Bauzonen- und Kulturlandplan Änderungen 2001
Nutzungsplan · Veltheim (AG) · Aufgehoben am 21.12.2022
Dokument
- Nummer
- 2001-000653
- Art
- Nutzungsplan
- Gemeinde
- Veltheim (AG)
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 28.03.2001
- In Kraft seit
- 28.03.2001
- Aufgehoben
- 21.12.2022
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
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Text
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
28. März 2001
Art. Nr. 2001-000653
Gemeinde Veltheim; Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, Teiländerung; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht (keine Eingaben) Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung
24. November 2000 13. Juli 2000 7. August – 5. September 2000 24. November 2000 5. Februar 2001 26. Februar 2001
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Gemäss § 1 des Dekrets über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften vom 10. November 1998 erfolgt die Genehmigung der allgemeinen Nutzungspläne und -vorschriften (Zonenpläne, Bau- und Zonenordnung) durch den Regierungsrat mit Ausnahme folgender Fälle: a) Bauzonenpläne von Gemeinden, deren Siedlungsgebiet im Richtplan als Zwischenergebnis aufgenommen und mit "R" bezeichnet ist; b) Allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Richtplans abschliessend vorgeprüft waren; c) Erstmalige Genehmigung der Nutzungsplanung Kulturland. Die zur Genehmigung anstehende Vorlage fällt nicht unter diese Ausnahmen; das Siedlungsgebiet der Gemeinde ist im Richtplan festgesetzt, die Vorprüfung erfolgte nach Inkrafttreten des Richtplans und die Kulturlandplanung der Gemeinde ist bereits rechtskräftig. Der Regierungsrat ist deshalb für deren abschliessende Genehmigung zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
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Die Vorlage im Überblick
2.1 Ausgangslage Die Zonenplanung der Gemeinde Veltheim stammt von 1991/93. Die vorliegende Teilrevision beschränkt sich auf Anpassungen aufgrund der geänderten Verhältnisse in einzelnen Gebieten bzw. geänderten Rechtslage.
Versand:
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2.2 Planungsablauf / Vorprüfung Der Kanton prüfte die Vorlage in zwei Durchgängen (provisorischer Vorprüfungsbericht vom 14. März 2000). Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 13. Juli 2000 ohne Vorbehalte. 2.3 Bauzonen- und Kulturlandplan Folgende Punkte werden geändert: Der Substanzschutz der Liegenschaft "Mühleschür" (Geb.-Nr. 13) wird aufgehoben. Ein Teil der Parzelle Nr. 657 in der "Au" mit der bestehenden Liegenschaft Nr. 215 wird von der Landwirtschaftszone in die Bauzone umgezont. Die im Eigentum der Gemeinde befindliche Liegenschaft Parz. Nr. 327 wird in die Zone für öffentliche Bauten und Anlangen umgezont. Die Bauzone wird neu mit einem Bauzonenperimeter definiert. Die Erschliessungsstrassen werden konsequent der Bauzone zugewiesen. Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen im "Schache" und in der "Unteregg" werden an die neuen Waldgrenzen angepasst. Die bestockten Flächen, welche aufgrund des Waldfeststellungsverfahrens nicht mehr als Wald gelten, werden neu als Hecke geschützt (Hohlgasse / Erlibach). Die Waldbereiche "Wildenstein", "Schachen und Cholholz-Firsthölzli" sind als Waldnaturschutzzonen ausgeschieden. 2.4 Bau- und Nutzungsordnung Die Bau- und Nutzungsordnung wird ergänzt bezüglich § 15 (Naturschutzzone Wald) aufgrund der neuen Festlegungen im Kulturlandplan. Zudem werden einige marginale Anpassungen im Bereich der Raummasse, Fenstergrösse und Nebenräume (§§ 41 – 43 BNO) vorgenommen. Erwägungen 3.
Beurteilung der Vorlage
3.1 Allgemeine Beurteilung 3.1.1
Überprüfungsbefugnis
Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.1.2
Übereinstimmung mit dem Richtplan
Das Siedlungsgebiet der Gemeinde Veltheim ist im Richtplan festgesetzt. Die neuen Bauzonengrenzen weichen vom festgesetzten Siedlungsgebiet des Richtplans ab. Sie gehen jedoch nicht über die Kriterien hinaus, die eine vorgängige Anpassung des Richtplans erfordern. Nach der Genehmigung der Vorlage schreibt der Regierungsrat deshalb das Siedlungsgebiet entsprechend der neu genehmigten Abgrenzung der Bauzonen fort (Richtplan, Kapitel S 2.1, Beschluss 4.1). Dies betrifft folgende Flächen:
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Einzonung von weitgehend überbautem Gebiet (Beschluss 4.1, lit. c): Die Gemeinde zont im Gebiet "Au" weitgehend überbaute Flächen ein (0.2 ha). Ein- und Auszonung wegen der Ergebnisse des Waldfeststellungsverfahren (Beschluss 4.1, lit. f): Die Gemeinde zont diverse Flächen wegen der Auswirkungen des Waldfeststellungsverfahrens um.
3.1.3
Raumplanerische Beurteilung
Die Zuweisung eines Teil der Parzelle Nr. 657 zur Bauzone im Gebiet "Au" ist situationsgerecht. Es handelt sich um weitgehend überbautes Gebiet, welches nach Art. 15 lit. a des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG) als Bauzone gilt. Die Gemeinde bezeichnet neu einen Bauzonenperimeter und weist konsequent alle Erschliessungsstrassen am Bauzonenrand der Bauzone zu. Diese Lösung gewährleistet die planungsrechtlich korrekte Erschliessung der Bauzone über Baugebiet. Damit wird die diesbezügliche Rechtsunsicherheit beseitigt. Das Waldfeststellungsverfahren nach neuem Waldgesetz ist rechtskräftig und die Waldgrenzen sind im Informationsinhalt des Bauzonenplans aufgenommen. Die vorgenommenen Korrekturen am Bauzonenrand entsprechen den Ergebnissen des Waldfeststellungsverfahrens. Die Umsetzung ist sachgerecht. Drei grosse Waldflächen (Wildenstein, Schachen, Cholholz-Firsthölzli) sind neu der Waldnaturschutzzone zugewiesen. Damit sind rund dreiviertel der Naturschutzgebiete von kantonaler Bedeutung im Wald gemäss kantonalem Richtplan im Kulturlandplan umgesetzt (Beschluss 1.1 des Richtplanabschnitts L2.1). Die Gemeinde hat dadurch die Kulturlandplanung im Bereich Naturschutz deutlich verbessert. Die Aufnahme der Naturschutzgebiete im Wald führte zu einer entsprechenden Anpassung von § 15 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO). Die Vorschrift ist sachgerecht. Ebenso rechtmässig sind die Änderungen der §§ 41-43. 3.2
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Die Teiländerung des Bauzonen- und Kulturlandplans sowie die Teiländerung der Bauund Nutzungsordnung der Gemeinde Veltheim vom 24. November 2000 werden genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
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Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, 5106 Veltheim Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) Finanzdepartement Abteilung Wald FD Staatskanzlei Staatsschreiber: