonen und Kulturlandplan der Gemeinde Veltheim vom 26.°November 2010 wird genehmigt unter dem Vorbehalt, dass die Zonenvorschriften zur Materialabbauzone an der nächsten Gemeindeversammlung beschlossen werden (Resolutivbedingung). 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

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Verteiler  Gemeinderat, Schulhausstrasse , 5106 Veltheim  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Wald BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: